Widmung zur Ortsstraße gemäß Art. 6 un
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Widmung zur Ortsstraße gemäß Art. 6 un
Amtliche Bekanntmachung Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung zur Ortsstraße gemäß Art. 6 und Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG Die Wegefläche Fl.Nr. 1843/1 Gemarkung Dachau, Stichstraße östlich der Augustenfelder Straße, wird gemäß Art. 6 und Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet. Die Widmung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Die Stichstraße zweigt zwischen der Hausnummer 37, Fl.Nr. 1843, und der Hausnummer 39, Fl.Nr. 1844, von der Augustenfelder Straße ab und verläuft auf einer Länge von 43,5 m und einer Breite von 5,5 m nach Osten bis zur westlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1844/10 Gemarkung Dachau. Sie dient der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Eigentümer und Straßenbaulastträger ist die Stadt Dachau. Die Widmungsverfügung kann im Stadtbauamt Dachau, Konrad-Adenauer-Str.4-6, Rathaus 2. Stock, Zimmer 317, während der Sprechzeiten Montag-Freitag von 8.00 - 12.30 Uhr und Donnerstag von 14-18 Uhr eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage im Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30 in 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Große Kreisstadt Dachau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 23.06.2006 (GVBI S. 330) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Dachau, den 25.11.2014 Florian Hartmann Oberbürgermeister