Info zu Fehlbelegungsabgabe - Baden

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Info zu Fehlbelegungsabgabe - Baden
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Info zu Fehlbelegungsabgabe:
Die Mieter von öffentlich im so genannten ersten Förderweg geförderten
Sozialmietwohnungen dürfen auch dann in ihren Wohnungen verbleiben, wenn ihr
Einkommen im Laufe der Zeit die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschreitet.
Obwohl sie nunmehr die Voraussetzungen für die Wohnberechtigung, die ihnen
aufgrund ihrer früheren Einkommensverhältnisse zuerkannt worden ist, nicht mehr
erfüllen, brauchen sie weiterhin nur die Kostenmiete („Sozialmiete“) zu bezahlen. Diesen
wirtschaftlichen Vorteil, trotz Wegfalls der Voraussetzungen der Wohnberechtigung
weiterhin preisgünstig wohnen zu können, glich die Fehlbelegungsabgabe aus.
Nachdem im Jahr 1990 der Kreis der erhebungspflichtigen Gemeinden noch 123
Gemeinden umfasste, waren es zuletzt landesweit nur noch 43 Gemeinden
(Voraussetzung für die Erhebungspflicht waren über 1000 Sozialmietwohnungen in
einer Gemeinde oder der erklärte Wille der Gemeinde zur Erhebung). Im Rahmen einer
Umfrage des Wirtschaftsministeriums aus dem Jahr 2006 hatten sich zwar 30 der
seinerzeit 44 erhebungspflichtigen Gemeinden dafür ausgesprochen, die
Fehlbelegungsabgabe weiter zu erheben, da der - nach Abzug der Verwaltungskosten
verbleibende - Ertrag aus der Fehlbelegungsabgabe noch so hoch sei, dass damit in
sozialen Brennpunkten eine sinnvolle Wohnraumförderung seitens der Gemeinden
durchgeführt werden könne. 9 der betroffenen Städte – darunter Stuttgart und Freiburg
– hatten sich allerdings gegen die Weiterführung der Fehlbelegungsabgabe
ausgesprochen (keine Stellungnahme: 5 Gemeinden). Der Anteil der beiden Städte
Stuttgart und Freiburg am landesweiten Aufkommen der Fehlbelegungsabgabe lag bei
insgesamt ca. 40 %. Da eine Übertragung der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe
durch den Landesgesetzgeber auf die Gemeinden („Kommunalisierung“) wegen des
Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Juni 1996 verfassungsrechtlich unzulässig ist, wären diese Gemeinden bei
einem Festhalten an der Fehlbelegungsabgabe gegen ihren Willen gezwungen worden,
eine Abgabe zu erheben, die sie für unsinnig halten.
Die 43 Gemeinden in Baden-Württemberg, die zuletzt die Fehlbelegungsabgabe
erhoben (Stand November 2007), waren:
Bietigheim-Bissingen
Böblingen
Ditzingen
Esslingen
Ettlingen
Fellbach
Freiburg
Friedrichshafen
Gaggenau
Gerlingen
Göppingen
Heidelberg
Heidenheim
Heilbronn
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