Fachinformation_Fw

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Fachbereich 4
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Vorbeugender Umweltschutz
Stand: November 2013
Fachinformation für Brandschutzdienststellen
Lageplan für Feuerwehrzufahrten und Kennzeichnung auf Privatgrundstücken
Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten auf privaten Grundstücken nach § 12 Abs. 1 Nr. 5
StVO
Wenn der Verlauf von für die Feuerwehr vorgesehenen und befestigten Flächen auf privaten
Grundstücken von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht eindeutig ersichtlich ist, können diese
Flächen mittels eines sog. Lageplanes und Ergänzung mit einem Hinweisschild nach DIN 4066 mit der
Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ und mit Nennung der anordnenden Gemeinde
(Sicherheitsbehörde) dargestellt werden.
Der Lageplan sollte mindestens 500 x 800 mm (Hochkant) groß sein sowie
den Standort des Betrachters, die Hausnummern der Eingänge, die
Gebäudegrundrisse sowie die umgebenden Straßen beinhalten. Zudem
sollten die für die Feuerwehr vorgesehenen Flächen in rot dargestellt sein.
Der Lageplan mit dem Hinweisschild ist an der Nahtstelle zwischen der
öffentlichen Verkehrsfläche und dem Privatgrundstück lagerichtig
aufzustellen. Die genaue Ausführung und der Aufstellungsort sind mit der
anordnenden Sicherheitsbehörde (Gemeinde) im Vorfeld abzustimmen.
Anwendung des § 22 der Verordnung über die Verhütung von Bränden
(VVB) - Auszug aus § 22 Absatz 1 - Rettungswege
„Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem
Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, sind freizuhalten.“
Die erforderlichen Feuerwehrzufahrten oder Aufstellflächen können sich auch auf Artikel 5 – Zugänge
und Zufahrten auf den Grundstücken der Bayerischen Bauordnung begründen.
Grundsätzlich liegen die Freihaltung und die jederzeitige Benutzbarkeit von für die Feuerwehr
erforderlichen Flächen in der Verantwortung des Eigentümer/Betreibers einer baulichen Anlage. D.h.
in diesem Zusammenhang, dass der Eigentümer/Betreiber neben dem verkehrssicheren Zustand (u.a.
auch einem erforderlichen Winterdienst) auch für deren Freihaltung rund um die
Uhr verantwortlich ist.
Da auf Privatgrundstücken i.d.R. aber die StVO nicht anwendbar ist, kann der
Eigentümer vergleichbare Schilder zur Freihaltung solcher Flächen selbst
aufstellen. Hier können z.B. das Zeichen 283 (Absolutes Halteverbot) in
Verbindung mit einem Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt freihalten - § 22 VVB“
aufgestellt werden. In jedem Fall muss die Eindeutigkeit der gekennzeichneten
Flächen dadurch gegeben sein.
Parkt nun z.B. ein Fahrzeug auf einer durch den Eigentümer freizuhaltenden
und eindeutig gekennzeichneten Fläche für die Feuerwehr, so kann dieser das
Fahrzeug vorerst auf seine Kosten entfernen lassen und sich dann auf
zivilrechtlicher Basis die entstandenen Kosten hierfür vom Halter des
Fahrzeuges wieder zurückholen (vgl. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB).
Wichtig: Für die Differenzierung der Beschilderung ist grundsätzlich die Möglichkeit der tatsächlichen
Nutzung maßgebend. Kann auf den gekennzeichneten Flächen auf dem Privatgrundstück ein
tatsächlicher öffentlicher Verkehr (also jeder und jederzeit die Flächen nutzen/befahren) stattfinden, ist
eine Beschilderung nach § 22 VVB sinnvoll. Sind die Flächen durch Feuerwehrpfosten oder
Schranken nicht für jedermann nutzbar, reicht i.d.R. eine Beschilderung mittels Lageplan und
Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt“ nach § 12 Absatz 1 Nr. 5 StVO an deren Zufahrt von der
öffentlichen Verkehrsfläche.
Jürgen Weiß
Fachbereichsleiter
Herausgegeben vom:
LandesFeuerwehrVerband Bayern, Carl-von-Linde-Straße 42, 85716 Unterschleißheim,
Telefon: 089 388 372 12 – Email: [email protected]