Steuerrecht - Kölner Spezial

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Steuerrecht - Kölner Spezial
Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei GesellschafterGeschäftsführern
Die Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2008 auf die GGF-Versorgung sind nach wie vor ein sehr
präsentes und kontrovers diskutiertes Thema. Wir möchten auf den folgenden Seiten den derzeitigen
Stand der Regelungen zum Sonderausgabenabzug beleuchten. Sollten sich weitere Änderungen
ergeben, so werden wir natürlich separat darüber informieren.
Anstoß der Verwirrung ist die Änderung des § 10c Abs.3 Nr.2 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach die
Textpassage „ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr.63
steuerfrei waren“ gestrichen wurde.
Zudem wurde der § 10 Abs.3 EStG neu gegliedert, indem zwischen Steuerpflichtigen, die
1. zum Personenkreis des § 10c Abs.3 Nr. 1 und 2 gehören, oder
2. Einkünfte im Sinne des § 22 Abs.4 EStG erzielen und ... ,
unterschieden wird.
Im Ergebnis führt somit jegliches Anwartschaftsrecht auf eine betriebliche Altersversorgung bei einem
Beschäftigten, der nicht der GRV-Pflicht unterliegt (hier: Gesellschafter-Geschäftsführer) ab dem Jahr 2008
zu einer gekürzten Vorsorgepauschale und einer Kürzung des für die Basisversorgung zur Verfügung
stehenden Abzugsvolumens (Höchstbetrag).
Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale
Die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs.2 EStG ist ab 2008 auf einen Betrag in Höhe von 11% des
Arbeitslohnes, max. 1.500 Euro p.a., beschränkt.
Sollte der GGF gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein, so erhöht sich die Pauschale um 50% der
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (aus dem Arbeitslohn), wobei diese in einer Übergangszeit bis
2019 limitiert ist (im Jahr 2008: max. 32% der Beiträge zur GRV). Das Kriterium „Anwartschaftsrecht auf
eine bAV“ ist in diesem Fall unerheblich, da ja die Rentenversicherungspflicht vorliegt.
Ist der GGF nicht rentenversicherungspflichtig und hat keine Anwartschaft auf eine bAV, so bekommt er
ebenfalls eine ungekürzte Vorsorgepauschale.
Sollte jedoch keine Rentenversicherungspflicht vorliegen und ein Anwartschaftsrecht auf eine bAV
bestehen, so erhält der GGF nur ein gekürzte Vorsorgepauschale.
Beispiel:GGF, ledig, Arbeitslohn: 50.000 Euro p.a.,
GGF ist von der GRV befreit und bAV
Nach neuem Steuerrecht
Pauschale:
50.000 Euro x 11% = 5.500 Euro, max. 1.500 Euro
Folge: gekürzte Vorsorgepauschale: 1.500 Euro
GGF unterliegt der GRV-Pflicht /
keine GRV-Pflicht und keine bAV
Pauschale:
50.000 Euro x 11% = 5.500 Euro, max. 1.500 Euro
50.000 Euro x 19,9% GRV-Beitragssatz = 9.950 Euro
9.950 Euro/2 = 4.975 Euro
4.975 Euro x 32 % = 1.592 Euro
Folge: ungekürzte Vorsorgepauschale: 3.092 Euro
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Nach altem Steuerrecht (Günstigerprüfung)
Pauschale:
50.000 Euro x 20% = 10.000 Euro, max. 1.134 Euro
Pauschale:
Grundhöchstbetrag:
Hälftiger Grundhöchstbetrag:
Vorwegabzug :
Kürzung: 16% von 50.000 Euro
Ergebnis
1.334 Euro
667 Euro
3.068 Euro
8.000 Euro
2.001 Euro
Beim Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Steuer direkt an der Quelle (dem Arbeitgeber) erhoben. Damit
der Steuerpflichtige nicht schon während eines Steuerjahres zuviel oder zuwenig Steuern zahlt, werden z.B.
die Lohnsteuerklasse, der Kinderfreibetrag und auch die Vorsorgepauschale bei der Lohnbesteuerung
berücksichtigt. Für die Masse der Lohnsteuerpflichtigen gibt es sog. nichtamtliche Lohnsteuertabellen, die
von privaten Verlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Tabellen geben eine Einschätzung über die zu
zahlende Lohnsteuer.
Um einen Anhaltspunkt zur Wirkung der Lohnsteuertabellen zu geben, haben wir für das o.a. Beispiel die
monatliche Lohnbesteuerung angegeben:
Allgemeine Lohnsteuertabelle A
Besondere Lohnsteuertabelle B*
Monatliches Gehalt: 4.173 Euro x 12 = 50.076 Euro p.a.
Monatliches Gehalt: 4.173 Euro x 12 = 50.076 Euro p.a.
Monatliche Steuer: 958,41 Euro
Monatliche Steuer: 1.011,08 Euro
Differenz monatlich: 52,67 Euro
* Der Unterschied entsteht durch die in unterschiedlicher Höhe eingearbeiteten Vorsorgepauschalen
Lohnsteuertabelle für GGF´s
Rentenversicherungsbefreite GGF´s mit einer Unterstützungskassen- bzw. Pensionszusage wurden nach
altem Steuerrecht grundsätzlich mit einer gekürzten Vorsorgepauschale besteuert (Tabelle B). GGF´s, die
lediglich eine Zusage im Rahmen der versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung,
Pensionskasse oder Pensionsfonds) hatten, wurde bis einschließlich 2004 eine ungekürzte
Vorsorgepauschale gewährt. Mit der Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes (2005) gab es hier jedoch eine
Änderung.
Gemäß der Regelung des § 10c Abs.3 Nr.2 EStG (neuer Fassung), führt eine Förderung nach § 3 Nr.63
EStG ab dem Jahr 2005 zu einer gekürzten Vorsorgepauschale nach neuem Recht. Im Rahmen der
Günstigerprüfung ist jedoch die gekürzte Vorsogepauschale nach neuem Recht mit einer ungekürzten nach
altem Recht zu vergleichen. Diesen Fall sahen die Lohnsteuertabellen aber nicht vor. Folglich konnte die
Lohnsteuer über die Tabellen nicht korrekt ermittelt werden.
Seit Beginn des Jahres 2008 gibt es von Seiten unserer Kunden Rückmeldungen, dass GGF´s mit einer
steuerlich geförderten bAV nach § 3 Nr. 63 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren, nicht mehr nach den
bekannten, nichtamtlichen Lohnsteuertabellen behandelt werden. Dies resultiert vermutlich daraus, dass
nunmehr auch für diese Spezialfälle das Bundesminsterium der Finanzen Berechnungsmöglichkeiten über
einen sog. Abgabenrechner zur Verfügung stellt (Link: www.abgabenrechner.de/ltab2008/?).
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 führt nun jegliches Anwartschaftsrecht auf eine bAV zu einer Kürzung der
Vorsorgepauschale nach neuem Recht. Dies dürfte jedoch zur Konsequenz haben, dass es ab 2008 zu dem
oben beschriebenen Vergleich, nicht nur im Fall des § 3 Nr.63 EStG kommt, sondern für jegliches
Anwartschaftsrecht auf eine bAV.
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Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer
Beherrschende GGF´s, die ihre Altersversorgung aus einer Verringerung ihrer gesellschaftlichen Ansprüche
finanzieren, erhalten eine ungekürzte Vorsorgepauschale nach altem Recht. Dies ist das Ergebnis der BFHUrteile vom 16.10.2002 - XI R 25/01 und 23.02.2005 - XI R 29/03. Das BMF hat diese Sichtweise ebenfalls
mit Schreiben vom 22.05.2007 – IV C8 – S 2221/07/002 (Rd-Nr. 8) bestätigt.
Abweichend hiervon kam es in den Jahren 2005-2007 aufgrund der geänderten Rechtslage durch das
Alterseinkünftegesetz zu einer gekürzten Vorsorgepauschale nach neuem Recht, wenn eine betriebliche
Altersversorgung nach § 3 Nr.63 EStG gewährt wurde. Im Rahmen der Günstigerprüfung war diese
Pauschale wiederum mit einer ungekürzten Pauschale nach altem Steuerrecht zu vergleichen.
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde das Problem noch verschärft. Durch die Streichung der
Formulierung „ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr.63
steuerfrei waren“ aus dem § 10c Abs.3 Nr.2 EStG, spielt es keine Rolle mehr, wie eine bAV zu Stande
kommt. D.h. die Form der Finanzierung gegen eine Verringerung der gesellschaftlichen Ansprüche ist für
beherrschende GGF´s und insbesondere Allein-GGF´s ab dem Jahr 2008 nicht mehr relevant. Die
Konsequenz besteht darin, dass nur noch eine gekürzte Vorsorgepauschale nach neuem Recht zur
Verfügung steht.
Veranlagungsverfahren
Ist ein förmliches Verfahren der Finanzverwaltung, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden
und die Steuerschuld festgesetzt wird. Das Verfahren beginnt mit der Abgabe der Steuererklärung auf
einem amtlichen Vordruck. Die beiden wichtigsten Veranlagungsarten sind Einzelveranlagung und
Zusammenveranlagung von Ehegatten.
Durch das Jahressteuergesetz 2008 führt auch im Veranlagungsverfahren jegliches Anwartschaftsrecht auf
eine betriebliche Altersversorgung bei einem Beschäftigten, der nicht der GRV-Pflicht unterliegt (hier:
Gesellschafter-Geschäftsführer) zu einem gekürzten Höchstbetrag.
Aber, das Jahressteuergesetz 2008 entfaltet über die Neudefinition des Personenkeises im § 10c Abs.3 Nr.2
EStG (neuer Fassung) keine Rückwirkung auf die Ermittlung der Vorsorgeaufwendungen nach altem Recht.
Ein evt. bestehender Vorwegabzug nach altem Recht bleibt somit durch ein Anwartschaftsrecht auf bAV
aus dem Jahre 2008 ungekürzt. Eine Kürzung des Vorwegabzugs nach dem Steuerrecht 2004 ist nur dann
vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige auch zum Personenkreis des § 10c Abs.3 Nr.2 EStG im Sinne der
steuerrechtlichen Regelung für das Jahr 2004 gehört.
Betrachtet man nun das Jahr 2008, so ergeben sich anhand von Beispielen, folgende Wirkungen:
GGF, ledig, Arbeitslohn 50.000 Euro p.a., rentenversicherungsfrei, Beitrag zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung 6.000 Euro p.a., Direktversicherungsbeiträge 2.000 Euro p.a., Beiträge zur
Basisversorgung 12.000 Euro p.a.
Beispiel 1: GGF hat eine Direktversicherung und Basisversorgung
Vorwegabzug
Grundhöchstbetrag:
Hälftiger Grundhöchstbetrag:
Vorwegabzug:
1.334 Euro
667 Euro
3.068 Euro
Vorsorgeaufwendungen
Sonstige:
Basisversorgung:
2.400 Euro
12.000 Euro
20.000 Euro
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Aufwendungen > 5.736 Euro
- (19,9% GRV-Satz x 50.000 Euro)
= verbleibend:
x 66% für 2008
5.069 Euro
Günstigerprüfung JSG 2007:
5.069 Euro
+
+ 2.000 Euro steuerfreie DV-Beiträge nach § 3.63 EStG
6.633 Euro* =
9.950 Euro
10.050 Euro
6.633 Euro
9.033 Euro
11.702 Euro
13.702 Euro
* Erhöhungsbetrag
In Beispiel 1 wendet der GGF 12.000 Euro zur Basisversorgung auf. Durch die Kürzung des Höchstbetrags
nach dem Steuerrecht 2008, stehen dem GGF aber „nur“ 10.050 Euro als Abzugsvolumen für
Altersvorsorgeaufwendungen zur Verfügung. 1.950 Euro (12.000 Euro – 10.050 Euro) – sprich 1.287 Euro
Sonderausgaben (66% von 1.950 Euro) – werden steuerlich nicht gefördert.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 werden die im Rahmen der Günstigerprüfung abziehbaren
Vorsorgeaufwendungen in der für das Kalenderjahr 2004 geltenend Fassung des § 10 Abs.3 EStG (ohne
Beiträge zur privaten Basisversorgung) um einen Erhöhungsbetrag (hier: 6.633 Euro) erhöht.
Unterstellt man, dass die Aufwendungen zur Erlangung des Vorwegabzugs ausgeschöpft sind, so steht
dieses Sonderausgabenabzugsvolumen nicht mehr als Kompensation für den gekürzten Sonderausgabenabzug nach neuem Steuerrecht zur Verfügung. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind somit „nur“
zu 55,28% (6.633 Euro/ 12.000 Euro) gefördert. Die Direktversicherung jedoch zu 100%. Die
Gesamtförderung stellt sich, wie folgt dar:
Altersvorsorgeaufwendungen:
davon gefördert:
gesamte Förderquote:
14.000 Euro
8.633 Euro
61,67 Prozent
Beispiel 2: GGF hat eine Basisversorgung, aber ohne Direktversicherung
Vorwegabzug
Grundhöchstbetrag:
Hälftiger Grundhöchstbetrag:
Vorwegabzug:
Günstigerprüfung JSG 2007:
1.334 Euro
667 Euro
3.068 Euro
5.069 Euro
5.069 Euro
Vorsorgeaufwendungen
Sonstige:
Altersvorsorge:
X 66% für 2008
+
7.920 Euro =
2.400 Euro
12.000 Euro
7.920 Euro
10.320 Euro
12.989 Euro
Die fehlende Direktversicherung führt zu einem ungekürzten, steuerlichen Abzugsvolumen der Basisversorgung. Abweichend von dem ersten Beispiel wird die Basisversorgung (ohne Kürzung) zusätzlich in
Höhe von 1.287 Euro (7.920 Euro – 6.633 Euro aus Beispiel 1) steuerlich gefördert.
Zu dem Sonderausgabenabzug nach neuem Recht in Höhe von 7.920 Euro ist durch das
Jahressteuergesetz 2007 auch noch der Vorwegabzug aus dem alten Steuerrecht in Höhe von 5.069 Euro
hinzuzurechnen. In Summe also 12.989 Euro.
Altersvorsorgeaufwendungen:
davon gefördert:
gesamte Förderquote
12.000 Euro
7.920 Euro
66 Prozent
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Beispiel 3: GGF hat nur eine Direktversicherung, aber keine Basisversorgung
Vorwegabzug
Grundhöchstbetrag:
Hälftiger Grundhöchstbetrag:
Vorwegabzug:
Aufwendungen > 5.736 Euro
1.334 Euro
667 Euro
3.068 Euro
Vorsorgeaufwendungen
Sonstige:
5.069 Euro
+ 2.000 Euro steuerfreie DV-Beiträge nach § 3.63 EStG
2.400 Euro
2.400 Euro
7.069 Euro
Die Direktversicherung wird in Beispiel 3 zu 100% steuerlich gefördert. Es kommt zu keiner Kürzung der
Vorsorgeaufwendungen nach neuem Recht, da keine Basisversorgung zu Altersvorsorge genutzt wird.
Altersvorsorgeaufwendungen:
davon gefördert:
gesamte Förderquote
2.000 Euro
2.000 Euro
100 Prozent
Beispiel 4: GGF hat keine Direktversicherung und Basisversorgung
Vorwegabzug
Grundhöchstbetrag:
Hälftiger Grundhöchstbetrag:
Vorwegabzug:
Altersvorsorgeaufwendungen:
davon gefördert:
Förderquote
1.334 Euro
667 Euro
3.068 Euro
5.069 Euro
Vorsorgeaufwendungen
Sonstige:
2.400 Euro
2.400 Euro
0 Euro
0 Euro
0 Prozent
Was bedeuten die Beispiele für die Praxis?
Die steuerlich beste Vorsorgeform ist offensichtlich eine betriebliche Altersversorgung, da eine 100%-ige,
steuerliche Förderung gegeben ist.
Aufwendungen zur Basisversorgung werden bei nicht rentenversicherungspflichtigen GGF´s aufgrund
des Jahressteuergesetzes 2007 im Jahr 2008 zu 66% steuerlich gefördert.
Die Kombination von Basisversorgung und bAV führt zu steuerlich ungewünschten Querwirkungen in
Form einer Kürzung des Höchstbetrages für Altersvorsorgeaufwendungen nach neuem Steuerrecht.
Sofern also eine bAV und Basisversorgung gemeinsam zum Aufbau einer Altersvorsorge genutzt werden,
sollte auf die gegenseitigen, steuerlichen Wirkung geachtet werden.
Wie kann man eine steueroptimierte Vorsorge betreiben?
Steht man vor der Entscheidung, ob man eine bAV oder eine Basisversorgung zur Altersvorsorge nutzt, so
wäre aus steuerlichen Gesichtspunkten eine bAV innerhalb der jeweiligen Höchstbeträge
(Direktversicherung, Unterstützungskasse oder Pensionszusage) zu präferieren, da diese von Beginn zu
100% steuerlich gefördert sind.
Soll eine Altersvorsorge mit bAV und Basisversorgung aufgebaut werden, so ist zu berücksichtigten, dass es
durch die bAV zu einer Kürzung der Altersvorsorgeaufwendungen kommt. Bleibt man mit den
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aufgewendeten Beiträgen innerhalb des Volumens bis zum gekürzten Höchstbetrag der
Altersvorsorgeaufwendungen, so ist eine Koexistenz zwischen betrieblicher Altersversorgung und
Basisversorgung steuerlich sinnvoll.
Wurde aufgrund der steuerlichen Regelungen in den Jahren vor 2007 neben der bAV eine Basisversorgung
mit Beitragszahlungen oberhalb des gekürzten Höchstbetrages abgeschlossen, so sind folgende
Handlungsoptionen denkbar:
Anpassung der Beitragszahlungen zur Basisversorgung an die steuerlich max. geförderten Beiträge. Der
überschießende Teil könnte z.B. zusätzlich in die betriebliche Altersversorgung gezahlt werden.
Die Basisversorgung soll ohne Kürzung des Sonderausgabenabzugs fortgesetzt werden. Dies erfordert
eine Anpassung in der bAV. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen:
Bestehende
§ 40b EStG
Direktversicherungen
bzw.
Pensionskassen
mit
pauschaler
Förderung
nach
Sollte eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Jahr 2008 aufgrund einer pauschalbesteuerten
Direktversicherung bzw. Pensionskasse erfolgen, so wäre über eine Beitragsfreistellung der Versicherung
bzw. Pensionskasse nachzudenken. Zu berücksichtigen sind jedoch die garantierte Verzinsung und die
Steuerfreiheit der Leistungen aus der pauschalierten Versicherung. Beide Punkte könnten für den
Versorgungsberechtigten durchaus gegen eine Beitragsfreistellung sprechen.
Bestehende Direktversicherungen und Pensionskassen mit Förderung nach § 3.63 EStG
Grundsätzlich gelten dieselben Ausführungen, wie bei den pauschalierten Direktversicherungen bzw.
Pensionskassen. Im Gegensatz hierzu besteht aber keine Steuerfreiheit der Leistungen und auch die
Garantieverzinsung wird in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Anhang:
Übersicht über die gekürzten bzw. ungekürzten Vorsorgepauschalen bzw. Vorwegabzug und Abzugsvolumen für Beiträge zur Basisversorgung.
Köln, im November 2008
Kölner Spezial
Beratungs-GmbH für betriebliche Altersversorgung
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Übersicht über die gekürzten bzw. ungekürzten Vorsorgepauschalen bzw. Vorwegabzug und Abzugsvolumen für Beiträge zur
Basisversorgung.
Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale
(§ 10c Abs.2 ff. EStG)
Veranlagungsverfahren (§ 10 Abs.3 EStG)
GGF
nicht rentenvers.pflichtig
Allein - GGF
GGF
rentenvers.pflichtig
ungekürzt
ungekürzt
Ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
gekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt*
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
gekürzt
ungekürzt*
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
Abzugsvolumen Basisversorgung
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
gekürzt
gekürzt
ungekürzt
ungekürzt
gekürzt
ungekürzt*
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
1
Steuerrecht 2004
ohne bAV
mit bAV
40b EStG – DV, PK
3.63 EStG DV, PK, PF
Direkzusage, U-Kasse
Direkzusage, U-Kasse (EntgeltU)
2,3
Steuerrecht ab 2005
ohne bAV
mit bAV
40b EStG – DV, PK
3.63 EStG DV, PK, PF
Direkzusage, U-Kasse
Direkzusage, U-Kasse (EntgeltU)
Steuerrecht ab 2008
ohne bAV
mit bAV
40b EStG – DV, PK
3.63 EStG DV, PK, PF
Direkzusage, U-Kasse
GGF
nicht rentenvers.pflichtig
Vorwegabzug
ungekürzt
GGF
rentenvers.pflichtig
Allein - GGF
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
gekürzt
ungekürzt*
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
Abzugsvolumen Basisversorgung
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
Das alte
Steuerrecht
2004 wirkt im
Rahmen der
Günsterprüfun
g bis Ende
2019 fort.
* ungekürzte Pauschalen bzw. Vorsorgeaufwendungen, bedingt durch BFH-Urteile vom 16.10.2002 - XI R 25/01 und 23.02.2005 - XI R 29/03 und das BMF-Schreiben vom
22.05.2007 – IV C8 – S 2221/07/002 (Rd-Nr. 8).
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Höhe der gekürzten bzw.
ungekürzten Beträge
Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale
(§ 10c Abs.2 ff. EStG)
1
Steuerrecht 2004
2
Steuerrecht 2005
ungekürzt:
2.001 Euro (da 3.068 Euro durch Kürzung i.H.v. 16% des
Arbeitslohns
(ab 19.175 Euro) i.d.R. aufgebraucht sind)
gekürzt:
20% vom Arbeitslohn, max. 1.134 Euro
ungekürzt:
20% (jährlich steigend um 4% ) von der Hälfte des Beitrags zur
gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf den Arbeitslohn
plus
11% des Arbeitslohns, max. 1.500 Euro
gekürzt:
11% des Arbeitslohns, max. 1.500 Euro
3
Steuerrecht 2007
identisch zu Steuerrecht 2005
Veranlagungsverfahren (§ 10 Abs.3 EStG)
ungekürzte Vorsorgeaufwendungen bzw. Vorwegabzug:
max. 5.069 Euro
gekürzte Vorsorgeaufwendungen bzw. Vorwegabzug:
2.001 Euro (da 3.068 Euro durch Kürzung i.H.v. 16% des
Arbeitslohns (ab 19.175 Euro) i.d.R. aufgebraucht sind.)
ungekürztes Abzugsvolumen:
60% (jährlich steigend um 2%) der Beiträge zur Basisversorgung
(max. 20.000 Euro) ggf. abzüglich dem Arbeitgeberanteil zur GRV
bzw. diesem steuerfrei, gleichgestelle Zuschüsse plus max. 2.400
Euro bzw. 1.500 Euro (sofern Zuschuss/ Erstattung von
Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Krankheitskosten vom
Arbeitgeber)
gekürztes Abzugsvolumen:
60% (jährlich steigend um 2%) der Beiträge zur Basisversorgung
(max. 20.000 Euro - Arbeitslohn (max. BBG-Ost) x GRVBeitragssatz) ggf. abzüglich dem Arbeitgeberanteil zur GRV bzw.
diesem steuerfrei, gleichgestelle Zuschüsse plus max. 2.400 Euro
bzw. 1.500 Euro (sofern Zuschuss/ Erstattung von
Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Krankheitskosten vom
Arbeitgeber)
Änderung durch Jahressteuergesetz 2007 beim Abzugsvolumen:
Innerhalb der Günstigerprüfung ist eine weitere Prüfung
vorzunehmen, indem dem Ergebnis (Steuergesetz 2004) zusätzlich
noch der Betrag für Vorsorgeaufwendungen in eine private
Basisversorgung nach neuem Steuerrecht hinzuzurechnen.
Abzugsvolumen:
5.069 Euro plus 60% (jährlich steigend um 2%) der Beiträge zur
privaten Basisversorgung (max. 20.000 Euro - Arbeitslohn (max.
BBG-Ost) x GRV-Beitragssatz) ggf. abzgl. dem Arbeitgeberanteil
zur GRV bzw. diesem steuerfrei, gleichgestelle Zuschüsse
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Übersicht: Problemfälle der Günstigerprüfung
Lohnsteuerabzugsverfahren/ Vorsorgepauschale
(§ 10c Abs.2 ff. EStG)
GGF
rentenvers.pflichtig
GGF
nicht rentenvers.pflichtig
Allein - GGF
1
Steuerrecht 2004
ohne bAV
mit bAV
40b EStG – DV, PK
3.63 EStG DV, PK, PF
Direkzusage, U-Kasse
Direkzusage, U-Kasse (EntgeltU)
Steuerrecht ab 2008
ohne bAV
mit bAV
40b EStG – DV, PK
3.63 EStG DV, PK, PF
Direkzusage, Unterstützungskasse
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt*
ungekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
Veranlagungsverfahren (§ 10 Abs.3 EStG)
GGF
rentenvers.pflichtig
GGF
nicht rentenvers.pflichtig
Vorwegabzug
Allein - GGF
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt
ungekürzt*
ungekürzt
ungekürzt
Abzugsvolumen Basisversorgung
gekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
gekürzt
Das alte
Steuerrecht
2004 wirkt im
Rahmen der
Günsterprüfung
bis Ende 2019
fort.
* ungekürzte Pauschalen bzw. Vorsorgeaufwendungen, bedingt durch BFH-Urteile vom 16.10.2002 - XI R 25/01 und 23.02.2005 - XI R 29/03 und das BMF-Schreiben vom
22.05.2007 – IV C8 – S 2221/07/002 (Rd-Nr. 8).
Anhand der Übersicht wird deutlich, dass es im Rahmen der Günstigerprüfung zur unterschiedlichen Behandlung von Sonderausgaben im Lohnsteuerabzugsverfahren und
Veranlagungsverfahren kommt. Die rot markierten Fälle stellen die „Problemfälle“ der Günstigerprüfung dar.
Im Lohnsteuerverfahren kommt es zu einer gekürzten Vorsorgepauschale. Zieht man als Maßstab die veröffentlichten Lohnsteuertabellen heran, so liegt die Kürzung nahe der
Lohnsteuertabelle B. Genaue Berechnungen sind über einen Abgabenrechner möglich (Link: www.abgabenrechner.de/ltab2008/?).
Im Veranlagungsverfahren wird eine zweiteilige Günstigerprüfung vorgenommen. A) Steuerrecht 2004 vs. Steuerrecht 2008 und B) Steuerrecht 2004 plus private
Basisversorgung vs. Steuerrecht 2008
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