sultan sushi
Transcrição
sultan sushi
Zulassungsantrag der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ProSieben MAXX Aktenzeichen: KEK 740 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Hörner, Zeljko Karajica, Karl König und Dr. Gunnar Wiedenfels, Medienallee 7, 85774 Unterföhring – Antragstellerin – wegen Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms ProSieben MAXX hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) vom 22.04.2013 in der Sitzung am 04.06.2013 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Prömmel (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Der von der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH mit Schreiben vom 18.03.2013 bei der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms ProSieben MAXX stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag 1.1 Die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 18.03.2013 bei der SLM die Zulassung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms ProSieben MAXX ab dem 01.08.2013 für den maximal möglichen Zeitraum beantragt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes kann die Zulassung auf höchstens zehn Jahre befristet werden. Die SLM hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 22.04.2013 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 1.2 Werbefenster für die Schweiz und Österreich Der Antrag umfasst zudem die Berechtigung zur Verbreitung des Programms ProSieben MAXX mit der Einfügung von Fernsehwerbung für Zuschauer in der Schweiz und Österreich. 2 Programmstruktur und Verbreitung 2.1 Programmstruktur Das ganztägige Unterhaltungsspartenprogramm ProSieben MAXX soll sich aus USSpielfilmen und internationalen Serien sowie Dokumentationen, InfotainmentFormaten und Reportagen zusammensetzen, in Ergänzung des Sender-Portfolios von ProSieben und ProSieben FUN. XXX… 2.2 Programmverbreitung Das Programm ProSieben MAXX soll bundesweit frei empfangbar über Satellit (Astra) übertragen werden. XXX… Zudem ist eine Weiterverbreitung mittels bereits bekannter sowie aller zukünftig relevanter Verbreitungstechnologien beabsichtigt. Folglich ist auch die Verbreitung über DVB-T und über analoge oder digitale drahtgebundene Wege wie Kabel, IP-TV und Streaming Video geplant. 3 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH 3.1.1 Gesellschaftszweck der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH ist die Veranstaltung und Verbreitung von Fernsehsendungen, der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, die im Bereich des deutschsprachigen, frei empfangbaren Fernsehens, insbesondere als Veranstalter von Fernsehsendungen, sowie im Bereich des deutschsprachigen Rundfunks tätig sind, die Verwaltung sonstigen eigenen Vermögens, die Beschaffung, Herstellung und Veräußerung von Film- und Fernsehproduktionen und der Erwerb und die Vergabe von Rechten aller Art sowie das Merchandising- und Multimedia-Geschäft XXX… 3.1.2 Die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH ist Veranstalterin der Fernsehvollprogramme ProSieben und kabel eins sowie der Fernsehspartenprogramme sixx und SAT.1 Gold (vgl. Beschluss der KEK vom 12.06.2012 i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 699-1 bis -4, und Beschluss der KEK vom 11.12.2012 i. S. SAT.1 Gold, Az.: KEK 724, I 3.1.2). Zudem ist sie 100%ige Muttergesellschaft der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, der derzeitigen Veranstalterin des Fernsehvollprogrammes SAT.1. Im Rahmen des Vorhabens der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH, selbst die Zulassung für das Programm SAT.1 zu übernehmen (vgl. Beschluss der KEK i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 699-1 bis -4), hat die MA HSH unter dem 11.07.2012 einen Zulassungsbescheid erlassen (dazu näher: Beschluss der KEK vom 11.12.2012, Az.: KEK 726-1, I 1.3.1). Die dagegen von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) und der News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG („News and Pictures“) erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Schleswig unter dem 27.05.2013 abgewiesen. 4 3.1.3 Zwischen der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH und ihrer Muttergesellschaft, der ProSiebenSat.1 Media AG, besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag XXX… 3.2 ProSiebenSat.1 Media AG 3.2.1 Sämtliche Anteile der Antragstellerin hält die ProSiebenSat.1 Media AG. Diese ist zudem 100%ige Muttergesellschaft der ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH, die Zulassungen für die vier digitalen, bislang noch nicht auf Sendung befindlichen Free-TV-Spartenprogramme ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts hält (vgl. Beschluss i. S. ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft vom12.09.2006, Az.: KEK 352). Die ProSiebenSat.1 Media AG ist zudem 100%ige Muttergesellschaft der SevenSenses GmbH, welche die drei Fernsehspartenprogramme SAT.1 emotions, ProSieben FUN und kabel eins CLASSICS auf Grundlage von Zulassungen der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) veranstaltet. 3.2.2 Die ProSiebenSat.1 Media AG („ProSiebenSat.1“) ist eine an der Frankfurter Börse notierte Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist nach Vorliegen der gegebenenfalls erforderlichen medienrechtlichen Genehmigungen die Veranstaltung und Verbreitung von Fernsehsendungen sowie die Beschaffung, Herstellung und Veräußerung von Film- und Fernsehproduktionen und der Erwerb und die Vergabe von Rechten aller Art sowie das Merchandising- und Multimedia-Geschäft (§ 3 Abs. 1 der Satzung, abrufbar im Internet unter www.prosiebensat1.com). Das Grundkapital beträgt 218.797.200 €, eingeteilt in 109.398.600 auf den Namen lautende stimmberechtigte Stammaktien und ebenso viele auf den Inhaber lautende stimmrechtslose Vorzugsaktien (§ 4 Abs. 1 und 2). Die Namensaktien sind nur mit Zustimmung des Vorstands übertragbar, die zu erteilen ist, soweit dadurch keine Beteiligung an der Gesellschaft begründet wird, die medienrechtlich vorgegebene Grenzen überschreitet (§ 5 Abs. 4). Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen grundsätzlich als Stimmenmehrheit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und als Kapitalmehrheit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals; jede Stückaktie (mit Ausnahme der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht) gewährt eine Stimme (§ 16 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 3). Der Aufsichtsrat von ProSiebenSat.1 besteht aus neun Mitgliedern (§ 8 Abs. 1). Derzeit gehören ihm jeweils drei Vertreter von Permira und KKR, ein Vertreter der Telegraaf Media Groep N.V. sowie zwei weitere Mitglieder an (vgl. Angaben unter www.prosieben- 5 sat1.com). 3.2.3 Kerngeschäftsfeld der ProSiebenSat.1 ist das werbefinanzierte Fernsehen; Kernmarkt der Sendergruppe ist Deutschland. ProSiebenSat.1 zählt sich zu den führenden Medienunternehmen in Europa und betreibt über Deutschland hinaus TVSender in vier weiteren Ländern (Österreich, Schweiz, Rumänien und Ungarn) und Radiostationen in zwei weiteren Ländern (Rumänien und Moldawien; vgl. Angaben unter www.prosiebensat1.com). Neben dem Rundfunkbereich ist ProSiebenSat.1 in den Bereichen TV-Produktion (Red Arrow Entertainment GmbH, SevenPictures Film GmbH), Vermarktung, Multimedia (SevenOne Media GmbH), Musiklabel und Künstlervermarktung (Starwatch Entertainment GmbH) sowie Dienstleistungen rund um die Film- und Fernsehproduktion tätig. Die SevenOne Media GmbH zählt nach eigenen Angaben als Tochterunternehmen der ProSiebenSat.1 zu den führenden Vermarktungshäusern in Deutschland (vgl. Angaben unter www.sevenonemedia.de). Das Unternehmen vermarktet die deutschsprachigen Sender der ProSiebenSat.1-Gruppe (SAT.1, ProSieben, kabel eins, sixx und SAT.1 Gold), ihre digitalen Plattformen (Pay-TV, Video-on-Demand, Online, Mobile, Games, Teletext) sowie verschiedene Drittangebote (Teletext). Die Red Arrow Entertainment Group GmbH umfasst 18 Fernsehproduktionsunternehmen in neun Ländern: CPL Productions, Endor Productions, Fabrik Entertainment (zuvor Fuse Entertainment 2.0), Hard Hat, July August Productions, Kinetic Content, Left/Right, Magic Flight Film, The Mob Film Co., NERD, Producers at Work, Red Arrow Entertainment Ltd., Redseven Entertainment, Snowman Productions Denmark, Snowman Productions Norway, Snowman Productions Sweden, Sultan Sushi Belgium und Sultan Sushi Netherlands. Zudem besteht mit Granada Media Australia eine Partnerschaft im Bereich der Ko-Produktionen. Die Talent- und Eventagentur Redseven Artists & Events zählt ebenfalls zur Red Arrow Entertainment Group GmbH. Das internationale Geschäft ist bei der Red Arrow International GmbH (ehemals SevenOne International GmbH) angesiedelt. Die SevenPictures Film GmbH ist ebenfalls ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der ProSiebenSat.1 Media AG und koproduziert deutsche Kinofilme und erwirbt die TV-Lizenzen. Die Starwatch Entertainment GmbH ist das Musik- und Entertainment-Label der 6 ProSiebenSat.1-Gruppe. Zu ihr gehören vier Labels, die mit den großen Plattenfirmen der Branche gegründet wurden: Starwatch Music (mit Warner), WE LOVE MUSIC (mit Universal), Columbia SevenOne Music (mit Sony) und EMI 7Music (mit EMI). Neben dem klassischen Musikgeschäft ist die Starwatch Entertainment GmbH noch in den Bereichen LIVE-Entertainment und Künstlervermarktung aktiv. Zu den Online-Aktivitäten von ProSiebenSat.1 zählen im Wesentlichen die Internet-Angebote SAT1.de, ProSieben.de, kabeleins.de, sixx.de, wetter.com, fem.com, lokalisten.de, webnews.de und autoplenum.de sowie das Video-on-Demand-Portal Maxdome und die Video-Community MyVideo. 3.2.4 Die Lavena 1 S.A.R.L. hält mittelbar über die jeweils 100%igen Tochtergesellschaften Lavena 2 S.A.R.L., Lavena 3 S.A.R.L. und Lavena Holding 1 GmbH 88 % der Stammaktien. Die zuvor von ihr gehaltenen 18,03 % der Vorzugsaktien der ProSiebenSat.1 Media AG wurden zwischenzeitlich veräußert (vgl. Beschluss der KEK vom 09.08.2011, Az.: KEK 669-1 bis -6) und befinden sich nach Angaben der Antragstellerin nunmehr zu 100 % in Streubesitz. Jeweils 50 % der Anteile an der Lavena 1 S.A.R.L. halten Fonds der PermiraGruppe und der Kohlberg-Kravis-Roberts-Gruppe. 3.2.4.1 Die Permira Holdings Limited („Permira“) mit Sitz in Guernsey/Kanalinseln ist die Holdinggesellschaft der Permira-Gruppe. Permira ist ein seit 1985 auf europäischer Ebene tätiges Private-Equity-Beteiligungsberatungs- und Managementunternehmen und verwaltet Fonds in einem Gesamtvolumen von derzeit ca. 21,6 Mrd. Euro (vgl. Angaben unter www.bvkap.de). Das Vermögen der Permira-Fonds resultiert aus Anlagen von mehr als 180 zumeist international agierenden Investoren, darunter Pensionskassen, Stiftungen, Banken, Wohlfahrtsverbände, staatliche Entwicklungsbehörden oder Lebensversicherungen (vgl. Angaben unter www.permira.de). In Deutschland ist Permira durch die Permira Beteiligungsberatung GmbH, Frankfurt, vertreten, welche die an der Lavena 1 S.A.R.L. beteiligten Fondsgesellschaften berät. Die in Form von Limited Partnerships organisierten, an der Lavena 1 S.A.R.L. beteiligten Fondsgesellschaften sind so strukturiert, dass die jeweiligen Limited Partners reine Investoren ohne Entscheidungsbefugnisse sind. Die Kontrolle über die Fondsgesellschaften liegt bei ihren General Partners (Permira IV GP L.P. und Permira IV GP Limited), der von ihnen mit dem Management beauftragten Permira IV Managers L.P. und deren General Partner Permira IV Managers Limited. Zur Be- 7 teiligungsstruktur von Permira im Einzelnen vgl. Beschluss der KEK vom 06.02.2007, Az.: KEK 390, I 3.4. Eine von Permira kontrollierte Investorengesellschaft ist Mehrheitsanteilseignerin der All3Media Group, dem nach eigener Darstellung größten unabhängigen Fernsehproduktionsunternehmen Großbritanniens. Die All3Media-Gruppe ist in Deutschland mit ihren Tochtergesellschaften Tower Productions GmbH und MME Moviement AG, mit ihren drei Filmlabels filmpool (filmpool entertainment GmbH und filmpool fiction GmbH), MME Me, Myself & Eye Entertainment GmbH und der white balance GmbH in der Film- und Fernsehproduktion tätig. 3.2.4.2 Das Private-Equity-Unternehmen Kohlberg Kravis Roberts & Co. („KKR“) wurde 1976 in New York/USA gegründet und unterhält weltweit 13 Standorte. Die KKR & Co. L.P. ist die Holdinggesellschaft für die weltweite Vermögensverwaltung von KKR. Sie kontrolliert mittelbar die KKR Fund Holdings L.P., die Dachgesellschaft der an der Lavena 1 S.A.R.L. beteiligten KKR-Gesellschaften. Die KKR & Co. L.P. ist seit Juli 2010 an der New Yorker Börse notiert. Ihr General Partner ist die KKR Management LLC, an der ausschließlich leitende Angestellte von KKR beteiligt sind. Die an der Lavena 1 S.A.R.L. beteiligten KKR-Fonds sind so strukturiert, dass die jeweiligen Limited Partner reine Investoren ohne Entscheidungsbefugnisse sind. Investitionsentscheidungen und Management der Fonds werden von den General Partners ausgeübt, die wiederum von der KKR & Co. L.P. beraten werden. Die Anteile an den General Partners werden von leitenden Angestellten der KKR & Co. L.P. gehalten, wobei jeder von diesen einen Anteil von weniger als 10 % hält (vgl. Beschluss der KEK vom 11.05.2010, Az.: KEK 620-1 bis -7, I 1.4). Zur Beteiligungsstruktur von KKR im Einzelnen vgl. Beschluss der KEK vom 11.01.2011, Az.: KEK 651/654 (-1 bis -6), I 1.1. Neben der mittelbaren Beteiligung an der ProSiebenSat.1 Media AG halten von KKR kontrollierte Fondsgesellschaften zudem Beteiligungen an The Nielsen Company B.V. (ACNielsen (Marketinginformation), Nielsen Media Research (Medieninformation)) und an der australischen Seven West Media Group, zu der das führende australische Free-TV-Netzwerk Seven Network, der Zeitschriftenverlag Pacific Magazines sowie der Zeitungsverlag The West Australian und das EntertainmentPortal Yahoo!7 (ein Gemeinschaftsunternehmen der Seven West Media Group und der Yahoo! Inc.) gehören. Die Anteilsmehrheit von KKR an der BMG Rights Management hat sie im ersten Quartal 2013 komplett an die Bertelsmann AG veräußert, die nunmehr 100 % der Anteile hält. 8 3.2.5 Die Telegraaf Media Groep N.V. („TMG“), Amsterdam/Niederlande, hält nunmehr unmittelbar 12 % der Stammaktien von ProSiebenSat.1 (vgl. Beschluss der KEK vom 11.12.2012 i. S. ProSiebenSat.1 Media AG, Az.: KEK 730-1 bis -5). Die TMG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach niederländischem Recht. Zu den Aktivitäten von TMG zählen im Printbereich die Herausgabe der größten nationalen Tageszeitung der Niederlande, „De Telegraaf“, diverser Regional- und Lokalzeitungen sowie Publikumszeitschriften. Im Radiobereich hält TMG rund 87 % der Anteile der Sky Radio Group (Sky Radio, Radio Veronica, Classic FM). 3.2.6 Die ProSiebenSat.1 Media AG hielt zum 31.03.2013 selbst insgesamt 5.827.050 Vorzugsaktien, was 2,65 % des Grundkapitals entspricht. Demnach befinden sich rund 5,3 % der Vorzugsaktien in Eigenbesitz und 94,7 % in Streubesitz. 9 3.3 Beteiligungsübersicht von Kohlberg Kravis Roberts (KKR) beratene Fonds von Permira beratene Fonds Permira IV L.P.2 (39,27 %) P4 Sub L.P.1 (9,72 %) Permira Investments Limited (0,79 %) P4 Co-investments L.P. (0,22 %) KKR Glory (KPE) Limited (12,44 %) KKR Glory (2006) Limited (5,80 %) KKR Glory (European II) Limited (31,76 %) 50 Familie Van Puijenbroek andere Anteilseigner 4,1 32,5 50 Lavena 1 S.A.R.L. Inhaber von Hinterlegungsscheinen 100 Lavena 2 S.A.R.L. 63,4 100 Lavena 3 S.A.R.L. 100 Telegraaf Media Groep N.V. Lavena Holding 1 GmbH 100 88 (Stammaktien) ProSiebenSat.1 Media AG 12 (Stammaktien) (Vorzugsaktien: Streubesitz 100%, davon 5.3% in Eigenbesitz) 100 100 ProSiebenSat.1 SevenSenses GmbH** ProSieben FUN kabel eins CLASSICS SAT.1 emotions 100 TV Deutschland GmbH ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH ProSieben kabel eins sixx SAT.1 Gold ProSieben MAXX* ProSiebenSat.1 Family* ProSiebenSat.1 Fiction* ProSiebenSat.1 Favorites* ProSiebenSat.1 Facts* *: zurzeit noch nicht auf Sendung 100 **: Pay-TV-Veranstalterin Veranstalter, dessen Programm der ProSiebenSat.1 Media AG, KKR und Permira zuzurechnen ist Sat.1 Satelliten Fernsehen GmbH SAT.1 II Verfahren 1 Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Die Kommission hat der SLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 2 Die ZAK hat in ihrer Sitzung am 16.04.2013 der Antragstellerin die Zulassung für das Programm ProSieben MAXX für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Diese Zulassung steht unter dem Vorbehalt der medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung durch die KEK. 10 III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH werden die Programme ProSieben, kabel eins, sixx und SAT.1 Gold sowie ProSieben MAXX gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zugerechnet. Das Programm SAT.1 wird ihr gegenwärtig gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zugerechnet. Die übrigen der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden Programme (siehe unter Punkt III 2.2) sind ihr aus dem Umkehrschluss zu § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2 RStV zuzurechnen. 2.2 Der ProSiebenSat.1 Media AG werden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV die Programme ihrer unmittelbaren 100%igen Tochtergesellschaften zugerechnet, mithin die bereits unter dem Punkt III 2.1 genannten Programme kabel eins, ProSieben, sixx, SAT.1 Gold und ProSieben MAXX, welche die Antragstellerin selbst veranstaltet, sowie mit ihrem Sendestart die gegenwärtig nicht auf Sendung befindlichen Programme ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts, für die ihre Tochtergesellschaft ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungs GmbH die Zulassungen hält (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 12.06.2012 i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 699-1 bis -4, III 2), und die Pay-TV-Programme kabel eins CLASSICS, ProSieben FUN und SAT.1 emotions der Veranstalterin SevenSenses GmbH. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. §§ 15, 16 AktG wird der ProSiebenSat.1 Media AG derzeit das Programm SAT.1 zugerechnet. 2.3 Die der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden Programme werden auch deren Obergesellschaften bis hin zur Lavena 1 S.A.R.L. zugerechnet, § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2 AktG. Sie sind darüber hinaus Permira und KKR aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der Lavena 1 S.A.R.L. zuzurechnen, § 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV (vgl. Beschluss der KEK vom 06.02.2007, Az.: KEK 390, III 2.1.3). Weitere Programme im bundesweiten privaten Fernsehen sind ihnen nicht zuzurechnen. 11 2.4 Zurechnung zu Plattformbetreibern 2.4.1 Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 RStV steht einer Beteiligung nach § 28 Abs. 1 RStV gleich, wenn ein Unternehmen allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV auch, wenn das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung innehat, die wesentliche Entscheidungen des Veranstalters über die Programmgestaltung von seiner Zustimmung abhängig macht. Bislang hat die KEK mehrere auf Pay-TV-Plattformen von Dritten veranstaltete Programme gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV dem Plattformbetreiber zugerechnet, weil der jeweilige Plattformvertrag dem Veranstalter wesentliche Abweichungen des Programms von einem vertraglich vereinbarten Sendekonzept ohne Zustimmung des Plattformbetreibers untersagt und der Plattformbetreiber damit Einfluss auf das Rundfunkprogramm erhält (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, Az.: KEK 204, III 2.2, und i. S. Just Four Music, Az.: KEK 411, III 2.5, m. w. N.). Sofern dagegen der Plattformvertrag keinen solchen Zustimmungsvorbehalt vorsieht und keine inhaltlichen Vorgaben für die Programmgestaltung enthält, die über eine allgemein gehaltene Bezeichnung des Genres, ggf. die Pflicht des Veranstalters zur Qualitätssicherung und gewisse quantitative Mindestanforderungen hinausgehen (insbesondere: weder ein vertraglich vereinbartes Sendeschema, das den zeitlichen Ablauf des Programms vorgibt, noch sonstige konkrete Regelungen zu Inhalt und Ablauf des Programms), wird das Drittprogramm dem Plattformbetreiber nicht zugerechnet (vgl. Beschluss i. S. Kinowelt TV, III 2.2, und i. S. MTV Entertainment, Az.: KEK 449, III 2.2.4, m. w. N.). 2.4.2 Abgesehen von Vertragsverhandlungen XXX… hinsichtlich der Verbreitung des Programmes ProSieben MAXX über Satellit, hat die Antragstellerin bislang die Verbreitung über weitere Übertragungswege lediglich angekündigt. Entwürfe von Plattformverträgen bestehen laut Angaben der Antragstellerin noch nicht. Mit dem Abschluss von Plattformverträgen ist möglicherweise eine Veränderung sonstiger Einflüsse im Sinne von § 29 Satz 1 RStV verbunden: „Sonstige Einflüsse“ in diesem Sinne sind insbesondere die in § 28 Abs. 2 RStV benannten vergleichbaren Einflüsse auf einen Veranstalter, u. a. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, 12 die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV die Zurechnung des Programms zu Dritten begründen können. Plattformverträge über die Verbreitung und Vermarktung von Fernsehprogrammen können solche die Zurechnung begründenden Vereinbarungen enthalten. Daher ist die Antragstellerin verpflichtet, den Abschluss von Plattformverträgen der KEK gemäß § 29 Satz 1 RStV unverzüglich anzuzeigen und die Vereinbarung in Abschrift vorzulegen (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV). 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt (§ 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Zuschaueranteile Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 18.03.2013 die relevanten Zuschaueranteile (Zuschauer ab 3 Jahren) mit. Demnach betragen die Zuschaueranteile in der maßgeblichen Referenzperiode von März 2012 bis Februar 2013 für die der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden Programme insgesamt 19,6 %. Zuschaueranteile in % Programme März 2012 bis Februar 2013 SAT.1 9,1 ProSieben 5,8 kabel eins 3,9 sixx 0,6 SAT.1 Gold (ab 17.01.2013) 0,0 kabel eins CLASSICS* 0,0 SAT.1 Comedy* 0,0 SAT.1 emotions* 0,0 ProSieben FUN* 0,0 ProSiebenSat.1 Media AG 19,6 * Pay-TV-Sender, kein Ausweis durch die AGF; Sendeende von SAT.1 Comedy: 02.05.2012, Sendestart von SAT.1 emotions (ehemals Movie Channel) und ProSieben FUN (ehemals SAT.1 Comedy): 03.05.2012. Quelle: Schreiben der Antragstellerin vom 18.03.2013, dort angegebene Quelle: AGF/GfK-Fernsehforschung, TV Scope, Fernsehpanel D+EU; ProSiebenSat.1 TV Deutschland Audience Research Im März 2013 ist der Zuschaueranteil (im Referenzzeitraum der zurückliegenden 12 Monate) weiter auf 19,3 % gefallen, im April 2013 betrug er 19,2 %. 13 Die Programme ProSiebenSat.1 Family, ProSiebenSat.1 Fiction, ProSiebenSat.1 Favorites und ProSiebenSat.1 Facts haben mangels Ausstrahlung keine Zuschaueranteile. Die von der AGF/GfK-Fernsehforschung ausgewiesene Nutzung erfasst auch die zeitversetzte Nutzung über digitale Aufzeichnungsgeräte wie Festplatten- und DVDRecorder, die binnen drei Tagen nach Ausstrahlung erfolgt ist. Der zunehmend mögliche Abruf von linear sowie zeitversetzt angebotenen Programminhalten im Internet findet dagegen noch keine Berücksichtigung in den ausgewiesenen Zuschaueranteilen. 3.2 § 26 RStV Bei der Prüfung, ob vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe des § 26 RStV besteht oder entsteht, bildet § 26 Abs. 1 RStV den Grundtatbestand. Zur Konkretisierung des Merkmals der vorherrschenden Meinungsmacht verweist § 26 Abs. 1 RStV auf die „nachfolgenden Bestimmungen“, d. h. vor allem auf die Vermutungstatbestände des § 26 Abs. 2 RStV. Greift keine der Vermutungsregeln, kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf den Grundgedanken einer Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht in § 26 Abs. 1 RStV zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 i. S. Axel Springer AG ./. BLM, BVerwG 6 C 16.09, 2. Leitsatz und S. 14 Rn. 31; zur Bedeutung des § 26 Abs. 1 RStV als Grundtatbestand und der Leitbildfunktion des § 26 Abs. 2 RStV für seine Auslegung vgl. ausführlich Beschluss vom 10.01.2006 i. S. ProSiebenSat.1/Springer, Az.: KEK 293-1 bis -5, III 3 bis 5). 3.2.1 Vorherrschende Meinungsmacht wird gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Diese Schwelle wird von den der ProSiebenSat.1 Media AG zurechenbaren Programmen im Referenzzeitraum nicht erreicht. 3.2.2 Diese Vermutung gilt gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV ferner bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 %, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens mit einem Zuschaueranteil von 30 vom Hundert entspricht. Auch der Schwellenwert von 14 einem Zuschaueranteil in Höhe von 25 % wird von den der ProSiebenSat.1 Media AG zurechenbaren Programmen im Referenzzeitraum nicht erreicht. 3.2.3 Eine vertiefende Prüfung des Grundtatbestands des § 26 Abs. 1 RStV ist darüber hinaus nicht geboten. Zunächst sind die sich aus der Prüfung der Vermutungsregeln des § 26 Abs. 2 RStV ergebenden Wertungen als Leitbilder für die Auslegung des Grundtatbestands in § 26 Abs. 1 RStV zu berücksichtigen (BVerwG vom 24.11.2010 – BVerwG 6 C 16.09. Tz. 33 und 44). Die Vermutungsregeln sind, wie vorstehend unter III 3.2.1 und 3.2.2 gezeigt, aufgrund der Unterschreitung der ZuschaueranteilsSchwellenwerte nicht anwendbar. Eine Einbeziehung der Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Märkten in die medienkonzentrationsrechtliche Prüfung ist damit zunächst versperrt. Dieses Ergebnis ist als die vom Gesetzgeber getroffene Wertung zu beachten und hinzunehmen, solange sich nicht der Einzelfall auf Grund individueller Besonderheiten vom Normalfall so deutlich abhebt, dass ein Festhalten an der regelmäßig vorgesehenen Rechtsfolge, dass keine vorherrschende Meinungsmacht anzunehmen ist, unangemessen erscheint (BVerwG vom 24.11.2010 – BVerwG 6 C 16.09. Tz. 44). Solche gewichtigen Sonderumstände, die es unangemessen erscheinen lassen, der ProSiebenSat.1 Media AG die Veranstaltung des beantragten neuen Spartenprogrammes zu gestatten, weil dadurch vorherrschende Meinungsmacht entstehen könnte, sind insbesondere auch nicht aus der Stellung auf dem Werbemarkt und den Aktivitäten im Onlinebereich der ProSiebenSat.1 Media AG erkennbar. 3.2.3.1 Zwar haben die ProSiebenSat.1 Media AG und die RTL Group S.A. nach den Feststellungen des Bundeskartellamts auf dem medienrelevanten verwandten Markt der Fernsehwerbung eine marktbeherrschende Stellung inne. Dies hat das Bundeskartellamt zuletzt im März 2011 bestätigt, als es ein von der ProSiebenSat.1 Media AG und der RTL Group S.A. geplantes Gemeinschaftsunternehmen zum Aufbau und Betrieb einer Online-Video-Plattform (Arbeitstitel „Amazonas“) mit der Begründung untersagt hat, dass die gemeinsame Plattform in der konkret geplanten Form das marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung weiter verstärkt hätte (BKartA, Beschluss vom 17.03.2011, Az.: B694/10). Diese Untersagung ist durch das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 08.08.2012 bestätigt worden (Az. VI – Kart 4/11 (V)). Das zwischen den Fernsehsendergruppen ProSiebenSat.1 Media AG und der RTL Group S.A. festgestellte marktbeherrschende Oligopol (Duopol) wurde dabei auf die Vermutung des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB gestützt. Dies entspricht der Praxis des Bundeskartellamtes in den Entscheidungen zur Untersagung der Übernahme der ProSiebenSat.1 15 Media AG durch die Axel Springer AG (BKartA, Beschluss vom 19.01.2006, Az.: B692202-Fa-103/05) und zur Freigabe der vollständigen Übernahme der Veranstalterin von n-tv durch die RTL Group (BKartA, Beschluss vom 11.04.2006, Az.: B6-142/05). Eine eigenständige Bewertung oder gesonderte Berücksichtigung dieser marktbeherrschenden Stellung im Rahmen des Grundtatbestands des § 26 Abs. 1 RStV ist neben dem für diesen Fall spezielleren Regelbeispiel des § 26 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative RStV mangels weiterer besonderer Umstände nicht eröffnet. 3.2.3.2 Der der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnende Gesamtzuschaueranteil lag im Referenzzeitraum bei 19,6 %. Weder die ProSiebenSat.1 Media AG noch deren Gesellschaften oder Gesellschafter betreiben in Deutschland über die Veranstaltung der vorbenannten Fernsehprogramme (s. unter III 2) hinaus medienrelevante Aktivitäten, die eine besondere potentielle Wirkung auf die Meinungsbildung begründen, so dass insgesamt eine vorherrschende Meinungsmacht anzunehmen wäre (vgl. oben unter Punkt I 3.2.3). Dies gilt auch im Hinblick auf die Onlineaktivitäten der Gruppe. Im Rahmen der Beschlüsse der KEK i. S. SUPER RTL, Az.: KEK 591/592, und VOX, Az.: KEK 616, wurden vor dem Hintergrund der Frage der Beurteilung des Einflusses von Onlineaktivitäten auf den Prozess der Meinungsbildung umfassend die bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzungsabbildung, der Abgrenzung von meinungsbildungsrelevanten Angebotstypen („relevant set“) sowie deren Gewichtung erörtert. Hierauf wird Bezug genommen. Dennoch soll für eine grobe Einschätzung des Umfangs der Aktivitäten der ProSiebenSat.1 Media AG im Onlinebereich ein Vergleich zu den durch die der Bertelsmann SE & Co. KGaA und der RTL Group S.A. zuzurechnenden Onlineaktivitäten (vgl. Beschluss der KEK vom 13.11.2012 i. S. RTL, Az.: KEK 711) erzielten Visits angestellt werden. Die wesentlichen der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden Onlineangebote erzielten im April 2013 zusammen 134.424.220 Visits aus dem Inland. Bei insgesamt 4.333.201.746 ausgewiesenen Visits aus dem Inland entspricht dies einem Anteil von rund 3,1 %. Dagegen erreichten die auf die Onlineaktivitäten der Bertelsmann SE & Co. KGaA und der RTL Group S.A. entfallenden Visits aus dem Inland im Verhältnis zu den insgesamt ausgewiesenen Visits aus dem Inland einen Anteil in Höhe von 10,49 % (vgl. Beschluss der KEK vom 13.11.2012 i. S. RTL, Az.: KEK 711). 16 Onlineangebote Visits Inland (April 2013) SAT1.de 12.544.825 ProSieben.de 30.802.980 kabeleins.de 1.336.914 sixx.de 6.338.257 Maxdome 1.979.181 MyVideo 20.775.282 Wetter.com 55.028.464 lokalisten.de 2.410.305 ran.de k. A. fem.com k. A. webnews.de k. A. autoplenum.de Summe 3.208.006 134.424.220 Quelle: Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW), Online-Nutzungsdaten Für die Nutzungsabbildung ist zu berücksichtigen, dass die Auflistungen von der IVW unvollständig sind. Da nur werbefinanzierte Plattformen erfasst werden, kann die IVW Angebote wie www.ard.de, www.zdf.de, Google etc. nicht berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage ihrer bisherigen Beurteilungspraxis geht die KEK daher von der konservativen Schätzung aus, dass in den Erhebungen nur etwa 50 bis 60 % aller Seitenaufrufe der werberelevanten oder redaktionell gestalteten Internetseiten ausgewiesen werden (vgl. Beschlüsse der KEK vom 10.01.2006 i. S. ProSiebenSat.1/Springer, Az.: KEK 293-1 bis -5, IV 3.2.5; vom 08.05.2006 i. S. n-tv, Az.: KEK 309, I 2.3.3; vom 08.12.2009 i. S. SUPER RTL, Az.: KEK 591/592, III 3.2.2.3.3; vom 08.06.2010 i. S. VOX, Az.: KEK 616, III 3.2.2.4; und vom 22.02.2012/17.04.2012 i. S. RTL Crime, RTL Living und RTL Highlights, Az.: KEK 683-1 bis -3, III 3.2.1.3.4). Demnach ist bei der Bestimmung des Marktanteils im Bereich der Online-Aktivitäten ein Abschlag von 50 % aufgrund der unvollständigen Datenbasis vorzunehmen. Angesichts der Verstärkung der Breitenwirkung und der Tagesaktualität des Internets, insbesondere durch Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie Smartphones, und der weiten Verbreitung von Bewegtbildangeboten im Internet hat die KEK bereits im Rahmen vergangener Prüfverfahren (vgl. Beschluss der KEK vom 13.11.2012 i. S. RTL, Az.: KEK 711, III 3.2.1.3.2) festgestellt, dass der zuvor verwendete Gewichtungsfaktor von ½ (vgl. Beschluss der KEK vom 10.01.2006 i. S. 17 ProSiebenSat.1/Springer, Az.: KEK 293-1 bis -5) nicht ausreicht und der potentielle Einfluss von über das Internet verbreiteten Angeboten auf die Meinungsbildung im Vergleich zum Einfluss des Fernsehens auf die Meinungsbildung stärker zu gewichten ist. Dabei stellt das Internet kein einheitliches Medium dar, sondern ist vielmehr Verbreitungsweg für eine Vielzahl unterschiedlicher Angebotstypen, die sich in Aufbau, Funktion und Wirkweise zum Teil deutlich unterscheiden. Aufgrund dieser Heterogenität ist der Onlinebereich nach den unterschiedlich meinungsbildungsrelevanten Angebotstypen, die sich mit anderen Medien überschneiden, abzugrenzen. Bezüglich der vertieften Darstellung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss der KEK vom 13.11.2012 i. S. RTL, Az.: KEK 711, III 3.2.1.3.2, verwiesen. Dabei finden sich unter den Onlineangeboten der ProSiebenSat.1 Media AG überwiegend solche, die bereits bestehende Medienangebote der ProSiebenSat.1 Media AG ergänzen, wie die fernsehprogrammbegleitenden Angebote SAT1.de, ProSieben.de, kabeleins.de, sixx.de und das sendungsbegleitende Programm ran.de sowie die Abrufdienste Maxdome und MyVideo, die allesamt keine LiveStreams, sondern ausschließlich eine Bewegtbildnutzung in Form von Video-aufAbruf-Diensten anbieten. Diese fernsehprogrammbegleitenden Onlinemedienangebote verfestigen und bestärken in der Regel eine bereits über das Muttermedium Fernsehen gebildete Meinung und verlängern damit die Fernsehmarke ProSiebenSat.1 in das Internet. Vor diesem Hintergrund ist ein Gewichtungsfaktor von ¾ im Vergleich zum Fernsehen angemessen (vgl. Az.: KEK 711, III 3.2.1.3.2.1). Für die konkrete Bestimmung des Meinungsbildungseinflusses, der der ProSiebenSat.1 Media AG für ihre vorbenannten fernsehprogrammbegleitenden Onlineangebote zuzurechnen ist, ist auf deren Nutzung abzustellen. In der Summe entfielen auf diese Kategorie zuzuordnende Angebote 73.777.439 Visits aus dem Inland. Dies entspricht rund 1,7 % aller von der IVW gelisteten 4.333.201.746 Visits aus dem Inland. Abzüglich des Abschlags aufgrund der unvollständigen Datenbasis (40 – 50 %) verbleibt damit ein Marktanteil von zwischen 0,85 und 0,68 %, auf den der für dieses Segment bestimmte Gewichtungsfaktor in Höhe von drei Vierteln anzuwenden ist. Danach ist für die fernsehprogrammbegleitenden Onlineangebote der ProSiebenSat.1 Media AG ein Meinungsbildungseinfluss anzusetzen, der in etwa einem Zuschaueranteil in Höhe von 0,64 bis 0,51 % entspricht. Dabei ist festzuhalten, dass für das Onlineangebot ran.de keine Angaben zur Nutzung laut IVW vorliegen. In Anbetracht des auf alle fernsehprogrammbegleitenden Onlineangebote der ProSiebenSat.1 Media AG entfallenden geringen äquivalenten Zuschaueranteils von 0,64 bis 0,51 % fällt die nicht erfasste Nutzung über das Onlineangebot ran.de nicht ins Gewicht für die Bewertung der Meinungsbildungsmacht. Auch für das einzige publi- 18 kumszeitschriftenbegleitende Onlineangebot der ProSiebenSat.1 Media AG fem.com erübrigt sich aus diesem Grund eine Ermittlung des mit einem Gewichtungsfaktor von einem Fünftel im Vergleich zum Fernsehen zu ermittelnden äquivalenten Zuschaueranteils. Die übrigen Onlineaktivitäten der ProSiebenSat.1 Media AG stehen nicht in Verbindung zu einem sonstigen Medium. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Communities, Onlinespiele und weitere Service-Angebote, wie lokalisten.de, autoplenum.de, wetter.com, das nutzergenerierte Nachrichtenportal webnews.de und weitere Onlineangebote wie alaplaya.de, die von der IVW nicht ausgewiesen werden und entweder auf nutzergenerierten Inhalten basieren oder von ihrer Ausgestaltung her nicht relevant für die öffentliche Meinungsbildung sind. Auch unter Berücksichtigung eines der ProSiebenSat.1 Media AG zuzurechnenden äquivalenten Zuschaueranteils von 0,64 bis 0,51 % kann jedenfalls festgehalten werden, dass der sich aus den Fernsehaktivitäten ergebende Meinungseinfluss der ProSiebenSat.1 Media AG auch bei einer Einbeziehung von deren Onlineaktivitäten keine Sonderstellung begründet, die eine Prüfung des Grundtatbestands des § 26 Abs. 1 RStV eröffnet. 3.3 Aufnahme von Regional- und Drittfenstern im Programm SAT.1 3.3.1 Das Programm SAT.1 (Zuschaueranteil im Referenzzeitraum: 9,14 %) ist neben RTL (Zuschaueranteil im Referenzzeitraum: 12,9 %) eines der beiden zuschaueranteilsstärksten bundesweiten privaten Vollprogramme. Daher ist die Veranstalterin des Programms SAT.1 gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV verpflichtet, regionale Fensterprogramme nach näherer Maßgabe des § 25 Abs. 4 RStV aufzunehmen. Aufgrund dieser Verpflichtung werden derzeit im Rahmen des Hauptprogramms SAT.1 in der Zeit montags bis freitags zwischen 17:30 und 18:00 Uhr in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Bayern, Rheinland-Pfalz/Hessen, Niedersachsen/Bremen sowie Hamburg/Schleswig-Holstein Regionalfensterprogramme gesendet. Zusätzlich wird in Bayern ein weiteres Regionalfensterprogramm („17:30 SAT.1 Bayern“) in der Zeit samstags von 17:30 bis 18:30 Uhr ausgestrahlt (vgl. zuletzt den Beschluss der KEK vom 14.06.2011 i. S. SAT.1 Norddeutschland, Az.: KEK 661). 3.3.2 Im Referenzzeitraum von März 2012 bis Februar 2013 wurden im Programm SAT.1 Sendezeiten für unabhängige Dritte als Fensterprogramme nach Maßgabe des § 31 19 RStV veranstaltet. Die 2007 durch die LMK erteilten Zulassungen an die News and Pictures und an die DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm GmbH („DCTP“) zur Veranstaltung eines Fensterprogramms im Hauptprogramm SAT.1 (vgl. Beschlüsse der KEK, Az.: KEK 383-3 und -4) sind am 31.05.2013 abgelaufen. In ihrer Sitzung am 16.04.2012 hatte die Versammlung der LMK die erneute Zulassung von News and Pictures sowie DCTP als Drittsendezeitveranstalter beschlossen (vgl. dazu Beschlüsse der KEK, Az.: KEK 660-3 und -4). Das Verwaltungsgericht Neustadt hat durch drei Urteile vom 23.08.2012 (Az.: 5K 404/12.NW; 5K 417/12.NW; 5K 452/12.NW) festgestellt, dass diese Vergabeentscheidung rechtsfehlerhaft war, und die Zulassungsbescheide aufgehoben. Die Urteile sind rechtskräftig. Die LMK hat zwischenzeitlich das Verfahren zur Vergabe der Drittsendezeiten wieder aufgenommen und erneut die Bewerber News and Pictures und DCTP zur Auswahl vorgeschlagen (vgl. Az.: KEK 660-5). Hinsichtlich der Veranstaltung von Sendezeiten für unabhängige Dritte ab dem 01.06.2013 im Programm von SAT.1 besteht demnach Unsicherheit im Hinblick auf die Rechtslage und die zu erwartende Entwicklung. Doch selbst wenn die bislang aufgrund der Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte im Hauptprogramm von SAT.1 in Abzug zu bringenden Bonuspunkte von 3 % ab dem 01.06.2013 nicht mehr in Abzug gebracht werden könnten, besteht keine Gefahr der vorherrschenden Meinungsmacht. Der Gesamtzuschaueranteil liegt mit 19,6 % erheblich unter der Prüfschwelle von 25 % des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV. Zudem besteht nach wie vor die Möglichkeit bei Überschreiten dieser Zuschaueranteilsschwelle 2 % Bonuspunkte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV für die Veranstaltung von Regionalfenstern im Hauptprogramm von SAT.1 in Abzug zu bringen. 3.3.3 Die im Programm SAT.1 veranstalteten Regionalfensterprogramme und bislang veranstalteten Drittfensterprogramme genügen gegenwärtig den Anforderungen des RStV (zur Erfüllung der jeweiligen rundfunkstaatsvertraglichen Voraussetzungen vgl. die Beschlüsse der KEK i. S. SAT.1 Norddeutschland, Az.: KEK 661, und i. S. Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm von SAT.1, Az.: KEK 383-3 und -4 sowie Az.: KEK 660-1). Selbst wenn ab dem 01.06.2013 die Veranstaltung von Drittfenstern entfallen sollte, könnten von dem Gesamtzuschaueranteil der ProSiebenSat.1 Media AG im Rahmen der Vermutungsregelungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV sowie – in Anlehnung an § 26 Abs. 2 Satz 3 RStV – bei einer Gesamtwürdigung nach § 26 Abs. 1 RStV noch immer 2 % Bonuspunkte in Abzug gebracht werden. Wie unter Punkt III 3.2 dargestellt, ist die Prüfung dieser Vorschriften jedoch nicht eröffnet. 20 3.4 Abschließende Feststellung 3.4.1 Anhaltspunkte dafür, dass durch die beantragte Zulassung vorherrschende Meinungsmacht der Antragstellerin oder ihrer Gesellschafter entstehen könnte, bestehen nicht. Demnach stehen der Zulassung für das Programm ProSieben MAXX Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. 3.4.2 Die Werbefenster für die Schweiz und Österreich in dem Programm der Antragstellerin betreffen keine Angelegenheit zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Die KEK hat über diese Angelegenheit insofern nicht zu entscheiden. (gez.) Prömmel Lübbert Müller-Terpitz Mailänder Bauer Schwarz Dörr Hornauer Thaenert