EU-Privatinsolvenz

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EU-Privatinsolvenz
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EU-Privatinsolvenz
Die EU- Privatinsolvenzverfahren mit zügiger Schuldbefreiung:Nach der betrieblichen Insolvenz kommt sehr häufig die
private Insolvenz des Unternehmers. Bevor Gläubiger das private Insolvenzverfahren beantragen, sollte gehandelt
werden, denn das deutsche Insolvenzrecht ist sehr langwierig und birgt viele Risiken. Das nunmehr auch in Deutschland
geltende Privatinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung unterscheidet sich von seinen EU- Parallelverfahren
besonders hinsichtlich der Dauer der so genannten „Wohlverhaltensphase“. Diese dauert 6 Jahre. Dabei
wird der pfändbare Teil des Einkommens an einen vom Gericht festgesetzten Treuhänder abgetreten. So kann ein
Zeitraum von 7-8 Jahren vergehen, bis die Restschuldbefreiung eintritt.Jederzeit kann die Restschuldbefreiung auf Antrag
eines Gläubigers versagt werden, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht nicht
nachkommen oder neue Schulden begründet usw… Anders bei unseren europäischen Nachbarn. Nach englischem
Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten, nach französischem Insolvenzrecht nach 18
Monaten. Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12/18 Monaten, auch für "Deutsche", bildet die EU-Rechtsprechung
und das BGH Urteil vom 18.09.2001. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet: Wenn sich ein deutscher
Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den
Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist
eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland geltenden Fristen zur Erlangung der
Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9.
2001 - IX ZB 51 / 00- komplett nachzulesen
Gemäß BGH Urteil und EU-Rechtsprechung bleibt „das“ Insolvenzgericht zuständig, dass das
Insolvenzverfahren eröffnet hat, selbst dann, wenn der Schuldner nachfolgend seinen Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt in ein anderes EU-Land verlagert. Damit kann der Betroffene sogar nach Deutschland zurück, sobald das
Insolvenzverfahren in England/ Frankreich eröffnet wurde. Sie benötigen aber in England/ Frankreich weiterhin eine
zustellbare Postadresse und müssen für den Insolvenzverwalter telefonisch erreichbar sein bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter.
Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes des Insolvenzverfahrens, sollte dieser „Rück- Umzug“
nach Deutschland erst einige Monate oder bestens nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und frühestens nach der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Besitzt der Schuldner Immobilien in Deutschland kann das Eröffnung eines
Sekundär- Insolvenzverfahrens in Deutschland nach sich ziehen. Bei Immobilien gilt das so genannte
Belegenheitsstaatsprinzip. Hier müssen im Vorwege entsprechende Strategien erörtert werden.Pressestimmen: WDRFernsehen-Sendnung markt: Schuldentourismus - Insolvenz in Frankreich
Handelsblatt: "Wo der Insolvenztourismus blüht" - Privatinsolvenzverfahren in Frankreich Berliner Morgenpost: Pleite mit
Stil - Ferfried von Hohenzollern hat sich nach Straßburg gerettet Fragen Sie uns danach.
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Generiert: 21 January, 2017, 00:16