stern tv 15.09.2004
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stern tv 15.09.2004
Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH Benehmensherstellung gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 RStV – Wiederaufnahme des Verfahrens auf der Stufe der Auswahl von Fensterprogrammveranstaltern – Aktenzeichen: KEK 660-5 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit Sendezeiten für unabhängige Dritte (hier: Wiederaufnahme des Verfahrens zur Benehmensherstellung vor der Auswahl von Fensterprogrammveranstaltern bei der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH) hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) in der Sitzung am 04.06.2013 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Prömmel (Vorsitzende), Prof. Dr. Müller-Terpitz (stv. Vorsitzender), Dr. Bauer, Prof. Dr. Dörr, Dr. Hornauer, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Schwarz und Prof. Thaenert entschieden: Gegen die vorgesehene Auswahlentscheidung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), für die erste und zweite Sendezeitschiene die Bewerberin News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG sowie für die dritte und vierte Sendezeitschiene die Bewerberin DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm GmbH auszuwählen, bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt. 2 Begründung I Sachverhalt 1 Verfahrensgang 1.1 Die LMK ist die lizenzgebende Landesmedienanstalt für das bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramm SAT.1 der Veranstalterin Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH („Sat.1 GmbH“) und demzufolge auch zuständig für die Vergabe von Drittsendezeiten in diesem Programm. Die von der LMK erteilten Zulassungen der unabhängigen Drittfensterveranstalter, der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH („DCTP“) und der News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG („News and Pictures“), dauern bis 31.05.2013. 1.2 Vor diesem Hintergrund hat die LMK zunächst mit Schreiben vom 01.03.2011 zwecks Einleitung des Verfahrens zur erneuten Ausschreibung der Lizenzen der unabhängigen Drittveranstalter im Programm von SAT.1 die KEK gebeten, die Feststellung der Zuschaueranteile gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 RStV i. V. m. § 26 Abs. 5 RStV zu treffen. Dem hat die KEK mit Beschluss vom 14.06.2011 (Az.: KEK 660-1) entsprochen und zum einen unter Zugrundelegung der von der AGF/GfKFernsehforschung ermittelten und veröffentlichten Daten über die Zuschaueranteile für die maßgebliche Referenzperiode gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV in der Zeit von März 2010 bis Februar 2011 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von SAT.1 in Höhe von 10,1 % festgestellt. Darüber hinaus hat die KEK für die Ausstrahlung von Regionalfenstern im Programm SAT.1 die Anrechenbarkeit von 80 Minuten auf den wöchentlichen Mindestumfang der Drittsendezeiten von 260 Minuten gemäß § 31 Abs. 2 RStV festgestellt und den Umfang der im Programm von SAT.1 aufzunehmenden Drittsendezeiten daher mit 180 Minuten pro Woche beziffert. 1.3 Die LMK hat auf dieser Grundlage die Verpflichtung von SAT.1 zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 RStV festgestellt und der Sat.1 GmbH mittels Feststellungsbescheid vom 15.06.2011 (Az. I/2 – 07.61/Sat.1) mitgeteilt, „dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 3 RStV bei dem Veranstalter Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH vorliegen und die Regionalfensterprogramme mit 80 Minuten auf die Sendezeit für unabhängige Dritte angerechnet werden“. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und wurde 3 von der Sat.1 GmbH nicht angegriffen. Die LMK hat in der Folge die entsprechenden Drittsendezeiten neu ausgeschrieben und nach der Benehmensherstellung mit der KEK über die getroffene Bewerberauswahl mit Bescheiden vom 17.04.2012 wiederum für die erste und zweite Sendezeitschiene News and Pictures sowie für die dritte und vierte Sendezeitschiene DCTP zugelassen (vgl. dazu Beschlüsse der KEK i.S. Sendezeiten für unabhängige Dritte bei der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, Az.: KEK 660-2 bis -4). Gegen den Beschluss der Versammlung der LMK vom 13.02.2012, News and Pictures die Zulassung vorläufig auf der Grundlage der Vereinbarung mit der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH vom 30.08.2007/26.09.2007 zu erteilen, hat die KEK im Rahmen der Benehmensherstellung rundfunkrechtliche Bedenken geäußert (vgl. Beschluss der KEK vom 13./21.03.2012, Az.: KEK 660-3). 1.4 Das VG Neustadt hat die Vergabe der Drittsendezeiten bei SAT.1 wegen Verletzung verschiedener Verfahrensvorschriften durch die LMK mit Urteilen vom 23.08.2012 (Az.: 5 K 404/12.NW, 5 K 417/12.NW und 5 K 452/12.NW) für rechtswidrig erklärt und die Bescheide der LMK vom 17.04.2012 aufgehoben. Wegen der Mängel des Auswahlverfahrens sei dieses nochmals mit allen zulassungsfähigen Bewerbern durchzuführen. Gleichzeitig hat das VG Neustadt jedoch in seinen Urteilgründen festgestellt, dass die im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz vom 04.07.2011 veröffentlichte Ausschreibung der Drittsendezeiten rechtlich nicht zu beanstanden sei. Weder seien durch das Verfahren bis zum Beschluss der Versammlung der Beklagten über die Ausschreibung vom 20.06.2011 Beteiligungsrechte der Klägerin verletzt worden, noch verstoße der Beschluss inhaltlich gegen Rechtsvorschriften. Gegen die Entscheidung hatten die LMK und News and Pictures Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz eingelegt. Die LMK nahm die von ihr eingelegte Berufung auf der Grundlage der Entscheidung ihrer Versammlung vom 03.12.2012 zurück (vgl. Pressemitteilung der LMK vom 03.12.2012). Am 29.05.2013 hat auch News and Pictures die Berufung zurückgenommen (vgl. Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 22/2013 vom 29.05.2013). Damit ist das Urteil des VG Neustadt rechtskräftig geworden. 1.5 Die LMK hat vorbehaltlich der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Rechtskraft der Entscheidung des VG Neustadt das Drittsendezeitenverfahren wieder aufgenommen und die Bewerber DCTP, META productions Gesellschaft für Film- und Fernsehproduktion mbH, N24 Media GmbH, News and Pictures sowie EIKON Media GmbH Film- und Fernsehproduktion angehört (vgl. Pressemitteilungen vom 4 24.09.2012 und 05.11.2012). Mit Schreiben vom 28.03.2013 und 04.04.2013 hat die LMK die KEK über die von ihr erneut vorgesehene Auswahl der News and Pictures für die erste und zweite Sendezeitschiene sowie der DCTP für die dritte und vierte Sendezeitschiene informiert und insoweit die Herstellung des Benehmens beantragt (s. dazu I 2). Die LMK legt dabei weiterhin die Feststellung des Zuschaueranteils durch die KEK vom 14.06.2011 (Az.: KEK 660-1) zugrunde. 1.6 Die ProSiebenSat.1 Media AG hat mit einem unmittelbar an die KEK gerichtetem Schreiben vom 22.03.2013, ergänzt durch ein auf den 21.02.2013 datiertes unterstützendes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans-Heinrich Trute (Universität Hamburg), um Feststellung über die aus ihrer Sicht „veränderten und nicht gemäß § 26 Abs. 5 RStV verpflichtenden aktuellen Zuschaueranteile auf Basis einer Neuermittlung“ gebeten. Auf diese aus ihrer Sicht geänderte Sachlage hatte die ProSiebenSat.1 Media AG die LMK schon mit Schreiben vom 18.02.2013 hingewiesen und „um […] insbesondere die Feststellung der geänderten aktuellen Marktanteile sowie der sich daraus ergebenden Nichtverpflichtung der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH zur Einräumung von Drittsendezeit ab dem 1. Juni 2013 durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) sowie Veranlassung aller in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufhebungsmaßnahmen“ gebeten. Zudem hat die Sat.1 GmbH am 01.03.2013 über ihre anwaltliche Vertretung bei der LMK hilfsweise beantragt, „das Verfahren zur Feststellung und Mitteilung der Zuschaueranteile gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 RStV für die Drittfensterperiode ab 1. Juni 2013 wieder aufzugreifen […] und die veränderten und nicht gem. § 26 Abs. 5 RStV verpflichtenden aktuellen Zuschaueranteile auf Basis einer Neuermittlung durch die KEK festzustellen und mitzuteilen“. Diese Schreiben bzw. Anträge hat die LMK an die KEK erst auf ihren ausdrücklichen Hinweis mit Schreiben vom 26.03.2013 zugeleitet. Die LMK vertritt insoweit die Auffassung, dass die weitere Entwicklung der Zuschaueranteile nach dem Zeitpunkt der Feststellung durch die KEK vom 14.06.2011 (Az.: KEK 660-1) „keine Auswirkung auf das laufende Verfahren zur Vergabe von Sendezeiten für unabhängige Dritte im Programm SAT.1“ habe (vgl. Schreiben der LMK an die ProSiebenSat.1 Media AG vom 21.02.2013, auf welches die LMK in ihrem Schreiben an die KEK vom 28.03.2013 verweist). Eine weitere Begründung dieser Rechtsauffassung sowie eine formale Bescheidung der Anträge der ProSiebenSat.1 Media AG vom 18.02.2013 und der Sat.1 GmbH vom 01.03.2013 sind nicht erfolgt. 5 1.7 Im Rahmen ihrer Sitzung am 09.04.2013 hat ein Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedern der Kommission und der LMK, XXX…, stattgefunden. 1.8 Mit Schreiben vom 08.05.2013 hat die LMK der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH sowie der dctp Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbH und der News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG einen Beschluss des Hauptausschusses vom gleichen Tage übermittelt, mit dem dieser die Direktorin beauftragt, im Hinblick auf die Lizenzen für Drittsendezeiten bereits jetzt den Hauptveranstalter und die für die Auswahl in Aussicht genommenen Bewerber aufzufordern, kurzfristig über eine Vereinbarung gem. § 31 Abs. 5 RStV zu verhandeln und diese der LMK bis zum 22.05.2013 vorzulegen. Mit Schreiben vom 10.05.2013 hat sich die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH direkt an die KEK gewandt und darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen aus ihrer Sicht nicht staatsvertragskonform sei. Außerdem hat sie um eine Mitteilung der KEK gebeten, dass eine Mitwirkungspflicht zur Vorbereitung einer solchen Vereinbarung nicht bestehe und ein Unterlassen von Vertragsverhandlungen kein lizenzentzugserhebliches Verhalten nach § 26 Abs. 5 S. 3 RStV darstelle. Dem hat die LMK mit einem an die KEK gerichteten Schreiben vom 21.05.2013 entgegengehalten, dass sie keinen Zusammenhang zwischen ihrer Aufforderung an die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH und den Regelungen des § 26 Abs. 5 S. 3 RStV hergestellt habe. Der Hauptausschuss sei sich bewusst gewesen, dass im Hinblick auf die Auswahlentscheidung die Benehmensherstellung mit der KEK noch ausstehe. Deshalb sei auch von den „für die Auswahl in Aussicht genommenen Bewerbern“ die Rede. Insbesondere wolle die LMK die KEK hinsichtlich der in Aussicht genommenen Bewerber in keiner Weise präjudizieren. 2 Auswahl und Antrag auf Benehmensherstellung 2.1 Auswahl durch die Versammlung der LMK 2.1.1 Die Versammlung der LMK hat in ihrer Sitzung am 04.03.2013 Auswahlkriterien definiert und mit dem Ziel der Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter Sat.1 GmbH für die 1. und 2. Sendezeitschiene News and Pictures (Sonntag, zwischen 08:00 und 10:00 Uhr, 60 Minuten, Format: „Weck Up“; Montag, zwischen 22:15 und 23:00 Uhr, 45 Minuten, Format: „Planetopia“) und für die 3. und 4. Sendezeitschiene DCTP (Montag, zwischen 23:30 und 01:15 Uhr, 45 Minuten, Format: „News and Stories“; Montag, zwischen 23:00 und 23:30 Uhr, 30 Minuten, Format: „Spiegel TV Reportage“ und „Focus TV Reportage“) ausgewählt. 6 2.1.2 Begründung Das VG Neustadt hat in seinen oben genannten Entscheidungen (s. I 1.4) ausgeführt, dass bei der Auswahl der Bewerber objektiv die gleichen Auswahlkriterien angelegt werden müssen, was voraussetze, dass solche Kriterien überhaupt definiert seien. Bei der Auswahlentscheidung vom 04.03.2013 hat die Versammlung der LMK ausweislich der Beschlussvorlage für die entsprechende Sitzung die Kriterien des § 31 Abs. 1 RStV in Verbindung mit der Drittsendezeitrichtlinie der Landesmedienanstalten als Maßstab zu Grunde gelegt. Danach muss das Fensterprogramm unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptprogrammveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Drittsendezeitrichtlinie in der Fassung vom 15.09.2004 sieht zudem in Ziffer 5.5 vor, dass insbesondere die inhaltliche Ausrichtung des Fensterprogramms und dessen ergänzender Beitrag zum Hauptprogramm (§ 31 Abs. 1 RStV) und die Leistungsfähigkeit des Bewerbers bei der Beurteilung eines Formats im Hinblick auf seinen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptveranstalters zu berücksichtigen sind. Die Leistungsfähigkeit wird von der LMK für alle Bewerber angenommen. Im Rahmen der Abwägung der zu erwartenden Vielfaltsbeiträge hat die LMK die von den Bewerbern vorgesehenen Programmformate zunächst daraufhin untersucht, in welchem Maße diese Anteile von Kultur, Bildung oder (aktueller) Information enthalten („Erfüllung der Kriterien des § 31 Abs. 1 RStV“). Dabei wurden die Legaldefinitionen der Begriffe in § 2 Abs. 2 Nr. 15 - 17 RStV zu Grunde gelegt. Zudem wurde die Übereinstimmung mit vorhandenen Formaten im Programm von SAT.1 ermittelt. Die LMK führt dazu aus, dass Programmvielfalt im Sinne des § 31 Abs. 1 RStV eine strukturelle Vielfalt meine und der Beitrag zur Vielfalt im Hauptprogramm insbesondere dadurch erbracht werden könne, dass Formate von Drittsendezeitveranstaltern Themenbereiche umfassten, die ihrerseits wenig im Programm SAT.1 vertreten seien („Weiterer Vielfaltsbeitrag“). XXX… Bei der Bewertung der Formate der Bewerber hat die Versammlung der LMK ein „Kriterienraster“ zu Grunde gelegt, durch welches der Erfüllungsgrad der vorbenannten Kriterien in Punktwerte umgesetzt wurde (1 Punkt bei geringer Erfüllung des Kriteriums, 2 Punkte bei mittlerer Erfüllung des Kriteriums und 3 Punkte bei hoher Er- 7 füllung des Kriteriums). Daraus resultiert eine Rangfolge der Formate im Hinblick auf den zu erwartenden Vielfaltsbeitrag. Die LMK hat dabei erklärt, dass nach der Ausschreibung die 1. und 2. Sendezeitschiene sowie die 3. und 4. Sendezeitschiene jeweils an einen Bewerber vergeben werde, weshalb sich eine isolierte Betrachtung der Formate in den einzelnen Sendezeitschienen verbiete. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, welche die Angebote der Bewerber für die zu vergebenden Zulassungen insgesamt bewerte. Die Versammlung der LMK kommt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass sich die Angebote von News and Pictures für die 1. und 2. Sendezeitschiene und DCTP für die 3. und 4. Sendezeitschiene als die vielfältigsten Beiträge zum Hauptprogramm SAT.1 erweisen. Diese Angebote enthielten im Ergebnis ein aktuelles Informationsmagazin, ein Wissenschaftsmagazin, ein Kulturmagazin und ein Reportageformat. Daraus ergebe sich in dieser Konstellation eine optimale Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Nicht nur im Einzelnen, sondern insbesondere in der Gesamtheit stellten die ausgewählten Angebote die maximal erreichbare Vielfaltserhöhung dar. Die Tatsache, dass DCTP auch als Drittsendezeitanbieter im Programm von RTL derzeitig und voraussichtlich auch zukünftig zugelassen sei, bleibe ohne Auswirkung auf die Entscheidung, weil die jeweiligen Angebote im Rahmen der Drittsendezeiten nicht identisch seien: „Focus TV“ werde nicht bei RTL ausgestrahlt und „Stern TV“ nicht bei SAT.1. „Spiegel TV“ liefere unterschiedliche Inhalte an RTL und SAT.1. Gleiches gelte für die Kulturmagazine „10 vor 11“ einerseits und „news & stories“ andererseits. Auf die Beschlussvorlage für die 3. Sitzung der Versammlung der LMK am 04.03.2013 und dessen Begründung wird Bezug genommen. 2.2 Erörterung mit der Hauptprogrammveranstalterin Sat.1 GmbH Die LMK hat mitgeteilt, dass die von der Versammlung in Aussicht genommene Auswahl von Bewerbern für die Drittsendezeitzulassungen Gegenstand eines Erörterungsgespräches mit der Hauptprogrammveranstalterin mit dem Ziel einer einvernehmlichen Auswahl gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 RStV am 28.03.2013 war. Ausweislich der Beschlussvorlage für die 5. Sitzung des Hauptausschusses der LMK am 04.04.2013 konnte dabei – unter umfassenden rechtlichen Vorbehalten der Sat.1 8 GmbH gegenüber „Ob“ und „Wie“ des Verfahrens sowie des Vorbehalts gerichtlicher Klärung – für die 3. und 4. Sendezeitschiene Einvernehmen zur Auswahl von DCTP erzielt werden. Für die 1. und 2. Sendezeitschiene sei hingegen keine einvernehmliche Auswahl von News and Pictures erreicht worden. Die Hauptprogrammveranstalterin habe angeführt, dass die von der LMK in Aussicht genommenen Angebote der News and Pictures XXX... Die von N24 vorgelegten Angebote wiesen einen größeren Vielfaltsbeitrag auf, XXX... Da das Angebot von N24 auch nach Auffassung der LMK einen großen Vielfaltsbeitrag liefere und der Unterschied in der Bewertung der Angebote von News and Pictures und N24 nur knapp sei, solle unter Berücksichtigung der Präferenz der Hauptprogrammveranstalterin N24 ausgewählt werden. Die LMK verweist auf die Auswahlkriterien des Rundfunkstaatsvertrags und der Drittsendezeitrichtlinie, wonach der Vielfaltsbeitrag der Drittsendezeitangebote für das Hauptprogramm maßgeblich seien, nicht jedoch der mit den Drittsendezeitangeboten angestrebte Zuschaueranteil. Die Auswahlentscheidung der Versammlung der LMK sei von der Hauptprogrammveranstalterin zudem nicht grundsätzlich bestritten worden. Die Hauptprogrammveranstalterin habe außer der pauschalen Behauptung keine inhaltliche Begründung vorgetragen, worin der größere Vielfaltsbeittrag von N24 gegenüber News and Pictures liegen solle. Der in der Bewertung der Versammlung der LMK anhand des Kriterienkatalogs (s. I 2.1.2) festgestellte Abstand von N24 zum vorneliegenden Angebot von News and Pictures könne nicht mit dem Argument der Zuschauerreichweite ausgeglichen werden. 2.3 Beschluss des Hauptausschusses der LMK Der Hauptausschuss der LMK hat mit Beschluss vom 04.04.2013 die von der Versammlung der LMK am 04.03.2013 in Aussicht genommene Bewerberauswahl unter Einbeziehung der Ergebnisse des Erörterungsgespräches mit der Hauptprogrammveranstalterin bestätigt und die Direktorin der LMK beauftragt, den Auswahlvorschlag der KEK zur Herstellung des Benehmens vorzulegen. Dem hat die LMK mit Schreiben vom 28.03.2013 und 04.04.2013 entsprochen. 9 II Rechtliche Würdigung und Stellungnahme 1 Rechtsgrundlage und Gegenstand der Stellungnahme 1.1 Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 RStV ist sowohl vor der Auswahl als auch vor der Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern das Benehmen mit der KEK herzustellen. Die Herstellung des „Benehmens“ geht über eine bloße „Anhörung“ hinaus. Während die Anhörung lediglich auf eine gutachtliche oder interessenwahrende Einflussnahme des Anzuhörenden auf die Entscheidung zielt und sich darin erschöpft, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben, sieht der RStV mit dem Erfordernis des Benehmens auch eine begrenzte inhaltliche Einbindung der KEK in die Entscheidungsverantwortung der nach außen handelnden Landesmedienanstalt vor. Das Verfahren der Benehmensherstellung ist deshalb als „dritter Weg“ zwischen einer bloßen Anhörung und der Herstellung eines Einvernehmens zu qualifizieren. Das folgt nicht nur aus dem feststehenden verwaltungsrechtlichen Begriffsgehalt des „Benehmens“ (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., 2007, § 45 Rdnr. 62), sondern wird auch durch die amtliche Begründung zu § 36 RStV bestätigt, wonach die Herstellung des Benehmens „im Interesse eines möglichst hohen Maßes an Standortunabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung“ vorgesehen ist. Sie erfordert demnach von Seiten der Landesmedienanstalt, der KEK das für deren Entscheidungsbeitrag notwendige Tatsachenmaterial vorzulegen und bei ihrer Entscheidung der Auffassung der KEK nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss der KEK, Az.: KEK 136-3 - st. Entscheidungspraxis). Die zuständige Landesmedienanstalt hat deshalb die sachlichen und rechtlichen Erwägungen der KEK nicht bloß zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese sorgfältig zu prüfen und nach Möglichkeit inhaltliche Differenzen auszugleichen, bevor sie eine abweichende Sachentscheidung trifft. 1.2 Die LMK hat die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH mit Schreiben vom 08.05.2013 aufgefordert, kurzfristig über eine Vereinbarung gem. § 31 Abs. 5 RStV mit den in Aussicht genommenen Bewerbern zu verhandeln und diese der LMK bis zum 22.05.2013 vorzulegen. Damit hat sie sich aber nicht die Möglichkeit genommen, eventuelle Bedenken der KEK in ihre endgültige Entscheidung einzubeziehen. Dies kommt einmal dadurch zum Ausdruck, dass der Beschluss der Hauptversammlung ausdrücklich von den in Aussicht genommenen Bewerbern spricht. Zudem hat die LMK mit dem an die KEK gerichteten Schreiben vom 21.05.2013 klargestellt, dass die abschließende Auswahlentscheidung erst nach der Benehmensherstellung mit 10 der KEK erfolgen wird. Daher stellt das Vorgehen der LMK für sich genommen noch keinen Verfahrensfehler bei der Benehmensherstellung dar, auch wenn zweifelhaft ist, auf welcher Rechtsgrundlage die an die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH gerichtete Aufforderung erfolgte. 1.3 Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 RStV ist das Benehmen u. a. in Bezug auf die Auswahl von Fensterprogrammveranstaltern nach § 31 Abs. 4 RStV herzustellen. Da der Gesetzgeber laut amtlicher Begründung die Herstellung des Benehmens „im Interesse eines möglichst hohen Maßes an Standortunabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung“ vorgesehen hat, erstreckt sich die Prüfungskompetenz der KEK dabei im Grundsatz auf alle für die Auswahlentscheidung sachlich und rechtlich relevanten Gesichtspunkte. 2 Prüfungskriterien für die Auswahlentscheidung 2.1 Zulassungsfähigkeit der Bewerber Das Benehmenserfordernis in § 36 Abs. 5 Satz 2 RStV erfasst nach ständiger Entscheidungspraxis der KEK die Zulassungsfähigkeit der einzelnen Bewerber, da eine sachgerechte Auswahl nur getroffen werden kann, wenn ihr im Rahmen des Auswahlverfahrens alle zulassungsfähigen Anträge – und auch nur diese – zugrunde gelegt werden (vgl. u. a. Beschlüsse der KEK, Az.: KEK 017/018, KEK 041, KEK 136-3, KEK 159-2, KEK 383-2, KEK 461-2 sowie oben II 1.2). Die Zulassungsfähigkeit setzt die rechtliche Unabhängigkeit und die redaktionelle Unabhängigkeit des Bewerbers von der Hauptprogrammveranstalterin sowie die Erwartung eines zusätzlichen Beitrags zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters, namentlich in den Bereichen Kultur, Bildung und Information voraus. 2.1.1 Rechtliche und redaktionelle Unabhängigkeit Die KEK hat bereits mit Beschluss vom 13.12.2011 und 13.03.2012, Az.: KEK 6602, hinsichtlich der Bewerber festgestellt, dass diese rechtlich und redaktionell unabhängig von der Hauptprogrammveranstalterin Sat.1 GmbH sind. Anhaltspunkte dafür, dass sich an den dieser Feststellung zugrundeliegenden Verhältnissen etwas 11 geändert hat, bestehen nicht. Insofern wird auf die Ausführungen des vorbenannten Beschlusses (insbesondere die Punkte II 2.1 und 2.2) verwiesen. 2.1.2 Einbeziehung aller Bewerber Die LMK hat nunmehr alle Bewerber zweifellos als zulassungsfähig angesehen und in ihre Auswahlentscheidung einbezogen. Insbesondere ist es nicht zu einem Vorab-Ausschluss der N24 Media GmbH gekommen (vgl. dazu Urteil des VG Neustadt vom 23.08.2012, 5 K 417/12, amtl. Umdruck S.21). Damit wurde auch den Bedenken der KEK Rechnung getragen (vgl. Beschluss vom 13.12.2011 und 13.03.2012, Az.: KEK 660-2, II 2.3 u. II 3.1). 2.2 Beteiligungsrechte des Hauptprogrammveranstalters Die dem Hauptprogrammveranstalter nach dem Rundfunkstaatsvertrag zustehenden Beteiligungsrechte wurden nicht verletzt. Gem. § 31 Abs. 4 Satz 3 RStV hat eine Erörterung zwischen Landesmedienanstalt und dem Hauptprogrammveranstalter stattgefunden (vgl. I 2.2). 2.3 Auswahl des größtmöglichen Vielfaltsbeitrags Hinsichtlich des zu erwartenden Vielfaltsbeitrags der einzelnen Bewerber hatte die KEK mit vorbenanntem Beschluss vom 13.12.2011 und 13.03.2012, Az.: KEK 6602, entschieden, dass keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahl von DCTP und News and Pictures bestanden. Dabei wurde auch die „Mehrfachlizenzierung“ von DCTP als Drittsendezeitveranstalterin im Programm RTL sowie der Umstand, dass die Bewerber News and Pictures und DCTP bereits zum wiederholten Mal zur Veranstaltung eines Fensterprogramms zugelassen worden sind, berücksichtigt. Allerdings hat das VG Neustadt Bedenken angemeldet, ob sich die LMK im Rahmen der damaligen abschließenden Auswahlentscheidung mit der von der KEK problematisierten Mehrfachzulassung der ausgewählten Bewerber ernsthaft auseinander gesetzt habe. Vielmehr habe sich der Eindruck verdichtet, dass die LMK zu eilig vorgegangen sei und daher die Verfahrensabläufe nicht jederzeit mit dem Rundfunkstaatsvertrag konform waren. In dem nunmehr durchgeführten Verfahren hat die LMK nach Auffassung der Kommission die gesetzlich anerkannten Maßstäbe bei der Auswahl konkurrierender Bewerber berücksichtigt, und die Vorgaben des VG Neustadt umgesetzt. Auch die Dar- 12 legung des zu erwartenden Vielfaltsgewinns ist jedenfalls hinreichend nachvollziehbar und in sich schlüssig. 2.3.1 Maßstab für den Vielfaltsbeitrag Wie sich aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 RStV („zusätzlicher Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm“ – d. h. des Hauptveranstalters) ergibt, ist der Vielfaltsbeitrag in erster Linie danach zu bemessen, inwieweit ein Bewerber die Vielfalt in dem in Rede stehenden Hauptprogramm bereichert. Gemäß Ziff. 5.5 Satz 2 und 3 Drittsendezeitrichtlinie sind bei dieser Vielfaltsbewertung neben der Leistungsfähigkeit des Bewerbers insbesondere die inhaltliche Ausrichtung des Fensterprogramms sowie dessen ergänzender Beitrag zum Hauptprogramm (§ 31 Abs. 1 RStV) zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll die mehrfache Zulassung eines Fensterveranstalters Berücksichtigung finden, wobei sich die für die Hauptprogramme zuständigen Landesmedienanstalten insoweit abzustimmen haben. 2.3.2 Kriterienkatalog der LMK zur Bestimmung des Vielfaltsbeitrags Um den Vorgaben des Gesetzes und des VG Neustadt gerecht zu werden, hat die Versammlung der LMK durch Beschluss vom 04.03.2013 einen Kriterienkatalog angenommen, der bei der Auswahl der Bewerber zugrunde zu legen ist. Damit wurde der Forderung des VG Neustadt in seinem Urteil vom 23.08.2012, 5 K 417/12 (amtl. Umdruck S. 22) entsprochen. Dort wird unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sich die Versammlung ausschließlich am Maßstab des § 31 Abs. 4 Satz 5 RStV zu orientieren hat, wenn es zu keiner einvernehmlichen Auswahl gekommen ist. Daher darf sie nur diejenigen beiden Bewerber auf den jeweiligen Sendezeitschienen-Kombinationen auswählen, die nach ihren Bewerbungsunterlagen und -angaben oder auf sonstiger objektiv-sachlicher Grundlage erwarten lassen, dass ihre angebotenen Programmformate von allen Bewerberangeboten den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Hauptprogramm leisten. Diese Auswahl lässt sich aus Sicht des VG Neustadt rechtmäßig nur treffen, wenn an alle Bewerbungen objektiv die gleichen Auswahlkriterien angelegt werden. Das erfordert insbesondere, dass solche Kriterien überhaupt definiert werden und dass die Mitglieder der Versammlung ihre Auswahlentscheidung nach bestem Wissen an diesen Kriterien orientiert treffen. 13 Bei der Definition der Kriterien hat die LMK die gesetzlichen Vorgaben und die Drittsendezeitrichtlinie zugrunde gelegt. Daher stellt der Katalog zunächst auf die in § 31 Abs. 1 S. 1 RStV genannten Kriterien Kultur, Bildung und Information ab. Für die Erfüllung jedes dieser Kriterien werden jeweils bis zu drei Punkten vergeben. Dabei erhält derjenige einen Punkt, der das Kriterium geringfügig erfüllt, zwei Punkte, derjenige, der das Kriterium mittelmäßig erfüllt und drei Punkte derjenige, der das Kriterium in hohem Maße erfüllt. Allerdings fehlen weitere Vorgaben, unter welchen Voraussetzungen eine geringfügige, mittlere oder hohe Erfüllung der Kriterien zu bejahen ist. Zusätzlich berücksichtigen die Kriterien den „weiteren Vielfaltsbeitrag“. Dazu wird darauf abgestellt, ob Themenbereiche umfasst sind, die ihrerseits wenig im Hauptprogramm von Sat.1 auftauchen. Dazu führt der Katalog drei Formate (1. Nachrichtensendungen, 2. Reportage, Dokumentationsformate und 3. Interview, Talkformate) sowie drei Themen (1. Kontroverse Themen, 2. Sach- und Ratgeberthemen und 3. Sport) auf. Für die Erfüllung jedes Formats und jedes der Themen werden wiederum bis zu drei Punkten nach dem Maßstab geringfügige (ein Punkt), mittlere (zwei Punkte) oder hohe Erfüllung (drei Punkte) vergeben. Diese Auswahlkriterien sind zumindest nachvollziehbar. Zwar ist es durchaus zweifelhaft, ob durch die Vergabe solcher Bewertungspunkte der Beitrag zur Vielfalt wirklich exakt wiedergegeben wird oder ob nicht nur der Anschein mathematischer Genauigkeit entsteht. Dies gilt umso mehr als weitere Vorgaben dafür fehlen, wann eine geringfügige, mittlere oder hohe Erfüllung der Kriterien vorliegt, also ein, zwei oder drei Punkte zu vergeben sind. Es ist aber zu konstatieren, dass das VG Neustadt definierte Auswahlkriterien verlangt hat. Mit den von der LMK aufgestellten Kriterien bewegt sich diese jedenfalls noch innerhalb des Bewertungs- und Beurteilungsspielraums, der ihr kraft Gesetzes zusteht. Es erscheint auch schwierig, über die allgemeine Vorgabe geringe, mittlere bzw. hohe Erfüllung hinausgehende operationalisierbare Maßstäbe aufzustellen, um die Punktevergabe noch transparenter zu gestalten. 2.3.3 Begründeter Auswahlvorschlag Schließlich hat die LMK auf der Grundlage dieses Kriterienkatalogs ihren Auswahlvorschlag hinreichend begründet. Sie hat sowohl bei dem Vorschlag, für die erste und zweite Sendezeitschiene die Bewerberin News and Pictures Fernsehen GmbH & Co. KG auszuwählen, als auch bei dem Vorschlag, für die dritte und vierte Sendezeitschiene die Bewerberin DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm 14 GmbH auszuwählen, die Kriterien für alle Bewerber zugrunde gelegt, also sich einheitlich und durchgängig an diesen Kriterien orientiert. Nach diesem Maßstab erreichten die ausgewählten Bewerber die meisten Bewertungspunkte. Demnach waren sie nach dem Kriterienkatalog auszuwählen. Der Umstand, dass die Bewerberinnen News and Pictures und DCTP bereits zum wiederholten Mal zur Veranstaltung eines Fensterprogramms zugelassen worden sind (vgl. Beschlüsse der KEK, Az.: KEK 017 und KEK 136-2 und -5, KEK 383-3 und -4), stellt für sich genommen kein zwingendes Argument gegen ihre erneute Zulassung zur Veranstaltung eines Fensterprogramms dar. Zwar muss unter Vielfaltsgesichtspunkten stets erwogen werden, ob ein Wechsel zu einem anderen, nicht minder geeigneten Fensterveranstalter als Vielfaltsgewinn zu beurteilen wäre. Um einen solchen Wechsel zu ermöglichen, sieht § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV die Befristung der Zulassung vor. Das von Gesetzes wegen ausschlaggebende Auswahlkriterium zielt allerdings nicht auf eine unternehmerische, sondern auf eine inhaltebezogene Vielfalt. Von daher kommt ein Wechsel zu einem anderen Anbieter nur dann in Betracht, wenn dieser ein besseres oder zumindest gleichwertiges Programmangebot wie der bisherige Zulassungsinhaber erwarten lässt. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr darf die LMK nach Maßgabe der Auswahlkriterien davon ausgehen, dass von den beiden zur Auswahl vorgeschlagenen Bewerbern ein höherer Vielfaltsbeitrag zu erwarten ist. 3 Stellungnahme Gegen die von der LMK vorgeschlagene Auswahlentscheidung bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt. (gez.) Prömmel Hornauer Müller-Terpitz Bauer Lübbert Mailänder Schwarz Thaenert Dörr