Der vollstreckbare Vergleich 75. Geburtstag Bruno Mlody

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Der vollstreckbare Vergleich 75. Geburtstag Bruno Mlody
Der vollstreckbare Vergleich
75. Geburtstag Bruno Mlody
Befangenheit von
Schiedspersonen
2 09
SchAZtg 80. Jahrgang
S. 25-48 ISSN 0945-7097
SchiedsamtsZeitung
Organ des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. – BDS –
Begründet 1926 von Reichsgerichtsrat i. R. Dr. jur. h. c. Fritz Hartung Inhalt
Redaktion
25 Der vollstreckbare Vergleich
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33 Leserbrief
Einsendung von Manuskripten und Entscheidungen
34 75. Geburtstag Bruno Mlody
35 Aus der Rechtsprechung
36 Leserbrief
37 BDS-Nachrichten
37 Terminkalender
38 Hausmitteilung
39 Vorankündigung
39 Hessen
40 Nordrhein-Westfalen
41 Sachsen-Anhalt
42 Sachsen
42 Rheinland-Pfalz
43 Personalien
44 Das Schiedsamt im Spiegel
der Presse
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ISSN 0945-7097
SchiedsamtsZeitung
Organ des Bundes
Deutscher Schiedsmänner
und Schiedsfrauen e.V.
Der vollstreckbare Vergleich
von Burkhard Treese, Direktor des Amtsgerichts a.D., Kamen*
Eigentlich müsste der nachfolgende Artikel
nicht geschrieben werden. Gibt es doch
Schiedspersonen, die jahrelang erfolgreich
Parteien zu einem Vergleich geführt haben
und nie eine Ausfertigung eines Schiedsamtsvergleiches fertigen mussten.
Zeichnen sich doch gerade Vergleiche vor
dem Schiedsamt dadurch aus, dass die Parteien das, was sie im Vergleich versprochen
haben zu tun, in aller Regel auch freiwillig
tun.
Doch nicht immer tritt das ein.
Für diese Fälle sollen die nachfolgenden
Ausführungen hilfreich sein.
Im ersten Teil werden die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung behandelt und im zweiten Teil die Arten der
Zwangsvollstreckung ausgeführt.
I. Die allgemeinen Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung
Ältere Schiedspersonen werden sich noch
an eine Reklame für Pfeifentabak erinnern.
Danach brauchte der Mann drei Dinge:
Feuer, Pfeife…….
So ist es auch bei den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
Drei Dinge sind dazu notwendig:
1. Titel
2. Klausel
3. Zustellung
Vor jeder Zwangsvollstreckung muss das
zuständige Vollstreckungsorgan prüfen,
ob die allgemeinen Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung vorliegen.
1) Titel
Ein Vollstreckungstitel ist eine Urkunde, in
der das Bestehen des durchzusetzenden
Anspruchs von der zuständigen Stelle festgestellt worden ist.
Dazu zählen:
– Urteile (§ 704 ZPO),
– Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1
Nr. 4 ZPO),
– vor einem deutschen Gericht abgeschlossene Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1
ZPO).
– dem gleichgestellt: Vor einer durch die
Landesjustizverwaltung eingerichteten
oder anerkannten Gütestelle (§§ 794
Abs. 1 Nr. 1 ZPO, u.a. 31 SchG BRB, 33
SchAGNRW) geschlossene Vergleiche.
Eine solche Gütestelle sind die Schiedsämter
in zwölf der Bundesländer Deutschlands
(Ausnahme bekanntlich Baden-Württemberg, Bayern, Bremen und Hamburg).
* Der Artikel stützt sich auf ein Seminar des BDS durch RAG Weller, Amtsgericht Brandenburg a.d.
Havel.
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Der vollstreckbare Vergleich
Ein solcher Titel verjährt erst nach 30 Jahren, vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
Ein gewichtiges Argument in der Schlichtungsverhandlung, wenn ein Gläubiger
Ängste hat, der Schuldner werde nicht sofort und/oder nicht vollständig oder zurzeit nicht in der Lage sein zu leisten.
2) Vollstreckungsklausel
Zur Zwangsvollstreckung benötigt der
Gläubiger grundsätzlich eine mit der Vollstreckungsklausel versehene sogenannte
»vollstreckbare Ausfertigung« des Titels.
Diese muss er einholen und dem Vollstreckungsorgan vorlegen und ggf. sogar aushändigen.
sen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat
(§ 797a Abs. 1 ZPO). Von der in § 797a
Abs. 4 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, den
Schiedsmann mit der Erteilung der Klausel
zu ermächtigen, haben die Landesjustizverwaltungen – soweit ersichtlich – keinen
Gebrauch gemacht.
Bei dem formlosen Antrag, der gerichtsgebührenfrei ist, kann die Schiedsperson dem
vollstreckenden Gläubiger mit dem Vordruck V45 (Antrag des Gläubigers auf Erteilung der Vollstreckungsklausel) helfen.
Der Zweck der Vollstreckungsklausel ist:
Das Klauselerteilungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren und richtet sich nach
§§ 724 ff. ZPO. Es gehört nicht zum Vollstreckungsverfahren und geht demselben
vielmehr voraus.
– Eine Formalisierung: Dem Vollstreckungsorgan soll die Nachprüfung erspart werden, ob ein rechtswirksamer
Titel vorliegt und ob dieser vollstreckbar ist. Das ist bereits bei der Klauselerteilung durch den UdG = in NRW
immer der Rechtspfleger, geschehen.
– Die Sicherung des Schuldners: Es können Abschriften des Titels in beliebiger
Zahl erteilt werden. Gegen einen
Schuldner und auch gegen mehrere
Gesamtschuldner darf grds. nur eine
vollstreckbare Ausfertigung im Umlauf
sein, §§ 733, 757 ZPO.
Folge: Was der Schiedsmann nach Klauselerteilung zu veranlassen hat, ergibt sich
aus z.B. § 31 Abs. 3 Bbg SchG nebst entsprechender VV, d.h. er hat auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann
und von wem sowie für und gegen wen
die Vollstreckungsklausel erteilt worden
ist, nachdem zuvor die Schiedsperson vom
Amtsgericht von der Klauselerteilung benachrichtigt worden war.
Die Vollstreckungsklausel lautet im Normalfall wie aus § 725 ZPO ersichtlich:
»Vorstehende Ausfertigung wird dem usw.
(Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung erteilt« und wird im
Regelfall vom UdG (Urkundsbeamter der
Geschäftstelle) des Gerichts erteilt, in des-
Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung ist, wenn nicht die zuerst
erteilte Ausfertigung als beschädigt oder
unleserlich zurückgegeben wird, nur möglich, wenn der Gläubiger ein Interesse an
einer nochmaligen Ausfertigung hat und
keine berechtigten Interessen des Schuld-
Dazu lässt er sich von der Schiedsperson
eine Ausfertigung des Schiedsamtsvergleichs aushändigen (z.B. § 30 SchG BRB,
§ 32 SchAG NRW), d.h. die Schiedsperson
fertigt eine Abschrift des Protokolls, die
den Ausfertigungsvermerk (Angaben über
den Ort und Tag der Ausfertigung sowie
Angabe über die Person, die für die Ausfertigung erteilt wird) enthält und vermerkt auf der Urschrift des Protokolls,
wann und für wen die Ausfertigung erteilt
worden ist.
Die kundige Schiedsperson bedient sich
dazu der Formulare des Formularservers
(= V 11 Ausfertigung eines Vergleichs).
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ners entgegenstehen (Bsp. Mehrere Vollstreckungsorgane, örtlich oder auch funktionell).
Der UdG erteilt die (einfache) Klausel, wenn
folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) formloser Antrag des Gläubigers, nicht
des Schiedsmannes (V 45 des Formularservers s.o.),
b) formgültiger Vergleich,
c) vollstreckungsfähiger, bestimmter Inhalt.
Für die Erteilung qualifizierter Klauseln
§§ 726–729 ZPO ist immer der Rechtspfleger zuständig:
Zu nennen ist etwa der Fall der titelumschreibenden Klausel der §§ 727, 325 ZPO.
Wie eingangs dargelegt, wirkt ein Vergleich 30 Jahre, hat also Auswirkungen auf
die Zukunft. Rechtsnachfolger des Berechtigten (insb. Erben) sollen nicht über den
selben Anspruch erneut prozessieren müssen. Aber auch auf Schuldnerseite geht
nach Erbschaftsannahme dessen Verpflichtung auf seine Erben über. Auch insoweit
ist nicht erneut zu prozessieren.
Zu b): Formgültigkeit des Vergleichs
– Zu den Voraussetzungen der Formgültigkeit eines Vergleichs siehe z.B. §§ 28, 29
BbgSchG, §§ 24, 25 HSchAG, §§ 26–27
SchAGNRW nebst den entsprechenden
VV.
Dazu zählt eben, was alles in einem Protokoll zu stehen hat, dass es vorzulesen und
zu genehmigen ist, was im Protokoll zu
vermerken ist sowie dass es von der
Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben ist.
Übrigens, was könnte geschehen, wenn
nach einiger Zeit beide Parteien – sozusagen Hand in Hand – erscheinen und einen
Punkt des Vergleichs nun anders regeln
wollen?
Natürlich kann ein wirksam geschlossener
Vergleich durch einen erneuten Vergleich
(einen sogenannten Abänderungsvergleich)
ergänzt, abgeändert oder gar aufgehoben
werden. Das bedeutet aber für die Schiedsperson ein neues Verfahren mit neuer Vorschussanforderung und nicht die Fortsetzung des alten Verfahrens.
Bezugnahmen in einem Vergleich vor dem
Schiedsamt, etwa auf den Schlichtungsantrag, sollte die Schiedsperson tunlichst
vermeiden. Da tun sich formelle Fallstricke
auf. Lieber etwas mehr schreiben. Bei Bezugnahmen muss nämlich auch das in Bezug genommene Schriftstück den Formerfordernissen des Protokolls entsprechen,
insbesondere ist es zu genehmigen und zu
unterzeichnen, dem Protokoll beizufügen
und im Protokoll als Anlage zu bezeichnen.
Zu c): inhaltliche Vollstreckungsfähigkeit
des Vergleichs
Ein vollstreckungsfähiger Vergleich liegt
dann vor, wenn das, was der Schuldner zu
leisten, dulden oder zu unterlassen hat aus
dem Titel eindeutig bestimmt werden
kann. Ist der Inhalt nicht zweifelsfrei, kann
ausgelegt werden, wobei allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend
ist. Auf den bei der Schiedsstelle unterbreiteten Antrag sowie die Erklärungen der
Parteien vor Vergleichsabschluss kann nicht
abgestellt werden.
Da sollte sich die Schiedsperson lieber
einmal in die Rolle des Gerichtsvollziehers
versetzen und sich fragen, würde ich aus
dem, was ich da protokolliert habe schlau,
und könnte ich die Vollstreckung betreiben? »Der Antragsgegner verpflichtet sich,
die Axt des Antragstellers herauszugeben«.
Welche? Die Spaltaxt, die Rheinische Axt,
das Handbeil? Bei einer Ersatzvornahme
(s.u.) stellt sich die Frage, weiß auch ein
Dritter, was zu tun ist? »Der Antraggegner
verpflichtet sich den Obstbaum zu fällen.«
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Der vollstreckbare Vergleich
Welche Obstsorte, wo steht er genau, gibt
es mehrere?
Die Voraussetzungen an die inhaltliche
Vollstreckungsfähigkeit hängen nicht nur
vom Einzelfall ab, sondern auch von der
vorgesehenen Vollstreckungsart. Auf sie ist
daher im dortigen Zusammenhang noch
einzugehen.
Was ist aber die Folge eines nicht vollstreckungsfähig geschlossenen Vergleichs für
das Schlichtungsverfahren.
Dazu ist zu sagen, dass grundsätzlich auch
ein solcher Vergleich eine Befriedung der
Parteien bewirkt hat und deshalb etwas
grundsätzlich Gutes ist. Das wäre z.B. bei
einer Entschuldigung nach einer Beleidigung der Fall.
Letztlich sind es ja nur die Parteien – und
nicht die Schiedsperson –, die entscheiden,
was und wie sie etwas regeln wollen.
Erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel nicht, so
gibt es den gerichtsgebührenbefreiten
Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung.
Hilft der UdG nicht ab, erfolgt die Vorlage
an Richter, gegen dessen Entscheidung die
sofortige Beschwerde möglich ist.
Gegen die Klauselerteilung durch den UdG
kann der Schuldner Erinnerung nach § 732
ZPO oder Klauselklage gem. § 768 ZPO erheben.
3) Zustellung des Vollstreckungstitels
Es gilt der Grundsatz der vorherigen oder
gleichzeitigen Zustellung.
Gem. §§ 750, 795 ZPO muss der Titel vor
dem Vollstreckungsbeginn zugestellt werden oder wenigstens gleichzeitig mit dem
Vollstreckungsbeginn. Damit soll gewährleistet werden, dass der Schuldner, der ja
nicht immer von der Existenz des Titels
Kenntnis zu haben braucht, davon erfährt
und ggf. die Zwangsvollstreckung durch
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Erfüllung abwenden kann. Ein Vergleichsabschluss vor dem Schiedsamt ist ohne
Kenntnis des Schuldners zwar nicht möglich. Diese Vollstreckungsvoraussetzung ist
aber gem. § 795 ZPO dennoch einzuhalten.
Die Zustellung erfolgt auf Betreiben des
Antragstellers durch den Gerichtsvollzieher
nach Maßgabe der §§ 192–194 ZPO. Die
Gebühren des Gerichtsvollziehers richten
sich nach dem Gerichtsvollzieher-Kostenverzeichnis.
Ist der Gerichtsvollzieher selber das zuständige Vollstreckungsorgan, – so z.B. bei
Pfändung wegen einer Geldforderung –
kann er mit der Zustellung gleichzeitig mit
dem Zwangsvollstreckungsauftrag beauftragt werden.
Auch hier hilft eventuell die Schiedsperson
dem Gläubiger mit dem schon erwähnten
Vordruck V 45 des Formularservers, der
aber nur vom Gläubiger zu unterzeichnen
ist.
II. Die Arten der Zwangsvollstreckung
1) Geldvollstreckung
a) Von Bedeutung für die Arbeit der
Schiedsperson ist die Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in körperliche Sachen (= Gegenstände) (§§ 803–827 ZPO).
Zuständiges Vollstreckungsorgan ist der
Gerichtsvollzieher.
Der normale und damit juristisch unproblematische Verfahrensablauf ist folgender:
Nach Beauftragung des GV (§§ 753 ff. ZPO,
Vordruck V 45 s.o.) und Prüfung des Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen
sucht der Gerichtsvollzieher den Schuldner
auf und fordert ihn zur Zahlung auf. Erfolgt
die Zahlung nicht freiwillig, wird der GV
einen oder mehrere Gegenstände (Hausrat,
Auto, Computer) pfänden (§ 808 ZPO).
Dies setzt aber voraus, dass der Schuldner
den Gerichtsvollzieher freiwillig in seine
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Wohnräume gelassen hat. Das wird aber
nicht immer der Fall sein.
Dann muss der Gerichtsvollzieher zunächst
unverrichteter Dinge wieder abziehen, und
der Gläubiger muss beim Amtsgericht einen
Antrag auf eine »Richterliche Durchsuchungsanordnung« gem. § 758a ZPO stellen.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs (böse
Zungen sagen: die letzte Warnung an den
Schuldner, pfändbare Habe wegzuschaffen) wird dann ein Beschluss erlassen, der
den Gerichtsvollzieher ermächtigt – notfalls
mit Gewalt – die Wohnung des Schuldners
zu öffnen und zu durchsuchen.
Die Pfändung bewirkt also die Sicherung
bestimmter Vermögenswerte des Schuldners für den Gläubiger. Die gepfändeten
Gegenstände werden dann im Wege der
öffentlichen Versteigerung verwertet
(§ 814 ZPO). Nach Zuschlag und Ablieferung an den Ersteigerer der Sache gegen
Zahlung des Versteigerungserlöses gilt die
zu vollstreckende Geldforderung, wenn der
Erlös ausreicht, als getilgt. Der Erlös wird
durch den Gerichtsvollzieher an den Gläubiger ausbezahlt.
Ist beim Schuldner kein verwertbares – was
meistens der Fall ist – Vermögen vorhanden, so erteilt der Gerichtsvollzieher eine
Fruchtlosigkeitsbescheinigung, die notwendig ist, um auf Antrag des Gläubigers
den Schuldner im Folgenden dazu zu bringen, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen
und die eidesstattliche Versicherung abzugeben (§§ 899 ff ZPO). Das Verfahren
bearbeitet seit einigen Jahren der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner
im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen
Wohnsitz oder wenn er keinen hat, seinen
Aufenthaltsort hat.
Die Androhung der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenba-
rungseid) ist in vielen Fällen ein wirksames
Mittel, den Schuldner zu Ratenzahlungen
zu bringen. Die Leistung der eidesstattlichen Versicherung bewirkt nämlich auch,
dass der Schuldner in die Schuldnerkartei
aufgenommen wird, was wiederum zu
Schwierigkeiten bei Kreditaufnahmen oder
Ratenkäufen führt (Stichwort Schufaauskunft).
b) Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Ansprüche des Schuldners
gegen einen Drittschuldner (= Schuldner
des Schuldners) (§§ 828–863 ZPO) erfolgt
durch den Rechtspfleger bei dem Vollstreckungsgericht.
Zu nennen sind Ansprüche des Schuldners
gegen seinen Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber) aus Arbeitseinkommen, Girokonto
und Steuererstattungsansprüche.
Bei der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen geht es darum, dem Vollstreckungsgläubiger, der sich einen Titel gegen
seinen Schuldner verschafft hat, ein Verfahren zu eröffnen, in dem der Übergang
einer Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen einen Dritten auf den Vollstreckungsgläubiger bewirkt werden kann.
Dies geht nicht ohne Einbeziehung des
Drittschuldners. Ihm ist daher ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
zuzustellen (§§ 829 ff. ZPO). Diesen erlässt
auf Antrag des Gläubigers der Rechtspfleger bei dem Vollstreckungsgericht. Auf
Betreiben des Gläubigers stellt ihn der
Gerichtsvollzieher (hier nicht als Vollstreckungsorgan) dem Drittschuldner zu (§ 829
Abs. 3 ZPO).
c) Die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in unbewegliches Vermögen (insb. Grundstücke
durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Zwangshypothek) soll nur
vollständigkeitshalber erwähnt werden.
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Der vollstreckbare Vergleich
Folgender Hinweis soll an dieser Stelle gegeben werden.
Bei einem Vergleich kann es auch wichtig
sein, an Zinsen zu denken.
Dies gilt insbesondere bei einer längeren
Dauer der Abwicklung des Vergleichs bei
Ratenzahlungen. Erfolgt keine andere Vereinbarung, gelten die §§ 286, 288 BGB.
Das bedeutet, dass der Schuldner zunächst
auf eine Mahnung des Gläubigers hin in
Verzug kommt und sich dann Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergeben. Dieser beträgt seit dem
1.7.2008 3,19 %.
Im Vergleich sollte aber besser die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt werden. Das
erspart dem Berechtigen eine Mahnung
(§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BGB).
Dazu die folgenden Anregungen zu einem möglichen Vergleich:
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an den
Antragsteller einen Betrag von X Euro nebst
...% Zinsen ab ... zu zahlen, und zwar € ... sofort, den Rest in monatlichen Raten zu je ...,
beginnend am ..., fällig jeweils am ... eines
jeden Monats. (Das ist die Kalenderfälligkeit).
Die Zahlung soll auf das Konto des Antragstellers ... erfolgen.
2. Kommt der Antragsgegner mit einem Betrag
in Höhe von mehr als einer Rate länger als ...
Tage in Rückstand, so ist der jeweils geschuldete Restbetrag auf einmal fällig. (Das
ist die sogenannte Verfallklausel).
3. Zahlt der Antragsgegner bis spätestens ...
einen Betrag von € ..., so verzichtet der Antragsteller auf die übrige Forderung. (Das ist
die sogenannte Erlassklausel).
4. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche der
Parteien aus (dem Vorfall vom../dem Vertrag
vom..)... abgegolten.
5. Kosten
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2) Individualvollstreckung (= Zwangsvollstreckung aus Titeln, die nicht auf
Zahlung gerichtet sind)
a) Herausgabevollstreckung bei beweglichen Sachen (§§ 883, 884, 886 ZPO)
Das Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher. Anders als im Fall der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in
bewegliches Vermögen hat hier der im
Vergleich Berechtigte ein Anrecht auf den
Besitz der konkret herauszugebenden Sache. Es geht um die Sache selbst, nicht um
die Befriedigung nach Sachverwertung.
(Der Antragsgegner verpflichtet sich, das
Rennrad der Marke XY mit der Rahmennummer ZZZ am… an den Antragsteller
herauszugeben.)
Die Vollstreckung erfolgt, indem der Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache dem Schuldner wegnimmt und dem
Gläubiger übergibt. Zum Antrag an den
Gerichtsvollzieher s.o.
Für die Wirksamkeit des zu protokollierenden Vergleiches bedeutet das natürlich,
dass die Schiedsperson die herauszugebenden Sachen so genau bezeichnet, dass
der Gerichtsvollzieher sie bei dem Schuldner mit den Angaben im Titel eindeutig
identifizieren und wegnehmen kann (denken Sie daran, Sie wären der Gerichtsvollzieher).
Befindet sich nunmehr ein nicht herausgabebereiter Dritter im Besitz der Sache,
gilt § 886 ZPO. Nach Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruches (PfÜB)
muss der Gläubiger diesen Dritten notfalls
auf Herausgabe an sich verklagen.
b) Herausgabevollstreckung bei unbeweglichen Sachen (§ 885 ZPO)
Die Zwangsvollstreckung erfolgt, indem der
Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem
Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist.
SchAZtg · 80. Jg. 2009 · H2
Das Standardbeispiel dürfte die Räumung
einer Wohnung sein. Schwierigkeiten können auftreten, wenn sich mehrere Personen in der Wohnung aufhalten. Dritte, wie
Hausangestellte, Gehilfen oder Arbeitnehmer sind nicht Besitzer der Wohnung.
Deshalb müssen sie im Räumungstitel
nicht mit angegeben sein.
Anders sieht es dagegen aus, wenn ein
nichtehelicher/ehelicher Partner sich mit
in der Wohnung aufhält.
Bei Aufnahme dieser Personen in den
Mietvertrag muss sich der Titel auch auf
diese Personen erstrecken.
Bewegliche Gegenstände, egal ob im Eigentum oder nur im Besitz des Schuldners,
hat der Gerichtsvollzieher bei der Räumung wegzuschaffen und sie dem
Schuldner oder einer ihm nahestehenden
Person außerhalb der zu räumenden Wohnung zu übergeben. Ist der Schuldner aber
nicht anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher für eine sichere Unterbringung der
Gegenstände zu sorgen.
Das ist mit einer der Gründe, weshalb bei
einer Zwangsräumung der Gläubiger einen
Vorschuss von mehreren tausend Euro zu
leisten hat.
c) Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruches auf Vornahme einer vertretbaren Handlung (§ 887 ZPO)
Diese Art der Zwangsvollstreckung ist für
das Schiedsverfahren von besonderer Bedeutung.
Sie betrifft die typischen Nachbarstreitigkeiten, wie das Kürzen und Entfernen von
Anpflanzungen, Versetzen einer Mauer oder
Beseitigung eines störenden Zustandes.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt in diesem
Fall durch eine Ersatzvornahme.
Hier hilft wieder der Vordruck V 46 des
Formularservers, nachdem zuvor mit Vor-
druck V 45 die Erteilung der Klausel und
Zustellung beantragt worden war. (s.o.)
Bitte auch hier beachten, den Vordruck
unterzeichnet nur der Gläubiger.
Der Gläubiger wird auf seinen Antrag durch
Beschluss des Gerichts, das erstinstanzlich
für den Rechtsstreit zuständig gewesen wäre, ermächtigt, die Handlung auf Kosten des
Schuldners vornehmen zu lassen.
In dem dem Gericht zu unterbreitenden
Antrag hat der Gläubiger die Handlung,
durch die der geschuldete Erfolg bewirkt
werden soll, konkret zu bezeichnen.
Hierbei wird dem Schuldner auf Antrag
eine Kostenvorschussleistung auferlegt
(§ 887 Abs. 2 ZPO).
In dem Gerichtsbeschluss wird der Gegenstand der Vollstreckung (die veranlassten
Maßnahmen) genau bezeichnet.
Folge des Beschlusses ist, dass der Gläubiger oder die von ihm Beauftragten dann
selber die Handlung vornehmen können.
Hiermit korrespondiert eine Duldungspflicht
des Schuldners. Soweit er bei der Ersatzvornahme Widerstand leistet, kann der
Gläubiger zur Überwindung des Widerstands einen Gerichtsvollzieher hinzuziehen (§ 892 ZPO).
d) Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruches auf Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 ZPO)
Während eine vertretbare Handlung auch
durch einen Dritten an Stelle des Schuldners erfolgen kann, ohne dass sich am
wirtschaftlichen Erfolg oder dem Charakter der Leistung etwas ändert (es ist egal,
wer die Hecke schneidet), ist eine unvertretbare Handlung dadurch charakterisiert,
dass sie ausschließlich vom Willen des
Schuldners abhängt.
Wichtiger Anwendungsfall im Schlichtungsverfahren: Widerruf einer getätigten
ehrverletzenden/nachteiligen Äußerung.
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Der vollstreckbare Vergleich
Eine Ersatzvornahme kommt hier nicht in
Betracht. Vielmehr beugt das Gericht, das
erstinstanzlich für den Rechtsstreit zuständig gewesen wäre, auf Antrag des
Gläubigers den Willen des Schuldners.
Das geschieht durch Zwangsgeld und für
den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann durch Zwangshaft oder durch
Zwangshaft. Beides kann nicht nebeneinander angeordnet werden. Bei Anordnung
der Zwangshaft wird eine bestimmte Dauer nicht festgelegt. Das Mindestmaß ist ein
Tag. Das Höchstmaß beträgt sechs Monate.
Der Schuldner hat es also selbst in der
Hand, die Dauer seiner Haft zu bestimmen,
bis er z. B. die Widerrufserklärung abgibt.
Ein wirksamer Schiedsamtsvergleich muss
die durchzuführende, nicht vertretbare
Handlung möglichst genau bezeichnen, also etwa genau angeben, wie der Widerruf
zu erfolgen hat.
Das kann etwa wie folgt erfolgen:
Antragsgegner erklärt:
1. Ich nehme die auf der letztjährigen Jahreshauptversammlung des »Kaninchenzüchtervereins Belgischer Riese« abgegebene Erklärung, »der Antragsteller sei ein
Nichtsnutz und ein Mensch mit unmoralischem Lebenswandel«, mit dem Ausdruck
des Bedauerns zurück. Mir sind keine konkreten Umstände bekannt, die zu einer
solchen Schlussfolgerung Anlass geben
könnten (nicht vollstreckungsfähig).
2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, die
in Ziff. 1 enthaltene Erklärung in der
nächsten Jahreshauptversammlung vor
den Mitgliedern abzugeben (unvertretbare
Handlung).
3. Der Antragsteller verpflichtet sich, wegen des aus Ziffer 1. ersichtlichen Vorfalles keine Privatklage zu erheben.
4. Beide Parteien erklären, sie wollten
künftig um ein freundliches Verhältnis
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bemüht sein (unbestimmt, nicht vollstreckungsfähig, aber manchmal für den Vergleichsabschluss nicht unerheblich).
5. Kosten
Das Gericht setzt ein Zwangsgeld in Höhe
von höchstens € 25.000,– fest, im Falle der
Nichtbeitreibbarkeit Ersatzzwangshaft oder
Zwangshaft bis zu 6 Monaten. Dieser Beschluss ist wiederum Vollstreckungstitel
nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Beitreibung des Zwangsgeldes erfolgt auf weiteren Antrag des Gläubigers, und zwar zu
Gunsten der Staatskasse. Gleiches gilt für
die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft
nach §§ 904–913 ZPO.
Schiedspersonen sollten sich aber bemühen, dass solche Widerrufe möglichst nicht
protokolliert werden. Die Entschuldigung
wird in der Verhandlung erfolgen und protokolliert. Die zu verlesende Entschuldigung unseres Beispiels mag bei einigen
Besuchern der Jahreshauptversammlung
geradezu die innere Bemerkung auslösen:
Recht hat er, der Antragsgegner…
e) Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruches auf Duldung oder Unterlassung (§ 890 ZPO)
In der Schiedsamtspraxis sehr relevant.
Unterlassung von Lärm (etwa zu bestimmten Zeiten), Unterlassen des Betretens oder
Parkens an bestimmter Stelle, zukünftiges
Unterlassen einer ehrverletzenden/nachteiligen Äußerung und siehe auch Ziff. 3
des vorerwähnten Vergleichsentwurfs.
Das Gericht, das erstinstanzlich für den
Rechtsstreit zuständig gewesen wäre, setzt
auf Antrag des Gläubigers bei schuldhafter
Zuwiderhandlung des Schuldners ein Ordnungsgeld bis € 250.000,– und im Falle der
Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis 6 Monate fest. Die Ordnungshaft darf auch bei mehrfacher Festsetzung insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
SchAZtg · 80. Jg. 2009 · H2
Die Verhängung der Ordnungsmittel ist
allerdings nur statthaft, wenn vor der Zuwiderhandlung ein entsprechendes Ordnungsmittel angedroht war.
Hier hilft der Vordruck V 47 des Formularservers, nachdem zuvor V 45 benutzt worden war (s.o.).
Diese Androhung erfolgt auf Antrag des
Gläubigers, der eine vorherige Zuwiderhandlung nicht voraussetzt. Sie erfolgt in
einem gerichtlichen Beschluss und kann in
einem Schiedsamtsvergleich nicht enthalten sein.
Handelt der Schuldner nach Androhung des
Ordnungsmittels seiner Unterlassungs- oder
Duldungspflicht zuwider, setzt das Gericht
das Ordnungsmittel auf weiteren Gläubigerantrag fest. (V 48 des Formularservers).
Die Vollstreckung des Ordnungsmittels erfolgt von Amts wegen und zu Gunsten der
Staatskasse.
Ein wirksamer Schiedsamtsvergleich muss
die zu unterlassende Einwirkung so genau
beschreiben, dass im Vollstreckungsverfahren geprüft werden kann, ob das Unterlassungsgebot verletzt worden ist.
Leserbrief
von Schiedsmann Arno Hertel, Saarlouis
Na, so was!
Dieser erstaunte Ausruf von mir gilt dem
Artikel »In der Eisdiele« von Frau Eva
Maria Bacso auf Seite 248 in der Schiedsamtszeitung Nr. 11/08.
Gleichzeitig aber auch der Entschlossenheit des Redakteurs, der zur Auflockerung
und – wie ich meine – zur Freude der Leser
nicht nur Abhandlungen, die manchmal
mit Paragrafen nur so bespickt sind, sondern sogar Humoriges zulässt.
Des Weiteren finde ich es toll, dass sporadisch gleichfalls Abbildungen im Comicstil
gebracht werden, die das Juristische von
der heiteren Seite zeigen. Siehe z.B. Seite
256 Nr. 11/08.
Die Betrachtungsweise von Frau Bacso
lässt mich aber auch an meine Kindheit
erinnern, in der ich mich oft gefragt habe,
warum man zu einem Eiscafé auch Eisdiele
sagt.
Na gut, bei der Überlegung »Diele« fallen
mir Begriffe Brett, Planke oder auch Vorraum ein. Mehr nicht.
Vielleicht kann jemand meine Frage beantworten?
Aber ich komme ganz ab, von dem, was ich
schreiben wollte.
Vielen Dank Frau Bacso für die wunderschöne skurrile Geschichte und nicht zuletzt auch dem Redakteur, dem ich weiterhin viel Erfolg wünsche.
Anmerkung der Redaktion:
Da freuen sich Frau Bacso und die Redaktion, zumal diese Zeilen als Weihnachtsgeschenk im Dezember eintrafen.
33
Bruno Mlody zur Vollendung des 75. Lebensjahres
Bruno Mlody zur Vollendung des 75. Lebensjahres
Kollege Bruno Mlody vollendet am 08. Februar 2009 sein 75. Lebensjahr.
Mit über 40
Jahren ehrenamtlicher
Tätigkeit als
Schiedsmann
gehört Kollege Bruno
Mlody aus
Beverungen
zum »Urgestein« vorgerichtlicher
Streitschlichtung in Nordrhein-Westfalen.
Seine Persönlichkeit ist sowohl von Erfahrungen als Unternehmer in Beverungen als
auch durch vielfältige ehrenamtliche Tätigkeiten geprägt.
Kommunalpolitische Erfahrungen als Ratsmitglied und in vielfältigen Aktivitäten in
Vereinen spiegelten sich auch in der über
mehr als 4 Jahrzehnte ausgeübten Schiedsamtstätigkeit sowie der Wahrnehmung von
Aufgaben in den Gremien des BDS wieder.
Als Mitbegründer der Bezirksvereinigung
Paderborn und nahezu 30 Jahre als deren
1. Vorsitzender – bis ins Jahr 2008 – hat er
dieser Bezirksvereinigung ein besonderes
Gepräge verliehen. Seit 2008 ist Bruno
Mlody Ehrenvorsitzender »seiner« Bezirksvereinigung und weiterhin im Vorstand als
Regionalvertreter für den Amtsgerichtsbezirk Höxter.
Auf Landesebene engagierte Bruno Mlody
sich ab 1985 als stellvertretender Vorsitzender des Landesbeirates bzw. (ab 1993)
der Landesvereinigung Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 1997.
34
Auf der Bundesvertreterversammlung 1996
in Bad Hersfeld wurde Mlody zum 1. stellvertretenden Bundesvorsitzenden des BDS
gewählt; diese Wahl wurde auf der Bundesvertreterversammlung 2000 in Berlin
für weitere 4 Jahre bestätigt.
2004 wählte ihn die Bundesvertreterversammlung in Kassel zum Ehrenvorstandsmitglied.
Zugleich wurde er zum Beauftragten des
Bundes für Aus- und Fortbildung sowie die
Organisation von Lehrgängen und zur besonderen Verwendung bestellt.
Als stellvertretender Bundesvorsitzender
hat sich Bruno Mlody in herausragender
Weise für die Belange der Bundesgeschäftsstelle in sachlicher und räumlicher
Ausstattung eingesetzt.
Ferner brachte er den Einsatz zeitgerechter
Kommunikation und Präsentation wesentlich voran und war um Weiterentwicklung
eines einheitlichen Vordruckwesens bemüht.
Bruno Mlody ist Träger des Verdienstkreuzes am Bande des Verdienstordens der
Bundesrepublik Deutschland, welches ihm
am 17. Januar 1989 verliehen wurde.
Auch der BDS würdigte die Verdienste des
Kollegen Mlody mit der silbernen Verdienstmedaille, welche er im Jahr 1994 erhielt.
Am 6. September 2008 wurde ihm im
Ratssaal der Stadt Düsseldorf durch die
Justizministerin des Landes NordrheinWestfalen, Roswitha Müller-Piepenkötter,
im Beisein des BDS-Bundesvorsitzenden
Erhard Väth und des BDS-Landesvorsitzenden Günter Thum die Ehrenurkunde
der Landesvereinigung NRW für 40 Jahre
Schiedsamtstätigkeit überreicht.
SchAZtg · 80. Jg. 2009 · H2
Zur Vollendung seines 75igsten Lebensjahres gratulieren wir ihm, danken für den
umfassenden Einsatz für die vorgerichtliche Streitbeilegung sowie die Belange
unseres Verbandes und wünschen ihm weiterhin alles erdenklich Gute und auch
Erfolg für die weiteren Aufgaben und
Ziele.
Aus der Rechtsprechung
1. Die Tatsache, dass eine Schiedsperson
sich als Nachbar mit dem Antragsteller
duzt, führt nicht zur Befangenheit.
2. Der Antragsteller hat aber Anspruch
auf ein von äußerlichen Umständen unbelastetes Schlichtungsverfahren. Damit
die Chance einer einvernehmlichen Einigung mit dem Antragsgegner nicht verringert wird, ist es gerechtfertigt, das
Verfahren an den Vertreter der Schiedsperson zu übertragen.
(Leitsätze der Redaktion)
AG Göttingen, Beschluss vom 1.9.2008
– 3180 E –
In dem schiedsamtlichen Schlichtungsverfahren
Anja und Martin B.,…. – Antragsteller
gegen
Anke K. und Felix Z.,….. – Antragsgegner
wird festgestellt, dass der Schiedsmann S.
an der Ausübung seiner Tätigkeit als
Schiedsperson in diesem Verfahren gehindert ist. Das Verfahren ist von der für
den Schiedsamtsbezirk B. bestellten stellvertretenden Schiedsperson fortzuführen.
Aus den Gründen:
Mit Schreiben vom 23.07.2008, eingegangen beim Amtsgericht Göttingen am
25.07.2008, hat die antragsgegnerische
Partei den Schiedsmann S. in diesem Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben die
Antragsgegner ausgeführt, der Schiedsmann duze sich mit der antragstellenden
Seite, er sei deren Nachbar. Wegen der
weiteren Begründung wird auf das genannte Schreiben verwiesen.
Auch nachdem die Antragsgegner mündlich und schriftlich vom Unterzeichner
über das Wesen des Schiedsamtes, die
fehlende Entscheidungskompetenz einer
Schiedsperson sowie die Tatsache aufgeklärt worden sind, dass der abgelehnte
Schiedsmann sich selber die Frage seiner
Neutralität gestellt und diese uneingeschränkt bejaht habe, hat das antragsgegnerische Ehepaar mit Schreiben vom
22.08.2008, eingegangen bei Gericht am
26. August 2008, letztlich das Befangenheitsgesuch erneuert. Insoweit wird auf
das genannte Schreiben verwiesen.
Der abgelehnte Schiedsmann hat sich bei
seiner Anhörung als »nicht befangen« erklärt.
Grundsätzlich ist die Frage der Befangenheit einer Schiedsperson im maßgeblichen
Gesetz, dem Niedersächsischen Gesetz über
gemeindliche Schiedsämter, ebenso wenig
geregelt wie in allen anderen Schiedsamtsgesetzen der anderen Bundesländer. Dies
hat seinen Grund in der nicht vorhandenen Entscheidungskompetenz der Schiedspersonen im Schlichtungsverfahren.
Dennoch ist in der Rechtsprechung und
Literatur grundsätzlich anerkannt, dass die
Befangenheit der zuständigen Schiedsperson auch wegen der Ausübung der
35
Leserbrief
schlichtenden Tätigkeit beim Schiedsamt
geltend gemacht werden kann, wobei die
Regelungen sich an denen für das Gerichtsverfahren anlehnen. Eine Partei, die
eine Schiedsperson für nicht unparteiisch
bzw. voreingenommen hält, wird nur in den
seltensten Fällen bereit sein, sich durch deren Vermittlung auf eine gütliche Einigung
mit der anderen Partei einzulassen (vgl.
Fischbach, Kommentar für Schiedsämter
und Schiedsstellen, § 16 unter f, S. 165).
Vorliegend ist zwar ein objektiver Grund
für die Annahme einer Befangenheit der
hier abgelehnten Schiedsperson nicht gegeben. Insbesondere die Tatsache, dass die
Schiedsperson sich als Nachbar der antragstellenden Seite mit dieser duzt, führt
nicht zur Befangenheit, weil sie sich selber
nach eingehender Prüfung für neutral hält
und bei der bekannten Zuverlässigkeit der
Schiedsperson hieran keine Zweifel beste-
hen. Dennoch war aber festzustellen, dass
der Schiedsmann in diesem Verfahren an
der weiteren Ausübung des Schiedsamtes
gehindert ist. Im Hinblick auf die oben
dargestellten Grundsätze zur Frage der
Befangenheit ist festzustellen, dass die antragstellende Partei einen Anspruch auf
ein von äußerlichen Umständen unbelastetes Schlichtungsverfahren vor dem
Schiedsamt hat, damit die Chance einer
einvernehmlichen Einigung mit der antragsgegnerischen Seite zur Beilegung der
zwischen den Parteien bestehenden Meinungsverschiedenheiten nicht verringert
wird durch das subjektive Empfinden oder
die Befürchtung der Antragsgegner, die
Schiedsperson sei nicht neutral. Der Anspruch der Antragsteller auf ein solches unbelastetes Verfahren rechtfertigt es, die
Ausübung des Schiedsamtes unter diesen
konkreten Umständen auf die stellvertretende Schiedsperson zu übertragen.
Leserbrief
von Schiedsfrau Claudia Reith, Bochum
Gerade bekam ich die Schiedsamtszeitungen mit den Ausgaben zehn und elf zugestellt. Vielen Dank! Zum ersten Artikel
(Seite 217) von Schiedsmann W. König
merke ich an, dass es nicht selbstverständlich ist, dass zur männlichen Bezeichnung
Schiedsmann auch Frauen gehören. Wozu
gibt es denn zwei Bezeichnungen? Nicht
umsonst wird seit Jahrzehnten die Diskussion um die Geschlechtskennzeichnung in
der deutschen Sprache geführt. Immerhin
macht unsere Vereinsbezeichnung diese
Gleichwertigkeit auch deutlich. Abgesehen
davon, dass der Artikel sich an Schiedsleute allgemein richtet und diese Anmerkung
nicht nötig ist, schlage ich vor, von Schiedsfrauen zu sprechen. Dass es daneben noch
36
Schiedsmänner gibt, ist jede Schiedsperson
gewillt mit zu denken.
Gut gefallen hatte mir die Lösung in einem
Sachbuch. Die Autorin formulierte jeden
Satz abwechselnd männlich und weiblich.
Mir war dies zuerst gar nicht aufgefallen.
Also: Wenn sie eine Einigung der Parteien
herbeizuführen sucht, steht ihr nicht die
Amtsautorität der Richterin zur Verfügung. Er bleibt auf die Wirkung seiner Persönlichkeit angewiesen. Nicht nachvollziehbar ist für die vernünftig Denkende,
warum die Beeinträchtigung nicht in einem Gespräch mit der Verantwortlichen ...
Dieselbe Überlegung gilt für alle Texte. Es
gibt ja nicht nur Gläubiger.
SchAZtg · 80. Jg. 2009 · H2
BDS-Nachrichten
– verantwortlich Pressereferentin Monika Ganteföhr –
Einsendungen für diesen Teil bitte nur an den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.,
Postfach 10 04 52, 44704 Bochum, Telefon: 02 34/ 588 97 0, Telefax 02 34/ 588 97 19
BDS im Internet: http://www.schiedsamt.de
E-mail: [email protected]
Terminkalender
(Änderungen vorbehalten; FL = Fortbildungslehrgang, 1 = Strafrecht, 2 = Zivilrecht)
Einführungslehrgänge
Ort
Land/LGBz.
Leitung
06./07.03. 2009
06./07.03. 2009
20./21.03. 2009
24./25.04. 2009
24./25.04. 2009
08./09.05. 2009
Königs Wusterhausen
Bochum-WAT
Barnstorf
N.N.
Sulzbach
Dessau
Berlin und Brandenburg
Nordrhein-Westfalen
Niedersachsen
Sachsen
Saarland
Sachsen-Anhalt
Treese
Fischbach
Väth
Treese
Niehaus
Väth
Fortbildungslehrgänge
Ort
Land/LGBz.
Leitung
20./21.03. 2009
27./28.03. 2009
08./09.05. 2009
FL 1
FL 2
FL 2
Dessau
Mühbrook
Gießen/Friedberg
Kenklies
Niehaus
Fischbach
08./09.05. 2009
FL 1
Osnabrück
15./16.05. 2009
FL 2
Suhl
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Darmstadt, Frankfurt, Gießen,
Hanau, Limburg und Wiesbaden
Aurich, Lüneburg, Oldenburg,
Osnabrück, Stade u. Verden
Thüringen
Lehrgänge FL 2 mit Schwerpunkt Nachbarrecht
Ort
27./28.03. 2009
FL 2 Kleve
27./28.03. 2009
FL 2
Münster
24./25.04. 2009
FL 2
Marburg
24./25.04. 2009
FL 2
Monheim
Land/LGBz.
Bochum, Duisburg, Essen,
Dortmund, Kleve, Krefeld
u. Mönchengladbach
Bielefeld, Detmold, Münster
u. Paderborn
Fulda, Gießen, Kassel, Limburg
und Marburg
Aachen, Arnsberg, Bonn, Düsseldorf, Hagen, Siegen und
Wuppertal
Serwe
Dr. Lauber-Nöll
Leitung
Hoefer
Fischbach
Serwe
Hoefer
37
BDS-Nachrichten
Lehrgänge Mediation I im Schiedsamt
Ort
20./21.03. 2009
I
Simmern
20./21.03. 2009
I
Chemnitz
24./25.04. 2009
Magdeburg
15./16.05. 2009
Eppelborn
Land/LGBz.
Rheinland-Pfalz
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Saarland
Leitung
Dr. Rammert
Erdt
Merzbach
Merzbach
Lehrgänge Mediation II im Schiedsamt
Ort
Land/LGBz.
Leitung
Voraussetzung für die Anmeldung zum Mediationsseminar II ist die Teilnahme am Mediationslehrgang I.
15./16.05. 2009
II
Lüneburg
Niedersachsen
Erdt
Der BDS schreibt die o.g. Lehrgangsveranstaltungen gegenüber den sachkostentragenden Gemeinden (gilt nicht für
Rheinland-Pfalz) rechtzeitig aus, im Falle von Einführungslehrgängen ggfs. nach vorheriger Ermittlung neu ernannter
Schiedspersonen.
Schiedspersonen, die an einem für ihr Land oder ihren Landgerichtsbezirk hier angekündigten Lehrgang teilnehmen wollen und bis ca. vier Wochen vor dem Lehrgangstermin kein entsprechendes Lehrgangsangebot von Seiten der Gemeinde
erhalten haben, sind gebeten, ihr Teilnahmebegehren bei der Kommune unverzüglich unmittelbar anzumelden, damit die
Gemeinde die Sachkostenübernahme gegenüber dem BDS erklärt und dadurch die Schiedspersonen beim BDS anmeldet.
Der BDS lädt nur aufgrund der Anmeldung der Gemeinden die Teilnehmer zu dem Lehrgang ein. Die Einladung erfolgt
direkt an die gemeldeten Schiedspersonen.
Fachtagungen mit aufsichtführenden Richtern sowie mit verantwortlichen Bediensteten der Justizund Kommunalverwaltungen Ort
Land/LGBz.
Leitung
05.03. 2009
Königs Wusterhausen Berlin und Brandenburg
Treese
19.03. 2009
Barnstorf
Niedersachsen
Väth
23.04. 2009
N.N.
Sachsen
Treese
07.05. 2009
Dessau
Sachsen-Anhalt
Väth
Hausmitteilungen
Redaktion der Schiedsamtszeitung
In der konstituierenden Sitzung des Bundesvorstandes am 27.09.2008 in Suhl wurden Bundesvorsitzender Erhard Väth und Schulungsleiter
Burkhard Treese einstimmig als Redakteure unserer Schiedsamtszeitung wiedergewählt.
Herausgeberbeirat/Medienausschuss
Mit der Verabschiedung der neuen Satzung in
Suhl wurde aus dem »Herausgeberbeirat« der
»Medienausschuss«, da diese Bezeichnung die
sich immer mehr ausdehnenden Aufgabenbereiche besser umschreibt. In seiner konstituierenden Sitzung am 27.09.08 hat der Bundes-
38
vorstand die Koll. Klaus Anschütz, Monika
Ganteföhr (Vorsitzende), Ehrenfried Gebeler,
Monika Hilkert-Hübner, Jürgen Hupperts,
Hans-Hubert Koritzki und Birthe Wienands einstimmig als Mitglieder des Medienausschusses
gewählt.
Dieser Ausschuss befasst sich u.a. mit allen geeigneten Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit, und hier ganz besonders mit der Aktualisierung der bestehenden BDS Info-Hefte sowie
neuer Hefte, dem Inhalt unserer InternetPräsentation, der Beschaffung von Werbematerialien (eine Liste aller Werbemittel kann bei der
Bundesgeschäftsstelle angefordert werden), der
Fortführung der neuen Plakatausstellung, der
Erstellung von podcasts, u.v.m. Er hat außerdem
ein Mitspracherecht beim Layout der Schiedsamtszeitung.
SchAZtg · 80. Jg. 2009 · H2
Zukünftig soll auch über Möglichkeiten einer
speziellen Schulung aller interessierten Pressebeauftragten der Bezirks- und Landesvereinigungen diskutiert werden.
Neue Ausstellung des BDS
Auf der Bundesvertreterversammlung in Suhl
wurde im Anschluss an die Festveranstaltung
die neue Ausstellung des BDS durch den Bundesvorsitzenden Erhard Väth in Anwesenheit
aller Delegierten und Ehrengäste eröffnet. Die
von dem in Suhl ebenfalls anwesenden Historiker Wroz konzipierten acht Ausstellungstafeln
zum Thema »180 Jahre Schiedsamt« fanden bei
allen Besuchern großen Anklang. Besonders
gelobt wurde die moderne und professionelle
Gestaltung. Nun kann sich der BDS endlich
wieder zeitgemäß präsentieren.
Es ist geplant, die Tafeln für besondere Anlässe
– z.B. »Tag der offenen Tür« in Amts- oder
Landgerichten, Ausstellungen zum Ehrenamt,
Präsentationen in Landtagen, usw. – an Bezirksund Landesvereinigungen auszuleihen. Die Tafeln sind 0,70 x 1 m groß. Der Untergrund besteht aus leichten Schaumplatten, auf die die
Tafel-Plakate aufgezogen wurden. Sie können
entweder an Schienen aufgehängt oder auf
Ständern, z.B. Flipcharts, befestigt aufgestellt
werden. Zwar sind die Plakate Wasser abstoßend kaschiert, die Veranstaltung sollte aber
dennoch auf jeden Fall in geschlossenen Räumen stattfinden.
Es ist für die LVggen und BzVggen auch möglich, die Ausstellung als pdf-Datei von der Bundesgeschäftsstelle in Bochum zu erhalten. Sie
könnten die Tafeln dann selbst in dem von Ihnen gewünschten Format drucken lassen und
hätten sie jederzeit und fortwährend zur Verfügung.
Vorankündigungen
Die nächste Landesvertreterversammlung NRW
findet am 21./22.08.2009 statt. Ausgerichtet
wird sie durch die BzVgg Bochum, die in diesem
Jahr ihr 60-jähriges Bestehen feiert.
Berichte und Meinungen
Hessen
BzVgg Limburg
50 Teilnehmer besuchten die mit einem Schulungsteil verbundene Jahreshauptversammlung
der BzVgg am 10.10.08. Die eingeladenen
Schiedspersonen, deren Stellvertreter, alle passiven Mitglieder sowie die anwesenden Ehrengäste Stadtrat Joachim Beck als Vertreter der
Stadt Wetzlar, der Präsident des LG Limburg
Ralf Gatzka und der stellv. Direktor des AG
Wetzlar Dr. Joachim Lauber-Nöll sowie die
ehemaligen Richter des AG Wetzlar Klaus Ruppelt und Albert Pantle wurden vom Vors. Koll.
Manfred Schneider begrüßt.
In seinen Grußworten ging Stadtrat Beck auf
ehrenamtliche Tätigkeiten im Allgemeinen und
die Würdigung dieses Engagements durch die
Stadt Wetzlar im Besonderen ein. Dieser ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl habe bei
der Stadt einen hohen Stellenwert, was nach
außen durch die jährlichen Veranstaltung »Tag
des Ehrenamtes« gewürdigt wird. Die »Ehrenamtscard« der Stadt ist ein weiterer Dank für
ehrenamtliche Tätigkeiten. In dieser Form werde
auch die Arbeit der Schiedspersonen unterstützt.
Der Präsident des LG Limburg Ralf Gatzka hob
in seiner Ansprache die hervorragende Arbeit
der Schiedspersonen vor Ort hervor. Gerade der
Rechtsfrieden bei Nachbarschaftsstreitigkeiten
oder diversen örtlichen Streitereien könne in
einer unkomplizierten, kostengünstigen Art und
Weise wiederhergestellt und oft auf Dauer gesichert werden. Er bedauerte, dass die Politik in
erster Linie die verbrieften Fälle für die Beurteilung der Schiedsamtstätigkeit heranziehe. Viele
»Tür- und Angelfälle« hätten für den örtlichen
39
BDS-Nachrichten
Rechtsfrieden eine hoch einzuschätzende Bedeutung, was in seiner Wirkung jedoch vielfach
unterschätzt werde.
Der stellv. Dir. AG Dr. Joachim Lauber-Nöll setzte sich in seinem Grußwort uneingeschränkt
für die vorgerichtliche Streitschlichtung durch
Schiedspersonen ein. Er unterstrich die wertvolle Arbeit der örtlichen Schiedsämter, die sich in
mehr als 180 Jahren bewährt und besonders für
den »kleinen Mann« als nützlich und effektiv
gezeigt hätten. Eine Konkurrenzsituation zu den
Gerichten könne er nicht bestätigen. Vielmehr
seien die Schiedspersonen vor Ort eine große
Hilfe für die Justiz. Dies zeige die hohe Vergleichsquote von über 50 %.
Nach den Grußworten folgten die Ehrungen
durch das AG Wetzlar und die Auszeichnungen
durch den BDS (siehe »Ehrungen«).
Im Schulungsteil referierte der Vors. Koll. Manfred Schneider über die Nutzung und Anwendung des neuen Formularservers. Er zeigte Online das Herunterladen des aktuellen acrobat
reader 9.0, der Vordrucke und an Beispielen die
Bearbeitung der einzelnen Vordrucke bis hin zur
Kostenrechnung. Weitere Schwerpunkte waren
das Speichern, Importieren und Exportieren der
Daten. Ebenso gab Koll. Schneider Informationen zum Datenschutz. Durch die Projektion
über einen Beamer konnten alle Teilnehmer die
Folgeabläufe gut nachvollziehen. Koll. Schneider wies auch noch darauf hin, dass die Freischaltung des Formularservers im Benehmen
mit den jeweiligen Kommunen erfolgt, die gegen Zahlung einer Jahresgebühr den Benutzernamen und das Passwort vom BDS erhalten.
Nach der Mittagspause folgte die Jahreshauptversammlung mit den Rechenschaftsberichten
des Vorstandes. Die Veranstaltung wurde mit
der Bekanntgabe der Planung für 2009 und den
Dankes- und Schlussworten des Vors. Koll.
Schneider beendet.
Nordrhein-Westfalen
Landesvereinigung
Am 05. und 06.09.08 fand die Landesvertreterversammlung NRW statt. Der Vors. der ausrichtenden BzVgg Düsseldorf Koll. Jürgen Hupperts
40
konnte 55 Delegierte, deren Begleitpersonen
und zahlreiche Ehrengäste in Monheim begrüßen. Zunächst informierte der Bundesvorsitzende Erhard Väth ausführlich über aktuelle Fragen
aus der Schiedsamtstätigkeit. Im Anschluss nahm
die Diskussion um den Satzungsentwurf einen
breiten Raum ein. Aus der Reihe der Delegierten
wurde der Wunsch geäußert, im Zusammenhang mit der Diskussion um die Satzung einen
Appell an die Delegierten in Suhl zu richten.
Zum Thema »Die Aufgaben der Schiedsämter
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz« hielt der Leitende Ministerialrat Dr. Werner Richter aus dem Justizministerium Düsseldorf einen außerordentlich interessanten und
informativen Vortrag. Er wies u.a. darauf hin,
dass mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) insgesamt vier EG-Richtlinien umgesetzt wurden. In allen Richtlinien gehe es mit
unterschiedlichen Anwendungsbereichen um die
Verhinderung von Benachteiligungen aus bestimmten Gründen und damit um den Schutz
vor Diskriminierung. Sein Referat umfasste den
Aufbau des AGG, die verschiedenen Anspruchsarten, die erfassten zivilrechtlichen Schuldverhältnisse, die Formen der Benachteiligung,
Rechtfertigungsgründe, den Sonderfall Mietrecht, Kontrahierungszwang, Verfahrens- und
Beweisfragen sowie einen Ausblick, in dem er
abschließend zwar einräumte, dass es bislang in
Deutschland nur sehr wenige Erfahrungen aus
gerichtlichen Verfahren zum zivilrechtlichen
Teil des AGG gibt. Aber es bestehe die »berechtigte Erwartung, dass sich diese Form der
außergerichtlichen Streitbeilegung durch ehrenamtlich tätige Schiedsfrauen und Schiedsmänner auch auf dem neuen Feld des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bewährt.«
SchAZtg · 80. Jg. 2009 · H2
Zum Abschluss des ersten Tages informierte der
Bundes-IT-Beauftragte Koll. Andreas Roß noch
über den Stand und die Umsetzung im IT-Bereich des BDS.
Am zweiten Tag wurde die Veranstaltung im
Rathaus Düsseldorf fortgeführt. Nach Kurzberichten wurde dem Landesvorstand für seine
Arbeit Entlastung erteilt. Zu dem sich anschließenden Festakt »10 Jahre Partnerschaft der
BDS-Landesvereinigungen NRW/ Brandenburg«
konnten die Justizministerin Roswitha MüllerPiepenkötter, die Düsseldorfer Bürgermeisterin
Dr. Strack-Zimmermann, die Präsidentin des
OLG Düsseldorf Anne-Josè Paulsen, der BDSBundesvorsitzende Erhard Väth sowie als Gäste
aus Brandenburg der Landesvorsitzende Andreas
Roß und Landesschriftführerin Angelika Kießling begrüßt werden.
Nach den Grußworten erhielten dann die Koll.
Bruno Mlody, Paderborn, und Manfred Roth,
Witten, von der Justizministerin Dank und Anerkennung sowie eine Urkunde für ihre 40-jährige ehrenamtliche Tätigkeit als Schiedsmänner.
V.r.n.l.: Justizministerin Müller-Piepenkötter, Jubilare
Roth und Mlody
BzVgg Dortmund
Durch Einladung des Bundestagsabgeordneten
Rolf Stöcker, Unna, war es einigen Schiedspersonen des Amtsgerichtsbezirks Unna vergönnt,
in der Zeit vom 30.09. – 02.10.2008 einige interessante und äußerst informative – aber auch
anstrengende – Tage in Berlin zu verbringen. In
dieser Zeit konnten das Paul-Löbe-Haus, das
Willi-Brandt-Haus und nicht zuletzt das Reichtagsgebäude eingehend besichtigt werden. Dies
stets unter fachkundiger Begleitung. Darüber
hinaus konnten noch viele städtebauliche Höhepunkte kennen gelernt und tiefschürfende
Eindrücke gewonnen werden.
Die Teilnehmer haben sich über die Einladung
als Anerkennung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
sehr gefreut.
v.l.n.r.: Johannes Ceschinski, Michael Schulte, Heinrich
Westerhoff, Heinz Leiwe und Theodor Törnig.
Sachsen-Anhalt
BzVgg Magdeburg
Zur Jahreshauptversammlung der BzVgg Magdeburg begrüßte der Vors. Koll. Armin Olbricht
30 Kolleginnen und Kollegen sowie die Ehrengäste Herrn Frantz vom Ministerium der Justiz
des Landes Sachsen-Anhalt und den Vors. der
LVgg Sachsen-Anhalt Koll. Alois Koschig.
In seinen Ausführungen ging Herr Frantz auf
das nunmehr zur Beschlussfassung vorliegende
neue Schiedsstellengesetz für Sachsen-Anhalt
ein. Hauptziel der Tätigkeit der Schiedspersonen
sind die Nachbarschaftsprobleme und das soziale Umfeld, somit Fragen, die sich aus dem Leben
ergeben. Mit der dauerhaften Verankerung der
Obligatorik im Gesetz ist gleichzeitig eine Stärkung des Schiedsamtes verbunden. Herr Frantz
teilte auch mit, dass der BDS im Rechtsausschuss gehört wurde und damit auch bei der
Bearbeitung involviert ist.
Berücksichtigung fand auch die EU Dienstleistungsrichtlinie. Ausdruck findet dies u.a. im
künftigen § 3 des Schiedsstellengesetzes. Danach sind die Schiedsstellen Organe der Gerichtsbarkeit. Künftig werden für die Wahl der
Schiedspersonen auch die Maßstäbe gelten, die
bei Schöffen Voraussetzung sind.
Als wesentliche Änderungen zum jetzigen
Schiedsstellengesetz stellte Herr Frantz heraus,
41
BDS-Nachrichten
dass demnächst u.a. die Protokollierung umfangreicher sein wird. Entscheidungen der
Schiedsstellen können dann als »Beschluss« ergehen, der auch zu begründen ist, z.B. bei Ablehnung von Anträgen. Ein solcher Beschluss
wäre dann unanfechtbar.
Eine Neuauflage der Verwaltungsvorschriften
wird es aber für Sachsen-Anhalt nicht geben.
Stattdessen wird zukünftig ein »Handbuch« das
Gesetz kommentieren und Hilfestellungen gegeben. Es soll auch Formulare für Berichterstattungen u.a. enthalten. Ein solches Handbuch
könne bei Bedarf schneller angepasst werden.
In seinem Bericht dankte der Vors. Koll. Olbricht
10 ausgeschiedenen Schiedspersonen für ihre
geleistete Arbeit und begrüßte 11 neue Kollegen.
Kritisch stellte er fest, dass von den 86 Schiedsstellen im Wirkungsbereich der BzVgg nur 69
dem BDS beigetreten sind. Bestehende Mitgliedschaften wurden von den Kommunen in der Vergangenheit gekündigt. Hiervon unabhängig ist
die BzVgg Ansprechpartner für alle in den 86
Schiedsstellen wirkenden 205 Schiedspersonen.
Erwähnung fand auch das aus gesundheitlichen
Gründen plötzliche Ausscheiden des bisherigen
Geschäftsführers Koll. Löschner im Januar 2008,
dessen Arbeit seitdem auf mehrere Vorstandsmitglieder verteilt wurde.
Koll. Olbricht informierte weiterhin über die
durchgeführte Bundesvertreterversammlung in
Suhl, die Möglichkeit der Zertifizierung zum
»Mediator«, einen geplanten gemeinsamen Ausflug mit der BzVgg Braunschweig sowie die
Teilnahme von 32 Kollegen an den vom BDS
durchgeführten Schulungen. Nach dem Bericht
der Schatzmeisterin Koll’in Drabant und dem
Bericht des Kassenprüfers Koll. Dörge wurde
dem Vorstand Entlastung erteilt.
Im Anschluss wurde Koll’in Dr. Barbara Thormeyer einstimmig als Schriftführerin gewählt.
Sachsen
Für die kleinste BzVgg in Sachsen war damit die
Teilnahme wie auch schon in den letzten Jahren
enorm hoch, da über 70 % der Mitglieder anwesend waren. Als Gäste konnten die stellv.
DirAG Kühnel sowie die BDS-Landesvorsitzende
Koll’in Leistner begrüßt werden.
Zunächst berichtete die Vors. Koll’in. Gäde über
die in den letzten 12 Monaten durchgeführten
Aktivitäten der BzVgg, über die Arbeit des Vorstandes sowie die Durchführung von Schulungen und informierte die Anwesenden über die
geplanten Schulungstermine für 2009. Anschließend wurden verschiedene Ehrungen durchgeführt (siehe »Ehrungen«).
Danach erteilte die Schatzmeisterin Koll’in Scharf
einen ausführlichen Bericht über die Finanzen
der BzVgg. Die Kassenprüfer Koll’in Menzel und
Koll. Fitzke bescheinigten eine einwandfreie
Kassenführung.
Im Schulungsteil der Veranstaltung referierte
Richterin Kühnel über das Thema Beleidigungen
und Verleumdungen sowie über den Umgang
des Friedensrichters/der Friedensrichterin mit
einem Anwalt bei Schlichtungsverhandlungen
und betonte dabei, dass bei einer Verhandlung
immer der Schlichter »das Sagen« habe. Ein
Anwalt sei in jedem Fall ein Beistand seiner Partei, könne aber beim Abfassen eines Vergleiches
sehr hilfreich sein. Frau Kühnel betonte ausdrücklich, dass bei der Vergleichserstellung
größter Wert auf eine exakte Formulierung gelegt werden muss, um eine evtl. erforderliche
Vollstreckung zu gewährleisten. Individuelle
Fragen wurden von ihr ausführlich beantwortet.
Ebenso stellte sich die LVors. Leistner den Fragen der Anwesenden, z.B. nach der Aufwandsentschädigung der Friedensrichter. Hier gibt es
in Sachsen nach wie vor keine einheitliche Regelung, da jede Stadt und Gemeinde nur für
sich entscheiden kann.
Rheinland-Pfalz
BzVgg Bautzen
BzVgg Kaiserslautern-Landau-Zweibrücken
Die Jahreshauptversammlung der BzVgg fand
am 17.10.08 im Hotel Weiße in Kamenz statt.
Die Vors. Koll’in. Helga Gäde konnte 29 Friedensrichterinnen und Friedensrichter begrüßen.
Der Einladung des Vors. der BzVgg Koll. Hans
Feld zu einer regionalen Schulungsveranstaltung am 23.10.2008 im Bürgerhaus in Neuhemsbach waren 30 Schiedsfrauen und Schiedsmän-
42
SchAZtg · 80. Jg. 2009 · H2
ner gefolgt. Als Gäste nahmen der Bürgermeister der Verbandsgemeinde EnkenbachAlsenborn Jürgen Wenzel, der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Neuhemsbach Armin
Obenauer, der Ehrenvorsitzende der BzVgg Rainer Klaus sowie das Mitglied in der LVgg Rheinland-Pfalz im BDS Klaus Gleber teil, der auch
die Grüße der LVgg und dessen 1. Vorsitzenden
Michael Brunkow überbrachte.
Der Referent der Veranstaltung Dieter Fischbach, Präsident des Sozialgerichts Saarbrücken
und Schulungsleiter des BDS, informierte die Versammlungsteilnehmer über die Einführung des
obligatorischen Schlichtungsverfahrens bei bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten durch das
am 01.12.2008 in Kraft tretende Landesschlichtungsgesetz. Die Erhebung einer Klage bei Gericht sei erst zulässig, nachdem von einer
Schiedsperson oder einer anderen durch das Ministerium der Justiz anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich
beizulegen. Es handele sich hierbei um Streitigkeiten über Einwirkungen, die vom Nachbargrundstück ausgehen, wie z.B. Gerüche, Rauch,
Geräusche, Eindringen von Wurzeln und Überfall
von Früchten, außerdem um Streitigkeiten über
Grenzabstände von Pflanzen (differenziert nach
verschiedenen Pflanzengruppen wie z.B. Bäume,
Sträucher, Hecken) sowie die Einrichtung von
Nachbar- und Grenzwänden. An Hand von Fällen
aus der Praxis gab Herr Fischbach den Schiedspersonen wichtige Hinweise für ihre Tätigkeit. Die
Aufgaben der ehrenamtlichen Streitschlichter, die
in den fraglichen Bereichen auf freiwilliger Basis
schon jetzt tätig sind, würden dadurch ausgeweitet und so die Gerichte entlastet.
Der Vors. Koll. Hans Feld schloss die Sitzung mit
einem Dank an den Referenten für seine interessanten und anschaulichen Ausführungen.
Ebenso dankte er dem Ortsbürgermeister für die
zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.
Personalien
Glückwünsche
Am 13.02.2009 wird Koll’in Regina Uhlemann
60 Jahre alt. Seit 1997 ist sie als Schiedsfrau
tätig und seit dem Jahr 2000 auch als Schrift-
führerin der BzVgg Cottbus. Sie wurde für 10jährige Tätigkeit als Schiedsfrau mit der Urkunde des BDS ausgezeichnet.
Koll’in Helga Gäde begeht am 25.02.2009 ihren
70. Geburtstag. Seit 1993 ist sie Schiedsfrau in
Lohsa und seit 1998 in Nossen. Mitglied in der
BzVgg Dresden war sie von 1995–2008 und seit
dem 01.12.2007 dort auch stellv. Vorsitzende.
Von 1995–2003 war sie Mitglied im Vorstand
der Landesvereinigung Sachsen. Von 2003 bis
heute ist Koll’in Gäde Vorsitzende der BzVgg
Bautzen. Aber auch bei der AWO in Lohsa war
sie von 1998 bis 2004 als Schatzmeisterin aktiv.
Für ihre Verdienste um die vorgerichtliche
Streitschlichtung erhielt sie die Treuemedaille in
Bronze und die Verdienstmedaille in Silber des
BDS.
(Mit den Kolleginnen und Kollegen aus der Bezirksvereinigung gratuliert die Redaktion der
SchAZtg ebenfalls recht herzlich.)
Ehrungen
Auf der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung der BzVgg Limburg am 10.10.2008
standen auch zahlreiche Ehrungen. Der stellv.
DirAG Dr. Lauber-Nöll nahm für das AG Wetzlar
die Ehrungen vor und bedankte sich für die
langjährige Treue mit entsprechenden Urkunden:
Für 25 Jahre Koll. Manfred Fiedler
Für 10 Jahre Koll. Helmut Hahn, Klaus Gürsch,
Günter Singert, Reiner Wohlgemuth, Rolf Kettrukat, Siegfried
Blasius, Erhard Rühl und Heinz
Zörb.
Der Vors. Koll. Manfred Schneider ehrte im Anschluss langjährige Mitglieder des BDS: Urkunden und Treuemedaillen in Silber für 25 Jahre
Mitgliedschaft erhielten die Koll. Ulrich Born,
Manfred Fiedler und Horst Göbel.
Die Letztgenannten erhielten außerdem Urkunden und Auszeichnungen für Verdienste, und
zwar die Verdienstmedaille in Bronze und die
Ehrennadeln des BDS.
Urkunden und Treuemedaillen in Bronze für 10
Jahre Mitgliedschaft wurden überreicht an die
Koll. Helmut Becker, Siegfried Blasius, Manfred
Bräunche, Bernd Fremdt, Matthias Göbel, Klaus
Gürsch, Lothar Hartmann, Bernd Pott, Günter
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BDS-Nachrichten
Schirmuli, Günter Schweitzer und Dieter Ullrich.
Außerdem erhielt Koll. Dieter Ullrich noch die
Ehrennadel des BDS für besondere Verdienste.
Die beiden ehemaligen Richter des AG Wetzlar
Albert Pantle und Klaus Ruppelt, die sich in
über 25 Jahren bis zu ihrer Pensionierung 2008
stets für das Schiedsamtswesen eingesetzt und
immer mit juristischem Rat als Ansprechpartner
geholfen hatten, erhielten vom Vors. Koll. Manfred Schneider als Dank Urkunden und kleine
Präsente.
v.l.n.r.: Albert Pantle, Manfred Schneider, Klaus Ruppelt
Die BzVgg Bautzen zeichnete anlässlich der
Jahreshauptversammlung 2008 am 17.10.08
folgende Kolleginnen und Kollegen aus:
Für 10-jährige Mitgliedschaft erhielten Urkunden und Treuemedaillen: Koll. Bettina Zimmermann, Ulrike Schöne, Renate Scharf, Angelika
Menzel, Helga Gäde, Jürgen Richter, Helmut
Kühn, Dr. Bodo Pflug, Friedhelm Fitzke und
Günther Liebscher.
Aus der Hand der LVors. Leistner erhielt Koll’in
Helga Gäde die Verdienstmedaille in Silber für
außerordentliche Verdienste. Ebenso konnte sie
Koll’in Gäde das Zertifikat »Mediatorin« überreichen und dankte ihr mit einem Blumenstrauß
für die bisher geleistete gute ehrenamtliche
Tätigkeit.
Koll. Elmar Schneider ist seit dem 15.09.08 nun
schon 30 Jahre Schiedsmann in Uchtelfangen.
Aus diesem Anlass wurde er durch die BzVgg
Saarland-Ost und die Gemeinde geehrt.
(Die Redaktion der Schiedsamtszeitung gratuliert allen Jubilaren und wünscht weiterhin
Gesundheit und Kraft für eine erfolgreiche Tätigkeit im Dienste der Bürgerinnen und Bürger.)
Das Schiedsamt im Spiegel der Presse
verantwortlich Pressereferentin Monika Ganteföhr
Streitigkeiten unter Nachbarn mit tödlichem
Ausgang nimmt auch die
Nachrichtenagentur AP
Deutschland
zum Anlass, zunächst einmal über drei Todesfälle der letzten Monate zu berichten. Gerade bei
Streit zwischen Nachbarn böten aber neutrale
Schiedspersonen schnelle, günstige und vor
allem effektive Hilfe. Sehr ausführlich wird
dann über das Schlichtungsverfahren informiert. So wird u.a. geschildert, wie man ein Verfahren in Gang setzen kann und was bei der
Verhandlung geschieht. »Erst vereinbare ich mit
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den Parteien Regeln für das Gespräch. Wenn
aber dennoch mal Emotionen hochkommen, ist
das gut, denn dann ist der Dampf raus«, so berichtet Schiedsfrau Monika Ganteföhr. Eine gemeinsam gefundene Lösung werde protokolliert
und habe 30 Jahre lang Gültigkeit. Eine Erfolgsquote von über 50 % spräche für den Erfolg der
Schiedspersonen.
Der Schiedsmann Ehrenfried Gebeler nutze bereits mit der persönlichen Zustellung der Ladung die Gelegenheit zum persönlichen Vorgespräch. »Man muss gut vermitteln, dass man
eine einvernehmliche Lösung finden will«, verrät Kollege Gebeler, der in gut 80 % der Fälle
eine Einigung erreiche. Wenn etwa der Nachbar
seinen Baum doch nicht fällen müsse, dafür
SchAZtg · 80. Jg. 2009 · H2
aber nebenan beim Aufsammeln des Laubes
helfe, so sei das doch »gelebte Nachbarschaft«.
»Wenn dem Nachbarn die Grillwurst stinkt…«,
herrscht nicht immer eitel Sonnenschein berichtet die
Holsteiner Allgemeine.
Schiedsfrau Claudia Dickmann habe die Erfahrung gemacht, dass »viele gar nicht mehr wissen,
warum sie sich eigentlich streiten.« Wenn sie und
ihr Kollege Lothar Porr angerufen werden, bestehe eine 90 %ige Hoffnung auf einen Vergleich.
Um die Gerichte zu entlasten, sei es in SchleswigHolstein vorgeschrieben, zunächst ein Schlichtungsverfahren anzustrengen. Häufig brächten
erst die Streitschlichter im Gespräch zutage, worum es »in der Auseinandersetzung eigentlich
geht«. Der Bericht wird unterstützt von dem Foto
eines Gartenzwergs mit »Stinkefinger«, der dem
»schlechten Verhältnis zum Nachbarn den entsprechenden Ausdruck verleihe« und macht somit
auch gleich optisch dem Leser einen möglichen
Streitanlass deutlich.
Für den neuen Schiedsmann des Amtsgebietes
Burg/St. Michaelisdonn sei Neutralität das
»oberste Gebot«, so die
Norddeutsche Rundschau, Dittmarschen.
Ingo Maaßen und sein Stellvertreter Heino Gierke
seien im Juni zum ersten Mal als Schiedspersonen gewählt und vereidigt worden. Durch Ämterfusion seien beide nun für 14 Gemeinden
mit insgesamt 17.000 Einwohnern zuständig.
Beide Kollegen besprächen jeden Fall untereinander, damit jeder im Bild sei. Nach einer
ausführlichen Schilderung der sachlichen Zuständigkeiten werden die entstehenden Verfahrenskosten und die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit den Schiedsmännern aufgezeigt.
Abschließend wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Rechtsberatung hier nicht
erwartet werden könne.
»Ihr Arbeitsprinzip ist der Appell an Einsicht von
Konfliktparteien«, schreibt die
Braunschweiger Zeitung
über die Tätigkeit der beiden neu gewählten
Streitschlichter Walter Marquart und Hansi
Kues aus der Gemeinde Lehre. Nach einer recht
ausführlichen, persönlichen Vorstellung der
neuen Kollegen, die sogar deren Berufstätigkeit
und Hobbys umfasst, stellen beide zusammenfassend fest, dass sie darauf hoffen, dass die
Menschen in Lehre »friedlich miteinander leben
und sich nicht streiten.«
Das
Solinger Klingenstadt-Magazin
(wird kostenlos in Geschäften, Vereinen und
Verbänden ausgelegt)
widmet sich zunächst dem Thema »Liebe Deinen
Nächsten« und stellt fest, dass es mit dem Verhältnis zu den Nachbarn wohl so wie mit jeder
Beziehung sei, »bloß, dass man sich seine Nachbarn selten aussuchen kann«. Mit vielen kleinen
Beispielen, die Anlass zu großem Ärger geben
können, wird aufgezeigt, wie ein Streit entstehen kann. Mit einem ausführlichen Bericht auf
einer zweiten Seite kommt dann der »Streitexperte von nebenan« zu Wort. Für den Schiedsmann Herbert Gerbig aus Solingen sei der Ausspruch »Einen Streit vom Zaun brechen« von
besonderer Bedeutung, denn Nachbarschaftsstreitigkeiten gehörten zu seinen häufigsten
Fällen. Auch er schildert zunächst einige »beliebte« Fälle und berichtet anschließend ausführlich über die Arbeit der Schiedspersonen,
den Gang des Verfahrens und die Kosten.
(Die Aufmachung des Magazins und große Bilder machen den Bericht zusätzlich interessant
und ansprechend.)
»Was macht eigentlich eine Schiedsperson«,
fragt die
Image aus Heven (das Magazin für Herbede und Umgebung)
und Schiedsmann Paul Stahl aus Witten hat
eine ganze Seite Platz für ausführliche Antworten. Es wird aber nicht nur nach seiner Arbeit
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BDS-Nachrichten
gefragt, sondern auch nach der sächlichen Zuständigkeit, der Ausbildung einer Schiedsperson
und der Erfolgsquote. Die Antworten sind sehr
ausführlich und verständlich und sicher eine
gute Werbung für das Schiedsamt in Herbede.
Abschließend wird (leider) dem Koll. Stahl und
den anderen Schiedspersonen »möglichst wenig
Arbeit in ihrer Funktion« gewünscht.
wird sicher dafür sorgen, dass zu den 30 Anträgen, die er seit seiner Wahl im Jahre 2005 bereits
erledigt hat, noch einige hinzukommen.
Vom
und informiert über das 30-jährige Jubiläum
des Schiedsmanns Elmar Schneider aus Uchtelfangen. Mehrere hundert Fälle habe er bereits
bearbeitet, zumeist Nachbarschaftsstreitigkeiten. Trotz des nicht immer leichten Amtes denke der seit kurzem pensionierte 65-jährige aber
noch nicht daran, das Amt aufzugeben. Bei Elmar Schneider scheine das Schlichten in der
Familie zu liegen, denn schon sein Vater war als
Schiedsmann in der Gemeinde tätig. Als er starb
übernahm Elmar Schneider das Amt, wobei ihm
seine Tätigkeit als Justizbeamter sicher bei seinem Ehrenamt geholfen habe. Mit einer
Schlichtungsquote von bis zu 70 Prozent könne
seine Arbeit die Gerichte entlasten. Nach der
Schilderung einiger besonderer Fälle nennt Elmar Schneider als wichtigste Eigenschaft für
seinen Erfolg, die Fähigkeit zuzuhören und die
Parteien ausreden zu lassen. Dies helfe oft
schon, den schlimmsten Ärger zu mildern.
»Wenn sich niemand engagieren würde, gäbe es
viele Vereine nicht und die Welt wäre um
einiges ärmer«, zieht er ein abschließendes Fazit.
Kölner Stadtanzeiger
wird die Schiedsfrau Ilse Stibbe aus Köln über
die Arbeit der Schiedspersonen interviewt. Sie
gibt Antwort auf Fragen nach der sachlichen
Zuständigkeit, über die Kosten des Verfahrens,
was einen guten Mediator auszeichne, zur persönlichen Eignung für das Ehrenamt und auch
darüber, wie man Schiedsperson (Mediator)
wird. Über ihre persönliche Motivation, dieses
Amt auszuüben, teilt sie u.a. mit: »Ich mache
diese Arbeit, weil es mir gegen den Strich geht,
dass die Gerichte ständig mit so unseligen Sachen beschäftigt sind, während für schlimme
Vergehen die Fristen ablaufen.« Sobald man vor
Gericht gehe, sei zwischen den Parteien doch
»der Krieg erklärt«. Bei ihr dagegen könne man
miteinander reden und am Schluss gäben sich
die Leute die Hand.
»Geschwätz am Zaun und handfeste Streitereien«, nimmt die
»Es ist ein gutes Gefühl, zu schlichten«, titelt die
Süddeutsche Zeitung
Aller Zeitung
Die
zum Anlass, über die Tätigkeit des Schiedsmannes Helmut Wertz zu berichten. Schalte einer
der beiden Streithähne den Schiedsmann ein,
werde er aktiv. Er höre sich das Problem in aller
Ruhe an, bleibe aber neutral. »Ich sage niemandem, dass er Recht hat und der andere im Unrecht ist«, so Kollege Wertz, der seine Arbeit
nun auch den Politikern im Samtgemeinderat
vorgestellt habe. Bei der anschließenden
Schlichtungsverhandlung werde in »entspannter Atmosphäre« der Konflikt besprochen. In
über der Hälfte der Fälle habe Kollege Wertz
eine Einigung der Parteien erreichen können.
Die anschließende Bekanntgabe der Telefonnummer, unter der Kollege Wertz zu erreichen ist,
Ostsee-Zeitung/Greifswalder Teil
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berichtet über den Schiedsmann Hans-Jürgen
Graf, der seit zehn Jahren mit »gesundem Menschenverstand« anderen Menschen helfe, ihre
kleinen und größeren Auseinandersetzungen zu
regeln. Die Streitenden müssten beim Schiedsmann »selbst eine Lösung finden«, die dann
rechtskräftig werde und notfalls auch vom Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden könne. Es
wird noch präzise über die Höhe der Kosten, die
Sprechstunde des Schiedsmanns und die Kontaktadresse informiert, so dass Hans-Jürgen
Graf sicher schon bald mehr Arbeit haben wird,
als im vergangenen Jahr.
SchAZtg · 80. Jg. 2009 · H2
»Streitereien mit dem Nachbarn werden immer
alltäglicher«, so der
Hunte Report.
Und Schiedsmann Siegbert Hahn weiß Rat: »Es
muss nicht gleich der Anwalt sein…« Wenn der
Efeu herüberwachse, ein Auto falsch geparkt
sei, dann könne es mitunter zu schlimmen Auseinandersetzungen kommen. Oft würde dann
schnell mit dem Anwalt gedroht. Dabei gehe
das Schlichten von Konflikten sehr viel schneller und einfacher – und auch kostengünstiger.
»Schiedsmänner und Schiedsfrauen gibt es in
jeder Gemeinde.« In Wiefelstede sei Siegbert
Hahn nun schon seit 25 Jahren Schiedsmann.
Hierfür wurde er im Rathaus der Gemeinde im
Oktober 2008 in Anwesenheit von Bürgermeister Helmut Völkers, Hauptamtsleiter Dieter von
Essen und Reinhard Kropp vom BDS ausgezeichnet. Zu Beginn seiner Tätigkeit sei er eher
selten in Anspruch genommen worden. Das habe sich aber im Laufe der Jahre geändert. Im
letzten Jahr habe er 13 »offizielle« Fälle bearbeitet. Durch zahlreiche Schulungen wisse er im
Bürger- und Nachbarschaftsrecht gut Bescheid,
aber am meisten »schätzen die Menschen wohl
seine Menschlichkeit«, so Bürgermeister Völkers.
Dadurch schaffe er es auch fast immer, eine
Lösung zu finden.
Der ausführliche Artikel informiert auch noch
umfassend über den Ablauf des Verfahrens und
die Kosten und gibt abschließend auch noch die
Telefonnummer von Siegfried Hahn bekannt.
Der Ast hängt über den Zaun, die Kinder feiern
nebenan laute Partys. Das »bringe die Nachbarn
regelmäßig in Rage«, berichtet die
Zeitung für Bad Sassendorf.
Die gerade für weitere fünf Jahre wiedergewählte Bad Sassendorfer Schiedsfrau Katharina
Kleine Döveling greife dann ein. Wer das
Schiedsamt in Anspruch nehmen möchte, könne sich auch gleich direkt dort hinwenden. Den
Weg zum Anwalt könne man sich sparen
Nach einer genauen Aufzählung der sachlichen
Zuständigkeiten und der Höhe der Kosten erfährt man noch, dass die Schiedsfrau auch
durchaus bereit sei, vor einem Verfahren mit
den Parteien zu sprechen. Dabei komme es
»auch oft ganz ohne Schlichtungstermin zu
einer Einigung.«
»Der Nachbar ist zum Feind geworden – Die
Deutschen sind Meister bei der Fehde am Gartenzaun – in keinem Land wird heftiger gestritten«, titelt die
Süddeutsche Zeitung.
Anlass für diesen Artikel war der tragische Todesfall in Gifhorn. In einem langen Interview
kommt BDS-Bundesvorsitzender Erhard Väth zu
Wort: »Todesfälle sind die Ausnahme«. Aber »die
Entwicklung beim Nachbarschaftsstreit ist dramatisch. Körperverletzungen kommen oft vor.«
Die Streitbereitschaft der Bürger nehme jedes
Jahr zu. Dies wird vom Bundesvorsitzenden
Väth anhand von mehreren interessanten Fällen
bekräftigt. Auch Fragen nach dem Grund der
Zunahme solcher Auseinandersetzungen (»In
keinem anderen Land ist das Prozessieren so
einfach und kostengünstig.«), den häufigsten
Streitpunkten (»Je enger Menschen aufeinander
hocken und je mehr Menschen aus anderen
Bevölkerungsgruppen zuziehen, desto größer
das Problem.«) und der Verhinderung solcher
Eskalationen (»Vorbeugen und Konflikte im
Keim ersticken; wenn nötig durch ehrenamtliche Vermittler, damit es gar nicht erst zum Prozess kommt.«) werden angesprochen.
Der beste Tipp unseres Bundesvorsitzenden
kommt zum Schluss: »Man muss nachbarschaftliche Verhältnisse pflegen. Hier ein Smalltalk,
dort einen Gefallen anbieten. Egoistisch betrachtet steigert ein solches Verhalten nicht nur
das eigene Lebensgefühl, sondern auch den
Wert der (eigenen) Immobilie.«
Über die Auszeichnung von zwei Schiedsmännern berichtet die
Salzgitter Woche.
Koll. Georg Groh erhielt für 10-jährige Tätigkeit
als Schiedsmann eine Urkunde und ein Präsent
durch Bürgermeister Hermann Eppers. Auch
Ernst-Joachim Mirsching aus Flachstöckheim
47
BDS-Nachrichten
erhielt für fast 20 Jahre Tätigkeit eine Ehrung.
Er musste krankheitsbedingt sein Ehrenamt
aufgeben. Richter Rico Gille lobte die Arbeit der
beiden Schiedsmänner und ging in seiner Laudatio auch darauf ein, dass eine Vermittlung
durch eine »neutrale und geschulte Person«
Streitigkeiten in Zivil- und Strafsachen oft beilegen könne. Wolfgang Wilhelm als Vertreter
der Salzgitteraner Schiedspersonen stellte fest,
dass in den 37 Jahren seiner Tätigkeit die Nachbarschaftsstreitigkeiten zugenommen hätten,
dass aber in den meisten Fällen eine Einigung
auch Bestand habe. Abschließend wird unter
Angabe einer Telefonnummer auch noch darauf
hingewiesen, wo Informationen über die vorgerichtliche Streitschlichtung und das Amt der
Schiedspersonen einzuholen sind.
einer speziellen Fortbildung nun zur Mediatorin
qualifiziert. Bei dieser Ausbildung seien auch
Fragen wie »Warum flippt jemand aus? Welche
Vorfälle aus der Vergangenheit bringen Menschen dazu, aufeinander loszugehen?« behandelt worden. Ihr spezielles Talent, ihr Einfühlungsvermögen und ihre ausgleichende Art sei
schon von ihren früheren Arbeitskollegen beim
NDR entdeckt worden. Das MediatorenZertifikat wurde ihr vom Bönningstedter Bürgermeister Peter Liske überreicht.
(Mit den Kolleginnen und Kollegen aus der Bezirksvereinigung gratuliert die Redaktion der
SchAZtg der Koll’in Gisela Gröning, die von
1999 bis 2008 als stellv. Vors. der BzVgg Itzehoe aktiv war, ebenfalls recht herzlich zur Zertifizierung.)
Die Ehrung der Schiedsmänner Groh und Mirsching wird auch in der
Aus Anlass der diesjährigen Landesvertreterversammlung in NRW berichtet der
Salzgitter Zeitung
Wochen-Anzeiger, Monheim –
gewürdigt. Der 61-jährige Groh aus Watenstedt
berichte, dass »man mit den Streitparteien reden muss, um herauszufinden, wo Ursachen für
einen Streit liegen. Oft waren es Missverständnisse.« Richter Rico Gille lobte die Arbeit der
Schiedsmänner: »Sie entlasten die Gerichte
enorm. Entscheidend ist aber, dass beide Parteien eine Lösung wollen, sonst wird es der beste
Schiedsmann nicht schaffen.« Dem aus gesundheitlichen Gründen aus dem Amt ausgeschiedenen Ernst-Joachim Mirsching sei es sogar
gelungen, Streitfälle in lockerer Atmosphäre
beim Dorffest zu lösen. Wichtig sei jedoch das
Gespräch am runden Tisch, wo jeder »dem anderen in die Augen schauen« müsse. Auch in
diesem Artikel wird abschließend eine Kontaktadresse für Bürgeranfragen genannt.
ein kostenloses Wochenblatt, das an alle Haushalte verteilt wird –
über »Schiedsleute – wo Lebenserfahrung mehr
zählt als das blanke Paragraphen-Wissen«. Die
Schiedspersonen aus der gesamten Region seien
schon seit fünf Jahren Stammgäste im Monheimer Rathaus. Grund hierfür sei aber nicht
die Schlichtung von kommunalpolitischem
Streit, sondern diverse Fortbildungsveranstaltungen. Ihrem Wahlspruch »Schlichten statt
Richten« folgend würden hier Kenntnisse der
gesetzlichen Grundlagen aufgefrischt. Besondere Erwähnung findet dann das jüngst in Monheim abgehaltene Mediations-Seminar, das
aufgrund der großen Nachfrage sogar geteilt
werden musste. Als Kontakt- und Ansprechpartner wird im Anschluss der Vorsitzende der
BzVgg Düsseldorf Jürgen Hupperts erwähnt. Ein
großes Bild von der Landesdelegiertenkonferenz
mit dem Bundesvorsitzenden, Mitgliedern des
Landesvorstandes und für die ausrichtende
BzVgg deren Vorsitzenden Jürgen Hupperts rundet den gelungenen Beitrag ab.
An Anlehnung an eine bekannte Filmfigur
schreibt das
Wedeler Schulauer Tageblatt
über die Bönningstedter Schiedsfrau Gisela
Gröning »Sie hat die Lizenz zum Vermitteln«.
Die von ihren Freunden mit »Gisela, die Friedenstaube« bezeichnete Kollegin habe sich mit
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(Anm. d. Red.: Und dass die Abgelichteten in
der falschen Reihenfolge aufgezählt werden,
wissen nur die Beteiligten!)