Familiengerichtliches Verfahren: FamFG 1. + 2. Buch

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Familiengerichtliches Verfahren: FamFG 1. + 2. Buch
Familiengerichtliches Verfahren: FamFG 1. + 2. Buch
1. und 2. Buch
von
Helmut Borth, Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak, Dr. Mathias Grandel
2., neubearbeitete Auflage
Familiengerichtliches Verfahren: FamFG 1. + 2. Buch – Borth / Musielak / Grandel
schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
Thematische Gliederung:
Allgemeine Fragen zum Zivilverfahrensrecht – Sozialrecht – Gesamtdarstellungen – Verfahrensrecht in
Familiensachen
Verlag Franz Vahlen München 2011
Verlag Franz Vahlen im Internet:
www.vahlen.de
ISBN 978 3 8006 3815 4
Inhaltsverzeichnis: Familiengerichtliches Verfahren: FamFG 1. + 2. Buch – Borth / Musielak / Grandel
Druckerei C. H . Beck
Musielak/B., Familiengerichtliches Verfahren
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Revision, 17.03.2011
§ 57
Rechtsmittel
deutigen Wortlauts dagegen nicht bei der Nutzungsregelung in Form der Zuweisung einzelner Räume.32
Auch die Wiedereinräumung von Mitbesitz unterliegt nach dem Wortlaut des Nr. 5 nicht der Anfechtbarkeit.33 Wird (unzulässigerweise) in einer einstweiligen Anordnung nach § 1361 b Abs. 3 S. 2 BGB ein
Nutzungsentgelt zugesprochen, kann diese Anordnung nach dem eindeutigen Wortlaut nicht angefochten werden.34
5. Anfechtbarkeit der Genehmigung einer familiengerichtlichen Unterbringung eines Minderjährigen. 8
Der Katalog des § 57 S. 2 Nr. 1–5 enthält keine Regelung zu erlassenen einstwAnO in den Verfahren
zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 151 Nr. 6, 7 gemäß den §§ 1631 b, 1800
und 1915 BGB sowie nach den landesrechtlichen Bestimmungen über die Unterbringung psychisch
Kranker. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass § 57 S. 2 eine abschließende Aufzählung
derjenigen Verfahren enthält, die abweichend vom allgemeinen Grundsatz des § 57 S. 1 dennoch anfechtbar sind. § 167 Abs. 1 verweist allgemein auf die nach § 312 Nr. 1 und § 312 Nr. 3 geltenden Vorschriften der zuvor genannten Verfahren. Die in den Unterbringungsverfahren erlassenen einstwAnO
sind nach den allgemeinen Bestimmungen gemäß §§ 58 ff. anfechtbar;35 dem entspricht, dass diese bereits nach § 70 m Abs. 1 FGG i. V. m. §§ 70 g Abs. 3 S. 1 FGG anfechtbar waren. Dass der Gesetzgeber
insoweit eine Einschränkung der Rechtsmittel gegen einstwAnO gewollt hat, ist nicht ersichtlich und
lässt sich vor allem aus der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
bei der Übernahme der Regelung des § 620 c ZPO in das FamFG übersehen wurde, dass der Zuständigkeitskatalog um die Verfahren gemäß § 151 Nr. 6, 7 erweitert wurde.36 Das Verfahren der Beschwerde gegen die erlassene einstwAnO richtet sich nach den Grundsätzen des § 57; dies bedeutet,
dass das Rechtsmittel der Beschwerde erst erhoben werden kann, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde folgt
aus § 63 Abs. 2 Nr. 1. Das Beschwerderecht Minderjähriger richtet sich nach § 60; danach können Kinder ab vollendetem 14. Lebensjahr selbst das Rechtsmittel einlegen, § 60 S. 3.
6. Entscheidung auf Grund mündlicher Erörterung. Eine Anordnung ist nur dann beschwerdefähig, 9
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Erörterung ergangen ist. Eine solche ist auch anzunehmen, wenn an dieser nur ein Beteiligter teilgenommen hat und einseitig streitig verhandelt wurde,
weil eine mündliche Verhandlung auch bei einem verfahrensfehlerhaften Vorgehen des Familiengerichts
vorliegt. Fehlt es an einer mündlichen Erörterung, ist die Beschwerde nicht statthaft und als unzulässig
zu verwerfen; eine Beschwerde gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann in einen
Antrag nach § 54 umgedeutet werden.37 Wird in einem Verfahren zunächst verhandelt, danach aber
nicht sofort entschieden, sondern erst auf der Grundlage eines neuen Sachvortrages, über den nicht
verhandelt wurde, eine Entscheidung getroffen, liegt keine mündliche Erörterung im Sinne des § 57 vor,
so dass auch eine Beschwerde nicht zulässig ist.38
Entsprechendes gilt, wenn nach mündlicher Verhandlung weitere Ermittlungen eingeholt werden, die 10
bei der Entscheidung herangezogen worden sind. Maßgebend für das Vorliegen einer Entscheidung auf
Grund mündlicher Erörterung ist, dass der in der Entscheidung herangezogene Sachverhalt und die eingeholten Ermittlungen Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, weil nur dieser auf Grund der
Möglichkeit zur Anhörung der Parteien (rechtliches Gehör) eine instanzabschließende Wirkung zukommt. Der Gesichtspunkt der weiteren Verzögerung der Entscheidung39 greift demgegenüber nicht
durch, weil bereits auf Grund einer weiteren mündlichen Verhandlung eine Änderung der vorangegangenen Entscheidung ergehen kann, was auch dem Zweck der Regelung des § 57 entspricht, erst nach
mündlicher Verhandlung eine Beschwerde zuzulassen.
III. Beschwerdeverfahren
1. Beschwerdeberechtigte, Beschwer. Zur Beschwerde berechtigt waren nach bisher hM nur die Ehe- 11
gatten, nicht dagegen das Jugendamt und das Kind.40 Dies wurde mit dem summarischen Charakter
der Verfahren nach §§ 49 ff. begründet, die generell keine Drittbeteiligung vorsehen. Dies lässt sich im
Hinblick auf die Umgestaltung des Verfahrens der einstwAnO als selbständiges Verfahren nicht aufrechterhalten. Ferner wird dem Kind nach § 60 S. 3 ab dem 14. Lebensjahr sowie dem Jugendamt nach
§§ 59 Abs. 3, 162 Abs. 3 S. 2 ein Beschwerderecht eingeräumt, so dass diesen ebenfalls die Beschwerde
____________________________________________________________________________________________
32
S. a. OLG Naumburg FamRZ 2005, 2074; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1463.
S. a. OLG Bamberg FamRZ 2006, 873 – zu § 620 c ZPO aF.
S. a. OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1305; zulässig ist ein negativer Feststellungsantrag.
35 S. zB Keidel/Budde § 331 Rn. 10.
36 So zutreffend OLG Frankfurt/M FamRZ 2010, 907; ferner OLG Celle FamRZ 2010, 1167; FamRZ 2010, 1844;
OLG Dresden FamRZ 2010, 1845; aA OLG Koblenz FamRZ 2010, 908.
37 OLG Stuttgart NJW 1978, 279; OLG Hamm FamRZ 1979, 61; FamRZ 1980, 67.
38 Sog. gemischt mündlich-schriftliches Verfahren; s. OLG Zweibrücken FamRZ 1984, 916; OLG Karlsruhe
FamRZ 1989, 521; FamRZ 1994, 1186; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 2044; KG FamRZ 2008, 1265 m. Anm.
van Els FamRZ 2008, 2044.
39 S. Fn. 275.
40 KG NJW 1979, 2251 = FamRZ 1979, 740; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 969, 970.
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zusteht. Hierfür spricht die Schwere des Eingriffs unabhängig vom Charakter des summarischen Verfahrens dafür, zumal diese regelmäßig persönlich anzuhören sind. Ansonsten sind sonstige Dritte von
einer Beschwerdebefugnis ausgeschlossen (Pfleger oder Vormund des Kindes, Vermieter).41 Der Beschwerdeführer muss durch die Anordnung des Familiengerichts beschwert sein, was hinsichtlich des
Antragstellers auch bei einer teilweisen Ablehnung des Antrags anzunehmen ist. Der Antragsgegner ist
bei einer Anordnung stets beschwert.
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2. Beschwerdeeinlegung. Beschwerdegericht ist in Familiensachen das Oberlandesgericht (§ 119
Abs. 1 Nr. 1 lit. a GVG). Die Beschwerde ist nach § 64 Abs. 1 beim Familiengericht einzulegen. Dieses
ist aber nach § 68 Abs. 1 S. 2 nicht befugt, der Beschwerde abzuhelfen. Wurde Beschwerde eingelegt,
obwohl der Beschluss ohne eine mündliche Erörterung erging, kann die Beschwerde gegebenenfalls in
den Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 52 Abs. 2 umgedeutet werden; jedenfalls ist ein entsprechender sachdienlicher Hinweis in den FG-Angelegenheiten aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes geboten. In den Familienstreitsachen folgt die Hinweispflicht aus § 139 ZPO. Die Frist zur Beschwerdeeinlegung beträgt nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung;
spätestens beginnt sie nach § 63 Abs. 3 S. 2 mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses (nach § 164 auch an ein Kind mit Vollendung des 14. Lebensjahres), wenn
diese an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Nach § 65 Abs. 1 soll die Beschwerde begründet
werden; nach § 65 Abs. 2 kann eine Begründungsfrist eingeräumt werden. Diese Regelung bezieht nur
auf FG-Familiensachen; in einer Familienstreitsache ist nach § 57 ein Rechtsmittel nicht zulässig, so
dass auch nicht § 117 eingreift. Entsprechend dem in § 117 Abs. 1 S. 2 enthaltenen Regelungszweck ist
die Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht, in den FG-Familiensachen also beim Oberlandesgericht einzureichen (s. § 117 Rn. 3). Für das Beschwerdeverfahren gilt kein Anwaltszwang, weil § 114
Abs. 4 Nr. 1 für sämtliche Verfahrensteile der einstwAnO gilt. Wird die Beschwerde beim falschen Gericht eingelegt, reicht es aus, dass sie rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht. Eine Anschlussbeschwerde ist gemäß § 66 S. 1 auch nach Fristablauf und im Falle des Verzichts auf die Beschwerde ist in
den Fällen zulässig.
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3. Entscheidung. Die Entscheidung ergeht durch zu begründenden Beschluss, § 69 S. 2. Vor der Entscheidung kann das Beschwerdegericht die Vollziehung nach § 57 Abs. 1 aussetzen oder beschränken.
Das FamG kann der Entscheidung nach § 68 Abs. 1 S. 3 nicht abzuhelfen; diese Regelung gilt auch in
Verfahren der einstwAnO, weil Entscheidung zu einstwAnO nach den §§ 58 ff. als Endentscheidung angesehen werden, was auch aus § 63 Abs. 1, 2 folgt. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen
und Beweise herangezogen und in der Entscheidung berücksichtigt werden, da der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (s. a. § 68 Abs. 3). Das Beschwerdegericht ist ferner nicht an Sachanträge gebunden,
soweit es sich um Verfahren nach dem FGG handelt, und kann auch die angefochtene Entscheidung
zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern;42 insoweit gilt das Verbot der Schlechterstellung nicht.
Die Beschwerdeentscheidung muss nicht zwingend auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen (§ 68
Abs. 3 S. 2 in Verbindung mit § 32); im Einzelfall kann erneut die Anhörung eines Kindes nach § 159
geboten sein. Eine Zurückverweisung an das Familiengericht ist nach § 69 Abs. 1 S. 2 möglich, widerspricht aber dem Grundsatz einer beschleunigten Erledigung. Anordnungen des Oberlandesgerichts
können mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 nicht angegriffen werden. Nach § 68 Abs. 4 kann
das Verfahren durch Beschluss der Mitglieder des Beschwerdegerichts auf einen seiner Mitglieder entsprechend § 526 ZPO übertragen werden.
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1. Grundsatz. Nach S. 1 sind Entscheidungen im Anordnungsverfahren grds. nicht anfechtbar, soweit
sich nicht aus S. 2 Nr. 1–5 eine Anfechtbarkeit ergibt. Unerheblich ist hierbei, ob diese nach § 49 oder
nach § 54 im Abänderungsverfahren ergangen sind. Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf Nebenentscheidungen wie die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht,43 weil
im Verfahrenskostenhilfeverfahren kein Instanzenzug eröffnet werden kann, der über den Regelungsgegenstand hinausgeht, für den Verfahrenskostenhilfe begehrt wird, selbständige Kostenentscheidungen44
(diese kann gegebenenfalls im Rahmen des Erzwingungsverfahrens nach § 52 überprüft werden), auch
wenn in einem Verfahren zum Unterhalt eine übereinstimmende Erledigterklärung abgegeben werde
(§ 91 a Abs. 2 ZPO), Aussetzungsbeschlüsse nach § 55, weil die rechtsmittelbeschränkende Regelung
des § 57 S. 1 entsprechend ihrer Zwecksetzung, im Rahmen des summarischen Verfahrens alsbald eine
abschließende Regelung herbeizuführen, die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach § 58 verdrängt; so
etwa, wenn das Familiengericht einen Antrag auf mündliche Verhandlung als Änderungsantrag nach
§ 54 behandelt und diesen ohne mündliche Verhandlung abweist.45 Auch sollen einander widerspre____________________________________________________________________________________________
IV. Unanfechtbarkeit von Familiensachen nach § 57 S. 1, Nebenentscheidungen
41
OLG Hamm FamRZ 1987, 1277; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 969.
OLG Karlsruhe NJW-RR 1992, 709.
43 BGH NJW 2005, 1659 = FamRZ 2005, 790; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; OLG Frankfurt/M
FamRZ 1996, 746 m. weit. Nachw.; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 1829; OLG Köln FamRZ 2010, 1829.
44 OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1187; KG, Beschluss v. 7. 10. 2010 – 19 UF 55/10.
45 AA OLG Koblenz FamRZ 1993, 100.
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Rechtsmittel
chende Entscheidungen vermieden werden. Dies gilt entsprechend für § 76 in Verbindung mit § 127
ZPO (auch wenn die Verfahrenskostenhilfe lediglich wegen fehlender Hilfebedürftigkeit versagt wird),
weil der Zweck der Begrenzung des Rechtsmittels darin besteht, den Fortgang des Verfahrens nicht zu
behindern. Gleichermaßen scheidet die Rechtsbeschwerde aus, auch wenn sie zugelassen wurde, weil
nach § 70 Abs. 4 einstwAnO generell nicht mit dieser angefochten werden können.
Sie greift dagegen nicht ein bei Verfahrenswertfestsetzungen,46 der Androhung eines Ordnungsmittels
nach § 8947 und dem Kostenfestsetzungsverfahren48, weil es sich hierbei um einen anderen Entscheidungsgegenstand handelt und eine eigenständige Beschwer beinhaltet.49 Die Anfechtung solcher Beschlüsse richtet sich jeweils danach, in welchem Umfang sie nach den besonderen Regelungen ihres Bereiches anfechtbar sind (zB die Verfahrenswertfestsetzung nach § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Bei der
Unanfechtbarkeit verbleibt es, wenn eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung durch die Zulassung der Beschwerde zur Überprüfung gestellt wird. Hiervon zu unterscheiden ist die Untätigkeitsbeschwerde.50
2. Greifbare Gesetzeswidrigkeit kein Anfechtungsgrund, Selbstkorrektur. Der von der Rechtspre- 15
chung (über die Grenzen des § 620 c ZPO aF) zugelassene Anfechtungsgrund wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechterdings nicht vereinbar
war,51 ist mit Inkrafttreten der ZPO-Reform als außerordentlichen Rechtsmittel nicht mehr statthaft.52
Das BVerfG53 hat diese Rechtsprechung nicht beanstandet, aber klarstellend ausgeführt, dass die bisher
als zulässig angesehenen außerordentlichen Rechtsbehelfe den rechtsstaatlichen Anforderungen an die
Rechtsmittelklarheit nicht genügen, aber das Rechtsstaatsprinzip iVm. Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt
wird, wenn eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit besteht.
Bis zur Neufassung des § 321 a ZPO54 musste das Gericht im Falle einer Gehörsrüge den Vorgaben 16
des BVerfG durch eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung nachkommen. Die Neuregelung des § 321 a
ZPO (sowie entsprechend § 44) verdrängt generell das Rechtsinstitut der greifbaren Gesetzeswidrigkeit.
§ 321 a ZPO sowie § 44 ermöglichen die Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen im Falle einer
Gehörsrüge. Hierunter fallen nicht nur die Fälle der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Hinweispflicht, sondern auch einer offenkundig fehlerhaften Rechtsanwendung (Willkürverbot, unter keinem Aspekt rechtlich vertretbare Entscheidung).55 Vertretbar ist es auch, bei greifbarer Rechtswidrigkeit analog des § 44 sowie des § 321 a ZPO eine Gegenvorstellung zuzulassen.56
V. Rechtsanwaltsgebühren
Zum Beschwerdeverfahren vgl. zunächst § 58 Rn. 9. Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren ent- 17
stehen aus Nr. 3200 ff. VV RVG. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist gebührenrechtlich eine
eigene Angelegenheit. Die gerichtliche Entscheidung hierzu ist nicht nur eine Zwischenentscheidung,
sondern beendet insoweit die Instanz im Sinne der Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 b VV RVG.57 Die aA
wendet Nr. 3500 VV RVG an. Mehrere Beschwerden gegen verschiedene einstweilige Anordnungen
werden gebührenrechtlich nicht zu einer Beschwerde zusammengefasst. Die Gebühren fallen vielmehr
für jedes Beschwerdeverfahren an (§ 15 Abs. 2 S. 2 RVG).
____________________________________________________________________________________________
46
KG FamRZ 1980, 1142; aA OLG Hamburg FamRZ 1980, 906.
S. a. OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1095; aA OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 242 – jeweils zum bisherigen Rechtszustand.
48 OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 727; FamRZ 1994, 1187.
49 S. aber Giers FGPrax 2009, 47, 51.
50 BGH FamRZ 2004, 1191, 1192; FamRZ 2005, 1240.
51 S. Schwab/Maurer 4. Aufl. I Rn. 958 ff.
52 BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577; BGH FamRZ 2003, 1551; BFH FamRZ 2003, 677.
53 FamRZ 2003, 995; NJW 2003, 3687 = FamRZ 2004, 85; NJW 2007, 2538; zu weitgehend OLG Naumburg
FamRZ 2006, 1461 – Ausschluss der Gegenvorstellung
54 Durch Art. 1 Nr. 1 AnhörungsrügenG vom 9. 12. 2004, BGBl. I S. 3220; s. a. § 29 a FGG.
55 S. KG FamRZ 2005, 918; OLG Köln FamRZ 2005, 2075; s. a. BGH NJW 2005, 680 = FamRZ 2004, 606 – Berufungsurteil.
56 BGH NJW 2005, 2529; s. a. BFH NJW 2006, 861 – Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 GG – unbefristete Rüge.
57 Müller-Rabe NJW 2010, 2009, 2011, Thiel AGS 2009, 309, 310; AnwK-RVG/Mock/Schneider/Wahlen/Wolf Vorbem. 3.2.1. Rn. 24 f.; Schneider FPR 2005, 381, 385 f.
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§ 58
Buch 1. Allgemeiner Teil
Abschnitt 5. Rechtsmittel
Unterabschnitt 1. Beschwerde
§ 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbstständig anfechtbaren
Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
I. Normzweck
1
Die Regelung im Buch 1 Abschnitt 5 vereinheitlicht den Rechtsmittelzug in FamFG-Verfahren mit dem
dreistufigen Instanzenzug der anderen Verfahrensordnungen. Insbesondere bewirken diese Regelungen
eine Angleichung an das Beschwerdeverfahren der ZPO gemäß den §§ 567–572 ZPO. Das Rechtsmittel
der Beschwerde findet grundsätzlich gegenüber allen im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt; sie übernimmt damit die Funktion der Berufung als Hauptsacherechtsmittel im FamFG. Aufgrund der Herauslösung der Ehesachen und Familienstreitsachen
(bisher ZPO-Familiensachen) aus dem Bereich der ZPO und der Zuordnung von allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüchen zwischen Ehegatten sowie Ansprüchen aus dem Eltern-Kind-Verhältnis zum FamFG
(das sind vor allem Klagen aus unbenannter Zuwendung gemäß § 313 BGB, BGB-Innengesellschaft, Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, Schadensersatz aus Vermögensverwaltung) tritt die in § 58
FamFG geregelte Beschwerde anstelle der Berufung. Ansonsten gilt die Beschwerde auch für die Verfahren, die bisher dem FGG zugeordnet waren. Zwischen- und Nebenentscheidungen sind grundsätzlich
nicht selbständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung. An verschiedenen Stellen sieht das Gericht abweichend hiervon die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischen- und
Nebenentscheidungen vor; insoweit wird auf die sofortige Beschwerde der §§ 567 ff. ZPO verwiesen;
damit gilt die zweiwöchige Beschwerdefrist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nach § 68 FamFG nur zulässig, wenn der Gegenstandswert von € 600,– überschritten wird, § 61
Abs. 1.1 Die Zulassungsbeschwerde entsprechend § 511 Abs. 4 ZPO wird in § 61 Abs. 2 FamFG geregelt.
Die Beschwerdefrist beträgt ein Monat gem. § 63 FamFG; bei einstweiligen Anordnungen zwei Wochen,
soweit diese statthaft ist. Die Frist zur Begründung der Beschwerde in Ehe- und Familienstreitsachen beträgt 2 Monate nach § 117 FamFG; dies deckt sich mit § 520 ZPO. Ferner verweist § 117 Abs. 1 S. 3
FamFG auf die §§ 520 Abs. 2 S. 2, 522 Abs. 2 S. 1, 2, 4 ZPO. § 145 FamFG sieht wie § 629 a Abs. 3 ZPO
die Befristung der Rechtsmittelerweiterung und des Anschlussrechtsmittels vor. In Familiensachen entfällt nach § 68 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Abhilfebefugnis in Endentscheidungen.
2
1. Anfechtbarkeit von Neben- und Zwischenentscheidungen. Abs. 1 legt ausdrücklich fest, dass die
Beschwerde gegen die im ersten Rechtzug ergangenen Endentscheidungen in den Angelegenheiten des
FamFG stattfindet. Zugleich enthält diese Bestimmung die Aussage, dass Neben- und Zwischenentscheidungen im Bereich des FamFG nicht anfechtbar sind, soweit nicht zu diesen die Möglichkeit der
Beschwerde besonders geregelt wird. Dies erfolgt in verschiedenen Regelungen, in denen auf die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567–572 ZPO verwiesen wird; dies gilt zB zur
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtsperson nach § 6 Abs. 2, der Aussetzung des Verfahrens nach
§ 21 Abs. 2, der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 33 Abs. 3 S. 3, der Verhängung von
Zwangsmittel nach § 35 Abs. 5 sowie bei der Vollstreckung eines Beschlusses gemäß § 87 Abs. 4.2 Diese Regelungen sehen eine kurze, zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 ZPO) sowie den originären
Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 ZPO) vor, wenn die Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger getroffen wurde. Ferner sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 571 Abs. 2 ZPO zulässig, so dass auch in diesem Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht werden können. Hierdurch erfolgt eine Angleichung an die Rechtsmittelsystematik der ZPO. Eine Ausnahme ist lediglich in
§ 382 Abs. 4 enthalten, der gegen eine Zwischenverfügung in Registersachen die Beschwerde zulässt.3
Weiteres Rechtsmittel des FamFG ist die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG; ferner enthalten die
§§ 388–390 den Rechtsbehelf des Einspruchs im Verfahren über die Festsetzung eines Zwangsgeldes
sowie des Widerspruchs in Amtslöschungsverfahren nach den §§ 393–395, 397–399 und im Dispacheverfahren nach den §§ 406, 407.
____________________________________________________________________________________________
II. Statthaftigkeit der Beschwerde, Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen
1
2
3
Zur Ausnahme im Versorgungsausgleich s. § 228 Rn. 1 ff.
Zur selbständigen Kosten s. OLG Hamm FamRZ 2010, 1838.
Zu den Gründen s. BT-Drucks. 16/6308 S. 286
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§ 58
Statthaftigkeit der Beschwerde
2. Überprüfung im Beschwerdeverfahren. Abs. 2 übernimmt den in § 512 ZPO enthaltenen Grund- 3
satz, dass Entscheidungen, die in einem Verfahren der Endentscheidung vorausgegangen sind, im Beschwerdeverfahren ebenfalls überprüft werden können. Ausgenommen sind solche Entscheidungen, die
nicht anfechtbar sind oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar waren. Dies bezieht sich zB auf
die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 6 Abs. 2, die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 5 Abs. 3. Überprüfbar sind dagegen Beschlüsse zur Verfahrensverbindung oder -trennung sowie Beweisbeschlüsse.
III. Begriff der Endentscheidung
1. Abgrenzung. Die innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 einzulegende Beschwerde ist nur statt- 4
haft, wenn eine Endentscheidung ergeht. Dieser Begriff ist identisch mit dem zivilprozessualen Endurteil
(§ 300 Abs. 1 ZPO), bedeutet also eine die Instanz abschließende Entscheidung oder, soweit eine Teilentscheidung zulässig ist, den Abschluss eines selbständigen Verfahrensabschnitts iSd. § 301 ZPO.4
Hierzu gehören auch die ein Verfahren der einstwAnO abschließenden Entscheidungen, weil diese nach
§ 51 Abs. 3 S. 1 als selbständige Verfahren geführt werden. Auch die einen Arrestantrag zurückweisende Entscheidung ist mit der Beschwerde anzufechten, weil insoweit eine Endentscheidung vorliegt und
§ 119 Abs. 2 nicht auf die Vorschriften zur Beschwerde gemäß den §§ 567 ff. ZPO verweist.5 Entsprechendes gilt in einem Verbundverfahren nach § 137. Die Instanz beendende Entscheidungen sind u. a.
die Fälle der Einbenennung der Kinder (§ 1618 BGB), da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende
Endentscheidung handelt,6 die Übertragung der Entscheidung auf einen Elternteil gemäß § 1628 Abs. 1
BGB, wenn sich die Eltern in einer Sorgerechtsangelegenheit nicht einigen können, die Anordnung einer
Ergänzungspflegschaft,7 die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes gemäß § 1631 b BGB, bei
Maßnahmen nach § 1666 BGB, die Übertragung der elterlichen Sorge in den Fällen der §§ 1678 Abs. 2,
1680 f. BGB, bei einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 3, 4 BGB,8 bei der auch die Pflegeeltern
beschwerdebefugt sind. Ferner gehören hierzu Beschlüsse, mit denen auf Grund streitigen Antrags die
einseitige Erledigungserklärung festgestellt und über die Kosten nach § 81 entschieden wird9 sowie Beschlüsse, dass ein Versorgungsausgleichsverfahren trotz Anfechtung oder Widerrufs einer Vereinbarung
erledigt ist.10 Als Teilendentscheidungen wurden in der Rspr. anerkannt der Auskunftsanspruch zum
Versorgungsausgleich11 und der zeitlich trennbare Teil der Umgangsbefugnis.12 Hierzu zählen auch
Zwischenentscheidungen über den Grund, die ihrer Art nach mit §§ 280, 304 ZPO vergleichbar sind.13
Verfügungen, die einen Hinweis zu tatsächlichen oder rechtlichen Fragen beinhalten und im Rahmen
des Amtsermittlungsgrundsatzes bzw. zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs erfolgen, stellen keine
Endentscheidung i. S. d. § 58 Abs. 1 dar. Sie sind auch keine Zwischen- oder Nebenentscheidungen und
deshalb grundsätzlich nicht anfechtbar.14
2. Anfechtung von Kostenentscheidungen. a) Kostengrundentscheidungen in FG-Angelegenheiten. 5
Das FamFG legt für alle Verfahrensbereiche verbindlich die Entscheidungsform im Wege des Beschlusses fest.15 Aus den Kostenbestimmungen gemäß den §§ 80 ff. ergibt sich jedoch nicht, in welcher Form
eine Entscheidung zu den Kosten (Gebühren und Auslagen) erfolgt, wenn zur Hauptsache keine Sachentscheidung zu treffen ist; § 83 Abs. 2 i. V. m. § 81 geht von einer einheitlichen Entscheidung zur
Hauptsache sowie zu den Kosten aus. Deshalb sind auch selbständige Entscheidungen zu den Kosten
als Endentscheidungen i. S. d. § 38 Abs. 1 anzusehen, soweit sich der Hauptsachegegenstand auf andere
Weise erledigt hat. § 58 Abs. 1 bestimmt, dass gegen Endentscheidungen das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, sofern durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist. Deren Anfechtbarkeit ist jedoch
nur dann gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € übersteigt (§ 61
Abs. 1)16 oder das Gericht nach § 61 Abs. 2, 3 die Beschwerde zugelassen hat.17 In Bezug auf die Vorschriften zu den Kosten in den FG-Angelegenheiten gemäß §§ 80–85 bestehen keine Regelungen zur
Form eines Rechtsmittels gegen eine selbständige Kostenentscheidung. Entsprechend geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass auch für die Kostengrundentscheidung der Wert der Beschwerde von
____________________________________________________________________________________________
4 ZB Stufenauskunftsverfahren in einem isolierten Versorgungsausgleichsverfahren; zum Verbund s. BGH NJW
1982, 1646 = FamRZ 1982, 687.
5 S. a. OLG Karlsruhe FamRZ 2010, B. v. 5. 8. 2010 18 UF 100/10; aA Prütting/Helms § 119 Rn. 9; eingehend
§ 119 Rn. 5 f.
6 BGH FamRZ 1999, 1648; FamRZ 2002, 94; s. a. OLG Naumburg FamRZ 2005, 732 – Untätigkeitsbeschwerde.
7 OLG Bamberg FamRZ 2005, 1500.
8 S. OLG Hamm FamRZ 2005, 814; BVerfG FamRZ 2005, 783.
9 OLG Köln FamRZ 1983, 1262; s. a. BT-Drucks. 16/12717 S. 71 bei übereinstimmender Erledigterklärung.
10 BGH NJW 1982, 2386 = FamRZ 1982, 586; s. a. BGH FamRZ 2009, 211 m. Anm. Borth.
11 OLG Hamm FamRZ 1979, 46.
12 OLG Stuttgart FamRZ 1978, 443, 444.
13 OLG Stuttgart FamRZ 1978, 442; OLG Hamburg FamRZ 1980, 1133.
14 S. a. OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1464; zur Ausnahme in Registersachen s. Rn. 2.
15 Eingehend § 38 Rn. 1.
16 S. a. BT-Drucks. 16/6308 S. 204; anders noch § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG.
17 OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1466; s. a. OLG Köln FamRZ 2010, 1834; OLG Zweibrücken FamRZ 2010,
1835; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1835; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1695; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664.
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§ 58
Buch 1. Allgemeiner Teil
600 € erforderlich ist.18 Hierbei wird nicht danach differenziert, ob es sich bei dem Hauptsacheverfahren um eine vermögensrechtliche oder ein nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, weil das
Gesetz auch hinsichtlich nichtvermögensrechtlicher Verfahrensgegenstände davon ausgeht, dass der Beschwerdewert von 600 € erreicht wird. Gegenstand der Beschwerde gegen eine selbständige Kostenentscheidung ist danach, ob sich aus der Kostentragungslast ein Gegenstandswert von 600 € ergibt, soweit
die Beschwerde nicht nach § 61 Abs. 2, 3 zugelassen wurde.19
6
b) Kostengrundentscheidungen in Familienstreitsachen. Der Grundsatz des FamFG, alle Endentscheidungen in Form des Beschlusses zu treffen, gilt auch in den Familienstreitsachen gemäß § 112. Dies
folgt aus § 113 Abs. 1 S. 1, der in Bezug auf die Entscheidungsform sowie die Rechtsmittel die §§ 38,
58 ff. auch in diesen Verfahren die Bestimmungen des FamFG vorschreibt. Insoweit stellt sich jedoch die
Frage, ob in Bezug auf eine selbständige Kostenentscheidung dieselben Grundsätze wie in den FG-Angelegenheiten gelten, also die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 vorrangig oder aufgrund der Verweisung in
§ 113 Abs. 1 S. 2 auf die Kostenbestimmungen der ZPO zurückzugreifen ist. In diesem Fall wäre nach
§ 91 a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde gemäß den §§ 567 ff. ZPO gegeben; ferner würde § 99
ZPO eingreifen (keine selbständige Anfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung in einem Beschluss,
der über die Hauptsache entscheidet; bei Rücknahme eines Antrags wäre nach § 269 Abs. 5 ZPO die
sofortige Beschwerde zulässig). Dies hätte allerdings zur Folge, dass in Unterhaltssachen die Sondervorschrift des § 243 zu beachten wäre, die abweichend von den Grundsätzen der §§ 91 ff. ZPO gesonderte
Grundsätze zur Bestimmung der Kostenlast enthält,20 nichts aber zu einer übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache besagt, jedoch bzgl. eines Anerkenntnisses auf § 93 ZPO verweist. Für die Familienstreitsachen wird teilweise vertreten, dass auf die Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO zurückzugreifen
ist.21 Für diese Ansicht könnte der Hinweis in der Gesetzesbegründung sprechen, dass im Falle einer
übereinstimmenden Erledigterklärung § 91 a Abs. 2 ZPO eingreife.22 Auch kann aus der Verweisung
auf die ZPO entnommen werden, dass diese absolut, also auch in Bezug auf die Anfechtbarkeit der
Kostenentscheidung gilt, was zur Folge hätte, dass nach § 99 ZPO eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung entfällt, wenn gegen die Hauptsache keine Beschwerde eingelegt wurde. Im Fall der
übereinstimmenden Erledigungserklärung wäre insoweit die sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff.
ZPO der zutreffende Rechtsbehelf (Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO: 200 €). Dieser Hinweis ist
aber nicht zwingend, weil § 58 gerade nicht ausgenommen wurde und deshalb auch die Ansicht vertreten werden kann, dass der Vorrang der Entscheidungsform in Kostensachen auch in Bezug auf
die selbständige Kostenentscheidung eingreift.23 Der Hinweis auf die Vorschrift des § 243 als lex specialis führt in Bezug auf die Güterrechtssachen sowie sonstige Familiensachen insoweit aber nicht
weiter, weil für diese Verfahren keine besonderen Bestimmungen im FamFG bestehen und deshalb
generell auf die §§ 91 ff. ZPO verwiesen wird.24 Für den Vorrang der Beschwerde nach § 58 Abs. 1
spricht die Einheitlichkeit der Kostenentscheidungen in Familiensachen, weil in den FG-Angelegenheiten erst ab einem Gegenstandswert von 600 € eingelegt werden kann, während in den Familienstreitsachen bereits eine Beschwer nach § 567 Abs. 2 ZPO bei einem Wert von 200 € bestehen würde.
Insoweit besteht für den Gesetzgeber ein Korrekturbedarf, weil die unterschiedlichen Rechtsfolgen systemwidrig sind.
7
3. Entscheidungen des Rechtspflegers. Entscheidungen des Rechtspflegers sind nach der Neufassung
des § 11 Abs. 1 RPflG25 nicht mehr mit der Durchgriffserinnerung anzufechten; gegen sie ist das
Rechtsmittel einzulegen, das nach den allgemeinen Bestimmungen zulässig ist, also die Beschwerde nach
§ 58 Abs. 1. Soweit also die Entscheidung des Rechtspflegers verfahrensabschließende Wirkung besitzt,
ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 2 a RPflG gilt dies in den Fällen der Zuordnung des Kindergelds26 nach § 231 Abs. 2 i. V. m. § 64 Abs. 2 S. 3 EStG, der Übertragung
von Vermögensgegenständen nach § 261 Abs. 2 i. V. m. § 1383 BGB, bei einer Stundung der Zugewinnausgleichsschuld nach § 1382 BGB, der Neufestsetzung von Beiträgen zur Begründung von Rentenanwartschaften nach § 53 e Abs. 2 FGG (für Rechtsfälle, die sich nach dem bis 31. 8. 2009 geltenden
Recht richten; die Anpassung von rechtskräftigen Entscheidungen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g Abs. 3 BGB aF ist im VersAusglG nicht vorgesehen). Durch das KindRG wurden dem Rechtspfleger weitere Verfahren zugeordnet, so bei Streitigkeiten der Eltern über den Nach____________________________________________________________________________________________
18
BT-Drucks. 16/6308 S. 204.
Andres OLG Nürnberg FamRZ 2010, 998 – keine Mindestbeschwer bei FG-Angelegenheiten; s. a. Prütting/
Helms/Feskorn § 81 Rn. 33.
20 Für die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 sowie die sonstigen Familiensachen bestehen keine gesonderten
Vorschriften.
21 Keidel/Meyer-Holtz, § 58 Rn. 95, 97; Zöller/Feskorn § 58 Rn. 4; Schulte-Bungert/Weinreich/Unger § 58 Rn. 14.
22 BT-Drucks. 16/12717 S. 60 – aufgrund Subsidiaritätsklausel des § 58 Abs. 1; so wohl auch OLG Frankfurt/M.
FamRZ 2010, 1697.
23 So auch OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831 m. Anm. Götz; ferner Johannsen/Henrich/Maier § 243 Rn. 11.
24 S. a. OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1837 – sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO bei sonstiger Familiensache;
s. a. Götz NJW 2010, 897, 902.
25 BGBl. 1998 I S. 2030; zum früheren Rechtszustand s. 3. Aufl. Rn. 4.
26 S. a. KG FamRZ 2010, B. v. 12. 7. 2010 – 16 UF 79/10; § 231 Rn. 18.
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§ 59
Beschwerdeberechtigte
namen des Kindes gemäß § 1617 BGB und der Einbenennung gemäß § 1618 BGB sowie in Fällen der
§ 1629 Abs. 2 BGB (Entscheidung der Vertretungsmacht), §§ 1643 ff. BGB,27 §§ 1666, 1667 BGB
(Vermögensgefährdung) und § 1674 BGB (Ruhen, Wiederaufleben der elterlichen Sorge). Nach § 68
Abs. 1 S. 2 kann der Rechtspfleger der Beschwerde in Familiensachen nicht abhelfen, sondern muss das
Verfahren dem Oberlandesgericht – Familiensenat vorlegen.
Wird der Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht, ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die
Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG einzulegen.28
IV. Untätigkeitsbeschwerde
Mangels einer gesetzlichen Regelung, die auch zum FamFG nicht geschaffen wurde, hat die Recht- 8
sprechung den außerordentlichen Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde geschaffen. Deren Zweck
besteht ausschließlich darin, den Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.29 Er
dient dagegen nicht der Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung.30 Der auf Richterrecht beruhende außerordentliche Rechtsbehelf setzt für dessen Zulässigkeit voraus, dass eine über normale Verhältnisse hinausgehende Verzögerung in der Verfahrensbearbeitung dargelegt wird und das Untätigsein
des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht, das im Ergebnis eine Rechtsverweigerung bewirkt.31 Die Abwägung ist im Einzelnen schwierig. Maßgebend für deren Annahme ist die Bedeutung
der Sache, die Schwierigkeit des zu klärenden Sachverhalts, das Verhalten der Beteiligten oder eines
Dritten (Sachverständiger), die Belastungslage des Gerichts sowie die Dringlichkeit sonstiger Verfahren.32 Allerdings können die Verhältnisse eines Gerichts in Bezug auf die Personalausstattung eine
übermäßig lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen.33 Diese Voraussetzungen können insbesondere in
den Verfahren zur elterlichen Sorge sowie zum Umgang mit einem Kind eintreten, wenn in diesen der
geltend gemachte Anspruch auf absehbare Zeit nicht bearbeitet wird und keine objektiven Umstände
vorliegen (zB die Einholung eines Sachverständigengutachtens), die die verzögerliche Bearbeitung rechtfertigen. Dies gilt vor allem in Bezug auf das in § 155 Abs. 1 geregelte Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen. In diesen Verfahren bedeutet eine längere Dauer des Nichtvorantreibens
des Verfahrens die Versagung des Elterrechts. Im Hinblick auf die Entscheidungen des EGMR34 ist jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Regelung der außerordentliche Rechtsbehelf zuzulassen.35
V. Rechtsanwaltsgebühren
Es fallen regelmäßig für das Beschwerdeverfahren eine 1,6 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr 9
gemäß Nr. 3200, 3202 VV RVG an.
§ 59 Beschwerdeberechtigte
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt
ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden
ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
I. Normzweck
Die Vorschrift bestimmt, welcher Personenkreis beschwerdeberechtigt ist; sie entspricht der Regelung 1
des § 20 Abs. 1 FGG. Die Regelung unterscheidet hierbei zwischen Verfahren, die auf Antrag oder von
Amts wegen eingeleitet wurden. Ferner legt sie allgemein fest, unter welchen Voraussetzungen Behörden
eine Beschwerdeberechtigung zusteht.
II. Bestimmung des Beschwerdeberechtigten insbesondere in Kindschaftssachen
1. Der Begriff der materiellen Beschwer. Abs. 1 bestimmt, dass diejenige Person zur Beschwerde be- 2
rechtigt ist, die durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Hieraus folgt, dass die Be____________________________________________________________________________________________
27 OLG Frankfurt/M FamRZ 2004, 713; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1049; aA OLG München FamRZ 2003,
392 – Beschwerde nach § 19 FGG. aF.
28 OLG Hamm FamRZ 2011, 307.
29 S. zB OLG München FamRZ 2008, 704.
30 BVerfG NJW 2005, 1105.
31 BGH NJW . RR 1995, 887; OLG Köln FamRZ FGPrax 2007, 194; OLG Frankfurt/M NJW 2007, 852.
32 BVerfG FamRZ 2008, 2258; NJW 1999, 2582.
33 BVerfG NJW 2005, 3488.
34 NJW 2006, 2389; FamRZ 2009, 1037 – Umgangssache; FamRZ 2010, 1721 – Kindschaftssache.
35 S. a. Keidel/Meyer-Holz § 58 Rn. 71.
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§ 59
Buch 1. Allgemeiner Teil
schwerdeberechtigung nicht von der (formalen) Stellung des Beteiligten abhängig ist oder auf Grund
seiner Rechtsbetroffenheit zum Verfahren als Beteiligter hätte hinzugezogen werden müssen. Entscheidend ist eine qualifizierte materielle Beschwer.1 Ein allgemeines Interesse an der Entscheidung erfüllt
dagegen nicht diese Voraussetzungen. Entsprechend fehlt es an einer Beschwerdeberechtigung, wenn ein
Beteiligter in seinen Rechten nicht betroffen ist. Dies nimmt der BGH2 auch in Bezug auf einen Vater
an, dem nie die elterliche Sorge für ein Kind zustand und in dem Beschluss ein Entzug der elterlichen
Sorge nach § 1666 BGB der sorgeberechtigten Mutter abgelehnt wurde; der BGH entnimmt aus dem
Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG in einer solchen Sachlage aus sich heraus kein Beschwerderecht.
Dagegen ist ein Elternteil beschwert, wenn dem allein sorgeberechtigtem Elternteil eines Kindes, dessen
Eltern nicht verheiratet sind, das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird, weil für den anderen Elternteil sich aus § 1680 Abs. 3 S. 2 BGB ein subjektives Recht ergibt.3 Der Begriff der Beeinträchtigung
eines Rechts bedeutet, dass ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht durch die Entscheidung erfolgt ist, der sich aus der Beschlussformel im Sinne
des § 38 Abs. 2 Nr. 3 ergibt. Aus dem inhaltlichen Zusammenhang zu Abs. 2 ergibt sich, dass die Regelung des Abs. 1 die von Amts wegen eingeleiteten Verfahren betrifft. Ein solches liegt nicht vor, wenn
der „Antrag“ lediglich eine Anregung in einem von Amts wegen aufzunehmenden Rechtsverhältnis betrifft. In Familiensachen ist diese Sachlage in den Fällen der §§ 1666, 1666 a BGB gegeben, wenn ein
Dritter mit einem Antrag auf eine Kindeswohlgefährdung hinweist und das Familiengericht entsprechend von Amts wegen ein Verfahren nach § 151 Nr. 1 einleitet.
Von der Regelung des Abs. 1 wird auch umfasst, wenn auf einen Dritten die verfahrensmäßige Stel3
lung zur Ausübung des Rechts der Beschwerde übertragen wurde. In Familiensachen gilt dies in Bezug
auf den Verfahrensbeistand §§ 158, 174, der die rechtlichen Interessen des Kindes im Verfahren geltend
zu machen hat, ohne gesetzlicher Vertreter zu sein4 (§ 158 Abs. 4 S. 5), ferner soweit in den Fällen des
§ 151 Nr. 4–7 ein Vormund oder Pfleger für das minderjährige Kind bestellt ist. Auch aus der Bestellung zum Ergänzungspfleger folgt die Befugnis zur Einlegung der Beschwerde.
4
2. Rechtsstellung von Pflegeeltern und sonstigen Dritten. Pflegeltern steht eine Beschwerdeberechtigung im Falle einer Entscheidung zur elterlichen Sorge in der Regel nicht zu, weil diese lediglich ein
(einfaches) berechtigtes Interesse an der Änderung oder Aufhebung haben, das für eine Beschwerdeberechtigung nicht ausreicht; trotz der aus der faktischen Elternschaft folgenden Stellung (§ 1632 Abs. 4
BGB) stellt die Entscheidung zur elterlichen Sorge keinen Eingriff in deren Rechte dar.5 Entsprechendes
gilt in Bezug auf die Umgangsbefugnis mit einem Kind,6 wenn die Pflegeeltern nicht zu dem Personenkreis gemäß § 1682 Abs. 2 BGB gehören, für den eine Umgangsbefugnis überhaupt in Betracht kommt.
Jedenfalls fehlt es an einer Beschwer i. S. d. § 59, wenn das Familiengericht den leiblichen Eltern eine
Umgangsbefugnis einräumt.7 Pflegeeltern sind dagegen in ihrer Rechtsstellung nach § 1632 Abs. 4 BGB
im Falle einer notwendigen Verbleibensanordnung betroffen.8
Eine materielle Beschwer ergibt sich auch für einen Dritten, gegen den nach § 1632 Abs. 2 BGB ein
Kontaktverbot verhängt wurde und der dessen Aufhebung beantragt.9 Das angeordnete Kontaktverbot
beinhaltet die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit i. S. d. Art. 2 Abs. 1 GG; der Betroffene
ist deshalb in seinen Rechten eingeschränkt. Dieses Recht geht auch über die Reichweite der Umgangsbefugnis gemäß § 1685 BGB hinaus,10 weil jeglicher Kontakt zu dem Kind versagt wird.
5
3. Antragsverfahren. Abs. 2 regelt den Fall, dass in einem Verfahren, das nur auf Antrag eingeleitet
wird, dieser Antrag zurückgewiesen wurde. In diesem Fall beschränkt sich die Beschwerdeberechtigung
nur auf den Antragsteller. Die Beschwerdeberechtigung ist nur dann gegeben, wenn neben der materiellen Beschwer in Form der Beeinträchtigung eines (subjektiv bestehenden) Rechts11 auch eine formelle
Beschwer besteht. Eine solche liegt auch vor, wenn ein Antrag als unzulässig abgewiesen wird. In diesem Fall ist eine materielle Beschwer nicht eingetreten. Wird lediglich ein Verfahren i. S. d. § 24 Abs. 1
angeregt, greift Abs. 2 nicht ein.
6
4. Beschwerdeberechtigung von Behörden. Abs. 3 regelt die Beschwerdeberechtigung von Behörden.
Diesen
steht die Beschwerde zu, soweit dies in einer besonderen
gesetzlichen
Bestimmung
geregelt ist,
___________________________________________________
________
_______________
_________________
_
1
BGH FamRZ 1978, 889.
BGH FamRZ 2009, 220; s. a. OLG Celle FamRZ 2010, v 30. 6. 2010 10 UF 82/10.
S. a. BGH FamRZ 2010, 1242; s. a. EGMR FamRZ 2010, 103.
4 Zu den Einzelheiten s. die Ausführungen in § 158.
5 BGH FamRZ 2000, 219; FamRZ 2001, 1449; FamRZ 2004, 102; OLG Köln FamRZ 2010, Beschluss v. 8. 3.
2010 – 4 UF 1/10.
6 BGH FamRZ 2001, 1449 – dort auch zu dem Problem der doppelrelevanten Tatsachen.
7 BGH FamRZ 2005, 975; s. a. FamRZ 2000, 219; FamRZ 2004, 102.
8 S. BVerfG 79, 51, 59 = FamRZ 1989, 31 – faktische Elternschaft; BGH FamRZ 2005, 975, 976; zum Beschwerderecht des Stiefvaters s. OLG Thüringen FamRZ 2004, 1389; OLG Hamm FamRZ 2005, 887 – Verwandte des Kindes
bei §§ 1666, 1666 a, 1667 BGB.
9 BGH FamRZ 2010, 1975; s. a. BayObLG FamRZ 1995, 497; OLG Hamm FamRZ 2009, 810 – zum gegen die
Tochter eines betreuten angeordneten Kontaktverbot.
10 S. hierzu BGH FamRZ 2001, 1449.
11 S. BGH NJW 2003, 3772.
2
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