Service `immobilien intern` Info-Paket ii 26/06-0

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Service `immobilien intern` Info-Paket ii 26/06-0
Service ‘immobilien intern’
Info-Paket ii 26/06-0
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket.
Sie finden hier folgende Einzeldokumente:
1. BMF-Schreiben vom 03.11.2006,
Az: IV C 4 - S 2296b - 60/06
Anwendungsschreiben zu § 35a EStG
2. ‘steuertip’-Checkliste
„Haushaltsnahe Dienstleistungen“
Karl Wilhelm Christmann
Unterabteilungsleiter IV C
POSTANSCHRIFT
Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich
Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend
HAUSANSCHRIFT
TEL
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
+49 (0) 1888 682-0
E-MAIL
[email protected]
TELEX
886645
DATUM
3. November 2006
Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
Bundesministerium
für Gesundheit
BETREFF
BEZUG
GZ
Anwendungsschreiben zu § 35a EStG
Sitzung ESt VI/06 – TOP 17
IV C 4 - S 2296b - 60/06
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes:
I
1
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des
§ 35a EStG
1.
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG)
Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Er
verlangt eine Tätigkeit, die einen engen Bezug zum Haushalt hat. Zu den haushaltsnahen
Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der
Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung
von Kindern - sofern die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter die §§ 4f, 9 Abs. 5
Satz 1oder § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG fallen - und von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
www.bundesfinanzministerium.de
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2
2.
Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG)
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Steuerpflichtige nur
beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine
geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann
um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass
nicht jedes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8a SGB IV nach § 35a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG begünstigt ist, weil hiernach nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse erfasst
werden, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden. § 8a SGB IV setzt dagegen
lediglich voraus, dass die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist.
3.
3
4
5
Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG)
Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich
anzuerkennenden Vertrags sein können, kann zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Abs. 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt
lebenden Kindern (§ 1619 BGB) ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nicht begründet werden. Dies gilt entsprechend für die
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer nicht eingetragenen
Lebenspartnerschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis
ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an
dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt.
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des
Steuerpflichtigen leben (z.B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können
steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so
durchgeführt werden.
4.
Haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören
nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2
EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für
die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen
wird, wie z.B.:
-
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-
Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur
oder einen selbständigen Fensterputzer),
Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),
Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen, Heckenschneiden).
6
Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören – abzüglich Erstattungen Dritter - ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
7
Für Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, verdoppelt sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung
(§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung
(z.B. Leistungsbescheid oder -mitteilung) der sozialen Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, das die private Pflichtversicherung durchführt, durch ein amtsärztliches Attest oder nach § 65 Abs. 2 EStDV zu führen. Die Steuerermäßigung steht neben
der steuerpflichtigen pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für
Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die
Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d.h. es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die nicht durch die Verwendung der Leistungen der
Pflegeversicherung finanziert werden können. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen.
Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
8
Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch,
schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm
aus.
5.
9
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder haushaltsnahe Dienstleistung im
Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 1 und 2 Satz 1 EStG)
Voraussetzung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis bzw. die haushaltsnahe
Dienstleistung in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht
wird (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG). Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des
Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, sind nicht begünstigt. Danach gehört
z.B.die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten im Sinne des § 35a
EStG, wenn die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt. Die Begleitung von
Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen
sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der
Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören. Liegen jedoch die
Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG vor, so ist die Inanspruchnahme
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von Pflege- und Betreuungsdiensten auch dann begünstigt, wenn die Pflege und Betreuung
nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten
Person durchgeführt wird.
Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 oder 2 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim befindet. In
diesem Fall sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und individuell abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) begünstigt. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet
sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
II
11
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG)
§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende
Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:
-
Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken,
Heizkörpern und -rohren,
Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und
Wasserinstallationen,
Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
Modernisierung des Badezimmers,
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen
(z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),
Maßnahmen der Gartengestaltung,
Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
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unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme
sind nicht begünstigt.
12
Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle
von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für
Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme
anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen
Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt.
13
Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können
auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit der Leistung
beauftragt werden.
III
Anspruchsberechtigte
14
Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 oder 2 EStG grundsätzlich
nur in Anspruch nehmen, wenn er in Fällen des § 35a Abs. 1 EStG Arbeitgeber oder in Fällen
des § 35a Abs. 2 EStG Auftraggeber ist. Dies gilt auch für einen Heimbewohner, der im Heim
einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führt (vgl. dazu auch Rdnr. 10).
15
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt Folgendes:
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei
Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung,
kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn
•
in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den
begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§ 35a
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG) jeweils gesondert
aufgeführt sind,
•
der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist
und
•
der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.
Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine
Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.
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Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen,
wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes
Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des
Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.
IV
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Begünstigte Aufwendungen
1.
Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn diese zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit aufzuteilen.
2.
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20
Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als
Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für
Kinderbetreuung
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen
nicht vorrangig als Sonderausgaben (z.B. Erhaltungsmaßnahme nach § 10f EStG) oder als
außergewöhnliche Belastungen (z.B. nach § 33 oder § 33a EStG) berücksichtigt werden. Für
den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33
Abs. 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen.
Fallen Kinderbetreuungskosten unter die Regelungen der §§ 4f oder 9 Abs. 5 Satz 1 EStG
bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG, kommt ein Abzug nach § 35a EStG nicht in Betracht
(§ 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 EStG). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei
Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle Aufwendungen,
die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.
3.
Umfang der begünstigten Aufwendungen
Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach § 35a Abs. 1 EStG gehört der
Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens
und geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen
getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und
die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen
sind.
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Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Rdnr. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung
findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte
Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur
Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber
getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert.
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Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten
Lohnsteuerkarte erhoben wird, gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung.
23
Die Höchstbeträge nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG mindern sich für jeden vollen
Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorgelegen
haben, um ein Zwölftel.
24
Nach § 35a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen
einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett,
Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen
ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus
einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.
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Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters
nachgewiesen sind. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege) sind die in der Jahresabrechnung ausgewiesenen, für den Veranlagungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen maßgebend.
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Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen
werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Sind z.B. zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende
Arbeitgeber haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse bzw. Auftraggeber haushaltsnaher
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Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen,
erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge grundsätzlich nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Aufteilung gewählt. Dies gilt
auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
4.
Nachweis
27
Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung als auch bei
Handwerker- oder Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG ist die
Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung durch einen
Beleg des Kreditinstituts nachweist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG). Bei Wohnungseigentümern
und Mietern sind die sich aus Rdnr. 25 ergebenden Nachweise mit der Antragstellung vorzulegen.
28
Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch
eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt
werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am
Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden.
29
Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die
innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines
Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr
zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
V
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Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen
Neben der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8a SGB IV kann der Steuerpflichtige auch die Steuerermäßigung nach Nummer 2 der Vorschrift für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beanspruchen. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG vor, ist für das hiernach
förderbare Beschäftigungsverhältnis die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2
EStG ausgeschlossen (§ 35a Abs. 2 Satz 4 EStG).
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VI
Anwendungsregelung
31
Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden und ersetzt ab diesem
Zeitraum das BMF-Schreiben vom 1. November 2004 (BStBl I, S. 958). Für die Inanspruchnahme des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2006 ist erforderlich, dass
sowohl die Erbringung der Leistung als auch die Bezahlung im Veranlagungszeitraum 2006
erfolgt (§ 52 Abs. 50b EStG).
32
Rdnr. 6 (Umzugsdienstleistungen) ist in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Rdnrn. 10, 15 und 16 (Heimbewohner,
Wohnungseigentümergemeinschaften, Mieter), soweit es um die Anwendung des § 35a
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG geht. Für Kalenderjahre bis einschließlich 2006 kann abweichend von Rdnr. 24 Satz 3 der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen im Schätzungswege ermittelt werden.
33
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Christmann
Steuergestaltungen 2006
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Rückwirkend seit Jahresanfang 2006 ist der Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen durch das
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum
und Beschäftigung erheblich ausgeweitet worden.
Wohnungsreinigung, Kochen, Gartenarbeiten und
ähnliche Dienstleistungen bleiben begünstigt. Neu ist
ab 2006 eine erhöhte Förderung bei Betreuung einer
pflegebedürftigen Person im Privathaushalt. Weitere
Verbesserung: Eine zusätzliche Steuerermäßigung
erhalten Sie für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen – und zwar auch dann,
wenn diese Handwerkerleistungen von einem Fachmann ausgeführt werden (Î Checkliste).
Unser Tip: Für alle drei Arten von haushaltsnahen
Dienstleistungen (Î Kasten) können Sie nebeneinander einen Steuerabzugsbetrag beanspruchen.
Haushaltsnahe Beschäftigungen
Eine Steuerersparnis erzielen Sie nicht nur, wenn Sie
haushaltsnahe Dienstleistungen durch einen selbständigen Unternehmer ausführen lassen.
Wenn Sie jemanden einstellen, der entsprechende
Tätigkeiten für Sie verrichtet (sog. haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis), ermäßigt sich die Steuer um
• 10 % der Aufwendungen, höchstens 510 €, bei
einem Mini-Job (Arbeitslohn regelmäßig nicht über
400 €/Monat),
• 12 % der Aufwendungen, höchstens 2.400 €, bei
einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Unser Service: Alles Wissenswerte zu haushaltsnahen
Beschäftigungen finden Sie in unserem Info-Blatt (Ab-
ruf-Nr. st 285006).
Wer die Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen voll ausschöpft, kann daher ab 2006 insgesamt 1.800 € von
der Steuerschuld abziehen. Unser Beispiel (Î Seite 4 dieser Beilage) zeigt, daß Sie durch eine optimale Ausnutzung
der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen insgesamt sogar eine jährliche
Steuerersparnis von mehr als 5.000 € erzielen können.
Unser Tip: Steuerlich lohnend kann es sein, mit nicht im Haushalt lebenden Angehörigen (z.B. Großeltern, Nichten, Neffen) oder Freunden und Bekannten einen Werkvertrag über haushaltsnahe Dienstleistungen zu schließen.
Diese Gestaltung rechnet sich vor allem dann, wenn der Beschäftigte – z.B. als Rentner, Schüler oder Student –
im Ergebnis keine Steuern zahlt. Unser Service: Ein Vertragsmuster erhalten Sie unter der Abruf-Nr. st 285106.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Allgemeine haushaltsnahe
Dienstleistungen
Steuerermäßigung
Maximal begünstigt
Steuerermäßigung
20 %
Maximaler Steuerabzug
600 €
§ 35a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG
Pflege- und Betreuungsleistungen
(Sonderfall der allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen)
§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG
Maximal begünstigt
Steuerermäßigung
Maximaler Steuerabzug
Maximal begünstigt
Handwerkerleistungen
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
3.000 €
6.000 €*
20 %
1.200 €*
3.000 €
Steuerermäßigung
20 %
Maximaler Steuerabzug
600 €
*einschließlich der allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen
Bitte beachten Sie: Die Steuerabzugsbeträge können direkt von
der Steuerschuld abgezogen
werden. Unabhängig vom persönlichen Einkommen ist die Ersparnis für jeden Steuerzahler also gleich hoch.
Gestaltungstip: Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG können Sie in dem Jahr beanspruchen, in dem Sie die haushaltsnahen Leistungen bezahlen. Bei
größeren Rechnungen zum
Jahresende kann sich daher eine Verteilung der Zahlung auf
zwei Kalenderjahre lohnen.
Checkliste „Haushaltsnahe Dienstleistungen“
Check 1
Grundregeln für alle haushaltsnahen Dienstleistungen
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG haben sich ab 2006 nicht
geändert. Insbesondere müssen die Aufwendungen durch eine Rechnung des beauftragten Unternehmens
nachgewiesen werden. Der Rechnungsbetrag muß auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung überwiesen werden. Dies ist durch einen Kontoauszug nachzuweisen. Im Falle der Barzahlung ist
eine steuerliche Berücksichtigung – mit oder ohne Rechnung – ausgeschlossen.
Die haushaltsnahe Dienstleistung muß in Deutschland erbracht werden. Leistungen im Ausland (z.B. für ein
Ferienhaus auf Mallorca) sind nicht begünstigt.
Wichtig: Sie müssen nicht Eigentümer einer Wohnung sein, um Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen zu können. Auch als Mieter können Sie den Steuerrabatt beanspruchen, wenn
Sie Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung sind.
Unser Tip: Bei Eigentumswohnungen soll es keine Steuerermäßigung geben, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft – handelnd durch den Verwalter – Auftraggeber ist (z.B. bei Reinigung und Pflege von
Gemeinschaftsräumen). Während das FG Köln (Az: 5 K 2573/05, Abruf-Nr. st 16583) diese restriktive Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt hat, kam das FG Baden-Württemberg (Az: 13 K 262/04, Abruf-Nr.
st 17287) zu dem für Wohnungseigentümer positiven Ergebnis, daß die anteiligen Aufwendungen begünstigt
sind. Wir empfehlen, die Kosten geltend zu machen. Legen Sie Einspruch ein, wenn das Finanzamt dies
erwartungsgemäß nicht akzeptiert. Verweisen Sie auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (Az. VI
R 18/06 und VI R 28/06) und beantragten Sie Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH.
Check 2
Weiterhin begünstigt: Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen
Schon bisher konnten für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt (z.B. Wohnungsreinigung,
Kochen, Gartenarbeiten oder die Betreuung von Familienangehörigen) bis zu 20 % der Kosten pro Jahr
– maximal 600 € – von der Steuer abgezogen werden. Diese Förderung bleibt auch 2006 bestehen.
Besonderheiten gelten ab 2006 bei Pflege- und Betreuungsleistungen (Î Check 3).
Gute Nachricht: Die Finanzverwaltung hat klein beigegeben und akzeptiert jetzt auch Rechnungen von Umzugsspeditionen für Umzüge aus privaten Gründen als haushaltsnahe Dienstleistungen (OFD Koblenz, Abruf-Nr.
st 17155). Diese positive Auffassung ist in allen noch offenen Fällen zu beachten (siehe ’steuertip’ 21/2006).
Unser Tip: Private Steuerberatungskosten sind ab 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Pfiffige Steuerberater besuchen ihre Mandanten daher in deren eigenen vier Wänden und deklarieren die Beratung als haushaltsnahe Dienstleistung. Ob die Gerichte dies akzeptieren, ist fraglich. Einen Versuch ist es aber allemal wert.
Bis 2005 gehörten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nur handwerkliche Tätigkeiten, die gewöhnlich
durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen.
Die schwierige Abgrenzung zu professionellen Handwerkerarbeiten hat zu vielen Streitigkeiten mit den Finanzämtern geführt (siehe ’steuertip’ 06/2006). Ab 2006 ist damit Schluß: Es werden alle Handwerkerleistungen
gesondert nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gefördert (Î Check 4). Ein Abzug im Rahmen der allgemeinen
haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG ist ab 2006 nicht mehr möglich.
Die Betreuung von Kindern im eigenen Haushalt stellt grundsätzlich eine haushaltsnahe Dienstleistung dar. Ab
2006 besteht aber kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG, wenn die Kinderbetreuungskosten „wie“ Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Ist das nicht
der Fall (z.B. bei Betreuung von Kindern nach dem 14. Lebensjahr), wird ein Steuerabzug gewährt.
Unser Service: Über die Neuregelung von Kinderbetreuungskosten ab 2006 durch das Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum und Beschäftigung informieren wir Sie ausführlich in der ’steuertip’-Beilage 32/2006.
Check 3
Neu ab 2006: Erhöhter Steuerrabatt für Pflege- und Betreuungsleistungen
Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt (z.B. Kosten für mobile
Pflegedienste) werden ab 2006 bis maximal 6.000 € jährlich steuerlich gefördert. Die Steuerermäßigung
beträgt also höchstens 1.200 € (20 % von 6.000 €). Die schwarz-rote Bundesregierung hat sich – wie immer mit einem feinen Gespür für komplizierte Regelungen – zur Ermittlung des Steuervorteils für Pflegeund Betreuungsleistungen ein zweistufiges Verfahren ausgedacht:
1. Schritt: Steuerermäßigung für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen bis 3.000 €
Bereits nach altem Recht zählt die Versorgung und Betreuung von kranken und alten Menschen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Diese Fördermöglichkeit bleibt bestehen. Wer Pflegeleistungen in Anspruch
nimmt, kann – wie bisher – auch ab 2006 eine Steuerermäßigung für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG) in Höhe von maximal 600 € (20 % von 3.000 €) beanspruchen.
Zusätzliche Voraussetzungen sind nicht zu beachten. Es kommt insbesondere – wie schon nach altem Recht –
nicht darauf an, ob die gepflegte Person Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
Bitte beachten: Die Pflege- und Betreuungsleistungen werden mit allen anderen allgemeinen haushaltsnahen
Dienstleistungen (Î Check 2) in einen Topf geworfen. Insgesamt sind maximal 3.000 € im Jahr begünstigt.
2. Schritt: Zusätzliche Steuerermäßigung für bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen bis 3.000 €
Ab 2006 können Sie – quasi als Sonderfall der allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistung – 3.000 € zusätzlich nach § 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG geltend machen für pflegebedürftige Personen, bei denen
die Pflegestufe I, II oder III anerkannt worden ist oder die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen.
Erhaltene Geldleistungen der Pflegeversicherung werden angerechnet. Nur die übersteigenden Aufwendungen sind begünstigt. Die zusätzliche Steuerermäßigung beträgt höchstens 600 € (20 % von 3.000 €).
Der maximale Steuerabzug für Pflege- und Betreuungsleistungen beträgt also 1.200 € (allgemeine haushaltsnahe Dienstleistung: 600 € plus Erhöhung für bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen: 600 €).
Wichtig: Von der Steuervergünstigung profitieren nicht nur pflegebedürftige Personen, die Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen und selbst bezahlen, sondern auch Angehörige, die entsprechende
Kosten – z.B. für die Betreuung der pflegebedürftigen Eltern – tragen.
Positive Sonderregelung: Eigentlich sind nur haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen begünstigt (Î Check 1). Bei Pflege und Betreuung kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Leistung
im eigenen Haushalt oder im Haushalt der zu betreuenden oder zu pflegenden Person erbracht wird. Nicht begünstigt sind nach § 35a EStG allerdings die Kosten bei auswärtiger Unterbringung, z.B. in einem Pflegeheim.
Unser Tip: In vielen Fällen sind die Kosten bei eigener Pflegebedürftigkeit und für die Pflege Angehöriger als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Diese Vergünstigung hat Vorrrang vor § 35a EStG. Für den Teil der
Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, können Sie jedoch den Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen beanspruchen.
Check 4
Neu ab 2006: Extra-Steuerrabatt für Handwerkerleistungen
Darüber freuen sich Steuerzahler und Handwerker gleichermaßen: Rückwirkend seit Jahresanfang 2006 sind
alle Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begünstigt, die
von Mietern oder Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben
werden. Der Steuerrabatt beträgt 20 % von maximal 3.000 € der Handwerkerkosten – also bis zu 600 €!
Die Steuerermäßigung hängt nicht mehr von der Frage ab, ob die Leistungen gewöhnlich von Mitgliedern des
Haushalts erledigt werden. Begünstigt sind damit seit 2006 z.B. folgende Handwerkerleistungen: • Streichen
und Tapezieren von Innenwänden • Beseitigung kleinerer Schäden • Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen) • Modernisierung des Badezimmers • Erneuerung der Heizungsanlage
• Austausch von Fenstern und Türen • Garten- und Wegebauarbeiten auf dem Grundstück.
Wichtig für Eigentümer: Es darf sich nicht um Herstellungskosten (z.B. erstmaliger Einbau einer Sonnenmarkise) handeln. Es sind alle Aufwendungen begünstigt, die bei Vermietern als Erhaltungsaufwendungen sofort
als Werbungskosten abziehbar wären.
Nach unserer Auffassung müssen die Handwerkerleistungen nicht ausschließlich im Haushalt des Auftraggebers erbracht werden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollte auch der Arbeitslohn für Vorbereitungsarbeiten
in der Werkstatt des Handwerkers begünstigt sein. Wir hoffen, daß die Finanzverwaltung dies bald bestätigt.
Bei jeder neuen Steuervergünstigung versuchen sich Finanzbeamte in Fachzeitschriften dadurch zu profilieren, indem sie zusammenstellen, in welchen Fällen die Vorschrift nicht gilt. So sollen Handwerkerleistungen
im Zusammenhang mit Haushaltsgeräten (z.B. Reparatur von Fernseher, Waschmaschine oder PC) und
Einrichtungsgegenständen (z.B. neuer Bezug für Polstermöbel) nicht begünstigt sein. Im Hinblick auf das Ziel
der Neuregelung, nämlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit, halten wir dies für falsch. Wir empfehlen,
entsprechende Aufwendungen in jedem Fall geltend zu machen. Gleiches gilt für Kosten in Zusammenhang
mit der Wartung einer Heizung und der jährlichen Überprüfung durch den Schornsteinfeger.
Bitte beachten: Das beauftragte Unternehmen muß nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein. Es spielt
auch keine Rolle, ob der Auftragnehmer Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweist. Auch umsatzsteuerliche
Kleinunternehmer können also begünstigte Handwerkerleistungen erbringen.
Wichtig: Die Förderung ist auf die Kosten für die Arbeitsleistung (Arbeitslohn und ggf. in Rechnung gestellte
Fahrtkosten) beschränkt. Begünstigt ist der Bruttobetrag inklusive Mehrwertsteuer. Kosten für Material und
Waren werden nicht berücksichtigt.
Unser Tip: Vereinbaren Handwerker und Kunden einen Einheitspreis (z.B. je Quadratmeter), in dem sowohl
Material als auch Arbeitsleistung und die Kosten für An- und Abfahrt enthalten sind, reicht es nach einer aktuellen Verwaltungsanweisung der OFD Koblenz (Az: S 2296b A - St 32 3, Abruf-Nr. st 17288) aus, wenn der
in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag z.B. wie folgt ergänzt wird: "Im Rechnungsbetrag in Höhe
von ___ € sind Materialkosten in Höhe von ___ € brutto enthalten.“ Wird allerdings in einer Gefälligkeitsrechnung der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen, sollen die Finanzämter den Aufteilungsmaßstab
im Wege der Schätzung entsprechend abändern. Da die Kalkulationsgrundlagen sehr unterschiedlich sein
können und die Finanzämter kaum in der Lage sind, diese nachzuvollziehen, sollte der beauftragte Handwerker die Materialkosten an der untersten Grenze ansetzen.
Beispielsrechnung „Haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen“
Alle Vorteile nutzen: Maximaler Steuerrabatt von mehr als 5.000 € jährlich
Eine Familie beschäftigt 2006 eine Putzhilfe im Rahmen eines Mini-Jobs für 400 € im Monat, das sind
4.800 € im Jahr. Die Nebenkosten in Höhe von 13,7 % (Rentenversicherung 5 %, Krankenversicherung 5 %,
Umlage Lohnfortzahlung 0,1 %, Lohnsteuer-Pauschale 2 %, gesetzliche Unfallversicherung 1,6 %) betragen
657 € im Jahr. Das ergibt für 2006 Gesamtkosten in Höhe von 5.457 €. Die maximale Förderung beträgt
10 % (546 €), höchstens jedoch 510 € im Jahr. Î Steuerrabatt 2006 für Mini-Job (Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG): 510 €.
Um Essen und Wäsche kümmert sich eine angestellte Haushaltshilfe. Sie verdient monatlich 1.400 €, das
sind 16.800 € jährlich. Die Nebenkosten in Höhe von 21 % (je nach Krankenversicherung kann dieser Satz
abweichen) betragen für 2006 insgesamt 3.528 €. An Gesamtkosten fallen 20.328 € an. Die maximale Förderung beträgt 12 % (2.439 €), höchstens jedoch 2.400 € im Jahr. Î Steuerrabatt 2006 für versicherungspflichtige Tätigkeit (Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis gem. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG): 2.400 €.
Eine Hausmeisterfirma kümmert sich um den Garten und den Winterdienst. Das Honorar inklusive Mehrwertsteuer beträgt in 2006 2.000 €. Der höchstens geförderte Betrag von 3.000 € ist nicht überschritten. Î Steuerrabatt 2006 für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz EStG):
400 € (20 % von 2.000 €).
Ein Pflegedienst kümmert sich um eine im Haushalt lebende kranke Person (Pflegestufe II) und erhält dafür
monatlich 400 €, das sind 4.800 € jährlich. Zusätzlich fallen für die Pflege und Betreuung weitere Kosten (ohne Material und Waren) in Höhe von 1.200 € an. Die (nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen)
Gesamtkosten betragen in 2006 somit 6.000 €. Die Pflegeversicherung erstattet 1.500 €. Es verbleiben
4.500 €, für die grundsätzlich die Steuerermäßigung beansprucht werden kann. Begünstigt sind Aufwendungen bis maximal 6.000 €. Die im Rahmen der allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen bereits geförderten 2.000 € (für Garten und Winterdienst) sind allerdings anzurechnen. Bleibt also ein Potential von höchstens 4.000 € (6.000 € minus 2.000 €). Auf diesen Betrag ist die Förderung begrenzt. Î Steuerrabatt 2006
für Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG): 800 € (20 % von 4.000 €).
Außerdem wird die Hausfassade neu gestrichen. Die Malerrechnung beträgt 5.000 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer (also brutto 5.800 €). 1.000 € davon entfallen auf Material, 4.000 € beträgt der Lohn. Die Arbeitskosten (maßgeblich ist der Bruttobetrag von 4.640 €) sind maximal in Höhe von 3.000 € begünstigt.
Î Steuerrabatt 2006 für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG): 600 € (20 % von 3.000 €).
Ergebnis: Der Haushalt spart 4.710 € im Jahr und reizt damit die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen voll aus. Hinzu kommt die Ersparnis bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Insgesamt lassen sich so mehr als 5.000 € im Jahr sparen!
Alle Service-Dokumente sind jeweils abrufbar gegen frankierten Rückumschlag (1,45 EUR) oder unter www.steuertip-service.de

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