Wattwagen-Verordnung 32.5 Wattwagenverordnung der
Transcrição
Wattwagen-Verordnung 32.5 Wattwagenverordnung der
Wattwagen-Verordnung 32.5 Wattwagenverordnung der Stadt Cuxhaven vom 19.05.2016 Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) in Verbindung mit §§ 10 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434) hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 19.05.2016 verordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Wattwagen im Watt zwischen der Stadt Cuxhaven und der Insel Neuwerk, soweit die Wattflächen durch Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg vom 18. Juli 1980 (Amtsblatt S. 173) dem Bezirk der Stadt Cuxhaven zugewiesen wurden. (2) Straßenverkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. §2 Wattwagen (1) Für die gewerbliche Personenbeförderung im Watt dürfen nur mit zwei Pferden bespannte Wagen mit hochliegendem Gestell (Wattwagen) und höchstens drei Bänken eingesetzt werden. Sowohl Pferde und ihre Ausrüstung, als auch die Wagen müssen für die besonderen Verhältnisse im Watt geeignet sein. (2) Auf dem Wattwagen sind auf jeder Fahrt eine Uhr, eine Trillerpfeife, Verbandsmaterial, eine Rettungsdecke, ein Taschenmesser und ein Hand-Funksprechgerät zur Kontaktaufnahme mit einer empfangsbereiten Stelle an Land mitzuführen. Anstelle des Hand-Funksprechgerätes kann ein Mobiltelefon mitgeführt werden, wenn für die Strecke ausreichender Empfang besteht. (3) Im Übrigen bleiben die tierschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. §3 Belastung der Wattwagen (1) Auf jeder Sitzbank dürfen 3 Personen sitzen. Auf der mittleren und der hinteren Sitzbank dürfen 4 Personen sitzen, wenn davon eine unter 10 Jahre alt ist oder alle unter 13 Jahre alt sind. (2) Bei voll besetztem Wattwagen dürfen zusätzlich nur insgesamt bis zu 40 kg Gepäck oder Fracht mitgenommen werden. §4 Verhalten im Wattwagenverkehr (1) Im Watt sind die durch Reisigbündel gekennzeichneten Wege zu benutzen. (2) Beifahrerinnen und Beifahrer (§ 8 Abs. 1) haben in der Spur der Hauptfahrerin oder des Hauptfahrers zu fahren und deren bzw. dessen Weisungen Folge zu leisten. Wattwagen-Verordnung 32.5 (3) Unfälle mit Personen- oder Sachschäden sind von den beteiligten Fahrerinnen bzw. Fahrern oder ihren Unternehmerinnen bzw. Unternehmern unverzüglich dem zuständigen Wasserschutzpolizei-Revier zu melden. (4) Wesentliche Veränderungen der Wegebeschaffenheit oder der Sicherheitsvorkehrungen (Reisigbündel, Rettungsbaken) sind von den am Wattwagenverkehr beteiligten Fahrerinnen bzw. Fahrern oder ihren Unternehmerinnen bzw. Unternehmern unverzüglich der Stadt Cuxhaven oder dem örtlich zuständigen Unterhaltungsbetrieb zu melden. §5 Wegeschau (1) Im Frühjahr eines jeden Jahres oder aus besonderem Anlass sind die Wattwege zwischen Cuxhaven und Neuwerk von einer Wegekommission zu schauen. Zur Wegeschau hat die Stadt Cuxhaven die zuständigen Dienststellen des Landes Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg, die Wasserschutzpolizei und diejenige Person, die in der Wattwagenkommission (§ 9) den Vorsitz führt, einzuladen. §6 Unternehmererlaubnis (1) Wer Wattwagen zur gewerblichen Beförderung von Personen einsetzen will, bedarf der Erlaubnis der Stadt Cuxhaven (Unternehmererlaubnis). (2) Die Unternehmererlaubnis wird widerruflich erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Wattwagenverkehrs gewährleisten kann und eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz besitzt, sowie die Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung nachweist. (3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist verpflichtet, vor Erteilung der Unternehmererlaubnis nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. Die Deckungssumme hat für Personenschäden mindestens 600.000 € und mindestens 180.000 € für Sachschäden zu betragen. (4) Nach bisherigem Recht erteilte Unternehmererlaubnisse behalten ihre Gültigkeit. (5) § 31 Absatz 2 StVZO bleibt unberührt. §7 Fahrerlaubnis (1) Wer im Wattgebiet gem. § 1 dieser Verordnung mit einem Wattwagen Personen befördert, bedarf einer Fahrerlaubnis der Stadt Cuxhaven. (2) Die Fahrerlaubnis kann entweder als - Beifahrererlaubnis oder als - Selbstfahrererlaubnis oder als - Hauptfahrererlaubnis erteilt werden. Sie wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren, ab dem 65. Lebensjahr für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jahren erteilt. Sie kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers verlängert werden. Sie kann mit Auflagen versehen werden und ist widerruflich. (3) Die Fahrerlaubnis wird nur erteilt, wenn die Fahrerin oder der Fahrer gesundheitlich geeignet und zuverlässig ist, sowie die nach § 8 dieser Verordnung erforderlichen Wattkenntnisse und Erfahrungen in der Wattwagenfahrt besitzt. Die Stadt kann bei begründeten Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung ein ärztliches oder amts- Wattwagen-Verordnung 32.5 ärztliches Zeugnis verlangen. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres ist ein ärztliches Zeugnis Voraussetzung für eine Verlängerung. Zu den Wattkenntnissen und den Erfahrungen in der Wattwagenfahrt ist die Wattwagenkommission (§ 9) anzuhören. (4) Bisher erteilte Fahrerlaubnisse behalten Ihre Gültigkeit. (5) § 31 Abs. 1 StVZO bleibt unberührt. §8 Beifahrer, Selbstfahrer, Hauptfahrer (1) Die Beifahrererlaubnis berechtigt, bei der Personenbeförderung hinter dem Gespann einer Hauptfahrerin oder eines Hauptfahrers durch das Watt zu fahren. Die Selbstfahrererlaubnis berechtigt, bei der Personenbeförderung ohne Hauptfahrer durch das Watt zu fahren. Die Hauptfahrererlaubnis berechtigt, bei der Personenbeförderung hinter dem eigenen Wattwagen bis zu sechs weitere Wattwagen mitzunehmen. (2) Eine Beifahrererlaubnis kann erteilt werden, wenn die antragstellende Person über eine Bescheinigung über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerkes mit Zugtieren gem. den geltenden Bestimmungen des Tierschutzrechts, einen Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder einer Ausbildung in erster Hilfe in den letzten zwei Jahren und Kenntnisse in der Wattwagenfahrt verfügt. (3) Die Selbstfahrererlaubnis kann nach dreijähriger Fahrpraxis als Beifahrerin oder Beifahrer erteilt werden, wenn die antragstellende Person über eine Bescheinigung über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerkes mit Zugtieren gem. den geltenden Bestimmungen des Tierschutzrechtes und über hinreichende Kenntnisse über Watt und Priele sowie Erfahrungen für die selbstständige Fahrt im Watt verfügt. (4) Die Hauptfahrererlaubnis kann nach dreijähriger Fahrpraxis als Selbstfahrerin oder Selbstfahrer erteilt werden, wenn die antragstellende Person über eine Bescheinigung über die Sachkunde zum Führen eines Fuhrwerkes mit Zugtieren gem. den geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen und hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen für die Mitnahme anderer Wattwagen verfügt. (5) Mit Zustimmung der Wattwagenkommission (§ 9) können die Selbstfahrererlaubnis und die Hauptfahrererlaubnis ausnahmsweise früher erteilt werden. §9 Wattwagenkommission (1) Die Stadt richtet eine Wattwagenkommission ein. Diese berät und unterstützt die Stadt in allen Fragen des Wattwagenverkehrs. Sie beurteilt die Sachkunde (§ 7) und ob Antragsteller über genügende Kenntnisse und Erfahrungen (§ 8) verfügen. (2) Die Inhaberinnen und Inhaber einer Unternehmererlaubnis (§ 6) wählen aus ihrer Mitte drei Mitglieder der Wattwagenkommission. Mitglied ist ferner ein nach Maßgabe des hamburgischen Rechts gewählter oder bestimmter Neuwerker Unternehmer; ist ein solcher weder gewählt noch bestimmt, tritt an seine Stelle der Inselobmann. Die Kommission wählt ein Mitglied zur bzw. zum Vorsitzenden. (3) Die Mitglieder der Wattwagenkommission sind ehrenamtlich tätig. Ihre Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. (4) Zur Wahl und zu den Sitzungen und Terminen lädt die Stadt ein. Wattwagen-Verordnung 32.5 § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer 1. Wattwagen zur gewerblichen Personenbeförderung ohne Genehmigung nach § 6 einsetzt, 2. eine Wattwagenfahrt zur gewerblichen Personenbeförderung ohne Genehmigung nach § 7 durchführt, 3. einen Fahrer zur gewerblichen Personenbeförderung mit einem Wattwagen einsetzt, der die erforderliche Genehmigung nach § 7 nicht besitzt, 4. einen Wattwagen einsetzt, der entgegen § 3 überlastet ist, 5. einen Wattwagen zur gewerblichen Personenbeförderung einsetzt, der entgegen § 2 die geforderte Ausrüstung nicht mitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden. § 11 Inkrafttreten, Geltungsdauer (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2035 außer Kraft. Cuxhaven, den 19.05.2016 Stadt Cuxhaven Dr. Getsch Oberbürgermeister (L.S.) _________________________________________ ___________________ - Veröffentlicht am 02.06.2016 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven, Nr. 17, S. 91