Die unfairen Tricks im Internet Vermeintliche Gratis

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Die unfairen Tricks im Internet Vermeintliche Gratis
Die unfairen Tricks im Internet
Vermeintliche Gratis-Angebote über Führerscheintests, Lebensprognosen oder
Ahnenforschung. Wer sich bei den meist inhaltlich dürftigen Seiten voreilig registriert
– im Glauben, dass sie gratis sind – bekommt auch schon eine saftige Rechnung.
Achtung Internet-Falle
Die vermeintlichen Gratis-Angebote erweisen sich meist als Kostenfallen.
Denn die Preise sind nicht beim ersten Blick erkennbar. Bei Nichtbezahlen wird
gleich mit einem Rechtsanwalt, bei Angabe falscher Daten vorsorglich mit
Strafanzeige gedroht. Immer wieder passiert es auch, dass Konsumenten
Rechnungen bekommen, ohne einen Webdienst benutzt zu haben.
Immer das Kleingedruckte lesen!
Es gilt: Immer das Kleingedruckte lesen! Hast du eine Rechnung von einem
Internetanbieter bekommen, zahle nicht voreilig und nutze eventuell dein
Rücktrittsrecht
Tritt schriftlich und eingeschrieben vom Vertrag zurück. Wurde nicht ordnungsgemäß
über das Rücktrittsrecht belehrt, gilt laut Konsumentenschutzgesetz eine verlängerte
Rücktrittfrist von drei Monaten. Nach deutschen Recht gilt bei mangelhafter
Belehrung ein unbegrenztes Rücktrittsrecht.
Verlockende Angebote
Der Verlockung von vermeintlichen Gratis-Angeboten im Internet ist nicht leicht zu
widerstehen, z.B. SMS (wie 1sms.de, esims.at). Verlockend sind auch andere
Angebote, die ihre Preisangaben lediglich im Fließtext haben, was leicht übersehen
werden kann, z.B. für Songtexte, Vornamensuche oder Informationen über
Lehrstellen (Firma Schmidtlein), IQ-Tests (z.B. lqfight.de). Für die Anmeldung sind
bloß ein paar persönliche Daten einzugeben und abzusenden. Entweder kann die
Information gleich bezogen werden oder man bekommt per E-Mail ein Passwort und
kann danach auf die Webseite einsteigen. Aber die teure Überraschung lässt nicht
lange auf sich warten.
1) Versteckte oder fehlende Preise
Aus den AK Beratungen zu unseriösen Webseiten haben die AK
Konsumentenschützer recherchiert, wo das Kleingedruckte steht:
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z.B. www.vornamen-heute.com: Homepages, die eine Preisauszeichnung
neben dem Eingabefeld für persönliche Daten im Fließtext haben
z.B. www.lebensprognose.com: Webseiten, die Preisangaben auf der ersten
Seite lediglich in einer kleingedruckten Fußzeile haben
z.B. www.1sms.de: Internetseiten, die mit „Gratis" werben, aber erst versteckt
in der Fußzeile oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen offenbaren,
dass es ein kostenpflichtiger Abo-Dienst ist. Gratis ist’s meist nur am Tag der
Registrierung.
Dateiname: unfaire_tricks_im_internet_ak_information.doc
-1/3-
Herausgeber: AK Tirol, Datenstand: November 2007
2) Jugendliche verleiten, sich älter zu machen
Sehr oft fallen Jugendliche auf solche Gratis-Internetseiten herein.
Mal wollen sie einen SMS-Dienst gratis in Anspruch nehmen, mal wollen sie günstig
zu Hausaufgaben kommen. Leider verführen sie die Internetseiten oft dazu, sich älter
zu machen, als sie tatsächlich sind, um den Dienst benutzen zu können. Die
Konsequenz: Die Jugendlichen oder Eltern werden nicht nur mit Geldforderungen
bedroht, sondern auch gleich mit einer möglichen Strafanzeige, falls die Daten falsch
eingegeben sind.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren, die kein ausreichendes Einkommen haben, ist in
den meisten Fällen beim Abschluss von solchen Geschäften zudem die Zustimmung
der Eltern nötig. Die Eltern können daher die Zustimmung zum Vertrag verweigern,
am Besten mit einem eingeschriebenen Brief an die Firma. Auch im Internet kann die
unehrliche Angabe von persönlichen Daten strafbar sein. Können Nutzer auf Grund
der Homepage davon ausgehen, dass es sich um ein Gratis-Angebot handelt, so fällt
die Strafbarkeit nach einem der Arbeiterkammer Wien vorliegenden Gutachten weg.
3) Rechnung ohne Leistung
Manche unseriöse Unternehmen schicken per E-Mail oder an die Postadresse
Rechnungen ins Blaue, in denen Konsumenten aufgefordert werden innerhalb einer
bestimmten Frist zu zahlen, sonst gibt’s eine Anzeige. Die User haben den
Internetdienst offensichtlich nicht benutzt. Offenbar machen das die Firmen in der
Hoffnung, dass die Konsumenten nicht immer sicher sind, ob sie nicht doch einen
solchen Dienst benutzt haben, da es sich um kleinere Beträge handelt, wird auch
immer wieder gezahlt. Manchmal wird sogar in der Mahnung darauf hingewiesen, die
Rechnung als hinfällig zu betrachten, wenn Konsumenten sicher behaupten können,
dass sie ihre Daten niemals auf die Homepage eingetragen haben.
Was tun bei Zahlungsaufforderung?
•
Du bekommst eine Rechnung oder Mahnung einer Firma, die Du nicht
kennst
Nicht einzahlen. Es besteht ja kein Vertrag.
•
Du kennst die Firma, warst auch auf deren Website, hast dich aber nicht
angemeldet
Nicht einzahlen. Es besteht kein Vertrag.
•
Die Firma nennt Ihre IP−Adresse als Beweis für den Vertragsabschluss
Die IP-Adresse ist kein Beweis für einen Vertragsabschluss.
•
Die Firma behauptet, dass eine Anmeldung stattgefunden hat
Verwenden bitte den Musterbrief
Bei Online Geschäften sollte unbedingt beachtet werden:
Lies immer die Bedingungen auf der Homepage genau durch.
Weitere Informationen zum Konsumentenschutz (Handy etc.) unter:
www.ak-tirol.com
Dateiname: unfaire_tricks_im_internet_ak_information.doc
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Herausgeber: AK Tirol, Datenstand: November 2007
Musterbrief für Minderjährige
Name des Minderjährigen
Straße
PLZ, Ort
Einschreiben
Adresse der Firma
Straße
PLZ, Ort
Land
Datum
Homepage www.xxxxxx.de
Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben meinem minderjährigen Kind eine Zahlungsaufforderung mit der
Begründung zukommen lassen, er/sie hätte auf der Seite XXX einen
kostenpflichtigen Dienst bestellt. Es muss sich hierbei um ein Missverständnis
handeln.
Im Übrigen bedürften Rechtsgeschäfte Minderjähriger der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Als gesetzlicher Vertreter teile ich Ihnen mit, dass ich keine
Zustimmung zu einem derartigen Vertrag gegeben habe und betrachte daher Ihre
Forderung als gegenstandslos.
Sollten Sie dennoch weiter auf Ihrer Forderung bestehen, erkläre ich hilfsweise den
Rücktritt von einem etwaigen Vertrag. Da Ihre Informationen hinsichtlich des
Widerrufsrechts gem § 5d KSchG unzureichend sind bzw. mir eine Bestätigung der
angeblichen Bestellung unter Einhaltung aller Informationspflichten (u.a. über die
Ausübung des Rücktrittsrechtes) nicht zugegangen ist, erweitert sich die
Rücktrittsfrist gem § 5e Abs 3 KSchG auf insgesamt 3 Monate. Ich ersuche daher
auch aus diesem Grund um Ausbuchung der Forderung.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift Gesetzlicher Vertreter)
Dateiname: unfaire_tricks_im_internet_ak_information.doc
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Herausgeber: AK Tirol, Datenstand: November 2007