Identitätskarte für in Schweden gemeldete Personen

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Identitätskarte für in Schweden gemeldete Personen
Tyska
Identitätskarte für
in Schweden
gemeldete Personen
Es besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt (Skatteverket) eine Identitätskarte zu beantragen. In dieser
Broschüre können Sie nachlesen, wer eine Identitätskarte
beantragen kann, wozu man sie verwenden kann und
wie man sie beantragt.
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Wer kann eine Identitätskarte beantragen?
Wenn Sie in Schweden gemeldet sind und das 13. Lebensjahr vollendet
haben, können Sie beim Finanzamt eine Identitätskarte beantragen.
Hierzu müssen Sie kein schwedischer Staatsbürger sein.
Bei Beantragung der Karte sind 400 SEK zu entrichten.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen Sie
zur Beantragung der Karte die Einwilligung Ihres
Erziehungsberechtigten. Falls Sie zwei Erziehungsberechtigte haben,
benötigen Sie die Einwilligung beider.
Wozu verwende ich die Identitätskarte?
Sie verwenden Ihre Identitätskarte um sich auszuweisen, beispielsweise
wenn sie Arzneimittel in der Apotheke abholen, in einem Laden mit der
Kreditkarte zahlen oder Bankgeschäfte erledigen. Mit der Identitätskarte
können Sie auch Ihr Alter nachweisen.
Viele Behörden, Kommunen und Unternehmen haben E-Dienste, bei
denen es erforderlich ist, sich via Internet auszuweisen. Deshalb enthält
die Identitätskarte auch eine E-Legitimation, die Sie zur elektronischen
Legitimierung und Unterschrift verwenden können. Weitere Infos zu
unserer E-Legitimation und unseren E-Diensten auf unserer Homepage
www.skatteverket.se/e-tjanster.
Sie können die Identitätskarte nicht statt eines Passes für Reisen in
andere Länder verwenden.
Die Karte gilt für eine Dauer von fünf Jahren.
Wie beantrage ich meine Identitätskarte?
So beantragen Sie Ihre Identitätskarte:
1. Zahlung der Antragsgebühr
Zuerst müssen Sie die Antragsgebühr entrichten. Es ist nicht möglich, die
Gebühr in einer unserer Geschäftsstellen zu bezahlen. Zahlen Sie
stattdessen 400 SEK auf eines der folgenden Konten von Skatteverket ein:
• Bankgirokonto Nr. 389-0100
oder
• Plusgirokonto 50 40 62-1
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Hinweis! Geben Sie bei der Einzahlung Ihre Personennummer (Ihr
Geburtsdatum) als Zahlungsreferenz an. Bedenken Sie bitte, dass es mindestens einen Banktag dauert, bis die Zahlung bei Skatteverket
eingegangen ist. Bewahren Sie die Quittung auf, da Sie diese vorlegen
müssen, wenn Sie Ihre Identitätskarte beantragen.
2. Suchen Sie eine unserer Geschäftsstellen auf
Um Ihre Identitätskarte zu beantragen, müssen Sie persönlich eine
unserer Geschäftsstellen aufsuchen. Sie können den Antrag nicht über
eine andere Person, telefonisch, per E-Mail, Fax oder ein gewöhnliches
Schreiben stellen. Sie müssen zum Nachweis, dass Sie die Antragsgebühr
bezahlt haben, die Quittung vorlegen.
Personen unter 18 Jahren müssen von mindestens einem
Erziehungsberechtigten begleitet werden.
Nicht alle Geschäftsstellen des Finanzamts stellen Identitätskarten aus.
Welche Geschäftsstellen Identitätskarten ausstellen, entnehmen Sie bitte
unserer Website www.skatteverket.se. Sie können auch die Auskunft des
Finanzamts anrufen: Tel. 0771 567 567 (aus dem Ausland
+46 8 564 851 60). Öffnungszeiten: montags – donnerstags von
08.00 bis 19.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 16.00 Uhr. Gelegentlich
gelten verkürzte Öffnungszeiten.
Ausfüllen des Antragsformulars
In unserer Geschäftsstelle füllen Sie ein Antragsformular aus. Geben Sie
Ihren Namen, Ihre Personennummer (Ihr Geburtsdatum) und Ihre
Kontaktdaten an und unterschreiben Sie das Formular! Wir überprüfen
Ihre Personenangaben in unseren Registern. Daher brauchen Sie keine
Personenstandsurkunde mitzubringen.
Nachweis Ihrer Identität durch ein Ausweisdokument oder
einen Bescheinigungsbefugten
In unserer Geschäftsstelle müssen Sie auch Ihre Identität nachweisen. Es
gibt zwei Möglichkeiten, dies zu tun:
• durch Vorlage eines gültigen und zulässigen Ausweisdokuments
oder
• durch einen persönlich anwesenden Bescheinigungsbefugten
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Zulässige Ausweisdokumente
Folgende Ausweisdokumente sind zulässig:
• eine vom Finanzamt ausgestellte Identitätskarte
• ein schwedischer Führerschein
• ein schwedischer Personalausweis mit SIS-Kennzeichnung oder ein Dienstausweis
• ein nationaler schwedischer Personalausweis
• ein schwedischer Pass mit weinrotem Einband
• ein ausländischer EU-Pass, der nach dem 1. September 2006 ausgestellt
ist (Pässe aus Rumänien, Zypern und Bulgarien sind jedoch keine
zulässigen Ausweisdokumente)
• ein Pass aus Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein, der nach dem 1. September 2006 ausgestellt ist
Bescheinigungsbefugter
Ein Bescheinigungsbefugter ist eine Person, die Sie gut kennt und auf
dem Antragsformular eine Versicherung bezüglich Ihrer Identität
abgegeben kann. Der Bescheinigungsbefugte muss das 18. Lebensjahr
vollendet haben und sich mit einem zulässigen Ausweisdokument
legitimieren. Bescheinigungsbefugt sind beispielsweise
Ihr/e Ehepartner/in, Ihr Vater oder Ihre Mutter, Ihr Bruder oder Ihre
Schwester oder Ihr erwachsenes Kind. Auch ein Arbeitgeber kann in
bestimmten Fällen als Bescheinigungsbefugter fungieren.
Foto und Kontrolle der Körpergröße
In unserer Geschäftsstelle kontrollieren wir auch Ihre Körpergröße und
machen das Foto für die Karte. Sie brauchen daher kein Foto
mitzubringen.
Vervollständigung fehlender Angaben
Wenn Ihr Antrag nicht vollständig ausgefüllt ist, müssen Sie die fehlenden
Angaben ergänzen. Hierzu kann es erforderlich sein, dass Sie unsere
Geschäftsstelle erneut aufsuchen.
Wie bekomme ich die fertige
Identitätskarte?
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Zwei Wochen nach der Beantragung ist die Identitätskarte normalerweise
fertig. Wenn sie fertig ist, informieren wir Sie in einem so genannten
Avisierungsschreiben, das an ihre Anschrift geschickt wird, dass die Identitätskarte in der Geschäftsstelle, in der sie beantragt wurde, zur
Abholung bereitliegt.
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Die Karte muss persönlich abgeholt werden. Wir schicken Sie weder per
Post noch per Bote oder auf anderem Weg. Sie müssen Ihr
Avisierungsschreiben vorlegen, wenn Sie die Karte abholen.
Wenn Sie keine Identitätskarte bekommen
Wenn Sie keine Identitätskarte bekommen, liegt das in der Regel daran,
dass Sie die gestellten Anforderungen nicht erfüllen. Wenn Sie trotzdem
der Meinung sind, dass Sie Anspruch auf eine Identitätskarte haben,
können Sie den Beschluss des Finanzamts anfechten. Hierzu müssen Sie
beim Finanzamt ein so genanntes Berufungsschreiben einreichen. Das
Finanzamt leitet Ihre Berufung an das Verwaltungsgericht weiter, das
darüber entscheidet, ob der Beschluss des Finanzamts richtig oder
falsch ist.
Verlust der Identitätskarte
Bei Verlust Ihrer Identitätskarte müssen Sie diese sperren lassen, damit
niemand anderes sie verwenden kann. Wie Sie Ihre Identitätskarte
sperren lassen, können Sie auf www.skatteverket.se nachlesen.
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