Abgrenzung Landwirtschaft / Gewerbe Einkommensteuer

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Abgrenzung Landwirtschaft / Gewerbe Einkommensteuer
Landwirtschaftlicher
Buchführungsdienst
Abgrenzung
Landwirtschaft / Gewerbe
Einkommensteuer
Landwirtschaftlicher
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Was ist eigentlich Landwirtschaft ?
è Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft,
Forstwirtschaft, die Pflanzen und Pflanzenteile
mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Urproduktion).
è Tierzucht und Tierhaltung, wenn im
Wirtschaftsjahr bestimmte Voraussetzungen
(Vieheinheiten) vorliegen
Nebentätigkeiten wie z. B. Dienstleistungen
unter Beachtung von Grenzen noch der
Landwirtschaft zuzuordnen
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Einkunftsarten
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
- Rentenbesteuerung
- Spekulationsgeschäfte
- wiederkehrende Bezüge usw.
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
gem. § 13 EStG
Gewinnermittlungsarten:
-
Betriebsvermögensvergleich
-
Einnahmen- Überschuss – Rechnung
-
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen i. S. § 13 a EStG
-
Schätzung gem. § 162 AO
Auslaufend, da wegen Kritik des
Bundesrechnungshofes nicht mehr geduldet
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG
Gewinnermittlungsarten:
-
Betriebsvermögensvergleich
-
Einnahmen- Überschuss – Rechnung
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Welche Auswirkungen kann die Umqualifizierung zu
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bringen?
Beispielhafte nicht vollständig Liste !
I. Steuerrecht
-
Gewerbesteuerpflicht für den neuen stehenden Gewerbebetrieb;
Anrechnung auf die Einkommensteuer möglich
-
Eigene Gewinnermittlung
-
Eigener Buchführungskreis bzw. Aufzeichnungen
-
Bei Personengesellschaften droht volle Abfärbung auch der
landwirtschaftlichen Einkünften zu solchen aus Gewerbe
vgl. § 15 (3) Nr. 1 EStG
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I. Steuerrecht
- Wegfall der i. d. R. geringen Zuschläge im Rahmen der
Gewinnermittlungen des § 13 a EStG
- Keine Abgeltung mit dem Grundbetrag des § 13 a EStG von
Dienstleistungen zwischen aktiven Landwirten
- Als Gewerbe lässt sich eine mögliche Kfz-Steuerbefreiung
des § 3 Nr. 7 KraftStG kritischer einordnen
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II. Sozialversicherung
-
Die Sozialversicherung trägt die Einordnung als Einkünfte Luf mit und
erhebt i. d. R. keine eigenständigen Beiträge. Bei Gewerbe fällt dieses
Privileg vollständig weg. D. h. dass Bauhilfe im Rahmen der
Betriebshilfe nicht mehr möglich ist. Es drohen Beiträge zur
Sozialversicherung.
„Prüfung Abgrenzungsfragen zur Scheinselbständigkeit“.
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II. Sozialversicherung
-
Krankenkassen „LKK“: Eigene außerlandwirtschaftliche Einkünfte
werden bei der Familienversicherung geprüft
è Regelgrenze ab 2012 mit monatlich 375 €
-
Wenn die gewerblichen Einkünfte überwiegen, kann ein Ende der
LKK-Pflichtmitgliedschaft vorliegen
Folge: Freiwillige Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung
oder private Krankenkasse
-
Bei außerlandwirtschaftlichen Einkünften von > 400 € mtl. ist eine
Befreiung bei der landwirtschaftlichen Alterskasse möglich
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III. Allgemein
- Wenn nach Gewerbeordnung ein Gewerbebetrieb vorliegt, muss eine
Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde eingereicht werden
- Eventuell verschärfte Auflagen nach der Gewerbeordnung
- Evtl. Pflichtbeiträge zur IHK (Regelfreigrenze 5.200 € p. a. Gewerbeertrag)
- Evtl. andere Berufsgenossenschaft mit eigenen Beiträgen
- Durch Nutzungsänderungen gehen evtl. baurechtliche
landwirtschaftliche Privilegien verloren
- Versicherungsschutz
(insbesondere beim Schlepper)
auf die Abdeckung der
gewerblichen Tätigkeit prüfen
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- Führerschein Klasse T ist nicht gültig bei gewerblichen Leistungen
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Abgrenzung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zum Gewerbebetrieb
Ø Direktvermarktung
Ø Biogasanlagen
Ø Kompostierung und Klärschlammabfuhr
Ø Photovoltaikanlage
Ø Dienstleistungen für die Landwirtschaft
Ø Dienstleistungen für Nichtlandwirte
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Direktvermarktung
1. Verkauf eigenerzeugter landwirtschaftlicher
Produkte z.B. Milch, Kartoffeln
ð Landwirtschaft
2. Verkauf von eigenerzeugten Produkten der
1. Verarbeitungsstufe
z.B. Butter, Mehl, Schweinehälften, Rinderviertel
ð Landwirtschaft
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3. Verkauf von eigenerzeugten Produkten der
2. Verarbeitungsstufe
z.B. Wurst, Brot, Eierlikör
bisherige Regelung:
ð Landwirtschaft, aber nur bis zu einem
Umsatz von 10.300 EUR
ð Gewerbliche Einkünfte, wenn über 10.300
EUR Umsatz
Achtung:
Änderung durch BMF-Schreiben vom
19. Dez. 2011 i. d. R. für Wj. 2012/13
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4. Verkauf zugekaufter Produkte:
Bisherige Regelung:
• Unterscheidung in betriebstypische Produkte
und Handelsware
Die Kartoffel ist z.B. ein
betriebstypisches Produkt
Die Südfrüchte sind z.B. kein
betriebstypisches Produkt
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• Der Verkauf von zugekauften
betriebstypischen landwirtschaftlichen
Produkten mit einem Einkaufspreis bis zu 30%
des Gesamtumsatzes war
•
ð Landwirtschaft
ð wenn 30%-Grenze
nachhaltig überschritten
Gewerbe
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Verkauf von sog. Handelsware
ð 10%-Grenze
(Einkaufswert zu Gesamtumsatz)
=
Landwirtschaft
ð
bei nachhaltiger Überschreitung
=
gewerbliche Einkünfte
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Neu:
Entscheidung des BFH vom 25.03.2009,
sog. Hofladenurteil
Grundsätze:
Ø Erzeugung und Verkauf (Hofladen) sind
trennbar
Ø Keine einheitliche Beurteilung des Betriebes
mehr
Ø keine Unterscheidung mehr in
betriebstypische Zukäufe oder Handelsware
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Änderung durch BMF-Schreiben vom 19. Dez.
2011:
Der Hofladen gehört zur Landwirtschaft, wenn der
Umsatz aus den zugekauften Produkten oder den
Produkten der 2. Verarbeitungsstufe
Ø nicht mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes
und
Ø nicht mehr als 51.500 EUR im WJ
und
Ø nicht mehr als 50% des Gesamtumsatzes
incl. Dienstleistungen beträgt
gilt ab dem WJ 2012/2013
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Biogasanlagen
Biogas = 1. Verarbeitungsstufe
Landwirtschaft, wenn mehr als 50% der
eingesetzten Substrate aus der eigenen
Landwirtschaft stammen
aber: Stromerzeugung ist immer gewerblich!
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Besteuerung der Biogasanlagen
I.
Die Biogasanlage gehört zur Landwirtschaft, wenn
1. mehr als 50% der Substrate im eigenen Betrieb erzeugt
werden
2. bei Gemeinschaftsanlagen nur, wenn 100% der Substrate
aus den Betrieben der Mitglieder kommen
3. das gilt aber nur bis zur Biogaserzeugung. Die Stromerzeugung ist immer gewerblich (2. Verarbeitungsstufe).
Umsatzsteuer ab 1.4.2011:
Bei der Umsatzsteuer ist ab dem 01.04.2011 die Pauschalierung für den
Nebenbetriebe Biogaserzeugung ausgeschlossen. Das Biogas wird von
der Finanzverwaltung nicht mehr als landwirtschaftliches Erzeugnis
eingestuft. vgl. Verfügung des Bayer. Landesamts für Steuern vom 06.12.2010 - S 7410.1.1-9/2 St33
è Anwendung der Regelbesteuerung mit derzeit 19 % !
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Kanzlei Beilngries
II. Die Biogasanlage ist ein Gewerbebetrieb und gehört somit
zur Regelbesteuerung, wenn
1. die o.g. Kriterien nicht eingehalten werden, oder
2. die Biogasanlage in der Rechtsform einer GmbH,
GmbH & Co KG, gewerblich tätige GbR, Genossenschaft
oder AG errichtet wird.
III. Trennung zwischen Biogasanlage und Stromerzeugung
Die beiden Teilbereiche sollten von verschiedenen
Unternehmern betrieben werden (z.B. Landwirtschaft als GbR,
die Stromerzeugung durch einen Gesellschafter), da ansonsten
das Biogas nicht an die Stromerzeugung verkauft werden kann.
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Kanzlei Beilngries
Bei Trennung:Für Anlagen nach EEG 2009!
Verkauf des Biogases mit den von der
Finanzverwaltung festgelegten Preisen
Steuersatz bei Regelbesteuerung
19 %
Steuersatz bei Durchschnittssatzbesteuerung
10,7%
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Kompostierung und
Klärschlammabfuhr
Die Entsorgung organischer
Abfälle stellt noch landwirtschaftliche Einkünfte dar,
Wenn die gewonnenen Erzeugnisse
nahezu ausschließlich im LuF-Betrieb
verwendet werden, z.B. der Kompost
oder Klärschlamm wird zu mehr als
90% auf die eigenen Flächen ausgebracht
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Photovoltaik
Photovoltaikanlagen sind immer gewerblich,
selbst wenn diese auf einem landwirtschaftlichen
Gebäude installiert werden.
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Dienstleistungen
für die Landwirtschaft
Bisherige Regelung:
1. Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb
eingesetzt
2. Der Umsatz aus Dienstleistungen liegt
unter 1/3 des Gesamtumsatzes
3. Die Einnahmen aus Dienstleistungen betragen
weniger als 51.500 € je Wirtschaftsjahr
4. Die Dienstleistungen werden für andere
landwirtschaftliche Betriebe erbracht
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5. Bei den Dienstleistungen ohne die Verwendung
von Wirtschaftsgütern muss es sich um typisch
land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten handeln
Landwirtschaft
Dem Grunde nach, muss ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis immer ausgeschlossen
werden und nicht tatsächlich vorliegen!
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Maschinenring:
Voraussetzungen für die Anerkennung als
Nachbarschaftshilfe
Ø Auftraggeber und Auftragnehmer müssen aktive
Landwirte sein
Ø Der Auftragnehmer muss für den landwirtschaftlichen Betrieb des Auftraggebers tätig sein
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Ø Bauhelfertätigkeiten nur bei Herstellung,
Erhaltung, Verbesserung, Erneuerung von
landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden wie z.
B. Stall, Maschinenhalle
Ø Es darf sich nur um reine Hilfstätigkeiten
handeln (Handlangerarbeiten)
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Aber Achtung:
Nicht begünstigte Bauhilfe im Rahmen der LuF:
Ø Ausführung handwerklicher Facharbeiten wie z. B.
als ausgebildeter oder angelernter Maurer
Ø Wohnhausneubau (auch wenn für Betriebsleiter
oder Altenteiler gebaut wird)
Ø Bauhilfe für Gewerbebetriebe z.B. PV-Anlagen
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Dienstleistungen für Nichtlandwirte
Bisher:
Die Einnahmen aus Dienstleistungen an
Nichtlandwirte betragen nicht mehr als 10.300 €
Landwirtschaft
Beachte:
Die Einnahmen aus Dienstleistungen an Landwirte
und an Nichtlandwirte dürfen insgesamt die 1/3Umsatzgrenze bzw. 51.500 EUR-Grenze nicht
überschreiten.
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Änderung durch das BMF-Schreiben vom 19.
Dez. 2011:
Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an
Dritte oder die Erbringung von Dienstleistungen
mit diesen, stellt grundsätzlich eine gewerbliche
Tätigkeit dar.
Aber die Einnahmen aus Dienstleistungen
werden unter folgenden Voraussetzungen
noch der Landwirtschaft zugerechnet:
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1. Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb
eingesetzt
2. Der Umsatz aus diesen Dienstleistungen liegt
unter 1/3 des Gesamtumsatzes
3. Die Einnahmen aus Dienstleistungen betragen
weniger als 51.500 € je Wirtschaftsjahr
4. Werden Dienstleistungen ohne Verwendung von
eigenen Erzeugnissen oder eigenen Wirtschaftsgütern
verrichtet, muss ein funktionaler Zusammenhang mit
typisch land- und forst-wirtschaftlichen Tätigkeiten
bestehen.
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Es wurde durch das BMF-Schreiben vom 19.12.2011
und den gleichlautenden Erlassen der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 15.12.2011 eine
neue 50%-Grenze eingeführt.
Die Umsätze aus allen Bereichen, die grundsätzlich
Gewerbe sind, aber aus Vereinfachungsgründen noch
der Landwirtschaft zugerechnet werden, wie die
Verwendung von Wirtschaftsgüter außerhalb des
Betriebes und die Direktvermarktung dürfen
insgesamt nicht mehr als 50% des
Gesamtumsatzes des Betriebes betragen.
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Beispiel LuF oder Gewerbe
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- LuF Betrieb (Gütergemeinschaft)
Umsatz Urproduktion 200.000 € im Wj. 2010/11
- daneben Umsatz Mähdrusch und Maishäckseln
für andere luf Betriebe in 2010/11 von 40.000 €
netto (Einsatz Maschinen überwiegend im
eigenen Betrieb)
und
-
jährliche Dienstleistung Schneeräumen über die
gewerbliche MR-Tochter GmbH von 10.000 €
netto mit eigenem Schlepper
Lösung Beispiel
1.
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Maschinen werden > 10 % im eigenen Betrieb
eingesetzt
2.
1/3 Umsatzgrenze von 83.333 € unterschritten
3.
Grenze für andere LuF Betriebe v. 51.500 € mit
40.000 € unterschritten
4.
Grenze für Nichtlandwirte v. 10.300 €
mit 10.000 € nicht überschritten
5.
Gesamte Dienstleistung < 51.500 € mit 50.000 €
Ergebnis: Zuordnung zur Land- und Forstwirtschaft
Jedoch ab 01.01.2005 è 19 % Regelbesteuerung auf Einnahmen Nichtlandwirt
Abwandlung I
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Dienstleistung Schneeräumen für MR-TochterGmbH jährlicher Umsatz 10.000 € netto und
Klärschlammausbringung für die Gemeinde auf
fremde Felder jährlicher Umsatz 10.000 €;
Gewinn p. a. 9.500 €
Ergebnis:
Umqualifizierung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb,
da Grenze von 10.300 € nachhaltig überschritten
Ehefrau Familienversichert mit dem Ehemann!
Was macht die Krankenkasse?
Abwandlung II
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Was passiert ab dem Wirtschaftsjahr 2012/13?
Grenze von 10.300 € auf 51.500 € ab dem Wj. 2012/13
erhöht .
Somit keine gewerbliche Einordnung, da Unterschreitung
der Grenzen.
Weiterhin Einkünfte aus Landwirtschaft
Weiterhin Familienversicherung Ehefrau bei Ehemann
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Danke für
Ihre Aufmerksamkeit
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