G 8

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Schüleraustausch und Auslandsaufenthalte im achtjährigen Gymnasium (G 8)
Viele Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern, zum Teil aber auch Lehrkräfte und Schulleitungen,
sind verunsichert, wie es mit dem internationalen Schüleraustausch und längeren Auslandsaufenthalten
im achtjährigen Gymnasium (G 8) weitergehen wird.
Der Bayerische Jugendring (BJR), der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit
dem internationalen Schüleraustausch in Bayern beauftragt ist, möchte mit diesen Informationen dazu
beitragen, Verunsicherungen abzubauen und Licht in das Dunkel zu bringen.
Grundsätzlich gilt, dass der internationale Schüleraustausch nichts an Bedeutung verloren hat. Dies gilt
für all seine Ausformungen und Facetten – sei es der wechselseitige Gruppenaustausch im Rahmen
von Schulpartnerschaften, der individuelle zwei- bis dreimonatige Austausch auf Gegenseitigkeit, wie
ihn der BJR anbietet, sowie Halbjahres- oder Jahresaufenthalte für einzelne Schüler/innen.
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass der internationale Schüleraustausch eine zentrale
und zugleich nachhaltige Erfahrung im Leben vieler junger Menschen darstellt. Die komplexe Erfahrung
bildet in vielen Fällen die Grundlage einer interkulturellen Handlungskompetenz, die in der zunehmend
globalisierten Welt eine Schlüsselqualifikation, insbesondere im Berufsleben, darstellt.
Studien zu den Langzeitwirkungen von kurzfristigen und längeren Auslandsaufenthalten im Rahmen
eines Schüleraustausches haben ergeben, dass diese Teilnahme erhebliche Auswirkungen auf die
Persönlichkeit und die Biografie hat. Dazu gehören vor allem ein Zuwachs an
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Selbstsicherheit
Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten
Sozialer Kompetenz
Offenheit für neue Erfahrungen
Interkultureller Kompetenz
Fremdsprachlicher Kompetenz
Identitätsbildung
Was ändert sich im achtjährigen Gymnasium (G 8)?
Bis zum Vorliegen einer aktualisierten Fassung wird der internationale Schüleraustausch in Analogie zu
den Bestimmungen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst vom 26. Januar 1995 (KWMBl I S. 100), geändert durch Bekanntmachung
vom 2. März 1995 (KWMBl I S. 118), durchgeführt.
Für den Schüleraustausch im achtjährigen Gymnasium gilt darüber hinaus Folgendes:
1. Gruppenaustausch
Die Qualifikationsphase während der Jahrgangsstufen 11 und 12 im achtjährigen Gymnasium
eignet sich nicht für Gruppenaustausche.
2. Individueller zwei- bis dreimonatiger Austausch auf Gegenseitigkeit
Dieser Austausch, wie er vom BJR angeboten wird, wird ab dem Schuljahr 2009/10 nicht mehr
in der Qualifikationsphase, d.h. den Jahrgangsstufen 11 und 12, möglich sein und wird sich im
Wesentlichen auf die 9. und 10. Jahrgangsstufe konzentrieren. Eine Reintegration während des
laufenden Schuljahres ist der Regelfall. Versäumter Stoff ist in der Regel nachzuholen.
3. Individuelle Jahresaufenthalte
Für einzelne Schüler/innen, die sich für ein Jahresprogramm entscheiden, bieten sich mehrere
Optionen an.
Option 1: Anerkennung des Auslandsschuljahres
Der Schulbesuch erfolgt nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 9 während der Jahrgangsstufe 10. Das Schuljahr kann auf Antrag anerkannt werden, wenn der ordnungsgemäße
Schulbesuch im Ausland nachgewiesen wird und über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. Das Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe (Qualifikationsphase) erfolgt in dem Fall auf Probe (bis zum 15.12.). Mit Bestehen der Probezeit in der Jahrgangsstufe 11 wird der mittlere Schulabschluss erworben. Verläuft die Probezeit nicht erfolg-
reich,
wechseln
die
Schüler/innen
zurück
in
die
10.
Jahrgangsstufe.
Option 2: Individueller Jahresaufenthalt als zusätzliches Schuljahr
Der Auslandsaufenthalt erfolgt nach der mit Erfolg besuchten Jahrgangsstufe 10 für die Dauer
des Schuljahres. Nach Rückkehr erfolgt die Wiederaufnahme in das hiesige System in die
11. Jahrgangsstufe.
Wurde nach der 10. Jahrgangsstufe das Klassenziel nicht erreicht, müsste das 10. Schuljahr
wiederholt werden, es sei denn der/die Schüler/in unterzieht sich nach der Rückkehr mit Erfolg
einer Nachprüfung.
Bei dieser Option wird das Schuljahr im Ausland zusätzlich absolviert, die Schulzeit verlängert
sich auf 13 Jahre. Ein eingeschobenes zusätzliches Schuljahr ist theoretisch auch früher möglich, wird aber selten gewählt. Es ist allerdings nicht mehr gestattet nach der 11. Jahrgangsstufe.
Option 3: Individueller Jahresaufenthalt als zusätzliches Schuljahr
Bei dieser Option wird der Auslandsaufenthalt nach Absolvierung des ersten Halbjahres der
10. Jahrgangsstufe angetreten (d.h. zum 01.02. eines Jahres). Dieser Rhythmus bietet sich für
Schüler/innen an, die auf der Südhalbkugel zur Schule gehen wollen (Australien, Neuseeland,
Südafrika, Südamerika etc.). Die Rückkehr erfolgt zum darauffolgenden Jahreswechsel, die
Reintegration in die Schule erfolgt zur zweiten Schuljahreshälfte (Januar/Februar), in der das
fehlende Halbjahr der 10. Jahrgangsstufe absolviert wird. Das Schuljahr im Ausland wird zusätzlich absolviert, die Schulzeit verlängert sich auf 13 Jahre.
Die Wiedereingliederung nach längeren Auslandsaufenthalten ist in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2008 (GVBl. S. 586) geregelt.
§ 66 Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland
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(1) Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann,
weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die
nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde
und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird.
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§ 63 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
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(2) Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr
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das Klassenziel nicht erreicht haben. Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene
Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nach3
prüfung nach den Vorschriften des § 64. Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall
auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 oder in Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen
Gymnasiums das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran
zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
§ 63 Vorrücken auf Probe
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(3) Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fäl2
len um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage
einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller
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erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt
nicht im Fall des Abs. 1.
(4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 des achtjährigen Gymnasiums bzw. 12 des
neunjährigen Gymnasiums gestattet, gilt § 30 Abs. 5 bzw. 5a entsprechend.
Interessentinnen und Interessenten sollten sich gründlich bei den Lehrerinnen und Lehrern an
ihrer Schule beraten lassen, um eine für sie geeignete Form des Auslandsaufenthaltes zu finden.