ard-morgenmagazin - service 01.03.2013

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ard-morgenmagazin - service 01.03.2013
ARD-MORGENMAGAZIN - SERVICE 01.03.2013
THEMA:
RADFAHREN UND RECHT
Autor:
Frank Aheimer
EXPERTE:
KAY RODEGRA
Funktion:
Rechtsanwalt
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Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer will die Strafen für Fahrradfahrer drastisch
erhöhen. Wer sich künftig nicht an Recht und Gesetz hält, soll stärker zur Kasse gebeten werden. Schon ab 1. April soll es teurer werden. Bei uns erfahren sie, worauf sie
achten müssen, um beim Radfahren nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.
Regeln im Straßenverkehr
Gekennzeichnete Radwege (blaues rundes Verkehrszeichen mit einem Fahrrad) müssen im Straßenverkehr grundsätzlich benutzt werden. Dass gilt auch für Rennradfahrer,
sogar auch für sog. Liegeräder. Ausnahme: Die Radwege sind zugeparkt oder mit
Schlaglöchern übersät. Achten Sie dabei auch auf die Fahrtrichtung! Nur wenn Radwege mittels Schilder dafür freigegeben sind, dürften sie auch in beide Fahrtrichtungen
befahren werden. Fehlt auf einer Fahrbahnseite der Radweg, muss ansonsten auf der
Straße gefahren werden. Das Fahren gegen die Fahrtrichtung kann mit einem Bußgeld
belegt werden! Ist kein Radweg vorhanden, darf man auch nicht auf dem Fußweg fahren. Das geht nur, wenn der Fußweg ausdrücklich für Radfahrer freigegeben ist. Ausnahme: Kinder bis 8 Jahre MÜSSEN auf dem Fußweg fahren, Kinder bis 10 Jahre
DÜRFEN es. Fußgängerzonen dürfen nur mit dem Fahrrad befahren werden, wenn dies
ausdrücklich durch Schilder erlaubt ist. Ansonsten droht ein Bußgeld von 10 Euro. Gleiches gilt für Einbahnstraßen. Nur wenn ein Zusatzschild „Fahrrad frei“ vorhanden ist,
darf man in beide Richtungen der Straße fahren. Ansonsten drohen 15 € Verwarnungsgeld.
Die größten Irrtümer beim Fahrradfahren:
Telefonieren auf dem Rad ist erlaubt
Irrtum: 25 € zahlt, wer mit dem Handy auf dem Fahrrad erwischt wird.
Man darf auf dem Gepäckträger eine andere Person mitnehmen
Irrtum: Nur Kinder unter 7 Jahren dürfen mitgenommen werden und das auch nur in
einem Kindersitz. Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Wer sein Kind einfach
auf dem Gepäckträger mitnimmt, zahlt 5 €.
Freihändig fahren ist erlaubt
Irrtum: Das Kunststück schlägt mit 5 € zu Buche.
Nebeneinanderfahren ist erlaubt
Irrtum: Nur wenn Niemand behindert wird, darf man nebeneinander fahren. Ausnahme:
Mehr als 15 Radfahrer bilden einen Verband, dann dürfen zwei Radler nebeneinander
fahren; ebenso in Fahrradstraßen.
Moutain-Bikes brauchen kein Licht
Irrtum. Alle Fahrräder benötigen nach der Straßenverkehrszulassungsordnung einen
Dynamo und Lichter: Ausnahme: Rennräder bis zu einem Gewicht von 11 kg.
Wer als Fahrradfahrer den Zebrastreifen überquert, hat Vorrang
Irrtum. Am Zebrastreifen haben nur Fußgänger Vorrang und Autofahrer sind wartepflichtig. Wer sein Fahrrad schiebt, gilt aber als Fußgänger.
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Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten nicht für Fahrradfahrer
Irrtum. Wenn durch Verkehrszeichen die Geschwindigkeit begrenzt ist, also auch in verkehrsberuhigten Zonen, darf man auch als Fahrradfahrer nicht schneller fahren.
Kurios: Nur wenn keine Beschilderung vorhanden ist, darf man innerorts mit dem Fahrrad schneller als 50 km/h fahren.
Punkte in Flensburg
Wer als Fahrradfahrer eine Geldbuße von 40 € oder mehr zahlen muss, bekommt automatisch auch Punkte in der Verkehrssünderkartei. Wer bespielweise betrunken Rad
fährt bekommt Ärger. Ab 1,6 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor und man
hat ein Strafverfahren am Hals, bekommt 7 Punkte und die Führerscheinbehörde kann
den Führerschein zwicken. Aber auch mit weniger Alkohol im Blut droht bei einem Unfall oder Ausfallerscheinungen Ärger. Wer sich nach einem Unfall unerlaubt entfernt,
begeht auch mit dem Fahrrad Unfallflucht. Es droht eine Geldstraße oder gar eine Freiheitstrasse von bis zu drei Jahren, außerdem gibt es 7 Punkte. Wer eine heruntergelassene Halbschranke an einem Bahnübergang mit dem Fahrrad umfährt, muss mit mindestens 350 € Bußgeld und 4 Punkten in Flensburg, für sein lebensgefährliches Fehlverhalten rechnen. Beim Überfahren von roten Ampeln sind mindestens 45 Euro fällig.
Das sollten Sie schon beim Kauf eines Fahrrades beachten.
Damit ihr neues Fahrrad der Straßenverkehrsordnung entspricht, sollten Sie schon
beim Kauf auf die entsprechende Beleuchtungsanlage achten. Es muss mit einer
Lichtmaschine (Dynamo) mit einer Nennleistung von mindestens 3W, deren Nennspannung 6V beträgt ausgerüstet sein. Eine rein batteriebetriebene Beleuchtung reicht nicht
aus! Ein nach vorn wirkender Scheinwerfer für weißes Licht, mindestens ein nach Vorn
wirkender weißer Rückstrahler, eine Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster
Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet. Mindestens ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche
sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet und ein mit dem Buchstaben
„Z“ gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler (die Schlussleuchte sowie einer
der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein). Darüber hinaus nach vorn und
nach hinten wirkende gelbe Rückstrahler an den Fahrradpedalen und mindestens zwei
um 180° versetzt angebrachte, nach der Seite wirkende gelbe Speichenrückstrahler an
den Speichen oder ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen
an den Reifen oder in den Speichen beider Räder.
Elektrofahrräder
Elektrofahrräder und Pedelecs sind Räder, die eine elektrische Tretkraftunterstützung
bis 25 km/h und eine maximale Nenndauerleistung des Motors von 250 Watt anbieten.
Diese Fahrräder mit Tretkraftunterstützung kann man ohne Führerschein und Helm fahren. Ebenfalls besteht keine Versicherungspflicht. Es sind Fahrräder.
Bei schnellen S-Pedelecs geht die Tretkraftunterstützung bis maximal 45 km/h, die maximale Nenndauerleistung des Motors beträgt 500 Watt. Optisch sind die schnelleren EBikes von normalen Elektrofahrrädern nicht zu unterscheiden, gelten rechtlich aber als
Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad oder Kraftrad nach EG-Richtlinie 2002/24/EG). Zum Fahren
braucht man daher einen Führerschein (Klasse M) und ein Versicherungskennzeichen.
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E-Bikes, die von allein, mittels Gas geben, bis 20 km/h oder auch schneller fahren, sind
ebenfalls keine Fahrräder mehr und müssen versichert werden. Zudem gilt eine Helmund Führerscheinpflicht. Ausnahme: E-Bike bis 20 km/h ohne Treten, keine Helmpflicht.
Radwegenutzung
Für Elektrofahrräder mit Tretkraftuntersützung bis 25 km/h gelten die gleichen Bestimmungen wie für Fahrräder ohne Elektroantrieb: Sie müssen nur dann den Fahrradweg
benutzen, wenn das Radwegschild dazu verpflichtet. Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für den Fahrradverkehr freigegeben sind, dürfen auch mit dem Elektrorad befahren
werden. Schnelle S-Pedelecs sind Kleinkrafträder und dürfen nicht entgegen der Einbahnstraßen fahren. Sie dürfen wie andere Leichtmofas innerorts keine Radwege benutzen, auch Fußgängerzonen und Parks dürfen nicht befahren werden. Außerorts dürfen S-Pedelecs Radwege nutzen, es sei denn sie sind explizit für Krafträder gesperrt.
Gerade innerorts und in größeren Städten gehen damit gegenüber dem Fahrrad wichtige Vorteile verloren. Und nicht vergessen: Die Alkoholgrenzen gelten bei schnelleren EBikes wie bei Autofahrern.
Beleuchtung
Bei normalen Elektrofahrrädern braucht man nach Straßenverkehrsordnung eine dynamobetriebene Beleuchtung. Schnelle E-Räder dagegen benötigen eine Beleuchtung,
die über den Akku gespeist wird.
Weitere Informationen:
Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer
Allgemeiner Deutscher Fahrradclub, adfc
http://www.adfc.de/bussgeldkatalog/bussgeldkatalog-fuer-radfahrer
Rechtliche Fragen rund um Pedelecs und E-Bikes vom VCD
http://www.e-radkaufen.de/recht.html