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AmtsBlatt der Stadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen sowie N Jahrgang 24 des Verwaltungsverbandes Eilenburg-West und der Gemeinden Doberschütz, Freitag, den 17. Januar 2014 Jesewitz, Laußig, Zschepplin Nummer 1 Kurzinfos Queenz of Piano N Die Stadtverwaltung Klassik meets Kabarett - “Tasta Tour” 26.01.2014 um 16 Uhr im Bürgerhaus Eilenburg informiert Seite 3 Eilenburger Vereine und Verbände N Öffentliche Bekanntmachungen N Öffentliche Ausschreibungen Seite 8 Seite 11 Seite 20 N Landkreis Nordsachsen Mitteilungen Landratsamt Seite 22 Mitteilungen Gemeinden Seite 31 Ein bisschen Kabarett, ein bisschen Chanson, ein bisschen Witz und Satire - verbunden zu einer einzigartigen Bühnenshow. Da fliegen nicht nur die Melodien hin und her, da werfen sie sich auch gleichsam die Bälle zu und schießen scharfzüngig von Flügel zu Flügel. Ob im Sitzen, Stehen oder bäuchlings auf dem Flügel liegend - stets treffen die Virtuosinnen den richtigen Ton. Charmant verpackt, kreativ inszeniert und amüsant dargeboten, meistern sie gekonnt den Spagat zwischen Unterhaltung und anspruchsvoller Musik. Denn Königinnen am Klavier, das sind sie zweifelsohne aber mit einem Augenzwinkern. Anzeigen Über 65 Jahre Kompetenz in Pflege, Kinder- und Seniorenbetreuung Pflegestützpunkt in der Wallstr. 5 Grund- und Behandlungspflege, Hauswirtschaft, Pflegeberatung, Hausnotruf, Mahlzeitendienst freie Wohnungen im „Wohnen mit Betreuung“ Pflegedienstleiterin Manuela Winter Tel. 0 34 23/60 79 87 24-h-Ruf: 01 72/5 67 85 90 Seit 20 Jahren zufriedene Kunden in Sachsen · Sachsen-Anhalt · Brandenburg · Berlin Fenster · Türen Besuchen Sie unsere Ausstellung auf über 350 qm 04849 Bad Düben · Brückenstraße 5 Tel. 03 42 43 - 31 10 geöffnet: Mo-Fr: 8-17 Uhr u. Sa: 9-12 Uhr (o. nach tel. Vereinbarung) N2 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Nordring 28 04838 Eilenburg mobiler Pflegedienst an Ihrer Seite - Schwester 03423-609211 0177/2002335 Vieles für Tier & Teich Marlis Schneider Unsere Öffnungszeiten: Mo - Fr 10.00 - 18.30 Uhr u. Sa. 9.00 - 13.00 Uhr Mit unseren Leistungen rund um die Uhr Pappelallee 20 · 04808 Thallwitz Tel.: (03425)8 53 68 23 · Funk (0175) 2 70 37 17 Not- und Bereitschaftsdienste 22.01.2014 Fa. Richter 0178 2857241 Ringelnatz-Apotheke, Dr.-Külz-Str. 3, 04808 Wurzen, 03425 852010 23.01.2014 Puschkin-Apotheke, Puschkinstr. 99, 04838 Eilenburg, 03423 607689 24.01.2014 Apotheke am Stadtpark, Geschwister-Scholl-Str. 5, 04808 Wurzen, 03425 925000 25.01.2014 Löwen-Apotheke, Rinckartstr. 1, 04838 Eilenburg, 03423 602356 26.01.2014 Adler-Apotheke, Leipziger Str. 13, 04821 Brandis, 034292 73067 27.01.2014 Hirsch-Apotheke, Leipziger Str. 53, 04838 Eilenburg, 03423 604725 28.01.2014 Adler-Apotheke, M.-Luther-Str. 21, 04808 Wurzen, 03425 923457 29.01.2014 Linden-Apotheke, An der Linde 1, 04808 Hohburg, 034263 41355 30.01.2014 Neue Ost-Apotheke, Gabelweg 58, 04838 Eilenburg, 03423 603617 31.01.2014 Germania-Apotheke, Wettiner Platz 2, 04808 Wurzen, 03425 922559 01.02.2014 Schloss-Apotheke, Schlossplatz 9, 04827 Machern, 034292 77950 02.02.2014 Berg-Apotheke, Ferdinandstr. 4, 04838 Eilenburg, 03423 605202 Fa. Wendt 0172 3466100 Tierärztlicher Bereitschaftsplan für den Bereich Eilenburg Ärztebereitschaft über Rettungsleitstelle Delitzsch Tel. 034202 54177 oder 19222 Stadtwerke Eilenburg Stromversorgung (für die Netzgebiete der Stadt Eilenburg, Hainichen und Wedelwitz) 687441 Gasversorgung 0800/eilenburg oder 0800 3453628 Fernwärmeversorgung 0173 3943066 Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen (bei Störungen in der Wasserversorgung) 685593 Abwasserzweckverband „Mittlere Mulde“ 24-Stunden-Service über Funktelefon 0172 7920219 EWV - Eilenburger Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft Klempner bis 03.02. bis 6.45 Uhr Elektriker bis 03.02. bis 6.45 Uhr Außerhalb der Bürozeiten gilt folgende Bereitschaftsnummer für unsere Hausmeister: 0177 6816050. WGE - Wohnungsgenossenschaft Eilenburg eG Bereitschaftstelefon 0173 3906386 (nur in Havariefällen) Apothekenbereitschaft 17.01.2014 18.01.2014 19.01.2014 20.01.2014 21.01.2014 Schloss-Apotheke, Schlossplatz 9, 04827 Machern, 034292 77950 Berg-Apotheke, Ferdinandstr. 4, 04838 Eilenburg, 03423 605202 Stadt-Apotheke, Domgasse 1, 04808 Wurzen, 03425 920071 Apotheke am Markt, Beuchaer Str. 1, 04821 Brandis, 034292 73980 Engel-Apotheke, Torgauer Str. 18, 04838 Eilenburg, 03423 603510 Der Notfallbereitschaftsdienst hat laut Berufsordnung die tierärztliche Versorgung an den Wochenenden, Feiertagen und in den Nachstunden zu gewährleisten. 17.01. - 24.01.2014 Dr. Wolf, Taucha, Davidstr. 13, Tel. 034298 68319, Funk: 0172 3555438 DVM Enick, Bad Düben, Mühlstr. 5, Tel. 034243 22571, Funk: 0171 6568751 DVM Agnes Telligmann, Kurt-Bennewitz-Str. 25, 04838 Eilenburg, Tel. 0172 1310475 24.01. - 31.01.2014 DVM Völz, Zschepplin, Alte Dübener Str. 16, Tel. 03423 600925, Funk: 0172 6803750 DVM Westermeyer, Doberschütz, Querweg 8, Tel. 034244 50335 Dr. Pötzsch, Eilenburg, Franz-Mehring-Str. 35, Tel. 03423 603123 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 3 N Oberbürgermeister lud zum Neujahrsempfang Vergangene Woche lud Eilenburgs Oberbürgermeister Hubertus Wacker zum Neujahrsempfang, welcher in diesem Jahr unter dem Motto „Einzelhandel“ stand, in das Eilenburger Bürgerhaus ein. Zum Empfang waren unter anderem Vertreter aus Politik, Handel und Wirtschaft, sowie Eilenburgs Tourismus- und Gewerbeverein, Einzelhändler und Stadträte geladen. Das Motto des Abends spiegelte sich überall wieder. Der große Saal des Bürgerhauses wurde passend dekoriert. Die Bühne wurde zum Marktplatz mit vielen kleinen Details umgewandelt und die Tische der Gäste befanden sich in verschiedenen Eilenburger Straßenzügen. Ebenso war das abendliche Programm auf das Thema „Einzelhandel“ ausgerichtet. So wurde die Thematik „Straßenmusik“ aufgegriffen und die Gäste bereits im Eingangsbereich vom Tauchaer Drehorgelspieler Armin Woska begrüßt. Foto: The Mad Hatters Eröffnet wurde das Bühnenprogramm des Neujahrsempfangs von den Musikern „The Mad Hatters“. Die fünf Studenten, welche sonst als Straßenmusiker in Leipzig unterwegs sind, sorgten mit ihren Songs immer wieder für gute Stimmung. Weiterführend ergriff der Oberbürgermeister das Wort. In seiner Rede blickte er auf positive und negative Ereignisse des vergangenen Jahres zurück. Danach unterhielt die Hip-Hop- und Street-Gruppe der Tanzgruppen Eilenburg e. V. die Gäste, mit einem eigens für den Abend einstudierten TanzBattle. Foto: Tanzgruppen Eilenburg e. V. Im Anschluss betrat der Gastredner Dr. Eddy Donat von der CIMA Beratung + Management Leipzig die Bühne. In seinem Vortrag berichtete er über den Handel in der Innenstadt, was Leute vorrangig in die Stadt zieht und welche Stufen es gibt die für die Anziehungskraft einer City stehen. Weiterhin ging er darauf ein, dass neue Ideen zur Aufwertung von Laden- und Geschäftsstraßen entwickelt werden müssen und bezieht sich dabei auch auf die Initiative „Ab in die Mitte“, an welcher die Stadt Eilenburg erfolgreich teilgenommen hat. Eilenburg belegte den zweiten Platz des Wettbewerbs und erhielt dafür 20.000 Euro Preisgeld. Die offizielle Übergabe des Schecks erfolgte im Anschluss der Gastrede. Rita Fleischer von der IHK zu Leipzig und Gunter Engelmann-Merkel vom Handelsverband Sachsen überreichten Hubertus Wacker den Scheck. Fotos: Stadtverwaltung Eilenburg - Oberbürgermeister Hubertus Wacker (Mitte) nimmt von Rita Fleischer (links) und Gunter Engelmann-Merkel (rechts) den Scheck entgegen. N4 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Eilenburger Vereinsehrung 2014 Straßenschild in der Adolf-Damaschke-Straße erhält Unterhang Die ehrenamtliche Arbeit in der Stadt Eilenburg soll auch im Jahr 2014 wieder gewürdigt werden. Dazu findet am 25.04.2014 ein Empfang des Oberbürgermeisters im Bürgerhaus von Eilenburg statt. Dort soll die Tätigkeit der Vereine, der Vorstände, der Vereinsmitglieder und ihrer Helfer der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Ausgewählte Vertreter werden ausgezeichnet. Alle Vereine, soziale Institutionen und Bürger der Stadt Eilenburg haben die Möglichkeit, Vorschläge für Auszeichnungen mit Begründung bei der Stadtverwaltung Eilenburg, Fachbereich Bürgerservice, bis 3. Februar 2014 einzureichen. Rückfragen in der Stadtverwaltung sind möglich bei Frau Illo unter Telefon 03423 652233. Seit vergangener Woche besitzt auch das Straßenschild in der Adolf-Damaschke-Straße einen Straßen-Unterhang, welcher von Familie Hirschfeld aus Eilenburg gespendet wurde. Diese entschloss sich für das Sponsoring, da sie ganz in der Nähe der Straße wohnt und für ihre Straße kein Unterhang vorgesehen ist. Weiterhin sei ein Grund für die Entscheidung gewesen, dass früher viele Schulmeister der Bergschule in der AdolfDamaschke-Straße wohnten. Vereinsförderung der Stadt Eilenburg für 2014 Anträge zur finanziellen Vereinsförderung für das Jahr 2014 können bis zum 4. Februar 2014 bei der Stadtverwaltung Eilenburg, Fachbereich Bürgerservice, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg eingereicht werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss aber folgende Daten enthalten: 1. Anzahl der Mitglieder bis 18 Jahre/Mitglieder ab 18 Jahre 2. Name des aktuellen Vorsitzenden mit Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse 3. Aktuelle Kontonummer des Vereins/der Selbsthilfegruppe 4. Fördersumme 5. Förderzweck Kriterien der Vereinsförderung sind: · Tätigkeit ist ehrenamtlich · der Verein ist in der Stadt Eilenburg oder als Ortsgruppe tätig oder erbringt Leistungen für Bürger der Stadt Eilenburg · Vereinsjubiläen · Höchste Bewilligungssumme pro Verein sind 2.500 EUR (für diese Form der Förderung); sie bemisst sich nach > der Höhe der Haushaltsplansummen für Sport/Soziales/Kultur-Übrige > der Größe des Vereins/der Selbsthilfegruppe > dem Umfang der Vereinstätigkeit bzw. der Größe der Veranstaltung > der Bedeutung der Veranstaltung > eigener Vereinsstätte/Aufwand der Vereinstätigkeit > sozialen Belangen Adolf Wilhelm Ferdinand Damschke geb. 1865, gest. 1935 in Berlin Pädagoge und Führer der Bodenreformbewegung in Deutschland Freie Straßenunterhänge in Eilenburg August-Bebel-Straße, Ernst-Thälmann-Siedlung, Florian-Geyer-Straße, Fritz-Heckert-Straße, Hermann-Michaelis-Straße, Hugo-Jäckel-Platz, KarlLiebknecht-Siedlung, Kurt-Bennewitz-Straße, Walter-Stöcker-Straße Wer möchte, kann für weitere Straßenunterhänge (53 Euro kostet ein Straßenunterhang) in Eilenburg spenden. Anfragen dazu nimmt Annett Krause, Tel.: 652-158 im Rathaus entgegen. Fällung einer Fichte auf der Fläche der Blumenuhr Aus Gründen der Sicherheit musste diese Woche eine Fichte auf der Fläche der Blumenuhr im Stadtgebiet (Rinckartstraße) gefällt werden. Bäume werden nur gefällt, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefährdung darstel- len, d. h. wenn Bruch- bzw. Umsturzgefahr besteht. Der Baum neigt sich zur Straße. Da die Fichte flache Wurzeln hat, ist die Gefahr einer Entwurzelung nicht auszuschließen. Neuer Spielplatz in Kospa Vergangene Woche wurde ein neues Spielgerät im Eilenburger Ortsteil Kospa aufgebaut. In Vorbereitung darauf hat der städtische Bauhof bereits vorher den Erdaushub erledigt. Bei dem Spielgerät handelt es sich um eine Spiel- Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass später eingehende Anträge nicht berücksichtigt werden können. Gleichzeitig wird nochmals an die Abrechnung für das Jahr 2013 erinnert. Rückfragen sind möglich bei Birgit Illo, Tel. 03423 652-233. Foto: Stadtverwaltung - Familie Hirschfeld vor dem neuen Straßen-Unterhang. Foto: Katalog anlage aus 2 Klettertürmen mit grünen Dächern, mit Treppen, Kletterwand, Rutschstange und Brücke aus Robinienholz. Zum Thema passend dienen Bauernhäuschen mit Holztäubchen zur Dekoration und farblichen Gestaltung. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 5 Existenzgründerseminare in Eilenburg - Termine 2014 Die Agentur für Existenzgründungen in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Wirtschaft der Stadt Eilenburg bietet auch im Jahr 2014 wieder Seminare zum Thema Existenzgründung und Existenzfestigung an. Die Agentur für Existenzgründungen, ist anerkannter Bildungsträger des Bundesministeriums für Wirtschaft. Sie informiert umfassend über die beschlossenen steuerrechtlichen Änderungen der Bundesregierung für das Jahr 2014. Deshalb sind nicht nur angehende Existenzgründer teilnahmeberechtigt, sondern auch Selbstständige, die ihr Unternehmen erweitern oder verändern wollen. Alle Informationen zum Antragsverfahren und möglicher Änderung des Gründungszuschuss und zur freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit bekommen Sie entsprechend erläutert. Die Seminare finden in diesem Jahr wie folgt statt: Monat Februar 04.02. - 06.02.14 März 18.03. - 20.03.14 April 28.04. - 30.04.14 Juni 03.06. - 05.06.14 Juli 08.07. - 10.07.14 September 02.09. - 04.09.14 Oktober 21.10. - 23.10.14 Dezember 02.12. - 04.12.14 Die Teilnahmegebühr beträgt nach Vorgabe des BMWi 40 EUR für das gesamte Existenzgründerseminar. Kostenlos erhalten alle Teilnehmer unterrichtsbegleitendes Material des BMWi sowie ein Softwarepaket zur Existenzgründung und Unternehmensführung. Das Teilnahmezertifikat erhalten alle Seminarteilnehmer am letzten Tag überreicht. Der Unterricht erfolgt an allen Tagen von 08.00 bis 16.00 Uhr im Bürgerhaus der Stadt Eilenburg. Telefonische Anmeldungen gelten als verbindlich. Anmeldungen nimmt Frau Scholeck von der Stadt Eilenburg unter der Telefonnummer: 03423 652273 sowie direkt bei der Agentur für Existenzgründungen Tel. 034671 64290 entgegen. N Das Eilenburger Gymnasium öffnet seine Türen Das Martin-Rinckart-Gymnasium führt am 25. Januar 2014 in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr den Tag der Präsentation in Eilenburg in der Hochhausstr. 49 durch. Lehrer und Schüler gewähren Einblicke u. a. in die Fächer, Profile, bilinguale Ausbildung, Ganztagsangebote sowie in die Chorarbeit der Schule. Ein kleiner Imbiss erwartet unsere Gäste. Wir laden recht herzlich zu diesem Tag ein. Neues aus dem Stadtmuseum Öffentliche Bergkellerführungen im 1. Quartal 2014 1. Sonntagsschule Die ersten öffentlichen Bergkellerführungen des Jahres 2014 finden am Samstag, dem 18. Januar und am Samstag, dem 22. März um je 9:00 Uhr und 10:30 Uhr statt. Sie erreichen uns telefonisch über 03423 652222, per Fax: 03423 652225, per Mail: [email protected] oder persönlich zu den Öffnungszeiten des Museums. Wir bitten um Voranmeldung, da die Plätze begrenzt sind. Treffpunkt für die Bergkellerbesichtigung ist die Kellerstraße, gegenüber der Hausnummer 18. Am 26. Januar 2014 um 15:00 Uhr findet die erste Sonntagsschule des Jahres 2014 im Stadtmuseum statt. Der Museumsleiter, Andreas Flegel, wird den bedeutendsten Kunstschatz Eilenburgs vorstellen. Wenn Sie interessiert sind, dann kommen Sie in unser Museum und lassen sich überraschen. (Eintritt: 4,00 EUR) Neues aus der Stadtbibliothek Vorlesenachmittag Auch 2014 werden sie fortgesetzt: die Vorlesenachmittage mit unserer Lesepatin Frau Aster. Am Donnerstag, dem 23. Januar 2014 um 15.30 Uhr liest Frau Aster im kuscheligen Märchenzimmer der Bibliothek aus „Winter im Land der Tiere“ vor. Der Winter ist eine aufregende Zeit für die Tiere. So erlebt z.B. die kleine Ente Eddie ihren allerersten Winter, nachdem sie beim Flug in den Süden den Anschluss an ihre Familie verloren hat... Hoch im Norden wiederum lebt Lars, der kleine Eisbär. Zum Glück findet sich immer ein Freund mit dem er spielen kann oder mit dem er in aufregende Abenteuer gerät ... Alle Kinder vom Vorschulalter bis einschließlich 8 Jahren sind herzlich dazu eingeladen. Auch Freunde und Freundinnen dürfen mitgebracht werden. Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen IMPRESSUM Das Amtsblatt erscheint 14-täglich in den ungeraden Wochen für alle Haushalte kostenlos. - Herausgeber: Große Kreisstadt Eilenburg, Telefon: 0 34 23/65 21 25, Fax: 0 34 23/60 16 12, Landratsamt Nordsachsen, 04860 Torgau, Schloßstraße 27, Telefon: 0 34 21/7 58-10 14, E-Mail: [email protected], - Druck und Verlag: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 4 89-0, Telefax: (03535) 4 89-1 15, Fax-Redaktion: (0 35 35) 4 89-1 55 - Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Der Oberbürgermeister der Stadt Eilenburg, Herr Wacker der Landrat des Kreises Nordsachsen, Herr Czupalla oder der jeweilige Vertreter im Amt - Verantwortlich für den sonstigen Inhalt und Anzeigenteil: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Barschtipan www.wittich.de/agb/herzberg - Anzeigenannahme/Beilagen: Frau Dagmar Schaaf, Telefon: 01 71/4 14 40 32, Telefon/Fax: 03 42 95/7 25 88 Eingereichte Manuskripte erheben keinen Anspruch auf Veröffentlichung bzw. Vollständigkeit. Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. N6 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Neues aus dem Bürgerhaus Rotkäppchen Puppenbühne Rabatz Mo., 20.01.2014 um 16.30 Uhr Die beiden liebenswerten Herzberger Puppenspieler spielen das alte Gebrüder Grimm Märchen original und kindgerecht. Mit “Opus Meins” ist Newcomer Martin Zingsheim gleich mit seinem Erstlingswerk ein komödiantischer Rundumschlag gelungen: originelle Komik, mitreißende Musik und ein brillantes Gefühl für Sprache. Er spielt mit seiner Meinung, bis gesellschaftspolitische Kritik und absurde Liebeslieder aus dem doppelten Boden wachsen. Sein Musikkabarett setzt sich zusammen aus einem virtuosen Einfallsreichtum am Klavier und Kabarett-Texten, die zwischen herrlich aufgezwirbeltem Sprachwitz und bissiger Nachdenklichkeit abrupt hin- und herspringen und so das Publikum einem großartigen Wechselbad der Gefühle unterwerfen. Die große DampferShow Do., 18.03.2014 um 16 Uhr Queenz of Piano “Klassik meets Kabarett” So., 26.01.2014 um 16.00 Uhr Ein bisschen Kabarett, ein bisschen Chanson, ein bisschen Witz und Satire - verbunden zu einer einzigartigen Bühnenshow. Da fliegen nicht nur die Melodien hin und her, da werfen sie sich auch gleichsam die Bälle zu und schießen scharfzüngig von Flügel zu Flügel. Ob im Sitzen, Stehen oder bäuchlings auf dem Flügel liegend - stets treffen die Virtuosinnen den richtigen Ton. Charmant verpackt, kreativ inszeniert und amüsant dargeboten meistern sie gekonnt den Spagat zwischen Unterhaltung und anspruchsvoller Musik. Denn Königinnen am Klavier, das sind sie zweifelsohne aber mit einem Augenzwinkern. Tanztee mit DJ Hagen E Do., 13.02.2014 um 14 Uhr Gehen Sie mit TV-Kapitän Maxi Arland auf große Reise und erleben Sie dabei Michael Hirte, Belsy und Florian Fesl. City - Das Beste unplugged Fr., 28.03.2014 um 20 Uhr CITY unplugged. Ein Programm, welches auch die leisen Töne von CITY berücksichtigt. Die schönsten Balladen aus nunmehr 40 Jahren Bandgeschichte und die größten Hits in neuen elektro-akustischen Arrangements. Es müssen nicht immer die großen Gesten sein, die das Herz berühren. CITY versteht es in diesem Programm auf Samtpfoten eine ganz besondere Atmosphäre zu schaffen und das Publikum zu verzaubern. Martin Zingsheim „Opus Meins - Kabarett und Zukunftsmusik“ Di., 15.04.2014 um 19.30 Uhr Der Winter ist so lang, deshalb tut es gut, mal wieder ein Tänzchen zu wagen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Ticketverkauf Nicht immer wohnt man gleich in der Nähe oder liegt unser Ticketbüro gerade günstig auf Ihrem Tagesweg. Wir reservieren Ihre Eintrittskarten 10 Werktage lang. Sie können auch eine Rechnung anfordern und sich die Karten gegen eine Gebühr von 2,50 EUR ohne jeglichen Fahrtkosten- und Zeitaufwand einfach ganz bequem nach Hause schicken lassen. Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht fristgerecht abgeholte Karten zu Gunsten anderer Interessenten wieder in den freien Verkauf gehen. Bürgerhaus Franz-Mehring-Str. 23 Tel.: 7003930 Dienstag/Mittwoch Donnerstag 09.00 - 12.30 Uhr 13.00 - 16.30 Uhr 09.00 - 12.30 Uhr 13.00 - 18.00 Uhr Und nach Vereinbarung Stadtmuseum Torgauer Straße 40 Tel.: 652222 Dienstag - Freitag Sonntag 09 - 12/13 - 17 Uhr 10 - 12/13 - 17 Uhr Stadtbibliothek Dr.-Belian-Str. 3 Tel.: 754008 Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag 13 - 18 Uhr 09 - 18 Uhr 09 - 13 Uhr 12 - 19 Uhr Frau Brigitte Leiding Frau Ute Rühl Frau Elfriede Jentzsch Frau Margit Trätner Frau Regina Köditz Herrn Siegfried Prezewowsky Frau Jutta Jähn Frau Gisela Bräunig Herrn Wolfgang Erler Herrn Bernd Seidel Frau Beate Schulz Frau Christa Petzold Herrn Heinz Kneiß zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag Die Stadtverwaltung und der Oberbürgermeister gratulieren Herrn Rudi Wittwar Frau Elisabeth Steinberg Frau Sieglinde Lontke Herrn Hartmut Mallok Frau Heike Giza Herrn Herbert Kuntze Frau Christa Möbius Herrn Hans-Dieter Hellmich Frau Sabine Kelm Herrn Friedhelm Rohr Herrn Reinhard Petersohn Frau Christa Fercho Frau Margrit Kinast zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag Herrn Georg Lieder Herrn Horst Bunzel Herrn Dieter Böhm Herrn Wolfgang Koos Frau Renate Kähler Herrn Bernd Diecke Herrn Karlheinz Boy Herrn Dieter Stolle Frau Inge Sarnowski Frau Erika Herrmann Frau Hanneliese Walther Herrn Günter Bradatsch Herrn Rudi Herrmann zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 72. Geburtstag Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Frau Heidi Wawersig Frau Marlies Wlatschiha Herrn Georg Herrmann Herrn Fritz Blaich Herrn Dr. Kurt Gräbner Herrn Rudi Bednarz Herrn Karl-Heinz Vogt Frau Brigitte Erdmann Frau Edda Zietlow Frau Helga Kellnorat Frau Charlotte Stecher Herrn Dieter Pahlig Herrn Heinz Rotter Herrn Hans-Jürgen Stock Herrn Falk Göllnitz Frau Rosemarie Rehschuh Herrn Lothar Kuhnt Herrn Jürgen Kleid Herrn Dietrich Saeger Frau Gerda Lisker Frau Erika Möbius Frau Erika Komar Frau Annerose Starke Herrn Peter Liebetrau Frau Gerlinde Weitzel Frau Brigitte Eckler Herrn Siegfried Hänsch Herrn Norbert Hornig Herrn Horst Müller Herrn Gerhard Apitz Frau Edith Dietrich Herrn Heinz Kaiser Frau Gertraud Schindler Frau Renate Mittelstraß Frau Christel Krauthoff Frau Monika Rick Herrn Manfred Otto Frau Renate Scheler Herrn Manfred Leipnitz Frau Barbara Kaiser Frau Inge Ehser Herrn Karl-Heinz Respa Herrn Manfred Tietz Frau Maria Zwerenz Frau Hannelore Brandner Herrn Rolf Lisker Frau Marie-Luise Barthel Frau Rosel Lieder Herrn Wolfgang Petzold Herrn Hans Sachmerda Frau Inge Zimmer Frau Helma Kahle Herrn Wilhelm Kliemchen Frau Waltraud Hartl Frau Gisela Fürch Herrn Herbert Becker Frau Irene Tatschner Herrn Günter Konrad Frau Ursula Bangert Frau Christa Wiesemann Herrn Friedrich Scheibe Frau Isa Meyer Frau Edith Schmidt Frau Leonore Thier Frau Gertrud Münster Herrn Hans Schlieske Frau Brigitta Müller Frau Elli Sett Herrn Wolfgang Weiß Frau Inge Bürger Frau Marianne Birnbaum Frau Ursula Riedel Frau Elfriede Müller zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag 7 Herrn Werner Schmatloch Herrn Harald Franke Herrn Artur Sommerfeld Herrn Rolf Junge Frau Helga Köditz Frau Hannelore Eichholz Frau Isa Knoll Herrn Horst Rast Frau Thea Baum Herrn Franz Hofmann Herrn Günter Eichholz Herrn Helmut Wolfsteller Frau Irma Paul Frau Erna Wiesenhöfer Herrn Eberhard Koitzsch Frau Renate Eggert Frau Ingrid Schulz Frau Irene Sendel Frau Marta Neumann Frau Christel Ackermann Frau Regina Richter Frau Traude Münchow Herrn Klaus Stölzel Frau Ingrid Kirchner Frau Anneliese Bela Frau Christa Pahlig Herrn Helmut Hinkelthein Frau Erika Bader Frau Gisela Hinkelthein Frau Waltraud Köhler Frau Ilse Tauchnitz Herrn Rolf Aster Frau Gerda Diegmann Herrn Horst Saalmann Frau Ingrid Zschinzsch Frau Elfriede Klose Herrn Winfried Schneider Frau Christa Schrader Frau Christa Cirotzki Frau Christa Wendt Frau Waltraud Mellert Herrn Franz Rieger Frau Eleonore-Anneliese Grießer Frau Ute Hannuschka Herrn Werner Lange Frau Gerda Walter Frau Elfriede Vieweg Herrn Fritz Schaffrath Herrn Albert Hahn Herrn Dieter Jentzsch Herrn Kurt Einhorn Herrn Rolf Bergmann Herrn Günter Lange Herrn Günter Seifert Frau Christel Apel Frau Christa Stein Herrn Horst Eilenstein Frau Erna Pötzsch Herrn Rolf Scherer Herrn Herbert Leipnitz Herrn Heinz Arnold Herrn Norbert Klose Frau Karin Klaffenbach Frau Hanna Held Herrn Hans Schulze Herrn Rudi Kuchenbecker Frau Hilda Liebmann Herrn Heinz Pietschke Herrn Hans Bräunig Herrn Walter Cirotzki Frau Ruth Müller Frau Ingrid Wildow zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 82. Geburtstag N Frau Anita Ludwig zum 83. Geburtstag Herrn Günter Albrecht zum 83. Geburtstag Frau Eva-Maria Helbig zum 83. Geburtstag Frau Sieglinde Katzur zum 83. Geburtstag Frau Christa Vogel zum 83. Geburtstag Frau Edith Witzig zum 83. Geburtstag Frau Hildegard Händler zum 83. Geburtstag Frau Gertraude Geres zum 83. Geburtstag Frau Ingeborg Lohmann zum 83. Geburtstag Herrn Gerhard Morgenstern zum 83. Geburtstag Herrn Hans-Dieter Mederake zum 83. Geburtstag Herrn Dr. Hans-Jürgen Schulz zum 83. Geburtstag Frau Irene Dreßler zum 83. Geburtstag Frau Margarete Hörig zum 83. Geburtstag Herrn Werner Porstmann zum 83. Geburtstag Frau Gertrud Helbig zum 84. Geburtstag Frau Renate Peyerl zum 84. Geburtstag Frau Gertrud Reimer zum 84. Geburtstag Herrn Hans Schulze zum 84. Geburtstag Frau Inge Zempel zum 84. Geburtstag Herrn Manfred Kutz zum 84. Geburtstag Frau Hildegard Wagner zum 84. Geburtstag Herrn Werner Weiser zum 84. Geburtstag Frau Lieselotte Bräunig zum 84. Geburtstag Herrn Heinz Wolf zum 84. Geburtstag Herrn Theodor Pech zum 84. Geburtstag Frau Johanna Paschke zum 84. Geburtstag Herrn Herbert Mucke zum 84. Geburtstag Herrn Joachim Kutz zum 85. Geburtstag Frau Erna Steinert zum 85. Geburtstag Herrn Alfred Becker zum 85. Geburtstag Frau Doris Grunenberg zum 85. Geburtstag Frau Johanna Schneider zum 85. Geburtstag Frau Luise Holzapfel zum 85. Geburtstag Herrn Heini Petersohn zum 85. Geburtstag Frau Brigitte Wunder zum 86. Geburtstag Frau Elisabeth Müller zum 86. Geburtstag Frau Adele Winkler zum 86. Geburtstag Frau Christa Behrens zum 86. Geburtstag Herrn Wolfgang Weiße zum 87. Geburtstag Frau Gertraud Große zum 87. Geburtstag Frau Waltraud Sperling zum 87. Geburtstag Herrn Rudolf Klepel zum 87. Geburtstag Frau Emmi Dobert zum 87. Geburtstag Frau Ella Thielemann zum 87. Geburtstag Frau Ursula Bringmann zum 88. Geburtstag Herrn Rolf Stock zum 88. Geburtstag Herrn Egon Heubach zum 88. Geburtstag Frau Dr. Ruth Keller zum 89. Geburtstag Herrn Gerhard Brandt zum 89. Geburtstag Frau Anita Henze zum 89. Geburtstag Herrn Kurt Korczynietz zum 89. Geburtstag Herrn Otto Grubitzsch zum 90. Geburtstag Frau Gerta Winter zum 90. Geburtstag Frau Irene Dunkel zum 90. Geburtstag Frau Elli Bader zum 92. Geburtstag Herrn Helmut Kuntze zum 92. Geburtstag Frau Anita Scholz zum 93. Geburtstag Frau Eleonore Sauermann zum 93. Geburtstag Frau Hildegard Siebert zum 94. Geburtstag Herrn Fred König zum 94. Geburtstag Frau Margarete Reimer zum 94. Geburtstag Frau Frieda Falkowski zum 94. Geburtstag Frau Irmgard Luft zum 95. Geburtstag Frau Lieselotte Hänisch zum 99. Geburtstag Frau Elisabeth Noack zum 104. Geburtstag Wir gratulieren auch den nicht genannten Geburtstagskindern recht herzlich! Sollte eine Gratulation nicht gewünscht werden, bitten wir um schriftliche Information mindestens vier Wochen vor dem Geburtstag unter Stadtverwaltung Eilenburg, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg. N8 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Baustellenkalender Straßensperrungen in der Stadt Eilenburg Straße: Maßnahme: Lossastr. Gehwegsperrung in Teilabschnitten im Bereich Haus Nr. 1 - 5 Die erforderliche Parkverbotsbeschilderung ist zu beachten! Zeitraum: Grund: 13.01.2014 - 13.02.2014 Kabelverlegung Ehrungen von Mitgliedern des FC Eilenburg Das Jahr 2014 begann für Herbert Schrader und Daniel Bela mit einer erfreulichen Überraschung. Der Präsident des FC Eilenburg, Gerd Stephan, überreichte Herbert Schrader im Auftrag des Sächsischen Fußballverbandes die %HRENNADEL DES 3&6 IN "RONZE. Damit wird Sportfreund Schrader für seinen mittlerweile 40-jährigen unermüdlichen Einsatz als Schiedsrichter geehrt. Gerd Stephan betonte, dass die langjährige und außergewöhnlich hohe Bereitschaft zum „Pfeifen“ an vielen Wochenenden sowie bei jedem Wetter, als außergewöhnlich einzuschätzen ist. In den Reihen der Eilenburger Schiedsrichtergilde ist Herbert Schrader damit ein Vorbild für die jungen Nachwuchs-Schiedsrichter. Er erinnerte daran, dass es wichtig ist, die Gruppe der FCESchiedsrichter weiter aufzustocken. Dass er dabei in Herbert Schrader einen Unterstützer und Helfer hat, freue ihn besonders. Auch Daniel Bela wurde eine besondere Ehre zuteil. Er erhielt auf Vorschlag des Nordsächsischen Fußballverbandes den $&"%HRENAMTS PREIS Seit vielen Jahren betreut er Nachwuchsmannschaften der unterschiedlichsten Altersgruppen als Übungsleiter. Vor fünf Jahren übernahm er zusätzlich im Vorstand des FCE die Funktion des Nachwuchskoordinators und wirkt seit vielen Jahren auch als Schiedsrichter für den FCE. Die Auszeichnung, die mit einem interessanten Wochenendbesuch in Dresden verbunden ist, nahm Jens Barth, Vorsitzender des Jugendausschusses des NFV, vor. Filmvorführung „Die Unterwasserwelten in der Karibik“ Am Montag, dem 27.01.2014 findet in der Volkssolidarität Eilenburg, Eckart Str. 24A, unter der Leitung des Herrn Dr. Peter Paschke, eine Filmvorführung zum Thema „Die Unterwasserwelten in der Karibik“ statt. Beginn ist 14.00 Uhr, Ende ist 16.00 Uhr. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Für Kaffee und Kuchen sowie andere Getränke ist gegen Bezahlung gesorgt. Vorstand und Mitglieder des FC Eilenburg gratulieren Herbert und Daniel ganz herzlich und wünschen Ihnen für die kommenden Jahre viel Gesundheit und Erfolg! Sportliche Höhepunkte Foto: privat - Daniel Bela Foto: privat - Herbert Schrader Aufgaben, die einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung der Heranwachsenden leisten. Daniel Bela erfüllt diese Aufgabe in besonderem Maße. Er leistet überdies viel in Bezug auf Kommunikation, insbesondere zu den anderen Übungsleitern, zu den Eltern und zum NFV. Für alle großen und kleinen Wehwehchen hat er stets ein offenes Ohr. Er würdigte die sehr zeitaufwendige und wichtige Arbeit der Übungsleiter, ohne die die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen nicht umsetzbar wäre. Obwohl der Sport im Vordergrund steht, übernehmen die Übungsleiter auch erzieherische Vormerken: Pokalkracher gegen RB Leipzig am Mittwoch, dem 26.02.2014 um 18:00 Uhr im Ilburg-Stadion. Paul-Köditz-Turniere werden am 19.01.2014 in der Belian-Halle fortgesetzt. Ab 9:00 Uhr treffen sich hochklassige Teams zum D-Jugendturnier um den Börner-Cup. Mit dabei sind der Hallesche FC, FSV Budissa Bautzen, SC Riesa, Döbelner SC SG Olympia Leipzig u. a. Ab 14:30 Uhr spielen die C2-Junioren um den Huth-Cup, u. a. gegen den FC Grimma, ESV Lok Chemnitz, SG Beucha/Brandis. Sonntag, 26.01.2014 kämpfen ab 9:00 Uhr die C1-Junioren um den Cup des Strandhotels und ab 14:30 Uhr die D2-Junioren um den Cup der Ilebiber Fußballschule. Jahresabschlussfeier 2013 SV Lok Eilenburg e. V. Radsport Am 15.12.2013 fand die Jahresabschlussveranstaltung des SV Lok Eilenburg e. V. - Abteilung Radsport statt. Um 15 Uhr trafen sich die Mitglieder bei Abteilungsleiter Dieter Weidel. Die Mörtizer Modellbau GmbH stellte die Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Der 1. Vorsitzende des SV Lok Eilenburg, Kai Weidel, der Radsportnachwuchs, ehemalige Radsportler und aktive Freizeitrennradfahrer waren gemütlich bei Stolle und Kaffee beisammen. Für die Kinder kam der Weihnachtsmann. Herr Weidel hielt eine Ansprache über das ver- gangene Jahr, was geleistet wurde und was für das Jahr 2014 in Planung ist. Von der Gesamtwertung der Kreiskinder- und Jugendspiele 2013 wurden die besten Kinder, jeweils in ihren Jahrgängen, ausgezeichnet (1. Hugo Müller, 1. Danilo Millemann, 1. Tim Taggeselle, 1. Christian Taggeselle, 1. Tim Bäßler, 1. Markus Ulrich). Das erfolgreichste weibliche Mitglied des SV Lok Eilenburg e. V. - Abteilung Radsport war im Jahr 2013 Petra Tyrala. Sie wurde mit einem Glaspokal geehrt. Wir danken allen Sponsoren und Helfern. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 9 N Eilenburger Bambini werden Turniersieger bei Kickers 94 Markkleeberg Kurz vor dem Jahreswechsel sind wir der Einladung der Markkleeberger gefolgt und zu ihrem 18. Hallenfußballturnier gefahren. Es gab zwei Staffeln mit jeweils 4 Mannschaften und nur die ersten beiden jeder Staffel konnten sich für das Halbfinale qualifizieren. Alle Gegner waren uns unbekannt und wir freuten uns schon auf den Vergleich mit ihnen. Im ersten Spiel hieß der Gegner SV Mölkau. Gleich von Beginn an spielten unsere Mini-Kicker munter nach vorn und erspielten sich dadurch etliche Möglichkeiten. Es dauerte ein wenig bis unser „Torjäger vom Dienst“ Julian Stephan zum 1 : 0 einschoss. Zum 2 : 0 erhöhte Leon Schütze nach einer sehr schönen Einzelaktion. Der Sieg hätte viel höher ausfallen müssen aber leider vergaben wir viele gute Möglichkeiten. Im zweiten Spiel ging es gegen den TuS Pegau drunter und drüber. Die Spieler hatten wohl zu großen Respekt vor den Mädchen (Spielerinnen) in der Mannschaft und waren wie gelähmt auf dem Spielfeld. Nichts funktionierte und es kam kein Zusammenspiel zustande und so verloren wir zu Recht 2 : 0. Nun musste das dritte Spiel gegen den TSV Großsteinberg gewonnen werden um noch ins Halbfinale einziehen zu können. Mit viel Wut im Bauch ging es nur in eine Richtung. Der Gegner wurde von den Eilenburgern regelrecht überrannt und so war es nur eine Frage Foto: Privat - Für den FC Eilenburg spielten: Dean Werner, Leon Schütze, Julian David, Luca Schmidtke, Paul Tzeuschner, Felix Schmedicke und Julian David. der Zeit bis die ersten Tore fielen. Julian Stephan erzielte 3 Tore und Paul Tzeuschner schoss zum 4 : 0-Endstand ein. Das Halbfinale wurde erreicht und wir mussten gegen den Gastgeber antreten. Konzentriert und mit Übersicht wurde nach vorn gespielt und man erarbeitete sich einige Chancen, die unser „Knipser“ Julian Stephan zweimal nutzte. Am Ende kassierte man noch einen vermeidbaren Gegentreffer aber das Spiel wurde 2 : 1 gewonnen und die Bambini standen im Finale. Dort wartete der bekannte Rivale TuS Pegau. Man war gewarnt und den Zuschauern war ein spannendes Spiel garantiert. Beide Mannschaften schenkten sich nichts, nur Tore wollten nicht fallen. Diesmal hielten die Muldestädter stark dagegen und alle Spieler gaben ihr Bestes. Ihre Mühe wurde belohnt und Paul Tzeuschner erzielte den erlösenden 1 : 0-Siegtreffer. Der Jubel war riesengroß und der zweite Turniersieg war perfekt. Die Mannschaft ist über sich hinaus gewachsen und kann mehr als stolz auf sich sein. G-Jugend des FC Eilenburg gewinnt Paul-Köditz-Gedächtnisturnier Die Herbstmeister des FC Eilenburg tauschen den grünen Rasen gegen den Hallenboden ein. Das erste Turnier der Hallensaison bestritten die Mini-Kicker in ihrer eigenen Trainingshalle. Das Teilnehmerfeld war mit Markranstädt, Delitzsch, Halle, Tresenwald, Grimma und Brandis sehr anspruchsvoll und spielstark. Mit der kompletten Mannschaft im Aufgebot sollte es ein schöner Fußballvormittag werden, an dessen Ende hoffentlich eine gute Platzierung herausspringen sollte. Die Fußballer hatten sich schon seit Wochen auf das Turnier vorbereitet und wollten ihre Siegesserie unbedingt fortsetzen. Aufgrund einer Mannschaftsabsage wurde das Turnier im Modus „Jeder gegen Jeden“ gespielt, ein Vergleich mit allen angetretenen Mannschaften sozusagen. Im Auftaktspiel ging es hoch motiviert gegen den SSV Markranstädt. Nach anfänglicher Unsicherheit fanden alle schnell ins Spiel und ließen dem Gegner kaum Raum sich zu entfalten. Die Angriffsbemühungen waren noch etwas zaghaft, doch ein scharfer Schuss von Julian Stephan brachte die 1 : 0-Führung. Dieses Ergebnis konnte aber nicht gehalten werden, da der Gegner noch den glücklichen Ausgleichstreffer erzielte. Im zweiten Spiel stand man der SG Brandis/Fuchshain gegenüber. Schnell führten die Eilenburger mit 2 : 0 durch Tore von Ben Schrader und Julian Stephan. Zum 3 : 0 erhöhte Felix Schmedicke durch ein starkes Solo gegen 2 Abwehrspieler. Kurz vor Schluss gelang der SG noch der Ehrentreffer zum 3 : 1-Endstand. Als nächstes mussten die Bambini gegen den FC Grimma ran. Mit viel Übersicht und Spielwitz wurde der Ball bereits in der gegnerischen Hälfte abgefangen und man erspielte sich zahlreiche Torchancen, die durch Paul Tzeuschner und Ben Schrader zum sicheren 2 : 0-Sieg genutzt wurden. Jetzt stand der Hallesche FC auf dem Papier. Sie hatten bereits starke Spiele gezeigt und sollten nicht unterschätzt werden. Das Spiel war sehr ausgeglichen mit Spielanteilen auf beiden Seiten. Das muntere Tore schießen wurde durch Julian David und Julian Stephan eröffnet, aber der Gegner spielte gut mit und schoss ebenfalls 2 Tore. Es stand 2 : 2 aber es war noch genug Zeit um den Siegtreffer zu erzielen. Jetzt stürmten die Muldestädter mutig nach vorn und dem stark aufspielenden Ben Schrader gelangen noch zwei wunderschöne Treffer zum verdienten 4 : 2. Besser konnte es zu diesem Zeitpunkt nicht laufen. Nun ging es gegen den SV Tresenwald/Machern. Den ersten Treffer der Partie gelang dem Gegner doch die Eilenburger ließen sich nicht beeindrucken und versuchten ihr eigenes Spiel zu zeigen. Nach und nach übernahmen sie das Spielgeschehen und drängten die Tresenwalder in die eigene Hälfte. Jetzt ging es Schlag auf Schlag und es fielen reihenweise Tore durch Paul Tzeuschner, Felix Schmedicke, Ben Schrader und 3 Tore erzielte unser bester Torschütze des Turniers, Julian Stephan. Am Ende hieß es 6 : 1 für unsere Bambini. Jetzt reichte sogar ein Unentschieden im letzten Spiel zum Turniersieg. Aber unsere Mini-Kicker wollten sich mit einem Sieg bei ihren Fans und Eltern verabschieden. Dieses gelang sehr überzeugend mit einem 3 : 1-Sieg gegen den ESV Delitzsch. Die ersten beiden Treffer erzielten Julian Stephan und Paul Tzeuschner. Den Delitzschern gelang zwar noch der Anschlusstreffer aber das schönste Tor des Tages erzielte Felix Schmedicke durch einen Kopfball. Mit 5 Siegen und 1 Unentschieden wurde die G-Jugend verdient Turniersieger vor dem Halleschen FC und dem SSV Markranstädt.“ Dies war ein sehr guter Einstand in die Hallensaison mit einer beachtlichen Leistung aller Spieler“, meinte Trainer Matthias Eidner abschließend. Für den FC Eilenburg spielten: Dean Werner, Julian David, Leon Schütze, Paul Tzeuschner, Felix Schmedicke, Luca Schmidtke, Julian Stephan und Ben Schrader. N 10 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Veranstaltungen vom 20.01.2014 - 31.01.2014 Wir laden Sie herzlich zu unseren angebotenen Veranstaltungen ein. Wir haben aber noch einiges mehr zu bieten. Genießen Sie auch unser Wohlfühl-Angebot, z. B. Sauna. Wenn Sie Interesse haben, rufen Sie einfach Frau Christiane Gallas unter der Telefon-Nr. 03423 658515 an. Montag, 20.01. 10:00 Uhr Sitztanz und Gymnastik 15:30 Uhr Lesenachmittag „Gedichte“ Dienstag, 21.01. 10:00 Uhr Kreatives Gestalten 19:00 Uhr Briefmarkenfreunde Mittwoch, 22.01. 10:00 Uhr Küchengespräch 16:00 Uhr Doberschützer Tanzmäuse sind zu Besuch und zeigen ihr neues Programm Donnerstag, 23.01. 10:00 Uhr Gedächtnistraining 15:30 Uhr Fußgymnastik Freitag, 24.01. 10:00 Uhr Fingerhandgruppe 15:30 Uhr Buchstabensalat Montag, 27.01. 10:00 Uhr Sitztanz und Gymnastik 15:30 Uhr Winterrätsel Dienstag, 28.01. 09:00 Uhr Sportgruppe 15:30 Uhr Rückengymnastik Mittwoch, 29.01. 10:00 Uhr Männerkegelrunde 15:30 Uhr Poesiestunde „Gedichte“ Donnerstag, 30.01. 10:00 Uhr Musikalisches Winterquiz 13:45 Uhr Gleichgewichtstraining Freitag, 31.01. 10:00 Uhr Fingerhandgruppe 15:30 Uhr Spielenachmittag Vorschau Veranstaltung im Februar 2014 Dienstag, 04.02. - 15.00 Uhr Demenzsprechstunde Themen: - Fragen rund um die Demenz - Beratung über Diagnose, Absicherung und Betreuung Ort: Therapieraum der K&S Seniorenresidenz Eilenburg - Am Stadtpark, Sydowstraße 1c, 04838 Eilenburg telefonische Terminvereinbarung unter: Tel. 0176 95316645 Frau Koch Förderverein Senioren-Residenz „Haus am Stadtpark“ Eilenburg e. V. Sydowstraße 1 c, 04838 Eilenburg Angelverein Eilenburg-Nord e. V. Wichtige Information des Vorstandes! Liebe Angelfreunde, unsere 1. Anglerversammlung im Jahr 2014 findet am Sonntag, dem 19.01.2014 um 09.30 Uhr in der Gaststätte „Schloßaue“ statt. Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten, da zu diesem Termin die Beitragskassierung erfolgt und wichtige Informationen für das Sportjahr 2014 bekannt gegeben werden. Der Vorstand Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 11 N Evang. Kirchengemeinde Martin Rinckart Eilenburg, Nikolaiplatz 3, Tel. 602056 Öffnungszeiten Gemeindebüro: Dienstag 9 - 12 Uhr und 14 - 17 Uhr Donnerstag 9 - 12 Uhr So., 19. Jan. 10.00 Uhr Nikolaikirche - Abendmahlsgottesdienst Di., 21. Jan. 18.00 Uhr Frauenkreis bei Frau Daudert, Puschkinstr.74 So., 26. Jan. 10.00 Uhr Nikolaikirche -Gottesdienst mit Flöte und Orgel Mo., 27. Jan. 19.30 Uhr Bibelgesprächskreis bei Pfrn. Krien, Schloßberg 5 Di, 28. Jan. 10.00 Uhr Andacht im Caritas-Altenpflegezentrum St. Martin 14.30 Uhr 15.30 Uhr jeden Mi. 16.00 Uhr 17.00 Uhr jeden Do. 8.00 Uhr jeden Fr. 18.00 Uhr Seniorengymnastik im Gemeindesaal Nikolaiplatz 3 Andacht im DRK- Pflegeheim Konfirmandenkurs 7. Klasse Konfirmandenkurs 8. Klasse in der „Guten Stube“ im Gemeindehaus Nikolaiplatz 3 - Eingang Arche Morgengebet in der Nikolaikirche Abendgebet in der Marienkirche Kirchenmusikalische Gruppen - Nikolaiplatz 3 Rinckart-Singschule: mittwochs 17 Uhr (ab 2. Schuljahr) im Turmzimmer 2. OG Rinckart-Jugendchor: mittwochs 18.15 Uhr (ab 5./6. Schuljahr) im Turmzimmer 2. OG Flötenkreis: donnerstags 17 Uhr (Anfänger 16:30 Uhr - 17 Uhr mit Yvonne) im Turmzimmer 2.OG Martin-Rinckart-Kantorei: donnerstags 19 Uhr im Gemeindesaal Rinckart-Bläser: 14-täglich mittwochs 19 Uhr im Gemeindesaal ab 30.01.2014 Nikolaikirche offen für alle - donnerstags von 10 - 16 Uhr ist der Chorraum der Nikolaikirche und die Rinckartkapelle geöffnet. Es werden Postkarten, christliche Schriften und Bücher angeboten. N Öffentliche Bekanntmachungen Tagung des Stadtrates Sehr geehrte Einwohner der Stadt Eilenburg, ich gestatte mir, Sie recht herzlich zur 41. Tagung des Stadtrates am Montag, dem 03.02.2014, 16:30 Uhr in das Bürgerhaus Eilenburg, FranzMehring-Straße 23 einzuladen. Öffentliche Sitzung 1. Bestätigung der Tagesordnung 2. Einwände zur Niederschrift vom 02.12.2013 3. Einwohnerfragestunde 4. Neukalkulation der Feuerwehrgebühren und Entgelte, Entgelttabelle für vereinbarte freiwillige Leistungen und Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes 5. 6. 7. 8. 9. für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Großen Kreisstadt Eilenburg Satzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) ab 01.03.2014 Abwägung zur Ergänzungssatzung „Hainichen Dorfstraße“ und Satzungsbeschluss Abwägung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9.2 „An der Leipziger Höhe“ Teil II und Satzungsbeschluss Personalentscheidung Einwohnerversammlungen 2014 10. Gewährung eines Darlehens an die Eilenburger Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH 11. Berufung eines sachkundigen Einwohners in den Stadtausschuss 12. Vergabe von Ingenieurleistungen zur nachhaltigen Abflussverbesserung der Rietzschke 13. Sonstige Informationen und öffentlich zu behandelnde Anfragen der Stadträte Wacker Oberbürgermeister Bekanntmachung Das Ordnungsamt des Landkreises Nordsachsen, SG Untere Forstbehörde gibt auf Grund von § 29 Abs. 4 Satz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013, ortsüblich bekannt, dass nachfolgend aufgeführte Flurstücke der Stadt Eilenburg ganz oder teilweise die Eigenschaft eines Waldes als Schutzwald nach § 29 Abs. 1 SächsWaldG (im folgenden Bodenschutzwald genannt) besitzen: Gemarkung Flur Flurstücke Eilenburg: 19 3/1, 65/1, 87/3, 103/3 21 137/12 Die Bewirtschaftungsvorschriften nach § 29 Abs. 4 und 7 SächsWaldG finden für die bezeichneten Flächen Anwendung. Die Abgrenzung des Bodenschutzwaldes ist auf gesonderten Bodenschutzwaldkarten dargestellt. Die Bodenschutzwaldkarten sowie die dazu ge- hörigen Flurstücksverzeichnisse der betroffenen Flurstücke liegen in der Zeit vom 03. Februar bis einschließlich 28. Februar 2014 aus und können während der angegebenen Zeiten von jedermann eingesehen werden bei: a) Stadtverwaltung Eilenburg Bürgerbüro Marktplatz 1 04838 Eilenburg Zeiten: Di. 9:00 - 18:00 Uhr Mi. 9:00 - 18:00 Uhr Do. 9:00 - 18:00 Uhr Sa. 9:00 - 12:00 Uhr b) Landratsamt Nordsachsen, Ordnungsamt, SG Untere Forstbehörde Dr.-Belian-Str. 4 04838 Eilenburg Zeiten: Di. 8:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 19:00 Uhr Do. 8:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Fr. 8:30 - 12:00 Uhr c) sowie auf der Homepage der Stadt Eilenburg www.eilenburg.de. Im Anschluss an die Auslegung können die Bodenschutzwaldkarten einschließlich der Flurstücksverzeichnisse nach terminlicher Absprache bei der Unteren Forstbehörde, eingesehen werden. Torgau, den 06.01.2014 N 12 Vom Bodenschutzwald (BSW) betroffene Flurstücke > 100 m2 im Landkreis Nordsachsen (FoB Taura) Gemarkung Flurname Nr. des Anteil BSW Flurstücks in m2 Eilenburg Ellenburg Flur 19 3/1 2025 Eilenburg Eilenburg Flur 19 65/1 2565 Eilenburg Eilenburg Flur 19 87/3 2215 Ellenburg Eilenburg Flur 19 103/3 405 Eilenburg Eilenburg Flur 21 137/12 2720 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 13 N Sitzung des Ortschaftsrates Die nächste Sitzung des Ortschaftsrates findet am Dienstag, dem 28.01.2014, 19:00 Uhr im Bürgerbegegnungszentrum Zschettgau, Im Bauerndorf 10 statt. Öffentliche Sitzung 1. Bestätigung der Tagesordnung 2. Einwohnerfragestunde 3. Vorschlag des Ortschaftsrates zur Änderung Baubeschluss Spielplatz Kospa 4. Bericht zu Veranstaltungen 2013 5. Information zur Veranstaltungsplanung 2014 6. Sonstige Informationen und Anfragen der Ortschaftsräte Ein nichtöffentlicher Teil schließt an. Feustel Ortsvorsteherin Friedhofssatzung für den Marienfriedhof der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg Vom 15.10.2013 Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen §1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs (1) Der Marienfriedhof in Eilenburg steht in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg. (2) 1Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. 2Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. 3Er kann sich auch Beauftragter bedienen. (3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Eilenburg. (4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte für die Kommune zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt. §2 Friedhofszweck (1) 1Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. 2Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Mitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg waren oder b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten (3) 1Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. 2Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. §3 Bestattungsbezirke (entfällt) §4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung (1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung), b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung), c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) 1Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). 2Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig. (3) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. 2Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden. (4) 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. 2Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich. (5) 1Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gegeben. 2Nutzungsbereehtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) 1Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. 2Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes. Abschnitt 2: Ordnungsvorschriften §5 Öffnungszeiten (entfällt) §6 Verhalten auf dem Friedhof (1) 1Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Das Betreten des Friedhofes und der Zuwege erfolgen auf eigene Gefahr. (3) 1Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet: a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden, b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben, c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) an den Gräbern zu rauchen, i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen, j) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten, k) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden, l) Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden, m) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren, n) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen. 2 Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben k), m), n) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen. (4) 1Von den Bestimmungen des Absatzes 3 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. 2Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen. N 14 §7 Grabmal- und Bepflanzungsordnung 1 Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine besondere Ordnung erlassen. 2Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. §8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) 1Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. 2Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. 3Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. (2) 1Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. 2Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen. (3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten. (4) 1Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. 2Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. 3Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (5) 1Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 2Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. (6) 1Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführt werden. 2Die Arbeiten sind spätestens um 16.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden, und dürfen nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. 3 Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. 4 § 6 Absatz 3 Buchstabe c) bleibt unberührt. (7) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. 2Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Die Gewerbetreibenden Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. 4 Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) 1Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. 2Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. Abschnitt 3: Bestattungsvorschriften §9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit (1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) 1Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. 2Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. 3Beauftragte gehen Angehörigen vor. 4Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor. § 10 Kirchliche Bestattungen (1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen. (2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest. (3) 1Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2 Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. 3 Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen. § 11 Särge, Urnen und Trauergebinde (1) 1Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. 2Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. 3Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden. (2) 1Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 in hoch und 0,70 m breit sein. 2Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 in breit sein. (4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig. (5) 1Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. 2Das gilt auch für Oberurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt. (6) 1Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. 2Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen. § 12 Ausheben der Gräber, Grabgewölbe (1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,65 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig. (5) 1Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. 2 Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes. (6) 1Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. § 13 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung (1) 1In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. 2Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. (3) 1Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindes- Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 15 N tens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. 2Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren. (4) 1Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und — soweit das Landesrecht dies vorsieht — der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. 2Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau. 3 Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen. (2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden. zwei Urnen beigesetzt werden. 4Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl. (4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig. Abschnitt 4: Grabstätten § 19 Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten § 14 Umbettungen (1) Grabstätten werden unterschieden in: a) Wahlgrabstätten, b) Ehrengrabstätten. (2) 1Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. 2Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 3An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Für Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat. (5) 1Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. 2Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. 3Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen. (6) 1Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. 2 Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) 1Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. 2 Dabei müssen die spezifischen baurechtlichen Bestimmungen des Marienfriedhofes beachtet werden (Umbettungsverbot im Bereich der sanierten Stützmauer). 3Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ereilt. 4Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. 5§ 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) 1Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. 2 Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. 3Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder die Grabnummernkarte beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen. (5) 1Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. 2Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. 3 Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. § 15 Ruhezeiten (1) 1Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt in der Regel 20 Jahre. 2 Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. § 16 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte § 17 Reihengrabstätten (entfällt) § 18 Wahlgrabstätten (1) 1Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 20 Jahren (erste und zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. 2Dabei müssen die spezifischen baurechtlichen Bestimmungen des Marienfriedhofes beachtet werden. (2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen: a) Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m, b) Urnenbestattungen: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. (3) 1In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. 2In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. 3In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis zu (1) 1Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. 2Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung. (2) 1Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. 2In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. 3Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet. (3) 1Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. 2Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. 3Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. 4§ 16 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) 1Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. 2Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen. (5) 1Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. 2Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen. (6) 1Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. 2Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. 3Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. (7) 1Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. 2Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. 2Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen. (8) 1Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. 2 Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden. (9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht N 16 an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird. (10) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich. § 20 Benutzung von Wahlgrabstätten (1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. (2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: a) Ehegatten, b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder, d) die Ehegatten der unter Buchstabe e) bezeichneten Personen. (3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. § 21 Gemeinschaftsgrabanlagen (entfällt) § 22 Ehrengrabstätten (1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen dem Friedhofsträger. (2) 1Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. 2Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz. (3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers. Abschnitt 5: Gestaltung der Grabstätten § 23 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand (1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. (2) 1Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. 2 Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) 1Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. 2Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt. 3Die Bäume und Gewächse auf oder neben Grabstätten sollen auf einer Wuchshöhe von 50 cm gehalten werden. § 24 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit (1) 1Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umge- Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 bung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. 2Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. ‚Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 3Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden. (2) 1Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. 2Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen. (3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten. (4) 1Grabschmuck ist instand zu halten. 2Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. (5) 1Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. 2Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. 3Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. § 25 Verantwortliche, Pflichten (1) 1Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (2) 1Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 2Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden. (4) 1Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. 2Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten. (5) 1Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte. (6) 1Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. 2Grabmaie und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. 3Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. 4Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. 5In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (7) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt. (8) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers. § 26 Grabpflegeverträge (entfällt) § 27 Grabmale (1) 1Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. 2 Grabmale sollen nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sein. Sofern Produktionsoder Bearbeitungsorte eines Grabmals außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums liegen, soll der Nachweis durch Vorlage eines von einem unabhängigen Dritten erstellten Zertifikats erbracht werden, das die Herstellung des Grabmales ohne Kinderarbeit bestätigt. (2) 1Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. 2 Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. 3Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten. (3) 1Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. 2Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. 3Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) 1Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. 2Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. 3 Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. 4Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. 5Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. 6 In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen. (6) 1Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. 2Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf längstens bis zu einem Jahr nach der Bestattung beziehungsweise Beisetzung erfolgen. § 28 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale (1) 1Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) 1Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalan lagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. 2Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. 3Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. 4Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind. (3) 1Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. 2Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln. (4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. (5) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. 4 Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. ‚Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung 17 und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (6) 1Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. 2 Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft. (7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert. § 29 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke (1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. (2) 1Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. 2Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. § 30 Entfernung von Grabmalen (1) 1Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. 2Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. 3Bei Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. 2Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. 3 Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungsoder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei. (3) 1Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. 2 Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. 3Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. 4 Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. 5Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten. Abschnitt 6: Bestattungen und Feiern § 31 Benutzung von Leichenräumen (entfällt) N § 32 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern (1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers. § 33 Friedhofskapelle und Kirche (1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. (2) 1Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. 2Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. 3Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. 4Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen. § 34 Andere Bestattungsfeiern am Grabe (1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. (2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen. Abschnitt 7: Schlussbestimmungen § 35 Alte Rechte (1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) 1Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. 2Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 36 Haftungsausschluss Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte N 18 Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen. § 37 Gebühren (1) 1Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg erhoben. 2Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. 3 Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden. (2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. § 38 Zuwiderhandlungen (1) 1Wer den Bestimmungen der § 6 Absatz 1, Absatz 3 Buchstabe a) bis f) und Absatz 3 Buchstabe h) bis j), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. 2Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden. (2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 (3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Gemeindebüro der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg und im Kreiskirchenamt Eilenburg aus. § 40 Rechtsmittel (1) 1Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelische Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg, Nikolaiplatz 3, 04838 Eilenburg Widerspruch einlegen. 2Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreiskirchenamt Eilenburg, Nikolaiplatz 3, 04838 Eilenburg gewahrt. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers. § 41 Gleichstellungsklausel Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom 04.02.2003 außer Kraft. § 39 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenarnt. (2) 1Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. 2Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht. Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 15.10.2013 Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe: Sachsen: 1. der Ehegatte 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3. die Kinder 4. die Eltern 5. die Geschwister 6. der Partner einer auf Dauer angelegten 7. 8. 9. 10. 11. nichtehelichen Lebensgemeinschaft der gesetzliche Betreuer der sonstige Sorgeberechtigte die Großeltern die Enkelkinder sonstige Verwandte Friedhofsgebührensatzung für den Marienfriedhof der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg vom 15.10.2013 Abschnitt 1: Gebühren §1 Gebührenpflicht (1) Für die Benutzung des Marienfriedhofs in Eilenburg, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) 1 Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. 2 Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind. §2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühr ist 1. der Nutzungsberechtigte, 2. der für die Grabstätte Verantwortliche, 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner). (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. §3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit (1) 1 Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. 2 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) 1 Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 2 Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen- die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (4) 1 Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. 2 Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des Iandesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden. §4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren (1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet oder teilweise erlassen werden. (2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. §5 Rechtsmittel (1) 1 Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelische Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg, Nikolaiplatz 3, 04848 Eilenburg Widerspruch einlegen. 2 Die Frist wird auch durch Einlegung beim Kreiskirchenamt Eilenburg, Nikolaiplatz 3, 04838 Eilenburg gewahrt. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet. (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. (5) Im Übrigen gelten die Iandesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Abschnitt 2: Gebührentarif §6 Nutzungsgebühren (1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben: für Wahlgräber 1. je Wahlgrabstätte 1.1. Erdbestattungen 530 ` 1.2. Urnenbeisetzungen 400 ` 2. für Urnenbeisetzungen in einer schon belegten Wahlgrabstätte 50 ` 19 (2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben: 1. anlässlich der Belegung der zweiten Stelle eines Doppelwahlgrabes 53 ` 2. anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit einer weiteren Urne 20 ` §7 Bestattungsgebühren Bestattungsgebühren werden von dem mit der Bestattung beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben. §8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen Für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben: 1. für das Ausgraben der Leiche einer Person über fünf Jahre 25 ` 2. für das Ausgraben der Leiche eines Kindes unter fünf Jahren 25 ` 3. für das Ausgraben einer Urne 25 ` §9 Gebühren für die Grabberäumung 1 Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Gebühren erhoben: 50 ` 2 Zuzüglich sind in jedem Fall die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. § 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren Für die laufende Pflege und Unterhaltung (wie Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen, Abfallbeseitigung, Rasenmahd, Baumpflege, Wasserkosten, u. ä.) sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof wird je Grabstätte folgende Gebühr erhoben: 1. jährlich 25 ` oder 2. für die Dauer der Ruhefrist 500 ` § 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche (1) Für Trauerfeiern mit kirchlicher Begleitung gilt N die jeweils gültige Kasualgebührenordnung der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg. (2) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung wird eine Gebühr von 180 ` erhoben: § 12 Verwaltungsgebühren Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren: 1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 25 ` 2. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 2. 1. für die Gestattung der Aufstellung eines liegenden Kissensteines bis zu einer Höhe von 0,15 m oder einer Grabplatte 15 ` 2.2. für die Gestattung der Errichtung eines Grabmals mit einer Höhe von mehr als 0,15 m 2.2.1. bei einer einstelligen Grabstätte 25 ` 2.2.2. bei einer mehrstelligen Grabstätte 25 ` Wird die Nutzungszeit der Grabstätte verlängert und das Grabmal bleibt bestehen, wird die Pauschalgebühr anteilig der Zeitverlängerung erhoben. Diese Genehmigungsgebühr wird zusätzlich zu den von den Bauunternehmen in Rechnung gestellten Kosten erhoben. 3. für sonstige Verwaltungsleistungen 3.1. Genehmigung einer Umbettung 25 ` 3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten 10 ` 3.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende 10 ` 3.4. Überlassung einer Friedhofssatzung 1,50 ` 3.5. Überlassung einer Friedhofsgebührensatzung 1` 3.6. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 2,50 ` § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 04.02.2003 außer Kraft. N 20 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 N Öffentliche Ausschreibungen Stellenausschreibung Die Stadtverwaltung sucht zum Ausbildungsbeginn 01.09.2014 1 Auszubildende/n „Fachangestellte/n für Medien- u. Informationsdienste Fachrichtung Bibliotheken“ Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre. Die Berufsschule befindet sich in Leipzig. Hauptinhalte der Berufsausbildung: - Allgemeiner Verwaltungsdienst - Grundkenntnisse des Bibliotheks-, Informations- und Bildungswesens - Benutzerdienst - Bestandszugang und Bearbeiten des Bestandes, Bestandskontrolle - Katalogarbeit - Auskunftsdienst und Leihverkehr - Öffentlichkeitsarbeit und Werbung Technische Arbeiten in der Statistik Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen sowie Arbeitsschutz und Unfallverhütung - Wir suchen eine/n engagierte/n, motivierte/n und aufgeschlossene/n Auszubildende/n mit Realschulabschluss/Abitur und gutem Notendurchschnitt. Zuverlässigkeit, Konfliktfähigkeit und Einsatzbereitschaft. Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. Vollständige Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum 31.01.2014 an Stadtverwaltung Eilenburg FB Bürgerservice - Ausbildung Marktplatz 1 04838 Eilenburg Erwartet werden: - Interesse an Literatur, Veranstaltungen und Verwaltungs- und Archivtätigkeiten - aufgeschlossenes Verhalten gegenüber den Nutzern der Stadtbibliothek - gute EDV-Kenntnisse Wacker Oberbürgermeister Stellenausschreibung Die Stadtverwaltung Eilenburg stellt zum Ausbildungsbeginn 01.09.2014 1 Auszubildende(n) „Fachangestellte(n) für Bäderbetriebe“ ein. Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre. Die Berufsschule befindet sich in Chemnitz. Hauptinhalte der Berufsausbildung sind: - Beaufsichtigung des Badebetriebes - Betreuung von Besuchern - Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit - Einleitung und Durchführung von Wasserrettungsmaßnahmen - Durchführung von Erste Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen - Kontrolle, Sicherung und Steuerung des technischen Betriebsablaufes Wir suchen eine(n) engagierte(n), aufgeschlossene(n) Auszubildende(n) mit Realschulabschluss, guten Kenntnissen in Chemie, Physik, Informatik und Mathematik und guter körperlicher Eignung (sehr gute bis gute sportliche Fähigkeiten). Wünschenswert wären auch Schwimmabzeichen u. a. - Konfliktfähigkeit - Technisches Verständnis Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. Vollständige Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum 31.01.2014 an: Stadtverwaltung Eilenburg FB Bürgerservice - Ausbildung Marktplatz 1 04838 Eilenburg Erwartet werden: - freundliches Auftreten gegenüber Bürgern - Zuverlässigkeit - Einsatzbereitschaft - Flexibilität - Belastbarkeit (Schichteinsatz) Wacker Oberbürgermeister - Bedienung, Pflege und Wartung von bäderund freizeittechnischen Einrichtungen Durchführung von Verwaltungsarbeiten im Bad. Stellenausschreibung Die Stadtverwaltung Eilenburg stellt zum Ausbildungsbeginn 01.09.2014 1 Auszubildende(n) Verwaltungsfachangestellte(n) ein. Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Die Berufsschule befindet sich in Leipzig. Hauptinhalte der Berufsausbildung sind: - Information und Kommunikation - Betriebliche Organisation - Haushalts- und Rechnungswesen - Verwaltungsbetriebswirtschaft - Personalwesen - Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren - Fallbezogene Rechtsanwendung - Kommunalrecht Umweltschutz/Baurecht Ordnung und Sicherheit Wir suchen eine(n) engagierte(n), aufgeschlossene(n) und motivierte(n) Auszubildende(n) mit erfolgreichem bzw. voraussichtlich erfolgreichem Realschulabschluss/Abitur mit sehr gutem bis gutem Notendurchschnitt (vor allem in den Noten Deutsch, Informatik, Mathematik, Englisch), die (der) zielstrebig, kontaktfreudig ist, Freude am Lernen und bei der Bewältigung neuer Aufgaben hat. Korrekte Umgangsformen und eine gepflegte Erscheinung werden ebenfalls vorausgesetzt. Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes. Vollständige Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum 22.01.2014 an: Stadtverwaltung Eilenburg FB Bürgerservice - Ausbildung Marktplatz 1 04838 Eilenburg Wacker Oberbürgermeister Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 21 N N Verschiedenes Anwohnerbefragung zum Thema Hochwasser in Eilenburg Im Rahmen eines Forschungsprojektes zum Thema Hochwasserwahrnehmung in Eilenburg werden im Zeitraum vom Mi., den 12. bis Do., den 13. Februar 2014 Mitarbeiter des HelmholtzZentrums für Umweltforschung - UFZ, Leipzig bei zufällig ausgewählten Haushalten in Eilenburg klingeln und um das Ausfüllen eines Fragebogens bitten. Um eine erfolgreiche Befragung zu ermöglichen, wird um die Unterstützung der Einwohner der Stadt gebeten. Sie verfügen über entsprechendes Wissen und persönliche Erfahrungen, um einen für die Forschung bedeutsamen Beitrag zu leisten. Fragen nach der Wahrnehmung und den Folgen der letzten Hochwasser sowie nach der Verbesserung des Hochwasserschutzes stehen im Vordergrund. Die Mitarbeiter des UFZ können sich ausweisen. Mit dem Fragebogen wird auch ein frankierter Briefumschlag ausge- teilt, mit dem der ausgefüllte Fragebogen an das UFZ zurückgeschickt werden kann. Alle Angaben in den Fragebögen werden selbstverständlich vertraulich behandelt - die Bestimmungen des Datenschutzes sind gewährleistet. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Dipl.-Geogr. Anna Kunath, [email protected], 0341 2351728 Anzeigen Über 1500 neue Brautkleider Heizöl günstig tanken Dübener Straße 26 · 04509 Löbnitz · Telefon 03 42 08 / 7 22 57 Wählen Sie in Ruhe Ihr Traumkleid aus über 1500 vorrätigen hochwertigen neuen Brautkleidern bekannter deutscher und internationaler Markenhersteller zum Outlet-Festpreis. Große Auswahl an passendem Zubehör, Festmode und Anzügen. www.Brautmode-Discount.de Für einen Anprobetermin erreichen Sie uns unter: 035 91 / 318 99 oder * *$$ **+$$ $$ je 298 € 0163 / 814 59 65 09 $ )$. .!& &$ -($. ! $,$#.$ .$" ($. ! $,$%.$'#$&. N 22 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Telefonische Erreichbarkeit des Landratsamtes Nordsachsen Pressestelle Zentrale Haupteinwahlen Verwaltungsstandort Torgau Verwaltungsstandort Delitzsch Verwaltungsstandort Oschatz Verwaltungsstandort Eilenburg 03421 758-0 034202 988-0 03435 984-0 03423 7097-0 Bürgerbüros Bürgerbüro Torgau Bürgerbüro Delitzsch Bürgerbüro Oschatz Bürgerbüro Eilenburg 03421 758-1371 034202 988-1336 03435 984-1380 03423 7097-1355 Bereich Landrat Büro Landrat Büro Kreistag Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft Rechnungsprüfungsamt Gleichstellungsbeauftragte Dezernat - Hauptverwaltung Dezernent Kommunalamt Haupt- und Personalamt Schul- und Liegenschaftsamt Eigenbetrieb Bildungsstätten Landkreis Nordsachsen Dezernat - Finanzverwaltung 2. Beigeordneter und Dezernent Kämmereiamt Kreiskasse Vollstreckung Amt für Beteiligungsverwaltung/ Controlling Ausschreibungen des Landratsamtes Nordsachsen Aktuelle Stellenausschreibungen sowie Leistungsausschreibungen nach VOB, VOF und VOL finden Sie ab sofort im Internet unter www.landkreis-nordsachsen.de. Der Landrat Sternsinger 03421 758-1001 03421 758-1015 03421 758-1013 034202 988-1051 03421 758-1090 03421 758-1096 03421 758-1102 03421 758-1202 03421 758-1502 03421 758-7002 03421 7739-300 03421 758-2002 03421 758-2140 03421 758-2150 03421 758-2160 Am Tag der Heiligen Drei Könige besuchten die Sternsinger aus Torgau Landrat Michael Czupalla auf Schloss Hartenfels, um die Segenswünsche für das Jahr 2014 zu überbringen. Unter dem Thema „Segen bringen, Segen sein. Hoffnung für Flüchtlingskinder in Malawi und weltweit!“sammelten die Sternsinger auch in diesem Jahr fleißig bei Wind und Wetter für benachteiligte Kinder. 03421 758-2130 ________________________________________________________ Dezernat - Bau und Umwelt 1. Beigeordneter und Dezernent Umweltamt Vermessungsamt Gutachterausschuss Bauordnungs- und Planungsamt Amt für Ländliche Neuordnung Straßenbauamt 03423 7097-4001 03423 7097-4102 03423 7097-3401 03423 7097-3450 03423 7097-3102 03423 7097-32 02 03423 7097-3301 Dezernat - Ordnung Dezernentin 034202 988-5001 Straßenverkehrsamt 034202 988-5101 Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt 034202 988-5201 Ordnungsamt 034202 988-5301 Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz 034202 988-5401 SG Rettungsdienst 034202 65-212 Gesundheitsamt 03421 758-6302 Dezernat - Soziales Dezernent Jugendamt Sozialamt 03421 758-6002 03421 758-6101 03421 758-6202 Gemeinsam mit Ordnungsdezernentin Angelika Stoye berief Landrat Michael Czupalla am 27.12.2013 Kreisbrandmeister Ingo Weber in das Beamtenverhältnis des Landkreises Nordsachsen und übergaben ihm feierlich die Urkunde zur Verbeamtung. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 23 N Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft Existenzgründerberatungen In engem Zusammenwirken mit Banken, der Agentur für Arbeit, der IHK zu Leipzig und der Handwerkskammer Leipzig können alle Bürger, die an einer Existenzgründung interessiert sind, kostenlose Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Existenzgründerberatungen der WFG - Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH des Landkreises Nordsachsen und des Amtes für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft des Landkreises Nordsachsen werden wie folgt durchgeführt: In Delitzsch Haus der Wirtschaft, August-Bebel-Straße 2 donnerstags in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Zur Terminabstimmung wenden Sie sich bitte an Herrn Keyselt, Telefon 034202 988-1058 oder [email protected]. Gemeinsam mit Hauptdezernent Horst Winkler und Markus Bachmann gratuliert Landrat Michael Czupalla, Ingo Bachmann zu seinem 25. Dienstjubiläum. Ingo Bachmann (2. v. r.) ist Personalratsvorsitzender im Landkreis Nordsachsen. ________________________________________________________ Mitteilungen Büro Kreistag Mitteilung des Büros des Kreistages Die 23. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses findet am Donnerstag, dem 23. Januar 2014, 18.00 Uhr, im Landratsamt Nordsachsen, Schloss Hartenfels, Flügel D, 1. Obergeschoss, „Heinrich-Schütz-Saal“, Schlossstraße 27, 04860 Torgau, statt. TAGESORDNUNG Drucks.-Nr. 1 Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden des Ausschusses und Bestätigung der Niederschrift vom 15.10.2013 2 Beratung und Beschlussfassung einer Beschlussvorlage 2.1 Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen in Kindertageseinrichtungen des Landkreises Nordsachsen 1- 878/13 3 Informationen und Anfragen Es schließt sich eine nicht öffentliche Sitzung an. Mitteilung des Büros des Kreistages Die 21. öffentliche Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses findet am Mittwoch, dem 29. Januar 2014, 18.00 Uhr, im Landratsamt Nordsachsen, Schloss Hartenfels, Flügel D, 1. Obergeschoss, „Schützsaal“, Schlossstrasse 27, 04860 Torgau, statt. TAGESORDNUNG 1 Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden des Ausschusses und Bestätigung der Niederschrift vom 06.11.2013 2 Information über die Entwicklung einer Inklusionsstrategie zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention für den Landkreis Nordsachsen 3 Information über den Stand der Umsetzung „Seniorenbezogenes Gesamtkonzept des Landkreises Nordsachsen“ 4 Informationen und Anfragen In Oschatz Landratsamt Nordsachsen, Außenstelle Oschatz, Zi. 64 Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz mittwochs, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr Eine Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Frau Müller, Telefon 03421 7581053 oder [email protected]. In Torgau Landratsamt Nordsachsen Schlossstraße 27, Flügel C, Zi. 226, 04860 Torgau (kein fester Beratungstag) Wir bitten um vorherige Terminabstimmung mit Frau Müller, Telefon 03421 758-1053 oder [email protected]. ________________________________________________________ Amt für Wirtschaftsförderung, Landwirtschaft und Tourismus Vorbereitungen der Berufsinformationstage 2014 laufen auf Hochtouren! Am 12. und 13.03.2014 findet die 7. Auflage der Berufsinformationstage (BIT) in der Torgauer Region statt. 528 Schüler aus den 4 Oberschulen in Torgau, Beilrode und Mockrehna bekommen an diesen 2 Tagen die Chance, in regionalen Unternehmen Praxisluft zu schnuppern. Sie erfahren viel Wissenswertes über die Ausbildungsberufe und probieren sich praktisch aus. Die vorhandenen Berufswünsche der Schülerinnen und Schüler können vertieft werden und Unternehmen könnten ihre zukünftigen Auszubildenden kennen lernen. Organisiert werden die Berufsinformationstage durch den „Arbeitskreis Schule/Wirtschaft Torgau“. Insgesamt wurden 213 Unternehmen angeschrieben und aufgefordert, sich bis zum 20.12.2013 für die BIT 2014 anzumelden. Angesprochen sind besonders mittelständige Unternehmen, Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe, die über dieses Projekt auch Kontakte zu Schulen knüpfen können. Auch ist die Nachfrage nach Plätzen in Kindergärten durch die Schülerinnen und Schüler besonders groß. Unterstützung bekommt das Team des Arbeitskreises von der Koordinierungsstelle Berufs- und Studienorientierung des Landkreises Nordsachsen. Kontakt: Frau Pönicke E-Mail: [email protected] Tel.: 034202 9881065 ________________________________________________________ Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft SG Kultur und Sport Mühlenpreis 2014 In diesem Jahr wird bereits zum 16. Mal der Mühlenpreis des Landkreises Nordsachsen gemeinsam mit der Sparkasse Leipzig und der Leipziger Volkszeitung in den Kategorien Kultur, Sport, Soziales und Natur- und Umweltschutz vergeben. N 24 Mit der festlichen Mühlenpreisverleihung erhält die jährliche Ehrung von verdienstvollen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern einen würdigen Rahmen und entsprechend hohe Anerkennung. Vereine, Verbände, Einrichtungen sowie Privatpersonen haben bis zum 07. März 2014 die Möglichkeit, ihre Favoriten vorzuschlagen. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie beim Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft, Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch. Wichtig ist hierbei eine ausführliche und aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung der vorzuschlagenden Person. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, entsprechende Fotos in Papierform oder in digitaler Form mit einzureichen. Die eingereichten Unterlagen werden dann umgehend an die Leipziger Volkszeitung zur Veröffentlichung weitergeleitet. Bei eventuellen Rückfragen stehen ihnen die Mitarbeiter unter Tel. 034202 9881056 oder 034202 9881057 sowie unter der E-Mail Kristina.Gehrt@ lra-nordsachsen.de gern zur Verfügung. ________________________________________________________ Die Gleichstellungsbeauftragte Girls‘Day und Boys‘Day - Mädchen- und Jungen Zukunftstag 2014 Am 27. März 2014 ist Girls‘Day - Mädchen Zukunftstag. Ebenfalls an diesem Tag findet der Boys‘Day - der Jungen-Zukunftstag 2014 statt. Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Bildungseinrichtungen aus der Region sind aufgerufen sich an diesem Aktionstag zu beteiligen, um gezielt Schülerinnen und Schülern ab der Klasse 5 einen realistischen und erlebnisreichen Einblick in die Arbeitswelt des jeweils anderen Geschlechts zu eröffnen und sie somit bei der Berufsorientierung und Berufswahl zu unterstützen. Insbesondere Mädchen sollen praktische Einblicke in die für sie bislang noch untypischen technischen und informationstechnischen, handwerklichen und naturwissenschaftlichen Berufsfelder oder in Führungspositionen erhalten. Für Jungen wiederum besteht an diesem Tag Gelegenheit sich zum Beispiel zu Berufsperspektiven in den Bereichen Erziehung, Pflege, Soziales und Gesundheit zu informieren. Aktuell können Angebote, Tagespraktika, Workshops und Aktionen für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse in den Aktionslandkarten auf www.girls-day.de und www.boys-day.de kostenlos eingetragen werden. Diese Aktionslandkarten sind seit 5. November 2013 freigeschaltet. Für Mädchen und Jungen besteht die Möglichkeit sich dort verbindlich für einen Platz anzumelden. Ihre Ansprechpartnerin für Fragen rund um den Aktionstag im Landkreis Nordsachsen ist Frau Carola Koch. Sie ist unter 034202/988 1070 oder per E-Mail an [email protected] in der Richard-Wagner-Straße 7a in 04509 Delitzsch zu erreichen. Carola Koch Gleichstellungsbeauftragte Ausschreibung: Katharina-von-Bora-Preis 2014 Die Stadt Torgau vergibt im Jahr 2014 zum vierten Mal den Katharina-von-Bora-Preis bzw. den Titel Katharina-Botschafterin. Der Preis wird von der Stadt Torgau im Juli 2014 für herausragendes weibliches Engagement im politisch-gesellschaftlichen Bereich verliehen und ist mit 3.000 Euro dotiert. Vorgeschlagen werden kann jede Frau, die sich in besonderer Weise für ein konkretes gemeinnütziges Projekt engagiert. Das Preisgeld geht unmittelbar an das ausgewählte Projekt. Die Projekte sollen hauptsächlich von Ehrenamtlichen getragen und sich in der Praxis bewährt haben. Im Themenjahr „Reformation und Politik“ liegt der Fokus auf politischem Engagement von Frauen. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Dies können z. B. Projekte aus folgenden Themenfeldern sein: - für die Rechte von Minderheiten - für die Gleichberechtigung von Mann und Frau - für eine faire und nachhaltige Handels-, Umwelt- und Ernährungspolitik - für die Unterstützung politischer Bildungsarbeit - friedenspolitische Aktivitäten Die Ausschreibung und die Bewerbungsunterlagen finden Sie unter www.katharinatag.de. Der Einsendeschluss ist der 14. Februar 2014 (Poststempel). Carola Koch Gleichstellungsbeauftragte ________________________________________________________ Dezernat Bau und Umwelt Bekanntmachung des Landratsamtes Nordsachsen über die öffentliche Auslegung eines Verordnungsentwurfs Verordnungsentwurf des Landratsamtes Nordsachsen zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dahlener Heide“ vom 10.12.2013 Das Landratsamt Nordsachsen als untere Naturschutzbehörde beabsichtigt das Landschaftsschutzgebiet „Dahlener Heide“ gemäß §§ 22 Abs. 1 und 2 und § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und § 13 des Gesetzes über Naturschutz und der Landschaftspflege im Freistaat Sachsen ( Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) durch den Erlass der genannten Rechtsverordnung neu festzusetzen. Von der geplanten Unterschutzstellung sind das Gebiet des Landkreises Nordsachsen und des Landkreises Leipzig betroffen. Der o. g. Verordnungsentwurf sowie die dazugehörigen Karten werden in der Zeit vom 03.02.2014 bis einschließlich 02.03.2014 beim Landratsamt Nordsachsen Verwaltungsstandort Torgau Schlossstraße 27 04860 Torgau Verwaltungsstandort Eilenburg Dr.-Belian-Straße 4 04838 Eilenburg Verwaltungsstandort Oschatz Friedrich-Naumann-Promenade 9 04758 Oschatz während der Dienststunden sowie beim Landratsamt Leipzig Umweltamt, Haus 1 Karl-Marx-Straße 22 04668 Grimma Montag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr Dienstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr Mittwoch von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Darüber hinaus wird der Entwurf der Rechtsverordnung, einschließlich der Anlagen 1 und 2 auf den Internetseiten der Landkreise Nordsachsen und Leipzig veröffentlicht. Nutzen Sie hierzu diese Links: http://www.landkreis-nordsachsen.de http://www.landkreisleipzig.de/buergerservice.html Während der Auslegungsfrist können nach § 20 Abs. 2 Satz 3 SächsNatSchG von den Betroffenen Bedenken und Anregungen zu den Entwürfen der Verordnungen schriftlich oder zur Niederschrift bei den genannten Auslegungsstellen vorgebracht werden. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen müssen den Namen, den Vornamen und die genaue Anschrift der Person enthalten. Torgau, den 09.01.2014 Fiedler Erster Beigeordneter Bekanntmachung des Landratsamtes Nordsachsen zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Az.: 413/Be/106.11-9.1b-2/30140-4 Die ONTRAS Gastransport GmbH, Maximilianallee 4 in 04129 Leipzig beantragte gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Flüssiggasversorgungsanlage i.V.m. einer Biogaseinspeiseanlage für die Biogaserzeugungsanlage Gordemitz am Standort 04838 Jesewitz OT Gordemitz, Betriebsstraße MB 1, Gemarkung Gordemitz, Flur 6, Flurstück 33/8. Bei der Flüssiggasversorgungsanlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß Nummer 9.1.1.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973). Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) in Verbindung mit Nummer 9.1.1.3 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben, Anlage 1 UVPG ergab, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Dieses Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gegeben. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Eilenburg, den 17.12.2013 Landratsamt Nordsachsen Czupalla Landrat 25 N Bekanntmachung des Landratsamtes Landkreis Nordsachsen - Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft nach § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat die Genehmigung einer Erstaufforstung im Landkreis Nordsachsen in der Gemarkung Schkeuditz Flur 4 die Flurstücke 192, 193/2, 194, 195 und in der Flur 5 die Flurstücke 22, 26 und 42 sowie im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leipzig in der Gemarkung Hänichen die Flurstücke 124/1 und 123/1 beantragt. Die Erstaufforstungsgrundstücke liegen unmittelbar zusammen und bilden eine zusammenhängende Waldfläche, die als eine Einheit zu betrachten ist. Der größere Teil der zur Erstaufforstung beantragten Flächen liegt auf dem Gebiet des Landkreises Nordsachsen. Das Landratsamt Landkreis Nordsachsen wird für das Führen des Genehmigungsverfahren nach § 10 SächsWaldG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VwVfG bestimmt. Das Landratsamt Landkreis Nordsachsen, Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft, ist gemäß § 10 Abs. 5 SächsWaldG als untere Landwirtschaftsbehörde zuständige Genehmigungsbehörde. Die Erstaufforstung ist ein Vorhaben nach Nummer 17.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94). Die vom Antragsteller vorgelegten, entscheidungserheblichen Unterlagen wurden gemäß § 3 c UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterzogen. Diese ergab, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar. Torgau, den 02.01.2014 Landratsamt Nordsachsen Czupalla Landrat Bekanntmachung des Landratsamtes Nordsachsen zum Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Az.: 413/Blu/106.11-1.4-2/30050-4 Die Firma Peter und Martin Hühnlein GbR beantragte gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines zusätzlichen BHKW in der Biogasanlage einschließlich erforderlicher Nebeneinrichtungen am Standort Altstraße 7 in 04758 Cavertitz, OT Treptitz, Gemarkung Treptitz, Flurstücke 98/1, 98/2, 99/1 und 99/2. Bei der Biogasanlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß Nummer 1.2.2.2, Nummer 1.15 und Nummer 9.1.1.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur N 26 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973). Im Anschluss an die Auslegung können die Bodenschutzwaldkarten einschließlich der Flurstücksverzeichnisse nach terminlicher Absprache bei der Unteren Forstbehörde, eingesehen werden. Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) in Verbindung mit Nummer 1.11.1.1. Nummer 1.3.2 und Nummer 9.1.4 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben, Anlage 1 UVPG ergab, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Torgau, den 06.01.2014 Dieses Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gegeben. Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar. Eilenburg, den 06.01.2014 Landratsamt Nordsachsen Czupalla Landrat Bekanntmachung Das Ordnungsamt des Landkreises Nordsachsen, SG Untere Forstbehörde gibt auf Grund von § 29 Abs. 4 Satz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013, ortsüblich bekannt, dass nachfolgend aufgeführte Flurstücke der Stadt Eilenburg ganz oder teilweise die Eigenschaft eines Waldes als Schutzwald nach § 29 Abs. 1 SächsWaldG (im folgenden Bodenschutzwald genannt) besitzen: Gemarkung Flur Flurstücke Eilenburg: 19 3/1, 65/1, 87/3, 103/3 21 137/12 Die Bewirtschaftungsvorschriften nach § 29 Abs. 4 und 7 SächsWaldG finden für die bezeichneten Flächen Anwendung. Die Abgrenzung des Bodenschutzwaldes ist auf gesonderten Bodenschutzwaldkarten dargestellt. Die Bodenschutzwaldkarten sowie die dazu gehörigen Flurstücksverzeichnisse der betroffenen Flurstücke liegen in der Zeit vom 03. Februar bis einschließlich 28. Februar 2014 aus und können während der angegebenen Zeiten von jedermann eingesehen werden bei: a) Stadtverwaltung Eilenburg Bürgerbüro Marktplatz 1 04838 Eilenburg Zeiten: Di. 9:00 - 18:00 Uhr Mi. 9:00 - 18:00 Uhr Do. 9:00 - 18:00 Uhr Sa. 9:00 - 12:00 Uhr b) Landratsamt Nordsachsen, Ordnungsamt, SG Untere Forstbehörde Dr.-Belian-Str. 4 04838 Eilenburg Zeiten: Di. 8:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 19:00 Uhr Do. 8:30 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr. 8:30 - 12:00 Uhr c) sowie auf der Homepage der Stadt Eilenburg www.eilenburg.de. Bekanntmachung des Landratsamtes Nordsachsen zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) Az.: 413/Schi/106.11-7.1.8.1/30060-4 vom 08. Januar 2014 Die Agrargenossenschaft Doberschütz e. G., MarthaBrautzsch-Straße 46 in 04838 Doberschütz beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756) und der Nummer 7.1.8.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung von Schweinen mit 4.553 Tierplätzen (967 Sauen, 4 Ebern, 3.582 Ferkeln) am Standort Bergstraße in 04774 Dahlen OT Bortewitz, Gemarkung Bortewitz, Flurstücke 344, 341/1, 338/3, 335. Die Anlage soll im Wesentlichen aus den nachfolgenden Betriebseinheiten bestehen: Betriebseinheit 1 - 5: Ställe zur Haltung von Sauen Betriebseinheit 6: Wirtschaftsdüngerlager Betriebseinheit 7: Sozialbereich Betriebseinheit 8: Futtersilo Betriebseinheit 9: Sonstige Einrichtungen (u.a. Löschwasserbehälter, Flüssiggaslagerbehälter, vollbiologische Kleinkläranlage, Notstromaggregat) Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 BImSchG sowie gemäß § 3b Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.7.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), einer Umweltverträglichkeitsprüfung und wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG in Verbindung mit den §§ 8 ff der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973), öffentlich bekannt gemacht. Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sowie die entscheidungserheblichen Berichte Empfehlungen, die dem Landratsamt Nordsachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom 27. Januar 2014 bis einschließlich 26. Februar 2014 zur Einsichtnahme im Landratsamt Nordsachsen, Außenstelle Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4 in 04838 Eilenburg im Zimmer 386 sowie in der Stadtverwaltung Dahlen, Markt 4 im Bauamt während der Dienstzeiten aus und können in dieser Zeit dort eingesehen werden. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die dem Landratsamt Nordsachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 27. Januar 2014 bis einschließlich 12. März 2014 schriftlich bei den vorgenannten Stellen erhoben werden. Die mit Unterschrift versehenen Einwendungen haben neben dem Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders zu tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen. Nach § 17 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) müssen Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Darüber hinaus können nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet das Landratsamt Nordsachsen als Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins. Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der öffentliche Erörterungstermin für den 15. April 2014, 10:00 Uhr in den Räumen der Doberschützer Gastronom Service GmbH „Rasthof“, Martha-Brautzsch-Straße 36 in 04838 Doberschütz bestimmt. Sollte die Erörterung am 15. April 2014 nicht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauffolgenden beiden Werktagen zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt. Eine gesonderte Einladung ergeht nicht. Ein Entfallen dieses Termins auf Grund der Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde wird öffentlich bekannt gegeben. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die fristgemäß erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Antrag wird gemäß § 10 Absatz 7 BImSchG der Antragstellerin zugestellt. Die Zustellung an die Personen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Torgau, den 08.01.2014 Landratsamt Nordsachsen Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 6 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz Das Vermessungsamt hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert: Betroffene Flurstücke Loßwig Flur 5 (7906) 120, 125, 126, 127, 128/2, 128/3, 128/4, 129, 130, 131, 136/2, 136/3, 148/1, 150, 151, 152, 153/1, 154/2, 154/17, 209 27 Loßwig Flur 6 (7907) Torgau Flur 5 (8016) Weßnig Flur 1 (8082) N 37/16, 37/19, 37/20, 37/26, 37/27, 37/28, 37/29, 37/30, 37/31, 37/32, 37/33, 37/34, 37/35, 37/36, 37/37, 39/1, 40, 41/2, 58/3, 58/4, 58/5 20, 36, 37, 38/2, 39/2, 40, 41, 43, 44, 46/2 25/1, 71/4, 90/1, 90/2, 90/3, 91, 92/3, 93, 94/1, 94/2, 94/3, 95/2, 98/2, 99/1, 99/2, 100, 101, 102, 103, 105, 106/1 Art der Änderung 1 Bildung von Flurstücken 2 Änderung der Flurstücksnummer 3 Änderung der Angabe der Flächengröße 4 Änderung der Angabe zur Nutzung 5 Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermKatG1. Das Vermessungsamt ist nach § 2 des SächsVermKatG1 für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Die Unterlagen liegen ab dem 27.01.2014 bis 24.02.2014 in der Geschäftsstelle des Vermessungsamtes in Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 5, 04838 Eilenburg Tel.: 03423 7097-3432, -3433 in der Zeit Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG1 gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, weitere Unterlagen zu den Änderungen während der Öffnungszeiten einzusehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid des Landratsamtes Nordsachsen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau oder den Außenstellen Südring 17, 04860 Torgau; Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch; Dr.-Belian-Straße 4 - 5, 04838 Eilenburg; Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz; Fischerstraße 26, 04860 Torgau erhoben werden. Pahlitzsch Amtsleiterin 1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) = Artikel 9 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 rechtsbereinigt mit Stand vom 14. Juli 2013 N 28 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Dezernat Ordnung Demenzsprechstunde im Landratsamt Nordsachsen An Demenz Erkrankte und ihre Angehörigen fühlen sich oftmals überfordert und alleingelassen. Erfahrene Mitarbeiter und betroffene Angehörige des Vereins „Selbstbestimmt Leben Leipzig und Umgebung e. V.“ bieten kostenfrei eine Demenzsprechstunde für Menschen mit Demenz, ihre Angehörigen sowie andere interessierte Bürgern an. Sie informieren über die Krankheit und deren Auswirkungen, über den Umgang mit dem Erkrankten, Pflege und Betreuung sowie Entlastungsmöglichkeiten und finanzielle Hilfen. Wann? Jeden zweiten Dienstag im Monat von 14.00 bis 18.00 Uhr (andere Termine nach Vereinb.) Wo? Landratsamt Nordsachsen, Richard-Wagner-Str. 7a, 04509 Delitzsch, Haus A, 1.OG, Zi.: 2.07 Wer? Verein Selbstbestimmt Leben Leipzig und Umgebung e. V. Ansprechpartnerin: Frau Hoffmann Tel.: 0341 71070724 Tel.: 034202 9886240 (zu den Sprechzeiten in Delitzsch) E-Mail: [email protected] Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung. Das Projekt wird unterstützt durch den Landkreis Nordsachsen. Informationen auch unter: 034202 9886333 (Frau Dietze - Gesundheitsamt). Dezernat Ordnung Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Nordsachsen informiert Gebührenverzeichnis für Ein- und Durchfuhrkontrollen an der Veterinärgrenz-kontrollstelle des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes Nordsachsen am Flughafen Leipzig/Halle ab 01. Januar 2014 Lfd. Nr. 1 Gebührenpflichtiger Tatbestand Einfuhrkontrolle nicht gewerbsmäßig mitgeführter Heimtiere 2 Einfuhrkontrolle von lebenden Tieren, wie Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebenden Fische Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftliches Material zu Forschungszwecken, Diagnostika Durchführung amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln 3 4 5 6 7 8 9 10 Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fleischsendungen a) Einfuhr mit Veterinärzertifikat b) Einfuhr ohne Veterinärzertifikat Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fischerzeugnissen a) Einfuhr mit Veterinärzertifikat b) Einfuhr ohne Veterinärzertifikat Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermittel tierischer Herkunft a) Einfuhr mit Veterinärzertifikat b) Einfuhr ohne Veterinärzertifikat Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von lebenden Tieren, wie Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wildwiederkäuer a) Einfuhr mit Veterinärzertifikat b) Einfuhr ohne Veterinärzertifikat Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von anderen Tierarten a) Einfuhr mit Veterinärzertifikat b) Einfuhr ohne Veterinärzertifikat DVM Mai Amtsleiterin Gebühr 5 € je Tier, mindestens 30 € je Sendung, höchstens 150 € je Sendung 5 € je Tier, mindestens 30 € je Sendung, höchstens 150 € je Sendung Rechtgrundlage 9. SächsKVZ lfd. Nr. 5, Tarifstelle 15.1 9. SächsKVZ lfd. Nr. 5 Tarifstelle 15.2 50,00 € je Sendung 9. SächsKVZ lfd. Nr. 5 Tarifstelle 15.3 9. SächsKVZ lfd. Nr. 66 Tarifstelle 22.1 VO (EG) 882/2004 15,75 € je angefangene Viertelstunde 65,00 € je Sendung 75,00 € je Sendung VO (EG) 882/2004 65,00 € je Sendung 75,00 € je Sendung VO (EG) 882/2004 65,00 € je Sendung 75,00 € je Sendung 65,00 € je Sendung VO (EG) 882/2004 VO (EG) 882/2004 65,00 € je Sendung 75,00 € je Sendung VO (EG) 882/2004 65,00 € je Sendung 75,00 € je Sendung Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 29 N Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Nordsachsen informiert zum neuen Gebührenverzeichnis für die Schlachtgeflügeluntersuchung im Herkunftsbetrieb (Lebendbeschau) des Landkreises Nordsachsen gültig ab 01.01.2014. DVM Mai Amtstierärztin Gebührenverzeichnis für die Schlachtgeflügeluntersuchung im Herkunftsbetrieb (Lebendbeschau) des Landkreises Nordsachsen auf der Grundlage der Rahmengebühren der 9. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Gebühren und Auslagen (9. Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ) vom 21. September 2011 1 2 3 Gebührenpflichtige Tatbestände €/Tier Mindestgebühr bis 4000 Tiere Maximalgebühr bis 4000 Tiere Mindestgebühr über 4000 Tiere Maximalgebühr über 4000 Tiere Schlachtgeflügeluntersuchung von Masthähnchen und -hühnern, anderen jungen Mastgeflügel mit weniger als 2 kg Schlachtgewicht sowie Suppenhühnern 0,00259 € 5,00 € 75,00 € 5,00 € 141,00 € Schlachtgeflügeluntersuchung von Masthähnchen und -hühnern, anderen jungen Mastgeflügel mit mehr als 2 kg Schlachtgewicht sowie Suppenhühnern, Enten 0,00510€ 5,00 € 75,00 € 5,00 € 141,00 € Schlachtgeflügeluntersuchung bei anderen ausgewachsenen Geflügel mit 5 kg und mehr Schlachtgewicht, Puten, Gänse 0,01034 € 5,00 € 75,00 € 5,00 € 141,00 € „Hoch vom Sofa!“ fördert 2014 Kinder- & Jugendprojekte Projekte der Gesundheitsförderung & Prävention Fördermittel jetzt beantragen Das Aktionsprogramm „Hoch vom Sofa!“ geht nun bereits in die vierte Runde und fördert auch im Jahr 2014 wieder viele spannende, kreative und innovative Kinder- und Jugendprojekte. Ziel des Programms ist es, den Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung zu geben. Wenn Ihr also gute Ideen für Euren Ort, euren Verein oder Jugendclub habt, die nur darauf warten, in die Tat umgesetzt zu werden, dann bewerbt euch jetzt und nutzt die Chance, ab März 2014 eine Förderung bis max. 2.000 Euro zu erhalten. „Hoch vom Sofa!“ ist ein Programm der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung und des Sozialministerium Sachsens, das in Form von Projektfinanzierung und -begleitung junge Menschen in ganz Sachsen dabei unterstützt, eigene Projektideen zu entwerfen und umzusetzen. Gemeinsam mit Begleitern vor Ort werden in verschiedenen sächsischen Gemeinden und Kommunen beispielsweise Brachflächen bebaut, Jugendtheaterprojekte initiiert oder Graffitiworkshops angeboten. Damit das Vorhaben der Kinder und Jugendlichen gelingt, brauchen diese Ihre aktive Unterstützung als Projektpartner (einen Verein, Verband oder die Gemeinde), welcher auch Zuwendungsempfänger ist. Bewerben Sie sich jetzt bei „Hoch vom Sofa!“. Der Einsendeschluss ist der 31. Januar 2014 (Poststempel). Über die Vergabe der Gelder können die Jugendlichen selbst mit entscheiden. Vom 27. Februar bis 1. März 2014 tagt die Jugendjury in Dresden und wählt aus allen eingereichten Anträgen zwischen 35 und 40 Projektvorschläge aus. Das Programmteam sowie regionale Berater stehen den Vorhaben ebenfalls während der gesamten Projektlaufzeit unterstützend zur Seite. Als kleinen Ansporn gibt es einen kurzen „Hoch vom Sofa!“- Trailer unter: www.hoch-vom-sofa.de/bewerbt-euch-jetztbei-hoch-vom-sofa/. Die Antragsformulare sowie weitere Informationen gibt’s auf der Homepage: www.hoch-vom-sofa.de und unter: Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (DKJS), Regionalstelle Sachsen Bautzner Str. 22 HH, 01099 Dresden Tel.: 0351 - 320 156 55 E-Mail: [email protected] Gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Förderung der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe werden Zuwendungen für Projekte auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe gewährt. Diese Unterstützung erfolgt als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Projekte der Gesundheitsförderung und Prävention im Landkreis (vorrangig für Honorarkosten, anteilig für Sachausgaben). Der Bewilligungszeitraum liegt von Mai bis Dezember 2014. Die Handlungsfelder stellen in diesem Jahr erneut die Bereiche „Gesund aufwachsen“ sowie „Aktives Altern - Altern in Gesundheit, Autonomie und Mitverantwortlichkeit“ dar. Für beide Schwerpunktthemen erwartet der Landkreis für 2014 voraussichtlich jeweils ca. 5000,- EUR an Fördermitteln. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Hierüber entscheidet das Gremium der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung und Prävention des Landkreises Nordsachsen und die vom Freistaat Sachsen eingesetzte Bewilligungsbehörde. Generation 50+ - Wir fördern Ihre Projektidee zum gesunden Altern Die Regionale Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung und Prävention ist auch 2014 bestrebt, sich dem Nationalen und Sächsischen Gesundheitsziel „Gesund älter werden“ bzw. „Aktives Altern“ verstärkt zu widmen. Unsere Gesellschaft steht durch den demografischen Wandel vor ganz neuen Herausforderungen. Denn älter werden wir von ganz alleine. Gesundheit und Lebensqualität im Alter hingegen kommen meist nicht von selbst. Wir können aber etwas dafür tun! Denn auch bei älteren Menschen wirken sich eine Umstellung auf eine gesunde Lebensweise oder die Verminderung von Risiken positiv auf die Gesundheit aus. N 30 Der Landkreis möchte in diesem Sinne unsere Vereine, Initiativen, die „Freie Wohlfahrtspflege“ und weitere Träger und Akteure ermutigen, Projektideen zu entwickeln oder bereits mit kleineren Aktivitäten zur Gesundheitsförderung und Prävention im Alter (zum Beispiel im Bereich der Ernährung, Bewegungsförderung und Sturzprävention, Mundgesundheit oder Prävention von Zivilisationskrankheiten) beizutragen. Dabei sollten übergeordnete Zielstellungen sein: - der Erhalt und die Verbesserung von funktionaler und subjektiver Gesundheit, - die Stärkung und Entwicklung von Ressourcen und Potenziale älterer Menschen sowie - die Förderung ihrer aktiven Teilhabe im gesellschaftlichen Leben sowie Stärkung der Solidarität zwischen den Generationen. Projektbeantragung für beide Handlungsfelder: Nähere Informationen sowie das Antragsformular, welches bis zum 03.03.2014 beim Gesundheitsamt Nordsachsen einzureichen ist, erhalten Sie unter: www.landkreis-nordsachsen.de (Bürgerservice von A - Z > Gesundheitsförderung) oder bei: Conny Dietze (Koordination für Gesundheitsförderung & Prävention) 04509 Delitzsch, Richard-Wagner-Str. 7a Tel.: 034202 988-6333, E-Mail: [email protected] „Ich kann im Kindergarten täglich meine Zähne putzen“ Das können viele Kindergartenkinder sagen, denn in 116 von 122 nordsächsischen Kindertagesstätten gehört das tägliche Zähneputzen mit zum Sächsischen Bildungsplan. In diesem Fall verfolgt man das Ziel, daraus eine Gewohnheit zu machen, dass nach dem Essen die Kauwerkzeuge gesäubert werden müssen. Aber das ist nicht immer so einfach wie es sich anhört. Es treten häufig Schwierigkeiten auf - zu wenig Personal, zu wenig Zeit, zu wenig Platz - wo es dann gilt, die Schwierigkeiten zu meistern. Grundvoraussetzung für ein tägliches Zähneputzen in der Einrichtung ist ein stark motiviertes Erzieherpersonal. Kindergärtnerinnen sind die ausführenden Personen im Alltag der Kindertagesstätte. So übernehmen sie auch eine entscheidende Rolle beim Zähneputzen in der Einrichtung. Dadurch garantieren sie eine Chancengleichheit. Insbesondere Kinder aus benachteiligten Familien, in denen Zahnpflege oft einen geringeren Stellenwert hat, ist das tägliche Zähneputzen in der Kita für eine Gesunderhaltung der Zähne unverzichtbar. Weiterhin ermöglicht die Erzieherin durch das tägliche Zähneputzen mit einer fluoridhaltigen Zahnpasta eine regelmäßige, lokale Fluoridierung der Kinderzähne. Im Kindergarten wird durch die regelmäßige Wiederholung des täglichen Zähneputzens auch ein Verhalten zur Gewohnheit bzw. zur Selbstverständlichkeit beim Kind erzeugt. Auch darum ist ein tägliches Zähneputzen in der Einrichtung unerlässlich. Außerdem unterstützt die Kindergärtnerin die Entwicklung der kindlichen Persönlichkeit durch Stärkung der Selbstständigkeit und des Selbstvertrauens. Kinder sollen lernen, selbst Verantwortung für ihre Zähne zu übernehmen. Die Erzieherinnen erhalten von den in ihrer Einrichtung gruppenprophylaktisch tätigen Zahnärzten eine tatkräftige Unterstützung. Diese Zahnärzte und ihr Fachpersonal besuchen regelmäßig im Jahr die Kindertagesstätten und vermitteln z. B. eine kindgerechte Zahnputz-Systematik (KAI). Am Ende soll aber die Rolle der Eltern nicht vergessen werden, bei ihnen liegt die primäre Verantwortung für die Zahngesundheit ihrer Kinder. Eltern sollten für plaquefreie Zähne sorgen, indem sie vor dem Schlafengehen alle Zähne ihres Kindes von allen Seiten sauber putzen. Sie unterstützen dadurch zum einen die Bemühungen des Kindergartens und zum anderen die Engagiertheit der in der Gruppenprophylaxe tätigen Zahnärzte. Für ihre Kinder haben die Eltern Vorbildfunktion, denn ihr eigenes Mundhygieneverhalten wirkt prägend. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Dezernat Soziales - Von Anfang an Aufsuchender Beratungsdienst im Landkreis Nordsachsen Wir beraten Eltern kostenfrei vor und nach der Geburt eines Kindes sowie Familien mit Kindern bis zu 3 Jahren: s¬ ZU¬ WICHTIGEN¬ "EHÚRDENANGELEGENHEITEN¬ UND¬ !NTRAGSTELLUN gen im Zusammenhang mit der (bevorstehenden) Geburt eines Kindes s¬ ZU¬ MÚGLICHEN¬ ZUSËTZLICHEN¬ KOMMUNALEN¬ UND¬ STAATLICHEN¬ Leistungen s¬ ZU¬REGIONALEN¬!KTIVITËTEN¬FàR¬3CHWANGERE¬%LTERN¬MIT¬"ABYS¬ sowie Kleinkindern s¬ ZU¬ "ERATUNGS¬ UND¬ 5NTERSTàTZUNGSMÚGLICHKEITEN¬ IN¬ )HRER¬ Nähe s¬ ZU¬VERSCHIEDENSTEN¬&RAGEN¬DER¬%LTERNSCHAFT¬ s¬ ZU¬-ÚGLICHKEITEN¬DER¬+INDERTAGESBETREUUNG Ihre Ansprechpartner: s¬ &àR¬DEN¬'RORAUM¬$ELITZSCH¬UND¬3CHKEUDITZ Kathrin Grasse Tel.: 034202 9886141 E-Mail: [email protected] s¬ &àR¬ DEN¬ 'RORAUM¬ %ILENBURG¬ 4AUCHA¬ SOWIE¬ +ROSTITZ¬ UND¬ Löbnitz: Tanja Schön Tel.: 034202 9886141 E-Mail: [email protected] - Von Anfang an Aufsuchender Beratungsdienst ________________________________________________________ Kinder suchen Familien Der Pflegekinderdienst sucht Familien für: -> Bereitschaftspflege sowie Die Pflegeeltern sollten: - liebevoll und tolerant sein - Verständnis für die besondere Situation von Pflegekindern aufweisen - damit leben können, dass Kinder nicht immer perfekt sein müssen - Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt haben Wir möchten Kindern die Chance geben, ein Leben in Geborgenheit in einer Pflegefamilie führen zu können. Ihre Ansprechpartner: s¬ "EREICH¬4ORGAU¬ Frau Politschuk Tel.: 03421 7586107 Schlossstraße 27, 04860 Torgau s¬ "EREICH¬$ELITZSCH%ILENBURG¬ Frau Helfer-Thiemecke Tel.: 034202 9886140 Richard-Wagner-Str. 7a, 04509 Delitzsch s¬ "EREICH¬/SCHATZ¬ Frau Renner Tel.: 03435 9846180 ¬ &RIEDRICH.AUMANN0ROMENADE¬¬¬/SCHATZ¬ Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Sozialamt „Lieblingsplätze für alle“ Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen 2014 Ganz selbstverständlich gehen wir jeden Tag aus dem Haus, gehen zur Arbeit, zum Sport, zum Arzt oder zur Schule. Wir gestalten unseren Tag ohne darüber nachzudenken, ob ein Gebäude einen Treppeneingang hat, ob ein Museum Audio-Guides bereitstellt oder ob ein Kino über eine induktive Höranlage verfügt. Für ca. 11.000 Menschen im Landkreis Nordsachsen ist dies anders. Ihre Tagesplanung hängt davon ab, welche öffentlich zugänglichen Gebäude auch für sie zugänglich sind und ihren Behinderungen entsprechend Möglichkeiten bieten, die öffentlichen Angebote zu nutzen. Darum hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz das Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen 2014 ins Leben gerufen. Unter dem Motto „Lieblingsplätze für alle“ soll es den Betreibern (auch Mietern und Pächtern) bestehender öffentlicher Einrichtungen und Institutionen ermöglicht werden, mit Hilfe kleinerer Investitionen in Höhe von bis zu 25.000 EUR pro Einzelprojekt, insbesondere im Kultur-, Freizeit-, Bildungs- und Gesundheitsbereich, Barrieren abzubauen (z. B. Arztpraxen, Museen, Gaststätten, usw.). Insgesamt stehen dem Landkreis dafür 158.700 EUR zur Verfügung, deren Verteilung der Entscheidung des Landkreises unter Einbeziehung der zuständigen Behindertenbeauftragten obliegt. Dabei sind bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig. Voraussetzung ist jedoch die Umsetzung der Maßnahme im Kalenderjahr 2014. Eine Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Ausnahme hiervon bilden freiwillige Angebote, wie Freibäder, Bibliotheken und Seniorenbegegnungsstätten. Anträge sind bis zum 16.03.2014 beim Landratsamt Nordsachsen, Sozialamt, Schlossstraße 27, 04855 Torgau zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie im Sozialamt (Torgau, Schloss Hartenfels, Zimmer 325) oder auf unserer Internetseite unter: http:// www.landkreis-nordsachsen.de/r-formularuebersicht.html. Q Mitteilungen Gemeinden Bekanntmachung Pflicht zur Beantragung einer Sachkundenachweiskarte im Pflanzenschutz Personen, die gewerblich Pflanzenschutzmittel anwenden, abgeben oder zum Pflanzenschutz beraten, benötigen künftig auf der Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.02.2012 eine Sachkundenachweiskarte. Zu dem Personenkreis der Anwender zählen neben den Landwirten und Gärtnern auch Mitarbeiter der Kommunen, Hausmeister sowie alle Dienstleister, die Pflanzenschutzmittel ausbringen. Keinen Sachkundenachweis benötigen Anwender im Haus- und Kleigartenbereich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nicht berufliche Anwender zugelassen sind. Sachkundenachweiskarte beantragen Die Sachkundenachweiskarte kann ab sofort beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) beantragt werden. Dem Antrag sind die Nachweise über den anerkannten Berufsabschluss bzw. das Zeugnis über die Sachkundeprüfung in Kopie beizufügen. Personen, die derzeit sachkundig sind, müssen bis spätestens 26. Mai 2015 den Antrag an das LfULG senden. Der Antrag mit den entsprechenden Nachweisen kann schriftlich oder elektro- 31 N nisch eingereicht werden. Bei der elektronischen Zusendung sind die Nachweise in lesbarer Form einzuscannen. Das Antragsformular und die Übersicht zu den anerkannten Berufsabschlüssen für eine Sachkundenachweiskarte sind im Internet abrufbar. Wird bis 26. Mai 2015 kein Antrag eingereicht, gilt die bisherige Sachkunde nur noch bis zum 26. November 2015. Für die Bearbeitung des Antrages, den Druck und den Versand der Karte werden Kosten von 30 Euro erhoben. Link: Hinweise zur Pflanzenschutzsachkunde und das Antragsformular für die Sachkundenachweiskarte finden Sie unter: http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/11900.htm Antragstelle Sachkundenachweiskarte: LfULG, Außenstelle Rötha Frau Schuster (Tel.: 034206 589-15), Frau Groß-Ophoff (Tel.: 034206 589-51) Johann-Sebastian-Bach-Platz 1, 04571 Rötha Fax: 034206-589-60 E-Mail: [email protected] Gemeinde Doberschütz Doberschütz, den 09.01.2014 Einladung Am Donnerstag, 23. Januar 2014 findet um 19:30 Uhr im Versammlungsraum der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17, 04838 Doberschütz, die 28. öffentliche Bauausschusssitzung statt, zu der ich Sie herzlich einlade. Tagesordnung Drucksache 1. Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Bürgermeister, Bestätigung der Niederschrift vom 14.11.2013 2. Beratung und Beschlussfassung von Vorlagen 2.1. Antrag auf Baugenehmigung; T. Möschel in Mörtitz 001 2.2. Antrag auf Baugenehmigung; F. Thuß in Mörtitz 002 2.3. Antrag auf Baugenehmigung; U. Schwarz-Bieligk in Mörtitz 003 2.4. Antrag auf Baugenehmigung; S. Bieligk in Mörtitz 004 2.5. Antrag auf Baugenehmigung; Deutsche Funkturm GmbH - Gewerbegebiet Sprotta-Paschwitz 005 2.6. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 1614/2013 006 2.7. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 857/2013 007 2.8. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 767/2013 008 2.9. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 1714/2013 009 2.10. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 817/2013 010 2.11. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 1383/2013 011 2.12. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 2226/2013 012 2.13. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 748/2013 013 2.14. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 728/2013 014 2.15. Stellungnahme zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung - Gemeinde Mockrehna 015 3. Sonstiges/Information gez. Märtz Bürgermeister ________________________________________________________ Gemeinde Doberschütz Satzung zum Bebauungsplan „Windmühlenweg Sprotta-Siedlung“ Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in seiner Sitzung am 05.12.2013 den Bebauungsplan „Windmühlenweg Sprotta-Siedlung“ als Satzung beschlossen und die Begründung sowie den Umweltbericht gebilligt (Beschluss-Nr. 123/2013). N 32 Der Bebauungsplan wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Sprotta-Siedlung der Gemeinde Doberschütz. Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung in der Gemeindeverwaltung Doberschütz, Breite Straße 17, 04838 Doberschütz zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach (1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, (2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Doberschütz, 10.01.2014 gez. Märtz Bürgermeister Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Tagesordnung Drucksache 1. Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Bürgermeister und Bestätigung der Niederschrift vom 28.11.2013 2. Einwohnerfragestunde 3. Beratung und Beschlussfassung von Vorlagen 3.1. I. Lesung Haushaltsplan 2014 der Gemeinde Doberschütz 016 3.2. Hauptsatzung der Gemeinde Doberschütz 017 4. Sonstiges/Informationen gez. Märtz Bürgermeister Bekanntmachung der Satzung der Jagdgenossenschaft Doberschütz Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Doberschütz haben am 30.05.2013 die Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft im § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 beschlossen. Nachdem die Untere Jagdbehörde dieses mit ihrem Schreiben vom 13.11.2013 genehmigt hat, liegt diese nun vom 20. Januar 2014 bis 3. Februar 2014 beim Gemeindeamt in Doberschütz zur Einsicht aus. Die notwendigen Anpassungen der Jagdgenossenschaftssatzung nach neuem sächsischem Jagdgesetz vom 27.08.2012 wurden damit umgesetzt. Jagdvorsteher Mario Grass ________________________________________________________ Hallo, wir laden hiermit ganz herzlich zur nächsten Veranstaltung des Heimatvereins ein: Verkehrsteilnehmerschulung in Doberschütz Diese Veranstaltung findet am 23.01.2014, um 19.30 Uhr (Donnerstags) im Rasthof statt. Herr Reiche von der Fahrschule Reiche aus Paschwitz wird uns wieder in unterhaltsamer Weise neues und aktuelles über den Straßenverkehr und Führerschein berichten. Eine Auffrischung und Weiterbildung für Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger und Fahrradfahrer) ist vorgesehen. Aktuelle Fragen können gestellt werden. Gerade ältere Verkehrsteilnehmer werden überrascht sein, welche Vorschriften und Regeln geändert wurden. Doberschützer Heimatverein Goldberg e. V. Andreas Mählmann Fichtenweg 2 04838 Doberschütz Gemeinde Jesewitz Einladung Übersichtsplan BP „Windmühlenweg Sprotta-Siedlung“ Einladung Am Donnerstag, 30. Januar 2014 findet um 19:30 Uhr im Versammlungsraum der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17, 04838 Doberschütz, die 24. öffentliche Verwaltungsausschusssitzung statt. Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung der Gemeinde Jesewitz findet am Donnerstag, dem 30.01.2014, 19:30 Uhr im Bürgerhaus Jesewitz, Alte Dorfstraße 1, 04838 Jesewitz statt. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung 2. Bestätigung der Niederschrift vom 12.12.2013 3. Bürgerfragestunde 4. Beschluss - Antrag auf An- und Umbau eines Wohnhauses im OT Bötzen Antragsteller: Steffen Sperling, Birkenplatz 11 OT Bötzen Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 33 N Beschluss - Ingenieurvertrag zur Hochwasserschadensbeseitigung Grabensystem Muldenaue 6. Beschluss - Ingenieurvertrag zur Nachhaltigen Schadensbeseitigung Staugraben Gewerbegebiet Jesewitz 7. Beschluss - Ingenieurvertrag zur Planungsleistung Verkehrsanlagen zwischen Hauptstraße und Mühlweg Pehritzsch 8. Beschluss - Verlängerung bzw. Umschuldung eines Darlehens 9. Beschluss - Überplanmäßige Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen für den Bauhof 10. 1. Lesung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2014 11. Verschiedenes 7. Tauchnitz Bürgermeister Die nächste öffentliche Ortschaftsratssitzung der Ortschaft Pehritzsch findet am Dienstag, den 28.01.2014, 19.00 Uhr im Rentnerclub Pehritzsch statt. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. 5. In der öffentlichen Gemeinderatssitzung der Gemeinde Jesewitz am 12.12.2013 wurden folgende Beschlüsse gefasst Beschluss-Nr. Inhalt ________________________________________________________ 82/2013 Antrag auf Neubau einer Vorfertigungshalle in Jesewitz Antragsteller: Kirchner GmbH & Co. KG, Jesewitz 83/2013 Kauf der Grundstücke Gemarkung Pehritzsch, Flur 5, Flurstücke 72/5, 72/10, 72/7, 71/4 und 82/8 durch die Gemeinde Jesewitz 84/2013 Kauf der Grundstücke Gemarkung Pehritzsch, Flur 7, Flurstücke 17/1 und 19/1 durch die Gemeinde Jesewitz 85/2013 Stellungnahme zur Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Stadt Leipzig - Fortschreibung 86/2013 Wahl des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde Jesewitz für die Kommunalwahlen am 25.05.2014 87/2013 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Jesewitz 88/2013 Verkauf des Grundstücks Flurstück 11/29 und Flurstück 14/25, Gemarkung Jesewitz, Flur 2, durch die Gemeinde Jesewitz 8. 9. 10. Beschlussfassung über Neuwahl des Jagdvorstandes Jesewitz vom 01.04.2014 - 31.03.2019 Beschlussfassung zur 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Jesewitz Diskussion, Sonstiges Schlusswort des Jagdvorstehers Eberhard Haacke Jagdvorsteher ________________________________________________________ Ortschaftsrat Pehritzsch Einladung Tagesordnung: 1. Begrüßung, Bestätigung der Tagesordnung 2. Bestätigung der Niederschrift vom 19.03.2013 3. Pläne 2014 4. Vorbereitung Ortschaftsratswahl 2014 5. Verschiedenes Pehritzscher und Wöllmener Bürger, die Interesse haben, sich bei der Ortschaftsratswahl zur Wahl zu stellen, sind herzlich eingeladen. Andrea Herold Ortsvorsteherin Anwohnerinformation zur Hochwasserschadensbeseitigung Gewässer II. Ordnung Grabensystem der Muldenaue, Gemeinde Jesewitz OT Groitzsch und Kossen Die Gemeinde Jesewitz führt im Zeitraum vom 03.02.2014 bis zum 28.02.2014 die Hochwasserschadensbeseitigung in den Ortsteilen Groitzsch und Kossen durch. Die betroffenen Gewässer sind in der nachfolgenden Abbildung genannt. Tauchnitz Bürgermeister Jagdgenossenschaft Jesewitz Die Jagdgenossenschaft Jesewitz lädt zur Jahreshauptversammlung 2014 alle Mitglieder am Samstag, dem 18.01.2014, 17.00 Uhr in das Gasthaus Jesewitz, Leipziger Straße 10 in 04838 Jesewitz ein. Tagesordnung 1. Begrüßung der Jagdgenossen und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Rechenschaftsbericht der Jagdpächter 3. Bericht des Kassenführers, Bericht des Kassenprüfers, Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Jagdjahres 2013/2014 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers 5. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages 2014/2015 6. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Jagdjahres 2014/2015 Lage des Vorhabengebietes in der Gemarkung Groitzsch Die Arbeiten umfassen die Beräumung von Treibgut und Baumstützen im Gewässerbereich, den Verschnitt der, in das Gewässer hineinragenden Gehölze sowie die Sohlentkrautung und Böschungsmahd von stark zugewachsenen Gewässerabschnitten. Die Maßnahmen dienen der Beseitigung der Schäden, die Infolge des Junihochwassers 2013 aufgetreten sind sowie der Hochwasserprävention. In Folge des Hochwassers lagerte sich N 34 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 vermehrt Treibgut im Gewässer ab. Vereinzelt sind Bäume oder große Äste in das Gewässer gestürzt. An zwei Durchlässen kam es zu Verklausungen aufgrund von eingetragenem Treibgut. Zudem sind die Gräben und Bäche stark verkrautet und erschweren somit den Abfluss des Wassers bei Rückzug des Hochwassers. Es wird gebeten, die mit der Hochwasserschadensbeseitigung beauftragte Firma zu unterstützen und ihr während der Arbeiten den Zutritt zum Grundstück zu gewähren. Wir versichern Ihnen, dass die Baufirma den ursprünglichen Zustand der bauzeitlich beanspruchten Grundstücke nach Abschluss der Instandsetzungsmaßnahmen wiederherstellt. Bei Fragen stehen zu den Bürozeiten folgende Ansprechpartner zur Verfügung: Tagesordnung: 1. Erläuterung der Ergebnisse der Wertermittlung 2. Erläuterungen zum weiteren Verfahrensablauf - Wunschtermine für die Feldlage 3. Sonstiges ein. Im Anschluss an die Teilnehmerversammlung erfolgt ab 12.02.2014 die Auslegung der Niederschrift über die Grundsätze der Wertermittlung (Wertermittlungsrahmen) mit der Wertermittlungskarte für die Dauer von 4 Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten. Die Auslegung erfolgt zeitgleich an zwei Orten. Überwachendes Büro Knoblich Landschaftsarchitekten, Zschepplin, Telefonnummer: 03423 75860-0 Auslegungsort: Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4 in 04862 Mockrehna Verwaltungsverband Eilenburg West für Zschepplin, Telefonnummer: 03423 662355 Auslegungszeiten: Montag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr die Gemeinde SG Pehritzsch e. V. Der Vorstand der Sportgemeinschaft Pehritzsch e. V. wünscht allen Vereinsmitgliedern, Sponsoren und deren Familienangehörigen einen guten Start ins Jahr 2014. Gleichzeitig möchten wir die Gelegenheit nutzen, um uns bei allen Helfern und Sponsoren, die zum guten Gelingen des Dorffestes im vergangenen Jahr beigetragen haben, zu bedanken. Gemeinde Laußig und Doberschütz ABDRUCK Flurbereinigung: Gemeinde: Landkreis: Teilnehmergemeinschaft Wildenhain Der Vorstandsvorsitzende Wildenhain Mockrehna Nordsachsen Im Verfahren der Flurbereinigung Wildenhain wurden die Ergebnisse der Wertermittlung in der Wertermittlungskarte dargestellt und in den entsprechenden Unterlagen erfasst. Die Ergebnisse wurden den Beteiligten bereits in einer Teilnehmerversammlung am 04. Februar 2004 erläutert. Der um die Sachverständigen erweiterte Vorstand hat in seinen Sitzungen am 10.06.2013 und am 26.11.2013 Anpassungen am Wertermittlungsrahmen vorgenommen. Diese Ergebnisse sind nunmehr den Beteiligten zu erläutern und zur Einsichtnahme auszulegen. Hiermit erfolgt die Bekanntmachung der Ladung und Auslegung - Wertermittlung Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Wildenhain lädt die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet sowie die Nebenbeteiligten am Verfahren der Flurbereinigung Wildenhain (§ 10 Nr. 2 FlurbG) oder ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten hiermit zu einer Teilnehmerversammlung Versammlungsort: Kulturhaus Wildenhain Wildenhainer Hauptstraße 5, 04862 Wildenhain Versammlungstermin: Dienstag, den 11. Februar 2014, um 19:00 Uhr Auslegungsort: Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung Dr.-Belian-Str. 5 in 04838 Eilenburg, Zimmer 320 Auslegungszeiten: Montag 07:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:00 Uhr (oder nach Vereinbarung Tel.-Nr. 03423 7097-3244 oder - 3246) Die Beteiligten können während der Zeit der Auslegung schriftliche Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung aller bewerteten Besitzstücke beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Wildenhain beim Landratsamt Nordsachsen, Dr.-Belian-Str. 5 in 04838 Eilenburg vorbringen. Die Teilnehmer werden aufgefordert, sich in der Teilnehmerversammlung und/oder durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen über die Wertermittlungsergebnisse zu informieren. Der Vorstand wird nach Behebung begründeter Einwendungen die Ergebnisse der Wertermittlung feststellen. Diese Feststellung wird mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht. Eine persönliche Zustellung der Wertermittlungsergebnisse an die Beteiligten erfolgt nicht. Eilenburg, den 10. Dezember 2013 gez. Friebel ________________________________________________________ Gemeinde Laußig Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über die Planfeststellung für das Vorhaben „O 1.31, Vereinigte Mulde, rechts, Instandsetzung Ringdeich Fährhaus Gruna (Vorhaben O 1.31)“ sowie Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der festgestellten Planunterlagen Gz.: 46-8960.53/79 I Die Landesdirektion Sachsen hat den Plan für das oben bezeichnete Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 25. November 2013, auf Antrag der Landestalsperrenverwaltung des Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 35 N Freistaates Sachsen, vertreten durch den Betrieb Elbaue/Mulde/ Untere Weiße Elster, Gartenstraße 34, 04571 Rötha, gemäß §§ 68 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, §§ 63 Abs. 1, 78 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 2, 83, 101 Abs. 1 Satz 2 HS 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), § 70 Abs. 1 i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 und §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, sowie gemäß § 71 Satz 1 und 3 WHG i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 2 SächsWG, festgestellt. Die Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss (Textteil) sind gemäß § 27a VwVfG unter http://www.lds.sachsen.de/ bekanntmachung/ einsehbar. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die namentliche Aufstellung der Einwender sowie der vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nicht öffentlich ausgelegt, sondern in der Gemeindeverwaltung Laußig hinterlegt. Auskünfte zu eigenen Grundstücken und Einwendungen können nur nach Vorlage eines amtlichen Dokumentes mit Lichtbild erteilt werden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Vorhabenträgerin, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). II V Das planfestgestellte Vorhaben befindet sich südlich der Stadt Bad Düben und nördlich der Stadt Eilenburg im Landkreis Nordsachsen, auf dem Gebiet der Gemeinde Laußig in der Ortslage Gruna. Das Vorhaben der Landestalsperrenverwaltung beinhaltet die Ertüchtigung des bestehenden Ringdeiches Fährhaus Gruna durch Herstellung einer statisch und hydraulisch wirksamen Innendichtung sowie weitere bauliche Maßnahmen am Deich, um die Funktions- und Standsicherheit der Hochwasserschutzanlage wiederherzustellen. Nach Umsetzung des Vorhabens schützt der Deich vor einem Hochwasser mit einer statistischen Wiederkehrwahrscheinlichkeit von HQ (100). Die Umweltplanung sieht Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen vor. Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Die Klage kann beim Verwaltungsgericht Leipzig auch elektronisch erhoben werden nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Justiz und Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden Fassung. III Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des Plans einschließlich Änderungen und Ergänzungen und enthält einen Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen. Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG auch wasserrechtliche Ausnahmen von Verboten zum Schutz öffentlicher Hochwasserschutzanlagen, die Zulassung des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Deichausbau und dem Betrieb der öffentlichen Hochwasserschutzanlage nicht entgegen. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über die rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen Forderungen und Anregungen, welche das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden. Der Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 71 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 101 Abs. 1 S. 2 SächsWG enteignungsrechtliche Vorwirkung. Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 83 Abs. 4 SächsWG sofort vollziehbar. Laußig, den 9. Januar 2014 Schneider Bürgermeister im Auftrag der Landesdirektion Sachsen Gemeinde Rackwitz IV Ländliche Neuordnung: Gemeinde/Stadt: Verfahrens- Nr.: Schladitz Rackwitz/Schkeuditz DZ/LN5 Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Plans liegen in der Zeit von Freitag, dem 24. Januar 2014 bis einschließlich Donnerstag, dem 6. Februar 2014, in der Gemeindeverwaltung Laußig, Bahnhofstraße 1a, 04838 Laußig, Bauamt, Telefon: 034243 339-20 Montag: 09:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch: 09:00 bis 12:00 Uhr (nur nach telefonischer Voranmeldung im Bauamt) Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 09:00 bis 12:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. I. Ausführungsanordnung 1. Auf Grundlage des § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), in der heute geltenden Fassung wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01. März 2014 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands. 2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. N 36 II. Begründung 1. Zuständigkeit Das Landratsamt Nordsachen, Amt für Ländliche Neuordnung ist nach § 61 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 3 AGFlurbG für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes zuständig. 2. Gründe Der den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegebene Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) ist unanfechtbar. Seine Ausführung ist daher anzuordnen (§ 61 FlurbG). 3. Dringlichkeit Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der heute geltenden Fassung ist auszusprechen, damit - aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen. - die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen. III. Überleitungsbestimmungen Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 01. März 2014 über. Die Grundstücke sind bis zu dem festgesetzten Termin zu räumen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen zwischen den Teilnehmern sind nur mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung möglich. Erfolgt die Räumung nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der Vollzug mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG). Obstbäume, Beerensträucher, Reb- und Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Naturoder Vogelschutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, haben die vorläufig in den Besitz eingewiesenen Teilnehmer zu übernehmen und zu erhalten. IV. Hinweise Die Überleitungsbestimmungen liegen in der Zeit vom 03. Februar 2014 bis 17. Februar 2014 in Teilnehmergemeinschaft Schladitz, beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.- Belian- Straße 5, Zimmer 304, 04838 Eilenburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem künftigen Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG). Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen (§ 70 FlurbG). Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich und die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG, § 2 Abs. 1 AGFlurbG). Die öffentlichen Bücher (u.a. Grundbuch und Liegenschaftskataster) weisen noch den bisherigen Stand auf. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher entsprechend dem Flurbereinigungsplan wird vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung bei den zuständigen Behörden nach Eintritt des neuen Rechtszustandes veranlasst. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen Amt für Ländliche Neuordnung Hausanschrift: Postanschrift: Dr.-Belian-Straße 5 04855 Torgau 04838 Eilenburg oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen Schlossstraße 27, 04860 Torgau Südring 17, 04860 Torgau Fischerstraße 26, 04860 Torgau Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg Richard-Wagner- Straße 7a, 04509 Delitzsch Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz einzulegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), das bedeutet, dass die Ausführungsanordnung auch dann vollzogen werden kann, wenn er mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Aussetzung der Vollziehung beim Landratsamt Nordsachsen Amt für Ländliche Neuordnung Hausanschrift: Postanschrift: Dr.- Belian- Straße 5 04855 Torgau 04838 Eilenburg oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen Schlossstraße 27, 04860 Torgau Südring 17, 04860 Torgau Fischerstraße 26, 04860 Torgau Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch Friedrich- Naumann- Promenade 9, 04758 Oschatz oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Hausanschrift: Postanschrift: Ortenburg 9 Postfach 1728 02625 Bautzen 02607 Bautzen beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Eilenburg, den 11. Dezember 2013 gez. Wirsching Amtsleiter Amt für Ländliche Neuordnung DS Hinweis zu den Auslegungszeiten und dem Auslegungsort der Ausführungsanordnung mit Überleitungsbestimmungen Ländliche Neuordnung: Gemeinde/Stadt: Lfd.-Nr.: Schladitz Rackwitz/Schkeuditz DZ/LN5 Bei der Teilnehmergemeinschaft Schladitz, beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße 5, Zimmer 304 in 04838 Eilenburg liegt ab dem 03. Februar 2014 bis einschließlich 17. Februar 2014 während der Zeiten montags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 dienstags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 mittwochs von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 donnerstags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 freitags von 7:30 bis 12:00 die Ausführungsanordnung mit den Überleitungsbestimmungen zur Einsichtnahme durch jedermann aus. Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 37 Ergänzung Geburtstagsglückwünsche Senioren Gemeinde Rackwitz für Februar 2014 In die Ausgabe des Rackwitzer Gemeindespiegels vom 13.12.2013 hat sich ein Übertragungsfehler eingeschlichen. Der Bürgermeister der Gemeinde Rackwitz möchte nachfolgend genannten Senioren die herzlichsten Glückwünsche, verbunden mit den besten Wünschen für Gesundheit und persönliches Wohlergehen, übermitteln. Ortsteil Rackwitz am 28.02. zum 75. Geburtstag Frau Ursula Winkler Ortsteil Biesen am 11.02. zum 94. Geburtstag Frau Edith Müller Ortsteil Brodenaundorf am 13.02. zum 73. Geburtstag Herrn Helmut Stallbaum Ortsteil Lemsel am 08.02. zum 72. Geburtstag am 11.02. zum 79. Geburtstag am 12.02. zum 70. Geburtstag Herrn Lothar Arras Frau Elli Schneider Herrn Manfred Jaensch Ortsteil Podelwitz am 06.02. zum 84. Geburtstag am 12.02. zum 78. Geburtstag am 13.02. zum 84. Geburtstag am 26.02. zum 77. Geburtstag Frau Anni Rudolph Frau Edeltrud Hamann Frau Ingeburg Kowohl Frau Jutta Dobbermann Ortsteil Zschortau am 01.02. zum 74. Geburtstag am 02.02. zum 86. Geburtstag am 02.02. zum 70. Geburtstag am 05.02. zum 71. Geburtstag am 05.02. zum 72. Geburtstag am 07.02. zum 77. Geburtstag am 09.02. zum 83. Geburtstag am 09.02. zum 75. Geburtstag am 11.02. zum 82. Geburtstag am 11.02. zum 78. Geburtstag am 11.02. zum 73. Geburtstag am 12.02. zum 76. Geburtstag Herrn Siegfried Rau Herrn Volkmar Jaeger Frau Monika Mata Herrn Dieter Tielscher Herrn Karl-Heinz Herklotz Frau Liane Weißenberg Herrn Heinz Borczikowski Frau Ruth Klepzig Frau Ilse Linke Frau Irmgard Peik Herrn Horst Einfeldt Frau Ursula Brunzel Gemeinde Schönwölkau Ländliche Neuordnung: Gemeinde/Stadt: Verfahrens- Nr.: Schladitz Rackwitz/Schkeuditz DZ/LN5 I. Ausführungsanordnung 1. Auf Grundlage des § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), in der heute geltenden Fassung wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01. März 2014 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands. 2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. N II. Begründung 1. Zuständigkeit Das Landratsamt Nordsachen, Amt für Ländliche Neuordnung ist nach § 61 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 3 AGFlurbG für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes zuständig. 2. Gründe Der den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegebene Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) ist unanfechtbar. Seine Ausführung ist daher anzuordnen (§ 61 FlurbG). 3. Dringlichkeit Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der heute geltenden Fassung ist auszusprechen, damit - aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen. - die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen. III. Überleitungsbestimmungen Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 01. März 2014 über. Die Grundstücke sind bis zu dem festgesetzten Termin zu räumen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen zwischen den Teilnehmern sind nur mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung möglich. Erfolgt die Räumung nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der Vollzug mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG). Obstbäume, Beerensträucher, Reb- und Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Naturoder Vogelschutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, haben die vorläufig in den Besitz eingewiesenen Teilnehmer zu übernehmen und zu erhalten. IV. Hinweise Die Überleitungsbestimmungen liegen in der Zeit vom 03. Februar 2014 bis 17. Februar 2014 in Teilnehmergemeinschaft Schladitz, beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.- Belian- Straße 5, Zimmer 304, 04838 Eilenburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem künftigen Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG). Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen (§ 70 FlurbG). Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich und die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG, § 2 Abs. 1 AGFlurbG). Die öffentlichen Bücher (u.a. Grundbuch und Liegenschaftskataster) weisen noch den bisherigen Stand auf. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher entsprechend dem Flurbereinigungsplan wird vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung bei den zuständigen Behörden nach Eintritt des neuen Rechtszustandes veranlasst. N 38 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen Amt für Ländliche Neuordnung Hausanschrift: Postanschrift: Dr.-Belian-Straße 5 04855 Torgau 04838 Eilenburg oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen Schlossstraße 27, 04860 Torgau Südring 17, 04860 Torgau Fischerstraße 26, 04860 Torgau Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz einzulegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), das bedeutet, dass die Ausführungsanordnung auch dann vollzogen werden kann, wenn er mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Aussetzung der Vollziehung beim Landratsamt Nordsachsen Amt für Ländliche Neuordnung Hausanschrift: Postanschrift: Dr.- Belian- Straße 5 04855 Torgau 04838 Eilenburg oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen Schlossstraße 27, 04860 Torgau Südring 17, 04860 Torgau Fischerstraße 26, 04860 Torgau Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Hausanschrift: Postanschrift: Ortenburg 9 Postfach 1728 02625 Bautzen 02607 Bautzen beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Eilenburg, den 11. Dezember 2013 gez. Wirsching Amtsleiter DS Amt für Ländliche Neuordnung Hinweis zu den Auslegungszeiten und dem Auslegungsort der Ausführungsanordnung mit Überleitungsbestimmungen Ländliche Neuordnung: Gemeinde/Stadt: Lfd.-Nr.: Schladitz Rackwitz/Schkeuditz DZ/LN5 Bei der Teilnehmergemeinschaft Schladitz, beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße 5, Zimmer 304 in 04838 Eilenburg liegt ab dem 03. Februar 2014 bis einschließlich 17. Februar 2014 während der Zeiten montags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 dienstags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 mittwochs von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 donnerstags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 freitags von 7:30 bis 12:00 die Ausführungsanordnung mit den Überleitungsbestimmungen zur Einsichtnahme durch jedermann aus. Jagdgenossenschaft Wölkau Bekanntgabe Hiermit weise ich auf die Bekanntgabe der gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Wölkau einschließlich Boyda und Göritz vom 22. November 2013 hin. Die Bekanntgabe erfolgt in der Zeit vom 03.02.bis 28.02.2014 durch öffentliche Auslegung des Protokolls der Jagdgenossenschaftsversammlung in der Gemeindeverwaltung Schönwölkau, Parkstraße 11, 04509 Schönwölkau OT Wölkau während der Sprechzeiten. Wölkau, den 02.01.14 Zschieschang Jagdvorsteher Einladung In unserer Versammlung der Jagdgenossenschaft Wölkau einschließlich Boyda und Göritz vom 22. November 2013 haben wir beschlossen, auch 2014 eine gemeinsame Tagesfahrt für alle Landeigentümer und Partner zu unternehmen. Die Busfahrt in den Spreewald findet am Sonnabend, dem 24. Mai 2014 statt. Abfahrtsorte: 07:55 Uhr Boyda, Haltestelle 08:00 Uhr Wölkau, Kirchplatz 08:05 Uhr Göritz, Haltestelle Wir starten mit dem „Eilenburger“ zu einer Fahrt in den schönen Spreewald nach Burg. 11:00 Uhr starten wir zu einer einstündigen Kremserfahrt. 12:00 Uhr stärken wir uns bei einem Mittagessen im Landhotel Burg. Danach unternehmen wir eine zweistündige Kahnfahrt durch die reizvolle Spreewaldlandschaft. Anschließend erwartet uns das Landhotel zum Kaffee trinken. Das Abendessen wird uns in Griep’s Heidehotel serviert. 20:00 Uhr treten wir mit vielen neuen Eindrücken die Heimreise an. Reiseleistungen: *Busreise im „Eilenburger“ *einstd. Kremserfahrt *Mittagessen *zweistd. Kahnfahrt *Kaffeegedeck *Abendessen Für die Durchführung der Fahrt erheben wir einen Unkostenbeitrag von 45,- EUR pro Person. Dabei sind alle Leistungen, außer die persönlichen Getränke enthalten. Der Beitrag ist bei der Anmeldung zu bezahlen. Ich bitte darum, dass sich alle Interessenten bis zum 8. Februar 2014 bei Herrn Manfred Krüger, Wölkau, Breite Str. 9; Herrn Ralf Görmann, Boyda, Teichstraße 23 bzw. Herrn Günther Bürger, Göritz 19a schriftlich oder persönlich anmelden. Spätere Meldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Wölkau, den 2. Januar 2014 Zschieschang Jagdvorsteher Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Gemeinde Wiedemar Ländliche Neuordnung: Gemeinde/Stadt: Verfahrens- Nr.: Schladitz Rackwitz/Schkeuditz DZ/LN5 I. Ausführungsanordnung 1. Auf Grundlage des § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), in der heute geltenden Fassung wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01. März 2014 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands. 2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. II. Begründung 1. Zuständigkeit Das Landratsamt Nordsachen, Amt für Ländliche Neuordnung ist nach § 61 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 3 AGFlurbG für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes zuständig. 2. Gründe Der den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegebene Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) ist unanfechtbar. Seine Ausführung ist daher anzuordnen (§ 61 FlurbG). 3. Dringlichkeit Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der heute geltenden Fassung ist auszusprechen, damit - aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen. - die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen. III. Überleitungsbestimmungen Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 01. März 2014 über. Die Grundstücke sind bis zu dem festgesetzten Termin zu räumen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen zwischen den Teilnehmern sind nur mit Zustimmung des Landratsamtes Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung möglich. Erfolgt die Räumung nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der Vollzug mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG). Obstbäume, Beerensträucher, Reb- und Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Naturoder Vogelschutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, haben die vorläufig in den Besitz eingewiesenen Teilnehmer zu übernehmen und zu erhalten. IV. Hinweise Die Überleitungsbestimmungen liegen in der Zeit vom 03. Februar 2014 bis 17. Februar 2014 in Teilnehmergemeinschaft Schladitz, beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian- Straße 5, Zimmer 304, 04838 Eilenburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. 39 N Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem künftigen Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG). Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen (§ 70 FlurbG). Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich und die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG, § 2 Abs. 1 AGFlurbG). Die öffentlichen Bücher (u. a. Grundbuch und Liegenschaftskataster) weisen noch den bisherigen Stand auf. Die Berichtigung der öffentlichen Bücher entsprechend dem Flurbereinigungsplan wird vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung bei den zuständigen Behörden nach Eintritt des neuen Rechtszustandes veranlasst. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Nordsachsen Amt für Ländliche Neuordnung Hausanschrift: Postanschrift: Dr.-Belian-Straße 5 04855 Torgau 04838 Eilenburg oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen Schlossstraße 27, 04860 Torgau Südring 17, 04860 Torgau Fischerstraße 26, 04860 Torgau Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz einzulegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), das bedeutet, dass die Ausführungsanordnung auch dann vollzogen werden kann, wenn er mit Widerspruch und Klage angegriffen wird. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Aussetzung der Vollziehung beim Landratsamt Nordsachsen Amt für Ländliche Neuordnung Hausanschrift: Postanschrift: Dr.-Belian-Straße 5 04855 Torgau 04838 Eilenburg oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen Schlossstraße 27, 04860 Torgau Südring 17, 04860 Torgau Fischerstraße 26, 04860 Torgau Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz N 40 oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht Hausanschrift: Postanschrift: Ortenburg 9 Postfach 1728 02625 Bautzen 02607 Bautzen beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Eilenburg, den 11. Dezember 2013 gez. Wirsching Amtsleiter DS Amt für Ländliche Neuordnung Hinweis zu den Auslegungszeiten und dem Auslegungsort der Ausführungsanordnung mit Überleitungsbestimmungen Ländliche Neuordnung: Schladitz Gemeinde/Stadt: Rackwitz/Schkeuditz Lfd.-Nr.: DZ/LN5 Bei der Teilnehmergemeinschaft Schladitz, beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße 5, Zimmer 304 in 04838 Eilenburg liegt ab dem 03. Februar 2014 bis einschließlich 17. Februar 2014 während der Zeiten montags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr dienstags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr mittwochs von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr donnerstags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr freitags von 7:30 bis 12:00 Uhr die Ausführungsanordnung mit den Überleitungsbestimmungen zur Einsichtnahme durch jedermann aus. Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung (VOB Teil A § 12 Nr. 1 Abs. 2 ) a) Gemeinde Wiedemar Kyhnaer Hauptstraße 29 , 04509 Wiedemar OT Kyhna Tel. 034202 375-0 , Fax 034202 63904 E-Mail: [email protected] b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Auftragsvergabe auf elektronischem Wege: nein d) Ausführung von Bauleistungen e) Sanierung, An- und Umbau Feuerwehrgerätehaus Freiwillige Feuerwehr Zwochau Baltzerstraße 3 , 04509 Wiedemar OT Zwochau f) LOS 1 Erweiterter Rohbau Fahrzeughalle/Umkleide/ Anbau und Bauhauptgewerke Bestandsgebäude Gewerk Gerüstarbeiten ca. 375 qm Fassadengerüst ca. 165 qm Innengerüst Gewerk Erdarbeiten ca. 288 qm Oberboden entfernen ca. 32 kbm Rohrgrabenaushub ca. 36 kbm Fundamentaushub Gewerk Entwässerungskanalarbeiten ca. 45 m KG-Rohr 1 Stck Kontrollschacht 1 Stck Kanalanschluss Gewerk Mauerarbeiten ca. 206 qm Porenbeton-Mauerwerk d = 36,5 cm ca. 12 qm Porenbeton-Mauerwerk d = 24 cm ca. 23 qm Porenbeton-Mauerwerk d = 11,5 cm ca. 96 qm KS-Mauerwerk d = 17,5 cm ca. 27 qm Öffnungen im MW d = 50 - 70 cm ausbrechen Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 ca. 13 qm Toröffnungen zumauern Gewerk Beton/Stahlbetonarbeiten ca. 36 kbm Streifenfundamente ca. 222 qm Kiesfilterschicht/Trennlage/Stahlbet.-Bodenplatte ca. 218 qm Stahlbet.-Decken ca. 6 t Stab- u. Mattenstahl Gewerk Zimmererarbeiten ca. 1,5 kbm Bauschnittholz liefern u. abbinden Gewerk Putz/Dämmarbeiten ca. 73 qm WDVS ca. 193 qm Unterputz u. mineral. Oberputz ca. 271 qm Innenputz Gewerk Estrich ca. 146 qm Zementestrich mit Dämmung Durch den Auftraggeber wird hingewiesen, dass sich die Unternehmen, welche sich an dieser Ausschreibung beteiligen, genauestens über die örtlichen Gegebenheiten Kenntnis verschaffen. g) Planungsleistungen: keine h) Unterteilung in Lose: nein i) Ausführungsfrist: ab ca. 09. KW - 31. KW 2014 j) Nebenangebote sind zulässig k) Anforderung der Unterlagen: vom 20.01.2014, montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr Architekten + Ingenieure Pro Bau GbR Markt 21 , 04509 Delitzsch Frau Stellmacher, Tel. 034202 365571 l) Gebühren: 15,00 € Erstattung: nein Verrechnungsscheck oder in bar bei Postversand zgl. 1,50 € m) entfällt n) Einreichungsfrist : LOS 1 bis 04.02.2014 ; 9.00 Uhr o) Angebote an die Gemeinde Wiedemar Kyhnaer Hauptstraße 29 , 04509 Wiedemar OT Kyhna Angebotsumschlag kennzeichnen p ) Deutsch q ) Submission: LOS 1 am 04.02.2014; 9.00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Wiedemar Kyhnaer Hauptstraße 29 , 04509 Wiedemar OT Kyhna Versammlungsraum Bieter und ihre Bevollmächtigten r) Sicherheiten: nach § 17 VOB/A s) Zahlungsbedingungen nach VOB, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, Schlussrechnung entsprechend Nachweis t) Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigten Vertreter u) gemäß VOB/A § 6 Der Bewerber hat den Nachweis seiner fachkundigen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu erbringen. Weiterhin sind die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, die Eintragung in der Handwerksrolle und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Vergabeansprüche können aus dieser Veröffentlichung nicht abgeleitet werden. v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 28.02.2014 w) Nachprüfstelle: Landesdirektion Sachsen Dienststelle Leipzig Referat 33 Braustraße 2 04107 Leipzig Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Amt für Landwirtschaft, Halle, den 09.12.2013 Flurneuordnung und Forsten Süd Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels (Hauptsitz) bzw. Mühlweg 19, 06114 Halle/Saale (Außenstelle) Bodenordnungsverfahren „Gottenz Feldlage“ Landkreis Saalekreis Verf.-Nr.: 611-46 SK0227 - Öffentliche Bekanntmachung A. Verfügender Teil I. Beschluss Nach den §§ 56 und 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und §§ 6 ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in den jeweils gültigen Fassungen ergeht folgender Beschluss: Das Bodenordnungsverfahren „Gottenz Feldlage“, Landkreis Saalekreis, wird hiermit für die Gemarkungen bzw. Teile der Gemarkungen - Gröbers (Fluren 12 bis 15), - Queis (Fluren 5 bis 7) und - Sietzsch (Fluren 7 und 8) angeordnet. Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von 759,9605 ha. Als Anlagen dieses Beschlusses sind - die Gebietskarte, in der die Grenze des Bodenordnungsgebietes dargestellt ist, - das Verzeichnis der Verfahrensflurstücke, in dem die dem Bodenordnungsverfahren unterliegen Flurstücke aufgeführten sind sowie - die Begründung dieses Beschlusses beigefügt und werden gemäß Teil B dieses Beschlusses ausgelegt. Die Eigentümer der zum Bodenordnungsverfahren gehörenden Grundstücke, die Erbbauberechtigten und die Eigentümer von Gebäuden nach Art. 233 § 2 b sowie § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen: „Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Gottenz Feldlage“ und hat ihren Sitz in der Einheitsgemeinde Kabelsketal, OT Gottenz, Landkreis Saalekreis. II. Beteiligte Am Bodenordnungsverfahren sind gem. § 10 FlurbG beteiligt: 1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten; 2. als Nebenbeteiligte: a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Bodenordnungsverfahren betroffen werden; b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG); c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Bodenordnungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d) Inhaber von Rechten an den zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG); f) Eigentümer von nicht zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG). 41 N III. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums Von der Bekanntgabe des Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes gelten gem. § 34 Abs. 1 FlurbG folgenden Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken bleiben unberührt. Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so kann dieses im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der Bodenordnung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG). Von der Bekanntgabe des Bodenordnungsbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG). Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG). Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Bodenordnung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. IV. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Bodenordnungsverfahren nach den §§ 56 und 63 LwAnpG i.V.m. § 86 Abs.1 und 3 und §§ 6ff FlurbG berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Außenstelle Halle, Mühlweg 19, 06114 Halle/Saale, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG). Es kommen in Betracht: a) Rechte der Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Verfahrensgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, b) Rechte an den zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Nutzung beschränken (z. B. Pacht-, Miet- u.ä. Rechte), c) die Verpflichtung zum Unterhalt von Anlagen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 des FlurbG, d. h., Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasserund Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen, d) Eigentumsrechte an den unter c) genannten Anlagen, e) Rechte an den zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten wie Wasserleitungsberechtigkeiten, außerdem Wege-, Wasser-, oder Fischereirechte, die vor dem 1. Januar 1900 begründet worden sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften, N 42 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 f) Rechte an den unter e) bezeichneten Rechten, g) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG). Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches (z. B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen. B. Auslegung Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt gemäß § 6 FlurbG nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in den Bodenordnungsgemeinden und den angrenzenden Gemeinden - für die Gemeinde Kabelsketal in der Verwaltung der Gemeinde Kabelsketal, Lange Straße 18, 06184 Kabelsketal, OT Gröbers, - für die Stadt Landsberg im Bürgerservice der Stadt Landsberg, Köthener Straße 28, 06188 Landsberg, - für die Gemeinde Schkopau im Bürgerhaus der Gemeinde Schkopau, Bauamt, Schulstraße 18, 06258 Schkopau, - für die Stadt Halle (Saale) in der Stadt Halle (Saale), Fachbereich Planen, Abteilung Planungsrecht, 5. Etage, Hansering 15, 06108 Halle (Saale), - für die Gemeinde Petersberg in der Verwaltung der Gemeinde Petersberg, Götschetalstraße 15, 06193 Petersberg, OT Wallwitz, - für die Stadt Zörbig im Rathaus Zörbig, dem Sitz der Stadtverwaltung Zörbig, Markt 12, 06780 Zörbig, - für die Stadt Sandersdorf-Brehna im Rathaus Sandersdorf, Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna - für die Gemeinde Wiedemar, Bauverwaltung, Schulstraße 2, 04509 Wiedemar, - Große Kreisstadt Schkeuditz im Amt für Stadtentwicklung und Wirtschaft, Zimmer 3.05, Rathausplatz 7, 04435 Schkeuditz zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden aus. Darüber hinaus kann dieser Beschluss auch - in der Außenstelle des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale), während der Dienststunden eingesehen werden. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach seiner Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde/Stadt ein. C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels bzw. Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale) erhoben werden. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruches beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels bzw. Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale) maßgebend. Im Auftrag (gez.) Dr. Lüs (Dienstsiegel) Dipl.-Ing. (FH) Gerd Kabisch Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Hermann-Keller-Str. 62 04158 Leipzig-Wiederitzsch Tel. 0341 5213446 Fax 0341 5213853 E-Mail: [email protected] Öffentliche Ankündigung über das Betreten von Flurstücken zwecks Vermessungsarbeiten entspr. § 2 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzgesetz (SächsVermKatGDVO) Straßenschlussvermessung S 4 Ortslage Kyhna Auf Antrag des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (Niederlassung Leipzig) soll eine Straßenschlussvermessung der Staatsstraße S 4 in der Ortslage Kyhna entsprechend § 16 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) durchgeführt werden. Die Straßenschlussvermessung soll dazu dienen, den so genannten rückständigen Grunderwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz festzustellen und das offensichtlich fehlerhafte Kataster im Bereich der S 4 zu berichtigen. Von der Vermessung sind folgende Flurstücke direkt bzw. als benachbarte Flurstücke betroffen: Gemarkung Kyhna Flur 1: Flurstücke 96/14, 97/6, 98/4, 96/8, 96/7, 91/2, 91/4, 49, 60/23, 258/48, 260/46, 163/46, 202/96, 250/99, 251/99, 45/3, 253/44, 45/5, 40/2, 40/3, 47/2, 48/2, 48/1, 148/32, 32/2, 32/5, 32/7, 32/8, 32/9, 172/29, 173/28, 174/27, 26/1, 26/2, 217/48, 251/48, 214/48, 218/48, 178/35, 179/36, 37/1 Gemarkung Kyhna Flur 2: Flurstücke 3, 4, 5 Gemarkung Kyhna Flur 5: Flurstücke 11, 126/10, 12, 2/3, 5/3, 437/15, 280/17, 382/18, 20/1, 21/1, 22/1, 512, 285/17, 42/1, 68/49, 255/68, 509, 305/68, 501, 68/32, 70, 122/1, 500, 511, 372/75, 74/1, 274/77, 74/1, 72/5, 73, 69, 72/1, 72/3, 72/9, 72/7, 68/30, 68/55, 72/10, 242/48, 332/68, 516, 502, 503, 123, 68/68, 68/25, 267/68, 80/1, 371/75, 267/76, 78, 409/77, 264/81, 370/79, 369/79 Gemäß § 5 (2) Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) in Verbindung mit § 2 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzgesetz (SächsVermKatGDVO) wird den Eigentümern der aufgeführten Flurstücke das Betreten oder Befahren der Flurstücke hiermit öffentlich angekündigt. Zeitraum der Vermessungsarbeiten: Beginn: Kalenderwoche 5 (ab 27.01.2014) bis voraussichtlich Ende: Kalenderwoche 26 (Ende Juni 2014) Für weitere Rückfragen erteilt Ihnen Herr Kabisch gern weitere Auskünfte. Dipl.-Ing. (FH) Gerd Kabisch Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Jagdgenossenschaft Wiesenena, Rabutz, Werlitzsch Das Protokoll der Jahreshauptversammlung 2012/2013, liegt im Bauamt der Gemeinde Wiedemar, im Monat Januar 2014, während der Öffnungszeiten: Montag 8.00 bis 12.00 Uhr, Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme aus. Der Vorstand i. V. Axel Bergmann Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 43 N Gemeinde Zschepplin Einladung Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung der Gemeinde Zschepplin findet am Dienstag, dem 28.01.2014, 19.00 Uhr im Saal Naundorf, Bahnhofstraße 1, OT Naundorf in 04838 Zschepplin statt. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung 2. Bestätigung der Niederschrift vom 17.12.2013 3. Bürgerfragestunde 4. Beschluss - Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses im OT Naundorf Antragsteller: Herr Frank Beier, OT Naundorf 5. Beschluss - Stellungnahme zum Bebauungsplan „Obere Steinäcker Waldsiedlung/Wellaune“ der Stadt Bad Düben 6. Beschluss - Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplanes für den Kiessandtagesbau Brösen Antragsteller: Brösener Kiesgruben GmbH, OT Hohenprießnitz 7. Beschluss - Zustimmung zur Wahl des Gemeindewehrleiters und des stellv. Gemeindewehrleiters der Freiwilligen Feuerwehren Zschepplin 8. 1. Lesung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2014 9. Verschiedenes Es schließt sich ein nichtöffentlicher Teil an. Berkes Bürgermeisterin Bekanntmachung gefasste Beschlüsse In der öffentlichen Gemeinderatssitzung der Gemeinde Zschepplin am 17.12.2013 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. Inhalt ________________________________________________________ 79/2013 Verkauf der Grundstücke, Gemarkung Hohenprießnitz, Flur 7, Flurstücke 23/1 und 25/1 80/2013 Verkauf des Grundstückes, Gemarkung Naundorf, Flur 1, Flurstück 110/7 81/2013 Wahl des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahlen am 25.05.2014 82/2013 Ingenieurvertrag zur Hochwasserschadensbeseitigung Grabensystem an der Mulde 83/2013 Ingenieurvertrag zur nachholenden Unterhaltung Molkereigraben, II BA Planungsleistungen Berkes Bürgermeisterin Anwohnerinformation zur Hochwasserschadensbeseitigung Gewässer II. Ordnung Grabensystem der Muldenaue, Gemeinde Zschepplin OT Zschepplin, Hohenprießnitz, Glaucha Die Gemeinde Zschepplin führt im Zeitraum vom 03.02.2014 bis zum 14.03.2014 die Hochwasserschadensbeseitigung in den Ortsteilen Zschepplin, Hohenprießnitz und Glaucha durch. Die betroffenen Gewässer sind in der nachfolgenden Abbildung genannt. von Hochwasserschäden betroffenen Gewässer in der Gemeinde Zschepplin Die Arbeiten umfassen die Beräumung von Treibgut und Baumstützen im Gewässerbereich, den Verschnitt der, in das Gewässer hineinragenden Gehölze sowie die Sohlentkrautung und Böschungsmahd von stark zugewachsenen Gewässerabschnitten. Des Weiteren werden beschädigte Durchlässe und Verrohrungen ausgetauscht. Die Maßnahmen dienen der Beseitigung der Schäden, die Infolge des Junihochwassers 2013 aufgetreten sind sowie der Hochwasserprävention. In Folge des Hochwassers lagerte sich vermehrt Treibgut im Gewässer ab. Vereinzelt sind Bäume oder große Äste in das Gewässer gestürzt. An fünf Durchlässen kam es zu Verklausungen aufgrund von eingetragenem Treibgut. In Oberglaucha und Hohenprießnitz wurden ein Durchlass und eine Verrohrung beschädigt. Zudem sind die Gräben und Bäche stark verkrautet und erschweren somit den Abfluss des Wassers bei Rückzug des Hochwassers. Es wird gebeten, die mit der Hochwasserschadensbeseitigung beauftragte Firma zu unterstützen und ihr während der Arbeiten den Zutritt zum Grundstück zu gewähren. Wir versichern Ihnen, dass die Baufirma den ursprünglichen Zustand der bauzeitlich beanspruchten Grundstücke nach Abschluss der Instandsetzungsmaßnahmen wiederherstellt. Bei Fragen stehen zu den Bürozeiten folgende Ansprechpartner zur Verfügung: Überwachendes Büro Knoblich Landschaftsarchitekten, Zschepplin, Telefonnummer: 03423 75860-0 Verwaltungsverband Eilenburg West für Zschepplin, Telefonnummer: 03423 662355 die Gemeinde SV Naundorf e. V. Einladung zur Mitgliederversammlung am 24.01.2014, 19:30 Uhr im Saal der Ortschaft Naundorf Alle Sportsfreundinnen und Sportfreunde sind herzlich zur Jahreshauptversammlung eingeladen. Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt. Tagesordnung: 1. Begrüßung, Bestätigung der Tagesordnung 2. Bericht des Vorstandes 3. Finanzbericht des Schatzmeisters 4. Bericht der Abteilungen 5. Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2013 6. Diskussion, Information und Schlusswort Alle Abteilungsleiter informieren bitte ihre Mitglieder über diesen Termin und bitten um Teilnahme. Nier Vorsitzender N 44 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Arbeitsgruppe für Umwelttoxikologie e. V. Leipziger Str. 27 s¬¬-ITTWEIDA %-AIL¬AFUEV WEBDE¬ s¬WWWAFUEVORG 4EL&AX¬¬ Wasser- und Bodenanalysen Jagdgenossenschaft Glaucha - Der Jagdvorstand - Bekanntmachung (IERMIT¬WIRD¬AUF¬DIE¬"EKANNTMACHUNG¬DER¬IN¬DER¬6ERSAMMLUNG¬ DER¬*AGDGENOSSEN¬DER¬*AGDGENOSSENSCHAFT¬'LAUCHA¬AM¬¬!PRIL¬ ¬GEFASSTEN¬"ESCHLàSSE¬HINGEWIESEN !M¬-ONTAG¬DEM¬27. Januar 2014¬BIETET¬DIE¬!F5¬ E¬ 6¬ DIE¬ -ÚGLICHKEIT¬ IN¬ DER¬ :EIT¬ VON¬ ¬ BIS¬ ¬ 5HR¬ IN¬ Zschepplin, IN¬ DER¬ 'RUNDSCHULE¬ 3CHULSTR¬ ¬ A¬ 7ASSER¬ UND¬ "ODENPROBEN¬ PRàFEN¬ ZU¬LASSEN $IE¬ "EKANNTMACHUNG¬ ERFOLGT¬ IN¬ DER¬ :EIT¬ VOM¬ ¬ *ANUAR¬ BIS¬ ¬ &EBRUAR¬ ¬ DURCH¬ DIE¬ ÚFFENTLICHE¬ !USLEGUNG¬ DER¬ .IE DERSCHRIFT¬ DER¬ *AGDGENOSSENSCHAFTSVERSAMMLUNG¬ VOM¬ ¬ -AI¬ ¬ IM¬ 6ERWALTUNGSVERBAND¬ %ILENBURG7EST¬ -AXIM'ORKI 0LATZ¬¬IN¬¬%ILENBURG¬WËHREND¬DER¬3PRECHZEITEN 'EGEN¬EINEN¬5NKOSTENBEITRAG¬KANN¬DAS¬7ASSER¬SOFORT¬AUF¬DEN¬ P(7ERT¬UND¬DIE¬.ITRATKONZENTRATION¬UNTERSUCHT¬WERDEN¬ Koch Der Jagdvorstand Analysen auf Trinkwasserqualität Brauchwasseranalysen Analysen für Aquarienwasser &àR¬DIESE¬!NALYSEN¬BITTE¬MIND¬¬,I TER¬ 7ASSER¬ IN¬ EINER¬ 0LASTE-INERAL WASSERFLASCHE¬MITBRINGEN Jagdgenossenschaft Glaucha - Bodenanalyse eine Nährstoffbedarfsermittlung Bodenanalyse auf Schwermetalle (IERZU¬IST¬ES¬NOTWENDIG¬AN¬MEHREREN¬3TELLEN¬DES¬'ARTENS¬"ODEN¬ AUSZUHEBEN¬SODASS¬INSGESAMT¬CA¬¬'RAMM¬DER¬-ISCHPROBE¬ FàR¬DIE¬5NTERSUCHUNG¬ZUR¬6ERFàGUNG¬STEHEN Jagdgenossenschaft Naundorf %INLADUNG¬ FàR¬ ALLE¬ -ITGLIEDER¬ DER¬ *AGDGENOSSENSCHAFTSVER SAMMLUNG¬AM¬Sonnabend, dem 15.02.2014, um 19.30 Uhr im 'ASTHAUS¬u:UM¬3CHENKTEICHh¬IN¬.AUNDORF¬ Tagesordnung: ¬ "EGRàUNG¬DER¬*AGDGENOSSEN¬UND¬&ESTSTELLUNG¬DER¬"E SCHLUSSFËHIGKEIT ¬ 2ECHENSCHAFTSBERICHT¬DER¬*AGDPËCHTER ¬ "ERICHT¬ DES¬ +ASSENFàHRERS¬ "ERICHT¬ DES¬ +ASSENPRàFERS¬ "ESCHLUSSFASSUNG¬ àBER¬ DIE¬ *AHRESRECHNUNG¬ DES¬ *AGD JAHRES¬ ¬ "ESCHLUSSFASSUNG¬àBER¬DIE¬%NTLASTUNG¬DES¬*AGDVORSTAN DES¬UND¬DES¬+ASSENFàHRERS ¬ "ESCHLUSSFASSUNG¬ àBER¬ DIE¬ 6ERWENDUNG¬ DES¬ 2EINERTRA GES¬ ¬ "ESCHLUSSFASSUNG¬àBER¬DEN¬(AUSHALTSPLAN¬DES¬*AGDJAH RES¬ ¬ "ESCHLUSSFASSUNG¬ àBER¬ .EUWAHL¬ DER¬ 6ORSTANDSCHAFT¬ .AUNDORF¬VOM¬¬¬ ¬ "ESCHLUSSFASSUNG¬ZUR¬¬3ATZUNG¬ZUR¬¯NDERUNG¬DER¬3AT ZUNG¬DER¬*AGDGENOSSENSCHAFT¬.AUNDORF ¬ $ISKUSSION¬3ONSTIGES ¬ 3CHLUSSWORT¬DES¬*AGDVORSTEHERS 7ILDESSEN¬FàR¬DIE¬-ITGLIEDER¬MIT¬%HEPARTNER $IE¬-ITGLIEDER¬WERDEN¬GEBETEN¬SICH¬BEI¬EINER¬DER¬FOLGENDEN¬!D RESSEN¬ANZUMELDEN 5TE¬2EICHERT¬.AUNDORF¬ 3IEGFRIED¬*ËGER¬3TEUBELN Die Vorstandschaft i. A. L. Huber Auszahlung der Jagdpacht $IE¬ *AGDGENOSSENSCHAFT¬ 'LAUCHA¬ HAT¬ IN¬ IHRER¬ -ITGLIEDERVER SAMMLUNG¬AM¬¬!PRIL¬¬BESCHLOSSEN¬EINE¬0ACHTAUSZAHLUNG¬ AN¬ DIE¬ -ITGLIEDER¬ VORZUNEHMEN¬ -ITGLIED¬ DER¬ *AGDGENOSSEN SCHAFT¬'LAUCHA¬IST¬JEDER¬IM¬'RUNDBUCH¬EINGETRAGENE¬%IGENTà MERIN¬VON¬BEJAGBAREN¬&LËCHEN¬DER¬'EMARKUNG¬'LAUCHA :UR¬'ELTENDMACHUNG¬DES¬!NSPRUCHS¬IST¬ES¬ZWINGEND¬ERFORDER LICH¬ SICH¬ INNERHALB¬ EINES¬ -ONATS¬ NACH¬ "EKANNTMACHUNG¬ DES¬ "ESCHLUSSES¬ZUR¬*AGDPACHTAUSKEHR¬UNTER¬6ORLAGE¬DER¬BENANN TEN¬!NGABEN¬SCHRIFTLICH¬ODER¬MàNDLICH¬ZU¬MELDEN¬ $IE¬-ELDUNG¬KANN¬IM ¬ 6ERWALTUNGSVERBAND¬%ILENBURG¬7EST ¬ -AXIM'ORKI0LATZ¬ ¬ ¬%ILENBURG¬ ¬ 3TICHWORT¬*AGDGENOSSENSCHAFT¬'LAUCHA¬ODER ¬ AM¬¬&EBRUAR¬ ¬ IN¬DER¬:EIT¬VON¬¬BIS¬¬5HR ¬ IN¬DER¬'ASTSTËTTE¬u:UR¬'RàNEN¬-ULDENAUEh¬'LAUCHA ¬ DIREKT¬BEIM¬*AGDVORSTEHER¬(ERRN¬+OCH ERFOLGEN $IE¬'ELTENDMACHUNG¬DES¬!NSPRUCHES¬MUSS¬FOLGENDE¬!NGABEN¬ BEINHALTEN q¬ %IGENTàMERNAMEN q¬ AKTUELLER¬VOLLSTËNDIGER¬'RUNDBUCHAUSZUG q¬ BEI¬ %IGENTàMERGEMEINSCHAFTEN¬ IST¬ EINE¬ 6OLLMACHT¬ MIT¬ DEN¬ 5NTERSCHRIFTEN¬ ALLER¬ -ITEIGENTàMER¬ ZU¬ 'UNSTEN¬ EINES¬ EMP FANGSBERECHTIGTEN¬%IGENTàMERS6ERTRETERS¬VORZULEGEN q¬ BEI¬%RBENGEMEINSCHAFTEN¬IST¬EINE¬6OLLMACHT¬MIT¬DEN¬5NTER SCHRIFTEN¬ALLER¬%RBEN¬ZU¬'UNSTEN¬EINES¬EMPFANGS¬UND¬VERTRE TUNGSBERECHTIGTEN¬%RBEN¬VORZULEGEN q¬ "ANKVERBINDUNG¬UND¬+ONTOINHABER %INE¬!UFTEILUNG¬DER¬0ACHTZAHLUNG¬AUF¬-ITGLIEDSANTEILE¬ODER¬%RB ANTEILE¬KANN¬NICHT¬ERFOLGEN Koch Jagdvorsteher Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 45 Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Feststellung des Wirtschaftsplanes 2014 Auf der Grundlage von: § 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) i. V. mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) und §§ 15 ff des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes (SächsEigBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 38) hat die Verbandsversammlung des AZV Delitzsch auf Ihrer Sitzung am 25.11.2013 die nachfolgende Satzung zur Feststellung des Wirtschaftsplanes 2014 beschlossen (Beschluss 2.1/3/13). §1 Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2014 wird festgesetzt: 1. im Erfolgsplan mit den Einnahmen von Aufwendungen von Voraussichtlicher Jahresüberschuss 2. im Liquiditätsplan mit den Mittelzu- und Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit der Investitionstätigkeit der Finanzierungstätigkeit 4.847 TEUR 4.693 TEUR 154 TEUR 1.211 TEUR - 1.824 TEUR - 4 TEUR §2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für 2014 beträgt 502,4 TEUR. N Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO Gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der/die Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Der Wirtschaftsplan 2014 liegt vom 20.01.2014 bis 28.01.2014 zu den Dienstzeiten in der Geschäftsstelle des AZVD, Beerendorfer Str. 1, 04509 Delitzsch zu jedermanns Einsichtnahme aus. ________________________________________________________ 04849 Bad Düben, Kläranlage Altenhof Tel.: 034243 336-0, Fax: 034243 33610 Zweckverband Abwassergruppe Dübener Heide, Bad Düben Ortsübliche Bekanntmachung Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abwassergruppe Dübener Heide, Bad Düben tagt am Mittwoch, dem 29.01.2014, um 18.00 Uhr, im Sitzungsraum des Verwaltungsgebäudes der Kläranlage Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen: §3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 800 TEUR. §4 Von den Mitgliedsgemeinden beträgt die Umlage für die Betriebskosten der Niederschlagswasserentsorgung für öffentliche Verkehrsflächen: Stadt Delitzsch Gemeinde Wiedemar 248.397,07 EUR 33.687,15 EUR. Delitzsch den 12.12.2013 Öffentlich: 1. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe der Bauleistungen Ortskanalisation Oberglaucha 2. Beratung und Beschlussfassung zur Änderung der Benutzungsgebühren ab 2014 für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben 3. Information zur „Studie Hochwasserschutz und Hydraulik am PW Neumark“ 4. Beratung und Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan 2014 5. Information zur Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes 6. Information zum Stand Jahresabschluss 2012 7. Sonstiges es folgt ein nicht öffentlicher Teil. Diese Sitzung wird hiermit gem. § 36 Abs. 4 SächsGemO ortsüblich bekannt gegeben. Bekanntmachung Mit Schreiben vom 12.12.2013 bestätigte das Landratsamt Nordsachsen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung des AZV Delitzsch vom 25. November 2013 über die Satzung zur Feststellung des Wirtschaftsplanes 2014 und genehmigte gleichzeitig den im § 2 der Satzung festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 502,4 TEUR. über die Auslegung des Beteiligungsberichtes für das Jahr 2012 des Abwasserzweckverbandes Unteres Leinetal Der Abwasserzweckverband Unteres Leinetal gibt bekannt, dass der Beteiligungsbericht für das Jahr 2012 des Verbandes in der Zeit von Montag, dem 20.01.2014 bis Dienstag, den 28.01.2014 entsprechend § 99 Abs. 3 der Gemeindeordnung N 46 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 des Freistaates Sachsen in der zur Zeit gültigen Fassung in der Geschäftsstelle am Sitz des AZV Unteres Leinetal in Schönwölkau, Parkstraße 11, Kundenbüro OEWA, zu den Dienststunden Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausliegt. gez. Tiefensee Verbandsvorsitzender Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012 des Abwasserzweckverbandes Unteres Leinetal I. Der Abwasserzweckverband Unteres Leinetal hat in seiner 2. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung im Jahr 2013 am 12.12.2013 den Jahresabschluss 2012 des Zweckverbandes festgestellt. Beschluss 04/2013 Feststellung des Jahresabschlusses 2012 entsprechend § 58 SächsKomZG i.V.m. §§ 88 Abs. 3, 131 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO: 1. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2012 des AZV Unteres Leinetal auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung fest und beschließt: 1. Die Feststellung des Jahresabschlusses: 1.1 Bilanzsumme 16.445.508,65 EUR 1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen 15.857.224,84 EUR - das Umlaufvermögen 587.328,06 EUR - Rechnungsabgrenzungsposten 955,75 EUR - Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 0,00 EUR 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf - das Eigenkapital 1.020.645,16 EUR - die Investitionszuschüsse 9.679.288,04 EUR - die Ertragszuschüsse 70.751,00 EUR - die Rückstellungen 304.955,00 EUR - die Verbindlichkeiten 5.369.869,45 EUR 1.2 Jahresgewinn 25.974,26 EUR 1.2.1 Summe der Erträge 1.044.359,31 EUR 1.2.2 Summe der Aufwendungen 1.018.385,05 EUR tung der gesetzlichen Vertreter des Verbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und § 18 SächsEigBG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Verbandssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. 2. Die Behandlung des Jahresgewinns: Der Jahresgewinn i.H.v. 25.974,26 EUR soll mit dem Verlustvortrag verrechnet werden. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 88b Abs. 3 der SächsGemO mit dem Hinweis, dass der Jahresabschluss in der Zeit von Montag, den 20.01.2014 bis Dienstag, den 28.01.2014 am Sitz des AZV Unteres Leinetal in Wölkau, Parkstraße 11, Kundenbüro OEWA, zu den Dienststunden Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr öffentlich ausliegt. 3. Die Entlastung des Vorsitzenden: Dem Verbandsvorsitzenden wird Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2012 erteilt. gez. Tiefensee Verbandsvorsitzender II. Der Jahresabschluss wurde einer örtlichen Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dornbach & Partner Treuhand GmbH unterzogen. Durch die Dr. Dornbach & Partner Treuhand GmbH wurde im Prüfbericht mit Datum vom 03.05.2013 der folgende uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt: “Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers” Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserzweckverbandes Unteres Leinetal Schönwölkau, für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der Verbandssatzung liegen in der Verantwor- Schulzweckverband „Mulde Ost“ Am 23.01.2014 findet um 10:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Laußig - Versammlungsraum Erdgeschoss - die nächste Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes „Mulde Ost“ statt. Tagesordnung: I. öffentlicher Teil 1. Bestätigung der Niederschrift vom 26.11.2013 2. Beschluss Haushaltsplan 2014 3. Verschiedenes/Anfragen/Informationen II. Nichtöffentlicher Teil 1. Verschiedenes/Informationen gez. Schneider Verbandsvorsitzender Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Q Kultur und Schulen 47 N N 48 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Tag der offenen Tür am Beruflichen Schulzentrum Delitzsch Im Bereich Wirtschaft läuft in diesem Jahr eine neue Ausbildung an. Die bisherigen Büroberufe werden abgelöst und die Inhalte konzentriert. Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement dürfen sich diejenigen nennen, die nach drei Jahren Ausbildungszeit die Prüfungen bestehen. Am Tag der offenen Tür werden erste Informationen zu den geplanten Inhalten, vor allem der schulischen Bildung und der Einsatzmöglichkeiten, vorgestellt. · · · · · · Staatlich geprüfter Krankenpflegehelfer(in) (zweijährig) Altenpfleger (in) (dreijährig) Staatlich geprüfte(r) Sozialassistent(in) (ein- und zweijährig) Staatlich anerkannte(r) Erzieher(in) (dreijährig) Staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspfleger(in) (dreijährig) Fachoberschule Sozialwesen (zweijährig) Wir laden Sie herzlich ein und freuen uns auf Ihren Besuch. Berufliches Schulzentrum Eilenburg, Wöllnauer Chaussee 2, 04838 Doberschütz OT Rote Jahne. Tel: 03423 68860, E-Mail: [email protected] Informieren Sie sich auch gern auf unserer Webseite www.bsz-eilenburg.de Fröhlich Schulleiterin Am 25. Januar 2014 öffnet das Berufliche Schulzentrum Delitzsch „Dr. Hermann Schulze-Delitzsch“ von 9:00 bis 12:00 Uhr wieder alle Türen. Wie in jedem Jahr werden die dualen Ausbildungsmöglichkeiten in den Bereichen Wirtschaft, Technik und Ernährung/Hauswirtschaft aufgezeigt. Vorgestellt wird ebenfalls das Berufliche Gymnasium mit den Fachrichtungen „Wirtschaftswissenschaften“ sowie „Gesundheit und Sozialwesen“. Die Beratungslehrerin der Schule informiert über Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung. Außerdem sind Vertreter der Arbeitsagentur, der Volkshochschule und Schülerhilfe an diesem Tag anwesend. 10:00 Uhr, 10:30 Uhr und 11:00 Uhr finden Vorträge zum beruflichen Gymnasium bzw. zum gesamten Ausbildungsangebot statt. Außerdem können alle Interessenten einige Ergebnisse der Baumaßnahmen im Bereich Brandschutz in Augenschein nehmen. Seit Januar kann am BSZ Delitzsch wieder in Ruhe gelernt und gearbeitet werden. Zwar sind noch nicht alle Räume wieder in der gewohnten Weise nutzbar, aber Schmutz und Lärm sind inzwischen reduziert. Berufliches Schulzentrum Delitzsch Karl-Marx-Straße 1 04509 Delitzsch Telefon: 034202 7390 Weitere Informationen sind auch auf der Schulhomepage zu finden: www.bsz-dz.de. ________________________________________________________ Berufliches Schulzentrum Eilenburg Tag der offenen Tür am 1. Februar 2014 von 10:00 bis 13:00 Uhr Das Berufsschulzentrum Eilenburg lädt am Samstag, dem 1. Februar 2014, zum Tag der offenen Tür ein. Zwischen 10 und 13 Uhr können sich Schulabgänger und ihre Eltern sowie Interessierte über die Ausbildungsmöglichkeiten in unserem Haus informieren. Lehrer wie auch Schüler beraten Sie gern zu den folgenden Ausbildungen: Tag der offenen Tür und Ausbilder-/Lehrmeistersprechtag am 12. Februar 2014, 13:00 - 17:00 Uhr -> Wir informieren Sie zu den Ausbildungsmöglichkeiten in unserem Haus: für Mittelschüler - Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung (zweijährig) - Berufsgrundbildungsjahr Holztechnik - Berufsgrundbildungsjahr Körperpflege für Interessenten mit abgeschlossener Berufsausbildung - 1-jährige Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung - Vollzeit und - berufsbegleitend - in Teilzeitform (2 Jahre) -> Wir öffnen für Sie unsere Werkstätten der Glaser- und Tischlerausbildung, die Ausbildungslager sowie die Fachkabinette des Frisörbereiches und informieren Sie über die theoretische Ausbildung in den Berufen - Fachlagerist - Fachkraft für Lagerlogistik - Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice - Fachkraft im Fahrbetrieb - Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Frisör - Glaser - Holzmechaniker - Kaufmann für Verkehrsservice - Tischler als dualer Partner der Betriebe. Wir laden Sie herzlich ein und freuen uns auf Ihren Besuch. Berufliches Schulzentrum Schkeuditz, Edisonstr. 42, 04435 Schkeuditz Tel.: 034204 7772-0, E-Mail: [email protected] Informieren Sie sich auch gern auf unserer Website www.bszschkeuditz.de Lehne Schulleiter Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Warum ehren wir Christian Fürchtegott Gellert in Wölkau? Teil 2 Gellerts literarisches Wirken und Schaffen die Bedeutung früher und heute Der Verein „Patronatskirche Kunst und Kultur Wölkau e. V.“ und die Kulturverwaltung des Landratsamtes führen, unterstützt durch die Gemeindeverwaltung Schönwölkau und die Leitung des Gellert-Museums Hainichen, seit 1995 den weithin bekannten Gellert-Abend in Wölkau durch. 2014 jährt er sich zum zwanzigsten Mal. Ein weiterer Höhepunkt findet zum 300. Geburtstag von C. F. Gellert im Jahr 2015 statt. Christian Fürchtegott Gellert, einer der populärsten Dichter der deutschen Aufklärung, hinterließ ein vielfältiges, breit gefächertes Werk. Da er sich von der Dichtung für ein gelehrtes Publikum abwendete und einfache, für jedermann verständliche Poesie verfasste, stieg er schnell zum Volksdichter auf und wurde begeistert von allen Schichten des Volkes gelesen. Er wollte nicht der „poeta doctus“, „gelehrter Dichter“ sein, sondern versuchte vielmehr, mit allen seinen Werken sein Publikum auf einen „gemeinschaftsstiftenden Normenkanon“ zu vereinen, dessen Grundlage der sittlich-moralisch handelnde, gottesfürchtige Mensch war. Mit der Darstellung vorbildlicher Handlungsweisen in literarischer Verpackung, versuchte er „... dem, der nicht viel Verstand besitzt, die Wahrheit durch ein Bild ...“ zu sagen. Dahinter verbirgt sich aber keineswegs Überheblichkeit, sondern das Bestreben, vor allem den „Mann auf der Straße“ zu erreichen. Ein bedeutender Schwerpunkt seines typischen aufklärerischen Gesellschaftskonzeptes bestand darin, dass Gellert erstrebenswerte Lebensmaxime, wie Demut, Toleranz, Nächstenliebe, Hoffnung und Menschenachtung nicht nur theoretisch an sein Publikum heranbrachte, sondern sie als seinen Lebensentwurf vorlebte. So war er Vorbild und Identifikationsfigur zugleich. Gellert zählt zu den meistgelesenen Autoren des 18. Jahrhunderts. Angeblich wurde damals kein Buch öfter zur Hand genommen, außer der Bibel natürlich, als seine „Fabeln und Erzählungen“. Zu seinem Gesamtschaffen gehören zahlreiche Beiträge in der Zeitschrift „Belustigungen des Verstandes und des Witzes“, die „Fabeln und Erzählungen“ (1746/48), sein einziger Roman „Leben der Schwedischen Gräfin von G***“ (1747/48), eine Lustspielsammlung (1747), der Briefsteller „Briefe, nebst einer praktischen Abhandlung von dem guten Geschmacke in Briefen“ (1751) und „Geistliche Oden und Lieder“ (1757). Die Fabeln waren Meilenstein in mancherlei Hinsicht. Das Werk verschaffte nicht nur einem deutschen Dichter erstmals breite Anerkennung im europäischen Ausland, sondern es markiert die erste große Fehlentscheidung in der Buchhandelsgeschichte überhaupt. Der Leipziger Verleger Breitkopf lehnte das angebotene Manuskript ab: uninteressant, nicht verkäuflich. Eine Entscheidung, die er nur wenig später bereuen sollte, denn die Fabeln, schließlich verlegt von Johann Wendler, stellten sich als erster großer Verkaufserfolg der Verlagsgeschichte heraus und machten Wendler zu einem reichen Mann. Der Roman ging in die Kulturgeschichte zum einen als der erste empfindsame Roman ein, in dem das bürgerlich-moralische Handeln im Mittelpunkt steht, zum anderen, weil er großen Einfluss auf die weitere Entwicklung des Briefromans nahm. Auf das Thema „Briefroman“ wird in einem der nächsten Artikel genauer eingegangen. Die Lustspiele führten erstmals ein bürgerliches „Figuren-Personal“ und ein kleinbürgerliches Familienmilieu in die deutsche Literatur ein. Die Nähe zu Lessings Trauerspielen ist erkennbar. Im Briefsteller lehnte er den schwulstigen, von höfischen Konventionen geprägten Briefstil ab und trat für eine natürliche Umgangssprache im Brief ein. 49 N Nach der Veröffentlichung des Briefstellers setzte eine wahre „Korrespondenzfreudigkeit“ ein und Gellert avancierte zum meist gewünschten Korrespondenzpartner, vor allem von Frauen. Alle Werke, die nach dem „Briefsteller“ erschienen, waren nicht mehr das Ergebnis von Gellerts „Berufensein“, sondern beruhten auf äußeren Umständen. Die „Lehrgedichte und Erzählungen“ (1754) beinhalten eine Zusammenstellung von älterem, überarbeitetem Material, das Gellert veröffentlichte, weil er Geld für notwendige Kuren brauchte. Er litt an Hypochondrie, der Modekrankheit des 18. Jahrhunderts, die ihn immer wieder zu Kuraufenthalten und zur Unterbrechung seiner Arbeit zwang. Auch für die Publikation „Sammlung vermischter Schriften“ (1756) verwendete Gellert vorrangig älteres Material. Der gesundheitlich stark angeschlagene Gellert vollendete während des „Siebenjährigen Krieges“ die „Geistlichen Oden und Lieder“ (1757), die später Ludwig van Beethoven, Joseph Haydn, Carl Philipp Emanuel Bach oder Johann Adam Hiller zu Vertonungen anregten. Darin fasste er ein persönliches Glaubensbekenntnis und für viele Christen vertraute Empfindungen und Gemütsregungen in verständliche Worte. Er schuf damit sein eigentlich letztes Werk und versuchte gleichzeitig durch besonders hohen Arbeitseifer, traumatische Kriegserlebnisse zu kompensieren. Mit diesem Werk legte er einen weiteren Grundstein für den „Gellert-Kult“, der schon zu seinen Lebzeiten einsetzte. Dass der Erfolg und die Legendenbildung um die Person Gellerts nach dessen Tod Kritiker auf den Plan riefen, war flüchtig betrachtet, logisch und zeitgemäß. Dieser Aspekt wird in einem der nächsten Artikel genauer beleuchtet. ________________________________________________________ Mit Selbständigkeit ins neue Jahr erfordert gründliche Vorbereitung Existenzgründer/Intensivkurs im ländlichen Bürgerzentrum Laußig , Leipziger Str. 23 Termin: 10.02. - 12.02.2014/3 Tage In der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr Themen: · Konzeptionelle Grundlagen (von Geschäftsidee bis Konzept) · Rechtliche Rahmenbedingungen, Fördermöglichkeiten · Marketing · buchhalterische und steuerliche Grundlagen Zur Teilnahme berechtigt ist jeder, der sich mit dem Gedanken zur Selbstständigkeit trägt bzw. sich vor kurzem gegründet hat. Das Seminar ist autorisiert durch das BMWi und die EU. Es wird durch die Jobcenter, der Agentur für Arbeit bzw. die SAB als Qualifikationsnachweis anerkannt. Die Teilnehmergebühr beträgt inclusive Zertifikat und Teilnehmerunterlagen 30 EUR. Information bzw. Anmeldung bei: GPV management, 04849 Bad Düben, Durchwehnaer Str 12a Tel.: 034243 25333, Fax: 034243 29366 ________________________________________________________ Jagdverband Delitzsch e. V. Jahreshauptversammlung des Jagdverbandes Delitzsch e. V. 29. März 2014, um 8:30 Uhr in der Gaststätte Badrina Sehr geehrte Mitglieder des Jagdverbandes Delitzsch e. V., zu unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung darf ich Sie im Namen des Vorstandes herzlich einladen. Neben dem Bericht des Vorstandes steht in diesem Jahr die Vorstandswahl auf der Tagesordnung. Bitte bringen Sie sich dazu aktiv ein und entscheiden Sie durch welche Mitglieder der Jagdverband künftig geleitet werden soll. N 50 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Hinweis: Bei Überweisung des Mitgliedsbeitrages auf das Vereinskonto bei der Sparkasse Leipzig ist ab diesem Jahr IBAN und BIC anzugeben: IBAN: DE 07 8605 5592 2280 0018 64 BIC WELADE 8L XXX Mit freundlichem Weidmannsheil Angelika von Fritsch, Vorsitzende Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 2.1 Feststellung der fristgemäßen Einladung 2.2 Beschlussfassung zur Tagesordnung 3. Grußworte 4. Bericht des Vorstandes 5. Bericht des Schatzmeisters 6. Bericht der Kassenprüfer 7. Begrüßung neuer Mitglieder 8. Diskussion 9. Beschlussfassung zum Geschäftsjahr 2013 9.1 Bestätigung des Berichtes Schatzmeisters 9.2 Bestätigung des Berichts der Kassenprüfer 9.3 Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2013 10. Vorstandswahl 10.1 Wahl der Wahlkommission 10.2 Wahl des Vorstandes 10.3 Konstituierung des Vorstandes 10.4 Bekanntgabe der Vorstandspositionen 11. Wahl der Kassenprüfer 12. Anträge und Beschlussfassungen 12.1 Delegierung von Mitgliedern zum Landesjägertag 12.2 Beschlussfassungen 13. Ehrung von Mitgliedern und Vergabe von Hegemedaillien 14. Fachbeitrag Der Vorstand Der Kreissportbund Nordsachsen e. V. informiert 1. Seminar für Vereinsvorstände „Sportstättenbau - Fördermöglichkeiten“ Wann/Wo: Mittwoch, 29.01.2014, 18:00 - ca. 20:00 Uhr in Doberschütz Referent: Stefan Bär vom Landessportbund Sachsen e. V. Teilnahme/Voraussetzung/Gebühren: · Anmeldung erforderlich!!! ([email protected]/Tel. 03421 9697031) · Kostenfrei! · Jeder angemeldete Teilnehmer erhält eine Einladung. 2. Seminar für Vereinsvorstände „Social Media Management“ Wann/Wo: Mittwoch, 12.02.2014, 18:00 - ca. 20:30 Uhr in Doberschütz Referent: Rene Beck Teilnahme/Voraussetzung/Gebühren: · Anmeldung erforderlich!!! ([email protected]/Tel. 03421 9697031) · Mitgliedsvereine des KSB Nordsachsen e. V. (25,- EUR/TN über Rechnungslegung) · Nicht-Mitgliedsvereine (50,- EUR/TN gegen Zahlung im Voraus nach RL) · Jeder angemeldete Teilnehmer erhält eine Einladung. 3. Übungsleiter-Grundlehrgänge in Torgau und Krostitz Im März (TO) und April (Krostitz) starten die nächsten ÜbungsleiterGrundlehrgänge, sportartübergreifend, für unsere Sportvereine aus Nordsachsen. Bereits aktive jedoch nicht lizenzierte Übungsleiter im Verein oder Neueinsteiger (mind. 16 Jahre alt) können teilnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie gern von Frau Baumgarten unter 03421 9697031 oder [email protected]. Eine Themenübersicht und ein Anmeldeformular finden Sie unter www.ksb-nordsachsen.de. Übungsleiter-Grundlehrgang in Torgau (32 LE) Wann: vom 21.03.2014 bis 29.03.2014, (Freitag ab 17:00 Uhr und Samstag ab 08.00 Uhr) Übungsleiter-Grundlehrgang in Krostitz (32 LE) Wann: vom 05.04.2014 bis 13.04.2014, (Samstag/Sonntag ab 08.00 Uhr) Teilnehmer/Voraussetzung/Gebühren: · Anmeldung erforderlich!!! ([email protected]/Tel. 03421 9697031) · Mitgliedsvereine des KSB Nordsachsen e. V. (40,- EUR/TN über Rechnungslegung) · Jeder angemeldete Teilnehmer erhält eine Einladung. 4. Terminübersicht - „Goldener Teddy Cup“ 2014 Montag, 17. Februar 2014 in Oschatz Dienstag, 18. Februar 2014 in Torgau Mittwoch, 19. Februar 2014 in Eilenburg Donnerstag, 20. Februar 2014 in Delitzsch Freitag, 21. Februar 2014 in Taucha (-> in dieser Woche wird unsere Geschäftsstelle vormittags nicht besetzt sein.) Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Lehr- und Versuchsgut Köllitsch Lehrwerkstatt Landtechnik (Gebäude 21) Einladung Praktikerseminar Pflanzenbau „Automatische Lenk- und Dokumentationssysteme - richtig bedienen, Kosten sparen“ Termin: Donnerstag, 16. Januar 2014 Anmeldeschluss: 8. Januar 2014 Teilnahmegebühr: 30,00 EUR Verpflegungspauschale pro Tag: 6,00 EUR Einladung Praktikerschulung „Pflanzenschutz für Gerätefahrer“ Termin: Dienstag, 11. Februar 2014 Anmeldung bis: 01.02.2014 Teilnahmegebühr: 30,00 EUR Verpflegungspauschale pro Tag: 6,00 EUR Einladung „Düngung für Gerätefahrer“ Termin: Donnerstag, 6. Februar 2014 Anmeldung bis: 30.01.2014 Teilnahmegebühr: 30,00 EUR Verpflegungspauschale pro Tag: 6,00 EUR Einladung Tagesseminar Mähdrusch-Praxis II Mähdrescherfahrer - Schlosser - Komplexleiter Termin: Freitag, 7. Februar 2014 Anmeldung bis: 24.01.2014 Teilnahmegebühr: 80,00 EUR Verpflegungspauschale pro Tag: 6,00 EUR Kontakt: Ansprechpartner Viola Schlegel E-Mail: [email protected] Tel./Fax: 034222 46-2622/034222 46-2698 Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Lehr- und Versuchsgut Köllitsch Am Park 3, 04866 Köllitsch Internet: http://www.smul.sachsen.de/lfulg Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 zum 1. Treffen der Parkinson - Selbsthilfegruppe Delitzsch am 8. Januar von 14 bis 16 Uhr Treffpunkt: Am Wallgraben Nr. 7 gez. Bartsch Zukunft des Leipziger Neuseenlandes bis 2030 Informieren, kommunizieren, aktivieren und beteiligen! Sehr geehrte Damen und Herren, seit Anfang der 1990er-Jahre entwickelt sich in und um Leipzig sowie den angrenzenden Gebieten in Sachsen-Anhalt und Thüringen eine einzigartige Wasserlandschaft. Bürger/innen und Gäste der Region nutzen die zahlreichen attraktiven Angebote, die ihnen das Leipziger Neuseenland bietet. Leistungssportler machen sich auf dem Wasser fit für Olympia, Touristen erkunden das urbane Leipzig aus der Wasserperspektive, Erholungssuchende paddeln durch Naturlandschaften, genießen bei Kaffee und Kuchen den Blick über das ruhige Blau oder entspannen am Badestrand. Der aus einer Braunkohlelandschaft neu geschaffene Lebensraum bietet zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten. Um die Interessen der vielfältigen Nutzer unter einen Hut zu bekommen, wirken Kommunen, Regionalplaner, Tourismusexperten, Naturschützer, Wasserwirtschaftler und viele weitere Akteure seit Jahren konstruktiv zusammen. Diese Akteure des Leipziger Neuseenlandes sind in einem kontinuierlichen Dialog über die Zukunft und die Entwicklung der Region. Eine gemeinsame Zukunftsstrategie soll nun mit der Charta Leipziger Neuseenland 2030 formuliert werden. Die Charta Leipzig Neuseenland 2030 ist ein Konzept zur freiwilligen Selbstverpflichtung und eine gemeinsame Qualitätsvereinbarung. Dabei gilt es zwischen unterschiedlichen Interessen beispielsweise von Naturschutz und Wassertourismus, Leistungs- und Freizeitsport, unternehmerischen Aktivitäten und den Anforderungen eines sanften Tourismus zu vermitteln. Die acht Thesen der Charta Leipzig Neuseenland 2030 sollen im Ergebnis in den Punkten Naturschutz, Freizeitgestaltung, Sport, Wirtschaft, Baukultur, Mobilität und Beteiligung in ein tragfähiges konsensorientiertes Konzept münden. Damit gibt die Charta die strategische Ausrichtung der Entwicklung des Leipziger Neuseenlandes vor, die für sämtliche Aktivitäten und Einzelprojekte zukünftig Leitlinie sein wird. Die Charta steht zum Download unter www.charta-leipziger-neussenland.de bereit. Kommunikation und Bürgerbeteiligung zur Charta Leipziger Neuseenland 2030 Für die weiteren Planungs- und Umsetzungsschritte soll ein gemeinsames Grundverständnis zur Zukunft des Leipziger Neuseelandes entwickelt werden, das als Grundlage für alle weiteren Planungs- und Umsetzungsschritte der kommenden zwei Jahrzehnte dient. Dazu ist die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger geplant. Der bisherige Fahrplan lautet wie folgt: Gestartet wird mit einem öffentlichen Forum. Dort werden die Thesen erstmals der breiten Öffentlichkeit vor- und zur Diskussion gestellt. Im März 2014 wird dann ein Workshop für die interessierte Öffentlichkeit für den Landkreis Leipzig (und jeweils auch für Nordsachsen und die Stadt Leipzig) stattfinden. Alle Gesichtspunkte und teilräumliche Interessen werden vor Ort in jeweils ganztägigen Workshops auf den Tisch gebracht und diskutiert, um die Charta als grundsätzliche Strategie abzustimmen. Anschließend werden die Chartathesen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Workshops öffentlich ausgelegt und Bürger/innen der Region befragt. Die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens fließen in die Überarbeitung der Charta Leipziger Neuseeland 2030 ein und werden als ein gemeinsames Grundverständnis für die Zukunftsstrategie im Herbst 2014 auf einer Regionalkonferenz unterzeichnet. N Anzeigen AFI Private Akademie für Informatik GmbH Leipziger Str. 24 a 04509 Delitzsch Tel.: (03 42 02) 5 53 45 Fax: (03 42 02) 5 53 46 Bergstraße 62 04838 Eilenburg „Buchführungsfachkraft für kleine und mittlere Unternehmen“ Abschluss der HWK zu Leipzig - Zertifizierte Maßnahme nach AZAV Förderung über Bildungsgutschein möglich 03.02.2014 - 12.09.2014 (einschließlich Sommerferien) „Betreuungskraft in Pflegeheimen“ Zertifizierte Maßnahme nach AZAV - Förderung über Bildungsgutschein möglich - 03.02.2014 - 28.05.2014 Gern nehmen wir Ihre Anmeldung entgegen. Ihre Ansprechpartner: Frau Hintzsch, Frau Folta Wir suchen für den Raum Bad Düben und Umgebung einen Bodenleger/Gehilfen 9196 Wir laden ein im neuen Jahr 51 zur Festeinstellung – ab sofort. Interessenten melden sich unter Tel. 01 63/28 80 690 Das Kreiskirchenamt Eilenburg gibt bekannt, dass in den Gemarkungen Battaune, Eilenburg, Glaucha, Groitzsch, Laußig, Tiefensee, Schnaditz, Strelln und Wöllnau Pachtverträge auslaufen und zum 01.10.2014 Neuverpachtungen erfolgen. Pachtinteressenten können Bewerbungsunterlagen schriftlich bis 03.02.2014 vom Kreiskirchenamt Eilenburg, Nikolaiplatz 3 in 04838 Eilenburg unter Beifügung eines frankierten Briefumschlages abfordern. Entschuldigung! Sehr geehrte Firma Fronober! Manchmal passieren Fehler. Das ist sehr ärgerlich. Leider wurde Ihre Weihnachtsanzeige im Amtsblatt Eilenburg aufgrund eines technischen Fehlers nicht veröffentlicht. Wir möchten uns dafür bei Ihnen entschuldigen. Das Team der Verlag + Druck LINUS WITTICH KG in Herzberg rt Einen beschwingten Sta ke, lic tb ch ins neue Jahr voller Li das wünscht Ihnen Montage und Innenausbau ENRICO FRONOBER Fliesen-, Ofen- u. 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Januar bis April Dienstag und Mittwoch Ruhetag Unser Angebot: så+OMMUNALå&ORSTå,ANDåUNDå'ARTENTECHNIK så&ACHGERECHTESå3CHÊRFENåVå3ÊGEKETTENåUNDå+REISSÊGEBLÊTTERN så"ATTERIEDIENST für Fahrzeuge aller Art, Wohnmobile, Stapler usw. 04838 Eilenburg, Bergstr. 39 (gegenüber „ALDI Berg“), Tel. 03423/60 65 50, Fax 03423/658901 Öffnz.: Mo - Fr 7.30 - 18.00 Uhr, Sa 9.00 - 12.00 Uhr # $,& ..** $- )-+ $)$.+ %$$# *&) $(+ $") $-+ ' !&&+ + + ) Rasthof Doberschütz Übernachtungen^b=Vjh egZ^hlZgiZIV\Zh\Zg^X]iZ!:hhZcVj[G~YZgc 9dWZghX]ioZg<Vhigdcdb 7ZhiZaajc\kdcHeVc[Zg`Za!EVginhZgk^XZ @dc[ZgZcog~jbZW^h+%EZghdcZc HZgk^XZ<bW= 6jhhiViijc\kdcVaaZc>]gZc;Z^Zga^X]`Z^iZc Mo bis Fr 6.00 - 22.00 Uhr · Sa 10.00 - 19.00 Uhr · So 10.00 - 15.00 Uhr und nach Vereinbarung 04838 Doberschütz · M.-Brautzsch-Str. 36 · Tel. 03 42 44/ 5 03 77 · Fax 5 15 60 Besuchen Sie unser „Lindencafé“ von Freitag bis Montag 14.00 - 20.00 Uhr und nach Vereinbarung 04838 Doberschütz · Martha-Brautzsch-Str. 1 · Tel. 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Eine(n) „Staatlich anerkannte(n) Erzieher(in)“ oder eine(n) Mitarbeiter(in) mit gleichwertiger Ausbildung gemäß Sächs.QualifikationsVO für unsere familiäre Kita (24 Plätze) in Zschepplin/OT Glaucha im Umfang von etwa 10 - 15 Wochenstunden (geringfügiges Beschäftigungsverhältnis). Weitere Informationen sowie der Text der Stellenausschreibung sind einzusehen unter www.diakonie-delitzsch.de. Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte wie in der Ausschreibung benannt oder an: Diakonisches Werk Delitzsch/Eilenburg e. V., Herr Thomas Rauer (Geschäftsführer), Schlossstr. 4, 04509 Delitzsch Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 2 Probestunden gratis 53 N Studienkreis Profi-Nachhilfe für alle Gute Noten durch Nachhilfe Studienkreis und Krank en p tenl A Bad Düben, Ritterstr. 17 Tel. (03 42 43) 7 10 50 li c Häu s 0 34 23/60 35 25 nst die Pflegefachpersonal fl er Ines Tauchnitz e eg h Eilenburg, Wallstr. 2-3 Tel. 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Januar 2014 NEUERÖFFNUNG Tierärztliche Gemeinschaftspraxis für Groß- und Kleintiere Norbert & Marcus Völz Kleintiersprechstunde Mo - Fr 15.00 - 18.00 Uhr - außerhalb der Sprechzeiten jederzeit nach telefonischer Vereinbarung - Alte Dübener Str. 16 · 04838 Zschepplin Tel. 0 34 23 / 60 09 25 Unsere Öffnungszeiten: Mo – Do 9.00 Uhr – 20.00 Uhr, Fr 9.00 Uhr – 16.00 Uhr Sa und So Familienfeiern und Partyservice Vogelherdstraße 1, Gewerbegebiet Sprotta, 04838 Doberschütz, Tel.: 03423 / 757627 Schuhmachermeister Mario Vogel Puschkinstr. 109, 04838 Eilenburg, Tel. 0 34 23/60 71 06 Orthopädische Schuhzurichtungen aller Krankenkassen Öffnungszeiten: Mo - Fr 8 - 12 und 14 - 18 Uhr, Sa 8 - 12 Uhr Landhandel Blum Düngemittel und Futtermittel aller Art Mittelstraße 1 a · 04838 Zschepplin · Tel. 03423/671856 Öffnungszeiten: Mo - Fr 14 - 18 Uhr, Sa 9 - 12 Uhr N 54 Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Der Flüssiggaspreis beschert Ihnen schlaflose Nächte? Sie benötigen eine Lösung? Wir helfen Ihnen! 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Für die Reparatur gibt es im Baumarkt Sets mit Spachtelmasse und Zubehör, die auf das jeweilige Wannenmaterial – Keramik, Acryl oder Email – abgestimmt sind. Zunächst die Schadstelle säubern und trocknen, dann Spachtelmasse auftragen und härten lassen. Die getrocknete Masse vorsichtig mit Spezial-Schleifpapier abschleifen, Staub entfernen und Lack aufsprühen. Bei der Reinigung mit Scheuermitteln in Zukunft die reparierte Stelle aussparen. Quelle: www.immowelt.de Bezugsfertige 2-Raum-Wohnung im EB-Berg, ruhige Lage, gut geschnittene Grünen, Eilenburg-Ost, 1. OG, Bad mit 3-Raum-Wohnungen mit Balkon, gefliestes Bad mit Fenster und Wanne, ca. 60 m², zu Wanne und Fenster, ca. 43 m², 324,- € WM. vermieten, ab 450,- € WM. Vermietungshotline: 0 15 20 - 4 17 98 88 Vermietungshotline: 0 15 20 - 4 17 98 88 Beste Citylage, wunderschöne 2-Raum- EB-Mitte, ruhige Lage, gut geschnittene Wohnung mit Balkon im Stadtteil 3-Raum-Wohnungen mit super Raumauftei- Eilenburg-Mitte, saniert, 2. 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Fehler beim Packen vermeiden Die Umzugskartons müssen leicht zu transportieren und zu stapeln sein, sprich: stabil, möglichst gleich groß und nicht schwerer als 15 bis 20 Kilogramm. Schwere Gegenstände wie Bücher sollten gleichmäßig auf mehrere Kartons verteilt werden. Wer die Kartons mit Inhalt und Zimmer beschriftet, in welches die verpackten Gegenstände im neuen Heim transportiert werden sollen, kann viel Zeit sparen. Ebenfalls wichtig: Die Dinge, die bis zum Umzugstag noch in Gebrauch sind, erst ganz zum Schluss verpacken. Die Suche nach dem Wasserkocher oder den Kaffeebechern sorgt nur für unnötige Hektik, warnt das Immobilienportal immowelt.de. Passenden Umzugswagen mieten Wer den Umzugstransporter zu klein wählt, muss öfter fahren und verschenkt damit kostbare Zeit. Beim Abschätzen, welcher Umzugswagen die richtige Größe hat, helfen so genannte „Umzugsrechner“, die vor allem die größeren Vermieter von Umzugstransportern auf ihren Internetseiten anbieten. Ausreichend Helfer organisieren Werden die Umzugshelfer aus dem Freundeskreis rekrutiert, sorgt die richtige Mischung dafür, dass alle Hand in Hand arbeiten können. So braucht es immer ein paar Kräftige, die zupacken und schleppen, ein paar handwerklich Geschickte, die beispielsweise Schränke ab- und wieder aufbauen und mindestens einen Koordinator, der weiß wohin welche Kiste im neuen Heim kommt. Ein oder zwei Reserveleute für den Umzugstag zu mobilisieren, gibt Sicherheit, empfiehlt das Immobilienportal immowelt.de. Quelle: immowelt.de Immobilienkauf und -verkauf mit Profis. Für unsere vorgeprüften Sparkassenkunden suchen wir Einfamilienhäuser in und um Leipzig. 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Dieser Einsatz bildet einen geschlossenen Feuerraum und sorgt so für eine schadstoffarme Verbrennung bei optimaler Energienutzung. Der Kaminofen lässt sich ohne großen Aufwand in jede Wohnung einbauen, die über einen Anschluss an einen geeigneten Schornstein verfügt. Die mit Stahlblech, Naturstein oder Keramik ver-kleideten Öfen heizen sich schnell auf und spenden schon nach kurzer Zeit eine angenehme Wärme. Neu hinzu gekommen sind Pellet-Einzelöfen, die als vollwertige Raumheizung dienen können. KLINGER „AUS ALT MACH NEU“ Renovierungsfachbetrieb - Qualität zum Festpreis Renovierung & Neu nach Maß )&>ebpZ[aeh[\h Jh[dkdZHW^c[d =bWi[_dijp["Ij_bhW^c[d Jh[ff[dc_jBWc_dWj" >ebp"Aeha"=[bdZ[h IY^b[_\WhX[_j[d AY^[d#<hedj[dm[Y^i[b P_cc[hjh[d <[dij[h"Jh[dWki >ebp"Akdijije\\"7bk =Wdp]bWijh[d"#mdZ[ {X[hZWY^kd][d BWc_dWj%Aeha%FWha[jj FWd[[b["MWdZ%:[Ya[ Besuchen Sie unsere Ausstellung! 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Grund dafür sind vor allem frei planbare Grundrisse, großflächige Wärmeabgabe mit hohem Strahlungswärmeanteil und energieeffizienter Betrieb – insbesondere in Kombination mit modernen Niedertemperatursystemen, wie Wärmepumpen oder Solarthermie. Mit seinen x-net-Systemen bietet der Heiztechnik-Spezialist Kermi ein einmalig vielseitiges Programm an Flächenheizung/-kühlung, das alle Anforderungen in Neubau, Renovierung und Sanierung perfekt erfüllt. Insbesondere das x-net C16 clip System sowie das x-net C15 Dünnschichtsystem überzeugen durch ihre Flexibilität und unproblematisches Handling. Das clip System ist ein echter Allrounder – von der Bodendämmung unabhängig, schnell, robust und universell auf jedem Untergrund zu installieren. Speziell für die Renovierung steht das Dünnschichtsystem zur Verfügung. Mit einer Systemhöhe von nur 14 mm ist es die Ideallösung in allen Bereichen, in denen die Aufbauhöhe und geringes Gewicht von entscheidender Bedeutung sind. Durch die geringe Überdeckung der Heizrohre mit der Vergussmasse kann x-net C15 mit besonders niedrigen, energieeffizienten Vorlauftemperaturen betrieben werden. Will man eine Fußbodenheizung nachrüsten, aber auf einen Heizkörper für den kurzfristigen, schnellen Wärmebedarf nicht verzichten, ist die x-link Anschlussgarnitur die Lösung. N Einfallsreiche Gardinen und Dekorationen N Maß- und Änderungsschneiderei N individueller Sonnen- und Insektenschutz N kreative Boden- und Wandbeläge N zuverlässiger Reinigungsservice N abgestimmte Tapeten und Farben N Tuchspanndecken N Wohnraumberatung abgestimmt Boden, Wand, Decke und Möbel (Feng Shui) - sprechen Sie uns an! 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Abhilfe schaffen kontrollierte Lüftungssysteme, die sich auch besonders platzsparend im Wohnungsbau oder in Einfamilienhäusern mit einer Wohnfläche bis zu 120 Quadratmetern integrieren lassen. So wurde beispielsweise das KompaktLüftungssystem des Spezialisten Zehnder speziell für den Einbau in eine Küchenzeile oder eine Wandnische konzipiert. Das Komplettsystem besteht aus einem kleinen und clever dimensionierten Universal-Lüftungsgerät als Herzstück sowie flach bemessenen Luftverteilungskomponenten. Das Gerät passt in einen KüchenHängeschrank oder eine Wandnische, während alle weiteren Module des Außen- und Fortluftsystems mit ihrer geringen Höhe leicht hinter der Deckenverblendung der Küchenzeile oder unter der abgehängten Baddecke verschwinden. Gesehen bei www.zehndersystems.de. (djd/pt) M_h\[ k[ hdh_Y^j_] Bauunternehmen Alexander Böhme CWkh[h#k$8[jedXWkc[_ij[h !<WiiWZ[dlebbmhc[iY^kjp !FkjpWhX[_j[d !CWkh[hWhX[_j[d !Kc#kdZ7kiXWk !7XmWii[hkciY^bkii !JheYa[dXWkWhX[_j[d !FÆWij[hWhX[_j[d Pkc:eh\fbWjp'+ &*.).Mbf[hd J[b$ &)*()%,+..', J[b$ &)*()%,&&.+, <Wn &)*()%,+./** CeX_b &'-,%-&,,/)'' ;#CW_b08#786m[X$Z[ Kamine · Kachelöfen · Backöfen · Grundöfen Schornsteine · Fliesenarbeiten Natursteinarbeiten Ofenbau- und Fliesenlegermeister Reinhard Scholz 04509 Delitzsch · Leipziger Str. 19 Tel.: (03 42 02) 5 11 69 · Fax: (03 42 02) 5 10 34 Funk: (01 73) 3 90 92 88 · [email protected] HS. Tiefbau u. 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Deshalb bei kühleren Temperaturen atur per Arbeit) die Heizungstem rer Abwesenheit (z.B. am Tag absenken. © s. media / pixelio.de Einsparpotential Anzeige Rund 5,8 Millionen Ölheizungen gibt es der aktuellen Statistik des Schornsteinfegerhandwerks zufolge derzeit in Deutschland. Ein großer Teil davon ist bereits in die Jahre gekommen und verbraucht zu viel Energie. Mit einer Modernisierung ließen sich die Heizkosten deutlich reduzieren. Allein 600.000 Ölheizungen sind seit mindestens 30 Jahren in Betrieb und dringend modernisierungsbedürftig. Auch die 1,8 Millionen Anlagen, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind, haben ein austauschwürdiges Alter erreicht. „Moderne Brennwertgeräte nutzen im Gegensatz zu älterer Technik den Energiegehalt des Heizöls nahezu vollständig für die Wärmeerzeugung“, erklärt Prof. Christian Küchen, Geschäftsführer des Instituts für Wärme und Öltechnik (IWO). So reduzieren sie den Heizölverbrauch um bis zu 30 Prozent gegenüber veralteter Standardtechnik und um etwa 10 Prozent im Vergleich mit Niedertemperaturkesseln. Durch die Einbindung von Solarthermie lassen sich die Einsparungen auf bis zu 40 Prozent erhöhen. Deshalb steht die Hybridheizung mit Brennwerttechnik und Sonnenenergie aktuell hoch im Kurs, wie eine IWO-Befragung des Heizungshandwerks zeigt. So wurde im vergangenen Jahr jedes zweite neu installierte Brennwertgerät durch eine Solaranlage ergänzt. Der Vorteil einer solchen Lösung besteht in der Möglichkeit, die Sanierung schrittweise durchzuführen – also erst den Kesseltausch und später die Solarkollektoren oder umgekehrt. Weitere Informationen unter www.oelheizung.info. $ORFSTRA¶E ,AU¶IG /4 'RUNA 4EL &AX %-AIL 7ILFRIED(ERBER TONLINEDE N .EUBAU 5M UND !USBAU N -AURER UND 0UTZARBEITEN N 7»RMED»MM6ERBUNDSYSTEM "ÓRO ,AU¶IG ,AU¶IG ,ANDSTR 4EL ÖBEL ÜLLER ...leistungsstark & kompetent! 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Die Grabmalkunst umfasst die professionelle und ästhetische Verarbeitung und Gestaltung jedes Details des Grabes: von der Auswahl des Grabsteines und seiner Beschrif-tung über die Zusammenstellung des Grabschmucks bis hin zu allem weiteren notwendigen Grabmalzubehör wie Vasen, Grablaternen, Grabkerzen und mehr. Größe und Aussehen von Grabsteinen unterliegen in Deutschland der jeweiligen Friedhofsordnung. Grabsteine werden aus Natursteinen aus aller Welt hergestellt. Die Friedhofsordnungen liegen in der Gestaltungshoheit von Kommunen oder Kirchen. Die Vorschriften befassen sich unter anderem mit der Farbe und Oberflächenbearbeitung des Grabsteins, mit eingravierten Schriftbuchstaben oder aufgesetzten Buchstaben aus Bronze oder Aluminium. Bestattungen Paul Sonntag e.K. Inh. Dirk Sonntag Bad Düben s Tel. 034243/2 34 15 s Fax 2 34 78 Ritterstr. 13 - Tag und Nacht © Pixelio/Elisbeth Patzal Beratungszeit: tägl. 9 - 12 Uhr Mi 16 - 18 Uhr Sa 9 - 12 Uhr 03423 60 01 76 Steinmetz- und Steinbildhauermeister mhZ[lebb[=hWXcWb][ijWbjkd] Ij[_dc[jpWhX[_j[d H[ijWkh_[hkd]iWhX[_j[d Weinbergstraße 67 · &*.).;_b[dXkh] Di 9.00 - 12.00 Uhr Do 15.00 - 18.00 Uhr Was ist bei einem Sterbefall zu tun? - Anzeige - Wenn der Tod eines geliebten Menschen zu Hause eintritt, sind die Hinterbliebenen oft hilflos und überfordert. Für einen Laien ist es nicht immer möglich, den Tod auf den ersten Blick festzustellen. Gerade nach einem Unfall oder nach dem plötzlichen Eintritt einer lebensbedrohenden Krankheit muss als erste Maßnahme der Notruf bzw. ein Arzt (Hausarzt) gerufen werden. Dadurch können unverzüglich lebensrettende Maßnahmen eingeleitet werden. Die allgemeine Notrufnummer lautet: 112. Der Notruf sollte einige wichtige Informationen enthalten: sæ7ERæMELDETæSICH sæ7ASæISTæPASSIERTæKURZEæ3CHILDERUNGæDESæ6ORFALLES sæ7OæISTæESæPASSIERTæZUæWELCHERæ!DRESSEæSOLLæDERæ!RZTæKOMMEN sæ7IEæVIELEæ6ERLETZTEæWIEæVIELENæ0ERSONENæSOLLæGEHOLFENæWERDEN sæ!RTæDERæ6ERLETZUNGæSOWEITæMGLICH Wird ein Todesfall diagnostiziert, so muss der Arzt die erforderliche erste Leichenschau durchführen. Wenn er die notwendigen 0APIEREæAUSGESTELLTæHATæINFORMIERENæ3IEæNUNæDASæ"ESTATTUNGSUNTERNEHMENæ)HRESæ6ERTRAUENS Wichtig: Erst wenn eine Todesbescheinigung ausgestellt wurde, kann und darf ein Bestatter tätig werden. Dabei spielt die Uhrzeit keine Rolle, denn: Ein Bestattungs-Notdienst ist Tag und Nacht für 3IEæERREICHBARæAUCHæAN 3ONNæUNDæ&EIERTAGEN Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 63 N t Immer gu ! informiert Kleine Wohnung (40 m2) in Eilenburg, Stadtmitte, EG, 1 Raum Wohnen / Schlafen 1 Raum Wohnen / Kochen kleines Bad (mit Dusche) 195 A kalt + NK zu verm. 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Gebote sind, gekennzeichnet mit der Objektnummer, zu richten an: BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH Ausschreibungsbüro Schönhauser Allee 120, 10437 Berlin Tel.: T l 030/4432-1099, 030/4432 1099 Fax: F 030/4432-1210 030/4432 1210 Kontakt Dagmar Schaaf Mobil: Telefon: Telefax: (01 71) 4 14 40 32 (0 35 35) 4 89 - 0 (0 35 35) 4 89 - 115 [email protected] Verlag + Druck LINUS WITTICH KG An den Steinenden 10 · 04916 Herzberg (Elster) Regionale Initiative Delitzsch e.V. Straße der Freundschaft 2 04509 Delitzsch Weiterbildung zur Pflegekraft für den stationären und ambulanten Bereich ohne IHK Zertifikat in verkürzter Zeit möglich Ihr Ansprechpartner: Frau Strunz, Tel.034202 3059924 Mail: [email protected] N N 66 Geißler Ulf, Nico u. Paul-Tilo Geißler Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 Reisen seit 1935 Albert-Kuntz-Straße 4 · Wurzen · Telefon 0 34 25 / 85 39 85 TAGESFAHRTEN 2014 Sa, 08.02. Frohnauer Hammer und Preßnitztalbahn 39,90 € Frohnauer Hammer, Museumsführung, Mittag, Museumsbahn Sa, 15.02. Schloss Augustusburg 44,90 € Mittagessen, Schloss Augustusburg, Brunnenhebe, Kaffeegedeck Sa, 15.02. Spree-Athen und Currywurst (Schulferien) 29,90 € Stadtführung, Currywurst Fr, 21.02. Gondwanaland Leipzig 37,90 € Gondwanaland, Entdeckungstour mit Boot, Kaffee und Kuchen Sa, 22.02. Ins Goldene Prag 23,90 € Stadtrundfahrt mit Rundgang Di, 25.02. „Gar lustig ist die Jägerei“ 42,90 € “Fläming ganz Wild“, Führung durch den Schlosspark, „Wilderer Schmaus“, mit Naturführer durch den Naturpark „Hoher Fläming“, Kaffeegedeck mit unterhaltsamer Lesung Sa, 01.03. Einkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Sa, 08.03. Frauentag auf Burg Hohnstein 37,90 € mit einem Schnaps, Burgführung, Tanz mit Live-Musik, Kaffeetafel, Erinnerungsgeschenk So, 09.03. Frauentag mit Blasmusik 29,90 € Frauentagsfeier, Kaffee-u.Kuchenbuffet mit Böhmischer Band Pichlovanka. Mi, 12.03. MDR Studiotour Leipzig 37,90 € Mittagessen, Blick hinter die Kulissen der Studios Mi, 19.03. Klingenthal u. Deutsche Raumfahrtausstellg. 43,90 € Aschberg, Mittagessen, Deutsche Raumfahrtausstellung mit Führung, Kaffeegedeck Mi, 26.03. Autostadt Wolfsburg Werksführung 37,90 € VW-Werksbesichtigung mit Kleinbahn, Eintritt „Autostadt“ Sa, 29.03. Bad Steben Therme u. Kurkonzert 37,90 € 3-stündiger Aufenthalt in der Therme, Mittagessen, Führung Kurgärtnerei, Kurkonzert Sa, 05.04. Ostereinkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Mi, 09.04. Kamelienblüte Landschloss Zuschendorf 33,90 € Imbiss, Besichtigung Landschloss Zuschendorf mit Sonderschau und Gewächshäusern, Kaffeegedeck Do, 17.04. Osterbrunnen an der Elbe 44,90 € Rundfahrt, Mittag, Schiffstour, Kaffee mit Obstkuchen und Sahne Fr, 18.04. Karfreitag im Filmpark Babelsberg 39,90 € Einblick in die faszinierende Welt des Films, der Stars und Sternchen. Sa, 19.04. Osterschifffahrt in die Böhmische Schweiz 47,90 € von Königstein vorbei an Bad Schandau in die Böhmische Schweiz, inkl. Mittagessen Sa, 19.04. Osterschlemmen in Kottenheide 44,90 € Ostereisuchen, Spezialitätenbuffet mit Lamm und Kaninchen, musikalischer Ostergruß, Kaffeegedeck Sa, 19.04. Osterausflug zur Thüringer Jodelkönigin 47,90 € Mittagessen, musikalische Reise, Kaffeegedeck So. 20.04. Ostern im Erzgebirge 34,90 € Begrüßung durch Bahnhofsvorsteher, Mittagessen, Rundfahrt, Kaffee, Überraschungen So, 20.04. Johannespassion Gewandhaus Leipzig 89,90 € Leipzig, Johannespassion im Gewandhaus, gute Sitzplätze PK 2 Fr, 25.04. Frauenkirche DD u. Waldschlösschenbrücke 29,90 € Sitzplätze auf der ersten Empore, Orgelandacht, örtlicher Reiseführer Mi, 30.04. Bad Frankenhausen – Vom „Schiefen Turm“ zum Panorama 38,90 € Panorama Museum, beeindruckender Film, Mittagessen, örtl. Reiseleitung, „Schiefer Turm“ von Bad Frankenhausen Sa, 03.05. „Aus Böhmen kommt die Musik“ 38,90 € Begrüßung durch Bahnhofsvorsteher, Mittagessen, „Königlicher Empfangssalon“, Eisenbahnmuseum, Modelbahnanlage Sa, 03.05. Einkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Mi, 07.05. Europastadt Görlitz 36,90 € Mittagessen, örtlicher Reiseführer Sa, 10.05. Ins Goldene Prag 23,90 € Stadtrundfahrt mit Rundgang So, 11.05. Muttertag in der Sächsischen Schweiz 37,90 € mit einem Schnaps, Burgführung, Mittagsbuffet, Tanz mit Live-Musik, Kaffeetafel, Erinnerungsgeschenk So, 11.05. Muttertags - Brunch um Potsdam 56,90 € 3,5-stündige Fahr, Brunchbuffet, Kaffee, Tee, Milch, Apfel + Orangensaft Mi, 14.05. Schönes Vogtland 45,90 € Glockengeläut, Vogtländischer Sauerbraten, Schifffahrt, Kaffee Fr, 16.05. Schieferbergbau im Thüringer Wald 45,90 € „Historischer Schieferbergbau“ mit Führung, Thüringer Klöße, Besichtigung Dorfkirche, Glasbläser, Kaffee Sa. 17.05. Bad Steben Therme u. Kurkonzert 37,90 € 3- stündiger Aufenthalt in der Therme, Mittagessen, Führung Kurgärtnerei, Kurkonzert Di. 20.05. Mit Kahn und Kremser durch den Spreewald 49,90 € 2-stündige Kahnfahrt, Mittagessen, Kremser, Kaffee und Kuchen Do, 22.05. Spargel-Hofschmaus 49,90 € Spargelgerichte als 5-Gang-Schlemmer-Menü, Verdauungsspa- ziergang, geschichtl. Erläuterungen, Orgelkonzert, Erdbeertorte mit Sahne und Kaffee Di, 27.05. Schifffahrt in die Böhmische Schweiz 47,90 € von Königstein vorbei an Bad Schandau in die Böhmische Schweiz, inkl. Mittagessen Mi, 28.05. Mit Kahn und Kremser durch den Spreewald 49,90 € 2-stündige Kahnfahrt, Mittagessen, Kremser, Kaffee und Kuchen Mi, 04.06. Polkafest im Elbtal 45,90 € Schifffahrt, Mittagessen, Polkafest Mi, 04.06. Seniorenfest im Preßnitztal 36,90 € Museumsbahn, musikalisches Programm, Kaffee und Kuchen Do, 05.06. Senftenberger See 38,90 € Lausitzer Seenland, Mittagessen, Schifffahrt, Kaffeegedeck Sa, 07.06. Pfingsten im Mühlenmuseum Gifhorn 33,90 € Mühlenmuseum Sa, 07.06. Einkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) So, 08.06. Zu Pfingsten mit Kahn und Kremser durch den Spreewald 49,90 € 2-stündige Kahnfahrt, Mittagessen, Kremser, Kaffee und Kuchen Mi, 11.06. Marktfrau Regine in Spickendorf 29,90 € Keramikscheune Spickendorf, Kaffee-u. Kuchenbuffet Fr, 13.06. Große Wannseerundfahrt 32,90 € Potsdam, Schifffahrt Havelsee Di, 17.06. Schifffahrt in die Böhmische Schweiz 47,90 € von Königstein vorbei an Bad Schandau in die Böhmische Schweiz, inkl. Mittagessen Do, 19.06. Kyffhäuserdenkmal – Bad Frankenhausen 39,90 € Besichtigung des Denkmals, Mittagessen, mit Fremdenführer zum „Schiefen Turm“ Di, 24.06. Autostadt Wolfsburg Werksführung 37,90 € VW-Werksbesichtigung mit Kleinbahn, Eintritt „Autostadt“ Mi, 25.06. Könige der Lüfte 3 – Burgenfahrt 44,90 € Schloss Wiesenburg, Mittag, Burg Eisenhardt, Burg Rabenstein, Freiflugvorführung, Holzofen-Bäcker, Kaffeetafel Sa. 05.07. Einkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Di, 08.07. Schifffahrt in die Böhmische Schweiz 47,90 € von Königstein vorbei an Bad Schandau in die Böhmische Schweiz, inkl. Mittagessen Sa, 19.07. Sommer, Sonne, Ostseestrand 33,90 € Bummel auf der Mole, Hafenrundfahrt oder ein Bad in der Ostsee? Sa, 19.07. Steinhuder Meer 38,90 € 90-minütige Schifffahrt, leckeres Fischbrötchen So, 20.07. Sachsen-Anhalt Tag Wernigerode 21,90 € großer Festumzug durch die einmalige Fachwerkstadt Mi, 23.07. Europa-Rosarium Sangerhausen 32,90 € Rosariumsführung Sa, 02.08. Einkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Mi, 06.08. Senftenberger See 38,90 € Lausitzer Seenland, Mittagessen, Schifffahrt, Kaffeegedeck Sa, 09.08. Hanse Sail Warnemünde 33,90 € ein schöner Tag in Warnemünde Sa, 09.08. Steinhuder Meer 38,90 € 90-minütige Schifffahrt, leckeres Fischbrötchen Mi, 20.08. Mit Kahn und Kremser durch den Spreewald 49,90 € 2-stündige Kahnfahrt, Mittagessen, Kremser, Kaffee und Kuchen Sa, 30.08. Silke & Dirk Spielberg Festival 46,90 € Wildecker Herzbuben, Katharina Herz und Heiko Harig, Kaffee und Kuchen, Karten in der PK1 Di, 02.09. Schloss Augustusburg 44,90 € Mittagessen, Schloss Augustusburg, Brunnenhebe, Kaffeegedeck Di, 02.09. Könige der Lüfte 3 – Burgenfahrt 44,90 € Schloss Wiesenburg, Mittag, Burg Eisenhardt, Burg Rabenstein, Freiflugvorführung, Holzofen-Bäcker, Kaffeetafel Sa, 06.09. Einkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Di, 09.09. Vogtland Arena 46,90 € Vogtland Arena, Mittagessen, Vogtland - Express Di, 09.09. Schifffahrt in die Böhmische Schweiz 47,90 € von Königstein vorbei an Bad Schandau in die Böhmische Schweiz, inkl. Mittagessen Sa, 04.10. Einkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Mi, 08.10. „Gar lustig ist die Jägerei“ 42,90 € „Fläming ganz Wild“, Führung durch den Schlosspark, „Wilderer Schmaus“, mit Naturführer durch den Naturpark „Hoher Fläming“, Kaffeegedeck mit unterhaltsamer Lesung Sa, 01.11. Einkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Sa, 08.11. Leipzig 1813 Asisi Panometer 27,90 € Panorama LEIPZIG 1813, Kaffee Mi, 19.11. Einkaufsfahrt Bad Muskau Buß-u. Bettag 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Sa, 29.11. Dresden Striezelmarkt und Asisi Panometer 26,90 € Dresden Asisi Panometer, Striezelmarkt Sa, 29.11. Herrnhuter Weihnachtsmarkt 23,90 € Herrnhuter Weihnachtsmarkt, Schauwerkstatt (9.00 – 20.00 Uhr) Sa, 29.11. Festagseinkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Mi, 03.12. Weihnacht im Erzgebirge 46,90 € Mittagessen, Unterhaltungsprogramm mit den „Binge Mäd“, Kaffeegedeck Mi, 03.12. Weihnacht in den vogtländischen Bergen 47,90 € Mittagessen, stimmungsvolles Weihnachtsprogramm, Kaffee und Stolle Do, 04.12. Schifffahrt zur Meißner Weihnacht 44,80 € Mittagessen, „Clara von Assisi“, Reiseleitung, Kaffee, romantischer Weihnachtsmarkt Do, 04.12. Im Reich der Nussknackerkönigin 43,90 € Holzhau, Mittagessen, Nussknackermuseum, Glühwein, Kaffeegedeck Fr, 05.12. Nikolausfahrt mit der Preßnitztalbahn 37,90 € Oberwiesenthal, Mittagessen im Fichtelberghaus, Jöhstadt Sa, 06.12. Festtagseinkaufsfahrt Bad Muskau 19,90 € Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr) Do, 11.12. Schlesischer Christkindelmarkt – Herrnhuter Sterne 35,90 € Schauwerkstatt in Herrnhut, Führung, Herrnhuter Sterne, Mittag Unter www.geissler-reisen.de finden Sie unsere ausführlichen Informationen zum Reiseprogramm! Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014 67 N Ihre Traumreisen Potsdamer Hafenfest 12.04.-13.04. 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