Allgemeine Versicherungsinformationen Informationen zum

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Allgemeine Versicherungsinformationen Informationen zum
Allgemeine Versicherungsinformationen
Informationen zum Versicherer
Sitz der AIG Europe Limited, Direktion für Österreich ist Wien, Mariahilfer Straße 17 (1060 Wien).
Die Firmenbuchnummer ist FN 387794 k, Handelsgericht Wien.
Hauptsitz der Gesellschaft ist: AIG Europe Limited, The AIG Building, 58 Fenchurch Street, London EC3M 4AB,
Großbritannien.
Ladungsfähige Anschrift und Vertretungsberechtigter
AIG Europe Limited, Direktion für Österreich
Mariahilfer Straße 17, 1060 Wien
Telefon: (+43 1) 533 25 00-0
Telefax: (+43 1) 533 25 00-80
E-Mail: [email protected]
Ständiger Vertreter: Stephan Lehnen
Hauptgeschäftstätigkeit und Aufsichtsbehörde
Die Hauptgeschäftstätigkeit ist der Abschluss von Unfall- und Schadenversicherungen.
Aufsichtsbehörde ist die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Es handelt sich um eine zeitlich befristete Reiseversicherung für eine Einmalreise. Der Umfang und die einzelnen
Leistungen werden von dem gewählten Produkt bestimmt. Welches Produkt abgeschlossen wurde, entnehmen Sie
Ihrem Versicherungsschein.
Umfang Ihres Versicherungsschutzes
Übersicht über die Versicherungsleistungen:
LEISTUNGEN
Reiseabbruchkosten
Reise-Gepäckversicherung
(Verlust, Diebstahl, Beschädigung)
ERSTATTUNGSFÄHIGE BETRÄGE UND HÖCHSTGRENZEN
Mehrkosten der Rückreise bis zu einem Maximalbetrag
pro Person in Höhe von
Selbstbeteiligung je Person:
Höchstbetrag pro Person
Selbstbeteiligung je Schadenfall:
Auslandsreise-Krankenversicherung
•
Arztkosten im Ausland
Transport des Versicherten zum
Krankenhaus
•
Bestattung im Ausland /
Überführungskosten im Todesfall
Versicherung von Beistandsleistungen
•
Vorschuss bei Verlust von Zahlungsmitteln
und Reisedokumenten
•
Kaution für ein Strafverfahren im Ausland
•
Vorschuss für Gerichts-, Anwalts- und
Dolmetscherkosten
•
Kostenübernahmengarantie bei
stationärer Krankenhausbehandlung:
•
Übermittlung von Informationen zwischen
•
Höchstbetrag weltweit:
5.000 €
20% mindestens jedoch 25 €
1.500 €
75 €
750.000 €
Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt
pro versicherter Person
50 €
Tatsächlich anfallende Kosten
Höchstbetrag:
15.000 €
Höchstbetrag:
3.500 €
Höchstbetrag pro Person:
Höchstbetrag:
17.500 €
3.500 €
Höchstbetrag:
15.000 €
Tatsächliche Kosten
•
•
•
LEISTUNGEN
den beteiligten Ärzten
Benachrichtigung der Angehörigen bei
stationärem Aufenthalt
Krankenhaustagegeld bei vollstationärer
Behandlung (5.-15. Tag)
Kosten für Such- und
Rettungsmaßnahmen
ERSTATTUNGSFÄHIGE BETRÄGE UND HÖCHSTGRENZEN
Tatsächliche Kosten
Höchstbetrag Tag:
Höchstbetrag pro Ereignis:
50 €
2.500 €
Die genauen Definitionen, Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse zu den o.g. Leistungsarten entnehmen Sie bitte
den beigefügten AVB-Travel Guard 2015.
Versichert sind:
Reiseabbruch
Übernahme der Rückreise-Mehrkosten, wenn Sie Ihre Reise aufgrund eines versicherten Ereignisses nicht antreten oder
nicht planmäßig beenden können. Zu den versicherten Ereignissen zählen u.a. eine unerwartete und schwere
Erkrankung, ein schwerer Unfall oder Schwangerschaft (Komplikationen oder Feststellung nach der Buchung).
Den vollständigen Versicherungsumfang finden Sie in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in
„II. BESONDERER TEIL“ unter Abschnitt „Reiseabbruchkostenversicherung“ in „§ 2 Reiseabbruch“.
Auslandsreise-Krankenversicherung
Versichert sind die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen von Erkrankungen oder Unfällen, die innerhalb
des versicherten Zeitraums und während des Auslandaufenthaltes eingetreten sind. Darunter fallen u.a. Kosten für
Behandlungen bei einem Arzt oder im Krankenhaus sowie für ärztlich verordnete Medikamente. Ist ein medizinisch
sinnvoller Krankenrücktransport erforderlich, erfolgt die Organisation und die Kostenübernahme durch den Versicherer.
Den vollständigen Versicherungsumfang finden Sie in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in
„II. BESONDERER TEIL“ unter Abschnitt „Auslandsreise-Krankenversicherung“.
Reise-Gepäckversicherung
Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person. Als Reisegepäck gelten Gegenstände des persönlichen
Reisebedarfs. Ihr mitgeführtes Reisegepäck (Handgepäck) ist bei Diebstahl, Verkehrsunfällen oder
Elementarereignissen versichert, wenn es dadurch abhanden kommt oder beschädigt wird. Entschädigungsanspruch
besteht auch, wenn aufgegebenes Gepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, solange es sich im Gewahrsam
eines Beförderungsunternehmens oder Beherbergungsbetriebes befindet. Grundsätzlich wird der Zeitwert ersetzt.
Den vollständigen Versicherungsumfang finden Sie in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in
„II. BESONDERER TEIL“ unter Abschnitt „Reise-Gepäckversicherung“.
Nicht versichert sind:
Alle Leistungsbausteine
•
Reisen nach, innerhalb oder durch Afghanistan, Kuba, Liberia und Sudan.
•
Schäden, die ihren Ursprung in Streik, inneren Unruhen, Grenzschließungen und Kriegsereignissen, Epidemien
oder anderen hoheitlichen Akten haben
•
Schäden, die die versicherte Person vorsätzlich verursacht.
•
Es besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz sollten Sie in offiziellen Regierungs- und/oder
Polizeidatenbanken als verdächtigter Terrorist, Mitglied einer terroristischen Vereinigung, Drogenhändler oder
Händler von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen, geführt werden.
Reiserücktritt und Reiseabbruch
•
Kosten, die beispielsweise unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar gewesen wären.
•
Kosten, die durch Reisen der versicherten Person entstanden sind, welche entgegen der ausdrücklichen
Anweisung eines Arztes dennoch angetreten werden.
Den vollständigen Versicherungsumfang finden Sie in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in
„II. BESONDERER TEIL“ unter Abschnitt „Reiseabbruchkostenversicherung“ in „§ 2 Reiseabbruch“.
Auslandsreise-Krankenversicherung
•
Die bei Reisebuchungen bestehenden Krankheiten und deren Folgen, sowie für die in den letzten sechs
Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes behandelten Krankheiten einschließlich ihrer Folgen.
Den vollständigen Versicherungsumfang finden Sie in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in
„II. BESONDERER TEIL“ unter Abschnitt „Auslandsreise-Krankenversicherung“.
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Reise-Gepäckversicherung
•
Schäden, die beispielsweise durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Verschleiß oder Abnutzung
entstehen.
•
Schäden durch Hängen-, Stehen- oder Liegenlassen.
Den vollständigen Versicherungsumfang finden Sie in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in
„II. BESONDERER TEIL“ unter Abschnitt „Reise-Gepäckversicherung“.
.
Gesamtpreis der Versicherung und Kosten
Den Gesamtpreis der Versicherung entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Die darin ausgewiesene Prämie
versteht sich inklusive der derzeit gültigen Versicherungssteuer. Etwaige Gebühren oder sonstige Kosten werden Ihnen
nicht in Rechnung gestellt.
Zahlung, Erfüllung und Zahlungsweise der Prämie
Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des
Versicherungsscheines zu bezahlen. Die Prämie wird nach Vertragsabschluss von dem angegebenen Zahlungsmittel
belastet. Zahlt der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht rechtzeitig, kann AIG Europe Limited vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. AIG Europe Limited kann nicht zurücktreten, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Ist die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist AIG Europe Limited nicht zur Leistung
verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Weitere Details zur Zahlung, Erfüllung und Zahlungsweise der Prämie sowie mögliche Folgen bei Verletzungen dieser
Pflichten entnehmen Sie bitte „I. ALLGEMEINER TEIL“ Abschnitt „§ 4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung“
in den AVB-Travel Guard 2015.
Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Sie sind verpflichtet im Schadenfall unnötige Kosten zu vermeiden und den Schaden möglichst gering zu halten. Des
Weiteren haben Sie uns den Schaden unverzüglich zu melden.
Weitere Details zum Verhalten im Schadenfall und die Folgen möglicher Verletzungen dieser Pflichten entnehmen Sie
bitte „I. ALLGEMEINER TEIL“ in Abschnitt „§ 5 Obliegenheiten“ der beigefügten AVB-Travel Guard 2015.
Beginn des Versicherungsschutzes
In der Reise-Abbruchversicherung
beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit dem Antritt der versicherten
Reise und
endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise;
verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus
Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
Rücktrittsrechte
Belehrung über Rücktrittsrechte
Die genauen Bestimmungen zu den Rücktrittsrechten entnehmen Sie bitte dem Anhang "Gesetzestexte".
Rücktrittsrecht nach § 5b Versicherungsvertragsgesetz:
Sofern Sie Ihre Vertragserklärung uns oder unserem Beauftragten persönlich abgegeben und (i) keine Kopie der
Vertragserklärung erhalten haben oder (ii) die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die
Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht
vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung erhalten haben oder (iii) die in §§ 9a, 18b Versicherungsaufsichtsgesetz und, sofern
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die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form "Versicherungsagent" erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7
bis 8 und 137g Gewerbeordnung 1994 unter Beachtung des § 137h Gewerbeordnung 1994 vorgesehenen Mitteilungen
nicht erhalten haben, können Sie binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten.
Die Frist zu diesem Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die vorgenannten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, Sie
den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen erhalten haben und Sie über das Rücktrittsrecht belehrt
worden sind.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form (z.B. Brief, Fax oder E-Mail ohne Unterschrift
oder qualifizierte elektronische Signatur), das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die
Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.
Rücktrittsrecht nach § 5c Versicherungsvertragsgesetz (gilt nur für Verbraucher):
Sofern Sie Verbraucher sind, können Sie binnen 14 Tagen vom Versicherungsvertrag oder Ihrem Versicherungsantrag
ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z.B. Brief, Fax oder E-Mail ohne Unterschrift oder qualifizierte
elektronische Signatur) zurücktreten.
Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem Ihnen der Versicherungsschein und
die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung, die in §§
9a, 18b Versicherungsaufsichtsgesetz sowie in den §§ 137f Abs. 7 und 8 und 137g in Verbindung mit § 137h
Gewerbeordnung 1994 vorgesehenen Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen sind.
Dieses Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt. Das
Rücktrittsrecht erlischt überdies spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer
Belehrung über das Rücktrittsrecht.
Rücktrittsrecht nach § 3 Konsumentenschutzgesetz (gilt nur für Verbraucher):
Sofern Sie Verbraucher sind und den Versicherungsantrag außerhalb unserer Räumlichkeiten unterfertigt haben, können
Sie binnen 14 Tagen nach Zustandekommen des Vertrages von Ihrem Antrag bzw. dem Vertrag zurücktreten.
Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald Ihnen eine Urkunde ausgefolgt wurde, die zumindest unseren Namen und unsere
Anschrift, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die
Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrages; sie endet spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Haben Sie die geschäftliche Beziehung zum
Zwecke der Schließung des Vertrags selber angebahnt oder haben Sie die Vertragserklärungen in unserer körperlichen
Abwesenheit abgegeben, ohne dass Sie von uns dazu gedrängt worden sind, steht Ihnen das Rücktrittsrecht nicht zu.
Rücktrittsrecht nach § 3a Konsumentenschutzgesetz (gilt nur für Verbraucher):
Soweit Sie Verbraucher sind und ohne Ihre Veranlassung für Ihre Einwilligung maßgebliche Umstände, die wir oder
unser Vermittler in den Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt haben, nicht oder nur in erheblich
geringerem Ausmaß eintreten, können Sie binnen einer Woche von Ihrem Versicherungsantrag bzw. dem Vertrag
zurücktreten. Maßgebliche Umstände sind insbesondere die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile, eine öffentliche
Förderung oder einen Kredit.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald für Sie als Antragsteller erkennbar ist, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder
nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und Sie eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten
haben. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden.
Dieses Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn Sie bereits bei den Vertragsverhandlungen wussten oder wissen
mussten, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden, oder wenn
der Ausschluss dieses Rücktrittsrechtes individuell vereinbart wurde oder wir uns zu einer angemessenen Anpassung
des Vertrages bereit erklären. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen mit einer Vertragsdauer von mehr
als einem Jahr spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages.
Rücktrittsrecht nach §§ 8 ff Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (gilt nur für Verbraucher):
Sofern Sie Verbraucher sind und der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (d.h. z.B. über Internet, E-Mail,
Direct Mail) abgeschlossen wurde, können Sie innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie
2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1, und bei Fernabsatzverträgen
über die Altersversorgung von Einzelpersonen innerhalb von 30 Tagen vom Vertrag oder Ihrem Versicherungsantrag
zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und
zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt werden.
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Die Rücktrittsfrist beginnt ab Erhalt der Vertragsunterlagen, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie über den
Abschluss des Vertrags informiert werden.
Das Rücktrittsrecht steht Ihnen nicht zu wenn der Vertrag mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung von beiden Seiten
bereits voll erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Rücktrittsrecht ausüben.
Soweit sich aus den Erläuterungen zu den einzelnen Rücktrittsrechten nichts anderes ergibt, bedarf jeder
Rücktritt zu seiner Rechtswirksamkeit der geschriebenen Form, d.h. er ist schriftlich (z.B. Fax, Brief, E-Mail) zu
erklären, wobei keine Unterschrift oder qualifizierte Signatur des Versicherungsnehmers erforderlich ist, wenn
aus der Rücktrittserklärung die Person des Erklärenden hervorgeht.
Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der jeweiligen Frist abgesendet wird.
Die Rücktrittserklärung ist in allen Fällen zu richten an:
AIG Europe Limited, Direktion für Österreich
Mariahilfer Straße 17
1060 Wien
Telefon: (+43 1) 533 25 00-0
Telefax: (+43 1) 533 25 00-80
E-Mail: [email protected]
Im Falle eines wirksamen Rücktritts endet Ihr Versicherungsschutz, die beiderseits empfangenen Leistungen sind
zurückzugewähren und daraus gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) sind herauszugeben.
Haben Sie zugestimmt, dass der Versicherungsschutz bereits vor dem Ende der Rücktrittsfrist beginnen soll, erstatten
wir Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Rücktritts entfallenden Teil der Prämie. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit
bis zum Zugang des Rücktritts entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in
Höhe von 1/360 pro Tag der Jahresprämie, an dem Versicherungsschutz bestand. Die Höhe der Jahresprämie
entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Die Erstattung zurückzuzahlender
Rücktrittserklärung.
Beträge
erfolgt
unverzüglich,
spätestens
30
Tage
nach
Zugang
Ihrer
Ende der Belehrung über Rücktrittsrechte
Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung
Versicherungsschutz besteht für die Dauer des in der Versicherungsbestätigung angegebenen Zeitraumes, wenn die
Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt ist. Die Versicherung endet automatisch und bedarf keiner Kündigung. Maximal
versicherbar sind Reisen bis zu 90 Tagen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Hauptsitz
unserer Gesellschaft oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist
auch das Gericht, in dessen Sprengel Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben
werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig
ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung.
Haben Sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und
verlegen Sie Ihren Wohnsitz nach Vertragsabschluss in einen Staat außerhalb Österreichs oder ist uns Ihr Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist für Klagen aus dem
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Versicherungsvertrag und der Versicherungsvermittlung das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel
unsere für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung ihren Sitz hat.
Für diesen Vertrag und die vorvertragliche Beziehung gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
internationalen Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
Vertragssprache
Die Kommunikation während der Vertragsdauer erfolgt ausnahmslos in deutscher Sprache.
Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
Sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, Ihrem Versicherungsschutz oder unserer sonstigen
Leistungen nicht zufrieden sein, so haben Sie die Möglichkeit, uns dies schriftlich oder mündlich mitzuteilen.
AIG-Beschwerdemanagement
AIG Europe Limited, Direktion für Österreich
Mariahilfer Straße 17, 1060 Wien
Telefon: (+43 1) 533 25 00-0
Telefax: (+43 1) 533 25 00-80
E-Mail: [email protected]
Da wir ein Unternehmen mit Sitz in Großbritannien sind, haben Sie außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrer Beschwerde
an den Britischen Financial Ombudsmann Service (FOS) zu wenden.
The Financial Ombudsman Service (FOS)
Exchange Tower
London E14 9SR
Telefon: +44 20 7964 1000
Internet: http://www.financial-ombudsman.org.uk/
Hiervon unberührt bleibt Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Zuständige Aufsichtsbehörden
AIG Europe Limited ist durch die Prudential Regulation Authority zugelassen und wird sowohl durch die Financial
Conduct Authority als auch die Prudential Regulation Authority (Registrierungsnummer 202628) beaufsichtigt. Für AIG
Europe Limited, Direktion für Österreich besteht zusätzlich die eingeschränkte Rechtsaufsicht der Österreichischen
Finanzmarktaufsicht (FMA). Bei der FMA wird AIG Europe Limited, Direktion für Österreich unter der
Firmenbuchnummer FN 387794 k geführt.
Für Beschwerden aus diesem Vertrag wenden Sie sich bitte an:
Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA)
Otto-Wagner-Platz 5
A-1090 Wien
Telefon: (+43 1) 249 59-0
Telefax: (+43 1) 249 59-5499
Internet: http://www.fma.gv.at
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Financial Conduct Authority (FCA)
25 The North Colonnade
London, E14 5HS
Telefon: +44 20 7066 1000
Internet: http://www.fca.org.uk/
Prudential Regulation Authority (PRA)
20 Moorgate
London, EC2R 6DA
Telefon: +44 20 7601 4444
Internet: http://www.bankofengland.co.uk/pra/
Verhalten im Schadenfall
Bitte kontaktieren Sie im Schadenfall:
24 Stunden Notruf-Zentrale
Telefon:
+49 (0) 221 8277 9477
Fax:
+49 (0) 221 8277 9478
E-Mail: [email protected]
Roland Assistance GmbH
Regulierungsstelle
50664 Köln
Schadenformulare können unter der oben genannten E-Mailadresse angefordert werden.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Travel Guard® Einmalreise Versicherungspaket
AIG Europe Limited, Direktion für Österreich
(AVB-Travel Guard 2015)
Allgemeiner Hinweis:
Hierbei handelt es sich um die Basisbedingungen. Bitte entnehmen Sie Ihrer Versicherungsbestätigung die
Einzelheiten hinsichtlich des versicherten Personenkreises sowie des Geltungsbereiches.
§1 Versicherungsnehmer, versicherte und
versicherbare Personen
I. ALLGEMEINER TEIL
Versicherungsnehmer ist
Versicherers.
Versicherte Leistungen:
•
•
•
•
Reiseabbruchskosten
Auslandsreise-Krankenversicherung
Versicherung von Beistandsleistungen
Reise-Gepäckversicherung
Vertragspartner
des
Versicherte Personen sind die namentlich
Versicherungsschein genannten Personen.
im
Versicherungsschutz besteht nur für Personen nach
Satz 1 und 2, die eine Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union und Ihren
Hauptwohnsitz
in
einem
Mitgliedsstaat
der
Europäischen Union haben. Personen, die nicht über
eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen
Union
verfügen,
müssen
ihren
Hauptwohnsitz seit mindestens sechs Monaten in
einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben
und nachweisen können.
Definitionen:
Versicherer:
AIG Europe Limited, Direktion für Österreich
Einzelpolice:
Versicherungsschutz besteht
für die
Versicherungsbestätigung
angegebene
Reise.
der
in der
gebuchte
§ 2 Versicherte Reise
Weltweit*: alle Länder
*Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb dieser
Versicherung für Reisen nach, innerhalb oder durch
Afghanistan, Kuba, Liberia und Sudan.
2.1. Versicherungsschutz besteht für die jeweils
versicherte
Reise
im
vereinbarten
Geltungsbereich.
2.2. Versicherungsschutz besteht für Reisen weltweit
(mit Ausnahme der in § 3 Ziffer 3.9 genannten
Länder). Wege von und zur Arbeitsstätte der
versicherten Person gelten nicht als Reise.
2.3. Versicherungsschutz wird gewährt für Reisen bis
zu einer maximalen Reisedauer von 90 Tagen.
Bei einer längeren Reisedauer besteht der
Versicherungsschutz für die ersten 90 Tage.
2.4. Der Versicherungsschutz besteht nur im
Zusammenhang mit einer bei Travel Guard im
Buchungspfad gebuchten Reise.
Reise:
Die versicherte Reise mit Travel Guard ins Ausland.
Risikopersonen:
Sind die Angehörigen der versicherten Person
(Ehepartner, Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister,
Enkel, Schwiegerkinder und Schwäger) und diejenigen
Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder
pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person
betreuen sowie versicherte Personen untereinander
(max. 6 Personen), die gemeinsam eine Reise gebucht
und versichert haben.
§ 3 Ausschlüsse und Einschränkung des
Versicherungsschutzes
Versicherte Personen:
Die im Versicherungsschein benannten Personen,
sofern
diese
eine
Staatsangehörigkeit
eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union und ihren
Hauptwohnsitz
in
einem
Mitgliedsstaat
der
Europäischen Union haben.
Nicht versichert sind:
3.1. Straftaten und deren Versuch;
3.2. Schäden,
die
ihren
Ursprung
in
Grenzschließungen haben;
3.3. Vorsätzlich herbeigeführte Schädigung des
eigenen Körpers oder des Eigentums.
3.4. Vorsätzliche
Herbeiführung
des
Versicherungsfalls. Ist die Herbeiführung des
Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes
in
der
Person
des
Versicherungsnehmers oder der versicherten
Die Paragraphen 1-14 gelten für alle Bestimmungen
der Reiseversicherungen der AIG Europe Limited
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3.5.
3.6.
3.7.
3.8.
3.9.
Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche
Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person den Schaden grob fahrlässig
herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers oder der versicherten
Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch
Kernenergie verursacht wurden sowie Unfälle
durch ABC-Waffen;
Schäden, die dadurch entstehen, dass der
Reiseveranstalter oder jede andere Person oder
Firma, die für die ordnungsgemäße Durchführung
der Reise verantwortlich ist, insolvent ist oder aus
anderen Gründen der Erfüllung des Vertrages
nicht nachkommt.
Es besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz,
sollte der Versicherungsnehmer/ die versicherte
Person in offiziellen Regierungs- und/oder
Polizeidatenbanken als verdächtigter Terrorist,
Mitglied
einer
terroristischen
Vereinigung,
Drogenhändler oder Händler von nuklearen,
chemischen oder biologischen Waffen geführt
werden.
Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb
dieser Versicherung für Reisen nach, innerhalb
oder durch Afghanistan, Kuba, Liberia und Sudan.
Versicherungsnehmer
widerspricht.
der
Einziehung
nicht
§ 5 Obliegenheiten
5.1. Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles
5.1.1. Die versicherte Person ist verpflichtet:
• Unnötige Kosten zu vermeiden und den
Schaden möglichst gering zu halten,
• Dem Versicherer den Schaden unverzüglich
anzuzeigen, insbesondere:
- das Schadenereignis und den
Schadenumfang darzulegen,
- dem Versicherer jede zumutbare
Untersuchung über Ursache und Höhe
seiner Leistungspflicht zu gestatten,
- jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß
zu erteilen,
- Originalbelege einzureichen und
die behandelnden Ärzte von ihrer
Schweigepflicht zu entbinden, soweit die
Kenntnis der Daten für die Beurteilung der
Leistungspflicht erforderlich ist.
5.1.2. Im Versicherungsfall müssen unter anderem
nachfolgend genannte Unterlagen eingereicht werden:
• Meldeschein
bei
nicht
deutschen
Staatsangehörigen.
• Sterbeurkunde im Todesfall,
• Geburtsurkunde bei neu hinzukommenden
Kindern bzw. Adoptionsbestätigung,
• Dokumente, die den Verwandtschaftsgrad
nachweisen,
•
alle weiteren vom Versicherer angeforderten
Unterlagen, soweit die Kenntnis der
Informationen für die Beurteilung der
Leistungspflicht/-höhe erforderlich ist.
§ 4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung
4.1. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich
Versicherungssteuer ist sofort nach dem
Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang
des Versicherungsscheins oder einer gesonderten
Annahmeerklärung) fällig. Die Prämie wird nach
Vertragsabschluss
vom
angegebenen
Zahlungsmittel belastet.
4.2. Haben Sie die erste oder einmalige Prämie nicht
innerhalb der in Ziffer 4.1 genannten Frist bezahlt,
so können wir gemäß § 38 Abs. 1 VersVG vom
Vertrag zurück treten, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist. Es gilt als Rücktritt, wenn wir den
Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier
Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend
machen.
4.3 Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalles und nach Ablauf
der in Ziffer 4.1 genannten Frist noch nicht
gezahlt, so ist der Versicherer gemäß § 38 Abs.2
VersVG von der Leistung frei, es sei denn, der
Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen
Zahlung der Prämie ohne Verschulden verhindert.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr
als 10 % der Jahresprämie, höchstens aber mit 60
EUR in Verzug, so tritt die Leistungsfreiheit des
Versicherers nicht ein.
4.4. Wurde der Prämieneinzug von einem Konto
vereinbart, erfolgt dieser unverzüglich nach
Mandatserteilung. Die Zahlung gilt dann als
rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag
(Ausstellungsdatum des Versicherungsscheins)
eingezogen
werden
kann
und
der
5.2. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
Wird eine der in Ziffer 5.1 angeführten
Obliegenheiten mit dem Vorsatz verletzt, die
Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen
oder die Feststellung solcher Umstände zu
erschweren, die erkennbar für die Leistungspflicht
des Versicherers bedeutsam sind, so ist der
Versicherer gemäß § 6 Abs. 3 VersVG von der
Verpflichtung zur Leistung befreit. Wird eine der
Obliegenheiten in Ziffer 5.1 mit einem anderen als
dem
eben
beschriebenen
Vorsatz
oder
grobfahrlässig verletzt, so ist der Versicherer
gemäß § 6 Abs. 3 VersVG insoweit von der
Verpflichtung zur Leistung frei, als die Verletzung
der Obliegenheit auf die Feststellung oder den
Umfang der den Versicherer obliegenden Leistung
Einfluss gehabt hat.
§ 6 Entschädigungszahlung/Selbstbehalt
6.1 Steht die Leistungspflicht dem Grunde und der
Höhe nach fest, ist die Leistung fällig. Die Fälligkeit
der Leistung tritt jedoch unabhängig davon ein,
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§ 10 Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen
wenn der Anspruchsberechtigte nach Ablauf zweier
Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung
eine Erklärung von uns verlangt, aus welchen
Gründen die Erhebungen noch nicht beendet
werden konnten, und wir diesem Verlangen nicht
binnen eines Monats entsprechen.
6.2 Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach
fest, kann der Anspruchsberechtigte von uns
Vorschüsse bis zur Höhe des Betrages verlangen,
den wir nach Lage der Sache mindestens zu
zahlen haben werden.
6.3. Sofern in „II. Besonderer Teil“ für einen
Leistungsbaustein ein Selbstbehalt vereinbart ist,
wird dieser vom errechneten
Entschädigungsbetrag abgezogen.
Hat die versicherte Person Anspruch auf Leistungen
aus
der
gesetzlichen
oder
privaten
Krankenversicherung bzw. aus der gesetzlichen Unfalloder Rentenversicherung, so ist der Versicherer nur für
die Aufwendungen leistungspflichtig, die diese
Aufwendungen übersteigen.
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus
anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden
kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
§ 11 Verjährung
Für die Verjährung gilt § 12 VersVG, wonach die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei
Jahren verjähren. Steht der Anspruch einem Dritten zu,
so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem
sein Recht auf die Leistung des Versicherers
bekanntgegeben worden ist; ist dem Dritten dieses
recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine
Ansprüche erst nach zehn Jahren.
Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch bei dem
Versicherer angemeldet, so ist die Verjährung bis zum
Einlagen einer in geschriebener Form übermittelten
Entscheidung des Versicherers gehemmt, die
zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen
oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach
zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb
eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist
beginnt erst nachdem der Versicherer dem
Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen
Anspruch in einer dem vorigen Absatz entsprechenden
Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die
Dauer von Vergleichsverhandlungen über den
erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der
Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des
Anspruchs gehindert ist, gehemmt.
§ 7 Ansprüche gegen Dritte
7.1. Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen im
gesetzlichen Umfang bis zu der Höhe an den
Versicherer über, in der im Versicherungsfall eine
Entschädigung geleistet wird.
7.2. Eine erforderliche Abtretungserklärung gegenüber
dem Versicherer ist von der versicherte Person
zu leisten.
7.3. Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
7.4. Richtet sich der Ersatzanspruch der versicherten
Person gegen eine Person, mit der sie bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend
gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
den Schaden vorsätzlich verursacht.
§ 8 Verlust des Anspruches auf
Versicherungsschutz
Der Versicherer bleibt auch nach Eintritt eines
Versicherungsfalles bei arglistiger Täuschung durch die
versicherte Person oder des Versicherungsnehmers
leistungsfrei.
Der Versicherer hat das Recht, den Vertrag wegen
arglistiger Täuschung anzufechten. Im Fall der
Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des
Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Anfechtungserklärung
abgelaufenen
Vertragszeit
entspricht.
§ 12 Laufzeit / Kündigung
Der Versicherungsvertrag endet automatisch zu dem im
Versicherungsschein genannten Ablaufdatum, ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können
sowohl der Versicherungsnehmer als auch der
Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist nur binnen eines Monats nach Abschluss
der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung
oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens zum
Schluss des laufenden Versicherungsjahres, kündigen.
Der Versicherer kann mit einer Frist von einem Monat,
frühestens jedoch zum Ende der versicherten Reise,
kündigen.
§ 9 Verhalten im Schadenfall
Die versicherte Person hat in einem Schadenfall
unverzüglich den Versicherer unter der in den AVBs
bezeichneten Telefon-Nummer zu verständigen.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
10/23
1.3. AIG Europe Limited erstattet die Kosten im
Rahmen der Reiseabbruchkosten-Versicherung auf
Grund der folgenden Ereignisse:
Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere
Erkrankung, Schwangerschaft einer versicherten
Person oder Risikoperson
•
Tod von Tante, Onkel, Nichte oder Neffe
Impfunverträglichkeit einer versicherten
Person.
•
Erheblicher Schaden am Eigentum der
versicherten
•
Person oder einer Risikoperson infolge von
•
Feuer, Wasserrohrbruch,
Elementarereignissen
•
oder strafbaren Handlungen Dritter (z.B.
Einbruchdiebstahl).
•
Als erheblich gilt ein Schaden am
•
Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse,
•
wenn die Schadenhöhe mindestens €2.500
beträgt.
•
Verlust des Arbeitsplatzes die versicherte
Person
•
aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten
•
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
•
Arbeitgeber (Kopie des Arbeitsvertrages –inkl.
•
Kontaktdaten des ehemaligen Arbeitgebers).
•
Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch
die
•
versicherte Person, sofern dieser bei der
Buchung
•
der Reise arbeitslos gemeldet war (Kopie des
Arbeitsvertrages).
•
Unerwartete Einberufung zum
Grundwehrdienst,
•
zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst.
•
Diebstahl von
Reisedokumenten/Ausweispapieren
•
der versicherten Person am Tage (innerhalb
24
•
Stunden) vor dem geplanten Reiseantritt.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Hauptsitz des Versicherers oder dem Sitz der
für
den
Versicherungsvertrag
zuständigen
Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht,
in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
den Versicherer bei dem Gericht erhoben werden, das
für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder, in
Ermangelung eines solchen, den Ort seines
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt
sich das zuständige Gericht nach deren Sitz oder
Niederlassung.
Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in
einen Staat außerhalb Deutschlands oder ist sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, ist für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag und der Versicherungsvermittlung
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk
der Versicherer seinen Sitz hat.
Für diesen Vertrag und die vorvertragliche Beziehung
gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss
der internationalen Verweisungsnormen und des UNKaufrechts.
§ 14 Anzeigen und Willenserklärungen
14.1. Anzeigen
und
Willenserklärungen
des
Versicherungsnehmers / der versicherten Person
und des Versicherers bedürfen der Textform (z.B.
Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist. Die Kontaktdaten
des
Versicherers
ist
den
übergebenen
allgemeinen
Versicherungsinformationen
zu
entnehmen.
14.2. Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme
von Anzeigen und Willenserklärungen durch den
Versicherer nicht bevollmächtigt.
§ 2 Zusätzliche Obliegenheiten der versicherten
Person nach Eintritt des Versicherungsfalles
II. BESONDERER TEIL
Neben den im „I. ALLGEMEINER TEIL“ § 5 der AVBTravel Guard 2015 aufgeführten Obliegenheiten
sind
zusätzlich
in
der
„Reiseabbruchkostenversicherung“
folgende
Obliegenheiten zu berücksichtigen:
Reiseabbruchkostenversicherung
§ 1 Reiseabbruch
Die versicherte Person ist verpflichtet:
2.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reise
unverzüglich
zu
stornieren,
um
die
Reiserücktrittskosten möglichst gering zu halten.
ROLAND Assistance ist hiervon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
2.2. Den
Versicherungsnachweis
und
die
Buchungsunterlagen mit der StornokostenRechnung dem Versicherer einzureichen; bei
Stornierung eines Objekts eine Bestätigung des
Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des
Objekts einzureichen;
1.1. Mehrkosten der Rückreise –AIG Europe Limited
erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung der
gebuchten Reise aus den unter § 1.3. genannten
Gründen
die nachweisbaren, entstandenen Mehrkosten
der Rückreise bis zu maximal €5.000 je versicherter
Person. Als Maßstab der Erstattung gilt die Qualität
der gebuchten, versicherten Reise. An- und Abreise
müssen Bestandteil der gebuchten Reise sein.
1.2. AIG Europe Limited erstattet bei Abbruch der
Reise den anteiligen Wert der gebuchten, jedoch nicht
in Anspruch genommenen Leistungen.
11/23
2.3. Eine unerwartete schwere Erkrankung, einen
schweren
Unfall,
eine
Schwangerschaftskomplikation
durch
ein
ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und
Behandlungsdaten nachzuweisen.
Der Versicherer hat das Recht, die Frage der
Reiseunfähigkeit
durch
ein
fachärztliches
Gutachten überprüfen zu lassen.
2.4. Bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise
(z.B. Polizeiprotokoll) einzureichen.
2.5.
Bei
Verlust
des
Arbeitsplatzes
das
Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, bei
Aufnahme
eines
Arbeitsverhältnisses
den
Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes und eine
Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis
für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen sowie
eine Bestätigung des Arbeitsamtes über die
Zustimmung zu der stornierten Reise vorzulegen.
2.6. Bei Diebstahl von Dokumenten/Ausweispapieren
ein polizeiliches Protokoll vorzulegen.
2.7. Ausschließlich Originaldokumente einzureichen.
2.8. Zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf
Verlangen des Versicherers
- eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
einzureichen oder der Einholung einer
Bestätigung
des
Arbeitgebers
darüber
zuzustimmen;
- der Einholung eines fachärztlichen Attestes
durch den Versicherer über die Art und Schwere
der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur
planmäßigen
Durchführung
der
Reise
zuzustimmen und dem Arzt die notwendige
Untersuchung zu gestatten.
§ 3 Zusätzliche Obliegenheit der Erben einer
versicherten Person oder einer Risikoperson.
5.3. Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren des
Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher
Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von
Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein
von Kriegswerkzeugen, als Folge einer dieser
Gefahren
ergeben;
sowie
für
politische
Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche
Unruhen und Kernenergie.
5.4. Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb
dieser Versicherung für Reisen nach, innerhalb
oder durch Afghanistan, Kuba, Liberia und Sudan.
§ 6 Selbstbehalt
Bei jedem Schadensfall trägt die versicherte Person
einen Selbstbehalt. Dieser beträgt 20% des
erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person.
Auslandsreise-Krankenversicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1.1. Der Versicherer übernimmt für die versicherten
Personen die während der Reise entstehenden
Kosten
für
Heilbehandlungen
bei
akut
auftretenden Krankheiten oder Unfällen und für
Krankentransporte im Ausland sowie die
Überführungskosten im Todesfall bis insgesamt €
750.000,-. Als Ausland gelten die Länder, in dem
der Versicherte keinen ständigen Wohnsitz hat.
1.2. Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig,
wenn die aus medizinischer Sicht erforderlichen
Maßnahmen durch einen zugelassenen Arzt
angeordnet wurden.
Im Todesfall einer versicherten Person oder einer
Risikoperson sind die Erben verpflichtet, eine
Sterbeurkunde vorzulegen.
§ 4 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
§ 2 Heilbehandlung im Ausland
Die
Rechtsfolgen
bei
der
Verletzung
von
Obliegenheiten ergeben sich aus „I. ALLGEMEINER
TEIL“ der AVB-Travel Guard 2015 in § 5 Ziffer 5.2.
Wird durch Unfall oder Krankheit ein Krankenhausaufenthalt erforderlich, so legt der Versicherte
seinen Versicherungsschein bei der Aufnahmeabteilung
des Krankenhauses vor. Die Aufnahmeabteilung lässt
sich den Versicherungsschutz durch den Versicherer
bestätigen. Nach Prüfung des Versicherungsschutzes
gibt der Versicherer eine Kostenübernahmeerklärung
ab.
§ 5 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung
des Versicherungsschutzes
Neben den in § 3 „I. ALLGEMEINER TEIL“ der AVBTravel Guard 2015 aufgeführten Ausschlüsse sind
zusätzlich
in
der
„Reiseabbruchkostenversicherung“
folgende
Ausschlüsse zu berücksichtigen:
§ 3 Krankentransporte / Überführung
3.1. Der Versicherer erstattet die Kosten für den
Krankentransport in das Krankenhaus im Ausland
bzw.
den
medizinisch
sinnvollen
Krankenrücktransport an den Wohnort der
versicherten Person bzw. in das dem Wohnort
nächstgelegene Krankenhaus.
3.2. Bei einer Bestattung im Ausland oder bei
Überführung im Todesfall übernimmt der
Versicherer die entstehenden Bestattungs- oder
Überführungskosten bis maximal € 15.000,- je
versicherter Person.
5.1. Keine Leistungspflicht besteht in Fällen, in denen
eine Reise gebucht wurde, nachdem eine definitive
Prognose über den Gesundheitszustand der
versicherten Person oder Risikoperson erstellt
wurde.
5.2. Dieser Versicherungsschutz
Nachgang
zu
anderen
Selbstbehalten.
versteht sich im
Leistungen
und
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terroristischen Vereinigung, Drogenhändler oder
Händler von nuklearen, chemischen oder
biologischen Waffen, geführt wird.
§ 4 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung
des Versicherungsschutzes
Neben den in § 3 „I. ALLEGEMEINER TEIL“ der
AVB-Travel Guard 2015 aufgeführten Ausschlüsse
sind zusätzlich in der „Auslandsreise-Krankenversicherung“
folgende
Ausschlüsse
zu
berücksichtigen:
§ 5 Zusätzliche Obliegenheiten
Neben den in § 5 „I. ALLGEMEINER TEIL“ der AVBTravel Guard 2015 aufgeführten Obliegenheiten
sind zusätzlich in der „Auslandsreise-Krankenversicherung“
folgende
Obliegenheiten
zu
berücksichtigen:
Keine Leistungspflicht besteht:
4.1. Für medizinische Kosten im Land des ständigen
Wohnsitzes.
4.2. Für Krankheiten, die schon vor dem Reiseantritt in
Erscheinung getreten sind und deren Folgen; für
eine akut wieder auftretende Vorerkrankung wird
jedoch im Rahmen der ersten Hilfe eine erste
medizinische Notfallversorgung erstattet. Die
Kostenerstattung wird auf € 500 begrenzt. Die
Selbstbeteiligung beträgt € 50 je Schadenereignis.
4.3. Bei Krankheiten und deren Folgen sowie für
Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch
Kriegsereignisse oder Teilnahme an inneren
Unruhen verursacht worden sind.
4.4. Für auf Vorsatz oder strafbare Handlungen beruhende Krankheiten, auch Geschlechtskrankheiten
inkl. HIV/AIDS und Unfälle einschließlich deren
Folgen
sowie
für
Entzugsund
Entwöhnungsbehandlungen.
4.5. Bei Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Hypnose und
Psychotherapie.
4.6. Für die Untersuchung und Behandlung zur
Schwangerschaftsüberwachung,
ferner
für
Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie
deren Folgen und für die Versorgung der
Neugeborenen.
4.7. Für Zahnersatz einschließlich Kronen und für
Kieferorthopädie.
4.8. Für Brillen, Kontaktlinsen, Prothesen und sonstige
Hilfsmittel.
4.9. Bei Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für
Rehabilitationsmaßnahmen,
experimentelle
Behandlungen und Akupunktur.
4.10.Bei ambulanter Heilbehandlung in einem Heilbad
oder Kurort.
4.11. Bei Krankheiten und Unfällen durch Einnahme von
Alkohol,
Drogen,
Betäubungsmitteln,
vergleichbaren Substanzen und ärztlicherseits
nicht verschriebenen Medikamenten.
4.12. Für Medikamente, die nicht in direktem
Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung,
akut auftretenden Krankheiten oder Unfällen
stehen
(z.B.
Diät,
Beruhigungso.
Verhütungsmittel).
4.13. Für Impfungen und deren Folgen.
4.14. Bei selbst zugefügten Verletzungen und
Selbstmord.
4.15.innerhalb dieser Versicherung für Reisen nach,
innerhalb oder durch Afghanistan, Kuba, Liberia
und Sudan.
4.16. Wenn die versicherte Person in offiziellen
Regierungs- und/oder Polizeidatenbanken als
verdächtigter
Terrorist,
Mitglied
einer
Die versicherten Personen sind verpflichtet, nach
Eintritt einer Krankheit oder eines Unfalles
den Schaden möglichst gering zu halten und alles
zu vermeiden, was zu einer unnötigen
Kostenerhöhung führen könnte;
dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung
über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu
gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft zu
erteilen, Originalbelege einzureichen,
sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde
einzureichen;
im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus
und vor Beginn umfänglicher diagnostischer und
therapeutischer Maßnahmen unverzüglich Kontakt
zum weltweiten Notfall-Service des Versicherers
aufzunehmen;
dem Rücktransport an den Wohnort bzw. in das
dem Wohnort nächstgelegene geeignete
Krankenhaus bei Bestehen der Transportfähigkeit
zuzustimmen, wenn der Versicherer den
Rücktransport nach Art der Krankheit und deren
Behandlungsbedürftigkeit genehmigt.
§ 6 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
Die
Rechtsfolgen
bei
der
Verletzung
von
Obliegenheiten ergeben sich aus „I. ALLGEMEINER
TEIL“ § 5 Ziffer 5.2 der AVB-Travel Guard.
§ 7 Selbstbehalt (nur bei Versicherungen mit
Selbstbehalt)
Der Selbstbehalt je Versicherungsfall
versicherter Person € 50.
beträgt
je
Versicherung von Beistandsleistungen auf
Reisen und Rücktransportkosten
(Assistance- Leistungen)
§ 1 Krankheit / Unfall
1.1. Bei ambulanter Behandlung informiert der
Versicherer den Versicherten auf Anfrage über
Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit
möglich, benennt der Versicherer einen deutsch
oder englisch sprechenden Arzt. Für die
tatsächliche
Behandlung
übernimmt
der
Versicherer keine Verantwortung.
1.2. Wird der Versicherte in einem Krankenhaus
stationär behandelt, erbringt der Versicherer die
nachstehenden Leistungen:
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1.2.1.
Betreuung – der Versicherer stellt über einen
von ihm beauftragten Arzt den Kontakt zu den
behandelnden Krankenhausärzten sowie ggf.
zum Hausarzt des Versicherten her und sorgt
für die Übermittlung von Informationen
zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch
informiert der Versicherer die Angehörigen.
1.2.2. Kostenübernahmegarantie/Abrechnung – der
Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus
eine Kostenübernahmegarantie bis zu maximal
€ 15.000,-. der Versicherer übernimmt im
Namen und Auftrag des Versicherten die
Abrechnung mit dem Krankenhaus. Die
Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn
die aus medizinischer Sicht erforderlichen
Maßnahmen durch einen zugelassenen Arzt
angeordnet wurden. Hat der Versicherte
Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen
oder privaten Krankenversicherung bzw. aus der
gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung,
so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen
leistungspflichtig, die diese Aufwendungen
übersteigen.
1.2.3. Krankenhaustagegeld - Wenn der Versicherte
aufgrund einer akut aufgetretenen Krankheit
oder eines Unfalles während seiner Urlaubsreise
stationär in einem Krankenhaus im Ausland
behandelt werden muss, zahlt der Versicherer
dem Versicherten vom 5. bis zum maximal 20.
Tag des Krankenhausaufenthaltes € 50,- für
jeden vollen Kalendertag der stationären
Heilbehandlung.
1.3. Zusätzliche Reisekosten für eine Begleitperson –
Wenn
der Versicherte aufgrund einer akut
auftretenden Krankheit oder eines Unfalles
während seiner Urlaubsreise stationär in einem
Krankenhaus im Ausland behandelt werden muss
und der Krankenhausaufenthalt die ursprünglich
gebuchte Reisedauer übersteigt, übernimmt der
Versicherer die entstandenen Mehrkosten der
Rückreise für die Begleitperson (Flugticket
einfache Strecke in der Tourist-Class oder
Charterflug zum Flughafen des Reiseantritts).
Maßgebend ist hierbei, dass die Reise vom
Versicherten und der Begleitperson zusammen
angetreten wurde.
1.4. Krankenbesuch - Wenn ein allein reisendes Kind
unter 18 Jahren aufgrund einer akut auftretenden
Krankheit oder eines Unfalls während seiner
Urlaubsreise stationär in einem Krankenhaus im
Ausland behandelt werden muss, stellt der
Versicherer einem in Deutschland lebenden
Verwandten direkter Linie ein Flugticket der
Tourist-Class oder Charterflug bzw. eine
Bahnfahrkarte 2. Klasse zur Verfügung, um das
Kind vor Ort zu besuchen und zu betreuen. Der
Versicherer übernimmt nur die Fahrtkosten.
der Bank der versicherten Person, ein Darlehen bis zu
€ 3.500,- zur Verfügung.
2.2. Wird der Versicherte mit Haft bedroht oder
verhaftet, hilft der Versicherer einen Anwalt und/oder
einen Dolmetscher zu beschaffen. Der Versicherer
leistet einen Vorschuss auf eventuell nötige Gerichts-,
Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu € 3.500,- sowie
ggf. eine Strafkaution bis zu € 17.500,-.
2.3. Der Versicherte hat die ihm zur Verfügung
gestellten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach
Beendigung
der
Reise
an
der
Versicherer
zurückzuzahlen.
2.4. Erleidet die versicherte Person einen Unfall und
muss deswegen gesucht, gerettet oder geborgen
werden, erstattet der Versicherer die entstandenen
Kosten bis € 2.500,-.
§ 3 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkungen
Neben den in § 3 „I. ALLGEMEINER TEIL“ der AVBTravel Guard 2015 aufgeführten Ausschlüsse sind
zusätzlich
in
der
„Versicherung
von
Beistandsleistungen
auf
Reisen
und
Rücktransportkosten
(Assistance-Leistungen)“
folgende Ausschlüsse zu berücksichtigen:
Kosten für selbstständig organisierte Maßnahmen
werden nicht übernommen.
§ 4 Zusätzliche Obliegenheiten
Neben den in § 5 „I. ALLGEMEINER TEIL“ der AVBTravel Guard 2015 aufgeführten Obliegenheiten
sind zusätzlich in der „Versicherung von
Beistandsleistungen
auf
Reisen
und
Rücktransportkosten
(Assistance-Leistungen)“
folgende Obliegenheiten zu berücksichtigen:
Die versicherte Person hat nach Eintritt des
Versicherungsfalles unverzüglich mit dem Versicherer
oder der Notfall-Assistance Kontakt aufzunehmen.
§ 5 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
Die
Rechtsfolgen
bei
der
Verletzung
von
Obliegenheiten ergeben sich aus „I. ALLGEMEINER
TEIL“ in § 5 Ziffer 5.2. der AVB-Travel Guard.
Reise-Gepäckversicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1.1. Mitgeführtes Reisegepäck (Handgepäck) – Der
Versicherer
leistet
Entschädigung,
wenn
mitgeführtes
Reisegepäck
durch
strafbare
Handlungen (z. B. Raub, Diebstahl), Unfall des
benutzten Transportmittels (z. B. Verkehrsunfall),
Feuer
und
Elementarereignisse
(z.
B.
Überschwemmung) abhanden kommt oder
beschädigt wird.
1.2. Aufgegebenes Reisegepäck – Der Versicherer
leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes
Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt
wird, während es sich in Gewahrsam eines
§ 2 Sonstige Notfälle
2.1. Gerät der Versicherte infolge von Diebstahl, Raub
und Verlust seiner Reisezahlungsmittel/persönlicher
Reisedokumente in eine finanzielle Notlage, stellt der
Versicherer , nach Kontaktaufnahme der Assistance mit
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Beförderungsunternehmens,
Beherbergungsbetriebes
oder
Gepäckaufbewahrung befindet.
eines
einer
verdächtigter Terrorist oder Terrorist, Mitglieder
einer terroristischen Vereinigung, Drogenhändler
oder Händler von nuklearen, chemischen oder
biologischen Waffen geführt werden.
§ 2 Versicherte Gegenstände
§ 4 Höhe der Entschädigung
Versichert ist das Reisegepäck der versicherten
Person. Als Reisegepäck gelten Gegenstände des
persönlichen Reisebedarfs sowie Geschenke und
Reiseandenken.
4.1. Im Versicherungsfall wird grundsätzlich der
Zeitwert ersetzt. Zeitwert ist der Betrag, der
allgemein erforderlich ist, neue Sachen gleicher
Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem
Zustand der versicherten Sachen (Alter,
Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden
Betrages. Für beschädigte Gegenstände/Sachen
werden die notwendigen Reparaturkosten und ggf.
eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch
der Zeitwert erstattet. Für Film-, Band-, Ton- und
Datenträger wird der Materialwert erstattet.
4.2. Maximale Versicherungssummen: € 1.500 je
versicherte Person.
§ 3 Zusätzliche Ausschlüsse und Einschränkung
des Versicherungsschutzes
Neben den in § 3 „I. ALLGEMEINER TEIL“ der AVBTravel Guard 2015 aufgeführten Ausschlüsse sind
zusätzlich in der „Reise-Gepäckversicherung“
folgende Ausschlüsse zu berücksichtigen:
3.1. Fotoapparate, Computer, Handys, Audio-, TV- und
Videogeräte
(einschl.
CDs,
DVDs
etc.)
einschließlich aller elektronischen Zubehörteile
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
3.2. Reisegepäck ist in einem
abgestellten
Kraftfahrzeug gegen Diebstahl nur dann
versichert, sofern es sich in einem fest
umschlossenen und durch Verschluss gesicherten
Innen- oder Kofferraum des Kraftfahrzeugs
befindet. Der Versicherer haftet nur dann, wenn
der Schaden nachweislich tagsüber zwischen
06.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist, oder das
Kraftfahrzeug in einer abgeschlossenen Garage
abgestellt
wurde.
Schadenfälle
bei
Fahrtunterbrechungen, die länger als zwei
Stunden dauern, sind nicht versichert.
3.3. Bargeld, Schecks aller Art, Wertpapiere,
Kunstgegenstände
sowie
Fahrkarten,
Ausweispapier
und
sonstige
Dokumente,
Zahnprothesen, Hörgeräte und Gegenstände des
beruflichen Bedarfs aller Art sind nicht versichert.
Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
3.4. Der Versicherer leistet bei Wertgegenständen
ausschließlich im Falle von Diebstahl, Raub und
räuberischer Erpressung Schadenersatz. Die
Leistung ist auf € 250 je Schadenfall beschränkt.
Edelsteine und/oder Edelmetall sowie Schmuck
gelten nur als versichert, wenn sie am Körper
getragen oder in einem Safe aufbewahrt werden.
3.5. Brillen, Sonnenbrillen und Kontaktlinsen sind nur
im Falle einer Beschädigung aufgrund eines
Unfalls versichert.
3.6. Nicht versichert sind Schäden, verursacht durch
die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit
der versicherten Sachen, Abnutzung oder
Verschleiß; wie z. B. Auslaufen und dadurch
verursachte Beschädigung, innerer Verderb,
ungenügende Beschaffenheit oder mangelhafter
Verschluss des Gepäcks.
3.7. Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb
dieser Versicherung für Reisen nach, innerhalb
oder durch Afghanistan, Kuba, Liberia und Sudan.
3.8. Es besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz,
sollte die versicherte Person in offiziellen
Regierungs- und/oder Polizeidatenbanken als
§ 5 Selbstbehalt (nur bei Tarifen mit Selbstbehalt)
Der Selbstbehalt beträgt € 50 je Schadensfall.
§ 6 Zusätzliche Obliegenheiten
Neben den in § 5 „I. ALLGEMEINER TEIL“ der AVBTravel Guard 2015 aufgeführten Obliegenheiten
sind zusätzlich in der „Reise-Gepäckversicherung
folgende Obliegenheiten zu berücksichtigen:
6.1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden
infolge strafbarer Handlungen unverzüglich der
nächst zuständigen / nächst erreichbaren
Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste
der abhanden gekommenen Gegenstände
anzuzeigen und sich die Anzeige bestätigen zu
lassen und dem Versicherer zur Verfügung zu
stellen.
6.2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind
dem
Beförderungsunternehmen
oder
dem
Beherbergungsbetrieb unverzüglich anzuzeigen.
Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung
einzureichen.
6.3. Bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden ist
das
Beförderungsunternehmen
nach
der
Feststellung unverzüglich unter Einhaltung der
jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens jedoch
innerhalb von sieben Tagen aufzufordern, den
Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen.
6.4. Der
Eigentumsnachweis
ist
durch
die
Übersendung des Originalkaufbelegs / der
Rechnung erforderlich.
§ 7 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von
Obliegenheiten ergeben sich aus „I. ALLGEMEINER
TEIL“ in § 5 Ziffer 5.2. der AVB-Travel Guard.
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Zustimmungserklärung (Stand Oktober 2015)
Mit Abgabe Ihrer Zustimmungserklärung erklären Sie den Inhalt des beigefügten Merkblatts zum Datenschutz zur Kenntnis
genommen und verstanden zu haben. Die Zustimmung(en) sind jederzeit, auch getrennt voneinander, widerrufbar.
I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit
Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur
Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie
allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt, anordnet, überwiegende
berechtigte Interessen oder lebenswichtige Interessen des Betroffenen vorliegen oder wenn eine wirksame Zustimmung des
Betroffenen vorliegt.
Nach dem Datenschutzgesetz (DSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z. B. Alter oder Adresse)
erlaubt, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist (§ 8 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 4 DSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung
berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder der Nutzung verletzt wird (§ 8 Abs 1 Z 4 DSG). Die Anwendung
dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser
Zustimmungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese Zustimmungserklärung eine Datenverwendung auch für die Fälle,
die nicht von vornherein durch die Vorschriften des Datenschutzgesetzes erfasst werden.
Einen intensiveren Schutz genießen besondere Arten personenbezogener Daten (insbesondere Ihre Gesundheitsdaten als sensible
Daten). Wir dürfen sie im Regelfall nur verwenden, wenn Sie zuvor hierzu ausdrücklich zustimmen.
Mit den nachfolgenden Zustimmungen zu Ziffer II. und Ziffer III. ermöglichen Sie zudem eine Datenverwendung auch solcher Daten, die
dem besonderen gesetzlichen Schutz von sensiblen Daten unterliegen.
Diese Zustimmungen sind ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der
Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Zustimmungserklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit
ganz oder teilweise zu widerrufen.
II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten
Zustimmung: Hiermit stimme ich ausdrücklich zu, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten unter Beachtung der
Grundsätze der Datensparsamkeit und der Zweckbindung verwendet werden:
1. zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht.
2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe.
3. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung.
4. durch andere Unternehmen/Personen, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt. Die
Unternehmen/Personen werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und
kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die
eingeschalteten Unternehmen/Personen sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung als bloße Dienstleister verpflichtet, ein
angemessenes Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu
gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten.
5. zur Beratung und Information über Versicherungsdienstleistungen durch den für mich zuständigen Vermittler.
6. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer selbst Informationen über mein allgemeines
Zahlungsverhalten einholt (z. B. Creditreform).
7. zur länderübergreifenden Übermittlung an Parteien, die ihren Sitz in anderen Ländern haben. Eine zurzeit gültige Liste der
Konzerngesellschaften, die Zugriff auf Ihre Daten haben können, finden Sie in dem beigefügten Merkblatt zum Datenschutz. Eine
aktuelle Liste kann auch im Internet eingesehen werden unter http://www.aig.co.at/at-datenschutzrichtlinie (Privacy Policy).
8. zur Speicherung und Nutzung für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres der Antragstellung wenn der Vertrag
nicht zustande kommt.
III. Erklärung für gesetzlich vertretene Personen
Die vorstehenden Erklärungen gebe ich auch ab für die von mir gesetzlich vertretenen Personen wie meine Kinder, soweit diese die
Tragweite dieser Zustimmung nicht erkennen und daher keine eigene Erklärung abgeben können.
Name des Erklärenden:__________________________________________________________________
Wohnhaft:
__________________________________________________________________
___________________________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Antragsteller/in oder mitversicherte Person
___________________________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift der gesetzlich vertretenen Person
(bei Vorliegen der erforderlichen Einsichtsfähigkeit,
frühestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres)
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___________________________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
Merkblatt zum Datenschutz (Stand: Oktober 2015)
Vorbemerkung
Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen
sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns
bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Datenschutzgesetz (DSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und nutzung zulässig, wenn das DSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie ausdrücklich erlaubt, überwiegende berechtigte Interessen
bestehen oder wenn Sie als Betroffener zugestimmt haben. Das DSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung vor allem dann,
wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht,
mit Ihnen als Betroffenem erforderlich ist oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich
ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass Ihr schutzwürdiges Interesse durch die Verarbeitung oder Nutzung verletzt wird.
Zustimmungserklärung
Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für
die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Zustimmungserklärung nach dem DSG aufgenommen worden. Diese
gilt grundsätzlich über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch schon mit Ablehnung des Antrages oder
durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Zustimmungserklärung kann eine
Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Schweigepflichtentbindungserklärung
Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 (VersVG), des DSG sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine
ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre
Gesundheitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu dürfen, benötigen wir daher Ihre
datenschutzrechtliche(n) Zustimmung(en). Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindungen, um Ihre Gesundheitsdaten
bei schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. Ärzten, erheben zu dürfen. Wir benötigen Ihre Schweigepflichtentbindung ferner, um Ihre
Gesundheitsdaten oder weitere geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B.
Assistancegesellschaften oder IT Dienstleister, weiterleiten zu dürfen. Bei Personenversicherungen, wie zum Beispiel der Lebens-,
Unfall- und Kranken-/Pflegeversicherung, ist daher im Antrag für vorgenannte Zwecke auch eine datenschutzrechtliche Zustimmung
und Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und nutzung nennen:
1.
Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer
Wir speichern Daten, die für die Erfüllung des Versicherungsvertrags notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im
Antrag (Antragsdaten). Weiteres werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer,
Versicherungsscheinnummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die
Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem
Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben hierzu und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad
der Berufsunfähigkeit oder die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden (Leistungsdaten).
2.
Datenübermittlung an Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise
übernehmen. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es
möglich, dass wir Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. In
einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten zur
Verfügung stellen müssen.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder
Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Haben Rückversicherungen die Absicherung
des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob wir das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt haben.
Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen
weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur
Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen
weitergegeben werden.
Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch
personenbezogene Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur
zu den vorgenannten Zwecken verwendet.
Über die Übermittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherungen werden Sie durch uns unterrichtet.
18/23
3.
Datenübermittlung an andere Versicherer
Nach dem VersVG hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für
die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere
Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige, andere Versicherungen (beantragte, bestehende,
abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des
Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich
sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder auf Anfrage entsprechende Auskünfte zu erteilen. Auch sonst bedarf es in
bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches
von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und
Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und
Schadentag.
4.
Datenverarbeitung und Datenübermittlung inner- und außerhalb einer Unternehmensgruppe
Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherungen) werden durch rechtlich selbständige
Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die
Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen.
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B.
Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und
auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, gegebenenfalls Ihr Geburtsdatum, Ihre Kontonummer und Bankleitzahl,
d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Dabei sind die so genannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl,
bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Versicherungsgruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post
immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge
können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur
zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen benötigt und verwendet werden,
spricht das Gesetz auch hier von "Datenübermittlung", bei der die Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu beachten sind.
Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- und Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der
jeweiligen Unternehmen.
Wir führen bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Risikoprüfung, die Vertragsbuchung, die Leistungsbearbeitung oder die
telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten kommen kann, nicht
selbst durch, sondern übertragen die Erledigung einer anderen Gesellschaft unserer Unternehmensgruppe oder einer anderen
Stelle.
Konzerngesellschaften unserer Unternehmensgruppe, die Zugriff auf Ihre Daten haben und diese verwenden können, sind:
AIG Data Services Private Limited
AIG Europe Limited
AIG Europe Limited (Ireland Branch)
AIG Europe Limited (Bulgaria Branch)
AIG Europe Limited (Lithuania Branch)
AIG Global Services, Inc.
American International Group, Inc.
AIG PC Global Services, Inc.
AIG Property Casualty, Inc.
AIG Shared Services Corporation
AIG Shared Services – Management Services,
AIG Shared Services – Business Processing,
AIG Aerospace Adjustment Services, Inc.
AIG Global Claims Services, Inc.
AIG Claims, Inc.
AIG Travel, Inc.
Chartis Insurance Services Private Limited
Crescent 4, Prestige Shantiniketan, Karnataka, Bangalore 560048, Indien
150 Cheapside, London, EC2V 6ET, United Kingdom
Blackrock Park House, Georges Avenue, Blackrock, Co. Dublin, Irland
3B Nikolay Haytov Str., Building 7, Sofia 1113, Bulgarien
Gedimino Ave. 9, Vilnius LT-01103, Lettland
2 Peach Tree Hill Road, Livingston, NJ 07039-5701, USA
180 Maiden Lane, New York City, NY 10038, USA
175 Water Street, New York City, NY 10038,USA
175 Water Street, New York City, NY 10038, USA
- Unit 2-2 Enterprise 1, Technology Park, Bukit Jalil, 57000 Kuala Lumpur, Malaysia
2/F AIG Operations Center, North Bridgeway Avenue, Northgate Cyberzone, Filinvest Corporate City,
G/F AIG Operations Center, North Bridgeway Avenue, Northgate Cyberzone, Filinvest Corporate City,
100 Colony Square, 1175 Peachtree Street N.E., Suite 1000, Atlanta, GA 30361, USA
175 Water Street, New York City, NY 10038, USA
175 Water Street, New York City, NY 10038, USA
2711 Centreville Road, Suite 400, Wilmington, DE 19808, USA
Ahura Centre, Andheri Mahakali Caves Road, Mumbai – 400093, Indien
Eine aktuelle Liste kann auch im Internet eingesehen werden unter http://www.aig.co.at/at-datenschutzrichtlinie (Privacy Policy).
Eine länderübergreifende Übermittlung Personenbezogener Daten erfolgt unter den in Punkt 5. genannten Voraussetzungen.
Wir weisen darauf hin, dass die USA und die Philippinen gemessen am Standard innerhalb des EWR kein angemessenes
Datenschutzniveau aufweisen. Wir stellen jedoch selbstverständlich intern sicher, dass die entsprechenden Sicherheitsstandards
zur Wahrung des Datengeheimnisses und der Datensicherheit eingehalten werden.
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in
weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten,
Bausparkassen und Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen.
19/23
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so
gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als
Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten.
Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die Ausführungen unter Punkt 6.
5.
Länderübergreifende Übermittlung Personenbezogener Daten
In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, Ihre Personenbezogenen Daten an Parteien zu übermitteln, die ihren Sitz in
anderen Ländern haben. Einige dieser Länder weisen unter Umständen nicht das gleiche Datenschutzniveau auf wie das Land,
in dem Sie ansässig sind. Wir werden Daten an Parteien in solchen Ländern nur dann übermitteln, wenn wir sicherstellen
können, dass diese ein ausreichendes Datenschutzniveau gewährleisten.
Daten, die im Sinne des § 4 Z 1 DSG als sensibel eingestuft werden, werden wir nicht an Länder außerhalb der EU oder
des EWR übermitteln. Daten, die wir im Zusammenhang mit Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungen erhalten,
werden wir nicht an Dritte übermitteln.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Daten an Dritte auch außerhalb der EU oder des EWR zu übermitteln, wenn dies von
grundlegendem Interesse für Sie ist, zum Beispiel bei der Bearbeitung von Ansprüchen aus internationalen
Reiseversicherungen oder zur Bereitstellung medizinischer Versorgung, wenn Sie sich im Ausland aufhalten. Außerdem
können wir Daten an Parteien in anderen Ländern übermitteln, wenn Sie uns hierfür Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben
haben.
6.
Betreuung durch Versicherungsvermittler
In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch einen unabhängigen Vermittler betreut, der Sie mit
Ihrer Zustimmung berät. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Versicherungsvermittler zu diesen
Zwecken von uns die für Ihre Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten, z. B. Versicherungsscheinnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der
Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die
Bestimmungen des DSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu
beachten.
7.
Speicherung und Verwendung Ihrer Daten wenn der Vertrag nicht zustande kommt
Kommt der Vertrag mit Ihnen nicht zustande, speichern wir Ihre im Rahmen der Risikoprüfung erhobenen Daten für den Fall,
dass Sie erneut Versicherungsschutz beantragen. Wir speichern Ihre Daten auch, um mögliche Anfragen weiterer
Versicherungen beantworten zu können. Ihre Daten werden bei uns maximal bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach
dem Jahr der Antragstellung gespeichert.
Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte
Sie haben als Betroffener nach dem DSG ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf
Richtigstellung, Sperrung oder Löschung Ihrer gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden
Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft,
Richtigstellung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 34/2015)
§ 5b.
(1) Gibt der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich ab, so hat dieser ihm
unverzüglich eine Kopie dieser Vertragserklärung auszuhändigen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann binnen zweier Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er
1.
entgegen Abs. 1 keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat,
2.
die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im
Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat
oder
3.
die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form
„Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994
vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.
(3) Dem Versicherer obliegt der Beweis, daß die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in Abs. 2 Z 3
angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind.
(4) Die Frist zum Rücktritt nach Abs. 2 beginnt erst zu laufen, wenn die in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden
sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein
Rücktrittsrecht belehrt worden ist.
(5) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtwirksamkeit der geschriebenen Form; es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist
abgesendet wird. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer
Belehrung über das Rücktrittsrecht. Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm hiefür die ihrer Dauer
entsprechende Prämie.
(6) Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als sechs Monate beträgt.
§ 6.
20/23
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer
gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein,
wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte
Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und
Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen
Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer
Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der
Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu
beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers
bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit
mitgeteilt wird.
§ 11a.
(1) Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des Versicherten
oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verwenden, soweit dies
1.
zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, oder
2.
zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder
3.
zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag
unerläßlich ist. Das Verbot der Ermittlung genanalytischer Daten gemäß § 67 Gentechnikgesetz bleibt unberührt.
(2) Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur auf folgende Art ermitteln:
1.
durch Befragung der Person, die versichert werden soll oder bereits versichert ist, beziehungsweise durch Befragung des
Geschädigten oder
2.
anhand der vom Versicherungsnehmer oder vom Geschädigten beigebrachten Unterlagen oder
3.
durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall erteilten ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen oder
4.
zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden
oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder
Gesundheitsvorsorge (Gesundheitsdienstleister) über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffene
der Ermittlung ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit widerrufen kann, in geschriebener Form
zugestimmt hat, nachdem ihn der Versicherer auf die Möglichkeit einer Einzelzustimmung (Z 3) aufmerksam machte und ihn
klar und verständlich über die Folgen der Zustimmung sowie die Verweigerung der Zustimmung und über sein Widerrufsrecht
im Falle der Zustimmung belehrte; solche Auskünfte dürfen erst eingeholt werden, nachdem der Betroffene von der
beabsichtigten Auskunftserhebung unter Bekanntgabe der konkret nachgefragten Daten sowie des Zweckes der
Datenermittlung verständigt und dabei über sein Widerspruchsrecht sowie die Folgen des Widerspruchs klar und verständlich
belehrt wurde, und der Datenermittlung nicht binnen 14 Tagen (Einlangen des Widerspruchs) widersprochen hat; oder
5.
durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise bekanntgewordener Daten; diese sind dem Betroffenen
mitzuteilen; es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Datenschutzgesetz 2000 zu.
§ 11b.
(1) Soweit in der Krankheitskostenversicherung Leistungen direkt zwischen dem Versicherer und dem Gesundheitsdienstleister (§ 11a
Abs. 2 Z 4) verrechnet werden sollen, bedarf dies eines Auftrags des betroffenen Versicherungsnehmers oder Versicherten. Der Arzt
oder der Träger der Einrichtung, dessen oder deren Leistung abgerechnet werden soll, hat den Betroffenen vor Erteilung des Auftrags
zur Direktverrechnung darüber zu informieren, dass die in Abs. 2 genannten Daten für Zwecke der Direktverrechnung an den
Versicherer zu übermitteln sind. Dabei ist er auch darüber zu belehren, dass er diese Datenübermittlung jederzeit untersagen kann, was
zur Folge haben könnte, dass der Versicherer zumindest vorerst die Deckung verweigert und er für diejenigen Leistungen
zahlungspflichtig bleibt, die sonst gedeckt wären.
(2) Erteilt der betroffene Versicherungsnehmer oder Versicherte nach Belehrung (Abs. 1) einen Auftrag zur Direktverrechnung, so darf
der Versicherer für Zwecke der Direktverrechnung folgende personenbezogene Gesundheitsdaten des Betroffenen ohne dessen
ausdrückliche Zustimmung durch Auskünfte des Gesundheitsdienstleisters ermitteln:
1.
zwecks Einholung der Deckungszusage des Versicherers Daten über die Identität des Betroffenen, das
Versicherungsverhältnis und die Aufnahmediagnose (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder der ambulanten
Behandlung sowie zu der Frage, ob der Behandlung ein Unfall zugrunde liegt);
21/23
2.
zwecks Abrechnung und Überprüfung der Leistungen
a)
Daten über die erbrachten Behandlungsleistungen (Daten zum Grund einer Behandlung und zu deren Ausmaß)
einschließlich des Operationsberichts;
b)
Daten über die Dauer des stationären Aufenthalts oder der Behandlung;
c)
Daten über die Entlassung oder die Beendigung der Behandlung.
(3) Über das Recht, die Datenermittlung nach Abs. 2 jederzeit zu untersagen, ist der Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss des
Versicherungsvertrags zu belehren. Die Belehrung ist besonders hervorzuheben.
§ 11c.
(1) Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall betreffende Zustimmung des Betroffenen nach § 11a Abs. 2 Z 3 nicht
vorliegt, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in § 11a Abs. 1 genannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
1.
Gesundheitsdienstleister (§ 11a Abs. 2 Z 4),
2.
Sozialversicherungsträger, Rückversicherer oder Mitversicherer,
3.
andere Versicherer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versicherungsfall mitwirken,
4.
vom Versicherer herangezogene befugte Sachverständige,
5.
gewillkürte oder gesetzliche Vertreter des Betroffenen,
6.
Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrichtungen der Streitbeilegung
und ihre Organe, einschließlich der von ihnen bestellten Sachverständigen.
(2) Der Versicherer hat auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu
geben, die auf Grund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der
Auskunftserteilung oder Einsichtgewährung zustimmt. Auf Verlangen sind den auskunftsberechtigten Personen gegen Aufwandersatz
auch Abschriften dieser Gutachten zur Verfügung zu stellen.
§ 11d.
Nach den §§ 11a und 11b erhobene Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Geheimnisschutz des § 108a VAG mit der
Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle der §§ 11a und 11c
ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt
werden; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen
Versicherungsvertrags erhoben wurden.
§ 12.
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die
Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer in
geschriebener Form übermittelten Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die
Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres
gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen
Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge
abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der
Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist,
gehemmt.
§ 23.
(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr
vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder
gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 38.
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der
Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich
geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht
gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen
Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
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§ 39.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine
Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der
Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an
der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so
verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im
Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung
fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht
der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im
§ 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 75.
(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung
eines Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur
dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
§ 184.
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung oder das Maß der durch den Unfall
herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht
verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das
gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so sind auf die Bestellung die Vorschriften des § 64 Abs. 2
entsprechend anzuwenden.
Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2014)
§ 14.
(1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für
eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in
dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten,
die bereits entstanden sind.
(2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von
Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen
oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener
Gerichtsstand ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen
Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
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