EU-Privatinsolvenz
Transcrição
EU-Privatinsolvenz
Das Unternehmerportal für Beratung bei Unternehmenskrisen EU-Privatinsolvenz Die EU- Privatinsolvenzverfahren mit zügiger Schuldbefreiung:Nach der betrieblichen Insolvenz kommt sehr häufig die private Insolvenz des Unternehmers. Bevor Gläubiger das private Insolvenzverfahren beantragen, sollte gehandelt werden, denn das deutsche Insolvenzrecht ist sehr langwierig und birgt viele Risiken. Das nunmehr auch in Deutschland geltende Privatinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung unterscheidet sich von seinen EU- Parallelverfahren besonders hinsichtlich der Dauer der so genannten „Wohlverhaltensphase“. Diese dauert 6 Jahre. Dabei wird der pfändbare Teil des Einkommens an einen vom Gericht festgesetzten Treuhänder abgetreten. So kann ein Zeitraum von 7-8 Jahren vergehen, bis die Restschuldbefreiung eintritt.Jederzeit kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt werden, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder neue Schulden begründet usw… Anders bei unseren europäischen Nachbarn. Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten, nach französischem Insolvenzrecht nach 18 Monaten. Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12/18 Monaten, auch für "Deutsche", bildet die EU-Rechtsprechung und das BGH Urteil vom 18.09.2001. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet: Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 - IX ZB 51 / 00- komplett nachzulesen Gemäß BGH Urteil und EU-Rechtsprechung bleibt „das“ Insolvenzgericht zuständig, dass das Insolvenzverfahren eröffnet hat, selbst dann, wenn der Schuldner nachfolgend seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU-Land verlagert. Damit kann der Betroffene sogar nach Deutschland zurück, sobald das Insolvenzverfahren in England/ Frankreich eröffnet wurde. Sie benötigen aber in England/ Frankreich weiterhin eine zustellbare Postadresse und müssen für den Insolvenzverwalter telefonisch erreichbar sein bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes des Insolvenzverfahrens, sollte dieser „Rück- Umzug“ nach Deutschland erst einige Monate oder bestens nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und frühestens nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Besitzt der Schuldner Immobilien in Deutschland kann das Eröffnung eines Sekundär- Insolvenzverfahrens in Deutschland nach sich ziehen. Bei Immobilien gilt das so genannte Belegenheitsstaatsprinzip. Hier müssen im Vorwege entsprechende Strategien erörtert werden.Pressestimmen: WDRFernsehen-Sendnung markt: Schuldentourismus - Insolvenz in Frankreich Handelsblatt: "Wo der Insolvenztourismus blüht" - Privatinsolvenzverfahren in Frankreich Berliner Morgenpost: Pleite mit Stil - Ferfried von Hohenzollern hat sich nach Straßburg gerettet Fragen Sie uns danach. http://www.dasunternehmerportal.com Powered by Joomla! Generiert: 21 January, 2017, 00:16