Sonderpädagogische Förderung

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Sonderpädagogische Förderung
Fachbereich Sozialwesen –
Lehrforschungsprojekt WS 2003/04
Sonderpädagogische Förderung
Ein Vergleich der Landesregelungen zu
Rechtlichen Grundlagen,
Feststellung des Förderbedarfs
und Möglichkeiten der Integration
Autoren:
Christin Färber, Heike Lehmann, Christine Reichel,
Jana Reinhardt, Anja Reiß, Kathrin Serverin, Uta Steiner,
Sabine Stumpf, Carina Tausch, Christiane Walter
Methodische Projektleitung:
Prof. Dr. jur. Birgit Hoffmann
Prof. Dr. med. Jörg-A. Weber MPH
Seite 2
Projekt zum sonderpädagogischen Förderbedarf
Die nachfolgenden Ausführungen sind in einem studentischen Projekt an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig im Fachbereich Sozialwesen im Wintersemester 2003/2004 entstanden. Gegenstand des Projektes war die Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung in den einzelnen Bundesländern der Bundesrepublik
Deutschland. Dabei ging es in erster Linie um die Erfassung der gesetzlichen Grundlagen und anderen Informationsquellen sowie um die Präsentation unserer Ergebnisse im
Internet. Aufgrund der Länderhoheit bei Bildungsfragen sind weitreichende Unterschiede in den gesetzlichen Regelungen zur sonderpädagogischen Förderung und in
deren Durchführungen zu verzeichnen. Tendenziell ist festzustellen, dass eine integrative Beschulung von der Mehrheit der Bundesländer bevorzugt wird.
Um das weite Feld einzugrenzen, setzten wir den Fokus auf die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Förderschwerpunkte, die Integrationsmöglichkeiten
sowie deren Organisation.
Wir möchten darauf hinweisen, dass in den Bundesländern Bremen, Berlin und Hamburg zur Zeit gesetzliche Umstrukturierungen im Bereich der sonderpädagogischen
Förderung stattfinden. Grund dafür sind die Änderungen der jeweiligen Schulgesetze.
Grundsätzlich sind wir davon ausgegangen, dass die Verwendung der männlichen Form
die weibliche einschließt.
Aufgrund eines zeitlich begrenzten Rahmens erheben wir nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben müssen wir ausschließen.
Seite 3
Übersicht:
Für jedes Land finden Sie Angaben in den folgenden Rubriken:
• Rechtliche Grundlagen
• Verfahrenseinleitung
• Feststellungsverfahren
• Feststellungsbescheid
•
Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule
• Welche Förderschwerpunkte gibt es?
•
Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
•
Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es?
•
Ziele der integrierenden Maßnahmen
•
Umfang/Organisation der Integrationsformen:
•
Mobile sonderpädagogische Dienste
•
Welche schulvorbereitenden Einrichtungen gibt es?
•
Formen der Kooperation zwischen den Schulen
•
Leistungsbewertung
• Welche Abschlüsse kann man erwerben?
Seite 4
Inhalt:
Bundesländer
ab Seite
Baden-Württemberg
5
Bayern
14
Berlin
22
Brandenburg
30
Bremen
38
Hamburg
46
Hessen
51
Mecklenburg-Vorpommern
57
Niedersachsen
67
Nordrhein-Westfalen
79
Rheinland-Pfalz
89
Saarland
98
Sachsen
106
Sachsen-Anhalt
115
Schleswig-Holstein
123
Thüringen
132
Nachwort
139
Seite 5
Baden-Württemberg:
Rechtliche Grundlagen
Schulgesetz
Schulgesetz (SchG) vom 1.8.1983 (rechtsbereinigter Stand:
17.7.2003)
http://www.leu.bw.schule.de/bild/SchG.pdf
Verordnungen
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter
und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) vom 24.6.2003
http://www.leu.bw.schule.de/bild/Fruehfoerderung-BMGS.pdf
Verordnung über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und
Sonderschulen vom 29.11.1983 (zuletzt geändert: 7.7.2003)
http://www.leu.bw.schule.de/bild/SchuelBeurteil.pdf
Richtlinien
Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf " vom 8.3.1999
http://www.leu.bw.schule.de/bild/SoSchulpflicht.pdf
Verwaltungsvorschrift "Kooperation zwischen Tageseinrichtungen
für Kinder und Grundschulen" (VwV Kooperation Kindertageseinrichtungen - Grundschulen) vom 14. Februar 2002
http://www.kultusministerium.badenwuerttemberg.de/foren/grundschule/grundschulebw/kooperationen/downloads/vwv_kooperationkindertageseinrichtungen-Grundschulen.PDF
Verwaltungsvorschrift "Zeugnisse, Halbjahresinformation und
Schulbericht" vom 3.1.2002 (rechtsbereinigter Stand: 24.6.2003)
http://www.leu.bw.schule.de/bild/Zeugnisse-allg.pdf
Handreichungen
Handreichung zur Verwaltungsvorschrift "Kinder und Jugendliche
mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf" vom Mai
2003
http://www.schule-bw.de/unterricht/
paedagogik/kooperation/gesamt.pdf
Orientierungshilfen "Schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen" vom Dezember 1999
Seite 6
http://www.schulebw.de/schularten/sonderschulen/allgemeines/schulische/orientier
ungshilfen.pdf
Verfahrenseinleitung
Wer?
siehe Verwaltungsvorschrift
Nr.3
Wo?
allgemeine Schule
Staatliches Schulamt
Wann?
wenn Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen
Wie?
Antrag beim Staatlichen Schulamt auf Unterstützung durch Sonderpädagogische Dienste (Beratungslehrer der Sonderschulen)
bei der Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes
und der Erstellung eines Förderplanes
Besonderheiten
Sonderpädagogische Dienste nur subsidiär; Gesamtverantwortung bleibt bei der allgemeinen Schule
Feststellungsverfahren 1. Gutachten
Anzahl insgesamt
variabel
Sonderpädagogische
ja
Gutachten:
Durch wen?
Lehrer der allgemeinen Schule und Sonderschullehrer
Inhalt
1. Aufzeigen des Förderbedarfes: Grundlage dafür bilden Aussagen zu dem sozialen Umfeld und der Biographie des Kindes,
Beschreibung des Lernstandes (anhand von Tests, Schülerarbeiten etc.), Informationen aus Elterngesprächen, bereits erfolgte
schulische und außerschulische Fördermaßnahmen usw.
2. Vorschlag geeigneter Fördermaßnahmen und des Förderortes
Handreichung/Entscheidungsh Handreichung zur Verwaltungsvorschrift (Kap. III)
Orientierungshilfen zur Schulischen Förderung behinderter Kinilfen?
der (Kap. II.3)
Medizinische Gutachten:
Durch wen?
Inhalt
ja, wenn notwendig
Arzt/ Gesundheitsamt
je nach Behinderung spezifische Untersuchungen
Handreichung/Entscheidungsh Orientierungshilfen (Kap. II.3)
Seite 7
ilfen?
Psychologisches
Gutachten:
Durch wen?
Inhalt
ja, wenn erforderlich
Therapeutischer Dienst
je nach Problemlage
Handreichung/Entscheidungsh Orientierungshilfen (Kap. II.3)
ilfen?
2. Berichte
Kindertagesstätte
im Rahmen der Kooperation zwischen den Kindergärten und
Grundschulen (s. VwV Kooperation Kindertageseinrichtungen Grundschulen)
Vorschule
wird ggf. in die Förderdiagnostik mit einbezogen
Schule
Förderdiagnostik wird gemeinsam von Sonderschullehrer und
Lehrer der allgemeinen Schule durchgeführt (Beobachtungen,
Dokumentationen des Regelschullehrers mit einbezogen in Diagnostikverfahren)
siehe Verwaltungsvorschrift
3. Mitwirkungsrechte
"Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen und besonderem Förderbedarf "
Personensorgeberechtigte
Kinder
Erziehungsberechtigte werden von vornherein am Diagnostikverfahren beteiligt und in alle Beratungen und Entscheidungen zur
schulischen Förderung mit einbezogen,
Erziehungsberechtigte können Feststellung der Sonderschulpflicht beim Staatlichen Schulamt beantragen (VwV Nr. 4.1) und
Wunsch angeben bzw. alle Unterlagen einsehen (VwV nr. 4.5)
nichts explizites bekannt; gewisser Grad an Mitspracherecht
4. Mitwirkungspflichten
PersonensorgeberechKooperation
tigte
Kinder
müssen sich ggf. verschiedenen Tests unterziehen
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5. Besonderheiten
Wenn festgestellt wird, dass erfolgreiche Teilnahme am Bildungsgang der allgemeinen Schule unter den gegebenen Verhältnissen nicht möglich ist, muss an Staatliches Schulamt ein
Antrag auf Klärung der Frage des Besuchs der Sonderschule
erfolgen, welches dann in einem vereinfachten Verwaltungsverfahren die Sonderschulpflicht feststellt (bei Einverständnis aller
Beteiligten) - s. VwV Nr.4
Feststellungsbescheid 1.Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs
Durch wen?
Schule und Sonderpädagogischer Dienst bzw. Staatliches Schulamt
Inhalt und Umfang
1.Festlegung der Art und des Umfanges der Fördermaßnahmen
(Förderplan) und der geplanten Umsetzung bei Integrativbeschulung (wird geprüft, welche Fördermaßnahmen die Schule aus
eigener Kraft einrichten kann - Staatliches Schulamt wird nur
eingeschaltet, wenn Schule notwendige Fördermaßnahmen nicht
leisten kann) VwV Nr.2 oder
2. Feststellung der Sonderschulpflicht durch Staatliches Schulamt, wenn Integrative Beschulung nicht möglich ist VwV Nr.4
Feststellung des Förderortes
ja (zumindest die Art der Beschulung)
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Widerspruchsfrist
Personensorgeberechtigte
1 Monat
3. Überprüfung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wann?
Durch wen?
laufend
Sonderschule, Regelschule (je nach Beschulung) - Staatliches
Schulamt trifft Entscheidung über Schulwechsel oder Rückführung
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Rückführungsmöglichkeiten
ja, Prüfung der Rückschulungsfrage kann von Sonderschule,
Erziehungsberechtigten oder Staatlichem Schulamt veranlasst
werden (VwV Nr.4.7)
wenn besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, ist Schüler
wieder in allgemeine Schule einzugliedern (§15(3) SchG)
4. Besonderheiten
Sonderpädagogische Förderung in allgemeiner Schule hat Priorität (Integration), für Feststellung der Sonderschulpflicht ist eigenständiger Antrag und ein extra Verfahren notwendig
Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule
1. Wunsch- und
Wahlrecht der Personensorgeberechtigten
Sonderschule: NEIN, da Besuch der geeigneten Sonderschule im
Schulbezirk, in dem der Sonderschulpflichtige wohnt
Integrativmaßnahmen: NEIN, da Besuch einer allgemeinen Schule im zuständigen Schulbezirk (wenn die Verhältnisse für Integration dort gegeben sind) - Wahlrecht der Eltern, wenn freie Schule
besucht werden soll
2. Antrag
nein - Anmeldung an Schule
Wer?
Erziehungsberechtigte
Wann?
nach Feststellung des Förderortes
Wo?
an zu besuchender Schule
Wie?
Anmeldung
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
Staatliches Schulamt (Entscheidung über Sonderschulpflicht)
sonst gilt Schulbezirksgrundsatz
4.Widerspruchsrecht
Für wen?
Personensorgeberechtigte bei Feststellung der Sonderschulpflicht durch Staatliches Schulamt
Besonderheiten
keine
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Welche Förderschwer- s. § 15 SchG
punkte gibt es?
Hören
Sehen
Körperliche/motorische Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale
Entwicklung
Geistige Entwicklung
Sonstige
Ziele der Förderschwerpunkte
vorhanden?
ja (Schulen für Hörgeschädigte)
ja (Schulen für Blinde, Schulen für Sehbehinderte)
ja (Schulen für Körperbehinderte)
ja (Förderschulen)
ja (Schulen für Sprachbehinderte)
ja (Schulen für Erziehungshilfe)
ja (Schulen für Geistigbehinderte)
Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung
Hören
Sehen
Körperliche/motorische Entwicklung
Lernen
keine expliziten Angaben
Sprache
Emotionale/soziale
Entwicklung
Geistige Entwicklung
Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
möglich?
Hören
ja
Sehen
ja
Körperliche/motorische Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale
Entwicklung
Geistige Entwicklung
ja
ja
ja
ja
ja
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Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es?
1. Integrative Schulentwicklungsprojekte (ISEP) - Handreichung Kap. III.6.4
-gemeinsame Unterrichtung behinderter und nicht behinderter Kinder, allg. Schule erarbeitet integratives pädagogisches Konzept
-Unterstützung durch Lehrkraft aus Sonderschule
-Förderbedarf einer Schülergruppe steht im Vordergrund (nicht die Integration eines Einzelnen)
2. Einzelintegration - Handreichung Kap. III.6.5
-Integration in eine Klasse der allgemeinen Schule
-meist zielgleiche Unterrichtung (werden hauptsächlich sinnesgeschädigte oder körperbehinderte Kinder integriert), da sonst schwierig
-erhalten Unterstützung durch Sonderpädagogen
Ziele der integrierenden Maßnahmen
Umfang/Organisation
der Integrationsformen:
1. Wohnortnahe Bechulung
2. Erwerb sozialer Kompetenzen für behinderte und nichtbehinderte Schüler
3. Recht der Kinder, gemeinsam aufzuwachsen, zu spielen und zu lernen
räumliche Voraussetzungen/ Organisation
sachliche Voraussetzungen/ Organisation
personelle Voraussetzungen/ Organisation
behindertengerechte Ausstattung, wie z.B. Rollstuhlfahrerrampen, spezielle Arbeitstische usw. (Förderung möglich - s. Orientierungshilfen Kap. II.7)
Integriert wird, wenn die behinderten Kinder aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen Bildungsgang folgen können
(§ 15 (4) SchG)
Schulträger und Schulverwaltung müssen bei Integrativmaßnahmen mit den ihnen zur Verfügung stehenden personellen und
finanziellen Mitteln auskommen
Mobile sonderpädago- Einsatzbereich:
gische Dienste
Förderschulen
Regelschulen
keine Angaben
Unterstützung bei der Förderdiagnostik und Durchführung der
Fördermaßnahmen
event. Besonderheiten werden von den staatlichen Schulämtern eingerichtet und koordiniert
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Welche schulvorbereitenden Einrichtungen 1. Frühförderung bzw. -diagnostik (gesetzliche Früherkennungsuntersuchungen und weiterführende Diagnostik in Kliniken, Sozialpädiatrischen Zentren, pädagogischgibt es ?
psychologische Dienste usw.; Frühförderung in sonderpädagogischen Beratungsstellen
und interdisziplinären Frühförderstellen) - s.a. FrühförderungsVO
2. Sonderschulkindergärten
3. Grundschulförderklassen (§ 5a SchG) - für Kinder, die vom Schulbesuch zurückgestellt
werden (Vorbereitung auf Besuch der Grundschule); Förderklassen werden an Grundschulen geführt
Unterstützung durch
mobile Dienste?
Formen der Kooperation zwischen den
Schulen
keine Angaben
z.Bsp.: Außenklassen,
Kooperationsklassen
1. Begegnungsmaßnahmen/ vertiefte Kooperation (zeitweilig gemeinsamer Unterricht,
gemeinsame Feiern. Projekte, Schullandheimaufenthalte etc.) - s. Handreichung Kap.
III.6.2
2. Außenklassen von Sonderschulen an allgemeinen Schulen (bleiben Schüler der Sonderschule) - Handreichung Kap. III.6.3
z.Bsp. Zeugnisse (Noten) / Schriftliche Beurteilung ...
Leistungsbewertung
in:
Förderschulen (s. VO
zur Schülerbeurteilung
in Sonderschulen;
Schulbericht in Klassen 1+2, dann Halbjahresinformationen und
VwV Zeugnisse)
Jahreszeugnisse (besuchter Bildungsgang ist unter Schultyp mit
aufzuführen)
Ausnahme: Schule für Geistigbehinderte (Schüler erhalten Zeugnis in Form einer Beschreibung und Bewertung ihrer Bemühungen, Fortschritte und erreichten Leistungen)
integrativen Maßnahmen
Notengebung für alle Schüler gleich, aber Nachteilsausgleich für
behinderte Schüler durch Hilfestellungen, die ihm Wege zu dem
schulartgemäßen Niveau ebnen (dieses Niveau dann zu erreichen, kann aber auch dem behinderten Schüler nicht erlassen
werden; Konsequenzen in Notengebung bei Nichterreichen sind
gleich wie bei nichtbehinderten Schülern)
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Welche Abschlüsse
kann man erwerben?
in:
Förderschulen (s. §§
82-84 SchG, VwV
Zeugnisse)
grundsätzlich alle Abschlüsse möglich, wenn Behinderung es
erfordert sind auch eigenständige spezifische Schulabschlüsse
möglich
Grundstufe: 4 Jahre (bei Blinden, Gehörlosen, Geistigbehinderten und Körperbehinderten 5 Jahre)
Mittel- und Oberstufe: 5 Jahre (bei Blinden, Gehörlosen, Geistigbehinderten und Körperbehinderten kann 2 Jahre verlängert werden)
Zeugnis an Förderschule, wenn Ziel der Förderschule erreicht
Zeugnis für geistigbehinderte Schüler extra
Zeugnis der Bildungsgänge Grundschule, Hauptschule, Realschule und Gymnasium mit dem Vermerk auf Schultyp (Sonderschule) und Schulart (entsprechender Bildungsgang)
integrativen Maßnahmen
alle Abschlüsse der allgemeinen Schule möglich
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Bayern
Rechtliche Grundlagen Schulgesetz
Verfahrenseinleitung
BayEUG
www.stmuk.bayern.de/km/recht/bayeug/index.
html
Verordnungen
noch nicht erschienen
Richtlinien
Noch nicht erschienen
Handreichungen
noch nicht erschienen
Wer?
Schule, die von dem Schüler mit Förderbedarf
besucht wird oder die Personensorgeberechtigten, wenn durch vorschulische Förderung
oder Untersuchungen bereits die Förderschule als Förderort feststeht.
Wo?
Staatliche Schulamt
Wann?
nicht benannt
Wie?
auf Antrag
Besonderheiten
Feststellungsverfahren 1. Gutachten
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische Gutachten:
Durch wen?
Inhalt
mindestens das Sonderpädagogische Gutachten, ergänzend auch das ärztliche oder
schulpsychologische Gutachten
ja
Sonderschullehrkraft (wenn möglich aus dem
einschlägigen Förderschwerpunkt)
Das Gutachten hat den Förderbedarf zu beschreiben und eine Empfehlung zum geeigneten Förderort auszusprechen.
Handreichung/Entscheidungshilfen?
nicht benannt
Medizinische Gutachten:
bei Bedarf
Durch wen?
Vertreter des Gesundheitsamtes
Inhalt
nicht benannt
Handreichung/Entscheidungshilfen?
nicht benannt
Psychologisches Gutachten: bei Bedarf
Durch wen?
Schulpsychologe
Inhalt
nicht benannt
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Handreichung/Entscheidungshilfen?
nicht benannt
2. Berichte
Kindertagesstätte
ja
Vorschule
ja
Schule
ja
3. Mitwirkungsrechte §41
BayEUG
Personensorgeberechtigte
Die Personensorgeberechtigten sind in jeder
Phase des Verfahrens zu beteiligen. Bei einer
Entscheidung durch das Staatliche Schulamt
haben die Personensorgeberechtigten das
Recht vor der Entscheidung eine mündliche
Erörterung mit allen Beteiligten zu verlangen.Kommt es auch hier zu keiner Einigung
so haben die Personensorgeberechtigten das
Recht eine unabhängige Fachkommission
einzuschalten.
Kinder
nicht benannt
4. Mitwirkunspflichten § 41
BayEUG
Personensorgeberechtigte
Die Personensorgeberechtigten müssen sich
kooperationsbereit zeigen und entscheiden
zusammen mit der Schule über den geeigneten Förderort. Kommt es zu keiner Einigung
entscheidet das Staatliche Schulamt.
Kinder
Mitwirkung an der Erstellung der Gutachten.
5. Besonderheiten
Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Durch wen?
Inhalt und Umfang
Feststellung des Förderortes
Staatliche Schulamt
Entscheidung zum Förderort, Zeitpunkt der
Förderung sowie Art und Weise der Förderung und Begründung der Entscheidung
ja
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Persononsorgeberechtigte
Widerspruchsfrist
1 Monat
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3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wann?
in geeigneten Abständen
Durch wen?
fördernde Schule
Rückführungsmöglichkeiten §
41 BayEUG
Wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt,
dass der Schüler aktiv und erfolgreich am
Unterricht teilnehmen kann, kann an eine
allgemeine Schule Rücküberwiesen werden.
4. Besonderheiten
Aufnahme in die son- 1. Wunsch- und Wahlrecht
derpädagogische För- der Personensorgeberechtigten
derung in einer Schule
2. Antrag
Wer?
Kein Wahlrecht:Wenn der Schüler die Schwelle des "aktiven teilnehmen könnens" nicht
erreicht oder der Förderbedarf an der jeweiligen Schule nicht erfüllt werden kann.
Wahlrecht:Wenn der Schüler zwar aktiv, aber
nicht erfolgeich am Unterricht teilnehmen
kann.
ja
Personensorgeberechtigte melden ihr Kind an
der fördernden Schule an
Wann?
nach Erhalt des Feststellungsbescheides
Wo?
an festgelegter oger geeigneter Schule
Wie?
wurde eine andere Schule vorher besucht, so
werden diese Daten übernommen, wurde
noch keine andere Schule besucht erfolgt
eine Neuanmeldung
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
Personensorgeberechtigte in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt (keine Einigung, dann entscheidet das Schulamt)
4.Widerspruchsrecht
ja
Für wen?
Personensorgeberechtigte
Besonderheiten
Förderschwerpunkte
in Förderzentren
§ 20 BayEUG
vorhanden?
Hören
ja (Förderschwerpunkt Hören)
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Ziele der Förderzentren
Sehen
ja (Förderschwerpunkt Sehen)
Körperliche/motorische Entwicklung
Lernen
ja (Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung)
Sprache
ja (Förderschwerpunkt Sprache)
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
ja (Förderschwerpunkt soziale und emotionale
Entwicklung)
Hören
Förderung des Sprachaufbaus,Hilfe bei der
Bewältigung von schulischen Lernprozessen,
schulische und berufliche Eingliederung, selbständige Lebensführung und teilnehmen am
gesellschaftlichen Leben
Sehen
Körperliche/motorische Entwicklung
Lernen
ja (Förderschwerpunkt Lernen)
ja (Förderschwerpunkt geistige Entwicklung)
Hilfe beim Umgang mit Restsehvermögen,
Hilfe bei der Bewältigung der schulischen
Anforderungen (Einsatz von speziellen Hilfsmitteln), selbständige Lebensführung und
teilnehmen am gesellschaftlichen Leben
Förderung und Betreuung der Schüler in Bezug auf schulische Anforderungen und die
bestehenden Beeinträchtigungen
Vorbereitung auf eine selbständige Lebensführung und teilnehmen am gesellschaftlichen
Leben besondere, Hilfe bei der Bewältigung
von Lernprozessen
Sprache
Unterstützung der sprachlichen Handlungskompetenz und der Kommunikationsfähigkeit
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
Voraussetzung
Integration in altes schulisches und soziales
Umfeld
Betreuung,Förderung und Unterrichtung der
Schüler
Aktive Teilnahme am gemeinsamen Unterricht
und hinreichende Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfes mit Unterstützung
durch Mobile Sonderpädagogische Dienste.
Hören
ja
Sehen
ja
Körperliche/motorische Entwicklung
Lernen
Sprache
ja
ja
ja
Seite 18
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es?
ja
ja
1.Einzelintegration
Integration von einem beeinträchtigtem Kind
in die Regelschule mit Unterstützung eines
Sonderschullehrers
2.Gemeinsamer Unterricht von
Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und
Kindern mit und ohne Beeinohne Behinderung
trächtigung
Ziele der integrierenden Maßnahmen
1.Besuch einer Schule in Wohnortnähe
2.Akzeptanz und Integrierung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
3.Bestmögliche Förderung
4.Erwerb von sozialen Kompetenzen
Umfang/Organisation
der Integrationsformen:
räumliche Voraussetzungen/
Organisation
1.nicht genau benannt
sachliche Voraussetzungen/
Organisation
1.nicht genau benannt
personelle Voraussetzungen/
Organisation
1.nicht genau benannt
Mobile sonderpädagogische Dienste
Einsatzbereich:§ 21 BayEUG
Seite 19
Förderschulen/ Regelschulen
Einsatzbereich: allgemeine und weiterführende Schulen und auch innerhalb der Bandbreite der Förderschulen bzw. Sonderpädagogischen Förderzentren. So ist gewährleistet,
dass ein Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in mehrern Förderschwerpunkten optimal gefördert wird, auch wenn ihn die
besuchte Förderschule nicht in allen Schwerpunkten fördern kann. Arbeitschwerpunkte:
Diagnostik, Förderung, Beratung, Koordinierung, Koordination, Fortbildung
event. Besonderheiten
Welche schulvorberei- § 22 BayEUG
ten- den Einrichtungen
gibt es ?
1. Integrationskindergarten
2. Frühförderstelle
3. Mobile Sonderpädagogische
Hilfen im Kindergarten
4. Eingangsklassen
5. Heilpädagogische Kindergärten
6. Sozialpädiatrische Zentren
Bemerkung
Schulvorbereitende Einrichtungen sind subsidiär tätig,
d.h. das Kinder nur aufgenommen werden, wenn die
notwendige Förderung nicht in außerschulischen Einrichtungen erfolgen kann. Schulvorbereitende Einrichtungen
sind fachlich an die zuständige Förderschule gebunden.
Innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, ab In- KraftTreten des neuen BayEUG, sind selbständige öffentliche
Schulvorbereitende Einrichtungen in eine Förderschule
einzugliedern oder aufzulösen.
Unterstützung durch mobile
Dienste?
Alle schulvorbereitenden Maßnahmen finden
Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste
Seite 20
Formen der Kooperation zwischen den
Schulen
§ 30 BayEUG
1. Außenklassen
2. Kooperationsklassen
3. Alternatives schulisches
Angebot
4.Sonderpädagogische Stützund Förderklassen
Leistungsbewertung
in:
Förderzentren integrativen
Maßnahmen §52 BayEUG:
Welche Abschlüsse
kann man erwerben?
in:
Klassen der allgemeinen Schulen, die in einem Gebäude einer Förderschule untergebracht sind oder Klassen der Förderschule,
die in einem Gebäude der allgemeinen Schulen untergebracht sind.
Ausschließlich Klassen der allgemeinen Schule, vor allem Grund- und Hauptschule, die sich
jedoch für eine kleinere Gruppe von Schülern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf öffnen. Eine gruppenbezogene Förderung dieser
Schüler ist möglich. Enge Zusammenarbeit
mit dem mobilen sonderpädagogischen
Dienst ist erforderlich.
AsA wirk vor allem präventiv. Verhaltensauffällige Schüler, die Mitschüler in der Klasse,
die Lehrer und Eltern sollen in der Problemlösung unterstützt werden und so das Auftreten
massiver Verhaltensauffälligkeiten verhindert
werden.Sonderschullehrkräfte der Förderzentren arbeiten zu diesem Zweck mit erfahrenen
Grund- und Hauptschulkräften zusammen.
Ziel ist es, Lern- und Entwicklungsprozesse
im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich anzuregen, zu fördern und zu stabilisieren, um eine Rückführung in eine Förderoder allgemeine Schule zu erreichen.
Bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
können in bestimmten Fällen die Noten durch eine allgemeine Bewertung ersetzt werden, es ist dann aber im
Zeugnis ein Vermerk über den sonderpädagogischen
Förderbedarf des Schülers anzubringen (Grundsatz der
Gleichbehandlung).In Förderschulen wird die individuelle
Leistungsfähigkeit in Form von Bewertungen der Lernfortschritte, der Leistungsbewertung durch Lernerfolgskontrollen, durch Noten und verbale Berwertungen eingeschätzt.
Seite 21
Förderzentren/ integrativen
Maßnahmen
Abschlüsse gleichwertig mit Hauptschule. Ausgenommen:Schulen zur Lernförderung, i.d.R. die Sonderpädagogischen Förderzentren und die Förderzentren mit dem
Schwerpunkt geistige Entwicklung. Der Teil der Schüler
mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen, der die Lernziele der Grund- und Hauptschule nicht erreicht, können den Hauptschulabschluß
nachträglich erwerben.
Seite 22
Berlin:
Rechtliche Grundlagen Schulgesetz
http://www.integrationsnetz.de/laender/berlin/ge
setz/schulgesetzentwurf03.pdf
Verordnungen (VOSonderpädagogik), noch keine neuen vorhanden, sofern sie neuem SG
nicht wiedersprechen gelten die http://integrationsnetz.de/laender/berlin/gesetz/
sopaed_v.html
alten weiter
Richtlinien
Handreichungen
Verfahrenseinleitung
Wer?
Erziehungsberechtigte od. Schule(an der Schüler angemeldet ist/ wird) (§ 36 (III) SG)
Wo?
Schulaufsichtsbehörde (§ 36 (III) SG)
Wann?
keine Angabe
Wie?
Antrag (§ 36 (III) SG)
Besonderheiten
Feststellungsverfahren 1. Gutachten
Anzahl insgesamt
im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde (§ 36
(III) SG)
Sonderpädagogische Gutachten:
Durch wen?
falls ja/nein im Rahmen der Kind- Umfeld- Analyse (§ 34 VOSP)
Inhalt
Grad und Art der Behinderung (Grundlage spezifischer sonderpädagogischer Diagnostik),
psychometrische Daten (wenn kognitive Einschränkungen vermutet werden) (durch zwei
wissenschaftlich anerkannte Testverfahren,
davon min. einer sprachfrei, auslä. Kd. beide)
(§ 34 VO SP)
Handreichung/Entscheidungshilfen?
Sonderpädagoge des jew. Förderschwerpunktes in Absprache mit Schulpsychologischen
Dienst (§ 34 VO SP)
Einbeziehung des Schülerbogens und Befragung der Erziehungsberechtigten (§ 34 VO SP)
Seite 23
Medizinische Gutachten:
sofern ja (§ 34 VO SP)
Durch wen?
Schul- /Facharzt (§ 34 VO SP)
Inhalt
keine Angabe
Handreichung/Entscheidungshilfen?
keine Angabe
Psychologisches Gutachten:
Durch wen?
sofern ja, kann sö.päd. GA ersetzen (§ 34 VO
SP)
Schulpsychologischer Dienst (§ 34 VO SP)
Inhalt
keine Angabe
Handreichung/Entscheidungshilfen?
keine Angabe
2. Berichte
Kindertagesstätte
im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde (§ 36
(III) SG), für Erhebung der Vorgeschichte (§ 34
VOSP)
ja/nein
Vorschule
ja/nein
Schule
ja/nein
3. Mitwirkungsrechte
Personensorgeberechtigte
Kinder
Recht auf Beratung über mögl. Bildungswege,
Stellungnahme (wenn Eltern nicht Antrag stellten) Wahl der Schulform, (§ 36 (III)+ (IV) SG),
Befragung zur Feststellung des Bedarfs (§ 34
VOSP)
Befragung zur Feststellung des Bedarfs, Tests
(§ 34 VO SP)
4. Mitwirkunspflichten
Personensorgeberechtigte
keine Angabe
Kinder
keine Angabe
5. Besonderheiten
Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Durch wen?
Schulaufsichtsbehörde (§ 36 (III) SG)
Inhalt und Umfang
besteht SP Förderbedarf: ja/ nein (§ 36 (III) SG)
Feststellung des Förderortes
nein (§ 36 (IV) SG)
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Widerspruchsfrist
keine Angabe
keine Angabe
Seite 24
3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wann?
wenn SPFB nicht mehr vorzuliegen scheint und
zu Ende des ersten Schulhalbjahres der 9.
Klasse sopä. Gutachten zu fertigen (§ 36 (I)
VOSP)
Durch wen?
Landesschulamt nach Absprache mit Erziehungsberechtigten, Empfehlung des Förderausschusses, Gutachten der allg. Schule (evl.
1/2 Jahr Beobachtungszeit mögl.) (§ 36 (I) +20
VOSP)
Rückführungsmöglichkeiten
in bestehende Kasse (§ 36 (II) VOSP)
4. Besonderheiten
Ziel: Vorschlag über den weiteren Bildungsweg
der Schüler (§ 20 VOSP)
Aufnahme in die son- 1. Wunsch- und Wahlrecht der
derpädagogische För- Personensorgeberechtigten
derung in einer Schule
ja (Regel- od. Sonderschule) (§ 36 (IV) SG)
2. Antrag
ja, sofern personellen, sächlichen, organisatorischen und pädagogischen Voraussetzungen
nicht erfüllt werden (§ 37 (III) SG)
Wer?
Schulleiter der Regelschule (§ 37 (III) SG)
Wann?
Wo?
Wie?
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
wenn personellen, sächlichen, organisatorischen und pädagogischen Voraussetzungen
der von den Eltern gewählten Regelschule
nicht vorhanden sind (§ 37 (III) SG)
Schulaufsichtsbehörde (§ 37 (III) SG)
Schulaufsichtsbehörde richtet Ausschuss ein,
der Erziehungsberechtigten, Schule anhört.
SAB entscheidet im Einvernehmen mit Schulbehörde auf Grundlage Empfehlung des Ausschusses und Beachtung der personellen,
sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten der Schule über die Aufnahme des Schülers in eine Schule (§ 37 (III) SG)
Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit
Schulbehörde, nach Anhörung von Eltern und
Schule in speziell gebildeten Ausschuss (der
gibt Empfehlung an Behörden) (§ 37 (III) SG)
Seite 25
4.Widerspruchsrecht
ja/nein
Für wen?
keine Angabe
Besonderheiten
Welche Förderschwer- (=Sonderschule)
punkte gibt es?
vorhanden?
Hören
ja (§ 36 (I) SG), Grund-, Haupt-, Realschule,
gymnasiale Oberstufe in Aufbauform (§ 23
VOSP)
Sehen
ja (§ 36 (I) SG), für Blinde+ Sehbehinderte:
Grund-, Haupt-, Realschule (§ 22 VOSP)
Körperliche/motorische Entwick- ja (§ 36 (I) SG), Grund-, Haupt-, Real, Gesamtlung
schule (§ 24 VOSP)
Lernen
ja (§ 36 (I) SG), Klassen 1-9 (§ 27 VOSP)
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Ziele der Förderzentren
ja (§ 36 (I) SG), Grund-, Hauptschule (§ 25
VOSP)
ja (§ 36 (I) SG)
Autistische Behinderung
ja (§ 36 (I) SG), Gliederung in 5 Stufen (§ 29
VOSP)
ja (§ 36 (I) SG)
Unterricht für kranke Schüler/innen
ja (§ 36 (I) SG), als Sonderschule od. -klasse
im Krankenhaus (§ 26 VOSP)
allg.:§ 2 VOSP
Bildung und Erziehung entsprechend pers.
Begabung und Leistungsvermögen, schulischeund berufliche Eingliederung, gesell. Teilhabe,
selbständige Lebensführung
Hören § 8 VOSP
Befähigung zur Eingliederung in die Welt der
Hörenden, Entwicklung der Sprache und
desSprechens, Erschließung der Umwelt, Entwicklung von Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des Alltags in
bekannter und unbekannter Umgebung, Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten
Sehen § 7 VOSP
Erschließung der Umwelt, Entwicklung von
Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen
zur Bewältigung des Alltags in bekannter und
unbekannter Umgebung, Steigerung der Mobilität und der Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten
Seite 26
Körperliche/motorische Entwick- Erweiterung der Handlungsfähigkeit der Schülung § 9 VOSP
ler durch Anleitung zur effektiven Nutzung von
spezifischen Hilfsmitteln und die Ausweitung
der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit. Zu
fördern sind der Aurbau sozialer Beziehungen
und das Realisieren der eigenen Leistungsmöglichkeiten
Lernen § 11 VOSP
Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des
Schülers mit dem Ziel größtmöglicher Selbstständigkeit, Schüler sollen befähigt werden,
den Anforderungen des späteren Lebens gerecht zu werden, um ihnen eine anerkannte
Stellung in der Gesellschaft, insbesondere im
Arbeitsleben, zu ermöglichen
Sprache § 10 VOSP
dialoggerichteten Gebrauch von Sprache aufund ausbauen, sprachliches Handeln in Bewährungssituationen bewältigen und sich als
kommunikationsfähig erleben können
Emotionale/soziale Entwicklung
§ 13 VOSP
Authistische Behinderung § 14
VOSP
Langfristige Erkrankung § 15
VOSP
Mehrfachbehinderung § 16
VOSP
Geistige Entwicklung § 12
VOSP
Erwerb und die Festigung sozialemotionaler
Kompetenz, bestmögliche schulische und berufliche Eingliederung sowie die Befähigung zu
einer individuell und sozial befriedigenden
Lebensführung
Weiterentwicklung kommunikativer Fähigkeiten,
Erlernen von individuellen Kommunikationswegen, sozialemotionale Kompetenzerweiterung
Hilfen im Umgang mit der Krankheit, eine Gefährdung der Schullaufbahn vermeiden, Isolierung der Betroffenen entgegenwirken
in der Förderstufe II die Anbahnung basaler
Kommunikationsstrukturen, Erweiterung der
Handlungskompetenz, um Lebensqualität und
Persönlichkeitsentwicklung zu fördern
Entwicklung von kognitiven, kommunikativen,
sprachlichen, senso- und psychomotorischen,
emotionalen und sozialen Fähigkeiten, um den
Schülern Zugang zu den Kulturtechniken sowie
eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration zu ermöglichen
Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
Integration ist vorrangig (§ 36 (II) SG)
Hören
ja
Sehen
ja
Seite 27
Körperliche/motorische Entwickja
lung
Lernen
ja, nur zieldifferent (§ 37 (II) SG)
Sprache
ja
Emotionale/soziale Entwicklung
Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es?
ja
Geistige Entwicklung
ja, nur zieldifferent (§ 37 (II) SG)
Schwermehrfachbehinderung
ja, nur zieldifferent (§ 18 (II) VOSP)
1.Gemeinsamer Unterricht in Integrationsklassen (zielgleicher od. zieldifferenter
Unterricht)an Gesamt-, Real- und Hauptschulen (§ 37 (I) SG, § 4 (I) VOSP)
2.Einzelintegration in Regelklassen (Grund-, Oberschulen) (zielgleicher od. zieldifferenter Unterricht) (§ 4 (II) VOSP)
3.sopä. Kleinklassen (Grundschulen mit F.schwerpunkt Sprache/ Verhalten), sofern Sprachschule nicht in der Nähe (§ 4 (III) VOSP)
Ziele der integrierenden Maßnahmen
1.keine Angabe
Umfang/Organisation
der Integrationsformen:
räumliche Voraussetzungen/
Organisation
1.keine Angabe
sachliche Voraussetzungen/
Organisation
1.keine Angabe
personelle Voraussetzungen/
Organisation
1. Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation
Einsatzbereich:
jeweilige Region (§ 38 (III) SG)
Förderschulen
Sonderschulen sind zugleich Förderzentren (§
38 (III) SG)
Mobile sonderpädagogische Dienste
Regelschulen
Seite 28
event. Besonderheiten
koordinierende Unterstützung der päda. Und
organisat. Entwicklung des gemeins. Unterrichts (§ 38 (III) SG)
Welche schulvorberei- 1. Vorklasse für Blinde+ Sehbehinderte (ab 3. Lj.) (§ 22 VOSP)
ten- den Einrichtungen
gibt es ?
2. Vorklasse Schwerpunkt Hören, ab 3. Lj. (§ 23 VOSP)
3. Vorklasse für Körperbehinderte (§ 24 VOSP)
4. Vorklasse für Sprachbehinderte (§ 23 VOSP)
Unterstützung durch mobile
Dienste?
Formen der Kooperation zwischen den
Schulen
1.keine Angabe
z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen
1. Kooperative Schulsysteme (§
4 (VI) VOSP)
2. Ambulanzlehrer (§ 4 (VIII)
VOSP)
3. sopäd. Förderklassen (Dehnklassen) (§ 4 (V) VOSP)
räumliche Verbindungen von allgemeinen
Schulen mit Sonderschulen zur Durchführung
gemeinsamer Unterrichtsprojekte von Kindern
und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
an allg.-, Sonderschule und and. sonpäd. Einrichtungen unterstützend tätig, sind i. d. R.
Lehrer an Sonderschulen und werden nach
Bedarf eingesetzt, Aufgabe: Diagnostik von
sonderpädagogischem Förderbedarf, Begleitung, Beratung von Behinderten und von Behinderung Bedrohten, Unterstützung wohnortnaher Integration, ambulante behinderungsspezifische Hilfen
an Förderschulen (Kd, die nach Förd.in allg.
Schule integriert werden können)
4. Sonderpädagogische Beratungsstellen für Behinderte (§ 4
(VII) VOSP)
Leistungsbewertung
in:
Förderzentren, integrativen
Maßnahmen
z.Bsp. Zeugnisse (Noten) / Schriftliche Beurteilung ...
Seite 29
Welche Abschlüsse
kann man erwerben?
in:
Förderzentren (§ 36 (V)+ § 21
SG)
integrativen Maßnahmen (§ 36
(V) SG)
die im allgemeinen Schulwesen üblichen Abschlüsse, soweit nicht anders festgelegt
FöSchwerpunkt „Lernen“ nach JS 10 berufsorientierten Schulabschluss, bzw. bei best. Voraussetzungen einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss
die im allgemeinen Schulwesen üblichen Abschlüsse, soweit nicht anders festgelegt
Seite 30
Brandenburg:
Rechtliche Grundlagen Schulgesetz
BbgSchulG
Verordnungen
Richtlinien
SopV
VVFestst
Handreichungen
Verfahrenseinleitung
www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php?te
mplate=vs_start#sg
www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php?te
mplate=vs_start#sg
www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php?te
mplate=vs_start#sg
www.mbjs.brandenburg.de/sixcms/detail.php?te
mplate=vs_start#sg
Wer?
§ 13 Abs.1 SopV: Personensorgeberechtigte,
Schüler nach Vollendung des 14. Lebensjahres,
Schulleiter
Wo?
Staatliche Schulamt
Wann?
nicht benannt
Wie?
auf Antrag
Besonderheiten
Feststellungsverfahren 1. Gutachten
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische Gutachten:
Durch wen?
Inhalt
mindestens das sonderpädagogische Gutachten
und Berichte der bisher besuchten Einrichtungen
ja
Gesundheitsamt
Aussagen zum Lernort, Beschreibung der sonderpädagogischen Förderung, Benennung des
Rahmenplanes für den Unterricht, Empfehlung
für Außerschulische Betreuung und Förderung
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
nicht benannt
Medizinische Gutachten:
bei Bedarf
Durch wen?
Gesundheitsamt
Inhalt
nicht benannt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
nicht benannt
Seite 31
Psychologisches Gutachten:
Durch wen?
bei Bedarf
Förderausschuß/ Fachkraft der schulpsychologischen Beratung
Inhalt
nicht benannt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
nicht benannt
2. Berichte
Kindertagesstätte
ja
Vorschule
ja
Schule
ja
3. Mitwirkungsrechte
Personensorgeberechtigte
Kinder
4. Mitwirkunspflichten §
45 BbgSchulG/§14 SopV
Personensorgeberechtigte
Informieren der Personensorgeberechtigten vor
Einleitung des Festellungsverfahrens. Anhörung
der Personensorgeberechtigten vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes.
Anhörung des Schülers vor der Entscheidung
des Staatlichen Schulamtes.
Eine angemessene Beteiligung bei dem Feststellungsverfahren und die Mitgliedschaft im Förderausschuß
Kinder
Verpflichtung sich untersuchen zu lassen, Teilnahme an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren
5. Besonderheiten Nummer 3 VVFestst.
Das Feststellungsverfahren wird erst nach einem
Vorklärverfahren durchgeführt,außer es besteht
eine offensichtliche Behinderung, welche bereits
durch ein fachliches Gutachten festgestellt wurde.
Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Durch wen?
Inhalt und Umfang
Feststellung des Förderortes
Staatliches Schulamt
Entscheidung über den weiteren Bildungsweg
des Schülers, über den Lernort, die Jahrgangsstufe, den anzuwendenden Rahmenplan, den
Förderumfang und über die Förderinhalte.
ja, unter Berücksichtigung des Elternwunsches
Seite 32
2.Widerspruch
Wer hat WiderspruchsrechPersonensorgeberechtigte
te?
Widerspruchsfrist
1 Monat
3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wann?
Durch wen?
§ 11 VVFestst ,Regelmäßig, mindestens ein mal
im Jahr
Beschluß einer Klassenkonferenz und Überwachung durch das staatliche Schulamt
Rückführungsmöglichkeiten
Überprüfung ob die Entscheidung zur sonderpädagogischen Förderung und die Bildungsempfehlung des Förderausschusses noch Gültigkeit hat,
es besteht die Möglichkeit zur Rückführung in
eine allgemeine Schule, wenn die Bewältigung
der künftigen Anforderungen zu erwarten ist
4. Besonderheiten
Aufnahme in die son- 1. Wunsch- und Wahlderpädagogische För- recht der Personensorgeberechtigten
derung in einer Schule
ja
2. Antrag
ja
Wer?
Personensorgeberechtigte
Wann?
nach Erhalt des Feststellungsbescheides
Wo?
an festgelegter oder geeigneter Schule
Wie?
durch einen Antrag
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
Personensorgeberechtigte in Zusammenarbeit
mit dem staatlichen Schulamt, wenn keine Einigung erfolgt entscheidet das Schulamt
4.Widerspruchsrecht
ja
Für wen?
Personensorgeberechtigte
Besonderheiten
Seite 33
Förderschwerpunkte
in Förderzentren
§ 30 BbgSchulG
vorhanden?
Hören
ja (Förderschule für Hörgeschädigte)
Sehen
ja (Förderschule für Sehgeschädigte)
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Förderschule für Kranke
Ziele der Förderzentren
ja (Föderschule für Körperbehinderte)
ja (allgemeine Förderschule)
ja (Förderschule für Sprachauffällige)
ja (Förderschule für Erziehungshilfe)
ja (Förderschule für geistig Behinderte)
Schüler die lange Zeit oder in regelmäßigen Abständen stationär krankenbehandelt werden müßen, erhalten hier entsprechende Förderung. §
33 SopV
Hören
Förderung der Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben, Erlernen einer verständlichen Lautsprache unter Einbeziehung des Resthörvermögens.
Sprachaufbau, Artikulationsunterricht, Absehschulung, Daktylieren, optische Orientierung,
Förderung des Vibrationssinnes, Hörtraining,
Nutzung technischer Hörhilfen, Gebärdensprache. 3 30 SopV
Sehen
Erschließung der Umwelt, Orientierungsstrategien und Verhaltensweisen zur Bewältigung des
Alltages, Förderng der Mobilität, Erlernen lebenspraktischer Fertigkeiten, Vermittlung von
Kommunikationstechniken, Aktivierung des Restsehvermögens. § 32 SopV
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Förderung der motorischen und körperlichen
Entwicklung, Förderung der Wahrnehmungs- und
Erlebnisfähigkeit, um die eigenen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern und den Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können. § 31
SopV
strukturierte Lernsituationen werden geschaffen,
um individuelle Lernwege zu erschließen, eine
Verarbeitung und handelnde Durchdringung von
Bildungsinhalten zu ermöglichen und durch die
Vermittlung von Lernerfolgen das Selbstvertrauen zu stärken.§ 26 SopV
Seite 34
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Sonder- sozialpädagogische- und therapeutische
Hilfen umfassen hier Beratung, Diagnostik, integrative Betreuung. Förderung erfolgt in einem
ganzheitlichen Ansatz um das Kind in eine wohnungsnahe allgemeine Schule zu integrieren.§ 28
SopV
Geistige Entwicklung
Leben in größtmöglicher Selbstständigkeit und
Würde wird angesteuert, es werden lebensbegleitende Förderungen und spezielle Lern- und
Strukturierungshilfen geleistet um eine aktive
Lebensbewältigung in sozialer Integration zu
erreichen. § 29 SopV
Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
möglich?
Hören
ja
Sehen
ja
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es?
Sprachförderung in Bezug auf Sprachverstehen,
den Sprachauf- und ausbau, Sprachverwendung
im mündlichen und schriftlichen Bereich. Sprachliches Handeln in Bewährungssituationen soll
bewältigt werden, die Kommunikationsfähigkeit
verbessern, so dass der Besuch einer allgemeinen Schule schnellstmöglich erreicht wird.§ 27
SopV
ja
ja
ja
ja
ja
1.Einzelintegration
Integration von einem beeinträchtigtem Kind in
die Regelschule mit Unterstützung eines Sonderschullehrers
2.gemeinsamer Unterricht
von Schülern mit und ohne
sonderpädagogischen Förderbedarf
Gemeinsamer Unterricht von Kindern mit und
ohne Behinderung
Seite 35
Ziele der integrierenden Maßnahmen
1.Verwirklicht das Recht auf eine Bildung entsprechend der individuellen Möglichkeiten
2.Ermöglichung eines hohen Maßes an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung
3.Unterstützt die Fähigkeit und Bereitschaft der Schüler um Kenntnisse und
Fertigkeiten zu entwickeln, um sich in der Lebenswelt handelnd orientieren zu
können.
4.Wohnungshahe Beschulung
Umfang/Organisation
der Integrationsformen:
räumliche Voraussetzungen/ Organisation
1.Behindertengerechte räumliche Bedingungen
sachliche Voraussetzungen/ Organisation
1.Notwendige Lehr- und Hilfsmittel
2.Behindertengerechte Ausstattung
personelle Voraussetzungen/ Organisation § 19
SopV
1.Staatliche Schulamt trifft die Entscheidung über
die personellen Rahmenbedingungen für den
gemeinsamen Unterricht aufgrund der Bildungsempfehlung des Förderausschußes und der jeweiligen schulorganisatorischen Situation.
2.Jedem Schüler mit Sonderpädagogischem
Förderbedarf stehen neben den Lehrkräftewochenstunden der allgemeinen Schule zusätzlich
die Lehrkräftewochenstunden, der der Behinderungsart entsprechenden Förderschule zu.
3.Pro Klasse (gemeinsamer Unterricht) sollen
nicht mehr als 23 Schüler unterrichtet werden.Davon sollen nicht mehr als 4 Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf haben.
Mobile sonderpädagogische Dienste
Einsatzbereich:
Förderschulen
Regelschulen
event. Besonderheiten
nicht benannt
Seite 36
Welche schulvorberei- 1.Integrationskindergärten
ten- den Einrichtungen
gibt es ?
2.Heilpädagogische Kindergärten
3.Sozialpädiatrische Zentren
4.Sonderpädagogische
Förder- und Beratungsstellen
Unterstützung durch mobile
1.nicht benannt
Dienste?
Formen der Kooperation zwischen den
Schulen
1. Außenklassen
2. Kooperationsklassen
Klassen der allgemeinen Schulen, die in einem
Gebäude einer Förderschule untergebracht sind
oder Klassen der Förderschule, die in einem
Gebäude der allgemeinen Schulen untergebracht
sind.
Ausschließlich Klassen der allgemeinen Schule,
vor allem Grund- und Hauptschule, die sich jedoch für eine kleinere Gruppe von Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf öffnen. Eine
gruppenbezogene Förderung dieser Schüler ist
möglich.
3.Projektbezogene Arbeit
Planung, Organisation und Durchführung gemeinsamer Projekte von Schülern der Regelschule und der Förderschule
4.Gemeinsame Veranstal- Gemeinsame Teilnahme und Durchführung von
tungen/ Ganztagsangebote Angeboten/ Veranstaltungen durch Schüler der
Regelschule und der Förderschule
Leistungsbewertung
in:
Förderzentren integrativen
Maßnahmen §§ 57,58
BbgSchulG / §4 SopV
In Förderschulen für geistig Behinderte treten für gewöhnlich
schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle
von Noten.In anderen Förderschulen und bei Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf wird die Leistungsbewertung durch schriftliche Aussagen ergänzt und das Arbeitsund Sozialverhalten durch Noten, Punkte oder schriftliche
Informationen bewertet.
Seite 37
Welche Abschlüsse
kann man erwerben?
in:
Förderzentren/ integrativen
Maßnahmen
Förderschulen für Hörgeschädigte, Körperbehinderte, Sehgeschädigte: § 8 SopV (Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife, Fachoberschulreife, Berechtigung zum Besuch
der gymnasialen Oberstufe), Allgemeine Förderschulen: § 9
SopV (Abschluß der allgemeinen Förderschule, in Einzelfällen
auch ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluß),
Förderschulen für geistig Behinderte: § 9 SopV (eigener
Abschluß),Gemeinsamer Unterricht nach Lehrplänen der
allgemeinen Förderschule oder der Förderschule für geistig
Behinderte: § 9 SopV ( Abschluss der Allgemeinen Förderschule und Abschluss der Förderschule für geistig Behinderte)
Seite 38
Bremen:
Rechtliche Grundlagen Schulgesetz
Bremisches Schulgesetz
http://www.bildung.bremen.de/sfb/gesetz.pdf
Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
(BremKTG) vom 19. Dezember 2000
http://www.integrationsnetz.de/laender/bremen/
kita-bre.html
Verordnungen
VO über die sonderpädagogische Förderung an
öffentlichen Schulen (VO) vom 24. April 1998
http://www.bildung.bremen.de/sfb/behoerde/ges
etze/341_01.htm
Richtlinien
Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen vom 25. Februar 2003
http://www.bildung.bremen.de/sfb/aktuelles/e04
_2003_a.pdf
Handreichungen
Rahmenplan "Sonderpädagogische Förderung"
vom 1. August 2002
http://www.schule.bremen.de/curricula/Sonder/i
ndex.htm
Verfahrenseinleitung
Wer?
(1) Schule, die der Schüler besucht, § 2 II Nr.
1a VO über sonderpädagogische Förderung;
(2) Schule, bei der der Schüler zur Aufnahme
angemeldet wurde, § 2 II Nr. 1b VO; (3) Erziehungsberechtigten, § 2 II Nr. 2 VO; (4) schulärztliche Dienst, § 2 II Nr. 3 VO
Wo?
an die zuständige sonderpädagogische Einrichtung (Förderzentrum oder Sonderschule), § 2 III
1 VO
Wann?
(1) vor der Einschulung, § 2 I 1 VO; (2) während des späteren Schulbesuchs bis zum Ende
der Grundschulzeit, § 2 I 1 VO; (3) später nur
mit Zustimmung des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport, § 2 I 2 VO
Wie?
durch Antrag, § 2 I 1 VO
Seite 39
Besonderheiten
(1) vor Weitergabe des Antrags an sonderpädagogische Einrichtung Erziehungsberechtigte
über Ziele und Ablauf des Feststellungsverfahrens zu informieren und anzuhören und Möglichkeit schulpsychologisches Gutachten einzuholen, § 3 I VO; (2) Erziehungsberechtigte widersprechen, veranlasst Senator für Bildung,
Wissenschaft, Kunst und Sport Durchführung
des Verfahrens, wenn Schulleitung auf Vorschlag der Klassenkonferenz Stellungnahme
begründet darlegt bzw. Stellungnahme des
schulärztlichen Dienstes bei Kindern im Vorschulalter, § 3 II VO
Feststellungsverfahren 1. Gutachten
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische Gutachten:
Durch wen?
2 (auf Wunsch 3), § 4 I Nr. 1-3 VO
ja
sonderpädagogische Fachkräfte, § 4 I Nr. 3 VO
Inhalt
keine Angaben
Handreichung/Entscheidungshilfen?
keine Angaben
Medizinische Gutachten:
Inhalt
ja
Schularzt, evtl. Einbeziehung weiterer Personen, soweit für Diagnose notwendig, § 4 I Nr. 1,
5 VO
keine Angaben
Handreichung/Entscheidungshilfen?
keine Angaben
Durch wen?
Psychologisches Gutachten:
Durch wen?
ja, auf Wunsch oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, § 4 I Nr. 2 VO
Schulpsychologen
Inhalt
keine Angaben
Handreichung/Entscheidungshilfen?
keine Angaben
2. Berichte
Kindertagesstätte
ja, § 2 III Nr. 6 VO
Vorschule
ja, § 2 III Nr. 6 VO
Schule
ja, § 2 III Nr. 2 VO
3. Mitwirkungsrechte
Seite 40
Personensorgeberechtigte
(1) Beteiligung der Erziehungsberechtigten am
Untersuchungsverfahren, § 4 I Nr. 4 VO; (2) auf
Wunsch Einholung eines schulpsychologischen
Gutachten verlangen, § 4 I Nr. 2 VO
Kinder
keine Angaben
4. Mitwirkungspflichten
Personensorgeberechtigte
keine Angaben
Kinder
bei notwendigen Untersuchungen, schulischen
Testverfahren, schulärztlichen Untersuchung
verpflichtet, mitzuwirken, § 4 II VO
5. Besonderheiten
Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Personen, soweit für Diagnose notwendig, § 4 I Nr. 5
VO
Feststellungsbescheid 1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Durch wen?
Inhalt und Umfang
Feststellung des Förderortes
sonderpädagogische Einrichtung im Einvernehmen mit der allgemeinen Schule, § 6 I VO
(1) alle Diagnose- (Kind-Umfeld-Analyse) und
Beratungsergebnisse; (2) Aussagen über die
Art des Förderbedarfs; (3) eine Empfehlung
über Art und Ort der Förderung unter Abwägung der Fördermöglichkeiten der in Frage
kommenden Schulen; (4) Hinweise auf geeignete besondere, auch ausserschulische Massnahmen, § 5 VO
ja, § 7 VO
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Widerspruchsfrist
Erziehungsberechtigte
1 Monat, § 70 I VwGO
3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wann?
zum Schulhalbjahreswechsel, § 8 IV VO
Durch wen?
Sonderschule nach Rücksprache mit der allgemeinen Schule, § 8 V VO
ja, evtl. probeweise Teilnahme am Unterricht
der allgemeinen Schule, § 8 IV VO
Rückführungsmöglichkeiten
Seite 41
4. Besonderheiten
Aufnahme in die son- 1. Wunsch- und Wahlrecht
derpädagogische För- der Personensorgeberechtigten
derung in einer Schule
2. Antrag
entspricht die Entscheidung nicht dem Antrag,
ist die Zustimmung des Senators für Bildung,
Wissenschaft, Kunst und Sport notwendig und
der schulärztliche Dienst ist über Entscheidung
zu informieren, § 8 V VO
ja, § 6 II VO bei Entscheidung über die Bildungsgänge für Lernbehinderte oder Geistigbehinderte mit Einvernehmen der Erziehungsberechtigten Entscheidung zu treffen und nein,
gemäss § 6 I VO
nein
Wer?
Wann?
Wo?
Wie?
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
sonderpädagogische Einrichtung im Einvernehmen mit der allgemeinen Schule, § 6 I VO
4.Widerspruchsrecht
ja
Für wen?
Erziehungsberechtigte
Besonderheiten
keine
Welche Förderschwerpunkte gibt es?
vorhanden?
Hören
ja, § 18 VO - Förderzentrum für den Bereich
Schwerhörige und Gehörlose (Richtlinien über
die Bezeichnung von Sonderschulen)
Sehen
ja, § 19 VO - Förderzentrum für Blinde und
Sehbehinderte (Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen)
Körperliche/motorische Entwicklung
ja, § 17 VO - Förderzentrum für die Bereiche
motorische und körperliche Entwicklung (Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen)
Lernen
ja, § 13 VO - Förderzentrum für die Bereiche
Lernen, Sprache und Verhalten (Richtlinien
über die Bezeichnung von Sonderschulen)
Sprache
ja, § 15 VO - Förderzentrum für die Bereiche
Lernen, Sprache und Verhalten (Richtlinien
über die Bezeichnung von Sonderschulen)
Seite 42
Ziele der Förderschwerpunkte
Emotionale/soziale Entwicklung
ja, § 14 VO - Förderzentrum für den Bereich
sozial-emotionale Entwicklung (Richtlinien über
die Bezeichnung von Sonderschulen)
Geistige Entwicklung
ja, § 16 VO - Förderzentrum für die Bereiche
Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung
(Richtlinien über die Bezeichnung von Sonderschulen)
sonstige
§ 20 VO - Förderzentrum für die Bereiche
Krankenhaus- und Hausunterricht (Richtlinien
über die Bezeichnung von Sonderschulen)
Hören
(1) Förderung Hören, (2) auditive Wahrnehmung, (3) Umgehen können mit Hörschädigung, § 18 I VO
Sehen
(1) Förderung Sehen, (2) visuelle Wahrnehmung, (3) Umgehen-Können mit Sehschädigung, § 19 VO
Körperliche/motorische Entwicklung
(1) körperliche und motorische Entwicklung, (2)
Umgehen-Können mit Beeinträchtigungen im
Bereich Bewegung und körperliche Behinderung, § 17 VO
Lernen
(1) Lern- und Leistungsverhalten vornehmlich
schulisches Lernen, (2)Umgehen-Können mit
Beeinträchtigungen im Lernen, § 13 VO
Sprache
(1) Sprache, (2) Sprechen, (3) kommunikative
Kompetenzen, (4) Umgehen-Können mit
sprachlichen Behinderungen, § 15 VO
Emotionale/soziale Entwicklung
(1) emotionale und soziale Entwicklung, (2)
Erleben, (3) Selbststeuerung, (4) UmgehenKönnen mit Störungen des Erlebens und Verhaltens, § 14 VO
Geistige Entwicklung
(1) geistige Entwicklung, (2) basale Wahrnehmung, (3) Motorik, (4) Sprache (5) soziales
Verhalten, § 16 I VO
Krankenhaus- und Hausunterricht
(1) Hilfen im Umgang mit der Krankheit geben,
(2) Gefährdung der Schullaufbahn zu vermeiden, (3) Isolierung der betroffenen entgegenzuwirken, (4) Lernstand erhalten bleiben, (5)
Möglichkeit der Fortentwicklung, um nach Genesung Anschluss an den Unterricht in Stammklasse zu finden, § 20 VO
Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
möglich?
Hören
ja (auditive Wahrnehmung) siehe Rahmenplan
Sehen
ja (visuelle Wahrnehmung), siehe Rahmenplan
Seite 43
Körperliche/motorische Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es?
ja, siehe Rahmenplan
ja (Lern- und Leistungsverhalten), siehe Rahmenplan
ja (Sprache und kommunikatives Verhalten),
siehe Rahmenplan
ja, siehe Rahmenplan
ja, siehe Rahmenplan
1. Assistenzprogramm für körperbehinderte Schüler (Rahmenplan)
2. Integrationsklassen
Ziele der integrierenden Maßnahmen
1. Ausgrenzung von behinderten Menschen entgegenzuwirken, Rahmenplan
2. Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder durch geeignete Massnahmen vorzubeugen, Rahmenplan
3. Auswirkungen von Behinderungen auszugleichen und zu mindern, § 4
BremSchG
4. Schule soll zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und
seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebensund Erfahrungsmöglichkeiten erziehen, § 5 II Nr. 6 BremSchG
5. Förderung individueller Fähigkeiten und Fertigkeiten (z.B.: individueller Förderplan)
6. Wohnortnahe Beschulung, Rahmenplan
Umfang/Organisation
der Integrationsformen:
räumliche Voraussetzungen/
Organisation
1. Keine Angaben
sachliche Voraussetzungen/
Organisation
personelle Voraussetzungen/
Organisation
1. Je nach Förderschwerpunkt müssen die
technischen und apparativen Mittel und speziellen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen
(Rahmenplan)
1. Unterstützung durch Kollegen der Förderzentren (Rahmenplan)
2. entsprechender sonderpädagogischer Abschluss (Rahmenplan)
Seite 44
Mobile sonderpädagogische Dienste
Einsatzbereich:
Förderschulen
keine Angaben
Regelschulen
ja
event. Besonderheiten
Welche schulvorbereitenden Einrichtungen
gibt es ?
1. Kinder, die in ihrere Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind und für Kinder
mit Behinderungen soll eine gemeinsame Betreuung und Förderung mit anderen
Kindern in integrativer Form angeboten werden - Tageseinrichtungen mit Integration, § 3 IV BremKTG
2. Beratungsmöglichkeiten in Tageseinrichtungen anbieten, § 3 III BremKTG
3. Sonderpädagogische Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen ermöglichen, § 3 BremKTG
4. Sozialpädiatrische Zentren (z.B.: für Beratungen, Fördermöglichkeiten, ambulante Hilfen), Rahmenplan
Unterstützung durch mobile
Dienste?
1. Durch Kollegen der Förderzentren für die
Bereiche L, S, E an allgemeinen Schulen
(Rahmenplan)
z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen
Formen der Kooperation zwischen den
Schulen
1. Kooperationsklassen
Förderzentrum für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Rahmenplan)
2. Ambulanz
ambulante Förderung sinnesbehinderter Schüler (Rahmenplan)
3. Sonderklassen
zur zeitlich begrenzten Förderung in unterschiedlichen Förderschwerpunkten (Rahmenplan)
Leistungsbewertung
in:
z.Bsp. Zeugnisse (Noten) / Schriftliche Beurteilung ...
Förderschulen
keine Angaben
integrative Maßnahmen
keine Angaben
Seite 45
Welche Abschlüsse
kann man erwerben?
Förderschulen
keine Angaben
integrativen Maßnahmen
Abschlüsse wie an allgemeinen Schulen möglich
Seite 46
Hamburg:
Rechtliche Grundlagen Schulgesetz
Verfahrenseinleitung
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/bil
dung-sport/daten-undfakten/schulgesetz/schulgesetz27062003,property=source.pdf
Verordnungen
folgende Themen sind noch durch Rechtsverordnungen durch den Senat zu erlassen: Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs, Voraussetzungen für und Aufnahmeverfahren in Integrationsklassen, Voraussetzungen für die Aufnahme
in eine Sonderschule und das dabei einzuhaltende Verfahren, Festlegung der Bildungsabschlüsse, die in den Sonderschulformen erworben werden können; Ausbildungs- und Prüfungsordnung:
http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/bil
dung-sport/daten-und-fakten/verordnungen/apoas,property=source.pdf
Richtlinien
keine Informationen
Handreichungen
keine Informationen
Wer?
Keine Informationen
Wo?
Wann?
Wie?
Besonderheiten
Feststellungsverfahren 1. Gutachten
kann nur unvollständig beantwortet werden
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische Gutachten:
Durch wen?
keine Informationen
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen?
Medizinische Gutachten:
keine Informationen
Durch wen?
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen?
Psychologisches Gutachten:
Durch wen?
keine Informationen
Seite 47
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen?
2. Berichte
keine Informationen
Kindertagesstätte
ja/nein
Vorschule
ja/nein
Schule
ja/nein
3. Mitwirkungsrechte
Personensorgeberechtigte
Anhörung (§§ 12 IV, 19 II HmbSG)
Kinder
keine Informationen
4. Mitwirkungspflichten
Personensorgeberechtigte
Kinder
Feststellungsbescheid
sind verpflichtet, Angaben bei sonderpädagogischen Untersuchungen zu machen (§ 34 II
HmbSG)
verpflichtet, sich sonderpädagogisch untersuchen
zu lassen (§ 34 I HmbSG) und die dafür erforderlichen Angaben zu machen (§ 34 II HmbSG)
5. Besonderheiten
keine Informationen
1.Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
kann nur unvollständig beantwortet werden
Inhalt und Umfang
zuständige Behörde (das jeweilige Bezirksschulamt) (§ 19 II HmbSG)
Förderort, u.a.
Feststellung des Förderortes
ja
2.Widerspruch
keine Informationen
Durch wen?
Wer hat Widerspruchsrechte?
Widerspruchsfrist
3. Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wann?
keine Informationen
Seite 48
Durch wen?
Rückführungsmöglichkeiten
4. Besonderheiten
Aufnahme in die sonderpädagogische Förderung in einer Schule
1. Wunsch- und Wahlrecht
kann nur unvollständig beantwortet werden
der Personensorgeberechtignein (§§ 12 V, 19 II HmbSG)
ten
2. Antrag
keine Informationen
Wer?
Wann?
Wo?
Wie?
Welche Förderschwerpunkte gibt es?
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
zuständige Behörde
4.Widerspruchsrecht
ja
Für wen?
Personensorgeberechtigte
Besonderheiten
keine Informationen
§ 19 I HmbSG
Hören
ja
Sehen
Körperliche/motorische Entwicklung
Lernen
ja
ja; heißt Lern- und Leistungsverhalten
Sprache
ja
ja
Emotionale/soziale Entwicklung ja
Geistige Entwicklung
ja
Sonstiges
Ziele der Förderschwerpunkte
Hören
keine Informationen
Sehen
Körperliche/motorische Entwicklung
keine Informationen
keine Informationen
Seite 49
Lernen
keine Informationen
Sprache
keine Informationen
Emotionale/soziale Entwicklung keine Informationen
Geistige Entwicklung
Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
keine Informationen
immer integrative Förderung, es
sei denn, lässt sich nicht realisieren (§ 12 I HmbSG)
Hören
ja
Sehen
Körperliche/motorische Entwicklung
Lernen
ja
ja
Sprache
ja
ja
Emotionale/soziale Entwicklung ja
Geistige Entwicklung
Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? (§ 12 V
ja
1. Integrationsklassen in Primarstufe
HmbSG)
2.Integrationsklassen in Sekundarstufe I
Ziele der integrierenden Maßnahmen
keine Informationen
Umfang/Organisation
der Integrationsformen:
räumliche Voraussetzungen/
Organisation
1. nicht benannt, müssen aber gegeben sein (§
12 I, V HmbSG)
sachliche Voraussetzungen/
Organisation
1.nicht benannt, müssen aber gegeben sein (§
12 I, V HmbSG)
personelle Voraussetzungen/
Organisation
1.nicht benannt, müssen aber gegeben sein (§
12 I, V HmbSG)
Einsatzbereich:
keine Informationen
Mobile sonderpädagogische Dienste
Förderschulen
Regelschulen
Seite 50
event. Besonderheiten
Welche schulvorbereitenden Einrichtungen
gibt es ?
1. Sozialpädiatrisches Zentrum
2.Integrative Kindertagesstätten
3.Frühförderstellen
Unterstützung durch mobile
Dienste?
keine Informationen
z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen
Formen der Kooperation zwischen den Schu- keine Informationen
len
Leistungsbewertung
in:
Förderschulen; integrativen
Maßnahmen
in
integrativen Maßnahmen Bewertung wie in
Allgemeinschule (§ 44 HmbSG)
in:
Welche Abschlüsse
kann man erwerben?
Förderschulen
keine Informationen
integrativen Maßnahmen
Abschluss der jeweilig besuchten Schule
Seite 51
Hessen:
Schulgesetz
Rechtliche Grundlagen
Verordnungen
Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und
Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim
Lesen, Schreiben und Rechtschreiben, Dez. 1995
Handreichungen
nicht bekannt
Wer?
die Erziehungsberechtigten, die volljährige Person
selbst oder die allgemeine Schule
§ 17, § 18 Abs. 1 VerWo?
ordnung über die sonderpäd. Förderung
beim staatlichen Schulamt
Wann?
bis zum 15. Januar eines Jahres
Wie?
Antrag
Antrag der Schule muss Förderbedarf begründen
und die bisherigen vorbeugenden Maßnahmen
darstellen, er kann ohne Überprüfung zurückgewiesen werden
Besonderheiten
§ 18 Verordnung über die
sonderpäd. Förderung
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung in der Fassung von Dez.
1998:http://www.kultusministerium.hessen.de,
Verordnung über die Leistungsfeststellung und die
Leistungsbewertung bei Schülern mit besonderen
Schwierigkeiten beim Lesen, Schreiben und
Rechtschreiben, Oktober 1985:
http://www.kultusministerium.hessen.de
Richtlinien
Verfahrenseinleitung
Feststellungsverfahren
Hessisches Schulgesetz
http://www.kultusministerium.hessen.de/downloads
/Hessisches-Schulgesetz.pdf
1. Gutachten
§ 18 Verordnung über sonderpäd. Förderung
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische Gutachten:
Durch wen?
variiert
ja
Lehrkraft mit dem Lehramt an Sonderschulen oder
eine Berufsschullehrkraft mit sonderpädagogischer
Zusatzausbildung
Seite 52
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der sonderpädag. Förderung, Vorschlag zu den erforderl.
Fördermaßnahmen, Prüfung der Möglk. Von Eingliederungshilfen nach dem BSHG und dem
KJHG, Feststellung, ob schulärztliche Untersuchung erforderlich, Hinweise für den zu entwickelnden Förderplan
nicht bekannt
Medizinische Gutachten:
ja, wenn sonderpädagog. Gutachten von den Eltern oder der allgemeinen Schule angezweifelt und
Staatl. Schulamt Bedarf feststellt
Durch wen?
nicht benannt
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
nicht bekannt
Psychologisches Gutachten:
ja, wenn sonderpädagog. Gutachten von den Eltern oder der allgemeinen Schule angezweifelt und
Staatl. Schulamt Bedarf feststellt
Durch wen?
Schulpsychologe
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
nicht bekannt
nicht bekannt
nicht bekannt
2. Berichte
Kindertagesstätte
ja
Vorschule
ja
Schule
ja
3. Mitwirkungsrechte
§17 und § 19/2 Verordnung über sonpäd. Verordnung
Personensorgeberechtigte
wenn Förderausschuss gegründet wird, gehören
die Eltern diesem an und haben ein Stimme;
Eltern werden umfassend informiert und erhalten
Abschriften der Gutachten;
Kinder
nicht benannt
4. Mitwirkunspflichten
Personensorgeberechtigte
wenn Förderausschuss gegründet wird, gehören
die Eltern diesem an
Kinder
nicht benannt
Seite 53
5. Besonderheiten
1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Feststellungsbescheid
Überprüfung kann entfallen, wenn ausreichende
diagnostische Unterlagen aus vorbeugenden Maßnahmen, der vorschulischen Förderung und der
Frühförderung vorliegen und zweifelsfreie Entscheidung zulassen. Mit diesem Verfahren müssen
sich die Eltern schriftlich einverstanden erklären;
es kann auch ein Förderausschuss gegründet
werden, der Stellungnahmen und Empfehlungen
gibt (§ 19 Verordnung über die sonderpäd. Förderung)
§ 18 Abs 6 Verordnung über sonderpäd. Förderung
Durch wen?
Staatliches Schulamt
Inhalt und Umfang
Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs, voraussichtliche Dauer der sonderpäd.
Förderung, Voraussetzungen für einen angemessenen Unterricht
Feststellung des Förderortes
nein
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Widerspruchsfrist
3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
ja
nicht benannt
§ 18 Abs. 7 Verordnung über sonderpäd. Förderung
Wann?
nach Ablauf von jeweils zwei Jahren
Durch wen?
die Schule
Rückführungsmöglichkeiten
ja
4. Besonderheiten
1. Wunsch- und Wahl-
Aufnahme in die son- recht der Personensorderpädagogische För- geberechtigten
derung in einer Schule
Eltern können Wunsch äußern, es wird versucht,
dem zu entsprechen aber entscheiden können sie
nicht
Seite 54
§ 20 Verordnung über die
sonderpäd. Förderung
2. Antrag
ja
Wer?
die Eltern
Wann?
bis zum 15. April eines Jahres
Wo?
Staatliches Schulamt
Wie?
Antrag
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
4.Widerspruchsrecht
ja
Für wen?
Personensorgeberechtigte
Besonderheiten
keine
Welche Förderschwerpunkte gibt es?
vorhanden?
Hören
ja, Schule für Hörgeschädigte
Sehen
ja, Schule für Blinde, Schule für Sehbehinderte
Körperliche/motorische
Entwicklung
ja, Schule für Körperbehinderte
Lernen
ja, Schule für Lernhilfe
Sprache
ja, Sprachheilschule
Emotionale/soziale Entwicklung
ja, Schule für Erziehungshilfe
Geistige Entwicklung
sonstige
Ziele der Förderschwerpunkte
Staatliches Schulamt
ja, Schule für praktisch Bildbare
Schule für Kranke
Hören
nicht näher ausgeführt
Sehen
nicht näher ausgeführt
Körperliche/motorische
Entwicklung
nicht näher ausgeführt
Lernen
nicht näher ausgeführt
Sprache
nicht näher ausgeführt
Emotionale/soziale Entwicklung
nicht näher ausgeführt
Seite 55
Geistige Entwicklung
Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
möglich?
Hören
ja
Sehen
ja
Körperliche/motorische
Entwicklung
ja
Lernen
ja
Sprache
ja
Emotionale/soziale Entwicklung
ja
Geistige Entwicklung
Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es?
Ziele der integrierenden Maßnahmen
Umfang/Organisation
der Integrationsformen:
Behinderte befähigen, sich als Person zu verwirklichen, ihre Umwelt zu erleben, sich in sozialen
Bezügen zu orientieren und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen
ja
1. Integrationsklassen
2. Einzelintegration
3. Ambulanz
1.wohnortnahe Beschulung
2.über kognitives und emotionales Lernen hinaus
Lernerfahrungen machen
räumliche Voraussetzungen/ Organisation
nicht näher ausgeführt
sachliche Voraussetzungen/ Organisation § 5 Verordnung über die sonderpäd. Förderung
1.Höchstwerte der Klassenstärke: in Grundschule
20;in Sekundarstufe I 23
2.apparative Hilfsmittel
3.besondere Lehr- und Lernmittel
Seite 56
personelle Voraussetzungen/ Organisation § 6 Verordnung über die sonderpäd. Förderung
1.zusätzliche Lehrer und Erzieherstunden
2.bei einem Kind fünf bis zehn Wochenstunden
3.bei zwei Schülern acht bis zehn Wochenstunden
4.bei drei und vier Schülern zwölf bis 24 Wochenstunden
5.in Ausnahmefällen können mehr Wochenstunden
vom staatl. Schulamt gewährt werden
Mobile sonderpädago- Einsatzbereich:
gische Dienste
Förderschulen
nein
Regelschulen
ja
1.Vorklasse der SonderWelche schulvorberei- schule
2.Kinder mit Behinderunten- den Einrichtungen gen in Regelkindergärten
gibt es ?
Unterstützung durch mobile
Dienste?
nicht näher ausgeführt
Formen der Kooperation zwischen den
Schulen
1. teilintegratives Angebot
Leistungsbewertung
in:
Förderschule
integrativen Maßnahmen
Welche Abschlüsse
kann man erwerben?
in:
entsprechend den Regelungen der Regel- oder Sonderschule
Förderschule
integrativen Maßnahmen
unterschiedlich je nach Art der Schule; allgemein
kann man den Sonderschulabschluß erwerben, auf
Blindenschule ist aber auch Abitur möglich
bei zielgleichem Unterricht gelten die Regelungen
der Regelschule; bei zieldifferenter Unterrichtung
gelten die Regelungen der jeweiligen Sonderschule
Seite 57
Mecklenburg-Vorpommern:
Rechtliche Grundlagen
Gesetze
Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SchulG)
http://www.kultusmv.de/_sites/bibo/gesetze/schulgesetz_neu.pdf
Verordnungen
Sonderpädagogische Förderverordnung (SoFöVO)
http://www.kultusmv.de/_sites/bibo/vo/schule/sonder.pdf
Durchlässigkeitsverordnung
http://www.mv-regierung.de/laris/daten/223/3/51/223-351-lv0.htm
Richtlinien
Verfahrenseinleitung
Feststellungsverfahren
Verwaltungsvorschrift zu § 34 SoFöVO
http://www.kultusmv.de/_sites/bibo/richtlinien/schule/aufg_schulamt. pdf
Handreichungen
www.kultusmv.de/_sites/bibo/broschueren/gemeinsamer_unterricht
.pdf
Wer?
Erziehungsberechtigte, allgemeine oder berufliche
Schule § 34 Abs. 4 SchulG § 2 Abs. 1 SoFöVO
Wo?
bei der Schulaufsichtsbehörde
Wann?
keine Angaben
Wie?
auf Antrag
Besonderheiten
bei Eltern- formloser Antrag, bei Schule - Vordruck;
Genehmigung zur Einsicht der Gutachten und Schulbericht hinzufügen
1. Gutachten
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische
Gutachten:
Durch wen?
Inhalt
mindestens zwei (schulpsychologisches, schulärztliches Gutachten, sowie vom Jugendamt, wenn interdisziplinäres Gutachten erforderlich)
ja § 3 Abs. 5 SoFöVo
beauftragte Sonderschullehrkraft und Vorsitzender des
Förderausschusses
§ 3 Abs. 6 SoFöVo - Art, Umfang, Voraussetzung,
Dauer, personelle und sächliche Voraussetzungen für
sonderpädagogische Fördermaßnahmen, Hinweise für
Erstellung eines individuellen Förderplans
Handreichung/Entscheidungshilf Handreichung
en?
Seite 58
Medizinische Gutachten:
Durch wen?
ja
Schulärztlicher Dienst
Inhalt
keine Angaben
Handreichung/Entscheidungshilf keine Angaben
en?
Psychologisches Gutachten:
Durch wen?
ja
Schulpsychologe
Inhalt
keine Angaben
Handreichung/Entscheidungshilf keine Angaben
en?
2. Berichte
Kindertagesstätte
kein Hinweis auf Bericht der Kindertagesstätte
Vorschule
kein Hinweis auf Bericht der Vorschule
Schule
ja, Schule nimmt Stellung zum Lern- und Entwicklungsverlauf, Arbeits- und Sozialverhalten
vgl. Anlage 2
zu Verwaltungsvorschrift zu § 34 Abs. 5 SchulG
3. Mitwirkungsrechte
Personensorgeberechtigte
Kinder
4. Mitwirkungspflichten
Personensorgeberechtigte
Kinder
während des Verfahrens werden die Erziehungsberechtigten umfassend beraten und erhalten eine Empfehlung zu Art, Umfang, Fördermaßnahmen und-ort, § 34
Abs. 4 SchulG
auf Mitwirkungsrechte der Kinder wird nicht eingegangen
Kooperationsbereitschaft, Einvernehmen
die Schüler müssen sich dazu verpflichten an Untersuchungen und wissenschaftlichen, anerkannten Tests
zeilzunehmen § 58 Abs. 1 SchulG
5. Besonderheiten
Feststellungsbescheid
1.Feststellung des
sonderpädagogischen
Förderbedarfs
Durch wen?
staatliches Schulamt VV zu § 34 Abs. 5 SchulG
Inhalt und Umfang
keine Angaben
Seite 59
Feststellung des Förderortes
nein, Entscheidung erfolgt durch die Eltern, sie enthalten aber eine Empfehlung im Gutachten VV zu § 34
Abs. 5 Nr.4 SchulG
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Widerspruchsfrist
staatliche Schulamt kann Widerspruch einlegen gegen
die Erziehungsberechtigten, wenn an der gewählten
allgemeinen Schule die sächlichen oder personellen
Voraussetzungen nicht gegeben sind oder wenn Zweifel besteht, ob der Schüler in der allgemeinbildenden
Schule angemessen gefördert werden kann VV § 34
Abs. 5 SchulG, wenn aber Erziehungsberechtigten an
der Entscheidung festhalten, entscheidet das Bildungsministerium VV § 34 Abs. 5 Nr.5 SchulG
keine Angaben
3. Überprüfung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wann?
in geeigneten Abständen siehe Handreichung
Durch wen?
Übergang in eine höhere Klassenstufe einer anderen Schulart
auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder Eltern, bzw. bei volljährigen auf eigenen
Antrag, auf Vorschlag der Klassenkonferenz § 2 Abs.
1+ Abs. 2 Nr.1Satz 1 DurchlässigkeitsVO, Entscheidung durch das Schulamt aufgrund eines sonderpädagogischen Gutachtens § 2 Abs. 2 DurchlässigkeitsVO
Übergang in die gleiche Klassenstufe einer anderen
Schulart
auf Antrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten § 3 Abs. 2 Nr. 2 DurchlässigkeitsVO
Seite 60
Rückführungsmöglichkeiten
4. Besonderheiten
Übergang in eine höhere Klassenstufe einer anderen Schulart
auf entsprechenden Antrag ist
Besuch der gleichen Klassenstufe der anderen Schulart
möglich, in diesem Fall keine Probezeit; wenn allerdings am Ende des Schuljahres keine Versetzung ausgesprochen wurde, ist Wiederholung dieser Klassenstufe an der neuen Schulart nicht möglich; wird Schullaufbahn fortgesetzt, wird Schüler in die nächsthöhere
Klassenstufe der ursprünglich besuchten Schulart versetzt; dem Schüler soll eine entsprechende Nachholefrist gegeben werden § 2 Abs.1 DurchlässigkeitsVO
Übergang aus der Sonderschule
wenn sich während des Besuches einer Schule für
Lernbehinderte zeigt, dass der Schüler in einer Hauptschule besser gefördert werden kann,muss die Schule
für Lernbehinderte zusammen mit der aufnehmenden
Hauptschule den Schulwechsel vorbereiten § 2 Abs. 2
Nr.1 DurchlässigkeitsVO
Übergang in die gleiche Klassenstufe einer anderen
Schulart
muss bis spätestens Ende des 1. Schulhalbjahres durchgeführt werden;
Entscheidung über die Aufnahme trifft Schulleiter der
angestrebten Schule; nach dem Übergang unterliegen
die Schüler den Versetzungsbestimmungen der neuen
Schulart, ihnen soll eine Nachholefrist eingeräumt werden § 3 Abs. 1 DurchlässigkeitsVO
Übergang an die Hauptschule
vollzeitpflichtige Schüler wechseln in der Regel während des Schuljahresjahres in die gleiche Klassenstufe
einer anderen Schulart über; wenn der Schüler im Laufe des Schuljahres in die Abschlussklasse der Hauptschule überwechseln will, entfällt in der Regel diese
Festlegung § 3 Abs. 2 Nr.1+2 DurchlässigkeitsVO
Übergänge nach Klassenstufe 4 der Grundschule,
Klassenstufe 6 aller Schularten sowie nach Klassenstufe 10 der integrirten Gesamtschule werden gesondert
geregelt
Aufnahme in die son- 1. Wunsch- und Wahlrecht der Personenderpädagogische
sorge-berechtigten
Förderung in einer
nach einer Beratung des Schulamtes entscheiden die
Erziehungsberechtigten über den Förderort § 34 Abs. 5
Schule
SchulG
2. Antrag
nein, sondern Anmeldung § 45 Abs. 1 SchulG
Seite 61
Wer?
Wann?
Wo?
Erziehungsberechtigten § 45 Abs. 1 SchulG oder bei
Notwendigkeit eines Förderschulbesuches außerhalb
des Wohnortes kann die untere Schulaufsichtsbehörde
eine Schule zuweisen § 4 Abs. 4 SoFöVO
keine Angaben
bei der örtlich zuständigen Schule § 45 Abs. 1 SchulG
Wie?
keine Angaben
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
entfällt
4.Widerspruchsrecht
Für wen?
entfällt
Besonderheiten
Welche Förderschwerpunkte gibt
es?
vorhanden? § 36 SchulG M-V
Hören
ja ( Schule für Schwerhörige und Gehörlose ) § 16 SoFöVO
Sehen
ja ( Schule für Blinde und Sehbehinderte ) § 20 SoFöVO
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale
Entwicklung
individuelle Lebensbewältigung
Ziele der Förderschwerpunkte
ja (Schule für Körperbehinderte ) § 17 SoFöVO
ja ( Schule für Lernbehinderte ) siehe Handreichung
ja ( Sprachheilschule) § 19 SoFöVO
ja (Schule für Erziehungschwierige ) § 18 SoFöVO
ja ( Schule zur individuellen Lebensbewältigung ) § 21
SoFöVO
Krankheit
ja (Schule für Kranke ) § 22 SoFöVO
Hören
Förderung von Spracherwerb, Sprachkompetenz, Verringerung der Auswirkung der Hörschädigung und
Kompensation, hohes Maß an schulischer und beruflischer Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und
selbständige Lebensführung siehe Handreichung + §
16 SoFöVO
Sehen
Umgang mit verbliebenen Sehvermögen, Hilfe und
Möglichkeiten
siehe Handreichung+ § 20
SoFöVO
Seite 62
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale
Entwicklung
individuelle Lebensbewältigung
Krankheit
Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
Förderung von Schülern mit körperlichen / motorischen
Beeinträchtigungen unter Einbeziehung von psychomotorischen Maßnahmen
siehe
Handreichung+ § 17 SoFöVO
Vorbereitung der Schüler mit Lernbeeinträchtigungen,
so dass sie erfolgreich und weitestgehend selbständig
Ihr Leben in Familie, Freizeit, Gesellschaft, Staat, Berufs-und Arbeitswelt, Natur und Umwelt bwältigen können
siehe Handreichung
Unterstützung der Kinder und Jugendlichen, so dass
eine möglichst allseitig entfaltete, sprachliche Handlungskompetenz und selbstbestimmende Verständnisfähigkeit erworben werden kann, wird oft als Durchgangsschule konzipiert siehe Handreichung+ § 19
SoFöVO
es wird ein höchstmöglichstes Maß an Integration in
ursprünglichliches schulisches und soziales Umfeld
angestrebt und eine Beschulbarkeit im Klassenverband
in Regelschule schrittweise zu ermöglichen
siehe Handreichung
Förderung der Schüler entsprechend ihrer Möglichkeiten, so dass sie am gesellschaftlichen Leben teilhaben
und sich in die Gemeinschaft mit anderen Menschen
einordnen können
siehe Handreichung ( unter "geistige Entwicklung)+ §
21 SoFöVO
Förderung der Schüler, welche auf Grund einer Erkrankung ( länger als sechs Wochen ) regelmäßig in ein
Krankenhaus, Sanatorium und ähnliche Einrichtungen
aufgenommen werden,
Entgegenwirkung einer Gefährdung der Schullaufbahn
und möglicher Isolation, Herstellung des seelischen
Gleichgewichtes § 22 SoFöVO
möglich? Wenn Voraussetzungen gegeben, soll in bestimmten Fächern oder anderen schulischen Vorhaben
die gemeinsame Erziehung oder Unterricht von nichtbehinderten und behinderten Schülern verwirklicht werden § 6 Abs. 3 SoFöVO
Hören
ja § 10 Abs. 4 SoFöVO
Sehen
ja § 10 Abs. 4 SoFöVO
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
ja § 10 Abs. 4 SoFöVO
keine Angaben
keine Angaben
Seite 63
Emotionale/soziale
Entwicklung
individuelle Lebensbewältigung
Krankheit
Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es?
ja § 18 Abs. 3 SoFöVO
keine Angaben
keine Angaben
1. gemeinsamer Unterricht § 35 SchulG
2. sonderpädagogische
Förderung
( stundenweise )§ 35
Abs. 2 SchulG
3. Zieldifferenzierung im
Unterricht
§1
Abs. 1 Nr. 1SoFöVO
4. Durchführung von
Stütz- und Fördermaßnahmen im Rahmen
des Einzel,- Gruppenund Klassenunterrichts
§ 1 Abs.1 Nr. 3 SoFöVO
5. Vorklassen, Diagnoseklassen
§
14 SchulG ( Grundschule )
Ziel der integrierenden Maßnahmen
Ziel ist es, dass die
Schüler in Wohnortnähe
die Grundschule oder
eine weiterführende,
allgemein bildende
Schule besuchen können. Außerdem eröffnet
der gemeinsame Unterricht erweiterte Lernerfahrungen.
§5
Abs. 1 SoFöVO M-V
Umfang/Organisation
räumliche Voraussetder Integrationszungen/ Organisation
formen:
müssen beim gemeinsamen Unterricht gegeben sein §
35 Abs. 1 SchulG,
behindertengerechte Gebäude
und entsprechende Raumausstattung
§ 24
Abs. 4 SoFöVO
der Unterricht ist so zu gestalten, dass er den behinderten-spezifischen Erfordernissen der Schüler entspricht
§ 10 Abs. 2 SoFöVO
Seite 64
sachliche Voraussetzungen/ Organisation
personelle Voraussetzungen/ Organisation
müssen beim gemeinsamen Unterricht gegeben sein §
35 Abs. 1 SchulG
1. zeitlich befristete Mitarbeit sonderpädagogisch ausgebildeten Personals im Unterricht § 6 Abs.1 Nr.4 SoFöVO
2. dauernde Mitarbeit von Lehrkräfte eines sonderpädagogischen Förderzentrums im Unterricht § 6 Abs. 1
Nr.5 SoFöVO
3. zusätzliche sonderpädagogische Förderung in ambulanter und mobiler Form durch fachlich ausgebildetes
Personal § 6 Abs.1 Nr.6 SoFöVO
Mobile sonderpädagogische Dienste
Einsatzbereich:
Förderschulen
Regelschulen
mobile und ambulante sonderpädagogische Dienste zur
Begleitung, Unterstützung und Ergänzung des Unterrichts § 6 (1) Nr. 6 SoFöVO
keine Angaben
vorhanden
event. Besonderheiten
Welche schulvorbereitenden Einrichtungen gibt es ?
1. Frühförderstellen an
Förderschulen gemäß
§ 36 Abs. 2 Nr.2,3,4 und
7 SchulG
2. Vorklassen an Förderschulen
§
36 Abs. 5 SchulG
3. Vorklassen an
Grundschulen
§ 14 SchulG
Unterstützung durch
mobile Dienste?
Formen der Kooperation zwischen den
Schulen
keine Angaben
Seite 65
enge Zusammenarbeit mit Horten, Kindertagestätten
und freien Initiativen
§ 39 SchulG
Zusammenarbeit mit anderen Schulen, außerschulischen Einrichtungen, Institutionen, besonders mit Trägern der öfentlichen Jugendhilfe, Sport- und anderen
Vereinen, Kunst- und Musikschulen, Museen, Theater,
Schullandheimen, sonstigen stattlichen, kommunalen
und kirchlichen Einrichtungen § 40 SchulG
Wahl- und Wahlpflichtunterricht § 40 SchulG
Leistungsbewertung
in:
integrativen Maßnahmen, Förderzentren
Welche Abschlüsse
kann man erwerben?
in:
im gemeinsamen Unterricht mit entsprechender Zielsetzung gelten die Regelungen der besuchten allgemein bildenden Schule, im Unterricht mit Zieldifferenzierung für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf nach § 36 Abs.2 Nr.1 SchulG M-V gelten die
Regelungen der jeweiligen Förderschule; an Förderschulen erfolgt eine schriftliche Leistungsbewertung
von Leistungswillen, Lernentwicklung, Lernerfolg, d.h.
es soll die individuelle Leistungsfähigkeit eingeschätzt
werden, die Erfüllung der vorgegebenen Leistungsnorm
ist dabei nachrangig; Bewertung der Lernfortschritte,
Leistungsbewertung durch Lernerfolgskontrollen
(mündlich, schriftlich), Noten, verbale Einschätzung
Seite 66
Förderzentren
Förderschulen: Zeugnis wird nach Regelungen der
allgemeinen Förderschule oder für die Schule der individuellen Lebensbewältigung ausgestellt § 7 Abs. 3
SoFöVO
nach erfolgreicher Absolvierung der Jahrgangstufe
neun bekommt der Schüler ein Abschlusszeugniss, auf
das freiwillige zehnte Schuljahr (9H) können Schüler ab
der siebenten Klasse in Vorlaufklassen oder in Lerngruppen vorbereitet werden § 13 Abs. 1+2 SoFöVO,
bei erfolgreicher Absolvierung der Klasse 9H bekommt
der Schüler den Hauptschulabschluss, bei nicht erfolgreicher Absolvierung der Klasse 9H bekommt der Schüler ein Abschlusszeugniss der Klasse neun der allgemeinen Förderschule ausgestellt, Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten erhalten ein Berichtszeugniss
über die erreichten Ziele
§ 15 SoFöVO
integrativen Maßnahmen
beim gemeinsamen Unterricht gelten die Zielsetzungen für die Abschlüsse der Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf die Regelungen der besuchten
allgemeinbildenden Schule § 7 Abs. 2 SoFöVO
bei zieldifferenziertem gemeinsamen Unterricht
gelten die Regelungen der jeweiligen Förderschule § 7
Abs. 3 SoFöVO
Seite 67
Niedersachsen:
Rechtliche Schulgesetz
Grundlagen
Verordnungen
Richtlinien
Niedersächsisches Schulgesetz
http://www.mk.niedersac
hsen.de/functions/downlo
adObject/0,,c1884279_s20,00.
pdf
VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
http://www.integrationsne
tz.de/laender/niedersa/vo
sondni.html
Durchführungsverordnung zur VO zur
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Rahmenplanung für die Fortführung der
Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Niedersachsen (Lernen unter
einem Dach-Niedersachsen macht Schule)
http://www.integrationsne
tz.de/laender/niedersa/vo
erg-ni.html
Regionales Integrationskonzept zur sonderpädagogischen Grundversorgung
(z.B.: Bereich Hessisch Oldendorf)
Handreichungen
Generalien der Bezirksregierung Hannover
Verfahrens- Wer?
A23einleitu
ng
Wo?
Wann?
Wie?
Schule, die der Schüler besucht oder zur
Einschulung angemeldet wird, § 2 I Nr. 1
VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; durch Erziehungsberechtigte, § 2 I Nr. 2 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
zuständige Schule, § 2 I Nr. 2 VO zur
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
bei Schulanmeldung, § 1 Nr. 1a VO zur
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; während des Schulbesuchs,
§ 1 Nr. 1b VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
durch Antrag, § 2 I VO zur Feststellung
sonderpädagogischen Förderbedarfs
http://integrationsnetz.de/
laender/niedersa/rahmint.html
http://www.gs-amrosenbusch.de/dl/konzepte/inte
gr.pdf
http://www.bezirksregieru
nghannover.de/master/0,,C62324
7,00.html
Seite 68
Besonderheiten
Feststellungsverfahren
bei Antrag durch die Schule müssen die
Erziehungsberechtigten unterrichtet werden, § 2 I Nr. 1 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; bei
einzuschulenden Kindern ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich, § 2 I Nr. 1 VO zur Feststellung
sonderpädagogischen Förderbedarfs
1. Gutachten
Anzahl insgesamt
1 ( zwei weitere möglich), § 2 II VO zur
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO
Sonderpädagogische Gutachten:
Durch wen?
ja (Beratungsgutachten der Sonderschule)
Sonderschule (in deren Einzugsbereich
die zuständige Schule liegt), § 2 II VO zur
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO; von einem Sonderschullehrer, der eine Ausbildung in
dem sonderpädagogischen Schwerpunkt
hat, in dem Förderbedarf vermutet wird, §
2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO
Inhalt
umfasst auf der Grundlage sonderpädagogischer diagnostischer Verfahren eine
Beschreibung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, der Schüler unter
Einbeziehung des familiären, schulischen
und ausserschulischen Umfeld und enthält entwicklungsorientierte Aussagen für
schulisches Lernen; iSe. Kind-UmfeldAnalyse enthält es: (1) die Beschreibung
der Lernausgangslage, (2) die Darstellung spezifischer Fähigkeiten, (3) die z.Z.
erreichbar erscheinenden Ziele im kognitiven, sozialen und emotionalen Bereich,
(4) die Erfassung der individuellen Entwicklungsmöglichkeiten und Entwicklungsnotwendigkeiten, (5) die Vorschläge
für eine individuelle Förderung des Kindes, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung
sonderpädagogischen Förderbedarfs
Handreichung/Entscheidun weitere Hinzuziehung von Lehrkräften
ggf. auch pädagogischen Mitarbeitern,
gshilfen?
DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Seite 69
Medizinische Gutachten:
Durch wen?
ja (amtsärztliches Gutachten auf Vorschlag der Sonderschullehrer, DVO zu §
2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs)
amtsärztliches Gutachten beim Gesundheitsamt (bis zum 20. Juli des Jahres
vorliegen) auf Vorschlag der Sonderschullelhrer, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Inhalt
keine Angaben
HandreiGesundheitsamt kann weitere fachärztlichung/Entscheidun
che Gutachten einholen, DVO zu § 2 II
gshilfen?
VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Psychologisches
Gutachten:
Durch wen?
nein
Inhalt
Handreichung/Entscheidun
gshilfen?
2. Berichte
Kindertagesstätte
ja, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung
sonderpädagogischen Förderbedarfs
Vorschule
ja, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung
sonderpäadgogischen Förderbedarfs
ja, DVO zu § 2 II VO zur Feststellung
sonderpädagogischen Förderbedarfs
Schule
3. Mitwirkungsrechte
Personensorgeberechtigte
Information der Erziehungsberechtigten
über Einleitung des Verfahrens oder Antragstellung der Erziehungsberechtigten,
§ 2 I Nr. 1 und 2 iVm. DVO; Antrag auf
Einrichtung einer Förderkommission bis
spätestens zum 1. Mai des Jahres, § 3 III
VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO zu § 2 II
VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Kinder
keine Angaben
Seite 70
4. Mitwirkunspflichten
PersonensorgebeZustimmung zur Einleitung des Verfahrechtigte
rens gemäss § 2 I Nr. 1 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO
Kinder
5. Besonderheiten
Feststellungsbescheid
Mitwirkung bei den Untersuchungen
abschliessendes Elterngespräch durch
Sonderschullehrer über Erkenntnisse der
Beobachtungen und Überprüfungen zur
Vorbereitung des Beratungsgutachten,
DVO zu § 2 II VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
1.Feststellung
des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Durch wen?
Schulbehörde (bis 1. Juli des Jahres), § 3
VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Inhalt und Umfang
Entscheidung Erziehungsberechtigten bis
zum 1. Juli des Jahres bekanntgeben
und begründen; informiert werden:(1)
Schulleiter der zuständigen Schule, (2)
ggf. die Schule, die das Kind oder der
Schüler künftig besuchen wird, (3) die
Sonderschule, die einen Förderauftrag
erhält, (4) der Träger der Schülerbeförderung, DVO zu § 3 VO zur Feststellung
sonderpädagogischen Förderbedarfs;
wenn sonderpädagogischer Förderbedarf
besteht kann die Schulbehörde folgende
Massnahmen anordnen: (1) Aufnahme in
eine andere allgemeinbildende Schule
mit sonderpädagogischer Förderung bei
zielgleichen Leistungsanforderungen, (2)
Verbleib in einer anderen allgemeinbildenden Schule mit sonderpädagogischer
Förderung bei zielgleichen Leistungsanforderungen, (3) Aufnahme in eine andere allgemeinbildende Schule mit sonderpädagogischer Förderung bei zieldifferenten Leistungsanforderungen (Integrationsklasse), sofern eine solche Klasse
besteht oder eingerichtet wird, (4)
Verbleib in einer anderen allgemeinbildenden Schule mit sonderpädagogischer
Förderung bei zieldifferenten Leistungsanforderungen (Integrationsklasse), sofern eine solche Klasse besteht oder
Seite 71
eingerichtet wird, (5) Aufnahme in eine
Sonderschule, (6) Überweisung von einer
anderen allgemeinbildenden Schule in
eine Sonderschule, (7) Überweisung aus
einer Sonderschule in eine Sonderschule
mit anderem sonderpädagogischen
Schwerpunkt, (8) Aufnahme in eine anerkannte Tagesbildungsstätte, sofern die
Erziehungsberechtigten und der Träger
der Tagesbildungsstätte zugestimmt
haben, ( im Ausnahmefall Sonderunterricht ausserhalb der Schule, DVO zu § 3
VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs)
Feststellung des
Förderortes
ja (kann)
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Erziehungsberechtigte, § 3 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs iVm. DVO
Widerspruchsfrist
1 Monat, § 70 I VwGO
3. Überprüfung
des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Wann?
sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen ist im Zusammenhang mit der
Beratung über die Leistungebeurteilung
zu jedem Zeugnistermin zu überprüfen,
DVO zu § 3 VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; sonderpädagogische Förderung in allgemeinbildenden Schulen ist spätestens alle 2
Jahre zu überprüfen, DVO zu § 3 VO zur
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Seite 72
Durch wen?
Klassenkonferenz, DVO zu § 3 VO zur
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Rückführungsmögbei integrativer Beschulung probeweise
lichkeiten
Rücknahme der zusätzlichen sonderpädagogischen Förderung; im Falle des
Besuchs einer Sonderschule eine Überweisung in die geeignet erscheinende
andere allgemeinbildende Schule bis zu
6 Monate probeweise, DVO zu § 3 VO
zur Feststellung sonderpädagogischen
Förderbedarfs
4. Besonderheiten
Aufnahme
in die sonder-pädagogische Förderung in
einer Schule
keine Angaben
1. Wunsch- und
Wahlrecht der
Personensorgeberechtigten
ja, § 59 I NSchG aber gemäss § 68 II
NSchG entscheidet letztendlich die
Schulbehörde
2. Antrag
nein
Wer?
Wann?
Wo?
Wie?
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
4.Widerspruchsre
cht
Für wen?
Besonderheiten
Erziehungsberechtigte Antrag auf Einrichtung einer Förderkommission, § 2 IV
VO zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs
Seite 73
Welche
Förderschwerpunkte gibt
es?
vorhanden?
Hören
ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für Gehörlose / Schule für Schwerhörige
Sehen
ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für Blinde /
Schule für Sehbehinderte / Schule für
Taubblinde
Körperliche/motorische
Entwicklung
ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für Körperbehinderte
Lernen
ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für Lernhilfe
Sprache
ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für Sprachbehinderte
Emotionale/soziale ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für ErzieEntwicklung
hungshilfe
Geistige Entwick- ja, § 14 I 2 NSchG - Schule für geistig
lung
Behinderte
Sonstiges
Ziele der
Förderschwerpunkte
Hören
Sehen
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
(1) systematischer Sprachaufbau, (2)
Artikulationsunterricht, (3) Absehschulung, (4) Förderung der optischen Orientierung und des Vibrationssinnes
(1) Aktivierung des Restsehvermögens,
(2) Ausbildung der taktil-kinästhetischen
und auditiven Wahrnehmung und Sprache, (3) Kennenlernen und Umgang mit
geeigneten technischen Hilfsmitteln zur
Kompensation
(1) Hilfen zur Erweiterung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, (2) eigene
Handlungsmöglichkeiten zur Nutzung
spezifischer Hilfsmittel, (3) selbständige
Bewältigung alltäglicher Verrichtungen,
(4) Erweiterung sozialer Beziehungen,
(5) Entwicklung des Lern- und Sozialverhaltens, (6) Stabilisierung der eigenen
Identität, (7) Hinführung zu einer realistischen Selbsteinschätzung, (8) Akzeptanz
der eigenen, oft bleibenden körperlichen
Beeinträchtigung
Lernentwicklung in den Bereichen (1)
Motorik, (2) Wahrnehmung, (3) sprachliche Entwicklung, (4) Konzentration, (5)
Emotionen
Seite 74
Sprache
(1) Sprachverständnis, (2) Sprachvereinbarung, (3) Sprachäusserung auf unterschiedlichen Sprachebenen (pragmatisch, kommunikativ, semantisch, lexikalisch, syntaktisch, morphologisch, phonetisch, phonologisch)
Emotionale/soziale
Entwicklung
pädagogisch-psychologische Unterstützung: (1) in der Emotionalität, (2) im sensomotorischen, psychomotorischen und
psychosomatischen Bereich, (3) im Lernund Leistungsverhalten, (4) im Sozialverhalten - Lernbereitschaft, Leistungsfähigkeit, schulisches Lernen akzeptieren
Geistige Entwicklung
Integration
bei folgenden Förderschwerpunkten
möglich ?
Einsatz von softwareergonomischen
Richtlinien für Computerprogramme im
Bereich der Gesistigbehindertenpädagogik
möglich?
Hören
ja
Sehen
ja
Körperliche/motorische
Entwicklung
ja
Lernen
ja
Sprache
ja
Emotionale/soziale
ja
Entwicklung
Geistige Entwickja
lung
Seite 75
Welche Integrationsformen in
der Regelschule gibt
es?
1. Regionales
Integrationskonzept
2. Integrationsklassen
3. Integrative Beschulung
4. Mobile Dienste
Ziele der
integrierenden Maßnahmen
1."Lernen unter
einem Dach, Niedersachsen macht
Schule"
2. Bedürfnisorientierte Förderangebote, flexible Förderung
3. Hilfe soll zu den
Kindern/Schülern
kommen (relative
Wohnortnähe)
4. Bündelung sonderpädagogischer
Angebote
5. Nach Möglichkeit immer Förderung in der Grundschule (präventive
Arbeit soll mit sozialer, pädagogischer Förderung
verbunden werden)
(wird von den Schulen im Einzugsbereich
eines Förderzentrums [Sonderschule]
entwickelt, von der Bezirksregierung
geprüft, vom Schulträger beantragt und
vom Kultusministerium genehmigt; für
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen,
Sprache und Verhalten ohne besonderen
Antrag wohnortnah in einer Grundschule
unterrichtet[sonderpädagogische Grundversorgung]; für Kinder mit Sinnesschädigung oder Körperbehinderungen steht
der Mobile Dienst zur Verfügung)
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
zieldifferent gearbeitet
Förderschwerpunkt körperliche und Sinnesbeeinträchtigung
Seite 76
6. Chancen für
behinderte und
nichtbehinderte
Schüler voneinander zu lernen
7. Anbindung an
soziale Kontakte
auch ausserhalb
der Schulzeit
durch relative
Wohnortnähe viel
eher gegeben
Umfang/
Organisation der Integrationsformen:
räumliche Voraussetzungen/ Organisation
sachliche Voraussetzungen/ Organisation
1. entsprechend dem Regionalen Integrationskonzept
1. entsprechend dem Regionalen Integrationskonzept
2. Schülerbeförderung
personelle Voraussetzungen/
Organisation
1. entsprechend dem Regionalen Integrationskonzept
2. Sonderschullehrerstunden im Grundansatz zwei Stunden pro Klasse (Erweiterung um 0,5 Stunden möglich)
3. Intensive Kooperation der Lehrkräfte
innerhalb des Kollegiums und mit dem
Umfeld der Schule
Mobile sonder-pädagogische
Einsatzbereich:
Dienste
Förderschulen
Regelschulen
ja
event. Besonderheiten
wenn organisatorischen, personellen und
sächlichen Bedingungen gegeben sind
(siehe Regionales Integrationskonzept);
Einsatz erfogt von einem Förderzentrum
aus
Seite 77
1. In allen FörderWelche
schwerpunkten
schulvormöglich
bereitenden
Einrichtungen gibt
es ?
2. Beratungsstellen
3. Mobile sonderpädagogische
Hilfen an Förderschulen und Kindergärten
4. Spiel- und Bewegungsgruppen
5. Eltern-KindGruppen
6. Mobile Hausfrühförderung als
Einzelförderung
Unterstützung
durch mobile
Dienste?
1. Mobile sonderpädagogische Hilfen an
Förderschulen und Kindergärten
2. Mobile Hausfrühföderung als Einzelförderung
Formen der
Kooperation zwischen den
Schulen
z.Bsp.: Außenklassen,
Kooperationsklassen
1. Kooperationsklassen, § 25 I
NSchG (alle Förderschwerpunkte,
insbesondere geistige Entwicklung
Leistungsbewertung
in:
Förderschulen
z.Bsp. Zeugnisse (Noten) / Schriftliche Beurteilung
...
Seite 78
integrativen Maßnahmen
Welche Abschlüsse
kann man
erwerben?
keine Angaben
in:
Förderschulen
integrativen Maßnahmen
in Sonderschulen Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen, § 14 I 3 NSchG
Integrationsklassen Leistungsanforderungen entsprechend Lernfähigkeit /
Möglichkeit der Abschlüsse der allgemein
bildenden Schulen
Seite 79
Nordrhein-Westfalen:
Rechtliche
Grundlagen
Schulgesetze: Schulpflichtgesetz,Schulordnungsgesetz,
Schulverwaltungsgesetz,
Schulfinanzgesetz, Ersatzschul- http://www.bildungsportal.nrw.de/BP/Schule/Syst
finanzgesetz, Schulmitwirem/Recht/Vorschriften/Gesetze/index.html
kungsgesetz
Bemerkung: Es gibt mehrere Gesetze,
die ab 2005 zu einem einheitlichen
Schulgesetz werden
Verordnung
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/a
ufgaben/index.php
Bemerkung :Ist ein Entwurf
Richtlinien
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=
1371
Handreichungen
Verfahrenseinleitung
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/autorenbere
ich/Dezernat_41/PDF/73fin1vo_sf1leitfaden.pdf
Wer?
nach § 10 Abs. 1 VO-SF durch Erziehungsberechtigte über die allgemeine Schule oder duch
die Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten
Wo?
zuständige Schulaufsichtsbehörde
Wann?
ab Beginn der Schulpflicht, jederzeit
Wie?
über einen Antrag
Besonderheiten
Feststellungsverfahren
1. Gutachten
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische Gutachten: § 11 Abs.1 VO-SF
Durch wen?
Ja
durch eine sonderpädagogische Lehrkraft und
die Lehrkraft der allgemeinen Schule
Seite 80
Inhalt
Problemlage, Ursachenvermutung, Entscheidung über das Verfahren und Methoden
Handreichung/Entscheidungshilfen?
Medizinische Gutachten:
Abs. III VO-SF
Durch wen?
§ 11
http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/autorenbere
ich/Dezernat_41/PDF/73fin1vo_sf1leitfaden.pdf
ja/schulärztliches Gutachten
Gesundheitsamt
Inhalt
VV zu § 11 Abs. 3
Das schulärztliche Gutachten muss Aussagen
enthalten zur Anamnese, zur Seh- und Hörfähigkeit zum Gesundheitszustand, zur Behinderung
sowie zu medizinisch erkennbaren Zusammenhängen zwischen dem Zustand des Kindes und
seinen Schulschwierigkeiten.
Handreichung/Entscheidungshilfen?
http://www.npsbrd.nrw.de/BezRegDdorf/autorenbereich/Dezern
at_41/PDF/73fin4vo_sf4textdvo.pdf
Psychologisches Gutachten:
Durch wen?
keine Angaben
Inhalt
keine Angaben
Handreichung/Entscheidungshilfen?
2. Berichte
Kindertagesstätte
nein, Informationen fließen in das Sonderpädagogische Gutachten ein
nein
Vorschule
nein
Schule
nein
3. Mitwirkungsrechte § 12
Abs.V VO-SF
Personensorgeberechtigte
Antragsstellung, Einsicht in Gutachten, Förderort
wird gemeinsam mit Schulaufsicht, Antrag auf
gemeinsamen Unterricht
Kinder
werden nicht erwähnt
4. Mitwirkungspflichten
nein
Personensorgeberechtigte
Kinder
5. Besonderheiten
Seite 81
Feststellungsbescheid
1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
§ 12 VO-SF bzw. § 7 Abs . 4
SchpflG
Durch wen?
Schulaufsichtsbehörde
Inhalt und Umfang
Förderort, erforderliche personelle und sächliche
Voraussetzung
Feststellung des Förderortes
ja
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchs-rechte?
Widerspruchsfrist
Erziehungsberechtigte
1 Monat
3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Sonderbedarfs§14 VO-SF
Wann?
Durch wen?
Rückführungsmöglichkeiten
Aufnahme in
die sonderpädagogische
Förderung in
einer Schule
jährlich, vor Ablauf des Schuljahres
die Schule oder die Schulaufsichtsbehörde bei
einem Schulwechsel
ja
1. Wunsch- und Wahlrecht der
Personensorgeberechtigten
bedingt eingeräumt ,wenn in Feststellungsbenach § 12 VO-SF
scheid mehrere Schulen benannt sind
2. Antrag
ja
Wer?
Erziehungsberechtigte
Wann?
nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde
Wo?
bei der genannte Schule
Wie?
Anmeldung
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
entsprechend des Feststellungsbescheides
4.Widerspruchsrecht
entsprechend Feststellungsbescheides
Seite 82
Förderschwerpunkte §§ 3- 9
VO-SF
Hören
ja
Sehen
ja
Körperliche/motorische Entwickja
lung
Lernen
ja
Sprache
ja
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Ziele der Förderschwerpunkte
nein
ja
Hören
nach § 9 Abs. 2 auf Art und Grad der Hörschädigung
abgestimmte Sprachaufbau, lautbildende Maßnahmen sowie die Absehschulung und Hilfen zur
optischen Orientierung sowie zur Entwicklung
des Vibrationssinns, das Hörtraining und die
optimale Nutzung von technischen Hörhilfen.
Sehen
nach § 9 Abs.1 Art und Grad der Sehschädigung
abgestimmte Hilfen zur Erschließung der Umwelt, die Mobilitätserziehung, die Entwicklung
von
Orientierungsstrategien sowie von Verhaltensweisen für das Bewältigen der Anforderungen
des
Alltags.
Körperliche/motorische Entwicknach § 9 Abs.5 sind Hilfen zur Ausweitung der
lung
Wahrnehmungs- und
Erlebnisfähigkeit, zur Verbesserung von Kommunikation und Motorik, zur Erweiterung eigener
Handlungsmöglichkeiten, zur Nutzung spezifischer Hilfsmittel und zum möglichst selbständigen
Bewältigen alltäglicher Verrichtungen.
Lernen
nach § 9 Abs. 3 sind die Erziehung zu elementaren Formen des Lern-,
Arbeits- und Sozialverhaltens, Aufbau und Stärkung des Selbstvertrauens und Hilfen in den
Bereichen Wahrnehmung, Motorik sowie sprachliche Kommunikation.
Seite 83
Sprache
nach § 9 Abs. 3 sind die Erziehung zu elementaren Formen des Lern-,
Arbeits- und Sozialverhaltens, Aufbau und Stärkung des Selbstvertrauens und Hilfen in den
Bereichen Wahrnehmung, Motorik sowie sprachliche Kommunikation.
Emotionale/soziale Entwicklung
nicht erwähnt
Geistige Entwicklung
nach § 9 Abs.4 sind spezifische Entwicklungsund
Strukturierungshilfen für eine aktive Lebensbewältigung in sozialer Integration, insbesondere
für
das Erfahren der eigenen Person, für den Aufbau des Lebenszutrauens, für die
Selbstversorgung bis hin zur eigenen Existenzsicherung, für das Zurechtfinden in der Umwelt
und für die Orientierung in sozialen Beziehungen.
Integration bei
folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
Nach § 7 SchpflG
möglich?
Hören
ja
Sehen
ja
Körperliche/motorische Entwickja
lung
Lernen
ja
Sprache
ja
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
nicht erwähnt
ja
Welche Integrationsformen in
der Regelschule gibt es?
1.Sonderpäd.Fördergruppe
2.gemeinsamer Unterricht
Ist als Modellversuch in Grundschulen, es wird
dikutiert ob es fortgeführt wird
Seite 84
Ziele der integrierenden Maßnahmen sind in
den jeweiligen
Richtlinien beschrieben
1.Sehen: Aktivierung und Sensibilisierung der zur Verfügung
stehenden Sinne wie auch der
Motorik, um die bestehenden
Handlungsmöglichkeiten zu
erweitern und eine möglichst
optimale Orientierung in der
Umwelt zu unterstützen.
Nach Entwurf
2.Körperlich/motorische Entwicklung:selbstständigen,
selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung nach Entwurf
von Schülerinnen und Schülern
bei
3. Sprache: auditive Wahrnehmung in einer Welt, in der Klänge, Geräusche, Töne und gesprochene Sprache wichtige
Informationsträger sind, von
existentieller Bedeutung
nach Entwurf
4. Geistige Entwicklung: ein
selbstbestimmtes Leben in sozinach Entwurf
aler Integration zu führen.
5.Hören: vielfältige Kontakte mit
anderen Personen ermöglichen
Umfang / Organisation der
Integrationsformen:
räumliche Voraussetzungen/
Organisation
nach Entwurf
1.nach § 7 SchpflG Bereitstellung entsprechender personeller und
sächlicher Ausstattung.
2.nach den Richtlinien für den Förderschwerpunkt Sehen:Bei der Gestaltung von Räumen
und der Strukturierung des Schulgeländes sind
optische, taktile und akustische Orientierungshilfen und eine eindeutige Aufteilung
Seite 85
3nach den Richtlinien für körperliche und motorische Entwicklung: neben den im
Raumprogramm für allgemeine Schulen festgelegten Fach-, Gruppen- und Funktionsräumen
insbesondere Räume zur Durchführung von
Differenzierungs-, Beratungs- und Diagnosemaßnahmen, Therapie- und Gymnastikräume,
Abstellflächen
für Rollstühle und therapeutische Hilfsmittel,
funktionsgerechte Sanitär- und Pflegeräume.
In Ganztagsschulen sind geeignete Essens- und
Ruheräume vorzusehen.
Richtlinien für hörgeschädigte Kinder:wenn dort
Kommunikationsbedingungen
vorliegen, die ihnen eine erfolgreiche Teilnahme
am Unterricht ermöglichen.
sachliche Voraussetzungen/
Organisation
1Nach den Richtlinien für Förderschwerpunkt
Sehen: Visuelle, taktile und akustische Medien
müssen in ihrer Gestaltung (u.a. Struktur,
Größe, Form, Farbe, Konsistenz) den jeweiligen
Seh- und Wahrnehmungsfähigkeiten
der Kinder und Jugendlichen genügen und in
ausreichendem Maße zu Verfügung
stehen.
2.bei Schwerstbehinderten :- speziell ausgestattete Klassenräume mit Rückzugs-, Ruhe- und
Lagerungsmöglichkeiten
- eine Grundausstattung mit medizinisch- technischen Hilfsmitteln ; Pflegehilfen,
Alltagshilfen sowie elektronischen Medien und
individuellen Hilfsmitteln,
spezielle Funktionsräume (z. B. Nassraum;
Klangraum; Raum für gezielte
Bewegungsübungen; Bewegungsbad; Snoezelen-Raum).
personelle Voraussetzungen/
Organisation
1.bei Blinden:Rehabilitationsfachkräften (Orthoptistinnen
und Orthoptisten, Rehabilitationslehrerinnen und
-lehrern und Orientierungsund Mobilitätslehrerinnen und –lehrern) - verpflichtender Bestandteil der
sonderpädagogischen Förderung.
Seite 86
2. Sonderpädagogen, Pflegepersonal, Therapeuten
Mobile sonderpäda-gogische
Dienste
Einsatzbereich:
Förderschulen
Regelschulen
event. Besonderheiten
§ 7 SchpflG SonderschulkinderWelche schulvor-bereitenden gärten für Kinder ab dem
3.Lebensjahr
Einrichtungen
gibt es ?
Unterstützung durch mobile
Dienste?
Formen der
Kooperation
zwischen den
Schulen
z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen
1. Bei körperlich und motorischer Entwicklung:- Kooperation
mit weiteren Schulen
Um die bestmögliche Entwicklung aller Schülerinnen und
Schüler zu ermöglichen,
erfolgt eine institutionalisierte,
kontinuierliche Kooperation und
Beratung
mit den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern weiterer Schulen
des allgemeinen
Schulwesens in der Primarstufe,
der Sekundarstufe-I und der
Sekundarstufe-II
und damit auch in den Berufskollegs sowie in den Sonderschulen anderer
Förderschwerpunkte.
werden nicht erwähnt
Seite 87
2. Bei Blinden:In der Frühförderung findet Kooperation mit anderen Frühförderstellen, Kindergärten,
therapeutischen und medizinischen Einrichtungen statt.
Leistungsbewertung in:
Förderzentren integrativen
Maßnahmen
§§ 21-26 ASCHO dass Zeugnisse und Informationen zum
Lernprozess nach
Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (der jeweiligen Schulform) erteilt
werden.
Seite 88
in:
Welche Abschlüsse kann
man erwerben?
Förderzentren
Abschlüsse für zieldifferent geförderte Schülerinnen und Schüler
Abschlusszeugnis der Schule für Geistigbehinderte
Abgangszeugnis der Schule für Lernbehinderte
Abschlusszeugnis der Schule für Lernbehinderte nach Klasse 9
Abschlusszeugnis der Schule für Lernbehinderte nach Klasse 10
(BASS 13-46 Nr.2)
integrativen Maßnahmen
AO-GS § 13 "Die Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf werden auf
der Grundlage der Richtlinien und Lehrpläne der
Grundschule sowie der Richtlinien sowie ggf.der
Lehrpläne des dem festgestellten Förderbedarf
entsprechenden Sonderschultyps unterrichtet.
Schülerinnen und Schüler, die nicht nach den
grundlegenden Lernanforderungen der Grundschule unterrichtet werden können, erhalten ein
Zeugnis mit der Bemerkung, dass sie in der
Grundschule sonderpädagogisch gefördert wurden. Der Übergang in die
nächsthöhere Klasse erfolgt abweichend von
§11 ohne Versetzung. Die Leistungen werden
auch in den Klassen 3 +4 ohne Verwendung von
Notenstufen beschrieben (§25Abs. 3 AschO
In den Bestimmungen für die Sek I finden sich
lediglich "Ergänzende Bestimmungen für
behinderte Schüler"
Seite 89
Rheinland-Pfalz:
Rechtliche
Grundlagen
Schulgesetz
http://www.juris.de/rlp/normen/SchulG_RP_rahmen.htm
http://www.juris.de/rlp/normen/gesamt/GrSchulO_RP.htm
#GrSchulO_RP_rahmen
--> Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen
Verordnungen
http://www.juris.de/rlp/normen/gesamt/SoSchulO_RP.htm
#SoSchulO_RP_rahmen --> Schulordnung für die öffentlichen Sonderschulen
hat/tp://leb.bildung-rp.de/info/themen/sos/ll_hoeren.pdf Leitlinien zur Förderung von gehörlosen und
schwerhörigen Schülerinnen und Schülern
http://sonderpaedagogik.bildungrp.de/download/Lehrplan%20Richtlinien%20Schule%20m
it%20der%20Foerderschwerpunkt%20ganzheitliche%20
Entwicklung.pdf
--> ganzheitliche Entwicklung
Richtlinien
http://sonderpaedagogik.bildungrp.de/download/Leitlinien_sozialemotionale_Foerderung.pdf --> sozial-emotionale Förderung
http://leb.bildungrp.de/info/literatur/schulart/gs/gs_vv_foerderung_29schul
o.pdf
--> Verwaltungsvorschrift Durchführung Integrierte Fördermaßnahmen
Handreichungen
http://sonderpaedagogik.bildungrp.de/download/Handreichung%20Foerderbedarf.pdf
--> Handreichung Feststellung
http://sonderpaedagogik.bildungrp.de/download/Handreichung%20Integrierte%20Foerder
massnahmen.pdf
--> Handreichung Durchführung Integration
Seite 90
VerfahrenseinWer?
leitung
Wo?
Wann?
je nach Zeitpunkt jemand anderes: 1. Eltern durch Anmeldung ihres Kindes in der Sonderschule oder Grundschule; 2. Grundschule bei Überweisung in Sonderschule
durch Feststellung der Schule oder auf Antrag der Eltern;
3. Sonderschule bei Überweisung in eine andere Sonderschule durch Feststellung der Schule oder auf Antrag
der Eltern
Sonderschule
unterschiedlich:1. zwischen 10. - 20.12 bei Anmeldung
zum Schulbesuch in Grund- oder Sonderschule; 2.+ 3.
spätestens am Tag der Halbjahreszeugnisse
Wie?
Aufnahme in Sonderschule: Anmeldung durch Personensorgeberechtigte in Sonderschule oder Grundschule;
Überweisung in Sonderschule: nach Feststellung der
besuchten Schule, Antrag der Personensorgeberechtigte
Besonderheiten
keine
Feststellungs1. Gutachten
verfahren
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische
Gutachten:
Durch wen?
Inhalt
2
ja
zuständige Sonderschule veranlasst das Gutachten, das
durch einen Sonderschullehrer erstellt wird; Schulbehörde kann auch eine andere Sonderschule mit der Gutachtenerstellung beauftragen (§ 11 I SoSchO)
je nach Förderschwerpunkt leicht abweichend; mit abschließenden Vorschlag zu Umfang und Förderort der
Förderung (Handreichung Feststellung sonderpäd. Förderbedarf S.41-56)
Handreichung/Entscheidungshil Handreichung zur Feststellung des sonderpädagogifen?
schen Förderbedarfs
Medizinische Gutachten:
Durch wen?
ja
Gesundheitsamt (§ 10, 11 IV SoSchO)
Seite 91
Inhalt
körperliche Entwicklung und Gesundheitszustand des
Kindes
Handreichung/Entscheidungshil
fen?
nein
Psychologisches Gutachten:
Durch wen?
nein, wird aber mit benutzt, wenn vorliegt
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshil
fen?
2. Berichte
Mitwirkung all derjenigen, die bisher an Förderung beteiligt waren (§ 11 II SoSchO)
Kindertagesstätte
ja (§ 11 II SoSchO)
Vorschule
ja (§ 11 II SoSchO)
Schule
ja (Schulleiter, Klassenlehrer (Handreichung Feststellung
sonderpäd. Förderbedarf))
3. Mitwirkungsrechte
Personensorgeberechtigte
Kinder
Information vor der Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs (§ 11 I SoSchO), Anhörung vor der Meldung an
die Sonderschule (§ 18 I Nr. 1 SoSchO), vor der endgültigen Entscheidung durch die Schulbehörde (§ 12 I SoSchO), nach Ende der Probezeit (§ 17 II SoSchO), Besprechen des sonderpädagogischen Gutachtens (§ 11 VI
SoSchO), Recht zur Mitwirkung an der schulischen Erziehung (§ 32 I SchulG)
keine Information
4. Mitwirkungspflichten
Personensorgeberechtigte
Kinder
5. Besonderheiten
Feststellungs- 1.Feststellung des
sonderpädagogibescheid
schen Förderbedarfs
Pflicht zur Mitwirkung an der schulischen Erziehung (§ 32
I SchulG); verpflichtet, Kinder schulärztlich untersuchen
zu lassen (§ 53 I SchulG) (§ 32 SchulG)
müssen sich untersuchen lassen (§ 52 III SchulG)
Seite 92
Durch wen?
Schulbehörde
Inhalt und Umfang
Fördervorschlag, Förderort (Grundschule, Schwerpunktschule, Sonderschule), Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung (§12 SoSchO)
Feststellung des Förde- ja; Entscheidung über Förderort wird nach Beendigung
rortes
der Probezeit (6 Monate) mit der Empfehlung der Klassenkonferenz (alle Lehrer, die das Kind unterrichten) und
nach Anhörung der Personensorgebrechtigten gültig
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Widerspruchsfrist
Personensorgebrechtigten
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 70 I VwGO)
3. Überprüfung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wann?
spätestens am Tag der Halbjahreszeugnisse (§ 21 II
SoSchO)
Überweisungsverfahren auf Antrag der bisher besuchten
Schule nach Anhörung der Eltern oder auf Antrag der
Eltern (§ 21 II SoSchO)
Rückführungsmöglichkeiten
§ 21 SoSchO Überweisung in eine andere Schulart möglich
4. Besonderheiten
Aufnahme in
die sonderpäda-gogische
Förderung in
einer Schule
1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten
2. Antrag
nein (§ 12 SoSchO), können aber integrativen Unterricht
beantragen - Möglichkeit der Integration wird geprüft und
wenn möglich umgesetzt
nein
Wer?
Wann?
Wo?
Wie?
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
entfällt
Seite 93
4.Widerspruchsrecht
entfällt
Für wen?
Besonderheiten
Welche Förderschwerpunkte gibt
es?
entfällt
(§ 13 SoSchO)
Hören
Sehen
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale
Entwicklung
Geistige Entwicklung
Sonstige
indirekt durch Schulen für Gehörlose, Schulen für
Schwerhörige
indirekt durch Schulen für Blinde, Schulen für Sehbehinderte
ja
ja
ja
ja
ja, heißt aber ganzheitliche Entwicklung
keine
Seite 94
Ziele der Förderschwerpunkte
Hören
Schule für Gehörlose orientiert sich an den Erziehungsund Unterrichtszielen der allgemeinen Schulen;
Entwicklung einer kommunikativen Kompetenz;
Ziele der Schule für Gehörlose sind insbesondere
o der Ausgleich bzw. die Minderung der Folgen der Hörschädigung im sprachlichen,
affektiven, kognitiven, psychomotorischen, psychischen
und sozialen Bereich sowie
o die soziale und berufliche Eingliederung.
Der Unterricht in der Schule für Gehörlose berücksichtigt
daher im Besonderen:
o das beeinträchtigte oder fehlende Hörvermögen,
o die von der Norm gleichaltriger Hörender abweichende
Sprachentwicklung,
o die sozialen und psychischen Probleme und Bedürfnisse hörgeschädigter
Schülerinnen und Schüler und ihre
o kognitive Entwicklung.
Schule für Schwerhörige orientiert sich an den Erziehungs- und Unterrichtszielen der Regelschule;
Ziele der Schule für Schwerhörige sind u.a.:
o der Ausgleich bzw. die Minderung der Folgen der Hörschädigung im sprachlichen,
affektiven, kognitiven, psychomotorischen, psychischen
und sozialen Bereich und
o die soziale und berufliche Eingliederung
Sehen
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale
Entwicklung
Ganzheitliche Entwicklung
Integration bei
folgenden
Förderschwerpunkten möglich?
Unterstützung der Entwicklung realistischer Zukunftsperspektiven, Erziehung zu partnerschaftlichen Umgang,
Vorbereitung des Eintritts in die Berufswelt
Selbstverwirklichung in sozialer Integration
§§ 13 V, 34 SoSchO, § 29 GSchO
Hören
ja
Sehen
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
ja
Sprache
Emotionale/soziale
Entwicklung
ja
ja
ja
ja
Seite 95
Ganzheitliche Entwicklung
Welche Integrationsformen in der
Regelschule
gibt es?
ja
1. Schwerpunktschulen
in der Primarstufe und
in der Sekundarstufe I
2.Sonderschullehrkräfte
kommen in die Grundschule (§ 29 GSchO) Einzelintegration
Ziele der integrierenden
Maßnahmen
(aus "Handreichung
zur Durchführung
von Integrierten
Fördermaßnahmen")
1. vorhandene Interessen und Lernmöglichkeiten zu aktivieren und
zu erweitern
2.Lernschwierigkeiten
und Fördernotwendigkeiten
zu erfassen und individuumsbezogene Hilfen
zu geben
3.Leistungs- und zieldifferentes Lernen ermöglichen
4.Lernwege eröffnen
5.Soziales Lernen unterstützen
Umfang/ Organisation der räumliche Voraussetzungen/ Organisation
Integrationsformen:
nicht benannt
sachliche Voraussetzungen/ Organisation
nicht benannt
personelle Voraussetzungen/ Organisation
(Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung der
Integrierten Fördermaßnahmen gemäß §
1. Sonderschulkräfte mit entsprechender Qualifikation
Seite 96
29 GSchO)
2.Förderlehrkraft darf höchstens 4 Schuljahre mit voller
Stundenzahl in der integrierten Förderung eingesetzt
werden
Mobile sonderpädagogische
Dienste
Welche schulvorbereitenden
Einrichtungen
gibt es ?
Einsatzbereich:
Förderschulen
keine Information
Regelschulen
Grundschulen
event. Besonderheiten
Sonderschullehrkräfte, die in die Grundschule kommen,
wenn es die organisatorischen und personellen Möglichkeiten der zuständigen Sonderschule zulassen (§ 29
GSchO), nicht als Mobile Dienste benannt
1.Sonderschulkindergar
ten (§ 15 SoSchO)
2. integrative Kindertagesstätten (§ 2 III KitaG)
3.Sozialpädiatrische
Zentren
4.ambulante Frühförderung
Unterstützung durch
mobile Dienste?
Formen der
Kooperation
zwischen den
Schulen
z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen
1. keine Information
1.keine Information
Seite 97
Förderschulen
Leistungsbeurteilung: § 47 SoSchO;
Zeugnisse: §§ 50-59 SoSchO
Leistungsbewertung in:
Integrativen Maßnahmen
wie in Regelschulen
Welche Abschlüsse kann
in:
man erwerben?
Förderschulen
integrativen Maßnahmen
Schwerpunkt Lernen: Abschluss = besondere Form der
Berufsreife, mit 10. Kl. = Hauptschulabschluss; Schwerpunkt ganzheitliche Entwicklung: Abschluss befähigt
zum Übergang in WfbM, Tagesförderstätte oder andere
angemessene berufliche Tätigkeit; Schwerpunkt Sprache: Abschluss der Grundschule; alle anderen Schwerpunkte: Abschluss des jeweiligen Bildungsganges --> §
39 SoSchO
Abschluss der jeweilig besuchten Schule
Seite 98
Saarland:
Schulgesetz
Schulordnungsgesetz (SchoG) vom Mai 1965,
zuletzt geändert im Nov. 2000:
www.justiz.saarland.de/medien/inhalt/2232(2).pdf ;
Schulpflichtgesetz, zuletzt geändert im Juni
2000:
www.justiz.saarland.de/medien/inhalt/2233.pdf
Rechtliche Grundlagen
Verordnungen
Verfahrenseinleitung
Feststellungsverfahren
Integrationsverordnung zuletzt geändert Juli
2003: http://www.gew-saarland.de im Verzeichnis der Fachgruppe Sonderpädagogische Berufe;
Durchführungsverordnung zum Schulpflichtgesetz (wird zur Zeit überarbeitet)
Richtlinien
nicht bekannt
Handreichungen
nicht bekannt
Wer?
Schule, Jugendamt oder Erziehungsberechtigte
Wo?
bei Schulaufsichtsbehörde
Wann?
nicht benannt
Wie?
Antrag in Schriftform
Besonderheiten
nein
1. Gutachten
Anzahl insgesamt
variiert
Sonderpädagogische Gutachten:
Durch wen?
ja
Inhalt
Sonderpädagoge
Umfang der vorliegenden Beeinträchtigung
des Kindes und deren Auswirkungen auf das
schulische Lernen
Seite 99
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
nicht benannt
Medizinische Gutachten:
nur bei Bedarf (entscheidet Schulaufsichtsbeamter)
Durch wen?
Amtsarzt
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
nicht benannt
Psychologisches Gutachten:
nur bei Bedarf (entscheidet Schulaufsichtsbeamter)
Durch wen?
schulpsychologischen Dienst
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
nicht benannt
nicht benannt
nicht bekannt
2. Berichte
Kindertagesstätte
ja
Vorschule
ja
Schule
ja
3. Mitwirkungsrechte
Personensorgeberechtigte
Mitspracherecht aber keine Entscheidungsrechte
Kinder
nicht benannt
4. Mitwirkungspflichten
Personensorgeberechtigte
nicht näher erläutert
Kinder
nicht benannt
Seite 100
5. Besonderheiten
1.Feststellung des sonderpädago-gischen FörFeststellungsbescheid derbedarfs
Durch wen?
Inhalt und Umfang
Feststellung des Förderortes
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Widerspruchsfrist
nach Antrag der Eltern auf integrative Beschulung, wird von Schulaufsichtsbehörde ein
Förderausschuss gegründet;im Förderausschuss sind vertreten: der Schulleiter der Regelschule, an der die integrative Beschulung
durchgeführt werden soll, eine weitere Lehrkraft dieser Regelschule (möglichst zukünftiger Klassenlehrer), eine Lehrkraft einer Schule des der Behinderung des Schülers entsprechenden Typs der Schulen für Behinderte, die
Erziehungsberechtigten des Schülers; die
Entschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefasst; Förderausschuss erstellt KindUmfeld-Diagnose, er kann schulärztlichen
oder schulpsychologischen Dienst zu einer
schriftlichen Stellungnahme bestellen oder
kann diese zu einer Sitzung einladen
Schulaufsichtsbehörde
nur ob Bedarf besteht oder nicht
nein, ist wohnortsabhängig
Personensorgebrechtigte
nicht explizit benannt
3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderderbedarfs
Wann?
Durch wen?
Schule hat den Auftrag, immer darauf zu achten, ob der sonderpädagogische Förderbedarf
noch besteht
wenn Schule denkt, dass Förderbedarf nicht
mehr besteht, wird ein Zusatzgutachten von
der Schule selbst gemacht; dies geht dann an
Schulaufsichtsbehörde, die dann darüber
entscheidet
Rückführungsmöglichkeiten ja
Seite 101
4. Besonderheiten
die Eltern können sich auch direkt an die
Schulaufsichtbehörde wenden, wenn sie denken, dass Förderbedarf nicht mehr besteht
1. Wunsch- und Wahl-
Aufnahme in die son- recht der Personensorderpädagogische För- geberechtigten
derung in einer Schule
nein
2. Antrag
ja, wenn andere Schule als die zuständige
gewünscht
Wer?
Personensorgeberechtigte
Wann?
nicht benannt
Wo?
Schulaufsichtsbehörde
Wie?
schriftlich
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
Schulaufsichtsbehörde
4.Widerspruchsrecht
Für wen?
Personensorgeberechtigte
Besonderheiten
nein
Welche Förderschwerpunkte gibt es?
vorhanden?
Hören
ja, Schule für Gehörlose und Schwerhörige
Sehen
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
ja, Schule für Blinde und Sehbehinderte
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
ja, Schule für Sprachbehinderte
ja, Schule für Körperbehinderte
ja, Schule für Lernbehinderte
ja, Schule für Erziehungshilfe
ja, Schule für Geistigbehinderte
Seite 102
Hören
Ziele der Förderschwerpunkte
Sehen
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Integration bei folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
§ 1 Abs.2 IVO
Eingliederung in die Welt der Hörenden und
Sprechenden; Lernen mit der Behinderung
umzugehen;soweit wie möglich verständliche
Lautsprache erwerben; Schulung des Resthörvermögens
Vermittlung lebenswichtiger und lebenspraktischer Fähigkeiten; Orientierung in der Gemeinschaft; Aufbau von Selbstvertrauen; Lernen, Umgebung zu erschließen; Orientierungs- und Mobilitätstraining
Lernen mit Behinderung zurechtzukommen;
Anregung zum Aufbau kommunikativen Handelns; Erleichterung von Wahrnehmungs- und
Bewegungsabläufen
Vorbereitung auf selbstständiges Leben; Erweiterung von Wortschatz und Wissen; Entwicklung des Denkens; Förderung von Wahrnehmungsvermögen und Motorik;Praxisorientierung
möglichst vollständige Sprach- und Verständigungsfähigkeit erwerben; sprachliche Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf
kindl. Entwicklung erkennen und beheben
Förderung der emotionalen und sozialen Entwicklung, Verhaltensauffälligkeiten beheben
oder vermindern, Vermittlung allgemeiner
schulischer Bildung, Wiedereingliederung in
die Regelschule/ in berufliche Schule, Ausbildung von Lernfähigkeit, sozialem Verhalten
und Toleranz
Vermittlung lebenswichtiger und lebenspraktischer Fähigkeiten; Orientierung in der Gemeinschaft; Aufbau von Selbstvertrauen
möglich?
Hören
ja
Sehen
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
ja
Sprache
ja
ja
ja
Seite 103
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Welche Integrationsformen in der Regelschule gibt es? § 2
Abs.1 IVO
ja
ja
1.Regelklasse mit Beratung
2.Regelklasse mit Ambulanzlehrkraft
3.Schule der Regelform mit
sonderpädagogischen Förderungseinrichtungen
4.Regelklasse mit ZweiPädagogen-System
5.Kooperierende Sonderklasse in einer Schule der
Regelform
Ziele der integrierenden Maßnahmen
nicht näher ausgeführt
Umfang/Organisation
der Integrationsformen:§ 4 IVO
räumliche Voraussetzungen/ Organisation
nicht näher ausgeführt
sachliche Voraussetzungen/ Organisation
personelle Voraussetzungen/ Organisation
1.erforderliche Lehr- und Hilfsmittel für den
Behinderten
1.sozialpädagogische, therapeutische oder
pflegerische Kräfte im erforderlichen Umfang
Mobile sonderpädago- Einsatzbereich:
gische Dienste
Förderschulen
nein
Regelschulen
ja
event. Besonderheiten
nein
Seite 104
1.Frühförderstelle für Ge-
Welche schulvorberei- hörlose und Schwerhörige
ten- den Einrichtungen
gibt es ?
2.Schulkindergarten für
Gehörlose und Schwerhörige
3.Schulkindergarten für
Sprachbehinderte
4.Frühförderstelle für Blinde und Sehbehinderte
5.Schulkindergarten für
Blinde und Sehbehinderte
6.SonderKindertageseinrichtungen
7.Kindertageseinrichtungen
mit integrativen Gruppen
8.Regelkindergärten mit
Einzelintegration
Unterstützung durch mobile
Dienste?
1.ja
2.nein
3.nein
4.möglich
5.nein
6.keine Informationen
7.keine Informationen
Formen der Kooperation zwischen den
Schulen
z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen
1.Kooperation einer Schule
für Behinderte mit einer
Schule der Regelform
Leistungsbewertung
in:
Förderschule/ integrativen
Maßnahmen
in Schule für Behinderte gelten die Regelungen je nach
Typ der Sonderschule, in integrativen Maßnahmen mit
zielgleicher Unterrichtung gelten Regeln der Regelschule,
bei zieldifferenten Unterrichten gelten die Regelungen
des entsprechenden Types der Sonderschule
Seite 105
in:
Welche Abschlüsse
kann man erwerben?
Förderzentren
integrativen Maßnahmen
Schule für Blinde und Sehbehinderte: Hauptschulabschluß 10. Klasse und Abschluß der
Schule für Lernbehinderte, besonders begabte allg. Hochschulreife in Blindenstudienanstalt;
Schule für Erziehungshilfe: Hauptschulabschluß 9. Klasse
Schule für Gehörlose und Schwerhörige:
Schwerhörige Hauptschulabschluß 9. Klasse;
Gehörlose Hauptschulabschluß 10. Klasse,
begabte Hörgeschädigte können Realschulabschluß oder Abitur in anderen Einrichtungen machen
Schule für Geistigbehinderte : Vollzeitschulpflicht 12 Jahre, keinen
Abschluß
für Schüler, die zielgleich mit den Massgaben
der Regelschule unterrichtet werden, sind die
Abschlüsse den der Regelschule gleich, auch
die Bewertung, wobei jedoch Erleichterungen
für den behinderten Schüler geschaffen werden können z.B. längere Bearbeitungszeiten
bei Klassenarbeiten...
bei Schüler,
die zieldifferent unterrichtet werden (Lern- und
Geistigbehinderte) richten sich die Regelungen nach der dem Typ der Behinderung entsprechenden Förderschule
Seite 106
Sachsen:
Rechtliche
Grundlagen
Schulgesetz
Schulgesetz (SchulG) vom 20.6.1991 (rechtsbereinigter
Stand: 20.08.2003)
http://www.sachsen-macht-schule.de/recht/schulg.html
Verordnungen
Richtlinien
Schulintegrationsverordnung (SchIVO) vom 3.3.1999
http://www.integrationsnetz.de/laender/sachsen/saintvo.html
Schulordnung Förderschulen (SOFS) vom 27.3.1996
(rechtsbereinigter Stand: 1.9.2000)
http://www.ler-sachsen.de/htm/Arbeitsmaterial/Teil5/5.05.03.html
Förderrichtlinie für Integrationsmaßnahmen vom
23.5.1997
http://www.glgl-sachsen.de/recht/rili.htm
Verfahrenseinleitung
Handreichungen
Handbuch zur Förderdiagnostik (Handreichung für Lehrer) von 2002
http://www.sn.schule.de/~ci/download/bg_gr_foerderdia
gnostik_gesamt.pdf
Wer?
meldende Einrichtung (Schule, die Schüler mit evtl. Förderbedarf besucht)
Wo?
Antrag an zuständiges Regionalschulamt (Schulaufsichtsbehörde) - vgl. § 12(3) SOFS
30.11.: Abschluss der Meldungen für Schüler der Klassen 2,3 und 4
31.01.: Abschluss der Meldungen für Schüler der Klassen 1und 5
31.03.: Abschluss der Meldungen für Schulanfänger,
Rücksteller...
Wann?
Wie?
Schriftlicher Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur
Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes
(plus entsprechende Formblätter - siehe Handreichung)
Besonderheiten
Fristen beachten! (Handreichung S. 118)
Feststellungs- 1. Gutachten
verfahren
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische
Gutachten:
Durch wen?
variabel (mind. 2)
ja (Förderpädagogisches Gutachten)
vom Regionalschulamt beauftragte Förderschule (diagnostizierender Förderschullehrer)
Seite 107
Inhalt
Grundlage bilden Angaben aus verschiedenen Informationsquellen: Antragsformulare der allgemein bildenden
Schule; Kopien von Zeugnissen, Bildungsempfehlungen
etc.; Gesprächsprotokolle (PSB, Kind, Lehrer, Erzieher...); Beobachtungsprotokolle von Hospitationen; Ergebnisse der jugendärztlichen und ggf. psychologischen
Untersuchung - Förderausschuss erarbeitet Vorschlag
über zukünftigen Bildungsgang und Förderort und gibt
Empfehlungen zur Schaffung förderlicher Lernbedingungen und förderspezifischer Hilfen, die im Gutachten
schriftlich ausformuliert werden
Handreichung/Entscheidungshil Handbuch zur Förderdiagnostik
fen?
Medizinische Gutachten:
Durch wen?
Inhalt
ja (geht in förderpädagogisches Gutachten mit ein)
Jugendärztlicher Dienst
medizinisch erkennbare Zusammenhänge zwischen der
Behinderung und den Schulschwierigkeiten und ggf.
Prognosen zum Schulbildungsverlauf; Aussagen zum
Schweregrad der Behinderung; Aussagen zur Notwendigkeit besonderer Hilfen; Hinweise zur Art der Schülerbeförderung; Stellungnahme zu einer eventuellen Heimunterbringung
Handreichung/Entscheidungshil Handbuch zur Förderdiagnostik
fen?
Psychologisches
Gutachten:
Durch wen?
Inhalt
ja, wenn Problemlage des Schülers es erfordert (geht in
förderpädagogisches Gutachten mit ein)
Schulpsychologe
Diagnostik psychologisch begründeter Problemlagen
und Schulschwierigkeiten
Handreichung/Entscheidungshil Handbuch zur Förderdiagnostik
fen?
2. Berichte
Kindertagesstätte
ja (Gesprächprotokolle, Hospitationen...)
Vorschule
ja (Formblatt 2 - siehe Handreichung)
Schule
ja (Formblatt 2,5,8+9 - siehe Handreichung)
3. Mitwirkungsrechte
Seite 108
Personensorgeberechtigte
Kinder
4. Mitwirkungspflichten
Personensorgeberechtigte
Kinder
5. Besonderheiten
Feststellungs- 1.Feststellung des
sonderpädagobescheid
gischen Förderbedarfs
Durch wen?
Inhalt und Umfang
sind über Absicht der Einleitung des Verfahrens in
Kenntnis zu setzen; Gespräch über Ablauf/ Inhalt der
Diagnostik, Beförderung des Kindes, gesetzliche Grundlagen etc.; sind Mitglieder im Förderausschuss; Recht
auf Stellungnahme zu Ergebnissen der Diagnostik und
Anhörung beim Regionalschulamt
Gespräche; unter Umständen Mitglied im Förderausschuss; bei Erarbeitung des Förderplanes
Kooperationsbereitschaft
müssen sich auf Verlangen der Schule oder Schulaufsichtsbehörde einer pädagogisch-psychologisch Prüfung
und amtsärztlichen Untersuchung unterziehen (§ 30 (2)
Schulgesetz)
Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des Sonderpädagogischen Förderbedarfes auch ohne Zustimmung
der PSB möglich!
durch den Schulfeststellungsbescheid (Verwaltungsakt)
Schulaufsichtsbehörde (Regionalschulamt)
auf Grundlage des Förderpädagogischen Gutachtens
erstellt: enthält Entscheidung zum künftigen Förderort
sowie Zeitpunkt/ Art+Weise der Förderung und Begründung der Entscheidung
Feststellung des Fördeja
rortes
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Widerspruchsfrist
3. Überprüfung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs
Wann?
Personensorgeberechtigte
1 Monat nach Erhalt des Schulfeststellungsbescheides
(bei Ablehnung des Widerspruchs ist Verfahren für PSB
kostenpflichtig)
siehe § 17 Schulordnung Förderschulen (SOFS)
regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit des SPFB
(§ 17(1) SOFS)
Seite 109
Durch wen?
Rückführungsmöglichkeiten
fördernde Schule im Rahmen ständiger Förderdiagnostik
ja § 17 (2) SOFS
4. Besonderheiten
Aufnahme in
die sonderpädagogische
Förderung in
einer Schule
1. Wunsch- und Wahlrecht der Personenteilweise, haben die Möglichkeit der Anhörung vor dem
sorge-berechtigten
Regionalschulamt vor der Entscheidung des Förderortes
2. Antrag
Wer?
Wann?
Anmeldung (siehe § 13 SOFS)
PSB müssen Kind an der von der Schulaufsichtsbehörde benannten fördernden Schule anmelden (§ 13
SOFS)
nach Erhalt des Schulfeststellungsbescheides
Wo?
an festgelegter Schule (oder geeigneter, genehmigter
Schule in freier Trägerschaft)
Wie?
Übernahme der persönlichen Daten von der vorher besuchten Schule oder Anmeldung (mit Geburtsurkunde
etc.) bei Neueinschulung
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
Schulaufsichtsbehörde (nach Anhörung der Eltern) - §
30(2) Schulgesetz
4.Widerspruchsrecht
bestehen nach Mitteilung der Entscheidung über den
Förderort (im Schulfeststellungsbescheid) für 4 Wochen
- nach Anmeldung/ Aufnahme in Schule Widerspruchsrechte fraglich
Für wen?
evt. für Personensorgeberechtigte
Besonderheiten
Welche Förderschwerpunkte gibt
es?
keine
vorhanden?
Hören
ja (Schulen für Gehörlose und Schwerhörige)
Sehen
ja (Schulen für Blinde und Sehschwache)
Seite 110
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale
Entwicklung
Geistige Entwicklung
Sonstiges
ja (Schulen für Körperbehinderte)
ja (Schulen für Lernbehinderte)
ja (Sprachheilschulen)
ja (Schulen für Erziehungshilfe)
ja (Schulen für geistig Behinderte)
Klinik- und Krankenhausschulen
Ziele der Förderschwerpunkte
Hören
siehe Schulordnung Förderschulen
Sehen
Schule für Blinde und Sehschwache: Vermittlung schulischer Bildung durch besonderer Hilfsmittel, Vorbereitung
auf ein Leben in einer vorwiegend optisch ausgerichteten Umwelt (§ 8(1) SOFS)
Körperliche/motorische
Entwicklung
Schule für Körperbehinderte: Betreuung und Unterrichtung von Schülern, die infolge von Schädigungen, Erkrankungen oder Verletzungen innerer Organe oder des
Stütz- und Bewegungsapparates dauerhaft so beeinträchtigt sind, dass sie ständiger Hilfe und Unterstützung
bedürfen (§ 6(1) SOFS)
Klinik- und Krankenhausschule: Unterrichtung und Förderung kranker Schüler (mit längeren oder regelmäßigen Krankenhaus- oder Kurklinikaufenthalten), um erfolgreiche Wiedereingliederung in bisher besuchte Klasse zu erleichtern (§ 10 SOFS)
Schule für Gehörlose und Schwerhörige: Sprachaufbau,
Entwicklung von Kommunikationsformen, Bewältigung
schulischer Lernprozesse, Vorbereitung der Schüler auf
gesellschaftliches Leben und Berufsleben (§ 7(1) SOFS)
Lernen
Schule für Lernbehinderte: Besondere Hilfestellung und
Unterstützung bei der Bewältigung von Lernprozessen
(§ 3 SOFS)
Sprache
Sprachheilschule: Intensive und ganzheitliche Förderung der Kommunikationsfähigkeit, die aufgrund gravierender Stimm- und Artikulationsstörungen, Störungen im
Redefluss oder verzögerter Sprachentwicklung beträchtlich eingeschränkt ist (§ 5(1) SOFS)
Emotionale/soziale
Entwicklung
Geistige Entwicklung
Schule für Erziehungshilfe: Förderung von Schülern mit
Verhaltensauffälligkeiten aufgrund von Entwicklungsstörungen oder traumatischen Erlebnissen und/oder durch
soziokulturelle Einflüsse (erhalten meist schon Hilfe zu
Erziehung nach SGB VIII) (§ 9(1) SOFS)
Schule für geistig Behinderte: Betreuung und Unterrichtung von Schülern mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich, verbunden mit sozialkommunikativen und emotionalen Besonderheiten (§
4(1) SOFS)
Seite 111
Integration bei siehe § 4(3) SchIVO
folgenden
Förderschwerpunkten möglich ?
Hören
ja (Förderung max. 4 Lehrerwochenstunden)
Sehen
ja (Förderung max. 4 Lehrerwochenstunden)
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale
Entwicklung
Geistige Entwicklung
Welche Integrationsformen in der
Regelschule
gibt es?
möglich?
ja (Förderung max. 4 Lehrerwochenstunden)
ja (Förderung max. 3 Lehrerwochenstunden)
ja (Förderung max. 3 Lehrerwochenstunden)
ja (Förderung max. 4 Lehrerwochenstunden)
ja (Förderung max. 5 Lehrerwochenstunden)
siehe § 3 SchIVO
1. Die behinderten Schüler nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Regelschulklasse teil und gehören dieser Schule an; Lehrer von Regelschule und Förderschule beraten sich regelmäßig
2. Die behinderten Schüler nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Regelschulklasse teil und gehören dieser Schule an; zusätzlicher Lehrer fördert die
Schüler im Klassenunterricht oder Förderunterricht
Ziele der integrierenden
Maßnahmen
siehe Handreichung für Lehrer
(Handbuch zur
Förderdiagnostik
Kap.7)
1. Humane Annahme von Menschen mit und ohne Behinderungen innerhalb der
Gesellschaft
2. Bestmögliche Teilhabe der Behinderten in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen (auch Schule)
3. Keine Selektion, Ausgrenzung, Aussonderung und vertikale Gliederung des
Schulwesens
4. Kompetenz- und Erfahrungserweiterung bei Kindern mit Behinderungen (nur in
Gemeinschaft mit nichtbehinderten Kindern möglich)
5. Ausbildung sozialer Kompetenz sowohl bei den behinderten als auch nichtbehinderten Kindern
6. Schulische Integration der behinderten Kinder als Mittel, um gesellschaftliche
Integration zu verwirklichen/ zu verbessern
7. Gewährung der optimalen Förderung (integrative Beschulung ist sehr individuell
konzipiert)
Seite 112
Umfang/ Organisation der räumliche Voraussetzungen/ Organisation
Integrations(§ 4(1) SchIVO)
formen:
Mobile sonderpädagogische
Dienste
1. Behindertengerechte bauliche und räumliche Bedingungen
sachliche Voraussetzungen/ Organisation
(§ 4(1) SchIVO)
1. Behindertengerechte sächliche Ausstattung
2. Erforderliche Lehr- und Hilfsmittel
3. Maximale Klassenstärke: 25 Schüler
personelle Voraussetzungen/ Organisation
(§ 4(1) SchIVO)
1. Erforderliche Lehrkräfte (max. Lehrerwochenstunden
siehe § 4(3) SchIVO)
2. Qualifizierte Betreuungs- und/oder Pflegekräfte (wenn
notwendig)
Einsatzbereich:
Förderschulen
Regelschulen
event. Besonderheiten
Welche schulvorbereitenden
Einrichtungen
gibt es ?
1. Frühförderung bzw. diagnostik
http://www.sms.sa
chsen.de/de/bf/sta
atsregierung/ministerien/s
ms/lb_238.htm
2. Integrationskindergärten
3. Heilpädagogische
Kindergärten
4. Heilpädagogische
Gruppen in Regelkindergärten
mobile sonderpädagogische Dienste sind in Sachsen
bisher noch nicht eingerichtet (sonderpädagogische
Förderung wird von den Förderschulen geleistet)
Beratungsstellen (zur Früherkennung, -erfassung und förderung behinderter Kinder, förderpädagogische Beratung von PSB und Lehrern) § 11 SOFS
teilstationäres Hilfeangebot für nicht nur vorübergehend
wesentlich behinderte oder von Behinderung bedrohte,
entwicklungsverzögerte Kinder ab frühestens dem ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt mit eigenem heilpädagogischen Konzept und Fachpersonal, kleinere Gruppen (Ziel: Erziehung, Bildung, Förderung und Betreuung
einschließlich Gewährleistung erforderlicher Pflege der
Kinder)
5. Heime für Kinder und
vollstationär; familienunterstützend und- entlastend,
Jugendliche mit Behineinschließlich medizinisch-therapeutischer Leistungen)
derung
http://www.sms.sa
chsen.de/de/bf/sta
atsregierung/ministerien/s
ms/lb_238.htm
Unterstützung durch
mobile Dienste?
1. Frühförder- und Frühberatungsstellen (mobile und
ambulante Hilfeangebote zur Früherkennung, diagnostik und frühzeitigen heilpädagogischen Förderung)
Seite 113
Formen der
Kooperation
zwischen den
Schulen
z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen
1. Kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Förderschule und Regelschule, im
Idealfall als Arbeitsgruppe (diagnostische und beratende Hilfe, kollegiale Beratung, Empfehlungen, Weiterbildung, Hospitationen - Kompetenztransfer zur Reduktion schulischer Konfliktsituationen, Prävention), Handbuch zur Förderdiagnostik Kap.7
2. Kooperationsklasse: Regelschule ermöglicht behinderten Schülern einer benachbarten Förderschule in einzelnen Unterrichtsfächern den Besuch - sie bleiben
Schüler der Förderschule (§ 3 (1) Nr.3 SchIVO)
3. Außenklasse: Regelschule kooperiert mit einer benachbarten Förderschule,
indem eine oder mehrere Klassen der Förderschule im Schulgebäude der Regelschule unterrichtet werden; Behinderte bleiben Schüler der Förderschule (§ 3 (1)
Nr.4 SchIVO)
Leistungsbewertung in:
Förderschulen (siehe
Abschnitt 5 (§§24-31)
SOFS)
integrativen Maßnahmen (siehe § 6 SchIVO)
Leistungen der Schüler nach Grad des Erreichens bestimmter Lernanforderungen bewertet (berücksichtigt
den individuellen Lernfortschritt, Behinderung, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Anwendung und Darstellung von Kenntnissen des Schülers)
bei lernzielgleicher integrativer Beschulung (§ 6(1)
SchIVO): Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von
Leistungen, Verhalten, Mitarbeit, Versetzung etc. richtet
sich nach Vorschriften der jeweiligen Schulart
in Grundschule (§ 6(2) SchIVO): Bewertung der Leistungen in Fächern der Förderschule nach Vorschriften
der Förderschule; übrige Fächer nach Vorschriften der
Grundschule (jeweils im Zeugnis zu vermerken)
Seite 114
in:
Welche Abschlüsse kann
man erwerben?
Förderschulen
Schule für Gehörlose und Schwerhörige: Abschlüsse
der Mittelschule - § 7(2) SOFS
Schule für Blinde und Sehschwache: Abschlüsse der
Mittelschule - § 8(2) SOFS
Schule für Körperbehinderte: Abschlüsse der Mittelschule, Grundschulteil enthält jedoch Dehnungsjahr (2.
Klasse) - § 6(2) SOFS
Schule für Lernbehinderte: Abschluss 9. Klasse - § 3
SOFS
Sprachheilschule: Klassenstufen 1-4, wenn Einrichtung
der Klassenstufen 5-10 erfolgt (bedarf der Zustimmung
des Kultusministeriums) sind Abschlüsse der Mittelschule möglich - § 5 SOFS
Schule für Erziehungshilfe: Klassenstufen 1-4, wenn
Einrichtung der Klassenstufen 5-10 erfolgt (bedarf der
Zustimmung des Kultusministeriums) sind Abschlüsse
der Mittelschule möglich - § 9 SOFS
Schule für geistig Behinderte: umfasst Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Werkstufe (jeweils 3 Jahre),
Berufsabschluss - § 4(2) SOFS
integrativen Maßnahmen
Bei Kombination verschiedener Förderschwerpunkte
werden an den jeweiligen Schulen spezielle Klassen
eingerichtet, Näheres zu Aufbau und Abschlüssen siehe
§§ 3-10 SOFS
alle Schulabschlüsse möglich (je nachdem in welchen
Regelschultyp integriert wurde)
Seite 115
Sachsen-Anhalt:
Rechtliche
Grundlagen
Schulgesetz
Schulgesetz Sachsen- Anhalt 2003
http://www.bildung-lsa.de/db_data/377/schulgesetz.pdf
Verordnungen
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom August 2001
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
(Frühförderungsverordnung)
http:// www.sachsenanhalt.de/rcs/LSA/pub/Ch1/fld8311011390180834/mainfldyzhadi3
ac7/fldpgi1fajx4f/fld3fzf24I15e/pdg7hjfrpetq/index.jsp
Richtlinien
Handreichungen
Verfahrenseinleitung
Wer?
Die Anmeldung zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs kann durch die Erziehungsberechtigten oder
durch die Schule erfolgen (§ 8 Abs. 1 SpädFörd VO).
Wo?
Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen staatlichen Schulamt
(§ 8 Abs. 2 SpädFördVO).
Wann?
Wie?
Besonderheiten
Feststellungsverfahren
Die Anmeldung erfolgt bis zum 20. Januar des Jahres für Schülerinnen und Schüler bis zum 6. Schulbesuchsjahr. Über spätere Anmeldungen entscheidet das Schulamt (§ 8 Abs.3 SpädFördVO).
Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen und einen umfassenden Klassenleiterbericht enthalten (§ 8 Abs. 2 SpädFördVO).
Wenn der Förderbedarf vor Beginn der Schulpflicht festgestellt
werden soll, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten
erforderlich. Ohne die Einwilligung besucht das Kind die Grundschule (§ 8 Abs. 4 SpädFördVO).
1. Gutachten
Anzahl insgesamt
1
Sonderpädagogische Gutachten:
ja
Seite 116
Durch wen?
Durch eine Lehrkraft, mit sonderpädagogischer Ausbildung oder
langjähriger Unterrichtserfahrung, der Sonderschule, die vom
staatlichen Schulamt mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragt wurde (§ 9 Abs.2 SpädFördVO).
Inhalt
Das sonderpädagogische Gutachten hat zum Inhalt: Art und
Umfang der körperlichen, geistigen, sprachlichen, sozialen und
seelischen Beeinträchtigungen; die Bedingungen der Lebenssituation; das Lernumfeld; die individuelle Lern- und Leistungsfähigkeit; den schulischen Leistungsstand; den sonderpädagogischen Förderbedarf und die Voraussetzungungen der Förderung. Außerdem werden die bisherigen und künftig erforderlichen schulischen Förderbedingungen des Schülers beschrieben (§ 9 Abs.2 SpädFördVO)
Handreichung/Entscheidungshilfen keine Angaben
?
Medizinische Gutachten:
nein
Durch wen?
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
Psychologisches Gutachnein
ten:
Durch wen?
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
2. Berichte
Kindertagesstätte
Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
vor Beginn der Schulpflicht ist ein Entwicklungsbericht erforderlich (§ 8 Abs.4 SpädFördVO).
Vorschule
Schule
Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
vor Beginn der Schulpflicht ist ein Entwicklungsbericht erforderlich (§ 8 Abs.4 SpädFördVO).
Ein umfassender Klassenleiterbericht muss bereits bei der Anmeldung eingereicht werden (§ 8 Abs. 2 SpädFördVO).
Seite 117
3. Mitwirkungsrechte
Personensorgeberechtigte
Die Erziehungsberechtigten werden in das Verfahren einbezogen. Mit Ihnen sind die Aussagen des Gutachtens zu erörtern.
Sie können auf Wunsch dem Gutachten eine Stellungnahme
zur Förderung Ihres Kindes beifügen (§ 9Abs. 3 SpädFördVO).
Bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
vor Beginn der Schulpflicht, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich (§ 8 Abs. 4 SpädFördVO).
Kinder
Mitwirkungsrechte der Kinder werden nicht erwähnt.
4. Mitwirkunspflichten
Personensorgeberechtigte
Feststellungsbescheid
Die Personensorgeberechtigten nehmen Einsicht in das Gutachten und bestätigen dies schriftlich (§ 9 Abs. 3 SpädFördVO).
Kinder
Mitwirkungspflichten sind nicht erwähnt.
5. Besonderheiten
Bei abweichender Ansicht der Erziehungsberechtigten über die
Aussagen des Gutachtens oder dem Wunsch auf integrative
Beschulung wird eine Fachkommission einberufen (§10 SpädFördVO).
1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Durch wen?
Durch das für den Wohnort des Schülers zuständige staatliche
Schulamt (§ 9 Abs. 1 SpädFördVO).
Inhalt und Umfang
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs; den
gemeinsamen Unterricht oder den Schulbesuch in einer Sonderschule, den zu besuchenden Schuljahrgang, die anzuwendenden Rahmenrichtlinien, den Förderumfang, die Förderinhalte und ggf. die Einrichtung besonderer Förderbedingungen (11
Abs. 3 SpädFördVO)
Feststellung des Förderorja
tes
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Widerspruchsfrist
die Erziehungsberechtigten
1 Monat
3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Wann?
Durch wen?
Die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs findet jährlich statt (§ 12 Abs. 1 SpädFördVO).
Sie wird durch die vom Schüler besuchte Schule durchgeführt
(§ 12 Abs. 1 SpädFördVO).
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Rückführungsmöglichkeiten
Das Staatliche Schulamt entscheidet im Einverständnis mit den
Erziehungsberechtigten darüber, an welcher allgemeinen Schule die Aufnahme und weitere Förderung erfolgen soll. Die Aufnahme dort kann zunächst befristet sein. Die Entscheidung wird
aufgrund eines aktualisierten Gutachtens getroffen (§ 14 SpädFördVO).
4. Besonderheiten
Aufnahme in
die sonderpädagogische
Förderung in
einer Schule
1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten
2. Antrag
Kann der Wunsch nicht berücksichtigt werden, ist eine besondere Begründung erforderlich (§11 Abs. 2 SpädFördVO).
nein
Wer?
Wann?
Wo?
Wie?
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
4.Widerspruch-srechte
Für wen?
Besonderheiten
Förderschwerpunkte in Förderschulen
vorhanden?
Hören
Sehen
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Sonstige
Schulen für Gehörlose und Schwerhörige (§ 26 SpädFördVO)
Schulen für Blinde und Sehbehinderte (§ 27 SpädFördVO)
Schulen für Körperbehinderte (§ 28 SpädFördVO)
Schulen für Lernbehinderte (§ 22 SpädFördVO)
Sprachheilschulen (§ 25 SpädFördVO)
Schulen mit Ausgleichsklassen (§ 24 SpädFördVO)
Schulen für Geistigbehinderte (§ 23 SpädFördVO)
langfristige Erkrankung (§ 4 Nr.8 SpädFördVO) und autisitsches
Verhalten (§ 4 Nr.9 SpädFördVO)
Seite 119
Ziele der Förderschulen
Hören
Führen der Schüler zu einer verständlichen Lautsprache, um
die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen;
systematischer Sprachaufbau und Artikulation unter Einbeziehung des Resthörvermögens; Befähigung des Absehens, Anleitung zum Daktylieren; Förderung des optischen Differenzierens
sowie Nutzung technischer Hilfen; Umgang mit gebärdensprachlichen Kommunikationsmitteln und besondere Förderung
der Schriftsprache (§ 26 Abs.1 SpädFördVO)
Sehen
Förderung der Mobilität und des Erwerbs lebenspraktischer
sowie kommunikativer Fertigkeiten; Vermittlung von Kommunikationstechniken; Aktivierung des Restsehvermögens; Ausbildung taktil- kinästhetischen und auditiven Wahrnehmens; die
Vermittlung von Sicherheiten in der Bewegung und Körperbeherrschung (§ 27 Abs.1 SpädFördVO)
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Entwicklung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit; selbstständige Bewältigung alltäglicher Lebensanforderungen; Erweiterung der eigenen Handlungskompetenz; Erkennen und Akzepieren der individuellen physich- psychischen Belastbarkeit
sowie Nutzung dieser für den Lebensweg (§ 28 Abs.1 SpädFördVO)
Berücksichtigung der Beeinträchtigungen im Lernen durch ausreichend strukturierte Lernsituationen, individuelle Lernwege
und spezielle Lehr- und Lernmittel; Stärkung von Selbstvertrauen durch Vermittlung von Lernerfolgen (§ 22 Abs. 1 SpädFördVO).
Sprache
Berücksichtigung der Sensorik, Motorik, Kognition, Kommunikation, Emotion und Soziabilität im Bildungs- und Erziehungsprozess; spezifische und umfassende Sprachförderung soll eine
erfolgreiche Teilnahme der Schüler am Unterricht der allgemeinen Schule zum früstmöglichen Zeitpunkt ermöglichen (§ 25
Abs.1 SpädFördVO)
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Entsprechung des Förderbedarfs über einen ganzheitlichen,
systemischen Ansatz, durch einen strukturierten Tagesrhytmus,
beratung, Diagnostik, integrative Betreuung und ggf. therapeutische Hilfen (§ 24 Abs. 1 SpädFördVO)
Entwicklung einer größtmöglichen Selbstständigkeit und individueller Möglichkeiten zur aktiven Lebensbewältigung (§ 23 Abs.
1 SpädFördVO)
Seite 120
Integration bei
folgenden
Förderschwerpunkten möglich ?
Welche Integrationsformen
in der Regelschule gibt
es?
ja (§ 3 Abs. 2 SpädFördVO); Integration ist in allen Schwerpunkten möglich.
1. Gemeinsamer Unterricht (§ 5 Abs. 1; § 17
Abs. 1 SpädFördVO)
Der gemeinsame Unterricht kann zielgleich oder zieldifferent
organisiert sein (§ 18 SpädFördVO).
Ziele der integ- 1. Ziele werden nicht
ausdrückllich benannt.
rierenden
Maßnahmen
Umfang/ Organisation der
Integrationsformen:
räumliche Voraussetzungen/ Organisation
1. Bauliche Gegebenheiten (§ 19 Abs. 2 SpädFördVO)
2. angepasstes Mobilar; apparative Hilfen (§ 19 Abs. 2 SpädFördVO)
sachliche Voraussetzungen/ Organisation
1. Lehr- und Lernmittel je nach Bedarf,
2. Schülertransport,
3. Aspekte des schulorganisatorischen Ablaufs,
4. Bedingungen des individuellen Tagesrhytmus,
5. Erforderliche Pflegeleistungen,
6. oder Ähnliches (§ 19 Abs. 2 SpädFördVO)
personelle Voraussetzungen/ Organisation
1. Lehrkräfte zur sonderpädagogischen Begleitung des gemeinsamen Unterrichts,
2. ggf. pädagogische Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter oder Personen zur Betreuung im Sinne der Eingliederungshilfe nach
BSHG (§ 19 Abs. 2 SpädFördVO)
Mobile sonderpädagogische
Dienste
Einsatzbereich:
Förderschulen
Regelschulen
event. Besonderheiten
Eine Aufgabe der sonderpädagogischen Beratungsstellen sind
mobile Kursangebote in allgemeinen Schulen sowie die Übernahme von Haus- oder Sonderunterricht (§15 Abs.3 Nr.4 SpädFördVO; § 8 Abs. 7 SchulG)
keine Angaben
s.o.
keine Angaben
Seite 121
Welche schulvor-bereitenden Einrichtungen gibt es
?
1. An Sonderschulen können Vorschulteile zur
Betreuung noch nicht
schulpflichtiger Kinder
eingerichtet werden (§ 8
Abs. 8 SchulG)
2. Sonderpädagogische
Beratungsstellen im Rahmen der Frühförderung
und schulvorbereitenden
Förderung (§ 15 Abs. 3 Nr.
5 SpädFördVO; § 8 Abs.7
SchulG)
3. Interdisziplinäre Frühförderstellen (§ 3 FrühV)
4. Sozialpädiatrische Zentren (§ 4 FrühV)
Unterstützung durch mobi1.keine Angaben
le Dienste?
Formen der
Kooperation
zwischen den
Schulen
z.Bsp.: Außenklassen,
Kooperationsklassen
1. Kooperationsklassen (§
5 Nr. 2 SpädFördVO; § 21
SpädFördVO)
in allgemeinen Schulen
Leistungsbewertung in:
Förderschulen
Es können die äußeren Bedingungen für eine mündliche,
schriftliche oder praktische Leistungsfeststellung verändert
werden ( Veränderung des zeitlichen Rahmens; Verwendung
personeller oder technischer Hilfsmittel, mündlicher statt schriftlicher Leistungsnsnachweise oder individuelle Leistungsfeststellung in der Einzelsituation) (§ 7Abs. 1 SpädFördVO); Desweiteren kann für einen befristeten Zeitraum die Ziffernbenotung
durch eine verbale Beurteilung der Leistung ersetzt werden (§ 7
Abs.2 SpädFördVO)
integrativen Maßnahmen
Mit Förderschulen identisch.
Seite 122
in: Förderschulen
Welche Abschlüsse kann
man erwerben?
Alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen können erworben werden (§ 8 Abs. 2 SchulG). Die Schulen für Gehörlose und Schwerhörige, Blinde und Sehbehinderte sowie für Körperbehinderte umfassen die Schuljahrgänge 1-10. Schüler, die
einen gymnasialen Abschluss anstreben besuchen den gemeinsamen Unterricht an einem Gymnasium oder nach Antragstellung an das Kultusministerium eine Sonderschule in einem
anderen Bundesland (§§ 26 ff SpädFördVO) Die Schule für
Lernbehinderte umfasst die Schuljahrgänge 1-9 (§ 22 Abs.3
SpädFördVO), ein weiteres Schuljahr zum Erwerb der Berufsbildungsreife ist möglich (§22 Abs.4 SpädFördVO). Die Schule
für Geistigbehinderte endet mit dem Schuljahr in dem das 18.
Lebensjahr vollendet wird (§ 23 Abs. 4 SpädFördVO). An der
Schule mit Ausgleichsklassen werden die Schuljahrgänge 1bis
10 vorgehalten (§ 24 Abs. 3 SpädFördVO). Die Sprachheilschule umfasst die Schuljahre 1 bis 6 (§ 25 Abs.3 SpädFördVO).
integrativen Maßnahmen
Alle Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen können erworben werden (§ 8 Abs. 2 SchulG).
Seite 123
Schleswig-Holstein:
Rechtliche
Grundlagen
Verfahrenseinleitung
Schleswig-holsteinisches
Schulgesetz
www.landesregierung-sh.de/landesrecht/2239fr.htm
Verordnung zum Sonderpädagogischen Förderbedarf
http://193.101.67.34/landesrecht/223-9-106.htm
http://lehrplan.lernnetz.de/html/sonder/verordnung/s
ofvo_.pdf
Wer?
besuchte Schule
§ 3 Abs.1 Nr.1 SFVO
Eltern
§ 3 Abs.1 Nr.2a SoFVO
volljährigen Schüler
§ 3 Abs.3 Nr. 2a SoFVO
aufnehmende Schule
§ 3 Abs.1 Nr 2b SoFVO
außerdem können der Kindergarten, der Schularzt,
der schulpsycho-logische Dienst und die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren einleiten
Wo?
Wann?
wenn Bedarf vermutet und Verfahren eingleitet wird
§ 1 Abs.1 SoFVO
Wie?
Info über Termine der sonderpäd. Untersuchung
§ 3 Abs.4 SoFVO Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens § 3 Abs.4 SoFVO Mitteilung
des Ergebnisses an Betroffenen gegebenfalls Erläuterungen
§ 3 Abs. 7 SoFVO
Vorbereitung der Koordinierungsgespräche
§ 3 Abs.6 SoFVO
Besonderheiten
Feststellungsverfahren
1. Gutachten
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische Gutachten:
Durch wen?
Inhalt
je nach Bedarf
§ 3 Abs.4 SoFVO
ja
Förderzentrum
§ 3 Abs.5 SoFVO
berücksichtigt alle Umstände, die für eine Aufnahme von sonderpädagogischer Förderung von Bedeutung sind
endet mit Entscheidungsvorschlag ob sonderpäd. Förderbedarf vorliegt und
nach welchem Förderschwerpunkt unterrichtet wird
§ 3 Abs.5 SoFVO
Seite 124
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
Medizinische Gutachten:
Durch wen?
ja, schulärztliches Gutachten
Schularzt
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
Psychologisches Gutachten:
Durch wen?
ja, wenn notwendig
Psychologe
Inhalt
Handreichung/Entscheidungshilfen
?
2. Berichte
Kindertagesstätte
ja/nein
Vorschule
ja/nein
Schule
ja/nein
3. Mitwirkungsrechte
Personensorgeberechtigte
Kinder
sind immer an Verfahren zu beteiligen
volljährige Schüler sind zu beteiligen
4. Mitwirkunspflichten
Personensorgeberechtigte
Kinder
ja
ja
5. Besonderheiten
Feststellungsbescheid
1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Durch wen?
zuständige Schule kann ohne Antrag veranlassen
§ 3 Abs.3 SoFVO Förderzentrum führt durch
§ 3 Abs.4 SoFVO
Seite 125
Inhalt und Umfang
Feststellung des Förderortes
Art und Weise der zu ergreifenden Fördermaßnahmen
§ 3 Abs.6 Nr.1 SoFVO
benötigte Lehr- und Hilfsmittel
§ 3 Abs.6 Nr.2 SoFVO
Schülerbeförderung
§ 3 Abs.6 Nr.3 SoFVO
notwendige bauliche Voraussetzungen
§ 3 Abs.6 Nr.4 SoFVO
notwendige zusätzliche personelle Unterstützung
§ 3 Abs.6 Nr.5 SoFVO
Weitereitung der Schülerakte
§ 3 Abs. 7 SoFVO
ja
Schulaufsichtsbehörde entscheidet in welche Schule der Schüler besucht
§ 6 Abs.1 SoFVO
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
volljährige Schüler oder Eltern
Widerspruchsfrist
3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Wann?
nach einem Jahr
§ 3 Abs.2 SoFVO
Durch wen?
besuchte Schule oder Förderschulzentrum, Schulaufsichtsbehörde erlässt Bescheid über neuen Förderbedarf
Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach
§ 3 Abs.2 Satz 4,5 SoFVO
möglich Schulaufsichtsbehörde erlässt Bescheid
darüber
Rückführungsmöglichkeiten
4. Besonderheiten
Aufnahme in
die sonderpädago-gische
Förderung in
einer Schule
1. Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten
nein, Schulaufsichtsbehörde weist dem Schüler
eine Schule zu, in der dem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann
§ 6 Abs.1 SoFVO
2. Antrag
nein
Wer?
Eltern
Seite 126
Wann?
bei Anmeldung an Schule
Wo?
bei zu besuchender Schule
Wie?
Anmeldung
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
ja, örtlich zuständige Grundschule prüft ob Vorasussetzungen für Beschulung geschaffen werden
können,
Sonderpädagogisches
und schularztliches Gutachten wertden dabei verwendet
4.Widerspruchsrecht
Für wen?
ja, da Bescheid erlassen wird
Eltern
Besonderheiten
Welche Förderschwer-punkte
gibt es?
vorhanden?
Hören
ja, § 2 Nr. 6 SoFVO
Sehen
ja, § 2 Nr. 7 SoFVO
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
ja, § 2 Nr. 5 SoFVO
ja, § 2 Nr. 1 SoFVO
ja, § 2 Nr. 2 SoFVO
Emotionale/soziale Entja, § 2 Nr. 3 SoFVO
wicklung
Besonderheit:
Erziehung und Unterricht
für Schüler mit autistija, § 2 Nr. 8 SoFVO
schem Verhal-ten
Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler
Geistige Entwicklung
Ziele der Förderschwerpunkte
Hören
ja, § 2 Nr 9 SoFVO
ja, § 2 Nr. 4 SoFVO
gehörlose und schwerhörige Schülerinnen und
Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die wegen
Herabsetzung ihrer Hörfähigkeit auch mit Hörhilfe
im Unterricht anderer Schulen, auch anderer
Schularten, nicht hinreichend gefördert werden
können, wobei die Schule für Hörgeschädigte die
Aufgaben der Grundschule, Hauptschule, Realschule und Förderschule erfüllen kann.
Seite 127
Sehen
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Integration bei
folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
sehbehinderte und blinde Schülerinnen und Schüler
zu unterrichten und zu erziehen, die wegen Herabsetzung ihrer Sehfähigkeit im Unterricht anderer
Schulen, auch anderer Schularten, nicht hinreichend gefördert werden können.
Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu
erziehen, die unabhängig vom Grad ihrer Behinderung einen so umfangreichen sonderpädagogischen und therapeutischen Förderbedarf haben,
daß sie mit den Mitteln einer anderen Schule, auch
anderer Schularten, nicht gefördert werden können,
wobei die Schule für Körperbehinderte die Aufgaben der Grundschule, Hauptschule, Realschule,
Förderschule und Schule für Geistigbehinderte
erfüllen kann.
Schüler sollen in individuellem Lernhandeln beraten
und unterstützt werden. Ihnen sollen Möglichkeiten
für ein selbstgesteuertes und verstehendes Lernen
eröffnet werden.
Sprachentwicklung fördern, um sprachheilpädagogischem Förderbedarf entgegenzuwirken.
Unterrichtung und Erziehung von Schülern, die
wegen Erziehungsschwierigkeiten nach § 34 KJHG
in einem Heim untergebracht sind
Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu
erziehen, die in allen Fächern auf anschauliches
und handelndes Lernen angewiesen sind und deshalb einen Unterricht erhalten, der ständige Hilfen
beim Auffassen, Übernehmen, Gliedern und
Durchhalten von Lernaufgaben bietet und der ständige Anregung und Hilfe bei sprachlichen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausdrucksleistungen bereithält, wobei sie für geistigbehinderte Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderungen auch die
Aufgaben der Schule für Körperbehinderte wahrnehmen kann.
möglich?
autistisches Verhalten
kranke Schüler
Hören
Sehen
Körperliche/motorische
Entwicklung
ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden
§ 5 SchG
ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden
§ 5 SchG
ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden
§ 5 SchG
ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden
§ 5 SchG
ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden
§ 5 SchG
Seite 128
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden
§ 5 SchG
ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden
§ 5 SchG
ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden
§ 5 SchG
ja, wenn Voraussetzungen geschaffen werden
§ 5 SchG
Welche Integra- 1.es gibt keine Vorgabe,
tionsformen in es haben sich unterschiedliche Formen entwickelt
der Regelschule
gibt es?
2.Integrationsklasse
Bündelung mehrer Kinder
3.Einzelintegration
4.Kombiklassen
mehrere sprach- und nicht behinderte Kinder in
einer Klasse
5.Langzeitklassen, Förderklassen
Ziele der integrierenden Maßnahmen
1.
Umfang / Organisation der Integrationsformen:
räumliche Voraussetzungen/ Organisation
keine Ausführungen dazu gefunden
1.keine Ausführungen dazu gefunden
sachliche Voraussetzungen/ Organisation
1.keine Ausführungen dazu gefunden
personelle Voraussetzungen/ Organisation
1.keine Ausführungen dazu gefunden
Seite 129
Mobile sonderpädagogische
Dienste
Einsatzbereich:
Sehen, Hören, körperliche Entwicklung
Förderschulen
Regelschulen
event. Besonderheiten
Welche schulvor-bereiten
Einrichtungen
gibt es ?
beratenden Charakter, Betreuung durch überregionales Förderzentrum
1.Einrichtungen und Gruppen ausschließlich für
Kinder mit Behinderungen
Sonderkindergärten, Sondergruppen, heilpädagogische Kleingruppen o.ä.
2.Einrichtungen und Gruppen mit der gemeinsamen
Betreuung und Förderung
von Kindern mit und ohne
Behinderungen.
3.Einzelintegrative Maßnahmen, in denen einzelne
Kinder mit Behin-derungen
in einer Regelkindergartengruppe gefördert werden, wobei das Angebot
zweckentsprechend gestaltet werden muss (Gruppengröße, Personalausstattung, Raumangebot).
Unterstützung durch mobi1.keine Ausführungen dazu gefunden
le Dienste?
Seite 130
Formen der Kooperation zwischen den
Schulen
Leistungsbewertung in:
z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen
1. Kooperationsklassen
Klassen einer Sonder-schule sind an allgemeine
Schule ausgelagert, es können Kontakte mit der
Gastgeberschule geschlossen werden z.B. Pausenaktivitäten, Veran-staltungen, stundenweise
gemeinsamer Unterricht, vollständig ge-meinsamer
Unterricht
integrative Maßnahmen
Werden Schüler in Grundschule nach deren Lehrplan unterrichtet, wird auch nach diesen Maßstäben
bewertet. Bei Leistungsermittlung muss Behinderung Rechnung getragen werden, ohne dabei die
fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen.
Förderausschuss kann Empfehlung aussprechen,
um Nachteilsausgleich sicherzustellen. In Zeugnissen und schriftlichen Arbeiten dürfen Hinweise auf
Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.
Förderzentren
Hören
Zeugnisse
§ 8 Abs.1 SoFVO
Sehen
Zeugnisse
§ 8 Abs.1 SoFVO
Zeugnisse
§ 8 Abs.1 SoFVO
Berichtszeugnisse
§ 8 Abs.3 SoFVO
Zeugnisse
§ 8 Abs.1 SoFVO
Zeugnisse
§ 8 Abs.1 SoFVO
Berichtszeugnisse
§ 8 Abs.3 SoFVO
Zeugnisse
§ 8 Abs.1 SoFVO
Zeugnisse
§ 8 Abs.1 SoFVO
Körperliche/motorische
Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
autistisches Verhalten
Kranke
in:
Welche Abschlüsse kann
man erwerben?
Seite 131
Förderzentren
integrativen Maßnahmen
Schule für Körperbehinderte und Hörgeschädigte:
Hauptschulabschluss, Realschulabschluss, Förderschulabschluss
Schulen für Erziehungshilfen: Hauptschulabschluss und Förderschulabschluss
mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können diese Schulen auch Aufgaben weiterer allgemeinbildender Schularten erfüllen
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Thüringen:
Rechtliche
Grundlagen
Verfahrenseinleitung
Thüringer Schulgesetz, Thüringer
Förderschulgestz
www.thueringen.de/tkm/hauptseiten/schul.htm
Thüringer Verordnung zur Sonderpädagogiscehn Förderung
www.thueringen.de/tkm/hauptseiten/schul.htm
Richtlinien zur Fördermaßnahmen
für Kinder und Jugendliche mit besonderen Lernschwierigkeiten an
allgemeinbildenden Schulen
http://www.ssasro.shk.th.schule.de/index.htm?berat.htm
Wer?
Eltern, Leiter der bisherigern Schule § 8
Abs.1, 2 ThürFSG
Wann?
bei allgemeinbildender oder Förderschule § 8
ThürFSG, § 119 ThürSchulO
Anmeldung oder Überweisung §§ 11,12 SoFöVO
Wie?
durch Anmeldung bzw. Antrag
Wo?
Besonderheiten
Feststellungsverfahren
1. Gutachten
Anzahl insgesamt
Sonderpädagogische Gutachten:
Durch wen?
Inhalt
nach Bedarf, u.a. auch ein fachärztliches
Gutachten möglich, § 8 Abs.5 ThürFSG
ja, § 6 SoFöVO
Mobiler Sonderpädagogischer Dienst oder
voraussichtliche zuständige Förderschule § 8
Abs.3 ThürFSG
§ 5 Abs.1 SoFöVO
Ermittlung des individuellen Förderbedarfs,
Empfehlungen über Bildungsgang und Förderort
§ 5 Abs. 3 Nr. 1-8 SoFöVO
Informationen aus folgenden Bereichen sind
zu erfassen:
1. Entwicklungs- und Leistungasstand
2.Lern- und Leistungsverhalten
Seite 133
3.Erleben und Verhalten, Handlungskompetenzen und Aneignungsweisen
4.Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung
5.soziale Einbindung
6.Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit
7.individuelle Erziehungs- und Lebensumstände 8.schulisches Umfeld und die Möglichkeiten seiner Veränderung
Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Ausführungen dazu gefunden
Medizinische Gutachten:
ja, schulärztliches Gutachten
Durch wen?
Schularzt
Inhalt
keine Ausführungen dazu gefunden
Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Ausführungen dazu gefunden
Psychologisches Gutachten:
ja, wenn erforderlich
Durch wen?
Psychologe
Inhalt
keine Ausführungen dazu gefunden
Handreichung/Entscheidungshilfen? keine Ausführungen dazu gefunden
2. Berichte
Kindertagesstätte
keine Ausführungen dazu gefunden
Vorschule
keine Ausführungen dazu gefunden
ja, alle Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf erhalten mit Verlassen der allgemein bildenden Schulen ein sonderpädagogisches Gutachten
§ 8 Abs.7 ThürFSG
Schule
3. Mitwirkungsrechte
Personensorgeberechtigte
ja, das sonderpädagogische Gutachten wird
den Erziehungsberechtigten ausgehändigt
und mit ihnen besprochen.Erziehungsberechtigte müssen dabei
über weitere Förderung des Kindes beraten
werden
§ 6 Abs.2 SoFöVo
Kinder
keine Ausführungen dazu gefunden
4. Mitwirkunspflichten
Personensorgeberechtigte
ja
Kinder
ja
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5. Besonderheiten
Feststellungsbescheid
1.Feststellung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs
Durch wen?
Schulleiter evtl. mit Beteiligung der Aufnahmekommission § 8 Abs.1 ThürFSG, §§ 13, 14
SoFöVO
Inhalt und Umfang
ja
Feststellung des Förderortes
ja
2.Widerspruch
Wer hat Widerspruchsrechte?
Eltern, volljähriger Schüler
Widerspruchsfrist
ergibt sich aus Bescheid
3. Überprüfung des sonderpädago-gischen Förderbedarfs § 12
Abs.3 SoFöVO
Wann?
Durch wen?
Antrag
Erziehungsberechtigte oder Leiter der Förderschule
Rückführungsmöglichkeiten
ja
4. Besonderheiten
Aufnahme in
die sonderpädagogische Förderung in einer 1. Wunsch- und Wahlrecht der
Schule
Personensorgeberechtigten
2. Antrag
Wer?
nein
nein, Anmeldung genügt wenn Erziehungsberechtigte diese durchführen
§ 8 Abs. 1 Thür FSG
wenn von bisher besuchter Schule in Förderschule überwiesen werden soll muss Antrag
gestellt werden
§ 8 Abs.2 ThürFSG
Erziehungsberechtigte § 8 Abs.1 ThürFSG
oder Leiter der bisher besuchten Schule § 8
Abs.2 ThürFSG
Seite 135
Wo?
Aufnahme der Schüler erfolgen i.d.R. zu
Schuljahresbeginn
§ 13 SoFöVO
direkt bei staatlichen Förderschulen oder bei
entsprechenden Förderschulen in freier Trägerschaft
§8
Abs. 1 ThürFSG
Wie?
Anmeldung bzw. Antrag
3.Wer hat Entscheidungsbefugnis?
Schulleiter entscheidet auf Grundlage eines
sonderpädagogischen Gutachtens über Notwendigkeit und Form der sonderpädagogischen Förderung
§ 8 Abs.1 ThürFSG
4.Widerspruchsrecht
ja
Für wen?
Erziehungsberechtigte
Ergeben sich bei einem Schüler, der eine
Grundschule oder eine zum Haupt- und Realschulabschluss, zum Abitur oder zu den Abschlüssen der berufsbildenden Schulen führende Schulart besucht oder bei ihr angemeldet ist, Anhaltspunkte dafür, dass er infolge
eines vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarfs in diesen Schularten auch mit
Unterstützung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste nicht oder nicht ausreichend
gefördert werden kann, fordert der Schulleiter
nach Rücksprache mit den Eltern ein sonderpädagogisches Gutachten von der voraussichtlich zuständigen Förderschule oder den
Mobilen Sonderpädagogischen Diensten an.
Dieses Gutachten wird den Eltern ausgehändigt und mit ihnen besprochen. Über den
Antrag des Schulleiters auf Überweisung in
die Förderschule entscheidet der Schulleiter
der aufnehmenden Förderschule auf der
Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens
§ 8 Abs.3
ThürFSG
Belegen die vorliegenden Gutachten nicht
eindeutig einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder stimmen die Eltern einer Aufnahme in die Förderschule nicht zu, erfolgt
die Entscheidung über die Aufnahme von
Kindern und Jugendlichen in eine entsprechende Förderschule unter Beteiligung einer
Aufnahmekommission
§ 8 Abs.4 ThürFSG
Wann?
Besonderheiten
Welche Förderschwerpunkte
gibt es?
vorhanden?
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Hören
ja § 4Nr.6 SoFöVO
Sehen
ja § 4 Nr.7 SoFöVO
Körperliche/motorische Entwicklung ja § 4 Nr.5 SoFöVO
Ziele der Förderschwerpunkte
Lernen
ja § 4 Nr.1 SoFöVO
Sprache
ja § 4 Nr.2 SoFöVO
Emotionale/soziale Entwicklung
ja § 4 Nr.3 SoFöVo
Geistige Entwicklung
ja § 4 Nr.4 SoFöVO
allgemein
Förderschulen sind sonderpädagogische
Zentren für Unterricht, Förderung, Kooperation und Beratung. Die pädagogische Arbeit an
der Förderschule hat die Integration der Schüler während und nach der Schulzeit zum Ziel.
§ 2 Abs.1 ThürFSG
Hören
Sehen
Körperliche/motorische Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale/soziale Entwicklung
Geistige Entwicklung
Integration bei
folgenden Förderschwerpunkten möglich ?
möglich?
Das staatliche Schulamt entscheidet bei jedem Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf über die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht auf der Grundlage des sonderpädagogischen Gutachtens
§ 9 Abs. 3 SoFöVO
Hören
ja
Sehen
ja
Körperliche/motorische Entwicklung ja
Lernen
ja
Sprache
ja
Emotionale/soziale Entwicklung
ja
Geistige Entwicklung
ja
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Welche Integrationsformen in
der Regelschule
gibt es?
1. Gemeinsamer Unterricht
Ziele der integrierenden Maßnahmen
Umfang / Organisation der Integrationsformen:
keine Ausführungen dazu gefunden
räumliche Voraussetzungen/ Organisation
1. Keine Ausführungen gefunden
sachliche Voraussetzungen/ Organisation
1.keine Ausführungen dazu gefunden
personelle Voraussetzungen/ Organisation
1.keine Ausführungen dazu gefunden
Mobile sonderpäda-gogische
Dienste §§ 16,
17 SoFöVO
Einsatzbereich:
Die Sonderpädagogische Förderung durch
die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste
trägt in besonderem Maße den individuellen
Entwicklungs- und Lernvoraussetzungen der
einzelnen Kinder und Jugendlichen in der
Schule und in schulvorbereitenden Einrichtungen Rechnung. Vorrangige Aufgabe der
Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist es,
durch Beratung und Förderung ein weiteres
Verbleiben der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf am angestammten Lernort zu ermöglichen.
§ 3 Abs.2 ThürFSG
Seite 138
Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste
sind Bestandteil der Förderschulen. Sie dienen der sonderpädagogischen Förderung und
Beratung in vorschulischen, allgemein bildenden und in berufsbildenden Einrichtungen.
§ 3 Abs.1 ThürFSG
Förderschulen
Regelschulen
werden durch Mobile Sonderpädagogische
Dienste unterstützt
event. Besonderheiten
1.bei Bekanntwerden einer Entwicklungsverzögerung oder Behinderung wird über Frühförderung beraWelche schulten (Schulen, Schulämter, Gesundvor-bereitenden heitsämter,mobile sonderpädagogiEinrichtungen
sche Dienste, Träger der Jugendgibt es ?
und Sozialhilfe, Eltern)
§ 10 SoFöVO
Formen der Kooperation zwischen den
Schulen
Unterstützung durch mobile Dienste?
1.ja, § 17 Abs.1 SoFöVO
z.Bsp.: Außenklassen, Kooperationsklassen
keine Ausführungen dazu gefunden
Leistungsbewertung § 26
SoFöVO:
statt Noten auch Wortbeurteilungen möglich
Welche Abschlüsse kann
man erwerben §
28 SoFöVO?
in:
§§ 62 ff. ThürSchulO, wie in Regelschulen
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Nachwort
An dieser Stelle bedanken wir uns bei den Verantwortlichen aus den zuständigen Ministerien, Senaten, Verbänden, Vereinen und Beratungsstellen der einzelnen Bundesländer
für die wertvollen Informationen und die Unterstützung.