Glossar und Abkürzungen aus dem Gesundheitswesen

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Glossar und Abkürzungen aus dem Gesundheitswesen
Glossar und Abkürzungen aus dem Gesundheitswesen
ALOS
Average Length of Stay : Durchschnittliche Aufenthaltsdauer
(Standardauswertung aus den DRG-Auswertungen/Normwert aus den
DRG-Systemen).
Allgemein
Hotellerie Standard der Grundversicherung („allgemeine Abteilung“). In
der Regel Mehrbettzimmer.
AP-DRG
All Patient Diagnosis Related Groups: wurde 1987 in den USA
„erfunden“. Wichtigster Treiber war die staatliche Krankenversicherung
Medicaid, welche von ca. 60 Mio Personen beansprucht wird.
Medicaid suchte nach einer Alternative zum in den USA damals
gängigen „fee for service“-System.
In der Schweiz übernahm in den 90er-Jahren des vergangenen
Jahrhunderts der Kanton Waadt eine Pionierrolle in der Einführung von
AP-DRG als Finanzierungssystem für stationäre Spitalaufenthalte. Bis zur
Einführung von Swiss-DRG im Jahr 2012 war das System in etlichen
Kantonen verbreitet.
Arztwahl
In der Regel ist mit einer Zusatzversicherung die freie Arztwahl
verbunden. D.h. als Patient kann man sich aussuchen, von welchem
Belegarzt oder von welchem Kaderarzt man behandelt wird. In der
Grundversicherung ist diese Leistung nicht enthalten, d.h. der Arzt wird
dem Patienten zugewiesen.
Wenn der zuweisende Arzt gleichzeitig der Hausarzt des Patienten und
Belegarzt ist und über die notwendige Spezialisierung verfügt, wird der
Patient durch seinen Hausarzt behandelt.
BAG
Bundesamt für Gesundheitswesen (Nationale Gesetzgebung, Aufsicht
über die Grundversicherer, Prämiengenehmigung etc.).
Baserate
Abgeltung für eine stationäre Leistung eines Spitals mit einem
Fallgewicht 1. Die Baserate wird zwischen Krankenversicherern und den
Spitälern verhandelt.
BESA
Klassifikationssystem für den Pflegeaufwand zur Fakturierung bei
Bewohnern von Langzeitpflegeeinrichtungen.
BSV
Bundesamt für Sozialversicherung (Nationale Gesetzgebung, IV, AHV
etc.).
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CHOP
Operationen Schweizerischer Katalog für die Klassifikation von
(Herausgeber: Bundesamt für Statistik).
CMI
Casemix-Index: Index zur Ermittlung der mittleren Fallschwere (kann
stationsweise, abteilungsweise, klinikweise oder spitalweise
ausgerechnet werden).
CW
Costweight (Fallgewicht): bestimmt die effektive Abgeltung für einen
stationären Fall.
Cura futura
Verbindung der Krankenversicherer als Alternative vom
Branchenverband Santésuisse
Gegenwärtig bestehend aus CSS, Helsana und Sanitas.
eHealth
Die Gesamtheit der Massnahmen und Projekte, welche sich mit der
elektronischen Datenverarbeitung im Gesundheitswesen befasst.
eHealth Suisse
Koordinationsorgan für e-health in der Schweiz (erlässt Empfehlungen,
Richtlinien und Standards). Wird von Bund und Kantonen getragen.
EDI
Eidgenössisches Departement des Inneren (zu diesem gehören das
Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Sozialversicherung und
das Eidgenössische Statistische Amt).
EDK
Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren.
Einzelleistungen
Verrechnungssystem, in welchem die einzelnen Leistungen an einem
Patienten erfasst und verrechnet werden. Bevorzugter
Anwendungsbereich sind die ambulanten Dienstleistungen. Der
entsprechende Leistungskatalog bzw. Tarif ist der TARMED. Die
erbrachte Leistung wir mit festgelegten Taxpunkten gewichtet.
Verhandelt zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern wird
der Taxpunktwert (die Bewertung der Taxpunkte). Andere Tarife und
Beispiele für die Verrechnung von Einzelleistungen sind: Labortarif, die
MIGEL, der Physiotarif, der Zahnarzttarif etc.
Elektronisches Patientendossier
Führt die verschiedenen Informationen über einen Patienten z.B. aus
Radiologie, Labor, Therapien, Pflege, Medizin, zusammen und erlaubt
eine vollständige Sichtweise auf alle Informationen über einen
Patienten. Ersetzt in der Regel papierbasierte Systeme (z.B. Kardex) – in
der Regel auch als KIS (Klinisches Informationssystem) bezeichnet.
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EPDG
Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier.
Fallgewicht
Relative Gewichtung eines Falles zur Bestimmung der effektiven
Abgeltung.
Fallpauschale
Effektive Abgeltung für die stationäre Leistung eines Spitals an einem
Patienten. Zum Beispiel hat eine normale Geburt ein Fallgewicht von
0.6. Entsprechend ist die effektive Abgeltung dafür 0.6 x Baserate.
FDK
Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren.
Fee for Service
Im englischen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung für die Abgeltung
nach Einzelleistungen. D.h. im Unterschied zu einer Pauschale wie z.B.
DRG werden die, am Patienten erbrachten Leistungen einzeln erfasst
und einzeln abgerechnet (ähnlich: Tarmed, Labortarife, Zahnarzttarife,
Physio u.a.).
G-DRG
(German)-DRG. Nationales Deutsches DRG-System, welches als Basis für
das SwissDRG-System eingekauft und „helvetisiert“ wurde.
Gemeinsame Einrichtung
Stiftung nach Art. 18 KVG, welche z.B. die Bezahlung von Leistungen für
zahlungsunfähige Versicherer übernimmt, die Prämienverbilligung
durchführt, Anträge bearbeitet für die Befreiung von der
Versicherungspflicht etc.
Generikum (Mehrzahl : Generika)
„Nachahmer-Medikamente“. Medikamente, die als Ersatz für
Markenartikel angeboten werden. In der Regel gleicher Wirkstoff, aber
unterschiedliche Hilfsstoffe oder vom Originalpräparat unterschiedliche
Herstellungsmethode.
Gesundheitsobservatorium
OBSAN früher Teil des Bundesamtes für Statistik, wurde eine
eigenständige Einheit, welche sich auf Daten und deren Untersuchung
des Schweizerischen Gesundheitswesens spezialisiert hat.
Grundversicherung
Obligatorium für alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten
(wenige Ausnahmen). In der Regel deckt die Grundversicherung
sämtliche Behandlungskosten aus Krankheit und Unfall (wenn diese
nicht separat versichert sind) inkl. des Hotelleriestandards der
allgemeinen Abteilung.
Alternativ wird die Grundversicherung auch als „OKP“ (Obligatorische
Krankenpflegeversicherung), „OKP nach KVG“ oder „Basisversicherung“
bezeichnet.
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GSK-N
Gesundheitskommission des Nationalrates (Vorberatung von
Geschäften des Gesundheitswesens im Nationalrat).
GSK-S
Gesundheitskommission des Ständerates (Vorberatung von Geschäften
des Gesundheitswesens im Ständerat)
Halbprivat
Halbprivat : Kategorie der Hotellerie i.d. Regel Zweibettzimmer und
Wahlmenü.
ICD
International Code of Diseases (Internationaler Code für die Erfassung
von Krankheiten) wird von der Weltgesundheitsorganisation WHO
geführt. Die Code-Version wird mit einer Zahl festgehalten z.B. ICD-10
(Version 10 des ICD). Ebenso kann der Bezeichnung eine Abkürzung für
spezielle Versionen folgen z.B. ICD-10 CM (CM steht für „clinical
modification“).
IKS
Frühere Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel, heute swissmedic.
KLV
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
vom 29. September 1995. Diese Verordnung enthält Bestimmungen
darüber, welche Leistungen durch die Grundversicherung übernommen
werden müssen.
Als Anhänge sind Ausführungen zur Vergütungspflicht von bestimmten
ärztlichen Leistungen, Ausführungen zur Vergütung von Mittel und
Gegenständen (die Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)),
Ausführungen zur Vergütung von Analysen und Ausführungen zur
Vergütung von Arzneimitteln.
In einer eigenen Verfügung vom 17. Januar 2001 sind die Heilbäder
festgehalten, welche als solche anerkannt sind und über die
Grundversicherung abgerechnet werden dürfen.
Kollektivversicherung
Versicherungsart nach VVG, in welcher ein Versichertenkollektiv (z.B.
Angestellt einer Firma, Studenten einer Schule o.a.) zu speziellen
Konditionen aufgenommen wird (in der Grundversicherung gibt es
keine Kollektivversicherungen).
Krankenkassen (auch
Krankenversicherer)
Krankenkassen sind gemäss Art. 12 KVG „juristische Personen des
privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen,
hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom
Eidgenössischen Departement des Innern (Departement) anerkannt
sind.“
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KVG
Krankenversicherungsgesetz (Bundesgesetz über die
Krankenversicherung) welches auf den 1. Januar 1996 in Kraft getreten
ist und seither in verschiedenen Teilen revidiert wurde.
KVV
Verordnung über die Krankenversicherung (Ausführungsbestimmungen
des Bundesrates zum KVG betreffend der Versicherungspflicht, die
Organisation der Versicherer, Rückversicherer und der gemeinsamen
Einrichtung, Aufsicht, zugelassene Leistungen, Kostenübernahme,
Zulassung von Leistungserbringern, Prämienverbilligung etc.).
Leistungsauftrag
Gemäss Artikel 39 KVG sind die Kantone verpflichtet Spitalplanungen zu
erstellen. Auf Grund dieser Bedarfsplanungen werden an die Spitäler
Leistungsaufträge erteilt.
Die Krankenversicherer sind nur verpflichtet diejenigen Kosten eines
Spitals zu übernehmen, welche im Rahmen eines solchen
Leistungsauftrags angefallen sind. Die Leistungsaufträge sind auf
Spitallisten, die jeder Kanton führt, festgehalten. Sie sind öffentlich.
Leistungsvertrag
In der Regel Vertrag über die Anzahl und Abgeltung von Leistungen
zwischen Kantonen oder Gemeinwesen und Spitälern. Leistungsverträge
folgen in der Regel kantonalen Erlassen.
Managed Care
Grundidee des Managed Care ist, ein durch einen Hausarzt oder eine
Hausarztpraxis geführter Zugang eines Patienten, zu Spezialisten oder
anderen Einrichtungen, zur Weiterbehandlung.
MiGeL
Vom Bundesrat beschlossene Liste über Mittel und Gegenstände,
welche von der Grundversicherung übernommen werden müssen.
Öffentliches Spital. Allgemein
gleichgesetzt wie öffentlich
subventioniertes Spital
(=Listenspital).
Früher bestand ein Unterschied zwischen öffentlichen Spitälern und
privaten Spitälern in Bezug auf die Versicherungsdeckung.
Nach der Revision der Spitalfinanzierung sind alle Spitäler auf der
Spitalliste in Bezug auf ihren Leistungsauftrag „öffentlich“. D.h. die
Grundversicherung deckt die Kosten.
In Bezug auf die Zugänglichkeit ist „Privat“ keine Einschränkung mehr.
Einschränkend ist der, auf der Spitalliste formulierte Leistungsauftrag.
Aus der trägerschaftlichen Perspektive unterscheiden sich private und
öffentliche Spitäler insofern, als bei öffentlichen Spitälern eine
öffentlich-rechtliche Trägerschaft besteht (z.B. Gemeinden,
Gemeindeverband, Kanton). Bei privaten Spitälern sind die
Trägerschaften z.B. Stiftungen, Vereine oder private
Aktiengesellschaften.
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Privatspital
vgl. Ausführungen zu „Öffentliches Spital“ – die Unterschiede in Bezug
auf Zugänglichkeit sind nicht mehr in Bezug auf die Trägerschaft,
sondern in Bezug auf den Leistungsauftrag vorhanden.
Spitäler ohne Leistungsauftrag sind sogenannte Vertragsspitäler.
SAS
santésuisse, Branchenverband der Schweizerischen Krankenversicherer.
Tiers payant
System des „zahlenden Dritten“. Die Rechnung eines
Leistungserbringers geht direkt zum Versicherer, der diese begleicht.
Tiers garant
System des „garantierenden Dritten“. Die Rechnung eines
Leistungserbringers geht zum Patienten, dieser bezahlt die Rechnung
und gibt diese an die Versicherung weiter. Die Versicherung bezahlt
ihren Anteil an den Patienten.
UVG
Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981: gesetzliche Grundlage
auf Bundesebene zur Regelung des Unfallversicherungsbereichs.
Vertragspartner
Auch Tarifpartner oder Tarifparteien sind Krankenkassen,
Krankenkassenvereinigungen oder Krankenkassenverbände und die
Spitäler, Spitalverbünde oder Spitalvereinigungen. Die Kantone sind
NICHT Vertragspartner im Sinne des KVG.
Vertragsspital
Spital, das keinen Platz auf einer kantonalen Spitalliste gefunden hat,
und deshalb Verträge mit einzelnen Krankenkassen oder
Krankenkassengruppen aushandeln muss.
Für Behandlungen an Vertragsspitälern benötigt der Versicherte
entweder eine ausdrückliche Kostengutsprache durch seine
Zusatzversicherung oder aber er erklärt, dass er die nicht durch die
öffentliche Hand gedeckten Kosten selber übernimmt (i.d. Regel mit der
Bezahlung einer Garantiesumme verbunden (Depot).
VKL
Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom
3. Juli 2002. Die Verordnung regelt Fragen betreffend der Definition von
Leistungen, zur Ermittlung von Leistungen, zu Kosten und Erfassung von
Leistungen etc.
VVG
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908. Es
enthält Bestimmungen grundsätzlicher Art über Eingehen, Gültigkeit
und Bedingungen von Versicherungsverhältnissen.
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Unter das VVG fallen im Gesundheitsbereich alle Zusatzversicherungen
(z.B. Allgemeine Abteilung ganze Schweiz, Halbprivatversicherung,
Privatversicherung, Zahnversicherung, Lebensversicherung etc.) und
jegliche Art der Sachversicherung.
Impressum
Herausgeberin:
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Oberentfelden, März
Version: 1/2014
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