Folien Sitzung 6 - Universität Hamburg

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Folien Sitzung 6 - Universität Hamburg
Institut für Geld- und Kapitalverkehr
der Universität Hamburg
- 137 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Liquidität
Definition:
Ein Wertpapier weist dann die Eigenschaft „Liquidität“ auf,
wenn es jederzeit sofort in kleinen und großen Mengen ohne
nennenswerten Aufschlag oder Abschlag vom marktgerechten
Kurs gekauft oder verkauft werden kann.
1. Möglichkeit zum Handeln muß immer bestehen („jederzeit“).
2. Aufträge müssen unverzüglich ausgeführt werden können
(„sofort“).
3. Es lassen sich unterschiedliche Auftraggrößen handeln („in
kleinen und großen Mengen“).
4. Es herrscht Preiskontinuität, d.h. jede Transaktion hat nur
geringen Einfluß auf den Kurs („ohne nennenswerten Aufschlag oder Abschlag vom marktgerechten Kurs“).
Dimensionen der Liquidität
• Weite
• Tiefe
• Zeit
• Erneuerungskraft
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- 138 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
1) Die Weite bezieht sich bei gegebener Anzahl von Wertpapieren auf die Kosten des sofortigen Abschlusses, die sich
beispielsweise in der Höhe der Geld-Brief-Spanne widerspiegeln.
2) Tiefe
a) Die Tiefe bezieht sich auf die Anzahl der Aktien, die bei gegebener Geld-Brief-Spanne jeweils verkauft oder gekauft
werden können.
b) Man kann die Tiefe auch mit Hilfe von Spannendifferenzen
messen. Dazu zu stellt man auf die Frage ab, inwieweit sich
die Spanne weitet, wenn ein Anleger statt der Aktienanzahl,
für die der eingegebene Quote gut ist, eine größere Zahl
handeln will.
3) Zeit
Die Dimension Zeit beinhaltet, wie schnell man bei gegebenem Volumen und gegebenen Kosten einen Partner findet,
mit dem man das gewünschte Geschäft abschließen kann.
4) Erneuerungskraft
Die Markterneuerungskraft gibt an, wie schnell nicht marktgerechte Kurse, die durch zeitweilige Auftragsungleichgewichte entstanden sind, wieder auf ein marktgerechtes Niveau zurückkehren.
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- 139 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Liquiditätsmaße
1) Gestellte Spannen
SGi, j
BK ij − GK ij
=
BK ij + GK ij
2
BKij
GKij
Briefkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j
Geldkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j
Die Spanne entspricht den Kosten, die einem Anleger dann
entstünden, wenn er ein Wertpapier zu einem bestimmten Zeitpunkt kaufte und im selben Zeitpunkt wieder verkaufte (oder
umgekehrt).
Die Kosten des sofortigen Abschlusses spiegeln sich beim Kauf
bzw. beim Verkauf in den Zuschlägen zum bzw. den Abschlägen vom aktuellen Gleichgewichtskurs wider.
Die Liquidität eines Wertpapiers ist umso höher, je geringer
diese Zu- und Abschläge sind.
Problem:
Stellen mehrere Marktteilnehmer Spannen für den selben Titel,
so existieren zu einem Zeitpunkt verschiedene gestellte Spannen.
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Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
2) Marktspanne
BK ij − GK ij
*
BK ij + GK ij
*
*
SMi, j =
*
2
BKij∗
GKij∗
Bester Briefkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j
Bester Geldkurs für den Titel i zum Zeitpunkt j
Bei Wettbewerb unter den Market Makern ist die Marktspanne
i.a.R. geringer sein als die kleinste gestellte Spanne.
Problem:
Vielfach ist ein Abschluß auch zu anderen Kursen als den jeweils besten Geld- und Briefkursen zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich, d.h. ein Abschluß ist zu einem innerhalb der
Marktspanne liegenden Kurs möglich.
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- 141 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
3) Tatsächliche Spanne / Effektive Spanne
- Gegenüberstellung von Transaktionskurs und Gleichgewichtskurs zu einem bestimmten Zeitpunkt
- als Gleichgewichtskurs verwendet man i.a.R. den Mittelwert
zwischen bestem Geld- und Briefkurs
S Ei, j =
2 TK ij − M ij
M ij
Problem:
keine zeitgleichen Transaktionen, daher 2x ...
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- 142 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Vergleich der Kosten sofortigen Abschlusses zweier
Handelssysteme
⇒ ASV (Abschlußkurs-Spannenverhältnis)
2 TK ij − M ij
ASVij =
M ij
BK *ij − GK *ij
M ij
ASVij =
Parkett
Ibis
2 TK ij − M ij
BK *ij − GK *ij
Das ASV gibt die Lage des Abschlußkurses im Verhältnis zur
IBIS-Spanne an.
ASV > 1 Transaktionskurs liegt außerhalb der IBIS-Spanne.
ASV < 1 Transaktionskurs liegt innerhalb der IBIS-Spanne.
ASV = 1 Transaktionskurs entspricht der Mitte zwischen dem
besten Geld- und dem besten Briefkurs in IBIS.
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Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
- 143 -
Spannenkonzept auf Basis von Geboten
Geld-Brief-Spanne
u
ein Anbieter
ð
gestellte Spanne
u
mehrere Anbieter
ð
Marktspanne
u
Ø Geldkurs für X Aktien
Ø Briefkurs für X Aktien ð
Geld- und Brief-Halbspanne
ð
X-Stück-Spanne
Differenz zum Gleichgewichtskurs
Kurs
Händler C: 107
Händler B: 105
Händler A: 102
100
Händler C: 98
Händler A: 96
104,67
gestellte Spanne
Händler A
Marktspanne
95,33
Händler B: 92
Gebote jeweils für 100 Stück
300-Stück-Spanne
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- 144 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Spannenkonzepte auf der Basis von Transaktionen
Kauf-Verkaufs-Spanne
u
(gewichteter Ø) Kaufkurs
- (gewichteter Ø) Verkaufskurs
Kauf- und Verkaufs-Halbspanne
ð Differenz zum Gleichgewichtskurs
u
Abschluß nur zu Geld- oder Briefgeboten
ð Kauf-/ Verkaufshalbspannen = Brief-/ Geld-Halbspannen
u
Abschluß innerhalb Geld- Briefspanne
ð Kauf-/ Verkaufshalbspannen < Brief-/ Geld-Halbspanne
u
Beurteilung tatsächlich durchgeführter Transaktionen
hinsichtlich effektiv gezahlten Sofortigkeitszuschlages
bzw. -abschlages
ð effektive Halbspanne
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- 145 -
Spannenkonzepte – Anwendung
- Liquiditätsmaß
- Transaktionskostenmaß
- ex ante Betrachtung
- ex post Betrachtung
- Vergleich verschiedener Wertpapiere
- Vergleich verschiedener Märkte
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4.1 Mikrostruktur
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- 146 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Pre-trade-/ Post-trade-Maße
Pre-trade-Maße
u
Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit Kursen
vor dem Transaktionszeitpunkt
u
Vorteil
• Vergleich mit Situation vor dem Handel zeigt, in
welchem Umfang Kurse aufgrund der Transaktionsentscheidung beeinflußt werden
u
Nachteile
• Kursentwicklung nach Transaktion wird nicht berücksichtigt
ð Transaktionsentscheidung “richtig oder falsch”?
ð Wahl des Handelszeitpunktes
• Maßstab kann ausgespielt werden, da bereits vor
dem Transaktionszeitpunkt bekannt
Post-trade-Maße
u
Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit Kursen
nach dem Transaktionszeitpunkt
u
Vorteile
u
Nachteile ð
ð
siehe Nachteile der Pre-trade-Maße
siehe Vorteil der Pre-trade-Maße
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- 147 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Pre-and-post-trade-Maße
Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit Durchschnitt
aus Höchst- und Tiefstkurs des Bewertungszeitraumes
u
Gefahr von Verzerrungen aufgrund von Kursausreißern
(mit kleinem) Volumen
u
Maßstab kann ausgespielt werden, indem Händler
fortlaufend Durchschnitt errechnet und nur zu besseren
Kursen abschließt
Vergleich einer durchgeführten Transaktion mit volumengewichtetem Durchschnitt der Kurse des Bewertungszeitraumes
u
sämtliche Transaktionen gehen in Vergleichsmaßstab
ein
u
Gefahr von Verzerrungen aufgrund von Kursausreißern
u
Maßstab kann ausgespielt werden, indem Händler
fortlaufend gewichteten Durchschnitt errechnet und nur
zu besseren Kursen abschließt
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- 148 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Implementation Shortfall
Zwei Portefeuilles werden auf Basis derselben Transaktionsentscheidungen parallel geführt
u
“Reales” Portefeuille
• Berücksichtigung von Provisionen, Gebühren,
Steuern etc.
u
Portefeuille “auf dem Papier”
• sofortige, kostenlose Umsetzung der Entscheidungen in beliebigem Umfang
• Kurs: Mitte der Geld-Brief-Spanne zum Entscheidungszeitpunkt
Differenz zwischen Wertentwicklung von realem und Papierportefeuille stellt “implementation shortfall” dar
(ð Transaktionskosten)
Implementation Shortfall beeinhaltet
u
Kosten für ausgeführte Transaktionen
u
Kosten für nicht ausgeführte Transaktionsentscheidungen (Opportunitätskosten)
Implementation Shortfall ist
u
nicht beeinflußbar
u
aufwendig zu ermitteln
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- 149 -
Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Literatur
Robert D. Arnott; Wayne H. Wagner, The Measurement and
Control of Trading Costs. In: Financial Analysts Journal, Vol.
46 (1990), Nr. 6, S. 73-80.
Thomas E. Copeland; J. Fred Weston, Financial Theory and
Corporate Policy, 3. Aufl., Reading et. al. 1988, S. 346-352 u.
S. 380-392.
Eugene F. Fama, Efficient Capital Markets: A Review of
Theory and Empirical Work. In: Journal of Finance, Vol. 25
(1970), Nr. 2, S. 383-423.
Ders., Efficient Capital Markets II. In: Journal of Finance, Vol.
46 (1991), Nr. 5, S. 1575-1617.
André F. Perold, The Implementation Shortfall – Paper versus
Reality. In: Journal of Portfolio Management, Vol. 14 (1988),
Nr. 2, S. 4-9.
Hartmut Schmidt, Wer braucht heute eigentlich noch die
kleineren Börsen? In: Sparkasse, 112. Jg. (1995), Heft 3, S.
102-106.
Ders., Marktorganisationsbestimmte Kosten und Transaktionskosten als börsenpolitische Kategorien. In: Kredit und Kapital,
16. Jg. (1983), Nr. 2, S. 184-204.
Ders., Vorteile und Nachteile eines integrierten Zirkulationsmarktes für Wertpapiere gegenüber einem gespalteten
Effektenmarkt. Luxemburg 1977, S. 20-30, 393-400.
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Examenskurs BBL
4.1 Mikrostruktur
Hartmut Schmidt, Peter Iversen, Kai Treske, Parkett oder
Computer? - Die Kosten sofortigen Abschlusses an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg und im elektronischen
Handelssystem IBIS. In: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft, 5. Jg. (1993), Nr. 4, S. 209-221.
Hartmut Schmidt, Olaf Oesterhelweg, Kai Treske, Deutsche
Börsen im Leistungsvergleich. In: Kredit und Kapital, 29. Jg.
(1996), Heft 1, S. 90-122.
Kai Treske; Olaf Oesterhelweg, Spannenkonzepte am Kapitalmarkt. In: Die Sparkasse, 113. Jg. (1996), Nr. 5, S. 206-209.
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- 151 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Kernstück:
• Wertpapierhandelsgesetz
Änderungen von: • Börsengesetz
• Kapitalanlagegesellschaftengesetz
• Auslandsinvestmentgesetz
• Aktiengesetz
• Depotgesetz
Das Finanzmarktförderungsgesetz diente u.a. der Umsetzung
der EG-Insider-Richtlinie, der EG-Transparenzrichtlinie sowie
der Umsetzung von Teilen der EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie.
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- 152 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Ziele:
1) Verbesserung des Anlegerschutzes
- Einführung einer Marktaufsicht für den Wertpapierhandel in der Bundesrepublik Deutschland
- Verhinderung des Mißbrauchs von Informationsvorsprüngen im Wertpapiergeschäft
- Transparenz bei bedeutenden Beteiligungen an
börsennotierten Aktiengesellschaften
2) Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive und internationale Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung des
Wertpapierhandels
3) Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten von Kapitalanlagegesellschaften
4) Abbau von diversen Beschränkungen im Depot- und Aktiengesetz mit dem Ziel der Belebung des Wertpapierhandels
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- 153 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Finanzmarktförderungsgesetz im Detail
1. Wertpapierhandelsgesetz
a) Dreistufiges Aufsichtskonzept
Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
- Verfolgung von Insidergeschäften und entsprechende vorbeugende Maßnahmen
- Überwachung von Veröffentlichungspflichten der Emittenten
- Überwachung der Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Kundenverkehr
- internationale Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung des
Wertpapierhandels
Börsenaufsichtsbehörden der Länder
- Rechtsaufsicht über die Börsen
- Solvenzaufsicht über die Maklerschaft
- Mißstandsaufsicht im Vorfeld von Rechtsverletzungen und
eigene Überwachung des Handelsgeschehens an der Börse
(Handelsüberwachungsstellen)
- Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen zur Insiderverfolgung
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Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Handelsüberwachungsstellen an den Börsen
(vgl. Börsengesetz)
- systematische und lückenlose Erfassung und Auswertung
von Daten des Börsenhandels und der Börsengeschäftsabwicklung sowie Durchführung notwendiger Ermittlungen
- Informationspflicht gegenüber Börsenaufsichtsbehörde und
Börsengeschäftsführung bei festgestellten Mißständen oder
Verstößen
Kostentragung
- Kosten für das Bundesaufsichtsamt tragen überwiegend die
Marktteilnehmer
75 %
5%
10 %
10 %
Kreditinstitute
Makler
Emittenten
Staat
- Kostentragung für die Börsenaufsichtsbehörden der Länder
ist von den gesetzlichen Regelungen in den Ländern abhängig
- Kosten für die Handelsüberwachungsstellen tragen die Börsen
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- 155 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
b) Insiderüberwachung
§ 12 Abs. 1 WpHG
Insiderpapiere sind Wertpapiere, die
- an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen
oder in den Freiverkehr einbezogen sind
- in einem anderen EU-Staat zum Handel an einem Markt
zugelassen sind, der
• von staatlichen Stellen geregelt und überwacht wird,
• regelmäßig stattfindet,
• für das Publikum (un)mittelbar zugänglich ist.
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4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
§ 12 Abs. 2 WpHG
Insiderpapiere sind ferner:
- Rechte auf Zeichnung, Erwerb, Veräußerung von
Wertpapieren,
- Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich an
der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt,
- Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex
oder Zinsterminkontrakte sowie Rechte auf Zeichnung,
Erwerb oder Veräußerung derartiger Kontrakte,
- sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur
Veräußerung von Wertpapieren verpflichten,
sofern sie gleichzeitig zum Handel an einem Markt i.S.d. § 12
Abs. 1 WpHG zugelassen sind oder aber Antrag auf Zulassung
zum/Einbeziehung in den Handel an einem derartigen Markt
gestellt wurde.
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- 157 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
§ 13 WpHG Insidertatsache
Tatsache, die
- nicht öffentlich bekannt ist,
Eine Tatsache ist öffentlich bekannt, wenn eine unbestimmte Zahl von Personen von ihr Kenntnis nehmen
kann; Bereichsöffentlichkeit reicht aus.
- geeignet ist, im Falle ihres Bekanntwerdens den Kurs
eines Insiderpapiers erheblich zu beeinflussen,
- sich auf einen oder mehrere Emittenten von
Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere selbst bezieht.
Anm.:
Gerüchte, Werturteile in Form von Meinungsäußerungen,
Rechtsauffassungen, Auffassungen persönlicher Art und andere
subjektive Wertungen sind keine Tatsachen i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes.
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4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
§ 13 WpHG Primärinsider
Weiterhin definiert § 13 WpHG die sog. Primärinsider. Dies
sind beispielsweise die Mitglieder der Geschäftsführungs- und
Aufsichtsorgane, persönlich haftende Gesellschafter, Großaktionäre (sofern ihre Beteiligung für die Erlangung der Insiderkenntnis ursächlich gewesen ist) sowie, wer aufgrund seines
Berufes, seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer Insidertatsache hat (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater etc.).
Entscheidende Eingrenzungsmerkmale sind die Ursächlichkeit
und die Bestimmungsgemäßheit.
Problem:
Journalisten, Analysten
- erhalten bestimmungsgemäß Kenntnis; sie sind daher
Insider
- gelten indes bei Weitergabe der Insiderinformation
nicht als Primärinsider
- gleichwohl sind die nutznießenden Dritten Sekundärinsider
Problem:
Emittenten
Primärinsider ohne jeglichen Bezug zum
- z.B. Parlamentarier, Bundesbankangehörige, wenn sie
an der Schaffung von Informationen und Entscheidungen, die Insiderinformationen darstellen, beteiligt sind
und sie über diese nur kraft ihrer Berufspflichten, nicht
aber auch privat verfügen dürfen
- es handelt sich hierbei ebenfalls um Primärinsider
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- 159 -
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4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
§ 14 WpHG Sekundärinsider
Ein Sekundärinsider ist ein Dritter, der Kenntnis von einer Insidertatsache erlangt hat.
Anm.:
Der Dritte muß sich dabei keine Vorstellung über die Qualität
der Information als Insidertatsache gemacht haben. Auch wenn
der Dritte nicht erkennen konnte, daß die Information von einem Insider stammt, wirkt das für ihn nicht entlastend.
Wer indes auf Grundlage eines Tips handelt, ohne die informelle Grundlage der Empfehlung zu kennen, ist kein Sekundärinsider.
§ 14 WpHG Verbot von Insidergeschäften
• Primär- und Sekundärinsidern ist es verboten, die Kenntnis
einer Insidertatsache zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil
auszunutzen.
Dabei reicht der Versuch aus, die tatsächliche Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich.
• Primärinsidern ist es darüber hinaus verboten, eine
Insidertatsache Unbefugten mitzuteilen oder zugänglich zu
machen sowie Empfehlungen auf Grundlage der Kenntnis
einer Insidertatsache abzugeben.
Auffallend ist, daß sich das Verbot der Weitergabe von Insiderkenntnissen nicht auch auf Sekundärinsider erstreckt.
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Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Die Insidervorschriften sind gem. § 20 WpHG nicht auf Geschäfte anzuwenden, die aus geld- oder währungspolitischen
Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung
vom Bund und von von diesem damit beauftragten Personen
getätigt werden.
Der Verbotstatbestand findet nicht nur Anwendung auf die
Weitergabe von Insidertatsachen nach außen, sondern auch auf
innerbetriebliche Abläufe. Die Weitergabe einer Insiderinformation im Unternehmen ist indes zulässig, sofern und soweit
dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Überwachung des Insiderverbotes u.a.
• dadurch, daß Kreditinstitute und sonstige an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassene Unternehmen dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
ihre Transaktionen in Wertpapieren und derivativen Finanzinstrumenten melden müssen (§ 9 WpHG)
• durch Auskunftspflichten für die o.g. Unternehmen über Geschäfte in Insiderpapieren für eigene und für fremde Rechnung. Bei begründetem Verdacht auf einen Insiderverstoß
müssen sie die Identität ihrer Auftraggeber offenlegen.
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- 161 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Strafvorschrift (§ 38 WpHG)
Mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer entgegen einem Verbot nach § 14 WpHG
• ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert,
• eine Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht,
• den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers
empfiehlt.
Verbotene Handlungen von Primär- und Sekundärinsidern
werden gleichbehandelt.
Aus rechtswidrigen Insidergeschäften erlangte Gewinne fallen
an den Staat.
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- 162 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
c) Publizität bei Transaktionen über bedeutende Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen
§ 15 WpHG Ad-hoc-Publizität
⇒ Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen
• Emittenten von Wertpapieren, die an einer inländischen
Börse gehandelt werden,
• müssen unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die
im Tätigkeitsbereich des Emittenten eingetreten ist.
• Die Tatsache sollte noch nicht öffentlich bekannt sein.
• Eine Veröffentlichung ist nur dann erforderlich, wenn zu erwarten ist, daß der Kurs des Wertpapiers erheblich beeinflußt
wird, oder wenn der Emittent aufgrund der Tatsache seinen
Verpflichtungen
aus
zum
Handel
zugelassenen
Schuldverschreibungen nicht mehr nachkommen kann.
Ausnahme:
Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel kann den
Emittenten auf Antrag von der Verpflichtung zur Veröffentlichung befreien, wenn die Veröffentlichung berechtigten Interessen des Emittenten schadet.
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- 163 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Vor der Veröffentlichung der Tatsache muß
• die Geschäftsführung der Börsen, an denen das
Wertpapier bzw. das Derivat auf dieses Wertpapier
gehandelt wird,
• das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
informiert werden.
Die Geschäftsführung der Börse entscheidet dann, ob der Kurs
des Wertpapieres ausgesetzt werden muß.
Die Veröffentlichung kann über ein Börsenpflichtblatt
und/oder ein elektronisches Informationssystem erfolgen.
Ziele der Ad-hoc-Publizität
- dem Mißbrauch von Insiderkenntnissen präventiv
entgegenwirken,
- einen gleichberechtigten, schnellen Zugang der
Öffentlichkeit zu neuen kursrelevanten
Unternehmensnachrichten gewährleisten
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- 164 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Beispiele für Ad-hoc-Publizität
1) Veränderungen der Vermögens- und Liquiditätslage z.B. bei
-
Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen
Erwerb oder Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung / -schnitt)
Änderungen des Dividendensatzes (hier: Prüfung des
Einzelfalls in besonderem Maße erforderlich)
2) Veränderungen im allgemeinen Geschäftsverlauf
- Rückzug aus alten oder Aufnahme von neuen
Kerngeschäftsfeldern
- maßgebliche Produkthaftungs- oder Umweltschadensfälle
- personelle oder organisatorische Veränderungen in
Schlüsselpositionen des Unternehmens
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- 165 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Publizitätspflichten
• Meldepflicht seitens des Aktionärs bei Beteiligung am
stimmberechtigten Kapital mit mind. 5%, 10%, 25%, 50%
oder 75%
• Meldepflicht besteht gegenüber
- der Aktiengesellschaft
- dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
• die betroffene Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, die ihr
zugegangene Meldung unverzüglich zu veröffentlichen (Adhoc-Publizität)
• Ausnahme: Nicht betroffen von dem zuvor geschilderten
Procedere sind die Handelsbestände von Banken und
Versicherungen.
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- 166 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
d) Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleitungsunternehmen
Allgemeine Verhaltensregeln
- anlegergerechte Beratung
• Wissenstand des Kunden ist zu berücksichtigen
• Beachtung der Risikobereitschaft des Kunden
• Einbeziehung seiner derzeitigen Portefeuillestruktur in das
Beratungsgespräch
- objektgerechte Beratung
- Erbringung von Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit
- Bemühen um die Vermeidung von Interessenkonflikten
- bei unvermeidbaren Interessenkonflikten ist der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses
auszuführen
Besondere Verhaltensregeln
... sollen das Schlagendwerden von Realisationsrisiken verhindern.
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- 167 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
2. Änderung des Börsengesetzes
• Einrichtung von Handelsüberwachungsstellen
• Legaldefinition des Begriffes „Börsenpreis“
• Einrichtung eines Börsenrates, der die Kontrolle der Börsengeschäftsführung übernimmt
• Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz für seine Aufträge und entscheidet darüber, ob ein Auftrag im Parketthandel oder im elektronischen Handel ausgeführt wird
• zur Erhöhung der Marktliquidität dürfen die Kursmakler in
größerem Umfang Eigen- und Aufgabengeschäfte tätigen
• Handelsverbund zwischen Börsenmaklern, die an verschiedenen Börsen dieselben Aktien betreuen, wird ermöglicht
⇒ zwischen den einzelnen Börsen kann auf diese Weise ein
Ausgleich von Angebot und Nachfrage im Parketthandel
stattfinden
• um wachsenden Kapitalanforderungen gerecht zu werden,
dürfen sich Kursmakler künftig in Kursmaklergesellschaften
zusammenschließen
• Beteiligung von Privatpersonen an Warentermingeschäften
wird ermöglicht
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- 168 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
3. KAGG-Novelle
• Zulassung von Geldmarktfonds
• Wertpapierleihe zulässig
• Anlagemöglichkeiten im derivativen Bereich werden erweitert
4. Änderungen im Aktiengesetz
• Mindestnennbetrag für Aktien wurde von DM 50,-- auf DM
5,-- herabgesetzt (inzwischen Stückaktien möglich)
Ziel:
- Aktienerwerb für Privatanleger erleichtern
- Eigenkapitalausstattung börsennotierter Gesellschaften
verbessern
- Belebung des Aktienhandels am Finanzplatz Deutschland
• Schaffung einer rechtlichen Grundlage dafür, daß Kreditinstitute eigene Aktien im Handelsbestand halten können
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- 169 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
5. UBGG-Novelle
⇒ Schaffung zusätzlicher Handlungsspielräume
• Erweiterung des Kreises der jungen Unternehmen, an denen
sich Unternehmensbeteiligungsgesellschaften beteiligen
können
• Ermöglichung vorübergehender Beteiligung auch an älteren
Gesellschaften
• Erweiterung der Anlagegrenzen
(Maßstab ist nunmehr die Bilanzsumme, bislang war es das
Eigenkapital der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft)
• Begebung von Schuldverschreibungen durch Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nunmehr erlaubt
• Fremdkapital-Aufnahme bis max. 50% des Eigenkapitals der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
• Verringerung der Haftungsrisiken für Gründungsgesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
• Zwang zur Offenlegung der Gewinnanteile aus einzelnen
Beteiligungen, die ihrerseits vielfach nicht zu derartiger Publizität verpflichtet sind, entfällt
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- 170 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Drittes Finanzmarktförderungsgesetz
Ziele:
• Verbesserung der Risikokapitalbeschaffung des Mittelstands
• Erhöhung des Kapitalangebots auf den Terminmärkten
• Erhöhung des börslichen Eigenkapitalangebots
• Ausweitung des Kapitalangebots für nicht-börsennotierte
Unternehmen
Schwerpunkte:
• Börsen- und Wertpapierhandelsrecht
- Modernisierung der Haftung für fehlerhafte Börsenzulassungsprospekte
- Erleichterung des Börsenzugangs für Emittenten
- gesetzliche Regelung des Rückzugs eines Emittenten
von der Börse
- Berücksichtigung moderner Emissionsverfahren der
Marktteilnehmer
- umfangreiche Rechtsbereinigung
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- 171 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
• Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)
- Zulassung neuer Fondstypen
§ Altersvorsorge-Sondervermögen
§ Dachfonds
§ gemischte Wertpapier- u. Grundstücks-SV
§ geschlossene Fonds in der Rechtsform AG
- Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten für bereits zugelassene Investmentfondstypen
- Verbesserung des Anlegerschutzes und des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums
• Gesetz über Unternehmensbeteiligungsges. (UBGG)
- Steuerliche Begünstigung der UBGs
- Zulassung weiterer Rechtsformen für eine UBG
- Erweiterung der Anlage- und Refinanzierungsregeln für
UBGs
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- 172 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (StückAG)
Inkrafttreten:
1. April 1998
Ziele:
•
Anpassung des deutschen Aktienrechts an den EURO
•
Vermeidung von Dezimalbeträgen bei Nennbeträgen und
Grundkapital durch Zulassung nennbetragsloser Aktien
⇒ Währungsumstellung ohne größere Kapitaländerungen
möglich
Drei Varianten nennwertloser Aktien
1. Verzicht auf festes Grundkapital
2. Festhalten an festem Grundkapital, aber Aktien repräsentieren keinen festen Teilbetrag des Grundkapitals
3. Festhalten an festem Grundkapital; Aktien verkörpern einen
festen Anteil am Grundkapital
Grundkapital
= " fiktiver Nennbetrag"
Zahl der Aktien
unechte nennwertlose Aktie
Institut für Geld- und Kapitalverkehr
der Universität Hamburg
- 173 -
Examenskurs BBL
4.2 Finanzmarktförderungsgesetz
Literatur
Heinz-Dieter Assmann, Rechtsanwendungsprobleme des Insiderrechts. In: Die Aktiengesellschaft, Februar 1997, S. 50-58.
Deutsche Börse AG (Hrsg.), Insiderverbote und Ad-hoc-Publizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz. Frankfurt 1994.
Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt, Jg.
1998, Teil I, Nr. 18, S. 529-579. (zum herunterladen)
Landeszentralbank Hessen (Hrsg.), Bedeutung des Zweiten
Finanzmarktförderungsgesetzes für den Finanzplatz Frankfurt.
In: Frankfurter Finanzmarktbericht, o.Jg. (1994), Nr. 19, S. 110.
Siegfried Kümpel, Zum Begriff der Insidertatsache. In: Wertpapier-Mitteilungen, 48. Jg. (1994), Heft 48, S. 2137-2143.
Ders., Die allgemeinen Verhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetzes. In: Wertpapier-Mitteilungen, 49. Jg. (1995), Heft
16, S. 689-694.
Hartmut Schmidt, Olaf Oesterhelweg, Kai Treske, Erkennen
deutsche Anleger die Vorzüge sog. Call Markets?. In: Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft (ZBB), 8. Jg. (1996),
S. 10-19.
Stückaktiengesetz, Bundesgesetzblatt, Jg. 1998, Teil I, Nr. 19,
S. 590-595.
Institut für Geld- und Kapitalverkehr
der Universität Hamburg
- 174 -
Examenskurs BBL
5. Portfoliotheorie/CAPM
5. Portfoliotheorie / CAPM
Literatur
Harrington, Diana R., Modern Portfolio Theory and The
Capital Asset Pricing Model. Englewood Cliffs / N.J. 1983, S.
1-37 und S. 66-80.
Markowitz, Harry M., Portfolio Selection. In: Journal of Finance,
Vol. 7 (1952), S. 77-91.
Ross, Stephen A.; Westerfield, Randolph W.; Jaffe, Jeffrey
F., Corporate Finance . 2. Aufl., Homewood, Ill. 1990, S.
225-294.
Aufgaben
WS 99/00 (3b), WS 97/98 (3), WS 94/95 (7), SS 95 (7), WS
93/94 (3), WS 93/94 (8)