Schlecker - Insolvenz

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Schlecker - Insolvenz
20.03.2012 - Rechtsanwlte Kirst & Vandrey
Schlecker - Insolvenz - Kndigung
Ein Beitrag von:
Fachanwalt für Arbeitsrecht Stefan Kirst
Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt
Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Referent für Betriebsräteseminare der Gewerkschaft ver.di
Noch im vergangenen Jahr habe ich in Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft ver.di für die
Betriebsräte von Schlecker zum Thema Tarifabschluss diverse Seminare und Schulungen durchgeführt.
Zu diesem Zeitpunkt war zwar auch bekannt, dass Filialen geschlossen werden, an Insolvenz dachte aber
niemand.
Umso mehr waren wir alle erschüttert, dass plötzlich die Themen Massenentlassungen, Sozialplan,
Kündigungsschutzklagen usw. behandelt werden mussten bzw. müssen. Und mittlerweile steht fest, dass
sehr viele MitarbeiterInnen ihre Kündigung erhalten werden.
Doch nicht jede Kündigung ist rechtens und gegen ihren Ausspruch kann Klage beim Arbeitsgericht
eingereicht werden. Sofern eine Arbeitsrecht umfassende Rechtsschutzversicherung besteht, übernimmt
diese regelmäßig die Kosten für die Beratung und das Gerichtsverfahren.
Wichtig ist: Die Klagefrist für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt grundsätzlich
3 Wochen. MitarbeiterInnen, die sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen diese
Klage selbst erheben oder sie von einem Vertreter (idR Rechtsanwältin / Rechtsanwalt oder
Gewerkschaft) einreichen lassen.
Warum macht eine solche Klage Sinn?
Besteht ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung länger als 6 Monate, müssen Kündigungen
sozial gerechtfertigt sein, selbst wenn sie durch einen Insolvenzverwalter ausgesprochen werden. Bei
betriebsbedingten Kündigungen besteht außerdem das gesetzliche Erfordernis einer sogenannten sozialen
Auswahl – eine Verpflichtung, deren unzureichende Beachtung durch das Gericht oft gerügt wird.
Bei der Feststellung solcher Fehler ist die Kündigung nicht selten unwirksam, so dass das
Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Wird der Eintritt in eine Transfergesellschaft angeboten, muss wiederum abgewogen werden, ob dies für
die einzelnen MitarbeiterInnen überhaupt Sinn macht. Zumal, wenn damit auch auf das Klagerecht
verzichtet wird.
Sofern Sie sich als Betroffene(r) gegen eine Kündigung zur Wehr setzen oder sich diesbezüglich
zumindest Rat einholen wollen, können Sie sich gerne an uns wenden. Aufgrund unserer Zusammenarbeit
mit der Gewerkschaft ver.di und den Betriebsräten von Schlecker haben wir auf diesem Gebiet die
notwendige Erfahrung gesammelt, die auch über die rein rechtliche Problematik hinaus hilfreich ist.
https://www.apraxa.de/recht/arbeitsrecht/kuendigungsschutzrecht/274/schlecker-insolvenz-kuendigung