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„Erbrechtsreform“
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Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform
Der Bundestag hat am späten Abend des 02.07.2009 die lange erwartete Reform des Erbund Verjährungsrechtes verabschiedet (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung
des Erb- und Verjährungsrechtes BT-Drs. 16/8954). Das neue Erbrecht gilt für alle Erbfälle,
die nach dem 1.1.2010 eintreten.
Das Erbrecht besteht in seinen heutigen Strukturen seit über 100 Jahren und wird nun mit
diesem Reformgesetz an gesellschaftliche Entwicklung und geänderte Wertevorstellungen
angepasst.
Wesentliche Bestandteile der Reform sind die Änderungen im Rahmen der
Pflichtteilsentziehung sowie die bessere Honorierung von Pflegeleistungen im Rahmen der
Erbauseinandersetzung.
Die Änderungen sollen in dem folgenden Beitrag kurz dargelegt und erläutert werden:
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Der Bundestag hat mit diesem Gesetz nichts an der Tatsache geändert, dass eine gewisse
familiäre Verantwortung innerhalb der Familie bestehen bleibt, das Pflichtteilsrecht an sich also
weiter fortbesteht.
Nichtsdestrotrotz wurde der Erblasser in seiner Testierfreiheit durch die Reform gestärkt. Der
Gesetzgeber hat die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, einen Pflichtteil zu
entziehen.
Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, in dem sie künftig für Abkömmlinge,
Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten
hier Unterschiede.
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Des Weiteren sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie
ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, hier vor allem also auch Stief- und
Pflegekinder. Zukünftig soll eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich sein, wenn der
Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst
eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden
Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich.
Der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels soll entfallen. Er hat sich
als zu unbestimmt erwiesen. Zukünftig soll eine rechtskräftige Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils
berechtigen. Dem Erblasser muss darüber hinaus aber unzumutbar sein, dem Verurteilten
seinen Pflichtteil zu belassen.
Diese Änderung schafft mehr Rechtssicherheit, da die früheren Voraussetzungen zu
unbestimmt waren und deshalb die Pflichtteilsentziehung kaum eine praktische Bedeutung
hatte.
Erweiterung der Stundungsgründe
Die Stundungsgründe werden für den Fall erweitert, dass das Vermögen des Erblassers im
Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen besteht und die Auszahlung
des Pflichtteiles dazu führen würde, dass der Erbe diese Vermögenswerte verkaufen müsste.
Diesem Fall sollte zwar auch die bereits geltende Stundungsregel entgegenwirken. Die
Bundesregierung sah die bisherige Regelung aber als zu eng ausgestaltet an. Außerdem war
sie nur dem pflichtteilsberechtigten Erben eröffnet.
Mit der Reform soll die Stundung erleichtert und für jeden Erben, und damit nicht nur den
pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlinge und Ehegatten) durchsetzbar sein.
Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsanspruch
Schenkungen des Erblassers vor seinem Tod können einen so genannten
Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dieser hat zur Folge, dass für die Berechnung des
Pflichtteils die Schenkung in voller Höhe dem Nachlass unter bestimmten Voraussetzungen
hinzu addiert wird, also so getan wird, als wäre diese Schenkung nie erfolgt.
Insoweit gibt es aber eine bekannte Ausschlussfrist. Ist die Schenkung länger als zehn Jahre
vor dem Tod des Erblassers erfolgt, so wird sie grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruches
graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. Wird also eine
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Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall noch mit dem vollen Wert einbezogen, so wird sie
im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch mit 9/10, im dritten nur noch mit 8/10 des Wertes
usw. berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen, wird sie für die
Berechnung des Pflichtteils gar nicht mehr mitgerechnet. Diese Neuregelung ist sinnvoll, da
der spätere Erbe nach dem früheren „Alles-oder-Nichts“-Prinzip bis zum Todesfall nie
abschätzen konnte, ob er voll oder gar nicht auf den Pflichtteil bei Schenkungen haftet.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Ein ebenfalls besonders wichtiger Punkt der Erbrechtsreform ist die bessere Berücksichtigung
von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung.
Hat bisher ein Angehöriger den Erblasser gepflegt und hierfür seine berufliche Tätigkeit und
damit sein berufliches Einkommen aufgegeben, so war es möglich, erbrechtliche
Ausgleichsansprüche zu gestalten. Ist er aber weiter seiner beruflichen Tätigkeit
nachgegangen, hatte er also ein Einkommen, ging der pflegende Angehörige leer aus.
Künftig soll der Anspruch auf Ersatz der Pflegeleistungen unabhängig davon sein, ob für die
Pflegeleistung auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wird.
Wird der Erblasser also von einem nahen Angehörigen gepflegt, dieser nahe Angehörige geht
aber weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nach, kann er nun nach dem Tod seine
Pflegeleistungen
finanziell
bewerten
und
sich
diese
Pflegeleistungen
als
Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass ausbezahlen lassen.
Keine nachträgliche Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil
Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an einen Pflichtteilsberechtigten können bisher nur
dann auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn spätestens bei der Schenkung zwischen
Schenker und Beschenktem eine Anrechnungspflicht vereinbart wurde. Diese Rechtslage ist
aber vielen Laien nicht bekannt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde deshalb der Vorschlag
unterbreitet, dass die Anrechnungsbestimmung auch noch nachträglich im Testament des
Schenkers getroffen werden kann. Eine derartige Regelung wurde aber – entgegen den
ursprünglichen Plänen - nicht in das neue Gesetz aufgenommen. Damit müssen Eltern – wie
bislang auch schon - bei Geld- oder Immobilienschenkungen an Kinder für eine ausdrückliche
Anrechnungsbestimmung Sorge tragen.
Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
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Auch diese Regelung ist nicht ganz unbedeutend. Familienrechtliche und erbrechtliche
Ansprüche haben im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches insoweit bisher noch
eine Sonderstellung innegehabt, als sie anstatt der dreijährigen Regelverjährung immer noch
einer Verjährung von 30 Jahren unterlagen.
Dies soll nun auch geändert werden. Auch die Verjährung von familien- und erbrechtlichen
Ansprüchen wird daher an die Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Es wird aber hier
auch noch weiter einzelgesetzliche Ausnahmen geben.
Fazit
Insgesamt erscheinen die Neuerungen durchaus sinnvoll. Ihre Bewährung in der Praxis
werden die nächsten Jahre zeigen, wobei davon auszugehen ist, dass gerade die Neuerungen
im Bereich des Ersatzes von Pflegeleistungen sicherlich ein Punkt sein wird, der hohe
Relevanz haben wird.
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