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Schüleraustausch und Auslandsaufenthalte im achtjährigen Gymnasium (G 8) Viele Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern, zum Teil aber auch Lehrkräfte und Schulleitungen, sind verunsichert, wie es mit dem internationalen Schüleraustausch und längeren Auslandsaufenthalten im achtjährigen Gymnasium (G 8) weitergehen wird. Der Bayerische Jugendring (BJR), der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit dem internationalen Schüleraustausch in Bayern beauftragt ist, möchte mit diesen Informationen dazu beitragen, Verunsicherungen abzubauen und Licht in das Dunkel zu bringen. Grundsätzlich gilt, dass der internationale Schüleraustausch nichts an Bedeutung verloren hat. Dies gilt für all seine Ausformungen und Facetten – sei es der wechselseitige Gruppenaustausch im Rahmen von Schulpartnerschaften, der individuelle zwei- bis dreimonatige Austausch auf Gegenseitigkeit, wie ihn der BJR anbietet, sowie Halbjahres- oder Jahresaufenthalte für einzelne Schüler/innen. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass der internationale Schüleraustausch eine zentrale und zugleich nachhaltige Erfahrung im Leben vieler junger Menschen darstellt. Die komplexe Erfahrung bildet in vielen Fällen die Grundlage einer interkulturellen Handlungskompetenz, die in der zunehmend globalisierten Welt eine Schlüsselqualifikation, insbesondere im Berufsleben, darstellt. Studien zu den Langzeitwirkungen von kurzfristigen und längeren Auslandsaufenthalten im Rahmen eines Schüleraustausches haben ergeben, dass diese Teilnahme erhebliche Auswirkungen auf die Persönlichkeit und die Biografie hat. Dazu gehören vor allem ein Zuwachs an Selbstsicherheit Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten Sozialer Kompetenz Offenheit für neue Erfahrungen Interkultureller Kompetenz Fremdsprachlicher Kompetenz Identitätsbildung Was ändert sich im achtjährigen Gymnasium (G 8)? Bis zum Vorliegen einer aktualisierten Fassung wird der internationale Schüleraustausch in Analogie zu den Bestimmungen der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 26. Januar 1995 (KWMBl I S. 100), geändert durch Bekanntmachung vom 2. März 1995 (KWMBl I S. 118), durchgeführt. Für den Schüleraustausch im achtjährigen Gymnasium gilt darüber hinaus Folgendes: 1. Gruppenaustausch Die Qualifikationsphase während der Jahrgangsstufen 11 und 12 im achtjährigen Gymnasium eignet sich nicht für Gruppenaustausche. 2. Individueller zwei- bis dreimonatiger Austausch auf Gegenseitigkeit Dieser Austausch, wie er vom BJR angeboten wird, wird ab dem Schuljahr 2009/10 nicht mehr in der Qualifikationsphase, d.h. den Jahrgangsstufen 11 und 12, möglich sein und wird sich im Wesentlichen auf die 9. und 10. Jahrgangsstufe konzentrieren. Eine Reintegration während des laufenden Schuljahres ist der Regelfall. Versäumter Stoff ist in der Regel nachzuholen. 3. Individuelle Jahresaufenthalte Für einzelne Schüler/innen, die sich für ein Jahresprogramm entscheiden, bieten sich mehrere Optionen an. Option 1: Anerkennung des Auslandsschuljahres Der Schulbesuch erfolgt nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 9 während der Jahrgangsstufe 10. Das Schuljahr kann auf Antrag anerkannt werden, wenn der ordnungsgemäße Schulbesuch im Ausland nachgewiesen wird und über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. Das Vorrücken in die 11. Jahrgangsstufe (Qualifikationsphase) erfolgt in dem Fall auf Probe (bis zum 15.12.). Mit Bestehen der Probezeit in der Jahrgangsstufe 11 wird der mittlere Schulabschluss erworben. Verläuft die Probezeit nicht erfolg- reich, wechseln die Schüler/innen zurück in die 10. Jahrgangsstufe. Option 2: Individueller Jahresaufenthalt als zusätzliches Schuljahr Der Auslandsaufenthalt erfolgt nach der mit Erfolg besuchten Jahrgangsstufe 10 für die Dauer des Schuljahres. Nach Rückkehr erfolgt die Wiederaufnahme in das hiesige System in die 11. Jahrgangsstufe. Wurde nach der 10. Jahrgangsstufe das Klassenziel nicht erreicht, müsste das 10. Schuljahr wiederholt werden, es sei denn der/die Schüler/in unterzieht sich nach der Rückkehr mit Erfolg einer Nachprüfung. Bei dieser Option wird das Schuljahr im Ausland zusätzlich absolviert, die Schulzeit verlängert sich auf 13 Jahre. Ein eingeschobenes zusätzliches Schuljahr ist theoretisch auch früher möglich, wird aber selten gewählt. Es ist allerdings nicht mehr gestattet nach der 11. Jahrgangsstufe. Option 3: Individueller Jahresaufenthalt als zusätzliches Schuljahr Bei dieser Option wird der Auslandsaufenthalt nach Absolvierung des ersten Halbjahres der 10. Jahrgangsstufe angetreten (d.h. zum 01.02. eines Jahres). Dieser Rhythmus bietet sich für Schüler/innen an, die auf der Südhalbkugel zur Schule gehen wollen (Australien, Neuseeland, Südafrika, Südamerika etc.). Die Rückkehr erfolgt zum darauffolgenden Jahreswechsel, die Reintegration in die Schule erfolgt zur zweiten Schuljahreshälfte (Januar/Februar), in der das fehlende Halbjahr der 10. Jahrgangsstufe absolviert wird. Das Schuljahr im Ausland wird zusätzlich absolviert, die Schulzeit verlängert sich auf 13 Jahre. Die Wiedereingliederung nach längeren Auslandsaufenthalten ist in der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2008 (GVBl. S. 586) geregelt. § 66 Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland 1 (1) Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2 § 63 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 1 (2) Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr 2 das Klassenziel nicht erreicht haben. Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nach3 prüfung nach den Vorschriften des § 64. Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 oder in Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen. (3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. § 63 Vorrücken auf Probe 1 (3) Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fäl2 len um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller 3 erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht im Fall des Abs. 1. (4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 des achtjährigen Gymnasiums bzw. 12 des neunjährigen Gymnasiums gestattet, gilt § 30 Abs. 5 bzw. 5a entsprechend. Interessentinnen und Interessenten sollten sich gründlich bei den Lehrerinnen und Lehrern an ihrer Schule beraten lassen, um eine für sie geeignete Form des Auslandsaufenthaltes zu finden.