Steuerrecht - Kölner Spezial
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Steuerrecht - Kölner Spezial
Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei GesellschafterGeschäftsführern Die Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2008 auf die GGF-Versorgung sind nach wie vor ein sehr präsentes und kontrovers diskutiertes Thema. Wir möchten auf den folgenden Seiten den derzeitigen Stand der Regelungen zum Sonderausgabenabzug beleuchten. Sollten sich weitere Änderungen ergeben, so werden wir natürlich separat darüber informieren. Anstoß der Verwirrung ist die Änderung des § 10c Abs.3 Nr.2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach die Textpassage „ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr.63 steuerfrei waren“ gestrichen wurde. Zudem wurde der § 10 Abs.3 EStG neu gegliedert, indem zwischen Steuerpflichtigen, die 1. zum Personenkreis des § 10c Abs.3 Nr. 1 und 2 gehören, oder 2. Einkünfte im Sinne des § 22 Abs.4 EStG erzielen und ... , unterschieden wird. Im Ergebnis führt somit jegliches Anwartschaftsrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei einem Beschäftigten, der nicht der GRV-Pflicht unterliegt (hier: Gesellschafter-Geschäftsführer) ab dem Jahr 2008 zu einer gekürzten Vorsorgepauschale und einer Kürzung des für die Basisversorgung zur Verfügung stehenden Abzugsvolumens (Höchstbetrag). Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale Die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.2 EStG ist ab 2008 auf einen Betrag in Höhe von 11% des Arbeitslohnes, max. 1.500 Euro p.a., beschränkt. Sollte der GGF gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein, so erhöht sich die Pauschale um 50% der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (aus dem Arbeitslohn), wobei diese in einer Übergangszeit bis 2019 limitiert ist (im Jahr 2008: max. 32% der Beiträge zur GRV). Das Kriterium „Anwartschaftsrecht auf eine bAV“ ist in diesem Fall unerheblich, da ja die Rentenversicherungspflicht vorliegt. Ist der GGF nicht rentenversicherungspflichtig und hat keine Anwartschaft auf eine bAV, so bekommt er ebenfalls eine ungekürzte Vorsorgepauschale. Sollte jedoch keine Rentenversicherungspflicht vorliegen und ein Anwartschaftsrecht auf eine bAV bestehen, so erhält der GGF nur ein gekürzte Vorsorgepauschale. Beispiel:GGF, ledig, Arbeitslohn: 50.000 Euro p.a., GGF ist von der GRV befreit und bAV Nach neuem Steuerrecht Pauschale: 50.000 Euro x 11% = 5.500 Euro, max. 1.500 Euro Folge: gekürzte Vorsorgepauschale: 1.500 Euro GGF unterliegt der GRV-Pflicht / keine GRV-Pflicht und keine bAV Pauschale: 50.000 Euro x 11% = 5.500 Euro, max. 1.500 Euro 50.000 Euro x 19,9% GRV-Beitragssatz = 9.950 Euro 9.950 Euro/2 = 4.975 Euro 4.975 Euro x 32 % = 1.592 Euro Folge: ungekürzte Vorsorgepauschale: 3.092 Euro Kölner spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung • Colonia-Allee 10-20 • 51067 Köln • Postanschrift: 51172 Köln • Telefon: 02 21/ 27088-35131 • Telefax: 02 21/27088-35122 • Internet: www.koelnerspezial.de • eMail: [email protected] Nach altem Steuerrecht (Günstigerprüfung) Pauschale: 50.000 Euro x 20% = 10.000 Euro, max. 1.134 Euro Pauschale: Grundhöchstbetrag: Hälftiger Grundhöchstbetrag: Vorwegabzug : Kürzung: 16% von 50.000 Euro Ergebnis 1.334 Euro 667 Euro 3.068 Euro 8.000 Euro 2.001 Euro Beim Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Steuer direkt an der Quelle (dem Arbeitgeber) erhoben. Damit der Steuerpflichtige nicht schon während eines Steuerjahres zuviel oder zuwenig Steuern zahlt, werden z.B. die Lohnsteuerklasse, der Kinderfreibetrag und auch die Vorsorgepauschale bei der Lohnbesteuerung berücksichtigt. Für die Masse der Lohnsteuerpflichtigen gibt es sog. nichtamtliche Lohnsteuertabellen, die von privaten Verlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Tabellen geben eine Einschätzung über die zu zahlende Lohnsteuer. Um einen Anhaltspunkt zur Wirkung der Lohnsteuertabellen zu geben, haben wir für das o.a. Beispiel die monatliche Lohnbesteuerung angegeben: Allgemeine Lohnsteuertabelle A Besondere Lohnsteuertabelle B* Monatliches Gehalt: 4.173 Euro x 12 = 50.076 Euro p.a. Monatliches Gehalt: 4.173 Euro x 12 = 50.076 Euro p.a. Monatliche Steuer: 958,41 Euro Monatliche Steuer: 1.011,08 Euro Differenz monatlich: 52,67 Euro * Der Unterschied entsteht durch die in unterschiedlicher Höhe eingearbeiteten Vorsorgepauschalen Lohnsteuertabelle für GGF´s Rentenversicherungsbefreite GGF´s mit einer Unterstützungskassen- bzw. Pensionszusage wurden nach altem Steuerrecht grundsätzlich mit einer gekürzten Vorsorgepauschale besteuert (Tabelle B). GGF´s, die lediglich eine Zusage im Rahmen der versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) hatten, wurde bis einschließlich 2004 eine ungekürzte Vorsorgepauschale gewährt. Mit der Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes (2005) gab es hier jedoch eine Änderung. Gemäß der Regelung des § 10c Abs.3 Nr.2 EStG (neuer Fassung), führt eine Förderung nach § 3 Nr.63 EStG ab dem Jahr 2005 zu einer gekürzten Vorsorgepauschale nach neuem Recht. Im Rahmen der Günstigerprüfung ist jedoch die gekürzte Vorsogepauschale nach neuem Recht mit einer ungekürzten nach altem Recht zu vergleichen. Diesen Fall sahen die Lohnsteuertabellen aber nicht vor. Folglich konnte die Lohnsteuer über die Tabellen nicht korrekt ermittelt werden. Seit Beginn des Jahres 2008 gibt es von Seiten unserer Kunden Rückmeldungen, dass GGF´s mit einer steuerlich geförderten bAV nach § 3 Nr. 63 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren, nicht mehr nach den bekannten, nichtamtlichen Lohnsteuertabellen behandelt werden. Dies resultiert vermutlich daraus, dass nunmehr auch für diese Spezialfälle das Bundesminsterium der Finanzen Berechnungsmöglichkeiten über einen sog. Abgabenrechner zur Verfügung stellt (Link: www.abgabenrechner.de/ltab2008/?). Mit dem Jahressteuergesetz 2008 führt nun jegliches Anwartschaftsrecht auf eine bAV zu einer Kürzung der Vorsorgepauschale nach neuem Recht. Dies dürfte jedoch zur Konsequenz haben, dass es ab 2008 zu dem oben beschriebenen Vergleich, nicht nur im Fall des § 3 Nr.63 EStG kommt, sondern für jegliches Anwartschaftsrecht auf eine bAV. Kölner spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung • Colonia-Allee 10-20 • 51067 Köln • Postanschrift: 51172 Köln • Telefon: 02 21/ 27088-35131 • Telefax: 02 21/27088-35122 • Internet: www.koelnerspezial.de • eMail: [email protected] Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer Beherrschende GGF´s, die ihre Altersversorgung aus einer Verringerung ihrer gesellschaftlichen Ansprüche finanzieren, erhalten eine ungekürzte Vorsorgepauschale nach altem Recht. Dies ist das Ergebnis der BFHUrteile vom 16.10.2002 - XI R 25/01 und 23.02.2005 - XI R 29/03. Das BMF hat diese Sichtweise ebenfalls mit Schreiben vom 22.05.2007 – IV C8 – S 2221/07/002 (Rd-Nr. 8) bestätigt. Abweichend hiervon kam es in den Jahren 2005-2007 aufgrund der geänderten Rechtslage durch das Alterseinkünftegesetz zu einer gekürzten Vorsorgepauschale nach neuem Recht, wenn eine betriebliche Altersversorgung nach § 3 Nr.63 EStG gewährt wurde. Im Rahmen der Günstigerprüfung war diese Pauschale wiederum mit einer ungekürzten Pauschale nach altem Steuerrecht zu vergleichen. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde das Problem noch verschärft. Durch die Streichung der Formulierung „ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr.63 steuerfrei waren“ aus dem § 10c Abs.3 Nr.2 EStG, spielt es keine Rolle mehr, wie eine bAV zu Stande kommt. D.h. die Form der Finanzierung gegen eine Verringerung der gesellschaftlichen Ansprüche ist für beherrschende GGF´s und insbesondere Allein-GGF´s ab dem Jahr 2008 nicht mehr relevant. Die Konsequenz besteht darin, dass nur noch eine gekürzte Vorsorgepauschale nach neuem Recht zur Verfügung steht. Veranlagungsverfahren Ist ein förmliches Verfahren der Finanzverwaltung, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden und die Steuerschuld festgesetzt wird. Das Verfahren beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung auf einem amtlichen Vordruck. Die beiden wichtigsten Veranlagungsarten sind Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung von Ehegatten. Durch das Jahressteuergesetz 2008 führt auch im Veranlagungsverfahren jegliches Anwartschaftsrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei einem Beschäftigten, der nicht der GRV-Pflicht unterliegt (hier: Gesellschafter-Geschäftsführer) zu einem gekürzten Höchstbetrag. Aber, das Jahressteuergesetz 2008 entfaltet über die Neudefinition des Personenkeises im § 10c Abs.3 Nr.2 EStG (neuer Fassung) keine Rückwirkung auf die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht. Ein evt. bestehender Vorwegabzug nach altem Recht bleibt somit durch ein Anwartschaftsrecht auf bAV aus dem Jahre 2008 ungekürzt. Eine Kürzung des Vorwegabzugs nach dem Steuerrecht 2004 ist nur dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige auch zum Personenkreis des § 10c Abs.3 Nr.2 EStG im Sinne der steuerrechtlichen Regelung für das Jahr 2004 gehört. Betrachtet man nun das Jahr 2008, so ergeben sich anhand von Beispielen, folgende Wirkungen: GGF, ledig, Arbeitslohn 50.000 Euro p.a., rentenversicherungsfrei, Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung 6.000 Euro p.a., Direktversicherungsbeiträge 2.000 Euro p.a., Beiträge zur Basisversorgung 12.000 Euro p.a. Beispiel 1: GGF hat eine Direktversicherung und Basisversorgung Vorwegabzug Grundhöchstbetrag: Hälftiger Grundhöchstbetrag: Vorwegabzug: 1.334 Euro 667 Euro 3.068 Euro Vorsorgeaufwendungen Sonstige: Basisversorgung: 2.400 Euro 12.000 Euro 20.000 Euro Kölner spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung • Colonia-Allee 10-20 • 51067 Köln • Postanschrift: 51172 Köln • Telefon: 02 21/ 27088-35131 • Telefax: 02 21/27088-35122 • Internet: www.koelnerspezial.de • eMail: [email protected] Aufwendungen > 5.736 Euro - (19,9% GRV-Satz x 50.000 Euro) = verbleibend: x 66% für 2008 5.069 Euro Günstigerprüfung JSG 2007: 5.069 Euro + + 2.000 Euro steuerfreie DV-Beiträge nach § 3.63 EStG 6.633 Euro* = 9.950 Euro 10.050 Euro 6.633 Euro 9.033 Euro 11.702 Euro 13.702 Euro * Erhöhungsbetrag In Beispiel 1 wendet der GGF 12.000 Euro zur Basisversorgung auf. Durch die Kürzung des Höchstbetrags nach dem Steuerrecht 2008, stehen dem GGF aber „nur“ 10.050 Euro als Abzugsvolumen für Altersvorsorgeaufwendungen zur Verfügung. 1.950 Euro (12.000 Euro – 10.050 Euro) – sprich 1.287 Euro Sonderausgaben (66% von 1.950 Euro) – werden steuerlich nicht gefördert. Durch das Jahressteuergesetz 2007 werden die im Rahmen der Günstigerprüfung abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in der für das Kalenderjahr 2004 geltenend Fassung des § 10 Abs.3 EStG (ohne Beiträge zur privaten Basisversorgung) um einen Erhöhungsbetrag (hier: 6.633 Euro) erhöht. Unterstellt man, dass die Aufwendungen zur Erlangung des Vorwegabzugs ausgeschöpft sind, so steht dieses Sonderausgabenabzugsvolumen nicht mehr als Kompensation für den gekürzten Sonderausgabenabzug nach neuem Steuerrecht zur Verfügung. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind somit „nur“ zu 55,28% (6.633 Euro/ 12.000 Euro) gefördert. Die Direktversicherung jedoch zu 100%. Die Gesamtförderung stellt sich, wie folgt dar: Altersvorsorgeaufwendungen: davon gefördert: gesamte Förderquote: 14.000 Euro 8.633 Euro 61,67 Prozent Beispiel 2: GGF hat eine Basisversorgung, aber ohne Direktversicherung Vorwegabzug Grundhöchstbetrag: Hälftiger Grundhöchstbetrag: Vorwegabzug: Günstigerprüfung JSG 2007: 1.334 Euro 667 Euro 3.068 Euro 5.069 Euro 5.069 Euro Vorsorgeaufwendungen Sonstige: Altersvorsorge: X 66% für 2008 + 7.920 Euro = 2.400 Euro 12.000 Euro 7.920 Euro 10.320 Euro 12.989 Euro Die fehlende Direktversicherung führt zu einem ungekürzten, steuerlichen Abzugsvolumen der Basisversorgung. Abweichend von dem ersten Beispiel wird die Basisversorgung (ohne Kürzung) zusätzlich in Höhe von 1.287 Euro (7.920 Euro – 6.633 Euro aus Beispiel 1) steuerlich gefördert. Zu dem Sonderausgabenabzug nach neuem Recht in Höhe von 7.920 Euro ist durch das Jahressteuergesetz 2007 auch noch der Vorwegabzug aus dem alten Steuerrecht in Höhe von 5.069 Euro hinzuzurechnen. In Summe also 12.989 Euro. Altersvorsorgeaufwendungen: davon gefördert: gesamte Förderquote 12.000 Euro 7.920 Euro 66 Prozent Kölner spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung • Colonia-Allee 10-20 • 51067 Köln • Postanschrift: 51172 Köln • Telefon: 02 21/ 27088-35131 • Telefax: 02 21/27088-35122 • Internet: www.koelnerspezial.de • eMail: [email protected] Beispiel 3: GGF hat nur eine Direktversicherung, aber keine Basisversorgung Vorwegabzug Grundhöchstbetrag: Hälftiger Grundhöchstbetrag: Vorwegabzug: Aufwendungen > 5.736 Euro 1.334 Euro 667 Euro 3.068 Euro Vorsorgeaufwendungen Sonstige: 5.069 Euro + 2.000 Euro steuerfreie DV-Beiträge nach § 3.63 EStG 2.400 Euro 2.400 Euro 7.069 Euro Die Direktversicherung wird in Beispiel 3 zu 100% steuerlich gefördert. Es kommt zu keiner Kürzung der Vorsorgeaufwendungen nach neuem Recht, da keine Basisversorgung zu Altersvorsorge genutzt wird. Altersvorsorgeaufwendungen: davon gefördert: gesamte Förderquote 2.000 Euro 2.000 Euro 100 Prozent Beispiel 4: GGF hat keine Direktversicherung und Basisversorgung Vorwegabzug Grundhöchstbetrag: Hälftiger Grundhöchstbetrag: Vorwegabzug: Altersvorsorgeaufwendungen: davon gefördert: Förderquote 1.334 Euro 667 Euro 3.068 Euro 5.069 Euro Vorsorgeaufwendungen Sonstige: 2.400 Euro 2.400 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Prozent Was bedeuten die Beispiele für die Praxis? Die steuerlich beste Vorsorgeform ist offensichtlich eine betriebliche Altersversorgung, da eine 100%-ige, steuerliche Förderung gegeben ist. Aufwendungen zur Basisversorgung werden bei nicht rentenversicherungspflichtigen GGF´s aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 im Jahr 2008 zu 66% steuerlich gefördert. Die Kombination von Basisversorgung und bAV führt zu steuerlich ungewünschten Querwirkungen in Form einer Kürzung des Höchstbetrages für Altersvorsorgeaufwendungen nach neuem Steuerrecht. Sofern also eine bAV und Basisversorgung gemeinsam zum Aufbau einer Altersvorsorge genutzt werden, sollte auf die gegenseitigen, steuerlichen Wirkung geachtet werden. Wie kann man eine steueroptimierte Vorsorge betreiben? Steht man vor der Entscheidung, ob man eine bAV oder eine Basisversorgung zur Altersvorsorge nutzt, so wäre aus steuerlichen Gesichtspunkten eine bAV innerhalb der jeweiligen Höchstbeträge (Direktversicherung, Unterstützungskasse oder Pensionszusage) zu präferieren, da diese von Beginn zu 100% steuerlich gefördert sind. Soll eine Altersvorsorge mit bAV und Basisversorgung aufgebaut werden, so ist zu berücksichtigten, dass es durch die bAV zu einer Kürzung der Altersvorsorgeaufwendungen kommt. Bleibt man mit den Kölner spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung • Colonia-Allee 10-20 • 51067 Köln • Postanschrift: 51172 Köln • Telefon: 02 21/ 27088-35131 • Telefax: 02 21/27088-35122 • Internet: www.koelnerspezial.de • eMail: [email protected] aufgewendeten Beiträgen innerhalb des Volumens bis zum gekürzten Höchstbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen, so ist eine Koexistenz zwischen betrieblicher Altersversorgung und Basisversorgung steuerlich sinnvoll. Wurde aufgrund der steuerlichen Regelungen in den Jahren vor 2007 neben der bAV eine Basisversorgung mit Beitragszahlungen oberhalb des gekürzten Höchstbetrages abgeschlossen, so sind folgende Handlungsoptionen denkbar: Anpassung der Beitragszahlungen zur Basisversorgung an die steuerlich max. geförderten Beiträge. Der überschießende Teil könnte z.B. zusätzlich in die betriebliche Altersversorgung gezahlt werden. Die Basisversorgung soll ohne Kürzung des Sonderausgabenabzugs fortgesetzt werden. Dies erfordert eine Anpassung in der bAV. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen: Bestehende § 40b EStG Direktversicherungen bzw. Pensionskassen mit pauschaler Förderung nach Sollte eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Jahr 2008 aufgrund einer pauschalbesteuerten Direktversicherung bzw. Pensionskasse erfolgen, so wäre über eine Beitragsfreistellung der Versicherung bzw. Pensionskasse nachzudenken. Zu berücksichtigen sind jedoch die garantierte Verzinsung und die Steuerfreiheit der Leistungen aus der pauschalierten Versicherung. Beide Punkte könnten für den Versorgungsberechtigten durchaus gegen eine Beitragsfreistellung sprechen. Bestehende Direktversicherungen und Pensionskassen mit Förderung nach § 3.63 EStG Grundsätzlich gelten dieselben Ausführungen, wie bei den pauschalierten Direktversicherungen bzw. Pensionskassen. Im Gegensatz hierzu besteht aber keine Steuerfreiheit der Leistungen und auch die Garantieverzinsung wird in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielen. Anhang: Übersicht über die gekürzten bzw. ungekürzten Vorsorgepauschalen bzw. Vorwegabzug und Abzugsvolumen für Beiträge zur Basisversorgung. Köln, im November 2008 Kölner Spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung Kölner spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung • Colonia-Allee 10-20 • 51067 Köln • Postanschrift: 51172 Köln • Telefon: 02 21/ 27088-35131 • Telefax: 02 21/27088-35122 • Internet: www.koelnerspezial.de • eMail: [email protected] Übersicht über die gekürzten bzw. ungekürzten Vorsorgepauschalen bzw. Vorwegabzug und Abzugsvolumen für Beiträge zur Basisversorgung. Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale (§ 10c Abs.2 ff. EStG) Veranlagungsverfahren (§ 10 Abs.3 EStG) GGF nicht rentenvers.pflichtig Allein - GGF GGF rentenvers.pflichtig ungekürzt ungekürzt Ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt gekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt* ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt gekürzt ungekürzt* ungekürzt ungekürzt ungekürzt Abzugsvolumen Basisversorgung ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt gekürzt gekürzt ungekürzt ungekürzt gekürzt ungekürzt* ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt 1 Steuerrecht 2004 ohne bAV mit bAV 40b EStG – DV, PK 3.63 EStG DV, PK, PF Direkzusage, U-Kasse Direkzusage, U-Kasse (EntgeltU) 2,3 Steuerrecht ab 2005 ohne bAV mit bAV 40b EStG – DV, PK 3.63 EStG DV, PK, PF Direkzusage, U-Kasse Direkzusage, U-Kasse (EntgeltU) Steuerrecht ab 2008 ohne bAV mit bAV 40b EStG – DV, PK 3.63 EStG DV, PK, PF Direkzusage, U-Kasse GGF nicht rentenvers.pflichtig Vorwegabzug ungekürzt GGF rentenvers.pflichtig Allein - GGF ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt gekürzt ungekürzt* ungekürzt ungekürzt ungekürzt Abzugsvolumen Basisversorgung ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt Das alte Steuerrecht 2004 wirkt im Rahmen der Günsterprüfun g bis Ende 2019 fort. * ungekürzte Pauschalen bzw. Vorsorgeaufwendungen, bedingt durch BFH-Urteile vom 16.10.2002 - XI R 25/01 und 23.02.2005 - XI R 29/03 und das BMF-Schreiben vom 22.05.2007 – IV C8 – S 2221/07/002 (Rd-Nr. 8). Kölner spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung • Colonia-Allee 10-20 • 51067 Köln • Postanschrift: 51172 Köln • Telefon: 02 21/ 27088-35131 • Telefax: 02 21/27088-35122 • Internet: www.koelnerspezial.de • eMail: [email protected] Höhe der gekürzten bzw. ungekürzten Beträge Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale (§ 10c Abs.2 ff. EStG) 1 Steuerrecht 2004 2 Steuerrecht 2005 ungekürzt: 2.001 Euro (da 3.068 Euro durch Kürzung i.H.v. 16% des Arbeitslohns (ab 19.175 Euro) i.d.R. aufgebraucht sind) gekürzt: 20% vom Arbeitslohn, max. 1.134 Euro ungekürzt: 20% (jährlich steigend um 4% ) von der Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf den Arbeitslohn plus 11% des Arbeitslohns, max. 1.500 Euro gekürzt: 11% des Arbeitslohns, max. 1.500 Euro 3 Steuerrecht 2007 identisch zu Steuerrecht 2005 Veranlagungsverfahren (§ 10 Abs.3 EStG) ungekürzte Vorsorgeaufwendungen bzw. Vorwegabzug: max. 5.069 Euro gekürzte Vorsorgeaufwendungen bzw. Vorwegabzug: 2.001 Euro (da 3.068 Euro durch Kürzung i.H.v. 16% des Arbeitslohns (ab 19.175 Euro) i.d.R. aufgebraucht sind.) ungekürztes Abzugsvolumen: 60% (jährlich steigend um 2%) der Beiträge zur Basisversorgung (max. 20.000 Euro) ggf. abzüglich dem Arbeitgeberanteil zur GRV bzw. diesem steuerfrei, gleichgestelle Zuschüsse plus max. 2.400 Euro bzw. 1.500 Euro (sofern Zuschuss/ Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Krankheitskosten vom Arbeitgeber) gekürztes Abzugsvolumen: 60% (jährlich steigend um 2%) der Beiträge zur Basisversorgung (max. 20.000 Euro - Arbeitslohn (max. BBG-Ost) x GRVBeitragssatz) ggf. abzüglich dem Arbeitgeberanteil zur GRV bzw. diesem steuerfrei, gleichgestelle Zuschüsse plus max. 2.400 Euro bzw. 1.500 Euro (sofern Zuschuss/ Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Krankheitskosten vom Arbeitgeber) Änderung durch Jahressteuergesetz 2007 beim Abzugsvolumen: Innerhalb der Günstigerprüfung ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, indem dem Ergebnis (Steuergesetz 2004) zusätzlich noch der Betrag für Vorsorgeaufwendungen in eine private Basisversorgung nach neuem Steuerrecht hinzuzurechnen. Abzugsvolumen: 5.069 Euro plus 60% (jährlich steigend um 2%) der Beiträge zur privaten Basisversorgung (max. 20.000 Euro - Arbeitslohn (max. BBG-Ost) x GRV-Beitragssatz) ggf. abzgl. dem Arbeitgeberanteil zur GRV bzw. diesem steuerfrei, gleichgestelle Zuschüsse Kölner spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung • Colonia-Allee 10-20 • 51067 Köln • Postanschrift: 51172 Köln • Telefon: 02 21/ 27088-35131 • Telefax: 02 21/27088-35122 • Internet: www.koelnerspezial.de • eMail: [email protected] Übersicht: Problemfälle der Günstigerprüfung Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale (§ 10c Abs.2 ff. EStG) GGF rentenvers.pflichtig GGF nicht rentenvers.pflichtig Allein - GGF 1 Steuerrecht 2004 ohne bAV mit bAV 40b EStG – DV, PK 3.63 EStG DV, PK, PF Direkzusage, U-Kasse Direkzusage, U-Kasse (EntgeltU) Steuerrecht ab 2008 ohne bAV mit bAV 40b EStG – DV, PK 3.63 EStG DV, PK, PF Direkzusage, Unterstützungskasse ungekürzt ungekürzt ungekürzt gekürzt gekürzt gekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt* ungekürzt gekürzt gekürzt gekürzt Veranlagungsverfahren (§ 10 Abs.3 EStG) GGF rentenvers.pflichtig GGF nicht rentenvers.pflichtig Vorwegabzug Allein - GGF ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt ungekürzt* ungekürzt ungekürzt Abzugsvolumen Basisversorgung gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt gekürzt Das alte Steuerrecht 2004 wirkt im Rahmen der Günsterprüfung bis Ende 2019 fort. * ungekürzte Pauschalen bzw. Vorsorgeaufwendungen, bedingt durch BFH-Urteile vom 16.10.2002 - XI R 25/01 und 23.02.2005 - XI R 29/03 und das BMF-Schreiben vom 22.05.2007 – IV C8 – S 2221/07/002 (Rd-Nr. 8). Anhand der Übersicht wird deutlich, dass es im Rahmen der Günstigerprüfung zur unterschiedlichen Behandlung von Sonderausgaben im Lohnsteuerabzugsverfahren und Veranlagungsverfahren kommt. Die rot markierten Fälle stellen die „Problemfälle“ der Günstigerprüfung dar. Im Lohnsteuerverfahren kommt es zu einer gekürzten Vorsorgepauschale. Zieht man als Maßstab die veröffentlichten Lohnsteuertabellen heran, so liegt die Kürzung nahe der Lohnsteuertabelle B. Genaue Berechnungen sind über einen Abgabenrechner möglich (Link: www.abgabenrechner.de/ltab2008/?). Im Veranlagungsverfahren wird eine zweiteilige Günstigerprüfung vorgenommen. A) Steuerrecht 2004 vs. Steuerrecht 2008 und B) Steuerrecht 2004 plus private Basisversorgung vs. Steuerrecht 2008 Kölner spezial Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung • Colonia-Allee 10-20 • 51067 Köln • Postanschrift: 51172 Köln • Telefon: 02 21/ 27088-35131 • Telefax: 02 21/27088-35122 • Internet: www.koelnerspezial.de • eMail: [email protected]