AU - Kreishandwerkerschaft Hildesheim

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AU - Kreishandwerkerschaft Hildesheim
Abgasuntersuchung (AU)
Aktuelle Hinweise zum Stichtag 1. Januar 2010:
- AU-Nachweis-Siegel
- AU-Software-Versionen
Das Konzept der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung 2006/2010 wurde in einem ersten Schritt im Jahr 2006 durch die 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (41. Änderungsverordnung zur StVZO) umfassend reformiert. Gemäß dieser Änderungsverordnung erfolgt hierzu in § 29 StVZO eine schrittweise Zusammenfassung der Vorschriften für die Hauptuntersuchung (HU) und der Abgasuntersuchung (AU).
Beginnend ab dem 1. April 2006 für Kraftfahrzeuge mit OBD-System und für Krafträder
bzw. ab dem 1. Januar 2010 für Kraftfahrzeuge ohne OBD-System wird die AU/AUK
ohne die Durchführung einer Sichtprüfung der abgasrelevanten Bauteile an die HU angebunden. Die Untersuchung der Abgase ist damit Teil der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung und wird auf das Niveau der HU-Vorschriften gestellt. Die Abgasuntersuchung (AU/AUK) als Teiluntersuchung zur Hauptuntersuchung (HU) für alle Kraftfahrzeuge kann auch weiterhin von anerkannten Kfz-Werkstätten durchgeführt werden.
Die vorschriftsmäßig durchgeführte Teiluntersuchung der AU/AUK durch eine anerkannte Werkstatt ist dann durch den AU-/AUK-Nachweis mit Nachweis-Siegel und Zangenprägung ohne Verklebung einer AU-Plakette am vorderen Kennzeichen zu belegen.
Für die AUK als Teiluntersuchung zur HU gilt diese beschriebene Vorgehensweise seit
dem 1. April 2006; für alle übrigen Kraftfahrzeuge (mit und ohne einem OBD-System)
wird diese Regelung ab dem 1. Januar 2010 greifen. Ab diesem Stichtag erkennen die
HU-Prüfer für eine ordnungsgemäße AU-Durchführung nur noch solche AU-Nachweise
mit fälschungserschwerenden Merkmalen an. Das Ergebnis der AU ist dem HU-Prüfer
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anhand des AU-Nachweises vorzulegen, der dieses dann neben der AU-Kontrollnummer
in den Untersuchungsbericht übernimmt. Die Einhaltung der Vorschriftsmäßigkeit, der
Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit aller Kraftfahrzeuge wird ab dem 1.
Januar 2010 somit nur noch mit der HU-Plakette und dem HU-Untersuchungsbericht
bescheinigt.
Unabhängig hiervon empfehlen wir, den von der AU-Werkstatt ausgestellten AUNachweis nach Vorlage bei dem HU-Prüfingenieur zurückzuverlangen und zusammen
mit dem HU-Prüfbericht dem Kunden zu übergeben. Damit soll insbesondere die Wertigkeit der AU-/AUK-Dienstleistung weiter im Kundenfokus gehalten werden.
Um diese grundsätzlichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2010 reibungslos im Kfz-Gewerbe
umsetzen zu können, sind folgende Punkte von besonderer Bedeutung:
A.
AU-Nachweis-Siegel
1. Die Nachweis-Siegel für die AU und die AUK
werden künftig mit einer Jahreszahl des Ausgabejahres - beginnend mit dem Jahr 2010 - versehen
sein und sind somit als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme mit dem Jahr der Gültigkeit zu verstehen. Die Jahreszahl entspricht dem Jahr, in dem
die Abgasuntersuchung durchgeführt und anhand
des AU-/AUK-Nachweises dokumentiert wurde.
Mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember
2010 dürfen auch Nachweis-Siegel ohne Jahreszahl verklebt werden.
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Hinweis:
Im Jahr 2010 können Nachweis-Siegel mit und ohne Jahreszahl verklebt werden. Ab
dem 1. Januar 2011 dürfen nur noch Nachweis-Siegel mit dem Aufdruck des relevanten Ausgabejahres verklebt werden. Dies gilt sowohl für AU- als auch für AUKBetriebe. Die Nachweis-Siegel mit der Jahreszahl “2010“ dürfen im Jahr 2009 noch
nicht verwendet werden.
2. Nach dem Aufbringen des Nachweis-Siegels auf den AU-Nachweis ist das NachweisSiegel
mit
der
Prägenummer
des
AU-/AUK-Betriebes
(Kernteil
der
AU-
Kontrollnummer) zu versehen. Hierzu sind die entsprechenden Prägewerkzeuge zu
verwenden.
B. AU-Software-Versionen
1. Für die ordnungsgemäße AU-Durchführung sind nur noch die Software-Versionen 3
und 4 zulässig (besonderer AU-Prüfablauf mit der Dokumentation anhand des AUNachweises). Mit der Software-Version 3 dürfen dann nur noch OBD-Fahrzeuge mit
einer Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2005 geprüft werden. Bei OBDFahrzeugen mit einer Erstzulassung ab dem 1. Januar 2006 ist mindestens die Software-Version 4 anzuwenden.
In diesem Zusammenhang sind die Nutzfahrzeuge mit und ohne OBD-System entsprechend den Herstellervorgaben gesondert zu betrachten. Informationen hierzu finden Sie auf unserer Internetseite im Dokument "Abgasuntersuchung an Nutzfahrzeugen mit OBD-System (typgenehmigt nach 2005/55/EG) - Stand 20. Juli 2009" unter
"Branche Intern > Technik und Umwelt > HU/AU/AUK/SP GAP/GSP Kontrollgerät >
AU".
Diese Anforderung an die Bedienersoftware 3 oder 4 ist für den Fortbestand der bestehenden AU-Anerkennung unverzichtbar.
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2. Abgasmessgeräte, die mit den Software-Versionen 1 und 2 arbeiten, dürfen nicht länger im Rahmen der AU eingesetzt werden, da die Sichtprüfung abgasrelevanter Bauteile nicht mehr Bestandteil der AU und die Dokumentation bzw. der Ausdruck der
AU-Nachweise mit diesen Software-Versionen nicht möglich ist.
3. Erfolgt keine Aufrüstung auf die Software-Versionen 3 oder 4 durch die AU-Betriebe,
muss die anerkennende Stelle die bisherige Anerkennung des Betriebes auf die Fahrzeugkategorie “Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Kat oder mit Kat ohne Regelung“ beschränken (alte ASU-Anerkennung “ohne“). In diesem Fall dürfen
die vorhandenen und geeichten Messgeräte des AU-Betriebes nur noch zur Prüfung
von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor ohne Kat oder mit Kat ohne Lambda-Regelung im Rahmen der AU eingesetzt werden.
AU
Nachweis über die Durchführung der AU an Kraftfahrzeugen
mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit U-Kat
nach Nummer 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO
1. Ausführende Stelle
(Name und Anschrift):
4. Die Dokumentation für diese so genannten
2. Datum:
Uhrzeit:
3. Amtliches Kennzeichen:
4. Fahrzeughersteller:
"ASU-Fahrzeuge" muss dann, wie bei der AUK,
Nachweis erfolgen; diese Nachweise sind ebenfalls mit fälschungserschwerenden Merkmalen Nachweis-Siegel und AU-Zangenprägung - von
 Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Zentralverband
über einen handschriftlich auszufüllenden AU-
5. Typ und Ausführung:
Schlüssel-Nr./Code:
Schlüssel-Nr./Code:
6. Fahrzeug-Ident.-Nr. (max. 17 Stellen):
__ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __ __
7. Emissionsschlüsselnummer (4 Stellen):
Schlüssel-Nr./Code:
8. Datum der Erstzulassung:
__ __ __ __ __ __ __ __
9. Stand des Wegstreckenzählers (7 Stellen): __ __ __ __ __ __ __ km
10. Untersuchungsergebnis:
Sollwert
± Toleranz
Istwert
Zündzeitpunkt (+°Kw / -°Kw)
Schließwinkel (Grad / %)
Leerlaufdrehzahl (min-1)
CO-Gehalt bei Leerlauf (% vol.)
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (min -1)
CO-Gehalt bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (% vol.)
11. Nachweis über die Untersuchung der Abgase: *
)
in Ordnung (i.O.)
nicht in Ordnung (n.i.O.)
12. Mängel nach Nr. 4.4 der AU-Richtlinie, die behoben wurden: *)
dem durchführenden AU-Betrieb zu versehen.
Soll-/Ist-Vergleich *)
i.O.
n.i.O.
Motor-/Öltemperatur
ja, Mängel-Nr. 813
13. Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der AU-Richtlinie:
__________________________________________________________________________
14. Bemerkungen:
__________________________________________________________________________
Bestell-Nr. 01025
Die entsprechenden Durchschreibeblöcke (Be-
15. Kontrollnummer:
___________________________________________
Unterschrift der verantwortlichen Person
Nachweis-Siegel mit Prägenummer
Hinweis für den Fahrzeughalter: Der AU-Nachweis ist dem HU-Prüfer vor der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu übergeben. Nach
Vorlage bei der HU ist dieser AU-Nachweis zurückzuverlangen und zusammen mit dem HU-Prüfbericht bis zur nächsten HU aufzubewahren.
stell-Nr. 01025) können ab der 34. Kalenderwoche in gewohnter Weise über den Werbemittelservice zu einem Abgabepreis von 6,50 Euro /
Block a 50 Sätze zzgl. MwSt. und Versandkosten bezogen werden.
)
* Zutreffendes ankreuzen
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Hinweis:
Wird eine AU nicht mit der vorgeschriebenen Software-Version in Verbindung mit
einem AU-Nachweis mit fälschungserschwerenden Merkmalen abgeschlossen,
kann/darf der HU-Prüfingenieur diese - durch eine anerkannte AU-Werkstatt beigestellte AU - im Rahmen der Hauptuntersuchung nicht akzeptieren. In diesem Falle
würde bei der HU ein erheblicher Mangel festgestellt und damit die HU-Plakette
nicht erteilt.
Unabhängig von diesen wesentlichen Eckpunkten ändert sich für die anerkannten AUWerkstätten bei der Durchführung der AU an Fahrzeugen mit und ohne OBD-System
nichts. Im Kfz-Gewerbe können diese amtlichen Untersuchungen auch nach dem 1. Januar 2010 als Teiluntersuchung der HU durchgeführt und bescheinigt werden. Damit bleiben die anerkannten AU-Werkstätten in den Gesamtkomplex der amtlichen Fahrzeugüberwachung integriert und können diese Dienstleistung neben den Überwachungsorganisationen weiterhin ihren Kunden anbieten.