Sonderausgabe Energiestrategie 2050

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Sonderausgabe Energiestrategie 2050
UMWELTALLIANZ
STANDPUNKTE
Sommersession ’16
SONDERAUSGABE ENERGIESTRATEGIE 2050
Standpunkte
Seite 2
Inhalt
Rubrik
Thema
Ständerat
13.074
Seite
Energiestrategie 2050, erstes Massnahmenpaket:
Differenzen ..................................................................
3
Energiegesetz Art. 2: Richtwerte für den Ausbau der Elekt-
Impressum
rizität aus erneuerbaren Energien ....................................
5
Energiegesetz Art. 14: Nationales Interesse ......................
6
Energiegesetz Art. 17: Abnahme- und Vergütungspflicht .....
7
Energiegesetz Art. 19: Einspeiseprämiensystem .................
8
Energiegesetz Art. 45a: Grossfeuerungen.........................
9
Energiegesetz Art. 79: Referendum und Inkrafttreten
10
Abstimmungsempfehlungen zu Minderheitsanträgen ..........
11
UMWELTALLIANZ I ALLIANCE-ENVIRONNEMENT
Postgasse 15 I Postfach 817 l 3000 Bern 8
Telefon 031 313 34 33 l Fax 031 313 34 35
www.umweltallianz.ch I [email protected]
Redaktion: Rahel Loretan, Anne Briol Jung
12
Standpunkte
Seite 3
Nationalrat
Energiestrategie 2050,
Im Nachgang zur atomaren Katastrophe von Fukushima hat die Bundesver-
erstes Massnahmenpaket: sammlung den Bundesrat beauftragt, eine nachhaltigere Energiepolitik zu
EnG. Differenzen (13.074)
formulieren. Auf neue AKW soll verzichtet werden. Das vorliegende erste
Massnahmenpaket des Bundesrats setzt Ziele für erneuerbaren Strom und die
Stromeffizienz, regelt das Verhältnis von Schutz und Nutzen neu, stärkt die
Förderung erneuerbarer Energien, setzt Spielregeln für den Weiterbetrieb
bestehender AKW, verbietet den Bau neuer AKW und reduziert den Verbrauch fossiler Energie bei Gebäuden und Neuwagen.
Mit der atomaren Katastrophe von Fukushima wurde klar, dass neue AKW
politisch nicht mehr mehrheitsfähig sind. Gleichzeitig führten strukturelle Veränderungen auf dem Strommarkt dazu, dass neue AKW nicht mehr rentabel
betrieben werden können. Im liberalisierten Strommarkt ist es nicht mehr möglich, die teuren Gestehungskosten von neuen AKW über die ganze Laufzeit
auf die Kunden abzuwälzen. Dies umso mehr, als dass der europäische
Marktpreis für Strom aus folgenden Gründen sehr tief ist:
• erstens wegen indirekten Subventionen für bestehende fossil-thermische
Anlagen (ungedeckte externe CO2-Kosten) und für bisherige AKW (Übernahme von Versicherungskosten und Entsorgungsrisiken durch den Staat).
• zweitens durch das Ausbleiben des erwarteten Stromverbrauchswachstums, auch aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise.
• drittens weil das aktuelle Strommarktdesign primär die Betriebskosten bestehender und meist abgeschriebener Kraftwerke abbildet und vergütet.
Die teureren Neubauprojekte werden über die Netzzuschläge finanziert.
Solange die Schweiz die Grenzen für Strom aus der EU nicht schliesst, kann
sie daran mit ihrer nationalen Politik nichts ändern. Neue AKW werden nur
noch dort gebaut, wo der Staat den AKW-Strom hoch subventioniert und die
Geschäftsrisiken übernimmt (Beispiel Grossbritannien). Damit ist klar, dass die
frühere Strompolitik der Schweiz nicht mehr weiter geführt werden kann. Es
braucht eine nachhaltige, einheimische Stromversorgung, welche auf erneuerbarer Energie und Stromeffizienz aufbaut.
Das Potenzial ist enorm: Heute gehen 40% des Stromverbrauchs verloren.
Nutzen wir das entsprechende Effizienzpotenzial, können wir den Gesamtverbrauch an Strom auch bei steigender Bevölkerungszahl stabilisieren, obwohl neue Anwendungen wie Elektromobilität und Wärmepumpen dazu
kommen. Bei der Photovoltaik genügt die Hälfte der für Solarenergie geeigneten Dachflächen, um fast 25% des Schweizer Strombedarfs abzudecken – bei
rasant fallenden Preisen. Auch Windenergie und Biomasse haben ansprechende Zubaupotenziale, welche wertvollen Winterstrom liefern. Selbst bei
der bereits stark genutzten Wasserkraft gibt es noch Zubaumöglichkeiten, die
ökologisch vertretbar sind.
Standpunkte
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Durch BDP- und CVP-Motionen beauftragt, hat der Bundesrat reagiert und ein
erstes Massnahmenpaket erarbeitet. Dieses enthält wichtige Schritte für eine
nachhaltigere Energieversorgung, ohne jedoch die brachliegenden Potenziale
wirklich auszuschöpfen. Folgende Punkte sind in der anstehenden Debatte
zentral:
•
Die Kommission will an den tieferen Ausbauzielen für Erneuerbare Energien festhalten und damit eine Differenz mit dem Nationalrat bestehen lassen. Bereits die tiefen Ausbauziele gemäss Nationalrat sind aus Sicht der
Umweltorganisationen zu tief angesetzt.
•
Bei der Abwägung zwischen Schutz- und Nutzeninteressen wurde ein
Ausgleich angestrebt, wenn auch stark auf Kosten der Biodiversität (beispielsweise bei kleinen Energieanlagen in sensiblen Gebieten, deren Beitrag für die Versorgung nicht relevant ist). Dies ist problematisch, da die
Potenziale ausserhalb von Schutzgebieten gross genug sind.
•
Bei der Wasserkraft werden sowohl neue wie auch bestehende Grosskraftwerke gefördert, die im Gegenzug vom Nationalrat festgehaltene Reduktion der Unterstützung gewisser Kleinstkraftwerke wurde gestrichen.
Damit wird das Geld nicht dort investiert, wo rasch und ökologisch wenig
problematisch zugebaut werden kann. Weiter bleibt das Problem bestehen, dass viele (Klein-) Wasserkraftwerke deutlich überzahlt werden und
somit auch ökonomisch nicht sinnvoll sind.
•
Ferner will die Kommission im Gegensatz zum Nationalrat an einer Koppelung der Energiestrategie an der Atomausstiegsinitiative festhalten.
Dadurch wird in einem ohnehin schwierigen energiepolitischen Umfeld eine längere Phase von Unsicherheit zu den künftigen Rahmenbedingungen
in Kauf genommen.
Das erste Massnahmenpaket geht in die richtige Richtung, um die Abhängigkeit
von nicht-erneuerbaren Energien zu reduzieren. Für eine ökologische und effiziente Stromversorgung aus einheimischer erneuerbarer Energie sowie einen
möglichst sicheren Restbetrieb der bestehenden Atomkraftwerke sind einige
Minderheitsanträge wichtig, die auf den nächsten Seiten erläutert werden.
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Art. 2 EnG. Richtwerte
Art. 2 Abs. 1 legt für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien Richtwer-
für den Ausbau der
te für die Jahre 2020 und 2035 vor. Die Wasserkraft wird separat ausgewie-
Elektrizität aus
sen. Der Nationalrat will 14'500 GWh bis 2035, der Ständerat hat diesen
erneuerbaren Energien
Wert im Herbst 2015 auf 11'400 GWh reduziert.
Bei einer angenommenen Laufzeit von 50 Jahren für die Atomkraftwerke der
Schweiz muss die Atomstromproduktion bis 2035 vollständig ersetzt sein. Das
hohe Alter der AKW schwächt ihre Zuverlässigkeit zunehmend. Daher ist ein
rascherer Ersatz eine Investition in die Versorgungssicherheit. Mit dem Erreichen
des Richtwerts von National- und Bundesrat (14'500 GWh) könnte die Atomstromproduktion bis 2035 nur knapp ersetzt werden, es wären zu gewissen
Zeiten Importe nötig. Diese Situation verschärft sich, wenn nur die vom Ständerat vorgeschlagenen Richtwerte (11'400 GWh) erreicht würden. Die bisherige
Dynamik beim Zubau der erneuerbaren Energien lässt erwarten, dass die hier
genannten Richtwerte übertroffen werden, wenn die Politik die entsprechenden
Rahmenbedingungen setzt. Realistische Ziele sind für die Planbarkeit bezüglich
Anpassung des Produktionssystems wichtig. Für die Versorgungssicherheit sind
höhere und realistischere Richtwerte gemäss National- und Bundesrat richtig.
Empfehlung
Die Umweltorganisationen empfehlen dem Nationalrat zu folgen.
 Schweizerische Energie-Stiftung SES, Felix Nipkow,
[email protected], 044 275 21 28
Standpunkte
Seite 6
Art. 14 Abs. 3. EnG.
Art. 14 spricht der Nutzung erneuerbarer Energien ein pauschales nationales
Nationales Interesse an
Interesse zu. Einzelne Anlagen (inkl. Pumpspeicherkraftwerke) sollen ab einer
der Nutzung erneuerbarer noch festzulegenden Grösse von nationalem Interesse sein, das auch bei eiEnergien
nem schwerwiegenden Eingriff eine Abweichung vom Erhalt der Inventare von
nationaler Bedeutung (nach Art. 5 NHG) ermöglicht.
Die Objekte des BLN stehen für Heimat, Tourismus, Lebensqualität sowie
schutzwürdige Naturwerte. Zu ihnen gehören zum Beispiel das AletschGebiet, das Doubs-Tal, das Lavaux oder auch der Rheinfall.
•
Bereits vor 10 Jahren stellte die GPK-NR fest, dass der tatsächliche
Schutz der inventarisierten Objekte ausgesprochen schwach ist.
•
Diese Inventare verhindern keineswegs die Energiewende. Auch der
Ausbau der raumwirksamen Windenergie kann stattfinden. Suisse Eole sieht das Windkraftpotential bis 2035 bei 6 TWh – notabene ausserhalb von BLN-Gebieten.
Artikel 14 schwächt den Schutz für BLN-Gebiete unnötig. Bereits heute kann
ein Grossteil der Projekte, mit Ausnahme derer, die einen massiven Eingriff in
das Schutzgebiet verursachen, gebaut werden. Der Ständerat hat dies erkannt
und gegenüber dem Nationalrat entschieden, dass mindestens der Kern des
Schutzwertes dieser Objekte nicht weiter verletzt werden soll. Mit der gleichzeitigen Erleichterung von Eingriffen durch das Zugeständnis von «nationalem
Interesse», würde gewährleistet, dass mindestens die zentralsten Werte dieser
Objekte weiter ungeschmälert bestehen bleiben, wie es das Gesetz vorsieht.
Empfehlung
Die Umweltorganisationen empfehlen der Mehrheit zu folgen
und am Beschluss festzuhalten sowie die Minderheit Vonlanthen
abzulehnen.
 Pro Natura, Michael Casanova, [email protected],
061 317 92 29
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Seite 7
Art. 17 EnG. Abnahme-
Art. 17 regelt die Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber. Es geht
und Vergütungspflicht
insbesondere darum, aus welchen Anlagen die Netzbetreiber den Strom abnehmen und zu welchen Konditionen sie diesen den Produzenten vergüten müssen.
Der Nationalrat hat Art. 17 gegenüber dem Bundesrat verbessert. Der Ständerat ist im Herbst 2015 im Wesentlichen wieder zurück zum Vorschlag des Bundesrates geschwenkt. In Abs. 2 hat der Nationalrat die willkürliche Obergrenze
der Anlagenleistung von 3 MW aufgehoben bzw. für Wasserkraftwerke auf 10
MW gesetzt, was dem heute geltenden Recht entspricht. Der Nationalrat hält
richtigerweise an seiner Position fest.
Eine weitere Verbesserung schlägt der Nationalrat mit Abs. 5bis vor – hier wird
geregelt, dass die Kantone in ihren Netzgebieten weitergehende Abnahmeund Vergütungspflichten als gemäss Absatz 3 festlegen können. Diese Klärung
ist wertvoll und verhindert Rechtsunsicherheiten.
Empfehlung
Die Umweltorganisationen empfehlen dem Nationalrat zu folgen.
 Schweizerische Energie-Stiftung SES, Felix Nipkow,
[email protected], 044 275 21 28
Standpunkte
Seite 8
Art. 19 Abs. 5 EnG.
Art. 19 Abs. 5 legt bei der Wasserkraft eine Untergrenze für die Teilnahme am
Ausschluss vom
Einspeisevergütungssystem fest. Der Nationalrat hatte diese bei 1MW festgelegt
Einspeiseprämiensystem
und im Rahmen der Differenzbereinigung deutlich daran festgehalten. Eine
knappe Mehrheit der Kommission will diese auf 300 kW belassen, während
die Minderheit die Untergrenze auf 1 MW festlegen und somit eine der verbliebenen Differenzen ausräumen will.
Fliessgewässer sind zentral für die Biodiversität und sind Lebensadern für ganze
Regionen. Gemäss EAWAG sind heute 95% der einheimischen Fliessgewässer
stark beeinträchtigt oder zerstört. Über 60% der heimischen Fischarten sind
entweder ausgestorben oder auf der Roten Liste bedrohter Arten. Die Wasserkraftnutzung trägt einen wesentlichen Teil zur Verarmung der Gewässerlebensräume bei. Bei Kraftwerken unter 1 MW stehen die Biodiversitätsschäden im
Vergleich zur erzeugten Menge Strom in einem äusserst schlechten Verhältnis.
Heute werden 99% der Stromproduktion aus Anlagen > 1 MW generiert. Die
Untergrenze für die Förderung muss im Verhältnis zu der beschlossenen Unterstützung der Grosswasserkraft gesehen werden. Diese ermöglicht eine zusätzliche Produktion von 1.5 TWh und unterstützt bestehende Anlagen, während mit
einer Förderuntergrenze von 1 MW etwa 0.1 TWh verloren gehen.
Aufgrund der immer knapper werdenden Ressourcen und dem bereits enorm
hohen Ausbau werden v.a. Kleinstkraftwerke im Schnitt mit sehr hohen Beträgen
pro Kilowattstunden unterstützt. Das macht die Stromversorgung unnötig teuer
und ist aus ökologischer und ökonomischer Sicht nicht nachhaltig. Der Zeitpunkt
der Produktion von Kleinstwasserkraftwerken bezüglich Winterstrom und Tagesverlauf ist zudem in der Regel viel schlechter als bei der Photovoltaik und bei
anderen Wasserkraftanlagen. Anlagen mit sehr kleinen ökologischen Auswirkungen (z.B. Infrastrukturkraftwerke) sind von der Untergrenze ausgenommen.
Die Zulassung von mehrheitlich kleinen Wasserkraftwerken führt bereits heute
zu massiven bürokratischen Belastungen bei den Kantonen, weshalb diese die
Untergrenze von 1MW unterstützen. Die Gebirgskantone forderten sogar eine
Erhöhung auf 3MW.
Aus diesen Gründen unterstützen die Umweltverbände klar eine Untergrenze
von mindestens 1 MW für die Förderung der Wasserkraft.
Empfehlung
Die Umweltorganisationen empfehlen dem Nationalrat zu folgen
und die Minderheit Vonlanthen anzunehmen.
 WWF, Christopher Bonzi, [email protected], 044 297 22 57
Standpunkte
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Art. 45a EnG.
Mit diesem Kompromissvorschlag der Nationalratskommission soll der Bundes-
Grossfeuerungen
rat die Kompetenz erhalten, das grosse Effizienzpotential bei Grossfeuerungen
zu nutzen. Dies soll mittels Mindestanforderungen an Effizienz und Umweltverträglichkeit erfolgen. Es geht damit um die Möglichkeit, gleichzeitig Strom zu
produzieren (Wärmekraftkopplung) oder Umwelt- und Abwärme besser zu
nutzen. Die Nutzung dieses Potentials wurde bereits in mehreren Motionen
gefordert und war im Nationalrat sowie unter Fachpersonen unbestritten.
Dieser Artikel ist der einzige in der Energiestrategie 2050, der die Stromversorgung im Winter stärken könnte. Der Artikel kann helfen, dass immer dann,
wenn neben der Wärme- auch die Stromerzeugung sinnvoll und möglich ist,
dieses Potenzial auch genutzt wird. Dies gilt insbesondere bei Grossheizungen im Megawatt-Bereich und erhöht somit die Winterstromproduktion.
Empfehlung
Die Umweltorganisationen empfehlen dem Nationalrat zu
folgen.
 WWF Schweiz, Patrick Hofstetter, [email protected],
076 305 67 37
Standpunkte
Seite 10
Art. 79 Abs 2 EnG.
Der Nationalrat hat im Frühjahr einstimmig festgehalten, dass das Inkrafttreten
Referendum und
der Energiestrategie nicht mit der Volksinitiative für den Atomausstieg ver-
Inkrafttreten
knüpft werden soll (=streichen von Absatz 2). Der ursprüngliche Antrag kam
von Albert Rösti (SVP) und genoss parteiübergreifend grosse Unterstützung.
Der Ständerat hingegen hat im letzten Herbst beschlossen, dass die Energiestrategie nur in Kraft treten kann, wenn die Atomausstiegsinitiative zurückgezogen oder vom Volk abgelehnt wird. Die UREK-SR hat nun in der Vorberatung beschlossen, dass sie an diesem Beschluss festhalten will.
Eine Koppelung des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie an die
Initiative für einen geordneten Ausstieg aus der Atomenergie birgt mehrere
Probleme, insbesondere verzögert sich dadurch das Inkrafttreten der Energiestrategie unnötig. Die Referendumsfrist für die Energiestrategie beginnt im
Falle einer Koppelung erst nach der Abstimmung zur Ausstiegsinitiative vom
27. November zu laufen. Damit verbunden wäre eine längere Phase der Unsicherheit über die künftigen Rahmenbedingungen in einem ohnehin schwierigen energiepolitischen Umfeld. Dies würde sich negativ auf die Planungs- und
Investitionssicherheit für alle Technologien (Grosswasserkraft, Kleinwasserkraft,
Solar, Wind, Biomasse und Geothermie) auswirken und zu einem Stop and
Go beim Ausbau der erneuerbaren Energien führen. Kommt hinzu, dass im
Falle einer Annahme der Initiative das über drei Jahre hinweg ausgearbeitete
erste Massnahmenpaket der Energiestrategie Makulatur würde.
Einen Grund für eine Kopplung würde aus rechtlicher Sicht namentlich dann
bestehen, wenn Initiative und Gegenvorschlag inkompatibel wären. Wie Bundesrätin Doris Leuthard in der letzten Debatte im Ständerat bestätigte, ist dies
hier nicht der Fall. Die Energiestrategie beschränkt die Laufzeiten der AKW
nicht und umgekehrt enthält die Volksinitiative im Gegensatz zur Energiestrategie keine konkreten Vorgaben für erneuerbare Energien und Effizienz. Entsprechend besteht kein Widerspruch zwischen den Vorlagen, der aus juristischer Sicht für eine Kopplung sprechen würde.
Empfehlung
Die Umweltorganisationen empfehlen dem Nationalrat zu folgen
und die Minderheit Cramer anzunehmen.
 WWF Schweiz, Michael Fust, [email protected], 078 885 79 33
Standpunkte
Seite 11
Abstimmungsempfehlungen
Gesetzesartikel
Minderheit
Standpunkte der
Umweltorganisationen
-
Gemäss Nationalrat
(siehe Standpunkt)
Minderheit Vonlanthen
Ablehnen (siehe Standpunkt)
1. Kapitel: Zweck, Ziele und Grundsätze
Art. 2 Richtwerte für den Ausbau
2. Kapitel Energieversorgung
Art. 14 Nationales Interesse an der Nutzung
erneuerbarer Energien
3. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch
Art. 17 Abnahme- und Vergütungspflicht
-
Gemäss Nationalrat
(siehe Standpunkt)
4. Kapitel: Förderung der Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Einspeiseprämiensystem)
Art. 19 Teilnahme am Einspeiseprämiensystem
Minderheit Vonlanthen
Annehmen
(siehe Standpunkt)
8. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung
Art. 45a Heizungen
-
Gemäss Nationalrat
(siehe Standpunkt)
Minderheit Cramer
Annehmen (siehe Standpunkt)
15. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 79 Referendum und Inkrafttreten
Standpunkte
Seite 12
UMWELTALLIANZ
Kurzporträt
Die Umweltallianz der Schweizerischen Umweltorganisationen ist ein loser
Zusammenschluss der vier grossen Schweizer Umweltorganisationen mit dem
Ziel der optimalen Koordination der politischen Aktivitäten. Die Geschäftsstelle
der Umweltallianz ist in Bern.
Umweltallianz, Postgasse 15, Postfach 817, 3000 Bern 8
Telefon 031 313 34 33, Fax 031 313 34 35, [email protected]
Mitglieder
Pro Natura
Pro Natura, Postfach, 4018 Basel
T 061 317 91 91, F 061 317 92 66
www.pronatura.ch
VCS / ATE
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T 0848 611 611, F 0848 611 612
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WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich
T 044 297 21 21, F 01 297 21 00
WWF Suisse, Avenue Dickens 6, 1006 Lausanne
T 021 966 73 73, F 021 966 73 74
www.wwf.ch
Greenpeace
Greenpeace, Postfach, 8031 Zürich
T 044 447 41 41, F 044 447 41 99
www.greenpeace.ch
Kooperationspartner
Schweizerische Energie-Stiftung SES
SES, Sihlquai 67, 8005 Zürich
T 044 275 21 21, F 044 275 21 20
www.energiestiftung.ch
SVS / BirdLife Schweiz
SVS, Wiedingstrasse 78, Postfach, 8036 Zürich
T 044 457 70 20, F 044 457 70 30
www.birdlife.ch
Alpen-Initiative
Alpen-Initiative, Herrengasse 2, Postfach 28, 6460 Altdorf UR
T 041 870 97 81, F 041 870 97 88
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