Infoblatt Fundservice

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Verloren oder Vergessen
Nach Lehre und Rechtsprechung waren bis zur SPG-Nov. 2002 die für gefundene Sachen geltenden Bestimmungen auf vergessene (und verlegte) Sachen nicht anzuwenden. Abgesehen davon, dass
die Unterscheidung zwischen verlorenen und vergessenen Sachen mitunter zu schwer zu lösenden
Rechtsfragen geführt hat, ist es im Interesse nicht nur des „Finders“ vergessener Sachen, sondern
auch des Verlustträgers, wenn der Fund vergessener Sachen dem Fund verlorener Sachen rechtlich
(weitgehend) gleichgestellt wird; insbesondere bildet der Anspruch auf Finderlohn einen Anreiz für
Personen, die eine vergessene Sache entdecken, den im Gesetz vorgesehenen Pflichten eines Finders
nachzukommen.
Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des
Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind (§ 388 Abs. 1 ABGB).
Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der
Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame
gekommen sind (§ 388 Abs. 2 ABGB).
Finder und Verlustträger
Finder ist, wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt und an sich nimmt (§389 Abs. 1
ABGB).
Verlustträger sind der Eigentümer und andere zur lnnehabung der verlorenen oder vergessenen Sache
berechtigte Personen(§ 389 Abs. 2 ABGB).
Zur Definition des Verlustträgers ist zu bemerken, dass Voraussetzung danach nicht ist, dass er die
Sache selbst verloren hat; andererseits ist derjenige, der die Sache verloren hat, aber nicht zu ihrer
lnnehabung berechtigt ist, wie etwa der Dieb, nicht Verlustträger.
„Entdecker“
Entdecker ist, wer eine Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nimmt.
Nach der Definition des Finders ist derjenige, der eine Sache nur entdeckt, sie aber nicht an sich nimmt,
noch nicht Finder; es treffen ihn daher weder die Pflichten eines solchen, noch hat er dessen Rechte.
Pflichten des Finders
Gemäß § 390 ABGB hat der Finder den Fund unverzüglich dem zuständigen Fundservice (§ 14 Abs.
5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines
Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.
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Das Gesetz sieht nunmehr eine grundsätzliche Anzeige- und Abgabepflicht des Finders vor.
§ 391 ABGB sieht jedoch Ausnahmen von diesen Pflichten vor für den Fall, dass:
der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger vor der Anzeigeerstattung ausfolgt oder der gemeine Wert der gefundenen Sache € 10,– nicht übersteigt, es sei denn erkennbar, dass die Wiedererlangung
der Sache für einen Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist.
Die erste Ausnahme des § 391 ABGB ist insofern selbstverständlich, als die Anzeige- und Abgabepflicht
nicht besteht, wenn der Finder die gefundene Sache einem Verlustträger ausfolgt.
Die zweite Ausnahme stellt zunächst auf die Wertgrenze von € 10,– ab. Die in der Neuregelung enthaltene Ausnahme von der Ausnahme trägt dem Umstand Rechnung, dass es Sachen gibt, die zwar keinen
Verkehrswert haben, an deren Wiedererlangung aber dem vorigen Besitzer wegen ihres für ihn besonderen Gebrauchswertes, wegen der Gefahr des Missbrauchs oder wegen der Kosten oder sonstigen
Schwierigkeiten ihrer Wiederbeschaffung etwas gelegen ist. Dazu können etwa öffentliche Urkunden,
Urkunden über Rechtsgeschäfte, auf Namen lautende Wertpapiere, ferner Legitimationspapiere,
Manuskripte, Geschäftspapiere und Schlüssel gehören.
„unverzügliche“ Ablieferung
§ 390 ABGB verpflichtet den Finder (von den oben genannten Ausnahmen des §391 ABGB abgesehen)
u.a. den Fund unverzüglich der Fundservice abzuliefern.
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaften Verzug. Von einem schuldhaften Verzug wird nach ho. Ansicht
nur dann gesprochen werden können, wenn nach der Verkehrsauffassung der Finder nicht mehr damit
rechnen kann, dass der Verlustträger von ihm ermittelt werden kann oder der Verlustträger sich mit ihm
in Verbindung setzt.
Bei verlorenen Gegenständen wird dabei im Regelfall eine kurze Zeitspanne in Betracht kommen, hingegen werden vergessene Gegenstände (etwa in Hotels, Gastgewerbebetrieben, Verkehrsbetrieben)
länger beim Finder verbleiben können.
Sachen, die im Ausland verloren oder vergessen wurden, und bei denen eine Identifizierung des
Eigentümers oder rechtmäßigen Besitzers und eine Ausfolgung möglich sind, werden an diese bereits
nach bisheriger Praxis unter Mithilfe der Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland weitergeleitet. Das SPG stellt nun diese Praxis auf eine gesetzliche Basis und bestimmt gleichzeitig den
Verwaltungsweg für die Ausfolgung. Dies soll unter Vermittlung des Fundservice in dessen örtlichen
Wirkungsbereich der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz, Wohnsitz oder
Aufenthalt hat, erfolgen (§ 22 Abs. 1a SPG).
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Verluste
Für die Ausstellung einer Verlustanzeige ist der Betrag von € 2,10 zu entrichten.
Führerscheine (§ 14 Abs. 3 FSG), inländische Kennzeichentafeln (§ 51 KFG), Schieß- und Sprengmittel
(§ 38 Schieß- und Sprengmittelgesetz), Gifte (§ 48 Chemikaliengesetz) radioaktive Stoffe (§ 26
Strahlenschutzgesetz) waffenrechtliche Dokumente (§15 WaffG), Begleitpapiere gem. § 7GGBG (§ 13
Gefahrgut-beförderungsG), Zulassungsscheine (§§ 102 Abs. 5 und 82 Abs. 3 KFG).
Bei Verlust der oben genannten Dokumente bzw. Sachen ist der Verlustträger verpflichtet oder berechtigt, Anzeige zu erstatten und zwar den Verlust von:
• Führerscheinen bei der Führerscheinbehörde, bei inländischen Führerscheinen auch die nächste
Sicherheitsdienststelle.
• Inländische Kennzeichentafeln bei der örtlichen Kraftfahrbehörde oder der nächsten
Sicherheitsdienststelle.
• Schieß- und Sprengmitteln bei der nächsten Sicherheitsbehörde oder dem nächsten Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes.
• Gifte gem. § 35 Z. 1 Chemikaliengesetz bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder
Bundespolizeidirektion.
• Radioaktiven Stoffen, deren Besitz zumindest eine Meldepflicht nach sich zieht, beim nächsten
Sicherheitsorgan.
• Waffenrechtlichen Dokumenten Sicherheitsdienststelle bei der Waffenbehörde oder
Begleitpapiere gem. §. 7 GGBG bei der Kraftfahrbehörde oder Dienststelle des öffentlichen
Sicherheitsdienstes.
• Zulassungsscheinen bei der Kraftfahrbehörde, bei inländischen Zulassungsscheinen auch die
nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Eigentumserwerb
„Die Erfahrung der mit Fundgegenständen befassten Stellen besagt, dass nach Ablauf eines Jahres
verlorene, von Findern abgegebene Sachen von Verlustträgern kaum mehr angesprochen werden. Dies
rechtfertigt es, dem Finder bereits nach Ablauf dieser Frist die Möglichkeit zu eröffnen, Eigentum an der
gefundenen Sache zu erwerben.“
Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen, so erwirbt der Finder
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nach den Bestimmungen des § 395 ABGB das Eigentum an der in seinem Gewahrsam befindlichen
Sache mit Ablauf der Frist, an der abgegebenen Sache mit ihrer Ausfolgung an ihn.
Die Frist beginnt bei Funden von einem Wert bis zu € 10,– mit dem Zeitpunkt des Findens, sonst mit
der Erstattung der Anzeige.
Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös, ist ihm dieser auszufolgen,
sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Sachen, die für den Finder keinen wirtschaftlichen
Wert haben und die eine Missbrauchs-möglichkeit eröffnen (wie etwa öffentliche Urkunden, Kreditkarten
sowie Schlüsseln) sind nicht auszufolgen.
Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als € 20,–, verfällt dieser, wenn ihn der Finder
nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum beim Fundservice abholt.
Eine Verständigung ist angesichts des geringen Wertes der Sache nicht vorgesehen.
Bei wertvollen Funden, also über € 20,–, wird der Finder schriftlich verständigt. Im Fall seines
Nichterscheinens gilt die Sache nach sechs Monaten als verfallen.
Finderlohn
Die bisher geltende Grundregel über den Anspruch auf Finderlohn entspricht grundsätzlich der neuen
Rechtslage. Zu berücksichtigen ist jedoch die Einbeziehung der vergessenen Sachen; für solche ist der
zu leistende Finderlohn halb so hoch wie für andere gefundene Sachen.
Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und
auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes. Im Streitfall hat über die Höhe des
Finderlohns das Gericht zu entscheiden.
§ 396 ABGB schließlich sieht den halben Finderlohn für Personen vor, die eine verlorene oder vergessene Sache entdecken, aber nicht Finder sind, weil sie die Sache nicht an sich nehmen können.
Kein Finderlohn
Zu den im § 394 ABGB vorgesehenen Ausnahmen vom Anspruch auf Finderlohn ist folgendes zu bemerken:
keinen Anspruch haben Personen, die privat- oder öffentlich-rechtlich zur Rettung verlorener Sachen
verpflichtet sind. Eine öffentlich-rechtliche Pflicht besteht vorwiegend für Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes; es liefe deren Ansehen zweifellos zuwider, räumte man ihnen einen Anspruch
auf Finderlohn für verlorene Sachen ein, die sie im Rahmen ihres Dienstes gefunden haben. Sollte
hingegen eine privat-rechtliche Rettungspflicht bestehen, so widerspräche die Zuerkennung eines
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Anspruchs auf Finderlohn wohl dem privat-rechtlichen Vertrag, weil dieser bereits auf allfällige Funde
Bedacht nimmt, sohin die dem allfälligen Finder vertraglich zustehende Entlohnung auch einen allfälligen Fund abgilt.
Anspruch auf Finderlohn besteht natürlich nicht, wenn der Finder seine Anzeige­bzw. Ablieferungspflichten
schuldhaft verletzt.
Nach § 394 Z 3 ABGB steht dem Finder vergessener Sachen ein Finderlohn nicht zu, wenn anzunehmen ist, dass der Verlustträger die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt
hätte.
Verzicht auf Finderlohn und Ausfolgung der Fundsache
Grundsätzlich kann der Finder bereits bei Abgabe des Fundgegenstandes sowohl auf den Finderlohn
als auch auf die Ausfolgung der Fundsache verzichten. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der in§
42a SPG festgesetzten Fristen (ein Jahr und sechs Wochen bzw. sechs Monaten nach Ablieferung) der
Verfall eintritt. Die Fundbehörde hat den Verzicht aktenkundig zu machen.
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