Info zu Fehlbelegungsabgabe - Baden
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Info zu Fehlbelegungsabgabe - Baden
Seite 1 Info zu Fehlbelegungsabgabe: Die Mieter von öffentlich im so genannten ersten Förderweg geförderten Sozialmietwohnungen dürfen auch dann in ihren Wohnungen verbleiben, wenn ihr Einkommen im Laufe der Zeit die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschreitet. Obwohl sie nunmehr die Voraussetzungen für die Wohnberechtigung, die ihnen aufgrund ihrer früheren Einkommensverhältnisse zuerkannt worden ist, nicht mehr erfüllen, brauchen sie weiterhin nur die Kostenmiete („Sozialmiete“) zu bezahlen. Diesen wirtschaftlichen Vorteil, trotz Wegfalls der Voraussetzungen der Wohnberechtigung weiterhin preisgünstig wohnen zu können, glich die Fehlbelegungsabgabe aus. Nachdem im Jahr 1990 der Kreis der erhebungspflichtigen Gemeinden noch 123 Gemeinden umfasste, waren es zuletzt landesweit nur noch 43 Gemeinden (Voraussetzung für die Erhebungspflicht waren über 1000 Sozialmietwohnungen in einer Gemeinde oder der erklärte Wille der Gemeinde zur Erhebung). Im Rahmen einer Umfrage des Wirtschaftsministeriums aus dem Jahr 2006 hatten sich zwar 30 der seinerzeit 44 erhebungspflichtigen Gemeinden dafür ausgesprochen, die Fehlbelegungsabgabe weiter zu erheben, da der - nach Abzug der Verwaltungskosten verbleibende - Ertrag aus der Fehlbelegungsabgabe noch so hoch sei, dass damit in sozialen Brennpunkten eine sinnvolle Wohnraumförderung seitens der Gemeinden durchgeführt werden könne. 9 der betroffenen Städte – darunter Stuttgart und Freiburg – hatten sich allerdings gegen die Weiterführung der Fehlbelegungsabgabe ausgesprochen (keine Stellungnahme: 5 Gemeinden). Der Anteil der beiden Städte Stuttgart und Freiburg am landesweiten Aufkommen der Fehlbelegungsabgabe lag bei insgesamt ca. 40 %. Da eine Übertragung der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe durch den Landesgesetzgeber auf die Gemeinden („Kommunalisierung“) wegen des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1996 verfassungsrechtlich unzulässig ist, wären diese Gemeinden bei einem Festhalten an der Fehlbelegungsabgabe gegen ihren Willen gezwungen worden, eine Abgabe zu erheben, die sie für unsinnig halten. Die 43 Gemeinden in Baden-Württemberg, die zuletzt die Fehlbelegungsabgabe erhoben (Stand November 2007), waren: Bietigheim-Bissingen Böblingen Ditzingen Esslingen Ettlingen Fellbach Freiburg Friedrichshafen Gaggenau Gerlingen Göppingen Heidelberg Heidenheim Heilbronn Seite 2 Isny Karlsruhe Konstanz Korntal-Münchingen Kornwestheim Leinfelden-Echterdingen Ludwigsburg Mannheim Ostfildern Pforzheim Plochingen Rastatt Reutlingen Schönaich Schorndorf Schwäbisch Gmünd Sindelfingen Singen Stuttgart Titisee-Neustadt Tübingen Überlingen Ulm Villingen-Schwenningen Waiblingen Waldkirch Weinheim Wendlingen Wernau