Schriftliche Anfrage Antwort
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Schriftliche Anfrage Antwort
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/17280 24.07.2013 Schriftliche Anfrage Antwort der Abgeordneten Christine Kamm BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23.04.2013 des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 05.06.2013 Gut ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher in Bayern – Hier Fachkräfte für Kindertagesstätten In Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) wird die oben bezeichnete Schriftliche Anfrage wie folgt beantwortet: Unsere Erzieherinnen und Erzieher erhalten an den Fachakademien für Sozialpädagogik eine sorgfältige Ausbildung; je nach Einstiegsqualifikation ist die Ausbildungsdauer 4–5 Jahre. Für Berufsumsteiger wird nun eine verkürzte Ausbildung angeboten. Daher frage ich die Staatsregierung: 1. Welche Fachakademien in Bayern bilden derzeit nach dem bisherigen Ausbildungskonzept Erzieherinnen aus, und wie viele männliche Erzieher und wie viele weibliche Erzieherinnen konnten dort jeweils im letzten Ausbildungsjahr ihre Ausbildung erfolgreich abschließen? 2. Welche Bildungsträger bieten derzeit eine verkürzte Umschulung zu sonstigen Fachkräften für Kindertagesstätten an, und wie viele Teilnehmer/-innen sind dort derzeit in Ausbildung? 3. Wie viele haben diese Ausbildung schon absolviert und wie viele davon werden in Kindertagesstätten in Bayern beschäftigt? 4. Wie lange dauert diese Umschulung und welche Ausbildungsinhalte werden hierbei vermittelt? a)Welche Voraussetzungen müssen die Bildungsträger erfüllen, um eine solche Umschulung anbieten zu können? 5. Trifft es zu, dass Fachkräfte für Kindertagesstätten bei der Berechnung von Anstellungsschlüsseln wie voll ausgebildete Erzieher/-innen gewertet werden? a)Gibt es einschränkende Vorgaben für den Einsatz der Berufsumsteiger/-innen mit verkürzter Ausbildung? 6. Gibt es in anderen Bundesländern oder im europäischen Ausland verkürzte Ausbildungen zum Erzieher/zur Erzieherin und werden diese Ausbildungen in Bayern anerkannt? 7. Inwiefern werden in der DDR ausgebildete Erzieher/ -innen als Erzieher/-innen hier anerkannt, beispielsweise Jugendheimerzieher in den Bereichen Freizeit und Sozialpädagogik, einer Ausbildung mit 3 Jahre Studium nach mindestens 2-jähriger Ausbildung? Zu 1.: Im Schuljahr 2012/2013 werden in Bayern an 52 Fachakademien für Sozialpädagogik 5.232 Studierende (4.723 davon weiblich, 509 männlich) zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher ausgebildet. 2.736 Studierende (2.444 davon weiblich, 292 männlich) besuchen im aktuellen Schuljahr das 1. Studienjahr der Fachakademie, 2.425 Studierende (2.212 davon weiblich, 213 männlich) besuchen derzeit das 2. Studienjahr der Fachakademie und werden im Juni 2013 die Abschlussprüfung ablegen. 71 Studierende (67 davon weiblich, 4 männlich) befinden sich in Ausbildung in Teilzeitform. Zu 2.: Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat im Juni 2012 das Projekt „Ergänzungskräfte zu Fachkräften“ initiiert, um zusätzliche Fachkräfte zu gewinnen. In dieser Qualifizierungsoffensive werden in Fortbildungskursen berufserfahrene Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie geeignete Quereinsteiger zu pädagogischen Fachkräften weitergebildet bzw. auf die Externenprüfung an der Fachakademie für Sozialpädagogik vorbereitet. Diese Qualifizierung dauert in der Regel neun Monate, die berufsbegleitend bei einem Bildungsträger absolviert wird, und mündet anschließend – nach erfolgreich bestandener Prüfung – in eine begleitete Praxisphase (Berufspraktikum). Nach erfolgreichem Gesamtabschluss der Maßnahme sind die Absolventen „Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen“ bzw. „Staatlich anerkannte(r) Erzieher(in)“. Von den insgesamt 40 Weiterbildungskursen für jeweils 25 Teilnehmerinnen sind aktuell 23 Kurse bewilligt und weitere 29 Projektträger haben bereits ihr Interesse bekundet oder auch die Projektanträge zur Bewilligung eingereicht. Die 23 Projektanträge verteilen sich derzeit auf 14 Weiterbildungsträger. Projektdurchführender Bildungsträger Fachakademie für Sozialpädagogik der GGSD in Rosenheim Bildungszentrum der GGSD in Nürnberg Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung. Seite 2 Bayerischer Landtag · 16. Wahlperiode Projektdurchführender Bildungsträger Schulzentrum der GGSD in Bayreuth (2 Projekte) Schulzentrum der GGSD in Coburg Schulzentrum der GGSD in München (2 Projekte) Evangelischer KITA-Verband Bayern e.V. (5 Projekte) Caritasverband für die Erzdiözese Bamberg Institut für Bildung und Beratung; Miesbach (3 Projekte) Caritasverband für die Erzdiözese München Freising Jugendinstitut Gauting Fachschule für Heilerziehungspflege Ebenried (2 Projekte) Verband katholischer Kindertageseinrichtungen Bayern e.V. LAGE e.V. bfz Augsburg Gesamt: 23 Projekte bei derzeit 14 Trägern Zu 3.: Die ersten Absolventinnen/Absolventen der Gesamtmaßnahme werden im Oktober 2013 erwartet. Zu 4.: Die Ausbildungsdauer liegt, wie unter Frage 2 beschrieben, bei neun Monaten schulischer Ausbildung und anschließender begleiteter Praxisphase von sechs bis 12 Monaten. Die Ausbildungsinhalte entsprechen einerseits den Inhalten des Lehrplans der Fachakademie für Sozialpädagogik und basieren andererseits auf den Bayerischen Leitlinien für Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit. Zu 4. a): Als Projektträger kommen grundsätzlich alle Anbieter von Erzieherfortbildungen in Betracht, soweit sie einschlägige Erfahrungen auf diesem Gebiet vorweisen können. Weitere Kriterien sind beispielsweise die betriebswirtschaftliche Eignung und das Vorhandensein von Eigenmitteln. Zu 5. und 5. a): Nach erfolgreicher Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme können die Absolventen/Absolventinnen als Fachkräfte nach § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG in Kindertageseinrichtungen tätig werden. Bei Berufsumsteiger(inne)n ist die begleitete Praxisphase verlängert und beträgt 12 Monate (anstatt z. B. sechs Monate bei Kinderpfleger(inne)n). Zu 6.: Rechtliche Grundlage der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher bildet die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz – KMK – vom 07.11.2002 i. d. F. vom 27.02.2013). In dieser Rahmenvereinbarung ist festgelegt, dass zur Ausbildung zugelassen wird, wer – einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist und – über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung nach den Bestimmungen der Länder als gleichwertig anerkannte Qualifizierung verfügt. Die „berufliche Vorbildung“, die die Voraussetzung für die Drucksache 16/17280 Zulassung zur Erzieherausbildung darstellt, dauert demnach i. d. R. zwei Jahre. Nach KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen umfasst die eigentliche Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher mindestens 2.400 Unterrichtsstunden und mindestens 1.200 Stunden Praxis in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern. Bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils können aus einer zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Vorbildung eingebracht werden. Daraus ergibt sich, dass die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher in Vollzeit in nahezu allen Ländern 3 Jahre dauert (in Teilzeitform entsprechend länger). Lediglich in Niedersachsen ist die Gesamtzahl der Praxisstunden auf das in der KMKRahmenvereinbarung über Fachschulen festgelegte Mindestmaß reduziert (volle Anrechnung der Erstausbildung auf den praktischen Anteil). Daher dauert die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher an der Fachschule für Sozialpädagogik in Niedersachsen in der Vollzeitform 2 Jahre. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass in Bayern Bewerberinnen und Bewerber, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie bzw. im zweiten Jahr des Sozialpädagogischen Seminars erwarten lassen, ohne Ableistung eines zweijährigen Sozialpädagogischen Seminars bzw. einer einschlägigen beruflichen Erstausbildung direkt in das erste Studienjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen werden oder das Sozialpädagogische Seminar auf ein Jahr verkürzen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Schulordnung für die Fachakademie für Sozialpädagogik – FakOSozPäd). Die Länder erkennen die nach der KMK-Rahmenvereinbarung über Fachschulen erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an. Für die Anerkennung ausländischer/europäischer Ausbildungsabschlüsse bleibt der Erlass des Bayerischen Gesetzes zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer Berufe (BayBQFG) abzuwarten. Zu 7.: Rechtliche Grundlage bildet der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Art. 37 Einigungsvertrag (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.06.1991 i. d. F. vom 27.01.1995). Danach können Bewerber/Bewerberinnen, die nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR eine Ausbildung in Erzieherberufen vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, die bundesweite Anerkennung für den Teilbereich, für den sie sich qualifiziert haben, und die Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin erhalten. Die im Gebiet der ehemaligen DDR erworbenen Berufsbezeichnungen in Erzieherberufen dürfen unabhängig davon Drucksache 16/17280 Bayerischer Landtag · 16. Wahlperiode in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland geführt werden. Teilanerkennungen werden nach folgender Zuordnung ausgesprochen: im Gebiet der ehemaligen DDR Anerkennung für den erworbene Berufsbezeichnung: Teilbereich: Kindergärtner/Kindergärtnerin Kindergarten1 Horterzieher/Horterzieherin Hort Heimerzieher/Heimerzieherin Heim Erzieher/Erzieherin in Heimen Heim und Hort und Horten Erzieher/Erzieherin für JugendHeim heime Gruppenerzieher/Gruppenerzie- Kindergarten2 herin Erzieher/Erzieherin in JugendHeim werkhöfen Krippenerzieher/KrippenerzieKrippe herin Unterstufenlehrer/UnterstufenHeim und Hort lehrerin mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten Unterstufenlehrer/UnterstufenHort lehrerin mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort Unterstufenlehrer/UnterstufenHort lehrerin bzw. Lehrer/Lehrerin für untere Klassen Über die Teilanerkennung wird eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaut ausgestellt: „Es wird festgestellt, dass der an der Fachschule in ... (Ort der Schule) ... am ... (Zeugnisdatum) ... erworbene Abschluss als ... (in der ehemaligen DDR erworbene Berufsbezeichnung) ... eine gleichwertige Fachausbildung für den Teilbereich ... (siehe Zuordnung)... im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers/der Seite 3 staatlich anerkannten Erzieherin ist. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem oben genannten Abschlusszeugnis.“ Bei Krippenerziehern/Krippenerzieherinnen wird die Bescheinigung durch folgenden Satz ergänzt: „Das Zeugnis ist außerdem dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Kinderpflege gleichwertig3.“ Sofern in einem Land keine Berufsfachschulen für Kinderpflege bestehen, entfällt dieser Zusatz. Die Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin und damit die Berechtigung, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft tätig zu sein, können nach o. g. Beschluss der Kultusministerkonferenz Bewerber/Bewerberinnen erhalten, wenn sie an einer einjährigen Anpassungsfortbildung in mindestens einem nicht die vorliegende Qualifikation betreffenden Teilbereich teilgenommen und diese Fortbildung mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossen haben. Solche Anpassungsfortbildungen wurden in Bayern zahlreich angeboten, letztmals 2003. Da die Nachfrage nach diesen Anpassungsfortbildungen stets sank und schließlich zum Erliegen kam, wird keine derartige Anpassungsfortbildung mehr durchgeführt. Das Auslaufen dieses Fortbildungsangebotes wurde mehrfach angekündigt und entsprechend veröffentlicht. 1 I n Baden-Württemberg berechtigt die Teilanerkennung nicht zu Leitungsfunktionen. 2 In Baden-Württemberg berechtigt die Teilanerkennung nicht zu Leitungsfunktionen. 3 In Hessen gilt dies für die Ausbildung zum staatlich geprüften Kinderpfleger/zur staatlich geprüften Kinderpflegerin.