Konkubinat und Unterhalt

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Konkubinat und Unterhalt
Konkubinat und Unterhalt
Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist in der Schweiz nicht als eigenes Rechtsinstitut mit spezifischen Wirkungen anerkannt. Dennoch ist sie
insbesondere mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt für im Konkubinat
lebende Geschiedene rechtlich relevant.
1.
Die Frage, ob zumindest eine gefestigte Lebensgemeinschaft ohne Trauschein den Regeln des Eherechts unterworfen werden kann, wird mit
Hinweis auf die ausschliesslich verheirateten Paaren vorbehaltenen Normen des Eherechts verneint.
Diese Auffassung wird zu Recht vertreten, steht es doch jedem frei, den
Bund der Ehe mit den gesetzlichen Folgen einzugehen. Für eine Gleichstellung zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren besteht
demzufolge kein Bedarf, zumal sich auch im Konkubinat Lebende jederzeit vertraglich auf Unterhalts- oder andere Ausgleichszahlungen (Altersvorsorge) einigen können. Wurden keine vertraglichen Vereinbarungen
abgeschlossen und hat eine der Parteien, bspw. der die Kinder betreuende Elternteil, zu Gunsten der Familie auf eine berufliche Karriere verzichtet, wird dieser Umstand – anders als im Falle einer Ehe – nicht durch
Unterhaltszahlungen oder einen Anspruch auf Vorsorgeausgleich kompensiert. Anspruch auf Unterhalt haben in derartigen Fällen nur die Kinder
der im Konkubinat lebenden Eltern.
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2.
Auf die Unterhaltsfrage wirkt sich ein bestehendes Konkubinat unter Umständen dann aus, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach der
Trennung vom Ehepartner eine neue Lebensgemeinschaft eingeht.
Die Auswirkungen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft haben im
neuen Unterhaltsrecht keinen Eingang gefunden. Geregelt ist in Art. 130
ZGB lediglich, dass der nacheheliche Unterhalt im Falle einer Wiederverheiratung erlischt.
Möglich ist es von Gesetzes wegen allerdings, gemäss Art. 129 ZGB bestehende Unterhaltsverpflichtungen aufzuheben, zu sistieren oder den
Unterhalt herabzusetzen, sofern sich die finanzielle Situation des Unterhaltsberechtigten unvorhersehbar und dauerhaft ändert (verbessert), was
auch durch die geringeren Lebenshaltungskosten eines Konkubinats bedingt sein kann.
Eingetragen im Anwaltsregister
Voraussetzung für eine Unterhaltsreduktion bzw. einen Unterhaltswegfall war
bisher das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats und damit ein Zusammenleben zwischen den Konkubinatspartnern von mindestens fünf Jahren. Ein Teil
der Literatur vertritt heute die Auffassung, die uneingeschränkte Sistierung des
nachehelichen Unterhalts schon früher als nach altem Recht zuzulassen und
damit vor Ablauf der fünf Jahre, hingegen für die endgültige Aufhebung des
Unterhaltsanspruchs länger als die bisher als Richtlinie geltenden fünf Jahre
zuzuwarten (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, zweite Auflage 2010, Seite 698 Rz 10.40).
Dienen nacheheliche Unterhaltsansprüche Vorsorgezwecken im Alter, so ist
festzustellen, dass das auszugleichende, ehebedingte Vorsorgedefizit während
der Dauer eines Konkubinats des geschiedenen Ehegatten und somit über dessen Beendigung hinaus bestehen bleibt. In derartigen Fällen kann selbst bei
Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats, bei dem eine tatsächliche finanzielle
Unterstützung während des Zusammenlebens vorliegt, das Erlöschen zumindest des Vorsorgeunterhalts nicht gerechtfertigt werden. Ist hingegen eine derartige Feststellung dem Scheidungsurteil nicht zu entnehmen, muss unter Umständen im Rahmen einer gerichtlichen Neubeurteilung geprüft werden, ob das
Zusammenleben der Konkubinatspartner - unabhängig von der Dauer des Konkubinats - in der Regel eine unkostenmindernde Lebensgemeinschaft darstellt
und der Unterhaltsberechtigte bei einem Andauern des ungeschmälerten nachehelichen Unterhalts während des Konkubinats finanziell bedeutend besser
gestellt wäre. Diesfalls ist zumindest eine befristete Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts gerechtfertigt, sofern das Konkubinat eine zentrale finanzielle Verbesserung von nicht unerheblicher Dauer mit sich bringt, die Besserstellung allein aus der Unkostenminderung des Konkubinats resultiert und nicht
von der Leistungsfähigkeit des Konkubinatspartners abgeleitet wird (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, zweite Auflage 2010, Seite
700 Rz 10.41).
Zwar hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 5C.93/2006 (vom 23. Oktober
2006) bestätigt, dass eine Kosteneinsparung aufgrund eines gelebten Konkubinats nicht automatisch zum Wegfall des gesamten nachehelichen Unterhalts
führt. In einem späteren Entscheid wies es jedoch darauf hin (BGE 5A-81/2008
vom 11. Juni 2008), dass die Kosteneinsparung – sofern diese erheblich ist –
Grund für die Sistierung oder Herabsetzung der Rente sein kann.
In diesem Sinne erachtete auch das Obergericht Zürich jüngst eine Sistierung
des nachehelichen Unterhalts für angemessen, wenn das Konkubinat zu einer
wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Unterhaltsberech2
tigten geführt hat und vor diesem Hintergrund der Bedarf einschliesslich der
Altersvorsorge gesichert ist.
Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung lässt sich festhalten, dass es keiner
weitergehenden Unterhaltsleistung des Unterhaltspflichtigen mehr bedarf, wenn
das die gemeinsamen Kosten minimierende Konkubinat mindestens drei Jahre
andauert und dies auch in Zukunft weiter andauern wird. Ist das Konkubinat nur
von vorübergehender Dauer und damit nicht gefestigt im Sinne der (alten)
Rechtsprechung, ist die Unterhaltspflicht nur für die Dauer des Konkubinats zu
sistieren und nicht vorbehaltlos aufzuheben.
9. Mai 2011
Dr. iur. Gesine Wirth – Schuhmacher
zugelassen als Rechtsanwältin
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