Prüfungsaufbau in der Klausur
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Prüfungsaufbau in der Klausur
Prüfungsaufbau in der Klausur 1. Vertragliche Ansprüche a) Primäransprüche auf Vertragserfüllung (z.B. auf Übereignung der Kaufsache, § 433 I BGB) b) Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, § 280 I BGB 2. Vertragsähnliche Ansprüche a) z.B. auf Erfüllung oder Schadensersatz gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 I BGB b) z.B. auf Schadensersatz aus vorvertraglichem Schuldverhältnis §§ 280, 241 II, 311 II, III BGB 3. GoA z.B. auf Aufwendungsersatz, §§ 677 ff. BGB ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Prüfungsaufbau in der Klausur 4. Dingliche Ansprüche a) auf Herausgabe - des Eigentümers, § 985 BGB - des früheren Besitzers, § 1007 I BGB - des früheren Besitzers, § 861 BGB b) auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz, §§ 987 ff. BGB c) auf Verwendungsersatz, §§ 994 ff. BGB c) auf Beseitigung und Unterlassung - des Eigentümers, § 1004 BGB - des Pfandgläubigers, § 1227 BGB - des Besitzers, § 862 BGB ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Prüfungsaufbau in der Klausur 5. Delikt a) aus unerlaubter Handlung - z. B. §§ 823 I, II; § 826 BGB b) aus Gefährdungshaftung - z.B. nach § 7 I StVG - z.B. nach § 1 I ProdHaftG - z.B. nach § 1 I HaftpflG - z.B. nach § 833 S. 1 BGB 6. Bereicherung, §§ 812 ff. BGB - z.B. aus § 812 I 1, Var. 1 BGB (Leistungskondiktion) - z.B. aus § 812 I 1, Var. 2 BGB (Eingriffskondiktion) - z.B. aus § 816 I 1 BGB (Eingriffskondiktion) - z.B. aus § 816 I 2 BGB (Eingriffskondiktion) - z.B. aus § 816 II BGB (Eingriffskondiktion) ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Prüfung eines Anspruch I. Anspruch entstanden Falls Anhaltspunkte für Erlöschen oder Inhaltsänderung bestehen, weiterprüfen II. Anspruch erloschen oder inhaltlich geändert Falls Anhaltspunkte für fehlende Durchsetzbarkeit bestehen, weiterprüfen III. Anspruch durchsetzbar ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil I. Anspruch entstanden Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage bei vertraglichen Schuldverhältnissen: 1. Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile 2. Wirksamkeit der Einigung. Nur prüfen, wenn Anhaltspunkte für Unwirksamkeit vorliegen. Unwirksamkeitsgründe sind z.B.: - Geschäftsunfähigkeit, §§ 104 ff. BGB - Formmangel, § 125 BGB - Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, § 134 BGB - Wucher, § 138 II BGB; Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB - Anfechtung, § 142 I BGB - (Teil-) Unwirksamkeit von AGB, §§ 305 ff. BGB Falls Anhaltspunkte für Erlöschen oder Inhaltsänderung bestehen, weiterprüfen: ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil II. Anspruch erloschen oder inhaltlich geändert 1. Anspruch geht z.B. unter bei: - Erlass- und Aufhebungsvertrag - Erfüllung, § 362 BGB - Leistung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber - Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf - Aufrechnung, § 389 BGB - Kündigung - Unmöglichkeit, §§ 275, 326 BGB - Verzug, §§ 281, 283 BGB - Auflösende Bedingung, § 158 BGB - Zeitablauf, § 163 BGB - Tod bei höchstpersönlichen Ansprüchen, §§ 520, 673 BGB ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil 2. Anspruch wird z.B. inhaltlich geändert bei: - Minderung, §§ 437 ff. BGB - Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB - Rücktritt Falls Anhaltspunkte für fehlende Durchsetzbarkeit bestehen, weiterprüfen: ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil III. Anspruch durchsetzbar 1. Peremptorische Einreden, die die Durchsetzung des Anspruchs dauerhaft ausschließen, wenn Schuldner sie geltend macht. Peremptorische Einreden sind z.B. - Verjährungseinrede, § 214 I BGB - Mängeleinrede, § 438 IV, V BGB - Bereicherungseinrede, § 821 BGB ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil 2. Dilatorische Einreden, die die Durchsetzung nur zeitweise ausschließen, wenn Schuldner sie geltend macht. Dilatorische Einreden sind z.B. – Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB – Einrede des Zurückbehaltungsrechts, § 273 BGB – Einreden des Bürgen aus Bürgschaftsvertrag und §§ 786, 770, 771 BGB – 3. Einreden des Schenkers Unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB. ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Gestaltungsrechte Einseitige Einwirkung auf ein Schuldverhältnis durch Abgabe einer empfangsbedürftigen WE, durch die das Schuldverhältnis umgestaltet oder beendet wird. Gestaltungsrechte sind: - 1 Anfechtung, §§ 119, 120, 123 BGB - 2 Aufrechnung, § 388 BGB - 3 Kündigung, §§ 314, 542, 621 BGB - 4 Rücktritt, § 323 BGB - 5 Widerruf, § 355 BGB ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Prüfung von Gestaltungsrechten Die wirksame Ausübung eines Gestaltungsrechts hat drei Voraussetzungen: 1. 2. 3. Erklärung, ein Gestaltungsrecht ausüben zu wollen Recht bzw. Grund zur Ausübung eines Gestaltungsrechts Einhaltung der Frist zur Ausübung eines Gestaltungsrechts (Ausnahme: Aufrechnung). ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Gestaltungsrecht Anfechtung gemäß §§ 119 ff. BGB 1. Erklärung: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, Form: nicht erforderlich, der Erklärende muss nur erkennen lassen, dass er das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will (§§ 133, 157 BGB). Das W ort „Anfechtung“ muss nicht enthalten sein. 2. Recht: Inhaltsirrtum, § 119 Abs.1 Var. 1 BGB Erklärungsirrtum, § 119 Abs.1 Var. 2 BGB Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB Falsche Übermittlung durch Boten, § 120 BGB Täuschung oder Drohung, § 123 BGB 3. Frist: - Für Fälle gem. §§ 119, 120 BGB: unverzüglich, d.h. ohne schuldh aftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB, spätestens nach 10 Jahren, § 121 Ab s. 2 BGB - Für Fälle gem. § 123 BGB Jahresfrist, § 124 BGB, spätestens nac h 10 Jahren, § 124 Abs. 3 BGB ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Anfechtungsgründe bei Willenserklärungen § 119 Abs. 1 BGB: 1.Var. Inhaltsirrtum: Erklärende erklärt, was er erklären will, irrt aber über die rechtliche Bedeutung (z.B.: K bestellt 25 Gros Toilettenpapi er. Er geht davon aus, dass dieses große Rollen wären. In Wirklichkeit bedeutet Gros 12x12, also 144x25 Rollen = 3600 Rollen) 2.Var. Erklärungsirrtum: Erklärende erklärt nicht, was er erklären will, sondern verschreibt, verspricht oder vergreift sich (z.B.: A will B das Buch für 50 € verkaufen, bietet es ihm jedoch für 30 € an) § 119 Abs. 2 BGB: Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder einer Sache. (K kauft ein Bild, welches er für ein Original hält für 50.000 €. Als Kopie ist es jedoch nur 50 € Wert) ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Anfechtungsgründe bei Willenserklärungen § 123 Abs. 1 BGB: 1. Var.: Arglistige Täuschung: Behauptung über unzutreffende Tatsachen im Bewusstsein, dass der Getäuschte nur durch die Täuschung veranlasst wird, die Willenserklärung abzugeben (A verkauft dem B den Aston Martin DB9 als unfallfrei und verschwei gt den schweren Unfallschaden). § 123 Abs. 1 BGB 2. Var.: Widerrechtliche Drohung: Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Handelnde aus der Sicht des Adressaten Einfluss hat (A droht dem B Schläge an, wenn dieser nicht sein stark beschädigtes Auto kauft). ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Gestaltungsrecht Aufrechnung §§ 387 ff. BGB 1. Erklärung: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, bedingungsfeind lich (beachte § 111 BGB) Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich, Form: grundsätzlich nicht nötig. 2. Aufrechnungslage: Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderungen (§ 387 BGB), Fälligkeit (§ 387 BGB) und Einredefreiheit (§ 390 BGB) der Gegenforderung. 3. Kein Ausschluss: Durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz: Deliktische Forderungen (§ 393 BGB), Unpfändbare Forderungen (§ 394 S. 1 BGB), Beschlagnahmte Forderung (§ 392 BGB), Öffentlich-rechtliche Forderung (§ 396 BGB). ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Gestaltungsrecht Kündigung z.B. §§ 314, 621, 542 f. BGB 1. Erklärung: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich, Form: grundsätzlich nicht nötig, anders bei Arbeit sverhältnissen (§ 623 BGB) 2. Recht: Bei befristeten Dauerschuldverhältnissen und bei fristlosen Künd igungen ist grundsätzlich ein wichtiger Grund erforderlich (Def. § 314 Abs.1 S. 2 BGB). Bei unbefristeten Dauerschuldverhältnisse n ist eine Kündigung in der Regel grundlos möglich. Ausnahmen bestehen aber im Mietrecht (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und nach dem Kündigungsschutzgesetz bei Arbeitsverhältnissen. 3. Frist: Ordentliche Kündigung: siehe einzelne Vorschriften Aus wichtigem Grund: §§ 314 Abs. 3 BGB angemessene Frist nach Kenntniserlangung; bei Arbeitsverhältnissen gem. § 626 BGB 2 Woc hen ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil Gestaltungsrecht Widerruf gemäß § 355 BGB 1. Erklärung: einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, Form: Textform oder Rücksendung der Sache, Begründung nicht erforderlich (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) 2. Recht: nur in gesetzlich geregelten Fällen: §§ 312 Abs. 1, 312 d Abs. 1 , 485 Abs.1, 495 Abs. 1 BGB 3. Frist: - grunds. 2 Wochen nach Vertragsschluss bei gleichzeitiger Belehrung üb er Widerspruchsrecht, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB - einen Monat, wenn Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde, § 355 Abs. 2 S. 2 BGB - bei Verbraucherverträgen abweichender Fristbeginn, § 312 d Abs. 2 BGB - Widerspruchsrecht erlischt nach 6 Monaten, § 355 Abs. 3 BGB; es erlischt nicht, wenn keine Belehrung stattgefunden hat, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB ________________________________________________________________ ______ Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Schuldrecht Allgemeiner Teil