Einkommensteuererklärung 2007
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Einkommensteuererklärung 2007
Einkommensteuererklärung 2007 von Michael Lettl - Steuerberater Christina Linz - Rechtsanwältin Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Inhalt: I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2007 1. Steuerpflicht 2. Abgabefrist 3. Abgabe der Erklärung 4. Veranlagung von Ehegatten II. Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung 2007 1. EStG 1A - Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) a. Allgemeines b. Progressionsvorbehalt c. Verlustabzug d. Vorsorgeaufwendungen e. Spenden f. Außergewöhnliche Belastungen g. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung a. Mieteinnahmen b. Einkunftserzielungsabsicht (1) Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit (2) Verbilligte Überlassung einer Wohnung (3) Vermietung von Ferienwohnungen c. Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Angehörigen d. Werbungskosten (1) Finanzierungskosten (2) Kosten der Abnutzung der Immobilie (3) Erhaltungsaufwand (4) Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand III. Weitere Hinweise IV. Rechtsprechungsübersicht Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 2007 1. Steuerpflicht Das Einkommensteuergesetz gibt vor, dass jede Person unabhängig von Alter und Nationalität, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Von der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden zunächst alle Einkünfte erfasst, die einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können, die das deutsche Steuerrecht kennt. Arbeitnehmer, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Diese „Veranlagungsgründe“ sind im Einzelnen in § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG beschrieben. Demnach wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn a. die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, jeweils mehr als € 410,00 beträgt, b. der Arbeitnehmer bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt war, c. Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld) über € 410,00 monatlich bezogen wurden, d. beide Eheleute Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist, e. das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatte. Kommt keiner der dort genannten „Veranlagungsgründe“ in Betracht, kann der Arbeitnehmer eine Erstattung seiner zu viel einbehaltenen Lohnsteuer durch eine sogenannte Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) bewirken. 2. Abgabefrist Die allgemein Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 und der Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags 2007 läuft bis zum 31.05.2008. Bei Land- und Forstwirten endet die Abgabefrist spätestens 3 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2007/2008. Diese Fristen können auf Antrag verlängert werden. Sofern die Einkommensteuererklärung seitens Personen, Gesellschaften oder Vereinigungen angefertigt wird, die nach §§ 3, 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, wird die Frist allgemein bis zum 31.12.2008 verlängert. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag bis 10 % der Einkommensteuer und erforderlichenfalls Zwangsgelder festsetzen. Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung 2007 und der Antrag auf Arbeitnehmersparzulage 2007 müssen bis zum 31.12.2009 beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein. Da diese Frist grundsätzlich nicht verlängert werden kann, werden Anträge, die nach dem 31.12.2009 eingehen, seitens des Finanzamts abgelehnt. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn der Termin unverschuldet versäumt wurde. 3. Abgabe der Erklärung Die Einkommensteuererklärung ist anhand des amtlich bundeseinheitlichen Steuererklärungsvordrucks 2007 zu erstellen. vorgeschriebenen und Die amtlichen Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 liegen regelmäßig bei den örtlichen Finanzämtern aus. Sie können ebenfalls als Dateien von den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) oder den Finanzverwaltungen der Länder (www.finanzamt.de) herunter geladen werden. Ein Anspruch auf kostenlose Übersendung der Vordrucke besteht nicht. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt eine Zusendung der Steuervordrucke insbesondere dann nicht, wenn der Steuerpflichtige sich durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten lässt oder die Steuererklärung angesichts Erstellung und Druck über einen PC nicht auf den amtlichen Vordrucken erstellt. Die amtlichen Vordrucke werden nicht benötigt, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Daten der Steuererklärung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (elektronische Steuererklärung – ELSTER). Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung bietet Ihnen insbesondere das amtliche Einkommensteuererklärungsprogramm „ELSTERFormular“, welches Ihnen für das Jahr 2007 kostenlos im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt wird. Erfolgt die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten ohne eine Beglaubigung in Form einer sogenannten elektronischen Authentifizierung, ist zusätzlich zur elektronischen Übermittlung die Übersendung einer komprimierten Steuererklärung auf dem Postweg erforderlich. Die komprimierte Steuererklärung wird automatisch mit dem Sendevorgang erstellt, ausgedruckt und ist vor dem Versandt zu unterschreiben. Die fertig gestellte und unterschriebene Steuererklärung 2007 ist zusammen mit den gesetzlich Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching vorgeschriebenen Belegen beim Finanzamt einzureichen. Einzureichen sind insbesondere Spendenbelege, Nachweise über die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, die Lohnsteuer ausweisende Bescheinigung im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Steuerbescheinigungen im Bereich der Kapitaleinkünfte sowie Einzelaufstellungen bei Überschusseinkünften. Die Abgabe der Lohnsteuerbescheinigung ist insofern entbehrlich, wenn der Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2007 seitens seines Arbeitgebers keine Lohnsteuerkarte, sondern nur noch einen Abdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung erhalten hat. Denn dann werden die Daten der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber mittels einer eTIN-Nummer an das Finanzamt übermittelt. Diese eTIN-Nummer ist in die Anlage N einzutragen. Sämtliche nicht gesetzlich einzureichende Belege, die jedoch ihrer Art und Höhe nach in die Steuererklärung 2007 mit eingeflossen sind, sind bis zur Bestandkraft des Steuerbescheides aufzubewahren. Diese müssen ggf. auf Verlangen des Finanzamtes hin zur Überprüfung vorgelegt werden. Zur Einkommensteuererklärung 2007 gehören der vierseitige Hauptvordruck, der als sogenannter Mantelbogen die allgemeinen Angaben über die Person des/der Steuerpflichtigen wie die Unterschriften enthält und aus den jeweiligen Anlagen der in Frage kommenden Einkunftsarten, die auf Seite 2 des Mantelbogens näher zu bezeichnen sind. Seiten 3 und 4 des Mantelbogens sind zur Erklärung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen bestimmt. Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (sogenanntes WohnsitzFinanzamt). 4. Veranlagung von Ehegatten Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum 2007 beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren, können unter den übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zwischen getrennter Veranlagung oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wählen. Da der Gesetzgeber das eigenständige Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft in seinen Wirkungen nicht denen der Ehe gleichgestellt hat, erfüllen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG nicht die Voraussetzung des § 26 EStG und sind somit jeweils getrennt zu veranlagen. Nach § 26 b EStG werden bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten die Einkünfte, die die Ehegatten jeweils selbständig erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching zugerechnet und die Ehegatten dann grundsätzlich gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Ungeachtet der Anwendbarkeit der regelmäßig steuergünstigeren Splittingtabelle führt eine Zusammenveranlagung unter anderem auch dazu, dass sich jeder Ehegatte in bestimmten Fällen auch das grobe Verschulden des anderen Ehegatten zurechnen lassen muss. Dies kann in Fällen nachträglich bekannt gewordener steuerrelevanter Tatsachen oder Beweismittel zum Ausschluss eines Antrags auf Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO führen. Bei getrennter Veranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes und außergewöhnliche Belastungen werden in Höhe des im Falle einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrages bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, es sei denn, die Ehegatten beantragen gemeinsam eine andere Aufteilung, §§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8, 33 bis 33 b EStG. Eben dieser Aufteilungsmaßstab findet Anwendung bei nach § 35 a EStG zu gewährender Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, vorausgesetzt die Ehegatten beantragen nicht gemeinsam eine andere Aufteilung, § 26 a Abs. 2 EStG. Ausschlaggebender Punkt für die Wahl der Veranlagungsart ist das jeweils zum Vergleich heranzuziehende steuerliche Ergebnis. Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt. Ist ein Ehegatte gemäß § 25 EStG zur Einkommensteuer zu veranlagen und wird auf seinen Antrag hin eine getrennte Veranlagung durchgeführt, ist auch der andere Ehegatte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG zwingend getrennt zu veranlagen. Ehegatten werden zusammen Veranlagungsart wählen. veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Werden die zur Wahl der Veranlagungsart erforderlichen Erklärungen weder schriftlich noch zu Protokoll beim Finanzamt abgegeben, unterstellt § 26 Abs. 3 EStG, dass die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl der Veranlagungsart ist zeitlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheides möglich. Eine einmal getroffene Wahl ist innerhalb dieser Frist frei widerrufbar, sofern der Widerruf keinen Rechtsmissbrauch bzw. kein willkürliches Verhalten darstellt. Der einseitige Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist rechtlich unwirksam, wenn eben dieser Ehegatte im Veranlagungszeitraum 2007 weder positive noch negative Einkünfte Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching erzielt hat oder seine positiven Einkünfte der Höhe nach so gering sind, dass weder eine Einkommensteuer festzusetzen ist, noch die Einkünfte einem Steuerabzug zu unterwerfen wären. Im Falle der Zusammenveranlagung haben die Ehegatten eine gemeinsame Einkommensteuererklärung 2007 zu erstellen, die von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben ist. II. Erläuterungen zu der Einkommensteuererklärung 2007 Die folgenden Ausführungen erläutern anhand der bundeseinheitlichen Steuererklärungsvordrucke 2007 betreffend den Mantelbogen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung neben allgemeinen Grundsätzen, insbesondere die Neuerungen, die sich aus Gesetz, Verwaltungsvorschrift oder Rechtsprechung gegenüber der Einkommensteuerveranlagung 2006 ergeben und in den Vordrucken ihren Niederschlag gefunden haben. 1. EStG 1 A-Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) a. Allgemeines Wie in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen enthält Seite 1 des Mantelbogens Abfragen allgemeiner Art zur Person der/des Steuerpflichtigen. Diese sind im Wesentlichen aus sich selbst heraus verständlich, so dass die folgenden Ausführungen sich auf die Darstellung aktueller Neuerungen begrenzt. Die Abfragen allgemeiner Art wurden in der Einkommensteuererklärung 2007 in der Zeile 4 des Mantelbogens erstmals neu um die Identifikationsnummer erweitert. Für das Besteuerungsverfahren der natürlichen Personen wird im Jahr 2008 und zwar zunächst nur für die Einkommensteuer die steuerliche Identifikationsnummer nach § 139 b AO eingeführt. Soweit sie dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung bereits bekannt ist, ist sie in Zeile 4 des Mantelbogens einzutragen. Die Identifikationsnummer wird den Bürgern frühestens ab 02.05.2008 in einem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern mitgeteilt werden, wobei der Versand aufgrund der Vielzahl der bundesweit zu versendenden Mitteilungen über einen gewissen Zeitraum von bis zu 3 Monaten andauern und nicht zu einem Stichtag erfolgen wird. Die Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten Gemeinschaft in Form eines fest vorgegebenen „Relegionsschlüssels“ ist in den Zeilen 10 und 16 einzutragen. In Zeile 18 des Mantelbogens können Ehegatten die Veranlagungsart wählen. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching b. Progressionsvorbehalt Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und somit zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen werden, sind in Zeile 40 des Mantelbogens zu erfassen. Wortlaut und Intention des § 32 b Abs.1 Nr.3 EStG in der Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 wurden dahingehend gekürzt, dass die Einbeziehung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreier Einkünfte in den Progressionsvorbehalt keiner ausdrücklichen Regelung im DBA mehr bedarf. Diese Gesetzesänderung wird gehalten durch die Rechtsprechung des BFH, der durch die Grundsatzurteile vom 19.12.2001 und 15.05.2002 entscheiden hat, dass der Progressionsvorbehalt stets Anwendung findet, solange das DBA diesen nicht untersagt; eine ausdrückliche Erlaubnis ist nicht erforderlich. Neuerdings ausgenommen vom Progressionsvorbehalt werden nach bilateralen Abkommen steuerbefreite Einkünfte, das es sich insoweit nicht um DBAs handelt, § 32 b Abs.1 Nr.2 EStG. In den Fällen einer Antragsveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG), einer Grenzpendlerbesteuerung (§ 1a EStG) oder einer Veranlagung trotz Steuerabzug (§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr.2 EStG) werden Einkünfte, die in diesen Veranlagungen unberücksichtigt geblieben sind, auch dann in den Progressionsvorbehalt einbezogen, wenn sie zuvor dem Steuerabzug unterlegen haben, § 32 b Abs. 1 Nr.5 EStG. Darüber hinaus hat eine Anpassung des Progressionsvorbehalts an die für Besserverdienende mit einem zu versteuernden Einkommen von über € 250.000,00 ab 2007 neu eingeführte Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 % stattgefunden. Wären die, im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden Einkünfte im Inland hypothetisch vom Zuschlag der Reichensteuer ausgenommen, findet dies grundsätzlich auch im Rahmen des Progressionsvorbehalt Beachtung. Diese Begünstigung gilt letztmalig für die Veranlagung 2007, § 52 Abs. 43a Satz 1 EStG. c. Verlustabzug Wurde ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10 d EStG zum 31.12.2006 festgestellt, ist dies in Zeile 54 des Mantelbogens zu erklären. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 wurde der Lauf der Feststellungsfrist bei der Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d EStG neu geordnet. Nach § 10 d Abs. 4 Satz 6 1. HS EStG endet die Verlustfeststellungsfrist nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist. § 181 Abs. 5 AO ist auf die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nicht anwendbar, es sei denn, die zuständige Finanzbehörde hat die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen. Paragraph 181 Abs. 5 AO gibt vor, dass eine gesonderte Feststellung auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen kann, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist. Durch entsprechende Normtextergänzungen in den §§ 22 Nr.3 Satz 4 und 23 Abs. 3 Satz 9 EStG findet die Regelungen der Verslustfeststellung des § 10 d Abs. 4 EStG entsprechend auch im Rahmen der sonstigen Einkünfte wie der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften Anwendung. Nach § 52 Abs. 38 Satz 3, Abs. 39 Satz 7 EStG findet § 10 d EStG auf diese Einkünfte nur in den Fällen Anwendung, in denen die Festsetzungsfrist am 01.01.2007 noch nicht abgelaufen ist. d. Vorsorgeaufwendungen Seite 3 des Mantelbogens wurde bei den Sonderausgaben neu geordnet. Der Vordruck unterscheidet aufgrund der unterschiedlichen abzugsfähigen Höchstbeträge wie bisher zwischen Beiträgen zugunsten einer Altersversorgung und Beiträgen zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Zeilen 61 bis 66 bzw. 68 bis 72). Zeile 61 richtet sich ausschließlich an Arbeitnehmer und erfasst den Arbeitnehmeranteil an Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständigen Versorgungseinrichtungen, die, sofern auf dem Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung bestätigt, dadurch direkt in den Mantelbogen übertragen werden können. Übrige Steuerpflichtige können ihre Beiträge zu berufsständigen Versorgungseinrichtungen in Zeile 62 und ihre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Zeile 63 geltend machen. In Zeile 63 können auch die Beiträge zur freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen erklärt werden. Werden Beiträge zu Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG, namentlich der sogenannten Rürrup-Rente abgeführt, ist dies in Zeile 64 zu erfassen. Zu den als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Altersvorsorgeaufwendungen wird der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet. Dies ist insoweit nachteilig, als sich der Arbeitgeberanteil nur in Höhe des jeweils geltenden Prozentsatzes auswirkt, während er anschließend zu 100 % abgezogen wird. Ab 2007 wurde in Zeile 66 die Abfrage nach dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer pauschal besteuerten Geringfügigenbeschäftigung aufgenommen. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Die Eintragungsmöglichkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung bei Nichtarbeitnehmern (z. B. bei Rentnern) wurde in Zeile 70 neu geschaffen. Die Abzugsmöglichkeit von Vorsorgeaufwendungen wurde durch die Schaffung des § 10 Abs. 2 Nr. 2 d EStG erweitert. Ursprünglich waren nur solche Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig, die mit § 10 Abs.2 Nr.2 EStG an die darin näher festgelegten Einrichtungen, wie z.B. bestimmte Versicherungsunternehmen, berufständische Versorgungseinrichtungen und Sozialversicherungsträger abgeführt wurden. Durch § 10 Abs. 2 Nr. 2d EStG hat sich der Kreis der begünstigten Empfänger um Anbieter zertifizierter privater Altersvorsorgeprodukte wie betriebliche Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG und somit um Institute erweitert, die ganz allgemein zum Vertrieb von Riesterrentenverträgen befugt sind. Diese Änderungen treten rückwirkend mit Wirkung ab 01.01.2006 in Kraft. e. Spenden Das Spendenrecht wurde im Rahmen der Gemeinnützigkeitsrechtsreform, die mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt wurde, erheblich vereinfacht. Die Neuregelung ist grundsätzlich auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 geleistet werden. Allerdings besteht für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, die Möglichkeit, die Anwendung des bisherigen Spendenrechts zu beantragen (§ 52 Abs. 24 b Sätze 2 und 3 EStG). Die bisherigen – je nach Zweck der Zuwendung – unterschiedlichen Höchstsätze für den Sonderausgabenabzug wurden vereinheitlicht und angehoben. Der ursprüngliche Begriff „Zuwendungen“ wurde in den Zeilen 82 bis 88 durch die Begriffe „Spenden und Mitgliedsbeiträge“ ersetzt. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind einheitlich bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und auf 4 ‰ der Summe von Umsätzen, Löhnen und Gehältern abziehbar (§ 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG). Es wird nicht mehr aufgeteilt in „Zuwendungen für wissenschaftliche, mildtätige und kulturelle Zwecke“ einerseits und „für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke“ andererseits. Explizit werden jedoch vom Spendenabzug Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die unter anderem den Sport oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern, ausgeschlossen (§ 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.). Der Betrag für die Spendenhaftung im Rahmen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer, die unter anderem greift, wenn eine Spendenbestätigung vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig ausgestellt wird, wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2007 von 40 % auf Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching 30 % des zugewendeten Betrages herabgesetzt. Dagegen wurde der gewerbesteuerliche Haftungsbetrag von 10 % auf 15 % des Betrags der Zuwendungen angehoben. Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis in Form von Bareinzahlungsbelegen oder Buchungsbestätigungen eines Kreditinstituts war bisher auf die Fälle von Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen in Form eines mildtätigen Zweckes beschränkt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gilt diese Vereinfachungsregel allgemein im Fall von Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen. Zudem kann der vereinfachte Zuwendungsnachweis bei Kleinbetragsspenden erbracht werden, wobei die Betragsgrenze von bislang € 100,00 auf € 200,00 angehoben wurde. Der zusätzliche Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wurde von bisher € 307.000,00 auf € 1.000.000,00 angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich der Neugründung einer Stiftung geleistet werden, so dass auch Zustiftungen begünstigt sind (§ 10 b Abs. 1 a EStG). Dies wurde in den Zeilen 86 bis 88 des Vordrucks entsprechend zum Ausdruck gebracht. f. Außergewöhnliche Belastungen Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 wurde die Möglichkeit geschaffen, Schwerbehindertenausweise unbefristet auszustellen. Die Abfragen in den Zeilen 91 und 93 wurden jeweils um ein Eintragungsfeld „unbefristet gültig“ erweitert. Werden die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in den Zeilen 103 bis 105 berücksichtigt, steht ihm daneben der Behindertenpauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG, zu erfassen in den Zeilen 91 bis 94, nicht zu. Sind Aufwendungen für den Unterhalt bedürftiger Personen zu erklären, ist für deren Geltendmachung laut Zeile 102 des Mantelbogens eine gesonderte Anlage Unterhalt auszufüllen. g. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Handwerkerleistungen Dienstleistungen und Paragraph 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 in seinem Wortlaut geändert. Durch die Neufassung, die aus Gründen der Vermeidung einer Doppelförderung ergangen ist, wird klargestellt, dass Maßnahmen, die bereits nach dem CO2 Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank subventioniert werden, nicht zusätzlich die steuerliche Begünstigung des § 35 a EStG beanspruchen können. Der Ausschluss der Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching steuerlichen Förderung greift ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine Inanspruchnahme eines zinsverbilligten Darlehens oder den Erhalt eines Zuschusses handelt. Die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer wurde auf die Erhaltungs-, Renovierungsund Modernisierungsmaßnahmen ausgedehnt. Entsprechend wurde im Mantelbogen die Überschrift „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen“ um den Begriff der „Handwerkerleistungen“ erweitert. Die Ermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG erfolgt auf Antrag hin um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen und ist dabei der Höhe nach jedoch auf einen Betrag von € 600,00 beschränkt. Da die Steuerermäßigung lediglich für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gilt, sollten die als Nachweis zur Vorlage beim Finanzamt dienenden Rechnungen des Handwerksbetriebs die angefallenen Arbeitsstunden gesondert von den Materialkosten ausweisen. Wie bisher sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- und Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Somit sind Kosten für den Ausbau des Dachbodens oder eines Wintergartens nicht begünstigt, weil eine neue Wohnfläche entsteht. Dies gilt auch für den Fall der Errichtung einer Fertiggarage, weil dadurch die Wohnfläche erweitert wird. Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, etc.) zählten bisher schon zu den handwerklichen Tätigkeiten. Neu aufgenommen wurden noch „andere Gegenstände, die in der Hausratsversicherung mitversichert werden können“. (BMF Schreiben vom 26.10.2007). Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört auch eine Wohnung, die der Steuerpflichtige einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das gleiche gilt für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich eigen genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung. Der Steuerpflichtige kann deshalb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung wird jedoch auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt. Durch das Steuerjahresgesetz 2008 vom 20.12.2007 sind auch Haushalte in der EU begünstigt. Da die Neuregelung für alle Veranlagungen gilt, die noch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind, gilt dies somit auch für den Veranlagungszeitraum 2007. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden, sind auch als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen (BMF Schreiben vom 26.10.2007). Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichen Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht. 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die Überschüsse aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung bestimmter Vermögensgegenstände an andere Personen zur Nutzung. Es handelt sich dem Wesen nach um private Vermögensverwaltung, die hinsichtlich der Nutzungsentgelte steuerbar ist, jedoch hinsichtlich der Wertsteigerungen oder Veräußerungsgewinne des Vermögensgegenstandes nicht in den steuerlichen Nexus fällt. Die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen Miete § 535 ff. BGB und Pacht § 581 ff. BGB spielen einkommenssteuerlich keine Rolle. Die Tatbestände, aus denen sich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben können, werden in § 21 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählt. Folgende Nutzungsüberlassungen werden im Einzelnen erfasst: - Unbewegliches Vermögen, wie z. B. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Wohnungen, Geschäftsräume, einzelne Zimmer und sogenannte grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurechte, Einnahmen aus einem entgeltlich eingeräumten Nießbrauchsrecht oder die Vermietung eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs. - Sachinbegriffe, namentlich „Vielheiten“ von beweglichen Gegenständen, die durch einen gemeinsamen Zweck zu einer Einheit verbunden sind, z. B. die Überlassung des gesamten beweglichen Betriebsvermögens eines verpachteten Betriebes oder die Überlassung der Möbel im Rahmen der Vermietung einer möblierten Wohnung. - Rechte, z. B. gewerbliche Urheberrechte, Patente. a. Mieteinnahmen Zu den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung rechnen in erster Linie die im Veranlagungszeitraum 2007 vereinnahmten Miet- und Pachterlöse für 2007 und vorangegangener Jahre und auf das Kalenderjahr entfallende Mietbzw. Nebenkostenvorauszahlungen sowie -nachzahlungen für frühere Jahre. Wie der BFH mit seinem Urteil vom 20.09.2006 – IX R 17/04 – erneut bestätigte, gehört der Erbbauzins für ein Erbbaurecht an einem privaten Grundstück zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dabei steht der bewertungsrechtliche Ansatz des Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Erbbauzinsanspruchs als sonstiges Vermögen dieser Beurteilung nicht entgegen. Wenn der Erbbauzins für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet wird, können die Einnahmen auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird ( § 11 Abs.1 S.3, Abs. 2 S. 3 EStG). Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass den im Rahmen der Vermögensnutzung erzielten Einnahmen die sogenannten Werbungskosten gegenüber gestellt werden. Die so ermittelten Überschüsse können auch negativ sein, wenn die Werbungskosten in Folge besonderer Umstände, beispielsweise beim Anfall größerer Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen oder bei Schuldzinsentilgung in erheblichem Umfang die Einnahmen übersteigen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stehen anderen Einkunftsarten, insbesondere den Gewinneinkünften im Wege der Subsidiarität zurück, so dass sie nur dann nach § 21 EStG zu erfassen sind, wenn sie nicht vorrangig zu einer anderen Einkunftsart gehören. Kennen sollte man insbesondere auch folgende Sonderfälle: Einmalzahlungen: Zahlt der Mieter den Mietzins für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren in einem Betrag im Voraus kann der Vermieter diese Summe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 EStG auf die Dauer des Mietverhältnisses verteilen. Mietzuschuss: Leistet der Mieter einen Zuschuss zu den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Vermieters, wird von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und unwiderlegbar eine Mietvorauszahlung angenommen, die grundsätzlich im Jahr des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) zu versteuern ist. Auch hier kommt grundsätzlich eine Verteilung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG in Betracht. Zu beachten ist hierbei, dass diese Zahlungen auf Seiten des Vermieters die Herstellungskosten entsprechend erhöhen und sich daher im Laufe der Zeit auf die Gebäudeabschreibung steuerlich wieder verbrauchen. Kautionen: Kautionszahlungen auf ein neutrales Konto bleiben dem Mieter zugerechnet, es findet also weder ein Ab- noch Zufluss statt, so dass darauf eventuell anfallende Zinsen seitens des Mieters zu versteuern sind. Tritt der Kautionsfall ein, führt der Zufluss der Kautionssumme beim Vermieter zu Einnahmen. Die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten kann er als Werbungskosten dagegensetzen. Schönheitsreparaturen: Fallen Schönheitsreparaturen an und werden diese auf Kosten des Vermieters durchgeführt, kann dieser sie einkommensteuerlich als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend machen. Eine anschließende Erstattung seitens des Mieters führt zu Einnahmen beim Vermieter. Werden die Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching durchgeführt, der die anfallenden Kosten unmittelbar an die Handwerker bezahlt, führt dies zu einer Abkürzung des Zahlungswegs mit der Konsequenz einer grundsätzlich verbotenen Saldierungsmöglichkeit. b. Einkunftserzielungsabsicht Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer eine Vermieter- oder Verpächterstellung inne hat und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Mietoder Pachtvertrag ist. Eine steuerwirksame Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen in Form von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung erfordert über den objektiven Tatbestand hinaus als subjektives Merkmal zusätzlich die Absicht, über die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung nachhaltig positive Überschüsse zu erzielen. Stehen bei der Vermögensnutzung private Motive im Vordergrund und wird über die Dauer der voraussichtlichen Vermögensnutzung kein „Totalüberschuss“ der Einnahmen über die Werbungskosten angestrebt, spricht man aufgrund einer fehlenden Einkunftserzielungsabsicht von sogenannter „Liebhaberei“. Im Falle einer fehlenden Einkunftserzielungsabsicht bleiben negative Einkünfte ganz oder zum Teil unberücksichtigt und können nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Nach der Rechtsprechung des BFH und den Grundsätzen der Verwaltung ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich, d. h. im Wege des Anscheinsbeweises, ohne weitere Prüfung von Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, einst endgültig gefasst, gelten die oben genannten Grundsätze für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten nur dann, wenn besondere Umstände oder Beweisanzeichen gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen oder besondere Arten der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung sind. In diesen Fällen ist in einem weiteren Schritt anhand einer Prognose zu prüfen, ob ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen ist. Dabei ist zwischen folgenden Fallgruppen zu unterscheiden: (1) Nicht auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit Hat sich der Steuerpflichtige für eine nur vorübergehende Vermietung entschieden, wie es insbesondere bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell oder einem Bauherrnmodell mit Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Rückkaufsrecht der Fall ist, bildet dies ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen, wenn voraussichtlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden. Ist eine nur vorübergehende Vermietung angestrebt oder liegen Umstände vor, die den Rückschluss erlauben, dass sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit offen gehalten hat, das Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, die ihm die Erzielung positiver Einkünfte zeitlich nicht ermöglicht, freiwillig zu verkaufen oder nicht mehr zur Einkunftserzielung zu nutzen, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen. Beweisanzeichen hierfür können z. B. der Abschluss eines entsprechenden Zeitmietvertrages, einer entsprechenden kurzen Fremdfinanzierung oder die Suche nach einem Käufer schon kurze Zeit nach Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes sein. Als nicht auf Dauer angelegt gilt die Vermietung auch bei Veräußerung oder dem Selbstbezug einer Wohnimmobilie innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objektes und der nachfolgenden Veräußerung oder Selbstnutzung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von vornherein bestehende Veräußerungs- oder Selbstnutzungsabsicht. Selbstnutzung erfasst nicht nur den Fall, dass der Steuerpflichtige die Wohnung selbst nutzt, sondern auch wenn er diese unentgeltlich Dritten zur Nutzung überlässt. Da die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht der Steuerpflichtige trägt, obliegt es diesem nachzuweisen, dass er den Entschluss zur Veräußerung oder zur Selbstnutzung erst nachträglich gefasst hat. (2) Verbilligte Überlassung einer Wohnung Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Dabei ist von der ortsüblichen Marktmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. Maßgebend für die erforderliche Abgrenzung ist jeweils das Verhältnis der tatsächlichen Kaltmiete zuzüglich der gezahlten Umlagen zur ortsüblichen Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Nebenkosten. Nach der BFH Rechtsprechung ist die ortsübliche Miete, die vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz festzustellen ist, generell auf der Grundlage des örtlichen Mietspiegels zu bestimmen; dabei ist jeder der Mietwerte als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching (BFH-Urteil vom 11.9.2007 - IX B 4/07). Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, wird ein vollentgeltliches Geschäft und damit eine bestehende Einkunftserzielungsabsicht unterstellt, ohne dass diese anhand einer Totalüberschussprognose überprüft wird. Beträgt das Entgelt 56 % und mehr, jedoch weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist stets und ungeachtet etwaiger auschlaggebender Gründe eine Einzelfall bezogene Prüfung anhand einer Überschussprognose erforderlich. Ist die Ertragsprognose positiv, sind die mit den Einnahmen aus der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Führt die Prognose hingegen zu einem Werbungskostenüberschuss und somit zu einem negativen Gesamtergebnis, hat dies in Anlehnung an § 21 Abs. 2 EStG allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Werbungskosten vom Abzug ausgeschlossen werden. Vielmehr ist die Vermietung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen und ist ein Werbungskostenabzug nur in Höhe des entgeltlichen Teils möglich. Die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung des Totalüberschusses der sogenannten Überschussprognose wurden seitens des Bundesministeriums für Finanzen mit Schreiben vom 08.10.2004 – BStBl I 2004, Seite 933 – niedergelegt. Die Grundsätze lassen sich in Kürze wie folgt zusammenfassen: Im Rahmen einer Totalüberschussprognose sind die für die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Einnahmen den voraussichtlich anfallenden Werbungskosten gegenüber zu stellen. Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden und ggf. seiner unentgeltlichen Rechtsnachfolger abzustellen. Der Prognosezeitraum umfasst dabei einen Zeitraum von 30 Jahren, sofern nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen ist. Der Prognosezeitraum beginnt in der Regel mit der Anschaffung oder der Herstellung des Gebäudes. Ist die Einkunftserzielungsabsicht aufgrund nachträglicher Änderungen in den Verhältnissen erst zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, beginnt der Prognosezeitraum neu. (3) Vermietung von Ferienwohnungen Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Dies betrifft nach neuestem Urteil des IX. Senats des BFH allein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber die gewerbliche Vermietung (BFH vom 29.03.2007 IV R 6/05). Auch in diesem Zusammenhang wurde das Grundsatzurteil des Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching BFH vom 26.10.2004 – IX R 57/02 (BStBl. 2005 II, Seite 388) – durch das BMF-Schreiben vom 08.10.2004 durch die dortigen Ausführungen zu den Ziffern 16 und 17 ergänzt. Danach ist bei einer ausschließlichen an wechselnde Feriengäste vermieten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet, ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind. Von einer erheblichen Unterschreitung ist nach Ansicht des BFH bei einer Abweichung von mindestens 25 % auszugehen. Können die ortsüblichen Vermietungszeiten für Ferienwohnungen in einem Ferienort nicht zuverlässig ermittelt werden, geht dies zu Lasten des Finanzamtes. Ihm obliegt die Feststellungslast, dass der Steuerpflichtige die ortsüblichen Vermietungszeiten für Ferienwohnungen um mehr als 25 % unterschreitet (Urteil FG Niedersachsen vom 11.12.2006). Da dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast angesichts einer ausschließlichen Vermietung der Ferienwohnung obliegt, hat er das Fehlen einer Selbstnutzung schlüssig darzulegen und ggf. nachzuweisen. Nicht unter dem Tatbestand der Selbstnutzung fallen kurzfristige Aufenthalte des Steuerpflichtigen in der Ferienwohnung zu Wartungsarbeiten einer allgemeinen Kontrolle oder Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt, wobei die Selbstnutzung wiederum den Tatbestand der unentgeltlichen Überlassung an Dritte beinhaltet oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung Indiz für eine zumindest teilweise privat motivierte Veranlassung der Aufwendungen, so dass in diesen Fällen die Einkunftserzielungsabsicht stets zu prüfen ist. In die Prognose sind als Werbungskosten nur die Aufwendungen einzubeziehen, die auf die Zeiträume der tatsächlichen Fremdvermietung oder deren Bereithaltung entfallen. Aufwendungen, die sowohl in der Selbstnutzung als auch in der Vermietung begründet sind, sind im Verhältnis der jeweiligen Nutzungszeiträume zueinander aufzuteilen. Hier sind insbesondere zu nennen Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Erhaltungsaufwendungen und Abschreibungen. c. Steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Angehörigen Da innerhalb der Familie regelmäßig wirtschaftliche Interessensgegensätze nicht bestehen, haben deren Rechtsbeziehungen anders als unter Fremden nicht notwendig die Vermutung der Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching steuerlichen Anerkennung für sich. Bei der Beurteilung von Rechtsbeziehungen, die zwischen Angehörigen bestehen, gilt es besondere Voraussetzungen zu beachten, da sie häufig steuerliche Gestaltungen verdecken, die auf einer Umgehung des Abzugsverbots privater Ausgaben im Sinne des § 12 EStG oder die Verlagerung von Einkünften gerichtet sind. Im Zuge der sogenannten „Angehörigenrechtsprechung“ werden Mietverträge unter Angehörigen einkommenssteuerlich wie Mietverhältnisse unter fremden Dritten behandelt, wenn die Rechtsbeziehung - ernsthaft vereinbart ist, wobei als unwiderlegliches Indiz verlangt wird, dass sie zivilrechtlich rechtswirksam zustande gekommen ist, tatsächlich wie vereinbart vollzogen wird und nach Art und Weise ihrer Gestaltung und deren Durchführung einem Fremdvergleich standhält. Dabei führt nicht jede unbeachtliche Abweichung von dem zwischen Fremden Üblichen zur Aberkennung der steuerlichen Anerkennung. Zur Anerkennung unabdingbar ist aber stets, dass die aus dem Mietverhältnis rührenden Hauptpflichten der Vertragsparteien, namentlich die Bestimmung der überlassenen Mietsache wie die Festlegung des zu entrichtenden Mietzinses der Höhe und Fälligkeit nach klar und eindeutig vereinbart und entsprechend dem Vereinbarten vollzogen werden. Für den Fremdvergleich und somit für die steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen Angehörigen ist es unerheblich, ob die vereinbarte Miete die Marktmiete unterschreitet. Ist dies der Fall, finden die im Rahmen einer verbilligten Überlassung einer Wohnung dargestellten Grundsätze Beachtung. Die Anerkennung von Mietverhältnissen wird nach neuer Rechtsprechung nicht mehr grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass der Mietzins aus Mitteln entrichtet wird, die der Vermieter vom Mieter zuvor als Unterhalt erhalten hat. Diese Konstellationen treten oftmals im Rahmen eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und ihren Kindern auf. Nach neuester Rechtsprechung des BFH vom 04.07.2007 – IX B 50/07 – können Wohnräume im Haus der Kinder, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an einen pflegebedürftigen Elternteil vermietet werden. Damit folgt der BFH seiner bisherigen Rechtsprechung zum umgekehrten Fall, namentlich der Vermietung einzelner Wohnräume von Eltern an Kinder. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching d. Werbungskosten Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zu Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung muss es sich im Einklang mit dem sogenannten „Veranlassungsprinzip“ hierbei um Aufwendungen handeln, die objektiv mit der Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit zusammenhängen und die subjektiv die Einkunftserzielung fördern sollen. Dem Grunde nach unterteilen sich die Werbungskosten der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in - Kosten der Finanzierung der Immobilie, Kosten der Abnutzung der Immobilie, Kosten der Erhaltung der Immobilie und laufende Nebenkosten. Der Abzug von Werbungskosten setzt nicht notwendig voraus, dass bereits zuvor oder zeitgleich entsprechende Einnahmen zufließen. Vielmehr besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bereits vor Beginn oder nach Abschluss der Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit entstandene Werbungskosten geltend zu machen. Man spricht insoweit von vorweggenommenen bzw. nachträglichen Werbungskosten. Nach der Rechtsprechung werden vorab entstandene Werbungskosten zum Abzug zugelassen, wenn sie aufgrund eines endgültig gefassten und aufrecht erhaltenen Entschlusses des Steuerpflichten zur Einkunftserzielung in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Unter ähnlichen Voraussetzungen können auch erst nach Beendigung der Fremdvermietung angefallene Werbungskosten geltend gemacht werden. Da auch ihre Abzugsfähigkeit von einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der aufgegebenen Erzielung von Vermietungseinkünften abhängt, erfüllen Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Einkunftsquelle oder durch private Motive des Eigentümers veranlasst sind, den Werbungskostenbegriff nicht mehr. So liegen beispielsweise keine nachträglichen Werbungskosten vor, wenn an der Immobilie Erhaltungsmaßnahmen erkennbar für eine nachfolgende Selbstnutzung bestimmt sind und ausschließlich aus Gründen der Anerkennung in die Vermietungsphase verlagert werden. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BFH vom 15.01.2008 - IX R 45/07 hingewiesen, demnach Erhaltungsaufwendungen auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietungseinkünften abgezogen werden können, wenn ein Dritter die Arbeiten Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching an der Mietwohnung des Steuerpflichtigen selbst in Auftrag gibt und auch bezahlt. Damit bestätigt das höchste deutsche Steuergericht erneut seine Entscheidung aus dem Jahre 2005 und wendet sich ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF, das den Werbungskostenabzug zwar bei abgekürztem Zahlungsweg, nicht jedoch bei abgekürztem Vertragsweg akzeptiert. (1) Finanzierungskosten Die Kosten der Finanzierung teilen sich in Schuldzinsen und Finanzierungsnebenkosten auf. Schuldzinsen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind keine Aufwendungen auf das Gebäude, sondern auf die Finanzierungsverbindlichkeit, gehören daher nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten und somit nicht zur Abschreibungsbemessungsgrundlage. Statt dessen sind sie – sofern sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietertätigkeit stehen – sofort abziehbare Werbungskosten. Zu den sofort abziehbaren Finanzierungskosten gehören unter anderem - die Zinsen des Finanzierungskredits, nicht jedoch der dazugehörige nur vermögensumschichtende Tilgungsanteil, Damnum (Disagio), der als voraus geteilter Zins in der Regel seitens der Bank finanziert und somit Teil des Kredits darstellt, Kosten der Kreditbeschaffung, wie z. B. Bankgebühren, Kreditvermittlungskosten, etc. und Notar- und Grundbuchkosten für die zur Kreditaufnahme seitens der Bank geforderten Sicherheiten. Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude gleichzeitig mit Eigen- und Fremdmitteln finanziert, kann die Schuldzinsen nur insoweit als Werbungskosten geltend machen, als die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieten Gebäudeteils verwendet werden. Werden über den Zeitpunkt der Aufgabe der Vermietungstätigkeit hinaus Schuldzinsen für Kreditmittel gezahlt, die während der Vermietungsphase zur Finanzierung von sofort abziehbaren Werbungskosten verwendet wurden, können diese nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.09.1999 als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden. In Anlehnung an dieses Urteil wendet die Bundesfinanzverwaltung diese Grundsätze nur an, soweit der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht. Dabei geht die Verwaltung zunächst fiktiv davon aus, dass der Veräußerungserlös primär als zur Tilgung derjenigen Schulden dient, die zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgenommen worden sind. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Nicht zum Abzug zugelassen sind Zinsen für ein Darlehen zur Ablösung von Grundschulden, die als Sicherheit für fremde Schulden bestellt wurden. Darüber hinaus gilt es auch in diesem Bereich die bereits genannten Kriterien für eine steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen zu beachten, so dass Zinsen aus nach § 42 AO rechtsmissbräuchlichen Darlehensverträgen zwischen Angehörigen vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden. Zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitszinsen werden aufgrund ihres Zusammenhangs mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich grundsätzlich nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Vorfälligkeitsentschädigungen können deshalb auch nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit neuen Einkunftsquellen berücksichtigt werden, die aus dem Veräußerungserlös finanziert wurden (BFH-Urteil vom 06.12.2005 – VIII R 34/04). Schuldzinsen, die der Erwerber eines zur Vermietung bestimmten Grundstücks für den Zeitraum zwischen Übergang vom Besitz, Nutzen und Lasten und der später eintretenden Fälligkeit des Kaufpreises vereinbarungsgemäß an den Veräußerer erstattet, sind als Werbungskosten abziehbar. (2) Kosten der Abnutzung der Immobilie - Abschreibungen Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Erzielung von Vermietungseinkünften dienenden Gebäudes oder Gebäudeteiles kann der steuerpflichtige Eigentümer Abschreibungen, die sogenannten Absetzungen für Abnutzung (AfA), vornehmen, § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Der Möglichkeit, im Rahmen der Abschreibung für Abnutzung die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten selbst nicht als Werbungskosten abzuziehen, sondern entsprechend den Vorgaben der §§ 7 Abs. 4 und 5 EStG auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen, liegen die Überlegungen zugrunde, dass der Steuerpflichtige für seine Aufwendungen ein gleichwertiges Wirtschaftsgut erhält, er also nach Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts nicht weniger leistungsfähig ist als vorher. Das bedeutet, dass die im Zuge des Erwerbvorgangs oder der Bauphase hierfür aufgewendeten Kosten nicht sofort, sondern nur verteilt auf die bei Gebäuden in der Regel auf 50 Jahre vorgesehenen Nutzungsdauer des Objekts berücksichtigt werden können. Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um ein Grundstück oder eine Wohnung zu erwerben und um es ggf. in einen der bestimmungsgemäßen Nutzung entsprechenden Zustand zu versetzen. Unter Anschaffungskosten fallen gemäß § 255 Abs. 1 HGB die Erwerbskosten zzgl. Erwerbsnebenkosten, aber nur soweit sie auf den abnutzbaren Teil entfallen, so dass die Anschaffungskosten des Grund und Bodens nicht in die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen und erhöhter Abschreibungen einbezogen werden dürfen. Im Gegensatz zum Gebäude bzw. Gebäudeteil unterliegt das Grundstück selbst keinem Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Wertverzehr im Sinne einer Abnutzung durch das fortschreitende Alter. Zu den Anschaffungskosten gehören insbesondere der Kaufpreis, die Grunderwerbssteuer, Maklerkosten, Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrages sowie Gebühren des Grundbuchamtes für die Eintragung einer eventuellen Auflassungsvormerkung und des Eigentumsübergangs. Werden im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils zur Herstellung des nutzungsgemäßen Gebrauchs Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sind die dabei angefallenen sogenannten „anschaffungsnahen“ Aufwendungen unter bestimmten Umständen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu behandeln und somit Teil der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen in seiner Stellung als Bauherr bzw. Auftraggeber bei der Errichtung des Gebäudes durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung entstehen. Herstellungskosten sind gemäß § 9 a EStDV sowie § 255 Abs. 2 HGB prinzipiell alle Kosten der Gebäudeerrichtung, wobei insbesondere zu erwähnen sind: - Planungskosten (Architektenhonorare, etc.) Gebühren zum Erhalt der Baugenehmigung Kosten der Baubetreuung im Zusammenhang mit der Herstellung anfallende Material- und Lohnkosten sämtliche Baukosten inkl. der erstmaligen Anbindung an bestehende Versorgungs- und Entsorgungsnetze (sogenannte Hausanschlusskosten wie Strom und Gas, etc.) Einfriedungen, Garagenzufahrten die Durchführung nachträglicher Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, soweit die Kosten nicht zu den Erhaltungsaufwendungen gehören Die im Zusammenhang mit dem Abriss oder einem Teilabbruch eines zur Einkunftserzielung genutzten Gebäudes angefallenen Abbruchkosten können nur unter bestimmten Voraussetzungen zu den Herstellungskosten gezählt werden. Hat der Steuerpflichtige das abgerissene Gebäude ohne Abbruchsabsicht erworben, so sind sowohl die Abbruchskosten als auch der Restwert des Altbaus bei Abbruch sofort abziehbare Werbungskosten, § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG. Man spricht insoweit von der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzungen. Hat der Steuerpflichtige den Altbau hingegen mit Abbruchabsicht erworben, so gehören sowohl die Abbruchskosten als auch der Restwert des Altbaus zu den Herstellungskosten des auf dem Grundstück neu errichteten Gebäudes. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Rechtsprechung und Verwaltung folgen der Vermutung eines Anscheinsbeweises, dass ein Erwerb mit Abbruchsabsicht dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige mit dem Abbruch innerhalb von 3 Jahren nach Erwerb des Altbaus beginnt. Nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören hingegen z. B. - - die Kosten der erstmaligen Erschließung des Grundstücks; diese sind Anschaffungskosten des Grund und Bodens der Wert der eigenen Arbeitsleistung Aufwendungen für Grünanlagen; Grünanlagen sind eigenständiges abnutzbares, unbewegliches Wirtschaftgut, das in der Regel eigenständig auf eine Nutzungsdauer von 10 Jahren abgeschrieben werden kann vergebliche Baukosten, die im Falle der Insolvenz des Bauunternehmers entstehen, insofern der Bauherr bereits Abschlagszahlungen für noch nicht erbrachte Bauleistungen aufgewendet hat; diese sind sofort abziehbare Werbungskosten Darüber hinaus werden von der Abschreibungs-Bemessungsgrundlage die im Rahmen der Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand unter Punkt (4) näher erläuterten anschaffungsnahen und nachträglichen Herstellungskosten wie sämtliche zur Herstellung der Funktionstüchtigkeit des Vermietungsobjekts angefallenen und somit als Anschaffungskosten zu qualifizierenden Aufwendungen erfasst. Da bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig Gebäude vermietet werden, hat der Gesetzgeber für diese in § 7 Abs. 4 und 5 EStG Sondervorschriften geschaffen, die andere Abschreibungsarten ausschließen. Die Abschreibung beginnt mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes, wobei die Anschaffung mit der Lieferung im Wege der Verschaffung der Verfügungsmacht und die Herstellung mit der Fertigstellung bewirkt wird, § 9 a EStDV. Der Zeitpunkt der Bezahlung des Wirtschaftsgutes ist unbeachtlich. Die Abschreibung endet, abgesehen vom Fall der vorzeitigen Aufgabe der Vermietungstätigkeit, spätestens mit Verbrauch der AbschreibungsBemessungsgrundlage, die sich ihrer Höhe nach aus den aufgewendeten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zusammensetzt. Es gilt darauf hinzuweisen, dass nach jedem Verkauf der jeweilige Kaufpreis als neue Abschreibungsbemessungsgrundlage vom Erwerber wieder von vorn abgeschrieben wird. Denn abgeschrieben wird gedanklich nicht das Gebäude, sondern der Anschaffungsaufwand bzw. der Wertverzehr. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Wendet hingegen wie im Falle einer Schenkung oder eines Erbfalls eine unentgeltliche Übertragung eines abschreibungsfähigen Gebäudes bzw. Gebäudeteils statt, tritt der Rechtsnachfolger gemäß § 11 d EStDV in die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Vorgängers ein. Da ihm insoweit keine eigenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten entstehen, das Objekt vielmehr bereits schon abgeschrieben war, steht dem Rechtsnachfolger gemäß § 11 d Abs. 1 Satz 2 EStDV keine neue Abschreibungsmöglichkeit zur Verfügung. Findet z. B. im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge ein teilentgeltlicher Erwerb statt, ist im Verhältnis des Verkehrswertes zum Entgelt aufzuspalten: - (a) In Höhe des unentgeltlich erworbenen Teils gilt die bereits erwähnte „Fußstapfentheorie“ nach § 11 d EStDV, der entgeltlich erworbene Teil ist mit dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zuzüglich sämtlicher Anschaffungsnebenkosten daneben abzuschreiben. Man spricht insoweit von zwei parallel laufenden Abschreibungsreihen. Lineare AfA Im Grundfall der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG, zu deren Abzug derjenige berechtigt ist, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich aufgewendet hat, wird primär zwischen sogenannten „Wirtschaftsgebäuden“ und Gebäuden des Privatvermögens unterschieden. Gebäude des Betriebsvermögens, die keinen Wohnzwecken dienen und für die Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, die sogenannten „Wirtschaftsgebäude“, werden gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG jährlich zu 3 % abgeschrieben. Bei Gebäuden des Privatvermögens und solchen Gebäude des Betriebsvermögens, die nicht unter die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG fallen, errechnet sich die Abschreibung für Abnutzung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG mit folgenden Sätzen: - bei Gebäuden, die vor dem 01.01.1925 fertig gestellt worden sind, jährlich 2,5 % bei Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 fertig gestellt worden sind, jährlich 2,0 %. Im Jahr der Anschaffung/Herstellung bzw. Veräußerung ist die Absetzung für Abnutzung nur zeitanteilig vorzunehmen. Wurde für den entgeltlichen Erwerb eines bebauten Grundstücks ein Gesamtkaufpreis vereinbart, sind für Grund und Boden sowie für das Gebäude die Verkehrswerte festzustellen und sodann der Gesamtkaufpreis im Verhältnis dieser Verkehrswerte aufzuteilen. Hinsichtlich der Bewertung der Verkehrswerte sollte gegebenenfalls auf die Kenntnis eines Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Sachverständigen zurückgegriffen werden. (b) Degressive Abschreibung Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die zu Erzielung von Einkünften genutzt werden und Wohnzwecken dienen, konnte bisher anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von 2,0 % die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden. Sie betrug bei zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 3 EStG, die vom Steuerpflichtigen a. aufgrund eines nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28.02.1989 aufgrund eines nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, - b. aufgrund eines nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, - c. im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 3 Jahren jeweils 7,0 %, in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 5,0 %, in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,0 %, in den darauf folgenden 24 Jahren jeweils 1,25 %, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 5,0 %, in den darauf folgenden 6 Jahren jeweils 2,5 %, in den darauf folgenden 36 Jahren jeweils 1,25 %, aufgrund eines nach dem 31.12.2003 [und vor dem 01.01.2006] gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31.12.2003 [und vor dem 01.01.2006] rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4,0 %, in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 %, in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 %, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Die degressive Abschreibung ist für Neufälle abgeschafft worden. Die bisherige Regelung zur degressiven Abschreibung bei Mietwohngebäuden kann allerdings noch beansprucht werden, wenn, wie die in Klammern gesetzten Einschübe des Gesetzestextes explizit verdeutlichen, - in Herstellungsfällen der Bauantrag vor dem 01.01.2006 gestellt wurde oder in Anschaffungsfällen der notarielle Vertrag rechtswirksam vor dem 01.01.2006 abgeschlossen wurde. Dabei ist sowohl in den Fällen der Herstellung als auch der Anschaffung des Gebäudes für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreiben nach der alten Rechtslage ein späterer tatsächlicher Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes unbeachtlich. Die bisherige Möglichkeit, Mietwohngebäude degressiv abzuschreiben, entspricht – wie der Begründung der Bundestagsdruckssache vom 29.11.2005 zu entnehmen ist – nicht dem tatsächlichen Wertverschleiß und wurde als nicht mehr zeitgemäße Steuersubvention gestrichen. (c) Erhöhte Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h EStG und Werden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt, können die unbezuschussten Herstellungskosten anstelle der linearen Abschreibung oder der degressiven Abschreibung erhöht abgeschrieben werden. Kann der Steuerpflichtige eine die besondere Baumaßnahme ausweisende Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde beim Finanzamt vorlegen, beträgt die Absetzung für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in den 9 folgenden Jahren jeweils bis zu 10 %. Für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, beträgt die Absetzung für Abnutzung im Jahr der Fertigstellung und 7 Jahre jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 %. (d) Erhöhte Abschreibungen bei Baudenkmälern nach § 7 i EStG Die erhöhte Abschreibungsmöglichkeit nach § 7 i EStG für Herstellungskosten von Baumaßnahmen ist nur für den Fall gegeben, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem die Baumaßnahmen durchgeführt werden, nach dem jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist und die Baumaßnahme nach Art und Umfang zur Erhaltung des Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Zu beachten gilt, dass die Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Maßnahmen nur dann steuerlich begünstigt werden, wenn sie im Sinne der Denkmalpflege und im Einvernehmen mit den Denkmalschutzbehörden durchgeführt werden, so dass rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten eine Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege zu erfolgen hat. § 7 i EStG setzt den Einsatz des Gebäudes zur Einkunftserzielung voraus. Für selbst bewohnte oder unentgeltlich überlassene Gebäude gilt § 10 f EStG, für weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude gilt § 10 g EStG. Näheres dazu in den weiteren Hinweisen unter III. Die Kosten der Baumaßnahme können im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 10 % abgeschrieben werden. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2003 begonnen wurden, können im Jahr der Herstellung in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 Jahren abgeschrieben werden. (3) Erhaltungsaufwand Kosten für Baumaßnahmen in Form der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung eines bestehenden Gebäudes führen in der Regel zu sofort und in voller Höhe absetzbaren Erhaltungsaufwand, da sie durch die gewöhnliche Nutzung des Grundstücks veranlasst sind und der zeitgemäßen Substanzerhaltung dienen. Abgesehen von der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung führt auch die Erneuerung von bereits in den Herstellungskosten des Gebäudes enthaltenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen regelmäßig zu Erhaltungsaufwand, wobei Zustand und Brauchbarkeit der ersetzten Bestandteile unbeachtlich sind. Als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen sind beispielsweise zu nennen: - Neuanstrich von Fassade, Wohnung, Fenster und Türen, Austausch der Fenster, Umstellung einer Gebäudeheizung, Umdeckung des Daches, Kosten des erstmaligen Anschlusses an allgemeine Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, aber nur insofern, als die Entsorgung einst über ursprünglich vorhandene grundstückseigene Einrichtungen wie z. B. eine Sickergrube erfolgte. Die Einordnung einer Maßnahme als Erhaltungsaufwand erfolgt in der Regel dann, wenn sie der ordnungsgemäßen Erhaltung des Grundstückszustands dienen soll, regelmäßig wiederkehrt und dabei die Wesensart des Grundstücks nicht verändert. Im Hinblick auf die Steuerprogression kann es beim Anfall von Erhaltungsaufwendungen für den Eigentümer sinnvoll sein, die Kosten anstelle eines Sofortabzugs auf mehrere Jahre zu verteilen. So kann auf Antrag hin eine gleichmäßige Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching 2 bis 5 Jahre erfolgen. (4) Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand Im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen bedarf es insbesondere im Bereich der nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten einer konkreten Abgrenzung zwischen dem die Abschreibungsbemessungsgrundlage erhöhenden nachträglichen Herstellungsaufwand und den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand. Aufwand auf ein Gebäude nach Fertigstellung ist dann sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand, wenn er dazu führt, die bisherige Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes aufrecht zu erhalten, namentlich eine zeitgemäße Substanz erhaltende (Bestandteil) Erneuerung durch regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, wobei deren Höhe keine Rolle spielt. Aufwand auf ein Gebäude nach Fertigstellung ist Herstellungsaufwand, wenn der Aufwand einer Erweiterung, d. h. Aufstockung, Anbau, Vergrößerung der nutzbaren Fläche, Vermehrung der Substanz oder einer über den ursprünglichen Zustand hinaus gehenden wesentlichen Verbesserung dient bzw. wenn der Aufwand wie im Falle einer grundlegenden Umgestaltung oder Erweiterung die Herstellung eines anderen neuen Wirtschaftsgutes bezweckt. Die Höhe der Aufwendungen und ihre zeitliche Nähe zum Erwerb bilden in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung für sich kein Abgrenzungskriterium mehr, so dass die Abgrenzung stets und ausschließlich nach den in § 255 HGB verankernden Grundsätzen vorzunehmen ist. In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung sind folgende Einordnungen festzuhalten: (a) Anschaffungskosten Baumaßnahmen nach Erwerb und vor erstmaliger Nutzung einer Immobilie führen zu Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB, wenn sie geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Gebäude nicht betriebsbereit, wobei zwischen objektiver und subjektiver Funktionsuntüchtigkeit zu unterscheiden ist, wenn es nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Baumaßnahmen zur Wiederherstellung für den Gebrauch eines Gebäudes wesentlicher aber objektiv funktionsuntüchtiger Teile, Anlagen oder Einrichtungen werden stets als Anschaffungskosten qualifiziert. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Subjektive Funktionstüchtigkeit liegt vor, wenn das Gebäude für die konkrete Zweckbestimmung des Erwerbers nicht nutzbar ist. Werden angesichts dieser subjektiv festgesetzten Zweckbestimmung Maßnahmen mit dem Ziel durchgeführt, leer stehende Gebäude auf einen höheren Standard zu bringen, führen diese im Hinblick auf die Herstellung der Betriebsbereitschaft zu Anschaffungskosten. Zur Bestimmung des Standards zieht die Rechtsprechung folgende 4 zentrale Ausstattungsmerkmale heran: - Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation und Fenster. Der BFH erkennt eine Anhebung des Wohnungsstandards nur an, wenn in mindestens 3 der genannten Kriterien Baumaßnahmen durchgeführt werden. Die Hebung des Wohnungsstandards muss zu einer deutlichen Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswerts führen und das Gebäude bzw. den Gebäudeteil im Rahmen der Abgrenzung zwischen einem sehr einfachen, mittleren und sehr anspruchsvollen Standard auf einen jeweils höheren Standard bringen; denn nur dann werden Anschaffungskosten angenommen. (b) Herstellungskosten Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude führen grundsätzlich dann zu Herstellungskosten, wenn etwas neues, bisher nicht Vorhandenes in das Gebäude eingefügt oder mit dem selben verbunden wird. Man denke hierbei insbesondere an einen nachträglichen erstmaligen Einbau eines Fahrstuhls, eines Kachelofens oder das nachträgliche Einsetzen von Trennwänden zur Aufteilung von Räumen. Hierbei sei auf die Entscheidung des BFH vom 16.01.2007 – IX R 39/05 – hingewiesen, der zufolge Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter Verwendung von Rigips-Ständerwerken sowie für die Erneuerung der Elektroinstallation im hier durch notwendigen Umfang sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Nachträgliche Herstellungskosten und somit Herstellungsaufwand liegt auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude erweitert wird, sei es durch Errichtung eines Anbaus, durch Aufstockung, durch Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z. B. Dachgeschossausbau) oder durch Vermehrung der Gebäudesubstanz oder über seinen bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Ob eine wesentliche Verbesserung im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts erreicht wird, richtet sich danach, ob die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen vor dem Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Hintergrund der Zielsetzung zu einer höherwertigeren bzw. verbesserten Nutzbarkeit des Vermögensgegenstands führen (BFH vom 25.09.2007 – IX R 28/07). Demnach liegt eine wesentliche Verbesserung in diesem Sinne vor, wenn die Maßnahmen über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöhen. Dabei wird erneut das Kriterium des Versetzens in einen höheren Standard herangezogen. Die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts nimmt der BFH dann an, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut aufgrund von Umbaumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird, sogenannte Funktions- bzw. Wesensänderung. Mit Urteil vom 05.03.2007 – IX B 189/06 – hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für den Umbau einer Gaststätte in eine Buchhandlung als zeitgemäße Modernisierung und damit nicht als Herstellungskosten zu beurteilen sind, wenn weder eine Änderung der bestehenden gewerblichen Nutzung durch den Mieter, noch die Errichtung eines bautechnisch neuen Wirtschaftsguts gegeben sind. Dabei spricht beispielsweise die gleich bleibende Miete als Indiz gegen einen deutlich gesteigerten Gebrauchswert. (c) Anschaffungsnahe Herstellungskosten Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG über sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten gilt gemäß ausdrücklicher Verweisung in § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Von § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG werden solche Instandsetzungsmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten erfasst, die ihrer Höhe nach 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen und innerhalb von 3 Jahren ab Anschaffung getätigt werden, wobei maßgebend die Nettoaufwendungen ohne Umsatzsteuer sind. III. Weitere Hinweise Nach § 10 f EStG besteht für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler und nach § 10 g EStG für weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzte Kulturgüter die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung. Abgesehen vom Kriterium der Eigennutzung, entsprechen die Voraussetzungen des § 10 f EStG denen des § 7 i EStG, angesichts deren Ausführungen nach oben verwiesen wird. Begünstigte Kulturgüter nach § 10 g EStG sind jene in § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 - 4 EStG enumerativ aufgezählten Güter, sofern sie der wissenschaftliche Forschung oder der Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Inwieweit dies im Einzelfall gegeben ist, hat die nach Abs. 3 zuständige Stelle zu bescheinigen. Aufwendungen unterliegen nur dann einer Abzugsmöglichkeit wie Sonderausgaben in Höhe von bis zu 9 % im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden neuen Jahren, wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung von Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen am Kulturgut entstehen. Nicht erfasst werden daher laufende Aufwendungen, seien es Versicherungs-, Strom- oder Raumkosten, noch Anschaffungs- bzw. anschaffungsnahe Herstellungskosten. Zu dem auch in diesem Fall vor Beginn der Maßnahme erforderlichen Bescheinigungsverfahren gilt das zu § 7 i EStG Gesagte entsprechend. Demnach sind Maßnahmen nur dann begünstigt, wenn sie nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und mit der zuständigen Behörde abgestimmt sind. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching IV. Rechtsprechungsübersicht Mieteinnahmen BFH 4.Senat 26.06.2007 Az.: IV R 49/04 Erwerb, Vermietung und Verkauf von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen Erwerb, Vermietung und Verkauf von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. BFH 2.Senat 24.10.2007 Az.: II R 5/05 Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung Eine Ertragsminderung, die das § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr.2 GrStG erforderliche Ausmaß erreicht, führt auch dann zu einem Grundsteuererlass, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist. Bei bebauten Grundstücken i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist für die Berechnung der Ertragsminderung zunächst danach zu unterscheiden, ob die von der Ertragsminderung betroffenen Räume/Raumeinheiten zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen oder - wenn auch verbilligt - vermietet waren. Bei zu diesem Zeitpunkt leerstehenden Räumen bildet die übliche Miete die Bezugsgröße, an der die Ertragsminderung zu messen ist. Bei den vermieteten Räumen bildet die vereinbarte Miete die Bezugsgröße, solange die Miete nicht um 20 % von der üblichen Miete abweicht. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand bedingt, hat sie der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um die Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. BFH 9.Senat 04.07.2007 Az.: IX B 50/07 Nicht abgeschlossene Wohnung - pflegebedürftiger Elternteil Wohnräume im Haus der Kinder, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, können nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an einen pflegebedürftigen Elternteil vermietet werden. Einkunftserzielungsabsicht BFH 9.Senat 28.11.2007 Az.: IX R 9/06 Keine Typisierung der Einkunftserzielungsabsicht bei der Verpachtung unbebauten Grundbesitzes - Prognosezeitraum 30 Jahre Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zugrunde liegende typisierende Annahme, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, gilt nicht für die dauerhafte Verpachtung unbebauten Grundbesitzes. Der Prognosezeitraum beträgt auch bei einer Verpachtung unbebauten Grundbesitzes 30 Jahre. BFH 9.Senat 29.03.2007 Az.: IX R 7/06 Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung Eine im Hinblick auf eine von vornherein geplante und durchgeführte Eigennutzung nur befristete Fremdvermietung, während der lediglich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden, spricht gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht. BFH 4.Senat 29.03.2007 Az.: IV R 6/05 Persönliche Gründe der Nichtveräußerung Persönliche Gründe und Motive, an die keine hohen Anforderungen zu stellen sind, kommen in Betracht, wenn die Beendigung einer verlustbringenden Tätigkeit zwar möglich wäre, aber unterbleibt, weil die Fortführung wegen der Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung der Verluste für den Steuerpflichtigen im Ergebnis finanziell günstiger ist. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Verträge zwischen Angehörigen BFH 9.Senat 31.07.2007 Az.: IX R 8/07 Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen Die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. BFH 9.Senat 29.08.2007 Az.: IX R 17/07 Darlehensverträge zwischen Angehörige -Schuldzinsenabzug bei wechselseitiger Darlehensgewährung Es steht auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO ist aber gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem angestrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. BFH 9.Senat 10.05.2007 Az.: IX R 7/07 Fehlendes Finanzierungskonzept Bei einer längerfristigen Vermietung ist die Einkunftserzielungsabsicht ausnahmsweise zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Vermietungsobjekts sowie anfallende Schuldzinsen fremdfinanziert und somit Zinsen auflaufen lässt, ohne dass durch ein Finanzierungskonzept von vornherein deren Kompensation durch spätere positive Ergebnisse vorgesehen ist. BFH 9.Senat 26.09.2007 Az.: IX B 115/07 Grundsätze von Angehörigenverträgen auf nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar Bilden Beteiligte einer Bruchteilsgemeinschaft zugleich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, sind auf die Verträge, die diese Gemeinschaft mit einem Angehörigen eines der an ihr Beteiligten schließt, die Grundsätze über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen anwendbar. Werbungskosten BFH 9. Senat 29.03.2007 Az.: IX R 10/06 Steuerliche Behandlung von Schuldzinsen in einem Cash-Pool Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen. BFH 9.Senat 17.07.2007 Az.: IX R 2/05 Schadstoffgutachten als Werbungskosten Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Bodenverunreinigung dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein. BFH 9.Senat 25.09.2007 Az.: IX R 28/07 Wirtschaftsgutsbezogene Prüfung, ob Baumaßnahme Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand Bei der Prüfung, ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, darf nicht das gesamte Gebäude, sondern nur auf den entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden, wenn das Gebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter umfasst. Ob eine wesentliche Verbesserung i. S. des § 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts erreicht wird, richtet sich danach, ob die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigeren (verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes führen. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching BFH 9.Senat 25.09.2007 Az.: R 43/06 Reparaturaufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten Bindungswirkung gemäß § 182 Abs.2 FGO Aufwendungen für das Anbringen der Fassadenverkleidung sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Hat das Finanzamt einen von ihm festgestellten Sachverhalt in bestimmter Weise gewürdigt und dabei nicht gegen Denkgesetze verstoßen, ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO daran gebunden. BFH 9.Senat 19.12.2006 Az.: IX R 44/04 Anschaffungskosten durch Schuldübernahme Wird eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin durch Realteilung aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen überführen kann. BFH 9.Senat 18.09.2007 Az.: IX R 42/05 Verluste aus Optionsgeschäften mit Mieteinnahmen keine Werbungskosten Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn er beabsichtigt, die angelegten Beträge wiederum zum Zwecke der Vermietung zu verwenden. BFH 9.Senat 16.01.2007 Az.: IX R 39/05 Aufwendungen für Umbau von Großraumbüro in Einzelbüros sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen Aufwendungen für den Umbau eines Großraumbüros in vier Einzelbüros unter der Verwendung von Rigips-Ständerwerk sowie für die Anpassung der Elektroinstallation im hierdurch notwendigen Umfang sind sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Aufwendungen wegen nachträglicher Gläubigeranfechtung als nachträgliche Anschaffungskosten Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtbaren Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück. BFH 9.Senat 17.04.2007 Az.: IX R 56/06 BFH 9.Senat 05.03.2007 Az.: IX B 189/06 Umbau Gaststätte in Buchhandlung als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand Aufwendungen für den Umbau einer Gaststätte in eine Buchhandlung ist als zeitgemäße Modernisierung und damit nicht als Herstellungskosten zu beurteilen, wenn weder eine Änderung der Nutzung durch die Mieter noch die Errichtung eines bautechnisch neuen Wirtschaftsgutes gegeben ist. Zudem war die Miete als Indiz für einen deutlich gesteigerten Gebrauchswert nicht erhöht worden. BFH 3. Senat 25.01.2007 Az.: III R 49/06 Anbau als selbständiges Wirtschaftsgut Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist - vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang abgesehen - nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend hierfür sind die statische Standfestigkeit der Gebäudeteile und die dazu getroffenen Baumaßnahmen wie z. B. eigene getragene Mauern und eigene Fundamente. Ein Anbau, der keine Standfestigkeit besitzt, ist kein selbständiges Wirtschaftsgut. Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die erforderlich sind, um im Fall der Trennung den Gebäudeteil (Anbau) standfest zu machen, kommt es nicht an. BFH 9.Senat 15.01.2008 Az.: IX R 45/07 Auch abgekürzter Vertragsweg führt zu Werbungskosten Erhaltungsaufwendungen können auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietungseinkünften abgezogen werden, wenn ein Dritter die Arbeiten an der Mietwohnung des Steuerpflichtigen selbst in Auftrag gibt und auch bezahlt. Damit bestätigt das höchste deutsche Steuergericht erneut seine Entscheidung aus dem Jahre 2005 und wendet sich ausdrücklich gegen die Auffassung des BMF, das den Werbungskostenabzug zwar bei abgekürztem Zahlungsweg, nicht jedoch bei abgekürztem Vertragsweg akzeptiert. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching Eigenheimzulage BFH 9.Senat 22.02.2007 Az.: IX R 26/05 Eigenheimzulage für Folgeobjekt Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt (§ 7 EigZulG) kann nur beanspruchen, wer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts sowie im Vorjahr insgesamt die Einspruchsgrenzen des § 5 EigZulG nicht überschreitet. Mantelbogen BFH 6.Senat 01.02.2007 Az.: VI R 77/05 Haushaltsnahe Dienstleistungen Haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden können. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung. BFH 10.Senat 20.06.2007 Az.: X R 13/06 Sonderausgabenabzug - Gegenrechnung von Zuschüssen Der Abzug der Aufwendungen, die steuerlich wie Sonderausgaben zu behandeln sind, setzt eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen voraus. Im öffentlichen Interesse geleistete Zuschüsse Privater mindern die Abzugsbeträge nach § 10 EStG. BFH 1.Senat 24.04.2007 Az.: I R 64/06 Zusammenveranlagung; eheliche Lebensgemeinschaft Sind Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt worden und lagen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, so muss der Steuerbescheid im Rahmen des verfahrensrechtlich Zulässigen aufgehoben werden. BFH 3.Senat 21.06.2007 Az.: III R 59/06 Ausübung des Wahlrechts der Veranlagung durch Erben Das Veranlagungswahlrecht steht nach dem Tod eines Ehegatten dessen Erben zu, wobei das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung nur dann nach § 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden kann, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Verstorbenen hat. Solange der Erbe nicht ermittelt ist, ist getrennt zu veranlagen. BFH 10.Senat 11.10.2007 Az.: X R 14/07 Dauernde Last Einen Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last steht es nicht entgegen, dass der Begünstigte durch eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis existenzsicherndes Vermögen aus der Erbmasse erhält. BFH 3.Senat 29.05.2007 Az.: III B 37/06 Abmagerungskur Der Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme an einem Optifast-Programm als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass ihre medizinische Notwendigkeit durch ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen wird. BFH 3.Senat 27.09.2007 Az.: III R 28/05 Aufwendungen eines Elternteils für Besuche bei dem anderen Elternteil lebender Kinder Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. BFH 3.Senat 10.05.2007 Az.: III R 47/05 Künstliche Befruchtung Aufwendungen einer nicht verheirateten Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch Invitro-Fertilisation sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnung vorgenommen werden. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching BFH 3.Senat 29.01.2007 Az.: III B 137/06 Abschirmmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen Ein Abzug von Abschirmmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Betracht, wenn die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Mobilfunkstrahlen der 26. VO zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht überschritten sind und es an einem vor Ergreifen der Maßnahme erstellten amtsärztlichen Attests zum Nachweis der behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt. BFH 3.Senat 10.05.2007 Az.: III R 39/05 Pflegesätze bei Pflegestufe 0 In einem Wohn- und Pflegeheim untergebrachte Personen können die ihnen gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozialhilfeträger für die Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehen. EuGH 21.02.2006 Az.: C-152/03 Negative Einkünfte aus Vermietung Ferienwohnung im EU-Ausland; Progression Besitzen Sie eine Ferienwohnung im EU-Ausland und erzielen Sie damit Verluste aus Vermietung und Verpachtung, dürfen Sie diese nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof in den negativen Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat mit einbeziehen. Das seitens der deutschen Finanzverwaltung ausgesprochene Verbot der Einbeziehung derartiger Verluste in den Progressionsvorbehalt verstößt gegen EUGemeinschaftsrecht. Copyright bei Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei KLINGER FISCHL LETTL TREMEL, München und Unterhaching