Wattwagen-Verordnung 32.5 Wattwagenverordnung der

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Wattwagen-Verordnung 32.5 Wattwagenverordnung der
Wattwagen-Verordnung
32.5
Wattwagenverordnung
der Stadt Cuxhaven
vom 19.05.2016
Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl.
S. 9) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S.
186) in Verbindung mit §§ 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Art.
2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434) hat der Rat der Stadt Cuxhaven
am 19.05.2016 verordnet:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Wattwagen im Watt zwischen der Stadt Cuxhaven und der Insel Neuwerk, soweit die Wattflächen durch Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg vom 18. Juli 1980 (Amtsblatt S. 173) dem Bezirk der Stadt Cuxhaven zugewiesen wurden.
(2) Straßenverkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§2
Wattwagen
(1) Für die gewerbliche Personenbeförderung im Watt dürfen nur mit zwei Pferden
bespannte Wagen mit hochliegendem Gestell (Wattwagen) und höchstens drei Bänken eingesetzt werden. Sowohl Pferde und ihre Ausrüstung, als auch die Wagen
müssen für die besonderen Verhältnisse im Watt geeignet sein.
(2) Auf dem Wattwagen sind auf jeder Fahrt eine Uhr, eine Trillerpfeife, Verbandsmaterial, eine Rettungsdecke, ein Taschenmesser und ein Hand-Funksprechgerät zur
Kontaktaufnahme mit einer empfangsbereiten Stelle an Land mitzuführen. Anstelle
des Hand-Funksprechgerätes kann ein Mobiltelefon mitgeführt werden, wenn für die
Strecke ausreichender Empfang besteht.
(3) Im Übrigen bleiben die tierschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
§3
Belastung der Wattwagen
(1) Auf jeder Sitzbank dürfen 3 Personen sitzen. Auf der mittleren und der hinteren
Sitzbank dürfen 4 Personen sitzen, wenn davon eine unter 10 Jahre alt ist oder alle
unter 13 Jahre alt sind.
(2) Bei voll besetztem Wattwagen dürfen zusätzlich nur insgesamt bis zu 40 kg Gepäck oder Fracht mitgenommen werden.
§4
Verhalten im Wattwagenverkehr
(1) Im Watt sind die durch Reisigbündel gekennzeichneten Wege zu benutzen.
(2) Beifahrerinnen und Beifahrer (§ 8 Abs. 1) haben in der Spur der Hauptfahrerin
oder des Hauptfahrers zu fahren und deren bzw. dessen Weisungen Folge zu leisten.
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(3) Unfälle mit Personen- oder Sachschäden sind von den beteiligten Fahrerinnen
bzw. Fahrern oder ihren Unternehmerinnen bzw. Unternehmern unverzüglich dem
zuständigen Wasserschutzpolizei-Revier zu melden.
(4) Wesentliche Veränderungen der Wegebeschaffenheit oder der Sicherheitsvorkehrungen (Reisigbündel, Rettungsbaken) sind von den am Wattwagenverkehr beteiligten Fahrerinnen bzw. Fahrern oder ihren Unternehmerinnen bzw. Unternehmern unverzüglich der Stadt Cuxhaven oder dem örtlich zuständigen Unterhaltungsbetrieb zu
melden.
§5
Wegeschau
(1) Im Frühjahr eines jeden Jahres oder aus besonderem Anlass sind die Wattwege
zwischen Cuxhaven und Neuwerk von einer Wegekommission zu schauen. Zur Wegeschau hat die Stadt Cuxhaven die zuständigen Dienststellen des Landes Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg, die Wasserschutzpolizei und diejenige Person, die in der Wattwagenkommission (§ 9) den Vorsitz führt, einzuladen.
§6
Unternehmererlaubnis
(1) Wer Wattwagen zur gewerblichen Beförderung von Personen einsetzen will, bedarf der Erlaubnis der Stadt Cuxhaven (Unternehmererlaubnis).
(2) Die Unternehmererlaubnis wird widerruflich erteilt, wenn die Antragstellerin oder
der Antragsteller die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Wattwagenverkehrs gewährleisten kann und eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz besitzt, sowie die Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung nachweist.
(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, vor Erteilung der Unternehmererlaubnis nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Die Deckungssumme hat für Personenschäden mindestens 600.000 € und
mindestens 180.000 € für Sachschäden zu betragen.
(4) Nach bisherigem Recht erteilte Unternehmererlaubnisse behalten ihre Gültigkeit.
(5) § 31 Absatz 2 StVZO bleibt unberührt.
§7
Fahrerlaubnis
(1) Wer im Wattgebiet gem. § 1 dieser Verordnung mit einem Wattwagen Personen
befördert, bedarf einer Fahrerlaubnis der Stadt Cuxhaven.
(2) Die Fahrerlaubnis kann entweder als
- Beifahrererlaubnis oder als
- Selbstfahrererlaubnis oder als
- Hauptfahrererlaubnis erteilt werden.
Sie wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren, ab dem 65. Lebensjahr für
eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren erteilt. Sie kann auf Antrag der Inhaberin
oder des Inhabers verlängert werden. Sie kann mit Auflagen versehen werden und
ist widerruflich.
(3) Die Fahrerlaubnis wird nur erteilt, wenn die Fahrerin oder der Fahrer gesundheitlich geeignet und zuverlässig ist, sowie die nach § 8 dieser Verordnung erforderlichen Wattkenntnisse und Erfahrungen in der Wattwagenfahrt besitzt. Die Stadt kann
bei begründeten Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung ein ärztliches oder amts-
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ärztliches Zeugnis verlangen. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres ist ein ärztliches
Zeugnis Voraussetzung für eine Verlängerung. Zu den Wattkenntnissen und den Erfahrungen in der Wattwagenfahrt ist die Wattwagenkommission (§ 9) anzuhören.
(4) Bisher erteilte Fahrerlaubnisse behalten Ihre Gültigkeit.
(5) § 31 Abs. 1 StVZO bleibt unberührt.
§8
Beifahrer, Selbstfahrer, Hauptfahrer
(1) Die Beifahrererlaubnis berechtigt, bei der Personenbeförderung hinter dem Gespann einer Hauptfahrerin oder eines Hauptfahrers durch das Watt zu fahren. Die
Selbstfahrererlaubnis berechtigt, bei der Personenbeförderung ohne Hauptfahrer
durch das Watt zu fahren. Die Hauptfahrererlaubnis berechtigt, bei der Personenbeförderung hinter dem eigenen Wattwagen bis zu sechs weitere Wattwagen mitzunehmen.
(2) Eine Beifahrererlaubnis kann erteilt werden, wenn die antragstellende Person
über eine Bescheinigung über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerkes mit
Zugtieren gem. den geltenden Bestimmungen des Tierschutzrechts, einen Nachweis
über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
oder einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten zwei Jahren und Kenntnisse in der
Wattwagenfahrt verfügt.
(3) Die Selbstfahrererlaubnis kann nach dreijähriger Fahrpraxis als Beifahrerin oder
Beifahrer erteilt werden, wenn die antragstellende Person über eine Bescheinigung
über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerkes mit Zugtieren gem. den geltenden Bestimmungen des Tierschutzrechtes und über hinreichende Kenntnisse über
Watt und Priele sowie Erfahrungen für die selbstständige Fahrt im Watt verfügt.
(4) Die Hauptfahrererlaubnis kann nach dreijähriger Fahrpraxis als Selbstfahrerin
oder Selbstfahrer erteilt werden, wenn die antragstellende Person über eine Bescheinigung über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerkes mit Zugtieren gem.
den geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen und hinreichende Kenntnisse
und Erfahrungen für die Mitnahme anderer Wattwagen verfügt.
(5) Mit Zustimmung der Wattwagenkommission (§ 9) können die Selbstfahrererlaubnis und die Hauptfahrererlaubnis ausnahmsweise früher erteilt werden.
§9
Wattwagenkommission
(1) Die Stadt richtet eine Wattwagenkommission ein. Diese berät und unterstützt die
Stadt in allen Fragen des Wattwagenverkehrs. Sie beurteilt die Sachkunde (§ 7) und
ob Antragsteller über genügende Kenntnisse und Erfahrungen (§ 8) verfügen.
(2) Die Inhaberinnen und Inhaber einer Unternehmererlaubnis (§ 6) wählen aus ihrer
Mitte drei Mitglieder der Wattwagenkommission. Mitglied ist ferner ein nach Maßgabe
des hamburgischen Rechts gewählter oder bestimmter Neuwerker Unternehmer; ist
ein solcher weder gewählt noch bestimmt, tritt an seine Stelle der Inselobmann. Die
Kommission wählt ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder der Wattwagenkommission sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit
beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Zur Wahl und zu den Sitzungen und Terminen lädt die Stadt ein.
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§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer
1. Wattwagen zur gewerblichen Personenbeförderung ohne Genehmigung nach
§ 6 einsetzt,
2. eine Wattwagenfahrt zur gewerblichen Personenbeförderung ohne Genehmigung nach § 7 durchführt,
3. einen Fahrer zur gewerblichen Personenbeförderung mit einem Wattwagen
einsetzt, der die erforderliche Genehmigung nach § 7 nicht besitzt,
4. einen Wattwagen einsetzt, der entgegen § 3 überlastet ist,
5. einen Wattwagen zur gewerblichen Personenbeförderung einsetzt, der entgegen § 2 die geforderte Ausrüstung nicht mitführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.
§ 11
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den
Landkreis Cuxhaven in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2035 außer Kraft.
Cuxhaven, den 19.05.2016
Stadt Cuxhaven
Dr. Getsch
Oberbürgermeister
(L.S.)
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- Veröffentlicht am 02.06.2016 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven, Nr. 17, S. 91