Begründung - Petitionen
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Begründung - Petitionen
Pet 2-18-08-6120-005723 Umsatzsteuer Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist. Begründung Mit der Petition soll eine Umsatzsteuerbefreiung für den privaten Musikunterricht erreicht werden. Es wird hervorgehoben, Musikunterricht leiste einen wertvollen Beitrag zur seelischen, emotionalen und motorischen Entwicklung insbesondere von Kindern, jedoch auch von Erwachsenen. Nach der gegenwärtigen Regelung werde nur der Musikunterricht an Musikschulen von der Umsatzsteuer befreit, nicht jedoch privater Musikunterricht. Diese Unterscheidung sei ungerecht und unverständlich. Es wird weiterhin festgehalten, die Arbeit eines privaten Musiklehrers sei weder provisions- noch verkaufsabhängig. Dies bedeute, dass das Verhältnis von Arbeitszeit und Lohn am ehesten mit dem eines Angestellten vergleichbar sei. Weiterhin wird ausgeführt, die geforderte Befreiung von der Umsatzsteuer solle nicht für solche Musiklehrer gelten, die Einnahmen aus Musikunterricht bezögen, der von anderen erteilt werde (etwa im Fall von mobilen Musikschulen). Ähnlich solle dies für sämtliche weiteren Tätigkeiten des Musikunterrichts gelten, bei denen ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zugunsten des Betroffenen Mehreinnahmen einbringe. Diese Regelung sei erforderlich, um eine missbräuchliche Nutzung der Umsatzsteuerbefreiung auszuschließen. Weiterhin wird gefordert, die Umsatzsteuerbefreiung solle daran geknüpft werden, dass ein staatlich anerkanntes Zeugnis beim Finanzamt vorgelegt werde, damit gewährleistet werden könne, dass die Tätigkeit von professionellen Musikpädagogen ausgeführt werde. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die vom Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen. Die Eingabe ist auf der Internet-Seite des Deutschen Bundestages veröffentlicht worden. Es gingen 198 Mitzeichnungen sowie 18 Diskussionsbeiträge ein. Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen: Mit Blick auf die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt der Petitionsausschuss fest, dass gemäß § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Berufsbildende Einrichtungen sind solche, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Dabei kommt es auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen eine begünstigte Einrichtung betreiben (vgl. Abschnitt 4.21.3 Abs. 1 UStG – Anwendungserlass). Der Petitionsausschuss hält weiterhin fest, dass es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG ausreichend ist, dass die darin bezeichneten Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Auf die Ziele der Personen, welche die Einrichtungen besuchen, kommt es nicht an. Daher ist es unerheblich, ob sich Personen, an die sich Leistungen der Einrichtungen richten, tatsächlich auf einen Beruf oder eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten (Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 3. Mai 1989, V R 83/84, BStBl. II S. 815). Danach kann grundsätzlich auch ein freiberuflich tätiger Musiklehrer, soweit er im berufsbildenden Bereich tätig ist, als berufsbildende Einrichtung angesehen werden. Dies gilt ebenso für Musiklehrer, die Musikunterricht auch durch bei ihnen angestellte Musiklehrer erbringen. Ein Ausschluss dieser Unternehmer aus der Steuerbefreiung würde der zwingend umzusetzenden unionsrechtlichen Vorgabe des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe i Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MWStSystRL) widersprechen. Für die Gewährung der Steuerbefreiung für Musikunterricht ist nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG sowohl für privatrechtlich tätige Musikschulen wie auch für freiberuflich tätige Musiklehrer eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich, aus der sich ergibt, dass die Leistung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung werden von der jeweiligen zuständigen Landesbehörde festgelegt. Der Petitionsausschuss stellt insgesamt fest, dass hinsichtlich des Petitums des Petenten, durch selbstständig tätige Musiklehrer erteilten Musikunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien, kein Handlungsbedarf besteht. Der weiteren Forderung des Petenten, Leistungen von Musiklehrern, die Musikunterricht auch durch bei ihnen angestellte Musiklehrer erbringen, von der Umsatzsteuer auszunehmen, kann aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprochen werden. Gleiches gilt für das Petitum des Petenten, die Steuerbefreiung auf die Tätigkeit von professionellen Musikpädagogen zu beschränken. Auch dieser Forderung kann aufgrund der gesetzlich festgelegten Bescheinigungshoheit der jeweiligen Landesbehörden nicht entsprochen werden. Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, weitergehend im Sinne der geäußerten Anliegen tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.