Widmung zur Ortsstraße gemäß Art. 6 un

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Widmung zur Ortsstraße gemäß Art. 6 un
Amtliche Bekanntmachung
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Widmung zur Ortsstraße gemäß Art. 6 und Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG
Die Wegefläche Fl.Nr. 1843/1 Gemarkung Dachau, Stichstraße östlich der Augustenfelder
Straße, wird gemäß Art. 6 und Art. 46 Ziffer 2 BayStrWG zur Ortsstraße gewidmet. Die
Widmung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Stichstraße zweigt zwischen der Hausnummer 37, Fl.Nr. 1843, und der Hausnummer 39,
Fl.Nr. 1844, von der Augustenfelder Straße ab und verläuft auf einer Länge von 43,5 m und
einer Breite von 5,5 m nach Osten bis zur westlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 1844/10
Gemarkung Dachau. Sie dient der Erschließung der angrenzenden Grundstücke.
Eigentümer und Straßenbaulastträger ist die Stadt Dachau.
Die Widmungsverfügung kann im Stadtbauamt Dachau, Konrad-Adenauer-Str.4-6, Rathaus 2.
Stock, Zimmer 317, während der Sprechzeiten Montag-Freitag von 8.00 - 12.30 Uhr und
Donnerstag von 14-18 Uhr eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage im
Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,80005
München, Hausanschrift: Bayerstraße 30 in 80335 München, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Große Kreisstadt Dachau) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig.
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch
das
Gesetz
zur
Änderung
des
Gesetzes
zur
Ausführung
der
Verwaltungsgerichtsordnung
vom
23.06.2006
(GVBI
S.
330)
wurde
das
Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht
keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen.
Dachau, den 25.11.2014
Florian Hartmann
Oberbürgermeister