Anmeldeformular

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Anmeldeformular
TEILNAHMEERKLÄRUNG
MESSE
Organisation
Messe:
SANA 2015
Ort und Datum:
Bologna, 12.09.2015 bis 15.09.2015
Anmeldefrist:
30.04.2015
EOS-Verantwortliche/r:
Evelyn Sanin, Tel. 0471 945 746, [email protected], Fax 0471 945 770
Firmendaten (*für Katalogeintragung)
Firmenbezeichnung*
Straße, Nr.*
Tel.*
Fax*
MwSt.
Ansprechpartner/in
Auszustellende Produkte
Sektor
Handel & Dienstleistungen
PLZ, Ort*
E-mail*
Internetseite*
Position Ansprechpartner/in
Handwerk
Industrie
Sport
Projektkosten
Das Unternehmen
bestätigt hiermit verbindlich die Teilnahme an dem
von der EOS - Export Organisation Südtirol der Handelskammer Bozen organisierten Südtiroler Gemeinschaftsstand auf der obengenannten Messe mit einer Standfläche von
m².
Der Quadratmeterpreis beträgt:
€ 145,00/m² + € 200,00 Anmeldegebühr
Dieser Preis /m² beinhaltet ausschließlich die Spesen für die reine Flächenmiete. Die Flächenmiete und alle weiteren Veranstaltungskosten, wie unter „Allgemeine Bedingungen“ angeführt, werden im Verhältnis zur belegten
Standfläche den jeweiligen Ausstellern nach Abschluss der Messe verrechnet.
Für die Teilnahme am Gemeinschaftsstand ist eine Anzahlung von 30%, berechnet auf den Betrag der reinen
Flächenmiete, erforderlich. Der Betrag wird bei der Anmeldung in Rechnung gestellt und ist sofort fällig. Bei fehlender Zahlung wird die Teilnahme am Gemeinschaftsstand verweigert.
Nach Abschluss der Messe stellt die EOS die gesamten effektiven Veranstaltungskosten, abzüglich der getätigten
Vorauszahlung in Rechnung. Die entsprechende Rechnung der EOS ist wiederum bei Sicht fällig.
Allgemeine Bedingungen
1.
2.
3.
4.
Die „Richtlinien zu den Dienstleistungen der EOS“ (Punkt 2 „Allgemeine Kriterien“ und Punkt 3.7 „Durchführung
von Messeveranstaltungen“), genehmigt mit Beschluss des Verwaltungsrates Nr. 226 vom 04.09.2013 und veröffentlicht auf der Internetseite der EOS (Menüpunkt „Über uns“), bilden einen ergänzenden Bestandteil der
Teilnahmeerklärung und werden vom Aussteller gänzlich angenommen.
Die Teilnahmeerklärung ist für den Aussteller unverzüglich verbindlich, für die EOS nur falls alle in den Richtlinien zu den Dienstleistungen der EOS vorgesehenen Voraussetzungen zur Durchführung einer Messeveranstaltung innerhalb der angegebenen Anmeldefrist zustande kommen. Sollte es in diesem Zusammenhang zu
keiner Durchführung der Messeveranstaltung kommen, wird, nach schriftlicher Benachrichtigung des Ausstellers, die geleistete Anzahlung unverzüglich und in voller Höhe zurückerstattet. Weitere Ansprüche stehen dem
Aussteller nicht zu.
Die EOS übernimmt alle organisatorischen Arbeiten zur Verwirklichung und zum reibungslosen Ablauf der
Gemeinschaftsschau.
Die EOS übernimmt vorab die Zahlung folgender anfallender Kosten:
- Flächenmiete, Anmeldegebühr;
- Katalogeintragung;
- Transport, Lagerung Ausstellerware, Reserveware und Leergut;
- Standaufbau, Standabbau, Standumbau und Zusatzleistungen (Mietmobiliar);
- Messedienstleistungen (Strom, Wasser, Telekommunikationsleistungen);
- Standreinigung, Standbewachung, Abfallentsorgung;
- Versicherungskosten für Ausstellerware;
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Stand Vorlage: 01.12.2014
- Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, sowie Gehälter der Standhilfen (sofern welche eingesetzt werden);
- sonstige allgemein anfallende Kosten.
Die angeführten und vorausgestreckten Kosten werden dem Aussteller nach Messeschluss im Verhältnis zur
belegten Standfläche in Rechnung gestellt.
5. Die Kosten des EOS-Messeprojektleiters, dessen Reise-, Unterkunfts-, und Verpflegungskosten werden dem
Aussteller nicht in Rechnung gestellt.
6. Die Ausgaben für ausstellerspezifische Dienstleistungen (z.B. individuelle Werbemaßnahmen u.a.) werden,
wenn nicht anders möglich, von der EOS im Voraus übernommen und dem Aussteller nach Messeschluss in
Rechnung gestellt.
7. Alle Reise- und Aufenthaltsspesen des Ausstellers sind voll zu dessen Lasten.
8. Wird von der EOS ein Gemeinschaftstransport organisiert, geht der Transport der Ausstellungsware vom
Aussteller bis zum Magazin des von der EOS ausgewählten Spediteurs in Bozen und zurück, einzig und allein
zu Lasten des Ausstellers, welcher hierfür die vollständige Verantwortung übernimmt. Organisiert der Aussteller
selbst den Transport zur Messe, so entbindet er in diesem Fall die EOS von jeglicher Verantwortung und kann
gegenüber der EOS keine Forderungen stellen.
9. Die EOS weist ausdrücklich darauf hin, dass Schäden, die während der Messe an den Standelementen auftreten und durch den Aussteller verursacht werden, diesem voll in Rechnung gestellt werden.
10. Tritt der Aussteller von der Teilnahme an dem von der EOS organisierten Gemeinschaftsstand nach erfolgter
Anmeldung zurück, werden die Miete für die vom Aussteller gebuchte Standfläche sowie alle bis zum Rücktrittsdatum vorausgestreckten und sonstig angefallenen Kosten von der EOS dem Aussteller in Rechnung gestellt.
11. Der Aussteller verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Messe am Stand anwesend zu sein.
12. Der unterfertigte Aussteller akzeptiert mit der Unterschrift dieses Vertrages alle Bedingungen der EOS sowie
die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Messegesellschaft (Veranstalter), von denen er Kenntnis erlangt
hat.
Vorbehalt: Die EOS behält sich das Recht vor, die Anmeldung abzulehnen, falls das im Haushaltsvoranschlag der
EOS für gegenständliche Messeveranstaltung geplante Budget bereits ausgeschöpft ist und/oder für gegenständliche
Messeveranstaltung keine Standfläche mehr verfügbar ist.
Ebenso können vom Aussteller keine weiteren Forderungen beansprucht werden, wenn die Durchführung der Messeveranstaltung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger von der EOS nicht zu vertretenen
Umstände unmöglich wird.
Fördermöglichkeiten
Für die Flächenmiete und alle weiteren nicht ausstellerspezifischen Dienstleistungen besteht die Möglichkeit, eine
„De-minimis“-Förderung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zu
beantragen. Die Gesamtsumme der einem „einzigen“ Unternehmen (wie in Art. 2, Abs. 2 der genannten Verordnung
definiert) gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 Euro nicht
übersteigen. Aus diesem Grund muss der Aussteller zwecks Beantragung einer De-minimis-Förderung mittels Ersatzerklärung bestätigen, dass die dem Unternehmen in den letzten drei Steuerjahren gewährten De-minimis-Förderungen den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten.
KMU’s können bei der Teilnahme an einer bestimmten Messe, alternativ zu einer de-minimis relevanten Förderung,
für eine „freigestellte“ Förderung in Anwendung des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
vom 17. Juni 2014 optieren: beihilfefähig sind in diesem Falle nur die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb des
Messestandes; die Beihilfeintensität darf zudem 50% der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Zwecks Beantragung einer freigestellten Förderung muss der Aussteller mittels Ersatzerklärung seine Eigenschaft als KMU bestätigen.
Eine eventuelle Förderung wird bei Abrechnung der Messeveranstaltung in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt, wobei dem Aussteller, im Verhältnis zur belegten Standfläche,
­ 50% der effektiven Veranstaltungskosten (De-minimis-Förderung in Höhe von 50%),
bzw.
­ 50% der Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Messestandes + 100% der restlichen Veranstaltungskosten (freigestellte Förderung in Höhe von 50%),
abzüglich der getätigten Vorauszahlungen, verrechnet werden.
Der Aussteller muss die erforderlichen obengenannten Voraussetzungen für eine De-minimis-Förderung bzw. für eine
freigestellte Förderung zum Zeitpunkt der Abrechnung der Messeveranstaltung besitzen. Ist keine Förderung möglich
bzw. wird keine Förderung beantragt, werden dem Aussteller, im Verhältnis zur belegten Standfläche, 100% der effektiven Veranstaltungskosten, abzüglich der getätigten Vorauszahlungen, verrechnet.
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Der Teilnehmer beabsichtigt bei Abrechnung der Messeveranstaltung:
eine De-minimis-Förderung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom
18. Dezember 2013
eine freigestellte Förderung laut Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni
2014
keine Förderung
der EOS in Anspruch zu nehmen.
Der/die zuständige EOS-Verantwortliche wird bei der Abrechnung der Messeveranstaltung vom Aussteller die für die
Gewährung einer Förderung erforderlichen Ersatzerklärungen einholen.
Der Aussteller akzeptiert im Sinne der Artikel 1341 und 1342 Zivilgesetzbuch alle im gegenständlichen Vertrag enthaltenen Klauseln
sowie die Richtlinien zu den Dienstleistungen der EOS, genehmigt mit Beschluss des Verwaltungsrates Nr. 226 vom 04.09.2013 und
veröffentlicht auf der Internetseite der EOS (Menüpunkt „Über uns“), welche ihm zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt sind.
Ort und Datum
Firmenstempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
HINWEIS ÜBER DI E VER ARBEITUNG PERSONENBE ZOGENER DAT EN
(GESETZESVERTRETENDE S DEKRET NR. 196, VO M 30. JUNI 2003, EINHEI TSTEXT ÜBER DEN S CHUTZ VON PERSONENBEZOGENEN DATEN,
ART. 13)
Wir weisen Sie darauf hin, dass diese Daten zur Abhaltung der Messeveranstaltung erhoben und verarbeitet werden. Bei Nichtabgabe der Daten kann keine Anmeldung erfolgen. Die Daten werden an Drittpersonen weitergegeben. Sie können jederzeit die Richtigstellung, Sperrung oder Streichung der Daten beantragen und die anderen Rechte
des Betroffenen gemäß Art. 7 des Einheitstextes geltend machen. Durch die Preisgabe der Daten ermächtigen Sie den Inhaber, diese für den erwähnten Zweck zu verarbeiten. Inhaber der personenbezogenen Daten ist die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen; die Verantwortlichen für die Verarbeitung sind der
Generalsekretär und die Export Organisation Südtirol - EOS. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite unter www.handelskammer.bz.it unter dem Link „privacy“.
Ort und Datum
Firmenstempel und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
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