Prüfungsaufbau in der Klausur

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Prüfungsaufbau in der Klausur
Prüfungsaufbau in der Klausur
1. Vertragliche Ansprüche
a) Primäransprüche auf Vertragserfüllung (z.B. auf Übereignung der Kaufsache,
§ 433 I BGB)
b) Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen
Pflichtverletzung, § 280 I BGB
2. Vertragsähnliche Ansprüche
a) z.B. auf Erfüllung oder Schadensersatz gegen den Vertreter ohne
Vertretungsmacht, § 179 I BGB
b) z.B. auf Schadensersatz aus vorvertraglichem Schuldverhältnis §§ 280, 241 II,
311 II, III BGB
3. GoA
z.B. auf Aufwendungsersatz, §§ 677 ff. BGB
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Hochschuldozent Dr. Elmar Mand
Schuldrecht Allgemeiner Teil
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4. Dingliche Ansprüche
a) auf Herausgabe
- des Eigentümers, § 985 BGB
- des früheren Besitzers, § 1007 I BGB
- des früheren Besitzers, § 861 BGB
b) auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz, §§ 987 ff. BGB
c) auf Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB
c) auf Beseitigung und Unterlassung
- des Eigentümers, § 1004 BGB
- des Pfandgläubigers, § 1227 BGB
- des Besitzers, § 862 BGB
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
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5. Delikt
a) aus unerlaubter Handlung
- z. B. §§ 823 I, II; § 826 BGB
b) aus Gefährdungshaftung
- z.B. nach § 7 I StVG
- z.B. nach § 1 I ProdHaftG
- z.B. nach § 1 I HaftpflG
- z.B. nach § 833 S. 1 BGB
6. Bereicherung, §§ 812 ff. BGB
- z.B. aus § 812 I 1, Var. 1 BGB (Leistungskondiktion)
- z.B. aus § 812 I 1, Var. 2 BGB (Eingriffskondiktion)
- z.B. aus § 816 I 1 BGB (Eingriffskondiktion)
- z.B. aus § 816 I 2 BGB (Eingriffskondiktion)
- z.B. aus § 816 II BGB (Eingriffskondiktion)
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Prüfung eines Anspruch
I. Anspruch entstanden
Falls Anhaltspunkte für Erlöschen oder
Inhaltsänderung bestehen, weiterprüfen
II. Anspruch erloschen oder inhaltlich geändert
Falls Anhaltspunkte für fehlende
Durchsetzbarkeit bestehen, weiterprüfen
III. Anspruch durchsetzbar
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
I. Anspruch entstanden
Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage bei vertraglichen
Schuldverhältnissen:
1. Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile
2. Wirksamkeit der Einigung. Nur prüfen, wenn Anhaltspunkte für
Unwirksamkeit vorliegen. Unwirksamkeitsgründe sind z.B.:
- Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff. BGB
- Formmangel, § 125 BGB
- Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, § 134 BGB
- Wucher, § 138 II BGB; Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB
- Anfechtung, § 142 I BGB
- (Teil-) Unwirksamkeit von AGB, §§ 305 ff. BGB
Falls Anhaltspunkte für Erlöschen oder Inhaltsänderung bestehen,
weiterprüfen:
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
II. Anspruch erloschen oder inhaltlich geändert
1. Anspruch geht z.B. unter bei:
- Erlass- und Aufhebungsvertrag
- Erfüllung, § 362 BGB
- Leistung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber
- Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf
- Aufrechnung, § 389 BGB
- Kündigung
- Unmöglichkeit, §§ 275, 326 BGB
- Verzug, §§ 281, 283 BGB
- Auflösende Bedingung, § 158 BGB
- Zeitablauf, § 163 BGB
- Tod bei höchstpersönlichen Ansprüchen, §§ 520, 673 BGB
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
2.
Anspruch wird z.B. inhaltlich geändert bei:
- Minderung, §§ 437 ff. BGB
- Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
- Rücktritt
Falls Anhaltspunkte für fehlende Durchsetzbarkeit bestehen,
weiterprüfen:
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
III. Anspruch durchsetzbar
1.
Peremptorische Einreden, die die Durchsetzung des
Anspruchs dauerhaft ausschließen, wenn Schuldner sie
geltend macht.
Peremptorische Einreden sind z.B.
-
Verjährungseinrede, § 214 I BGB
-
Mängeleinrede, § 438 IV, V BGB
-
Bereicherungseinrede, § 821 BGB
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
2.
Dilatorische Einreden, die die Durchsetzung nur zeitweise
ausschließen, wenn Schuldner sie geltend macht.
Dilatorische Einreden sind z.B.
–
Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB
–
Einrede des Zurückbehaltungsrechts, § 273 BGB
–
Einreden des Bürgen aus Bürgschaftsvertrag und
§§ 786, 770, 771 BGB
–
3.
Einreden des Schenkers
Unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB.
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gestaltungsrechte
Einseitige Einwirkung auf ein Schuldverhältnis durch Abgabe
einer empfangsbedürftigen WE, durch die das
Schuldverhältnis umgestaltet oder beendet wird.
Gestaltungsrechte sind:
- 1 Anfechtung, §§ 119, 120, 123 BGB
- 2 Aufrechnung, § 388 BGB
- 3 Kündigung, §§ 314, 542, 621 BGB
- 4 Rücktritt, § 323 BGB
- 5 Widerruf, § 355 BGB
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Prüfung von Gestaltungsrechten
Die wirksame Ausübung eines Gestaltungsrechts hat
drei Voraussetzungen:
1.
2.
3.
Erklärung, ein Gestaltungsrecht ausüben zu wollen
Recht bzw. Grund zur Ausübung eines
Gestaltungsrechts
Einhaltung der Frist zur Ausübung eines
Gestaltungsrechts (Ausnahme: Aufrechnung).
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gestaltungsrecht Anfechtung gemäß
§§ 119 ff. BGB
1. Erklärung:
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, Form: nicht erforderlich, der
Erklärende muss nur erkennen lassen, dass er das Geschäft wegen eines
Willensmangels nicht gelten lassen will (§§ 133, 157 BGB). Das W ort „Anfechtung“
muss nicht enthalten sein.
2. Recht:
Inhaltsirrtum, § 119 Abs.1 Var. 1 BGB
Erklärungsirrtum, § 119 Abs.1 Var. 2 BGB
Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB
Falsche Übermittlung durch Boten, § 120 BGB
Täuschung oder Drohung, § 123 BGB
3. Frist:
- Für Fälle gem. §§ 119, 120 BGB: unverzüglich, d.h. ohne schuldh aftes
Zögern, § 121 Abs. 1 BGB, spätestens nach 10 Jahren, § 121 Ab s. 2 BGB
- Für Fälle gem. § 123 BGB Jahresfrist, § 124 BGB, spätestens nac h 10
Jahren, § 124 Abs. 3 BGB
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Anfechtungsgründe bei Willenserklärungen
§ 119 Abs. 1 BGB:
1.Var. Inhaltsirrtum: Erklärende erklärt, was er erklären will, irrt aber über
die rechtliche Bedeutung (z.B.: K bestellt 25 Gros Toilettenpapi er. Er
geht davon aus, dass dieses große Rollen wären. In Wirklichkeit
bedeutet Gros 12x12, also 144x25 Rollen = 3600 Rollen)
2.Var. Erklärungsirrtum: Erklärende erklärt nicht, was er erklären will,
sondern verschreibt, verspricht oder vergreift sich (z.B.: A will B das
Buch für 50 € verkaufen, bietet es ihm jedoch für 30 € an)
§ 119 Abs. 2 BGB:
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder
einer Sache. (K kauft ein Bild, welches er für ein Original hält für
50.000 €. Als Kopie ist es jedoch nur 50 € Wert)
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Anfechtungsgründe bei Willenserklärungen
§ 123 Abs. 1 BGB:
1. Var.: Arglistige Täuschung: Behauptung über unzutreffende
Tatsachen im Bewusstsein, dass der Getäuschte nur durch die
Täuschung veranlasst wird, die Willenserklärung abzugeben (A
verkauft dem B den Aston Martin DB9 als unfallfrei und verschwei gt
den schweren Unfallschaden).
§ 123 Abs. 1 BGB
2. Var.: Widerrechtliche Drohung: Ankündigung eines künftigen
Übels, auf dessen Eintritt der Handelnde aus der Sicht des
Adressaten Einfluss hat (A droht dem B Schläge an, wenn dieser
nicht sein stark beschädigtes Auto kauft).
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gestaltungsrecht Aufrechnung
§§ 387 ff. BGB
1. Erklärung:
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, bedingungsfeind lich (beachte
§ 111 BGB) Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich, Form: grundsätzlich
nicht nötig.
2. Aufrechnungslage:
Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit
der Hauptforderungen (§ 387 BGB), Fälligkeit (§ 387 BGB) und Einredefreiheit
(§ 390 BGB) der Gegenforderung.
3. Kein Ausschluss:
Durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz: Deliktische Forderungen (§ 393 BGB),
Unpfändbare Forderungen (§ 394 S. 1 BGB), Beschlagnahmte Forderung (§ 392
BGB), Öffentlich-rechtliche Forderung (§ 396 BGB).
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gestaltungsrecht Kündigung z.B.
§§ 314, 621, 542 f. BGB
1. Erklärung:
Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, Begründung ist grundsätzlich nicht
erforderlich, Form: grundsätzlich nicht nötig, anders bei Arbeit sverhältnissen (§ 623
BGB)
2. Recht:
Bei befristeten Dauerschuldverhältnissen und bei fristlosen Künd igungen ist
grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich
(Def. § 314 Abs.1 S. 2 BGB). Bei unbefristeten Dauerschuldverhältnisse n ist eine
Kündigung in der Regel grundlos möglich. Ausnahmen bestehen aber im Mietrecht
(§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und nach dem Kündigungsschutzgesetz bei
Arbeitsverhältnissen.
3. Frist:
Ordentliche Kündigung: siehe einzelne Vorschriften
Aus wichtigem Grund: §§ 314 Abs. 3 BGB angemessene Frist nach
Kenntniserlangung; bei Arbeitsverhältnissen gem. § 626 BGB 2 Woc hen
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Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gestaltungsrecht Widerruf gemäß
§ 355 BGB
1.
Erklärung:
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, Form: Textform oder
Rücksendung der Sache, Begründung nicht erforderlich (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB)
2.
Recht:
nur in gesetzlich geregelten Fällen: §§ 312 Abs. 1, 312 d Abs. 1 , 485 Abs.1, 495
Abs. 1 BGB
3.
Frist:
- grunds. 2 Wochen nach Vertragsschluss bei gleichzeitiger Belehrung üb er
Widerspruchsrecht, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB
- einen Monat, wenn Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde, § 355
Abs. 2 S. 2 BGB
- bei Verbraucherverträgen abweichender Fristbeginn, § 312 d Abs. 2 BGB
- Widerspruchsrecht erlischt nach 6 Monaten, § 355 Abs. 3 BGB; es erlischt nicht,
wenn keine Belehrung stattgefunden hat, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB
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