Abzugsfähigkeit der Kosten für die Fertigung der

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Abzugsfähigkeit der Kosten für die Fertigung der
FG Nürnberg, Urteil v. 08.11.2013 – 5 K 1039/10
Titel:
(Abzugsfähigkeit der Kosten für die Fertigung der Einkommensteuererklärung durch
den Steuerberater)
Normenketten:
§ 12 Nr 1 EStG 2002
§ 24 Abs 1 Nr 1 StBGebV
§ 12 Nr 3 EStG 2002
§ 2 Abs 2 EStG 2002
EStG VZ 2008
Art 3 Abs 1 GG
Orientierungsätze:
1. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist die Summe der Einkünfte des Jahres nicht um
die in Rechnung gestellte Gebühr für die Erstellung der Einkommensteuererklärung der Vorjahres
gemindert der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen. Die in der
Steuerberatervergütungsverordnung i.d. ab 01.01.2007 geltenden Fassung in § 24 Abs. 1 Nr. 1
geregelte Gebühr für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ist vollumfänglich den Kosten
für die private Lebensführung zuzurechnen, die weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden darf.
2. Das Abzugsverbot für nicht unmittelbar mit der Einkünfteermittlung zusammenhängende
Steuerberatungsleistungen verwirklicht das Gebot der Folgerichtigkeit entsprechend dem
Abzugsverbot in § 12 Nr. 3 EStG. Steuerberatungskosten, die auf nichtabziehbare Steuern entfallen,
teilen das Schicksal der Steuerzahlung.
3. Nur unmittelbar im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung veranlasste
Steuerberatungskosten sind als erwerbsbedingte Aufwendungen abziehbar.
4. Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom
11.08.2014, Az. des BFH: VIII B 54/14, nicht dokumentiert).
Schlagworte:
Abzugsverbot, Aufteilung, Einkommensteuererklärung, Einkünfte, Einkünfteermittlung, Einkunftsart,
Folgerichtigkeit, Gesamtbetrag der Einkünfte, Grundgebühr, Mantelbogen, Privat, Steuerberater,
Steuerberaterkosten, Steuerberatung, Steuerberatungskosten, Steuerberatungsleistung, Steuererklärung,
Verfassung
Fundstelle:
BeckRS 2014, 96058
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
1
Streitig ist in welchem Umfang Kosten für die Fertigung der Einkommensteuererklärung durch den
steuerlichen Berater von den Einkommensteuerbemessungsgrundlagen abgezogen werden können.
2
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wiesen die Kläger u. a. aus, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Urologe (Gewinn ermittelt nach § 4 Abs. 3 EStG) und als Augenärztin (Anlage S mit
Gewinnermittlung aus selbständiger Arbeit sowie einheitlich und gesondert festgestellte Einkünfte),
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP und Anlage AUS für ausländische Einkünfte), sonstige
Einkünfte (Anlage SO mit Verrechnung vorgetragener Verluste), sowie Angaben zu
berücksichtigungsfähigen Kindern (Anlagen Kind/Kinderbetreuungskosten), zu Sonderausgaben
(Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und Spenden) und Handwerkerleistungen.
3
Ihr Steuerberater hatte mit Rechnung vom 13.08.2008 gemäß Steuerberatergebührenverordnung
(StBGebV) für Leistungen für den Veranlagungszeitraum 2007 1.515,10 € zzgl. 287,88 € Umsatzsteuer
(19%) in Rechnung gestellt. Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben mit schriftlichem Erläuterungsbericht beim Kläger (§ 25 Abs. 1 StBGebV) 1.188,30 €
netto, für die Einkommensteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV) 273,00 € netto, zweimal für Einkünfte
aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 StBGebV) 16,90 € netto und Auslagenersatz gem. § 16 StBGebV 16,90 €
netto.
4
Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger über die Gebühren für die Gewinnermittlung bei
den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und aus Kapitalvermögen hinaus auch die Gebühr für die
Einkommensteuererklärung und den Auslagenersatz geltend, nämlich durch Aufteilung des
Rechnungsbruttobetrages von 1.802,97 € im Verhältnis 97,23 v.H. zur Anlage GSE (1.753,10 €) und 2.77 v.
H. zur Anlage KAP (49,87 €).
5
Bei der Einkommensteuerzusammenveranlagung mit Bescheid vom 29.07.2009 ließ das beklagte
Finanzamt Steuerberatungskosten i. H. von 324 € nicht zum Abzug zu und erhöhte insoweit die Einkünfte
der Kläger. Die geltend gemachten Steuerberatungskosten seien in dieser Höhe weder Betriebsausgaben
noch Werbungskosten. Sie seien daher ab 2006 nicht mehr abzugsfähig. Die Einkommensteuerfestsetzung
erging hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gem. § 165 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig.
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Zu ihrem dagegen eingelegten Einspruch führten die Kläger aus, der nicht berücksichtigte Betrag stelle den
Bruttobetrag der gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) in Rechnung
gestellten Grundgebühr für die Fertigung der Einkommen-steuererklärung dar.
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Diese Kosten seien entsprechend der in der Anlage zur Einkommensteuererklärung vorgenommenen
Verteilung bei den Einkunftsarten anzusetzen. Die Verteilung der Grundgebühr entsprechend der Summe
der Einkünfte entspreche nicht nur der gesetzlichen Vorgabe, sondern auch den wirtschaftlichen
Gegebenheiten.
8
Die Finanzverwaltung unterstelle, dass dieser Betrag für die Erstellung des Mantelbogens und somit für die
Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen berechnet werde. Dies entspreche
jedoch in keiner Weise der Methodik der StBGebV. Die Grundgebühr werde für die Erstellung der gesamten
Einkommensteuererklärung berechnet, wobei der Gegenstandswert aus der Summe der positiven Einkünfte
ermittelt werde. Die Ermittlung der Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen spiele hierbei
überhaupt keine Rolle.
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Wenn Bemessungsgrundlage der Grundgebühr die Summe der Einkünfte sei, dann sei diese Gebühr
ausschließlich durch die Höhe der Einkünfte verursacht. Die Zuordnung dieser Gebühr zu den einzelnen
Einkunftsarten sei logisch und verursachungsgerecht.
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Der Aufwand für die Ermittlung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sei in der Regel
im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung verschwindend
gering. In der Praxis liege der Zeitaufwand dafür bei maximal fünf bis dreißig Minuten. Bei diesen Positionen
falle in der Regel auch kein Kontrollaufwand durch den Praxisinhaber an.
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Dass im Streitfall ein Aufwand in Höhe von 324,53 € für die Erstellung des Mantelbogens angefallen sein
solle, müsse als absurd bezeichnet werden. Bei einem Stundenverrechnungssatz von 50,00 bis 60,00 € für
einen angestellten Steuerfachgehilfen würde dies einen Arbeitsaufwand von sechs bis sieben Stunden für
die Erstellung des Mantelbogens bedeuten.
12
Bei der Beurteilung einer Gebührenrechnung müsse die Vorgehensweise in der Praxis berücksichtigt
werden. Einem Mandanten könne nur ein angemessenes Gesamthonorar in Rechnung gestellt werden. Die
Berechnung der Grundgebühr sei berufsrechtlich vorgeschrieben. Bei hohen Einkünften ergebe sich bereits
eine relativ hohe Mindestgebühr. Dementsprechend werde häufig bei der Ermittlung der einzelnen
Einkunftsarten ebenfalls nur die Mindestgebühr in Rechnung gestellt, um ein angemessenes
Gesamthonorar nicht zu überschreiten. Rein wirtschaftlich gesehen müsste jedoch die Ermittlung der
einzelnen Einkunftsarten viel höher in Rechnung gestellt werden. Dies sei nicht möglich, weil bereits die
hohe Grundgebühr einen Großteil der angemessenen Gebühr abdecke. Die Verteilung der Gebühren auf
die einzelnen Einkunftsarten sei deshalb häufig wirtschaftlich nicht stimmig.
13
Die Kläger haben die Gebührenrechnung vom 13.08.2008 für die Erstellung der Einkommensteuererklärung
2007 vorgelegt.
14
Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erging 02.11.2009 ein Änderungsbescheid.
15
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.06.2010 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.
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Voraussetzung für einen Abzug von Steuerberatungskosten sei, dass die Aufwendungen bei der Ermittlung
der Einkünfte anfallen oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern oder Investitionszulagen im
betrieblichen Bereich stünden.
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Die Ermittlung der Einkünfte umfasse die Kosten der Buchführungsarbeiten und der Überwachung der
Buchführung, die Ermittlung der Ausgaben oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die
Aufstellung von Bilanzen und Einnahmeüberschussrechnungen, die Beantwortung der sich dabei
ergebenden Steuerfragen, soweit es sich nicht um Nebenleistungen nach § 12 Nr. 3 EStG handele und die
Kosten der Beratung. Zur Ermittlung der Einkünfte zähle auch das Ausfüllen des Vordrucks EÜR.
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Das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur
Einkommensteuererklärung und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung gehörten nicht zur
Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen, die die Beratung in Tarif- oder
Veranlagungsfragen beträfen oder im Zusammenhang mit der Ermittlung der Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen stehen, seien als Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 Nr. 1
EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen.
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Zu den der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen zählten auch die Steuerberatungskosten, die
durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse veranlasst seien oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
stünden.
20
Der Beklagte nimmt dazu Bezug auf das BMF-Schreiben vom 21.12.2007, BStBl I 2008, 256 Rz. 7).
21
Im Streitfall sei keine eventuell aufzuteilende Pauschalvergütung nach § 14 der StBGebV vereinbart
gewesen. Die Gebühr für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung sei in voller Höhe den Kosten der
privaten Lebensführung zuzurechnen. Eine schätzungsweise Aufteilung der Gebühr sei wegen der auch in
der Rechtsprechung eindeutigen und klaren Zuordnung der Aufwendungen für die Erstellung der
Einkommensteuererklärung zu den Lebenshaltungskosten nicht möglich.
22
Mit ihrer dagegen erhobenen Klage haben die Kläger zunächst die Herabsetzung des Einkommens um
217,43 € begehrt.
23
Die in der Rechnung vom 13.08.2008 ausgewiesene Gebühr gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV für die
Erstellung der Einkommensteuererklärung stelle nicht ausschließlich Kosten der privaten Lebensführung
gem. § 12 Nr. 1 EStG dar, sondern gemischt veranlasste Aufwendung. Diese Gebühr werde für die
Erstellung der gesamten Einkommensteuererklärung in Rechnung gestellt und nicht nur für die Erstellung
des Mantelbogens. Die „Grundgebühr“ sei deshalb eine Art Pauschalgebühr für die Erstellung sämtlicher
Formulare, denn die Erklärung bestehe neben dem Mantelbogen auch aus den einkommensbezogenen
Anlagen (G, S, N, V+V, KAP usw.) einschließlich der Anlage EÜR sowie der Anlage „Ermittlung der nicht
abziehbaren Schuldzinsen zur Anlage EÜR“.
24
Das Ausfüllen dieser Anlagen sei die gesetzlich vorgeschriebene Folge der Einkünfteermittlung und gehöre
nicht zu den Kosten der Lebensführung. Das Ausfüllen dieser Formulare sei ebenso einkunftsbezogen wie
das Ausfüllen der betrieblichen Steuererklärungen (KSt, GewSt, USt usw.); andernfalls müsste das
Ausfüllen der betrieblichen Steuerformulare als Einnahme oder verdeckte Gewinnausschüttung behandelt
werden, was offenkundig unsinnig wäre und auch von der Finanzverwaltung so nicht gesehen werde.
Besonders deutlich werde das hinsichtlich der Anlage „Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen zur
Anlage EÜR“, da das Ausfüllen dieser Anlage sogar Voraussetzung für die richtige Einkunftsermittlung sei.
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Die Tatsache, dass die Gebühr gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV für die Erstellung der gesamten
Einkommensteuererklärung einschließlich Anlagen anfalle, sei auch dadurch ersichtlich, dass als
Gegenstandswert die Summe der positiven Einkünfte herangezogen werde und nicht die Summe der
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Diese Gebühr falle auch dann in gleicher Höhe an,
wenn – bei gleichen Einkünften – keine Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Angaben zu
Kindern usw. einzutragen seien.
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Stelle die Grundgebühr gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV eine gemischt veranlasste Aufwendung dar, so sei
gemäß der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 21.09.2009 – GrS 1/06) der
abziehbare Anteil durch Aufteilung zu berücksichtigen, notfalls durch Schätzung (AAO, Tz 111). Da die
Bemessungsgrundlage der Gebühr die Summe der positiven Einkünfte sei, sei die Zurechnung dieser
Gebühr zu den einzelnen Einkunftsarten entsprechend der Höhe der Einkünfte logisch und sachgerecht. Es
stelle sich allerdings die Frage, welcher Kostenanteil vor dieser Zuordnung als privat veranlasst
herauszurechnen sei.
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Da eine Einkommensteuererklärung nur abzugeben sei, wenn überhaupt steuerpflichtige Einkünfte
vorliegen, sei die Erstellung sämtlicher Formulare einschließlich des Mantelbogens durch die
Einkünfteerzielung bedingt und grundsätzlich nicht privat veranlasst – ohne Einkünfteerzielung gebe es
auch keine Einkommensteuererklärung. Das Erzielen von steuerpflichtigen Einkünften sei einzig und allein
die Ursache für die Notwendigkeit, eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen. Das Auffüllen des
Mantelbogens, der Anlage Kind usw. sei nur die Folge dieser Verpflichtung, nicht jedoch die Ursache. Dies
ergebe sich besonders deutlich in den Fällen, in denen in den Mantelbogen lediglich die Anschrift
einzugeben werde und zusätzlich nur die Anlage N und/oder weitere einkünftebezogenen Anlagen
ausgefüllt werden.
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Da anscheinend jedoch überwiegend die Meinung vertreten werde, dass die Erstellung des Mantelbogens
und der anderen nicht unmittelbar einkunftsbezogenen Anlagen privat veranlasst sei, müsse nach dieser
Auffassung entsprechend des Beschlusses des Großen Senats des BFH der private Kostenanteil geschätzt
werden. Eine sachgerechte Schätzung könne jedoch in diesem Fall nur in der Schätzung eines
angemessenen Zeitanteils und dementsprechenden Honoraranteils für das Ausfüllen dieser angeblich privat
veranlassten Formulare liegen.
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Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Ermittlung der Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen in der Regel – im Verhältnis zum Gesamtaufwand für die Bearbeitung
einer Einkommensteuererklärung verschwindend gering sei. In vielen Fällen würden die Angaben zu den
Vorsorgeaufwendungen nicht bearbeitet bzw. lediglich Werte in das Formular übertragen. Bei geringem
Kontrollaufwand des Praxisinhabers würden dafür maximal fünf bis dreißig Minuten pro Erklärung anfallen.
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Bei der Beurteilung der Gebührenrechnung müsse auch die Vorgehensweise in der Praxis berücksichtigt
werden, wie bereits im Einspruchsschreiben ausgeführt. Die Verteilung der Gebühren auf die einzelnen
Einkunftsarten sei in den meisten Gebührenrechnungen wirtschaftlich nicht stimmig.
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Im vorliegenden Fall seien für die nicht unmittelbar einkunftsbezogenen Angaben maximal eineinhalb
Stunden anzusetzen, was bei einem Stundensatz von 60,00 € einen Nettobetrag von 90,00 € bzw. einen
Brutto-Betrag von 107,10 € ergebe. Von der strittigen Grundgebühr von brutto 324,53 € seien deshalb
107,10 € als nichtabzugsfähig zu behandeln und 217,43 € als abzugsfähige Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben anzusetzen.
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Da jedoch eine Einkommensteuer nur anfalle wenn steuerpflichtige Einkünfte erzielt würden, sei der
Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung zu sehen.
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Die Kläger beantragen,
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unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2010 und des Einkommensteuerbescheids 2008
vom 27.09.2009 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 02.11.2009 die Einkommensteuer nach einem um
217,43 € niedrigeren Einkommen festzusetzen und
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für den Fall des Unterliegens die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
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Es nimmt Bezug auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
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Die Grundgebühr gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV stelle keinen gemischt veranlassten Aufwand dar. Der
berechne sie seinem Mandanten nach der Gebührenordnung für die Anfertigung der Einkommensteuer
ohne Ermittlung der Einkünfte.
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Für die Ermittlung der Einkünfte könne der gem. §§ 25 -27 StBGebV jeweils gesondert Gebühren in
Rechnung stellen. Nur diese Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung uns
seien – wie im Streitfall geschehen – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
40
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den als Berichterstatter bestellten Richter anstelle
des Senats gem. § 79 a Abs. 3 und 4 FGO einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
41
Die Klage ist nicht begründet.
42
Das beklagte Finanzamt hat zu Recht bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger die Summe der
Einkünfte des Jahres 2008 nicht um die ihnen in Rechnung gestellte Gebühr für die Erstellung der
Einkommensteuererklärung 2007 gemindert der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt. Die in der
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften –
Steuerberatervergütungsverordnung (amtl. Abkürzung StBVV) – in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung in
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 geregelte Gebühr für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ist nach herrschender
Auffassung in der Literatur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der auch das erkennende Gericht
folgt, vollumfänglich den Kosten für die private Lebensführung des § 12 EStG zuzurechnen, die weder bei
den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen.
43
Es muss daher nicht aufgeklärt werden, ob sich ein anderer Aufteilungsmaßstab für die im Streitjahr
bezahlten Leistungen des Steuerberaters ergibt, wenn man die Veranlassung der Gebühren aus der Höhe
der Einkünfte im Veranlagungszeitraum, für den die Beratungsleistungen in Rechnung gestellt wurden,
herleiten würde. Auch erschiene weder eine prozentuale Zuordnung zu den Einkünften gemindert um
Stundenverrechnungssätze kein geeigneter weil in dieser Form nicht möglicher Aufteilungsmaßstab für
„Gemischte“ Aufwendungen i. S. der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06.
44
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mindern im Streitjahr (seit der Abschaffung des
Sonderausgabenabzugs dafür) Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommen-steuererklärung
weder die Einkünfte noch das Einkommen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Gesetzgeber nicht
verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08,
BStBl II 2010, 617; BFH-Beschluss vom 25.03.2013 IX B 186/12, BFH/NV 2013, 1089).
45
Nur unmittelbar im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung veranlasste Steuerberatungskosten sind als
erwerbsbedingte Aufwendungen abziehbar (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.1965 IV 151/64 U, BFHE 84, 519,
BStBl III 1966, 190 zur Rechtslage vor Einführung des Sonderausgabenabzugs ab 1965). Weitere Kosten
für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte können dahin nicht
dazugezogen werden, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, wer keine Einkünfte erziele bzw. Nichts
zu versteuern habe, müsse auch keinen „Mantelbogen“ abgeben (vgl. Kanzler in Finanz-Rundschau 2010,
622).
46
Zum Leistungsbereich der Anfertigung der „Einkommensteuererklärung“, § 24 Abs. 1 Nr. 2 StBVV, zählen,
nachdem die Ermittlung der einzelnen Einkünfte nach der StBVV einer besonderen Berechnung zugänglich
sind, (nach Boelsen in Eckert, Kommentar zur StBVV, § 24 Rz.1) insbesondere:
- 47
Grundsätzliche Feststellung zur Steuerpflicht und zum Vorliegen steuerlich relevanter Einkünfte;
- 48
Angaben zur Person des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten;
- 49
Angaben zu Kindern;
- 50
Wahl der Veranlagungsart;
- 51
Ansatz von Beteiligungseinkünften;
- 52
Ausländische Einkünfte und Steuern;
- 53
Steuerfreie Einnahmen;
- 54
Nicht abzugsfähige Ausgaben;
- 55
Einkommensersatzleistungen;
- 56
Angaben bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht;
- 57
Sonderausgaben einschließlich Verlustabzug und Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung;
- 58
Außergewöhnliche Belastungen;
- 59
Anzurechnende Steuerabzugsbeträge;
- 60
Persönliche Freibeträge und Tarif.
61
Die vom Steuerberater zu treffenden Feststellungen finden größtenteils ihren erklärungsmäßigen
Niederschlag im Mantelvordruck ESt 1 A, aber auch in ergänzenden Anlagen. Die äußere Form der
Darstellung (Erklärungsvordruck oder Anlagen) ist aber ohne jede Auswirkung auf die Gebührenpflicht und
die Gebührenbemessung einer Tätigkeit.
62
Soweit in der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. 14.01.2008 – S 2144 25 St 32/St33
entsprechend dem BMF-Schreiben vom 21.12.2007 (BStBl 2008 I S. 256 – Einkommensteuerhandbuch
2008 Anhang 16 XIII, S. 1583) unter Randziffer 4 ausgeführt ist, dass das Übertragen der Ergebnisse aus
der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung und das
übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung nicht zur Einkünfteermittlung gehört, und die hierauf
entfallenden Kosten als Kosten der privaten Lebensführung gem. § 12 Nr. 1 EStG steuerlich nicht zu
berücksichtigen seien (BFH-Urteil vom 12.07.1989 X R 35/86, BStBl II 1989, 967), und diese Vorgaben die
Veranlagungstätigkeit des Beklagten geleitet haben, ergibt sich auch im Rahmen der gerichtlichen
Überprüfung nichts anderes.
63
Das Abzugsverbot für nicht unmittelbar mit der Einkünfteermittlung zusammenhängende
Steuerberatungsleistungen verwirklicht das Gebot der Folgerichtigkeit entsprechend dem Abzugsverbot in §
12 Nr. 3 EStG. Steuerberatungskosten, die auf nichtabziehbare Steuern entfallen teilen das Schicksal der
Steuerzahlung.
64
Aus dem Gesichtspunkt, wer keine einkommensteuerliche Leistungsfähigkeit (Steuerpflicht) entwickle,
müsse in der Regel, zumindest ohne Aufforderung, keine Einkommen-steuererklärung abgeben, lässt sich
nicht eine – teilweise - Zuordnung der Grundgebühr gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV zu den
Erwerbsaufwendungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten herleiten. Der Pflicht zur Zahlung von
Einkommensteuer durch natürliche Personen (§ 1 EStG) nach ihrer Leistungsfähigkeit sind systematisch u.
a. als Bemessungsgrundlagen Einkünfte nachgelagert. Eine Ursächlichkeit der Steuerberatungskosten als
Erwerbsaufwendungen kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Einkommensteuererklärung folgt wie die
Einkommensteuerfestsetzung der Einkünfteerzielung, sie ist nicht notwendig oder nützlich um Einkünfte zu
erzielen zu können. Es handelt sich um den Bereich der Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom
16.12.1960 VI 166/60 U, BStBl III 1961, 63).
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Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, weil sie unterlegen sind, § 135 Abs. 1 FGO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Streitfrage im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung in den
1960er Jahren, bestätigt durch die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung, geklärt ist, und auch andere
Finanzgerichte nicht davon abweichen, § 115 Abs. 2 FGO.