Belehrung gemäß §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz

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Belehrung gemäß §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
Belehrung gemäß §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
Personenkreis:
Gemäß § 42b: alle Personen, die in Küchen von Gaststätten und sonstigen
Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten. Dies gilt auch
für Küchen in Altersheimen, Jugendheimen, Kindergärten (auch ohne
Übermittagbetreuung)
Schüler und Lehrer von Hauswirtschaftsschulen
allgemeinbildenden Schulen, die Kochunterricht erteilen
sowie
Lehrer
an
Schüler oder andere Personen, die Schulfrühstück unverpackt ausgeben
Personen, die regelmäßig z.B.
entsprechende Lebensmittel verteilen
anlässlich
von
Blutspendeterminen
Schülerpraktikanten in den oben genannten Einrichtungen
Personen, die regelmäßig und häufig Tätigkeiten
Ferienlagern und Trödelmärkten ausüben
auf
Straßenfesten,
Nicht belehrt werden müssen:
Kellner; Ausnahme: Falls der Kellner im Rahmen seiner Tätigkeit die Küche
betritt. Nur in diesem Fall ist eine Belehrung erforderlich
Pflegepersonen in Krankenhäusern, die Essen anreichen
Pflegepersonen in Heimen, die Essen anreichen. Sollten sie jedoch in der
Küche arbeiten und Essen zubereiten, ist eine Belehrung erforderlich
Personen, die auf Straßenfesten, in Ferienlagern, Trödelmärkten einmalig
entsprechende Lebensmittel zubereiten, benötigen keine Belehrung