Einkommensteuererklärung 2007

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Einkommensteuererklärung 2007
Einkommensteuererklärung 2007
von
Michael Lettl - Steuerberater
Christina Linz - Rechtsanwältin
Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei
KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching
Inhalt:
I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2007
1. Steuerpflicht
2. Abgabefrist
3. Abgabe der Erklärung
4. Veranlagung von Ehegatten
II. Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung 2007
1. EStG 1A - Einkommensteuererklärung (Mantelbogen)
a. Allgemeines
b. Progressionsvorbehalt
c. Verlustabzug
d. Vorsorgeaufwendungen
e. Spenden
f. Außergewöhnliche Belastungen
g. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
a. Mieteinnahmen
b. Einkunftserzielungsabsicht
(1) Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit
(2) Verbilligte Überlassung einer Wohnung
(3) Vermietung von Ferienwohnungen
c. Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Angehörigen
d. Werbungskosten
(1) Finanzierungskosten
(2) Kosten der Abnutzung der Immobilie
(3) Erhaltungsaufwand
(4) Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand
III. Weitere Hinweise
IV. Rechtsprechungsübersicht
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I.
Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2007
1.
Steuerpflicht
Das Einkommensteuergesetz gibt vor, dass jede Person unabhängig von Alter und Nationalität,
die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig ist. Von der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden
zunächst alle Einkünfte erfasst, die einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können,
die das deutsche Steuerrecht kennt.
Arbeitnehmer, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, sind nur in bestimmten
Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese „Veranlagungsgründe“
sind im Einzelnen in § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG beschrieben. Demnach wird eine Veranlagung
nur durchgeführt, wenn
a. die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als € 410,00 beträgt,
b. der Arbeitnehmer bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt war,
c. Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld) über € 410,00 monatlich bezogen wurden,
d. beide Eheleute Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI
besteuert worden ist,
e. das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatte.
Kommt keiner der dort genannten „Veranlagungsgründe“ in Betracht, kann der Arbeitnehmer
eine Erstattung seiner zu viel einbehaltenen Lohnsteuer durch eine sogenannte
Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) bewirken.
2.
Abgabefrist
Die allgemein Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 und der Erklärung zur
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2007 läuft bis zum 31.05.2008. Bei Land- und
Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 3 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
2007/2008. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden.
Sofern die Einkommensteuererklärung seitens Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen
angefertigt wird, die nach §§ 3, 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, wird die
Frist allgemein bis zum 31.12.2008 verlängert.
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Bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung kann das
Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis 10 % der Einkommensteuer und erforderlichenfalls
Zwangsgelder festsetzen.
Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2007 und der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage
2007 müssen bis zum 31.12.2009 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Da diese
Frist grundsätzlich nicht verlängert werden kann, werden Anträge, die nach dem 31.12.2009
eingehen, seitens des Finanzamts abgelehnt. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn
der Termin unverschuldet versäumt wurde.
3.
Abgabe der Erklärung
Die Einkommensteuererklärung ist anhand des amtlich
bundeseinheitlichen Steuererklärungsvordrucks 2007 zu erstellen.
vorgeschriebenen
und
Die amtlichen Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 liegen regelmäßig
bei den örtlichen Finanzämtern aus. Sie können ebenfalls als Dateien von den Internetseiten
des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) oder den
Finanzverwaltungen der Länder (www.finanzamt.de) herunter geladen werden. Ein Anspruch
auf kostenlose Übersendung der Vordrucke besteht nicht.
Aus Vereinfachungsgründen erfolgt eine Zusendung der Steuervordrucke insbesondere dann
nicht, wenn der Steuerpflichtige sich durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten
lässt oder die Steuererklärung angesichts Erstellung und Druck über einen PC nicht auf den
amtlichen Vordrucken erstellt.
Die amtlichen Vordrucke werden nicht benötigt, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
wird, die Daten der Steuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln
(elektronische Steuererklärung – ELSTER). Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung
bietet Ihnen insbesondere das amtliche Einkommensteuererklärungsprogramm „ELSTERFormular“, welches Ihnen für das Jahr 2007 kostenlos im Internet unter www.elster.de zur
Verfügung gestellt wird.
Erfolgt die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten ohne eine Beglaubigung in
Form einer sogenannten elektronischen Authentifizierung, ist zusätzlich zur elektronischen
Übermittlung die Übersendung einer komprimierten Steuererklärung auf dem Postweg
erforderlich. Die komprimierte Steuererklärung wird automatisch mit dem Sendevorgang erstellt,
ausgedruckt und ist vor dem Versandt zu unterschreiben.
Die fertig gestellte und unterschriebene Steuererklärung 2007 ist zusammen mit den gesetzlich
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vorgeschriebenen Belegen beim Finanzamt einzureichen. Einzureichen sind insbesondere
Spendenbelege, Nachweise über die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, die
Lohnsteuer ausweisende Bescheinigung im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
Steuerbescheinigungen im Bereich der Kapitaleinkünfte sowie Einzelaufstellungen bei
Überschusseinkünften. Die Abgabe der Lohnsteuerbescheinigung ist insofern entbehrlich, wenn
der Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2007 seitens seines Arbeitgebers keine
Lohnsteuerkarte, sondern nur noch einen Abdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
erhalten hat. Denn dann werden die Daten der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber
mittels einer eTIN-Nummer an das Finanzamt übermittelt. Diese eTIN-Nummer ist in die Anlage
N einzutragen.
Sämtliche nicht gesetzlich einzureichende Belege, die jedoch ihrer Art und Höhe nach in die
Steuererklärung 2007 mit eingeflossen sind, sind bis zur Bestandkraft des Steuerbescheides
aufzubewahren. Diese müssen ggf. auf Verlangen des Finanzamtes hin zur Überprüfung
vorgelegt werden.
Zur Einkommensteuererklärung 2007 gehören der vierseitige Hauptvordruck, der als
sogenannter Mantelbogen die allgemeinen Angaben über die Person des/der Steuerpflichtigen
wie die Unterschriften enthält und aus den jeweiligen Anlagen der in Frage kommenden
Einkunftsarten, die auf Seite 2 des Mantelbogens näher zu bezeichnen sind. Seiten 3 und 4 des
Mantelbogens sind zur Erklärung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
bestimmt.
Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (sogenanntes WohnsitzFinanzamt).
4.
Veranlagung von Ehegatten
Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum 2007 beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
waren, können unter den übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zwischen
getrennter Veranlagung oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wählen. Da der
Gesetzgeber das eigenständige Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft in seinen
Wirkungen nicht denen der Ehe gleichgestellt hat, erfüllen Partner einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG nicht die Voraussetzung des § 26 EStG und sind
somit jeweils getrennt zu veranlagen.
Nach § 26 b EStG werden bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Einkünfte, die die
Ehegatten jeweils selbständig erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam
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zugerechnet und die Ehegatten dann grundsätzlich gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Ungeachtet der Anwendbarkeit der regelmäßig steuergünstigeren Splittingtabelle führt eine
Zusammenveranlagung unter anderem auch dazu, dass sich jeder Ehegatte in bestimmten
Fällen auch das grobe Verschulden des anderen Ehegatten zurechnen lassen muss. Dies kann
in Fällen nachträglich bekannt gewordener steuerrelevanter Tatsachen oder Beweismittel zum
Ausschluss eines Antrags auf Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
führen.
Bei getrennter Veranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte
zugerechnet. Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt
gehörenden Kindes und außergewöhnliche Belastungen werden in Höhe des im Falle einer
Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrages bei beiden Veranlagungen jeweils zur
Hälfte abgezogen, es sei denn, die Ehegatten beantragen gemeinsam eine andere Aufteilung,
§§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8, 33 bis 33 b EStG. Eben dieser Aufteilungsmaßstab findet Anwendung
bei nach § 35 a EStG zu gewährender Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen,
vorausgesetzt die Ehegatten beantragen nicht gemeinsam eine andere Aufteilung, § 26 a Abs. 2
EStG.
Ausschlaggebender Punkt für die Wahl der Veranlagungsart ist das jeweils zum Vergleich
heranzuziehende steuerliche Ergebnis.
Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung
wählt. Ist ein Ehegatte gemäß § 25 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und wird auf
seinen Antrag hin eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte
gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen.
Ehegatten werden zusammen
Veranlagungsart wählen.
veranlagt,
wenn
beide
Ehegatten
die
betreffende
Werden die zur Wahl der Veranlagungsart erforderlichen Erklärungen weder schriftlich noch zu
Protokoll beim Finanzamt abgegeben, unterstellt § 26 Abs. 3 EStG, dass die Ehegatten die
Zusammenveranlagung wählen.
Die Wahl der Veranlagungsart ist zeitlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheides
möglich. Eine einmal getroffene Wahl ist innerhalb dieser Frist frei widerrufbar, sofern der
Widerruf keinen Rechtsmissbrauch bzw. kein willkürliches Verhalten darstellt.
Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtlich unwirksam, wenn
eben dieser Ehegatte im Veranlagungszeitraum 2007 weder positive noch negative Einkünfte
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erzielt hat oder seine positiven Einkünfte der Höhe nach so gering sind, dass weder eine
Einkommensteuer festzusetzen ist, noch die Einkünfte einem Steuerabzug zu unterwerfen
wären.
Im Falle der Zusammenveranlagung haben die Ehegatten eine gemeinsame
Einkommensteuererklärung 2007 zu erstellen, die von beiden Ehegatten eigenhändig zu
unterschreiben ist.
II.
Erläuterungen zu der Einkommensteuererklärung 2007
Die
folgenden
Ausführungen
erläutern
anhand
der
bundeseinheitlichen
Steuererklärungsvordrucke 2007 betreffend den Mantelbogen und die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung neben allgemeinen Grundsätzen, insbesondere die Neuerungen, die sich aus
Gesetz,
Verwaltungsvorschrift
oder
Rechtsprechung
gegenüber
der
Einkommensteuerveranlagung 2006 ergeben und in den Vordrucken ihren Niederschlag
gefunden haben.
1.
EStG 1 A-Einkommensteuererklärung (Mantelbogen)
a.
Allgemeines
Wie in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen enthält Seite 1 des Mantelbogens
Abfragen allgemeiner Art zur Person der/des Steuerpflichtigen. Diese sind im Wesentlichen aus
sich selbst heraus verständlich, so dass die folgenden Ausführungen sich auf die Darstellung
aktueller Neuerungen begrenzt.
Die Abfragen allgemeiner Art wurden in der Einkommensteuererklärung 2007 in der Zeile 4 des
Mantelbogens erstmals neu um die Identifikationsnummer erweitert. Für das
Besteuerungsverfahren der natürlichen Personen wird im Jahr 2008 und zwar zunächst nur für
die Einkommensteuer die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139 b AO eingeführt. Soweit
sie dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung bereits bekannt
ist, ist sie in Zeile 4 des Mantelbogens einzutragen. Die Identifikationsnummer wird den Bürgern
frühestens ab 02.05.2008 in einem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern mitgeteilt
werden, wobei der Versand aufgrund der Vielzahl der bundesweit zu versendenden Mitteilungen
über einen gewissen Zeitraum von bis zu 3 Monaten andauern und nicht zu einem Stichtag
erfolgen wird. Die Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Gemeinschaft in
Form eines fest vorgegebenen „Relegionsschlüssels“ ist in den Zeilen 10 und 16 einzutragen. In
Zeile 18 des Mantelbogens können Ehegatten die Veranlagungsart wählen.
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b.
Progressionsvorbehalt
Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und somit zur
Berechnung des Steuersatzes herangezogen werden, sind in Zeile 40 des Mantelbogens zu
erfassen.
Wortlaut und Intention des § 32 b Abs.1 Nr.3 EStG in der Fassung ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 wurden dahingehend gekürzt, dass die Einbeziehung nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreier Einkünfte in den Progressionsvorbehalt
keiner ausdrücklichen Regelung im DBA mehr bedarf. Diese Gesetzesänderung wird gehalten
durch die Rechtsprechung des BFH, der durch die Grundsatzurteile vom 19.12.2001 und
15.05.2002 entscheiden hat, dass der Progressionsvorbehalt stets Anwendung findet, solange
das DBA diesen nicht untersagt; eine ausdrückliche Erlaubnis ist nicht erforderlich.
Neuerdings ausgenommen vom Progressionsvorbehalt werden nach bilateralen Abkommen
steuerbefreite Einkünfte, das es sich insoweit nicht um DBAs handelt, § 32 b Abs.1 Nr.2 EStG.
In den Fällen einer Antragsveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG),
einer Grenzpendlerbesteuerung (§ 1a EStG) oder einer Veranlagung trotz Steuerabzug (§ 50
Abs. 5 Satz 2 Nr.2 EStG) werden Einkünfte, die in diesen Veranlagungen unberücksichtigt
geblieben sind, auch dann in den Progressionsvorbehalt einbezogen, wenn sie zuvor dem
Steuerabzug unterlegen haben, § 32 b Abs. 1 Nr.5 EStG.
Darüber hinaus hat eine Anpassung des Progressionsvorbehalts an die für Besserverdienende
mit einem zu versteuernden Einkommen von über € 250.000,00 ab 2007 neu eingeführte
Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 % stattgefunden. Wären die, im Rahmen des
Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden Einkünfte im Inland hypothetisch vom Zuschlag
der Reichensteuer ausgenommen, findet dies grundsätzlich auch im Rahmen des
Progressionsvorbehalt Beachtung. Diese Begünstigung gilt letztmalig für die Veranlagung 2007,
§ 52 Abs. 43a Satz 1 EStG.
c.
Verlustabzug
Wurde ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10 d EStG zum 31.12.2006 festgestellt, ist dies
in Zeile 54 des Mantelbogens zu erklären.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 wurde der Lauf der
Feststellungsfrist bei der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d EStG
neu geordnet. Nach § 10 d Abs. 4 Satz 6 1. HS EStG endet die Verlustfeststellungsfrist nicht,
bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss
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der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. § 181 Abs. 5 AO ist auf die
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht anwendbar, es sei denn, die zuständige
Finanzbehörde hat die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen.
Paragraph 181 Abs. 5 AO gibt vor, dass eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für
sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen kann, als die gesonderte Feststellung für eine
Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten
Feststellung noch nicht abgelaufen ist.
Durch entsprechende Normtextergänzungen in den §§ 22 Nr.3 Satz 4 und 23 Abs. 3 Satz 9
EStG findet die Regelungen der Verslustfeststellung des § 10 d Abs. 4 EStG entsprechend auch
im Rahmen der sonstigen Einkünfte wie der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
Anwendung. Nach § 52 Abs. 38 Satz 3, Abs. 39 Satz 7 EStG findet § 10 d EStG auf diese
Einkünfte nur in den Fällen Anwendung, in denen die Festsetzungsfrist am 01.01.2007 noch
nicht abgelaufen ist.
d.
Vorsorgeaufwendungen
Seite 3 des Mantelbogens wurde bei den Sonderausgaben neu geordnet. Der Vordruck
unterscheidet aufgrund der unterschiedlichen abzugsfähigen Höchstbeträge wie bisher
zwischen Beiträgen zugunsten einer Altersversorgung und Beiträgen zu sonstigen
Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 61 bis 66 bzw. 68 bis 72).
Zeile 61 richtet sich ausschließlich an Arbeitnehmer und erfasst den Arbeitnehmeranteil an
Beiträgen
zur
gesetzlichen
Rentenversicherung
und
zu
berufsständigen
Versorgungseinrichtungen, die, sofern auf dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung
bestätigt, dadurch direkt in den Mantelbogen übertragen werden können. Übrige Steuerpflichtige
können ihre Beiträge zu berufsständigen Versorgungseinrichtungen in Zeile 62 und ihre
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Zeile 63 geltend machen. In Zeile 63
können auch die Beiträge zur freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen
Rentenversicherungen erklärt werden. Werden Beiträge zu Rentenversicherungen im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG, namentlich der sogenannten Rürrup-Rente abgeführt, ist dies in Zeile
64 zu erfassen.
Zu den als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen wird der
steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet. Dies ist
insoweit nachteilig, als sich der Arbeitgeberanteil nur in Höhe des jeweils geltenden
Prozentsatzes auswirkt, während er anschließend zu 100 % abgezogen wird. Ab 2007 wurde in
Zeile 66 die Abfrage nach dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im
Rahmen einer pauschal besteuerten Geringfügigenbeschäftigung aufgenommen.
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Die Eintragungsmöglichkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
bei Nichtarbeitnehmern (z. B. bei Rentnern) wurde in Zeile 70 neu geschaffen.
Die Abzugsmöglichkeit von Vorsorgeaufwendungen wurde durch die Schaffung des § 10 Abs. 2
Nr. 2 d EStG erweitert. Ursprünglich waren nur solche Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, die
mit § 10 Abs.2 Nr.2 EStG an die darin näher festgelegten Einrichtungen, wie z.B. bestimmte
Versicherungsunternehmen,
berufständische
Versorgungseinrichtungen
und
Sozialversicherungsträger abgeführt wurden. Durch § 10 Abs. 2 Nr. 2d EStG hat sich der Kreis der
begünstigten Empfänger um Anbieter zertifizierter privater Altersvorsorgeprodukte wie
betriebliche Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG und somit um Institute
erweitert, die ganz allgemein zum Vertrieb von Riesterrentenverträgen befugt sind. Diese
Änderungen treten rückwirkend mit Wirkung ab 01.01.2006 in Kraft.
e.
Spenden
Das Spendenrecht wurde im Rahmen der Gemeinnützigkeitsrechtsreform, die mit dem Gesetz
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt wurde, erheblich
vereinfacht.
Die Neuregelung ist grundsätzlich auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006
geleistet werden. Allerdings besteht für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007
geleistet werden, die Möglichkeit, die Anwendung des bisherigen Spendenrechts zu beantragen
(§ 52 Abs. 24 b Sätze 2 und 3 EStG).
Die bisherigen – je nach Zweck der Zuwendung – unterschiedlichen Höchstsätze für den
Sonderausgabenabzug wurden vereinheitlicht und angehoben. Der ursprüngliche Begriff
„Zuwendungen“ wurde in den Zeilen 82 bis 88 durch die Begriffe „Spenden und
Mitgliedsbeiträge“ ersetzt. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke sind einheitlich bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und auf 4 ‰ der Summe
von Umsätzen, Löhnen und Gehältern abziehbar (§ 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG). Es wird nicht
mehr aufgeteilt in „Zuwendungen für wissenschaftliche, mildtätige und kulturelle Zwecke“
einerseits und „für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke“ andererseits.
Explizit werden jedoch vom Spendenabzug Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die unter
anderem den Sport oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern, ausgeschlossen (§ 10 b
Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.).
Der Betrag für die Spendenhaftung im Rahmen der Einkommensteuer und der
Körperschaftsteuer, die unter anderem greift, wenn eine Spendenbestätigung vorsätzlich oder
grob fahrlässig unrichtig ausgestellt wird, wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2007 von 40 % auf
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30 % des zugewendeten Betrages herabgesetzt. Dagegen wurde der gewerbesteuerliche
Haftungsbetrag von 10 % auf 15 % des Betrags der Zuwendungen angehoben.
Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis in Form von Bareinzahlungsbelegen oder
Buchungsbestätigungen eines Kreditinstituts war bisher auf die Fälle von Zuwendungen zur
Linderung der Not in Katastrophenfällen in Form eines mildtätigen Zweckes beschränkt. Ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 gilt diese Vereinfachungsregel allgemein im Fall von Zuwendungen
zur Hilfe in Katastrophenfällen. Zudem kann der vereinfachte Zuwendungsnachweis bei
Kleinbetragsspenden erbracht werden, wobei die Betragsgrenze von bislang € 100,00 auf €
200,00 angehoben wurde.
Der zusätzliche Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wurde von
bisher € 307.000,00 auf € 1.000.000,00 angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich der
Neugründung einer Stiftung geleistet werden, so dass auch Zustiftungen begünstigt sind (§ 10 b
Abs. 1 a EStG). Dies wurde in den Zeilen 86 bis 88 des Vordrucks entsprechend zum Ausdruck
gebracht.
f.
Außergewöhnliche Belastungen
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen vom 23.04.2004 wurde die Möglichkeit geschaffen, Schwerbehindertenausweise
unbefristet auszustellen. Die Abfragen in den Zeilen 91 und 93 wurden jeweils um ein
Eintragungsfeld „unbefristet gültig“ erweitert.
Werden die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte
Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in
den Zeilen 103 bis 105 berücksichtigt, steht ihm daneben der Behindertenpauschbetrag nach §
33 b Abs. 3 Satz 3 EStG, zu erfassen in den Zeilen 91 bis 94, nicht zu. Sind Aufwendungen für
den Unterhalt bedürftiger Personen zu erklären, ist für deren Geltendmachung laut Zeile 102
des Mantelbogens eine gesonderte Anlage Unterhalt auszufüllen.
g.
Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse,
Handwerkerleistungen
Dienstleistungen
und
Paragraph 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung
von Wachstum und Beschäftigung wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 in seinem
Wortlaut geändert. Durch die Neufassung, die aus Gründen der Vermeidung einer
Doppelförderung ergangen ist, wird klargestellt, dass Maßnahmen, die bereits nach dem CO2 Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank subventioniert werden, nicht zusätzlich die
steuerliche Begünstigung des § 35 a EStG beanspruchen können. Der Ausschluss der
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steuerlichen Förderung greift ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine Inanspruchnahme
eines zinsverbilligten Darlehens oder den Erhalt eines Zuschusses handelt. Die Ermäßigung der
tariflichen
Einkommensteuer
wurde
auf
die
Erhaltungs-,
Renovierungsund
Modernisierungsmaßnahmen ausgedehnt. Entsprechend wurde im Mantelbogen die Überschrift
„Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen“ um den Begriff der
„Handwerkerleistungen“ erweitert.
Die Ermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG erfolgt auf Antrag hin um 20 % der Aufwendungen
des Steuerpflichtigen und ist dabei der Höhe nach jedoch auf einen Betrag von € 600,00
beschränkt. Da die Steuerermäßigung lediglich für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen
gilt, sollten die als Nachweis zur Vorlage beim Finanzamt dienenden Rechnungen des
Handwerksbetriebs die angefallenen Arbeitsstunden gesondert von den Materialkosten
ausweisen.
Wie bisher sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht
begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer
Nutz- und Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Somit sind Kosten für den Ausbau
des Dachbodens oder eines Wintergartens nicht begünstigt, weil eine neue Wohnfläche
entsteht. Dies gilt auch für den Fall der Errichtung einer Fertiggarage, weil dadurch die
Wohnfläche erweitert wird.
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B.
Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, etc.) zählten bisher schon zu den
handwerklichen Tätigkeiten. Neu aufgenommen wurden noch „andere Gegenstände, die in der
Hausratsversicherung mitversichert werden können“. (BMF Schreiben vom 26.10.2007).
Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem
bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das
gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigen genutzte Zweit-, Wochenend- oder
Ferienwohnung. Der Steuerpflichtige kann deshalb für Leistungen, die in diesen Wohnungen
durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach
§ 35 a EStG in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung wird jedoch auch bei Vorhandensein
mehrerer Wohnungen insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt.
Durch das Steuerjahresgesetz 2008 vom 20.12.2007 sind auch Haushalte in der EU begünstigt.
Da die Neuregelung für alle Veranlagungen gilt, die noch nicht bestandskräftig abgeschlossen
sind, gilt dies somit auch für den Veranlagungszeitraum 2007.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und
Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden, sind auch als
haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen (BMF Schreiben vom 26.10.2007).
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Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichen Gelände als auch auf Privatgelände
durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) sind nur
Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn
eine konkrete Verpflichtung besteht.
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die Überschüsse aus der entgeltlichen
Nutzungsüberlassung bestimmter Vermögensgegenstände an andere Personen zur Nutzung.
Es handelt sich dem Wesen nach um private Vermögensverwaltung, die hinsichtlich der
Nutzungsentgelte steuerbar ist, jedoch hinsichtlich der Wertsteigerungen oder
Veräußerungsgewinne des Vermögensgegenstandes nicht in den steuerlichen Nexus fällt. Die
zivilrechtlichen Unterschiede zwischen Miete § 535 ff. BGB und Pacht § 581 ff. BGB spielen
einkommenssteuerlich keine Rolle. Die Tatbestände, aus denen sich Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung ergeben können, werden in § 21 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählt.
Folgende Nutzungsüberlassungen werden im Einzelnen erfasst:
-
Unbewegliches Vermögen, wie z. B. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen,
Geschäftsräume, einzelne Zimmer und sogenannte grundstücksgleiche Rechte wie
Erbbaurechte, Einnahmen aus einem entgeltlich eingeräumten Nießbrauchsrecht oder
die Vermietung eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs.
-
Sachinbegriffe, namentlich „Vielheiten“ von beweglichen Gegenständen, die durch einen
gemeinsamen Zweck zu einer Einheit verbunden sind, z. B. die Überlassung des
gesamten beweglichen Betriebsvermögens eines verpachteten Betriebes oder die
Überlassung der Möbel im Rahmen der Vermietung einer möblierten Wohnung.
-
Rechte, z. B. gewerbliche Urheberrechte, Patente.
a.
Mieteinnahmen
Zu den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rechnen in erster Linie die im
Veranlagungszeitraum 2007 vereinnahmten Miet- und Pachterlöse für 2007 und
vorangegangener
Jahre
und
auf
das
Kalenderjahr
entfallende
Mietbzw.
Nebenkostenvorauszahlungen sowie -nachzahlungen für frühere Jahre.
Wie der BFH mit seinem Urteil vom 20.09.2006 – IX R 17/04 – erneut bestätigte, gehört der
Erbbauzins für ein Erbbaurecht an einem privaten Grundstück zu den Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung. Dabei steht der bewertungsrechtliche Ansatz des
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Erbbauzinsanspruchs als sonstiges Vermögen dieser Beurteilung nicht entgegen. Wenn der
Erbbauzins für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet wird,
können die Einnahmen auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die
Vorauszahlung geleistet wird ( § 11 Abs.1 S.3, Abs. 2 S. 3 EStG).
Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass den im Rahmen der
Vermögensnutzung erzielten Einnahmen die sogenannten Werbungskosten gegenüber gestellt
werden. Die so ermittelten Überschüsse können auch negativ sein, wenn die Werbungskosten
in Folge besonderer Umstände, beispielsweise beim Anfall größerer Erhaltungsaufwendungen,
Abschreibungen oder bei Schuldzinsentilgung in erheblichem Umfang die Einnahmen
übersteigen.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stehen anderen Einkunftsarten, insbesondere
den Gewinneinkünften im Wege der Subsidiarität zurück, so dass sie nur dann nach § 21 EStG
zu erfassen sind, wenn sie nicht vorrangig zu einer anderen Einkunftsart gehören.
Kennen sollte man insbesondere auch folgende Sonderfälle:
Einmalzahlungen: Zahlt der Mieter den Mietzins für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren in
einem Betrag im Voraus kann der Vermieter diese Summe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 i. V. m.
Abs. 2 Satz 3 EStG auf die Dauer des Mietverhältnisses verteilen.
Mietzuschuss: Leistet der Mieter einen Zuschuss zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten
des Vermieters, wird von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und unwiderlegbar eine
Mietvorauszahlung angenommen, die grundsätzlich im Jahr des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1
EStG) zu versteuern ist. Auch hier kommt grundsätzlich eine Verteilung nach § 11 Abs. 1 Satz 3
EStG in Betracht. Zu beachten ist hierbei, dass diese Zahlungen auf Seiten des Vermieters die
Herstellungskosten entsprechend erhöhen und sich daher im Laufe der Zeit auf die
Gebäudeabschreibung steuerlich wieder verbrauchen.
Kautionen: Kautionszahlungen auf ein neutrales Konto bleiben dem Mieter zugerechnet, es
findet also weder ein Ab- noch Zufluss statt, so dass darauf eventuell anfallende Zinsen seitens
des Mieters zu versteuern sind. Tritt der Kautionsfall ein, führt der Zufluss der Kautionssumme
beim Vermieter zu Einnahmen. Die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten kann er als
Werbungskosten dagegensetzen.
Schönheitsreparaturen: Fallen Schönheitsreparaturen an und werden diese auf Kosten des
Vermieters durchgeführt, kann dieser sie einkommensteuerlich als sofort abziehbarer
Erhaltungsaufwand geltend machen. Eine anschließende Erstattung seitens des Mieters führt zu
Einnahmen beim Vermieter. Werden die Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters
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durchgeführt, der die anfallenden Kosten unmittelbar an die Handwerker bezahlt, führt dies zu
einer Abkürzung des Zahlungswegs mit der Konsequenz einer grundsätzlich verbotenen
Saldierungsmöglichkeit.
b.
Einkunftserzielungsabsicht
Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer eine
Vermieter- oder Verpächterstellung inne hat und Träger der Rechte und Pflichten aus einem
Mietoder
Pachtvertrag
ist.
Eine
steuerwirksame
Berücksichtigung
von
Werbungskostenüberschüssen in Form von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung
erfordert über den objektiven Tatbestand hinaus als subjektives Merkmal zusätzlich die Absicht,
über die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung nachhaltig positive Überschüsse zu
erzielen. Stehen bei der Vermögensnutzung private Motive im Vordergrund und wird über die
Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung kein „Totalüberschuss“ der Einnahmen über die
Werbungskosten angestrebt, spricht man aufgrund einer fehlenden Einkunftserzielungsabsicht
von sogenannter „Liebhaberei“. Im Falle einer fehlenden Einkunftserzielungsabsicht bleiben
negative Einkünfte ganz oder zum Teil unberücksichtigt und können nicht mit anderen positiven
Einkünften ausgeglichen werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH und den Grundsätzen der Verwaltung ist bei einer auf
Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich, d. h. im Wege des Anscheinsbeweises,
ohne weitere Prüfung von Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Eine
Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung
ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss,
auf Dauer zu vermieten, einst endgültig gefasst, gelten die oben genannten Grundsätze für die
Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund
eines neu gefassten Entschlusses veräußert.
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur dann, wenn besondere Umstände oder
Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen oder
besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der
Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind. In diesen Fällen ist in einem
weiteren Schritt anhand einer Prognose zu prüfen, ob ein Totalüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen ist. Dabei ist zwischen folgenden Fallgruppen zu
unterscheiden:
(1)
Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit
Hat sich der Steuerpflichtige für eine nur vorübergehende Vermietung entschieden, wie es
insbesondere bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell oder einem Bauherrnmodell mit
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Rückkaufsrecht der Fall ist, bildet dies ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes
Beweisanzeichen, wenn voraussichtlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden.
Ist eine nur vorübergehende Vermietung angestrebt oder liegen Umstände vor, die den
Rückschluss erlauben, dass sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit offen gehalten hat, das
Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, die ihm die Erzielung positiver Einkünfte zeitlich
nicht ermöglicht, freiwillig zu verkaufen oder nicht mehr zur Einkunftserzielung zu nutzen, ist die
Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen.
Beweisanzeichen hierfür können z. B. der Abschluss eines entsprechenden Zeitmietvertrages,
einer entsprechenden kurzen Fremdfinanzierung oder die Suche nach einem Käufer schon
kurze Zeit nach Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes sein.
Als nicht auf Dauer angelegt gilt die Vermietung auch bei Veräußerung oder dem Selbstbezug
einer Wohnimmobilie innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung. Je kürzer der
Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objektes und der nachfolgenden
Veräußerung oder Selbstnutzung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte
Vermietungstätigkeit und für eine von vornherein bestehende Veräußerungs- oder
Selbstnutzungsabsicht.
Selbstnutzung erfasst nicht nur den Fall, dass der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt,
sondern auch wenn er diese unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt. Da die objektive
Beweislast für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht der Steuerpflichtige trägt, obliegt es
diesem nachzuweisen, dass er den Entschluss zur Veräußerung oder zur Selbstnutzung erst
nachträglich gefasst hat.
(2)
Verbilligte Überlassung einer Wohnung
Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen
unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu
Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Dabei ist von der
ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen.
Maßgebend für die erforderliche Abgrenzung ist jeweils das Verhältnis der tatsächlichen
Kaltmiete zuzüglich der gezahlten Umlagen zur ortsüblichen Kaltmiete zuzüglich der
umlagefähigen Nebenkosten.
Nach der BFH Rechtsprechung ist die ortsübliche Miete, die vom Finanzgericht als
Tatsacheninstanz festzustellen ist, generell auf der Grundlage des örtlichen Mietspiegels zu
bestimmen; dabei ist jeder der Mietwerte als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im
Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist
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(BFH-Urteil vom 11.9.2007 - IX B 4/07).
Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, wird ein
vollentgeltliches Geschäft und damit eine bestehende Einkunftserzielungsabsicht unterstellt,
ohne dass diese anhand einer Totalüberschussprognose überprüft wird.
Beträgt das Entgelt 56 % und mehr, jedoch weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist
stets und ungeachtet etwaiger auschlaggebender Gründe eine Einzelfall bezogene Prüfung
anhand einer Überschussprognose erforderlich. Ist die Ertragsprognose positiv, sind die mit den
Einnahmen aus der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller
Höhe abziehbar. Führt die Prognose hingegen zu einem Werbungskostenüberschuss und somit
zu einem negativen Gesamtergebnis, hat dies in Anlehnung an § 21 Abs. 2 EStG allerdings
nicht zur Folge, dass sämtliche Werbungskosten vom Abzug ausgeschlossen werden. Vielmehr
ist die Vermietung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen und ist ein
Werbungskostenabzug nur in Höhe des entgeltlichen Teils möglich.
Die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung des Totalüberschusses der sogenannten
Überschussprognose wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen mit Schreiben vom
08.10.2004 – BStBl I 2004, Seite 933 – niedergelegt.
Die Grundsätze lassen sich in Kürze wie folgt zusammenfassen:
Im Rahmen einer Totalüberschussprognose sind die für die voraussichtliche Dauer der
Vermögensnutzung voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Einnahmen den voraussichtlich
anfallenden Werbungskosten gegenüber zu stellen. Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der
Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch
den Nutzenden und ggf. seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger abzustellen. Der
Prognosezeitraum umfasst dabei einen Zeitraum von 30 Jahren, sofern nicht von einer zeitlich
befristeten Vermietung auszugehen ist. Der Prognosezeitraum beginnt in der Regel mit der
Anschaffung oder der Herstellung des Gebäudes. Ist die Einkunftserzielungsabsicht aufgrund
nachträglicher Änderungen in den Verhältnissen erst zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen,
beginnt der Prognosezeitraum neu.
(3)
Vermietung von Ferienwohnungen
Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und der übrigen Zeit hierfür
bereit gehaltenen Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht
des Steuerpflichtigen auszugehen. Dies betrifft nach neuestem Urteil des IX. Senats des BFH
allein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber die gewerbliche Vermietung (BFH
vom 29.03.2007 IV R 6/05). Auch in diesem Zusammenhang wurde das Grundsatzurteil des
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BFH vom 26.10.2004 – IX R 57/02 (BStBl. 2005 II, Seite 388) – durch das BMF-Schreiben vom
08.10.2004 durch die dortigen Ausführungen zu den Ziffern 16 und 17 ergänzt. Danach ist bei
einer ausschließlichen an wechselnde Feriengäste vermieten und in der übrigen Zeit hierfür
bereit gehaltenen Ferienwohnung die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen
ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche
Vermietungszeit
von
Ferienwohnungen
erheblich
unterschreitet,
ohne
dass
Vermietungshindernisse gegeben sind. Von einer erheblichen Unterschreitung ist nach Ansicht
des BFH bei einer Abweichung von mindestens 25 % auszugehen.
Können die ortsüblichen Vermietungszeiten für Ferienwohnungen in einem Ferienort nicht
zuverlässig ermittelt werden, geht dies zu Lasten des Finanzamtes. Ihm obliegt die
Feststellungslast, dass der Steuerpflichtige die ortsüblichen Vermietungszeiten für
Ferienwohnungen um mehr als 25 % unterschreitet (Urteil FG Niedersachsen vom 11.12.2006).
Da dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast angesichts einer ausschließlichen Vermietung
der Ferienwohnung obliegt, hat er das Fehlen einer Selbstnutzung schlüssig darzulegen und
ggf. nachzuweisen.
Nicht unter dem Tatbestand der Selbstnutzung fallen kurzfristige Aufenthalte des
Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung zu Wartungsarbeiten einer allgemeinen Kontrolle oder
Teilnahme an Eigentümerversammlungen.
Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt, wobei die
Selbstnutzung wiederum den Tatbestand der unentgeltlichen Überlassung an Dritte beinhaltet
oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung
Indiz für eine zumindest teilweise privat motivierte Veranlassung der Aufwendungen, so dass in
diesen Fällen die Einkunftserzielungsabsicht stets zu prüfen ist.
In die Prognose sind als Werbungskosten nur die Aufwendungen einzubeziehen, die auf die
Zeiträume der tatsächlichen Fremdvermietung oder deren Bereithaltung entfallen.
Aufwendungen, die sowohl in der Selbstnutzung als auch in der Vermietung begründet sind,
sind im Verhältnis der jeweiligen Nutzungszeiträume zueinander aufzuteilen. Hier sind
insbesondere zu nennen Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Erhaltungsaufwendungen und
Abschreibungen.
c.
Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Angehörigen
Da innerhalb der Familie regelmäßig wirtschaftliche Interessensgegensätze nicht bestehen,
haben deren Rechtsbeziehungen anders als unter Fremden nicht notwendig die Vermutung der
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steuerlichen Anerkennung für sich. Bei der Beurteilung von Rechtsbeziehungen, die zwischen
Angehörigen bestehen, gilt es besondere Voraussetzungen zu beachten, da sie häufig
steuerliche Gestaltungen verdecken, die auf einer Umgehung des Abzugsverbots privater
Ausgaben im Sinne des § 12 EStG oder die Verlagerung von Einkünften gerichtet sind.
Im Zuge der sogenannten „Angehörigenrechtsprechung“ werden Mietverträge unter
Angehörigen einkommenssteuerlich wie Mietverhältnisse unter fremden Dritten behandelt, wenn
die Rechtsbeziehung
-
ernsthaft vereinbart ist, wobei als unwiderlegliches Indiz verlangt wird, dass sie
zivilrechtlich rechtswirksam zustande gekommen ist,
tatsächlich wie vereinbart vollzogen wird und
nach Art und Weise ihrer Gestaltung und deren Durchführung einem
Fremdvergleich standhält.
Dabei führt nicht jede unbeachtliche Abweichung von dem zwischen Fremden Üblichen zur
Aberkennung der steuerlichen Anerkennung. Zur Anerkennung unabdingbar ist aber stets, dass
die aus dem Mietverhältnis rührenden Hauptpflichten der Vertragsparteien, namentlich die
Bestimmung der überlassenen Mietsache wie die Festlegung des zu entrichtenden Mietzinses
der Höhe und Fälligkeit nach klar und eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten
vollzogen werden.
Für den Fremdvergleich und somit für die steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen
zwischen Angehörigen ist es unerheblich, ob die vereinbarte Miete die Marktmiete
unterschreitet. Ist dies der Fall, finden die im Rahmen einer verbilligten Überlassung einer
Wohnung dargestellten Grundsätze Beachtung.
Die Anerkennung von Mietverhältnissen wird nach neuer Rechtsprechung nicht mehr
grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass der Mietzins aus Mitteln entrichtet wird, die der
Vermieter vom Mieter zuvor als Unterhalt erhalten hat. Diese Konstellationen treten oftmals im
Rahmen eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und ihren Kindern auf.
Nach neuester Rechtsprechung des BFH vom 04.07.2007 – IX B 50/07 – können Wohnräume
im Haus der Kinder, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit steuerrechtlicher
Wirkung an einen pflegebedürftigen Elternteil vermietet werden. Damit folgt der BFH seiner
bisherigen Rechtsprechung zum umgekehrten Fall, namentlich der Vermietung einzelner
Wohnräume von Eltern an Kinder.
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d.
Werbungskosten
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zu Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen. Für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
muss es sich im Einklang mit dem sogenannten „Veranlassungsprinzip“ hierbei um
Aufwendungen handeln, die objektiv mit der Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit
zusammenhängen und die subjektiv die Einkunftserzielung fördern sollen.
Dem Grunde nach unterteilen sich die Werbungskosten der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in
-
Kosten der Finanzierung der Immobilie,
Kosten der Abnutzung der Immobilie,
Kosten der Erhaltung der Immobilie und
laufende Nebenkosten.
Der Abzug von Werbungskosten setzt nicht notwendig voraus, dass bereits zuvor oder zeitgleich
entsprechende Einnahmen zufließen. Vielmehr besteht unter bestimmten Voraussetzungen die
Möglichkeit, bereits vor Beginn oder nach Abschluss der Vermietungs- oder
Verpachtungstätigkeit entstandene Werbungskosten geltend zu machen. Man spricht insoweit
von vorweggenommenen bzw. nachträglichen Werbungskosten. Nach der Rechtsprechung
werden vorab entstandene Werbungskosten zum Abzug zugelassen, wenn sie aufgrund eines
endgültig gefassten und aufrecht erhaltenen Entschlusses des Steuerpflichten zur
Einkunftserzielung in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Erzielung von Einkünften stehen.
Unter ähnlichen Voraussetzungen können auch erst nach Beendigung der Fremdvermietung
angefallene Werbungskosten geltend gemacht werden.
Da auch ihre Abzugsfähigkeit von einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der aufgegebenen
Erzielung von Vermietungseinkünften abhängt, erfüllen Aufwendungen, die durch die
Veräußerung der Einkunftsquelle oder durch private Motive des Eigentümers veranlasst sind,
den Werbungskostenbegriff nicht mehr. So liegen beispielsweise keine nachträglichen
Werbungskosten vor, wenn an der Immobilie Erhaltungsmaßnahmen erkennbar für eine
nachfolgende Selbstnutzung bestimmt sind und ausschließlich aus Gründen der Anerkennung in
die Vermietungsphase verlagert werden.
Es sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BFH vom 15.01.2008 - IX R 45/07 hingewiesen, demnach Erhaltungsaufwendungen auch dann als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietungseinkünften abgezogen werden können, wenn ein Dritter die Arbeiten
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an der Mietwohnung des Steuerpflichtigen selbst in Auftrag gibt und auch bezahlt. Damit
bestätigt das höchste deutsche Steuergericht erneut seine Entscheidung aus dem Jahre 2005
und wendet sich ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF, das den Werbungskostenabzug
zwar bei abgekürztem Zahlungsweg, nicht jedoch bei abgekürztem Vertragsweg akzeptiert.
(1)
Finanzierungskosten
Die Kosten der Finanzierung teilen sich in Schuldzinsen und Finanzierungsnebenkosten auf.
Schuldzinsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind keine Aufwendungen auf das Gebäude,
sondern auf die Finanzierungsverbindlichkeit, gehören daher nicht zu den Anschaffungs- und
Herstellungskosten und somit nicht zur Abschreibungsbemessungsgrundlage. Statt dessen sind
sie – sofern sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietertätigkeit stehen – sofort
abziehbare Werbungskosten.
Zu den sofort abziehbaren Finanzierungskosten gehören unter anderem
-
die Zinsen des Finanzierungskredits, nicht jedoch der dazugehörige nur
vermögensumschichtende Tilgungsanteil,
Damnum (Disagio), der als voraus geteilter Zins in der Regel seitens der Bank finanziert
und somit Teil des Kredits darstellt,
Kosten der Kreditbeschaffung, wie z. B. Bankgebühren, Kreditvermittlungskosten, etc.
und
Notar- und Grundbuchkosten für die zur Kreditaufnahme seitens der Bank geforderten
Sicherheiten.
Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude
gleichzeitig mit Eigen- und Fremdmitteln finanziert, kann die Schuldzinsen nur insoweit als
Werbungskosten geltend machen, als die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieten Gebäudeteils verwendet werden.
Werden über den Zeitpunkt der Aufgabe der Vermietungstätigkeit hinaus Schuldzinsen für
Kreditmittel gezahlt, die während der Vermietungsphase zur Finanzierung von sofort
abziehbaren Werbungskosten verwendet wurden, können diese nach Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 16.09.1999 als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden. In
Anlehnung an dieses Urteil wendet die Bundesfinanzverwaltung diese Grundsätze nur an,
soweit der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung
ausreicht. Dabei geht die Verwaltung zunächst fiktiv davon aus, dass der Veräußerungserlös
primär als zur Tilgung derjenigen Schulden dient, die zur Finanzierung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten aufgenommen worden sind.
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Nicht zum Abzug zugelassen sind Zinsen für ein Darlehen zur Ablösung von Grundschulden, die
als Sicherheit für fremde Schulden bestellt wurden. Darüber hinaus gilt es auch in diesem
Bereich die bereits genannten Kriterien für eine steuerliche Anerkennung von Verträgen
zwischen Angehörigen zu beachten, so dass Zinsen aus nach § 42 AO rechtsmissbräuchlichen
Darlehensverträgen zwischen Angehörigen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen
werden.
Zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitszinsen werden aufgrund ihres
Zusammenhangs mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich grundsätzlich nicht zum
Werbungskostenabzug zugelassen. Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht
als Werbungskosten im Zusammenhang mit neuen Einkunftsquellen berücksichtigt werden, die
aus dem Veräußerungserlös finanziert wurden (BFH-Urteil vom 06.12.2005 – VIII R 34/04).
Schuldzinsen, die der Erwerber eines zur Vermietung bestimmten Grundstücks für den Zeitraum
zwischen Übergang vom Besitz, Nutzen und Lasten und der später eintretenden Fälligkeit des
Kaufpreises vereinbarungsgemäß an den Veräußerer erstattet, sind als Werbungskosten
abziehbar.
(2)
Kosten der Abnutzung der Immobilie - Abschreibungen
Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Erzielung von Vermietungseinkünften
dienenden Gebäudes oder Gebäudeteiles kann der steuerpflichtige Eigentümer
Abschreibungen, die sogenannten Absetzungen für Abnutzung (AfA), vornehmen, § 9 Abs. 1 Nr.
7 EStG. Der Möglichkeit, im Rahmen der Abschreibung für Abnutzung die Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten selbst nicht als Werbungskosten abzuziehen, sondern entsprechend den
Vorgaben der §§ 7 Abs. 4 und 5 EStG auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen,
liegen die Überlegungen zugrunde, dass der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen ein
gleichwertiges Wirtschaftsgut erhält, er also nach Anschaffung oder Herstellung eines
Wirtschaftsguts nicht weniger leistungsfähig ist als vorher. Das bedeutet, dass die im Zuge des
Erwerbvorgangs oder der Bauphase hierfür aufgewendeten Kosten nicht sofort, sondern nur
verteilt auf die bei Gebäuden in der Regel auf 50 Jahre vorgesehenen Nutzungsdauer des
Objekts berücksichtigt werden können.
Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Grundstück oder eine
Wohnung zu erwerben und um es ggf. in einen der bestimmungsgemäßen Nutzung
entsprechenden Zustand zu versetzen. Unter Anschaffungskosten fallen gemäß § 255 Abs. 1
HGB die Erwerbskosten zzgl. Erwerbsnebenkosten, aber nur soweit sie auf den abnutzbaren
Teil entfallen, so dass die Anschaffungskosten des Grund und Bodens nicht in die
Bemessungsgrundlage für Abschreibungen und erhöhter Abschreibungen einbezogen werden
dürfen. Im Gegensatz zum Gebäude bzw. Gebäudeteil unterliegt das Grundstück selbst keinem
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Wertverzehr im Sinne einer Abnutzung durch das fortschreitende Alter.
Zu den Anschaffungskosten gehören insbesondere der Kaufpreis, die Grunderwerbssteuer,
Maklerkosten, Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrages sowie Gebühren des
Grundbuchamtes für die Eintragung einer eventuellen Auflassungsvormerkung und des
Eigentumsübergangs.
Werden im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes bzw.
Gebäudeteils zur Herstellung des nutzungsgemäßen Gebrauchs Instandsetzungsarbeiten
durchgeführt, sind die dabei angefallenen sogenannten „anschaffungsnahen“ Aufwendungen
unter bestimmten Umständen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu behandeln und
somit Teil der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen in seiner Stellung als
Bauherr bzw. Auftraggeber bei der Errichtung des Gebäudes durch den Verbrauch von Gütern
und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
der Herstellung entstehen. Herstellungskosten sind gemäß § 9 a EStDV sowie § 255 Abs. 2
HGB prinzipiell alle Kosten der Gebäudeerrichtung, wobei insbesondere zu erwähnen sind:
-
Planungskosten (Architektenhonorare, etc.)
Gebühren zum Erhalt der Baugenehmigung
Kosten der Baubetreuung
im Zusammenhang mit der Herstellung anfallende Material- und Lohnkosten
sämtliche Baukosten inkl. der erstmaligen Anbindung an bestehende Versorgungs- und
Entsorgungsnetze (sogenannte Hausanschlusskosten wie Strom und Gas, etc.)
Einfriedungen, Garagenzufahrten
die Durchführung nachträglicher Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, soweit die
Kosten nicht zu den Erhaltungsaufwendungen gehören
Die im Zusammenhang mit dem Abriss oder einem Teilabbruch eines zur Einkunftserzielung
genutzten Gebäudes angefallenen Abbruchkosten können nur unter bestimmten
Voraussetzungen zu den Herstellungskosten gezählt werden. Hat der Steuerpflichtige das
abgerissene Gebäude ohne Abbruchsabsicht erworben, so sind sowohl die Abbruchskosten als
auch der Restwert des Altbaus bei Abbruch sofort abziehbare Werbungskosten, § 7 Abs. 1 Satz
7 EStG. Man spricht insoweit von der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzungen. Hat der
Steuerpflichtige den Altbau hingegen mit Abbruchabsicht erworben, so gehören sowohl die
Abbruchskosten als auch der Restwert des Altbaus zu den Herstellungskosten des auf dem
Grundstück neu errichteten Gebäudes.
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Rechtsprechung und Verwaltung folgen der Vermutung eines Anscheinsbeweises, dass ein
Erwerb mit Abbruchsabsicht dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige mit dem Abbruch innerhalb
von 3 Jahren nach Erwerb des Altbaus beginnt.
Nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören hingegen z. B.
-
-
die Kosten der erstmaligen Erschließung des Grundstücks; diese sind
Anschaffungskosten des Grund und Bodens
der Wert der eigenen Arbeitsleistung
Aufwendungen für Grünanlagen; Grünanlagen sind eigenständiges abnutzbares,
unbewegliches Wirtschaftgut, das in der Regel eigenständig auf eine Nutzungsdauer von
10 Jahren abgeschrieben werden kann
vergebliche Baukosten, die im Falle der Insolvenz des Bauunternehmers entstehen,
insofern der Bauherr bereits Abschlagszahlungen für noch nicht erbrachte Bauleistungen
aufgewendet hat; diese sind sofort abziehbare Werbungskosten
Darüber hinaus werden von der Abschreibungs-Bemessungsgrundlage die im Rahmen der
Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand unter Punkt (4) näher erläuterten
anschaffungsnahen und nachträglichen Herstellungskosten wie sämtliche zur Herstellung der
Funktionstüchtigkeit des Vermietungsobjekts angefallenen und somit als Anschaffungskosten zu
qualifizierenden Aufwendungen erfasst.
Da bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig Gebäude vermietet werden, hat
der Gesetzgeber für diese in § 7 Abs. 4 und 5 EStG Sondervorschriften geschaffen, die andere
Abschreibungsarten ausschließen.
Die Abschreibung beginnt mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes, wobei die
Anschaffung mit der Lieferung im Wege der Verschaffung der Verfügungsmacht und die
Herstellung mit der Fertigstellung bewirkt wird, § 9 a EStDV. Der Zeitpunkt der Bezahlung des
Wirtschaftsgutes ist unbeachtlich. Die Abschreibung endet, abgesehen vom Fall der vorzeitigen
Aufgabe der Vermietungstätigkeit, spätestens mit Verbrauch der AbschreibungsBemessungsgrundlage, die sich ihrer Höhe nach aus den aufgewendeten Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten zusammensetzt.
Es gilt darauf hinzuweisen, dass nach jedem Verkauf der jeweilige Kaufpreis als neue
Abschreibungsbemessungsgrundlage vom Erwerber wieder von vorn abgeschrieben wird. Denn
abgeschrieben wird gedanklich nicht das Gebäude, sondern der Anschaffungsaufwand bzw. der
Wertverzehr.
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Wendet hingegen wie im Falle einer Schenkung oder eines Erbfalls eine unentgeltliche
Übertragung eines abschreibungsfähigen Gebäudes bzw. Gebäudeteils statt, tritt der
Rechtsnachfolger gemäß § 11 d EStDV in die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des
Vorgängers ein. Da ihm insoweit keine eigenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
entstehen, das Objekt vielmehr bereits schon abgeschrieben war, steht dem Rechtsnachfolger
gemäß § 11 d Abs. 1 Satz 2 EStDV keine neue Abschreibungsmöglichkeit zur Verfügung.
Findet z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein teilentgeltlicher Erwerb statt, ist
im Verhältnis des Verkehrswertes zum Entgelt aufzuspalten:
-
(a)
In Höhe des unentgeltlich erworbenen Teils gilt die bereits erwähnte „Fußstapfentheorie“
nach § 11 d EStDV,
der entgeltlich erworbene Teil ist mit dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zuzüglich
sämtlicher Anschaffungsnebenkosten daneben abzuschreiben. Man spricht insoweit von
zwei parallel laufenden Abschreibungsreihen.
Lineare AfA
Im Grundfall der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG, zu deren Abzug derjenige berechtigt ist, der
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich aufgewendet hat, wird primär zwischen
sogenannten „Wirtschaftsgebäuden“ und Gebäuden des Privatvermögens unterschieden.
Gebäude des Betriebsvermögens, die keinen Wohnzwecken dienen und für die Bauantrag nach
dem 31.03.1985 gestellt wurde, die sogenannten „Wirtschaftsgebäude“, werden gemäß § 7 Abs.
4 Nr. 1 EStG jährlich zu 3 % abgeschrieben.
Bei Gebäuden des Privatvermögens und solchen Gebäude des Betriebsvermögens, die nicht
unter die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG fallen, errechnet sich die Abschreibung für
Abnutzung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG mit folgenden Sätzen:
-
bei Gebäuden, die vor dem 01.01.1925 fertig gestellt worden sind, jährlich 2,5 %
bei Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 fertig gestellt worden sind, jährlich 2,0 %.
Im Jahr der Anschaffung/Herstellung bzw. Veräußerung ist die Absetzung für Abnutzung nur
zeitanteilig vorzunehmen.
Wurde für den entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks ein Gesamtkaufpreis
vereinbart, sind für Grund und Boden sowie für das Gebäude die Verkehrswerte festzustellen
und sodann der Gesamtkaufpreis im Verhältnis dieser Verkehrswerte aufzuteilen. Hinsichtlich
der Bewertung der Verkehrswerte sollte gegebenenfalls auf die Kenntnis eines
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Sachverständigen zurückgegriffen werden.
(b)
Degressive Abschreibung
Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zu Erzielung von Einkünften genutzt werden und
Wohnzwecken dienen, konnte bisher anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von 2,0 % die
degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden.
Sie betrug bei zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG, die vom
Steuerpflichtigen
a.
aufgrund eines nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 gestellten
Bauantrags hergestellt oder nach dem 28.02.1989 aufgrund eines nach dem
28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
-
b.
aufgrund eines nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004 gestellten
Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31.12.1995 und vor dem
01.01.2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind,
-
c.
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 7,0 %,
in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 5,0 %,
in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,0 %,
in den darauf folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 %,
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5,0 %,
in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 %,
in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 %,
aufgrund eines nach dem 31.12.2003 [und vor dem 01.01.2006] gestellten
Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31.12.2003 [und vor dem
01.01.2006]
rechtswirksam
abgeschlossenen
obligatorischen
Vertrags
angeschafft worden sind,
-
im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4,0 %,
in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 %,
in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 %,
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
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Die degressive Abschreibung ist für Neufälle abgeschafft worden. Die bisherige Regelung zur
degressiven Abschreibung bei Mietwohngebäuden kann allerdings noch beansprucht werden,
wenn, wie die in Klammern gesetzten Einschübe des Gesetzestextes explizit verdeutlichen,
-
in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 01.01.2006 gestellt wurde oder
in Anschaffungsfällen der notarielle Vertrag rechtswirksam vor dem 01.01.2006
abgeschlossen wurde.
Dabei ist sowohl in den Fällen der Herstellung als auch der Anschaffung des Gebäudes für die
Inanspruchnahme der degressiven Abschreiben nach der alten Rechtslage ein späterer
tatsächlicher Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes unbeachtlich.
Die bisherige Möglichkeit, Mietwohngebäude degressiv abzuschreiben, entspricht – wie der
Begründung der Bundestagsdruckssache vom 29.11.2005 zu entnehmen ist – nicht dem
tatsächlichen Wertverschleiß und wurde als nicht mehr zeitgemäße Steuersubvention
gestrichen.
(c)
Erhöhte
Abschreibungen
bei
Gebäuden
in
Sanierungsgebieten
städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h EStG
und
Werden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt, können
die unbezuschussten Herstellungskosten anstelle der linearen Abschreibung oder der
degressiven Abschreibung erhöht abgeschrieben werden. Kann der Steuerpflichtige eine die
besondere Baumaßnahme ausweisende Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde
beim Finanzamt vorlegen, beträgt die Absetzung für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in
den 9 folgenden Jahren jeweils bis zu 10 %.
Für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen
wurden, beträgt die Absetzung für Abnutzung im Jahr der Fertigstellung und 7 Jahre jeweils bis
zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 %.
(d)
Erhöhte Abschreibungen bei Baudenkmälern nach § 7 i EStG
Die erhöhte Abschreibungsmöglichkeit nach § 7 i EStG für Herstellungskosten von
Baumaßnahmen ist nur für den Fall gegeben, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem
die Baumaßnahmen durchgeführt werden, nach dem jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
ein Baudenkmal ist und die Baumaßnahme nach Art und Umfang zur Erhaltung des
Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Zu beachten gilt, dass die
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Maßnahmen nur dann steuerlich begünstigt werden, wenn sie im Sinne der Denkmalpflege und
im Einvernehmen mit den Denkmalschutzbehörden durchgeführt werden, so dass rechtzeitig vor
Beginn der Bauarbeiten eine Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege zu erfolgen
hat. § 7 i EStG setzt den Einsatz des Gebäudes zur Einkunftserzielung voraus. Für selbst
bewohnte oder unentgeltlich überlassene Gebäude gilt § 10 f EStG, für weder zur
Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude gilt § 10 g EStG. Näheres
dazu in den weiteren Hinweisen unter III.
Die Kosten der Baumaßnahme können im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren
jeweils bis zu 10 % abgeschrieben werden. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,
die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, können im Jahr der Herstellung in den folgenden 7
Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 Jahren abgeschrieben
werden.
(3)
Erhaltungsaufwand
Kosten für Baumaßnahmen in Form der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung eines
bestehenden Gebäudes führen in der Regel zu sofort und in voller Höhe absetzbaren
Erhaltungsaufwand, da sie durch die gewöhnliche Nutzung des Grundstücks veranlasst sind und
der zeitgemäßen Substanzerhaltung dienen. Abgesehen von der laufenden Instandhaltung und
Instandsetzung führt auch die Erneuerung von bereits in den Herstellungskosten des Gebäudes
enthaltenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen regelmäßig zu Erhaltungsaufwand, wobei
Zustand und Brauchbarkeit der ersetzten Bestandteile unbeachtlich sind. Als sofort abziehbare
Erhaltungsaufwendungen sind beispielsweise zu nennen:
-
Neuanstrich von Fassade, Wohnung, Fenster und Türen,
Austausch der Fenster,
Umstellung einer Gebäudeheizung,
Umdeckung des Daches,
Kosten des erstmaligen Anschlusses an allgemeine Entsorgungs- oder
Versorgungsanlagen, aber nur insofern, als die Entsorgung einst über ursprünglich
vorhandene grundstückseigene Einrichtungen wie z. B. eine Sickergrube erfolgte.
Die Einordnung einer Maßnahme als Erhaltungsaufwand erfolgt in der Regel dann, wenn sie der
ordnungsgemäßen Erhaltung des Grundstückszustands dienen soll, regelmäßig wiederkehrt
und dabei die Wesensart des Grundstücks nicht verändert.
Im Hinblick auf die Steuerprogression kann es beim Anfall von Erhaltungsaufwendungen für den
Eigentümer sinnvoll sein, die Kosten anstelle eines Sofortabzugs auf mehrere Jahre zu
verteilen. So kann auf Antrag hin eine gleichmäßige Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf
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2 bis 5 Jahre erfolgen.
(4)
Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen bedarf es insbesondere im Bereich der
nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten einer konkreten Abgrenzung zwischen
dem die Abschreibungsbemessungsgrundlage erhöhenden nachträglichen Herstellungsaufwand
und den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand.
Aufwand auf ein Gebäude nach Fertigstellung ist dann sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand,
wenn er dazu führt, die bisherige Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes
aufrecht zu erhalten, namentlich eine zeitgemäße Substanz erhaltende (Bestandteil)
Erneuerung durch regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, wobei deren Höhe keine Rolle
spielt.
Aufwand auf ein Gebäude nach Fertigstellung ist Herstellungsaufwand, wenn der Aufwand einer
Erweiterung, d. h. Aufstockung, Anbau, Vergrößerung der nutzbaren Fläche, Vermehrung der
Substanz oder einer über den ursprünglichen Zustand hinaus gehenden wesentlichen
Verbesserung dient bzw. wenn der Aufwand wie im Falle einer grundlegenden Umgestaltung
oder Erweiterung die Herstellung eines anderen neuen Wirtschaftsgutes bezweckt.
Die Höhe der Aufwendungen und ihre zeitliche Nähe zum Erwerb bilden in Anlehnung an die
BFH-Rechtsprechung für sich kein Abgrenzungskriterium mehr, so dass die Abgrenzung stets
und ausschließlich nach den in § 255 HGB verankernden Grundsätzen vorzunehmen ist.
In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung sind folgende Einordnungen festzuhalten:
(a)
Anschaffungskosten
Baumaßnahmen nach Erwerb und vor erstmaliger Nutzung einer Immobilie führen zu
Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB, wenn sie geleistet werden, um das
Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nach der
Rechtsprechung des BFH ist ein Gebäude nicht betriebsbereit, wobei zwischen objektiver und
subjektiver Funktionsuntüchtigkeit zu unterscheiden ist, wenn es nicht seiner Zweckbestimmung
entsprechend genutzt werden kann.
Baumaßnahmen zur Wiederherstellung für den Gebrauch eines Gebäudes wesentlicher aber
objektiv funktionsuntüchtiger Teile, Anlagen oder Einrichtungen werden stets als
Anschaffungskosten qualifiziert.
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Subjektive Funktionstüchtigkeit liegt vor, wenn das Gebäude für die konkrete Zweckbestimmung
des Erwerbers nicht nutzbar ist. Werden angesichts dieser subjektiv festgesetzten
Zweckbestimmung Maßnahmen mit dem Ziel durchgeführt, leer stehende Gebäude auf einen
höheren Standard zu bringen, führen diese im Hinblick auf die Herstellung der
Betriebsbereitschaft zu Anschaffungskosten. Zur Bestimmung des Standards zieht die
Rechtsprechung folgende 4 zentrale Ausstattungsmerkmale heran:
-
Heizungsinstallation,
Sanitärinstallation,
Elektroinstallation und
Fenster.
Der BFH erkennt eine Anhebung des Wohnungsstandards nur an, wenn in mindestens 3 der
genannten Kriterien Baumaßnahmen durchgeführt werden.
Die Hebung des Wohnungsstandards muss zu einer deutlichen Erhöhung und Erweiterung des
Gebrauchswerts führen und das Gebäude bzw. den Gebäudeteil im Rahmen der Abgrenzung
zwischen einem sehr einfachen, mittleren und sehr anspruchsvollen Standard auf einen jeweils
höheren Standard bringen; denn nur dann werden Anschaffungskosten angenommen.
(b)
Herstellungskosten
Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude führen grundsätzlich dann zu
Herstellungskosten, wenn etwas neues, bisher nicht Vorhandenes in das Gebäude eingefügt
oder mit dem selben verbunden wird. Man denke hierbei insbesondere an einen nachträglichen
erstmaligen Einbau eines Fahrstuhls, eines Kachelofens oder das nachträgliche Einsetzen von
Trennwänden zur Aufteilung von Räumen.
Hierbei sei auf die Entscheidung des BFH vom 16.01.2007 – IX R 39/05 – hingewiesen, der
zufolge Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter
Verwendung von Rigips-Ständerwerken sowie für die Erneuerung der Elektroinstallation im hier
durch notwendigen Umfang sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung darstellen.
Nachträgliche Herstellungskosten und somit Herstellungsaufwand liegt auch dann vor, wenn ein
bestehendes Gebäude erweitert wird, sei es durch Errichtung eines Anbaus, durch Aufstockung,
durch Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z. B. Dachgeschossausbau) oder durch Vermehrung
der Gebäudesubstanz oder über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird.
Ob eine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts erreicht
wird, richtet sich danach, ob die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen vor dem
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Hintergrund der Zielsetzung zu einer höherwertigeren bzw. verbesserten Nutzbarkeit des
Vermögensgegenstands führen (BFH vom 25.09.2007 – IX R 28/07).
Demnach liegt eine wesentliche Verbesserung in diesem Sinne vor, wenn die Maßnahmen über
eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und den Gebrauchswert des
Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen. Dabei wird erneut das Kriterium des Versetzens in einen
höheren Standard herangezogen.
Die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts nimmt der BFH dann an, wenn ein vorhandenes
Wirtschaftsgut aufgrund von Umbaumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen
verändert wird, sogenannte Funktions- bzw. Wesensänderung. Mit Urteil vom 05.03.2007 – IX B
189/06 – hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für den Umbau einer Gaststätte in eine
Buchhandlung als zeitgemäße Modernisierung und damit nicht als Herstellungskosten zu
beurteilen sind, wenn weder eine Änderung der bestehenden gewerblichen Nutzung durch den
Mieter, noch die Errichtung eines bautechnisch neuen Wirtschaftsguts gegeben sind. Dabei
spricht beispielsweise die gleich bleibende Miete als Indiz gegen einen deutlich gesteigerten
Gebrauchswert.
(c)
Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG über sogenannte anschaffungsnahe
Herstellungskosten gilt gemäß ausdrücklicher Verweisung in § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG auch bei
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG werden solche
Instandsetzungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten erfasst, die ihrer Höhe
nach 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen und innerhalb von 3 Jahren ab
Anschaffung getätigt werden, wobei maßgebend die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer
sind.
III.
Weitere Hinweise
Nach § 10 f EStG besteht für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler und nach § 10
g EStG für weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzte Kulturgüter
die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung.
Abgesehen vom Kriterium der Eigennutzung, entsprechen die Voraussetzungen des § 10 f EStG
denen des § 7 i EStG, angesichts deren Ausführungen nach oben verwiesen wird.
Begünstigte Kulturgüter nach § 10 g EStG sind jene in § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 EStG
enumerativ aufgezählten Güter, sofern sie der wissenschaftliche Forschung oder der
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Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Inwieweit dies im Einzelfall gegeben ist, hat die nach
Abs. 3 zuständige Stelle zu bescheinigen.
Aufwendungen unterliegen nur dann einer Abzugsmöglichkeit wie Sonderausgaben in Höhe von
bis zu 9 % im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden neuen Jahren, wenn
sie im Zusammenhang mit der Durchführung von Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen am
Kulturgut entstehen. Nicht erfasst werden daher laufende Aufwendungen, seien es
Versicherungs-, Strom- oder Raumkosten, noch Anschaffungs- bzw. anschaffungsnahe
Herstellungskosten. Zu dem auch in diesem Fall vor Beginn der Maßnahme erforderlichen
Bescheinigungsverfahren gilt das zu § 7 i EStG Gesagte entsprechend. Demnach sind
Maßnahmen nur dann begünstigt, wenn sie nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der
Denkmal- und Archivpflege erforderlich und mit der zuständigen Behörde abgestimmt sind.
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IV.
Rechtsprechungsübersicht
Mieteinnahmen
BFH 4.Senat
26.06.2007
Az.: IV R 49/04
Erwerb, Vermietung und Verkauf von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen
Flugzeugen
Erwerb, Vermietung und Verkauf von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen
sind gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund
eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist.
BFH 2.Senat
24.10.2007
Az.: II R 5/05
Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung
Eine Ertragsminderung, die das § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr.2 GrStG erforderliche Ausmaß
erreicht, führt auch dann zu einem Grundsteuererlass, wenn sie strukturell bedingt und
nicht nur vorübergehender Natur ist.
Bei bebauten Grundstücken i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist für die
Berechnung der Ertragsminderung zunächst danach zu unterscheiden, ob die von der
Ertragsminderung betroffenen Räume/Raumeinheiten zu Beginn des Erlasszeitraums
leer standen oder - wenn auch verbilligt - vermietet waren.
Bei zu diesem Zeitpunkt leerstehenden Räumen bildet die übliche Miete die
Bezugsgröße, an der die Ertragsminderung zu messen ist. Bei den vermieteten
Räumen bildet die vereinbarte Miete die Bezugsgröße, solange die Miete nicht um 20 %
von der üblichen Miete abweicht.
Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand bedingt, hat sie der Steuerpflichtige
nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um die Vermietung zu einem marktgerechten
Mietzins bemüht hat.
BFH 9.Senat
04.07.2007
Az.: IX B 50/07
Nicht abgeschlossene Wohnung - pflegebedürftiger Elternteil
Wohnräume im Haus der Kinder, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, können
nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an einen pflegebedürftigen Elternteil vermietet
werden.
Einkunftserzielungsabsicht
BFH 9.Senat
28.11.2007
Az.: IX R 9/06
Keine Typisierung der Einkunftserzielungsabsicht bei der Verpachtung
unbebauten Grundbesitzes - Prognosezeitraum 30 Jahre
Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass
bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt,
letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, gilt nicht für die dauerhafte
Verpachtung unbebauten Grundbesitzes. Der Prognosezeitraum beträgt auch bei einer
Verpachtung unbebauten Grundbesitzes 30 Jahre.
BFH 9.Senat
29.03.2007
Az.: IX R 7/06
Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung
Eine im Hinblick auf eine von vornherein geplante und durchgeführte Eigennutzung nur
befristete Fremdvermietung, während der lediglich Werbungskostenüberschüsse erzielt
werden, spricht gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit mit
Einkunftserzielungsabsicht.
BFH 4.Senat
29.03.2007
Az.: IV R 6/05
Persönliche Gründe der Nichtveräußerung
Persönliche Gründe und Motive, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind,
kommen in Betracht, wenn die Beendigung einer verlustbringenden Tätigkeit zwar
möglich wäre, aber unterbleibt, weil die Fortführung wegen der Möglichkeit der
steuerlichen Verrechnung der Verluste für den Steuerpflichtigen im Ergebnis finanziell
günstiger ist.
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Verträge zwischen Angehörigen
BFH 9.Senat
31.07.2007
Az.: IX R 8/07
Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen
Die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen
Angehörigen ist u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam
vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche
Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.
BFH 9.Senat
29.08.2007
Az.: IX R 17/07
Darlehensverträge zwischen Angehörige -Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger
Darlehensgewährung
Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich
möglichst günstig zu gestalten. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO ist aber
gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem
angestrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch
wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
BFH 9.Senat
10.05.2007
Az.: IX R 7/07
Fehlendes Finanzierungskonzept
Bei einer längerfristigen Vermietung ist die Einkunftserzielungsabsicht ausnahmsweise
zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten
des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert und somit
Zinsen auflaufen lässt, ohne dass durch ein Finanzierungskonzept von vornherein
deren Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist.
BFH 9.Senat
26.09.2007
Az.: IX B 115/07
Grundsätze von Angehörigenverträgen auf nichteheliche Lebensgemeinschaft
anwendbar
Bilden Beteiligte einer Bruchteilsgemeinschaft zugleich eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft, sind auf die Verträge, die diese Gemeinschaft mit einem
Angehörigen eines der an ihr Beteiligten schließt, die Grundsätze über die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen anwendbar.
Werbungskosten
BFH 9. Senat
29.03.2007
Az.: IX R 10/06
Steuerliche Behandlung von Schuldzinsen in einem Cash-Pool
Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im
Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen
Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen
aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung
abziehen.
BFH 9.Senat
17.07.2007
Az.: IX R 2/05
Schadstoffgutachten als Werbungskosten
Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen
Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigung dient, können als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.
BFH 9.Senat
25.09.2007
Az.: IX R 28/07
Wirtschaftsgutsbezogene Prüfung, ob Baumaßnahme Herstellungskosten oder
Erhaltungsaufwand
Bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu
Herstellungsaufwand führt, darf nicht das gesamte Gebäude, sondern nur auf den
entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden, wenn das Gebäude in
unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst.
Ob eine wesentliche Verbesserung i. S. des § 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts
erreicht wird, richtet sich danach, ob die durch die Baumaßnahme bewirkten
Veränderungen vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer
höherwertigeren (verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes führen.
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BFH 9.Senat
25.09.2007
Az.: R 43/06
Reparaturaufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten Bindungswirkung gemäß § 182 Abs.2 FGO
Aufwendungen für das Anbringen der Fassadenverkleidung sind Werbungskosten bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hat das Finanzamt einen von ihm
festgestellten Sachverhalt in bestimmter Weise gewürdigt und dabei nicht gegen
Denkgesetze verstoßen, ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden.
BFH 9.Senat
19.12.2006
Az.: IX R 44/04
Anschaffungskosten durch Schuldübernahme
Wird eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin
durch Realteilung aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für
einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so bildet eine solche
Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass
der übernehmende Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten
Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein
eigenes Vermögen überführen kann.
BFH 9.Senat
18.09.2007
Az.: IX R 42/05
Verluste aus Optionsgeschäften mit Mieteinnahmen keine Werbungskosten
Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann
daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er beabsichtigt, die
angelegten Beträge wiederum zum Zwecke der Vermietung zu verwenden.
BFH 9.Senat
16.01.2007
Az.: IX R 39/05
Aufwendungen für Umbau von Großraumbüro in Einzelbüros sofort abziehbare
Erhaltungsaufwendungen
Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter der
Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im
hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei
den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Aufwendungen wegen nachträglicher Gläubigeranfechtung als nachträgliche
Anschaffungskosten
Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag
nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbaren Gläubigers gehören zu den nachträglichen
Anschaffungskosten für das Grundstück.
BFH 9.Senat
17.04.2007
Az.: IX R 56/06
BFH 9.Senat
05.03.2007
Az.: IX B 189/06
Umbau Gaststätte in Buchhandlung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand
Aufwendungen für den Umbau einer Gaststätte in eine Buchhandlung ist als
zeitgemäße Modernisierung und damit nicht als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn
weder eine Änderung der Nutzung durch die Mieter noch die Errichtung eines
bautechnisch neuen Wirtschaftsgutes gegeben ist. Zudem war die Miete als Indiz für
einen deutlich gesteigerten Gebrauchswert nicht erhöht worden.
BFH 3. Senat
25.01.2007
Az.: III R 49/06
Anbau als selbständiges Wirtschaftsgut
Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges Wirtschaftsgut
darstellt, ist - vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang abgesehen - nach
bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend hierfür sind die statische
Standfestigkeit der Gebäudeteile und die dazu getroffenen Baumaßnahmen wie z. B.
eigene getragene Mauern und eigene Fundamente. Ein Anbau, der keine
Standfestigkeit besitzt, ist kein selbständiges Wirtschaftsgut. Auf die Höhe der
Bauaufwendungen, die erforderlich sind, um im Fall der Trennung den Gebäudeteil
(Anbau) standfest zu machen, kommt es nicht an.
BFH 9.Senat
15.01.2008
Az.: IX R 45/07
Auch abgekürzter Vertragsweg führt zu Werbungskosten
Erhaltungsaufwendungen können auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietungseinkünften abgezogen werden, wenn ein Dritter die Arbeiten an der
Mietwohnung des Steuerpflichtigen selbst in Auftrag gibt und auch bezahlt. Damit
bestätigt das höchste deutsche Steuergericht erneut seine Entscheidung aus dem
Jahre 2005 und wendet sich ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF, das den
Werbungskostenabzug zwar bei abgekürztem Zahlungsweg, nicht jedoch bei
abgekürztem Vertragsweg akzeptiert.
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Eigenheimzulage
BFH 9.Senat
22.02.2007
Az.: IX R 26/05
Eigenheimzulage für Folgeobjekt
Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt (§ 7 EigZulG) kann nur beanspruchen, wer im Jahr
der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die
Einspruchsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet.
Mantelbogen
BFH 6.Senat
01.02.2007
Az.: VI R 77/05
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten,
die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte
erledigt werden können. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar
im Haushalt ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als
Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 nicht zu
einer Steuerermäßigung.
BFH 10.Senat
20.06.2007
Az.: X R 13/06
Sonderausgabenabzug - Gegenrechnung von Zuschüssen
Der Abzug der Aufwendungen, die steuerlich wie Sonderausgaben zu behandeln sind,
setzt eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. Im öffentlichen
Interesse geleistete Zuschüsse Privater mindern die Abzugsbeträge nach § 10 EStG.
BFH 1.Senat
24.04.2007
Az.: I R 64/06
Zusammenveranlagung; eheliche Lebensgemeinschaft
Sind Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden und lagen die
Voraussetzungen hierfür nicht vor, so muss der Steuerbescheid im Rahmen des
verfahrensrechtlich Zulässigen aufgehoben werden.
BFH 3.Senat
21.06.2007
Az.: III R 59/06
Ausübung des Wahlrechts der Veranlagung durch Erben
Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tod eines Ehegatten dessen Erben zu,
wobei das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung nur dann nach
§ 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden kann, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung
und den steuerlichen Vorgängen des Verstorbenen hat. Solange der Erbe nicht ermittelt
ist, ist getrennt zu veranlagen.
BFH 10.Senat
11.10.2007
Az.: X R 14/07
Dauernde Last
Einen Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht es nicht entgegen, dass der
Begünstigte durch eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis existenzsicherndes
Vermögen aus der Erbmasse erhält.
BFH 3.Senat
29.05.2007
Az.: III B 37/06
Abmagerungskur
Der Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme an einem Optifast-Programm als
außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass ihre medizinische Notwendigkeit durch
ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest
nachgewiesen wird.
BFH 3.Senat
27.09.2007
Az.: III R 28/05
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche bei dem anderen Elternteil lebender
Kinder
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden
Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
BFH 3.Senat
10.05.2007
Az.: III R 47/05
Künstliche Befruchtung
Aufwendungen einer nicht verheirateten Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung
durch Invitro-Fertilisation sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn
die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung
vorgenommen werden.
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BFH 3.Senat
29.01.2007
Az.: III B 137/06
Abschirmmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen
Ein Abzug von Abschirmmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in
Betracht, wenn die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Mobilfunkstrahlen der 26. VO
zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht überschritten sind und es
an einem vor Ergreifen der Maßnahme erstellten amtsärztlichen Attests zum Nachweis
der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt.
BFH 3.Senat
10.05.2007
Az.: III R 39/05
Pflegesätze bei Pflegestufe 0
In einem Wohn- und Pflegeheim untergebrachte Personen können die ihnen gesondert
in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für die
Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen.
EuGH
21.02.2006
Az.: C-152/03
Negative Einkünfte aus Vermietung Ferienwohnung im EU-Ausland; Progression
Besitzen Sie eine Ferienwohnung im EU-Ausland und erzielen Sie damit Verluste aus
Vermietung und Verpachtung, dürfen Sie diese nach einer Entscheidung des
Europäischen Gerichtshof in den negativen Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat mit
einbeziehen. Das seitens der deutschen Finanzverwaltung ausgesprochene Verbot der
Einbeziehung derartiger Verluste in den Progressionsvorbehalt verstößt gegen EUGemeinschaftsrecht.
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