Lösungsskizze für die Hausarbeit Strafrecht II

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Lösungsskizze für die Hausarbeit Strafrecht II
Prof. Dr. Cornelius Prittwitz
Sommersemester 2013
Lösungsskizze für die Hausarbeit Strafrecht II
A.
Strafbarkeit von Paul (P)
I.
§§ 212 I, 211 II Gruppe 1 Var. 1 und 4, Gruppe 2 Var. 3
P könnte sich wegen gemeingefährlichen Mitteln,
aus Mordlust und sonst niedrigen
Beweggründen strafbar gemacht haben, indem er „Amok“ lief und 15 Personen erschoss.
1.
Objektiver Tatbestand
a)
Grunddelikt (+)
b)
Tatbezogene Mordmerkmale § 211 Abs. II Gr. 2
- Fraglich ist, ob P heimtückisch gehandelt hat.
Im Ergebnis (-), da die Lehrer und Schüler während der Schüsse im Schulgebäude nicht mehr
arglos waren.
-
Fraglich ist, ob das Schießen in die Schüler- und Lehrermenge darüber hinaus auch
das Mordmerkmal der Begehung mit gemeingefährlichen Mitteln im Sinne von § 211 II Gr. 2
Var. 3 darstellt.
Nach Ansicht des BGH muss das eingesetzte Mittel in der konkreten Situation seiner Natur
nach nicht mehr beherrschbar und geeignet sein, eine größere Anzahl von Menschen zu
gefährden, so dass hieraus eine allgemeine Gefahr entsteht1. Auf den Umfang des konkreten
Gefährdungsbereichs kommt es dann nicht mehr darauf an. Dementsprechend ist ein Mittel
dann nicht gemeingefährlich, wenn es der Täter in der konkreten Situation unter
Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten so beherrscht, dass eine Gefährdung einer
Mehrzahl von Menschen ausgeschlossen ist. Leitbild für die Strafschärfung ist die
Nichtkontrollierbarkeit der Auswirkungen des eingesetzten Tatmittels.
Mit dieser Bestimmung des Gefährdungsbereichs ist das Mordmerkmal von der tatbestandlich
nicht mehr erfassten „schlichten Mehrfachtötung“ abzugrenzen. Fragt man hierfür mit der
1
Vgl. BGH NJW 1985, 1477 (1478).
ganz vorherrschenden Auffassung nach der Eignung des Tatmittels zur Gefährdung Dritter in
der konkreten Tatsituation, so können auch Gegenstände, die ihrer Art nach nicht ohne
weiteres gemeingefährlich sind, einen Anwendungsfall des Mordmerkmals begründen, sofern
ihr Einsatz nur eine Mehrzahl von Menschen in Gefahr bringen kann2.
Benutzt der Täter ein typischerweise beherrschbares Tötungsmittel, etwa eine Waffe, so wird
der daraus abgefeuerte gezielte Schuss aber nicht deshalb gemeingefährlich, weil der Täter
einen Fehlschuss und damit ein Treffen anderer Personen „billigend in Kauf“ nimmt. Denn
auch das bloße Ausnutzen einer gemeingefährlichen Situation macht die Tatausführung nicht
zu einer solchen mit gemeingefährlichen Mitteln, wenn nicht der Täter bereits beim Schaffen
der Gefahr mit Tötungsvorsatz handelte.
Hier müssen Argumente kommen. Im Ergebnis jedoch eher (-)
2.
Subjektiver Tatbestand
a)
Vorsatz bezüglich Grunddelikt und tatbezogener Mordmerkmale (+)
b)
Täterbezogene Mordmerkmale § 211 II Gr. 1
-
P könnte darüber hinaus auch aus Mordlust gehandelt haben. Mordlust liegt vor, wenn
der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen und
einziger Zweck des Handels die Tötung des Opfers als solche ist oder wenn in der Tat eine
prinzipielle, vom individuellen Täter losgelöste Missachtung fremden Lebens zum Ausdruck
kommt3. Dies erfordert zumindest direkten Tötungsvorsatz, da es dem Täter auf die
Fokussierung des Zwecks der Tötung gerade ankommen muss.
Hier muss diskutiert werden.
-
Zu erörtern ist ebenfalls, ob P aus niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 II Gr.
1 Var. 4 gehandelt hat.
2
3
Eser, § 211 Rb, 29.
BGH NJW 1994, 2629.
2
Hierfür kommen alle Tatantriebe in Betracht, die nach allgemein rechtlich-sittlicher Wertung
auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders
verachtenswert sind4.
Ob ein Beweggrund als niedrig einzustufen ist, beurteilt sich auf Grund einer
Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine
Persönlichkeit miteinschließt.
Gefühlsregungen wie sie bei P vorgelegen haben, können niedere Beweggründe sein, wenn
sie ihrerseits auf niederen Beweggründe beruhen, also nicht menschlich verständlich sind,
sondern Ausdruck einer niederen Gesinnung des Täters bilden.
Hier muss ebenfalls argumentiert werden.
3.
Rechtswidrigkeit (+)
4.
Schuldfähigkeit (-)
P ist gemäß § 20 StGB schuldunfähig.
5.
Ergebnis (-)
II.
§§ 212 I, § 211 II, Gr. 1 Var. 4, Gr. 2 Var. 1 und 3, 22, 23 I gegenüber den 14
verletzten Personen
1.
Vorprüfung
Gegenüber den 14 verletzten Personen ist der Erfolg des Todes nicht eingetreten. Der Versuch
des Mordes ist gem. § §§ 212, 211 I, 23 I i.V.m. § 12 I strafbar.
2.
Tatentschluss (+)
3.
Unmittelbares Ansetzen
Indem P bereits begonnen hatte, unkontrolliert in die Menge zu schießen, hat er nach allen
Theorien unmittelbar angesetzt, denn darin liegt bereits der Beginn mit der tatbestandlichen
Ausführungshandlung.
4.
Rechtswidrigkeit (+)
5.
Schuldfähigkeit (-)
4
BGH NJW 1993, 1665.
3
6.
Ergebnis (-)
III.
§§ 223 I, 224 I Nr. 2, 4, 5 gegenüber den 14 verletzten Personen
1.
Objektiver Tatbestand (+)
2.
Subjektiver Tatbestand (+)
3.
Rechtswidrigkeit (+)
4.
Schuld (-)
5.
Ergebnis (-)
IV.
(Man könnte noch andenken, ob P sich gemäß §§ 242, 243 StGB strafbar
gemacht haben könnte, in dem er die Waffe und die Munition seines Vaters aus dem
Schlafzimmerschrank an sich nahm.) Dieser Tatbestand muss nicht unbedingt erörtert
werden. Sollte zumindest nicht negativ in die Bewertung fließen.
B. Strafbarkeit des V
I. §§ 222, 13
V könnte sich dadurch, dass er die geladene Waffe unbeaufsichtigt in seinem Kleiderschrank
aufbewahrte und sein Sohn P mit dieser Waffe 15 Personen getötet hat, wegen einer
fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB strafbar gemacht haben.
1.
Tatbestand
Hierzu müsste V den Tod der 15 Personen fahrlässig verursacht haben.
a.
Tun oder Unterlassen
V unterlässt es, die Waffe sorgfältig zu verwahren.
4
b.
Erfolg (+)
c.
Kausalität (Achtung hier „Quasi-Kausalität“)
Quasi-Kausalität ist gegeben, wenn die gebotene Handlung nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Hier müssen Argumente kommen! Die Ausführung darf nicht zu knapp ausfallen!
d.
Sorgfaltspflichtverletzung
Zudem müsste V die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Waffenbesitzer müssen ihre Waffen gemäß § 36 I WaffG so aufbewahren, dass Dritte sie
nicht an sich nehmen können. Typischerweise werden Waffen in einem Waffenschrank
aufbewahrt, der sie vor dem Zugriff durch Dritte schützt. V ließ die Waffe aber in seinem
Kleiderschrank unter seinen Pullovern freizugänglich liegen. Er hat mithin eine
Sorgfaltspflichtverletzung begangen.
e.
Garantenpflicht
Hieraus folgt auch eine (gesetzliche normierte) Garantenpflicht aus § 36 WaffG. Geladene
Waffen stellen eine Gefahrenquelle dar. Daher muss der Besitzer der Waffe dafür Sorge
tragen, dass hierdurch niemand verletzt wird.
f.
Objektive Zurechnung
Des Weiteren muss dem V der Tod der 15 Personen auch objektiv zurechenbar sein, wobei
ein sogenannter Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der begangenen Pflichtwidrigkeit
und dem eingetragenen Erfolg nachgewiesen werden muss. Fraglich ist vorliegend, ob P´s
Handlung, die Erschießung der 15 Personen mit der Waffe des V, die objektive Zurechnung
im Hinblick auf V entfallen lässt.
aa)
Meinung
1
(Theorie
Zurechnungszusammenhangs)
5
des
adäquaten
Nach der Theorie des adäquaten Zurechnungszusammenhangs schließt das vorsätzliche und
schuldhafte Dazwischentreten eines vollverantwortlichen5 handelnden Dritten die
Fahrlässigkeitshaftung des die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden nicht aus. Der
Erfolg ist lediglich dann nicht zuzurechnen, wenn das Dazwischentreten des Dritten so weit
außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass mit ihm vernünftigerweise nicht zu rechnen
war.
Ursachenzusammenhänge
würden
nicht
dadurch
unterbrochen,
dass
Dritte
Zwischenursachen setzten, ohne die der Erfolg nicht eingetreten wäre (Äquivalenztheorie).
Die Haftung müsse jedoch auf diejenigen Fälle begrenzt werden, in denen die fahrlässig
gesetzte Bedingung bis zum Erfolg weiterwirkt, der vorsätzlich Dazwischentretende also an
die pflichtwidrige Handlung anknüpft und das Eingreifen des Dritten auch objektiv
vorhersehbar ist (einschränkendes Korrektiv).
Vorliegend ist P zwar verantwortlich im Sinne von § 3 JGG jedoch liegen die
Voraussetzungen des § 20 StGB vor. Fraglich ist daher, ob die hier angesprochene Meinung
überhaupt Anwendung finden kann. Wenn jedoch bereits die Fahrlässigkeitshaftung des die
Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein
vorsätzliches und schuldhaftes Dazwischentreten eines vollverantwortlichen Dritten ausreicht,
muss dies erst Recht für ein Dazwischentreten eines im sinne von § 3 JGG verantwortlichen,
bei dem jedoch die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen.
Nach diesem Ansatz wäre V somit gemäß § 222 StGB strafbar. Gegen diese Ansicht spricht
jedoch, dass aus den §§ 26, 27 StGB hervorgeht, dass nur die vorsätzliche, nicht aber die
fahrlässige Teilnahme strafbar ist. Ferner führt die Ansicht zu einer Überdehnung der
Strafbarkeit und der anzustellenden Ermittlungen, wenn bei jeder Vorsatztat noch danach
geforscht werden müsste, wer fahrlässig Vorbedingungen hierzu gesetzt hat. Die Theorie des
adäquaten Zurechnungszusammenhangs ist mithin abzulehnen.
bb)
Meinung
2
(Theorie
der
Unterbrechung
des
Zurechnungszusammenhangs)
Nach der Theorie der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs schließt dagegen das
vorsätzliche (und schuldhafte) Dazwischentreten eines vollverantwortlich handelnden Dritten
stets die Fahrlässigkeitshaftung des die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden aus.
Dies wird damit begründet, dass strafrechtliche Normen die Vermeidung beherrschbarer
5
Achtung in unserem Fall ist P gerade nicht voll schuldfähig, er ist zwar verantwortlich im Sinne von § 3 JGG,
aber die Voraussetzungen des § 20 StGB liegen vor.
6
Erfolge gebieten sollen. Da die Beherrschbarkeit jedoch mit dem Dazwischentreten eines
vollverantwortlich handelnden Dritten ende und die Erfolgsherbeiführung bereits durch die
Bestrafung des vorsätzlich handelnden Täters geahndet wird, sei die zusätzliche Bestrafung
des fahrlässig handelnden Hintermannes nicht erforderlich. Fraglich ist jedoch auch hier, wie
es sich auswirkt, dass P nach § 20 schuldunfähig ist. Vorliegend ist dem V die Tat des P
objektiv zuzurechnen ist. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass ansonsten die fahrlässige
Teilnahme an einer Vorsatztat stets straflos wäre. Die Beherrschung einer fremden Vorsatztat
ist grundsätzlich denkbar, sodass es jedenfalls möglich ist, einen Unrechtserfolg sowohl dem
Täter als auch dem Ersthandelnden objektiv zuzurechnen.
cc)
Meinung 3 (Theorie der begrenzten Verantwortungsbereiche)
Mit der Theorie der abgegrenzten Verantwortungsbereiche bestimmt sich die Zurechnung
durch eine Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der Beteiligten. Grundsätzlich darf jeder
auf das rechtstreue Verhalten anderer vertrauen. Ein vorsätzliches Dazwischentreten eines
Dritten kann dem die Vorbedingungen schaffenden Ersthandelnden allerdings dann
zugerechnet werden, wenn entweder erkennbare Anzeichen für die Tatgeneigtheit des Dritten
vorlagen oder der Ersthandelnde als Garant zur Schadensvermeidung verpflichtet war. Aus
dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit müsse nämlich auch eine Begrenzung derweiligen
Verantwortungsbereiche folgen. Jeder hat sein Verhalten in erster Linie nur darauf
einzurichten, dass er selbst keine fremden Rechtsgüter gefährdet, er muss nicht gleichzeitig
dafür sorgen, dass auch andere keine Gefährdungshandlungen vornehmen. Das sanktionsfreie
Vertrauen endet lediglich dann, wenn sich dem Ersthandelnden aufdrängen muss, dass sein
Verhalten zur Deliktsverwirklichung führen wird oder er eine besondere Schutzpflicht besitzt.
V wusste nichts von der Erkrankung seines Sohnes. Ihm war somit auch nichts von den
Tötungsfantasien und dem psychischen Zustand seines Sohnes bekannt. Es lagen für V daher
keine erkennbaren Anzeichen für die Tatgeneigtheit seines Sohnes P vor.
Jedoch hat V aus § 36 WaffG eine besondere Schutzpflicht, denn diese Norm verpflichtet den
Waffenbesitzberechtigten zu einer sorgfältigen Aufbewahrung seiner Waffen. Er hat daher
eine besondere Garantenstellung (Überwachung einer Gefahrenquelle), sodass der Tod der 15
Personen V zurechenbar ist.
7
c)
Vorhersehbarkeit
Die Handlung des P war für V jedoch nicht vorhersehbar. Er wusste nichts von der
Erkrankung seines Sohnes und den Tötungsfantasien. Es gab keine Anzeichen für V, dass sein
Sohn so eine Tat begehen würde.
2.
Ergebnis
V hat sich somit nicht gemäß §§ 222, 13 StGB strafbar gemacht.
II. Strafbarkeit des V gemäß §§ 229, 13 StGB
V könnte sich gemäß §§ 229, 13 StGB strafbar gemacht haben, da sein Sohn mit seiner Waffe
14 Personen verletzt hat.
1.
Tatbestand6
a.
Tun oder Unterlassen (+)
b.
Erfolg (Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung) (+)
c.
Kausalität (+)
d.
Sorgfaltspflichtverletzung (+)
e.
Garantenpflicht (+)
f.
Objektive Zurechnung (+)
g.
Vorhersehbarkeit (-)
2.
Ergebnis (-)
C. Strafbarkeit der M
I. Gemäß §§ 229, 13 StGB
M könnte sich wegen fahrlässiger Tötung gemäß §§ 222, 13 StGB strafbar gemacht haben, da
sie nicht dafür Sorge trug, dass P weiterhin psychisch ambulant betreut wird. Zudem
unterlässt sie es ihrem Mann mitzuteilen, wie es gesundheitlich um P steht, auch die
Tötungsfantasien teilt sie ihm nicht mit.
6
Vgl. die Prüfung der Strafbarkeit des V gemäß §§ 229, 13 StGB.
8
1. Tatbestand7
a. Tun oder Unterlassen
Schwerpunkt liegt hier im Unterlassen
- M unterlässt es sich darum zu kümmern, dass P weiterhin ambulant behandelt wird
- M informiert ihren Mann nicht über den Gesundheitszustand ihres Sohnes
- M teilt ebenfalls V nichts von den Tötungsfantasien mit
b. Erfolg (+)
c. „Quasi“-Kausalität (+)
d. Sorgfaltspflichtverletzung (+)
e. Garantenpflicht (+)
- Garantenstellung aus Gesetz
Eine Garantenstellung begründet auch die Pflicht aus §§ 1601, 1626 II, 1631 BGB für Kinder
zu sorgen und Gefährdungen anderer durch die Kinder auszuschließen8.
- Garantenstellung aus besonderem Vertrauensverhältnis
Hier (+)
Wird angenommen bei Vertrauen- und Gefahrengemeinschaften wie der Familie und der
Haushaltsgemeinschaft.
- Garantenstellung aus Ingerenz (+)
Die Gefahr kann nach der Rspr. herbeigeführt werden durch Tun oder Unterlassen,
verschuldet oder schuldlos. Das Vorverhalten muss zu einer Gefahrerhöhung im Sinne einer
nahe liegenden Gefahr des Erfolgseintritts geführt haben.
M hätte V über die Krankheit und Tötungsfantasien aufklären müssen. Sie hätte auch dafür
Sorge tragen können, dass ihr Sohn keinen leichten Zugang zu den Waffen des V hat.
- Beschützergarant und Überwachungsgarant (+)
Stellungen als Beschützer und Überwachungsgarant können sich einander überschneiden.
f. Objektive Zurechnung9
7
Vgl. die Prüfung der Strafbarkeit des V gemäß §§ 229, 13 StGB.
BGHST 7, 272, 272; Sk/Rudolphi § 13 Rn. 47 ff.
9
Vgl. auch hier die Prüfung der Strafbarkeit des V gemäß §§ 229, 13 StGB.
8
9
aa. Meinung 1
vgl. die obige Prüfung bei V
hier jedoch der Unterschied: Das Eingreifen des Dritten war objektiv vorhersehbar für M
bb. Meinung 2
vgl. die obige Prüfung bei V
cc. Meinung 3
vgl. auch hier die obige Prüfung bei V, Achtung hier: Für M lagen erkennbare Anzeichen für
die Tatgeneigtheit ihres Sohnes vor!
g. Vorhersehbarkeit
Die Handlung des P war für M vorhersehbar. M wusste von den Tötungsfantasien und der
Erkrankung ihres Sohnes. Ebenfalls war ihr bekannt, dass die Waffen ihres Mannes nicht
vorschriftsgemäß aufbewahrt waren. Es lag nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass P
die Waffe seines V irgendwann ergreifen wird und damit Menschen erschießen würde.
h. Erforderlichkeit / Möglichkeit / Zumutbarkeit
Es war der M zumutbar ihren Mann über die Erkrankung und den Tötungsfantasien
aufzuklären. Ebenfalls war es erforderlich dafür Sorge zu tragen, dass P weiterhin ambulant
psychisch betreut wird und vor allem keinen Zugang zu einer Waffe bekommt.
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Schuld (+) – Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
4. Ergebnis (+)
II. Strafbarkeit der M gemäß §§ 229, 13 StGB
1. Objektiver Tatbestand10
a. Tun oder Unterlassen (+)
b. Erfolg (Körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung) (+)
c. Kausalität (+)
d. Sorgfaltspflichtverletzung (+)
e. Garantenpflicht (+)
f. Objektive Zurechnung (+)
10
Vgl. die Prüfung der Strafbarkeit des V gemäß §§ 229, 13 StGB.
10
g. Vorhersehbarkeit (+)
Die Handlung des P war für M vorhersehbar. Sie wusste von der Erkrankung ihres Sohnes
und von dessen Tötungsfantasien. Ebenfalls war ihr der Umstand bekannt, dass ihr Sohn einen
leichten Zugang zu der Waffe von V hat. Die Körperverletzung der 14 Personen durch P war
daher nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.
h. Erforderlichkeit /Möglichkeit / Zumutbarkeit (+)
Vgl. die Ausführungen bei der Prüfung: Strafbarkeit der M gemäß §§ 229, 13 StGB unter
Punkt 8.
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Schuld (+) – Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
4. Ergebnis (+)
11