Fall 07

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Fall 07
Fall 7
- Der Leasingvertrag Architekt M ist für ein größeres Projekt seiner Firma kurzfristig in die Stadt gekommen und will nun beim Autohändler I
ein Fahrzeug leasen. Man führt ihn über den Parkplatz und
zeigt ihm eine passende Limousine. Der gestresste Firmenmitarbeiter deutet allerdings nur darauf und überlässt die Inspektion dem M. Dieser ist ebenfalls etwas in Eile und übersieht
dabei
einen
großen
Kratzer,
der
eigentlich
hätte
auffallen
müssen. Im Übergabeprotokoll ist das Fahrzeug als einwandfrei
ausgewiesen.
Datum der Übergabe ist der 2.3. Im Vertrag ist festgelegt,
dass der M das Fahrzeug für vier Monate zum Gebrauch überlassen bekommt. Eine Kaufoption nach Ende der Vertragslaufzeit
ist nicht vorgesehen. Leasinggeber ist die Bank B, für die I
als Vertreter auftritt.
Vereinbart ist die Zahlung von vier Raten i. H. v. je € 400,
zu entrichten zu Beginn jeden Monats, beginnend mit dem Übergabetermin. Bereits am nächsten Tag fällt dem M der Kratzer
auf. Er beschwert sich bei der I und verlangt die Beseitigung
des Kratzers. Man verweist ihn darauf, dass der Kratzer durch
Dritteinwirkung entstanden sein müsse, da könne man nichts machen. Da er aber gerade anrufe, wolle man ihn erinnern, dass
die
Gutschrift
der
ersten
Rate,
fällig
bei
Vertragschluss,
noch nicht eingegangen sei. Zwei Wochen später erhält er ein
Mahnschreiben des Anwalts der B-Bank. Man bittet um Zahlung
der ersten Rate, Verzugszinsen und Mahngebühren i. H. v. € 80.
M ist der Meinung, er müsse hier gar nichts zahlen.
Er ist ziemlich wütend, da er am nächsten Tag zum Besichtigungstermin mit wichtigen Kunden erscheinen muss. In seiner
Branche lege man Wert auf ein tadelloses Auftreten, da könne
er nicht mit einem zerkratzten Wagen auftauchen. Er fährt kurz
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entschlossen in die Werkstatt und lässt den Kratzer für € 800
ausbessern. Normalerweise wäre ein solcher Schaden für ca. €
300 zu beseitigen gewesen.
Welche Ansprüche hat die B gegen M im Hinblick auf die erste
Rate?
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Lösung Fall 7
A.
Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus § 535 Abs. 2 BGB 4
I. Vertragsschluss ...................................... 4
1. Finanzierungsleasing ............................. 4
2. Operating leasing ................................ 5
3. Zwischenergebnis ................................. 6
II. Durchsetzbarkeit des Anspruchs ....................... 6
1. Fälligkeit des Anspruchs ......................... 6
2. Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen
Überlassung einer mangelhaften Mietsache ......... 6
a) Voraussetzungen des § 536a Abs. 1 BGB .......... 6
b) Ausschluss gemäß § 536b BGB .................... 6
c) Zwischenergebnis ............................... 7
3. Einrede gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB ............ 7
a) Gegenrechte des M .............................. 7
b) Zwischenergebnis ............................... 8
4. Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen
eines
Gegenanspruchs
hinsichtlich
der
Reparaturkosten .................................. 8
a) Fälliger und einredefreier Anspruch ............ 8
(1) Anspruch gemäß § 536a Abs. 2 BGB ........... 8
(2) Anspruch gemäß § 539 Abs. 1 BGB ............ 8
aa) Aufwendungen ........................... 8
bb) Voraussetzungen der GoA ................ 9
cc) Zwischenergebnis ...................... 10
b) Konnexität .................................... 10
c) Ergebnis ...................................... 11
III.
Ergebnis ........................................ 11
B.
Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2 i.
m. 286 Abs. 1 BGB .......................................
I. Verzug ..............................................
1. Fällige und durchsetzbare Forderung .............
2. Fehlende Leistung trotz Mahnung .................
3. Vertretenmüssen .................................
4. Zwischenergebnis ................................
II. Umfang der Ersatzpflicht ............................
III.
Einreden ........................................
IV. Ergebnis ............................................
C.
Gesamtergebnis .......................................... 13
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V.
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12
12
12
12
13
13
13
13
A.
Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus §
535 Abs. 2 BGB
B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in
Höhe von 400 Euro aus § 535 Abs. 2 BGB haben.
I.
Vertragsschluss
Dies setzt voraus, dass zwischen B und M ein Mietvertrag zustande gekommen ist. M hat aber mit I einen Vertrag geschlossen. Dabei ist I aber als Stellvertreter der B aufgetreten.
Ein Vertrag ist daher zwischen M und B zustande gekommen.
Fraglich ist aber, woraus sich die Verpflichtung des M zur
Leistung der ersten Rate ergibt. Insofern bedarf es zunächst
einer Bestimmung des anwendbaren Vertragsrechts. Laut Parteivereinbarung sollte es sich um einen Leasingvertrag handeln.
Die gewählte Bezeichnung kann jedoch nur ein Anhaltspunkt für
die
Auslegung
sein,
grundsätzlich
ist
nach
der
getroffenen
Vereinbarung abzugrenzen.
1.
Finanzierungsleasing
Bei der Vereinbarung könnte es sich zunächst um ein Finanzierungsleasing handeln. Ein Leasingvertrag liegt typischerweise
dann vor, wenn die Parteien die Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt vereinbaren, wobei der Gefahrübergang kaufrechtlich ausgestaltet wird. Im Regelfall schließen die Parteien
die
Mängelrechte
im
Verhältnis
Leasingneh-
mer/Leasinggeber aus. Anstelle dessen werden dem Leasingnehmer
die Rechte aus dem Kaufvertrag des Leasinggebers mit dem Dritten abgetreten. Es handelt sich in diesen Fällen um ein sog.
Finanzierungsleasing.
Dieser
Vertragstyp
zielt
im
Regelfall
auf die Vollamortisation der Kosten des Leasinggebers, z. B.
durch eine Pflicht zum Kauf nach Vertragsende. Die Frage, welches Recht auf diesen Typus anzuwenden ist, ist umstritten,
die h. M. wendet Mietrecht analog an. Vorliegend haben die
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Parteien keine Gefahrtragung i. S. d. § 433 ff. BGB vereinbart,
es
wurden
auch
keine
Mängelrechte
ausgeschlossen.
Es
liegt also kein Finanzierungsleasing vor.
2.
Operating leasing
Allerdings ist der Leasingvertrag nicht auf diese Konstellation beschränkt. Beim sog. operating leasing gewährt der „Vermieter“ in der Regel nur für eine kurze Zeit oder im Zusammenhang
mit
kurzfristigen
Kündigungsrechten
eine
Sache
zum
Gebrauch. Das Pflichtenprogramm des Leasinggebers ist in der
Regel ausschließlich nach Mietvertragsrecht zu bestimmen. Die
Parteien haben vorliegend eine Mietdauer von vier Monaten verabredet, was im Verhältnis zur üblichen Nutzungsdauer eines
Fahrzeugs – für welche das Finanzierungsleasing verwandt wird
– gering ist. Für eine Anwendung kaufrechtlicher Vorschriften
müsste dabei ein ausdrücklicher Wille der Parteien vorliegen,
so dass im Ergebnis von einem Operating-leasing-Vertrag auszugehen ist, auf den Mietrecht anzuwenden ist.
Der Leasingvertrag ist kein gesetzlicher Typus. Es ist also –
wie bei jedem Vertrag – danach zu fragen, welchem gesetzlichen
Leitbild er am Ehesten entspricht. Ansonsten sind die Parteien
nicht gehindert, auch untypische Regelungen auf ihre Vereinbarung für anwendbar zu erklären. Probleme ergeben sich also
nur, wenn die Parteien Rechtsfolgen nicht geregelt haben. Das
typischerweise
problematische
Verhältnis
zum
Dritten
spielt
hier dabei keine Rolle. Es kommt nur darauf an, dass der Leasinggeber seine Pflicht zur Gebrauchsüberlassung erfüllt. Dafür muss er die Sache aber nicht einmal erwerben, er könnte
sie auch vom Dritten mieten (unter Einräumung der UntermietErlaubnis [§ 540 BGB], um die Rechtsmangelfreiheit [§ 985 BGB]
auszuschließen).
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3.
Zwischenergebnis
M und B haben einen Operating-leasing-Vertrag abgeschlossen,
auf den Mietrecht Anwendung findet. Der Zahlungsanspruch der B
hinsichtlich der Rate ergibt sich damit aus § 535 Abs. 2 BGB.
II. Durchsetzbarkeit des Anspruchs
Fraglich ist allerdings, ob die Forderung auch durchsetzbar
ist.
1.
Fälligkeit des Anspruchs
Der Anspruch ist auch fällig, da als Fälligkeitszeitpunkt der
Beginn eines jeden Monats vereinbart wurde.
2.
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen
Überlassung einer mangelhaften Mietsache
Der M könnte aber gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Leistung der ersten Rate verweigern, wenn er gegen die B einen Anspruch auf
Schadenersatz wegen Überlassung einer mangelhaften Mietsache
gem. § 536a Abs. 1 BGB hat.
a)
Voraussetzungen des § 536a Abs. 1 BGB
Es müsste eine mangelhafte Mietsache vorliegen. Das Fahrzeug
war
laut
Parteivereinbarung
einwandfrei.
Da
es
aber
einen
Kratzer aufwies, ist es mangelhaft. Auf ein Vertretenmüssen
des Vermieters kommt es gem. § 538a Abs. 1 Alt. 1 BGB bei anfänglicher Mangelhaftigkeit nicht an. Die Voraussetzungen für
den Schadenersatzanspruch des M gegen B aus § 535 Abs. 2 BGB
liegen daher vor.
b)
Ausschluss gemäß § 536b BGB
Die Mängelrechte des M gem. §§ 536, 536a BGB könnten allerdings gem. § 536b BGB ausgeschlossen sein. Dies ist gem. §
536b Satz 2 BGB dann der Fall, wenn der Mieter den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit bei Vertragsschluss nicht kannte,
und der Vermieter den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
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Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn dasjenige unbeachtet
bleibt, was jedermann hätte einleuchten müssen. Dem M wurde
ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, das Fahrzeug zu inspizieren. Ein großer Kratzer an der Oberfläche hätte ihm auffallen müssen. Er hat den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit
übersehen. Für Arglist des Vermieters sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich. Die Mängelrechte des M sind gem. § 536b Satz 2
BGB ausgeschlossen.
c)
Zwischenergebnis
M kann dem Zahlungsverlangen der B nicht die Einrede des § 273
Abs. 1 BGB entgegenhalten, da es insofern schon an einer Gegenforderung fehlt.
3.
Einrede gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB
Dem M könnte allerdings die Einrede des nicht erfüllten Vertrags wegen eines Anspruchs auf Vornahme der Primärleistung
geltend machen.
a)
Gegenrechte des M
Fraglich ist, welche Rechte dem M gegen die B zustanden. Die
Mängelrechte der §§ 536, 536a BGB sind gemäß § 536b BGB ausgeschlossen.
Allerdings
ist
auf
die
vorliegende
Vereinbarung
auch ansonsten Mietrecht (aber kein Kaufrecht) anwendbar. Im
Mietrecht besteht der Anspruch auf Belassung und Erhaltung der
Mietsache in vertragsgemäßem Zustand gem. § 535 Abs. 1 Satz 2
BGB auch nach der Übergabe noch fort. Es handelt sich um eine
Primärpflicht. Diese besteht neben den Mängelrechten. Da die
Mietsache mangelhaft ist, hat der M einen Anspruch auf Beseitigung des Mangels gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Anspruch
auf Instandhaltung ist sofort fällig.
Hier liegt der wesentliche Unterschied zum Kaufrecht. Dort wären gem. der Parallelnorm § 442 BGB die Mängelrechte ebenfalls
ausgeschlossen gewesen, eine weiter bestehende Primärpflicht
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hätte aufgrund Erfüllung gem. §§ 362 Abs. 1 i. V. m. 433 Abs.
1 Satz 1 BGB nicht bestanden.
Der Anspruch gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist allerdings mit
der Vornahme der Reparatur durch Zweckerreichung gem. § 275
Abs. 1 BGB erloschen.
b)
Zwischenergebnis
Der M hätte der B den Anspruch gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
über § 320 Abs. 1 BGB nur bis zur Reparatur entgegenhalten
können. Eine Einrede aus § 320 Abs. 1 BGB gegen den Zahlungsanspruch der B besteht daher nicht.
4.
Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen
eines Gegenanspruchs hinsichtlich der Reparaturkosten
Dem M könnten allerdings auch gegen diese Forderung wiederum
eine Einrede gem. § 273 Abs. 1 BGB wegen eines Gegenanspruchs
hinsichtlich der Reparaturkosten zustehen.
a)
Fälliger und einredefreier Anspruch
Voraussetzung dafür ist allerdings zunächst, dass dem M ein
fälliger und einredefreier Gegenanspruch zusteht.
(1)
Anspruch gemäß § 536a Abs. 2 BGB
Der Anspruch des M auf Aufwendungsersatz gem. § 536 Abs. 2 BGB
ist allerdings ebenfalls gem. § 536b BGB ausgeschlossen.
(2)
Anspruch gemäß § 539 Abs. 1 BGB
Dem
M
könnte
ein
Anspruch
auf
Aufwendungsersatz
wegen
der
Werkstattkosten gem. § 539 Abs. 1 BGB zustehen.
aa)
Aufwendungen
Es müsste sich bei den Werkstattkosten um Aufwendungen handeln. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die dem
empfangenen Leistungsgegenstand zugute kommen, indem sie ihn
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erhalten, wiederherstellen oder verbessern. Es handelt sich
bei den Reparaturkosten um Aufwendungen.
Eigentlich handelt es sich um Verwendungen!
bb)
Voraussetzungen der GoA
Gem. § 539 Abs. 1 BGB müssen allerdings die Voraussetzungen
der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB vorliegen (Rechtsgrundverweisung).
(i)
Geschäftsbesorgung für einen anderen
Es liegt ein objektiv fremdes Geschäft vor. Der M wurde im
Rechtskreis
der
B
tätig.
Der
notwendige
Fremdgeschäftsfüh-
rungswille ist zu vermuten.
(ii) Ohne Auftrag
Der Mietvertrag enthielt keine Ermächtigung zur Vornahme der
Reparatur.
(iii)
Berechtigung
Gem. § 683 Satz 1 BGB muss die Geschäftsführung im Interesse
und Wille des Geschäftsherrn liegen. Strittig ist dabei nur,
ob der Wille bei objektiver Interessenwidrigkeit ausreicht, um
die berechtigte GoA zu begründen. Der Streit kann vorliegend
dahinstehen. Da die Reparatur erklärtermaßen nicht im Willen
des Geschäftsherrn lag, handelt es sich um eine unberechtigte
GoA.
(iv) Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit
Bei der unberechtigten GoA richten sich die Ansprüche des Geschäftsführers nach §§ 684 Satz 1 i. V. m. 812 ff. BGB.
Strittig ist zunächst, ob die Verweisung des Geschäftsführers
auf das Bereicherungsrecht als Rechtsgrund- oder als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen ist. Im Wesentlichen ist dabei
fraglich, ob die Ausschlusstatbestände der §§ 814, 815, 817
Abs. 1 BGB anwendbar sein sollen. Gerade im vorliegenden Fall
könnte der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 684 Satz 1
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BGB gem. § 814 BGB wegen Kenntnis von der Nichtschuld ausgeschlossen sein.
Für das vorliegen einer Rechtsfolgenverweisung nur auf die §§
818 ff. BGB spricht jedoch, dass die GoA - auch die unberechtigte
-
eigene
Tatbestandsvoraussetzungen
hat.
Insbesondere
muss hier ein fremdes Geschäft vorliegen. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1993, 3196) - auch im
Falle beendeter oder nichtiger Vertragsverhältnisse handle der
Geschäftsführer
regelmäßig
mit
Fremdgeschäftsführungswillen
(auch-fremdes Geschäft) - wird diese Abgrenzung systemwidrig
verwischt. Die Leistung i. S. d. § 812 BGB ist vielmehr Eigengeschäft, da sie erfolgt, um die Befreiung von der eigenen
Leistungspflicht zu bewirken, oder einen sonstigen (eignen)
Leistungserfolg
herbeizuführen.
Letztlich
wird
durch
das
–
richtig angewendete – Merkmal der Fremdheit des Geschäfts bereits der Schutz des Geschäftsherrn vor unzulässigen Übergriffen in seine Rechtssphäre gewährleistet. Der Geschäftsführer
ist demgegenüber schutzwürdiger als der Leistende i. S. d. §
812 BGB, da er für einen anderen tätig wird. Es handelt sich
um eine Rechtsfolgenverweisung.
B hat Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB zu leisten. Sie ist objektiv i. H. v. € 300 bereichert.
cc)
Zwischenergebnis
Der M hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 684 Satz
1 i. V. m. 818 ff. BGB in Höhe von 300 € gegen die B.
b)
Konnexität
Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen dem Gegenanspruch und
dem Anspruch eine Konnexität besteht. Konnexität liegt vor,
wenn beide Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dies ist der Fall.
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c)
Ergebnis
M kann dem Verlangen auf Zahlung der ersten Rate seinen Gegenanspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 684 Satz 1 i. V. m. 818
ff. BGB entgegenhalten.
III. Ergebnis
B hat daher einen Anspruch gegen den M aus § 535 Abs. 2 BGB
auf Zahlung von 400 Euro.
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B.
Anspruch
auf
Schadenersatz
gemäß
§§
280
Abs. 1 und 2 i. V. m. 286 Abs. 1 BGB
Die B könnte zudem gegen M einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gem. §§ 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. 286 Abs. 1
BGB haben.
I.
Verzug
Dafür müsste sich der M zunächst im Verzug befunden haben.
1.
Fällige und durchsetzbare Forderung
Voraussetzung dafür ist zunächst das Vorliegen einer fälligen
und durchsetzbaren Forderung der B gegen den M. Eine solche
liegt in Form des Zahlungsanspruchs der B gegen den M vor
(siehe oben A.). Dabei ist unbeachtlich, dass der M gegen den
Zahlungsanspruch aus § 535 Abs. 2 BGB eine Einrede aus § 273
Abs. 1 BGB wegen des Aufwendungsersatzanspruchs geltend machen
kann (siehe oben A.II.4.). Die Einrede aus § 273 Abs. 1 BGB
schließt den Verzug nur dann aus, wenn sie vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird.
2.
Fehlende Leistung trotz Mahnung
Weiterhin müsste der M trotz Mahnung nicht geleistet haben (§
286 Abs. 1 BGB). Die Mahnung muss lediglich nach Fälligkeit
der Leistungspflicht erfolgen. Die Frage, ob dem M eine Einrede zustand, ist insofern unbeachtlich. Insofern kommt es auch
nicht darauf an, dass der B gegen die Forderung aus § 535 Abs.
2 BGB bis zur (Eigen-)Reparatur des Fahrzeuges noch die Einrede aus § 320 Abs. 1 BGB erheben konnte. Die Mahnung wurde mit
im Gespräch am 3.3. erklärt. Eine Leistung aufgrund der Mahnung fand nicht statt.
3.
Vertretenmüssen
Der Vertretenmüssen des M ist zu vermuten (§ 286 Abs. 4 BGB).
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4.
Zwischenergebnis
Der M befand sich mit der Zahlung der ersten Rate im Verzug.
II. Umfang der Ersatzpflicht
M ist zum Ersatz des auf dem Verzug beruhenden Schadens verpflichtet. Die Mahnkosten trägt er deshalb nicht, er schuldet
lediglich Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB für den Zeitraum
seit der Reparatur. Gem. dem Rechtsgedanken des § 187 BGB beginnt die Verzinsungspflicht allerdings erst mit Ablauf des
Tages der Verzugsentstehung.
III. Einreden
M steht insofern wieder die Einrede aus § 273 Abs. 1 BGB zu
(siehe oben A.II.4.).
IV. Ergebnis
Die B hat gegen M einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gem. §§ 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. 286 Abs. 1 BGB.
Diesem Anspruch kann M aber seinen Gegenanspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 684 Satz 1 i. V. m. 818 ff. BGB für die Reparatur des Fahrzeuges entgegenhalten.
C.
Gesamtergebnis
B hat einen Anspruch gegen den M auf Zahlung von 400 Euro aus
§ 535 Abs. 2 BGB. B hat zudem einen Anspruch auf Entrichtung
von Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. 286 Abs. 1
BGB. Der Anspruch ist allerdings aufgrund der Einrede des §
273 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar.
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