Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen

Transcrição

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen
Stand: 30.06.2012
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der
Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener
Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Im folgenden Text finden Sie Erläuterungen zu:
1. Eheschließung in der Türkei
2. Türkisches Familienbuch und Heiratsurkunde
3. Namensrechtliche Folgen der Eheschließung in der Türkei
4. Scheidung in der Türkei
5. Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils für den deutschen Rechtsbereich
6. Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils für den türkischen Rechtsbereich
Vorbermerkung: In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch auf die sehr informative
Homepage des Standesamtes I in Berlin aufmerksam machen (Link siehe Download- und
Linkliste am Ende dieses Textes). Das Standesamt I in Berlin ist häufig als
Auslandsstandesamt tätig und insofern mit Personenstandsfällen (Geburten, Sterbefällen und
Eheschließungen) Deutscher und ihnen gleichgestellter Personen befasst, die sich außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben, falls kein deutscher Wohnsitz oder
ständiger Aufenthalt mehr bestand. Auf der Webseite des Standesamts I erhalten Sie
umfangreiche Informationen sowie Antragsformulare zum Herunterladen zu den gängigsten
Personenstandsfällen.
Standesamt I in Berlin
Weiterhin findet man ausführliche Informationen zu Eheschließung, Scheidung und
Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in der Türkei in türkischer Sprache auf der
Homepage der Generaldirektion für Personenstands- und
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des türkischen Innenministeriums
Generaldirektion für Personenstands- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des türkischen
Innenministeriums
1. Eheschließung in der Türkei
-1/8Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: [email protected]
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
Stand: 30.06.2012
Die Eheschließung vor einem Beamten einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei ist
nicht möglich.
Die zivilrechtliche Eheschließung nach türkischem Ortsrecht wird in Deutschland anerkannt.
Trauungen können in der Türkei nicht nur von Standesbeamten vorgenommen werden, die bei
einem Standesamt (Evlendirme Memunluğu oder Evlendirme Dairesi) der Stadt- oder
Gemeindeverwaltung beschäftigt sind, sondern auch von den Leitern von
Personenstandsämtern. Seit dem 29.04.2006 dürfen Eheschließungen in der Türkei nicht mehr
durch einen Dorfvorstehern („muhtar“) vorgenommen werden, wenn einer der Ehepartner
Ausländer ist.
Für Eheschließungen zwischen deutschen und türkischen Staatsangehörigen in der Türkei
verlangen die türkischen Standesämter von dem deutschen Verlobten ein internationales
Ehefähigkeitszeugnis nach dem Übereinkommen vom 05.09.1980 über die Ausstellung von
Ehefähigkeitszeugnissen.
Dieses internationale Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt von dem für den Wohnsitz oder
Aufenthaltsort des deutschen Partners zuständigen Standesamt in Deutschland. Falls der
deutsche Partner nicht mehr in Deutschland wohnt, ist das Standesamt seines letzten
Wohnortes in Deutschland zuständig. Falls der deutsche Partner noch niemals in Deutschland
gewohnt hat, ist das Standesamt I in Berlin, Schönstedstr. 5, 13357 (Mitte) für die Ausstellung
des internationalen Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.
Das internationale Ehefähigkeitszeugnis muss schriftlich beantragt werden (Antragsformular
siehe unten). Laden Sie sich den Antrag herunter und füllen ihn aus. Dann gehen Sie zu dem
für Ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort in der Türkei zuständigen deutschen Konsulate oder
einem unserer deutschen Honorarkonsuln in der Türkei und unterschreiben dort unter Vorlage
Ihres Ausweisdokumentes (z.B. Reisepass oder Bundespersonalausweis) den Antrag. Die
Gebühr für diese Unterschriftsbeglaubigung beträgt 15,- Euro. Dann lassen Sie dort noch eine
beglaubigte Kopie von Ihrem Ausweisdokumentes und von dem Ausweisdokument Ihres
türkischen Verlobten fertigen (Gebühr 10,- Euro). (Hinweis: Nur wenn beide Verlobte
deutsche Staatsangehörige sind, müssen auch beide den Antrag auf Ausstellung eines
internationalen Ehefähigkeitszeugnisses unterschreiben.)
Anschließend fragen Sie bitte bei dem für die Ausstellung des internationalen
Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen deutschen Standesamt nach, welche Unterlagen (außer
Antrag und beglaubigten Passkopien) Sie noch für die Beantragung des
Ehefähigkeitszeugnisses dort vorlegen müssen und übersenden dann Ihren Antrag mit den
Unterlagen direkt an das Standesamt in Deutschland.
Antrag Ehefaehigkeitszeugnis.pdf [pdf; 13.97 k]
-2/8Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: [email protected]
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
Stand: 30.06.2012
Unverbindliche Übersicht über die Unterlagen, die deutsche Standesämter für die
Ausstellung eines internationalen Ehefähigkeiszeugnisses verlangen - Bitte fragen Sie
unbedingt persönlich beim jeweiligen Standesamt an, welche Unterlagen Sie dort
vorlegen müssen.
Dem Antrag sind vom deutschen Verlobten folgende Unterlagen beizufügen:
a)
b)
c)
d)
Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder
Geburtsurkunde,
Staatsangehörigkeitsnachweis (z.B. beglaubigte Fotokopie des Reisepasses),
Nachweis des letzten Aufenthaltsortes durch die Meldebehörde,
Bestätigung der Angaben über den Familienstand durch die Meldebehörde
Zusätzlich, wenn Sie vorher schon einmal verheiratet gewesen sind:
Urkundlicher Nachweis über die frühere Eheschließung und urkundlicher Nachweis über die Auflösung oder
Nichtigerklärung jeder früheren Ehe (z.B. Sterbeurkunde, gerichtliche Entscheidung über Scheidung),
Feststellung der Landesjustizverwaltung über die Voraussetzung der Anerkennung von ausländischen
Entscheidungen in Ehesachen, wenn zum Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung einer früheren Ehe
eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird
Für den türkischen Verlobten sind folgende Unterlagen (hier nur die türkischen
Bezeichnungen) beizufügen:
•
•
•
•
•
Nüfus Müdürlüğünden uluslararası doğum kayıt örneği (Formül A),
Pasaport fotokopisi veya nüfus cüzdanı fotokopisi (noter tasdikli),
Kişinin halen ikamet ettiği yerin adresini içeren muhtardan ikametgah belgesi,
Nüfus Müdürlüğünden vukuatlı nüfus kayıt örneği
Önceki evliliğe ait resmi belge ve sona ermiş olan önceki evliliklere dair resmi belge (örneğin: uluslararası ölüm
kayıt örneği, önceki evliliğe dair uluslararası evlenme kayıt örneği (formül B) ve boşanma kararı vs.)
Urkunden in türkischer Sprache (s.o. Nr. 3 bis 5) ist eine von einem zuverlässigen
Dolmetscher gefertigte Übersetzung beizufügen.
Die Urkunden Nr. 3 und 4 sowie das Scheidungsurteil nach Nr. 5 benötigen, nachdem sie
übersetzt worden sind, noch eine Apostille ( für die Urkunden nach Nr. 3 und 4 erteilt sie das
zuständige Gouverneursamt (Valilik), für das Scheidungsurteil die Adalet Komisyonu).
Hinweis zur anschließenden Eheschließung in der Türkei:
Genaue Informationen zur Eheschließung selbst müssten in jedem Einzelfall bei dem
türkischen Standesbeamten eingeholt werden, der die Trauung vornehmen soll.
Nach Auskunft des türkischen Außenministeriums müssen ausländische Staatsangehörige, die
vor einer türkischen Standesbehörde heiraten wollen, mit den unten aufgeführten Unterlagen
bei der zuständigen Behörde vorsprechen. Dies gilt auch, wenn ein ausländischer
Staatsangehöriger einen türkischen Staatsangehörigen heiraten will.
•
Türkischer Personalausweis (gilt für türkische StA)
-3/8Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: [email protected]
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
•
•
•
•
•
•
•
Stand: 30.06.2012
Abschrift des Personalausweises mit Bild (gilt für türkische StA)
Personenstandsregisterauszug (gilt für türkische StA)
Amtliches Attest eines Gesundheitsrates (sağlık kurulu raporu), ausgestellt von einem staatlichen Krankenhaus
5 (fünf) Passbilder (nicht älter als sechs Monate, farbig, Frontalansicht)
Ehefähigkeitszeugnis, welches belegt, dass für die Eheschließung des ausländischen Staatsangehörigen gem.
der Gesetzgebung in seinem Land keine Hindernisse existieren (gilt für ausländische StA – siehe auch oben)
Reisepass (gilt für ausländische StA), muss übersetzt und notariell beglaubigt werden
Anwesenheit eines vereidigten Dolmetschers bei der Trauung, sofern der/die ausländische Staatsangehörige/r
kein Türkisch sprechen
Hinweis zur Staatsangehörigkeit
Eine Eheschließung ist nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht weder ein Erwerbsnoch ein Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit.
Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht bestimmt hierzu in Art. 16 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 5901 folgendes: „Die Eheschließung mit einem türkischen
Staatsangehörigen führt nicht automatisch zum Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit.
Allerdings kann ein Ausländer, der wenigstens drei Jahre mit einem türkischen
Staatsangehörigen verheiratet ist und dessen Ehe weiterhin besteht, einen Antrag zum Erwerb
der türkischen Staatsangehörigkeit stellen…“
Vorsicht! Grundsätzlich verliert ein Deutscher gem. § 25 Absatz 1 des deutschen
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er
auf Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit - wie zum Beispiel die türkische - erwirbt.
Den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie nur verhindern, wenn Sie vor der
Einbürgerung eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten haben. Näheres
hierzu siehe in der Rubrik „Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ auf der Homepage der
Botschaft Ankara.
2. Türkisches Familienbuch und Heiratsurkunde
Unmittelbar nach der Heirat in der Türkei wird durch den Standesbeamten ein internationales
Familienbuch („aile cüzdanı“) ausgestellt. Dies geschieht auf Grundlage des CIECÜbereinkommens vom 13.09.1974. Dieses Familienbuch wird durch die Bundesrepublik
Deutschland jedoch nicht anerkannt, da die Bundesrepublik diesem Abkommen bisher nicht
beigetreten ist.
Zum Nachweis Ihrer Eheschließung sollten Sie sich mehrere internationale
Heiratsurkunden (Evlenme Kayıt Örneği – Formül B) ausstellen lassen, die Sie von jedem
Personenstandsamt erhalten, sobald die Eheschließung registriert wurde. Basis hierfür ist das
„Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus
Personenstandsbüchern“ vom 08.09.1976, dem die Bundesrepublik ebenfalls beigetreten ist.
-4/8Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: [email protected]
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
Stand: 30.06.2012
3. Namensrechtliche Folgen Ihrer Eheschließung in der Türkei
Die vor dem türkischen Standesbeamten abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen werden
durch die Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt, wenn die Ehefrau deutsche
Staatsangehörige ist. Daher müssen Sie, wenn zum Beispiel die Ehefrau bei einer deutschen
Auslandsvertretung in der Türkei einen neuen Pass auf den Namen ihres Ehemannes
beantragen möchte, zunächst beide Ehegatten bei dem Standesamt am Wohnort in
Deutschland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Türkei eine Rechtswahl
vornehmen und dann einen Ehenamen bestimmen (Antragsformular s.u. - Gebühren 20,Euro für die Unterschriftsbeglaubigung plus 5,- Euro für Kopiebeglaubigung). Sie können
bereits zu diesem Zeitpunkt einen Reisepass mit Ihrem künftigen Namen beantragen.
Für Rechtswahl und Namensbestimmung vorzulegende Unterlagen:
•
•
•
•
•
Ausweisdokument beider Eheleute
Internationale Heiratsurkunde „Formul B“
Falls einer der Ehegatten oder beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind oder waren:
Personenstandsregisterauszug mit allen Erläuterungen (Nüfus Kayıt Örneği -Tam Tekmil ve Vukuatlı)
Falls einer der Ehegatten in die deutsche Staatsangehörigkeit eingebürgert wurde, die Einbürgerungsurkunde
ggf. Scheidungsurteil
•
falls zutreffend, Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Diese Erklärung wird dann von der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei an das
zuständige Standesamt in Deutschland gesandt. Erst wenn wir von dort die Bestätigung der
neuen Namensführung erhalten haben, kann der Ehefrau der auf den neuen Namen beantragte
Reisepass ausgehändigt werden.
Namenserklaerung Ehegatten.pdf [pdf; 7.68 k]
4. Scheidung in der Türkei
In der Türkei kann eine einvernehmliche Scheidung wegen Zerrüttung nach Artikel 166
türkisches Zivilgesetzbuch sehr schnell bewirkt werden. Oft liegen nur wenige Tage zwischen
Klageerhebung und Urteil. Das setzt natürlich voraus, dass schon im Vorfeld alle eventuellen
Streitpunkte geklärt wurden. Die Rechtskraft tritt sofort ein, wenn die Parteien auf
Rechtsmittel verzichten, ansonsten beginnt die Rechtsschutzfrist mit dem Tag der Zustellung.
Sofern beide Parteien durch ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten sind,
müssen die Eheleute nicht persönlich erscheinen.
-5/8Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: [email protected]
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
Stand: 30.06.2012
5. Anerkennung eines türkischen Scheidungsurteils für den deutschen Rechtsbereich
Einer Entscheidung, durch die die Ehe eines Deutschen im Ausland geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist, kommt im Inland erst dann Wirkung zu, wenn die
zuständige deutsche Landesjustizverwaltung gemäß Artikel 7 § 1 des
Familienrechtsänderungsgesetzes (FamRÄndG) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221)
festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Auch der in einem
ausländischen Scheidungsurteil eventuell ergangenen Sorgerechtsentscheidung für ein
minderjähriges Kind kommt für den deutschen Rechtsbereich nur dann rechtliche Wirkung
zu, wenn die förmliche Anerkennung der Ehescheidung erfolgt ist.
Ausgenommen hiervon sind Entscheidungen in Ehesachen durch Gerichte und Behörde von EU-Staaten (außer
Dänemark), wenn das Verfahren nach dem 28.02.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 30.04.2004) eingeleitet worden ist.
Ist das Verfahren vor dem 01.03.2001 (in den EU-Beitrittsländern: 01.05.2004) eingeleitet worden, so ist eine
Anerkennung auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bescheinigung des Gerichts oder der Behörde nach Art. 39
(Anhang I) der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 oder nach Art. 33 (Anhang IV) der EG-Verordnung Nr. 1347/2000
vorliegt.
Ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist bei der Justizverwaltung bzw. beim
zuständigen Oberlandesgericht des deutschen Bundeslandes zu stellen, in dem einer der früheren Ehegatten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die entsprechenden Adressen finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für
Justiz in Berlin (siehe Download- und Linkliste am Ende des Textes). Hat keiner der früheren Ehegatten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist der Antrag bei der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, D-10825 Berlin,
Salzburger Str. 21/25, zu stellen.
Das entsprechende Antragsformular finden Sie in der als Download am Ende dieses Abschnitts. Den Antrag können Sie
bei jedem deutschen Konsulat, Generalkonsulat oder der Botschaft in der Türkei einreichen (Gebühren: 15,- Euro für die
Unterschriftsbeglaubigung und 5,- Euro für die Beglaubigung einer Passkopie).
Antrag Anerkennung ausländische Ehescheidung.pdf
Dem vollständig ausgefüllten Formular sind folgende Unterlagen beizufügen:
•
•
•
•
•
•
Vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk
(soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen und Apostille
Grundsätzlich die Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
Nachweis der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beglaubigte Passkopien der geschiedenen Ehegatten)
Von einem anerkannten Übersetzer angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger Schriftstücke;
lediglich der Übersetzung englischsprachiger Unterlagen bedarf es grundsätzlich nicht
Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers
Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig und zeitaufwendig. Die Höhe der Gebühren und weitere Informationen
finden Sie auf der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin:
-6/8Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: [email protected]
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
Stand: 30.06.2012
Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden in Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den
deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung als geschieden.
6. Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils für den türkischen Rechtsbereich
Auch ein Scheidungsurteil, das in Deutschland ergangen ist, muss in der Türkei anerkannt werden, damit es dort
rechtswirksam wird.
Zur Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils für den türkischen Rechtsbereich: Das deutsche Urteil muss durch
den Beschluss eines türkischen Gerichtes anerkannt werden. Dieses Verfahren hat gewöhnlich fast den Charakter eines
zweiten Scheidungsverfahrens. Gemäß Art. 58 des Gesetzes Nr. 5718 über das intern. Privat- und Zivilverfahrensrecht
werden Urteile von ausländischen Gerichten in der Türkei anerkannt. Sollte eine solche Anerkennung nicht stattfinden,
haben ausländische Urteile keine rechtliche Wirkung türkische Behörden betreffend; z.B. kann die Scheidung nicht beim
türkischen Personenstandsamt registriert werden und die Person gilt weiterhin als verheiratet:
Zuständig für die Anerkennung eines Urteils sind jeweils die Familiengerichte bzw. die erstinstanzlichen Zivilgerichte am
Wohnort oder am letzten Wohnort. Ausländer können zwischen den Familiengerichten in Ankara, Istanbul oder Izmir
wählen.
Der Antrag kann durch die Betroffenen selbst oder durch einen beauftragten Anwalt persönlich gestellt werden. In der
Regel werden von den Betroffenen zwei Anwälte beauftragt. Der eine Anwalt stellt den Antrag auf Anerkennung, der
andere stimmt dem zu, in solchen Fällen dauert das Verfahren 5 bis 10 Tage. Um Missbrauch vorzubeugen, sollte der
Ausländer lediglich eine Vollmacht zur Anerkennung des Scheidungsurteils durch ein türkisches Gericht („Türk
mahkemesinde tenfizi“) erteilen und eine andere Verwendung ausschließen („bu vekalet başka bir amaçla
kullanılamaz“).
Hält sich einer der Betroffenen in der Türkei auf und spricht persönlich bei Gericht vor bzw. kann befragt werden,
benötigt lediglich der Nichtanwesende einen Anwalt, auch in solchen Fällen ist die Verfahrensdauer wie oben
angegeben.
Sollte der ausländische Ehepartner keinen Anwalt bevollmächtigen, kann der türkische Ehepartner (wie oben
angegeben, selbst oder über einen Anwalt) den Antrag stellen. Das Anerkennungsverfahren wird daraufhin eröffnet und
das Gericht teilt dem ausländische Ehepartner per Zustellung an seine ausländische Adresse mit, dass er/sie oder ein
bevollmächtigter Anwalt zum angegebenen Termin erscheinen soll, oder die Anerkennung wird in Abwesenheit erfolgen.
Sollte weder der Ausländer noch ein bevollmächtigter Anwalt erscheinen, werden durch das Gericht Zeugen gehört und
aufgrund des vorliegenden ausländischen Scheidungsurteils (übersetzten und beglaubigte Kopie erforderlich) der
Anerkennungsbeschluss (tenfiz karari) gefasst. In einem solchen Fall dauert das Verfahren 5 bis 6 Monate.
Sollte die Ladung des Gerichts nicht zugestellt werden können (unbekannt verzogen usw.), muss gemäß dem türk.
Zustellungsgesetz die Ladung veröffentlicht werden. Erst dann kann das Gericht das Urteil anerkennen. Bevor der
Anerkennungsbeschluss in solch einem Fall rechtskräftig wird, muss er ebenfalls veröffentlicht werden. In diesem Fall ist
mit einer Verfahrensdauer von wenigstens 1 Jahr zu rechnen.
Gegen den Anerkennungsbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden.
Nach türkischem Recht tritt die Rechtswirkung eines deutschen Scheidungsurteil in der
Türkei ab dem Datum ein, an dem die türkische Anerkennungentscheidung Rechtskraft
erlangt.
-7/8Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: [email protected]
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
Stand: 30.06.2012
Stand:30.06.2012
-8/8Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: [email protected]
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de