Fall 2 Zeitliche Verlagerung von Gewinnen Ermittlung von

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Fall 2 Zeitliche Verlagerung von Gewinnen Ermittlung von
Steuerlehre
BWL / UnivProf. Dr. Joachim Mitschke
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2003-03-22
Fall 2 Zeitliche Verlagerung von Gewinnen
Ermittlung von Gewinnen
Gewinn = Ertrag – Aufwand =
BetriebsvermögenEnde (BVE) –
BetriebsvermögenAnfang (BVA) +
Entnahmen – Einlagen
Definition des Gewinns
nach § 4 Abs. 1 EStG
Zweischneidigkeit der Bilanz:
Wenn das Endvermögen des Jahres vermindert wird und alles andere gleich bleibt, wird auch
der Gewinn dieses Jahres kleiner. Gleichzeitig ist aber auch das Anfangsvermögen des
Folgejahres keiner, was dazu führt, daß das Endvermögen des Folgejahres größer ist und
somit der Gewinn des Folgejahres größer wird.
Jahr
2001
2002
E – Erträge
A – Aufwendungen G – Gewinn
Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
3.000,2.000,= 1.000,5.000,3.500,= 1.500,nominal
= 2.500,-
Bewertungsänderung zum 31.12.2001
Inputvorräte (Vorräte die in den Betriebsprozeß eingehen, Vorräte an Einsatzgütern und
Rohstoffvorräte) werden um 500,- höher bewertet, eingesetzt in 2002
Jahr
2001
2002
E – Erträge
A* – Aufwendungen* G – Gewinn
Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben*
3.000,2.500,= 500,5.000,3.000,= 2.000,nominal
= 2.500,-
Der Gesamtgewinn der beiden Perioden wird hier nicht betroffen und ändert sich nicht. Der
Gesamtgewinn bleibt nominal gleich. Das Totalgewinn wir auf die einzelnen Perioden nur
verschoben.
a) proportionaler Steuersatz: 50%
Zinssatz. 10%
S
500,750,1.250,-
S*
250,- 2001
1.000,- 2002
1.250,-
G
1.000,1.500,2.500,-
G*
500,2.000,2.500,-
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Zinsvorteil:
10% von (500,- - 250,-)
./. 50% Steuer
Nettovorteil:
Schlußfolgerung:
=
=
=
25,00
12,50
12,50
Verlagerung der Gewinne in die Zukunft, kann Zinsvorteile für das
Unternehmern ergeben.
Voraussetzung:
proportionaler Steuertarif
Durchschnittssteuersatz:
sd =
Grenzsteuersatz:
sG =
S
E
=
Steuer
Einkommen / Gewinn
Veränderung der Steuer
∆S
=
Veränderung vom Einkommen / Gewinn
∆E
Beispiel:
Werte aus der Einkommensteuer-Grundtabelle 2002/2003
Zu versteuerndes Einkommen in €
von
bis
22.500,22.535,22.536,22.571,Einkommen:
E0: 22.500,-
Durchschnittssteuersatz:
sd =
Grenzsteuersatz:
sG =
Einkommenssteuer in €
3.984,3.995,E1: 22.540,-
S
E
=
3.984,22.500,-
= 0,1770666 = 17,71%
3.995,- - 3.984,∆S
=
22.540,- - 22500,∆E
=
11
40
= 0,275 = 27,75%
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b) progressiver Tarif: Grenzsteuersatz steigt
§ 32a EStG
G
0 – 500
501 – 1000
1001 – 1500
1501 – 2500
S%
10 %
20 %
30 %
40 %
S
200,2001
20 % von 1.000,450,2002
30 % von 1500,nominal
650,-
S*
50,10 % von 500,800,40 % von 2000,850,-
(= keine Zinsen- und Zinseszins-Effekte)
Zinseffekt:
10 % von (500,- - 50,-)
./. 40 % Steuer von 15,Nettozinseffekt
./. Progressionseffekt
850,- - 650,Gesamteffekt
=
=
=
15,00
6,00
9,00
=
=
- 200,00
- 191,00
Zinseffekt
>0
Progressionseffekt
><0
Gesamteffekt:
Aus Progressionsgründen ist es sinnvoll, Gewinne möglichst im Zeitablauf zu verstetigen
(gleich halten).
Progressionsvorteil absolut > < Zinsvorteil absolut
Splittingverfahren
¾ Splittingtabelle
Ehegatten-Einkünfte:
Halbierung der Summe der Ehegatten-Einkünfte, Aufwendungen der Einkommensteuer Grundtabelle auf die Summenhälfte, dann Verdoppelung der auf die Summenhälfte
entfallenden Einkommensteuer.
zu versteuerndes Einkommen:
Steuern
Ehemann
15.000,-
Ehefrau
30.000,-
1.853,-
6.418,8.271,45.000,Splitting-Tabelle
7.968,-
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B Abgrenzung zu anderen Disziplinen
n betriebswirtschaftliche
Steuerlehre
o Finanzwissenschaft
p Steuerrechtswissenschaft
(volkswirtschaftliche Steuerlehre)
2. Kapitel: Die Struktur des Steuersystems
A Das Steuersystem der Bundesrepublik Deutschland
I Steuerbegriff und die Abgrenzung von anderen Abgaben
Abgaben
c Steuern
d Gebühren
e Beiträge
f Sonderabgaben
c Steuern
Begriff:
§ 3 Abs. 1 AO
(Abgabenordnung)
Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für ein besondere
Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur
Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand
zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von
Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Merkmale:
(1) Geldleistung
(2) keine Gegenleistung für eine besondere Leistung
Fundametalprinzipien zur Rechtfertigung von Steuern:
a) Leistungsfähigkeitsprinzip
Steuern soll zahlen, wer durch seine
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Einkommen
erzielt und über dieses verfügt.
z.B. Vermögen, Einkommen, Konsum
im Umkehrschluß: wer über keine Einkünfte
verfügt soll kein Steuern zahlen
¾ Solidaritätsprinzip
b) Äquivalenzprinzip
Unter Zwang muß man für eine
Leistung des Staates einen
festgesetzten Preis zahlen.
Dafür erhält man auch eine
Gegenleistung.
„ ist nicht anzuwenden“, weil
keine besondere Leistung
vorgenommen wird.
Nonaffektetionsprinzip:
Alle Steuern und sonstige Staatseinnahmen stehen für alle Staatsausgaben zur Verfügung
(keine Zweckbindung)
(3) von öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben
- Gebietskörperschaften
- Religionsgemeinschaften
(4) zur Erzielung von Einnahmen (evtl. Nebenzwecken)
(5) Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung
(Der Tatbestand muß genau im Gesetz beschrieben,
damit eine Steuer erhoben werden kann.)
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Steuerliche Nebenleistungen:
y Verspätungszuschlag § 152 AO:
10% der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten
Meßbetrages und höchstens 25.000,- €
[z.B. wenn die Steuererklärung zu späte als dem 31.05. abgegeben wird]
y Säumniszuschläge §§ 240ff AO:
1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags,
abzurunden ist auf den nächsten durch 50,- € teilbaren
Betrag
[z.B. Steuern nicht rechtzeitig gezahlt]
y Zinsen §§ 233 a ff AO:
zugunsten der Finanzbehörden
- „Vollverzinsung“ § 233a
- Hinterziehungszinsen §b 235
- Aussetzungszinsen § 237
- Stundungszinsen § 234
Zugunsten der Steuerpflichtigen
- „Vollverzinsung“ bei Steuererstattung § 233a AO
- Prozeßzinsen § 236
[Wenn durch einen finanzgerichtlichen Urteil, ab der
Rechtshängigkeit des Urteils, erhält man dann
Prozeßzinsen.]
y Zwangsgelder §§ 328 ff AO:
kann bis zu 25.000,- € erhoben werden
[z.B. Wenn man auf Schreiben des Finanzamtes nicht reagiert, daß man z.B. ein
Steuererklärung abgeben soll.]
y Kosten im Vollstreckungsverfahren
y Gerichtskosten
d Gebühren
(werden nach dem Äquivalenzprinzip erhoben)
Benutzungsgebühren
e Beiträge
Verwaltungsgebühren
z.B. Erteilung einer Baugenehmigung
Vorrangig Beiträge zur Sozialversicherung
Rentenversicherung, Krankenversicherung
Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung
Ursprünglich nach dem Äquivalenzprinzip: Kapitaldeckungsverfahren
Heute: Umlageverfahren
f Sonderabgaben
Zweckbindung
Lastenausgleich nach Kriegsende (2. Weltkrieg)
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II System des geltenden Steuerrechts
Äußeres System
allgemeines Steuerrecht
spezielles Steuerrecht
(materielles Steuerrecht)
a) Verfahrensrecht
AO – Abgabenordnung
FGO – Finanzgerichtsordnung
FVG – Finanzverwaltungsgesetz
VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz
BewG – Bewertungsgesetz
EStG – Einkommensteuergesetz
KStG – Körperschaftssteuergesetz
UStG – Umsatzsteuergesetz
gewStG – Gewerbesteuergesetz
ErbStG – Erbschaftssteuergesetz
Innere Ordnung:
Prinzipien, Grundsatzwertungen, Axiome (fundamentaler, ohne Beweis einleuchtender Grundsatz)
Unterscheidung von Normen:
(1) Fiskalzwecknormen:
Einnahmeerzielung damit der Finanzbedarf des Staates gedeckt wird.
(2) Sozialzwecknormen
Normen zur Lenkung bestimmter Ziele des Staates
lenkende Normen:
y wirtschaftspolitisch
[z.B. Abschreibungserleichterung]
y kulturpolitisch
[z.B. Bücher werden niedriger besteuert (7%)]
y gesundheitspolitisch [z.B. Krankenversicherungsbeiträge sind abzugsfähig]
y sozialpolitisch
[z.B. Kinderfreibeträge]
(3) Vereinfachungsnormen
z.B. Entfernungspauschale
Grundstruktur eines Steuergesetzes:
1)
2)
3)
4)
Subjektive Steuerpflicht
Bemessungsgrundlage
Steuertarif
Steuerentrichtung
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III Ansätze zur Klassifizierung der Steuern
Kriterien:
c nach der Ertragshoheit (Wer die Steuer zum Schluß erhält.)
Ertragshoheit
Gesetzgebungshoheit
Verwaltungshoheit
Steuern
spezifisch für
Gebietskörperschaften
Bundessteuern
y Zölle
y spezifische
Verbrauchsteuern
(Mineralölsteuer)
Ländersteuer
y Kfz-Steuer
y Erbschaftssteuer (ErbSt)
[y Vermögenssteuer (VSt)]
y Grunderwerbssteuer (GrESt)
Gemeindesteuern
(Realsteuern)
y Gewerbesteuer (GewSt)
y Grundsteuer (GrSt)
Gemeinschaftssteuern
y Einkommensteuer (ESt)
(einschließlich LSt, KEST)
y Körperschaftssteuer (KSt)
y Umsatzsteuer (USt)
d nach der Überwälzbarkeit (Wer zum Schluß die Steuern trägt.)
Überwälzung beabsichtigt
Überwälzung nicht beabsichtigt
Indirekte Steuern
USt – Umsatzsteuer
GrESt – Grunderwerbssteuer
VersichSt – Versicherungssteuer
KfZSt – Kraftfahrzeugsteuer
Mineralölsteuer
Tabaksteuer
Biersteuer
GewSt – Gewerbesteuer
Direkte Steuern
ESt – Einkommensteuer
KSt – Körperschaftssteuer
ErbSt – Erbschaftssteuer
GewSt – Gewerbesteuer
?
Unterschiede
Vorüberwälzung
über die Güterpreise
Rücküberwälzung
über Löhne und andere Entgelte für Einsatzfaktoren
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e nach dem organisatorischen Aufbau der Finanzverwaltung
Steuern
Besitz- und Verkehrssteuern
Besitzsteuern
Personensteuern
Realsteuern
ESt
KSt
ErbSt
GewSt
GrSt
Verkehrssteuern
Zölle und Verbrauchsteuern
Zölle
Einfuhrzölle
Ausfuhrzölle
USt
KfZ-St
GrESt
f nach der Abzugsfähigkeit bei der ertragssteuerlichen Gewinnermittlung
abzugsfähige Steuern:
(Kostensteuern)
y Gewerbesteuer (GewSt)
y Grundsteuer (Grst) [bei Betriebsgrundstücken]
y Kfz-Steuer
y Verbrauchsteuern
y Umsatzsteuer (USt) [wenn nicht noch weiter zu vermeiden]
nicht abzugsfähige Steuern
y Einkommensteuer (ESt)
y Körperschaftssteuer (KSt)
[y Erbschaftssteuer (ErbSt)]
g nach betriebswirtschaftlichen Kenngrößen
Kenngrößen
Unternehmenserfolg (Gewinn)
y Einkommensteuer (ESt)
y Körperschaftssteuer (KSt)
y Gewinnsteuer (GewST)
Besteuerung von Unternehmensmittel
y Grundsteuer (GrSt)
y Kfz-Steuer
y Grunderwerbssteuer (GrESt)
Bewertung von Unternehmensleistung (Wertschöpfung
y Umsatzsteuer (USt)
y Verbrauchsteuer (VerbrauchSt)
Verbrauchsteuern
Mineralölsteuer
Tabaksteuer
Einfuhrumsatzstuer