Leitfaden Kanalanschlüsse

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Leitfaden Kanalanschlüsse
AA 03.07.05
Leitfaden Kanalanschlüsse
erstellt:
Geom. Patrick Fumanelli
Qualitäts- und Umweltbeauftragter
umgesetzt:
Geom. Patrick Fumanelli
Bereichsleiter TW/AW
© Stadtwerke Bruneck - nach den Normen: ISO 9001.2008 – EMAS III – OHSAS 18001:2007
Rev. 03 vom 18.01.2012
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Leitfaden Kanalanschlüsse
Inhalt
Ziel .......................................................................................................................................................................... 3
Definitionen ........................................................................................................................................................... 3
Mitgeltende Unterlagen ...................................................................................................................................... 3
Historie Dokumentenrevisionen ........................................................................................................................ 3
Neue Kanalanschlüsse - Ablauf des Verfahrens ............................................................................................. 4
Rechtliche und technische Bestimmungen zur Realisierung von neuen Kanalanschlüssen ................ 6
Anschlusspflicht ............................................................................................................................................. 6
Klärgruben ...................................................................................................................................................... 6
Klärschlammentsorgungsdienst ................................................................................................................. 6
Abscheider ...................................................................................................................................................... 6
Allgemeine Auflagen .................................................................................................................................... 7
Rohrleitung ..................................................................................................................................................... 7
Schächte ......................................................................................................................................................... 8
Instandhaltung............................................................................................................................................... 9
Einleitungsvorschriften ................................................................................................................................ 9
Erneuerung der Anschlüsse ...................................................................................................................... 10
Abwasserhebeanlagen - Rückstauverschlüsse ..................................................................................... 10
Strafmaßnahmen ........................................................................................................................................ 10
Beispiel Lageplan Ansuchen Kanalanschluss ............................................................................................... 11
Regelzeichnungen .............................................................................................................................................. 12
Schema Korrekte Grundstücksentwässerung ....................................................................................... 13
Nachträgliche Anschlüsse in bestehenden Schächten ........................................................................ 14
Mischwasseranschluss – Variante 1 ........................................................................................................ 15
Mischwasseranschluss – Variante 2 ........................................................................................................ 16
Getrennter Regen- und Schmutzwasseranschluss ............................................................................... 17
Sickerschacht für Regenwasser ............................................................................................................... 18
Wiederauffüllung Grabenaushub ............................................................................................................. 19
Grabenquerschnitte .................................................................................................................................... 20
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Ziel
Ziel dieser AA ist die einheitliche Regelung von nachträglich ausgeführten Kanalisationsanschlüssen. Das Verfahren zum Erhalt der Ermächtigung um Anschluss an die öffentliche
Kanalisierung und demzufolge auch die Bauabnahme der durchgeführten Arbeiten soll zwischen
Dienststellen Bauerhaltung und Bauamt der Stadtgemeinde Bruneck und den Stadtwerken
nachstehend festgelegt und vereinheitlicht werden.
Definitionen
Keine
Mitgeltende Unterlagen
VA 03.07 Abwasser
Externe relevante Dokumente:
BETRIEBSORDNUNG DER STADTGEMEINDE BRUNECK FÜR DEN ABWASSERDIENST KANALORDNUNG NACH ART. 4 DES LANDESGESETZES VOM 18. JUNI 2002, NR. 8 (Genehmigt mit
Beschluss des Gemeinderates Nr. 13 vom 23.02.2010)
Historie Dokumentenrevisionen
Revision
00
Datum
01.09.2010
01
02.05.2011
02
03
24.10.2011
18.01.2012
Änderungsgrund / Bemerkungen
Ersterstellung
Anpassung an neue Bestimmungen der Kanalordnung,
Festlegung des Verfahrens zum Erlass der Ermächtigung und
nachträglicher Bauabnahme
Anpassung Prozedur Bauamt
Formular Ansuchen aus Dokument eliminiert
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Autor
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Neue Kanalanschlüsse - Ablauf des Verfahrens
Dieses Verfahren regelt die Beziehungen zwischen öffentliche Körperschaften (Stadtgemeinde und
Stadtwerke Bruneck) gegenüber Dritte, welche den Antrag um Kanalanschluss innerhalb des
Gemeindegebietes von Bruneck stellen.
Die beteiligten Stellen sind somit:
•
•
•
•
Antragsteller (Projektant, Baufirma oder Eigentümer)
Dienststelle Raumordnung und Bauwesen unter der Leitung von p.i. Matthias Plaikner
Dienststelle Bauerhaltung unter der Leitung von Geom. Umberto Olivotto
Stadtwerke Bruneck - Geom. Patrick Fumanelli Bereichsleiter Abwasser
Phasen des Verfahrens:
Abgabe des Ansuchens zum Erlass der "Ermächtigung zum Anschluss an die
öffentliche Kanalisierung" vor der eigentlichen Bauphase
Unmittelbar vor Beginn der Bauphase muss der Antrag zur Ermächtigung des
Kanalanschlusses in der Dienststelle Bauerhaltung der Stadtgemeinde Bruneck
abgegeben werden (Das Formular steht auf der Homepage der Stadtgemeinde im
dafür vorgesehenen Bereich zum downloaden bereit). Folgende Unterlagen bilden
Bestandteil des Ansuchens:
•
•
•
•
•
Mappenauszug
Detaillierter Lageplan im Maßstab 1:200
Steuernummer
2 Stempelmarken zu jeweils € 14,62
Bankkoordinaten
Kanalordnung
Art.5 Abs.3
30 Tage Frist für
Ausstellung des
Gutachtens!
Weiterleiten des Gesuches zum Erlass der Ermächtigung an die Stadtwerke
Das eingereichte Gesuch wird im .pdf-Format zwecks Erstellung der Auflagen zum
Kanalanschluss von der Dienststelle Bauerhaltung an die Stadtwerke
weitergeleitet.
Erstellen der Auflagen zur Ausführung des Kanalanschlusses
Das Gesuch wird von den Stadtwerke auf technische Fehler untersucht. Es werden
die Auflagen zum Erlass der Ermächtigung des Kanalanschlusses erstellt. Die
Auflagen werden an die Dienststelle Bauerhaltung zur Ausstellung der
Ermächtigung weitergeleitet.
Ausstellung der Ermächtigung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisierung
Die Ermächtigung wird von Seiten der Dienststelle Bauerhaltung nach Erhalt der
Auflagen ausgestellt. Die Stadtwerke erhalten eine Kopie.
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Baubeginnmeldung
Mindestens 5 Arbeitstage vor Baubeginn muss der Antragsteller oder die
beauftragte Baufirma die Baubeginnmeldung bei der Dienststelle Bauerhaltung
abgeben.
Weiterleiten der Baubeginnmeldung an die Stadtwerke
Die Dienststelle Bauerhaltung leitet die Baubeginnmeldung an die Stadtwerke
weiter, damit die örtlichen Kontrollen und Absprachen mit der Baufirma getroffen
werden können.
Bauendemeldung
Nach Abschluss der Arbeiten zum Anschluss an die Kanalisierung muss die
ausführende Baufirma die Bauendemeldung samt folgenden Unterlagen in der
Dienststelle Bauerhaltung abgeben:
•
•
•
Ordnungsgemäße Bauausführung
der Arbeiten
Protokoll über die durchgeführten
Signalnebel- und Farbstofftests
Protokoll über die durchgeführte
Druckprobe aller Anlagenteile
(Schächte und Leitungen)
Kanalordnung Art. 5 Abs. 5
Kanalordnung Art. 9 Abs. 4
Kanalordnung Art. 12 Abs. 8
Ausstellung des Protokolls zur fachgerechten Ausführung
Auf Grund der Bauendemeldung und der damit eingereichten Unterlagen, wird
von den Stadtwerke eine örtliche Kontrolle durchgeführt und bei fachgerecht
ausgeführter Arbeit das Abnahmeprotokoll zur fachgerechten Ausführung des
neuen Kanalanschlusses erlassen und an die Dienststelle Bauerhaltung
weitergeleitet.
Erlass der Benutzungsgenehmigung
Die Dienststelle Bauerhaltung informiert die Dienststelle Raumordnung und
Letztere
erlässt
die
Bauwesen
über
die
erfolgte
Abnahme.
Benutzungsgenehmigung
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Rechtliche und technische Bestimmungen zur Realisierung
von neuen Kanalanschlüssen
Anschlusspflicht
Kanalordnung Art.12 Abs.8
1. Die Anschlusspflicht besteht in folgenden Fällen:
• Gebäude welche vom öffentlichen Kanal weniger als 200 m Luftlinie entfernt sind
(anschlusspflichtiger Bereich).
• Gebäude welche sich zwar außerhalb des anschlusspflichtigen Bereichs befinden, aber aus
gesundheitspolizeilichen Gründen unbedingt angeschlossen werden müssen.
• Gebäude innerhalb des anschlusspflichtigen Bereich welche das Abwasser nur mittels einer
Hebeanlage der öffentlichen Kanalisierung zuführen können (Höhenunterschied weniger als
20 m).
• Ableitungen, für welche Sonderbauwerke wie Über- und Unterquerungen von Bächen,
Flüssen, Autobahnen usw. erforderlich sind, nur, wenn der Anschluss technisch und
wirtschaftlich vertretbar ist.
Klärgruben
1. Klärgruben dürfen nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden und müssen bei
Bedarf jährlich 1 bis 4-mal entleert werden. Im Gemeindegebiet wird der
Klärschlammentsorgungsdienst für Klärgruben von den Stadtwerken Bruneck übernommen.
2. Das Abscheidegut ist ordnungsgemäß zu beseitigen und darf nicht in die Kanalisation oder in
ober- und unterirdische Gewässer entsorgt werden.
3. Vorhandene Gruben sind spätestens nach 90 Tagen ab der Inbetriebnahme einer öffentlichen
Kanalisation auszuschalten.
Klärschlammentsorgungsdienst
1. Im Gemeindegebiet wird der Klärschlammentsorgungsdienst für Klärgruben von den
Stadtwerken Bruneck im Auftrag der Stadtgemeinde durchgeführt.
2. Für die Tarifverrechnung wird der Trinkwasserverbrauch herangezogen, bzw. 50 m³ pauschal
pro EW verrechnet. Bei fehlen des Trinkwasserzählers wird dieser von den Stadtwerken
installiert.
3. Es ist lediglich der Teilbetrag für die Abwasserbehandlung – Koeffizient „d“ – entrichtet (ohne
Kanaldienst – Koeffizient „f“).
Abscheider
Kanalordnung Art.16
1. Fettabscheider:
• Für Großküchen von Hotels, Wirtschaften usw. mit mehr als 200 Essensportionen pro Tag
sowie Fleisch verarbeitende Betriebe sind Fettabscheider gemäß den geltenden Vorschriften
einzubauen.
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• Das Räumgut muss von geeigneten
Verbandskläranlage entsorgt werden.
und
autorisierten
Unternehmen
in
der
Autowaschplätzen
sind
2. Mineralölabscheider:
• Für Abwässer aus privaten Garagen
Mineralölabscheider einzubauen.
und
Werkstätten
mit
• Für Parkgaragen mit 100 und mehr Stellplätzen sind Mineralölabscheider einzubauen.
• Die Bauabnahme der Mineralölabscheideanlage wird von der Autonomen Provinz BozenSüdtirol - Abteilung 29 Amt für Gewässerschutz ausgeführt.
• Das Abscheidegut muss von autorisierten Unternehmen als Sonderabfall entsorgt werden.
Allgemeine Auflagen
1. Zeitweilige Ansiedlungen wie Baustellen für neue Gebäude, Veranstaltungen im Freien usw.
müssen mit geeigneten Abwassersammel- und -entsorgungssystemen ausgerüstet sein,
welche einen definitiven Anschluss an die Kanalisation oder
Kanalordnung Art.11
eine provisorische Vorrichtung zur Abwassereinleitung in die
Kanalisation darstellen können.
2. Der Hausbesitzer muss den Anschluss
Übergabepunkt auf eigene Kosten errichten.
an
die
öffentliche
Kanalisierung
bis
zum
3. Der Anschluss muss in einem vorhandenen Schacht der öffentlichen Kanalisierung erfolgen.
4. Die Trasse der Anschlussleitung soll nicht durch private Grundstücke verlaufen. Wird der
Anschluss dennoch auf Privatgrund ausgeführt, muss das Einverständnis des Eigentümers
eingeholt werden.
5. Wird der private Kontrollschacht auf privaten bzw. öffentlichen Grund gesetzt muss das
Einverständnis des Eigentümers bzw. der Stadtgemeinde Bruneck eingeholt werden.
6. Die Regen- und Schmutzwässer müssen im Inneren des Grundstückes eindeutig getrennt
werden wobei nicht behandlungsbedürftiges Oberflächenwasser (z.B. Dachwasser), wenn die
Boden- und Platzverhältnisse es zulassen, vor Ort versickert werden muss.
7. Alle Teile der angeschlossenen Entwässerungsanlage unterliegen der Abnahme durch die
Gemeinde bzw. deren Beauftragten.
8. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Anlage notwendigen Auskünfte
zu erteilen und ungehinderten Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Liegenschaft zu
gewähren.
9. Bestehende unterirdische Infrastrukturen müssen vor Arbeitsbeginn geortet und markiert
werden.
10. Der Baubeginn und das Bauende müssen in der Dienststelle
Bauerhaltung der Stadtgemeinde Bruneck gemeldet werden.
Kanalordnung Art.7 Abs.1
Rohrleitung
1. Der Anschluss am öffentlichen Schacht muss im vorgesehenen Seitenstutzen erfolgen. Ist
kein Seitenstutzen vorhanden muss der Anschluss mittels Kernbohrung erfolgen und im
Schachtgerinne integriert werden. Falls dies nicht möglich ist, muss die Kernbohrung
unmittelbar oberhalb des Einlaufstutzens des Schachtbodens ausgeführt werden (siehe
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Regelzeichnung „Nachträgliche Anschlüsse in bestehenden Schächten“).
2. Der Anschluss an die öffentliche Hauptleitung muss mittels Fotos dokumentiert werden.
3. Es ist der Nachweis, mittels Nebel- bzw. Rauchproben und Farbstofftests, über die
ordnungsgemäße Trennung von Regen- und Schmutzwasser zu erbringen. Zudem, wenn
gefordert, muss eine TV-Untersuchung der öffentlichen Hauptleitung durchgeführt werden.
Alle diese Überprüfungen gehen zu Lasten des
Kanalordnung Art.9 Abs.4
Anschlussnehmers und müssen mittels Protokoll
dokumentiert werden.
4. Es muss der Nachweis über die Dichtheit alle Teile des
Anschlusses vorgelegt werden.
Kanalordnung Art.12
5. Die Grundleitung ist grundsätzlich geradlinig zu führen.
6. Bei Richtungsänderungen über 45° sind Inspektionsöffnungen bzw. zwei Formstücke mit
geringer Richtungsänderung (15°) vorzusehen.
7. Eine Rohrleitung darf in eine andere nur mit einem eigenen Formstück (Abzweiger) oder in
einen Putzschacht einmünden.
8. Der Leitungsquerschnitt darf in Fließrichtung nicht verringert werden.
9. Abwasserleitungen dürfen nicht
Vorschriften geführt werden.
durch
Räume
mit
besonderen
sanitätspolizeilichen
10. Unmittelbare Verbindungen zwischen Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen sind
verboten, bzw. es muss ein Mindestabstand von 1,0 m vorhanden sein.
11. Jede Grundleitung muss Frostsicher verlegt werden und ist gegen Setzungsschäden zu
sichern:
• Das satte einmauern der Leitung von Wanddurchführungen ist nicht gestattet.
• Der Einbau der Leitung im Bereich der Bauwerkshinterfüllung muss auf tragfähigem Grund
erfolgen (Fundamentebene, lagenweise Verdichtung der Hinterfüllung).
12. Der Einbau von Geruchsverschlüssen (Sifone) ist nicht gestattet.
13. Der Übergang auf die Fallleitung muss mit einem Aufstandsbogen oder gesichertem Bogen
und einer Inspektionsmöglichkeit erfolgen.
14. Die lichte Weiter jeder Rohrleitung ist so zu bemessen, dass die auf sie entfallende
Abflussmenge einwandfrei abgeführt wird: der Mindestdurchmesser der Grundleitung beträgt
150 mm jener der Fallleitung 125 mm.
15. Um Verstopfungen vorzubeugen muss ein Mindestgefälle von 1,0% gewährleistet sein.
16. Rohre aus Normalbeton und Falzverbindungen sind für Abwasserleitungen nicht zulässig.
17. Der neue Anschluss muss in Fließrichtung des Hauptkanals eingebracht werden.
Schächte
1. Vor der Einmündung in die öffentliche Kanalisierung muss für eine einfache übersichtliche
Kontrolle und zur regelmäßigen Wartung und Reinigung eine Inspektionsmöglichkeit
(Putzstück) bzw. ein Kontrollschacht für Schmutz- und Regenwasser gesetzt werden.
2. Falls aus Platzgründen die Möglichkeit für ein Kontrollschacht nicht besteht, kann ein Schacht
mit Putzstück im Hausinneren errichtet werden.
3. Kontrollschächte im Inneren der Gebäude müssen Gas- und wasserdicht verschließbar sein,
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bei Rückstaugefahr sind sie druckfest zu verschrauben. In Tanklagern und Heizungsräumen
dürfen keine Schächte vorhanden sein.
4. Am Fuß einer Fallleitung muss ein Putzstück mit dicht schließendem Deckel eingebaut
werden. Der Innendurchmesser der Grundleitung ist bis über das Putzstück hinaus
beizubehalten.
5. Kontrollschächte außerhalb der Gebäude müssen in folgenden Fällen vorhanden sein:
• In der Grundleitung (auf privatem Grund) vor der direkten Einmündung in das öffentliche
Kanalisationsschacht.
• Bei Gefällsbrüchen, Durchmesser- und Richtungsänderungen von Grundleitungen.
• Bei wichtigen Leitungszusammenschlüssen.
6. Besteigbahre Schächte sind bei Schachttiefen über 1,20 m mit nichtrostenden Steigeisen oder
Steigleitern zu versehen.
7. Die Schachtabdeckung muss eine Lichte Weite von 600 mm aufweisen, für die Tragfähigkeit
des Deckels ist die zu erwartende Radlast zu berücksichtigen.
Instandhaltung
Kanalordnung Art.13
1. Der Anschlussnehmer hat für eine vorschriftsmäßige Benützung und Instandhaltung ihrer
Abwasseranlagen entsprechend zu sorgen.
2. Der Anschlussnehmer haftet gegenüber der Gemeinde für alle Schäden und Nachteile, welche
der öffentlichen Kanalisationsanlage durch unsachgemäße Benützung und mangelhafter
Wartung entstehen. Der Liegenschaftseigentümer hat für die Kosten der Behebung solcher
Schäden aufzukommen.
Einleitungsvorschriften
Kanalordnung Art.15
1. Es ist verboten feste und flüssige Stoffe in die Kanalisation einzuleiten, welche schädliche
Auswirkungen auf die Baustoffe, auf die Wartung und dem Betrieb der Anlagen haben wie:
• Gase und Dämpfe.
• Giftige, feuer- und explosionsfähige und radioaktive Stoffe.
• Geruchsbelästigende Stoffe, die zu Unannehmlichkeiten Anlass geben (Jauche usw.).
• Grobdisperse Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfung Anlass geben.
• Öle, Fette, Bitumen- und Teeremulsionen.
• Größere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 40°C.
• Säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen (>0,5‰).
• Zementhaltiges
Wasser
aus
Betonmörtelaufbereitungsanlagen.
Baustellen
bzw.
Waschwasser
von
• Speisereste.
2. Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier usw. sind nicht gestattet.
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Erneuerung der Anschlüsse
Kanalordnung Art.5
1. Bei Erneuerung der öffentlichen Kanalisation (Sammelkanal, Anschlusskanal) muss der
Zusammenschluss zwischen dem neuen Anschlusskanal und der bestehender Grundleitung
grundsätzlich immer vom privaten Hausbesitzer bezahlt werden.
2. Die Erneuerung sowie Instandhaltung der Grundleitung obliegt dem Liegenschaftseigentümer.
Die Ausführung ist nur durch einen befugten Gewerbetreibenden nach vorheriger Meldung bei
der Gemeinde zulässig (Ansuchen um Anschluss an die öffentliche Kanalisierung).
Abwasserhebeanlagen - Rückstauverschlüsse
1. Abwässer, welche unter der Rückstauebene fallen, müssen über eine automatische
arbeitende Abwasserhebeanlage rückstaufrei der öffentlichen Kanalisierung zugeführt
werden.
2. Der höchste Punkt der Druckleitung soll 1 m über der Rückstauebene liegen.
3. Durch Belüftung am Hochpunkt oder durch Vergrößerung des abwärts führenden Rohrstückes
ist ein Rückfluss durch Abheben zu verhindern.
4. An die Druckleitung dürfen keine freien Abflüsse angeschlossen werden.
5. Rückstauklappen oder Rückschlagventile sollten nur dort eingebaut werden, wo keinesfalls
darauf verzichtet werden kann, die Wartung derselben ist Aufgabe des Anschlussnehmers.
Strafmaßnahmen
Kanalordnung Art.22
1. Bei Nichteinhaltung dieser Richtlinien kann nach vorheriger schriftlicher Mahnung und nach
fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die vorgeschriebene Maßnahme durch die Gemeinde
selbst oder durch einen von ihr Beauftragten auf Kosten des Verpflichteten ausgeführt
werden. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.
2. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften der vorliegenden Kanalordnung
Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 57, Absatz 2 des Landesgesetzes verhängt.
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werden
die
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Beispiel Lageplan Ansuchen Kanalanschluss
Neue Kanalanschlüsse unterliegen einer Genehmigung. Das dafür notwendige Gesuch muss in der
Dienststelle Bauerhaltung der Stadtgemeinde Bruneck eingereicht werden. Als Anlage zum
Gesuch muss ein Lageplan im Maßstab 1:200 der genaue Auskunft über das Bauvorhaben gibt
abgegeben werden. Das Gesuchsformular steht auf der Homepage der Stadtgemeinde Bruneck
zum download bereit.
Beispiel Lageplan
RW
Tank
Sickerschacht
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Regelzeichnungen
Die nachstehenden Tafeln verstehen sich als kleine Übersicht. Es ist bei weitem kein ausführliches
Werk in diesem Sachbereich, nimmt sich aber den Anspruch in kurzer Form einen allgemeinen
Überblick bieten zu können.
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Schema Korrekte Grundstücksentwässerung
Zuständigkeitsbereiche
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Nachträgliche Anschlüsse in bestehenden Schächten
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Mischwasseranschluss – Variante 1
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Leitfaden Kanalanschlüsse
Mischwasseranschluss – Variante 2
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Getrennter Regen- und Schmutzwasseranschluss
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Sickerschacht für Regenwasser
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Wiederauffüllung Grabenaushub
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Grabenquerschnitte
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