BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 – Gisela

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BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 – Gisela
Examinatorium im Strafrecht II: BT
Prof. Dr. Heinrich
BGH, Urteil vom 14. August 1963, BGHSt 19, 135 – Gisela
Sachverhalt: Zwischen Anton und der, für ihr Alter sehr reifen, 16jährigen Gisela besteht eine Liebesbeziehung. Da Giselas Eltern mit
dieser Beziehung nicht einverstanden sind, verbieten sie ihrer Tochter
den Kontakt zu Anton. Daraufhin beschließt Gisela, sich umzubringen
und teilte dies auch Anton mit. Nachdem dieser Gisela nicht von ihrem
Vorhaben abbringen kann, entschließt er sich gleichfalls, zusammen
mit ihr aus dem Leben zu scheiden. Anton schlägt vor, für beide den
Tod durch eine Vergiftung mit Auspuffabgasen herbeizuführen, womit
sich Gisela einverstanden zeigt und ihren Todeswunsch erneut
bekundet. Hierzu fahren beide mit Antons Auto in ein entlegenes
Waldstück. Dort installiert Anton eine Schlauchkonstruktion am
Auspuff, um die Abgase über das linke Fenster in das Innere des Autos
zu leiten. Anschließend versperrt er die Fahrertür von außen und steigt
über die Beifahrertür in den Wagen auf den Fahrersitz. Daraufhin
verriegelt Gisela, die sich auf dem Beifahrersitz befindet, die
Beifahrertür von innen. Nunmehr tritt Anton das Gaspedal bei
laufendem Motor durch, bis er durch die einströmenden Abgase
bewusstlos wird. Später werden Anton und Gisela im Zustand der
Bewusstlosigkeit aufgefunden. Während Anton noch gerettet werden
kann, verstirbt Gisela kurze Zeit später.
Thema: Abgrenzung § 216 StGB – Beihilfe zur Selbsttötung
Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium Nr. 37