Präsentation zum Vortrag - Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln eV

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Präsentation zum Vortrag - Arbeitskreises für Insolvenzwesen Köln eV
Factoring in der Insolvenz
Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.V.
Köln, den 02.12.2014
Rechtsanwalt Dr. Stefan Krüger
Inhalt
I.
Grundlagen des Factoring
II.
Insolvenz des Anschlusskunden
III.
Kollision mit Drittrechten
IV.
Insolvenzanfechtung
2
Inhalt
I.
Grundlagen des Factoring
 Funktionen des Factoring
Factoringmodelle und -arten
Ablauf
II.
Insolvenz des Anschlusskunden
III.
Kollision mit Drittrechten
IV.
Insolvenzanfechtung
3
Funktionen des Factoring
Finanzierungsfunktion
 Kauf von Geldforderungen
aus Waren- und
Dienstleistungsgeschäften
 Factoring ist kein Kreditgeschäft (so ausdrücklich
BGH, Urteil vom 8.5.2014,
Az.: IX ZR 128/12, NZI
2014, 696)
 Sofortige Kaufpreiszahlung
in Höhe von 80 bis 90 %
nach Fakturierung
Absicherungsfunktion
 Übernahme des
Ausfallrisikos zu 100 %
durch den Factor
 Eigenes Delkredererisiko
nur bei Lieferung über
festgelegtes Abnehmerlimit
 Delkrederefall tritt ein,
wenn Forderung innerhalb
vereinbarter Form (i. d. R.
120 Tage) nicht bezahlt
wird
Dienstleistungsfunktion
 Übernahme des Mahn- und
Inkassowesens
 Auslagerung der gesamten
Debitorenbuchhaltung
 Administrative Entlastung,
Effizienzsteigerung,
tagfertige
Debitorenbuchhaltung
 Liquidität, Skontozahlung,
Bilanzverkürzung
4
Inhalt
I.
Grundlagen des Factoring
Funktionen des Factoring
 Factoringmodelle und -arten
Ablauf
II.
Insolvenz des Anschlusskunden
III.
Kollision mit Drittrechten
IV.
Insolvenzanfechtung
5
Factoringmodelle - Übersicht
 Echtes Factoring: bei endgültiger Übernahme des Ausfallrisikos durch den Factor,
echtes /
unechtes
Factoring
stellt in Deutschland den Regelfall dar aufgrund Kollision mit verlängertem
Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten
 Unechtes Factoring prinzipiell möglich (z. B. Dienstleistungsbereich); keine
Bilanzentlastung
 Beim offenen Factoring wird der Abnehmer durch Vermerk auf der Rechnung (offene
offenes / stilles
Factoring
Abtretung) zur Zahlung an den Factor aufgefordert (Regelfall in Deutschland)
 Beim stillen Verfahren wird die Zession dem Abnehmer gegenüber nicht offen gelegt,
zusätzlicher Kontroll- und Regelungsaufwand, Sicherungsvereinbarungen
 Factoring für grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsgeschäfte, bei denen
Export-/ ImportFactoring
Full-ServiceFactoring
Fälligkeitsfactoring
Unternehmen die Leistungen eines Factors in Deutschland in Anspruch nehmen
 Die Factoring-Anbieter wickeln das Factoring entweder direkt oder unter
Einschaltung eines Kooperationspartners (Import-Factor) ab
 Übernahme der drei Standardfunktionen Finanzierung, Risikoabsicherung und
Dienstleistung durch den Factor; auch Standort-, Old-Line- oder Main-Line-Factoring
genannt
 Ohne oder nur eingeschränkte Finanzierungsfunktion, nur Dienstleistung und
Risikoabsicherung gewünscht
6
Inhalt
I.
Grundlagen des Factoring
Funktionen des Factoring
Factoringmodelle und -arten
 Ablauf
II.
Insolvenz des Anschlusskunden
III.
Kollision mit Drittrechten
IV.
Insolvenzanfechtung
7
Ablauf der Implementierung von Factoring
Außenprüfung
1.
Einreichung der
für die Bonitätsprüfung
erforderlichen
Unterlagen
2.
Kundenzusage
und Vertragsabschluss
3.
Engagementbeurteilung
und -entscheidung
4.
Erstauszahlung
5.
6.
Aktenpflege,
Konteneinrichtungen, technische
Kundenanbindung,
Limitvergabe
8
Entscheidungskriterien
Mindestumsatzschwelle
 Unterschiedliche Handhabung durch Factoringgesellschaften
 Möglichst wiederkehrende Forderungen gegenüber gleich
Factoringfähige
Forderungen
Qualität der
Debitoren
Keine Ausschlussbranchen
bleibenden Kunden
 Vollständige und mangelfreie Leistungserbringungen
 Keine Gegenforderungen / Einwendungen
 Keine Voraus- oder Teilzahlungen





Forderungen nicht älter als 90 Tage
Keine Inter-Company-Forderungen
Gute Bonität und pünktliches Zahlungsverhalten der Debitoren
Breite Streuung / keine „Klumpenrisiken“
Gewerbliche Abnehmer
 z. B. Bau oder Anlagenbau
9
Ablauf (exemplarisch/offenes Factoring)
1. Warenlieferung
Anschlusskunde
Debitor
2. Zahlungsversprechen
4. Vorschuss 80 – 90%
6. Zahlung
7. Restzahlung
Factor
3. Forderungsabtretung
5. Forderung
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Inhalt
I.
Grundlagen des Factoring
II.
Insolvenz des Anschlusskunden
III.
Kollision mit Drittrechten
IV.
Insolvenzanfechtung
11
Vorläufiges Insolvenzverfahren (1)
Schicksal des Factoringvertrages
 Gesetzliche Regelungen: Grds. kein Kündigungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters.
 Regelmäßig vertragliches Kündigungsrecht des Factors.
 Problem: Insolvenzabhängige Lösungsklauseln.
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Vorläufiges Insolvenzverfahren (2)
Insolvenzabhängige Lösungsklauseln (1)
 BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az.: IX ZR 169/11, NZI 2013, 178:
„Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder
Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind
unwirksam.“
 Hintergrund: „Schutz“ von § 119 InsO:
„Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.“
§§ 103 ff. InsO regeln die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung bei gegenseitigen
Verträgen.
13
Vorläufiges Insolvenzverfahren (3)
Insolvenzabhängige Lösungsklauseln (2)
 Übertragbarkeit auf Finanzierer?
 Vgl. hierzu Obermüller, ZInsO 2013, 476.
 These: § 19 AGB-Banken ist insolvenzunabhängig und daher wirksam. Dies gilt
auch für vergleichbare Regelungen bei anderen Finanzierern, zumal wenn – wie
beim Factoring – zukünftig Forderungen angekauft und bevorschusst werden
sollen.
 In der Praxis wird häufig an insolvenzunabhängige Kündigungsgründe wie Verzug
oder sonstige Vertragsverletzungen sowie wesentliche Verschlechterung der
Vermögenslage angeknüpft.
14
Vorläufiges Insolvenzverfahren (4)
Einziehungsrecht und Offenlegung
 Factoringverträge enthalten regelmäßig Einziehungsrecht des Factors und Offenlegungspflicht des Anschlusskunden.
 Angekaufte Forderungen: Aussonderungsrecht nach § 47 InsO.
 Sicherungsabgetretene Forderungen: Absonderungsrecht, daher hat der Verwalter
gemäß § 166 Abs. 2 InsO ein Einziehungsrecht; insoweit Massebeteiligung nach
§ 171 InsO in Höhe von regelmäßig 9 %.
 Verwertungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO: Bezieht sich nach der gesetzgeberischen Begründung nicht auf Factoring (BT-Drs. 16/3227, S. 16), ist jedoch umstritten.
 In der Praxis werden regemäßig zwischen Factor und Insolvenzverwalter abgestimmte Debitorenrundschreiben versandt.
 Ist dies nicht möglich, sollten aus Sicht des Factors grundsätzlich sofortige
Offenlegung und Forderungseinzug durch den Factor erfolgen.
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Vorläufiges Insolvenzverfahren (5)
Zustimmungsvorbehalt
 BGH, NZI 2010, 138: Tritt der spätere Insolvenzschuldner künftige
Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der
jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die
Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der
Abtretung nicht entgegen.
Allgemeines
Verfügungsverbot
 Bei Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots ist die (weitere)
Forderungsabtretung untersagt.
 Entscheidend ist, ob die Forderungen zuvor entstanden sind und
abgetreten wurden.
 Factor ist auch berechtigt, wenn der Bedingungseintritt bei aufschiebend bedingter Vorauszession erst nach Wirksamkeit des
allgemeinen Veräußerungsverbots entsteht.
Unklare oder
streitige
Forderungsinhaberschaft
 Treuhänderischer Einbehalt,
 Zahlung auf Anderkonten,
 Hinterlegung.
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Vorläufiges Insolvenzverfahren (6)
Absprachen mit
dem vorläufigen
Insolvenzverwalter
 Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter auch Rechtshandlungen
anfechten, die er als vorläufiger Insolvenzverwalter vorgenommen
hat.
 Ausnahme: Gläubiger vertraut in die Rechtsbeständigkeit des
Verhaltens des vorläufigen Insolvenzverwalters; schutzwürdiges
Vertrauen.
 Fortführungsvereinbarungen: Zunehmend in unterschiedlichen
juristischen Gestaltungen verbreitet.
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Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf Verträge
Factoring-Rahmenvertrag
Echtes
Factoring
Im Regelfall
Erlöschen,
§§ 115, 116 InsO
Unechtes
Factoring
Erlöschen
§§ 115, 116 InsO
Einzelne
Forderungskaufverträge
Echtes
Factoring
Fallgruppen
Unechtes
Factoring
 Bei Erfüllung
insolvenzfest.
 Factor steht nach h.M.
ein Absonderungsrecht zu.
18
Schicksal der Forderungskaufverträge beim echten
Factoring
1. Fallgruppe
2. Fallgruppe
3. Fallgruppe
4. Fallgruppe
5. Fallgruppe
 Abgetretene und  Abgetretene, vom  Angediente, aber  Nach Eröffnung  Nach Eröffnung
vom Factor beFactor bezahlte, vom Factor noch
des Insolvenzver- des Insolvenzverzahlte Forderun- aber noch nicht nicht bezahlte
fahrens ange- fahrens entstangen.
werthaltige For- Forderungen.
diente Forderun- dene Forderunderungen.
gen.
gen.
 Bei vollständiger  Bei Valutierung  Kein Forderungs-  Kein Forderungs-  Kein ForderungsErfüllung insolwährend des Er- erwerb ohne Mit- erwerb ohne Mit- erwerb ohne Mitvenzfest; kein
öffnungsverfah- wirkung des Insol- wirkung des Insol- wirkung des InsolWahlrecht des
rens insolvenz- venzverwalters.
venzverwalters.
venzverwalters.
Insolvenzverwalfest; kein Wahl-  Bestehen eines
ters.
recht des Insol- Anwartschafts venzverwalters.
 Aussonderungsrechts des Facrecht des Fac-  Bei Valutierung tors ist umstrittors.
nach Eröffnung: ten.
Wahlrecht des
Insolvenzverwalters.
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Weiterleitungsanspruch
Ersatzaussonderungsrecht (1)
 Zahlungen auf Konto des Schuldners:
 Auf Guthabenkonto unterscheidbar vorhanden (Ausnahme): Ersatzaussonderungsanspruch.
 Zahlungseingang auf Kontokorrentkonto (Regelfall): Weiterleitungsanspruch als
bloße Insolvenzforderung.
 Beachte: Pfandrecht nach AGB-Banken bzw. AGB-Sparkassen.
 Zahlungen auf Konto des Insolvenzverwalters:
 Wie zuvor. Ggf. zusätzlich Massebereicherungsanspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 3
InsO bei Zahlungen nach Verfahrenseröffnung oder Zahlungen an starken
Verwalter im Eröffnungsverfahren.
20
Weiterleitungsanspruch
Ersatzaussonderungsrecht (2)
 Voraussetzung für Ersatzaussonderung: Unberechtigter Forderungseinzug.
 Forderungseinzug durch Anschlusskunden: Einziehungsbefugnis
erloschen sein (Problem: stilles und Inhouse-Verfahren).
muss
 Forderungseinzug durch Insolvenzverwalter: § 166 Abs. 2 InsO gilt nur für
sicherungsabgetretene Forderungen (= Absonderungsrecht) und nicht für
angekaufte Forderungen, zu § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO: siehe oben.
 Beachte: Nichtberechtigter gemäß § 48 InsO auch, wenn im Außenverhältnis
Verfügungsbefugnis besteht, nicht aber im Innenverhältnis (dies folgt
regelmäßig aus dem Factoringvertrag, z.B. durch Weiterleitungsanspruch,
Forderungseinzug für Factor und treuhänderische Entgegennahme von
Zahlungen; beachte zudem Anhaltspunkte im Außenverhältnis wie
Abtretungsvermerke).
21
Weiterleitungsanspruch
Ersatzaussonderungsrecht (3)
 Beachte: Dingliches Recht an Zahlkonto
 „halboffenes“ Factoring,
 Kontoverpfändung,
 Abtretung von Ansprüchen, insbesondere Guthaben und Saldoforderung,
 Treuhandabreden (str.).
22
Wesentliche Rechte des Factors
 Bleibt grundsätzlich beim Factor.
Einziehungsrecht
Unterlassungs-,
Rechnungslegungs- und
Schadensersatzansprüche
Auskunfts-,
Informations- und
Einsichtsrechte
 Nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers ändert eine
Anordnung nach § 21 Abs. 2 InsO hieran nichts (umstritten).
 Insolvenzverwalter kann wegen Vertragsverletzung nach § 280 BGB,
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs nach § 823 Abs. 1 BGB sowie als Verwalter nach
§ 60 InsO haften.
 Insoweit hat er Verletzungshandlungen zu unterlassen.
 Ggf. schuldet er Rechnungslegung.
 Vertragliche Ansprüche.
 Gesetzliche Ansprüche (insbesondere §§ 260, 402, 242 BGB; aus/absonderungsspezifische Ansprüche).
 Forderungsabtretung.
Sicherungsrechte
 Ggf. weitere Sicherungsrechte, wie Eigentumsvorbehaltsrechte,
Abtretung von Versicherungsansprüchen.
23
Abgeleiteter Eigentumsvorbehalt
Ausssonderungsrecht
 BGH, Urteil vom 8.5.2014, IX ZR 128/12, NZI 2014, 696:
„Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im
Rahmen eines echten Factoringvertrages berechtigt in der Insolvenz des
Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums.“
 Vgl. zu den praktischen Konsequenzen: Krüger, FLF 2014, 226.
24
Verrechnungen auf dem Abrechnungskonto (1)
Kontokorrentverhältnis
 Es liegt regelmäßig ein Kontokorrent i.S.d. § 355 HGB vor.
„Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, dass die
aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen
nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch
Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich
ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung,
Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluss ein
Überschuss gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem
Überschusse verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.“
 Die Kontokorrentabrede ist häufig explizit geregelt, im Übrigen besteht sie
regelmäßig konkludent aufgrund „gelebter Factoringpraxis“.
25
Verrechnungen auf dem Abrechnungskonto (2)
Kontokorrentverhältnis
 Beendigung:
 Regelmäßig bereits aufgrund außerordentlicher Kündigung durch Factor.
 Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, §§ 115, 116 InsO.
 Rechtsfolgen:
 „Lähmung“ der Einzelansprüche,
 Novation,
 Saldo(vortrag): Überschuss des Anschlusskunden steht grds.
Insolvenzverwalter zu; Überschuss des Factors ist Insolvenzforderung.
dem
26
Aufrechnung in Krise und Insolvenz
Aufrechnungslage in diesem Zeitraum entstanden
= grds. wirksam
(vgl. § 94 InsO)
= grds. wirksam
(vgl. § 94 InsO)
= grds. wirksam
(vgl. § 94 InsO)
Ausnahme:
§ 96 Abs.1 Nr.
3 i. V. m. § 133 InsO
Ausnahme:
§ 96 Abs. 1 Nr.
3 i. V. m. §§ 130,
131, 133 InsO
Aber: § 96 Abs. 1
Nr. 1 i. V. m. §§ 130,
131,133 InsO oft (+)
wg. Kenntnis des Insolvenzantrages
4. Monat bis 10
Jahre vor Insolvenzantragstellung
3-Monatszeitraum
vor Insolvenzantragstellung
Insolvenzantragsverfahren (i.d.R. bis
zu 3 Monaten)
Insolvenzantrag
= unter den Voraussetzungen
von
§ 95 InsO u. § 96
Abs. 1 Nr. 1, 2
und 4 InsO wirksam
Eröffnetes
Insolvenzverfahren
Insolvenzeröffnung
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Garantien
Wirksamkeit
Nachweis des
Garantie- und
Schadenfalls






Garantie auf erstes Anfordern,
sofortige Vollstreckbarkeit,
Fehlen eines Höchstbetrages und einer zeitlichen Befristung,
keine Widerrufsbelehrung,
Bezugnahme auf Factoringvertrag,
korrekte Unterschrift.
 Besonderheiten bei (pauschalen) Saldoanerkenntnissen,
 Anforderungen an Darlegungs- und Beweislast,
 ggf. Konzentration auf „Einzelschäden“.
Durchsetzbarkeit
und Werthaltigkeit
der Garantie
 Dreijährige Verjährung,
Abtretung der
Ansprüche gegen
die Masse
 Zahlung des Garanten gegen Abtretung der Ansprüche gemäß
§ 255 BGB.
 Bonität des Garanten.
28
Steuerliche Risiken aus § 13c UStG
BGH, ZIP 2007, 774
„… Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für
abgetretene Forderungen und vom Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung der in
den abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den vom
Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, den
geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht in
Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kunden und
die Umsatzsteuerforderung des Finanzamts dieselben abgetretenen Forderungen
betreffen
und
sich
daher
hinsichtlich
der
in
den
vereinnahmten
Beträgen
eingeschlossenen Umsatzanteile decken…“
29
Inhalt
I.
Grundlagen des Factoring
II.
Insolvenz des Anschlusskunden
III.
Kollision mit Drittrechten
IV.
Insolvenzanfechtung
30
Rechtspositionen der Beteiligten
Globalzession
Factor
Debitoren
Verlängerter EV
Banken
Lieferanten
31
Rechtspositionen des Factors
Delkredererisiko
Echtes Factoring
 Delkredererisiko übernommen.
 Keine (faktische) Rückbelastungsmöglichkeiten.
BGH: „Barkaufcharakter“
Unechtes Factoring
 Delkredererisiko nicht übernommen.
BGH: „Sicherungscharakter“
32
Typische Kollisionsfälle und ihre Lösung nach der
Rechtsprechung (1)
Echtes Factoring
mit verlängertem EV
mit Banken-Globalzession
 Bei zeitlichem Vorrang der FactoringZession steht Lieferant wie bei erlaubter Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Barzahlung, da Anschlusskunde gutgeschriebenen Forderungsgegenwert endgültig behalten darf.
 Ist verlängerter Eigentumsvorbehalt zuerst vereinbart, wird nachfolgende Factoring-Zession von der Einziehungsermächtigung des Vorbehaltslieferanten
gedeckt.
 Nur eine zeitlich frühere Factoring-Zession setzt sich nach dem Prioritätsprinzip gegenüber späterer Banken-Globalzession durch.
 Bei zeitlichem Vorrang der BankenGlobalzession deckt die dem Darlehensnehmer erteilte Einziehungsermächtigung dagegen nicht die nochmalige Abtretung der Forderungen an einen Factor ab.
Echtes Factoring geht vor.
Ältere Globalzession geht vor.
33
Typische Kollisionsfälle und ihre Lösung nach der
Rechtsprechung (2)
Unechtes Factoring
mit verlängertem EV
mit Banken-Globalzession
 Rechtslage umstritten, BGH behandelt
unechtes Factoring wegen der Rückbelastungsmöglichkeit wie bloße Sicherungszession zugunsten eines Geldkreditgebers. Soweit die Abtretung an
den Vorbehaltslieferanten zeitlich vorrangig ist, ist die Factoring-Zession von
der
Einziehungsermächtigung nicht
mehr gedeckt. Bei vorrangiger Factoring-Zession gelten Grundsätze der
Kollision Banken-Globalzession und
verlängerter
EV
(„Vertragsbruchtheorie“).
 Nur eine zeitlich frühere Factoring-Zession setzt sich nach dem Prioritätsprinzip gegenüber späterer Banken-Globalzession durch.
 Bei zeitlichem Vorrang der BankenGlobalzession deckt die dem Darlehensnehmer erteilte Einziehungsermächtigung dagegen nicht die nochmalige Abtretung der Forderungen an einen Factor ab.
Verlängerter EV geht vor.
Ältere Globalzession geht vor.
34
Zentralregulierung: Warenfluss und Zahlungsverkehr
(Beispiel)
1. Auftrag/
Kaufvertrag
Anschlusshaus
Vertragslieferant
2. Lieferung
6. Rechnung
4. Delkredereübernahme
5. Zahlung
Zentralregulierer
7. Zahlung
3. Rechnung
35
Kollision von Factoring und Zentralregulierung
Kollision mit
Forderungsabtretung an
Zentralregulierer
 Es gilt das Prioritätsprinzip.
Kollision mit
Eigentumsvorbehaltsrechten
 Es gelten die obigen Ausführungen zum Prioritätsprinzip.
Forderungsankauf
vom Zentralregulierer
 Beachte: Zentralregulierer muss Forderungen zuvor wirksam erworben haben.
36
Inhalt
I.
Grundlagen des Factoring
II.
Insolvenz des Anschlusskunden
III.
Kollision mit Drittrechten
IV.
Insolvenzanfechtung
37
Anfechtbarkeit
Grundsatz
 Forderungserwerb ist Austausch gleichwertiger Leistungen.
Unanfechtbares
Bargeschäft
Globalzession
 Grundsätzlich Austausch gleichwertiger Leistungen.
 Ausnahme: ggf. spätere Zahlung durch Factor.
Grds.
unanfechtbares
Bargeschäft
Fälligkeits-/
Inhouse-Factoring
 Grundsätzlich keine Privilegierung.
 Ausnahme: Zahlung über verpfändetes Konto /
Treuhandkonto.
Anfechtungsrisiken
Bestimmte
Aufrechnungslagen
 Unzulässig, wenn Aufrechnungslage anfechtbar erlangt wurde.
Anfechtungsrisiken
Deckungsgeschäfte nach
Insolvenzreife
 Problematisch, wenn Insolvenzverwalter Erfüllung gegenüber Debitor anficht.
„mittelbare“
Anfechtungsrisiken
38
Vorsatzanfechtung (1)
OLG München, Urteil vom 17.12.2013, Az. 5 U 2068/13,
BeckRS 2014, 11379, FD-InsR 2014, 359808
Leitsätze:
1. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es
sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt –
meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Soweit dabei
Rechtsbegriffe wie die Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, muss deren Kenntnis
außerdem oft aus der Kenntnis von Anknüpfungstatsachen erschlossen werden.
2. Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des
§133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine
drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt
daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen
bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit
zweifelsfrei folgt. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass solche Tatsachen
nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine
Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen.“
39
Vorsatzanfechtung (2)
OLG München, Urteil vom 17.12.2013, Az. 5 U 2068/13,
BeckRS 2014, 11379, FD-InsR 2014, 359808 (Leitsätze)
Klagabweisung erfolgte aufgrund einer solchen Gesamtbeurteilung, so
 u.a.
Bewertung
der
Kenntnis
von
Liquiditätslage
aufgrund
von
zwei
Rücklastschriften und Teilzahlungen auf drei weitere Rechnungen,
 vorheriges Zahlungsverhalten,
 keine weitergehende Kenntnis von wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners
oder seinem Zahlungsverhalten gegenüber anderen Gläubigern,
 Zahlungsverzögerung bei Zahlungszusage von Bank.
40
Vorsatzanfechtung (3)
Beschluss des BGH vom 15.5.2014, Az.: IX ZR 4/14, BeckRS 2014, 11354)
1. Zurückweisung des Antrags des Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für
Nichtzulassungsbeschwerde.
2. Explizit: Akzeptanz der tatrichterlichen Würdigung und keine Verletzung von
Verfahrensrechten im Übrigen.
41
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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