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Haus + Grund München informiert „Erbrechtsreform“ convocat GbR München und Unterhaching [email protected] Bundestag verabschiedet Erbrechtsreform Der Bundestag hat am späten Abend des 02.07.2009 die lange erwartete Reform des Erbund Verjährungsrechtes verabschiedet (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechtes BT-Drs. 16/8954). Das neue Erbrecht gilt für alle Erbfälle, die nach dem 1.1.2010 eintreten. Das Erbrecht besteht in seinen heutigen Strukturen seit über 100 Jahren und wird nun mit diesem Reformgesetz an gesellschaftliche Entwicklung und geänderte Wertevorstellungen angepasst. Wesentliche Bestandteile der Reform sind die Änderungen im Rahmen der Pflichtteilsentziehung sowie die bessere Honorierung von Pflegeleistungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Die Änderungen sollen in dem folgenden Beitrag kurz dargelegt und erläutert werden: Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Der Bundestag hat mit diesem Gesetz nichts an der Tatsache geändert, dass eine gewisse familiäre Verantwortung innerhalb der Familie bestehen bleibt, das Pflichtteilsrecht an sich also weiter fortbesteht. Nichtsdestrotrotz wurde der Erblasser in seiner Testierfreiheit durch die Reform gestärkt. Der Gesetzgeber hat die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, einen Pflichtteil zu entziehen. Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, in dem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten hier Unterschiede. Copyright by convocat GbR, München Des Weiteren sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, hier vor allem also auch Stief- und Pflegekinder. Zukünftig soll eine Pflichtteilsentziehung auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich. Der Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels soll entfallen. Er hat sich als zu unbestimmt erwiesen. Zukünftig soll eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Dem Erblasser muss darüber hinaus aber unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Diese Änderung schafft mehr Rechtssicherheit, da die früheren Voraussetzungen zu unbestimmt waren und deshalb die Pflichtteilsentziehung kaum eine praktische Bedeutung hatte. Erweiterung der Stundungsgründe Die Stundungsgründe werden für den Fall erweitert, dass das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen besteht und die Auszahlung des Pflichtteiles dazu führen würde, dass der Erbe diese Vermögenswerte verkaufen müsste. Diesem Fall sollte zwar auch die bereits geltende Stundungsregel entgegenwirken. Die Bundesregierung sah die bisherige Regelung aber als zu eng ausgestaltet an. Außerdem war sie nur dem pflichtteilsberechtigten Erben eröffnet. Mit der Reform soll die Stundung erleichtert und für jeden Erben, und damit nicht nur den pflichtteilsberechtigten Erben (insbesondere Abkömmlinge und Ehegatten) durchsetzbar sein. Gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsanspruch Schenkungen des Erblassers vor seinem Tod können einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dieser hat zur Folge, dass für die Berechnung des Pflichtteils die Schenkung in voller Höhe dem Nachlass unter bestimmten Voraussetzungen hinzu addiert wird, also so getan wird, als wäre diese Schenkung nie erfolgt. Insoweit gibt es aber eine bekannte Ausschlussfrist. Ist die Schenkung länger als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt, so wird sie grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruches graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt. Wird also eine Copyright by convocat GbR, München Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall noch mit dem vollen Wert einbezogen, so wird sie im zweiten Jahr vor dem Erbfall nur noch mit 9/10, im dritten nur noch mit 8/10 des Wertes usw. berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen, wird sie für die Berechnung des Pflichtteils gar nicht mehr mitgerechnet. Diese Neuregelung ist sinnvoll, da der spätere Erbe nach dem früheren „Alles-oder-Nichts“-Prinzip bis zum Todesfall nie abschätzen konnte, ob er voll oder gar nicht auf den Pflichtteil bei Schenkungen haftet. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich Ein ebenfalls besonders wichtiger Punkt der Erbrechtsreform ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Hat bisher ein Angehöriger den Erblasser gepflegt und hierfür seine berufliche Tätigkeit und damit sein berufliches Einkommen aufgegeben, so war es möglich, erbrechtliche Ausgleichsansprüche zu gestalten. Ist er aber weiter seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, hatte er also ein Einkommen, ging der pflegende Angehörige leer aus. Künftig soll der Anspruch auf Ersatz der Pflegeleistungen unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistung auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wird. Wird der Erblasser also von einem nahen Angehörigen gepflegt, dieser nahe Angehörige geht aber weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nach, kann er nun nach dem Tod seine Pflegeleistungen finanziell bewerten und sich diese Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass ausbezahlen lassen. Keine nachträgliche Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an einen Pflichtteilsberechtigten können bisher nur dann auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn spätestens bei der Schenkung zwischen Schenker und Beschenktem eine Anrechnungspflicht vereinbart wurde. Diese Rechtslage ist aber vielen Laien nicht bekannt. Im Gesetzgebungsverfahren wurde deshalb der Vorschlag unterbreitet, dass die Anrechnungsbestimmung auch noch nachträglich im Testament des Schenkers getroffen werden kann. Eine derartige Regelung wurde aber – entgegen den ursprünglichen Plänen - nicht in das neue Gesetz aufgenommen. Damit müssen Eltern – wie bislang auch schon - bei Geld- oder Immobilienschenkungen an Kinder für eine ausdrückliche Anrechnungsbestimmung Sorge tragen. Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen Copyright by convocat GbR, München Auch diese Regelung ist nicht ganz unbedeutend. Familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche haben im Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches insoweit bisher noch eine Sonderstellung innegehabt, als sie anstatt der dreijährigen Regelverjährung immer noch einer Verjährung von 30 Jahren unterlagen. Dies soll nun auch geändert werden. Auch die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wird daher an die Regelverjährung von drei Jahren angepasst. Es wird aber hier auch noch weiter einzelgesetzliche Ausnahmen geben. Fazit Insgesamt erscheinen die Neuerungen durchaus sinnvoll. Ihre Bewährung in der Praxis werden die nächsten Jahre zeigen, wobei davon auszugehen ist, dass gerade die Neuerungen im Bereich des Ersatzes von Pflegeleistungen sicherlich ein Punkt sein wird, der hohe Relevanz haben wird. Copyright by convocat GbR, München