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ANLAGEKOMMISSION DER ASIP Eckpfeiler einer effizienten Verwaltung von Pensionskassenvermögen 1. Einleitung ........................................................................................................................... 3 2. Rechtsgrundlagen .............................................................................................................. 3 2.1. Definitionen........................................................................................................................ 3 2.2. Gesetz und Ausführungsverordnung................................................................................... 3 2.3. Führungsaufgabe (Artikel 49a BVV2) ................................................................................. 3 2.4. Sicherheit und Risikoverteilung (Artikel 50 BVV2) .............................................................. 4 2.5. Zulässige Anlagen und Begrenzungen (Artikel 53 bis 57 BVV2) ......................................... 4 2.6. Derivative Finanzinstrumente (Artikel 56a BVV2) ............................................................... 4 2.7. Erweiterungsmöglichkeiten (Artikel 59 BVV2)..................................................................... 4 3. Anlagereglement ................................................................................................................ 4 3.1. Definitionen........................................................................................................................ 4 3.2. Rechtsgrundlage ................................................................................................................ 5 3.3. Inhalt.................................................................................................................................. 5 3.4. Mögliche Fallstricke............................................................................................................ 7 4. Führungsverantwortung des Stiftungsrates......................................................................... 7 4.1. Definitionen........................................................................................................................ 7 4.2. Allgemeines ....................................................................................................................... 7 4.3. Beurteilung der Risikofähigkeit ........................................................................................... 8 4.4. Festlegen des Renditeziels................................................................................................. 8 4.5. Konkretisierung der Asset Allocation .................................................................................. 8 4.6. Umsetzen der Asset Allocation ........................................................................................... 8 4.7. Investment Controlling ....................................................................................................... 9 5. Diversifikation .................................................................................................................... 9 5.1. Definitionen........................................................................................................................ 9 5.2. Allgemeines ..................................................................................................................... 10 5.3. Internationale Diversifikation ............................................................................................ 10 5.4. Weitere Möglichkeiten zur Diversifikation......................................................................... 10 6. Aktive oder Passive Vermögensverwaltung...................................................................... 12 6.1. Definitionen...................................................................................................................... 12 6.2. Aktive Vermögensverwaltung ........................................................................................... 12 6.3. Passive Vermögensverwaltung......................................................................................... 13 7. Benchmarking .................................................................................................................. 13 7.1. Definitionen...................................................................................................................... 13 7.2. Benchmark für das Gesamtportefeuille............................................................................. 13 7.3. Benchmarks für einzelne Anlagekategorien...................................................................... 14 8. Taktische Asset Allocation................................................................................................ 14 8.1. Definitionen...................................................................................................................... 14 8.2. Ziel und Umsetzung ......................................................................................................... 15 8.3. Verschiedene Ansätze...................................................................................................... 15 9. Auswahl der Vermögensverwalter .................................................................................... 15 9.1. Definitionen...................................................................................................................... 15 9.2. Übersicht.......................................................................................................................... 16 9.3. Gemischte Mandate oder Spezialmandate ....................................................................... 16 9.4. Interne oder externe Vermögensverwalter ........................................................................ 17 9.5. Auswahlverfahren............................................................................................................. 17 10. Bestandteile eines Verwaltungsauftrags ........................................................................... 18 10.1. Definitionen...................................................................................................................... 18 10.2. Ausgestaltung................................................................................................................... 18 11. Global Custody................................................................................................................. 19 11.1. Definitionen...................................................................................................................... 19 11.2. Vorteile............................................................................................................................. 19 12. Performance-Messung ..................................................................................................... 20 12.1. Definitionen...................................................................................................................... 20 12.2. Allgemeines ..................................................................................................................... 20 12.3. Zeitgewichtete Durchschnittsrendite TWRR...................................................................... 20 12.4. Geldgewichtete Durchschnittsrendite MWRR ................................................................... 20 12.5. Einbezug des Risikos in die Performancerechnung .......................................................... 20 12.6. Performancevergleich ...................................................................................................... 21 13. Compliance ...................................................................................................................... 21 13.1. Definitionen...................................................................................................................... 21 13.2. Gegenstand der Compliance ............................................................................................ 21 13.3. Einhaltung der BVV2 ........................................................................................................ 21 13.4. Einhaltung des Anlagereglements .................................................................................... 22 13.5. Einhaltung der Vorgaben an die Vermögensverwalter ...................................................... 22 13.6. Durchführung ................................................................................................................... 22 14. Glossar............................................................................................................................. 24 1. Einleitung Das vorliegende Dokument wurde von den Mitgliedern der Anlagekommission der ASIP erarbeitet. Es richtet sich an alle Personen, die sich als Organe einer Vorsorgeeinrichtung (VE) mit der Vermögensverwaltung befassen. Es wird aufgezeigt, welche Ausgestaltungsmöglichkeiten die bestehenden Rechtsgrundlagen bieten und welche Massnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen getroffen werden müssen. Das Vorgehen bei der Vermögensverwaltung ist aber auch entscheidend von der individuellen Situation der VE abhängig, so dass es in vielen Bereichen nicht möglich ist, allgemeingültige Empfehlungen abzugeben. Zu Beginn jedes Kapitels befinden sich Definitionen der wichtigsten Begriffe. Im Kapitel 14 Glossar sind alle Begriffe nochmals zusammengefasst. Alle dort erklärten Begriffe sind im Text unterstrichen dargestellt. 2. Rechtsgrundlagen 2.1. Definitionen 2.2. Anlagekategorie Die verschiedenen Anlageformen wie z.B. liquide Mittel, Obligationen oder Aktien, oder deren Teilmärkte, z.B. nach Währungen bei Obligationen bzw. nach Ländern und/oder Branchen bei Aktien. BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982. BVV2 Ausführungsverordnung zum BVG. Derivate Anlageinstrumente, deren Wert vom Preis eines zugrundegelegten Basiswerts wie Zinsen, Währungen, Obligationen oder Aktien abhängt. Zu den Derivaten zählen insbesondere die Optionen (Zins-, Aktien- oder Indexoptionen), die Termingeschäfte (Futures, Forward Rate Agreements) und die Swaps. Gesetz und Ausführungsverordnung In Artikel 71 des BVG und in der BVV2, die mehrfach aktuellen Entwicklungen angepasst wurde, finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Anlage des Vermögens einer VE. Für den Anlageprozess bedeutend sind vor allem die Artikel 49 bis 60 der BVV2. 2.3. Führungsaufgabe (Artikel 49a BVV2) Das paritätische Organ (der Stiftungsrat) der VE ist für die Verwaltung der Anlagen zuständig. Es entwickelt ein Konzept und eine geeignete Organisation. Weiter legt es Regeln für die Ausübung der Aktionärsstimmrechte der VE fest. 2.4. Sicherheit und Risikoverteilung (Artikel 50 BVV2) Damit das Vorsorgeziel erreicht werden kann, muss eine Anlagepolitik festgelegt werden, die auf der tatsächlichen finanziellen Lage, dem Leistungsplan und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes aufbaut. Eine angemessene Risikoverteilung verlangt eine Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige. 2.5. Aufteilung auf verschiedene Zulässige Anlagen und Begrenzungen (Artikel 53 bis 57 BVV2) Der Gesetzgeber hat Obergrenzen, aber keine Untergrenzen festgelegt. Die wichtigsten sind die Begrenzungen für die Anlage in Aktien total (50 %), in ausländischen Aktien (25%), in Fremdwährungen (30%), und in Immobilien (50%). Ebenfalls eingeschränkt sind Anlagen beim Arbeitgeber. Ungesicherte Anlagen sind nur im Rahmen des freien Stiftungsvermögens zulässig, dürfen aber 20% des Vermögens der VE nicht übersteigen. 2.6. Derivative Finanzinstrumente (Artikel 56a BVV2) Derivate können im Rahmen der Anlagebegrenzungen eingesetzt werden, dürfen aber keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen ausüben. 2.7. Erweiterungsmöglichkeiten (Artikel 59 BVV2) Diese Bestimmung wurde auf den 1. April 2000 in Kraft gesetzt. Die VE kann nun entsprechend ihren eigenen Zielen und ihrer Risikofähigkeit von den Anlagebegrenzungen gemäss Artikeln 54 und 55 BVV2 abweichen. Voraussetzung sind entsprechende Bestimmungen im Anlagereglement der VE und ein jährlicher, im Anhang der Jahresrechnung festgehaltener Bericht. In diesem muss schlüssig dargelegt werden, dass die Bestimmungen von Artikel 50 BVV2 (Sicherheit und Risikoverteilung) eingehalten sind. Diese Lösung basiert auf dem Konzept der «prudent man rule», womit die Anforderungen an das für die Vermögensverwaltung zuständige Organ und dessen Verantwortung besonders ausgeprägt sind. 3. Anlagereglement 3.1. Definitionen Global Custodian Zentrale Depotstelle mit umfassendem Dienstleistungsangebot (Wertschriftenverwahrung, Abwicklung von Transaktionen, Performance-Messung, etc.). Stiftungsrat In diesem Dokument gleichbedeutend mit dem gesetzlich vorgeschriebenen paritätischen, d.h. zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzten leitenden Organ der VE. Vermögensverwalter Mit der Verwaltung von Vermögensteilen beauftragte Person oder Organisation. Wenn in diesem Dokument von externen Vermögensverwaltern die Rede ist, ist immer die Organisation (z.B. Bank, Anlagestiftung) gemeint. 3.2. Rechtsgrundlage In Artikel 49a BVV2 wird unter dem Titel «Führungsaufgabe» verlangt, dass die VE die Ziele und Grundsätze sowie die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so festlegt, dass der Stiftungsrat seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann. Als Mittel zur Umsetzung dieser Bestimmung dient das Anlagereglement, welches basierend auf den zwingenden Vorschriften der Gesetze und Verordnungen auf die individuellen Bedürfnisse der VE abgestimmte Richtlinien definiert. 3.3. Inhalt Allgemeines Falls die Bestimmungen allzu konkret und einschränkend sind, kann sich das Anlagereglement in den sich ständig wandelnden Finanzmärkten zu einem bedeutenden Hindernis entwickeln. Umgekehrt kann ein zu allgemein gehaltenes Reglement nicht jene Leitplanken vorgeben, die im Gesetz verlangt werden. Grundsätze In den einleitenden Bestimmungen soll auf die Rechtsgrundlagen hingewiesen und die wichtigsten Punkte der Verordnung aufgenommen werden: ?? Ziel des Anlagereglements; ?? Festlegung der Organisation und Definition der Zuständigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung; ?? Richtlinien für die Anlage des Vermögens; ?? Ziel, das die VE mit der Verwaltung ihres Vermögens erreichen möchte; ?? Langfristige Gewährleistung, dass die VE ihren Verpflichtungen nachkommen kann; ?? Erreichung eines Renditeziels, das den versicherungsmathematischen Daten entspricht. Organisation Bei der Organisation ist auf die Gewaltentrennung zu achten. Ein Organigramm leistet dazu gute Dienste. Im folgenden wird auf die einzelnen Organe und ihre Aufgaben im Bereich der Vermögensverwaltung eingegangen. Der Stiftungsrat (Aufsichtsorgan) ?? Genehmigt das Anlagereglement; ?? Trägt letztlich die Verantwortung für die Überwachung und Verwaltung des Vermögens der VE; ?? Legt die strategische Asset Allocation und den Handlungsspielraum fest; ?? Bestimmt die Aufteilung der Vermögenswerte auf die internen und/oder externen Vermögensverwalter; ?? Bestimmt weitere Beauftragte wie die Revisionsstelle und allenfalls den Global Custodian und externe Berater; ?? Vor allem bei grösseren VE kann es sinnvoll sein, dass der Stiftungsrat bestimmte Aufgaben einem spezialisierten Gremium, dem Anlageausschuss überträgt. Falls er darauf verzichtet, nimmt er die nachfolgend beschriebenen Aufgaben des Anlageausschusses selbst wahr. Der Anlageausschuss ?? Wird vom Stiftungsrat ernannt; ?? Setzt sich aus Mitgliedern des Stiftungsrats, der Geschäftsleitung und/oder unabhängigen Experten zusammen; ?? Überwacht die Einhaltung der im Anlagereglement festgelegten Richtlinien und der Beschlüsse des Stiftungsrats; ?? Beteiligt sich am Prozess für die Selektion der internen und/oder externen Vermögensverwalter sowie der weiteren Beauftragten; ?? Beantragt dem Stiftungsrat Revisionen des Anlagereglements; ?? Tritt öfter zusammen als der Stiftungsrat und hält diesen über alle Belange im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung auf dem Laufenden (Tätigkeitsbericht). Die Geschäftsleitung (Ausführendes Organ) ?? Nimmt für intern verwaltete Anlagen die laufende Verwaltung der Anlagen unter Berücksichtigung der im Reglement festgelegten Anlagerichtlinien und der Beschlüsse des Stiftungsrats wahr; ?? Beantragt dem Anlageausschuss die Erteilung und den Widerruf von Aufträgen für die Vermögensverwaltung; ?? Lässt die Aufträge erstellen und achtet dabei darauf, dass sie den im Reglement festgelegten Anlagerichtlinien entsprechen; ?? Stellt den Kontakt zu den Beauftragten sicher, betreut und überwacht sie; ?? Erstellt regelmässig einen Bericht zu Handen des Anlageausschusses; ?? Ist für die Kostenkontrolle und die Rückforderung der Verrechnungssteuer verantwortlich. Anlagepolitik Die grundlegenden Prinzipien gemäss den Artikeln 50ff BVV2 (Sicherheit, Risikoverteilung, Ertrag, Liquidität, zulässige Anlagen) können nochmals umschrieben werden. Gemäss Artikel 59 der BVV2 können die erweiterten Anlagemöglichkeiten nur genutzt werden, wenn dies im Anlagereglement explizit vorgesehen ist. Beispiele dazu finden sich im Kapitel 5.4 Weitere Möglichkeiten zur Diversifikation. Dabei ist auch auf die notwendigen Voraussetzungen für solche Anlagen einzugehen: ?? Die Grundsätze der Sicherheit und Risikodiversifikation müssen eingehalten werden; ?? Mit den Vermögensverwaltern müssen Limiten und Richtlinien vereinbart werden; ?? An die Vermögensverwalter sollten besondere (z.B. Vertrautheit mit den Schweizer Verhältnissen); Ansprüche gestellt werden ?? Es darf keine Nachschusspflicht bestehen. Ausübung der Stimmrechte Ab 1. Januar 2002 müssen alle VE in den Anlagereglementen eine Aussage über die Ausübung des Aktionärsstimmrechts machen. Der Schweizerische Pensionskassenverband (ASIP) schlägt folgenden Wortlaut vor: 1. Das Stimmrecht ist nach Möglichkeit auszuüben. 2. Das Stimmrecht wird von den Vermögensverwaltern der Aktienportefeuilles wahrgenommen, sofern der Stiftungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes anordnet. 3. Liegen keine besonderen Situationen vor, soll das Stimmrecht im Sinn der Anträge des Verwaltungsrats wahrgenommen werden, sofern der Stiftungsrat nicht etwas anderes anordnet. 4. Bei Vorliegen spezieller Situationen (insbesondere Übernahmen, Zusammenschlüsse, bedeutende personelle Mutationen im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung, Opposition gegen die Anträge des Verwaltungrats) beschliesst der Stiftungsrat, wie das Stimmrecht auszuüben ist und erteilt die nötigen Weisungen. Wenn die Stimmrechte ausgeübt werden sollen, müssen die Titel zumindest zeitweise vom Securities Lending ausgenommen werden. Kontrolle und Reporting ?? Angabe der Methode für die Bewertung des Vermögens der VE; ?? Festlegung der Häufigkeit des Reportings an den Anlageausschuss beziehungsweise an den Stiftungsrat; Verfahren für die Revision des Reglements ?? Ermöglichung einer regelmässigen Revision des Reglements, um die Anpassung an das sich wandelnde Umfeld sicherzustellen; ?? Inkrafttreten des Reglements. 3.4. Mögliche Fallstricke Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Abfassung eines Anlagereglements besondere Sorgfalt erfordert und dass dafür entsprechend Zeit und Mittel aufgewendet werden müssen. Das Anlagereglement sollte nur dann restriktiver als das Gesetz sein, wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse der VE dies zwingend erfordern. Damit wird gewährleistet, dass im Rahmen der Gesetze Anpassungen an die Entwicklung der Märkte und der Finanzprodukte ohne Reglementsänderung möglich sind. Die Organisation beruht auf der Gewaltentrennung. Trotzdem ist darauf zu achten, dass die Entscheidungsprozesse nicht durch Anforderungen an die Quoren, die Wahlverfahren oder die Häufigkeit der Sitzungen schwerfälliger gemacht werden. Das Anlagereglement muss somit ein Dokument sein, das den mit der Vermögensverwaltung beauftragen Personen ermöglicht, sich an die Entwicklung der Märkte, der Finanzprodukte oder der versicherungsmathematischen Daten anzupassen. Es darf kein Hindernis für Neuerungen darstellen, sondern muss eine Fortsetzung des Gesetzes darstellen. 4. Führungsverantwortung des Stiftungsrates 4.1. Definitionen 4.2. Asset Allocation Aufteilung des Vermögens auf die wichtigsten Anlagekategorien und nach Währungen und Ländern. Benchmark Massstab, an dem die Rendite einer Anlage, einer Anlagekategorie oder der Gesamtanlagen gemessen wird. Als Benchmark dienen beispielsweise Aktien- oder Obligationenindizes, die den durchschnittlichen Gesamterfolg der entsprechenden Märkte spiegeln. Compliance Einhaltung sämtlicher Gesetze, Reglemente, Weisungen und Verträge auf allen Stufen. Allgemeines Die Führungsaufgabe des Stiftungsrates im Bereich der Vermögensbewirtschaftung ist in Artikel 49a BVV2 geregelt. Der neu formulierte Artikel 50 BVV2 über die Sicherheit und die Risikoverteilung enthält die zentralen Grundprinzipien, die immer dann zu beachten sind, wenn Gelder treuhänderisch verwaltet werden: Aus Artikel 49a und Artikel 50 BVV 2 ist ersichtlich, dass sich die Führungsverantwortung des Stiftungsrates auf alle drei Phasen des Anlageprozesses, nämlich das Festlegen, Umsetzen und Überwachen der Asset Allocation, erstreckt. Dabei gilt es, den gesamten Anlageprozess nachvollziehbar zu organisieren und zu regeln. Nachvollziehbar bedeutet, dass der Anlageprozess schriftlich dokumentiert wird. 4.3. Beurteilung der Risikofähigkeit Die Beurteilung der Risikofähigkeit liefert Grundlagen für anlagepolitische Entscheide. Sie ist unter Einbezug aller Aktiven und Passiven der VE zu beurteilen. In jedem Fall sind die Bilanz, der definierte Leistungsplan sowie die Struktur und die Entwicklung des Versichertenbestandes massgebend. Die Bilanz gibt darüber Auskunft, in welchem Umfang die VE über Schwankungsreserven verfügt, um mögliche Werteinbussen der Aktiven ausgleichen zu können. Der Leistungsplan legt fest, von welchen Faktoren (Lohnwachstum, Inflation, Anlageerträge) das Wachstum der Verpflichtungen abhängig ist. Die Entwicklung des Versichertenbestandes zeigt auf, in welchem Umfang die VE liquide Mittel benötigt, um ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können. 4.4. Festlegen des Renditeziels Um die versprochenen Vorsorgeleistungen mit den geplanten Beiträgen finanzieren zu können, ist langfristig eine bestimmte durchschnittliche Rendite erforderlich. Dieses Renditeziel ist abhängig von der erforderlichen versicherungstechnischen Mindestverzinsung, der erwarteten Lohn- und/oder Inflationsentwicklung sowie den Rentenanpassungen. Die Asset Allocation muss so festgelegt werden, dass im Rahmen der Risikofähigkeit das Renditeziel langfristig und nachhaltig erreicht werden kann. 4.5. Konkretisierung der Asset Allocation Die Asset Allocation muss mittels Anlagerichtlinien konkretisiert werden. Typischerweise wird pro Anlagekategorie ein Zielwert und eine taktische Bandbreite in Prozenten der Bilanzsumme festgelegt. Für die wichtigsten Anlagekategorien sind spezifische Anlagerichtlinien (z.B. Vorgaben an das zulässige Anlageuniversum, die Qualität und Liquidität der Titel), mit einem verbindlichen Vergleichsindex (Benchmark) zu verabschieden. 4.6. Umsetzen der Asset Allocation Wahl des Anlagestils und der Vermögensverwalter Umfassende Erläuterungen zu diesen Themen finden sich in den Kapiteln 6 Aktive oder Passive Vermögensverwaltung und 9 Auswahl der Vermögensverwalter. Wahl der Anlageinstrumente Bei den Anlageinstrumenten kann grob zwischen Einzelanlagen (z.B. Aktien), Kollektivanlagen (z.B. Aktienteilvermögen von Anlagestiftungen) und Derivaten (z.B. Aktienoptionen) unterschieden werden. Aufgabenteilung Die Aufgabenteilung wird vom Stiftungsrat bestimmt und im Anlagereglement festgehalten. Der Anlageprozess ist so zu organisieren, dass bei der eigentlichen Vermögensverwaltung eine hinreichende Gewaltentrennung zwischen Anlageentscheid (Frontoffice), Entscheidverarbeitung (Backoffice) und Entscheidüberwachung (Investment Controlling) sichergestellt ist. 4.7. Investment Controlling Allgemeines Das Investment-Controlling bezieht sich umfassend auf die Ziele und Vorgaben der Anlagetätigkeit. Ein Teil davon ist die Prüfung der Compliance (vgl. Kapitel 13 Compliance), die sich auf klar überprüfbare Vorgaben beschränkt, deren Nichtbeachtung im Schadenfall eine Haftung der für die Complianceverletzung verantwortlichen Stellen nach sich ziehen kann. Investment Reporting Das Investment-Reporting muss stufengerecht über folgende Punkte Auskunft geben: ?? Compliance; ?? Wichtigste Anlageentscheide in der Referenzperiode und deren Einfluss auf den Anlageerfolg; ?? Performance-Reporting mit Antwort auf die folgenden Fragen: ?? Wurden die Anlageziele erreicht? ?? Was sind Gründe für Abweichungen (unabhängig vom Vorzeichen!)? ?? Welche Anlagerendite wurde auf den einzelnen Anlagekategorien erzielt? ?? Konnte das Rendite-Potenzial (Benchmark) der Anlagemärkte ausgeschöpft werden? ?? Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für das künftige Anlageverhalten? Korrektur- und Verbesserungsmassnahmen Auf Grund der Analyse der Anlagetätigkeit und der Anlageresultate muss der Stiftungsrat darüber entscheiden, ob und wenn ja welche Änderungen bzw. Verbesserungsmassnahmen eingeleitet werden müssen. 5. Diversifikation 5.1. Definitionen Diversifikation Systematische Verteilung der Mittel auf verschiedene Anlagekategorien, Länder, Währungen, und Wirtschaftszweige. High Yield Bonds Obligationen, die wegen der schlechteren Finanzkraft ihres Emittenten eine tiefere Bonität aufweisen und dementsprechend mit BB bis CCC (Moody’s) geratet werden. Im Gegensatz dazu stehen Anleihen mit Investment Grade mit einem Rating von AAA bis BBB. Hedge Funds Fonds, die versuchen mittels Investitionen in den unterschiedlichsten Anlagekategorien und besonders aktivem Verhalten hohe absolute Renditen zu erzielen. Private Equity Oberbegriff für Anlagen in nicht kotierte Unternehmen (in der Regel neu gegründete Gesellschaften, aber auch Management Buyouts oder Spinoffs etc.). Risiko 5.2. Ausmass der Wertschwankungen einer Anlage, eines Portefeuilles oder eines Index. Gemessen wird das Risiko als Standardabweichung der Anlagerendite. Allgemeines In Artikel 50 Absatz 3 BVV2 wird unter anderem die Aufteilung des Vermögens auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verlangt. Bis vor einiger Zeit bestand vor allem die Möglichkeit der Diversifikation mit ausländischen Aktien oder Fremdwährungsanleihen. Die Lockerung der Bestimmungen in der BVV2 und das Entstehen von neuen Produkten an den Finanzmärkten geben den VE weitere Möglichkeiten. 5.3. Internationale Diversifikation Gründe Der Entscheid in Bezug auf die internationale Diversifikation bildet natürlich Teil der Asset Allocation. Angesichts der Bedeutung dieses Aspekts sind jedoch einige zusätzliche Bemerkungen angebracht. Eine internationale Diversifikation ist für Anleger aus mehreren Gründen günstig: Sie kann eine höhere Rendite als im Heimmarkt zur Folge haben. Dies gilt insbesondere, wenn das Wirtschaftswachstum im Inland in einem bestimmten Zeitabschnitt unter dem weltweiten Durchschnitt liegt. Sie kann auf jeden Fall das Risiko verringern, denn: ?? Nicht alle Märkte steigen oder fallen gleichzeitig; ?? In Finanz- und Statistikbegriffen ausgedrückt bedeutet dies, dass keine vollständig positive Korrelation zwischen den Märkten besteht; ?? Obwohl die einzelnen Länder heute auf Grund des Welthandels und der Integration der Finanzmärkte stärker voneinander abhängig sind, haben die Korrelationen in den letzten Jahren nicht gleichermassen signifikant zugenommen. Sie erhöht die Liquidität der Anlagen der VE, da die einzelnen Positionen kleiner und damit in vielen Fällen einfacher handelbar werden. Gleichzeitig werden damit auch titelspezifische Klumpenrisiken vermindert. Sie führt zu einer ausgeglicheneren Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Branchen. So sind beispielsweise im Schweizer Aktienmarkt Pharma- und Bankenwerte stark übervertreten, dafür aber Technologie- und Versorgungswerte entsprechend untervertreten. Aktien oder Obligationen? Wenn nicht von der Erweiterung der Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, sind Anlagen in fremder Währung auf 30% des Vermögens beschränkt. Diese Quote sollte mit erster Priorität für Aktienanlagen verwendet werden, denn zwischen den wichtigsten Obligationenmärkten besteht eine stärkere Korrelation als zwischen den Aktienmärkten, so dass sie einen geringeren Diversifikationsgrad bieten. 5.4. Weitere Möglichkeiten zur Diversifikation Die folgende Liste soll einige Hinweise geben. Sie ist keinesfalls abschliessend. Small und Mid Caps Small und Mid Caps werden stärker als grössere Unternehmen von lokalen Zinssätzen, Währungs- und Wachstumsfaktoren beeinflusst, da die grossen Unternehmen dazu neigen, auch auf die Weltwirtschaft zu reagieren. In den meisten Ländern sind Small Cap Indizes verfügbar, die als Benchmark dienen können. Emerging Markets Emerging Markets Aktien machen heute 3-5% der globalen Aktienmarktkapitalisierung aus: ?? Die Korrelation zwischen den Emerging Markets und dem US-amerikanischen oder schweizerischen Markt war in den letzten Jahren relativ tief; ?? Zwischen den einzelnen Ländern bestehen bezüglich Grösse, Entwicklungsstadium, geografischen Gegebenheiten, Leistungsbilanzsaldo, Sparquote etc. erhebliche Unterschiede, weshalb auch die Korrelation innerhalb der Emerging Markets gering ist; ?? Allerdings sind die Kosten für Transaktionen und die Verwaltung höher und die Liquidität der Anlagen geringer. High Yield Bonds ?? Deutlich höhere Coupons als bei traditionellen Obligationen; ?? Entsprechend höhere Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner zahlungsunfähig wird; ?? Investitionen sind nur über Fonds oder breit diversifizierte Portefeuilles und mit einem Anlagehorizont von mindestens drei bis fünf Jahren empfehlenswert. Hedge Funds Die Bezeichnung Hedge Funds ist irreführend, denn es geht nicht um die Absicherung (Hedge) von bestimmten Positionen oder Risiken. Als wichtigste Anlagestrategien lassen sich unterscheiden: ?? Global Macro: durch Anwendung eines Top-Down-Ansatzes wird versucht, globale Trends bei Zinsen und Währungen auszunutzen; ?? Arbitrage: mit Hilfe komplexer Bewertungsmodellen wird versucht, Preisunterschiede zwischen gleichen oder gleichartigen Anlagen auszunutzen; ?? Event Driven: durch geeignete Handelsstrategien wird versucht, Informationen über erwartete oder angekündigte Geschäftsereignisse wie Fusionen oder Restrukturierungen gewinnbringend umzusetzen; ?? Long/Short Equity: hauptsächlich abgestützt auf die Selektionsfähigkeit des einzelnen Fondsmanagers wird versucht, überdurchschnittliche Renditen zu erzielen, wobei Leerverkäufe derart eingesetzt werden, dass der Fonds zeitweise oder immer netto short sein kann. Die folgenden Punkte sind besonders zu beachten: ?? Erwartung (nicht Sicherheit), dass auch bei fallenden Märkten positive Renditen erwirtschaftet werden können; ?? Verkäufe nur monatlich, vierteljährlich oder sogar nur jährlich möglich. Dadurch wird vermieden, dass Fondsauszahlungen laufend Strategieänderungen diktieren (da die liquiden Positionen verkauft werden müssen und die illiquiden bleiben); ?? Eine längerfristige Gefahr besteht in der Möglichkeit, dass durch die Zunahme von Investitionen in Hedge Funds die ausgenutzten Marktineffizienzen und Fehlbewertungen verschwinden oder zumindest weniger hoch ausfallen werden. Dies würde das Renditepotenzial der gesamten Anlagekategorie verringern. Dieser Tendenz versucht die HedgeFunds-Industrie mit immer neuen Anlagestrategien und Anlagebereichen zu begegnen; ?? Sorgfältige Auswahl der Produkte und eine grösstmögliche Diversifikation (Fund of Funds) ist unerlässlich, um das Risiko zu begrenzen und die geringe Liquidität akzeptieren zu können. Private Equity Für kleinere VE fallen Direktinvestitionen in einzelne Gesellschaften oder Limited Partnerships wegen des enormen Kontrollaufwandes und der mangelnden Diversifikation ausser Betracht. In Frage kommen Gefässe wie Beteiligungsgesellschaften oder Anlagestiftungen, die ihrerseits in verschiedene Gesellschaften oder Limited Partnerships investieren (Fund of Funds Ansatz). Börsenkotierte Beteiligungsgesellschaften weisen oft beträchtliche Prämien oder Abschläge zum inneren Wert der Beteiligungen auf. Gründe dafür sind die eingeschränkte Möglichkeit dieser Gesellschaften, ihre Beteiligungen veräussern zu können, und die Erwartungen des Marktes über die richtige Bewertung der Beteiligungen. Die folgenden Punkte sind besonders zu beachten: ?? Weitgehend illiquide Anlagen; ?? Die Bewertung erfolgt während der Laufzeit nur periodisch und ist für den Anleger nur eingeschränkt nachvollziehbar; ?? Der wirkliche Erfolg der Anlage kann erst gemessen werden, wenn die ursprünglichen Anlagen vom Manager veräussert oder an die Börse gebracht wurden (Zeitraum über 10 Jahre); ?? Die Performanceunterschiede zwischen den einzelnen Managern sind ausserordentlich hoch. 6. Aktive oder Passive Vermögensverwaltung 6.1. Definitionen 6.2. Aktive Vermögensverwaltung Aktive Vermögensverwaltung basiert auf der Annahme, dass Finanzmärkte in einem gewissen Grad ineffizient sind und es deshalb temporär zu Fehlbewertungen kommen kann. Durch die Abweichung der Zusammensetzung des Portefeuilles von den Gewichten der Benchmark wird angestrebt, diese temporären Marktunvollkommenheiten auszunutzen. Passive Vermögensverwaltung Passive Vermögensverwaltung basiert auf der Annahme, dass die Finanzmärkte hinreichend effizient sind bzw. Ineffizienzen auf Grund von Transaktionskosten nicht gewinnbringend ausgenützt werden können. Das Portefeuille soll deswegen möglichst genau die gewählte Benchmark replizieren. Risiko Ausmass der Wertschwankungen einer Anlage, eines Portefeuilles oder eines Index. Gemessen wird das Risiko als Standardabweichung der Anlagerendite. Tracking-Error Mass für die Abweichungen gegenüber der Benchmark (Standardabweichung der Differenzen zwischen erzielter Anlagerendite und Benchmark). Aktive Vermögensverwaltung Um Missverständnissen vorzubeugen muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Begriff der «aktiven Vermögensverwaltung» sich nicht in erster Linie auf die Transaktionshäufigkeit innerhalb eines Portefeuilles bezieht. Beim aktiven Stil setzt man als überlegen erachtete Prognosen ein und entfernt sich absichtlich von der festgelegten Benchmark. Die erwartete Rendite liegt über dem Vergleichsindex, allerdings wird auch ein höheres Risiko eingegangen. Der Mehraufwand für die Informationsbeschaffung und -auswertung und die höheren Transaktionskosten durch häufigere Umschichtungen in den Portefeuilles sollten durch die höhere Rendite überkompensiert werden. 6.3. Passive Vermögensverwaltung Der Begriff «passive Vermögensverwaltung» darf nicht mit einer Buy-and-Hold-Strategie gleichgesetzt werden. Die erwartete Redite entspricht jener der Benchmark abzüglich der Verwaltungskosten. Das eingegangene Risiko kommt dem Risiko des Vergleichsindexes sehr nahe. Theoretisch ist der Tracking-Error bei einem passiv gemanagten Portefeuille gleich Null. In der Praxis lässt sich dies jedoch nicht verwirklichen, da z.B. Dividendenreinvestitionen nur im Portefeuille anfallen und Veränderungen in der Indexzusammensetzung nur mit Verzögerung repliziert werden können. Es fliessen keinerlei Prognosen in die Anlageentscheide ein. Die meisten Vermögensverwalter erzielen zeitweise eine Performance, die deutlich unter dem Marktindex liegt. Über längere Zeiträume gelingt es insbesondere in effizienten Märkten nur wenigen Vermögensverwaltern, den Markt ständig zu schlagen. Wenn die VE zumindest für einen Teil der Anlagen einen passiven Ansatz wählt, kann sie das Risiko einer Rendite, die unterhalb der des Marktes liegt, praktisch ausschliessen. Gleichzeitig lassen sich damit die Verwaltungskosten um 80 bis 90% senken. Die passive Vermögensverwaltung kann somit für einen Teil jener Portefeuilles benutzt werden, die in den liquidesten und effizientesten Märkten angelegt sind (z.B. grosse Aktienmärkte, Large Caps, Staatsanleihen). 7. Benchmarking 7.1. Definitionen 7.2. Anlagekategorie Die verschiedenen Anlageformen wie z.B. liquide Mittel, Obligationen oder Aktien, oder deren Teilmärkte, z.B. nach Währungen bei Obligationen bzw. nach Ländern und/oder Branchen bei Aktien. Benchmark Massstab, an dem die Rendite einer Anlage, einer Anlagekategorie oder der Gesamtanlagen gemessen wird. Als Benchmark dienen beispielsweise Aktien- oder Obligationenindizes, die den durchschnittlichen Gesamterfolg der entsprechenden Märkte spiegeln. Benchmark für das Gesamtportefeuille Über Jahre war in der Schweiz der Pictet BVG 93 Index die meistzitierte Benchmark. Durch den mit 25% geringen Aktienanteil entsprach der Index aber immer weniger den wirklichen Verhältnissen. Deshalb berechnet Pictet nun neue Indizes mit verschiedenen Aktienanteilen, die in der Bezeichnung enthalten sind (BVG-25, BVG-40, BVG-60). Wenn diese Inidizes den Bedürfnissen einer VE nicht entsprechen (z.B. weil in allen einzelne Anlageklassen wie Immobilien oder alternative Anlagen nicht abgebildet sind), ist es möglich, aus Benchmarks für einzelne Anlagekategorien eine individuelle Benchmark zu berechnen. Auf der aggregierten Ebene der Anlagekategorien ist die Bestimmung einer Benchmark von entscheidender Relevanz für die Nachhaltigkeit der Entwicklung des Portefeuilles. Im Rahmen der strategischen Asset Allocation wird eine auf die individuellen Bedürfnisse der VE geeignete langfristige Anlagemischung zusammengestellt. Durch die prozentuale Aufteilung des Vermögens auf die einzelnen Anlagekategorien wird eine entsprechende Benchmark bestimmt. Diese kommt einer strategischen Neutralposition gleich, welche die VE wählen würde, wenn sie nur einmal eine Anlage tätigen könnte, ohne die Möglichkeit, diese später zu revidieren. Ergänzt wird diese Benchmark durch die Vorgabe von Bandbreiten, die einen Korridor für die nachfolgenden Entscheidungen der Vermögensverwalter darstellen. Entsprechend der strategischen Bedeutung wird dieser Prozess im Normalfall nur im Abstand von einem oder mehreren Jahren durchgeführt. 7.3. Benchmarks für einzelne Anlagekategorien Innerhalb der einzelnen Anlagekategorien verkörpert die Benchmark das gewünschte Verhalten des zu bildenden Portefeuilles. Sie ist die Referenzgrösse relativ zu welcher das Portefeuille in Hinblick auf Rendite und Risiko gemessen wird. Grundsätzlich können zwei Arten von Benchmarks unterschieden werden, standardisierte und individuelle. Standardisierte Indizes stehen der breiten Anlegermasse zur Verfügung und bieten somit eine genügende Transparenz. Als Beispiele seien die MSCI-Familie für Aktien sowie die Obligationen-Indizes von Salomon Smith Barney genannt. Obwohl es bereits eine sehr breite Palette solcher Indizes gibt, können mit ihnen natürlich nicht alle spezifischen Anforderungen einzelner Anleger abgedeckt werden. Aus diesem Grund gehen manche Anleger dazu über, sich individuelle, massgeschneiderte Benchmarks zu konstruieren. Solche Indizes sind jedoch in ihrer Gestaltung aufwändig, in ihrer Form wenig transparent und erschweren den Vergleich mit anderen Anlegern. Ein Beispiel: Aus Gründen der Risikoreduktion kann es für einen europäischen Obligationen-Anleger interessanter sein, statt einem reinen Weltindex einen (wie auch immer gewichteten) Mix aus European World Government Bonds Index (EWGBI) und World Government Bonds Index (WGBI) als Benchmark zu führen. Bei der Wahl einer spezifischen Benchmark sollte auf folgende Kriterien geachtet werden: ?? Der Index muss für das Anlageuniversum, welches damit abgebildet werden soll, repräsentativ sein; ?? Der Index muss replizierbar sein, d.h. seine Elemente müssen im notwendigen Umfang auch gekauft werden können; ?? Der Index sollte zu den anderen verwendeten Indizes komplementär sein, d.h. über keine ungewünschten Überschneidungen verfügen; ?? Der Index sollte ein sogenannter «Total Return Index» sein (d.h. inklusive reinvestierte Erträge); ?? Die Einzelanlagen sollten gemäss ihrer Kapitalisierung gewichtet sein, was zu einem kleineren Portefeuilleumschlag führt. 8. Taktische Asset Allocation 8.1. Definitionen Strategische Asset Allocation Festlegung der langfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, unter Berücksichtigung der Leistungsverpflichtungen und der Risikofähigkeit der VE. Taktische Asset Allocation Festlegung der kurz- bis mittelfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, u.a. basierend auf den Schwankungsbreiten innerhalb der strategischen Asset Allocation und den Marktprognosen über einen kurzen bis mittleren Zeithorizont. 8.2. Ziel und Umsetzung Nach der Festlegung der strategischen Asset Allocation kann versucht werden, die Gesamtrendite des Vermögens durch Entscheide im Rahmen der taktischen Asset Allocation zu verbessern. Je nach Ansatz sind unterschiedliche Personen für die taktische Asset Allocation zuständig, d.h. für die Entscheide, Anlagen auf Grund der Marktbeurteilung in Abweichung von der langfristigen strategischen Aufteilung umzuschichten: der Anlageausschuss, Manager von gemischten Portefeuilles oder aber ein Vermögensverwalter, der für die taktische Asset Allocation verantwortlich ist. Es besteht auch die Möglichkeit einer mechanischen Umschichtung. Die verschiedenen Ansätze werden im Folgenden kurz dargestellt. 8.3. Verschiedene Ansätze Taktische Asset Allocation durch den Anlageausschuss Ist der Anlageausschuss der VE für Entscheide im Rahmen der taktischen Asset Allocation zuständig, veranlasst er gegebenenfalls Umschichtungen zwischen den einzelnen von spezialisierten Managern verwalteten Portefeuilles, welche die verschiedenen Anlagekategorien abdecken. Taktische Asset Allocation in einem gemischten Mandat Wird einem Manager ein gemischtes Mandat übertragen, ist dieser für die taktische Asset Allocation innerhalb der für die einzelnen Anlagekategorien festgelegten Bandbreiten verantwortlich. Die einzelnen Anlagekategorien können dann aktiv oder passiv verwaltet werden. Taktische Asset Allocation in einem überlagernden Mandat Es wird ein Vermögensverwalter für die taktische Asset Allocation angestellt, der dies durch eine Überlagerungsstrategie mit Derivaten erreicht, während die Basiswerte von spezialisierten Managern verwaltet werden. Regelmässiges Rebalancing Es besteht auch die Möglichkeit, sich nicht aktiv um die taktische Asset Allocation zu kümmern und einfach periodisch mechanisch umzuschichten, um wieder die langfristige strategische Aufteilung zu erreichen. Dabei empfiehlt sich eine Toleranz von 5 bis 10%, um Transaktionskosten zu vermeiden. Beispiel: Falls die strategische Asset Allocation für eine Anlagekategorie einen Anteil von 10% aller Anlagen vorsieht, wird mit der Umschichtung zugewartet, bis die tatsächliche Aufteilung bei 10,5 bis 11,0% liegt. Dies ist ein durchaus valabler Ansatz: In einer ganzen Reihe von Fällen wurde damit über einen Zeitraum von fünf Jahren im Vergleich zu den oben erwähnten Ansätzen das beste Ergebnis erzielt. 9. Auswahl der Vermögensverwalter 9.1. Definitionen Strategische Asset Allocation Festlegung der langfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, unter Berücksichtigung der Leistungsverpflichtungen und der Risikofähigkeit der VE. 9.2. Taktische Asset Allocation Festlegung der kurz- bis mittelfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, u.a. basierend auf den Schwankungsbreiten innerhalb der strategischen Asset Allocation und den Marktprognosen über einen kurzen bis mittleren Zeithorizont. Vermögensverwalter Mit der Verwaltung von Vermögensteilen beauftragte Person oder Organisation. Wenn in diesem Dokument von externen Vermögensverwaltern die Rede ist, ist immer die Organisation (z.B. Bank, Anlagestiftung) gemeint. Übersicht Nach der Festlegung der strategischen Asset Allocation (insbesondere der relativen Gewichtung der einzelnen Anlagekategorien und nach Möglichkeit der einzelnen Märkte) und der Wahl des Ansatzes für die taktische Asset Allocation müssen in einem nächsten Schritt die Vermögensverwalter gewählt werden. Die wichtigsten Alternativen lassen sich wie folgt zusammenfassen: ?? Gemischte Mandate oder Spezialmandate; ?? Interne oder externe Vermögensverwalter; ?? Auswahl nach Anlagestil (vgl. Kapitel 6 Aktive oder Passive Vermögensverwaltung). Einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung hat auch das Anlagevolumen der VE (total und in den einzelnen Anlagekategorien), da aktiv verwaltete Mandate eine gewisse Grösse haben müssen, damit sowohl eine genügende Diversifikation auf verschiedene Titel aber auch eine minimale Grösse der kleinsten Positionen gewährleistet ist. Für die kleinsten VE drängt sich die Beschränkung auf ein gemischtes Mandat auf, während die grössten VE auch für Teilbereiche innerhalb der einzelnen Anlagekategorien (z.B. USD-Obligationen oder Aktien Japan) Spezialmandate vergeben können. 9.3. Gemischte Mandate oder Spezialmandate Gemischte Mandate Gemischte Mandate sollen dann eingesetzt werden, wenn der Stiftungsrat die taktische Asset Allocation dem Vermögensverwalter überlassen will. Vergibt die VE mehr als ein gemischtes Mandat, besteht die Gefahr, dass der Entscheid des einen (z.B. zu Gunsten von Aktien) durch den entgegengesetzten Entscheid eines anderen wieder aufgehoben wird. Dasselbe gilt für Märkte, Branchen und einzelne Titel. Als Folge davon erhält die VE eine passive Vermögensverwaltung (aktive taktische Entscheide heben sich gegenseitig auf) zum Preis einer aktiven. Auf der anderen Seite bedeutet die Beschränkung auf ein einziges gemischtes Mandat natürlich auch vollständige Abhängigkeit von einem einzigen Vermögensverwalter. Einige Anlagekategorien (z.B. Direktbesitz von Immobilien, Private Equity, Hedge Funds) können normalerweise nicht in gemischte Mandate integriert werden. Spezialmandate Wenn Spezialmandate vergeben werden, erfolgt die taktische Asset Allocation durch die VE. Das Ziel besteht bei diesem Ansatz darin, für jede Anlagekategorie einen besonders befähigten Vermögensverwalter zu finden, der dank seinem Spezialwissen bessere Resultate liefert als der Verwalter eines gemischten Mandates. Für Anlagekategorien wie Emerging Markets, Aktien von Mid und Small Caps, Private Equity oder Hedge Funds gibt es Vermögensverwalter, die sich besonders spezialisiert haben. Entscheidet man sich für Spezialmandate, besteht ausserdem die Möglichkeit, eine zusätzliche Diversifikation über den Anlagestil zu erreichen. 9.4. Interne oder externe Vermögensverwalter Die Beschäftigung von internen Vermögensverwaltern sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn die VE gross genug ist und über die notwendigen Ressourcen verfügt. Im Allgemeinen sollten sich interne Vermögensverwalter auf Schweizer Märkte und möglicherweise auf grosse traditionelle ausländische Märkte beschränken. Emerging Markets, Small-CapPortefeuilles und weitere spezielle Segmente hingegen sollten eher durch externe Manager verwaltet werden. Auf jeden Fall sollten die internen Vermögensverwalter genau wie externe Manager einen klaren Auftrag erhalten und nach gleichen Massstäben überwacht und beurteilt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein interner Vermögensverwalter nicht allein arbeiten kann, sondern einen Stellvertreter (Ablösung bei Ferien, Geschäftsreisen, Krankheit) und ein zuverlässiges Back Office benötigt. Zudem muss auch die Kontrolle betreffend Einhaltung der Richtlinien gewährleistet werden, für die bei externen Vermögensverwaltern in der Regel spezialisierte Abteilungen zuständig sind. Selbst wenn die internen Vermögensverwalter eine marktgerechte Pauschalentschädigung erhalten, sind sie bei einer ausreichend grossen VE deutlich günstiger als eine externe Vermögensverwaltung. 9.5. Auswahlverfahren Üblicherweise werden für die Auswahl der Vermögensverwalter die folgenden Kriterien herangezogen (5P: Process, Price; Performance, Persons, Philosophy): Process ?? Schriftlich niedergelegter Anlageprozess; ?? Entscheidfindung in einer Gruppe oder Abhängigkeit von einer einzelnen Person (StarSystem); ?? Schriftliche Beschreibung der Kontrollverfahren (Einhaltung der Vorgaben) und des Risikomanagements; ?? Eigene Finanzanalyse (Research) oder externe Quellen; ?? Umfang und Qualität des Reportings; ?? Organisation und Verlässlichkeit des Back Office. Price ?? Verwaltungsgebühren (pauschal oder performanceabhängig). Performance ?? Bisherige Performance im Vergleich zum Index und zu anderen Vermögensverwaltern; ?? Risikokennzahlen. Persons ?? Lebensläufe der am Anlageprozess beteiligten Personen (Erfahrung, Firmentreue); ?? Aufgabenbereich der einzelnen Personen (Anzahl betreuter Kunden, Zusatzaufgaben wie z.B. Marketing); ?? Eingehen auf die Bedürfnisse des Kunden. Philosophy ?? Anlagestil, Anlagehorizont, Portefeuille-Umschlag; ?? Grösse und Finanzlage des Unternehmens; ?? Keine Interessenkonflikte; ?? Keine hängigen Rechtsstreite; ?? Gefahr, dass interne Managementfragen das Unternehmen von der angemessenen Verwaltung der Anlagen ablenken. In einer ersten Phase werden Offerten von verschiedenen Vermögensverwaltern eingeholt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen wird eine Short-list mit (mindestens drei) Kandidaten erstellt, die von den Entscheidungsträgern der VE persönlich befragt werden. Dabei ist es vorteilhaft, das Unternehmen in seinen eigenen Räumlichkeiten aufzusuchen. Damit erhält man einen besseren Eindruck von den Personen und der Organisation, insbesondere vom (zu oft vernachlässigten) Back Office. Die Auswahl der Vermögensverwalter kann durch den Beizug eines externen Beraters erleichtert werden. Die Entscheidung und Verantwortung bleiben aber immer bei der VE. 10. Bestandteile eines Verwaltungsauftrags 10.1. Definitionen Anlagekategorie Die verschiedenen Anlageformen wie z.B. liquide Mittel, Obligationen oder Aktien, oder deren Teilmärkte, z.B. nach Währungen bei Obligationen bzw. nach Ländern und/oder Branchen bei Aktien. Benchmark Massstab, an dem die Rendite einer Anlage, einer Anlagekategorie oder der Gesamtanlagen gemessen wird. Als Benchmark dienen beispielsweise Aktien- oder Obligationenindizes, die den durchschnittlichen Gesamterfolg der entsprechenden Märkte spiegeln. Tracking-Error Mass für die Abweichungen gegenüber der Benchmark (Standardabweichung der Differenzen zwischen erzielter Anlagerendite und Benchmark). 10.2. Ausgestaltung Der Auftrag an den Vermögensverwalter kann relativ einfach gehalten werden. Im Wesentlichen sollte er die folgenden Punkte umfassen: ?? Anlagekategorie, bei Bedarf spezifiziert nach Währungen, Regionen oder Branchen; ?? Limiten für Teilmärkte innerhalb der Anlagekategorie (z.B. Regionen oder Branchen in einem Aktienportefeuille) oder für Anlagen ausserhalb der Anlagekategorie (z.B. Liquidität); ?? Ursprüngliche Grösse des Portefeuilles; ?? Datum, ab dem die Anlagen für den Vermögensverwalter verfügbar sind; ?? Benchmark, die an sich die beste Umschreibung des Auftrags darstellt; ?? Anlageziel, z.B. Übertreffen der Benchmark in einem Zeitraum von drei (fünf) Jahren; ?? Maximal erwarteter Tracking-Error; ?? Methode für die Berechnung der Rendite des Portefeuilles (meist zeitgewichtete Durchschnittsrendite) und die Referenz für die Bewertung (in der Regel die von der Depotstelle festgelegte Portefeuille-Bewertung); ?? Besondere Einschränkungen, z.B. Ausschluss von Anlagen in bestimmte Unternehmen oder Branchen, wodurch natürlich die Vergleichbarkeit mit einer umfassenden Benchmark oder anderen Portefeuilles eingeschränkt wird; ?? Regelung des Einsatzes von Derivaten; ?? Verwaltungsgebühren (abhängig von der Anlagekategorie und vom Stil); ?? Depotstelle, Kontonummer und dortige Kontaktperson; ?? Art, Form und Häufigkeit des Reportings, das vom Vermögensverwalter erwartet wird; ?? Fristen bei der allfälligen Auflösung des Mandates; ?? Gerichtsstand und anwendbares Recht. 11. Global Custody 11.1. Definitionen Global Custodian Zentrale Depotstelle mit umfassendem Dienstleistungsangebot (Wertschriftenverwahrung, Abwicklung von Transaktionen, Performance-Messung, etc.). Securities Lending Ausleihe von Wertschriften gegen eine Gebühr. Die finanziellen Rechte bleiben beim Verleiher, während z.B. die Stimmrechte bei Aktien an den Ausleiher übergehen. Vermögensverwalter Mit der Verwaltung von Vermögensteilen beauftragte Person oder Organisation. Wenn in diesem Dokument von externen Vermögensverwaltern die Rede ist, ist immer die Organisation (z.B. Bank, Anlagestiftung) gemeint. 11.2. Vorteile Unabhängig davon, ob die Vermögensverwaltung durch einen oder mehrere interne oder externe Vermögensverwalter wahrgenommen wird, bietet ein Global Custodian die folgenden Vorteile: ?? Konsolidierung aller Konten, was einen raschen Überblick über alle Anlagen der VE ermöglicht; ?? Einheitliches Reporting-Format, was die Lektüre vereinfacht; ?? Tiefere Depotgebühren; ?? Erhöhte Sicherheit durch den Einbezug eines Dritten in alle Geschäfte (im Vergleich zur Situation, in welcher der Vermögensverwalter auch Depotstelle ist); ?? Starke Vereinfachung der Finanzverwaltung (Barmittel müssen nicht von einer Depotstelle zur anderen überwiesen werden); ?? Einfachere Auswechslung eines Vermögensverwalters (die Anlagen eines bestimmten Portefeuilles bleiben am gleichen Ort); ?? Vereinfachung für die Buchhaltung durch einheitliche Abrechnungen und Auszüge; Möglichkeit, die Buchhaltung dem Global Custodian zu übertragen; ?? Vereinfachte Möglichkeit für das Securities Lending; ?? Möglichkeit einer integrierten Währungsabsicherung. 12. Performance-Messung 12.1. Definitionen Risiko Ausmass der Wertschwankungen einer Anlage, eines Portefeuilles oder eines Index. Gemessen wird das Risiko als Standardabweichung der Anlagerendite. Standardabweichung Statistisches Mass, mit dem die Schwankungen der Anlagerendite gemessen wird. Eine Standardabweichung von 10% bedeutet beispielsweise, dass man in zwei Dritteln der Fälle mit einer erzielten Rendite von ±10% um die mittlere Rendite rechnen kann. 12.2. Allgemeines Die Perfomance-Messung dient zur Beurteilung der Leistung des Vermögensverwalters, dabei werden die Rendite und das Risiko gemessen. Grundsätzlich können die folgenden Renditemasse zur Messung und Beurteilung von Anlageergebnissen unterschieden werden: ?? Zeitgewichtete Durchschnittsrendite (Zeitrendite) oder time-weighted rate of return (TWRR) ?? Geldgewichtete Durchschnittsrendite (Geldrendite) oder money-weighted rate of return (MWRR) 12.3. Zeitgewichtete Durchschnittsrendite TWRR Bei der zeitgewichteten Durchschnittsrendite wird der Anlageertrag bereinigt von erfolgten Zuflüssen und Abflüssen gemessen. Weil bei der Zeitrendite der Anlageertrag unabhängig von den erfolgten Zuflüssen und Abflüssen gemessen wird, sollte diese Masszahl zur Erfolgskontrolle/Leistungsbeurteilung eines Vermögensverwalters dienen, der den Zeitpunkt und das Ausmass von Zahlungsströmen nicht beeinflussen kann. 12.4. Geldgewichtete Durchschnittsrendite MWRR Bei der geldgewichteten Durchschnittsrendite wird die erzielte Rendite mit dem investierten Vermögen gewichtet; d.h. der Zeitpunkt der Geldzuflüsse und Geldabflüsse hat eine erhebliche Wirkung auf den ausgewiesenen Erfolg. Die geldgewichtete Durchschnittsrendite des VE-Kapitals ist die Masszahl zur Beurteilung der Rendite des gesamten VE-Vermögens. Diese Masszahl kann mit der Veränderungsrate der Leistungsverpflichtungen verglichen werden. Damit lässt sich feststellen, wie sich die Aktivseite, also das Vermögen, zur Passivseite, dem Deckungskapital, entwickelt. Der MWRR für das Gesamtvermögen ist somit diejenige Renditekennzahl, die für den einzelnen Versicherten von grösstem Interesse ist. Sie gibt ihm Aufschluss darüber, zu welchem Zinssatz seine Beiträge und sein Vorsorgekapital im Durchschnitt angelegt sind. 12.5. Einbezug des Risikos in die Performancerechnung Ergänzend zu den Renditezahlen muss als zweite Dimension auch die Bewertung des Risikos in die Beurteilung des Anlageerfolgs einfliessen. Basierend auf der Rendite, dem Risiko und dem risikolosen Zinssatz lassen sich verschiedene Kennzahlen (z.B. Tracking-Error, Sharpe-Ratio, Information-Ratio) berechnen, die für eine umfassende Beurteilung der Performance des Vermögensverwalters herangezogen werden können. 12.6. Performancevergleich Die ASIP ermöglicht ihren Mitgliedern die Performance der gesamten Anlagen oder einzelner Spezialmandate mit denen anderer VE zu vergleichen. Unterlagen können über das Sekretariat der ASIP bezogen werden. 13. Compliance 13.1. Definitionen BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982. BVV2 Ausführungsverordnung zum BVG. Compliance Einhaltung sämtlicher Gesetze, Reglemente, Weisungen und Verträge auf allen Stufen. 13.2. Gegenstand der Compliance Grundsätzlich bezieht sich die Compliance auf sämtliche Vorgaben an die Anlagetätigkeit, denen rechtliche Verbindlichkeit zugemessen wird. Es sind dies namentlich: ?? Anlagevorschriften des BVG und der BVV2; ?? Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) und dazugehörende Verordnung (StV); ?? Mitteilungen der zuständigen Aufsichtsbehörden; ?? Meldepflichten gemäss Artikel 20 des Börsengesetzes bei Überschreitung von Stimmrechtsquoten an Aktiengesellschaften; ?? Anlagereglement; ?? Mandatsvorgaben und -restriktionen an interne und externe Vermögensverwalter; ?? Ergänzende Weisungen des Anlageausschusses oder der Verwaltung der VE an die Vermögensverwalter; 13.3. Einhaltung der BVV2 Die Anlagevorschriften der BVV2 (Artikel 49 - 60) geben den VE Spielraum für eine eigenverantwortliche Anlagepolitik. Sie enthalten daneben: ?? Grundsätzliche Vorgaben an die Anlagepolitik, deren Verletzung materiell einen Gesetzesverstoss bedeuten kann; ?? Einen Katalog zulässiger Anlagen und Anlagerestriktionen, die aber unter dem Titel «Anlageerweiterungen» (Artikel 59) auf Basis eines Anlagereglements und verbunden mit jährlicher Berichterstattung verletzt werden dürfen; ?? Zwingende Einzelvorschriften, die in keinem Fall verletzt werden dürfen. Die grundsätzlichen organisatorischen und materiellen Vorgaben an die Anlagepolitik sind in den Artikeln 49a bis 52 niedergelegt. Auf Grund ihres allgemeinen Charakters ist die Prüfung ihrer Einhaltung nur in beschränktem Mass Gegenstand der Complianceprüfung. Im Rahmen einer umfassenden Complianceprüfung wird allerdings als Verstoss gegen die BVV2 zu bezeichnen sein, wenn Bestimmungen des Anlagereglements oder Entscheide von Organen der VE dazu führen, dass ?? Die Sicherheit des Vorsorgezwecks offensichtlich gefährdet wird (Artikel 50 Absatz 2); ?? Anlagen getätigt werden, bei denen nicht die Sicherung der Erfüllung des Vorsorgezwecks (Artikel 50) und/oder ein marktkonformer Ertrag (Artikel 51), sondern andere Ziele angestrebt werden. Für VE, die ein Anlagereglement im Sinne von Artikel 49a erlassen haben, hat die Complianceprüfung auf die Einhaltung folgender zwingender Einzelbestimmungen der BVV2 zu achten: ?? Verbot von ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber, soweit das Vermögen das Deckungskapital nicht übersteigt, und von Anlagen beim Arbeitgeber zu einem nicht marktkonformen Zinssatz (Artikel 57 Absätze 1 und 4); ?? Verbot ungedeckter Shortpositionen und einer Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen mittels Derivaten (Artikel 56a Absätze 3 und 5). Erweiterungen des Anlagekatalogs und der Anlagerestriktionen, die sich auf ein Anlagereglement im Sinne von Artikel 49a abstützen, sind gesetzeskonform. Eine umfassende Complianceprüfung sichert lediglich, dass die Berichterstattung gemäss Artikel 59 Absatz 2 nicht vergessen geht. In VE, in denen noch kein Anlagereglement gemäss Artikel 49a vorliegt, hat die Complianceprüfung zusätzlich sicherzustellen: ?? Die Einhaltung des Katalogs zulässiger Anlagen und der Anlagerestriktionen (Artikel 53 - 55), unter Einschluss kollektiver Anlagen (Artikel 56 Absatz 3) und Derivaten (Artikel 56a Absätze 1 und 5); ?? Die Einhaltung der Limiten für Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber gemäss Artikel 57 Absatz 2 und 3. 13.4. Einhaltung des Anlagereglements Die Complianceprüfung stellt fest, ob das Anlagereglement bezüglich der materiellen Anlagevorgaben und –restriktionen sowie der organisatorischen und verfahrensmässigen Festlegungen eingehalten wird. 13.5. Einhaltung der Vorgaben an die Vermögensverwalter Die Complianceprüfung stellt fest, ob die internen und externen Manager die ihnen gesetzten Vorgaben und Restriktionen einhalten. Sie bezieht sich auf alle überprüfbaren Mandats- bzw. Vertragsbestimmungen. Beispiele dafür sind: ?? Umschreibung des zulässigen Anlageuniversums (z.B. börsenkotierte Aktien Ausland) und der zulässigen Anlageinstrumente (z.B. Derivate, kollektive Anlagen etc.); ?? Währungsabsicherung; ?? Mindestbonität und Duration von Obligationen; ?? Risikoparameter wie Maximalanteil einzelner Gesellschaften oder Branchen am Gesamtportefeuille. Tracking-Error-Vorgaben und andere Risikomasszahlen unterliegen der Complianceprüfung nur, wenn sie klar als verbindliche Vertragsbestandteile ausgestaltet sind. Sie werden dagegen lediglich im Rahmen des allgemeinen Controlling überwacht, wenn sie nur indikativen Charakter haben oder eine (unverbindliche) Zielvorgabe darstellen; ?? Minimale Liquidät. 13.6. Durchführung Es empfiehlt sich, die Complianceprüfung, z.B. im Rahmen des Anlagereglements, ausdrücklich zu regeln. Einerseits können so Kontrolllücken vermieden werden, anderseits wird auch die Einhaltung der spezifischen Mandatsvorgaben durch die Vermögensverwalter präventiv gefördert. Inhalt und Umfang der Regelung hängen von der Struktur der Vermögensanlagen ab. Sinnvollerweise werden im Allgemeinen geregelt: ?? Zuständigkeit zur Durchführung der Complianceprüfung (allenfalls Aufteilung auf Investment Consultant, Controller, Global Custodian, Verwaltung der VE); ?? Form und Periodizität des Reportings über das Ergebnis der Complianceprüfungen; ?? Zuständigkeit und Verfahren für das Vorgehen bei festgestellten Verstössen. 14. Glossar Aktive Vermögensverwaltung Aktive Vermögensverwaltung basiert auf der Annahme, dass Finanzmärkte in einem gewissen Grad ineffizient sind und es deshalb temporär zu Fehlbewertungen kommen kann. Durch die Abweichung der Zusammensetzung des Portefeuilles von den Gewichten der Benchmark wird angestrebt, diese temporären Marktunvollkommenheiten auszunutzen. Anlagekategorie Die verschiedenen Anlageformen wie z.B. liquide Mittel, Obligationen oder Aktien, oder deren Teilmärkte, z.B. nach Währungen bei Obligationen bzw. nach Ländern und/oder Branchen bei Aktien. Asset Allocation Aufteilung des Vermögens auf die wichtigsten Anlagekategorien und nach Währungen und Ländern. Benchmark Massstab, an dem die Rendite einer Anlage, einer Anlagekategorie oder der Gesamtanlagen gemessen wird. Als Benchmark dienen beispielsweise Aktien- oder Obligationenindizes, die den durchschnittlichen Gesamterfolg der entsprechenden Märkte spiegeln. Bonität Summe der Eigenschaften eines Kapitalmarktschuldners, insbesondere Zahlungsfähigkeit und Zahlungswille, die auf seine Kreditwürdigkeit hinweist. Die Kreditwürdigkeit spiegelt sich in der Bonitätseinstufung durch anerkannte Rating-Agenturen wie Standard & Poor’s, Moody’s, etc. BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982. BVV2 Ausführungsverordnung zum BVG. Compliance Einhaltung sämtlicher Gesetze, Reglemente, Weisungen und Verträge auf allen Stufen. Derivate Anlageinstrumente, deren Wert vom Preis eines zugrundegelegten Basiswerts wie Zinsen, Währungen, Obligationen oder Aktien abhängt. Zu den Derivaten zählen insbesondere die Optionen (Zins-, Aktien- oder Indexoptionen), die Termingeschäfte (Futures, Forward Rate Agreements) und die Swaps. Duration Durchschnittliche, gewichtete Kapitalbindung einer Obligation oder eines Obligationenportfolios, ausgedrückt in Jahren. Je länger die Duration, desto stärker reagiert eine Obligationenanlage auf eine Zinssatzveränderung. Diversifikation Systematische Verteilung der Mittel auf verschiedene Anlagekategorien, Länder, Währungen, und Wirtschaftszweige. Global Custodian Zentrale Depotstelle mit umfassendem Dienstleistungsangebot (Wertschriftenverwahrung, Abwicklung von Transaktionen, Performance-Messung, etc.). Hedge Funds Fonds, die versuchen mittels Investitionen in den unterschiedlichsten Anlagekategorien und besonders aktivem Verhalten hohe absolute Renditen zu erzielen. High Yield Bonds Obligationen, die wegen der schlechteren Finanzkraft ihres Emittenten eine tiefere Bonität aufweisen und dementsprechend mit BB bis CCC (Moody’s) geratet werden. Im Gegensatz dazu stehen Anleihen mit Investment Grade mit einem Rating von AAA bis BBB. Information Ratio Mass für die Leistung eines aktiven Managers (Verhältnis der Differenz zwischen erzielter Anlagerendite und Benchmark zum Tracking-Error). Passive Vermögensverwaltung Passive Vermögensverwaltung basiert auf der Annahme, dass die Finanzmärkte hinreichend effizient sind bzw. Ineffizienzen auf Grund von Transaktionskosten nicht gewinnbringend ausgenützt werden können. Das Portefeuille soll deswegen möglichst genau die gewählte Benchmark replizieren. Private Equity Oberbegriff für Anlagen in nicht kotierte Unternehmen (in der Regel neu gegründete Gesellschaften, aber auch Management Buyouts oder Spinoffs etc.). Risiko Ausmass der Wertschwankungen einer Anlage, eines Portefeuilles oder eines Index. Gemessen wird das Risiko als Standardabweichung der Anlagerendite. Securities Lending Ausleihe von Wertschriften gegen eine Gebühr. Die finanziellen Rechte bleiben beim Verleiher, während z.B. die Stimmrechte bei Aktien an den Ausleiher übergehen. Sharpe Ratio Mass für die risikobereinigte Rendite (Verhältnis der Differenz zwischen erzielter Anlagerendite und risikolosem Zinssatz zur Standardabweichung der Anlagerendite). Standardabweichung Statistisches Mass, mit dem die Schwankungen der Anlagerendite gemessen wird. Eine Standardabweichung von 10% bedeutet beispielsweise, dass man in zwei Dritteln der Fälle mit einer erzielten Rendite von ±10% um die mittlere Rendite rechnen kann. Stiftungsrat In diesem Dokument gleichbedeutend mit dem gesetzlich vorgeschriebenen paritätischen, d.h. zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzten leitenden Organ der VE. Strategische Asset Allocation Festlegung der langfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, unter Berücksichtigung der Leistungsverpflichtungen und der Risikofähigkeit der VE. Taktische Asset Allocation Festlegung der kurz- bis mittelfristig gültigen Aufteilung der Anlagen auf die verschiedenen Anlagekategorien und ihre Teilbereiche, u.a. basierend auf den Schwankungsbreiten innerhalb der strategischen Asset Allocation und den Marktprognosen über einen kurzen bis mittleren Zeithorizont. Tracking-Error Mass für die Abweichungen gegenüber der Benchmark (Standardabweichung der Differenzen zwischen erzielter Anlagerendite und Benchmark). VE Vorsorgeeinrichtung. Vermögensverwalter Mit der Verwaltung von Vermögensteilen beauftragte Person oder Organisation. Wenn in diesem Dokument von externen Vermögensverwaltern die Rede ist, ist immer die Organisation (z.B. Bank, Anlagestiftung) gemeint.