11012011 CG EA Mastercard GOLD Miles More DE

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11012011 CG EA Mastercard GOLD Miles More DE
Allgemeine
Vertragsbedingungen
BCEEB
BCEE-Assistance
(versichert durch EUROP ASSISTANCE)
MasterCard Gold Miles & More Luxair
BCEE MasterCard Gold Miles & More Luxair
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis................................................................................................................................... 2
Vorwort ................................................................................................................................................... 4
Kapitel I – Anwendungsbedingungen.................................................................................................... 4
1.1 Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................... 4
1.2 Geographische Bestimmungen................................................................................................... 5
1.2.1 Die Länder, in denen sich der Wohnsitz des Versicherten befinden muss ............................ 5
1.2.2 Als Herkunftsland akzeptierte Länder ................................................................................... 5
1.2.3 Geographische Reichweite der Hilfeleistungen..................................................................... 6
1.3 Andere Anwendungsmodalitäten .............................................................................................. 6
1.3.1 Art und Dauer der gedeckten Auslandsreisen........................................................................ 6
1.3.2 Fahr- und Flugscheine ........................................................................................................... 6
1.3.3 Dienstleister ........................................................................................................................... 7
1.3.4 Beistand auf Anfrage ............................................................................................................. 7
1.4 Modalitäten für Leistungen auf Anfrage .................................................................................. 7
Kapitel II – Beistandsleistungen im Krankheits-, Verletzungs- oder Todesfall ................................... 7
2.1 Besuch einer im Krankenhaus behandelten Person (I/A) ....................................................... 7
2.2 Transport/Rückführung der kranken oder verletzten Person (I/A) ...................................... 8
2.3 Begleitung der kranken oder verletzten Person (I/A).............................................................. 8
2.4 Rückreise der anderen Versicherten (I/A)................................................................................ 8
2.5 Leistungen im Todesfall (I/A) .................................................................................................... 8
2.6 Lieferung von Brillen, Prothesen, Medikamenten (A)............................................................. 9
2.7 Transport/Rückführung von Gepäck (I/A) .............................................................................. 9
2.8 Bergunfall: Kosten einer Suchaktion (I/A) ............................................................................... 9
2.9 Bergunfall: Kosten einer Rettungsaktion (I/A) ...................................................................... 10
2.10 Zusätzliche Rückerstattung von im Ausland anfallenden medizinischen Kosten (A) ...... 10
2.11 Vorschuss der Krankenhauskosten (A) ................................................................................ 11
2.12 Ersttransport (I)...................................................................................................................... 11
2.13 Ski-Pass und Skikurs (I/A) ..................................................................................................... 11
2.14 Haustiere (A) ........................................................................................................................... 11
Kapitel III – Reisebeistand................................................................................................................... 11
3.1 Verlust oder Diebstahl von Reisepapieren und Fahrscheinen .............................................. 11
3.2 Verlust oder Diebstahl von Gepäck (A) .................................................................................. 11
3.3 Vorzeitige Rückkehr bei Aufnahme von Familienangehörigen in ein Krankenhaus (I/A) 12
3.4 Vorzeitige Rückkehr bei Aufnahme eines Kindes unter 18 Jahren in ein Krankenhaus
(I/A) .................................................................................................................................................. 12
3.5 Vorzeitige Rückkehr auf Grund eines Todesfalls (I/A) ......................................................... 12
3.6 Vorzeitige Rückkehr auf Grund eines schweren Schadens am Wohnsitz (I/A) .................. 13
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3.7 Weiterleiten dringender Nachrichten (I/A) ............................................................................ 13
3.8 Bereitstellung von Geld (I/A) ................................................................................................... 13
3.9 Beistandsleistung eines Dolmetschers (A) ............................................................................... 13
3.10 Beistand bei gerichtlicher Verfolgung (A) ............................................................................ 13
Kapitel IV – Reiseinformationen ......................................................................................................... 14
4.1 Info-Service: Wie ist der Versicherer zu erreichen?.............................................................. 14
Kapitel V – Allgemeine Einschränkungen und Ausschließungen der Garantie für die Kapitel II bis
IV........................................................................................................................................................... 14
5.1 Ausschließungen........................................................................................................................ 14
5.2 Außerordentliche Umstände .................................................................................................... 15
Kapitel VI – Allgemeine Bestimmungen für alle Garantien............................................................... 15
6.1 Verpflichtungen des Versicherten ........................................................................................... 15
6.1.1 Verpflichtungen ................................................................................................................... 15
6.1.2 Nichterfüllung der Pflichten des Versicherten..................................................................... 16
6.2 Verpflichtungen des Versicherers ........................................................................................... 16
6.2.1 Rückerstattung der vom Versicherer garantierten Auslagen ............................................... 16
6.2.2 Kosten für Aufruf um Beistand ........................................................................................... 16
6.2.3 Einschränkungen der Beistandsleistungen........................................................................... 16
6.3 Gleichzeitiges Bestehen mehrerer Versicherungsverträge.................................................... 16
6.3.1 Mehrere Verträge bei dem Versicherer ............................................................................... 16
6.3.2 Mehrere Verträge bei mehreren Versicherern ..................................................................... 17
6.4 Rechtlicher Rahmen ................................................................................................................. 17
6.4.1 Forderungsabtretung ............................................................................................................ 17
6.4.2 Schuldanerkenntnis.............................................................................................................. 17
6.4.3 Verjährung ........................................................................................................................... 17
6.4.4 Gerichtsstandsvereinbarung................................................................................................. 17
6.4.5 Vertragsgesetz...................................................................................................................... 17
6.4.6 Datenschutz.......................................................................................................................... 17
6.4.7 Einverständnisklausel .......................................................................................................... 18
6.4.8 Prämierung der französischen Version ................................................................................ 18
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Allgemeine Vertragsbedingungen
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Vorwort
Die hiernach aufgeführten allgemeinen Bedingungen definieren und präzisieren die Gesamtheit der
von EUROP ASSISTANCE im Rahmen des MasterCard Gold Miles & More Luxair -Vertrags
angebotenen Hilfeleistungen.
Kapitel I – Anwendungsbedingungen
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Versicherer
EUROP
ASSISTANCE
(BELGIUM)
A.G.,
Unternehmensnummer
0457.247.904,
Versicherungsgesellschaft zugelassen unter der Nummer 1401 zur Ausübung einer Tätigkeit der
Branchen 13, 16 und 18 (Beistand) per K.E. vom 02.12.1996 (B.S. 21.12.1996) und zugelassen zur
Ausübung einer Tätigkeit der Branchen 13, 16 und 18 in Luxemburg, mit Gesellschaftssitz Boulevard
du Triomphe 172 in 1160 Brüssel.
Versicherungsnehmer
Banque et Caisse d’Epargne de l’Etat, Luxembourg, 1-2, place de Metz, L-2954 Luxembourg..
Unabhängiges öffentliches Unternehmen.
Nummer im luxemburgischen Handelsregister: B 30 775
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: LU 11408778
Versicherte Person
Die versicherten Personen (hiernach die „Versicherten“ genannt) sind, für soweit die versicherten
Reisen unter Artikel 1.3 teilweise mit der MasterCard Gold Miles & More Luxair bezahlt oder
reserviert werden, und die Personen ihren ordentlichen Wohnsitz in einem unter 1.2.1 angeführten
Länder haben:
-
-
Der Inhaber einer gültigen MasterCard Gold Miles & More Luxair Karte;
Im gleichen Haushalt lebender Ehepartner des Karteninhabers oder in eheähnlicher
Gemeinschaft lebende Person. Dies beinhaltet auch den Partner im Sinne des luxemburgischen
Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die gesetzlichen Auswirkungen von bestimmten
Partnerschaften;
Jede im Haushalt des Inhabers der MasterCard Gold Miles & More Luxair lebende Person;
Unverheiratete Kinder (Wehrdienstleistende, Studenten,...), die nicht mehr bei den Eltern
wohnen, aber ihren Hauptwohnsitz beim Karteninhaber haben, bleiben weiterhin versichert;
Unverheiratete Kinder (unter 25 Jahre) des Karteninhabers die ihren Wohnsitz in Europa
haben und deren Eltern geschieden oder getrennt leben;
Alle Personen die kostenlos transportiert werden oder mitreisen (Anhalter ausgeschlossen) im
Falle eines Verkehrsunfalls, einer Panne, einem Diebstahl oder Car-jacking des Fahrzeuges
des Versicherten.
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Wohnsitz
Der Ort, an dem der Versicherte im Register des Einwohnermeldeamts oder in einem gleichwertigen
Register eingetragen ist.
Land des Wohnsitzes
Das Land, in dem sich der Wohnsitz des Versicherten befindet, sofern dieses Land im Absatz 1.2.1.
angeführt ist.
Herkunftsland
Eines der unter 1.2.2. aufgeführten Länder, dessen Nationalität der Versicherte hat.
Krankheit
Eine unvorhersehbare organische oder funktionelle Veränderung des Gesundheitszustandes, die
objektive Symptome hervorruft, die medizinische Versorgung erfordert und die von einem Arzt
bestätigt wurde.
Unfall (Person)
Ein plötzlicher, unvorhergesehener, vom Betroffenen nicht beabsichtigter Vorfall, der eine objektiv
feststellbare Verletzung zur Folge hat.
Schadensfall
Unvorhergesehenes Ereignis, das den Versicherten zur Inanspruchnahme der Vertragsleistungen
berechtigt.
Selbstbehalt
Anteil, den der Versicherte im Versicherungsfall selbst zu tragen hat.
Gepäck
Persönliche Habe, die vom Versicherten mit sich geführt oder mit dem versicherten Fahrzeug
transportiert wird, einschließlich Katzen und Hunde, ausschließlich aller anderen Tiere. Nicht als
Gepäck gelten: Segelflugzeuge, Handelswaren, wissenschaftliches Material, Baumaterialien, Möbel,
Pferde, Nutztiere.
Hotelkosten
Kosten für Übernachtung und Frühstück entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Beträgen,
ausschließlich aller anderen Kosten.
1.2 Geographische Bestimmungen
1.2.1 Die Länder, in denen sich der Wohnsitz des Versicherten befinden muss
Die Länder der Europäischen Union sowie Andorra, Norwegen, Monaco, Liechtenstein und die
Schweiz. Inseln und Gebiete, die sich nicht auf dem europäischen Kontinent befinden, sind
ausgeschlossen.
1.2.2 Als Herkunftsland akzeptierte Länder
Die Länder der Europäischen Union sowie Andorra, Norwegen, Monaco, Liechtenstein und die
Schweiz. Inseln und Gebiete, die sich nicht auf dem europäischen Kontinent befinden, sind
ausgeschlossen.
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1.2.3 Geographische Reichweite der Hilfeleistungen
Personenbeistand (Kap. II) und Reisebeistand (Kap. III)
Gemäß den Angaben „I“ und „A“ in den einzelnen Kapiteln beziehen sich die
Versicherungsleistungen auf die Schadensfälle:
I (Inland) = Land, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat (siehe Absatz 1.1)
A = Ausland, d. h. in der ganzen Welt, mit Ausnahme der Länder, die der Vertrag ausschließt (siehe
unten) und des Landes, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz hat.
I/A = Land des Wohnsitzes sowie Ausland außer den Ländern, die der Vertrag ausschließt (siehe
unten).
Ausgeschlossene Länder: Länder oder Regionen, die sich im (bürgerkriegsähnlichen) Kriegszustand
befinden, sowie die, in denen die Sicherheit durch Aufruhr, Volksaufstände, Streiks oder andere
Ereignisse beeinträchtigt wird, welche die Ausführung des Vertrags verhindern.
1.3 Andere Anwendungsmodalitäten
1.3.1 Art und Dauer der gedeckten Auslandsreisen
Reisen (privat und beruflich) von über 100 km vom Wohnsitz sind durch den vorliegenden Vertrag
gedeckt, für soweit:
1. Mindestens 30% der Transportkosten (Flugzeug, Zug oder gemietetes Fahrzeug) oder die
Aufenthaltskosten (Hotel, Ferienwohnung,...) mit der MasterCard Gold Miles & More Luxair
bezahlt oder reserviert worden sind.
2. Bei Reisen mit einem anderen Transportmittel als Flugzeug, Zug oder gemietetes Fahrzeug,
oder bei Reisen ohne Reservierung, wenn mindestens eine Zahlung mit der MasterCard Gold
Miles & More Luxair ausgeführt wurde zwischen dem Abreisetag und dem Tag des
Beistandsantrages des Versicherten.
Im Fall von beruflichen Auslandsreisen sind nur administrative, kulturelle oder Handelstätigkeiten
betroffen, ausgenommen sind alle Tätigkeiten, die ein erhöhtes Risiko aufweisen, wie z. B. Akrobat,
Dompteur oder Taucher sowie die folgenden Tätigkeiten: das Besteigen von Dächern, Leitern oder
Baugerüsten; der Abstieg in Brunnen, Minen oder Stollen; die Herstellung, Verwendung und
Handhabung von Feuerwerkskörpern oder Sprengstoffen.
Auslandsreisen sind durch den vorliegenden Vertrag gedeckt. Falls eine Auslandsreise länger als drei
aufeinanderfolgende Monate dauert, so gewähren nur jene Ereignisse einen Versicherungsanspruch,
die vor Ablauf der ersten drei Monate eintreten. Eine Rückkehr ins Herkunftsland von weniger als
zwei Wochen stellt keine Unterbrechung der dreimonatigen Periode dar.
1.3.2 Fahr- und Flugscheine
Falls der Versicherte transportiert oder rückgeführt wird, so sind die gewährleisteten Fahrausweise,
ausgenommen im Fall einer medizinischen Kontraindikation, entweder Zug- oder Linienflugtickets,
abhängig von den örtlichen Gegebenheiten. Falls die zurückzulegende Strecke weniger als 1.000 km
beträgt, werden ausschließlich, ausgenommen im Fall einer medizinischen Kontraindikation,
Zugtickets 1. Klasse zur Verfügung gestellt.
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1.3.3 Dienstleister
Der Versicherte hat das Recht, einen vom Versicherer bereitgestellten Dienstleister (z. B. Pannenhilfe,
Mechaniker, Transportunternehmen) abzulehnen. In diesem Fall schlägt der Versicherer ihm, gemäß
den örtlichen Gegebenheiten, andere Dienstleister in der näheren Umgebung vor.
Die vom Dienstleister getätigten Arbeiten oder Reparaturen finden mit der Zustimmung und unter der
Kontrolle des Versicherten statt. Für alle nicht von der Versicherung gedeckten Reparaturen oder
Ersatzteile wird empfohlen, sich einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen.
Der Dienstleister ist für die getätigten Arbeiten oder Reparaturen allein verantwortlich.
1.3.4 Beistand auf Anfrage
Wenn der Beistand vertraglich nicht gedeckt ist, ist der Versicherer unter bestimmten
Voraussetzungen bereit, Mittel und Erfahrung zur Verfügung zu stellen, um dem Versicherten zu
helfen. Die Kosten sind zu dessen Lasten. Wenden Sie sich bitte an den Versicherer.
1.4 Modalitäten für Leistungen auf Anfrage
Der Notrufdienst steht täglich rund um die Uhr unter folgender Telefonnummer zur Verfügung:
(Tel.) + 32 2 541 90 81
(Mail.) [email protected]
(Fax) + 32 2 533 77 75
Kapitel II – Beistandsleistungen im Krankheits-, Verletzungsoder Todesfall
Die Leistungen im Kapitel II beziehen sich auf Krankheit, Verletzung oder Tod eines Versicherten im
Laufe einer Reise.
• Die Leistungen des Versicherers können nicht die des öffentlichen Dienstes ersetzen, vor allem nicht,
was Rettungseinsätze betrifft.
• Sollte der Versicherte während einer Reise erkranken oder sich verletzen, so muss dieser in erster
Linie die örtlichen Dienste in Anspruch nehmen (Ambulanz, Krankenhaus, Arzt) und dem Versicherer
im Anschluss Namen und Adresse des behandelnden Arztes übermitteln.
2.1 Besuch einer im Krankenhaus behandelten Person (I/A)
Falls der Versicherte während einer Reise im Krankenhaus behandelt werden muss und von keiner
ihm nahestehenden Person begleitet wird und falls die Ärzte einen Transport oder eine Rückführung
innerhalb von fünf Tagen nicht zulassen:
• organisiert und bezahlt der Versicherer die Hin- und Rückreise einer Person der Wahl des
Versicherten aus einem der unter 1.2.2 aufgeführten Länder, damit diese Person den
Versicherten im Krankenhaus besuchen kann;
• reserviert der Versicherer für diese Person entsprechend der Möglichkeiten vor Ort ein
Zimmer in einem Hotel in der Nähe des Krankenhauses und übernimmt die Hotelkosten bis zu
einer Höhe von 125 EUR pro Nacht für maximal 10 Nächte während der Dauer des
Krankenhausaufenthalts.
Wenn die hospitalisierte Person jünger ist als 18 Jahre, ist die Dauer von fünf Tagen nicht notwendig
und Vater und Mutter können den Hospitalisierten im Krankenhaus besuchen. Die Transportkosten
sind zu Lasten des Versicherers.
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2.2 Transport/Rückführung der kranken oder verletzten Person (I/A)
Falls der Versicherte auf Grund eines während seiner Reise aufgetretenen Unfalls oder einer Krankheit
ins Krankenhaus muss und der vor Ort behandelnde Arzt den Transport oder die Rückführung des
Versicherten zulässt, organisiert und bezahlt der Versicherer entsprechend der medizinischen
Anforderungen:
• die Rückkehr an den Wohnsitz des Versicherten oder in ein geeignetes Krankenhaus in der
Nähe des Wohnsitzes des Versicherten ;
• bzw. die Rückkehr in das Herkunftsland des Versicherten an den Wohnsitz dessen
Ehepartners, Eltern oder Kinder oder in ein geeignetes Krankenhaus in der Nähe dieses
Wohnsitzes.
Entsprechend der medizinischen Anforderungen erfolgt der Transport unter medizinischer Aufsicht in
einem Krankenwagen, einer Ambulanz, per Schlafwagen, im Zug in einem Abteil erster Klasse
(Liegewagen oder Sitzplatz), per Linienflug oder per Ambulanzflugzeug. Bei der Entscheidung über
die Transportart und das Transportmittel sind ausschließlich der Gesundheitszustand des Versicherten
und das betreffende Gesundheitswesen ausschlaggebend.
Die endgültige Entscheidung über die Rückführung des Versicherten obliegt, nach Rücksprache mit
den Ärzten vor Ort und gegebenenfalls mit dem behandelnden Arzt des Versicherten, den Ärzten des
Versicherers. Falls der Versicherte sich weigert, die von den Ärzten des Versicherers als beste
Möglichkeit betrachtete Anweisung zu befolgen, enthebt der Versicherte den Versicherer ausdrücklich
jeglicher Verantwortung.
Falls der Gesundheitszustand des Versicherten einen ersten Transport in ein in der Nähe liegendes
Krankenhaus erfordert, bevor der Versicherte in ein Krankenhaus in der Nähe dessen Wohnsitzes
überführt werden kann, organisiert und bezahlt der Versicherer diesen ersten Transport.
Falls der Versicherte es wünscht, kann der dafür zuständige Dienst des Versicherers ein Bett in der
Abteilung reservieren, in der die Behandlung des Versicherten vorgesehen ist.
2.3 Begleitung der kranken oder verletzten Person (I/A)
Falls der Versicherte gemäß Art. 2.2 vom Versicherer transportiert oder rückgeführt wird, organisiert
und bezahlt der Versicherer die Rückreise einer Person, die mit dem Versicherten gereist ist, oder die
den Versicherten gemäß Art. 2.1 im Krankenhaus besucht hat bis an den Ort, an den der Versicherte
überführt wird (gem. Art. 2.2). Je nach Entscheidung der Ärzte des Versicherers erfolgt die Rückreise
der Begleitperson mit dem Versicherten gemeinsam oder getrennt.
Falls die begleitende Person anschließend an ihren Wohnsitz, der sich in einem in Art. 1.2.2
aufgezählten Land befindet zurückkehren möchte, so organisiert und bezahlt der Versicherer dies.
2.4 Rückreise der anderen Versicherten (I/A)
Falls der Transport oder die Rückführung des Versicherten entsprechend der Bestimmungen in Art.
2.2 die anderen Versicherten daran hindert, ihre Reise auf die vorgesehene Weise fortzusetzen:
• organisiert und bezahlt der Versicherer deren Rückreise an deren Wohnsitz;
• bzw. übernimmt der Versicherer die Kosten für die Fortsetzung der Reise in Höhe der Summe,
die der Versicherer für eine Rückreise an deren Wohnsitz genehmigt hätte.
2.5 Leistungen im Todesfall (I/A)
§ 1. Falls der Versicherte während einer Reise stirbt und falls die Beerdigung oder Einäscherung am
Wohnort des Versicherten oder in seinem Herkunftsland stattfindet, organisiert der Versicherer die
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Rückführung der sterblichen Überreste vom Krankenhaus oder der Leichenhalle bis zum Wohnort
oder Herkunftsland. Der Versicherer übernimmt:
• die Kosten für den Leichenbestatter und die Aufbahrung;
• die Kosten für den Sarg und für besondere Erfordernisse beim Transport in Höhe von 1 500
EUR;
• die Kosten für den Transport des Sarges, ausgenommen die Kosten für Zeremonie und
Bestattung.
§ 2. Falls die Familie des verstorbenen Versicherten die sterblichen Überreste in ein anderes Land, als
das, in dem sich der Wohnsitz befindet oder das Herkunftsland des Versicherten ist, überführen lassen
möchten, übernimmt der Versicherer die Organisation und die Kosten entsprechend der in § 1
vorgesehenen Leistungen.
§ 3. Falls die Beerdigung oder Einäscherung in dem Land stattfindet, in dem der Versicherte
verstorben ist, übernimmt der Versicherer die hiernach aufgezählten Kosten, entsprechend der
Ausgaben, die der Versicherer gemäß § 1 übernommen hätten:
• die Kosten für den Leichenbestatter und die Aufbahrung;
• die Kosten für einen Sarg oder eine Urne in Höhe von 1 500 EUR;
• die Kosten vor Ort für den Transport der sterbliche Überreste mit Ausnahme der Kosten für
die Zeremonie;
• die Kosten für die Überstellung der Urne an den Wohnort oder ins Herkunftsland des
verstorbenen Versicherten;
• die Hin- und Rückreise aus einem unter Art. 1.2.2 aufgezählten Land für ein Familienmitglied
ersten oder zweiten Verwandtschaftsgrades.
§ 4. Falls das Ableben des Versicherten die mit ihm reisenden anderen Versicherten daran hindert, auf
die vorgesehene Weise an ihren Wohnort zurückzukehren, organisiert und bezahlt der Versicherer die
Rückreise an deren Wohnort.
2.6 Lieferung von Brillen, Prothesen, Medikamenten (A)
Falls der Versicherte auf Auslandsreise ist und vor Ort nicht ähnliche oder gleichwertige Brillen,
Prothesen oder Medikamente findet und unter der Voraussetzung, dass diese unerlässlich sind und von
einem Arzt verschrieben wurden, bestellt der Versicherer sie im Herkunftsland des Versicherten
gemäß dessen Anweisungen und versendet sie auf eine von ihm gewählte Weise. Diese Leistung
unterliegt der Zustimmung der Ärzte des Versicherers und der lokalen Gesetzgebung. Der Wert des
betreffenden Objekts in EUR muss im Voraus auf eine vom Versicherten gewählte Weise dem
Versicherer hinterlegt werden. Dieser übernimmt die Versandkosten, der Kaufpreis bleibt zu Lasten
des Versicherten.
2.7 Transport/Rückführung von Gepäck (I/A)
Die Gewährleistung des Versicherers für die Rückkehr des Versicherten an dessen Wohnsitz umfasst
auch die Transportkosten für Gepäcksstücke, die der Versicherte mit Frachtbrief und unter
Verantwortung eines professionellen Transportunternehmens versendet.
2.8 Bergunfall: Kosten einer Suchaktion (I/A)
Die Kosten für eine Such- und Rettungsaktion im Fall eines Unfalls auf einer markierten und zum
Zeitpunkt des Unfalls geöffneten Skipiste werden dem Versicherten vom Versicherer in einer Höhe
bis zu 50 000 EUR zurückerstattet. Die Kosten einer Such- und Rettungsaktion zur Rettung des
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Lebens des Versicherten oder seiner körperlichen Unversehrtheit werden in einer Höhe von bis zu
50 000 EUR zurückerstattet, falls die Aktion von den örtlichen Behörden oder den offiziellen
Rettungsorganisationen beschlossen und genehmigt wurde.
Zusätzlich zur Rechnung für die Kosten der Aktion muss der Versicherte dem Versicherer eine
Bestätigung der örtlichen Gendarmerie oder Bergrettung vorlegen, in der die Identität des Unfallopfers
ausgewiesen ist.
2.9 Bergunfall: Kosten einer Rettungsaktion (I/A)
Im Fall eines Unfalls des Versicherten auf einer markierten und zum Zeitpunkt des Unfalls geöffneten
Skipiste übernimmt der Versicherer die Kosten, die für den Transport vom Unfallort bis zum nächsten
Krankenhaus anfallen (Schlitten, Helikopter, Ambulanz,...).
2.10 Zusätzliche Rückerstattung von im Ausland anfallenden medizinischen Kosten
(A)
Falls die Versicherten im Land ihres Wohnsitzes keine Zusatz- oder Krankenversicherung
haben oder falls sie die Beiträge ihrer Zusatz- oder Krankenversicherung nicht entrichtet haben
(bzw. sich nicht an die geltenden Bedingungen gehalten haben), kommt Europ Assistance nicht
für die medizinischen Kosten auf.
§ 1. Die zusätzliche Rückerstattung deckt die Behandlungskosten die die Folge einer während einer
Auslandsreise aufgetretenen Krankheit oder eines Unfalls sind. Die Krankheit oder der Unfall müssen
unvorhersehbar und dem Versicherten vor Antritt der Reise unbekannt sein.
§ 2. Die zusätzliche Rückerstattung tritt in Kraft, wenn die Entschädigungen, auf die der Versicherte
laut seiner Sozial- oder Krankenversicherung oder jeder anderen Vorsorgeversicherung in diesem Fall
Anrecht hat, nicht ausreichend sind. Die Übernahme der Kosten wird eingestellt, sobald der
Versicherte an seinen Wohnort zurückgeführt wurde oder der Versicherte das Angebot des
Versicherers zur Rückführung ablehnt oder aufschiebt.
§ 3. Folgende im Ausland anfallende Behandlungskosten werden vom Versicherer zusätzlich
rückerstattet:
• Honorare für Ärzte und Chirurgen;
• von einem Arzt verschriebene Medikamente;
• kleinere, dringende Zahnbehandlungen bis zu 200 EUR pro Person;
• Krankenhauskosten;
• Kosten für einen von einem Arzt verordneten Krankentransport vor Ort;
• Kosten für eine vom Arzt verordnete Verlängerung eines Hotelaufenthalts bis zu einer Höhe
von 125 EUR pro Tag für maximal 10 Tage, falls der Kranke bzw. Verletzte die Rückreise an
seinen Wohnort nicht zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt antreten kann.
§ 4. Die zusätzliche Rückerstattung von medizinischen Kosten gemäß § 2 und § 3 ist bis zu einer Höhe
von 100.000 EUR pro Person und pro Jahr gewährleistet. Für die Rückerstattung müssen folgende
Dokumente vorgelegt werden:
• Ein vom Arzt, der den Versicherten im Ausland behandelt hat, verfasster Krankenbericht;
• Originalabrechnungen der Sozial- oder Vorsorgeversicherungen, die die erhaltenen
Rückerstattungen rechtfertigen sowie eine Kopie der Rechnungen und Honorare;
• Falls die Krankenversicherung des Versicherten oder eine andere Vorsorgeversicherung
jegliche Intervention ablehnt, muss der Versicherte dem Versicherer die Bestätigung der
Ablehnung und die Originalrechnungen seiner Ausgaben vorlegen.
Die Rückerstattung erfolgt unter Einhaltung eines Selbstbehalts von 50 EUR pro Schadensfall. Für
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kleinere dringende Zahnbehandlungen gilt ein Selbstbehalt von 20 EUR.
2.11 Vorschuss der Krankenhauskosten (A)
Falls der Versicherer gemäß Art 2.10 § 3 die Krankenhauskosten vorschießt, lässt der Versicherer dem
Versicherten eine Rechnung für die von ihm vorgestreckten Behandlungskosten zukommen. Es obliegt
dem Versicherten, diese anschließend an seine Sozial- bzw. Vorsorgeversicherung weiterzuleiten und
dem Versicherer die ihm zurückerstattete Summe zu überweisen.
(Die Kosten der Transaktion sind zu Lasten des Versicherten).
2.12 Ersttransport (I)
Im Falle eines Unfalls oder einer plötzlich auftretenden Krankheit im Land des Wohnsitzes des
Versicherten, übernimmt der Versicherer die Kosten für den Ersttransport (Krankenwagen) in ein
Krankenhaus in Höhe von 125 EUR nach in Kraft treten der Krankenversicherung des Versicherten.
2.13 Ski-Pass und Skikurs (I/A)
Falls der Zustand des Kranken oder Verletzten einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden
oder eine vom Versicherer gewährleistete Rückführung erfordert, werden die Kosten für die Liftkarte
und den Skikurs im Verhältnis des Zeitraums, in denen sie nicht in Anspruch genommen wurden,
zurückerstattet. Der Höchstbetrag ist auf 200 EUR beschränkt.
2.14 Haustiere (A)
Im Fall einer Krankheit oder Verletzung eines vorschriftsmäßig geimpften Haustieres (Hund oder
Katze), das einen Versicherten begleitet, übernimmt EUROP ASSISTANCE nach Vorlage der
Originalrechnungen die Tierarztkosten bis zu einer Höhe von 75 EUR.
Im Fall der Rückführung eines kranken oder verletzten Versicherten, übernimmt EUROP
ASSISTANCE die Rückkehr ohne Aufsicht zurückgelassener Haustiere (Hunde oder Katzen), falls
kein anderer Versicherter sich um diese kümmern kann.
Kapitel III – Reisebeistand
3.1 Verlust oder Diebstahl von Reisepapieren und Fahrscheinen
§ 1. Bei Verlust oder Diebstahl von Reisepapieren (Personalausweis, Reisepass, Führerschein)
während einer Reise im Ausland oder von mehr als 100 km vom Wohnsitz, berät der Versicherer den
Versicherten über die notwendigen Schritte.
§ 2. Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrscheinen, übernimmt der Versicherer die Bestellung, auf
Kosten des Versicherten, der benötigten Fahrscheine um die Reise weiter zu setzen.
3.2 Verlust oder Diebstahl von Gepäck (A)
Bei Verlust oder Diebstahl des Gepäcks des Versicherten während einer Reise, und wenn der
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Versicherte sich für eine Beschwerung an die lokalen Behörden gewendet hat, organisiert der
Versicherer das Nachsenden eines Koffers mit persönlichen Gegenständen. Der Versicherer holt
diesen Koffer am Wohnsitz des Versicherten ab, um ihn an seinen Aufenthaltsort zu senden.
3.3 Vorzeitige Rückkehr bei Aufnahme von Familienangehörigen in ein
Krankenhaus (I/A)
Falls der Ehepartner, Vater, Mutter, Schwiegervater oder Schwiegermutter oder Kind, das älter als 18
Jahre ist, in einem der in den Absätzen 1.2.1 und 1.2.2 aufgezählten Ländern unvorhergesehen und für
eine Dauer von mehr als 5 Tagen in ein Krankenhaus eingewiesen wird, während der Versicherte auf
Reisen ist und der behandelnde Arzt versichert, dass der Gesundheitszustand des Patienten die
Anwesenheit des Versicherten rechtfertigt, organisiert und bezahlt der Versicherer:
•
•
die Rückkehr (einfache Fahrt) aller Versicherten, die das erforderliche
Verwandtschaftsverhältnis mit dem Patienten aufweisen sowie der begleitenden
Minderjährigen. Der Versicherer übernimmt nur die Kosten, die denen einer Rückkehr an den
Wohnort entsprechen.
bzw. eine Hin- und Rückfahrkarte für einige der Versicherten, die das erforderliche
Verwandtschaftsverhältnis aufweisen, wobei die im vorherigen Satz beschriebenen
Gesamtkosten für die Rückkehr aller Versicherten nicht überschritten werden dürfen. Die vom
Versicherer bezahlte Rückfahrkarte muss spätestens 15 Tage nach der Hinfahrt benutzt
werden.
3.4 Vorzeitige Rückkehr bei Aufnahme eines Kindes unter 18 Jahren in ein
Krankenhaus (I/A)
§ 1. Falls das Kind des Versicherten jünger als 18 Jahre ist, in einem der unter 1.2.1 und 1.2.2
aufgezählten Länder unvorhergesehen und für eine Dauer von mehr als 48 Stunden in ein
Krankenhaus eingewiesen wird, während der Versicherte auf Reisen ist, organisiert und bezahlt der
Versicherer die Rückkehr des Versicherten in das Land seines Wohnsitzes. Falls das Kind des
Versicherten in einem anderen Land als dem des Wohnsitzes des Versicherten in ein Krankenhaus
eingewiesen wird, organisiert und bezahlt der Versicherer seine Reise in dieses Land in Höhe der
Kosten, die einer Rückführung in das Heimatland entsprochen hätten.
§ 2. Falls der Versicherte sich nicht unverzüglich zu seinem Kind begeben kann, informiert der
Versicherer den Versicherten laufend über dessen Gesundheitszustand.
3.5 Vorzeitige Rückkehr auf Grund eines Todesfalls (I/A)
§ 1. Sollte jemand aus der Familie (d.h.: Ehepartner, Eltern, Schwiegereltern, Kinder,
Schwiegertochter, Schwiegersohn, Brüder, Schwäger, Schwestern, Schwägerinnen, Großeltern
mütterlicher- oder väterlicherseits, Großeltern mütterlicher- oder väterlicherseits des Ehepartners,
Enkelkinder und Enkelkinder des Ehepartners) des Versicherten unerwartet sterben, während der
Versicherte sich auf einer privaten oder beruflichen Reise (Artikel 1.3.1) befindet, organisiert und
bezahlt der Versicherer die Rückkehr an den Wohnort oder in das Herkunftsland des Versicherten. Ein
von der zuständigen Behörde ausgestellter Totenschein, sowie ein Dokument, das das
Verwandtschaftsverhältnis bestätigt, muss dem Versicherer so bald wie möglich vorgelegt werden.
§ 2. Falls einige der Versicherten, die den erforderlichen Verwandtschaftsgrad (siehe §1) zu dem
Verstorbenen aufweisen, es vorziehen, die Rückführung nicht in Anspruch zu nehmen, stellt der
Versicherer den anderen berechtigten Versicherten eine Hin- und Rückfahrkarte zur Verfügung, wobei
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die Gesamtkosten der im vorherigen Absatz definierten Summe nicht überschritten werden dürfen. Die
Rückreise auf Kosten des Versicherers muss spätestens 7 Tage nach der Beerdigung stattfinden.
§ 3. Falls die Beerdigung des Verstorbenen in einem anderen Land als im Herkunftsland des
Versicherten oder dessen Wohnsitzes stattfindet und der Versicherte an der Trauerfeier teilnehmen
möchte, übernimmt der Versicherer die Kosten, die einer einfachen Fahrt an den Wohnort des
Versicherten entsprechen.
3.6 Vorzeitige Rückkehr auf Grund eines schweren Schadens am Wohnsitz (I/A)
Falls die Anwesenheit des Versicherten in Folge eines schweren Schadens an seinem Wohnsitz
erforderlich ist (Brand, Wasserschaden, Sturm, Hagel, Explosion, Implosion, Einbruch mit Diebstahl)
während der Versicherte sich auf einer Reise befindet, organisiert und bezahlt der Versicherer den
Transport eines Versicherten, damit dieser sich an seinen Wohnsitz begeben und, falls nötig,
anschließend an seinen Aufenthaltsort zurückkehren kann. Die Rückreise an seinen Aufenthaltsort
muss spätestens nach 15 Tagen stattfinden.
Eine Bestätigung des Schadens durch die zuständigen Behörden muss dem Versicherer so bald wie
möglich vorgelegt werden.
3.7 Weiterleiten dringender Nachrichten (I/A)
Wenn es dem Versicherer unmöglich ist, eine Person, die sich in einem der unter 1.2.1 aufgezählten
Länder befindet, zu erreichen, kann der Versicherte bei einem ernsten Vorfall (Krankheit, Verletzung,
Unfall) auf Kosten des Versicherers eine entsprechende Benachrichtigung national und international
verbreiten lassen.
Der Inhalt dieser Benachrichtigung entzieht sich der Verantwortung des Versicherers und muss der
luxemburgischen und internationalen Gesetzgebung entsprechen.
3.8 Bereitstellung von Geld (I/A)
Bei Diebstahl oder Verlust der Zahlungsmittel des Versicherten im Ausland oder im Inland, wenn der
Versicherte mindestens 100 km von seinem Wohnsitz entfernt ist, und wenn der Versicherte
unvorhergesehene Ausgaben tätigen muss, kann der Versicherer dem Versicherten auf Anfrage den
benötigten Betrag zur Verfügung stellen (Höchstbetrag 2.500 EUR oder Gegenwert in
Fremdwährungen). Eine Garantie der Rückzahlung muss im Voraus vorgelegt werden.
3.9 Beistandsleistung eines Dolmetschers (A)
Falls der Versicherte Anspruch auf Versicherungsleistungen im Ausland hat, stehen dem Versicherten,
falls er große Schwierigkeiten hat die örtliche Sprache zu verstehen, die Dienste oder Korrespondenten
des Versicherers zur Verfügung.
3.10 Beistand bei gerichtlicher Verfolgung (A)
Wenn der Versicherte in Folge eines Verkehrsunfalls im Ausland gerichtlich verfolgt wird, schießt der
Versicherer dem Versicherten, sobald eine Garantie oder Kaution festgesetzt wurde, die folgenden
Beträge vor:
• die von der Behörde geforderte Kaution bis zu einer maximalen Summe von 12.500 EUR pro
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verfolgten Versicherten. Für die Erbringung dieser Leistung fordert der Versicherer den
Versicherten auf, dem Versicherer eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung der Behörden
vorzulegen.
• die Honorare eines Anwalts, den der Versicherte im Ausland frei wählen kann, bis zu einer
Höhe von 1.300 EUR.
Der Versicherer verpflichtet sich, diesen Vorschuss innerhalb von maximal 30 Tagen zurückzuzahlen.
Für etwaige Folgen, die eine gerichtliche Verfolgung im Ausland in Luxemburg mit sich bringen
kann, ist der Versicherer nicht zuständig.
Kapitel IV – Reiseinformationen
4.1 Info-Service: Wie ist der Versicherer zu erreichen?
Der Reiseinfo-Service ist von Montag bis Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr (MEZ) erreichbar,
ausgenommen an Feiertagen. Der Versicherer kann den Versicherten in folgenden Fragen beraten:
• Reisepässe
• Impfungen
• Klima- und Wettervoraussichten
• Örtliche Gesundheitsführsorge
• Hotels
• Sehenswürdigkeiten (Denkmäler, Museen, archäologische Ausgrabungen...)
Diese Informationen sind ausschließlich per Telefon erhältlich. Der Versicherer garantiert in den
meisten Fällen eine sofortige Antwort. In Fragen, die genauere Nachforschungen erfordern, ruft der
Versicherer den Versicherten so bald wie möglich zurück.
Der Versicherer ist in keinem Fall für Interpretation und Verwendung der gegebenen Auskünfte
verantwortlich. Die Auskünfte werden je nach Wunsch in französischer, niederländischer oder
englischer Sprache erteilt.
Kapitel V – Allgemeine Einschränkungen und Ausschließungen
der Garantie für die Kapitel II bis IV
5.1 Ausschließungen
Ausgeschlossen sind:
• Vorfälle oder Unfälle während Motorsportveranstaltungen (Rennen, Wettkämpfe, Rallyes,
Flugwettbewerbe) an denen der Versicherte als Wettbewerber oder als Helfer eines
Wettbewerbers teilnimmt und, im Allgemeinen, Vorfälle und Unfälle, die vom Versicherten
durch unsachgemäße Benutzung eines Fahrzeuges herbeigeführt wurden;
• vom Versicherten absichtlich herbeigeführte Ereignisse;
• am Wohnort verordnete Diagnosen und Behandlungen;
• im Land des Wohnsitzes entstandene medizinische, paramedizinische, chirurgische,
pharmazeutische und Krankenhauskosten, unabhängig davon, ob sie die Folge einer im
Ausland aufgetretenen Krankheit oder eines im Ausland erlittenen Unfalls sind oder auf einer
vor der Reise erstellten Diagnose beruhen;
• Kosten für Brillen, Kontaktlinsen, medizinische Geräte und den Kauf oder die Reparatur von
Prothesen;
• Gesundheitszeugnisse; Kosten für ärztliche Kontrolluntersuchungen und Beobachtungen
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sowie für Präventivbehandlungen;
Kuraufenthalte, Behandlungen und Aufenthalte in Rehabilitationszentren;
Kosmetische Behandlungen, Ernährungsberatungen, Kosten für Diagnosen und alle
Behandlungsmethoden, die nicht von der INAMI/RIZIV anerkannt sind (Homöopathie,
Akupunktur, Chiropraktik,...);
Impfstoffe und Impfungen;
Ambulanzkosten im Land des Wohnsitzes, außer der Versicherte ist ausdrücklich durch den
vorliegenden Vertrag gedeckt;
die Rückführung wegen leichter Krankheiten oder Verletzungen, die an Ort und Stelle
behandelt werden können und den Versicherten nicht am Fortsetzen seines Aufenthalts oder
Reise hindern;
Depressionen oder Geisteskrankheiten, ausgenommen wenn es sich um ein erstmaliges
Auftreten derselben handelt;
vor der Abreise bekannte Krankheiten;
Rückfall oder Verschlimmerung einer vor der Reise bestehenden Krankheit;
die Rückführung für eine Organtransplantation;
Krankheiten oder Ereignisse als Folge von intensivem oder chronischem Drogenmissbrauch,
Alkoholkonsum oder Missbrauch jeder anderen Substanz, die nicht von einem Arzt
verschrieben wurde und die zu Verhaltensänderungen führt;
Zustände als Folge eines Selbstmordversuchs;
Alle Kosten und Leistungsanfragen in Folge von Terrorismus;
Flugzeugreisen bei einer Schwangerschaft nach der 28. Woche, außer wenn die Reise
schriftlich vom behandelnden Gynekologen autorisiert wurde und durch den Arzt der
betroffenen Fluggesellschaft genehmigt wurde (dies zum Wohl der werdenden Mutter und des
ungeborenen Kindes);
Zollgebühren;
Kosten für Verpflegung und Getränke;
Kosten oder Schaden bezüglich eines anderen als des im Vertrag genannten Diebstahls;
und, im Allgemeinen, alle nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführten Kosten.
5.2 Außerordentliche Umstände
Der Versicherer kann nicht für Verspätungen, Nachlässigkeiten oder Behinderungen bei der Erfüllung
der Beistandsleistungen zur Verantwortung gezogen werden, falls sie dem Versicherer nicht
zugeschrieben werden können, oder falls sie die Folge von höherer Gewalt sind.
Kapitel VI – Allgemeine Bestimmungen für alle Garantien
6.1 Verpflichtungen des Versicherten
6.1.1 Verpflichtungen
Bei Antrag auf Beistandsleistung verpflichtet sich der Versicherte:
• den Versicherer innerhalb kürzester Zeit zu kontaktieren, außer in Fällen höherer Gewalt,
damit dieser die gewünschte Beistandsleistung in optimaler Weise organisieren und die
Zahlung der garantierten Auslagen durch den Versicherten genehmigen kann;
• die spezifisch in diesem Vertrag angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Leistungen zu
erfüllen;
• die Fragen des Versicherers im Zusammenhang mit dem Eintreten der versicherten Ereignisse
wahrheitsgemäß zu beantworten und dem Versicherer alle relevanten Informationen und
Dokumente zukommen zu lassen;
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alle zumutbaren Mittel zu verwenden, um die Folgen der Schadensfälle zu vermindern oder
abzuschwächen;
alle eventuellen anderen Versicherungen anzugeben, die dem gleichen Zweck dienen und sich
auf die durch diesen Vertrag gedeckten Risiken beziehen;
dem Versicherer die Originalbelege für die vom Versicherten getätigten, garantierten
Auslagen zu übermitteln;
dem Versicherer die Bestätigung über die Meldung des Diebstahls bei den zuständigen
Behörden zukommen zu lassen, wenn der Diebstahl Anlass zu einer Beistandsgarantie gibt;
dem Versicherer in den Fällen, in denen dieser für die Rückführung gesorgt hat, die
unbenutzten Fahrkarten zukommen zu lassen.
6.1.2 Nichterfüllung der Pflichten des Versicherten
Bei Nichterfüllung der unter 6.1.1 genannten Pflichten hat der Versicherer das Recht:
• die vorgesehene Leistung einzuschränken oder die Auslagen in Höhe des dem Versicherer
entstandenen Schadens vom Versicherten einzufordern;
• die vorgesehene Leistung zu verweigern oder vom Versicherten die Gesamthöhe der Auslagen
des Versicherers einzufordern, wenn das Versäumnis des Versicherten in betrügerischer
Absicht erfolgte.
6.2 Verpflichtungen des Versicherers
6.2.1 Rückerstattung der vom Versicherer garantierten Auslagen
§ 1 Der Versicherer verpflichtet sich, dem Versicherten die durch die vorliegenden Bestimmungen
garantierten Auslagen auf Basis der Originalbelege rückzuerstatten.
§ 2 Wenn der Versicherer dem Versicherten gestattet, selber die Kosten für versicherte Leistungen
vorzuschießen, werden dem Versicherten diese Kosten entsprechend dem Betrag zurückerstattet, den
der Versicherer genehmigt hätte, wenn dieser selbst diese Leistungen erbracht hätte.
6.2.2 Kosten für Aufruf um Beistand
Der Versicherer übernimmt die Kosten von Telefon, Telefax, E-Mail und Telex, die der Versicherte
im Ausland getätigt hat, um den Versicherer zu erreichen, vorausgesetzt, dass auf diesen Anruf eine
vertraglich garantierte Beistandsleistung folgt.
6.2.3 Einschränkungen der Beistandsleistungen
Die Leistungen des Versicherers dürfen für den Versicherten auf keinen Fall finanziell
gewinnbringend sein.
Sie dienen dazu, dem Versicherten während der Vertragsdauer in unsicheren oder unvorhersehbaren
Situationen zu helfen.
6.3 Gleichzeitiges Bestehen mehrerer Versicherungsverträge
6.3.1 Mehrere Verträge bei dem Versicherer
Wenn das gleiche Risiko durch mehrere beim Versicherer abgeschlossene Verträge gedeckt ist, sind
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die Garantien der verschiedenen Verträge nicht kumulierbar. Es gelten die Bedingungen des Vertrags
mit den höchsten Garantien.
6.3.2 Mehrere Verträge bei mehreren Versicherern
Wenn das gleiche Risiko durch mehrere Versicherer gedeckt ist, kann der Versicherer im Schadensfall
eine Entschädigung bei jedem der Versicherer im Rahmen seiner Verpflichtungen einfordern. Keiner
der Versicherer ist berechtigt die Garantie auf Grund der Tatsache, dass mehrere Verträge bestehen,
die das gleiche Risiko decken, zu verweigern. Der Entschädigungsaufwand wird gemäß Art. 55 § 2
des Gesetzes vom 27 Juli 1997 über den Versicherungsvertrag zwischen den Versicherern aufgeteilt.
6.4 Rechtlicher Rahmen
6.4.1 Forderungsabtretung
Der Versicherer setzt sich in die Rechte und Handlungen des Versicherten gegenüber verantwortlichen
Dritten ein, und dies in Höhe der Ausgaben des Versicherers. Der Versicherer hat, außer im Falle von
Böswilligkeit, keinerlei Rechtsmittel gegenüber den Nachfahren, Vorfahren, Ehepartnern, in direkter
Linie, verschwägerten oder den im Haushalt des Versicherten lebenden Personen, seinen Gästen und
den Mitgliedern seines Hauspersonals. Der Versicherte kann ein Rechtsmittel gegen diese Personen
insoweit anstrengen, als deren Haftung durch einen Versicherungsvertrag wirksam gedeckt ist oder ein
Fall von Böswilligkeit vorliegt.
6.4.2 Schuldanerkenntnis
Der Versicherte verpflichtet sich, dem Versicherer innerhalb eines Monats die Kosten für Leistungen
zurückzuerstatten, die durch den Vertrag nicht garantiert sind und die der Versicherer dem
Versicherten als Vorschuss oder freiwillige Intervention gewährt hat.
6.4.3 Verjährung
Alle Handlungen, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, verjähren drei Jahre nach dem
Ereignis, das ihren Anlass darstellte.
6.4.4 Gerichtsstandsvereinbarung
Einzig die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg sind für eventuelle Streitfälle bezüglich der
vorliegenden Bestimmungen zuständig.
6.4.5 Vertragsgesetz
Der vorliegende Vertrag unterliegt der luxemburgischen Gesetzgebung, insbesondere dem Gesetz vom
27. Juli 1997 über den Versicherungsvertrag.
6.4.6 Datenschutz
Laut Datenschutzgesetz vom 02. August 2002 erklärt der Versicherte sein Einverständnis, dass der
Versicherer und der Versicherungsnehmer die vom Versicherten übermittelten persönlichen Daten,
sowie alle anderen Daten die er zu einem späteren Zeitpunkt einreicht, zur Einschätzung der Risiken,
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Vorbereitung, Erstellung und Verwaltung der Beistandsverträge, zur Regelung von Schadensfällen
und Verhinderung von Betrug sammeln und speichern.
Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung ist der Versicherer. Der Versicherte darf diese Daten im
Rahmen der Modalitäten und Bestimmungen des Artikels 111 – 1 des geänderten Gesetzes vom 6.
Dezember 1991 über das Berufsgeheimnis des Versicherungswesens an Dritte weiterleiten.
Der Versicherte hat das Recht auf diese Daten zuzugreifen und Berichtigungen vorzunehmen, indem
er einen schriftlichen Antrag bei dem Verantwortlichen der Datenverarbeitung stellt.
6.4.7 Einverständnisklausel
Der Versicherte erklärt sich einverstanden, dass der Versicherer und der Versicherungsnehmer die den
Versicherten betreffenden medizinischen oder schützenswerten Daten bearbeiten, soweit dies für die
nachstehenden Zwecke nötig ist: die Verwaltung der Beistandsleistung, die Verwaltung der Kosten
und Abrechnung für die Beistandsleistung und die Verwaltung eventueller Streitfälle.
Der Versicherte autorisiert den Versicherungsnehmer (BCEE), die Daten bezüglich der MasterCard
Gold Miles & More Luxair sowie deren Gebrauch an den Versicherer weiterzuleiten, soweit dies
erforderlich ist damit der Versicherte in den Genuss der in den vorliegenden Allgemeinen
Bedingungen aufgeführten Beistands- und Versicherungsleistungen kommen kann.
6.4.8 Prämierung der französischen Version
Falls die französische Version und die deutsche Version der Allgemeinen Bedingungen abweichende
Bestimmungen enthalten, sind die Bestimmungen in der französischen Version maßgebend.
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