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AmtsBlatt
der Stadt Eilenburg und des Landkreises Nordsachsen sowie
N Jahrgang 24
des Verwaltungsverbandes Eilenburg-West und der Gemeinden Doberschütz,
Freitag, den 17. Januar 2014
Jesewitz, Laußig, Zschepplin
Nummer 1
Kurzinfos
Queenz of Piano
N Die Stadtverwaltung
Klassik meets Kabarett - “Tasta Tour”
26.01.2014 um 16 Uhr im Bürgerhaus Eilenburg
informiert
Seite 3
Eilenburger Vereine
und Verbände
N Öffentliche
Bekanntmachungen
N Öffentliche
Ausschreibungen
Seite 8
Seite 11
Seite 20
N Landkreis Nordsachsen
Mitteilungen
Landratsamt
Seite 22
Mitteilungen
Gemeinden
Seite 31
Ein bisschen Kabarett, ein bisschen Chanson, ein bisschen Witz und Satire - verbunden zu einer einzigartigen Bühnenshow. Da fliegen nicht nur die Melodien hin und her, da werfen sie sich auch gleichsam
die Bälle zu und schießen scharfzüngig von Flügel zu Flügel.
Ob im Sitzen, Stehen oder bäuchlings auf dem Flügel liegend - stets treffen die Virtuosinnen den
richtigen Ton.
Charmant verpackt, kreativ inszeniert und amüsant dargeboten, meistern sie gekonnt den Spagat
zwischen Unterhaltung und anspruchsvoller Musik.
Denn Königinnen am Klavier, das sind sie zweifelsohne aber mit einem Augenzwinkern.
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Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
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23.01.2014 Puschkin-Apotheke, Puschkinstr. 99, 04838 Eilenburg,
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24.01.2014 Apotheke am Stadtpark, Geschwister-Scholl-Str. 5, 04808
Wurzen, 03425 925000
25.01.2014 Löwen-Apotheke, Rinckartstr. 1, 04838 Eilenburg, 03423 602356
26.01.2014 Adler-Apotheke, Leipziger Str. 13, 04821 Brandis, 034292 73067
27.01.2014 Hirsch-Apotheke, Leipziger Str. 53, 04838 Eilenburg,
03423 604725
28.01.2014 Adler-Apotheke, M.-Luther-Str. 21, 04808 Wurzen, 03425 923457
29.01.2014 Linden-Apotheke, An der Linde 1, 04808 Hohburg, 034263 41355
30.01.2014 Neue Ost-Apotheke, Gabelweg 58, 04838 Eilenburg,
03423 603617
31.01.2014 Germania-Apotheke, Wettiner Platz 2, 04808 Wurzen,
03425 922559
01.02.2014 Schloss-Apotheke, Schlossplatz 9, 04827 Machern,
034292 77950
02.02.2014 Berg-Apotheke, Ferdinandstr. 4, 04838 Eilenburg, 03423 605202
Fa. Wendt
0172 3466100
Tierärztlicher Bereitschaftsplan für den Bereich Eilenburg
Ärztebereitschaft über Rettungsleitstelle Delitzsch
Tel. 034202 54177 oder 19222
Stadtwerke Eilenburg
Stromversorgung (für die Netzgebiete der Stadt Eilenburg, Hainichen und Wedelwitz)
687441
Gasversorgung
0800/eilenburg oder 0800 3453628
Fernwärmeversorgung
0173 3943066
Versorgungsverband Eilenburg-Wurzen
(bei Störungen in der Wasserversorgung)
685593
Abwasserzweckverband „Mittlere Mulde“
24-Stunden-Service über Funktelefon
0172 7920219
EWV - Eilenburger Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft
Klempner
bis 03.02. bis 6.45 Uhr
Elektriker
bis 03.02. bis 6.45 Uhr
Außerhalb der Bürozeiten gilt folgende Bereitschaftsnummer für
unsere Hausmeister: 0177 6816050.
WGE - Wohnungsgenossenschaft Eilenburg eG
Bereitschaftstelefon
0173 3906386
(nur in Havariefällen)
Apothekenbereitschaft
17.01.2014
18.01.2014
19.01.2014
20.01.2014
21.01.2014
Schloss-Apotheke, Schlossplatz 9, 04827 Machern,
034292 77950
Berg-Apotheke, Ferdinandstr. 4, 04838 Eilenburg, 03423 605202
Stadt-Apotheke, Domgasse 1, 04808 Wurzen, 03425 920071
Apotheke am Markt, Beuchaer Str. 1, 04821 Brandis,
034292 73980
Engel-Apotheke, Torgauer Str. 18, 04838 Eilenburg,
03423 603510
Der Notfallbereitschaftsdienst hat laut Berufsordnung die tierärztliche
Versorgung an den Wochenenden, Feiertagen und in den Nachstunden
zu gewährleisten.
17.01. - 24.01.2014
Dr. Wolf, Taucha, Davidstr. 13, Tel. 034298 68319, Funk: 0172 3555438
DVM Enick, Bad Düben, Mühlstr. 5, Tel. 034243 22571, Funk: 0171
6568751
DVM Agnes Telligmann, Kurt-Bennewitz-Str. 25, 04838 Eilenburg,
Tel. 0172 1310475
24.01. - 31.01.2014
DVM Völz, Zschepplin, Alte Dübener Str. 16, Tel. 03423 600925,
Funk: 0172 6803750
DVM Westermeyer, Doberschütz, Querweg 8, Tel. 034244 50335
Dr. Pötzsch, Eilenburg, Franz-Mehring-Str. 35, Tel. 03423 603123
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
3
N
Oberbürgermeister lud zum Neujahrsempfang
Vergangene Woche lud Eilenburgs Oberbürgermeister Hubertus Wacker zum Neujahrsempfang,
welcher in diesem Jahr unter dem Motto „Einzelhandel“ stand, in das Eilenburger Bürgerhaus
ein.
Zum Empfang waren unter anderem Vertreter
aus Politik, Handel und Wirtschaft, sowie Eilenburgs Tourismus- und Gewerbeverein, Einzelhändler und Stadträte geladen.
Das Motto des Abends spiegelte sich überall
wieder. Der große Saal des Bürgerhauses wurde
passend dekoriert.
Die Bühne wurde zum Marktplatz mit vielen
kleinen Details umgewandelt und die Tische der
Gäste befanden sich in verschiedenen Eilenburger Straßenzügen.
Ebenso war das abendliche Programm auf das
Thema „Einzelhandel“ ausgerichtet. So wurde
die Thematik „Straßenmusik“ aufgegriffen und
die Gäste bereits im Eingangsbereich vom Tauchaer Drehorgelspieler Armin Woska begrüßt.
Foto: The Mad Hatters
Eröffnet wurde das Bühnenprogramm des Neujahrsempfangs von den Musikern „The Mad Hatters“.
Die fünf Studenten, welche sonst als Straßenmusiker in Leipzig unterwegs sind, sorgten mit ihren
Songs immer wieder für gute Stimmung.
Weiterführend ergriff der Oberbürgermeister das
Wort. In seiner Rede blickte er auf positive und negative Ereignisse des vergangenen Jahres zurück.
Danach unterhielt die Hip-Hop- und Street-Gruppe der Tanzgruppen Eilenburg e. V. die Gäste, mit
einem eigens für den Abend einstudierten TanzBattle.
Foto: Tanzgruppen Eilenburg e. V.
Im Anschluss betrat der Gastredner Dr. Eddy
Donat von der CIMA Beratung + Management
Leipzig die Bühne. In seinem Vortrag berichtete
er über den Handel in der Innenstadt, was Leute
vorrangig in die Stadt zieht und welche Stufen es
gibt die für die Anziehungskraft einer City stehen.
Weiterhin ging er darauf ein, dass neue Ideen
zur Aufwertung von Laden- und Geschäftsstraßen entwickelt werden müssen und bezieht sich
dabei auch auf die Initiative „Ab in die Mitte“,
an welcher die Stadt Eilenburg erfolgreich teilgenommen hat.
Eilenburg belegte den zweiten Platz des Wettbewerbs und erhielt dafür 20.000 Euro Preisgeld.
Die offizielle Übergabe des Schecks erfolgte im
Anschluss der Gastrede. Rita Fleischer von der
IHK zu Leipzig und Gunter Engelmann-Merkel
vom Handelsverband Sachsen überreichten Hubertus Wacker den Scheck.
Fotos: Stadtverwaltung Eilenburg - Oberbürgermeister Hubertus Wacker (Mitte) nimmt von
Rita Fleischer (links) und Gunter Engelmann-Merkel (rechts) den Scheck entgegen.
N4
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Eilenburger
Vereinsehrung 2014
Straßenschild in der Adolf-Damaschke-Straße
erhält Unterhang
Die ehrenamtliche Arbeit in der Stadt Eilenburg
soll auch im Jahr 2014 wieder gewürdigt werden. Dazu findet am 25.04.2014 ein Empfang
des Oberbürgermeisters im Bürgerhaus von Eilenburg statt.
Dort soll die Tätigkeit der Vereine, der Vorstände,
der Vereinsmitglieder und ihrer Helfer der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Ausgewählte
Vertreter werden ausgezeichnet.
Alle Vereine, soziale Institutionen und Bürger der
Stadt Eilenburg haben die Möglichkeit, Vorschläge für Auszeichnungen mit Begründung bei der
Stadtverwaltung Eilenburg, Fachbereich Bürgerservice, bis 3. Februar 2014 einzureichen.
Rückfragen in der Stadtverwaltung sind möglich
bei Frau Illo unter Telefon 03423 652233.
Seit vergangener Woche besitzt auch das Straßenschild in der Adolf-Damaschke-Straße einen
Straßen-Unterhang, welcher von Familie Hirschfeld aus Eilenburg gespendet wurde. Diese entschloss sich für das Sponsoring, da sie ganz in
der Nähe der Straße wohnt und für ihre Straße
kein Unterhang vorgesehen ist. Weiterhin sei ein
Grund für die Entscheidung gewesen, dass früher
viele Schulmeister der Bergschule in der AdolfDamaschke-Straße wohnten.
Vereinsförderung
der Stadt Eilenburg für 2014
Anträge zur finanziellen Vereinsförderung für
das Jahr 2014 können bis zum 4. Februar 2014
bei der Stadtverwaltung Eilenburg, Fachbereich
Bürgerservice, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg
eingereicht werden.
Der Antrag kann formlos gestellt werden, muss
aber folgende Daten enthalten:
1. Anzahl der Mitglieder bis 18 Jahre/Mitglieder ab 18 Jahre
2. Name des aktuellen Vorsitzenden mit Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
3. Aktuelle Kontonummer des Vereins/der
Selbsthilfegruppe
4. Fördersumme
5. Förderzweck
Kriterien der Vereinsförderung sind:
· Tätigkeit ist ehrenamtlich
· der Verein ist in der Stadt Eilenburg oder als
Ortsgruppe tätig oder erbringt Leistungen
für Bürger der Stadt Eilenburg
· Vereinsjubiläen
· Höchste Bewilligungssumme pro Verein sind
2.500 EUR (für diese Form der Förderung);
sie bemisst sich nach
> der Höhe der Haushaltsplansummen für
Sport/Soziales/Kultur-Übrige
> der Größe des Vereins/der Selbsthilfegruppe
> dem Umfang der Vereinstätigkeit bzw.
der Größe der Veranstaltung
> der Bedeutung der Veranstaltung
> eigener Vereinsstätte/Aufwand der Vereinstätigkeit
> sozialen Belangen
Adolf Wilhelm Ferdinand Damschke
geb. 1865, gest. 1935 in Berlin
Pädagoge und Führer der Bodenreformbewegung in Deutschland
Freie Straßenunterhänge in Eilenburg
August-Bebel-Straße, Ernst-Thälmann-Siedlung,
Florian-Geyer-Straße, Fritz-Heckert-Straße, Hermann-Michaelis-Straße, Hugo-Jäckel-Platz, KarlLiebknecht-Siedlung, Kurt-Bennewitz-Straße, Walter-Stöcker-Straße
Wer möchte, kann für weitere Straßenunterhänge (53 Euro kostet ein Straßenunterhang) in Eilenburg spenden. Anfragen dazu nimmt Annett
Krause, Tel.: 652-158 im Rathaus entgegen.
Fällung einer Fichte auf der Fläche der Blumenuhr
Aus Gründen der Sicherheit musste diese Woche eine Fichte auf der Fläche der Blumenuhr
im Stadtgebiet (Rinckartstraße) gefällt werden.
Bäume werden nur gefällt, wenn sie aufgrund
ihrer Beschaffenheit eine Gefährdung darstel-
len, d. h. wenn Bruch- bzw. Umsturzgefahr
besteht.
Der Baum neigt sich zur Straße. Da die Fichte
flache Wurzeln hat, ist die Gefahr einer Entwurzelung nicht auszuschließen.
Neuer Spielplatz in Kospa
Vergangene Woche wurde ein neues Spielgerät
im Eilenburger Ortsteil Kospa aufgebaut. In Vorbereitung darauf hat der städtische Bauhof bereits vorher den Erdaushub erledigt.
Bei dem Spielgerät handelt es sich um eine Spiel-
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass
später eingehende Anträge nicht berücksichtigt
werden können.
Gleichzeitig wird nochmals an die Abrechnung
für das Jahr 2013 erinnert. Rückfragen sind möglich bei Birgit Illo, Tel. 03423 652-233.
Foto: Stadtverwaltung - Familie Hirschfeld vor
dem neuen Straßen-Unterhang.
Foto: Katalog
anlage aus 2 Klettertürmen mit grünen Dächern,
mit Treppen, Kletterwand, Rutschstange und
Brücke aus Robinienholz. Zum Thema passend
dienen Bauernhäuschen mit Holztäubchen zur
Dekoration und farblichen Gestaltung.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
5
Existenzgründerseminare in Eilenburg - Termine 2014
Die Agentur für Existenzgründungen in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Wirtschaft der
Stadt Eilenburg bietet auch im Jahr 2014 wieder Seminare zum Thema Existenzgründung und
Existenzfestigung an. Die Agentur für Existenzgründungen, ist anerkannter Bildungsträger des
Bundesministeriums für Wirtschaft. Sie informiert
umfassend über die beschlossenen steuerrechtlichen Änderungen der Bundesregierung für das
Jahr 2014. Deshalb sind nicht nur angehende
Existenzgründer teilnahmeberechtigt, sondern
auch Selbstständige, die ihr Unternehmen erweitern oder verändern wollen. Alle Informationen
zum Antragsverfahren und möglicher Änderung
des Gründungszuschuss und zur freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit bekommen Sie entsprechend erläutert. Die Seminare
finden in diesem Jahr wie folgt statt:
Monat
Februar
04.02. - 06.02.14
März
18.03. - 20.03.14
April
28.04. - 30.04.14
Juni
03.06. - 05.06.14
Juli
08.07. - 10.07.14
September
02.09. - 04.09.14
Oktober
21.10. - 23.10.14
Dezember
02.12. - 04.12.14
Die Teilnahmegebühr beträgt nach Vorgabe des
BMWi 40 EUR für das gesamte Existenzgründerseminar. Kostenlos erhalten alle Teilnehmer unterrichtsbegleitendes Material des BMWi sowie
ein Softwarepaket zur Existenzgründung und
Unternehmensführung. Das Teilnahmezertifikat
erhalten alle Seminarteilnehmer am letzten Tag
überreicht. Der Unterricht erfolgt an allen Tagen
von 08.00 bis 16.00 Uhr im Bürgerhaus der Stadt
Eilenburg. Telefonische Anmeldungen gelten als
verbindlich. Anmeldungen nimmt Frau Scholeck
von der Stadt Eilenburg unter der Telefonnummer: 03423 652273 sowie direkt bei der Agentur
für Existenzgründungen Tel. 034671 64290 entgegen.
N
Das Eilenburger Gymnasium
öffnet seine Türen
Das Martin-Rinckart-Gymnasium führt am
25. Januar 2014 in der Zeit von 9.00 bis
12.00 Uhr den Tag der Präsentation in Eilenburg
in der Hochhausstr. 49 durch.
Lehrer und Schüler gewähren Einblicke u. a. in
die Fächer, Profile, bilinguale Ausbildung, Ganztagsangebote sowie in die Chorarbeit der Schule.
Ein kleiner Imbiss erwartet unsere Gäste.
Wir laden recht herzlich zu diesem Tag ein.
Neues aus dem Stadtmuseum
Öffentliche Bergkellerführungen im 1. Quartal 2014
1. Sonntagsschule
Die ersten öffentlichen Bergkellerführungen des
Jahres 2014 finden am Samstag, dem 18. Januar
und am Samstag, dem 22. März um je 9:00 Uhr
und 10:30 Uhr statt.
Sie erreichen uns telefonisch über 03423 652222,
per Fax: 03423 652225, per Mail: [email protected] oder persönlich zu den Öffnungszeiten
des Museums.
Wir bitten um Voranmeldung, da die Plätze begrenzt sind.
Treffpunkt für die Bergkellerbesichtigung ist die
Kellerstraße, gegenüber der Hausnummer 18.
Am 26. Januar 2014 um 15:00 Uhr findet die erste Sonntagsschule des Jahres 2014 im Stadtmuseum statt. Der Museumsleiter, Andreas Flegel,
wird den bedeutendsten Kunstschatz Eilenburgs
vorstellen.
Wenn Sie interessiert sind, dann kommen Sie in
unser Museum und lassen sich überraschen.
(Eintritt: 4,00 EUR)
Neues aus der Stadtbibliothek
Vorlesenachmittag
Auch 2014 werden sie fortgesetzt: die Vorlesenachmittage mit unserer Lesepatin Frau Aster. Am
Donnerstag, dem 23. Januar 2014 um 15.30 Uhr
liest Frau Aster im kuscheligen Märchenzimmer der
Bibliothek aus „Winter im Land der Tiere“ vor.
Der Winter ist eine aufregende Zeit für die Tiere.
So erlebt z.B. die kleine Ente Eddie ihren allerersten Winter, nachdem sie beim Flug in den Süden
den Anschluss an ihre Familie verloren hat...
Hoch im Norden wiederum lebt Lars, der kleine
Eisbär. Zum Glück findet sich immer ein Freund
mit dem er spielen kann oder mit dem er in aufregende Abenteuer gerät ...
Alle Kinder vom Vorschulalter bis einschließlich
8 Jahren sind herzlich dazu eingeladen. Auch Freunde und Freundinnen dürfen mitgebracht werden.
Amtsblatt der Großen Kreisstadt Eilenburg
und des Landkreises Nordsachsen
IMPRESSUM
Das Amtsblatt erscheint 14-täglich in den ungeraden Wochen für alle Haushalte kostenlos.
- Herausgeber: Große Kreisstadt Eilenburg,
Telefon: 0 34 23/65 21 25, Fax: 0 34 23/60 16 12, Landratsamt Nordsachsen, 04860 Torgau,
Schloßstraße 27, Telefon: 0 34 21/7 58-10 14, E-Mail: [email protected],
- Druck und Verlag: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10,
Telefon: (03535) 4 89-0, Telefax: (03535) 4 89-1 15,
Fax-Redaktion: (0 35 35) 4 89-1 55
- Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Der Oberbürgermeister der Stadt Eilenburg,
Herr Wacker der Landrat des Kreises Nordsachsen, Herr Czupalla oder der jeweilige Vertreter im Amt
- Verantwortlich für den sonstigen Inhalt und Anzeigenteil:
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Barschtipan
www.wittich.de/agb/herzberg
- Anzeigenannahme/Beilagen: Frau Dagmar Schaaf, Telefon: 01 71/4 14 40 32, Telefon/Fax: 03 42 95/7 25 88
Eingereichte Manuskripte erheben keinen Anspruch auf Veröffentlichung bzw. Vollständigkeit.
Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste.
Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende
Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
N6
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Neues aus dem Bürgerhaus
Rotkäppchen Puppenbühne Rabatz
Mo., 20.01.2014 um 16.30 Uhr
Die beiden liebenswerten Herzberger Puppenspieler spielen das alte Gebrüder Grimm Märchen
original und kindgerecht.
Mit “Opus Meins” ist Newcomer Martin Zingsheim gleich mit seinem Erstlingswerk ein komödiantischer Rundumschlag gelungen: originelle
Komik, mitreißende Musik und ein brillantes Gefühl für Sprache. Er spielt mit seiner Meinung, bis
gesellschaftspolitische Kritik und absurde Liebeslieder aus dem doppelten Boden wachsen.
Sein Musikkabarett setzt sich zusammen aus einem virtuosen Einfallsreichtum am Klavier und
Kabarett-Texten, die zwischen herrlich aufgezwirbeltem Sprachwitz und bissiger Nachdenklichkeit
abrupt hin- und herspringen und so das Publikum
einem großartigen Wechselbad der Gefühle unterwerfen.
Die große DampferShow
Do., 18.03.2014 um 16 Uhr
Queenz of Piano “Klassik meets Kabarett”
So., 26.01.2014 um 16.00 Uhr
Ein bisschen Kabarett, ein bisschen Chanson, ein
bisschen Witz und Satire - verbunden zu einer
einzigartigen Bühnenshow. Da fliegen nicht nur
die Melodien hin und her, da werfen sie sich auch
gleichsam die Bälle zu und schießen scharfzüngig
von Flügel zu Flügel.
Ob im Sitzen, Stehen oder bäuchlings auf dem
Flügel liegend - stets treffen die Virtuosinnen den
richtigen Ton.
Charmant verpackt, kreativ inszeniert und amüsant dargeboten meistern sie gekonnt den Spagat zwischen Unterhaltung und anspruchsvoller
Musik.
Denn Königinnen am Klavier, das sind sie zweifelsohne aber mit einem Augenzwinkern.
Tanztee mit DJ Hagen E
Do., 13.02.2014 um 14 Uhr
Gehen Sie mit TV-Kapitän Maxi Arland auf große
Reise und erleben Sie dabei Michael Hirte, Belsy
und Florian Fesl.
City - Das Beste unplugged
Fr., 28.03.2014 um 20 Uhr
CITY unplugged. Ein
Programm, welches
auch die leisen Töne
von CITY berücksichtigt. Die schönsten
Balladen aus nunmehr
40 Jahren Bandgeschichte und die größten Hits in neuen elektro-akustischen Arrangements.
Es müssen nicht immer die großen Gesten sein,
die das Herz berühren. CITY versteht es in diesem
Programm auf Samtpfoten eine ganz besondere
Atmosphäre zu schaffen und das Publikum zu
verzaubern.
Martin Zingsheim „Opus Meins - Kabarett
und Zukunftsmusik“
Di., 15.04.2014 um 19.30 Uhr
Der Winter ist so lang, deshalb tut es gut, mal
wieder ein Tänzchen zu wagen.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Ticketverkauf
Nicht immer wohnt man gleich in der Nähe oder
liegt unser Ticketbüro gerade günstig auf Ihrem
Tagesweg. Wir reservieren Ihre Eintrittskarten
10 Werktage lang. Sie können auch eine Rechnung anfordern und sich die Karten gegen eine
Gebühr von 2,50 EUR ohne jeglichen Fahrtkosten- und Zeitaufwand einfach ganz bequem nach
Hause schicken lassen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht fristgerecht abgeholte Karten zu Gunsten anderer Interessenten wieder in den freien Verkauf gehen.
Bürgerhaus
Franz-Mehring-Str. 23
Tel.: 7003930
Dienstag/Mittwoch
Donnerstag
09.00 - 12.30 Uhr
13.00 - 16.30 Uhr
09.00 - 12.30 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Und nach Vereinbarung
Stadtmuseum
Torgauer Straße 40
Tel.: 652222
Dienstag - Freitag
Sonntag
09 - 12/13 - 17 Uhr
10 - 12/13 - 17 Uhr
Stadtbibliothek
Dr.-Belian-Str. 3
Tel.: 754008
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
13 - 18 Uhr
09 - 18 Uhr
09 - 13 Uhr
12 - 19 Uhr
Frau Brigitte Leiding
Frau Ute Rühl
Frau Elfriede Jentzsch
Frau Margit Trätner
Frau Regina Köditz
Herrn Siegfried Prezewowsky
Frau Jutta Jähn
Frau Gisela Bräunig
Herrn Wolfgang Erler
Herrn Bernd Seidel
Frau Beate Schulz
Frau Christa Petzold
Herrn Heinz Kneiß
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
Die Stadtverwaltung und der Oberbürgermeister gratulieren
Herrn Rudi Wittwar
Frau Elisabeth Steinberg
Frau Sieglinde Lontke
Herrn Hartmut Mallok
Frau Heike Giza
Herrn Herbert Kuntze
Frau Christa Möbius
Herrn Hans-Dieter Hellmich
Frau Sabine Kelm
Herrn Friedhelm Rohr
Herrn Reinhard Petersohn
Frau Christa Fercho
Frau Margrit Kinast
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
Herrn Georg Lieder
Herrn Horst Bunzel
Herrn Dieter Böhm
Herrn Wolfgang Koos
Frau Renate Kähler
Herrn Bernd Diecke
Herrn Karlheinz Boy
Herrn Dieter Stolle
Frau Inge Sarnowski
Frau Erika Herrmann
Frau Hanneliese Walther
Herrn Günter Bradatsch
Herrn Rudi Herrmann
zum 71. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 71. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
zum 72. Geburtstag
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Frau Heidi Wawersig
Frau Marlies Wlatschiha
Herrn Georg Herrmann
Herrn Fritz Blaich
Herrn Dr. Kurt Gräbner
Herrn Rudi Bednarz
Herrn Karl-Heinz Vogt
Frau Brigitte Erdmann
Frau Edda Zietlow
Frau Helga Kellnorat
Frau Charlotte Stecher
Herrn Dieter Pahlig
Herrn Heinz Rotter
Herrn Hans-Jürgen Stock
Herrn Falk Göllnitz
Frau Rosemarie Rehschuh
Herrn Lothar Kuhnt
Herrn Jürgen Kleid
Herrn Dietrich Saeger
Frau Gerda Lisker
Frau Erika Möbius
Frau Erika Komar
Frau Annerose Starke
Herrn Peter Liebetrau
Frau Gerlinde Weitzel
Frau Brigitte Eckler
Herrn Siegfried Hänsch
Herrn Norbert Hornig
Herrn Horst Müller
Herrn Gerhard Apitz
Frau Edith Dietrich
Herrn Heinz Kaiser
Frau Gertraud Schindler
Frau Renate Mittelstraß
Frau Christel Krauthoff
Frau Monika Rick
Herrn Manfred Otto
Frau Renate Scheler
Herrn Manfred Leipnitz
Frau Barbara Kaiser
Frau Inge Ehser
Herrn Karl-Heinz Respa
Herrn Manfred Tietz
Frau Maria Zwerenz
Frau Hannelore Brandner
Herrn Rolf Lisker
Frau Marie-Luise Barthel
Frau Rosel Lieder
Herrn Wolfgang Petzold
Herrn Hans Sachmerda
Frau Inge Zimmer
Frau Helma Kahle
Herrn Wilhelm Kliemchen
Frau Waltraud Hartl
Frau Gisela Fürch
Herrn Herbert Becker
Frau Irene Tatschner
Herrn Günter Konrad
Frau Ursula Bangert
Frau Christa Wiesemann
Herrn Friedrich Scheibe
Frau Isa Meyer
Frau Edith Schmidt
Frau Leonore Thier
Frau Gertrud Münster
Herrn Hans Schlieske
Frau Brigitta Müller
Frau Elli Sett
Herrn Wolfgang Weiß
Frau Inge Bürger
Frau Marianne Birnbaum
Frau Ursula Riedel
Frau Elfriede Müller
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 73. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 74. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 76. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
7
Herrn Werner Schmatloch
Herrn Harald Franke
Herrn Artur Sommerfeld
Herrn Rolf Junge
Frau Helga Köditz
Frau Hannelore Eichholz
Frau Isa Knoll
Herrn Horst Rast
Frau Thea Baum
Herrn Franz Hofmann
Herrn Günter Eichholz
Herrn Helmut Wolfsteller
Frau Irma Paul
Frau Erna Wiesenhöfer
Herrn Eberhard Koitzsch
Frau Renate Eggert
Frau Ingrid Schulz
Frau Irene Sendel
Frau Marta Neumann
Frau Christel Ackermann
Frau Regina Richter
Frau Traude Münchow
Herrn Klaus Stölzel
Frau Ingrid Kirchner
Frau Anneliese Bela
Frau Christa Pahlig
Herrn Helmut Hinkelthein
Frau Erika Bader
Frau Gisela Hinkelthein
Frau Waltraud Köhler
Frau Ilse Tauchnitz
Herrn Rolf Aster
Frau Gerda Diegmann
Herrn Horst Saalmann
Frau Ingrid Zschinzsch
Frau Elfriede Klose
Herrn Winfried Schneider
Frau Christa Schrader
Frau Christa Cirotzki
Frau Christa Wendt
Frau Waltraud Mellert
Herrn Franz Rieger
Frau
Eleonore-Anneliese Grießer
Frau Ute Hannuschka
Herrn Werner Lange
Frau Gerda Walter
Frau Elfriede Vieweg
Herrn Fritz Schaffrath
Herrn Albert Hahn
Herrn Dieter Jentzsch
Herrn Kurt Einhorn
Herrn Rolf Bergmann
Herrn Günter Lange
Herrn Günter Seifert
Frau Christel Apel
Frau Christa Stein
Herrn Horst Eilenstein
Frau Erna Pötzsch
Herrn Rolf Scherer
Herrn Herbert Leipnitz
Herrn Heinz Arnold
Herrn Norbert Klose
Frau Karin Klaffenbach
Frau Hanna Held
Herrn Hans Schulze
Herrn Rudi Kuchenbecker
Frau Hilda Liebmann
Herrn Heinz Pietschke
Herrn Hans Bräunig
Herrn Walter Cirotzki
Frau Ruth Müller
Frau Ingrid Wildow
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 77. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 78. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 79. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 81. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
zum 82. Geburtstag
N
Frau Anita Ludwig
zum 83. Geburtstag
Herrn Günter Albrecht
zum 83. Geburtstag
Frau Eva-Maria Helbig
zum 83. Geburtstag
Frau Sieglinde Katzur
zum 83. Geburtstag
Frau Christa Vogel
zum 83. Geburtstag
Frau Edith Witzig
zum 83. Geburtstag
Frau Hildegard Händler
zum 83. Geburtstag
Frau Gertraude Geres
zum 83. Geburtstag
Frau Ingeborg Lohmann
zum 83. Geburtstag
Herrn Gerhard Morgenstern zum 83. Geburtstag
Herrn Hans-Dieter Mederake zum 83. Geburtstag
Herrn Dr. Hans-Jürgen Schulz zum 83. Geburtstag
Frau Irene Dreßler
zum 83. Geburtstag
Frau Margarete Hörig
zum 83. Geburtstag
Herrn Werner Porstmann zum 83. Geburtstag
Frau Gertrud Helbig
zum 84. Geburtstag
Frau Renate Peyerl
zum 84. Geburtstag
Frau Gertrud Reimer
zum 84. Geburtstag
Herrn Hans Schulze
zum 84. Geburtstag
Frau Inge Zempel
zum 84. Geburtstag
Herrn Manfred Kutz
zum 84. Geburtstag
Frau Hildegard Wagner
zum 84. Geburtstag
Herrn Werner Weiser
zum 84. Geburtstag
Frau Lieselotte Bräunig
zum 84. Geburtstag
Herrn Heinz Wolf
zum 84. Geburtstag
Herrn Theodor Pech
zum 84. Geburtstag
Frau Johanna Paschke
zum 84. Geburtstag
Herrn Herbert Mucke
zum 84. Geburtstag
Herrn Joachim Kutz
zum 85. Geburtstag
Frau Erna Steinert
zum 85. Geburtstag
Herrn Alfred Becker
zum 85. Geburtstag
Frau Doris Grunenberg
zum 85. Geburtstag
Frau Johanna Schneider
zum 85. Geburtstag
Frau Luise Holzapfel
zum 85. Geburtstag
Herrn Heini Petersohn
zum 85. Geburtstag
Frau Brigitte Wunder
zum 86. Geburtstag
Frau Elisabeth Müller
zum 86. Geburtstag
Frau Adele Winkler
zum 86. Geburtstag
Frau Christa Behrens
zum 86. Geburtstag
Herrn Wolfgang Weiße
zum 87. Geburtstag
Frau Gertraud Große
zum 87. Geburtstag
Frau Waltraud Sperling
zum 87. Geburtstag
Herrn Rudolf Klepel
zum 87. Geburtstag
Frau Emmi Dobert
zum 87. Geburtstag
Frau Ella Thielemann
zum 87. Geburtstag
Frau Ursula Bringmann
zum 88. Geburtstag
Herrn Rolf Stock
zum 88. Geburtstag
Herrn Egon Heubach
zum 88. Geburtstag
Frau Dr. Ruth Keller
zum 89. Geburtstag
Herrn Gerhard Brandt
zum 89. Geburtstag
Frau Anita Henze
zum 89. Geburtstag
Herrn Kurt Korczynietz
zum 89. Geburtstag
Herrn Otto Grubitzsch
zum 90. Geburtstag
Frau Gerta Winter
zum 90. Geburtstag
Frau Irene Dunkel
zum 90. Geburtstag
Frau Elli Bader
zum 92. Geburtstag
Herrn Helmut Kuntze
zum 92. Geburtstag
Frau Anita Scholz
zum 93. Geburtstag
Frau Eleonore Sauermann zum 93. Geburtstag
Frau Hildegard Siebert
zum 94. Geburtstag
Herrn Fred König
zum 94. Geburtstag
Frau Margarete Reimer
zum 94. Geburtstag
Frau Frieda Falkowski
zum 94. Geburtstag
Frau Irmgard Luft
zum 95. Geburtstag
Frau Lieselotte Hänisch
zum 99. Geburtstag
Frau Elisabeth Noack
zum 104. Geburtstag
Wir gratulieren auch den nicht genannten Geburtstagskindern recht herzlich! Sollte eine Gratulation nicht gewünscht werden, bitten wir um
schriftliche Information mindestens vier Wochen
vor dem Geburtstag unter Stadtverwaltung Eilenburg, Bürgerbüro, Marktplatz 1, 04838 Eilenburg.
N8
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Baustellenkalender
Straßensperrungen in der Stadt Eilenburg
Straße:
Maßnahme:
Lossastr.
Gehwegsperrung in Teilabschnitten im Bereich Haus Nr. 1 - 5
Die erforderliche Parkverbotsbeschilderung ist zu beachten!
Zeitraum:
Grund:
13.01.2014 - 13.02.2014
Kabelverlegung
Ehrungen von Mitgliedern des FC Eilenburg
Das Jahr 2014 begann für Herbert Schrader und
Daniel Bela mit einer erfreulichen Überraschung.
Der Präsident des FC Eilenburg, Gerd Stephan,
überreichte Herbert Schrader im Auftrag des
Sächsischen Fußballverbandes die %HRENNADEL
DES 3&6 IN "RONZE. Damit wird Sportfreund
Schrader für seinen mittlerweile 40-jährigen unermüdlichen Einsatz als Schiedsrichter geehrt.
Gerd Stephan betonte, dass die langjährige und
außergewöhnlich hohe Bereitschaft zum „Pfeifen“ an vielen Wochenenden sowie bei jedem
Wetter, als außergewöhnlich einzuschätzen ist.
In den Reihen der Eilenburger Schiedsrichtergilde ist Herbert Schrader damit ein Vorbild für die
jungen Nachwuchs-Schiedsrichter. Er erinnerte
daran, dass es wichtig ist, die Gruppe der FCESchiedsrichter weiter aufzustocken. Dass er dabei
in Herbert Schrader einen Unterstützer und Helfer
hat, freue ihn besonders.
Auch Daniel Bela wurde eine besondere Ehre
zuteil. Er erhielt auf Vorschlag des Nordsächsischen Fußballverbandes den $&"%HRENAMTS
PREIS Seit vielen Jahren betreut er Nachwuchsmannschaften der unterschiedlichsten
Altersgruppen als Übungsleiter. Vor fünf Jahren
übernahm er zusätzlich im Vorstand des FCE die
Funktion des Nachwuchskoordinators und wirkt
seit vielen Jahren auch als Schiedsrichter für den
FCE. Die Auszeichnung, die mit einem interessanten Wochenendbesuch in Dresden verbunden ist,
nahm Jens Barth, Vorsitzender des Jugendausschusses des NFV, vor.
Filmvorführung
„Die Unterwasserwelten
in der Karibik“
Am Montag, dem 27.01.2014 findet in der Volkssolidarität Eilenburg, Eckart Str. 24A, unter der
Leitung des Herrn Dr. Peter Paschke, eine Filmvorführung zum Thema „Die Unterwasserwelten
in der Karibik“ statt. Beginn ist 14.00 Uhr, Ende
ist 16.00 Uhr. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Für
Kaffee und Kuchen sowie andere Getränke ist gegen Bezahlung gesorgt.
Vorstand und Mitglieder des FC Eilenburg gratulieren Herbert und Daniel ganz herzlich und
wünschen Ihnen für die kommenden Jahre viel
Gesundheit und Erfolg!
Sportliche Höhepunkte
Foto: privat - Daniel Bela
Foto: privat - Herbert Schrader
Aufgaben, die einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung der Heranwachsenden
leisten. Daniel Bela erfüllt diese Aufgabe in besonderem Maße. Er leistet überdies viel in Bezug
auf Kommunikation, insbesondere zu den anderen Übungsleitern, zu den Eltern und zum NFV.
Für alle großen und kleinen Wehwehchen hat er
stets ein offenes Ohr.
Er würdigte die sehr zeitaufwendige und wichtige
Arbeit der Übungsleiter, ohne die die Ausbildung
der Kinder und Jugendlichen nicht umsetzbar
wäre. Obwohl der Sport im Vordergrund steht,
übernehmen die Übungsleiter auch erzieherische
Vormerken: Pokalkracher gegen RB Leipzig am
Mittwoch, dem 26.02.2014 um 18:00 Uhr im
Ilburg-Stadion.
Paul-Köditz-Turniere werden am 19.01.2014
in der Belian-Halle fortgesetzt. Ab 9:00 Uhr
treffen sich hochklassige Teams zum D-Jugendturnier um den Börner-Cup. Mit dabei sind der
Hallesche FC, FSV Budissa Bautzen, SC Riesa,
Döbelner SC SG Olympia Leipzig u. a.
Ab 14:30 Uhr spielen die C2-Junioren um den
Huth-Cup, u. a. gegen den FC Grimma, ESV Lok
Chemnitz, SG Beucha/Brandis.
Sonntag, 26.01.2014 kämpfen ab 9:00 Uhr
die C1-Junioren um den Cup des Strandhotels
und ab 14:30 Uhr die D2-Junioren um den Cup
der Ilebiber Fußballschule.
Jahresabschlussfeier 2013
SV Lok Eilenburg e. V. Radsport
Am 15.12.2013 fand die Jahresabschlussveranstaltung des SV Lok Eilenburg e. V. - Abteilung
Radsport statt. Um 15 Uhr trafen sich die Mitglieder bei Abteilungsleiter Dieter Weidel. Die Mörtizer Modellbau GmbH stellte die Räumlichkeiten
kostenlos zur Verfügung.
Der 1. Vorsitzende des SV Lok Eilenburg, Kai
Weidel, der Radsportnachwuchs, ehemalige Radsportler und aktive Freizeitrennradfahrer waren
gemütlich bei Stolle und Kaffee beisammen. Für
die Kinder kam der Weihnachtsmann.
Herr Weidel hielt eine Ansprache über das ver-
gangene Jahr, was geleistet wurde und was für
das Jahr 2014 in Planung ist.
Von der Gesamtwertung der Kreiskinder- und
Jugendspiele 2013 wurden die besten Kinder,
jeweils in ihren Jahrgängen, ausgezeichnet (1.
Hugo Müller, 1. Danilo Millemann, 1. Tim Taggeselle, 1. Christian Taggeselle, 1. Tim Bäßler, 1.
Markus Ulrich).
Das erfolgreichste weibliche Mitglied des SV Lok Eilenburg e. V. - Abteilung Radsport war im Jahr 2013
Petra Tyrala. Sie wurde mit einem Glaspokal geehrt.
Wir danken allen Sponsoren und Helfern.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
9
N
Eilenburger Bambini werden Turniersieger bei Kickers 94 Markkleeberg
Kurz vor dem Jahreswechsel sind wir der Einladung der Markkleeberger gefolgt und zu ihrem
18. Hallenfußballturnier gefahren. Es gab zwei
Staffeln mit jeweils 4 Mannschaften und nur die
ersten beiden jeder Staffel konnten sich für das
Halbfinale qualifizieren. Alle Gegner waren uns
unbekannt und wir freuten uns schon auf den Vergleich mit ihnen. Im ersten Spiel hieß der Gegner
SV Mölkau. Gleich von Beginn an spielten unsere
Mini-Kicker munter nach vorn und erspielten sich
dadurch etliche Möglichkeiten. Es dauerte ein
wenig bis unser „Torjäger vom Dienst“ Julian Stephan zum 1 : 0 einschoss. Zum 2 : 0 erhöhte Leon
Schütze nach einer sehr schönen Einzelaktion.
Der Sieg hätte viel höher ausfallen müssen aber
leider vergaben wir viele gute Möglichkeiten. Im
zweiten Spiel ging es gegen den TuS Pegau drunter und drüber. Die Spieler hatten wohl zu großen
Respekt vor den Mädchen (Spielerinnen) in der
Mannschaft und waren wie gelähmt auf dem
Spielfeld. Nichts funktionierte und es kam kein
Zusammenspiel zustande und so verloren wir zu
Recht 2 : 0. Nun musste das dritte Spiel gegen den
TSV Großsteinberg gewonnen werden um noch
ins Halbfinale einziehen zu können.
Mit viel Wut im Bauch ging es nur in eine Richtung. Der Gegner wurde von den Eilenburgern
regelrecht überrannt und so war es nur eine Frage
Foto: Privat - Für den FC Eilenburg spielten: Dean Werner, Leon Schütze, Julian David,
Luca Schmidtke, Paul Tzeuschner, Felix Schmedicke und Julian David.
der Zeit bis die ersten Tore fielen. Julian Stephan
erzielte 3 Tore und Paul Tzeuschner schoss zum 4 :
0-Endstand ein.
Das Halbfinale wurde erreicht und wir mussten gegen den Gastgeber antreten. Konzentriert und mit
Übersicht wurde nach vorn gespielt und man erarbeitete sich einige Chancen, die unser „Knipser“
Julian Stephan zweimal nutzte. Am Ende kassierte
man noch einen vermeidbaren Gegentreffer aber
das Spiel wurde 2 : 1 gewonnen und die Bambini
standen im Finale.
Dort wartete der bekannte Rivale TuS Pegau. Man
war gewarnt und den Zuschauern war ein spannendes Spiel garantiert. Beide Mannschaften
schenkten sich nichts, nur Tore wollten nicht fallen.
Diesmal hielten die Muldestädter stark dagegen
und alle Spieler gaben ihr Bestes. Ihre Mühe wurde
belohnt und Paul Tzeuschner erzielte den erlösenden 1 : 0-Siegtreffer. Der Jubel war riesengroß und
der zweite Turniersieg war perfekt. Die Mannschaft
ist über sich hinaus gewachsen und kann mehr als
stolz auf sich sein.
G-Jugend des FC Eilenburg gewinnt Paul-Köditz-Gedächtnisturnier
Die Herbstmeister des FC Eilenburg tauschen
den grünen Rasen gegen den Hallenboden ein.
Das erste Turnier der Hallensaison bestritten die
Mini-Kicker in ihrer eigenen Trainingshalle. Das
Teilnehmerfeld war mit Markranstädt, Delitzsch,
Halle, Tresenwald, Grimma und Brandis sehr anspruchsvoll und spielstark. Mit der kompletten
Mannschaft im Aufgebot sollte es ein schöner
Fußballvormittag werden, an dessen Ende hoffentlich eine gute Platzierung herausspringen
sollte. Die Fußballer hatten sich schon seit Wochen auf das Turnier vorbereitet und wollten ihre
Siegesserie unbedingt fortsetzen. Aufgrund einer
Mannschaftsabsage wurde das Turnier im Modus
„Jeder gegen Jeden“ gespielt, ein Vergleich mit
allen angetretenen Mannschaften sozusagen.
Im Auftaktspiel ging es hoch motiviert gegen
den SSV Markranstädt. Nach anfänglicher Unsicherheit fanden alle schnell ins Spiel und ließen
dem Gegner kaum Raum sich zu entfalten. Die
Angriffsbemühungen waren noch etwas zaghaft,
doch ein scharfer Schuss von Julian Stephan
brachte die 1 : 0-Führung. Dieses Ergebnis konnte
aber nicht gehalten werden, da der Gegner noch
den glücklichen Ausgleichstreffer erzielte. Im
zweiten Spiel stand man der SG Brandis/Fuchshain gegenüber. Schnell führten die Eilenburger
mit 2 : 0 durch Tore von Ben Schrader und Julian
Stephan. Zum 3 : 0 erhöhte Felix Schmedicke durch
ein starkes Solo gegen 2 Abwehrspieler. Kurz vor
Schluss gelang der SG noch der Ehrentreffer zum
3 : 1-Endstand.
Als nächstes mussten die Bambini gegen den
FC Grimma ran. Mit viel Übersicht und Spielwitz
wurde der Ball bereits in der gegnerischen Hälfte abgefangen und man erspielte sich zahlreiche
Torchancen, die durch Paul Tzeuschner und Ben
Schrader zum sicheren 2 : 0-Sieg genutzt wurden.
Jetzt stand der Hallesche FC auf dem Papier. Sie
hatten bereits starke Spiele gezeigt und sollten
nicht unterschätzt werden. Das Spiel war sehr
ausgeglichen mit Spielanteilen auf beiden Seiten. Das muntere Tore schießen wurde durch
Julian David und Julian Stephan eröffnet, aber
der Gegner spielte gut mit und schoss ebenfalls
2 Tore. Es stand 2 : 2 aber es war noch genug
Zeit um den Siegtreffer zu erzielen. Jetzt stürmten
die Muldestädter mutig nach vorn und dem stark
aufspielenden Ben Schrader gelangen noch zwei
wunderschöne Treffer zum verdienten 4 : 2. Besser konnte es zu diesem Zeitpunkt nicht laufen.
Nun ging es gegen den SV Tresenwald/Machern.
Den ersten Treffer der Partie gelang dem Gegner
doch die Eilenburger ließen sich nicht beeindrucken und versuchten ihr eigenes Spiel zu zeigen.
Nach und nach übernahmen sie das Spielgeschehen und drängten die Tresenwalder in die eigene
Hälfte. Jetzt ging es Schlag auf Schlag und es fielen reihenweise Tore durch Paul Tzeuschner, Felix
Schmedicke, Ben Schrader und 3 Tore erzielte unser bester Torschütze des Turniers, Julian Stephan.
Am Ende hieß es 6 : 1 für unsere Bambini. Jetzt
reichte sogar ein Unentschieden im letzten Spiel
zum Turniersieg. Aber unsere Mini-Kicker wollten
sich mit einem Sieg bei ihren Fans und Eltern
verabschieden. Dieses gelang sehr überzeugend
mit einem 3 : 1-Sieg gegen den ESV Delitzsch. Die
ersten beiden Treffer erzielten Julian Stephan und
Paul Tzeuschner. Den Delitzschern gelang zwar
noch der Anschlusstreffer aber das schönste Tor
des Tages erzielte Felix Schmedicke durch einen
Kopfball.
Mit 5 Siegen und 1 Unentschieden wurde die
G-Jugend verdient Turniersieger vor dem Halleschen FC und dem SSV Markranstädt.“ Dies war
ein sehr guter Einstand in die Hallensaison mit
einer beachtlichen Leistung aller Spieler“, meinte
Trainer Matthias Eidner abschließend.
Für den FC Eilenburg spielten: Dean Werner, Julian David, Leon Schütze, Paul Tzeuschner, Felix
Schmedicke, Luca Schmidtke, Julian Stephan und
Ben Schrader.
N 10
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Veranstaltungen vom
20.01.2014 - 31.01.2014
Wir laden Sie herzlich zu unseren angebotenen
Veranstaltungen ein.
Wir haben aber noch einiges mehr zu bieten.
Genießen Sie auch unser Wohlfühl-Angebot, z.
B. Sauna.
Wenn Sie Interesse haben, rufen Sie einfach Frau
Christiane Gallas unter der Telefon-Nr. 03423
658515 an.
Montag, 20.01.
10:00 Uhr
Sitztanz und Gymnastik
15:30 Uhr
Lesenachmittag „Gedichte“
Dienstag, 21.01.
10:00 Uhr
Kreatives Gestalten
19:00 Uhr
Briefmarkenfreunde
Mittwoch, 22.01.
10:00 Uhr
Küchengespräch
16:00 Uhr
Doberschützer Tanzmäuse sind
zu Besuch und zeigen ihr neues
Programm
Donnerstag, 23.01.
10:00 Uhr
Gedächtnistraining
15:30 Uhr
Fußgymnastik
Freitag, 24.01.
10:00 Uhr
Fingerhandgruppe
15:30 Uhr
Buchstabensalat
Montag, 27.01.
10:00 Uhr
Sitztanz und Gymnastik
15:30 Uhr
Winterrätsel
Dienstag, 28.01.
09:00 Uhr
Sportgruppe
15:30 Uhr
Rückengymnastik
Mittwoch, 29.01.
10:00 Uhr
Männerkegelrunde
15:30 Uhr
Poesiestunde „Gedichte“
Donnerstag, 30.01.
10:00 Uhr
Musikalisches Winterquiz
13:45 Uhr
Gleichgewichtstraining
Freitag, 31.01.
10:00 Uhr
Fingerhandgruppe
15:30 Uhr
Spielenachmittag
Vorschau Veranstaltung
im Februar 2014
Dienstag, 04.02. - 15.00 Uhr
Demenzsprechstunde
Themen:
- Fragen rund um die Demenz
- Beratung über Diagnose, Absicherung und Betreuung
Ort: Therapieraum der K&S Seniorenresidenz Eilenburg - Am Stadtpark, Sydowstraße 1c, 04838
Eilenburg
telefonische Terminvereinbarung unter: Tel. 0176
95316645 Frau Koch
Förderverein Senioren-Residenz
„Haus am Stadtpark“ Eilenburg e. V.
Sydowstraße 1 c, 04838 Eilenburg
Angelverein Eilenburg-Nord e. V.
Wichtige Information des Vorstandes!
Liebe Angelfreunde,
unsere 1. Anglerversammlung im Jahr 2014
findet am Sonntag, dem 19.01.2014 um
09.30 Uhr in der Gaststätte „Schloßaue“
statt.
Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten,
da zu diesem Termin die Beitragskassierung
erfolgt und wichtige Informationen für das
Sportjahr 2014 bekannt gegeben werden.
Der Vorstand
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
11
N
Evang. Kirchengemeinde Martin Rinckart Eilenburg,
Nikolaiplatz 3, Tel. 602056
Öffnungszeiten Gemeindebüro:
Dienstag
9 - 12 Uhr und 14 - 17 Uhr
Donnerstag
9 - 12 Uhr
So., 19. Jan.
10.00 Uhr
Nikolaikirche - Abendmahlsgottesdienst
Di., 21. Jan.
18.00 Uhr
Frauenkreis bei Frau Daudert,
Puschkinstr.74
So., 26. Jan.
10.00 Uhr
Nikolaikirche -Gottesdienst mit
Flöte und Orgel
Mo., 27. Jan.
19.30 Uhr
Bibelgesprächskreis bei Pfrn. Krien, Schloßberg 5
Di, 28. Jan.
10.00 Uhr
Andacht im Caritas-Altenpflegezentrum St. Martin
14.30 Uhr
15.30 Uhr
jeden Mi.
16.00 Uhr
17.00 Uhr
jeden Do.
8.00 Uhr
jeden Fr.
18.00 Uhr
Seniorengymnastik im Gemeindesaal Nikolaiplatz 3
Andacht im DRK- Pflegeheim
Konfirmandenkurs 7. Klasse
Konfirmandenkurs 8. Klasse
in der „Guten Stube“ im Gemeindehaus Nikolaiplatz 3 - Eingang Arche
Morgengebet in der Nikolaikirche
Abendgebet in der Marienkirche
Kirchenmusikalische Gruppen - Nikolaiplatz 3
Rinckart-Singschule: mittwochs 17 Uhr
(ab 2. Schuljahr) im Turmzimmer 2. OG
Rinckart-Jugendchor: mittwochs 18.15 Uhr
(ab 5./6. Schuljahr) im Turmzimmer 2. OG
Flötenkreis: donnerstags 17 Uhr (Anfänger
16:30 Uhr - 17 Uhr mit Yvonne) im Turmzimmer
2.OG
Martin-Rinckart-Kantorei: donnerstags 19 Uhr im
Gemeindesaal
Rinckart-Bläser: 14-täglich mittwochs 19 Uhr im
Gemeindesaal
ab 30.01.2014
Nikolaikirche offen für alle - donnerstags von
10 - 16 Uhr ist der Chorraum der Nikolaikirche
und die Rinckartkapelle geöffnet. Es werden
Postkarten, christliche Schriften und Bücher angeboten.
N Öffentliche Bekanntmachungen
Tagung des Stadtrates
Sehr geehrte Einwohner der Stadt Eilenburg,
ich gestatte mir, Sie recht herzlich zur 41. Tagung
des Stadtrates am Montag, dem 03.02.2014,
16:30 Uhr in das Bürgerhaus Eilenburg, FranzMehring-Straße 23 einzuladen.
Öffentliche Sitzung
1. Bestätigung der Tagesordnung
2. Einwände zur Niederschrift vom 02.12.2013
3. Einwohnerfragestunde
4. Neukalkulation der Feuerwehrgebühren und
Entgelte, Entgelttabelle für vereinbarte freiwillige Leistungen und Änderungssatzung
zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes
5.
6.
7.
8.
9.
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Großen Kreisstadt Eilenburg
Satzung zur Benutzung der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Großen Kreisstadt Eilenburg (Kinderkrippen, Kindergärten,
Horte) ab 01.03.2014
Abwägung zur Ergänzungssatzung „Hainichen Dorfstraße“ und Satzungsbeschluss
Abwägung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 9.2 „An der Leipziger Höhe“ Teil II
und Satzungsbeschluss
Personalentscheidung
Einwohnerversammlungen 2014
10. Gewährung eines Darlehens an die Eilenburger Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH
11. Berufung eines sachkundigen Einwohners in
den Stadtausschuss
12. Vergabe von Ingenieurleistungen zur nachhaltigen Abflussverbesserung der Rietzschke
13. Sonstige Informationen und öffentlich zu behandelnde Anfragen der Stadträte
Wacker
Oberbürgermeister
Bekanntmachung
Das Ordnungsamt des Landkreises Nordsachsen, SG Untere Forstbehörde gibt auf Grund von
§ 29 Abs. 4 Satz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992,
rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013, ortsüblich bekannt, dass nachfolgend aufgeführte
Flurstücke der Stadt Eilenburg ganz oder teilweise die Eigenschaft eines Waldes als Schutzwald nach § 29 Abs. 1 SächsWaldG (im folgenden
Bodenschutzwald genannt) besitzen:
Gemarkung
Flur
Flurstücke
Eilenburg:
19
3/1, 65/1, 87/3,
103/3
21
137/12
Die Bewirtschaftungsvorschriften nach § 29 Abs.
4 und 7 SächsWaldG finden für die bezeichneten
Flächen Anwendung.
Die Abgrenzung des Bodenschutzwaldes ist auf
gesonderten Bodenschutzwaldkarten dargestellt.
Die Bodenschutzwaldkarten sowie die dazu ge-
hörigen Flurstücksverzeichnisse der betroffenen
Flurstücke liegen in der Zeit vom 03. Februar bis
einschließlich 28. Februar 2014 aus und können
während der angegebenen Zeiten von jedermann
eingesehen werden bei:
a) Stadtverwaltung Eilenburg
Bürgerbüro
Marktplatz 1
04838 Eilenburg
Zeiten:
Di. 9:00 - 18:00 Uhr
Mi. 9:00 - 18:00 Uhr
Do. 9:00 - 18:00 Uhr
Sa. 9:00 - 12:00 Uhr
b) Landratsamt Nordsachsen, Ordnungsamt, SG
Untere Forstbehörde
Dr.-Belian-Str. 4
04838 Eilenburg
Zeiten:
Di.
8:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 19:00 Uhr
Do.
8:30 - 12:00 Uhr und
13:00 - 16:00 Uhr
Fr.
8:30 - 12:00 Uhr
c) sowie auf der Homepage der Stadt Eilenburg
www.eilenburg.de.
Im Anschluss an die Auslegung können die Bodenschutzwaldkarten einschließlich der Flurstücksverzeichnisse nach terminlicher Absprache
bei der Unteren Forstbehörde, eingesehen werden.
Torgau, den 06.01.2014
N 12
Vom Bodenschutzwald (BSW) betroffene Flurstücke > 100 m2 im Landkreis Nordsachsen (FoB Taura)
Gemarkung
Flurname
Nr. des
Anteil BSW
Flurstücks
in m2
Eilenburg
Ellenburg Flur 19
3/1
2025
Eilenburg
Eilenburg Flur 19
65/1
2565
Eilenburg
Eilenburg Flur 19
87/3
2215
Ellenburg
Eilenburg Flur 19
103/3
405
Eilenburg
Eilenburg Flur 21
137/12
2720
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
13
N
Sitzung des Ortschaftsrates
Die nächste Sitzung des Ortschaftsrates findet
am Dienstag, dem 28.01.2014, 19:00 Uhr im
Bürgerbegegnungszentrum Zschettgau, Im Bauerndorf 10 statt.
Öffentliche Sitzung
1. Bestätigung der Tagesordnung
2. Einwohnerfragestunde
3. Vorschlag des Ortschaftsrates zur Änderung
Baubeschluss Spielplatz Kospa
4. Bericht zu Veranstaltungen 2013
5. Information zur Veranstaltungsplanung
2014
6. Sonstige Informationen und Anfragen der
Ortschaftsräte
Ein nichtöffentlicher Teil schließt an.
Feustel
Ortsvorsteherin
Friedhofssatzung für den Marienfriedhof der Evangelischen Kirchengemeinde
„Martin Rinckart“ Eilenburg
Vom 15.10.2013
Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Marienfriedhof in Eilenburg steht in der
Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde
„Martin Rinckart“ Eilenburg.
(2) 1Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. 2Zur Unterstützung der Verwaltung
kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. 3Er kann
sich auch Beauftragter bedienen.
(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Eilenburg.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und
Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte für die Kommune zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
§2
Friedhofszweck
(1) 1Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken
an die Verstorbenen. 2Er ist zugleich Stätte der
Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Mitglieder der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin Rinckart“
Eilenburg waren oder
b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung
einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten
(3) 1Die Bestattung anderer Personen bedarf der
vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. 2Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der
Erlaubnis besteht nicht.
§3
Bestattungsbezirke
(entfällt)
§4
Nutzungsbeschränkung, Schließung
und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
a) auf dem Friedhof oder Teilen davon keine
Nutzungsrechte mehr überlassen werden
(Nutzungsbeschränkung),
b) der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung),
c) der Friedhof oder Teile davon einer anderen
Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) 1Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind
Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte
noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte
Bestattungsrechte). 2Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die
regelmäßige Ruhezeit zulässig.
(3) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit
weiterer Bestattungen ausgeschlossen. 2Soweit
im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das
Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt
eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine
andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte)
zur Verfügung gestellt werden.
(4) 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft
des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des
Grundstücks wiederhergestellt. 2Die Entwidmung
eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst
nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach
Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.
(5) 1Nutzungsbeschränkung, Schließung und
Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon
werden öffentlich bekannt gegeben. 2Nutzungsbereehtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen
schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) 1Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie
die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. 2Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.
Abschnitt 2:
Ordnungsvorschriften
§5
Öffnungszeiten
(entfällt)
§6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde
des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist
Folge zu leisten.
(2) Das Betreten des Friedhofes und der Zuwege
erfolgen auf eigene Gefahr.
(3) 1Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller
Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis
hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem
Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle
sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und
Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und
Kränze, nicht genehmigte gewerbliche
Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben,
c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an
Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in
der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung
auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des
Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen
sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und
Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der
hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) an den Gräbern zu rauchen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,
j) Ansprachen und musikalische Darbietungen
außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,
k) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse
als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvertilgungsmittel und chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,
m) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien
jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter
den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren,
n) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren
Nähe aufzustellen.
2
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen
gegen die Buchstaben k), m), n) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen.
(4) 1Von den Bestimmungen des Absatzes 3 kann
der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit
diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser
Satzung vereinbar sind. 2Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger
einzuholen.
N 14
§7
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
1
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal,
gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann
der Friedhofsträger eine besondere Ordnung erlassen. 2Diese ist als Anlage Bestandteil dieser
Satzung.
§8
Gewerbliche Betätigung
auf dem Friedhof
(1) 1Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem
Friedhofsträger vorher anzuzeigen. 2Sie erhalten
nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die
in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. 3Auf Antrag
kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei
Jahren erteilt werden.
(2) 1Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig
sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen,
dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit
ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz
besitzt. 2Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch
geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in
die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den
Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum
Beispiel eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten.
(4) 1Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen
Berechtigungsbeleg aus. 2Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. 3Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem
Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen.
(5) 1Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof
schuldhaft verursachen. 2Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden
bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den
Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
(6) 1Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen
auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführt werden. 2Die Arbeiten sind spätestens um
16.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor
Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden,
und dürfen nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden.
3
Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der
Arbeitszeit zulassen. 4 § 6 Absatz 3 Buchstabe c)
bleibt unberührt.
(7) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger
genehmigten Stellen gelagert werden. 2Nach
Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen. 3Die Gewerbetreibenden
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
4
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt
werden.
(8) 1Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der
Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen
die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen
oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. 2Bei einem
schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
Abschnitt 3:
Bestattungsvorschriften
§9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der
Bescheinigungen des Standesamtes über die
Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde
rechtzeitig anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist
eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) 1Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die Angehörigen
in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. 2Kommen
für die Bestattungspflicht mehrere Personen in
Betracht, so geht jeweils die ältere Person der
jüngeren Person vor. 3Beauftragte gehen Angehörigen vor. 4Dieser Reihenfolge eventuell nach
dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende
Festlegungen gehen vor.
§ 10
Kirchliche Bestattungen
(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen,
dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.
(3) 1Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer
bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
2
Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung
des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3
Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist
dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der
Trauerfeier anzuzeigen.
§ 11
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) 1Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. 2Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren
Werkstoffen hergestellt sein. 3Das Verwenden
von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten
Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und
muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
(2) 1Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 in hoch und 0,70 m breit sein. 2Sind
in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist
die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen
und Kindern, die bis zum vollendeten fünften
Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens
1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß
0,50 in breit sein.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen
sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(5) 1Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. 2Das gilt auch für Oberurnen, sofern
es sich um eine unterirdische Bestattung handelt.
(6) 1Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. 2Gebinde und Kränze sind nach der
Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder
Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
§ 12
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des
Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten
Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der
Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante
einer Urne mindestens 0,65 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) 1Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn,
dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden.
2
Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen
zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des
Kreiskirchenamtes.
(6) 1Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör
vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente
oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger
entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu
erstatten.
§ 13
Belegung, Wiederbelegung,
Graböffnung
(1) 1In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet
werden. 2Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene
Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in
einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder
belegt werden.
(3) 1Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste
aufgefunden werden, sind diese sofort mindes-
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
15
N
tens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. 2Werden noch nicht
verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das
Grab sofort wieder zu schließen und für künftige
Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.
(4) 1Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen
eines Grabes bedürfen der Genehmigung des
Friedhofsträgers und — soweit das Landesrecht
dies vorsieht — der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. 2Dies gilt nicht für
eine durch richterlichen Beschluss angeordnete
Leichenschau.
3
Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger
jederzeit festlegen.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
zwei Urnen beigesetzt werden. 4Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.
(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich
aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.
Abschnitt 4:
Grabstätten
§ 19
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
§ 14
Umbettungen
(1) Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten,
b) Ehrengrabstätten.
(2) 1Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur
unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. 2Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 3An ihnen bestehen
nur Rechte nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder
Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für Wahlgrabstätten wird die Vergabe von
Nutzungsrechten abhängig gemacht von der
schriftlichen Anerkennung dieser Satzung sowie
der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern
der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.
(5) 1Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die
Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. 2Eine vorfristige
Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. 3Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten
Einzelfall zulassen.
(6) 1Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
2
Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich
aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung
ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht
gestört werden.
(2) 1Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers.
2
Dabei müssen die spezifischen baurechtlichen
Bestimmungen des Marienfriedhofes beachtet
werden (Umbettungsverbot im Bereich der sanierten Stützmauer). 3Die Erlaubnis wird nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes ereilt. 4Soweit
Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine
Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes
öffentliches Interesse erforderlich. 5§ 4 Absatz 2
und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene
Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten
umgebettet werden.
(4) 1Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund
eines schriftlichen Antrags erteilt.
2
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus
Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. 3Mit dem Antrag sind entweder der
Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder
die Grabnummernkarte beziehungsweise ein
vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger
Nachweis vorzulegen.
(5) 1Die Durchführung der Umbettungen erfolgt
durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. 2Der Zeitpunkt
der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.
3
Umbettungen von Erdbestattungen finden in
der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz
von Schäden, die an benachbarten Grabstätten
und Anlagen durch eine Umbettung entstehen
und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat
der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit
wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen
oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen
Anordnung.
§ 15
Ruhezeiten
(1) 1Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt in der Regel 20 Jahre.
2
Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten
festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies
zulässt.
§ 16
Arten von Grabstätten und
Nutzungsrechte
§ 17
Reihengrabstätten
(entfällt)
§ 18
Wahlgrabstätten
(1) 1Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für
eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an
der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu 20 Jahren (erste und zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit)
erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit
dem Erwerber bestimmt wird. 2Dabei müssen die
spezifischen baurechtlichen Bestimmungen des
Marienfriedhofes beachtet werden.
(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
a) Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m,
b) Urnenbestattungen: Länge 1,00 m, Breite
1,00 m.
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon
nicht berührt.
(3) 1In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. 2In
einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte
kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. 3In
einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis zu
(1) 1Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden
nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. 2Das
Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung.
(2) 1Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an
einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger
eine schriftliche Bestätigung. 2In ihr wird die
genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer
der Nutzungszeit angegeben. 3Dabei wird darauf
verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes
sich nach den Bestimmungen der jeweiligen
Friedhofssatzung richtet.
(3) 1Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. 2Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. 3Der Antrag ist
vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. 4§ 16
Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) 1Überschreitet bei einer weiteren Belegung
oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die
neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die
Wahlgrabstätte zu verlängern. 2Bei mehrstelligen
Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche
Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.
(5) 1Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird
der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher
schriftlich hingewiesen. 2Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne
besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch
öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer
von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen.
(6) 1Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon
bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den
Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. 2Das
Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem
Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten
Personen übertragen werden. 3Die Übertragung
bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) 1Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem
Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das
Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten über. 2Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der
Älteste Nutzungsberechtigter. 2Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes
dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.
(8) 1Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird
dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt.
2
Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt
werden.
(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme
des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht
schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht
N 16
an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.
(10) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit
zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur
einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 20
Benutzung von Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet
werden.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
a) Ehegatten,
b) der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
d) die Ehegatten der unter Buchstabe e) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können
darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
§ 21
Gemeinschaftsgrabanlagen
(entfällt)
§ 22
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen dem
Friedhofsträger.
(2) 1Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. 2Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das
Gräbergesetz.
(3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens
des Friedhofsträgers.
Abschnitt 5:
Gestaltung der Grabstätten
§ 23
Friedhofs- und Belegungsplan,
Baumbestand
(1) Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und
Belegungsplan.
(2) 1Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
2
Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten,
haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
(3) 1Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht
unter besonderem Schutz. 2Das Pflanzen von
Bäumen auf Grabstätten ist untersagt. 3Die Bäume und Gewächse auf oder neben Grabstätten
sollen auf einer Wuchshöhe von 50 cm gehalten
werden.
§ 24
Herrichtung und Instandhaltung der
Grabstätten, Verkehrssicherheit
(1) 1Grabstätten sind unbeschadet eventueller
Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umge-
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
bung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs
gewahrt bleibt. 2Sie dürfen nur bis höchstens zu
einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. ‚Bepflanzungen
sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten
und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigt werden. 3Für die Bepflanzung sind
ausschließlich standortgerechte und heimische
Pflanzen zu verwenden.
(2) 1Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck
ist untersagt. 2Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.
(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie
die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(4) 1Grabschmuck ist instand zu halten. 2Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den
Gräbern zu entfernen.
(5) 1Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise
die für die Grabstätte Verantwortlichen haben
für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu
sorgen. 2Aufforderungen des Friedhofsträgers zur
Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. 3Entstehen durch Verletzung
der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei
Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
§ 25
Verantwortliche, Pflichten
(1) 1Für die Herrichtung, die Instandhaltung und
die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist
der der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 2Die
Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(2) 1Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen
sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 2.
Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein
Nutzungsrecht nachzuweisen. 2Sofern es zum
Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben
verlangen.
(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs
Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes
sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise
Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden.
(4) 1Die für die Grabstätten Verantwortlichen
können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder
Dienstleister beauftragen. 2Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten.
(5) 1Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß
hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist der Verantwortliche nicht
bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügt eine öffentliche Bekanntmachung und
ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter
Hinweis auf der Grabstätte.
(6) 1Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen
Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. 2Grabmaie und andere Baulichkeiten gehen ab dem
Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. 3Vor
Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern,
die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. 4Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für
die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. 5In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte
aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen
baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten
nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(7) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der
Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf
der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
(8) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich
aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.
§ 26
Grabpflegeverträge
(entfällt)
§ 27
Grabmale
(1) 1Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
2
Grabmale sollen nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sein. Sofern Produktionsoder Bearbeitungsorte eines Grabmals außerhalb
des europäischen Wirtschaftsraums liegen, soll
der Nachweis durch Vorlage eines von einem unabhängigen Dritten erstellten Zertifikats erbracht
werden, das die Herstellung des Grabmales ohne
Kinderarbeit bestätigt.
(2) 1Die Errichtung und jede Veränderung von
Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
2
Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. 3Die
Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8,
sind zu beachten.
(3) 1Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages
und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen
und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und
Anordnung der Inschrift einzuholen. 2Über den
Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen
nach Vorlage aller Unterlagen. 3Mit Ablauf dieser
Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung
der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) 1Entspricht die Ausführung des Grabmales
nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten
eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder
Beseitigung des Grabmales gesetzt. 2Gleiches
gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind.
3
Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise
Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. 4Nach
Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und
zur Abholung bereitgestellt. 5Werden auch die
zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten
Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb
von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in
die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.
6
In diesem Fall kann der Friedhofsträger die
Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten
entsorgen lassen.
(6) 1Werden bis zur Errichtung der endgültigen
Grabmale provisorische Grabmale errichtet,
so sind diese nicht zustimmungspflichtig. 2Die
Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen
Grabmale darf längstens bis zu einem Jahr nach
der Bestattung beziehungsweise Beisetzung erfolgen.
§ 28
Errichtung und Instandhaltung
der Grabmale
(1) 1Grabmale sind ihrer Größe entsprechend
nach den allgemein anerkannten Regeln des
Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. 2Dies gilt für
sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) 1Die beauftragten Gewerbetreibenden oder
Dienstleister haben nach den Vorschriften der
jeweils geltenden Technischen Anleitung zur
Standsicherheit von Grabmalan lagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu
planen, zu errichten und zu prüfen. 2Dabei sind
die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur
zu geringen Setzungen kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden
können. 3Der Übergabe eines Grabmales und
von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder
Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung
vorauszugehen. 4Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten
Vorlagen ausgeführt worden sind.
(3) 1Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der
Grabmale gewährleisten. 2Der Friedhofsträger
kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln.
(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen
ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung
Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzuge kann
der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel
die Umlegung von Grabmalen) treffen. 3Wird
der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das
Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.
4
Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. ‚Ist der
Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als
Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung
17
und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die
Dauer von einem Monat angebracht wird.
(6) 1Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden
haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit
oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht
wird.
2
Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen
Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten trifft.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und
dokumentiert.
§ 29
Verzeichnis geschützter Grabmale und
Bauwerke
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) 1Der Friedhofsträger kann die Zustimmung
zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher
Anlagen versagen. 2Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu beteiligen.
§ 30
Entfernung von Grabmalen
(1) 1Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. 2Dabei
ist § 16 Absatz 6 zu beachten. 3Bei Grabmalen
im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die
Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf
des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach
der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. 2Das Entfernen darf
grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene
Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen.
3
Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungsoder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle
dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) 1Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit
soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.
2
Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist
von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt,
die Grabstätte abräumen zu lassen. 3Grabmale
oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der
Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese
zu verwahren.
4
Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten
aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte
oder Verantwortliche zu tragen. 5Bei wertvollen
Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu
beachten.
Abschnitt 6:
Bestattungen und Feiern
§ 31
Benutzung von Leichenräumen
(entfällt)
N
§ 32
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können
in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel
Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer
anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann
untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit
gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes
der Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem
Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des
Friedhofsträgers.
§ 33
Friedhofskapelle und Kirche
(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen
Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2) 1Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung
der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen,
die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
angehören. 2Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. 3Bei der Benutzung der kirchlichen Räume
für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche
angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen
Verkündigungsstätte zu respektieren. 4Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die
Benutzung zu stellen.
§ 34
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der
Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von
Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2
Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner
christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen
Friedhof befindet.
(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.
Abschnitt 7:
Schlussbestimmungen
§ 35
Alte Rechte
(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von
Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei
Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat,
richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) 1Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine
Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. 2Sie
enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der
zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36
Haftungsausschluss
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die
durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte
N 18
Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.
§ 37
Gebühren
(1) 1Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher
Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin
Rinckart“ Eilenburg erhoben. 2Zur Erhebung der
Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide.
3
Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten
nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.
(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege
des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§ 38
Zuwiderhandlungen
(1) 1Wer den Bestimmungen der § 6 Absatz 1, Absatz 3 Buchstabe a) bis f) und Absatz 3 Buchstabe
h) bis j), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6,
§ 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. 2Verstöße
können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden
nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme im Gemeindebüro
der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin
Rinckart“ Eilenburg und im Kreiskirchenamt Eilenburg aus.
§ 40
Rechtsmittel
(1) 1Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers
kann der Betroffene innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelische
Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg,
Nikolaiplatz 3, 04838 Eilenburg Widerspruch einlegen. 2Die Frist wird auch durch Einlegung beim
Kreiskirchenamt Eilenburg, Nikolaiplatz 3, 04838
Eilenburg gewahrt.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch
nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg
zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht
eröffnet.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen
einen Gebührenbescheid gelten die besonderen
Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung
des Friedhofsträgers.
§ 41
Gleichstellungsklausel
Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen
treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt
die Friedhofsordnung vom 04.02.2003 außer
Kraft.
§ 39
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenarnt.
(2) 1Friedhofssatzungen und Aufforderungen
werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der
für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen
politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen
Weise bekannt gemacht. 2Zusätzlich werden sie
durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt
gemacht.
Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 15.10.2013
Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die
Angehörigen in folgender Reihe:
Sachsen:
1. der Ehegatte
2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
3. die Kinder
4. die Eltern
5. die Geschwister
6. der Partner einer auf Dauer angelegten
7.
8.
9.
10.
11.
nichtehelichen Lebensgemeinschaft
der gesetzliche Betreuer
der sonstige Sorgeberechtigte
die Großeltern
die Enkelkinder
sonstige Verwandte
Friedhofsgebührensatzung
für den Marienfriedhof der Evangelischen Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg vom 15.10.2013
Abschnitt 1:
Gebühren
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Marienfriedhofs in Eilenburg, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie
für besondere Leistungen des Friedhofsträgers
werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) 1 Werden erbrachte Leistungen nur teilweise
in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle
Gebühr zu entrichten. 2 Wird von der Benutzung
des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen
nach Beantragung Abstand genommen, sind die
Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.
§2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist
1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) 1 Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. 2 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt
durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) 1 Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
2
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen- die Benutzung des Friedhofs und seiner
Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende
Sicherheit geleistet worden ist.
(4) 1 Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden
kostenpflichtig angemahnt.
2
Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen
Kosten im Wege des Iandesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
§4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von
Gebühren
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor
Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger stattgegeben, so werden die bei der
Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
§5
Rechtsmittel
(1) 1 Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Evangelische
Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg,
Nikolaiplatz 3, 04848 Eilenburg Widerspruch einlegen. 2 Die Frist wird auch durch Einlegung beim
Kreiskirchenamt Eilenburg, Nikolaiplatz 3, 04838
Eilenburg gewahrt.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch
nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg
zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht
eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung,
das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.
(5) Im Übrigen gelten die Iandesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Abschnitt 2:
Gebührentarif
§6
Nutzungsgebühren
(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden
folgende Gebühren erhoben:
für Wahlgräber
1.
je Wahlgrabstätte
1.1.
Erdbestattungen
530 `
1.2.
Urnenbeisetzungen
400 `
2.
für Urnenbeisetzungen in einer schon
belegten Wahlgrabstätte
50 `
19
(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb
von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:
1. anlässlich der Belegung der zweiten Stelle
eines Doppelwahlgrabes
53 `
2. anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes
mit einer weiteren Urne
20 `
§7
Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren werden von dem mit der
Bestattung beauftragten Bestattungsunternehmen erhoben.
§8
Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
Für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und für Umbettungen werden folgende
Gebühren erhoben:
1. für das Ausgraben der Leiche einer Person
über fünf Jahre
25 `
2. für das Ausgraben der Leiche eines Kindes
unter fünf Jahren
25 `
3. für das Ausgraben einer Urne
25 `
§9
Gebühren für die Grabberäumung
1
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der
Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten
Grabmalen und baulichen Anlagen durch den
Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte
werden folgende Gebühren erhoben: 50 `
2
Zuzüglich sind in jedem Fall die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.
§ 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die laufende Pflege und Unterhaltung (wie
Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen, Abfallbeseitigung, Rasenmahd, Baumpflege,
Wasserkosten, u. ä.) sowie die Aufrechterhaltung
der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof
wird je Grabstätte folgende Gebühr erhoben:
1. jährlich
25 `
oder
2. für die Dauer der Ruhefrist
500 `
§ 11
Gebühren für die Benutzung einer
Leichenhalle, einer Friedhofskapelle
oder einer Kirche
(1) Für Trauerfeiern mit kirchlicher Begleitung gilt
N
die jeweils gültige Kasualgebührenordnung der
Evangelischen Kirchengemeinde „Martin Rinckart“ Eilenburg.
(2) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung
wird eine Gebühr von 180 ` erhoben:
§ 12
Verwaltungsgebühren
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils
geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend
aufgeführten Verwaltungsgebühren:
1.
allgemeine Verwaltungsgebühren aus
Anlass einer Bestattung
25 `
2.
für die Genehmigung von Grabmalen
und sonstigen baulichen Anlagen
2. 1. für die Gestattung der Aufstellung eines liegenden Kissensteines bis zu einer
Höhe von 0,15 m
oder einer Grabplatte
15 `
2.2.
für die Gestattung der Errichtung eines
Grabmals mit einer Höhe von mehr als
0,15 m
2.2.1. bei einer einstelligen Grabstätte 25 `
2.2.2. bei einer mehrstelligen Grabstätte 25 `
Wird die Nutzungszeit der Grabstätte verlängert
und das Grabmal bleibt bestehen, wird die Pauschalgebühr anteilig der Zeitverlängerung erhoben. Diese Genehmigungsgebühr wird zusätzlich
zu den von den Bauunternehmen in Rechnung
gestellten Kosten erhoben.
3.
für sonstige Verwaltungsleistungen
3.1.
Genehmigung einer Umbettung 25 `
3.2.
Berechtigungskarte zur Durchführung
gewerblicher Arbeiten
10 `
3.3.
Anzeigebestätigung für Dienstleister
und Gewerbetreibende
10 `
3.4.
Überlassung einer Friedhofssatzung
1,50 `
3.5.
Überlassung einer Friedhofsgebührensatzung
1`
3.6.
Zweitausfertigung von Bescheinigungen
der Friedhofsverwaltung
2,50 `
§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom
04.02.2003 außer Kraft.
N 20
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
N Öffentliche Ausschreibungen
Stellenausschreibung
Die Stadtverwaltung sucht zum Ausbildungsbeginn 01.09.2014
1 Auszubildende/n „Fachangestellte/n für
Medien- u. Informationsdienste
Fachrichtung Bibliotheken“
Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre.
Die Berufsschule befindet sich in Leipzig.
Hauptinhalte der Berufsausbildung:
- Allgemeiner Verwaltungsdienst
- Grundkenntnisse des Bibliotheks-, Informations- und Bildungswesens
- Benutzerdienst
- Bestandszugang und Bearbeiten des Bestandes, Bestandskontrolle
- Katalogarbeit
- Auskunftsdienst und Leihverkehr
-
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
Technische Arbeiten in der Statistik
Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen sowie Arbeitsschutz und Unfallverhütung
-
Wir suchen eine/n engagierte/n, motivierte/n
und aufgeschlossene/n Auszubildende/n mit
Realschulabschluss/Abitur und gutem Notendurchschnitt.
Zuverlässigkeit, Konfliktfähigkeit und Einsatzbereitschaft.
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes.
Vollständige Bewerbungsunterlagen senden
Sie bitte bis zum 31.01.2014 an
Stadtverwaltung Eilenburg
FB Bürgerservice - Ausbildung
Marktplatz 1
04838 Eilenburg
Erwartet werden:
- Interesse an Literatur, Veranstaltungen und
Verwaltungs- und Archivtätigkeiten
- aufgeschlossenes Verhalten gegenüber den
Nutzern der Stadtbibliothek
- gute EDV-Kenntnisse
Wacker
Oberbürgermeister
Stellenausschreibung
Die Stadtverwaltung Eilenburg stellt zum Ausbildungsbeginn 01.09.2014
1 Auszubildende(n) „Fachangestellte(n) für
Bäderbetriebe“
ein.
Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre.
Die Berufsschule befindet sich in Chemnitz.
Hauptinhalte der Berufsausbildung sind:
- Beaufsichtigung des Badebetriebes
- Betreuung von Besuchern
- Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit
- Einleitung und Durchführung von Wasserrettungsmaßnahmen
- Durchführung von Erste Hilfe und Wiederbelebungsmaßnahmen
- Kontrolle, Sicherung und Steuerung des
technischen Betriebsablaufes
Wir suchen eine(n) engagierte(n), aufgeschlossene(n)
Auszubildende(n) mit Realschulabschluss, guten
Kenntnissen in Chemie, Physik, Informatik und Mathematik und guter körperlicher Eignung (sehr gute
bis gute sportliche Fähigkeiten). Wünschenswert wären auch Schwimmabzeichen u. a.
- Konfliktfähigkeit
- Technisches Verständnis
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag
für Auszubildende des öffentlichen Dienstes.
Vollständige Bewerbungsunterlagen senden
Sie bitte bis zum 31.01.2014 an:
Stadtverwaltung Eilenburg
FB Bürgerservice - Ausbildung
Marktplatz 1
04838 Eilenburg
Erwartet werden:
- freundliches Auftreten gegenüber Bürgern
- Zuverlässigkeit
- Einsatzbereitschaft
- Flexibilität
- Belastbarkeit (Schichteinsatz)
Wacker
Oberbürgermeister
-
Bedienung, Pflege und Wartung von bäderund freizeittechnischen Einrichtungen
Durchführung von Verwaltungsarbeiten im Bad.
Stellenausschreibung
Die Stadtverwaltung Eilenburg stellt zum Ausbildungsbeginn 01.09.2014
1 Auszubildende(n) Verwaltungsfachangestellte(n)
ein.
Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre.
Die Berufsschule befindet sich in Leipzig.
Hauptinhalte der Berufsausbildung sind:
- Information und Kommunikation
- Betriebliche Organisation
- Haushalts- und Rechnungswesen
- Verwaltungsbetriebswirtschaft
- Personalwesen
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
- Fallbezogene Rechtsanwendung
-
Kommunalrecht
Umweltschutz/Baurecht
Ordnung und Sicherheit
Wir suchen eine(n) engagierte(n), aufgeschlossene(n)
und motivierte(n) Auszubildende(n) mit erfolgreichem bzw. voraussichtlich erfolgreichem Realschulabschluss/Abitur mit sehr gutem bis gutem
Notendurchschnitt (vor allem in den Noten Deutsch,
Informatik, Mathematik, Englisch), die (der) zielstrebig, kontaktfreudig ist, Freude am Lernen und
bei der Bewältigung neuer Aufgaben hat. Korrekte
Umgangsformen und eine gepflegte Erscheinung
werden ebenfalls vorausgesetzt.
Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für
Auszubildende des öffentlichen Dienstes.
Vollständige Bewerbungsunterlagen senden
Sie bitte bis zum 22.01.2014 an:
Stadtverwaltung Eilenburg
FB Bürgerservice - Ausbildung
Marktplatz 1
04838 Eilenburg
Wacker
Oberbürgermeister
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
21
N
N Verschiedenes
Anwohnerbefragung zum Thema Hochwasser in Eilenburg
Im Rahmen eines Forschungsprojektes zum
Thema Hochwasserwahrnehmung in Eilenburg
werden im Zeitraum vom Mi., den 12. bis Do.,
den 13. Februar 2014 Mitarbeiter des HelmholtzZentrums für Umweltforschung - UFZ, Leipzig bei
zufällig ausgewählten Haushalten in Eilenburg
klingeln und um das Ausfüllen eines Fragebogens
bitten. Um eine erfolgreiche Befragung zu ermöglichen, wird um die Unterstützung der Einwohner
der Stadt gebeten. Sie verfügen über entsprechendes Wissen und persönliche Erfahrungen,
um einen für die Forschung bedeutsamen Beitrag
zu leisten. Fragen nach der Wahrnehmung und
den Folgen der letzten Hochwasser sowie nach
der Verbesserung des Hochwasserschutzes stehen im Vordergrund. Die Mitarbeiter des UFZ
können sich ausweisen. Mit dem Fragebogen
wird auch ein frankierter Briefumschlag ausge-
teilt, mit dem der ausgefüllte Fragebogen an das
UFZ zurückgeschickt werden kann. Alle Angaben
in den Fragebögen werden selbstverständlich
vertraulich behandelt - die Bestimmungen des
Datenschutzes sind gewährleistet.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Dipl.-Geogr. Anna Kunath, [email protected],
0341 2351728
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je 298 €
0163 / 814 59 65
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N 22
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Telefonische Erreichbarkeit
des Landratsamtes Nordsachsen
Pressestelle
Zentrale Haupteinwahlen
Verwaltungsstandort Torgau
Verwaltungsstandort Delitzsch
Verwaltungsstandort Oschatz
Verwaltungsstandort Eilenburg
03421 758-0
034202 988-0
03435 984-0
03423 7097-0
Bürgerbüros
Bürgerbüro Torgau
Bürgerbüro Delitzsch
Bürgerbüro Oschatz
Bürgerbüro Eilenburg
03421 758-1371
034202 988-1336
03435 984-1380
03423 7097-1355
Bereich Landrat
Büro Landrat
Büro Kreistag
Stabsstelle Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
Amt für Wirtschaftsförderung und
Landwirtschaft
Rechnungsprüfungsamt
Gleichstellungsbeauftragte
Dezernat - Hauptverwaltung
Dezernent
Kommunalamt
Haupt- und Personalamt
Schul- und Liegenschaftsamt
Eigenbetrieb Bildungsstätten
Landkreis Nordsachsen
Dezernat - Finanzverwaltung
2. Beigeordneter und Dezernent
Kämmereiamt
Kreiskasse
Vollstreckung
Amt für Beteiligungsverwaltung/
Controlling
Ausschreibungen des Landratsamtes
Nordsachsen
Aktuelle Stellenausschreibungen sowie Leistungsausschreibungen nach VOB, VOF und VOL finden Sie ab sofort im Internet unter www.landkreis-nordsachsen.de.
Der Landrat
Sternsinger
03421 758-1001
03421 758-1015
03421 758-1013
034202 988-1051
03421 758-1090
03421 758-1096
03421 758-1102
03421 758-1202
03421 758-1502
03421 758-7002
03421 7739-300
03421 758-2002
03421 758-2140
03421 758-2150
03421 758-2160
Am Tag der Heiligen Drei Könige besuchten die Sternsinger aus
Torgau Landrat Michael Czupalla auf Schloss Hartenfels, um die
Segenswünsche für das Jahr 2014 zu überbringen.
Unter dem Thema „Segen bringen, Segen sein. Hoffnung für
Flüchtlingskinder in Malawi und weltweit!“sammelten die Sternsinger auch in diesem Jahr fleißig bei Wind und Wetter für benachteiligte Kinder.
03421 758-2130
________________________________________________________
Dezernat - Bau und Umwelt
1. Beigeordneter und Dezernent
Umweltamt
Vermessungsamt
Gutachterausschuss
Bauordnungs- und Planungsamt
Amt für Ländliche Neuordnung
Straßenbauamt
03423 7097-4001
03423 7097-4102
03423 7097-3401
03423 7097-3450
03423 7097-3102
03423 7097-32 02
03423 7097-3301
Dezernat - Ordnung
Dezernentin
034202 988-5001
Straßenverkehrsamt
034202 988-5101
Lebensmittelüberwachungs- und
Veterinäramt
034202 988-5201
Ordnungsamt
034202 988-5301
Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz
034202 988-5401
SG Rettungsdienst
034202 65-212
Gesundheitsamt
03421 758-6302
Dezernat - Soziales
Dezernent
Jugendamt
Sozialamt
03421 758-6002
03421 758-6101
03421 758-6202
Gemeinsam mit Ordnungsdezernentin Angelika Stoye berief
Landrat Michael Czupalla am 27.12.2013 Kreisbrandmeister
Ingo Weber in das Beamtenverhältnis des Landkreises Nordsachsen und übergaben ihm feierlich die Urkunde zur Verbeamtung.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
23
N
Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft
Existenzgründerberatungen
In engem Zusammenwirken mit Banken, der Agentur für Arbeit,
der IHK zu Leipzig und der Handwerkskammer Leipzig können
alle Bürger, die an einer Existenzgründung interessiert sind, kostenlose Beratungsleistungen in Anspruch nehmen.
Existenzgründerberatungen der WFG - Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH des Landkreises Nordsachsen und des Amtes
für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft des Landkreises
Nordsachsen werden wie folgt durchgeführt:
In Delitzsch
Haus der Wirtschaft, August-Bebel-Straße 2
donnerstags in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr
Zur Terminabstimmung wenden Sie sich bitte an Herrn Keyselt,
Telefon 034202 988-1058 oder [email protected].
Gemeinsam mit Hauptdezernent Horst Winkler und Markus
Bachmann gratuliert Landrat Michael Czupalla, Ingo Bachmann
zu seinem 25. Dienstjubiläum. Ingo Bachmann (2. v. r.) ist Personalratsvorsitzender im Landkreis Nordsachsen.
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Mitteilungen Büro Kreistag
Mitteilung des Büros des Kreistages
Die 23. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses findet am
Donnerstag, dem 23. Januar 2014, 18.00 Uhr,
im Landratsamt Nordsachsen, Schloss Hartenfels, Flügel
D, 1. Obergeschoss, „Heinrich-Schütz-Saal“, Schlossstraße
27, 04860 Torgau,
statt.
TAGESORDNUNG
Drucks.-Nr.
1 Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden des Ausschusses
und Bestätigung der Niederschrift vom 15.10.2013
2 Beratung und Beschlussfassung einer Beschlussvorlage
2.1 Gewährung pauschalierter Fördermittel für Baumaßnahmen
in Kindertageseinrichtungen des Landkreises Nordsachsen
1- 878/13
3 Informationen und Anfragen
Es schließt sich eine nicht öffentliche Sitzung an.
Mitteilung des Büros des Kreistages
Die 21. öffentliche Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses findet am
Mittwoch, dem 29. Januar 2014, 18.00 Uhr,
im Landratsamt Nordsachsen, Schloss Hartenfels, Flügel D,
1. Obergeschoss, „Schützsaal“, Schlossstrasse 27,
04860 Torgau,
statt.
TAGESORDNUNG
1 Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden des Ausschusses
und Bestätigung der Niederschrift vom 06.11.2013
2 Information über die Entwicklung einer Inklusionsstrategie
zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention für
den Landkreis Nordsachsen
3 Information über den Stand der Umsetzung „Seniorenbezogenes Gesamtkonzept des Landkreises Nordsachsen“
4 Informationen und Anfragen
In Oschatz
Landratsamt Nordsachsen, Außenstelle Oschatz, Zi. 64
Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz
mittwochs, in der Zeit von 13:00 bis 16:00 Uhr
Eine Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Frau Müller, Telefon 03421 7581053 oder [email protected].
In Torgau
Landratsamt Nordsachsen
Schlossstraße 27, Flügel C, Zi. 226, 04860 Torgau
(kein fester Beratungstag)
Wir bitten um vorherige Terminabstimmung mit Frau Müller, Telefon 03421 758-1053 oder [email protected].
________________________________________________________
Amt für Wirtschaftsförderung, Landwirtschaft und Tourismus
Vorbereitungen der Berufsinformationstage 2014
laufen auf Hochtouren!
Am 12. und 13.03.2014 findet die 7. Auflage der Berufsinformationstage (BIT) in der Torgauer Region statt. 528 Schüler aus den
4 Oberschulen in Torgau, Beilrode und Mockrehna bekommen
an diesen 2 Tagen die Chance, in regionalen Unternehmen Praxisluft zu schnuppern. Sie erfahren viel Wissenswertes über die
Ausbildungsberufe und probieren sich praktisch aus. Die vorhandenen Berufswünsche der Schülerinnen und Schüler können vertieft werden und Unternehmen könnten ihre zukünftigen
Auszubildenden kennen lernen. Organisiert werden die Berufsinformationstage durch den „Arbeitskreis Schule/Wirtschaft Torgau“. Insgesamt wurden 213 Unternehmen angeschrieben und
aufgefordert, sich bis zum 20.12.2013 für die BIT 2014 anzumelden. Angesprochen sind besonders mittelständige Unternehmen, Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe, die über dieses
Projekt auch Kontakte zu Schulen knüpfen können. Auch ist die
Nachfrage nach Plätzen in Kindergärten durch die Schülerinnen
und Schüler besonders groß. Unterstützung bekommt das Team
des Arbeitskreises von der Koordinierungsstelle Berufs- und
Studienorientierung des Landkreises Nordsachsen.
Kontakt: Frau Pönicke
E-Mail: [email protected]
Tel.: 034202 9881065
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Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft
SG Kultur und Sport
Mühlenpreis 2014
In diesem Jahr wird bereits zum 16. Mal der Mühlenpreis des
Landkreises Nordsachsen gemeinsam mit der Sparkasse Leipzig und der Leipziger Volkszeitung in den Kategorien Kultur,
Sport, Soziales und Natur- und Umweltschutz vergeben.
N 24
Mit der festlichen Mühlenpreisverleihung erhält die jährliche Ehrung
von verdienstvollen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern
einen würdigen Rahmen und entsprechend hohe Anerkennung.
Vereine, Verbände, Einrichtungen sowie Privatpersonen haben
bis zum
07. März 2014
die Möglichkeit, ihre Favoriten vorzuschlagen. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie beim Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft, Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch. Wichtig ist hierbei eine ausführliche und aussagekräftige
Tätigkeitsbeschreibung der vorzuschlagenden Person. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, entsprechende Fotos in Papierform oder in digitaler Form mit einzureichen. Die eingereichten
Unterlagen werden dann umgehend an die Leipziger Volkszeitung zur Veröffentlichung weitergeleitet. Bei eventuellen Rückfragen stehen ihnen die Mitarbeiter unter Tel. 034202 9881056
oder 034202 9881057 sowie unter der E-Mail Kristina.Gehrt@
lra-nordsachsen.de gern zur Verfügung.
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Die Gleichstellungsbeauftragte
Girls‘Day und Boys‘Day - Mädchen- und Jungen
Zukunftstag 2014
Am 27. März 2014 ist Girls‘Day - Mädchen Zukunftstag. Ebenfalls an diesem Tag findet der Boys‘Day - der Jungen-Zukunftstag 2014 statt.
Unternehmen, Organisationen, Institutionen und Bildungseinrichtungen aus der Region sind aufgerufen sich an diesem Aktionstag
zu beteiligen, um gezielt Schülerinnen und Schülern ab der Klasse
5 einen realistischen und erlebnisreichen Einblick in die Arbeitswelt des jeweils anderen Geschlechts zu eröffnen und sie somit
bei der Berufsorientierung und Berufswahl zu unterstützen.
Insbesondere Mädchen sollen praktische Einblicke in die für sie
bislang noch untypischen technischen und informationstechnischen, handwerklichen und naturwissenschaftlichen Berufsfelder oder in Führungspositionen erhalten. Für Jungen wiederum
besteht an diesem Tag Gelegenheit sich zum Beispiel zu Berufsperspektiven in den Bereichen Erziehung, Pflege, Soziales und
Gesundheit zu informieren.
Aktuell können Angebote, Tagespraktika, Workshops und Aktionen für Schülerinnen und Schüler ab der fünften Klasse in den
Aktionslandkarten auf www.girls-day.de und www.boys-day.de
kostenlos eingetragen werden. Diese Aktionslandkarten sind
seit 5. November 2013 freigeschaltet. Für Mädchen und Jungen
besteht die Möglichkeit sich dort verbindlich für einen Platz anzumelden.
Ihre Ansprechpartnerin für Fragen rund um den Aktionstag
im Landkreis Nordsachsen ist Frau Carola Koch. Sie ist unter
034202/988 1070 oder per E-Mail an [email protected] in der Richard-Wagner-Straße 7a in 04509 Delitzsch
zu erreichen.
Carola Koch
Gleichstellungsbeauftragte
Ausschreibung: Katharina-von-Bora-Preis 2014
Die Stadt Torgau vergibt im Jahr 2014 zum vierten Mal den
Katharina-von-Bora-Preis bzw. den Titel Katharina-Botschafterin.
Der Preis wird von der Stadt Torgau im Juli 2014 für herausragendes weibliches Engagement im politisch-gesellschaftlichen
Bereich verliehen und ist mit 3.000 Euro dotiert. Vorgeschlagen
werden kann jede Frau, die sich in besonderer Weise für ein
konkretes gemeinnütziges Projekt engagiert. Das Preisgeld geht
unmittelbar an das ausgewählte Projekt.
Die Projekte sollen hauptsächlich von Ehrenamtlichen getragen und
sich in der Praxis bewährt haben. Im Themenjahr „Reformation und
Politik“ liegt der Fokus auf politischem Engagement von Frauen.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Dies können z. B. Projekte aus folgenden Themenfeldern sein:
- für die Rechte von Minderheiten
- für die Gleichberechtigung von Mann und Frau
- für eine faire und nachhaltige Handels-, Umwelt- und Ernährungspolitik
- für die Unterstützung politischer Bildungsarbeit
- friedenspolitische Aktivitäten
Die Ausschreibung und die Bewerbungsunterlagen finden Sie
unter www.katharinatag.de. Der Einsendeschluss ist der
14. Februar 2014 (Poststempel).
Carola Koch
Gleichstellungsbeauftragte
________________________________________________________
Dezernat Bau und Umwelt
Bekanntmachung des Landratsamtes
Nordsachsen über die öffentliche Auslegung
eines Verordnungsentwurfs
Verordnungsentwurf des Landratsamtes
Nordsachsen zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Dahlener Heide“ vom 10.12.2013
Das Landratsamt Nordsachsen als untere Naturschutzbehörde
beabsichtigt das Landschaftsschutzgebiet „Dahlener Heide“ gemäß §§ 22 Abs. 1 und 2 und § 26 des Gesetzes über Naturschutz
und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und § 13 des
Gesetzes über Naturschutz und der Landschaftspflege im Freistaat Sachsen ( Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG
vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) durch den Erlass der genannten Rechtsverordnung neu festzusetzen.
Von der geplanten Unterschutzstellung sind das Gebiet des
Landkreises Nordsachsen und des Landkreises Leipzig betroffen.
Der o. g. Verordnungsentwurf sowie die dazugehörigen Karten
werden in der Zeit vom
03.02.2014 bis einschließlich 02.03.2014 beim
Landratsamt Nordsachsen
Verwaltungsstandort Torgau
Schlossstraße 27
04860 Torgau
Verwaltungsstandort Eilenburg
Dr.-Belian-Straße 4
04838 Eilenburg
Verwaltungsstandort Oschatz
Friedrich-Naumann-Promenade 9
04758 Oschatz
während der Dienststunden
sowie beim
Landratsamt Leipzig
Umweltamt, Haus 1
Karl-Marx-Straße 22
04668 Grimma
Montag
von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag
von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch
von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag
von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Darüber hinaus wird der Entwurf der Rechtsverordnung, einschließlich der Anlagen 1 und 2 auf den Internetseiten der Landkreise Nordsachsen und Leipzig veröffentlicht.
Nutzen Sie hierzu diese Links:
http://www.landkreis-nordsachsen.de
http://www.landkreisleipzig.de/buergerservice.html
Während der Auslegungsfrist können nach § 20 Abs. 2 Satz 3
SächsNatSchG von den Betroffenen Bedenken und Anregungen zu den Entwürfen der Verordnungen schriftlich oder zur
Niederschrift bei den genannten Auslegungsstellen vorgebracht
werden. Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen müssen
den Namen, den Vornamen und die genaue Anschrift der Person
enthalten.
Torgau, den 09.01.2014
Fiedler
Erster Beigeordneter
Bekanntmachung des Landratsamtes Nordsachsen
zum Vollzug des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Az.: 413/Be/106.11-9.1b-2/30140-4
Die ONTRAS Gastransport GmbH, Maximilianallee 4 in 04129
Leipzig beantragte gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S.
1943) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Flüssiggasversorgungsanlage i.V.m. einer Biogaseinspeiseanlage für die Biogaserzeugungsanlage Gordemitz am Standort
04838 Jesewitz OT Gordemitz, Betriebsstraße MB 1, Gemarkung Gordemitz, Flur 6, Flurstück 33/8.
Bei der Flüssiggasversorgungsanlage handelt es sich um eine
genehmigungsbedürftige Anlage gemäß Nummer 9.1.1.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973).
Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel
10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) in Verbindung mit Nummer 9.1.1.3 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben,
Anlage 1 UVPG ergab, dass das Vorhaben nach Einschätzung
der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten
Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
haben kann und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Dieses Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gegeben. Gemäß § 3a Satz 3
UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Eilenburg, den 17.12.2013
Landratsamt Nordsachsen
Czupalla
Landrat
25
N
Bekanntmachung des Landratsamtes
Landkreis Nordsachsen
- Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft nach § 3 a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat die Genehmigung einer
Erstaufforstung im Landkreis Nordsachsen in der Gemarkung
Schkeuditz Flur 4 die Flurstücke 192, 193/2, 194, 195 und in der
Flur 5 die Flurstücke 22, 26 und 42 sowie im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leipzig in der Gemarkung Hänichen die Flurstücke
124/1 und 123/1 beantragt. Die Erstaufforstungsgrundstücke liegen unmittelbar zusammen und bilden eine zusammenhängende
Waldfläche, die als eine Einheit zu betrachten ist. Der größere Teil
der zur Erstaufforstung beantragten Flächen liegt auf dem Gebiet
des Landkreises Nordsachsen. Das Landratsamt Landkreis Nordsachsen wird für das Führen des Genehmigungsverfahren nach
§ 10 SächsWaldG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VwVfG bestimmt.
Das Landratsamt Landkreis Nordsachsen, Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirtschaft, ist gemäß § 10 Abs. 5 SächsWaldG als untere Landwirtschaftsbehörde zuständige Genehmigungsbehörde.
Die Erstaufforstung ist ein Vorhaben nach Nummer 17.1 der
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94).
Die vom Antragsteller vorgelegten, entscheidungserheblichen Unterlagen wurden gemäß § 3 c UVPG einer allgemeinen Vorprüfung
des Einzelfalls unterzogen. Diese ergab, dass von dem Vorhaben
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten
sind und es daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar.
Torgau, den 02.01.2014
Landratsamt Nordsachsen
Czupalla
Landrat
Bekanntmachung des Landratsamtes Nordsachsen
zum Vollzug des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Az.: 413/Blu/106.11-1.4-2/30050-4
Die Firma Peter und Martin Hühnlein GbR beantragte gemäß § 4
des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines zusätzlichen BHKW in der Biogasanlage einschließlich erforderlicher Nebeneinrichtungen am
Standort Altstraße 7 in 04758 Cavertitz, OT Treptitz, Gemarkung
Treptitz, Flurstücke 98/1, 98/2, 99/1 und 99/2.
Bei der Biogasanlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß Nummer 1.2.2.2, Nummer 1.15 und
Nummer 9.1.1.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur
N 26
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973).
Im Anschluss an die Auslegung können die Bodenschutzwaldkarten einschließlich der Flurstücksverzeichnisse nach terminlicher
Absprache bei der Unteren Forstbehörde, eingesehen werden.
Die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß
§ 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749) in Verbindung mit Nummer 1.11.1.1. Nummer
1.3.2 und Nummer 9.1.4 der Liste UVP-pflichtiger Vorhaben, Anlage 1 UVPG ergab, dass das Vorhaben nach Einschätzung der
zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter
Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben
kann und daher eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
Torgau, den 06.01.2014
Dieses Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG bekannt gegeben. Gemäß § 3a Satz 3
UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Eilenburg, den 06.01.2014
Landratsamt Nordsachsen
Czupalla
Landrat
Bekanntmachung
Das Ordnungsamt des Landkreises Nordsachsen, SG Untere
Forstbehörde gibt auf Grund von § 29 Abs. 4 Satz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April
1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013, ortsüblich
bekannt, dass nachfolgend aufgeführte Flurstücke der
Stadt Eilenburg
ganz oder teilweise die Eigenschaft eines Waldes als Schutzwald nach § 29 Abs. 1 SächsWaldG (im folgenden Bodenschutzwald genannt) besitzen:
Gemarkung
Flur
Flurstücke
Eilenburg:
19
3/1, 65/1, 87/3, 103/3
21
137/12
Die Bewirtschaftungsvorschriften nach § 29 Abs. 4 und 7 SächsWaldG finden für die bezeichneten Flächen Anwendung.
Die Abgrenzung des Bodenschutzwaldes ist auf gesonderten
Bodenschutzwaldkarten dargestellt. Die Bodenschutzwaldkarten sowie die dazu gehörigen Flurstücksverzeichnisse der
betroffenen Flurstücke liegen in der Zeit vom 03. Februar bis
einschließlich 28. Februar 2014 aus und können während der
angegebenen Zeiten von jedermann eingesehen werden bei:
a) Stadtverwaltung Eilenburg
Bürgerbüro
Marktplatz 1
04838 Eilenburg
Zeiten: Di. 9:00 - 18:00 Uhr
Mi. 9:00 - 18:00 Uhr
Do. 9:00 - 18:00 Uhr
Sa. 9:00 - 12:00 Uhr
b) Landratsamt Nordsachsen, Ordnungsamt, SG Untere
Forstbehörde
Dr.-Belian-Str. 4
04838 Eilenburg
Zeiten:
Di.
8:30 - 12:00 Uhr 13:00 - 19:00 Uhr
Do.
8:30 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr.
8:30 - 12:00 Uhr
c) sowie auf der Homepage der Stadt Eilenburg www.eilenburg.de.
Bekanntmachung des Landratsamtes Nordsachsen
zum Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG)
Az.: 413/Schi/106.11-7.1.8.1/30060-4
vom 08. Januar 2014
Die Agrargenossenschaft Doberschütz e. G., MarthaBrautzsch-Straße 46 in 04838 Doberschütz beantragt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 des Gesetzes zum
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz
- BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2
der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,
3756) und der Nummer 7.1.8.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV
zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung von
Schweinen mit 4.553 Tierplätzen (967 Sauen, 4 Ebern, 3.582 Ferkeln) am Standort Bergstraße in 04774 Dahlen OT Bortewitz, Gemarkung Bortewitz, Flurstücke 344, 341/1, 338/3, 335.
Die Anlage soll im Wesentlichen aus den nachfolgenden Betriebseinheiten bestehen:
Betriebseinheit 1 - 5: Ställe zur Haltung von Sauen
Betriebseinheit 6: Wirtschaftsdüngerlager
Betriebseinheit 7: Sozialbereich
Betriebseinheit 8: Futtersilo
Betriebseinheit 9: Sonstige Einrichtungen (u.a. Löschwasserbehälter, Flüssiggaslagerbehälter, vollbiologische Kleinkläranlage,
Notstromaggregat)
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 4 BImSchG
sowie gemäß § 3b Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.7.1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749), einer Umweltverträglichkeitsprüfung und wird
hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG in Verbindung mit den
§§ 8 ff der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG
(Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV), in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I
S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973), öffentlich bekannt gemacht.
Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen mit
Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sowie
die entscheidungserheblichen Berichte Empfehlungen, die dem
Landratsamt Nordsachsen im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen nach dieser Bekanntmachung einen Monat, vom
27. Januar 2014 bis einschließlich 26. Februar 2014
zur Einsichtnahme im Landratsamt Nordsachsen, Außenstelle Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4 in 04838 Eilenburg im Zimmer 386 sowie
in der Stadtverwaltung Dahlen, Markt 4 im Bauamt während der
Dienstzeiten aus und können in dieser Zeit dort eingesehen werden.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die dem
Landratsamt Nordsachsen erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über
den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom
27. Januar 2014 bis einschließlich 12. März 2014
schriftlich bei den vorgenannten Stellen erhoben werden.
Die mit Unterschrift versehenen Einwendungen haben neben dem
Vor- und Familiennamen auch die volle leserliche Anschrift des Einwenders zu tragen. Unleserliche Namen oder Anschriften werden
bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Nach § 17 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl.
I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) müssen Einwendungen, die von
mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden
(gleichförmige Einwendungen), einen Unterzeichner mit seinem
Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als
gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen.
Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich
sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus können nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen
befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden an die
Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben. Auf Verlangen
des Einwenders werden dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet das Landratsamt
Nordsachsen als Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen über die Durchführung eines Erörterungstermins.
Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der öffentliche Erörterungstermin für den
15. April 2014, 10:00 Uhr
in den Räumen der Doberschützer Gastronom Service GmbH „Rasthof“, Martha-Brautzsch-Straße 36 in 04838 Doberschütz bestimmt.
Sollte die Erörterung am 15. April 2014 nicht abgeschlossen
werden können, wird sie an den darauffolgenden beiden Werktagen zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.
Eine gesonderte Einladung ergeht nicht. Ein Entfallen dieses
Termins auf Grund der Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde wird öffentlich bekannt gegeben.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die fristgemäß erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der
Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben
haben, erörtert werden.
Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Antrag wird
gemäß § 10 Absatz 7 BImSchG der Antragstellerin zugestellt. Die
Zustellung an die Personen, die fristgemäß Einwendungen erhoben
haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Torgau, den 08.01.2014
Landratsamt Nordsachsen
Offenlegung der Änderung von Daten
des Liegenschaftskatasters
nach § 14 Abs. 6 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
Das Vermessungsamt hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:
Betroffene Flurstücke
Loßwig Flur 5 (7906)
120, 125, 126, 127, 128/2, 128/3, 128/4,
129, 130, 131, 136/2, 136/3, 148/1, 150,
151, 152, 153/1, 154/2, 154/17, 209
27
Loßwig Flur 6 (7907)
Torgau Flur 5 (8016)
Weßnig Flur 1 (8082)
N
37/16, 37/19, 37/20, 37/26, 37/27,
37/28, 37/29, 37/30, 37/31, 37/32,
37/33, 37/34, 37/35, 37/36, 37/37,
39/1, 40, 41/2, 58/3, 58/4, 58/5
20, 36, 37, 38/2, 39/2, 40, 41, 43, 44,
46/2
25/1, 71/4, 90/1, 90/2, 90/3, 91, 92/3,
93, 94/1, 94/2, 94/3, 95/2, 98/2, 99/1,
99/2, 100, 101, 102, 103, 105, 106/1
Art der Änderung
1
Bildung von Flurstücken
2
Änderung der Flurstücksnummer
3
Änderung der Angabe der Flächengröße
4
Änderung der Angabe zur Nutzung
5
Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus
§ 14 Abs. 6 SächsVermKatG1.
Das Vermessungsamt ist nach § 2 des SächsVermKatG1 für die
Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde.
Die Unterlagen liegen ab dem
27.01.2014 bis 24.02.2014
in der Geschäftsstelle des Vermessungsamtes in Eilenburg,
Dr.-Belian-Straße 5, 04838 Eilenburg
Tel.: 03423 7097-3432, -3433
in der Zeit
Dienstag:
08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr
zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG1 gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters
7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle
zur Verfügung. Sie haben in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, weitere Unterlagen zu den Änderungen während der
Öffnungszeiten einzusehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid des Landratsamtes Nordsachsen kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben beim
Landratsamt Nordsachsen, Schlossstraße 27, 04860 Torgau.
Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift beim Landratsamt
Nordsachsen,
Schlossstraße 27, 04860 Torgau oder den Außenstellen
Südring 17, 04860 Torgau;
Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch;
Dr.-Belian-Straße 4 - 5, 04838 Eilenburg;
Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz;
Fischerstraße 26, 04860 Torgau
erhoben werden.
Pahlitzsch
Amtsleiterin
1
Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) = Artikel
9 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung
(Sächsisches Verwaltungsneuordungsgesetz - SächsVwNG)
vom 29. Januar 2008
rechtsbereinigt mit Stand vom 14. Juli 2013
N 28
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Dezernat Ordnung
Demenzsprechstunde im Landratsamt Nordsachsen
An Demenz Erkrankte und ihre Angehörigen fühlen sich oftmals
überfordert und alleingelassen. Erfahrene Mitarbeiter und betroffene Angehörige des Vereins „Selbstbestimmt Leben Leipzig
und Umgebung e. V.“ bieten kostenfrei eine Demenzsprechstunde für Menschen mit Demenz, ihre Angehörigen sowie andere interessierte Bürgern an. Sie informieren über die Krankheit
und deren Auswirkungen, über den Umgang mit dem Erkrankten, Pflege und Betreuung sowie Entlastungsmöglichkeiten und
finanzielle Hilfen.
Wann?
Jeden zweiten Dienstag im Monat
von 14.00 bis 18.00 Uhr (andere Termine nach Vereinb.)
Wo?
Landratsamt Nordsachsen, Richard-Wagner-Str. 7a,
04509 Delitzsch, Haus A, 1.OG, Zi.: 2.07
Wer?
Verein Selbstbestimmt Leben Leipzig und Umgebung e. V.
Ansprechpartnerin: Frau Hoffmann
Tel.: 0341 71070724
Tel.: 034202 9886240 (zu den Sprechzeiten in Delitzsch)
E-Mail: [email protected]
Wir bitten um vorherige telefonische Terminvereinbarung.
Das Projekt wird unterstützt durch den Landkreis Nordsachsen.
Informationen auch unter: 034202 9886333 (Frau Dietze - Gesundheitsamt).
Dezernat Ordnung
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Nordsachsen informiert
Gebührenverzeichnis für Ein- und Durchfuhrkontrollen an der Veterinärgrenz-kontrollstelle des
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes Nordsachsen am Flughafen Leipzig/Halle ab 01. Januar 2014
Lfd. Nr.
1
Gebührenpflichtiger Tatbestand
Einfuhrkontrolle nicht gewerbsmäßig
mitgeführter Heimtiere
2
Einfuhrkontrolle von lebenden Tieren, wie Vögel,
Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Wirbellose,
Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und
Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden
und Tiere der Aquakultur einschließlich aller
lebenden Fische
Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftliches Material zu Forschungszwecken,
Diagnostika
Durchführung amtlicher Kontrollen bei der
Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln
3
4
5
6
7
8
9
10
Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von
Fleischsendungen
a) Einfuhr mit Veterinärzertifikat
b) Einfuhr ohne Veterinärzertifikat
Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von
Fischerzeugnissen
a) Einfuhr mit Veterinärzertifikat
b) Einfuhr ohne Veterinärzertifikat
Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von
Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch,
Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermittel tierischer Herkunft
a) Einfuhr mit Veterinärzertifikat
b) Einfuhr ohne Veterinärzertifikat
Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch
die Gemeinschaft
Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von lebenden
Tieren, wie Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe,
Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild
(Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der
Gattung Wildschweine und Wildwiederkäuer
a) Einfuhr mit Veterinärzertifikat
b) Einfuhr ohne Veterinärzertifikat
Amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von
anderen Tierarten
a) Einfuhr mit Veterinärzertifikat
b) Einfuhr ohne Veterinärzertifikat
DVM Mai
Amtsleiterin
Gebühr
5 € je Tier,
mindestens 30 € je Sendung,
höchstens 150 € je Sendung
5 € je Tier,
mindestens 30 € je Sendung,
höchstens 150 € je Sendung
Rechtgrundlage
9. SächsKVZ
lfd. Nr. 5,
Tarifstelle 15.1
9. SächsKVZ
lfd. Nr. 5
Tarifstelle 15.2
50,00 € je Sendung
9. SächsKVZ
lfd. Nr. 5
Tarifstelle 15.3
9. SächsKVZ
lfd. Nr. 66
Tarifstelle 22.1
VO (EG) 882/2004
15,75 € je angefangene
Viertelstunde
65,00 € je Sendung
75,00 € je Sendung
VO (EG) 882/2004
65,00 € je Sendung
75,00 € je Sendung
VO (EG) 882/2004
65,00 € je Sendung
75,00 € je Sendung
65,00 € je Sendung
VO (EG) 882/2004
VO (EG) 882/2004
65,00 € je Sendung
75,00 € je Sendung
VO (EG) 882/2004
65,00 € je Sendung
75,00 € je Sendung
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
29
N
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Nordsachsen informiert
zum neuen Gebührenverzeichnis für die Schlachtgeflügeluntersuchung im Herkunftsbetrieb (Lebendbeschau) des Landkreises
Nordsachsen gültig ab 01.01.2014.
DVM Mai
Amtstierärztin
Gebührenverzeichnis für die Schlachtgeflügeluntersuchung im Herkunftsbetrieb (Lebendbeschau) des Landkreises
Nordsachsen
auf der Grundlage der Rahmengebühren der 9. Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Gebühren und Auslagen (9. Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ) vom 21. September 2011
1
2
3
Gebührenpflichtige Tatbestände
€/Tier
Mindestgebühr bis
4000 Tiere
Maximalgebühr bis
4000 Tiere
Mindestgebühr über
4000 Tiere
Maximalgebühr über
4000 Tiere
Schlachtgeflügeluntersuchung von
Masthähnchen und -hühnern, anderen
jungen Mastgeflügel mit weniger als
2 kg Schlachtgewicht sowie
Suppenhühnern
0,00259 €
5,00 €
75,00 €
5,00 €
141,00 €
Schlachtgeflügeluntersuchung von
Masthähnchen und -hühnern, anderen
jungen Mastgeflügel mit mehr als 2 kg
Schlachtgewicht sowie Suppenhühnern,
Enten
0,00510€
5,00 €
75,00 €
5,00 €
141,00 €
Schlachtgeflügeluntersuchung bei
anderen ausgewachsenen Geflügel
mit 5 kg und mehr Schlachtgewicht,
Puten, Gänse
0,01034 €
5,00 €
75,00 €
5,00 €
141,00 €
„Hoch vom Sofa!“ fördert 2014 Kinder- &
Jugendprojekte
Projekte der Gesundheitsförderung & Prävention Fördermittel jetzt beantragen
Das Aktionsprogramm „Hoch vom Sofa!“ geht nun bereits in die
vierte Runde und fördert auch im Jahr 2014 wieder viele spannende, kreative und innovative Kinder- und Jugendprojekte. Ziel des
Programms ist es, den Kindern und Jugendlichen zwischen 10
und 16 Jahren die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung zu geben. Wenn Ihr also gute Ideen für Euren Ort, euren Verein oder
Jugendclub habt, die nur darauf warten, in die Tat umgesetzt
zu werden, dann bewerbt euch jetzt und nutzt die Chance, ab
März 2014 eine Förderung bis max. 2.000 Euro zu erhalten.
„Hoch vom Sofa!“ ist ein Programm der Deutschen Kinder- und
Jugendstiftung und des Sozialministerium Sachsens, das in
Form von Projektfinanzierung und -begleitung junge Menschen
in ganz Sachsen dabei unterstützt, eigene Projektideen zu entwerfen und umzusetzen. Gemeinsam mit Begleitern vor Ort werden in verschiedenen sächsischen Gemeinden und Kommunen
beispielsweise Brachflächen bebaut, Jugendtheaterprojekte initiiert oder Graffitiworkshops angeboten.
Damit das Vorhaben der Kinder und Jugendlichen gelingt, brauchen diese Ihre aktive Unterstützung als Projektpartner (einen
Verein, Verband oder die Gemeinde), welcher auch Zuwendungsempfänger ist. Bewerben Sie sich jetzt bei „Hoch vom
Sofa!“. Der Einsendeschluss ist der 31. Januar 2014 (Poststempel). Über die Vergabe der Gelder können die Jugendlichen
selbst mit entscheiden. Vom 27. Februar bis 1. März 2014 tagt
die Jugendjury in Dresden und wählt aus allen eingereichten Anträgen zwischen 35 und 40 Projektvorschläge aus.
Das Programmteam sowie regionale Berater stehen den Vorhaben ebenfalls während der gesamten Projektlaufzeit unterstützend
zur Seite. Als kleinen Ansporn gibt es einen kurzen „Hoch vom
Sofa!“- Trailer unter: www.hoch-vom-sofa.de/bewerbt-euch-jetztbei-hoch-vom-sofa/. Die Antragsformulare sowie weitere Informationen gibt’s auf der Homepage: www.hoch-vom-sofa.de und unter:
Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (DKJS), Regionalstelle
Sachsen
Bautzner Str. 22 HH, 01099 Dresden
Tel.:
0351 - 320 156 55
E-Mail:
[email protected]
Gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales über die Förderung der Gesundheitsvorsorge und
Gesundheitshilfe werden Zuwendungen für Projekte auf dem
Gebiet der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitshilfe gewährt. Diese Unterstützung erfolgt als Zuschuss im Wege der
Anteilfinanzierung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Projekte der Gesundheitsförderung und
Prävention im Landkreis (vorrangig für Honorarkosten, anteilig
für Sachausgaben). Der Bewilligungszeitraum liegt von Mai bis
Dezember 2014.
Die Handlungsfelder stellen in diesem Jahr erneut die Bereiche „Gesund aufwachsen“ sowie „Aktives Altern - Altern in
Gesundheit, Autonomie und Mitverantwortlichkeit“ dar. Für
beide Schwerpunktthemen erwartet der Landkreis für 2014 voraussichtlich jeweils ca. 5000,- EUR an Fördermitteln.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht. Hierüber entscheidet das Gremium der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung und Prävention des Landkreises Nordsachsen und die vom Freistaat Sachsen eingesetzte Bewilligungsbehörde.
Generation 50+ - Wir fördern Ihre Projektidee zum gesunden
Altern
Die Regionale Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung
und Prävention ist auch 2014 bestrebt, sich dem Nationalen
und Sächsischen Gesundheitsziel „Gesund älter werden“ bzw.
„Aktives Altern“ verstärkt zu widmen. Unsere Gesellschaft steht
durch den demografischen Wandel vor ganz neuen Herausforderungen. Denn älter werden wir von ganz alleine. Gesundheit
und Lebensqualität im Alter hingegen kommen meist nicht von
selbst. Wir können aber etwas dafür tun! Denn auch bei älteren
Menschen wirken sich eine Umstellung auf eine gesunde Lebensweise oder die Verminderung von Risiken positiv auf die
Gesundheit aus.
N 30
Der Landkreis möchte in diesem Sinne unsere Vereine, Initiativen, die „Freie Wohlfahrtspflege“ und weitere Träger und Akteure ermutigen, Projektideen zu entwickeln oder bereits mit
kleineren Aktivitäten zur Gesundheitsförderung und Prävention
im Alter (zum Beispiel im Bereich der Ernährung, Bewegungsförderung und Sturzprävention, Mundgesundheit oder Prävention
von Zivilisationskrankheiten) beizutragen.
Dabei sollten übergeordnete Zielstellungen sein:
- der Erhalt und die Verbesserung von funktionaler und subjektiver Gesundheit,
- die Stärkung und Entwicklung von Ressourcen und Potenziale älterer Menschen sowie
- die Förderung ihrer aktiven Teilhabe im gesellschaftlichen
Leben sowie Stärkung der Solidarität zwischen den Generationen.
Projektbeantragung für beide Handlungsfelder:
Nähere Informationen sowie das Antragsformular, welches bis
zum 03.03.2014 beim Gesundheitsamt Nordsachsen einzureichen ist, erhalten Sie unter: www.landkreis-nordsachsen.de
(Bürgerservice von A - Z > Gesundheitsförderung) oder bei:
Conny Dietze (Koordination für Gesundheitsförderung & Prävention)
04509 Delitzsch, Richard-Wagner-Str. 7a
Tel.: 034202 988-6333, E-Mail: [email protected]
„Ich kann im Kindergarten täglich meine Zähne
putzen“
Das können viele Kindergartenkinder sagen, denn in 116 von
122 nordsächsischen Kindertagesstätten gehört das tägliche
Zähneputzen mit zum Sächsischen Bildungsplan. In diesem Fall
verfolgt man das Ziel, daraus eine Gewohnheit zu machen, dass
nach dem Essen die Kauwerkzeuge gesäubert werden müssen.
Aber das ist nicht immer so einfach wie es sich anhört. Es treten
häufig Schwierigkeiten auf - zu wenig Personal, zu wenig Zeit, zu
wenig Platz - wo es dann gilt, die Schwierigkeiten zu meistern.
Grundvoraussetzung für ein tägliches Zähneputzen in der Einrichtung ist ein stark motiviertes Erzieherpersonal. Kindergärtnerinnen sind die ausführenden Personen im Alltag der Kindertagesstätte. So übernehmen sie auch eine entscheidende Rolle
beim Zähneputzen in der Einrichtung. Dadurch garantieren sie
eine Chancengleichheit. Insbesondere Kinder aus benachteiligten Familien, in denen Zahnpflege oft einen geringeren Stellenwert hat, ist das tägliche Zähneputzen in der Kita für eine
Gesunderhaltung der Zähne unverzichtbar. Weiterhin ermöglicht
die Erzieherin durch das tägliche Zähneputzen mit einer fluoridhaltigen Zahnpasta eine regelmäßige, lokale Fluoridierung
der Kinderzähne. Im Kindergarten wird durch die regelmäßige
Wiederholung des täglichen Zähneputzens auch ein Verhalten
zur Gewohnheit bzw. zur Selbstverständlichkeit beim Kind erzeugt. Auch darum ist ein tägliches Zähneputzen in der Einrichtung unerlässlich. Außerdem unterstützt die Kindergärtnerin die
Entwicklung der kindlichen Persönlichkeit durch Stärkung der
Selbstständigkeit und des Selbstvertrauens. Kinder sollen lernen, selbst Verantwortung für ihre Zähne zu übernehmen.
Die Erzieherinnen erhalten von den in ihrer Einrichtung gruppenprophylaktisch tätigen Zahnärzten eine tatkräftige Unterstützung. Diese Zahnärzte und ihr Fachpersonal besuchen regelmäßig im Jahr die Kindertagesstätten und vermitteln z. B. eine
kindgerechte Zahnputz-Systematik (KAI).
Am Ende soll aber die Rolle der Eltern nicht vergessen werden,
bei ihnen liegt die primäre Verantwortung für die Zahngesundheit ihrer Kinder. Eltern sollten für plaquefreie Zähne sorgen, indem sie vor dem Schlafengehen alle Zähne ihres Kindes von
allen Seiten sauber putzen. Sie unterstützen dadurch zum einen
die Bemühungen des Kindergartens und zum anderen die Engagiertheit der in der Gruppenprophylaxe tätigen Zahnärzte. Für
ihre Kinder haben die Eltern Vorbildfunktion, denn ihr eigenes
Mundhygieneverhalten wirkt prägend.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Dezernat Soziales
- Von Anfang an Aufsuchender Beratungsdienst im Landkreis
Nordsachsen
Wir beraten Eltern kostenfrei vor und nach der Geburt eines Kindes sowie Familien mit Kindern bis zu 3 Jahren:
s¬ ZU¬ WICHTIGEN¬ "EHÚRDENANGELEGENHEITEN¬ UND¬ !NTRAGSTELLUN
gen im Zusammenhang mit der (bevorstehenden) Geburt
eines Kindes
s¬ ZU¬ MÚGLICHEN¬ ZUSËTZLICHEN¬ KOMMUNALEN¬ UND¬ STAATLICHEN¬
Leistungen
s¬ ZU¬REGIONALEN¬!KTIVITËTEN¬FàR¬3CHWANGERE¬%LTERN¬MIT¬"ABYS¬
sowie Kleinkindern
s¬ ZU¬ "ERATUNGS¬ UND¬ 5NTERSTàTZUNGSMÚGLICHKEITEN¬ IN¬ )HRER¬
Nähe
s¬ ZU¬VERSCHIEDENSTEN¬&RAGEN¬DER¬%LTERNSCHAFT¬
s¬ ZU¬-ÚGLICHKEITEN¬DER¬+INDERTAGESBETREUUNG
Ihre Ansprechpartner:
s¬ &àR¬DEN¬'RO”RAUM¬$ELITZSCH¬UND¬3CHKEUDITZ
Kathrin Grasse
Tel.: 034202 9886141
E-Mail: [email protected]
s¬ &àR¬ DEN¬ 'RO”RAUM¬ %ILENBURG¬ 4AUCHA¬ SOWIE¬ +ROSTITZ¬ UND¬
Löbnitz:
Tanja Schön
Tel.: 034202 9886141
E-Mail: [email protected]
- Von Anfang an Aufsuchender Beratungsdienst
________________________________________________________
Kinder suchen Familien
Der Pflegekinderdienst sucht Familien für:
-> Bereitschaftspflege sowie
Die Pflegeeltern sollten:
- liebevoll und tolerant sein
- Verständnis für die besondere Situation
von Pflegekindern aufweisen
- damit leben können, dass Kinder nicht
immer perfekt sein müssen
- Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit
dem Jugendamt haben
Wir möchten Kindern die Chance geben, ein Leben in Geborgenheit in einer Pflegefamilie führen zu können.
Ihre Ansprechpartner:
s¬ "EREICH¬4ORGAU¬
Frau Politschuk
Tel.: 03421 7586107
Schlossstraße 27, 04860 Torgau
s¬ "EREICH¬$ELITZSCH%ILENBURG¬
Frau Helfer-Thiemecke
Tel.: 034202 9886140
Richard-Wagner-Str. 7a, 04509 Delitzsch
s¬ "EREICH¬/SCHATZ¬
Frau Renner
Tel.: 03435 9846180
¬ &RIEDRICH.AUMANN0ROMENADE¬¬¬/SCHATZ¬
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Sozialamt
„Lieblingsplätze für alle“
Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen 2014
Ganz selbstverständlich gehen wir jeden Tag aus dem Haus, gehen zur Arbeit, zum Sport, zum Arzt oder zur Schule. Wir gestalten unseren Tag ohne darüber nachzudenken, ob ein Gebäude
einen Treppeneingang hat, ob ein Museum Audio-Guides bereitstellt oder ob ein Kino über eine induktive Höranlage verfügt.
Für ca. 11.000 Menschen im Landkreis Nordsachsen ist dies
anders. Ihre Tagesplanung hängt davon ab, welche öffentlich
zugänglichen Gebäude auch für sie zugänglich sind und ihren
Behinderungen entsprechend Möglichkeiten bieten, die öffentlichen Angebote zu nutzen.
Darum hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und
Verbraucherschutz das Investitionsprogramm Barrierefreies
Bauen 2014 ins Leben gerufen. Unter dem Motto „Lieblingsplätze für alle“ soll es den Betreibern (auch Mietern und Pächtern)
bestehender öffentlicher Einrichtungen und Institutionen ermöglicht werden, mit Hilfe kleinerer Investitionen in Höhe von bis zu
25.000 EUR pro Einzelprojekt, insbesondere im Kultur-, Freizeit-,
Bildungs- und Gesundheitsbereich, Barrieren abzubauen (z. B.
Arztpraxen, Museen, Gaststätten, usw.). Insgesamt stehen dem
Landkreis dafür 158.700 EUR zur Verfügung, deren Verteilung
der Entscheidung des Landkreises unter Einbeziehung der zuständigen Behindertenbeauftragten obliegt. Dabei sind bis zu
100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig. Voraussetzung ist jedoch die Umsetzung der Maßnahme im Kalenderjahr 2014.
Eine Förderung öffentlicher kommunaler Gebäude sowie öffentlicher Infrastruktur oder öffentlicher Aufgabenträger ist ausgeschlossen. Ausnahme hiervon bilden freiwillige Angebote, wie
Freibäder, Bibliotheken und Seniorenbegegnungsstätten.
Anträge sind bis zum 16.03.2014 beim Landratsamt Nordsachsen, Sozialamt, Schlossstraße 27, 04855 Torgau zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie im Sozialamt (Torgau, Schloss Hartenfels, Zimmer 325) oder auf unserer Internetseite unter: http://
www.landkreis-nordsachsen.de/r-formularuebersicht.html.
Q
Mitteilungen Gemeinden
Bekanntmachung
Pflicht zur Beantragung einer
Sachkundenachweiskarte im Pflanzenschutz
Personen, die gewerblich Pflanzenschutzmittel anwenden, abgeben oder zum Pflanzenschutz beraten, benötigen künftig auf
der Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes vom 14.02.2012
eine Sachkundenachweiskarte. Zu dem Personenkreis der Anwender zählen neben den Landwirten und Gärtnern auch Mitarbeiter der Kommunen, Hausmeister sowie alle Dienstleister, die
Pflanzenschutzmittel ausbringen.
Keinen Sachkundenachweis benötigen Anwender im Haus- und
Kleigartenbereich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nicht berufliche Anwender zugelassen sind.
Sachkundenachweiskarte beantragen
Die Sachkundenachweiskarte kann ab sofort beim Landesamt
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) beantragt
werden. Dem Antrag sind die Nachweise über den anerkannten
Berufsabschluss bzw. das Zeugnis über die Sachkundeprüfung
in Kopie beizufügen.
Personen, die derzeit sachkundig sind, müssen bis spätestens
26. Mai 2015 den Antrag an das LfULG senden. Der Antrag mit
den entsprechenden Nachweisen kann schriftlich oder elektro-
31
N
nisch eingereicht werden. Bei der elektronischen Zusendung
sind die Nachweise in lesbarer Form einzuscannen. Das Antragsformular und die Übersicht zu den anerkannten Berufsabschlüssen für eine Sachkundenachweiskarte sind im Internet
abrufbar. Wird bis 26. Mai 2015 kein Antrag eingereicht, gilt die
bisherige Sachkunde nur noch bis zum 26. November 2015.
Für die Bearbeitung des Antrages, den Druck und den Versand
der Karte werden Kosten von 30 Euro erhoben.
Link: Hinweise zur Pflanzenschutzsachkunde und das Antragsformular für die Sachkundenachweiskarte finden Sie unter:
http://www.landwirtschaft.sachsen.de/landwirtschaft/11900.htm
Antragstelle Sachkundenachweiskarte:
LfULG, Außenstelle Rötha
Frau Schuster (Tel.: 034206 589-15), Frau Groß-Ophoff (Tel.:
034206 589-51)
Johann-Sebastian-Bach-Platz 1, 04571 Rötha
Fax: 034206-589-60
E-Mail: [email protected]
Gemeinde Doberschütz
Doberschütz, den 09.01.2014
Einladung
Am Donnerstag, 23. Januar 2014 findet um 19:30 Uhr im Versammlungsraum der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17,
04838 Doberschütz, die
28. öffentliche Bauausschusssitzung
statt, zu der ich Sie herzlich einlade.
Tagesordnung
Drucksache
1.
Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Bürgermeister, Bestätigung
der Niederschrift vom 14.11.2013
2.
Beratung und Beschlussfassung von Vorlagen
2.1. Antrag auf Baugenehmigung; T. Möschel in Mörtitz 001
2.2. Antrag auf Baugenehmigung; F. Thuß in Mörtitz
002
2.3. Antrag auf Baugenehmigung; U. Schwarz-Bieligk in
Mörtitz
003
2.4. Antrag auf Baugenehmigung; S. Bieligk in Mörtitz 004
2.5. Antrag auf Baugenehmigung; Deutsche Funkturm
GmbH - Gewerbegebiet Sprotta-Paschwitz
005
2.6. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 1614/2013
006
2.7. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 857/2013
007
2.8. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 767/2013
008
2.9. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 1714/2013
009
2.10. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 817/2013
010
2.11. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 1383/2013
011
2.12. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 2226/2013
012
2.13. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 748/2013
013
2.14. Zeugnis - Vorkaufsrecht - UR-Nr. 728/2013
014
2.15. Stellungnahme zur Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung - Gemeinde Mockrehna
015
3.
Sonstiges/Information
gez. Märtz
Bürgermeister
________________________________________________________
Gemeinde Doberschütz
Satzung zum Bebauungsplan „Windmühlenweg
Sprotta-Siedlung“
Der Gemeinderat der Gemeinde Doberschütz hat in seiner Sitzung am 05.12.2013 den Bebauungsplan „Windmühlenweg
Sprotta-Siedlung“ als Satzung beschlossen und die Begründung
sowie den Umweltbericht gebilligt (Beschluss-Nr. 123/2013).
N 32
Der Bebauungsplan wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Sprotta-Siedlung der
Gemeinde Doberschütz.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung,
dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung in
der Gemeindeverwaltung Doberschütz, Breite Straße 17, 04838
Doberschütz zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln
der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB
wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
(1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
(2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
(3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder
den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2
sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene
Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Doberschütz, 10.01.2014
gez. Märtz
Bürgermeister
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Tagesordnung
Drucksache
1.
Eröffnung der Sitzung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Bürgermeister und Bestätigung der Niederschrift vom 28.11.2013
2.
Einwohnerfragestunde
3.
Beratung und Beschlussfassung von Vorlagen
3.1. I. Lesung Haushaltsplan 2014 der Gemeinde Doberschütz
016
3.2. Hauptsatzung der Gemeinde Doberschütz
017
4.
Sonstiges/Informationen
gez. Märtz
Bürgermeister
Bekanntmachung der Satzung
der Jagdgenossenschaft Doberschütz
Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen
Jagdbezirkes Doberschütz haben am 30.05.2013 die Änderung der
Satzung der Jagdgenossenschaft im § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 beschlossen. Nachdem die Untere Jagdbehörde dieses mit ihrem
Schreiben vom 13.11.2013 genehmigt hat, liegt diese nun vom
20. Januar 2014 bis 3. Februar 2014 beim Gemeindeamt in Doberschütz zur Einsicht aus. Die notwendigen Anpassungen der
Jagdgenossenschaftssatzung nach neuem sächsischem Jagdgesetz vom 27.08.2012 wurden damit umgesetzt.
Jagdvorsteher
Mario Grass
________________________________________________________
Hallo,
wir laden hiermit ganz herzlich zur nächsten Veranstaltung des
Heimatvereins ein:
Verkehrsteilnehmerschulung in Doberschütz
Diese Veranstaltung findet am 23.01.2014, um 19.30 Uhr (Donnerstags) im Rasthof statt.
Herr Reiche von der Fahrschule Reiche aus Paschwitz wird uns
wieder in unterhaltsamer Weise neues und aktuelles über den
Straßenverkehr und Führerschein berichten.
Eine Auffrischung und Weiterbildung für Verkehrsteilnehmer
(auch Fußgänger und Fahrradfahrer) ist vorgesehen. Aktuelle
Fragen können gestellt werden.
Gerade ältere Verkehrsteilnehmer werden überrascht sein, welche Vorschriften und Regeln geändert wurden.
Doberschützer Heimatverein Goldberg e. V.
Andreas Mählmann
Fichtenweg 2
04838 Doberschütz
Gemeinde Jesewitz
Einladung
Übersichtsplan BP „Windmühlenweg Sprotta-Siedlung“
Einladung
Am Donnerstag, 30. Januar 2014 findet um 19:30 Uhr im Versammlungsraum der Gemeinde Doberschütz, Breite Straße 17,
04838 Doberschütz, die
24. öffentliche Verwaltungsausschusssitzung
statt.
Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung der Gemeinde Jesewitz findet
am Donnerstag, dem 30.01.2014, 19:30 Uhr
im Bürgerhaus Jesewitz, Alte Dorfstraße 1, 04838 Jesewitz statt.
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung
2. Bestätigung der Niederschrift vom 12.12.2013
3. Bürgerfragestunde
4. Beschluss - Antrag auf An- und Umbau eines Wohnhauses
im OT Bötzen
Antragsteller: Steffen Sperling, Birkenplatz 11 OT Bötzen
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
33
N
Beschluss - Ingenieurvertrag zur Hochwasserschadensbeseitigung Grabensystem Muldenaue
6. Beschluss - Ingenieurvertrag zur Nachhaltigen Schadensbeseitigung Staugraben Gewerbegebiet Jesewitz
7. Beschluss - Ingenieurvertrag zur Planungsleistung Verkehrsanlagen zwischen Hauptstraße und Mühlweg
Pehritzsch
8. Beschluss - Verlängerung bzw. Umschuldung eines Darlehens
9. Beschluss - Überplanmäßige Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen für den Bauhof
10. 1. Lesung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2014
11. Verschiedenes
7.
Tauchnitz
Bürgermeister
Die nächste öffentliche Ortschaftsratssitzung der Ortschaft
Pehritzsch findet am
Dienstag, den 28.01.2014, 19.00 Uhr
im Rentnerclub Pehritzsch statt. Alle interessierten Bürgerinnen
und Bürger sind herzlich eingeladen.
5.
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung
der Gemeinde Jesewitz am 12.12.2013
wurden folgende Beschlüsse gefasst
Beschluss-Nr.
Inhalt
________________________________________________________
82/2013
Antrag auf Neubau einer Vorfertigungshalle
in Jesewitz
Antragsteller: Kirchner GmbH & Co. KG,
Jesewitz
83/2013
Kauf
der
Grundstücke
Gemarkung
Pehritzsch, Flur 5, Flurstücke 72/5, 72/10,
72/7, 71/4 und 82/8 durch die Gemeinde
Jesewitz
84/2013
Kauf
der
Grundstücke
Gemarkung
Pehritzsch, Flur 7, Flurstücke 17/1 und 19/1
durch die Gemeinde Jesewitz
85/2013
Stellungnahme zur Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Leipzig - Fortschreibung
86/2013
Wahl des Gemeindewahlausschusses der
Gemeinde Jesewitz
für die Kommunalwahlen am 25.05.2014
87/2013
5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Jesewitz
88/2013
Verkauf des Grundstücks Flurstück 11/29
und Flurstück 14/25, Gemarkung Jesewitz,
Flur 2, durch die Gemeinde Jesewitz
8.
9.
10.
Beschlussfassung über Neuwahl des Jagdvorstandes
Jesewitz vom 01.04.2014 - 31.03.2019
Beschlussfassung zur 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Jesewitz
Diskussion, Sonstiges
Schlusswort des Jagdvorstehers
Eberhard Haacke
Jagdvorsteher
________________________________________________________
Ortschaftsrat Pehritzsch
Einladung
Tagesordnung:
1. Begrüßung, Bestätigung der Tagesordnung
2. Bestätigung der Niederschrift vom 19.03.2013
3. Pläne 2014
4. Vorbereitung Ortschaftsratswahl 2014
5. Verschiedenes
Pehritzscher und Wöllmener Bürger, die Interesse haben, sich
bei der Ortschaftsratswahl zur Wahl zu stellen, sind herzlich eingeladen.
Andrea Herold
Ortsvorsteherin
Anwohnerinformation zur Hochwasserschadensbeseitigung Gewässer II. Ordnung Grabensystem der Muldenaue, Gemeinde Jesewitz
OT Groitzsch und Kossen
Die Gemeinde Jesewitz führt im Zeitraum vom 03.02.2014 bis
zum 28.02.2014 die Hochwasserschadensbeseitigung in den
Ortsteilen Groitzsch und Kossen durch. Die betroffenen Gewässer sind in der nachfolgenden Abbildung genannt.
Tauchnitz
Bürgermeister
Jagdgenossenschaft Jesewitz
Die Jagdgenossenschaft Jesewitz lädt zur Jahreshauptversammlung 2014 alle Mitglieder am
Samstag, dem 18.01.2014, 17.00 Uhr
in das Gasthaus Jesewitz, Leipziger Straße 10 in 04838 Jesewitz
ein.
Tagesordnung
1.
Begrüßung der Jagdgenossen und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2.
Rechenschaftsbericht der Jagdpächter
3.
Bericht des Kassenführers, Bericht des Kassenprüfers,
Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Jagdjahres 2013/2014
4.
Beschlussfassung über die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers
5.
Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages 2014/2015
6.
Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Jagdjahres 2014/2015
Lage des Vorhabengebietes in der Gemarkung Groitzsch
Die Arbeiten umfassen die Beräumung von Treibgut und Baumstützen im Gewässerbereich, den Verschnitt der, in das Gewässer hineinragenden Gehölze sowie die Sohlentkrautung und Böschungsmahd von stark zugewachsenen Gewässerabschnitten.
Die Maßnahmen dienen der Beseitigung der Schäden, die Infolge des Junihochwassers 2013 aufgetreten sind sowie der
Hochwasserprävention. In Folge des Hochwassers lagerte sich
N 34
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
vermehrt Treibgut im Gewässer ab. Vereinzelt sind Bäume oder
große Äste in das Gewässer gestürzt. An zwei Durchlässen kam
es zu Verklausungen aufgrund von eingetragenem Treibgut. Zudem sind die Gräben und Bäche stark verkrautet und erschweren
somit den Abfluss des Wassers bei Rückzug des Hochwassers.
Es wird gebeten, die mit der Hochwasserschadensbeseitigung
beauftragte Firma zu unterstützen und ihr während der Arbeiten den Zutritt zum Grundstück zu gewähren. Wir versichern
Ihnen, dass die Baufirma den ursprünglichen Zustand der bauzeitlich beanspruchten Grundstücke nach Abschluss der Instandsetzungsmaßnahmen wiederherstellt.
Bei Fragen stehen zu den Bürozeiten folgende Ansprechpartner
zur Verfügung:
Tagesordnung:
1. Erläuterung der Ergebnisse der Wertermittlung
2. Erläuterungen zum weiteren Verfahrensablauf - Wunschtermine für die Feldlage
3. Sonstiges
ein.
Im Anschluss an die Teilnehmerversammlung erfolgt ab
12.02.2014 die
Auslegung
der Niederschrift über die Grundsätze der Wertermittlung
(Wertermittlungsrahmen) mit der Wertermittlungskarte für die
Dauer von 4 Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten. Die
Auslegung erfolgt zeitgleich an zwei Orten.
Überwachendes Büro Knoblich Landschaftsarchitekten, Zschepplin,
Telefonnummer: 03423 75860-0
Auslegungsort:
Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4
in 04862 Mockrehna
Verwaltungsverband Eilenburg West für
Zschepplin, Telefonnummer: 03423 662355
Auslegungszeiten:
Montag
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Dienstag
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag
09:00 - 12:00 Uhr
die
Gemeinde
SG Pehritzsch e. V.
Der Vorstand der Sportgemeinschaft Pehritzsch e. V. wünscht
allen Vereinsmitgliedern, Sponsoren und deren Familienangehörigen einen guten Start ins Jahr 2014. Gleichzeitig möchten
wir die Gelegenheit nutzen, um uns bei allen Helfern und Sponsoren, die zum guten Gelingen des Dorffestes im vergangenen
Jahr beigetragen haben, zu bedanken.
Gemeinde Laußig und Doberschütz
ABDRUCK
Flurbereinigung:
Gemeinde:
Landkreis:
Teilnehmergemeinschaft
Wildenhain
Der Vorstandsvorsitzende
Wildenhain
Mockrehna
Nordsachsen
Im Verfahren der Flurbereinigung Wildenhain wurden die Ergebnisse der Wertermittlung in der Wertermittlungskarte dargestellt
und in den entsprechenden Unterlagen erfasst. Die Ergebnisse
wurden den Beteiligten bereits in einer Teilnehmerversammlung
am 04. Februar 2004 erläutert.
Der um die Sachverständigen erweiterte Vorstand hat in seinen
Sitzungen am 10.06.2013 und am 26.11.2013 Anpassungen am
Wertermittlungsrahmen vorgenommen.
Diese Ergebnisse sind nunmehr den Beteiligten zu erläutern und
zur Einsichtnahme auszulegen.
Hiermit erfolgt die
Bekanntmachung der Ladung und Auslegung
- Wertermittlung Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Wildenhain lädt die
Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet sowie die Nebenbeteiligten am Verfahren der Flurbereinigung Wildenhain (§ 10 Nr. 2 FlurbG) oder ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten hiermit zu einer
Teilnehmerversammlung
Versammlungsort:
Kulturhaus Wildenhain
Wildenhainer Hauptstraße 5, 04862
Wildenhain
Versammlungstermin: Dienstag, den 11. Februar 2014, um
19:00 Uhr
Auslegungsort:
Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung
Dr.-Belian-Str. 5 in 04838 Eilenburg, Zimmer 320
Auslegungszeiten:
Montag
07:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
07:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 19:00 Uhr
Mittwoch
07:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:00 Uhr
(oder nach Vereinbarung Tel.-Nr. 03423 7097-3244 oder - 3246)
Die Beteiligten können während der Zeit der Auslegung schriftliche Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung
aller bewerteten Besitzstücke beim Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Wildenhain beim Landratsamt Nordsachsen,
Dr.-Belian-Str. 5 in 04838 Eilenburg vorbringen.
Die Teilnehmer werden aufgefordert, sich in der Teilnehmerversammlung und/oder durch Einsichtnahme in die ausgelegten
Unterlagen über die Wertermittlungsergebnisse zu informieren.
Der Vorstand wird nach Behebung begründeter Einwendungen
die Ergebnisse der Wertermittlung feststellen. Diese Feststellung
wird mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt gemacht.
Eine persönliche Zustellung der Wertermittlungsergebnisse an
die Beteiligten erfolgt nicht.
Eilenburg, den 10. Dezember 2013
gez.
Friebel
________________________________________________________
Gemeinde Laußig
Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen
über die Planfeststellung für das Vorhaben
„O 1.31, Vereinigte Mulde, rechts, Instandsetzung
Ringdeich Fährhaus Gruna (Vorhaben O 1.31)“
sowie Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der
festgestellten Planunterlagen
Gz.: 46-8960.53/79
I
Die Landesdirektion Sachsen hat den Plan für das oben bezeichnete Vorhaben mit Planfeststellungsbeschluss vom 25. November 2013, auf Antrag der Landestalsperrenverwaltung des
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
35
N
Freistaates Sachsen, vertreten durch den Betrieb Elbaue/Mulde/
Untere Weiße Elster, Gartenstraße 34, 04571 Rötha, gemäß §§ 68
Abs. 1 und 3, 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie 3 des Gesetzes zur
Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, §§ 63 Abs. 1, 78 Abs. 1, 79 Abs. 1 und 2,
83, 101 Abs. 1 Satz 2 HS 2 des Sächsischen Wassergesetzes
(SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli
2013 (SächsGVBl. S. 503), § 70 Abs. 1 i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14
Abs. 3 bis 6 und §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, sowie
gemäß § 71 Satz 1 und 3 WHG i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 2 SächsWG, festgestellt.
Die Bekanntmachung und der Planfeststellungsbeschluss (Textteil) sind gemäß § 27a VwVfG unter http://www.lds.sachsen.de/
bekanntmachung/ einsehbar.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird die namentliche Aufstellung der Einwender sowie der vom Vorhaben betroffenen
Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nicht öffentlich ausgelegt, sondern in der Gemeindeverwaltung Laußig
hinterlegt. Auskünfte zu eigenen Grundstücken und Einwendungen können nur nach Vorlage eines amtlichen Dokumentes mit
Lichtbild erteilt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Vorhabenträgerin,
denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist,
und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist
gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
II
V
Das planfestgestellte Vorhaben befindet sich südlich der Stadt Bad
Düben und nördlich der Stadt Eilenburg im Landkreis Nordsachsen, auf dem Gebiet der Gemeinde Laußig in der Ortslage Gruna.
Das Vorhaben der Landestalsperrenverwaltung beinhaltet die
Ertüchtigung des bestehenden Ringdeiches Fährhaus Gruna
durch Herstellung einer statisch und hydraulisch wirksamen Innendichtung sowie weitere bauliche Maßnahmen am Deich, um
die Funktions- und Standsicherheit der Hochwasserschutzanlage wiederherzustellen. Nach Umsetzung des Vorhabens schützt
der Deich vor einem Hochwasser mit einer statistischen Wiederkehrwahrscheinlichkeit von HQ (100).
Die Umweltplanung sieht Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen vor.
Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht
Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand
des Klagebegehrens bezeichnen.
Die Klage kann beim Verwaltungsgericht Leipzig auch elektronisch erhoben werden nach Maßgabe der Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums für Justiz und Europa über
den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen (SächsERVerkVO)
vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190) in der jeweils geltenden
Fassung.
III
Der Planfeststellungsbeschluss beinhaltet die Feststellung des
Plans einschließlich Änderungen und Ergänzungen und enthält
einen Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG. Zudem enthält er Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Der Beschluss schließt aufgrund der Konzentrationswirkung der
Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG auch wasserrechtliche Ausnahmen von Verboten zum Schutz öffentlicher Hochwasserschutzanlagen, die Zulassung des Eingriffs in Natur und
Landschaft sowie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung
mit ein. So ergibt sich aus der Planfeststellung des Vorhabens
die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Zulassungserfordernisse. Öffentlich-rechtliche Vorschriften stehen dem Deichausbau und dem Betrieb der öffentlichen
Hochwasserschutzanlage nicht entgegen.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über die rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen Forderungen und Anregungen, welche
das oben genannte festgestellte Vorhaben betreffen, entschieden worden.
Der Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 71 Satz 1 WHG in
Verbindung mit § 101 Abs. 1 S. 2 SächsWG enteignungsrechtliche Vorwirkung.
Der Planfeststellungsbeschluss ist gemäß § 83 Abs. 4 SächsWG
sofort vollziehbar.
Laußig, den 9. Januar 2014
Schneider
Bürgermeister
im Auftrag der Landesdirektion Sachsen
Gemeinde Rackwitz
IV
Ländliche Neuordnung:
Gemeinde/Stadt:
Verfahrens- Nr.:
Schladitz
Rackwitz/Schkeuditz
DZ/LN5
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und eine Ausfertigung des festgestellten Plans
liegen in der Zeit von
Freitag, dem 24. Januar 2014 bis
einschließlich Donnerstag, dem 6. Februar 2014,
in der Gemeindeverwaltung Laußig, Bahnhofstraße 1a, 04838
Laußig, Bauamt, Telefon: 034243 339-20
Montag:
09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag:
09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch:
09:00 bis 12:00 Uhr (nur nach telefonischer Voranmeldung im Bauamt)
Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
09:00 bis 12:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
I. Ausführungsanordnung
1. Auf Grundlage des § 61 des Flurbereinigungsgesetzes
(FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung i.V.m.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten
nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG)
vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), in der heute geltenden Fassung wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.
Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01. März 2014 an
die Stelle des bisherigen Rechtszustands.
2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
N 36
II. Begründung
1. Zuständigkeit
Das Landratsamt Nordsachen, Amt für Ländliche Neuordnung ist
nach § 61 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 3 AGFlurbG für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes zuständig.
2. Gründe
Der den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegebene Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) ist unanfechtbar. Seine Ausführung ist daher anzuordnen (§ 61 FlurbG).
3. Dringlichkeit
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung gemäß
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), in der heute geltenden Fassung ist auszusprechen, damit
- aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen.
- die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen.
III. Überleitungsbestimmungen
Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 01. März 2014 über.
Die Grundstücke sind bis zu dem festgesetzten Termin zu räumen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen zwischen
den Teilnehmern sind nur mit Zustimmung des Landratsamtes
Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung möglich. Erfolgt
die Räumung nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der
Vollzug mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).
Obstbäume, Beerensträucher, Reb- und Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und
Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Naturoder Vogelschutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen
Gründen geboten ist, haben die vorläufig in den Besitz eingewiesenen Teilnehmer zu übernehmen und zu erhalten.
IV. Hinweise
Die Überleitungsbestimmungen liegen in der Zeit vom 03. Februar 2014 bis 17. Februar 2014 in Teilnehmergemeinschaft
Schladitz, beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche
Neuordnung, Dr.- Belian- Straße 5, Zimmer 304, 04838 Eilenburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem künftigen Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend
ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für
eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu
leisten hat (§ 69 FlurbG).
Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem
alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen.
Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich
geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich
erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei
Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen (§ 70 FlurbG).
Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich und
die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der
Teilnehmergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag.
Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter
antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach
Erlass der Ausführungsanordnung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG, § 2 Abs. 1 AGFlurbG).
Die öffentlichen Bücher (u.a. Grundbuch und Liegenschaftskataster) weisen noch den bisherigen Stand auf. Die Berichtigung
der öffentlichen Bücher entsprechend dem Flurbereinigungsplan wird vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche
Neuordnung bei den zuständigen Behörden nach Eintritt des
neuen Rechtszustandes veranlasst.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes
kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag
der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Landratsamt Nordsachsen
Amt für Ländliche Neuordnung
Hausanschrift:
Postanschrift:
Dr.-Belian-Straße 5
04855 Torgau
04838 Eilenburg
oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen
Schlossstraße 27, 04860 Torgau
Südring 17, 04860 Torgau
Fischerstraße 26, 04860 Torgau
Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg
Richard-Wagner- Straße 7a, 04509 Delitzsch
Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz
einzulegen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), das
bedeutet, dass die Ausführungsanordnung auch dann vollzogen
werden kann, wenn er mit Widerspruch und Klage angegriffen wird.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Aussetzung der Vollziehung beim
Landratsamt Nordsachsen
Amt für Ländliche Neuordnung
Hausanschrift:
Postanschrift:
Dr.- Belian- Straße 5 04855 Torgau
04838 Eilenburg
oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen
Schlossstraße 27, 04860 Torgau
Südring 17, 04860 Torgau
Fischerstraße 26, 04860 Torgau
Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg
Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch
Friedrich- Naumann- Promenade 9, 04758 Oschatz
oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruches beim
Sächsischen Oberverwaltungsgericht
Hausanschrift:
Postanschrift:
Ortenburg 9
Postfach 1728
02625 Bautzen
02607 Bautzen
beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
Eilenburg, den 11. Dezember 2013
gez.
Wirsching
Amtsleiter
Amt für Ländliche Neuordnung
DS
Hinweis zu den Auslegungszeiten und
dem Auslegungsort der Ausführungsanordnung
mit Überleitungsbestimmungen
Ländliche Neuordnung:
Gemeinde/Stadt:
Lfd.-Nr.:
Schladitz
Rackwitz/Schkeuditz
DZ/LN5
Bei der Teilnehmergemeinschaft Schladitz, beim Landratsamt
Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße
5, Zimmer 304 in 04838 Eilenburg liegt ab dem 03. Februar 2014
bis einschließlich 17. Februar 2014 während der Zeiten
montags
von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00
dienstags
von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00
mittwochs
von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00
donnerstags
von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00
freitags
von 7:30 bis 12:00
die Ausführungsanordnung mit den Überleitungsbestimmungen
zur Einsichtnahme durch jedermann aus.
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
37
Ergänzung Geburtstagsglückwünsche Senioren
Gemeinde Rackwitz für Februar 2014
In die Ausgabe des Rackwitzer Gemeindespiegels vom
13.12.2013 hat sich ein Übertragungsfehler eingeschlichen.
Der Bürgermeister der Gemeinde Rackwitz möchte nachfolgend genannten Senioren die herzlichsten Glückwünsche, verbunden mit den besten Wünschen für Gesundheit
und persönliches Wohlergehen, übermitteln.
Ortsteil Rackwitz
am 28.02. zum 75. Geburtstag
Frau Ursula Winkler
Ortsteil Biesen
am 11.02. zum 94. Geburtstag
Frau Edith Müller
Ortsteil Brodenaundorf
am 13.02. zum 73. Geburtstag
Herrn Helmut Stallbaum
Ortsteil Lemsel
am 08.02. zum 72. Geburtstag
am 11.02. zum 79. Geburtstag
am 12.02. zum 70. Geburtstag
Herrn Lothar Arras
Frau Elli Schneider
Herrn Manfred Jaensch
Ortsteil Podelwitz
am 06.02. zum 84. Geburtstag
am 12.02. zum 78. Geburtstag
am 13.02. zum 84. Geburtstag
am 26.02. zum 77. Geburtstag
Frau Anni Rudolph
Frau Edeltrud Hamann
Frau Ingeburg Kowohl
Frau Jutta Dobbermann
Ortsteil Zschortau
am 01.02. zum 74. Geburtstag
am 02.02. zum 86. Geburtstag
am 02.02. zum 70. Geburtstag
am 05.02. zum 71. Geburtstag
am 05.02. zum 72. Geburtstag
am 07.02. zum 77. Geburtstag
am 09.02. zum 83. Geburtstag
am 09.02. zum 75. Geburtstag
am 11.02. zum 82. Geburtstag
am 11.02. zum 78. Geburtstag
am 11.02. zum 73. Geburtstag
am 12.02. zum 76. Geburtstag
Herrn Siegfried Rau
Herrn Volkmar Jaeger
Frau Monika Mata
Herrn Dieter Tielscher
Herrn Karl-Heinz Herklotz
Frau Liane Weißenberg
Herrn Heinz Borczikowski
Frau Ruth Klepzig
Frau Ilse Linke
Frau Irmgard Peik
Herrn Horst Einfeldt
Frau Ursula Brunzel
Gemeinde Schönwölkau
Ländliche Neuordnung:
Gemeinde/Stadt:
Verfahrens- Nr.:
Schladitz
Rackwitz/Schkeuditz
DZ/LN5
I. Ausführungsanordnung
1. Auf Grundlage des § 61 des Flurbereinigungsgesetzes
(FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung i.V.m.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten
nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG)
vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), in der heute geltenden Fassung wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.
Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01. März 2014 an
die Stelle des bisherigen Rechtszustands.
2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
N
II. Begründung
1. Zuständigkeit
Das Landratsamt Nordsachen, Amt für Ländliche Neuordnung ist
nach § 61 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 3 AGFlurbG für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes zuständig.
2. Gründe
Der den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegebene Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) ist unanfechtbar. Seine Ausführung ist daher anzuordnen (§ 61 FlurbG).
3. Dringlichkeit
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung gemäß
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), in der heute geltenden Fassung ist auszusprechen, damit
- aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen.
- die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen.
III. Überleitungsbestimmungen
Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 01. März 2014 über.
Die Grundstücke sind bis zu dem festgesetzten Termin zu räumen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen zwischen
den Teilnehmern sind nur mit Zustimmung des Landratsamtes
Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung möglich. Erfolgt
die Räumung nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der
Vollzug mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).
Obstbäume, Beerensträucher, Reb- und Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und
Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Naturoder Vogelschutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen
Gründen geboten ist, haben die vorläufig in den Besitz eingewiesenen Teilnehmer zu übernehmen und zu erhalten.
IV. Hinweise
Die Überleitungsbestimmungen liegen in der Zeit vom 03. Februar 2014 bis 17. Februar 2014 in Teilnehmergemeinschaft
Schladitz, beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche
Neuordnung, Dr.- Belian- Straße 5, Zimmer 304, 04838 Eilenburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem künftigen Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend
ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für
eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu
leisten hat (§ 69 FlurbG).
Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem
alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen.
Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich
geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich
erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei
Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen (§ 70 FlurbG).
Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich und
die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der
Teilnehmergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag.
Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter
antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach
Erlass der Ausführungsanordnung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG, § 2 Abs. 1 AGFlurbG).
Die öffentlichen Bücher (u.a. Grundbuch und Liegenschaftskataster) weisen noch den bisherigen Stand auf. Die Berichtigung
der öffentlichen Bücher entsprechend dem Flurbereinigungsplan wird vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche
Neuordnung bei den zuständigen Behörden nach Eintritt des
neuen Rechtszustandes veranlasst.
N 38
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes
kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag
der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Landratsamt Nordsachsen
Amt für Ländliche Neuordnung
Hausanschrift:
Postanschrift:
Dr.-Belian-Straße 5
04855 Torgau
04838 Eilenburg
oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen
Schlossstraße 27, 04860 Torgau
Südring 17, 04860 Torgau
Fischerstraße 26, 04860 Torgau
Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg
Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch
Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz
einzulegen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), das
bedeutet, dass die Ausführungsanordnung auch dann vollzogen
werden kann, wenn er mit Widerspruch und Klage angegriffen wird.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Aussetzung der Vollziehung beim
Landratsamt Nordsachsen
Amt für Ländliche Neuordnung
Hausanschrift:
Postanschrift:
Dr.- Belian- Straße 5 04855 Torgau
04838 Eilenburg
oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen
Schlossstraße 27, 04860 Torgau
Südring 17, 04860 Torgau
Fischerstraße 26, 04860 Torgau
Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg
Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch
Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz
oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruches beim
Sächsischen Oberverwaltungsgericht
Hausanschrift:
Postanschrift:
Ortenburg 9
Postfach 1728
02625 Bautzen
02607 Bautzen
beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
Eilenburg, den 11. Dezember 2013
gez.
Wirsching
Amtsleiter
DS
Amt für Ländliche Neuordnung
Hinweis zu den Auslegungszeiten und
dem Auslegungsort der Ausführungsanordnung
mit Überleitungsbestimmungen
Ländliche Neuordnung:
Gemeinde/Stadt:
Lfd.-Nr.:
Schladitz
Rackwitz/Schkeuditz
DZ/LN5
Bei der Teilnehmergemeinschaft Schladitz, beim Landratsamt
Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße
5, Zimmer 304 in 04838 Eilenburg liegt ab dem 03. Februar 2014
bis einschließlich 17. Februar 2014 während der Zeiten
montags
von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00
dienstags
von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00
mittwochs von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00
donnerstags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00
freitags
von 7:30 bis 12:00
die Ausführungsanordnung mit den Überleitungsbestimmungen
zur Einsichtnahme durch jedermann aus.
Jagdgenossenschaft Wölkau
Bekanntgabe
Hiermit weise ich auf die Bekanntgabe der gefassten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Wölkau einschließlich Boyda und Göritz vom 22. November 2013 hin.
Die Bekanntgabe erfolgt in der Zeit vom 03.02.bis 28.02.2014
durch öffentliche Auslegung des Protokolls der Jagdgenossenschaftsversammlung in der Gemeindeverwaltung Schönwölkau,
Parkstraße 11, 04509 Schönwölkau OT Wölkau während der
Sprechzeiten.
Wölkau, den 02.01.14
Zschieschang
Jagdvorsteher
Einladung
In unserer Versammlung der Jagdgenossenschaft Wölkau einschließlich Boyda und Göritz vom 22. November 2013 haben
wir beschlossen, auch 2014 eine gemeinsame Tagesfahrt für alle
Landeigentümer und Partner zu unternehmen.
Die Busfahrt in den Spreewald findet am Sonnabend, dem
24. Mai 2014 statt.
Abfahrtsorte: 07:55 Uhr Boyda, Haltestelle
08:00 Uhr Wölkau, Kirchplatz
08:05 Uhr Göritz, Haltestelle
Wir starten mit dem „Eilenburger“ zu einer Fahrt in den schönen
Spreewald nach Burg. 11:00 Uhr starten wir zu einer einstündigen Kremserfahrt. 12:00 Uhr stärken wir uns bei einem Mittagessen im Landhotel Burg. Danach unternehmen wir eine zweistündige Kahnfahrt durch die reizvolle Spreewaldlandschaft.
Anschließend erwartet uns das Landhotel zum Kaffee trinken.
Das Abendessen wird uns in Griep’s Heidehotel serviert. 20:00 Uhr
treten wir mit vielen neuen Eindrücken die Heimreise an.
Reiseleistungen:
*Busreise im „Eilenburger“
*einstd. Kremserfahrt
*Mittagessen
*zweistd. Kahnfahrt
*Kaffeegedeck
*Abendessen
Für die Durchführung der Fahrt erheben wir einen Unkostenbeitrag von 45,- EUR pro Person. Dabei sind alle Leistungen, außer
die persönlichen Getränke enthalten.
Der Beitrag ist bei der Anmeldung zu bezahlen.
Ich bitte darum, dass sich alle Interessenten bis zum 8. Februar
2014
bei
Herrn Manfred Krüger, Wölkau, Breite Str. 9;
Herrn Ralf Görmann, Boyda, Teichstraße 23 bzw.
Herrn Günther Bürger, Göritz 19a
schriftlich oder persönlich anmelden.
Spätere Meldungen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Wölkau, den 2. Januar 2014
Zschieschang
Jagdvorsteher
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Gemeinde Wiedemar
Ländliche Neuordnung:
Gemeinde/Stadt:
Verfahrens- Nr.:
Schladitz
Rackwitz/Schkeuditz
DZ/LN5
I. Ausführungsanordnung
1. Auf Grundlage des § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
(BGBl. I S. 546), in der heute geltenden Fassung i.V.m. § 1
Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli
1994 (SächsGVBl. S. 1429), in der heute geltenden Fassung
wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.
Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01. März 2014 an
die Stelle des bisherigen Rechtszustands.
2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
II. Begründung
1. Zuständigkeit
Das Landratsamt Nordsachen, Amt für Ländliche Neuordnung ist nach § 61 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 3 AGFlurbG
für die Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes zuständig.
2. Gründe
Der den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegebene Flurbereinigungsplan (§ 58 FlurbG) ist unanfechtbar. Seine Ausführung ist daher anzuordnen (§ 61 FlurbG).
3. Dringlichkeit
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung gemäß
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), in der heute geltenden Fassung ist auszusprechen, damit
- aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen.
- die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen.
III. Überleitungsbestimmungen
Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 01. März 2014 über.
Die Grundstücke sind bis zu dem festgesetzten Termin zu räumen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen zwischen
den Teilnehmern sind nur mit Zustimmung des Landratsamtes
Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung möglich. Erfolgt
die Räumung nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der
Vollzug mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).
Obstbäume, Beerensträucher, Reb- und Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und
Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Naturoder Vogelschutzes, der Landschaftspflege oder aus anderen
Gründen geboten ist, haben die vorläufig in den Besitz eingewiesenen Teilnehmer zu übernehmen und zu erhalten.
IV. Hinweise
Die Überleitungsbestimmungen liegen in der Zeit vom 03. Februar 2014 bis 17. Februar 2014 in Teilnehmergemeinschaft
Schladitz, beim Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche
Neuordnung, Dr.-Belian- Straße 5, Zimmer 304, 04838 Eilenburg
zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
39
N
Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem künftigen Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend
ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für
eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu
leisten hat (§ 69 FlurbG).
Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem
alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen.
Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich
geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich
erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei
Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen (§ 70 FlurbG).
Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich
und die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur
auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur
der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei
Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Vorstand
der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG, § 2 Abs. 1
AGFlurbG).
Die öffentlichen Bücher (u. a. Grundbuch und Liegenschaftskataster) weisen noch den bisherigen Stand auf. Die Berichtigung
der öffentlichen Bücher entsprechend dem Flurbereinigungsplan wird vom Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche
Neuordnung bei den zuständigen Behörden nach Eintritt des
neuen Rechtszustandes veranlasst.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes
kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag
der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Landratsamt Nordsachsen
Amt für Ländliche Neuordnung
Hausanschrift:
Postanschrift:
Dr.-Belian-Straße 5
04855 Torgau
04838 Eilenburg
oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen
Schlossstraße 27, 04860 Torgau
Südring 17, 04860 Torgau
Fischerstraße 26, 04860 Torgau
Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg
Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch
Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz
einzulegen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO), das bedeutet, dass die Ausführungsanordnung
auch dann vollzogen werden kann, wenn er mit Widerspruch
und Klage angegriffen wird.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann die Aussetzung der Vollziehung beim
Landratsamt Nordsachsen
Amt für Ländliche Neuordnung
Hausanschrift:
Postanschrift:
Dr.-Belian-Straße 5
04855 Torgau
04838 Eilenburg
oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Landratsamtes Nordsachsen
Schlossstraße 27, 04860 Torgau
Südring 17, 04860 Torgau
Fischerstraße 26, 04860 Torgau
Dr.-Belian-Straße 4 und 5, 04838 Eilenburg
Richard-Wagner-Straße 7a, 04509 Delitzsch
Friedrich-Naumann-Promenade 9, 04758 Oschatz
N 40
oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruches beim
Sächsischen Oberverwaltungsgericht
Hausanschrift:
Postanschrift:
Ortenburg 9
Postfach 1728
02625 Bautzen
02607 Bautzen
beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
Eilenburg, den 11. Dezember 2013
gez.
Wirsching
Amtsleiter
DS
Amt für Ländliche Neuordnung
Hinweis zu den Auslegungszeiten und
dem Auslegungsort der Ausführungsanordnung
mit Überleitungsbestimmungen
Ländliche Neuordnung:
Schladitz
Gemeinde/Stadt: Rackwitz/Schkeuditz
Lfd.-Nr.: DZ/LN5
Bei der Teilnehmergemeinschaft Schladitz, beim Landratsamt
Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Dr.-Belian-Straße
5, Zimmer 304 in 04838 Eilenburg liegt ab dem 03. Februar 2014
bis einschließlich 17. Februar 2014 während der Zeiten
montags
von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
dienstags
von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
mittwochs von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
donnerstags von 7:30 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
freitags
von 7:30 bis 12:00 Uhr
die Ausführungsanordnung mit den Überleitungsbestimmungen
zur Einsichtnahme durch jedermann aus.
Bekanntmachung
Öffentliche Ausschreibung
(VOB Teil A § 12 Nr. 1 Abs. 2 )
a) Gemeinde Wiedemar
Kyhnaer Hauptstraße 29 , 04509 Wiedemar OT Kyhna
Tel. 034202 375-0 , Fax 034202 63904
E-Mail: [email protected]
b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A
c) Auftragsvergabe auf elektronischem Wege:
nein
d) Ausführung von Bauleistungen
e) Sanierung, An- und Umbau Feuerwehrgerätehaus
Freiwillige Feuerwehr Zwochau
Baltzerstraße 3 , 04509 Wiedemar OT Zwochau
f) LOS 1 Erweiterter Rohbau Fahrzeughalle/Umkleide/ Anbau
und
Bauhauptgewerke Bestandsgebäude
Gewerk Gerüstarbeiten
ca. 375 qm Fassadengerüst
ca. 165 qm Innengerüst
Gewerk Erdarbeiten
ca. 288 qm Oberboden entfernen
ca. 32 kbm Rohrgrabenaushub
ca. 36 kbm Fundamentaushub
Gewerk Entwässerungskanalarbeiten
ca. 45 m KG-Rohr
1 Stck Kontrollschacht
1 Stck Kanalanschluss
Gewerk Mauerarbeiten
ca. 206 qm Porenbeton-Mauerwerk d = 36,5 cm
ca. 12 qm Porenbeton-Mauerwerk d = 24 cm
ca. 23 qm Porenbeton-Mauerwerk d = 11,5 cm
ca. 96 qm KS-Mauerwerk d = 17,5 cm
ca. 27 qm Öffnungen im MW d = 50 - 70 cm ausbrechen
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
ca. 13 qm Toröffnungen zumauern
Gewerk Beton/Stahlbetonarbeiten
ca. 36 kbm Streifenfundamente
ca. 222 qm Kiesfilterschicht/Trennlage/Stahlbet.-Bodenplatte
ca. 218 qm Stahlbet.-Decken
ca. 6 t Stab- u. Mattenstahl
Gewerk Zimmererarbeiten
ca. 1,5 kbm Bauschnittholz liefern u. abbinden
Gewerk Putz/Dämmarbeiten
ca. 73 qm WDVS
ca. 193 qm Unterputz u. mineral. Oberputz
ca. 271 qm Innenputz
Gewerk Estrich
ca. 146 qm Zementestrich mit Dämmung
Durch den Auftraggeber wird hingewiesen, dass sich die Unternehmen, welche sich an dieser Ausschreibung beteiligen,
genauestens über die örtlichen Gegebenheiten Kenntnis verschaffen.
g) Planungsleistungen:
keine
h) Unterteilung in Lose:
nein
i) Ausführungsfrist:
ab ca. 09. KW - 31. KW 2014
j) Nebenangebote sind zulässig
k) Anforderung der Unterlagen:
vom 20.01.2014, montags bis freitags von 7.30 Uhr bis
16.00 Uhr
Architekten + Ingenieure Pro Bau GbR
Markt 21 , 04509 Delitzsch
Frau Stellmacher, Tel. 034202 365571
l) Gebühren:
15,00 €
Erstattung:
nein
Verrechnungsscheck oder in bar bei Postversand zgl. 1,50 €
m) entfällt
n) Einreichungsfrist :
LOS 1 bis 04.02.2014 ; 9.00 Uhr
o) Angebote an die Gemeinde Wiedemar
Kyhnaer Hauptstraße 29 , 04509 Wiedemar OT Kyhna
Angebotsumschlag kennzeichnen
p ) Deutsch
q ) Submission:
LOS 1 am 04.02.2014; 9.00 Uhr
in der Gemeindeverwaltung Wiedemar
Kyhnaer Hauptstraße 29 , 04509 Wiedemar OT Kyhna
Versammlungsraum
Bieter und ihre Bevollmächtigten
r) Sicherheiten:
nach § 17 VOB/A
s) Zahlungsbedingungen nach VOB, Abschlagszahlungen nach
Baufortschritt, Schlussrechnung entsprechend Nachweis
t) Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigten Vertreter
u) gemäß VOB/A § 6
Der Bewerber hat den Nachweis seiner fachkundigen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu erbringen.
Weiterhin sind die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, die Eintragung in der Handwerksrolle und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Vergabeansprüche können aus dieser Veröffentlichung nicht
abgeleitet werden.
v) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist:
28.02.2014
w) Nachprüfstelle:
Landesdirektion Sachsen
Dienststelle Leipzig
Referat 33
Braustraße 2
04107 Leipzig
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Amt für Landwirtschaft,
Halle, den 09.12.2013
Flurneuordnung und Forsten Süd
Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels (Hauptsitz) bzw.
Mühlweg 19, 06114 Halle/Saale (Außenstelle)
Bodenordnungsverfahren „Gottenz Feldlage“
Landkreis Saalekreis
Verf.-Nr.: 611-46 SK0227
- Öffentliche Bekanntmachung A. Verfügender Teil
I. Beschluss
Nach den §§ 56 und 63 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und §§ 6 ff.
des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in den jeweils gültigen
Fassungen ergeht folgender Beschluss:
Das Bodenordnungsverfahren „Gottenz Feldlage“, Landkreis
Saalekreis, wird hiermit für die Gemarkungen bzw. Teile der Gemarkungen
- Gröbers (Fluren 12 bis 15),
- Queis (Fluren 5 bis 7) und
- Sietzsch (Fluren 7 und 8)
angeordnet. Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von 759,9605 ha.
Als Anlagen dieses Beschlusses sind
- die Gebietskarte, in der die Grenze des Bodenordnungsgebietes dargestellt ist,
- das Verzeichnis der Verfahrensflurstücke, in dem die dem
Bodenordnungsverfahren unterliegen Flurstücke aufgeführten sind sowie
- die Begründung dieses Beschlusses
beigefügt und werden gemäß Teil B dieses Beschlusses ausgelegt.
Die Eigentümer der zum Bodenordnungsverfahren gehörenden
Grundstücke, die Erbbauberechtigten und die Eigentümer von
Gebäuden nach Art. 233 § 2 b sowie § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) bilden die Teilnehmergemeinschaft.
Die Teilnehmergemeinschaft erhält den Namen:
„Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens
Gottenz Feldlage“
und hat ihren Sitz in der Einheitsgemeinde Kabelsketal, OT Gottenz, Landkreis Saalekreis.
II. Beteiligte
Am Bodenordnungsverfahren sind gem. § 10 FlurbG beteiligt:
1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern
gleichstehenden Erbbauberechtigten;
2. als Nebenbeteiligte:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Bodenordnungsverfahren betroffen werden;
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für
gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39
und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58
Abs. 2 FlurbG);
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Bodenordnungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
d) Inhaber von Rechten an den zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur
Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55
FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61
Satz 2 FlurbG);
f) Eigentümer von nicht zum Bodenordnungsgebiet gehörenden
Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder
Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG)
oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des
Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
41
N
III. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Von der Bekanntgabe des Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit
des Bodenordnungsplanes gelten gem. § 34 Abs. 1 FlurbG folgenden Einschränkungen:
1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen
u. ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert
oder beseitigt werden.
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke,
einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur
in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege
nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Reb- und Hopfenstöcken
bleiben unberührt.
Sind entgegen den Vorschriften zu 1. und 2. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so
kann dieses im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand
gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dieses der
Bodenordnung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 3. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen
anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
Von der Bekanntgabe des Bodenordnungsbeschlusses bis zur
Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der
Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit
der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG).
Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz
gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in
Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).
Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der
Bodenordnung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
IV. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur
Beteiligung am Bodenordnungsverfahren nach den §§ 56 und
63 LwAnpG i.V.m. § 86 Abs.1 und 3 und §§ 6ff FlurbG berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Außenstelle Halle,
Mühlweg 19, 06114 Halle/Saale, anzumelden (§ 14 Abs. 1 FlurbG).
Es kommen in Betracht:
a) Rechte der Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit
dem Verfahrensgebiet räumlich zusammenhängt und dieses
beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
b) Rechte an den zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur
Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Nutzung
beschränken (z. B. Pacht-, Miet- u.ä. Rechte),
c) die Verpflichtung zum Unterhalt von Anlagen nach § 45 Abs.
1 Satz 2 des FlurbG, d. h., Anlagen, die dem öffentlichen
Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasserund Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder
-beseitigung dienen,
d) Eigentumsrechte an den unter c) genannten Anlagen,
e) Rechte an den zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten wie Wasserleitungsberechtigkeiten, außerdem Wege-,
Wasser-, oder Fischereirechte, die vor dem 1. Januar 1900
begründet worden sind und deshalb der Eintragung in das
Grundbuch nicht bedurften,
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Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
f) Rechte an den unter e) bezeichneten Rechten,
g) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch
oder das Liegenschaftskataster übernommen worden sind.
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde
innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht
mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder
nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten
Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen
Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte,
demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 3 FlurbG).
Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches (z. B. Erbfall) unrichtig geworden sind,
werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse
beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes
zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung
möglichst ungesäumt nachzukommen.
B. Auslegung
Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt gemäß
§ 6 FlurbG nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in den Bodenordnungsgemeinden und den angrenzenden Gemeinden
- für die Gemeinde Kabelsketal in der Verwaltung der Gemeinde
Kabelsketal, Lange Straße 18, 06184 Kabelsketal, OT Gröbers,
- für die Stadt Landsberg im Bürgerservice der Stadt Landsberg, Köthener Straße 28, 06188 Landsberg,
- für die Gemeinde Schkopau im Bürgerhaus der Gemeinde
Schkopau, Bauamt, Schulstraße 18, 06258 Schkopau,
- für die Stadt Halle (Saale) in der Stadt Halle (Saale), Fachbereich Planen, Abteilung Planungsrecht, 5. Etage, Hansering
15, 06108 Halle (Saale),
- für die Gemeinde Petersberg in der Verwaltung der Gemeinde Petersberg, Götschetalstraße 15, 06193 Petersberg, OT
Wallwitz,
- für die Stadt Zörbig im Rathaus Zörbig, dem Sitz der Stadtverwaltung Zörbig, Markt 12, 06780 Zörbig,
- für die Stadt Sandersdorf-Brehna im Rathaus Sandersdorf,
Bahnhofstraße 2, 06792 Sandersdorf-Brehna
- für die Gemeinde Wiedemar, Bauverwaltung, Schulstraße 2,
04509 Wiedemar,
- Große Kreisstadt Schkeuditz im Amt für Stadtentwicklung und Wirtschaft, Zimmer 3.05, Rathausplatz 7, 04435
Schkeuditz
zwei Wochen lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten während
der Dienststunden aus.
Darüber hinaus kann dieser Beschluss auch
- in der Außenstelle des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale),
während der Dienststunden eingesehen werden.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach seiner
Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde/Stadt ein.
C. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch
beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd,
Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels bzw. Mühlweg 19, 06114 Halle
(Saale) erhoben werden.
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs
des Widerspruches beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd, Müllnerstr. 59, 06667 Weißenfels bzw.
Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale) maßgebend.
Im Auftrag
(gez.) Dr. Lüs
(Dienstsiegel)
Dipl.-Ing. (FH) Gerd Kabisch
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Hermann-Keller-Str. 62
04158 Leipzig-Wiederitzsch
Tel. 0341 5213446
Fax 0341 5213853
E-Mail: [email protected]
Öffentliche Ankündigung über das Betreten von
Flurstücken zwecks Vermessungsarbeiten
entspr. § 2 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzgesetz (SächsVermKatGDVO)
Straßenschlussvermessung S 4 Ortslage Kyhna
Auf Antrag des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr (Niederlassung Leipzig) soll eine Straßenschlussvermessung der
Staatsstraße S 4 in der Ortslage Kyhna entsprechend § 16 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) durchgeführt werden.
Die Straßenschlussvermessung soll dazu dienen, den so genannten rückständigen Grunderwerb nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz festzustellen und das offensichtlich
fehlerhafte Kataster im Bereich der S 4 zu berichtigen.
Von der Vermessung sind folgende Flurstücke direkt bzw. als
benachbarte Flurstücke betroffen:
Gemarkung Kyhna Flur 1:
Flurstücke 96/14, 97/6, 98/4, 96/8, 96/7, 91/2, 91/4, 49, 60/23,
258/48, 260/46, 163/46, 202/96, 250/99, 251/99, 45/3, 253/44,
45/5, 40/2, 40/3, 47/2, 48/2, 48/1, 148/32, 32/2, 32/5, 32/7,
32/8, 32/9, 172/29, 173/28, 174/27, 26/1, 26/2, 217/48, 251/48,
214/48, 218/48, 178/35, 179/36, 37/1
Gemarkung Kyhna Flur 2:
Flurstücke 3, 4, 5
Gemarkung Kyhna Flur 5:
Flurstücke 11, 126/10, 12, 2/3, 5/3, 437/15, 280/17, 382/18,
20/1, 21/1, 22/1, 512, 285/17, 42/1, 68/49, 255/68, 509, 305/68,
501, 68/32, 70, 122/1, 500, 511, 372/75, 74/1, 274/77, 74/1,
72/5, 73, 69, 72/1, 72/3, 72/9, 72/7, 68/30, 68/55, 72/10,
242/48, 332/68, 516, 502, 503, 123, 68/68, 68/25, 267/68, 80/1,
371/75, 267/76, 78, 409/77, 264/81, 370/79, 369/79
Gemäß § 5 (2) Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) in Verbindung mit § 2 Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzgesetz (SächsVermKatGDVO) wird den Eigentümern der
aufgeführten Flurstücke das Betreten oder Befahren der Flurstücke hiermit öffentlich angekündigt.
Zeitraum der Vermessungsarbeiten:
Beginn: Kalenderwoche 5 (ab 27.01.2014) bis voraussichtlich
Ende: Kalenderwoche 26 (Ende Juni 2014)
Für weitere Rückfragen erteilt Ihnen Herr Kabisch gern weitere
Auskünfte.
Dipl.-Ing. (FH) Gerd Kabisch
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Jagdgenossenschaft Wiesenena, Rabutz,
Werlitzsch
Das Protokoll der Jahreshauptversammlung 2012/2013,
liegt im Bauamt der Gemeinde Wiedemar, im Monat Januar 2014, während der Öffnungszeiten:
Montag
8.00 bis 12.00 Uhr,
Dienstag
8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr und
Freitag
8.00 bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Der Vorstand
i. V. Axel Bergmann
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
43
N
Gemeinde Zschepplin
Einladung
Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung der Gemeinde
Zschepplin findet
am Dienstag, dem 28.01.2014, 19.00 Uhr
im Saal Naundorf, Bahnhofstraße 1, OT Naundorf in 04838
Zschepplin statt.
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Bestätigung der Tagesordnung
2. Bestätigung der Niederschrift vom 17.12.2013
3. Bürgerfragestunde
4. Beschluss - Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines
Einfamilienhauses im OT Naundorf
Antragsteller: Herr Frank Beier, OT Naundorf
5. Beschluss - Stellungnahme zum Bebauungsplan „Obere
Steinäcker Waldsiedlung/Wellaune“ der Stadt Bad Düben
6. Beschluss - Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung des
Hauptbetriebsplanes für den Kiessandtagesbau Brösen
Antragsteller: Brösener Kiesgruben GmbH, OT Hohenprießnitz
7. Beschluss - Zustimmung zur Wahl des Gemeindewehrleiters
und des stellv. Gemeindewehrleiters der Freiwilligen Feuerwehren Zschepplin
8. 1. Lesung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2014
9. Verschiedenes
Es schließt sich ein nichtöffentlicher Teil an.
Berkes
Bürgermeisterin
Bekanntmachung gefasste Beschlüsse
In der öffentlichen Gemeinderatssitzung der Gemeinde Zschepplin
am 17.12.2013 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Beschluss-Nr.
Inhalt
________________________________________________________
79/2013
Verkauf der Grundstücke, Gemarkung Hohenprießnitz, Flur 7, Flurstücke 23/1 und 25/1
80/2013
Verkauf des Grundstückes, Gemarkung
Naundorf, Flur 1, Flurstück 110/7
81/2013
Wahl des Gemeindewahlausschusses für
die Kommunalwahlen am 25.05.2014
82/2013
Ingenieurvertrag zur Hochwasserschadensbeseitigung Grabensystem an der Mulde
83/2013
Ingenieurvertrag zur nachholenden Unterhaltung Molkereigraben, II BA Planungsleistungen
Berkes
Bürgermeisterin
Anwohnerinformation zur
Hochwasserschadensbeseitigung Gewässer
II. Ordnung Grabensystem der Muldenaue, Gemeinde Zschepplin
OT Zschepplin, Hohenprießnitz, Glaucha
Die Gemeinde Zschepplin führt im Zeitraum vom 03.02.2014 bis
zum 14.03.2014 die Hochwasserschadensbeseitigung in den
Ortsteilen Zschepplin, Hohenprießnitz und Glaucha durch. Die betroffenen Gewässer sind in der nachfolgenden Abbildung genannt.
von Hochwasserschäden betroffenen Gewässer in der Gemeinde Zschepplin
Die Arbeiten umfassen die Beräumung von Treibgut und Baumstützen im Gewässerbereich, den Verschnitt der, in das Gewässer hineinragenden Gehölze sowie die Sohlentkrautung und Böschungsmahd von stark zugewachsenen Gewässerabschnitten.
Des Weiteren werden beschädigte Durchlässe und Verrohrungen ausgetauscht.
Die Maßnahmen dienen der Beseitigung der Schäden, die Infolge
des Junihochwassers 2013 aufgetreten sind sowie der Hochwasserprävention. In Folge des Hochwassers lagerte sich vermehrt
Treibgut im Gewässer ab. Vereinzelt sind Bäume oder große Äste in
das Gewässer gestürzt. An fünf Durchlässen kam es zu Verklausungen aufgrund von eingetragenem Treibgut. In Oberglaucha und Hohenprießnitz wurden ein Durchlass und eine Verrohrung beschädigt.
Zudem sind die Gräben und Bäche stark verkrautet und erschweren
somit den Abfluss des Wassers bei Rückzug des Hochwassers.
Es wird gebeten, die mit der Hochwasserschadensbeseitigung
beauftragte Firma zu unterstützen und ihr während der Arbeiten den Zutritt zum Grundstück zu gewähren. Wir versichern
Ihnen, dass die Baufirma den ursprünglichen Zustand der bauzeitlich beanspruchten Grundstücke nach Abschluss der Instandsetzungsmaßnahmen wiederherstellt.
Bei Fragen stehen zu den Bürozeiten folgende Ansprechpartner
zur Verfügung:
Überwachendes Büro Knoblich Landschaftsarchitekten, Zschepplin,
Telefonnummer: 03423 75860-0
Verwaltungsverband Eilenburg West für
Zschepplin, Telefonnummer: 03423 662355
die
Gemeinde
SV Naundorf e. V.
Einladung zur Mitgliederversammlung
am 24.01.2014, 19:30 Uhr
im Saal der Ortschaft Naundorf
Alle Sportsfreundinnen und Sportfreunde sind herzlich zur Jahreshauptversammlung eingeladen.
Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr sind stimmberechtigt.
Tagesordnung:
1. Begrüßung, Bestätigung der Tagesordnung
2. Bericht des Vorstandes
3. Finanzbericht des Schatzmeisters
4. Bericht der Abteilungen
5. Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2013
6. Diskussion, Information und Schlusswort
Alle Abteilungsleiter informieren bitte ihre Mitglieder über diesen
Termin und bitten um Teilnahme.
Nier
Vorsitzender
N 44
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Arbeitsgruppe für Umwelttoxikologie e. V.
Leipziger Str. 27
s¬¬-ITTWEIDA
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Wasser- und Bodenanalysen
Jagdgenossenschaft Glaucha
- Der Jagdvorstand -
Bekanntmachung
(IERMIT¬WIRD¬AUF¬DIE¬"EKANNTMACHUNG¬DER¬IN¬DER¬6ERSAMMLUNG¬
DER¬*AGDGENOSSEN¬DER¬*AGDGENOSSENSCHAFT¬'LAUCHA¬AM¬¬!PRIL¬
¬GEFASSTEN¬"ESCHLàSSE¬HINGEWIESEN
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Koch
Der Jagdvorstand
Analysen auf Trinkwasserqualität
Brauchwasseranalysen
Analysen für Aquarienwasser
&àR¬DIESE¬!NALYSEN¬BITTE¬MIND¬¬,I
TER¬ 7ASSER¬ IN¬ EINER¬ 0LASTE-INERAL
WASSERFLASCHE¬MITBRINGEN
Jagdgenossenschaft Glaucha -
Bodenanalyse eine Nährstoffbedarfsermittlung
Bodenanalyse auf Schwermetalle
(IERZU¬IST¬ES¬NOTWENDIG¬AN¬MEHREREN¬3TELLEN¬DES¬'ARTENS¬"ODEN¬
AUSZUHEBEN¬SODASS¬INSGESAMT¬CA¬¬'RAMM¬DER¬-ISCHPROBE¬
FàR¬DIE¬5NTERSUCHUNG¬ZUR¬6ERFàGUNG¬STEHEN
Jagdgenossenschaft Naundorf
%INLADUNG¬ FàR¬ ALLE¬ -ITGLIEDER¬ DER¬ *AGDGENOSSENSCHAFTSVER
SAMMLUNG¬AM¬Sonnabend, dem 15.02.2014, um 19.30 Uhr im
'ASTHAUS¬u:UM¬3CHENKTEICHh¬IN¬.AUNDORF¬
Tagesordnung:
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"EGRà”UNG¬DER¬*AGDGENOSSEN¬UND¬&ESTSTELLUNG¬DER¬"E
SCHLUSSFËHIGKEIT
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Die Vorstandschaft
i. A. L. Huber
Auszahlung der Jagdpacht
$IE¬ *AGDGENOSSENSCHAFT¬ 'LAUCHA¬ HAT¬ IN¬ IHRER¬ -ITGLIEDERVER
SAMMLUNG¬AM¬¬!PRIL¬¬BESCHLOSSEN¬EINE¬0ACHTAUSZAHLUNG¬
AN¬ DIE¬ -ITGLIEDER¬ VORZUNEHMEN¬ -ITGLIED¬ DER¬ *AGDGENOSSEN
SCHAFT¬'LAUCHA¬IST¬JEDER¬IM¬'RUNDBUCH¬EINGETRAGENE¬%IGENTà
MERIN¬VON¬BEJAGBAREN¬&LËCHEN¬DER¬'EMARKUNG¬'LAUCHA
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LICH¬ SICH¬ INNERHALB¬ EINES¬ -ONATS¬ NACH¬ "EKANNTMACHUNG¬ DES¬
"ESCHLUSSES¬ZUR¬*AGDPACHTAUSKEHR¬UNTER¬6ORLAGE¬DER¬BENANN
TEN¬!NGABEN¬SCHRIFTLICH¬ODER¬MàNDLICH¬ZU¬MELDEN¬
$IE¬-ELDUNG¬KANN¬IM
¬ 6ERWALTUNGSVERBAND¬%ILENBURG¬7EST
¬ -AXIM'ORKI0LATZ¬
¬ ¬%ILENBURG¬
¬ 3TICHWORT¬*AGDGENOSSENSCHAFT¬'LAUCHA¬ODER
¬ AM¬¬&EBRUAR¬
¬ IN¬DER¬:EIT¬VON¬¬BIS¬¬5HR
¬ IN¬DER¬'ASTSTËTTE¬u:UR¬'RàNEN¬-ULDENAUEh¬'LAUCHA
¬ DIREKT¬BEIM¬*AGDVORSTEHER¬(ERRN¬+OCH
ERFOLGEN
$IE¬'ELTENDMACHUNG¬DES¬!NSPRUCHES¬MUSS¬FOLGENDE¬!NGABEN¬
BEINHALTEN
q¬ %IGENTàMERNAMEN
q¬ AKTUELLER¬VOLLSTËNDIGER¬'RUNDBUCHAUSZUG
q¬ BEI¬ %IGENTàMERGEMEINSCHAFTEN¬ IST¬ EINE¬ 6OLLMACHT¬ MIT¬ DEN¬
5NTERSCHRIFTEN¬ ALLER¬ -ITEIGENTàMER¬ ZU¬ 'UNSTEN¬ EINES¬ EMP
FANGSBERECHTIGTEN¬%IGENTàMERS6ERTRETERS¬VORZULEGEN
q¬ BEI¬%RBENGEMEINSCHAFTEN¬IST¬EINE¬6OLLMACHT¬MIT¬DEN¬5NTER
SCHRIFTEN¬ALLER¬%RBEN¬ZU¬'UNSTEN¬EINES¬EMPFANGS¬UND¬VERTRE
TUNGSBERECHTIGTEN¬%RBEN¬VORZULEGEN
q¬ "ANKVERBINDUNG¬UND¬+ONTOINHABER
%INE¬!UFTEILUNG¬DER¬0ACHTZAHLUNG¬AUF¬-ITGLIEDSANTEILE¬ODER¬%RB
ANTEILE¬KANN¬NICHT¬ERFOLGEN
Koch
Jagdvorsteher
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
45
Öffentliche Bekanntmachung der Satzung
zur Feststellung des Wirtschaftsplanes 2014
Auf der Grundlage von:
§ 58 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Oktober
2012 (SächsGVBl. S. 562) i. V. mit § 74 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) und §§ 15 ff des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes (SächsEigBG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 38) hat die Verbandsversammlung des AZV Delitzsch auf Ihrer Sitzung am 25.11.2013
die nachfolgende Satzung zur Feststellung des Wirtschaftsplanes 2014 beschlossen (Beschluss 2.1/3/13).
§1
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2014 wird festgesetzt:
1. im Erfolgsplan mit den
Einnahmen von
Aufwendungen von
Voraussichtlicher Jahresüberschuss
2. im Liquiditätsplan mit den Mittelzu- und
Mittelabfluss aus
laufender Geschäftstätigkeit
der Investitionstätigkeit
der Finanzierungstätigkeit
4.847 TEUR
4.693 TEUR
154 TEUR
1.211 TEUR
- 1.824 TEUR
- 4 TEUR
§2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen für 2014 beträgt
502,4 TEUR.
N
Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Gemäß § 4 Abs. 4 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande
gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind,
3. der/die Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht
worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.
Der Wirtschaftsplan 2014 liegt vom 20.01.2014 bis 28.01.2014
zu den Dienstzeiten in der Geschäftsstelle des AZVD, Beerendorfer Str. 1, 04509 Delitzsch zu jedermanns Einsichtnahme
aus.
________________________________________________________
04849 Bad Düben, Kläranlage Altenhof
Tel.: 034243 336-0, Fax: 034243 33610
Zweckverband Abwassergruppe Dübener Heide,
Bad Düben
Ortsübliche Bekanntmachung
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abwassergruppe Dübener Heide, Bad Düben tagt am
Mittwoch, dem 29.01.2014, um 18.00 Uhr,
im Sitzungsraum des Verwaltungsgebäudes der Kläranlage
Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
§3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf
800 TEUR.
§4
Von den Mitgliedsgemeinden beträgt die Umlage für die Betriebskosten der Niederschlagswasserentsorgung für öffentliche
Verkehrsflächen:
Stadt Delitzsch
Gemeinde Wiedemar
248.397,07 EUR
33.687,15 EUR.
Delitzsch den 12.12.2013
Öffentlich:
1. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe der Bauleistungen Ortskanalisation Oberglaucha
2. Beratung und Beschlussfassung zur Änderung der Benutzungsgebühren ab 2014 für Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben
3. Information zur „Studie Hochwasserschutz und Hydraulik
am PW Neumark“
4. Beratung und Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan 2014
5. Information zur Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes
6. Information zum Stand Jahresabschluss 2012
7. Sonstiges
es folgt ein nicht öffentlicher Teil.
Diese Sitzung wird hiermit gem. § 36 Abs. 4 SächsGemO ortsüblich bekannt gegeben.
Bekanntmachung
Mit Schreiben vom 12.12.2013 bestätigte das Landratsamt
Nordsachsen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung des AZV Delitzsch vom 25. November 2013
über die Satzung zur Feststellung des Wirtschaftsplanes 2014
und genehmigte gleichzeitig den im § 2 der Satzung festgesetzten Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
502,4 TEUR.
über die Auslegung des Beteiligungsberichtes
für das Jahr 2012 des Abwasserzweckverbandes
Unteres Leinetal
Der Abwasserzweckverband Unteres Leinetal gibt bekannt,
dass der Beteiligungsbericht für das Jahr 2012 des Verbandes in der Zeit von Montag, dem 20.01.2014 bis Dienstag, den
28.01.2014 entsprechend § 99 Abs. 3 der Gemeindeordnung
N 46
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
des Freistaates Sachsen in der zur Zeit gültigen Fassung in der
Geschäftsstelle am Sitz des AZV Unteres Leinetal in Schönwölkau, Parkstraße 11, Kundenbüro OEWA, zu den Dienststunden
Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausliegt.
gez.
Tiefensee
Verbandsvorsitzender
Öffentliche Bekanntmachung
über die Feststellung des Jahresabschlusses 2012
des Abwasserzweckverbandes Unteres Leinetal
I.
Der Abwasserzweckverband Unteres Leinetal hat in seiner 2. öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung im Jahr 2013 am
12.12.2013 den Jahresabschluss 2012 des Zweckverbandes
festgestellt.
Beschluss 04/2013
Feststellung des Jahresabschlusses 2012 entsprechend § 58
SächsKomZG i.V.m. §§ 88 Abs. 3, 131 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO:
1. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss 2012 des
AZV Unteres Leinetal auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung fest und beschließt:
1. Die Feststellung des Jahresabschlusses:
1.1
Bilanzsumme
16.445.508,65 EUR
1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf
- das Anlagevermögen
15.857.224,84 EUR
- das Umlaufvermögen
587.328,06 EUR
- Rechnungsabgrenzungsposten
955,75 EUR
- Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag
0,00 EUR
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf
- das Eigenkapital
1.020.645,16 EUR
- die Investitionszuschüsse
9.679.288,04 EUR
- die Ertragszuschüsse
70.751,00 EUR
- die Rückstellungen
304.955,00 EUR
- die Verbindlichkeiten
5.369.869,45 EUR
1.2
Jahresgewinn
25.974,26 EUR
1.2.1 Summe der Erträge
1.044.359,31 EUR
1.2.2 Summe der Aufwendungen
1.018.385,05 EUR
tung der gesetzlichen Vertreter des Verbandes. Unsere Aufgabe
ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung
eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung
der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB und
§ 18 SächsEigBG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die
Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten
und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit
hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der
Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des
Verbandes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des
rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie
Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss
und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben
beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen
der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind
der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere
Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den deutschen handelsrechtlichen und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der
Verbandssatzung und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage des Verbandes. Der Lagebericht steht im Einklang mit
dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild
von der Lage des Verbandes und stellt die Chancen und Risiken
der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
2. Die Behandlung des Jahresgewinns:
Der Jahresgewinn i.H.v. 25.974,26 EUR soll mit dem Verlustvortrag verrechnet werden.
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 88b Abs. 3 der
SächsGemO mit dem Hinweis, dass der Jahresabschluss in der
Zeit von Montag, den 20.01.2014 bis Dienstag, den 28.01.2014
am Sitz des AZV Unteres Leinetal in Wölkau, Parkstraße 11,
Kundenbüro OEWA, zu den Dienststunden
Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
öffentlich ausliegt.
3. Die Entlastung des Vorsitzenden:
Dem Verbandsvorsitzenden wird Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2012 erteilt.
gez.
Tiefensee
Verbandsvorsitzender
II.
Der Jahresabschluss wurde einer örtlichen Prüfung durch die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dornbach & Partner Treuhand GmbH unterzogen.
Durch die Dr. Dornbach & Partner Treuhand GmbH wurde im
Prüfbericht mit Datum vom 03.05.2013 der folgende uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt:
“Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers”
Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung
der Buchführung und den Lagebericht des Abwasserzweckverbandes Unteres Leinetal Schönwölkau, für das Wirtschaftsjahr
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 geprüft. Die Buchführung
und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach
den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden
Bestimmungen der Verbandssatzung liegen in der Verantwor-
Schulzweckverband „Mulde Ost“
Am 23.01.2014 findet um 10:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Laußig - Versammlungsraum Erdgeschoss - die nächste
Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes „Mulde Ost“
statt.
Tagesordnung:
I. öffentlicher Teil
1. Bestätigung der Niederschrift vom 26.11.2013
2. Beschluss Haushaltsplan 2014
3. Verschiedenes/Anfragen/Informationen
II. Nichtöffentlicher Teil
1. Verschiedenes/Informationen
gez. Schneider
Verbandsvorsitzender
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Q
Kultur und Schulen
47
N
N 48
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Tag der offenen Tür am
Beruflichen Schulzentrum
Delitzsch
Im Bereich Wirtschaft läuft in diesem Jahr eine neue Ausbildung
an. Die bisherigen Büroberufe werden abgelöst und die Inhalte
konzentriert.
Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement dürfen sich diejenigen nennen, die nach drei Jahren Ausbildungszeit die Prüfungen
bestehen.
Am Tag der offenen Tür werden erste Informationen zu den geplanten Inhalten, vor allem der schulischen Bildung und der Einsatzmöglichkeiten, vorgestellt.
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Staatlich geprüfter Krankenpflegehelfer(in) (zweijährig)
Altenpfleger (in) (dreijährig)
Staatlich geprüfte(r) Sozialassistent(in) (ein- und zweijährig)
Staatlich anerkannte(r) Erzieher(in) (dreijährig)
Staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspfleger(in) (dreijährig)
Fachoberschule Sozialwesen (zweijährig)
Wir laden Sie herzlich ein und freuen uns auf Ihren Besuch.
Berufliches Schulzentrum Eilenburg,
Wöllnauer Chaussee 2, 04838 Doberschütz OT Rote Jahne.
Tel: 03423 68860, E-Mail: [email protected]
Informieren Sie sich auch gern auf unserer Webseite
www.bsz-eilenburg.de
Fröhlich
Schulleiterin
Am 25. Januar 2014 öffnet das Berufliche Schulzentrum Delitzsch „Dr. Hermann Schulze-Delitzsch“ von 9:00 bis 12:00 Uhr
wieder alle Türen.
Wie in jedem Jahr werden die dualen Ausbildungsmöglichkeiten
in den Bereichen Wirtschaft, Technik und Ernährung/Hauswirtschaft aufgezeigt.
Vorgestellt wird ebenfalls das Berufliche Gymnasium mit den
Fachrichtungen „Wirtschaftswissenschaften“ sowie „Gesundheit und Sozialwesen“.
Die Beratungslehrerin der Schule informiert über Möglichkeiten
der beruflichen Entwicklung.
Außerdem sind Vertreter der Arbeitsagentur, der Volkshochschule und Schülerhilfe an diesem Tag anwesend.
10:00 Uhr, 10:30 Uhr und 11:00 Uhr finden Vorträge zum beruflichen Gymnasium bzw. zum gesamten Ausbildungsangebot
statt.
Außerdem können alle Interessenten einige Ergebnisse der Baumaßnahmen im Bereich Brandschutz in Augenschein nehmen.
Seit Januar kann am BSZ Delitzsch wieder in Ruhe gelernt und
gearbeitet werden. Zwar sind noch nicht alle Räume wieder in
der gewohnten Weise nutzbar, aber Schmutz und Lärm sind inzwischen reduziert.
Berufliches Schulzentrum Delitzsch
Karl-Marx-Straße 1
04509 Delitzsch
Telefon: 034202 7390
Weitere Informationen sind auch auf der Schulhomepage zu finden: www.bsz-dz.de.
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Berufliches Schulzentrum Eilenburg
Tag der offenen Tür am 1. Februar 2014 von 10:00
bis 13:00 Uhr
Das Berufsschulzentrum Eilenburg lädt am Samstag, dem
1. Februar 2014, zum Tag der offenen Tür ein. Zwischen 10 und
13 Uhr können sich Schulabgänger und ihre Eltern sowie Interessierte über die Ausbildungsmöglichkeiten in unserem Haus
informieren.
Lehrer wie auch Schüler beraten Sie gern zu den folgenden Ausbildungen:
Tag der offenen Tür und
Ausbilder-/Lehrmeistersprechtag
am 12. Februar 2014, 13:00 - 17:00 Uhr
-> Wir informieren Sie zu den Ausbildungsmöglichkeiten in unserem Haus:
für Mittelschüler
- Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung (zweijährig)
- Berufsgrundbildungsjahr Holztechnik
- Berufsgrundbildungsjahr Körperpflege
für Interessenten mit abgeschlossener Berufsausbildung
- 1-jährige Fachoberschule Wirtschaft und Verwaltung - Vollzeit
und - berufsbegleitend - in Teilzeitform (2 Jahre)
-> Wir öffnen für Sie unsere Werkstätten der Glaser- und Tischlerausbildung, die Ausbildungslager sowie die Fachkabinette
des Frisörbereiches und informieren Sie über die theoretische Ausbildung in den Berufen
- Fachlagerist
- Fachkraft für Lagerlogistik
- Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
- Fachkraft im Fahrbetrieb
- Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
- Frisör
- Glaser
- Holzmechaniker
- Kaufmann für Verkehrsservice
- Tischler
als dualer Partner der Betriebe.
Wir laden Sie herzlich ein und freuen uns auf Ihren Besuch.
Berufliches Schulzentrum Schkeuditz, Edisonstr. 42, 04435
Schkeuditz
Tel.: 034204 7772-0, E-Mail: [email protected]
Informieren Sie sich auch gern auf unserer Website www.bszschkeuditz.de
Lehne
Schulleiter
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Warum ehren wir Christian Fürchtegott Gellert
in Wölkau?
Teil 2
Gellerts literarisches Wirken und Schaffen die Bedeutung früher und heute
Der Verein „Patronatskirche Kunst und Kultur Wölkau e. V.“ und
die Kulturverwaltung des Landratsamtes führen, unterstützt
durch die Gemeindeverwaltung Schönwölkau und die Leitung
des Gellert-Museums Hainichen, seit 1995 den weithin bekannten Gellert-Abend in Wölkau durch. 2014 jährt er sich zum zwanzigsten Mal.
Ein weiterer Höhepunkt findet zum 300. Geburtstag von C. F.
Gellert im Jahr 2015 statt.
Christian Fürchtegott Gellert, einer der populärsten Dichter der
deutschen Aufklärung, hinterließ ein vielfältiges, breit gefächertes Werk.
Da er sich von der Dichtung für ein gelehrtes Publikum abwendete und einfache, für jedermann verständliche Poesie verfasste, stieg er schnell zum Volksdichter auf und wurde begeistert
von allen Schichten des Volkes gelesen.
Er wollte nicht der „poeta doctus“, „gelehrter Dichter“ sein, sondern versuchte vielmehr, mit allen seinen Werken sein Publikum
auf einen „gemeinschaftsstiftenden Normenkanon“ zu vereinen,
dessen Grundlage der sittlich-moralisch handelnde, gottesfürchtige Mensch war. Mit der Darstellung vorbildlicher Handlungsweisen in literarischer Verpackung, versuchte er „... dem,
der nicht viel Verstand besitzt, die Wahrheit durch ein Bild ...“ zu
sagen. Dahinter verbirgt sich aber keineswegs Überheblichkeit,
sondern das Bestreben, vor allem den „Mann auf der Straße“ zu
erreichen.
Ein bedeutender Schwerpunkt seines typischen aufklärerischen
Gesellschaftskonzeptes bestand darin, dass Gellert erstrebenswerte Lebensmaxime, wie Demut, Toleranz, Nächstenliebe,
Hoffnung und Menschenachtung nicht nur theoretisch an sein
Publikum heranbrachte, sondern sie als seinen Lebensentwurf
vorlebte. So war er Vorbild und Identifikationsfigur zugleich.
Gellert zählt zu den meistgelesenen Autoren des 18. Jahrhunderts. Angeblich wurde damals kein Buch öfter zur Hand genommen, außer der Bibel natürlich, als seine „Fabeln und Erzählungen“.
Zu seinem Gesamtschaffen gehören zahlreiche Beiträge in der
Zeitschrift „Belustigungen des Verstandes und des Witzes“, die
„Fabeln und Erzählungen“ (1746/48), sein einziger Roman „Leben der Schwedischen Gräfin von G***“ (1747/48), eine Lustspielsammlung (1747), der Briefsteller „Briefe, nebst einer praktischen Abhandlung von dem guten Geschmacke in Briefen“
(1751) und „Geistliche Oden und Lieder“ (1757).
Die Fabeln waren Meilenstein in mancherlei Hinsicht. Das Werk
verschaffte nicht nur einem deutschen Dichter erstmals breite
Anerkennung im europäischen Ausland, sondern es markiert die
erste große Fehlentscheidung in der Buchhandelsgeschichte
überhaupt. Der Leipziger Verleger Breitkopf lehnte das angebotene Manuskript ab: uninteressant, nicht verkäuflich. Eine
Entscheidung, die er nur wenig später bereuen sollte, denn die
Fabeln, schließlich verlegt von Johann Wendler, stellten sich als
erster großer Verkaufserfolg der Verlagsgeschichte heraus und
machten Wendler zu einem reichen Mann.
Der Roman ging in die Kulturgeschichte zum einen als der erste empfindsame Roman ein, in dem das bürgerlich-moralische
Handeln im Mittelpunkt steht, zum anderen, weil er großen Einfluss auf die weitere Entwicklung des Briefromans nahm. Auf
das Thema „Briefroman“ wird in einem der nächsten Artikel genauer eingegangen.
Die Lustspiele führten erstmals ein bürgerliches „Figuren-Personal“ und ein kleinbürgerliches Familienmilieu in die deutsche
Literatur ein. Die Nähe zu Lessings Trauerspielen ist erkennbar.
Im Briefsteller lehnte er den schwulstigen, von höfischen Konventionen geprägten Briefstil ab und trat für eine natürliche Umgangssprache im Brief ein.
49
N
Nach der Veröffentlichung des Briefstellers setzte eine wahre
„Korrespondenzfreudigkeit“ ein und Gellert avancierte zum meist
gewünschten Korrespondenzpartner, vor allem von Frauen.
Alle Werke, die nach dem „Briefsteller“ erschienen, waren nicht
mehr das Ergebnis von Gellerts „Berufensein“, sondern beruhten auf äußeren Umständen.
Die „Lehrgedichte und Erzählungen“ (1754) beinhalten eine
Zusammenstellung von älterem, überarbeitetem Material,
das Gellert veröffentlichte, weil er Geld für notwendige Kuren
brauchte. Er litt an Hypochondrie, der Modekrankheit des 18.
Jahrhunderts, die ihn immer wieder zu Kuraufenthalten und zur
Unterbrechung seiner Arbeit zwang.
Auch für die Publikation „Sammlung vermischter Schriften“
(1756) verwendete Gellert vorrangig älteres Material.
Der gesundheitlich stark angeschlagene Gellert vollendete während des „Siebenjährigen Krieges“ die „Geistlichen Oden und
Lieder“ (1757), die später Ludwig van Beethoven, Joseph Haydn,
Carl Philipp Emanuel Bach oder Johann Adam Hiller zu Vertonungen anregten. Darin fasste er ein persönliches Glaubensbekenntnis und für viele Christen vertraute Empfindungen und Gemütsregungen in verständliche Worte. Er schuf damit sein eigentlich
letztes Werk und versuchte gleichzeitig durch besonders hohen
Arbeitseifer, traumatische Kriegserlebnisse zu kompensieren.
Mit diesem Werk legte er einen weiteren Grundstein für den
„Gellert-Kult“, der schon zu seinen Lebzeiten einsetzte.
Dass der Erfolg und die Legendenbildung um die Person Gellerts nach dessen Tod Kritiker auf den Plan riefen, war flüchtig
betrachtet, logisch und zeitgemäß. Dieser Aspekt wird in einem
der nächsten Artikel genauer beleuchtet.
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Mit Selbständigkeit ins neue Jahr erfordert gründliche Vorbereitung
Existenzgründer/Intensivkurs im
ländlichen Bürgerzentrum Laußig , Leipziger Str. 23
Termin: 10.02. - 12.02.2014/3 Tage
In der Zeit von 16.00 bis 22.00 Uhr
Themen:
· Konzeptionelle Grundlagen (von Geschäftsidee bis Konzept)
· Rechtliche Rahmenbedingungen, Fördermöglichkeiten
· Marketing
· buchhalterische und steuerliche Grundlagen
Zur Teilnahme berechtigt ist jeder, der sich mit dem Gedanken
zur Selbstständigkeit trägt bzw. sich vor kurzem gegründet hat.
Das Seminar ist autorisiert durch das BMWi und die EU. Es wird
durch die Jobcenter, der Agentur für Arbeit bzw. die SAB als
Qualifikationsnachweis anerkannt.
Die Teilnehmergebühr beträgt inclusive Zertifikat und Teilnehmerunterlagen 30 EUR.
Information bzw. Anmeldung bei:
GPV management, 04849 Bad Düben, Durchwehnaer Str 12a
Tel.: 034243 25333, Fax: 034243 29366
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Jagdverband Delitzsch e. V.
Jahreshauptversammlung des Jagdverbandes
Delitzsch e. V.
29. März 2014, um 8:30 Uhr in der Gaststätte Badrina
Sehr geehrte Mitglieder des Jagdverbandes Delitzsch e. V.,
zu unserer diesjährigen Jahreshauptversammlung darf ich Sie
im Namen des Vorstandes herzlich einladen. Neben dem Bericht
des Vorstandes steht in diesem Jahr die Vorstandswahl auf der
Tagesordnung. Bitte bringen Sie sich dazu aktiv ein und entscheiden Sie durch welche Mitglieder der Jagdverband künftig
geleitet werden soll.
N 50
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
Hinweis: Bei Überweisung des Mitgliedsbeitrages auf das Vereinskonto bei der Sparkasse Leipzig ist ab diesem Jahr IBAN
und BIC anzugeben:
IBAN: DE 07 8605 5592 2280 0018 64
BIC WELADE 8L XXX
Mit freundlichem Weidmannsheil
Angelika von Fritsch, Vorsitzende
Tagesordnung
1.
Begrüßung
2.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
2.1
Feststellung der fristgemäßen Einladung
2.2
Beschlussfassung zur Tagesordnung
3.
Grußworte
4.
Bericht des Vorstandes
5.
Bericht des Schatzmeisters
6.
Bericht der Kassenprüfer
7.
Begrüßung neuer Mitglieder
8.
Diskussion
9.
Beschlussfassung zum Geschäftsjahr 2013
9.1
Bestätigung des Berichtes Schatzmeisters
9.2
Bestätigung des Berichts der Kassenprüfer
9.3
Entlastung des Vorstandes für das Jahr 2013
10.
Vorstandswahl
10.1 Wahl der Wahlkommission
10.2 Wahl des Vorstandes
10.3 Konstituierung des Vorstandes
10.4 Bekanntgabe der Vorstandspositionen
11.
Wahl der Kassenprüfer
12.
Anträge und Beschlussfassungen
12.1 Delegierung von Mitgliedern zum Landesjägertag
12.2 Beschlussfassungen
13.
Ehrung von Mitgliedern und Vergabe von Hegemedaillien
14.
Fachbeitrag
Der Vorstand
Der Kreissportbund
Nordsachsen e. V. informiert
1. Seminar für Vereinsvorstände
„Sportstättenbau - Fördermöglichkeiten“
Wann/Wo:
Mittwoch, 29.01.2014, 18:00 - ca. 20:00 Uhr in
Doberschütz
Referent:
Stefan Bär vom Landessportbund Sachsen e. V.
Teilnahme/Voraussetzung/Gebühren:
· Anmeldung erforderlich!!! ([email protected]/Tel.
03421 9697031)
· Kostenfrei!
· Jeder angemeldete Teilnehmer erhält eine Einladung.
2. Seminar für Vereinsvorstände
„Social Media Management“
Wann/Wo:
Mittwoch, 12.02.2014, 18:00 - ca. 20:30 Uhr in
Doberschütz
Referent:
Rene Beck
Teilnahme/Voraussetzung/Gebühren:
· Anmeldung erforderlich!!! ([email protected]/Tel.
03421 9697031)
· Mitgliedsvereine des KSB Nordsachsen e. V. (25,- EUR/TN
über Rechnungslegung)
· Nicht-Mitgliedsvereine (50,- EUR/TN gegen Zahlung im Voraus nach RL)
· Jeder angemeldete Teilnehmer erhält eine Einladung.
3. Übungsleiter-Grundlehrgänge in Torgau und Krostitz
Im März (TO) und April (Krostitz) starten die nächsten ÜbungsleiterGrundlehrgänge, sportartübergreifend, für unsere Sportvereine aus
Nordsachsen. Bereits aktive jedoch nicht lizenzierte Übungsleiter im
Verein oder Neueinsteiger (mind. 16 Jahre alt) können teilnehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie gern von Frau Baumgarten
unter 03421 9697031 oder [email protected]. Eine
Themenübersicht und ein Anmeldeformular finden Sie unter
www.ksb-nordsachsen.de.
Übungsleiter-Grundlehrgang in Torgau (32 LE)
Wann:
vom 21.03.2014 bis 29.03.2014,
(Freitag ab 17:00 Uhr und Samstag ab 08.00 Uhr)
Übungsleiter-Grundlehrgang in Krostitz (32 LE)
Wann:
vom 05.04.2014 bis 13.04.2014,
(Samstag/Sonntag ab 08.00 Uhr)
Teilnehmer/Voraussetzung/Gebühren:
· Anmeldung erforderlich!!! ([email protected]/Tel.
03421 9697031)
· Mitgliedsvereine des KSB Nordsachsen e. V. (40,- EUR/TN
über Rechnungslegung)
· Jeder angemeldete Teilnehmer erhält eine Einladung.
4. Terminübersicht - „Goldener Teddy Cup“ 2014
Montag,
17. Februar 2014
in Oschatz
Dienstag,
18. Februar 2014
in Torgau
Mittwoch,
19. Februar 2014
in Eilenburg
Donnerstag,
20. Februar 2014
in Delitzsch
Freitag,
21. Februar 2014
in Taucha
(-> in dieser Woche wird unsere Geschäftsstelle vormittags nicht
besetzt sein.)
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Lehr- und Versuchsgut Köllitsch
Lehrwerkstatt Landtechnik (Gebäude 21)
Einladung
Praktikerseminar Pflanzenbau „Automatische Lenk- und
Dokumentationssysteme - richtig bedienen, Kosten sparen“
Termin: Donnerstag, 16. Januar 2014
Anmeldeschluss: 8. Januar 2014
Teilnahmegebühr: 30,00 EUR
Verpflegungspauschale
pro Tag: 6,00 EUR
Einladung
Praktikerschulung „Pflanzenschutz für Gerätefahrer“
Termin: Dienstag, 11. Februar 2014
Anmeldung bis: 01.02.2014
Teilnahmegebühr: 30,00 EUR
Verpflegungspauschale pro Tag: 6,00 EUR
Einladung
„Düngung für Gerätefahrer“
Termin: Donnerstag, 6. Februar 2014
Anmeldung bis: 30.01.2014
Teilnahmegebühr: 30,00 EUR
Verpflegungspauschale
pro Tag: 6,00 EUR
Einladung
Tagesseminar Mähdrusch-Praxis II
Mähdrescherfahrer - Schlosser - Komplexleiter
Termin: Freitag, 7. Februar 2014
Anmeldung bis: 24.01.2014
Teilnahmegebühr: 80,00 EUR
Verpflegungspauschale pro Tag: 6,00 EUR
Kontakt:
Ansprechpartner Viola Schlegel
E-Mail: [email protected]
Tel./Fax: 034222 46-2622/034222 46-2698
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Lehr- und Versuchsgut Köllitsch
Am Park 3, 04866 Köllitsch
Internet: http://www.smul.sachsen.de/lfulg
Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
zum 1. Treffen der Parkinson - Selbsthilfegruppe Delitzsch
am 8. Januar
von 14 bis 16 Uhr
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Zukunft des Leipziger Neuseenlandes bis 2030 Informieren, kommunizieren, aktivieren und beteiligen!
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Anfang der 1990er-Jahre entwickelt sich in und um Leipzig
sowie den angrenzenden Gebieten in Sachsen-Anhalt und Thüringen eine einzigartige Wasserlandschaft. Bürger/innen und Gäste
der Region nutzen die zahlreichen attraktiven Angebote, die ihnen
das Leipziger Neuseenland bietet. Leistungssportler machen sich
auf dem Wasser fit für Olympia, Touristen erkunden das urbane
Leipzig aus der Wasserperspektive, Erholungssuchende paddeln
durch Naturlandschaften, genießen bei Kaffee und Kuchen den
Blick über das ruhige Blau oder entspannen am Badestrand.
Der aus einer Braunkohlelandschaft neu geschaffene Lebensraum
bietet zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten. Um die Interessen der
vielfältigen Nutzer unter einen Hut zu bekommen, wirken Kommunen, Regionalplaner, Tourismusexperten, Naturschützer, Wasserwirtschaftler und viele weitere Akteure seit Jahren konstruktiv
zusammen. Diese Akteure des Leipziger Neuseenlandes sind in einem kontinuierlichen Dialog über die Zukunft und die Entwicklung
der Region. Eine gemeinsame Zukunftsstrategie soll nun mit der
Charta Leipziger Neuseenland 2030 formuliert werden.
Die Charta Leipzig Neuseenland 2030 ist ein Konzept zur freiwilligen Selbstverpflichtung und eine gemeinsame Qualitätsvereinbarung. Dabei gilt es zwischen unterschiedlichen Interessen
beispielsweise von Naturschutz und Wassertourismus, Leistungs- und Freizeitsport, unternehmerischen Aktivitäten und
den Anforderungen eines sanften Tourismus zu vermitteln. Die
acht Thesen der Charta Leipzig Neuseenland 2030 sollen im Ergebnis in den Punkten Naturschutz, Freizeitgestaltung, Sport,
Wirtschaft, Baukultur, Mobilität und Beteiligung in ein tragfähiges konsensorientiertes Konzept münden. Damit gibt die Charta die strategische Ausrichtung der Entwicklung des Leipziger
Neuseenlandes vor, die für sämtliche Aktivitäten und Einzelprojekte zukünftig Leitlinie sein wird. Die Charta steht zum Download unter www.charta-leipziger-neussenland.de bereit.
Kommunikation und Bürgerbeteiligung zur Charta Leipziger
Neuseenland 2030
Für die weiteren Planungs- und Umsetzungsschritte soll ein gemeinsames Grundverständnis zur Zukunft des Leipziger Neuseelandes entwickelt werden, das als Grundlage für alle weiteren Planungs- und Umsetzungsschritte der kommenden zwei
Jahrzehnte dient. Dazu ist die Einbeziehung der Bürgerinnen
und Bürger geplant.
Der bisherige Fahrplan lautet wie folgt: Gestartet wird mit einem
öffentlichen Forum. Dort werden die Thesen erstmals der breiten
Öffentlichkeit vor- und zur Diskussion gestellt.
Im März 2014 wird dann ein Workshop für die interessierte Öffentlichkeit für den Landkreis Leipzig (und jeweils auch für Nordsachsen und die Stadt Leipzig) stattfinden. Alle Gesichtspunkte
und teilräumliche Interessen werden vor Ort in jeweils ganztägigen Workshops auf den Tisch gebracht und diskutiert, um die
Charta als grundsätzliche Strategie abzustimmen. Anschließend
werden die Chartathesen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Workshops öffentlich ausgelegt und Bürger/innen der Region befragt. Die Ergebnisse des Bürgerbeteiligungsverfahrens
fließen in die Überarbeitung der Charta Leipziger Neuseeland
2030 ein und werden als ein gemeinsames Grundverständnis für
die Zukunftsstrategie im Herbst 2014 auf einer Regionalkonferenz unterzeichnet.
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Gemarkungen Battaune, Eilenburg, Glaucha, Groitzsch, Laußig, Tiefensee, Schnaditz, Strelln und Wöllnau Pachtverträge
auslaufen und zum 01.10.2014 Neuverpachtungen erfolgen.
Pachtinteressenten können Bewerbungsunterlagen schriftlich bis
03.02.2014 vom Kreiskirchenamt Eilenburg, Nikolaiplatz 3 in 04838
Eilenburg unter Beifügung eines frankierten Briefumschlages abfordern.
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Schönwölkau, OT Wölkau.
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mit gleichwertiger Ausbildung gemäß Sächs.QualifikationsVO für unsere
familiäre Kita (24 Plätze) in Zschepplin/OT Glaucha im Umfang von
etwa 10 - 15 Wochenstunden (geringfügiges Beschäftigungsverhältnis).
Weitere Informationen sowie der Text der Stellenausschreibung sind einzusehen unter www.diakonie-delitzsch.de. Ihre schriftliche Bewerbung
richten Sie bitte wie in der Ausschreibung benannt oder an:
Diakonisches Werk Delitzsch/Eilenburg e. V., Herr Thomas Rauer
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mit der Reparatur warten, weiß immowelt.de. Bei Stahlwannen mit
Email-Beschichtung kann die offene Stelle binnen kurzer Zeit Rost
ansetzen und auch bei allen anderen Materialien sollten schadhafte Stellen beseitigt werden. Für die Reparatur gibt es im Baumarkt Sets mit Spachtelmasse und Zubehör, die auf das jeweilige
Wannenmaterial – Keramik, Acryl oder Email – abgestimmt sind.
Zunächst die Schadstelle säubern und trocknen, dann Spachtelmasse auftragen und härten lassen. Die getrocknete Masse vorsichtig mit Spezial-Schleifpapier abschleifen, Staub entfernen und Lack
aufsprühen. Bei der Reinigung mit Scheuermitteln in Zukunft die
reparierte Stelle aussparen.
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5 Tipps für den stressfreien Umzug
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Umzugsutensilien frühzeitig besorgen
Wer Verpackungsmaterialien rechtzeitig besorgt, kann lange im
Voraus in Ruhe einpacken. Ein guter Richtwert für die Menge der
benötigten Umzugskartons: ein Karton in Standardgröße pro Quadratmeter Wohnfläche. Wer kein Geld für Umzugskisten ausgeben
möchte, findet in Anzeigenblättern oder im Internet Angebote für
gebrauchte Kartons. Auch Hilfsmittel für einen sicheren Transport
wie Packdecken, Sackkarre, Möbelroller, Tragriemen und Zurrgurte
sollten nicht erst in letzter Minute organisiert werden, rät immowelt.de.
Fehler beim Packen vermeiden
Die Umzugskartons müssen leicht zu transportieren und zu stapeln sein, sprich: stabil, möglichst gleich groß und nicht schwerer
als 15 bis 20 Kilogramm. Schwere Gegenstände wie Bücher sollten
gleichmäßig auf mehrere Kartons verteilt werden. Wer die Kartons
mit Inhalt und Zimmer beschriftet, in welches die verpackten Gegenstände im neuen Heim transportiert werden sollen, kann viel
Zeit sparen. Ebenfalls wichtig: Die Dinge, die bis zum Umzugstag
noch in Gebrauch sind, erst ganz zum Schluss verpacken. Die Suche nach dem Wasserkocher oder den Kaffeebechern sorgt nur für
unnötige Hektik, warnt das Immobilienportal immowelt.de.
Passenden Umzugswagen mieten
Wer den Umzugstransporter zu klein wählt, muss öfter fahren und
verschenkt damit kostbare Zeit. Beim Abschätzen, welcher Umzugswagen die richtige Größe hat, helfen so genannte „Umzugsrechner“, die vor allem die größeren Vermieter von Umzugstransportern auf ihren Internetseiten anbieten.
Ausreichend Helfer organisieren
Werden die Umzugshelfer aus dem Freundeskreis rekrutiert, sorgt
die richtige Mischung dafür, dass alle Hand in Hand arbeiten können. So braucht es immer ein paar Kräftige, die zupacken und
schleppen, ein paar handwerklich Geschickte, die beispielsweise
Schränke ab- und wieder aufbauen und mindestens einen Koordinator, der weiß wohin welche Kiste im neuen Heim kommt. Ein
oder zwei Reserveleute für den Umzugstag zu mobilisieren, gibt
Sicherheit, empfiehlt das Immobilienportal immowelt.de.
Quelle: immowelt.de
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Weiterentwicklung des offenen Kamins mit dem Unterschied, dass
die moderne Feuerstätte mit einem Heizeinsatz ausgestattet ist.
Dieser Einsatz bildet einen geschlossenen Feuerraum und sorgt
so für eine schadstoffarme Verbrennung bei optimaler Energienutzung.
Der Kaminofen lässt sich ohne großen Aufwand in jede Wohnung einbauen, die über einen Anschluss an einen geeigneten
Schornstein verfügt. Die mit Stahlblech, Naturstein oder Keramik
ver-kleideten Öfen heizen sich schnell auf und spenden schon
nach kurzer Zeit eine angenehme Wärme. Neu hinzu gekommen
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Wohnung geöffnet werden. Geschieht dies nicht, steigt die Raumluftfeuchte an, das Schimmelrisiko ebenfalls, und die Qualität des
Raumklimas sinkt. Abhilfe schaffen kontrollierte Lüftungssysteme,
die sich auch besonders platzsparend im Wohnungsbau oder in
Einfamilienhäusern mit einer Wohnfläche bis zu 120 Quadratmetern integrieren lassen. So wurde beispielsweise das KompaktLüftungssystem des Spezialisten Zehnder speziell für den Einbau
in eine Küchenzeile oder eine Wandnische konzipiert. Das Komplettsystem besteht aus einem kleinen und clever dimensionierten
Universal-Lüftungsgerät als Herzstück sowie flach bemessenen
Luftverteilungskomponenten. Das Gerät passt in einen KüchenHängeschrank oder eine Wandnische, während alle weiteren Module des Außen- und Fortluftsystems mit ihrer geringen Höhe leicht
hinter der Deckenverblendung der Küchenzeile oder unter der abgehängten Baddecke verschwinden. Gesehen bei www.zehndersystems.de. (djd/pt)
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Rund 5,8 Millionen Ölheizungen gibt es der aktuellen Statistik des
Schornsteinfegerhandwerks zufolge derzeit in Deutschland. Ein
großer Teil davon ist bereits in die Jahre gekommen und verbraucht
zu viel Energie. Mit einer Modernisierung ließen sich die Heizkosten deutlich reduzieren.
Allein 600.000 Ölheizungen sind seit mindestens 30 Jahren in Betrieb und dringend modernisierungsbedürftig. Auch die 1,8 Millionen Anlagen, die zwischen 20 und 30 Jahre alt sind, haben ein
austauschwürdiges Alter erreicht. „Moderne Brennwertgeräte
nutzen im Gegensatz zu älterer Technik den Energiegehalt des
Heizöls nahezu vollständig für die Wärmeerzeugung“, erklärt
Prof. Christian Küchen, Geschäftsführer des Instituts für Wärme
und Öltechnik (IWO). So reduzieren sie den Heizölverbrauch um
bis zu 30 Prozent gegenüber veralteter Standardtechnik und um
etwa 10 Prozent im Vergleich mit Niedertemperaturkesseln.
Durch die Einbindung von Solarthermie lassen sich die Einsparungen auf bis zu 40 Prozent erhöhen. Deshalb steht die
Hybridheizung mit Brennwerttechnik und Sonnenenergie aktuell
hoch im Kurs, wie eine IWO-Befragung des Heizungshandwerks
zeigt. So wurde im vergangenen Jahr jedes zweite neu installierte
Brennwertgerät durch eine Solaranlage ergänzt. Der Vorteil einer
solchen Lösung besteht in der Möglichkeit, die Sanierung schrittweise durchzuführen – also erst den Kesseltausch und später die
Solarkollektoren oder umgekehrt.
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Grabmalkunst eine Gestalt an, die eine aus Farben, Formen, Ornamenten und Schriften komponierte Gedenkstätte darstellt. Die
sorgfältige und individuelle Gestaltung eines Grabes verwandelt jedes Grabmal zu einer individuellen Stätte der Trauer und
Erinnerung. Die Grabmalkunst umfasst die professionelle und
ästhetische Verarbeitung und Gestaltung jedes Details des Grabes: von der Auswahl des Grabsteines und seiner Beschrif-tung
über die Zusammenstellung des Grabschmucks bis hin zu allem weiteren notwendigen Grabmalzubehör wie Vasen, Grablaternen, Grabkerzen und mehr. Größe und Aussehen von Grabsteinen unterliegen in Deutschland der jeweiligen Friedhofsordnung. Grabsteine werden aus Natursteinen aus aller Welt hergestellt. Die Friedhofsordnungen liegen in der Gestaltungshoheit von
Kommunen oder Kirchen. Die Vorschriften befassen sich unter anderem mit der Farbe und Oberflächenbearbeitung des Grabsteins,
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Hinterbliebenen oft hilflos und überfordert. Für einen Laien ist es
nicht immer möglich, den Tod auf den ersten Blick festzustellen.
Gerade nach einem Unfall oder nach dem plötzlichen Eintritt
einer lebensbedrohenden Krankheit muss als erste Maßnahme der
Notruf bzw. ein Arzt (Hausarzt) gerufen werden. Dadurch können
unverzüglich lebensrettende Maßnahmen eingeleitet werden.
Die allgemeine Notrufnummer lautet: 112. Der Notruf sollte einige
wichtige Informationen enthalten:
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sæ7OæISTæESæPASSIERTæZUæWELCHERæ!DRESSEæSOLLæDERæ!RZTæKOMMEN
sæ7IEæVIELEæ6ERLETZTEæWIEæVIELENæ0ERSONENæSOLLæGEHOLFENæWERDEN
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Wird ein Todesfall diagnostiziert, so muss der Arzt die erforderliche erste Leichenschau durchführen. Wenn er die notwendigen
0APIEREæAUSGESTELLTæHATæINFORMIERENæ3IEæNUNæDASæ"ESTATTUNGSUNTERNEHMENæ)HRESæ6ERTRAUENS
Wichtig: Erst wenn eine Todesbescheinigung ausgestellt wurde,
kann und darf ein Bestatter tätig werden. Dabei spielt die Uhrzeit
keine Rolle, denn: Ein Bestattungs-Notdienst ist Tag und Nacht für
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Mi, 09.04. Kamelienblüte Landschloss Zuschendorf 33,90 €
Imbiss, Besichtigung Landschloss Zuschendorf mit Sonderschau
und Gewächshäusern, Kaffeegedeck
Do, 17.04. Osterbrunnen an der Elbe
44,90 €
Rundfahrt, Mittag, Schiffstour, Kaffee mit Obstkuchen und Sahne
Fr, 18.04. Karfreitag im Filmpark Babelsberg
39,90 €
Einblick in die faszinierende Welt des Films, der Stars und Sternchen.
Sa, 19.04. Osterschifffahrt in die Böhmische Schweiz 47,90 €
von Königstein vorbei an Bad Schandau in die Böhmische Schweiz,
inkl. Mittagessen
Sa, 19.04. Osterschlemmen in Kottenheide
44,90 €
Ostereisuchen, Spezialitätenbuffet mit Lamm und Kaninchen,
musikalischer Ostergruß, Kaffeegedeck
Sa, 19.04. Osterausflug zur Thüringer Jodelkönigin 47,90 €
Mittagessen, musikalische Reise, Kaffeegedeck
So. 20.04. Ostern im Erzgebirge
34,90 €
Begrüßung durch Bahnhofsvorsteher, Mittagessen,
Rundfahrt, Kaffee, Überraschungen
So, 20.04. Johannespassion Gewandhaus Leipzig
89,90 €
Leipzig, Johannespassion im Gewandhaus, gute Sitzplätze PK 2
Fr, 25.04. Frauenkirche DD u. Waldschlösschenbrücke 29,90 €
Sitzplätze auf der ersten Empore, Orgelandacht, örtlicher Reiseführer
Mi, 30.04. Bad Frankenhausen –
Vom „Schiefen Turm“ zum Panorama
38,90 €
Panorama Museum, beeindruckender Film, Mittagessen, örtl.
Reiseleitung, „Schiefer Turm“ von Bad Frankenhausen
Sa, 03.05. „Aus Böhmen kommt die Musik“
38,90 €
Begrüßung durch Bahnhofsvorsteher, Mittagessen, „Königlicher
Empfangssalon“, Eisenbahnmuseum, Modelbahnanlage
Sa, 03.05. Einkaufsfahrt Bad Muskau
19,90 €
Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr)
Mi, 07.05. Europastadt Görlitz
36,90 €
Mittagessen, örtlicher Reiseführer
Sa, 10.05. Ins Goldene Prag
23,90 €
Stadtrundfahrt mit Rundgang
So, 11.05. Muttertag in der Sächsischen Schweiz
37,90 €
mit einem Schnaps, Burgführung, Mittagsbuffet, Tanz mit Live-Musik,
Kaffeetafel, Erinnerungsgeschenk
So, 11.05. Muttertags - Brunch um Potsdam
56,90 €
3,5-stündige Fahr, Brunchbuffet, Kaffee, Tee, Milch, Apfel + Orangensaft
Mi, 14.05. Schönes Vogtland
45,90 €
Glockengeläut, Vogtländischer Sauerbraten, Schifffahrt, Kaffee
Fr, 16.05. Schieferbergbau im Thüringer Wald
45,90 €
„Historischer Schieferbergbau“ mit Führung, Thüringer Klöße,
Besichtigung Dorfkirche, Glasbläser, Kaffee
Sa. 17.05. Bad Steben Therme u. Kurkonzert
37,90 €
3- stündiger Aufenthalt in der Therme, Mittagessen, Führung
Kurgärtnerei, Kurkonzert
Di. 20.05. Mit Kahn und Kremser durch den Spreewald 49,90 €
2-stündige Kahnfahrt, Mittagessen, Kremser, Kaffee und Kuchen
Do, 22.05. Spargel-Hofschmaus
49,90 €
Spargelgerichte als 5-Gang-Schlemmer-Menü, Verdauungsspa-
ziergang, geschichtl. Erläuterungen, Orgelkonzert, Erdbeertorte
mit Sahne und Kaffee
Di, 27.05. Schifffahrt in die Böhmische Schweiz
47,90 €
von Königstein vorbei an Bad Schandau in die Böhmische Schweiz,
inkl. Mittagessen
Mi, 28.05. Mit Kahn und Kremser durch den Spreewald 49,90 €
2-stündige Kahnfahrt, Mittagessen, Kremser, Kaffee und Kuchen
Mi, 04.06. Polkafest im Elbtal
45,90 €
Schifffahrt, Mittagessen, Polkafest
Mi, 04.06. Seniorenfest im Preßnitztal
36,90 €
Museumsbahn, musikalisches Programm, Kaffee und Kuchen
Do, 05.06. Senftenberger See
38,90 €
Lausitzer Seenland, Mittagessen, Schifffahrt, Kaffeegedeck
Sa, 07.06. Pfingsten im Mühlenmuseum Gifhorn
33,90 €
Mühlenmuseum
Sa, 07.06. Einkaufsfahrt Bad Muskau
19,90 €
Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr)
So, 08.06. Zu Pfingsten mit Kahn und Kremser
durch den Spreewald
49,90 €
2-stündige Kahnfahrt, Mittagessen, Kremser, Kaffee und Kuchen
Mi, 11.06. Marktfrau Regine in Spickendorf
29,90 €
Keramikscheune Spickendorf, Kaffee-u. Kuchenbuffet
Fr, 13.06. Große Wannseerundfahrt
32,90 €
Potsdam, Schifffahrt Havelsee
Di, 17.06. Schifffahrt in die Böhmische Schweiz
47,90 €
von Königstein vorbei an Bad Schandau in die Böhmische Schweiz,
inkl. Mittagessen
Do, 19.06. Kyffhäuserdenkmal – Bad Frankenhausen 39,90 €
Besichtigung des Denkmals, Mittagessen, mit Fremdenführer zum
„Schiefen Turm“
Di, 24.06. Autostadt Wolfsburg Werksführung
37,90 €
VW-Werksbesichtigung mit Kleinbahn, Eintritt „Autostadt“
Mi, 25.06. Könige der Lüfte 3 – Burgenfahrt
44,90 €
Schloss Wiesenburg, Mittag, Burg Eisenhardt, Burg Rabenstein,
Freiflugvorführung, Holzofen-Bäcker, Kaffeetafel
Sa. 05.07. Einkaufsfahrt Bad Muskau
19,90 €
Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr)
Di, 08.07. Schifffahrt in die Böhmische Schweiz
47,90 €
von Königstein vorbei an Bad Schandau in die Böhmische Schweiz,
inkl. Mittagessen
Sa, 19.07. Sommer, Sonne, Ostseestrand
33,90 €
Bummel auf der Mole, Hafenrundfahrt oder ein Bad in der Ostsee?
Sa, 19.07. Steinhuder Meer
38,90 €
90-minütige Schifffahrt, leckeres Fischbrötchen
So, 20.07. Sachsen-Anhalt Tag Wernigerode
21,90 €
großer Festumzug durch die einmalige Fachwerkstadt
Mi, 23.07. Europa-Rosarium Sangerhausen
32,90 €
Rosariumsführung
Sa, 02.08. Einkaufsfahrt Bad Muskau
19,90 €
Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr)
Mi, 06.08. Senftenberger See
38,90 €
Lausitzer Seenland, Mittagessen, Schifffahrt, Kaffeegedeck
Sa, 09.08. Hanse Sail Warnemünde
33,90 €
ein schöner Tag in Warnemünde
Sa, 09.08. Steinhuder Meer
38,90 €
90-minütige Schifffahrt, leckeres Fischbrötchen
Mi, 20.08. Mit Kahn und Kremser durch den Spreewald 49,90 €
2-stündige Kahnfahrt, Mittagessen, Kremser, Kaffee und Kuchen
Sa, 30.08. Silke & Dirk Spielberg Festival
46,90 €
Wildecker Herzbuben, Katharina Herz und Heiko Harig, Kaffee und
Kuchen, Karten in der PK1
Di, 02.09. Schloss Augustusburg
44,90 €
Mittagessen, Schloss Augustusburg, Brunnenhebe, Kaffeegedeck
Di, 02.09. Könige der Lüfte 3 – Burgenfahrt
44,90 €
Schloss Wiesenburg, Mittag, Burg Eisenhardt, Burg Rabenstein,
Freiflugvorführung, Holzofen-Bäcker, Kaffeetafel
Sa, 06.09. Einkaufsfahrt Bad Muskau
19,90 €
Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr)
Di, 09.09. Vogtland Arena
46,90 €
Vogtland Arena, Mittagessen, Vogtland - Express
Di, 09.09. Schifffahrt in die Böhmische Schweiz
47,90 €
von Königstein vorbei an Bad Schandau in die Böhmische Schweiz,
inkl. Mittagessen
Sa, 04.10. Einkaufsfahrt Bad Muskau
19,90 €
Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr)
Mi, 08.10. „Gar lustig ist die Jägerei“
42,90 €
„Fläming ganz Wild“, Führung durch den Schlosspark, „Wilderer
Schmaus“, mit Naturführer durch den Naturpark „Hoher Fläming“,
Kaffeegedeck mit unterhaltsamer Lesung
Sa, 01.11. Einkaufsfahrt Bad Muskau
19,90 €
Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr)
Sa, 08.11. Leipzig 1813 Asisi Panometer
27,90 €
Panorama LEIPZIG 1813, Kaffee
Mi, 19.11. Einkaufsfahrt Bad Muskau Buß-u. Bettag 19,90 €
Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr)
Sa, 29.11. Dresden Striezelmarkt und Asisi Panometer 26,90 €
Dresden Asisi Panometer, Striezelmarkt
Sa, 29.11. Herrnhuter Weihnachtsmarkt
23,90 €
Herrnhuter Weihnachtsmarkt, Schauwerkstatt (9.00 – 20.00 Uhr)
Sa, 29.11. Festagseinkaufsfahrt Bad Muskau
19,90 €
Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr)
Mi, 03.12. Weihnacht im Erzgebirge
46,90 €
Mittagessen, Unterhaltungsprogramm mit den „Binge Mäd“,
Kaffeegedeck
Mi, 03.12. Weihnacht in den vogtländischen Bergen 47,90 €
Mittagessen, stimmungsvolles Weihnachtsprogramm, Kaffee und
Stolle
Do, 04.12. Schifffahrt zur Meißner Weihnacht
44,80 €
Mittagessen, „Clara von Assisi“, Reiseleitung, Kaffee,
romantischer Weihnachtsmarkt
Do, 04.12. Im Reich der Nussknackerkönigin
43,90 €
Holzhau, Mittagessen, Nussknackermuseum, Glühwein, Kaffeegedeck
Fr, 05.12. Nikolausfahrt mit der Preßnitztalbahn
37,90 €
Oberwiesenthal, Mittagessen im Fichtelberghaus, Jöhstadt
Sa, 06.12. Festtagseinkaufsfahrt Bad Muskau
19,90 €
Preiswert einkaufen in Polen (6.00-18.00 Uhr)
Do, 11.12. Schlesischer Christkindelmarkt –
Herrnhuter Sterne
35,90 €
Schauwerkstatt in Herrnhut, Führung, Herrnhuter Sterne, Mittag
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Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
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Amtsblatt Eilenburg, 17.01.2014
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Geschäftsführer: Hilmar Römhild
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