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Benefits! Das bAV-Fachmagazin von Towers Watson Deutschland Ausgabe 01 | März 2013 towerswatson.de „Die „ Verbreitung der bAV sollte weiter gefördert werden, denn sie ist der effizienteste Weg der kapitalgedeckten Altersvorsorge.“ Ruhestand 2030: Ergebnisse von Rentendialog und Alterssicherungsbericht Neuer Pensionsfonds von Towers Watson: Anbieter-unabhängige bAV-Plattform Betriebliche KrankenZusatzversicherung bei Mitarbeitern sehr gefragt: Aktuelle Studie Vorbereitung auf IAS 19: Nachholbedarf bei Umstellung auf neuen Standard Apps & Co. in der bAV-Verwaltung: Marktpraxis und Trends – aktuelle Studie Muster-Rubrik Inhalt März 2013 Herausgeber: Towers Watson GmbH V.i.S.d.P.: Reiner Jung Redaktion Ulrike Lerchner-Arnold Verantwortlich: Prof. Dr. Dr. Wolfgang Förster Dr. Michael Karst Sybille Siefer Dr. Manfred Stöckler Dr. Claudio Thum Online-Archiv Benefits! ist auch online abrufbar unter: www.towerswatson.com/de-DE/Insights/ Newsletters/Europe/benefits-fachmagazin Editorial 4 MyMüsli – MyPensionsfonds 21 Zinsdiskussion: Klärungsprozess dauert an Im Fokus 5 Übergang in den Ruhestand 2030 24 Die Durchführung der QIS in Deutschland 7 Alterssicherung – bAV am Scheideweg Praxis Benefits 9 Entgeltumwandlung rechnet sich 12 Junge Arbeitnehmer setzen auf bAV 14 Towers Watson gründet Pensionsfonds 16 Studie: Mitarbeiter unzufrieden mit gesetzlichen Krankenkassen 27 Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen nach IFRS 30 Risikomanagement von Pensionskassen 32 Prüfungsanpassung nur auf Basis des HGB-Abschlusses Recht & Steuern 34 Einstandspflicht auch bei Kürzung von Pensionskassenleistungen 35 Beitragspflicht bei Abfindung einer Direktversicherung 17 Internationale Pensionspläne – Marktpraxis und Trends 36 Jeweiligkeitsklauseln in Formular arbeitsverträgen Bilanzen & Finanzen 20 Gut vorbereitet auf IAS 19 (neu)? 38 Vorgezogene Altersrenten aus unverfallbaren Anwartschaften bei Limitierungssystemen 39 Behandlung von angeschafften Drohverlusten und Schuldbeitritten Administration & Software 42 Apps & Co. in der bAV-Verwaltung HR-Strategie, Talent & Rewards 44 Vergütung in Konzernen und im Mittelstand News 47 Towers Watson Pensionskassentag 2013 48 HR ExecutiveBranchenkonferenz Banken und V ersicherungen 2013 48 Towers Watson HR ExecutiveKonferenz 2013 Benefits! 3 Editorial MyMüsli – MyPensionsfonds Vor dem Internetzeitalter hatten Müsli-Fans nur zwei Möglichkeiten: entweder eine Fertigmischung aus dem Supermarkt kaufen oder mit großem Aufwand (Zeit, Zutaten, Kücheninfrastruktur …) eigene Mischungen herstellen. Heute ist das anders: Über diverse Internetplattformen lassen sich Billionen individueller Müslimischungen zusammenstellen – zu einem akzeptablen Preis und ohne die heimische Küche zum Müsli-Labor umzubauen. Darüber hinaus bieten viele Müsli-Mix-Plattformen auch individuell variierbare Standardmischungen an. Was hat das mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu tun? Nun, inzwischen ist auch der Pensionsfonds im Internetzeitalter angekommen. Seit Januar gibt es mit dem Towers Watson Pensionsfonds den ersten anbieterunabhängigen Pensionsfonds in Deutschland (siehe Beitrag auf Seite 14). Er bietet für das „Mischen der Zutaten“ die größtmögliche Gestaltungsfreiheit: So lassen sich ein unternehmensspezifisches Rundum-Sorglos-Paket oder einzelne Module (z. B. Pensionsfonds-Beratung, Investment Consulting, Administration usw.) oder eine durchdachte Standardlösung wählen. Damit lassen sich völlig neue bAV-Lösungen schaffen – oder vorhandene Lösungen auf den Pensionsfonds adaptieren. So können Unternehmen beispielsweise Pensionsvermögen aus einer bereits existierenden Treuhandlösung (Contractual Trust Arrangement – CTA) auf einen Pensionsfonds übertragen. Dabei profitieren sie von den Vorteilen des Pensionsfonds (z. B. Einsparpotenzial bei der Insolvenzsicherung). Gleichzeitig kann im Hinblick auf z. B. die Kapitalanlage oder die Administration alles weitgehend beim alten bleiben (im Rahmen der rechtlichen Vorschriften). Alles in allem ist der Towers Watson Pensionsfonds ein Angebot für Unternehmen, welche die Vorteile eines Pensionsfonds nutzen möchten, für die sich aber die Eröffnung eines eigenen Unternehmenspensionsfonds nicht rechnet. Übrigens: Die bAV-Plattform von Towers Watson schließt auch ein CTA und eine Unterstützungskasse ein. Die Einrichtung dieses Pensionsfonds versteht Towers Watson nicht zuletzt als Beitrag zur Alterssicherung in Deutschland. Dass der aktuelle Altersvorsorge-Mix optimierungsbedürftig ist, haben der Alterssicherungsbericht der Bundesregierung und die bisherigen Ergebnisse des Rentendialogs gezeigt (siehe Beiträge auf Seite 5 und 7). Dabei geht es nicht nur darum, wie ein Kapitalstock für die Altersversorgung wirtschaftlich effizient 4 towerswatson.de „Die „ bAV-Plattform von Towers Watson bietet für das ‚Mischen‘ der bAV-Zutaten die größtmögliche Gestaltungsfreiheit.“ aufgebaut werden kann. Zu entwickeln wären auch neue, flexible Modelle für den Wechsel von der Berufstätigkeit in den Ruhestand. Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten in Bezug auf Rentenbeginn, Teilrente und Teilzeittätigkeit im Alter sollten so lange wie möglich offen gehalten werden. Denn die optimale Altersvorsorge-Mischung für einen heute 30-jährigen Mitarbeiter lässt sich am besten dann finden, wenn er sicher sagen kann, wie lange er noch arbeiten will und möchte. Bis dahin mögen noch 30 Jahre vergehen. Dann aber lässt sich auch die zu diesem Zeitpunkt relevante Gesamtpersonalsituation im Unternehmen gut abschätzen und die beste Entscheidung für beide Seiten treffen. Inspiration zu einer gelungenen „bAV-Mischung“ sowie Informationen zu Trends und Entwicklungen in der bAV will Benefits! auch in dieser Ausgabe wieder liefern. Eine spannende Lektüre wünscht Dr. Thomas Jasper Leiter Retirement Solutions Towers Watson Deutschland PS: Um „Benefits!“ weiter verbessern zu können, führt Towers Watson demnächst eine Leserumfrage durch. Darin bitten wir Sie – unsere Leserinnen und Leser – um Feedback: Wie gefällt Ihnen „Benefits!“? Welche Anregungen, Kommentare, Wünsche oder Kritik möchten Sie der Redaktion mitteilen? Die Einladung zu der Online-Befragung erhalten Sie demnächst per E-Mail. Für Ihr Feedback bedankt sich die Redaktion bereits heute. Im Fokus „Die „ bAV ist als Gegengewicht zur gesetzlichen Rente und zum privaten Sparen unverzichtbar.“ Übergang in den Ruhestand 2030 Überlegungen und Fragen zu den Ergebnissen des Rentendialogs Wie sollen künftig der Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand und die Ruhestandsfinanzierung aussehen? Wie sind dabei die demografischen Veränderungen zu berücksichtigen? Diese und ähnliche Fragen wurden in dem von der Bundesregierung ins Leben gerufenen Rentendialog diskutiert. Die demografische Entwicklung führt dazu, dass die Bevölkerung und damit auch die Belegschaften in den Unternehmen durchschnittlich immer älter werden. Dies stellt Unternehmen in Deutschland vor neue Herausforderungen. Es gilt, ein ausreichendes Arbeitskräftepotential sicherzustellen sowie kontrollierte Nachfolgeprozesse für alters bedingt ausscheidende Mitarbeiter einzuführen. Unsicherheiten prägen dabei die Perspektiven von Unternehmen und Mitarbeitern. Unternehmen fragen sich, wie Mitarbeiterpotentiale erschlossen werden können. Mitarbeiter fragen sich, bis wann sie arbeiten müssen, können und wollen. Beide stehen vor der Frage, wie die Versorgungslücke zwischen dem Erwerbseinkommen und dem i. d. R. niedrigeren Ruhestandseinkommen überbrückt werden kann. Der Rentendialog sollte hierzu Lösungen erarbeiten. Die Position der Bundesregierungen und der Parteien Die Position der Bundesregierungen ist seit 2005, die Frühverrentung abzuschaffen. Der Koalitionsvertrag schrieb 2009 fest, dass die Förderung der Altersteilzeit zum 31.12.2009 eingestellt werden soll. Trotz der Abschaffung der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist die steuerfreie Auf stockung aber geblieben. Damit bleibt Altersteilzeit weiterhin möglich. Im Rahmen des Rentendialogs hat die Bundesregierung jetzt vor allem zwei Maßnahmen zum gleitenden Übergang in den Ruhestand vorgestellt: die Kombirente, d. h. Erleichterung des Hinzuverdiensts bei gesetzlichen Teilrenten, sowie die Möglichkeit freiwilliger Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, um die „erste“ Säule zu stärken. Benefits! 5 Im Fokus Gefordert wird – insoweit parteiübergreifend – zudem eine verbesserte Grundabsicherung für geringe gesetzliche Renten. Der Rentendialog hat insoweit die Zuschussrente vorgesehen. All dies schließt insgesamt die wachsende Versorgungs lücke nicht, sondern führt für die Aufstockung geringer gesetzlicher Renten zu massivem Zuschuss bedarf für die gesetzliche Rentenversicherung. Dazu ein paar Zahlen: bereits heute verfügen Neuzugänge in die gesetzliche Altersrente nur über ein Sicherungsniveau von durchschnittlich 50 Prozent (durchschnittliche Beginnrente alte Bundesländer, Stand 2011: 655 Euro). Neurentner ab 2030 erwartet nur ein Sicherungsniveau von 43 Prozent – und damit ein durchschnittlicher Rentenzahlbetrag von ca. 560 Euro. Das „Vorsorgekonto“ – mehr Fragen als Antworten Nach einen Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung (DRV) soll die gesetzliche Rentenversicherung um eine Sparkomponente erweitert werden. Ziel: Ausweitung der Palette der Riesterprodukte um eine „einfache“ Komponente, um deren stagnierende Verbreitung zu erhöhen. Der Vorschlag wirft einige Fragen auf: Die – bislang praktisch ungenutzte – Möglichkeit, gesetzliche Rentenabschläge durch Einmalzahlungen in die DRV auszugleichen soll um eine Sparkomponente ergänzt werden. Es soll gelten: Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, Riesterförderung und Vererblichkeit des Guthabens. Damit wird der „Rubikon“ zwischen Altersversorgung und Sparplan, wie er noch der Rüruprente zugrunde lag, überschritten und eine systematische Grundsatzfrage steuerlicher Förderungsprinzipien aufgeworfen. Die Kapitalanlage soll den Regeln für gesetzliche Sozialversicherungsträger folgen. Sie ist damit zwar „sicher“, aber nur auf Basis vergleichsweise niedriger Erträge: So rentierte z. B. die gesetzliche Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung seit etwa 2009 zwischen etwa 0,4 und 1,4 Prozent, während sich die durchschnittlichen Inflationsraten gleichzeitig zwischen ca. 0,9 und 2,1 Prozent bewegten. Letztlich schließt dieser Vorschlag die Versorgungslücke nicht. Zwar steigt möglicherweise die Verbreitung von „Riesterverträgen“ insgesamt, jedoch zum Preis einer vergleichsweise schwachen und damit besonders inflationsgefährdeten Verzinsung. „Mischmodelle“ als Königsweg? Betrachtet man die anstehenden Herausforde rungen, so ist evident, dass die Ausgangsfragen nur durch die intelligente Nutzung aller verfügbaren Vorsorgemodelle gelöst werden können. Ent- 6 towerswatson.de scheidend ist die Finanzierung der verschiedenen Lebensphasen: hier ist der kombinierte Einsatz von gesetzlichen und betrieblichen Teilrenten, Lebensarbeitszeitkonten, Elementen der Altersteilzeit und Teilzeitarbeit für angemessene und flexible Übergänge in den Ruhestand gefragt. Flexible zweckgebundene Ausfinanzierung Die Kernfrage aller Vorsorgemodelle bleibt jedoch deren Finanzierung. Die Mittel hierfür sind – auch bei Beteiligung der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung – begrenzt. Hier ist in Anbetracht der Vielschichtigkeit der Anforderungen sowie der nicht im Detail planbaren künftigen personalwirtschaftlichen Situation für Unternehmen eine flexible Gestaltung angezeigt. Flexibilität können kollektive betriebliche Vorsorgefonds bewirken, in denen die betrieblichen Fördermittel für Ruhestand und „Vorruhestand“ zweckgebunden zu Gunsten der Arbeitnehmer gebündelt und erst künftig situationsgebunden verwendet werden, statt sie bereits heute vollständig für konkrete Maßnahmen einzusetzen. Hinweise für die Praxis In Anbetracht der demografischen Herausforderungen sind Unternehmen gefordert, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) – gerade auch aus Entgeltumwandlung bzw. kofinanziert durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bzw. Opting-Out-Modelle – zu forcieren und die periodengerechte Vorfinanzierung der demografischen Lasten für Vorruhestandkosten durch kollektive Vorsorgefonds zu verbessern. Die aktuelle Rechtslage bietet für Unternehmen bereits heute ein vielfältiges Spektrum, mit dem unternehmensspezifische Lösungen gestaltet und umgesetzt werden können. Dr. Reiner Schwinger [email protected] Telefon: +49 7121 3122-228 Dr. Michael Karst [email protected] Telefon: +49 7121 3122-261 Alterssicherung – bAV am Scheideweg Alterssicherungsbericht der Bundesregierung / Zentrale Rolle der bAV Zwar bleiben umlagefinanzierte Renten weiterhin ein wesentliches Element der Grundsicherung im Alter, die bAV muss hierbei jedoch ebenfalls eine zentrale Rolle spielen. Ihre Verbreitung sollte daher weiter gefördert werden. Während Arbeits- und Sozialministerin Ursula von der Leyen vor dem möglichen „Massenphänomen Altersarmut“ warnt und dieses mit geplanten Zuschussrenten für Geringverdiener abwenden möchte, scheint der Alterssicherungsbericht 2012 der Bundesregierung vorerst Entwarnung zu geben. Er zeichnet das Bild eines noch ausbaufähigen, aber stetig wachsenden Alterssicherungssystems in Deutschland, welches nachhaltig und zukunftsfest genug ausgestaltet wurde, um auch den Herausforderungen des demografischen Wandels standzuhalten. Der Bericht bekräftigt, dass die heutige Rentnergeneration überwiegend gut versorgt sei und das Netto-Gesamtversorgungsniveau insbesondere für Versicherte mit Kindern künftig deutlich ansteigen wird. Gesetzliche Rente: niedriges Absicherungsniveau Ein genauerer Blick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rente in Deutschland zeigt jedoch, dass diese bereits bis heute deutlich abgesunken ist. Während der Zahlbetrag der gesetzlichen Rente monatlich bei 1.037 Euro im Durchschnitt aller Rentner ab 65 Jahren liegt, sieht die Situation für Neurentner deutlich schlechter aus. Im Jahr 2010 lag der durchschnittliche Einstiegsbetrag der gesetzlichen Rente in den alten Bundesländern bei 655 Euro und damit sogar unter dem deutschen Grundsicherungsbetrag von 688 Euro. Bereits 2001 hatte die seinerzeitige Bundesregierung erkannt, dass diese Lücken nicht durch eine wie auch immer geartete Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und der Finanzierung über Umlagen geschlossen werden kann. Seit damals hat sich die Lage nicht grundsätzlich verbessert – im Gegenteil: Der demografische Befund zeigt für die nächsten beiden Generationen eine ungebrochene Tendenz zur Überalterung; die Finanzkraft der öffentlichen Haushalte ist durch die Eurokrise, die ja im Wesentlichen eine Staatsschuldenkrise ist, deutlich gesunken. Vorschläge, die heute die Rettung durch einen weiteren Ausbau der gesetzlichen Rente erwarten, verkennen die demografischen und ökonomischen Grundzusammenhänge und nehmen wissentlich eine weitere Verlagerung von Schulden auf kommende Generationen in Kauf. Versorgungslücke: Ausgleich durch bAV möglich Wie die Fraktionen der SPD und der Grünen schon vor zwölf Jahren festgestellt hatten, bietet die betriebliche Altersversorgung (bAV) die besten Voraussetzungen, um die absehbaren Rentenlücken ganz oder teilweise auszugleichen. Sie kann transaktionskostenarm durchgeführt werden, erfordert wegen fehlender Interessengegensätze zwischen Anbieter und Begünstigten (idealtypischerweise fehlende Gewinnerzielungsabsicht) im Grundsatz keine umfassende Regulierung und kann effizient für ganze Kollektive umgesetzt werden. Als Folge der Riester-Reformen hat die bAV dann auch eine deutliche Renaissance erfahren: Dem Alterssicherungsbericht 2012 der Bundesregie- Abb. 1: Aktuelle Rentenzahlbeträge (Angaben in Euro) 1037 Bestandsrentner 1: Gesetzliche Rente Neurentner 2: Gesetzliche Rente 655 Bestandsrentner 1: Betriebliche Rente 466 0 200 400 600 800 1000 1200 1) Durchschnittlicher Beitrag je Leistungsbezieher (Quelle: Alterssicherungsbericht 2012, Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 2) D urchschnittliche monatliche gesetzliche Altersrente eines Ruheständlers in den alten Bundesländern, der im Jahr 2010 in den Ruhestand gegangen ist (Quelle: Stiftung Warentest Finanztest 7/2012) Benefits! 7 Im Fokus rung zufolge ist die Zahl der aktiven Anwartschaften auf bAV seit 2001 um rund 34 Prozent auf 19,6 Mio. deutlich gestiegen. Insbesondere vor dem Hintergrund des eher verhaltenen Zuwachses zwischen 2007 und 2009 im Kontext der Finanzund Wirtschaftskrise ist dies insgesamt eine sehr dynamische Entwicklung. Seit der Einführung der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) hat auch die Verbreitung von Entgeltumwandlung deutlich zugenommen und ist damit zur treibenden Kraft des Ausbaus der bAV in den vergangenen zehn Jahren geworden. Verbreitung der bAV: noch nicht ausreichend Trotz dieser positiven Entwicklungen ist bAV in Deutschland noch nicht so weit verbreitet, dass sie das in Zukunft sinkende Sicherungsniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen können wird. So sind Schätzungen zufolge rund 40 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bislang nicht durch eine bAV abgesichert. Auch im internationalen Vergleich ist die Verbreitung der bAV in Deutschland stark unterrepräsentiert. Mit einem Pensionsvermögen in Höhe von ca. 5,5 Prozent des BIP liegt Deutschland weit unterhalb des gewichteten Mittelwerts von 72 Prozent. Selbst unter Berücksichtigung der innenfinanzierten Pensionsverpflichtungen in Höhe von über 250 Mrd. Euro fällt Deutschland damit weit hinter vergleichbar entwickelte europäische Staaten wie Großbritannien und den Niederlanden zurück. Auch innerhalb von Deutschland herrschen große Unterschiede in der Versorgung durch bAV, insbesondere in Abhängigkeit von der Branchenzugehörigkeit: Während das Kredit- und Versicherungsgewerbe mit einem Anteil von 84 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit bAV-Ansprüchen den Spitzenreiter in der Privatwirtschaft darstellt, liegt der Anteil bei der überwiegenden Mehrheit der Branchen bei unter 50 Prozent. Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, sind Zusagen auf bAV unterrepräsentiert. Hindernisse aus dem Weg räumen Auf der Suche nach Gründen für die nicht zufriedenstellende Durchdringung in Breite und Tiefe stößt man auf Gesetze und Vorschriften, die es Unternehmen und Mitarbeitern nicht leicht machen, an einem nachhaltigen Vorsorgesparen zu arbeiten: Zum einen verhindern tradierte Regeln die Durchlässigkeit der Systeme und erschweren den Unternehmen die Finanzierung, Verwaltung und damit auch die Nachhaltigkeit von bAV. Zum anderen ist das Aufsichtsrecht nicht optimal auf bAV zugeschnitten und soll in Zukunft sogar noch weiter an die wesensfremde Aufsicht für Versicherungs- und Bankprodukte angepasst werden. Dies ist weder unter Kosten- noch 8 towerswatson.de unter Renditegesichtspunkten für Unternehmen und Begünstigte förderlich. Hier und an den Grundlagen der arbeits-/kollektivertraglichen Umsetzung ist anzusetzen, denn statistisch zeigt sich eine stärkere Verbreitung unter solchen Unternehmen, die durch arbeitsvertragliche Regelungen die Belegschaft als Kollektiv in die Versorgung einbeziehen. Fazit Diese Ansatzpunkte müssen genutzt werden, um die bAV in Deutschland weiter voranzutreiben, denn sie ist der effizienteste Weg der kapitalgedeckten Altersvorsorge und vermag es, alle Arbeitnehmer – auch Geringverdiener – zu erreichen und die Vorsorgebereitschaft zu steigern. Selbstverständlich gilt jedoch die bewährte Faustregel, „nicht alle Eier in einen Korb zu packen“ nicht nur in der Diversifikation eines Anlageportfolios, sondern auch in der Altersvorsorge. Nur in der Kombination aus der umlagefinanzierten Vorsorge durch die gesetzliche Rente und der kapitalgedeckten Vorsorge durch bAV können die Vorteile beider Säulen voll ausgeschöpft werden: •• Umlagefinanzierte Renten sind ein wesentliches Element der Grundsicherung. Ihre Anknüpfung an Lohneinkommen schafft in einem begrenzten Umfang Versorgungssicherheit. ••Als „zweites Standbein“ hilft der Ausbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge durch Sparbeiträge sowie durch Zins und Zinseszins, den Lebensstandard zu sichern und darüber hinaus Kürzungen der umlagefinanzierten Rente abzufedern. Die bAV muss hierbei eine zentrale Rolle spielen. Sie ist als Gegengewicht zur gesetzlichen Rente und dem privaten Sparen unverzichtbar. Mehr zum Thema Der Alterssicherungsbericht der Bundesregierung ist nachzulesen unter www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/ rentenbericht-28-11-2012.html?nn=31846. Dr. Reiner Schwinger [email protected] Telefon: +49 7121 3122-228 Andrea Reiner [email protected] Telefon: +49 611 794-401 Praxis Benefits „Für „ Mitarbeiter lohnt es sich weiterhin, Entgelt für eine bAV umzuwandeln.“ bAV rechnet sich Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer wirtschaftlich vorteilhaft Die wirtschaftliche Attraktivität der Entgeltumwandlung wurde in den Medien verschiedentlich in Frage gestellt. Jedoch wurden die dafür zugrunde gelegten Berechnungen inzwischen z. T. revidiert. Benefits! rechnet nach und zeigt, dass die bAV für Arbeitnehmer gegenüber einer Privatrente gleichwohl einen Nettovorteil bietet. Private vs. betriebliche Vorsorge Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, durch Entgeltumwandlung einen Betrag in Höhe von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zu investieren. Dieser Betrag entspricht aktuell 2.784 Euro im Jahr. In der Ansparphase ist der Vorsorgebeitrag steuer- und sozialabgabenfrei; er wird nicht aus dem Nettoeinkommen, sondern aus der Spitze des steuerlich am höchsten belasteten Bruttoeinkommens entnommen. Im Gegenzug sind Betriebsrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 2040 voll zu versteuern. Die Besteuerungshöhe steigt für Renten mit Beginn im Übergangszeitraum 2005 bis 2039 sukzessiv an. Darüber hinaus ist die Betriebsrente bei gesetzlich krankenversicherten Rentnern mit dem vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen (zurzeit 15,5 Prozent plus 2,3 Prozent = 17,8 Prozent). Für die Entgeltbestandteile, die sozialabgabenfrei in Vorsorgebeiträge umgewandelt wurden, werden keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rente erworben. Diese Minderung der gesetzlichen Rente ist in einem Wirtschaftlichkeitsvergleich ebenfalls zu berücksichtigen. Eine private Altersvorsorge wird hingegen aus dem Nettoeinkommen finanziert. Diesem Nachteil steht jedoch der Vorteil der eingeschränkten Besteuerung der Rente gegenüber. Lediglich 17 Prozent der Privatrente (der sog. Ertragsanteil) ist steuerpflichtig. Die Abgaben für Kranken- und Pflegeversicherung entfallen ebenfalls. Aufgrund der aktuell noch sehr hohen Freibeträge für Betriebsrentenbezieher dürfte der Vorteil der bAV aus Entgeltumwandlung bei einem Renten beginn in den nächsten Jahren unumstritten sein. Jedoch zeigt auch der Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen bAV und Privatrente für Rentenbeginne ab 2040, dass die betriebliche Vorsorge – trotz Benefits! 9 Praxis Benefits Tab. 1: Betriebliche vs. private Vorsorge – Wirtschaftlichkeitsvergleich Zusätzliche Rente aus privater Vorsorge Zusätzliche Rente aus bAV (ohne Arbeitgeberzuschuss) Zusätzliche Rente aus bAV (mit Arbeitgeberzuschuss) 49,12 Euro 100 Euro 100 Euro 191 Euro 277 Euro 334 Euro abzüglich Minderung der gesetzlichen Rente aufgrund der Entgeltumwandlung 0 Euro – 39 Euro – 39 Euro Betrag nach Minderung der gesetzlichen Rente 191 Euro 238 Euro 295 Euro + 47 Euro + 104 Euro + 25 Prozent + 54 Prozent Sparbeitrag Ansparphase Nettorente * Differenz in Euro Differenz in Prozent (Musterperson: Finanzierungsbeginn im Alter 23, Rentenbeginn im Alter 67, Brutto-Monatsgehalt: 3.400 Euro, S teuerklasse I, gesetzlich krankenversichert) * nach Steuern und Sozialabgaben gegenteiliger Behauptungen 1 – auch nach dem Wegfall der Freibeträge einen Nettovorteil bietet. Wirtschaftlichkeitsvergleich: Vorteil bAV Towers Watson hat für einen Durchschnittsverdiener (gesetzlich krankenversicherter Mitarbeiter mit einem Bruttogehalt von 3.400 Euro monatlich) sowohl die Ergebnisse einer betrieblichen als auch einer privaten Altersvorsorge durchgerechnet. Dabei wurden folgende Prämissen zugrunde gelegt: •• Die Entgeltumwandlung in der bAV beträgt monatlich 100 Euro. Die durch die Entgeltumwandlung resultierende Reduzierung des Nettogehalts im Vergleich zum Netto vor Entgeltumwandlung (Nettoverlust) gilt als Beitrag zur Finanzierung der Privatrente. •• Es gelten die aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen. •• Bei den Steuerberechnungen wurde davon ausgegangen, dass sich die Systematik des Steuertarifs zukünftig nicht ändert. •• Es werden keine weiteren Einkünfte im Rentenalter 67 angenommen. •• Die Annahmen zur Hochrechnung der gesetzlichen Rente lauten: Gehaltssteigerung 2,5 Prozent p. a., Steigerung des aktuellen Rentenwerts 1,5 Prozent p. a., Steigerung des Durchschnittsentgelts aller Versicherten zwei Prozent p. a. Rentenanwartschaften vor Beginn der Ansparphase sind mit Hilfe des steuerlich anerkannten Näherungsverfahrens berechnet. •• Bei der Berechnung der Rente aus der zusätzlichen Altersvorsorge wurden Angebote eines renommierten Versicherungsunternehmens berücksichtigt. Für die bAV wurde ein Gruppentarif mit Sonderkonditionen zugrunde gelegt, dessen Leistungen fünf Prozent höher als die Leistungen aus dem Einzeltarif für die Privatrente sind. Ansonsten sind beide Versicherungstarife identisch. •• Die aktuellen Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung sind berücksichtigt. Für Entgeltumwandlungen aus dem Bruttogehalt bis zur BBG spart der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von zurzeit 19,75 Prozent. Diese Ersparnis reichen viele Arbeitgeber als Zuschuss zu den Vorsorgebeiträgen ihrer Mitarbeiter weiter. Dadurch steigt die Rente aus der bAV zusätzlich. Die Weitergabe der Sozialversicherungsersparnisse ist für den Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtend. Daher wurde der Wirtschaftlichkeitsvergleich sowohl mit als auch ohne diesen Arbeitgeberzuschuss durchgeführt. Im Ergebnis führt die bAV zu einer um 25 Prozent höheren zusätzlichen Rente, die bAV mit Arbeitgeberzuschuss sogar zu einer um über 50 Prozent höheren Rente als die private Vorsorge (siehe Tab. 1). Einflussfaktoren Einige Parameter können das Ergebnis des Wirtschaftlichkeitsvergleichs beeinflussen: •• Laufzeit: Beginnt die Ansparphase erst spät, bietet die bAV weiterhin einen – wenn auch 1Z . B. Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 21.11.2012. Die hier zugrunde gelegten Berechnungen wurden zwischenzeitlich korrigiert (siehe www.iba-profdrbirk.de/aktuelles.php – PDF-Dokument „Rechnet sich Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer überhaupt noch?“, Seite 6). In der korrigierten Version fallen die Leistungen für den Durchschnittsverdiener in der bAV im Vergleich zur Privatrente nun um 40 Euro pro Monat höher aus (Betrachtung einschl. der Überschüsse). Dies widerlegt in Teilen die Aussagen des Artikels. 10 towerswatson.de Abb. 1: Höhere Nettorente aus bAV im Vergleich zur Nettorente aus privater Vorsorge (in Prozent) Berechnung 80 % 76 70 % a uf Basis der aktuellen Überschüsse 62 60 % 56 55 50 % m it einer um ein Prozent höheren Verzinsung 58 58 58 einschließlich eines Arbeitgeberzuschusses in Höhe der eingesparten Sozialbeiträge 40 % 30 % 20 % 25 23 21 21 21 GKV 52.800 Euro GKV 102.000 Euro 19 10 % Für eine Musterpersonen mit einem Einkommen von ... Euro p. a. (Steuerklasse 1), die gesetzlich (GKV) bzw. privat (PKV) krankenversichert ist, liegt die Nettorente aus der bAV im Vergleich zur Nettorente aus privater Vorsorge um ... Prozent höher. 34 30 0% GKV 40.800 Euro PKV 52.800 Euro PKV 102.000 Euro k leineren – Vorteil für die Musterperson. Bei einem Beginn der Ansparphase im Alter 40 wäre die Rente aus der bAV (ohne Arbeitgeberzuschuss) noch 20 Prozent höher, bei Beginn der Ansparphase im Alter 50 noch 17 Prozent höher als die Privatrente. •• Eine gute Performance der Kapitalanlage beeinflusst grundsätzlich sowohl die Ergebnisse der privaten als auch der betrieblichen Altersvorsorge positiv. Die Wirtschaftlichkeit der bAV im Vergleich zur privaten Vorsorge erhöht sich jedoch für Mitarbeiter mit Sozialabgabenersparnissen in der Ansparphase, denn durch die bessere Performance erhöht sich die bAV Bruttorente, die abzuziehende Minderung der gesetzlichen Rente durch Entgeltumwandlung hingegen bleibt konstant. Nach Erholung des Kapitalmarktes wird die Wirtschaftlichkeit der bAV im Vergleich zur privaten Vorsorge somit weiter ansteigen. (Siehe Abb. 1, Balken „Verzinsung plus ein Prozent“. Hier wird unterstellt, dass die Verzinsung um ein Prozent höher ausfällt als die derzeitige Überschussdeklaration des Versicherers.) •• Die Höhe des Einkommens und der Krankenversicherungsstatus (gesetzlich (GKV) oder privat (PKV) krankenversichert) beeinflussen die Wirtschaftlichkeit der bAV. In der Rentenphase müssen beispielsweise privat krankenversicherte Rentner keine Sozialabgaben in die Kranken- und Pflegeversicherung leisten. Des Weiteren führt eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttogehalt oberhalb der BBG nicht zu Sozialabgabenersparnissen in der Ansparphase. •• Steuerklasse: Der Vorteil der betrieblichen Rente ist in der Steuerklasse III aufgrund der niedrigeren Grenzsteuersätze geringer als in Steuerklasse I. Dennoch ist die höhere Wirtschaftlichkeit der bAV im Vergleich zur privaten Vorsorge auch hier gegeben. So fällt für die o. g. Musterperson die Nettoleistung aus der betrieblichen Vorsorge bei Steuerklasse III um 22 Prozent höher aus. Der Einfluss der Parameter wird in Abb. 1 auf Basis von Wirtschaftlichkeitsberechnungen für weitere Musterpersonen dargestellt. Hierbei wurden die o. g. Prämissen beibehalten (Alter 23, Rentenbeginn Alter 67); variiert wurden jedoch das jährliche Bruttogehalt, sowie der Krankenver sicherungsstatus (GKV oder PKV). In allen Varianten führt die bAV unter dem Strich zu einer höheren Altersleistung als die private Vorsorge. Fazit Für Mitarbeiter lohnt es sich weiterhin, Entgelt für die bAV umzuwandeln. Für sie bedeutet das einen Nettovorteil gegenüber einer privaten Absicherung. Dieser kann nochmals gesteigert werden, wenn der Arbeitgeber seine Ersparnisse am Gesamt sozialversicherungsbeitrag als – für ihn kostenneutralen – Zuschuss an die Mitarbeiter weitergibt. Arbeitgeber, die eine bAV aus Entgeltumwandlung anbieten, ermöglichen ihren Mitarbeitern einen leichten Zugang zu einem wichtigen Baustein ihrer Altersvorsorge. Dies unterstützt zum einen die Mitarbeiterbindung; zum anderen zeigen sie damit, dass sie ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden. Lothar Birker lothar.birker@ towerswatson.com Telefon: +49 89 51657-4635 Benefits! 11 Muster-Rubrik Praxis Benefits Junge Arbeitnehmer setzen eher auf bAV als auf gesetzliche Rente Späterer Rentenbeginn und sogar Arbeit im Ruhestand eingeplant Die heutigen Berufseinsteiger setzen für ihr Ruhestandseinkommen deutlich stärker auf die bAV als auf die gesetzliche Rente, wie die Towers-Watson-Studie „Altersversorgung und bAV aus der Arbeitnehmerperspektive“ zeigt. Gut ein Viertel (26 Prozent) der Mitarbeiter unter 25 Jahren nennen die betriebliche Altersversorgung (bAV) als wichtigste Einkommensquelle im Ruhestand. 20 Prozent setzen auf Ersparnisse. Hingegen verlassen sich weniger als ein Fünftel (19 Prozent) zuerst auf die gesetzliche Rente. 13 Prozent rechnen damit, auch nach Ruhestandsbeginn noch auf ein ergänzendes Arbeitseinkommen angewiesen zu sein. Auch die 25- bis 29-Jährigen nennen die bAV noch etwas häufiger (22 Prozent) als die gesetzliche Rente (21 Prozent) als wichtigste Einkommensquelle im Ruhestand. Das unterscheidet sie von den älteren Jahrgängen, die sich noch stärker auf die gesetzliche Rente verlassen: Mitarbeiter ab 30 Jahren geben staatliche Altersbezüge am häufigsten als wichtigste Form der Ruhestandsfinanzierung an. Über alle Altersgruppen hinweg wird die bAV am zweithäufigsten als wichtigste Einkommensquelle im Ruhestand genannt. Zu diesen Ergebnissen kommt die Towers-WatsonStudie „Altersversorgung und bAV aus der Arbeitnehmerperspektive“. Hierfür waren im Frühjahr 2012 rund 2.000 Arbeitnehmer aus Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern befragt worden. Aktuell wurden die Daten noch einmal gesondert nach Altersgruppen analysiert. Knapp 80 Prozent der Befragten verfügen über eine Betriebsrentenzusage. „Die heutigen Berufseinsteiger rechnen von vornherein damit, dass sie sich selbst aktiv um ihre Ruhestandsversorgung kümmern müssen“, erklärt Dr. Thomas Jasper. „Das belegen diese Zahlen sehr eindrucksvoll.“ Der Leiter der bAV-Beratung bei Towers Watson betont: „Die Tatsache, dass die bAV für die Ruhestandsfinanzierung am häufigsten genannt wird, zeigt, dass die Mitarbeiter ihrem Arbeitgeber großes Vertrauen entgegenbringen, aber auch ein entsprechendes Engagement von Unternehmensseite erwarten. Unternehmen, die Mitarbeitern und Bewerbern ein gutes bAV-Angebot unterbreiten, können daher im Wettbewerb um gute Nachwuchskräfte punkten.“ 12 towerswatson.de Rente mit 70 und Arbeit im Ruhestand Ihre Lebensarbeitszeit schätzt die Generation Y als sehr lang ein. Mehr als ein Drittel der Mitarbeiter unter 25 (37 Prozent) und knapp ein Viertel der Mitarbeiter in der Altersgruppe 25 bis 29 (23 Prozent) gehen davon aus, dass sie bis ins siebzigste Lebensjahr oder länger arbeiten werden. Einen Rentenbeginn mit 65 Jahren oder sogar eher fassen nur ein Drittel der unter 25-Jährigen ins Auge (34 Prozent); bei den 25- bis 29-Jährigen sind es 42 Prozent. Mehr als ein Achtel der unter 30-Jährigen rechnet damit, auch im Ruhestand noch auf ein Arbeitseinkommen angewiesen zu sein (unter 25 Jahre: 13 Prozent, 25 bis 29 Jahre: 14 Prozent). Anne Becker, Senior Consultant bei Towers Watson, meint dazu: „Damit zeigt sich diese Generation skeptisch in puncto Ruhestandsfinanzierung – und das, obwohl sie ihre Lebensarbeitszeit realistisch einschätzt und auch die Zeit nach dem 65. Lebensjahr noch für den Ausbau ihrer Ruhestandsfinanzierung nutzen kann.“ Jasper ergänzt: „Angesichts dieser langen Lebensarbeitszeit müssen die traditionellen Karrierepfade überarbeitet und die Pensionspläne darauf angepasst werden. Ob der heutige Berufseinsteiger in vierzig Jahren tatsächlich noch arbeiten möchte und kann, lässt sich jetzt nur schwer prognostizieren. Künftig wird die bAV in Kombination mit Lebensarbeitszeitkonten, Demografiefonds und Altersteilzeit- oder Teilrentenmodellen noch viel stärker genutzt werden, um die rentennahen Arbeitsphasen sowie einen flexiblen Übergang in den Ruhestand zu gestalten. Dabei kann die bAV auf zwei Herausforderungen antworten: Einerseits kann sie einen frühen Ausstieg aus dem Erwerbsleben oder den Umstieg auf eine rentennahe Teilzeitarbeit finanziell unterstützen, wenn Mitarbeiter ihre Tätigkeit, beispielsweise aufgrund einer großen körperlichen Belastung, nicht bis zum Rentenalter ausüben können. Andererseits kann sie auch so gestaltet werden, dass sie beispielsweise Wissens träger motiviert, über das Ruhestandsalter hinaus zu arbeiten.“ Im Spannungsfeld zwischen diesen beiden Herausforderungen komme es darauf an, das Zusammenspiel ruhestandsbezogener HRInstrumente so zu gestalten, dass sie die richtigen Anreize für die jeweiligen Mitarbeitergruppen setzen und flexible Entscheidungen über den jeweiligen Ruhestandsbeginn ermöglichen, führt Jasper aus. Ein genauerer Blick in die Daten zeigt, dass diese Vorsorgebereitschaft deutlich mit der Teilnahme an einem betrieblichen Pensionsplan korreliert. 83 Prozent der Mitarbeiter mit einem Pensionsplan, der sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern finanziert wird, würden für ihre bAV eigenes Geld in die Hand nehmen. Unter den Mitarbeitern ohne bAV sind es nur 63 Prozent. Hinweis für die Praxis Unternehmen, die ihren Mitarbeitern einen Pensionsplan anbieten, demonstrieren damit, dass eine zusätzliche Altersvorsorge der Regelfall sein sollte. Das überzeugt eventuell auch ‚Vorsorgemuffel‘ und Mitarbeiter, die sich mit ihrer Ruhestandsfinanzierung – ob privat oder im Rahmen der bAV – noch gar nicht auseinandergesetzt haben. Damit leisten die Unternehmen einen wesentlichen Beitrag zur Alterssicherung in Deutschland. Gleichzeitig nützt ihnen das selbst – denn Mitarbeiter wünschen sich, dass ihr Arbeitgeber sie bei der Altersvorsorge unterstützt. Dieses Engagement honorieren sie mit Loyalität. Dr. Thomas Jasper thomas.jasper@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-230 Anne Becker anne.k.becker@ towerswatson.com Telefon: +49 69 1505-5210 bAV steigert Vorsorgebereitschaft Über alle Altersgruppen hinweg sind drei Viertel der Befragten in einem gewissen Umfang bereit, Bezüge in eine garantierte Rente umzuwandeln. Benefits! 13 Praxis Benefits Towers Watson gründet Pensionsfonds Anbieter-unabhängige bAV-Plattform / Hohe Flexibilität und Wirtschaftlichkeit Towers Watson gründet den ersten Pensionsfonds, der sich an Unternehmen aller Branchen und Größenklassen richtet und weder einem einzelnen Großunternehmen noch einem Finanzdienstleister zuzurechnen ist. Für Unternehmen bietet sich der Pensionsfonds beispielsweise zur (Aus-)Finanzierung von bereits laufenden Rentenzahlungen an. Sollen sowohl laufende bAV-Anwartschaften als auch Rentenzahlungen von einer unternehmensinternen auf eine unternehmensexterne Finanzierungslösung übertragen werden, lässt sich dies über die bAVPlattform durch die Kombination von Pensionsfonds mit CTA oder Pensionsfonds mit Unterstützungskasse erreichen. Der Pensionsfonds bietet als einziger externer Durchführungsweg die erforderlichen Rahmenbedingungen, um die von den Mitarbeitern in der Vergangenheit bereits erdienten Pensionsansprüche – den sog. ‚past service‘ – in einem Zug zu übernehmen. Die Abb. 1: bAV-Plattform von Towers Watson ati on Plangestaltung ge nla ala mi nis tr pit Ka Der Towers Watson Pensionsfonds ist der erste Pensionsfonds, der sich an Unternehmen aller Branchen und Größenklassen richtet und weder einem einzelnen Großunternehmen noch einem Finanzdienstleister zuzurechnen ist. Diese Unabhängigkeit zahlt sich aus: Der Leistungsumfang des Towers Watson Pensionsfonds lässt sich vollumfänglich an die Kundenerfordernisse anpassen. Der Towers Watson Pensionsfonds eignet sich für Unternehmen, welche die hohe Flexibilität eines eigenen Pensionsfonds schätzen, jedoch die mit dem Betrieb eines eigenen Pensionsfonds verbundenen Aufgaben wirtschaftlich nicht darstellen können oder wollen. Lösungen geschaffen werden: von der isolierten Nutzung der gesellschaftsrechtlichen Hülle eines der Vehikel bis hin zur vollständigen Abwicklung der gesamten bAV. PF Ad Towers Watson hat nahezu alle in Deutschland existierenden Unternehmenspensionsfonds bei ihrer Gründung begleitet und/oder unterstützt sie im laufenden Betrieb. Darüber hinaus berät und unterstützt Towers Watson über 2.400 Unternehmen in Deutschland bei der Gestaltung und Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung (bAV). Auf dieser Expertise und langjährigen Praxiserfahrung wurde bei der Konzeptionierung und Gründung unseres Pensionsfonds aufgesetzt. Im Januar 2013 wurde nun die Towers Watson Pensionsfonds AG mit ihrem nicht-versicherungsförmigen Pensionsplan durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen. Mit Dr. Michael Karst und Alfred-E. Gohdes konnten zwei Vertreter der deutschen Unternehmensleitung für den Vorstand des Pensionsfonds gewonnen werden, die die Pensionsfondsprojekte der letzten Jahre maßgeblich vorangetrieben haben. UK tua ria t 14 towerswatson.de CTA Ak Dabei versteht Towers Watson den neuen Pensionsfonds als Vervollständigung seiner integrierten bAV-Plattform, die neben dem Pensionsfonds zusätzlich aus Treuhandgesellschaft (Contractual Trust Arrangement, abgekürzt CTA) und Unterstützungskasse in Verbindung mit dem gesamten Beratungs- und Administrationsangebot von Towers Watson besteht. Mit Hilfe dieser Plattform können – je nach Kundenwunsch – unterschiedlichste bAV- Governance J ur i Be stisc r at he un g Integrierte bAV-Plattform mit skalierbarem Dienstleistungsangebot noch in der Zukunft zu erdienenden Pensionsansprüche der Mitarbeiter werden in diesem Modell über einen CTA oder eine Unterstützungskasse laufend ausfinanziert. Dieses bewährte Vorgehen lässt sich besonders einfach und effizient durch die aufeinander abgestimmten Komponenten der bAV-Plattform von Towers Watson realisieren. Dr. Martin Brixner martin.brixner@ towerswatson.com Telefon: +49 89 51657-4603 Bei der Etablierung des Towers Watson Pensionsfonds in Deutschland flossen auch die Erfahrungen aus dem internationalen Beraternetzwerk von Towers Watson ein. So wird die weltweit agierende Unternehmensberatung beispielsweise in den Niederlanden den Towers Watson PPI (Premium Pension Institution) einrichten, eine bAV-Einrichtung mit Fokus auf Beitragszusagen, die ebenfalls flexible und anbieterunabhängige bAV-Lösungen ermöglicht. Pensionsfonds Pensionsfonds haben sich innerhalb weniger Jahre als fester Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland etabliert. Mit dem Altersvermögensgesetz im Jahre 2001 als fünfter Durchführungsweg der bAV geschaffen, ist der Pensionsfonds eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die den Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsicht der BaFin unterliegt. Im Vergleich zur Pensionskasse verfügt der Pensionsfonds über mehr Freiheiten bei der Kapitalanlage und über die Möglichkeit, Pensionspläne nicht-versicherungsförmig durchzuführen, d. h. die erforderlichen Beiträge auf Basis des nach kaufmännischer Betrachtung besten Schätzwertes – mit einem gewissen Sicherheitspuffer – zu kalkulieren. Wie bei der Pensionskasse steht der Arbeitgeber stets nachrangig für die Erfüllung der zugesagten Leistungen ein. Mit der Einbindung des Pensionsfonds wird im Vergleich zur Direktzusage zusätzliche Sicherheit geschaffen. Dies wird durch einen Abschlag von 80 Prozent auf die Pflichtbeiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) honoriert. Der Pensionsfonds verfügt als einziger externer Durchführungsweg über die erforderliche steuerliche Flankierung, um erdiente Pensionsansprüche (past service) in einem Zug zu übernehmen. Diese Flexibilität hat dazu geführt, dass bis zum Jahresende 2012 in Deutschland 30 Pensionsfonds gegründet und zugelassen wurden. Darunter befinden sich neun Unternehmenspensionsfonds, auf die der mit Abstand größte Teil der Pensionsfonds-Dotierungen der vergangenen Jahre entfällt. Mehr zum Thema In der April-Ausgabe 2012 hatte Benefits! das Thema „Zehn Jahre Pensionsfonds in Deutschland“ ausführlich betrachtet. Das Heft ist im Online-Archiv abrufbar unter www.towerswatson.com/de-DE/ Insights/Newsletters/Europe/benefits-fachmagazin/2012/Benefits-April-2012. Benefits! 15 Praxis Benefits Studie: Mitarbeiter unzufrieden mit gesetzlichen Krankenkassen Trend zu betrieblicher Kranken-Zusatzversicherung Arbeitnehmer in Deutschland setzen aus Unzufriedenheit mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung künftig stärker auf private Zusatzpolicen. Unternehmen bietet das die Chance, sich mit betrieblichen Absicherungsangeboten im War for Talents zu positionieren. Während die betriebliche Altersversorgung (bAV) als Sozialleistung des Arbeitgebers schon seit Jahrzehnten etabliert ist, rückt aktuell auch die betriebliche Krankenversicherung (bKV) stärker in den Mittelpunkt. Das Gesundheitsbewusstsein in der Bevölkerung steigt stetig. Gleichzeitig ist ein Großteil der Mitarbeiter mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen unzufrieden, wie die Towers-Watson-Studie „Kranken-Zusatzversicherung – Bedarf an Gesundheitsleistungen“ zeigt. Demnach ist jeder zweite Befragte der Meinung, dass eine Kranken-Zusatzversicherung unverzichtbar ist und die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) letztlich künftig nur eine (unzureichende) Grundversorgung darstellen kann. 67 Prozent der Studienteilnehmer gehen davon aus, dass die Lücken in der GKV durch eine Kranken-Zusatzversicherung abgedeckt werden können. Besonders gefragt sind Zahnersatzpolicen, aber auch Vorsorgeprodukte und Pflegeergänzungsversicherungen. Knapp 69 Prozent der Befragten planen den Abschluss eines Vorsorgeprodukts innerhalb der nächsten zwei Jahre; jeder Dritte davon bereits im Jahr 2013. Für die Studie hatte Towers Watson rund 1.000 Arbeitnehmer im Alter von 20 bis 55 Jahren, die gesetzlich pflichtig oder freiwillig krankenversichert sind, zu ihrer Haltung gegenüber einer betrieblich geförderten Kranken-Zusatzversicherung befragt. Mitarbeiter: Großes Interesse an betrieblicher Krankenversicherung Unternehmen, die solche Zusatzversicherungen fördern und bezuschussen, können sich im War for Talents positionieren: Mehr als die Hälfte der Befragten (53 Prozent) finden die Option einer arbeitgeberfinanzierten Kranken-Zusatzversicherung sehr interessant. Unter verschiedenen Sozial- und Nebenleistungen nimmt die bKV laut der Studie aus Mitarbeitersicht mit dem zweiten Platz (hinter der bAV) einen sehr hohen Stellenwert ein. Unternehmen können daher mit Gesundheitsleistungen demonstrieren, dass sie ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern nachkommen und dabei einen sofort erlebbaren 16 towerswatson.de Mehrwert für ihre Mitarbeiter schaffen. Gleichzeitig helfen solche Angebote, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Die mögliche Reduzierung der Krankheitskosten ist dabei ein positiver Nebeneffekt. Umsetzung im Unternehmen Wie ist hierfür vorzugehen? Das Unternehmen meldet alle Mitarbeiter bzw. eine objektiv definierte Gruppe von Mitarbeitern, die gesetzlich (pflichtig oder freiwillig) krankenversichert sind, zu einer bKV an und übernimmt die Beiträge. Aufgrund der obligatorischen Absicherung verzichtet der Versicherer i. d. R. auf eine Risikoprüfung und auf etwaige Wartezeiten, so dass Leistungen sofort in Anspruch genommen werden können. Insbesondere für Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen keine oder nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, privat eine Kranken-Zusatzversicherung abzuschließen, ergeben sich durch die bKV neue Möglichkeiten. Und auch für Mitarbeiter, die in der Krankenversicherung privat vollversichert sind, gibt es interessante Lösungen. Die Versicherungsgesellschaften bieten über Rahmenverträge unterschiedliche und bereits abgestimmte Produktsortimente zu günstigen Konditionen an. Zu den leistungsstarken Tarif bausteinen der bKV zählen beispielsweise erweiterte Leistungen im Rahmen von: •• stationärer Behandlung im Krankenhaus •• Zahnzusatzversicherung •• Vorsorgeuntersuchungen •• Heilpraktikerbehandlungen •• Krankentagegeld ab dem 43. Tag •• Pflegezusatzversicherung •• Sehhilfen Für die steuerliche Behandlung der Beiträge stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder versteuert der Mitarbeiter den kompletten Beitrag als geldwerten Vorteil oder der Arbeitgeber versteuert die Beiträge ggf. pauschal und übernimmt die festgelegte Pauschalsteuer. Über den alternativen Ansatz der Beiträge als sog. Sachzuwendungen sind Beiträge bis zu einer monat lichen Gesamtsumme von 44 Euro (Freigrenze) je Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, den Vertrag privat weiterzuführen – und zwar unabhängig davon, ob er in den Ruhestand geht oder das Unternehmen aufgrund eines Arbeitgeberwechsels verlässt. Betriebliche Gesundheitsleistungen stellen zweifellos eine Win-win-Situation für Unternehmen und Mitarbeiter dar. Der Arbeitgeber bemüht sich aktiv um das Wohlergehen seiner Mitarbeiter. So können die Gesundheit der Mitarbeiter gefördert und mögliche Versorgungslücken geschlossen werden. Auch für die Mitarbeiter persönlich bietet dies einen sofort erlebbaren Mehrwert. Hinweis für die Praxis Vor der Einführung einer bKV sollten die Ausgangsbedingungen im Unternehmen sorgfältig geprüft werden. Geeignete Versicherungstarife sind sachkundig zu vergleichen, um den gebotenen Leistungsumfang der Tarife, Unterschiede bei den Teilnahmevoraussetzungen der einzelnen Anbieter sowie Kosten, Nutzen und Risiken detailliert einschätzen zu können. Auf dieser Basis kann eine zieloptimierte Entscheidung getroffen werden, die passgenau an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst und nicht durch vorgegebene Standards der Produktgeber geprägt ist. Miguel Perez miguel.perez@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794 4144 Beratung durch Towers Watson Towers Watson unterstützt seine Kunden von der Entwicklung des Vorsorgekonzepts bis hin zur Anbieter- und Produktauswahl und der Kommunikation der Leistungen gegenüber den Mitarbeitern. Internationale Pensionspläne – Marktpraxis und Trends Aktuelle Studie von Towers Watson Mit der zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft steigt die Zahl der mobilen Mitarbeiter, aber auch der Zahl der im Ausland beschäftigen (lokalen) Mitarbeiter. Dies findet seinen Niederschlag in einer steigenden Anzahl von internationalen Pensionsplänen. Im Jahr 2012 wurden 33 neue internationale Pensionspläne (IPP) eingeführt, wie der Towers Watson International Pension Plan Survey zeigt. An dem Survey nahmen 391 Unternehmen teil – 20 Prozent mehr als im Vorjahr. Auch dies belegt ein weiter steigendes Interesse an Internationalen Pensionsplänen. Die größte Verbreitung haben IPP im Banken- und Versicherungssektor. Ebenfalls eine hohe Durchdringung kann für die Sektoren Industrie, Rohstoff sowie die Nahrungsmittelindustrie konstatiert werden. Fokus auf Expatriates Die Hälfte der in der Studie erfassten IPP haben als Zielgruppe die in ein Gastland entsandten Mitarbeiter, die aufgrund steuerlicher oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen im Rahmen des Pensonsplans des Heimatlands während ihrer Auslandstätigkeit keine weiteren Ansprüche bzw. Zuwächse erwerben können. Diese Mitarbeiter können weiterhin ein (ruhendes) Arbeitsverhältnis mit der Heimat-Organisation haben, d. h. klassische Expatriates sein, oder aber transferierte Mitarbeiter, bei denen das Arbeits- Benefits! 17 Praxis Benefits verhältnis im Heimatland beendet und ein neues Arbeitsverhältnis im Ausland begonnen wird. Finanzierungsvehikel: meist Treuhandvermögen Sechzehn Prozent der IPP haben als Zielgruppe (auch) die lokale Belegschaft. Dies ist für solche Länder und Regionen der Fall, in denen kein oder nur ein schlecht entwickelter lokaler Markt für Altersvorsorge-Produkte existiert (z. B. im Nahen Osten, sowie in einigen Ländern in Asien, Afrika oder Lateinamerika). Fast alle Defined-Contribution-Pläne sind kapitalgedeckt, während die Hälfte der Defined-BenefitPläne als „unfunded“ gilt. Im Fall der kapitalgedeckten Pläne wird das Kapital in der Regel von sogenannten Trusts (Treuhänder-Vermögen) gehalten. Nur eine Minderheit sind vertragsbasiert, d. h. das Kapital wird direkt, z. B. über Versicherungsverträge, beim Dienstleister angelegt. Acht Prozent der IPP sind besondere Versorgungsprogramme für Executives. Dabei sind zwei Gruppen zu unterscheiden: •• Executives, die entweder als sog. „Global Nomads“ während ihrer Karriere in verschieden Ländern arbeiten und dadurch Einbußen bei der Altersversorgung erleiden, und •• Executives, denen ein Anreiz zur Annahme einer Position im Ausland gegeben werden soll. Für ca. 25 Prozent der Pensionspläne lässt sich keine eindeutige Zielgruppe definieren. Überwiegend Beitragszusagen Von 402 IPP waren 350 Defined-ContributionPläne (Beitragszusagen), 42 Defined-Benefit-Pläne (Leistungszusage) und zehn Hybridpläne (beitragsorientierte Leistungszusagen oder Beitragszusagen mit Mindestgarantien). Unter den Leistungszusagen war die Mehrzahl für neue Mitarbeiter geschlossen. Bei 61 Prozent der IPP werden Arbeitgeberbeiträge oder Leistungszusagen sofort unverfallbar. Für die restlichen Pläne gelten meist Unverfallbarkeitsfristen von zwei bis fünf Jahren. Die Beitrags- und Leistungshöhe ist in der großen Mehrzahl nicht vom Alter und/oder den Dienstjahren abhängig, sondern allein vom pensionsfähigen Gehalt. Unterschiedliche Beitragssätze für unterschiedliche Mitarbeitergruppen sind üblich. Bei Defined-Contribution-Plänen wird der Arbeitgeberbeitrag i. d. R. unabhängig von einem freiwilligen Mitarbeiterbeitrag gewährt. Reine MatchingFormeln, bei denen die Arbeitgeberbeträge direkt an tatsächlich erbrachte Mitarbeiterbeiträge gekoppelt sind, finden sich selten. Die Höhe der Arbeitgeber-Beiträge beträgt meist fünf bis neun Prozent des pensionsfähigen Gehalts. Am zweithäufigsten sind Beitragssätze zwischen zehn und vierzehn Prozent. Die häufigste Auszahlungsform ist die Kapitalzahlung. Allerdings finden Auszahlungspläne und auch Rentenzahlungen (Annuities) eine zunehmende Bedeutung. 18 towerswatson.de Hinweis für die Praxis Internationale Pensionspläne sind zwar steuerlich weniger attraktiv als die – steuerlich anerkannte – betriebliche Altersversorgung (bAV), können aber für bestimmte Mitarbeitergruppen die einzig sinnvolle Form der bAV sein. In steigendem Maße sind IPP nicht nur den klassischen Expatriates vorbehalten, sondern werden auch für Mitarbeiter mit lokalen Arbeitsverträgen und sogar für ganze Belegschaften genutzt. IPP unterstützen die Mobilität der Mitarbeiter sowie die Portabilität von Pensionsansprüchen über Ländergrenzen hinweg. Sie ermöglichen eine Kostenersparnis, wenn unterschiedliche Mitarbeitergruppen von einer einheitlichen Pensionslösung erfasst werden, und daher statt einer Vielzahl unterschiedlicher Lösungen beispielsweise die nur eine Administrationslösung, eine Investmentplattform oder eine übergreifende Governance-Struktur eingesetzt werden müssen. Für die Auswahl des Finanzierungsvehikels und dessen Standort sind nach wie vor die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, mehrsprachiger Service und professionelle Vermögensanlage und -verwaltung entscheidend. Ernst Schmandt [email protected] Telefon: +49 611 794-255 Bilanzen & Finanzen „Die „ Durchführung der QIS hat zahlreiche Grundsatzfragen aufgeworfen.“ Bilanzen & Finanzen Gut vorbereitet auf IAS 19 (neu)? Pensionsverpflichtungen im Konzernabschluss 2013/Aktuelle Studie Rund ein Viertel der Unternehmen sind auf die Bilanzierung nach IAS 19 (neu) gut vorbereitet, wie eine Studie von Towers Watson zeigt. Fast ein Drittel hatte jedoch im Winter 2012 noch keinen Zeitplan für die Umstellung auf den neuen Standard erarbeitet – obwohl er ab 2013 verpflichtend anzuwenden ist. Bei der Umstellung auf IAS 19 (neu) stellt die Vorbereitung auf die neuen Anhangangaben die größte Herausforderung dar. Nur 40 Prozent der Unternehmen hatten schon eine Strategie dazu entwickelt, wie das Risikomanagement der Versorgungseinrichtungen, die Festlegung signifikanter Annahmen bei der Verpflichtungsbewertung und deren Varianz sowie die Strategien beim Asset-LiabilityManagement künftig dargelegt werden sollen. Mit den zentralen Auswirkungen auf Bilanz und GuV (Wegfall des Korridoransatzes, Nettozinsansatz beim erwarteten Vermögensertrag) haben sich die meisten Unternehmen (rund 70 Prozent) hingegen bereits weitestgehend auseinandergesetzt. Das zeigt eine Umfrage von Towers Watson, die Ende 2012 unter 35 nach den IFRS bilanzierenden Unternehmen durchgeführt wurde. Darunter sind über 50 Prozent im DAX / MDAX / TecDAX gelistet. Zwei Drittel der Unternehmen haben Pensionsverpflichtungen von mehr als 500 Mio. Euro. Fast 60 Prozent der Unternehmen verfügen über ein Planvermögen von mehr als 500 Mio. Euro. Die Pensionen spielen nach Meinung der Interviewten eine „signifikante“ (63 Prozent) oder zumindest „spürbare“ (31 Prozent) Rolle in den Konzernbilanzen der Unternehmen. Dem entsprechend hatten sich bereits alle Unternehmen mit der Umsetzung der durch den neuen IAS 19 gestellten Anforderungen befasst. Allerdings hatte immerhin fast ein Drittel (29 Prozent) Ende 2012 noch keinen Zeitplan für die Umsetzung. Die Hälfte der Unternehmen aus dieser Gruppe plante, einen Zeitplan bis Mitte 2013 aufzustellen. Auswirkungen auf Bilanz und GuV weitgehend bekannt Die zentralen Auswirkungen des IAS 19 (neu) auf die Rechnungslegung (auf Bilanz und GuV) waren den Unternehmen bereits weitestgehend bekannt. Ein Großteil der Befragten (knapp 80 Prozent) beabsichtigte, bis Ende 2012 auch Klarheit über die Aufspaltung des Pensionsaufwands in der Gesamtergebnisrechnung und über die Berücksichtigung des Remeasurements im Eigenkapital zu haben. Nachholbedarf besteht hinsichtlich der weniger zentralen Themen der neuen Rechnungslegung, die insbesondere bei Unternehmen mit Auslandsbezug eine Rolle spielen dürften. So war zum 20 towerswatson.de Zeitpunkt der Befragung lediglich etwas mehr als der Hälfte der Unternehmen (57 Prozent) klar, wie nach der Regelung des IAS 19 (neu) Steuern und Verwaltungskosten bzw. außerordentliche Ereignisse (Past Service Cost bzw. Settlement) zu behandeln sind. Zudem sind einige zentrale Aufgaben noch unerledigt. So haben sich zum Zeitpunkt der Befragung lediglich 66 Prozent der Unternehmen schon mit ihrem versicherungsmathematischen Gutachter darauf verständigt, wie die Ergebnisse für das Rechnungswesen im Gutachten dargestellt werden sollen. Zum selben Zeitpunkt waren sich aber 71 Prozent der Unternehmen darüber im Klaren, wie die Anpassungsbuchungen (Übergang IAS 19 alt zu IAS 19 neu) erfolgen sollen. Nur 69 Prozent der Unternehmen hatten sich schon Gedanken zur unterjährigen Berichterstattung nach IAS 19 (neu) in 2013 gemacht. Unklarheit herrschte Ende 2012 noch über die Behandlung von Altersteilzeitvereinbarungen nach IAS 19 (neu). Wie erwartet, hatten sich lediglich 42 Prozent der Unternehmen, für die dies relevant ist, bereits entschieden, wie die Neubewertung der Aufstockungsleistungen erfolgen soll. Viele Unternehmen hatten diese Entscheidung jedoch bis zur Veröffentlichung des entsprechenden Anwendungshinweises des DRSC (DRSC AH 1 (IFRS) – siehe auch Beitrag auf S. 27) verschoben. Die endgültige Fassung lag jedoch erst nach Ende der Befragung am 4.12.2012 vor. Grundsätzlich sind die Unternehmen bereit, den gesteigerten Anforderungen an die Risikoberichterstattung und die Pension Governance nachzukommen. So beabsichtigen nur 17 Prozent der befragten Unternehmen eine minimalistische Strategie hinsichtlich der Offenlegung im Anhang, wohingegen 74 Prozent einer ausgewogenen Strategie den Hinweis für die Praxis Der neue IAS 19 gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2013 beginnen. Unternehmen ist zu empfehlen, sich baldmöglichst und intensiv mit den gestiegenen Anforderungen an die Anhangangaben zu beschäftigen. Vorzug geben wollen. Gelistete und nicht gelistete Unternehmen verfolgen hier ähnliche Ansätze. Die konkrete Umsetzung erfordert allerdings noch eine intensive Beschäftigung mit dem Thema bzw. den Anforderungen. Alfred-E. Gohdes alfred.gohdes@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-4407 Erheblicher Nachholbedarf bei Anhang angaben 2013 Erheblicher Nachholbedarf besteht bei den Anhangangaben im Konzernabschluss 2013. Zum Zeitpunkt der Befragung verfügten erst 40 Prozent der befragten Unternehmen über ein Konzept dazu, wie sie den neuen Anhang bezüglich der betrieblichen Altersversorgung darstellen wollen. Für die Mehrzahl der Unternehmen ist dies allerdings ein Thema, mit dem sie sich 2013 beschäftigen werden. Auch diesbezüglich unterscheiden sich die gelisteten Unternehmen nicht wesentlich von dem Gesamtdurchschnitt. Dr. Manfred Stöckler manfred.stoeckler@ towerswatson.com Telefon: +49 89 51657-4601 Zinsdiskussion: Klärungsprozess dauert an Präzisierung nur durch Änderung von IAS 19 zu erreichen Bislang ist es – trotz der andauernden Debatte – nicht ausdrücklich zulässig, Wertpapiere mit einem Rating unterhalb von AA zur Festlegung des Rechnungszinses für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen heranzuziehen. Das IFRS Interpretations Committee hat zur Klärung dieser und weiterer Grundsatzfragen bei der Festlegung des Rechnungszinses eine Anrufung des IASB beschlossen. Angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus und in Folge der Herabstufung einiger AA-Unternehmensanleihen wurde im zweiten Halbjahr 2012 diskutiert, auch Unternehmensanleihen mit A-Rating für die Zinsbestimmung zuzulassen. Beispielsweise wurde ein sog. „6A-Portfolio“, zusammengesetzt aus Anleihen mit AAA-, AA- und A-Bewertung, als mögliche Alternative zum „reinen AA-Ansatz“ vorgeschlagen. Erste Stellungnahmen von IFRS IC und DRSC Am 22.11.2012 veröffentlichte das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) eine erste Stellungnahme zur Auslegung des Begriffs „High Quality Corporate Bonds“ für die Wahl des Rechnungszinses. Es lehnte dabei eine schnelle Entscheidung ausdrücklich ab und stellte zunächst fest, dass IAS 19 nicht festlege, welches konkrete Rating als „hochwertig“ im Sinne der Zinsfindung anzusehen sei. Insofern hätten die bilanzierenden Unternehmen einen entsprechenden Ermessensspielraum. Das IFRS IC bestätigte, dass eine einmal gewählte Methode zur Wahl des Rechnungszinses im Zeitverlauf grundsätzlich zwar konsistent anzuwenden sei. Gemäß IAS 8.34 könne jedoch eine getroffene Einschätzung überprüft werden, sofern sich die Umstände, auf denen sie beruhe, geändert haben. Diese vorsichtige Verlautbarung des IFRS IC wurde von einigen Beobachtern so interpretiert, dass eine veränderte Ableitung des Pensionszinssatzes auf Basis eines erweiterten Portfolios, welches Wertpapiere, die schlechter als AA geratet sind, einschließt, zum Jahresende 2012 angewandt werden könne. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) stellte jedoch in einer Kurzmitteilung vom 5.12.2012 klar, dass „das IFRS IC zu dem Thema bisher keine Entscheidung getroffen hat“. Zudem verwies das DRSC auf eine Mitteilung der europäischen Wertpapieraufsicht ESMA, wonach die Unternehmen eine vom IFRS IC kommende Klarstellung abwarten und ihren Ansatz zur Bestimmung des Rechnungszinses bis dahin nicht ändern sollten. Vor diesem Hintergrund verdichteten sich zum Jahresende 2012 die Anzeichen, dass Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dem Heranziehen eines „6A-Portfolios“ zur Bestimmung des Rechnungszinses nach IAS 19 mit Skepsis begegnen würden. Hier erwies sich die frühzeitige Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer als sinnvoll. Benefits! 21 Bilanzen & Finanzen Abb. 1: Rechnungszins nach IFRS, US-GAAP und HGB (BilMoG) Rechnungszins in Prozent (Mischbestand) 6,5 6,0 5,5 5,0 4,5 Zinsniveaus Februar 2013 HGB (BilMoG) Globale RATE:Link Rentnerbestand 3,3 % Mischbestand 5,02 % 3,7 % Aktivenbestand 3,9 % 4,0 3,5 Feb 13 Jan 13 Dez 12 Nov 12 Okt 12 Aug 12 Sep 12 Jul 12 Jun 12 Apr 12 Mai 12 Mrz 12 Jan 12 Feb 12 Dez 11 Okt 11 Nov 11 Sep 11 Jul 11 Aug 11 Jun 11 Apr 11 Mai 11 Mrz 11 Feb 11 Jan 11 Dez 10 3,0 Bilanzstichtag: Monatsende HGB (BilMoG) Global RATE: Link Historisches Zinstief zum Jahresende 2012 Bis zum 31.12.2012 ging der Rechnungszins gemäß dem RATE:Link-Modell von Towers Watson für den sog. „Mischbestand“ auf 3,4 Prozent zurück. Im Jahresvergleich ist der Rechnungszins somit für alle Laufzeiten um ca. 200 Basispunkte regelrecht abgestürzt – im Ausmaß des Rückgangs eine bisher einmalige Entwicklung. Für den nationalen Jahresabschluss (nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) ergab sich über das Jahr 2012 infolge der vorgeschriebenen Durchschnittsbildung nur eine geringfügige Ermäßigung um zehn Basispunkte von 5,14 Prozent auf 5,04 Prozent. Tatsächlich gewählter Rechnungszins: 3,3 Prozent (Median) Der Median des von den deutschen Unternehmen zum 31.12.2012 gewählten Rechnungszinses liegt bei 3,3 Prozent für eine mittlere Duration von 14,2 Jahren. Das zeigt eine von Towers Watson durchgeführte Umfrage zu den zum 31.12.2012 angesetzten versicherungsmathe matischen Annahmen. Die Umfrage umfasst Daten von über 270 Plänen in Deutschland sowie für über 900 Pläne in allen Ländern der Eurozone. Die Annahmen dürften allerdings in einigen Fällen noch Vorschläge sein, d. h. sind noch nicht endgültig mit den Wirtschaftsprüfern abgestimmt. Die Umfrage bestätigt zudem, dass der gewählte Rechnungszins wie bisher auch von der sog. „Duration“ eines Pensionsplans (d. h. der gewichteten, durchschnittlichen Zahlungsfälligkeit der Leistungen) abhängt. 22 towerswatson.de Fortführung der Zinsdiskussion durch IFRS IC und IASB Seine Überlegungen zum Rechnungszins führte das IFRS IC am 22. und 23.1.2013 fort. In den die Sitzungen vorbereitenden Arbeitspapieren hatte der Staff der IFRS Foundation dabei folgende abgestufte Vorgehensweise für die Zinsfestlegung vorgeschlagen: •• Im ersten Schritt wäre zu prüfen, ob genügend Unternehmensanleihen zur Bestimmung eines zuverlässigen Rechnungszinses vorliegen. Hierzu ist die größtmögliche Auswahl an Unternehmensanleihen in einer oder beiden der höchsten Bonitätsklassen (entspricht „AAA“ und „AA“) zu betrachten. •• Falls sich bei dieser Betrachtung ergeben sollte, dass kein tiefer Markt an solchen Unternehmensanleihen vorliegt, wären in einem zweiten Schritt auch Unternehmensanleihen mit einem niedrigeren Rating einzubeziehen. Dabei ist die Rendite dieser Bonds anzupassen, d. h. es ist die Marktprämie für das zusätzliche Kreditrisiko herauszurechnen. Das Hinzufügen von Anleihen mit einem niedrigeren Rating soll folglich die Renditekurve nicht signifikant beeinflussen, sondern lediglich zu deren Stabilisierung über alle Laufzeiten beitragen. Falls ein Unternehmen von dieser Portfolioerweiterung Gebrauch macht, hat es seine Entscheidungsgrundlage und das gewählte Verfahren detailliert offenzulegen. •• In einem dritten Schritt wären, falls nach obigen Maßnahmen immer noch kein tiefer Markt an Unternehmensanleihen vorhanden sein sollte, ausschließlich währungs- und laufzeitkongruente Staatsanleihen für die Zinsfestlegung heranzuziehen. Abb. 2: Tatsächlich gewählter Rechnungszins zum 31.12.2012 (Pensionspläne in Deutschland) 35 34 30 31 25 20 17 15 4 1 3,75 bis 3,99 4,00 bis 4,24 5 3,50 bis 3,74 2,25 bis 2,49 0 3 3,25 bis 3,49 1 3,00 bis 3,24 0 2,75 bis 2,99 1 2,50 bis 2,74 2 2,00 bis 2,24 5 1,00 bis 1,99 10 weniger als 1,00 Anteil der Pläne (in Prozent) 40 Rechnungszins (in Prozent) Quelle: Towers Watson Survey „Proposed Assumptions for Eurozone Plans“ Jedoch folgte das Interpretations Committee wie schon im November vergangenen Jahrs (vgl. Benefits! Dezember 2012) auch dieses Mal den Vorschlägen des Staff nicht. Überraschenderweise wurde insbesondere der Rückfall bei der Zinsbestimmung auf Staatsanleihen als Auffanglösung für nicht tiefe Märkte als äußerst bedenklich angesehen. Zudem wurde kritisiert, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise zu sehr regelbasiert („rules-based“) sei. Uneinigkeit unter den Teilnehmern herrschte ferner sogar zu der Grundsatzfrage, ob mit der Zinsdefinition in IAS 19 ein risikoloser Zins angestrebt werden soll oder nicht. Fazit der Sitzung des Interpretations Committee war es denn auch, dass die gewünschte Präzisierung der Zinsfestlegung nicht im Rahmen einer Interpretation – und damit innerhalb des Mandats des Committee – sondern nur durch eine Änderung von IAS 19 selbst zu erreichen sei. Folglich wurde eine Anrufung des IASB zu dieser Frage beschlossen. Nach Einschätzung von Towers Watson dürfte sich der Klärungsprozess noch einige Monate hinziehen. punkte nach oben. Für die Jahresabschlüsse 2012 kam dieser moderate Anstieg jedoch leider zu spät, da nach den Rechnungslegungsvorschriften stets exakt auf die Marktverhältnisse zum Jahresende abzustellen ist. Die Zinserholung setzte sich dann auch im restlichen Januar weiter fort. Ausblick Der Fortgang der Zinsdiskussion des IFRS IC und des IASB sowie die weitere Entwicklung der Marktrenditen der Unternehmensanleihen bleiben abzuwarten. Benefits! wird weiter über dieses Thema berichten. Alfred-E. Gohdes alfred.gohdes@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-4407 Zinserholung im Januar 2013 Unglücklicherweise wurde der historische Tiefstand des Rechnungszinses exakt zum Jahresende erreicht. Mitursächlich hierfür könnte die in den letzten Dezembertagen 2012 kulminierte Diskussion zur „Fiscal Cliff“ in den USA und die damit verbundene Unruhe an den Märkten gewesen sein. Jedenfalls gingen bereits am ersten Handelstag des neuen Jahrs begleitet von einem Kursfeuerwerk an den Aktienmärkten die Rechnungszinsen im Euro AA-Segment wieder um ca. zehn Basis- Jürgen Fodor juergen.fodor@ towerswatson.com Telefon: +49 7121 3122-266 Benefits! 23 Bilanzen & Finanzen Die Durchführung der QIS in Deutschland Geplantes Aufsichtsregime im Praxistest Die Auswirkungen des geplanten neuen europäischen bAV-Aufsichtsregimes wurden Ende 2012 anhand einer quantitativen Auswertungsstudie (QIS) untersucht. Mit deren Durchführung haben sich jedoch so viele Grundsatzfragen sowie grundlegende Kritik an dem vorgestellten Konzept ergeben, dass es ungeeignet für eine weiterführende Entwicklung der bestehenden Pensionsfondsrichtlinie erscheint. Von 16. Oktober bis 17. Dezember 2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Auftrag der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungsgesellschaften und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EIOPA) eine quantitative Auswertungsstudie (QIS) durchgeführt. Untersucht wurden die quantitativen Auswirkungen des von EIOPA entworfenen Aufsichtsregimes auf Pensionskassen und Pensionsfonds. Die Studie bildet einen wichtigen Baustein im Plan der Europäischen Kommission, bis Mitte dieses Jahres einen Richt linienentwurf für eine Neuauflage der bestehenden Pensionsfondsrichtlinie aus 2003 vorzulegen. Mit der Überarbeitung der Pensionsfondsrichtlinie verfolgt die Kommission folgende Hauptziele: •• die Förderung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) und 24 towerswatson.de •• die Modernisierung der Regulierung von reinen Beitragszusagen. •• Darüber hinaus soll damit eine Grundlage geschaffen werden, die es EbAV ermöglicht, von einer risikobasierten Aufsicht zu profitieren und gleichzeitig eine regulatorische Gleichbehandlung zwischen EbAV und Lebensversicherungsunternehmen sicherzustellen. (In diesem Zusammenhang wird auch von der Gewährleistung eines „level playing field“ gesprochen.) Diese Ziele lassen sich (abgesehen von der Forderung nach einem „level playing field“) nur schwerlich kritisieren, es sei denn, ihre Implementierung schadet den Arbeitgebern, den begünstigten Arbeitnehmern oder sogar der Volkswirtschaft im Allgemeinen. Leider gibt die QIS allen Anlass zu solchen Befürchtungen – selbst wenn eine klare Abschätzung derzeit noch nicht möglich ist – weil die Europäische Kommission zentrale Bestandteile des Konzepts noch im Dunkeln gelassen hat. Das neue Aufsichtskonzept und seine Prüfung durch die QIS Das zentrale Element des geplanten Aufsichtsregimes ist die Holistische Bilanz (Holistic Balance Sheet, HBS). Der Grundgedanke der HBS ist die Bewertung der Vermögens- und Verpflichtungswerte einer EbAV nach den gleichen marktkonsistenten und risikobasierten Grundsätzen, die auch für Versicherer unter Solvency II angewendet werden sollen. Um den von EIOPA als wesentlich erachteten Unterschieden zwischen Versicherern und EbAV gerecht zu werden, wurden für den Praxistest zusätzlich zu der Systematik für Versicherer für EbAV folgende Aspekte einbezogen: •• die Arbeitgeberunterstützung bei einer etwaigen Unterdeckung der EbAV •• (bei Pensionsfonds) die Haftung des PensionsSicherungs-Vereins aG (PSV) bei Insolvenz des Arbeitgebers •• Leistungskürzungen bei einer etwaigen Unterdeckung der EbAV (soweit möglich) Für die QIS-Teilnehmer galt es zunächst, eine HBS unter 18 unterschiedlichen Szenarien zum Stichtag 31.12.2011 aufzustellen. Anschließend wurde diese mit verschiedenen, über einen Zeitraum von einem Jahr „vernünftigerweise möglichen“ Veränderungen der demografischen, ökonomischen und sonstigen Parametern „geschockt“, d. h. der Kapitalbedarf für jede dieser Veränderungen festgestellt. Dabei wurden als „vernünftigerweise mögliche“ Veränderungen der unterschiedlichen Risikofaktoren Eintrittswahrscheinlichkeiten von alternativ mit 99,5 Prozent, 97,5 Prozent und 95 Prozent angesetzt. Nach der Berücksichtigung der Korrelation unter den unterschiedlichen Risikofaktoren wurde schließlich der aggregierte Effekt der „Schocks“ ermittelt, um damit die Eigenkapitalanforderung der betroffenen EbAV je Szenario zu quantifizieren, die für alle vernünftigerweise möglichen künftigen Entwicklungen rechnerisch ausreichen sollte. Die HBS sollte allerdings nicht als „normale“ Bilanz im herkömmlichen Sinne sondern vielmehr als ein „Instrument zur umsichtigen Regulierung“ verstanden werden – dies hat der Vorsitzende der EIOPA, Gabriel Bernardino, während zweier Konferenzen im Oktober und Dezember 2012 vorgetragen. Es erstaunt, dass dieser zentrale Aspekt nur eher beiläufig und außerhalb der offiziellen Dokumentation erwähnt wurde: Wäre die HBS nämlich als „normale“ Bilanz zu verstehen, müssten Trägerunternehmen, deren EbAV eine Arbeitgeberunterstützung aktiviert, möglicherweise auch einen entsprechenden Posten in der Handelsbilanz des Trägerunternehmens erfassen. Erhebliche Auswirkungen Die aggregierten Berechnungsergebnisse stellt EIOPA erst Mitte des Jahrs vor. Was Deutschland betrifft, waren die Effekte nach Erfahrung von Towers Watson erheblich. So stiegen die in der deutschen Handelsbilanz zum 31.12.2011 erfassten Deckungsrückstellungen der Pensionskassen und Pensionsfonds regelmäßig um 25 bis 50 Prozent an, wobei je nach Konstruktion der Anstieg auch wesentlich geringer bzw. höher ausfallen konnte. Der zusätzliche Verpflichtungsumfang beläuft sich nach groben Schätzungen von Towers Watson für Deutschland in der von der QIS bezeichneten „Basisvariante“ und vor Schocks auf ca. 50 Mrd. Euro (zum Vergleich: Großbritannien: 600 Mrd. Euro; Niederlande: 120 Mrd. Euro). Um eine ausgeglichene Bilanz herzustellen, wurde der jeweils im Einzelfall verzeichnete Anstieg in einem zweiten Schritt in unterschiedlicher Art und Weise kompensiert: durch den Ansatz einer Arbeitgeberunterstützung, den PSV bzw. durch Leistungskürzungen. Man kann daher nicht von einem „erforderlichen Nachschuss“ in der genannten Größenordnung sprechen. Ganz sicher ist das allerdings nicht, weil die Kommission das Modell noch nicht vollständig offengelegt hat. Zahlreiche Kritikpunkte an den Testberechnungen Etwa 35 große deutsche EbAV haben sich im Rahmen der QIS intensiv mit den tatsächlichen quantitativen Auswirkungen auf die konkret vorliegenden Verhältnisse und den Vorstellungen von Benefits! 25 Bilanzen & Finanzen EIOPA auseinandergesetzt. Dabei haben sich vor allem folgende Kritikpunkte ergeben: •• Die QIS bestätigte die bereits im Vorfeld erahnten Ergebnisse: die verschiedenen in der deutschen betrieblichen Altersversorgung verankerten Sicherungssysteme (PSV; Arbeitgeberunterstützung; derzeitige Regulierung; selbstregulierende Leistungsbestimmung) halten weitestgehend auch die massivsten Schocks aus. •• EIOPA hat sich die Herstellung eines “level playing field” (zwischen EbAV und Versicherern) als Ziel gesetzt. Die Geschäftsmodelle von Versicherern und EbAV sind allerdings so grundverschieden, dass unterschiedliche und nicht weitgehend identische Regeln erforderlich sind. Das für Versicherer geltende Konzept sollte den EbAV nicht einfach mit einigen wenigen Zusatzanforderungen übergestülpt werden. •• Das Konzept eines risikofreien Rechnungszinses für die Bewertung der Verpflichtungen passt mit dem Zeitwertansatz für die Bewertung der Vermögenswerte schon theoretisch nicht zusammen. Auch die praktische Umsetzung ist nicht in sich stimmig. Eine ganze Reihe von Parametern wurde dem Anschein nach willkürlich festgelegt. •• Die Einbeziehung der Themenbereiche Arbeitge berunterstützung, PSV, Risikomarge und Klassifizierung von Leistungskategorien und ihrer zugrundeliegenden Konzepte sind teilweise nur rudimentär entwickelt. •• Der Prozess der Durchführung war intransparent und erheblich verbesserungswürdig. Die Kommission erwartet, dass das neue Regelwerk EbAV erlauben wird, von einer risikobasierten Aufsicht zu profitieren. Diese Intention ist zwar lobenswert, das vorgestellte Regelwerk wird aber vielmehr hauptsächlich signifikante Kosten verursachen, ohne einen auch nur vergleichbaren Mehrwert für die Begünstigten zu erreichen. Das vorgestellte Modell ist für EbAV überdimensioniert, unpassend und zu teuer. Weiterentwicklung des Konzepts erforderlich Die Vorschläge für die Implementierung des risikofreien Rechnungszinses für die Bewertung der Verpflichtungen sind für EbAV schlichtweg unpassend. Sie entsprechen nach Einschätzung von Towers Watson auch nicht dem eigenen Anspruch einer Marktkonsistenz. Dies liegt u. a. daran, dass die Bewertungssystematik für die Verpflichtungen nicht im Einklang mit dem Zeitwertansatz für die Vermögenswerte steht. Erfolgsversprechender und theoretisch attraktiver wäre die Entwicklung eines Rechnungszinses in Anlehnung an die erwarteten Vermögenserträge (vergleichbar zu der von EIOPA vorgeschlagenen „Level B“-Variante). 26 towerswatson.de Vonnöten ist weiterhin eine signifikante Weiterentwicklung der Einbeziehung der Themenbereiche Arbeitgeberunterstützung, PSV, Risikomarge und Klassifizierung von Leistungskategorien und ihrer zugrundeliegenden Konzepte. Nicht zuletzt müssen die praktischen Auswirkungen eines neuen Regelwerkes realistisch adressiert werden, wie z. B. konkret überlegt werden muss, wie die Entwicklungen der vergangenen 50 bis 100 Jahre behutsam in eine neue Ausrichtung gebracht werden können, ohne dem bestehenden System erheblichen Schaden zuzufügen. Schließlich kann und sollte der Prozess der Durchführung bedeutend verbessert werden. Um beispielsweise eine höhere Transparenz zu erreichen, sollte die Kommission ihr gesamtes Regulierungskonzept offenlegen. Das schließt auch z. B. die Darlegung der Sanktionen bei Defiziten sowie die Klarstellung, dass die HBS keine „normale“ Bilanz sondern nur ein Regulierungsinstrument ist, ein. Ausblick Es ist zu vermuten, dass die Kommission von ihrem Ziel, eine risikobasierte und marktkonsistente Aufsicht einzuführen, nicht abzubringen sein wird. Dabei gilt es sicherzustellen, dass ein neues Aufsichtssystem auch allgemein als besser, sicherer und nachhaltiger als das derzeit bestehende, sehr heterogene europäische Regelwerk angesehen wird. Bis dahin ist noch ein langer Weg! Alfred-E. Gohdes alfred.gohdes@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-4407 Einzelfragen zur Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen nach IFRS DRSC Anwendungshinweis 1 (IFRS) verabschiedet Infolge der Änderung von IAS 19 und einer Auslegungsentscheidung des IFRS IC war die bilanzielle Behandlung von Altersteilzeitverhältnissen neu zu regeln. Der nun verabschiedete Anwendungshinweis des DRSC schafft für einige Fälle Klarheit. Einige Regelungen, z. B. im Hinblick auf Potentiale und Mindestdienstzeiten, bleiben jedoch weiterhin unklar. Seit September 2011 befasste sich das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) mit dem Thema Altersteilzeit (ATZ) nach Maßgabe des überarbeiteten IAS 19 (2011) (siehe auch Benefits! Dezember 2011 sowie August und Dezember 2012). Eine Neubeurteilung der Bilanzierung von ATZ-Vereinbarungen, insbesondere der Aufstockungsleistungen, war vor dem Hintergrund der geänderten Regelungen zu „Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ (termination benefits) notwendig geworden. Am 11. Dezember 2012 wurde dann schließlich der am 4. Dezember vom IFRS-Fachausschuss des DRSC verabschiedete Anwendungshinweis 1 (IFRS) „Einzelfragen zur Bilanzierung von Altersteilzeitverhältnissen nach IFRS“ veröffentlicht. Er enthält folgende wesentlichen Regelungen: Anwendungsbereich Der Anwendungshinweis bezieht sich auf IAS 19 (2011) – Leistungen an Arbeitnehmer – und befasst sich mit der Bilanzierung von Aufstockungsleistungen und Erfüllungsrückständen im Rahmen von ATZ-Vereinbarungen im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG). Er erfasst auch Vereinbarungen, die zwar nicht im Rahmen von ATZ im Sinne des AltTZG getroffen wurden, diesen jedoch strukturell und wirtschaftlich entsprechen. Die Regelungen des Anwendungshinweises sind hingegen nicht auf Vereinbarungen über Aufstockungsleistungen anzuwenden, auf die Arbeitnehmer ohne die Erbringung einer Gegenleistung Anspruch haben. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, die eine unmittelbare Freistellung des Arbeitnehmers vorsehen. Die Regelungen des Anwendungshinweises beziehen sich grundsätzlich auf Ausgestaltungen nach dem Blockmodell, bei dem eine ATZ-Vereinbarung in ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis eingreift. Soweit im Hinweis nicht ausdrücklich Regelungen für das Gleichverteilungsmodell dargestellt werden, gelten die Regelungen des Blockmodells analog. Für das Gleichverteilungsmodell entspricht dabei das Ende der Aktiv- oder Beschäftigungsphase (im Blockmodell) dem Ende des ATZ-Arbeitsverhältnisses. Ungeregelte Punkte Keine Aussagen trifft der Anwendungshinweis zur Bilanzierung von Abfindungsleistungen sowie zur Bilanzierung von Planvermögen, das je nach Art der Besicherung ggf. im Rahmen der Sicherungspflicht von Wertguthaben (§ 8a AltTZG) gebildet wird. Bezüglich der ATZ-Abfindungen ist jedoch davon auszugehen, dass die nachfolgend beschriebenen Regelungen zu Aufstockungszahlungen sinngemäß anzuwenden sind, d. h. ratierliche Ausfinanzierung der Abfindungsleistungen bis zum Ende der Aktivphase (Blockmodell) bzw. bis zum Ende des ATZArbeitsverhältnisses (Gleichverteilungsmodell). Bilanzierung des Erfüllungsrückstands (Blockmodell) Beim Blockmodell baut sich in der Aktivphase ein Erfüllungsrückstand in Höhe des noch nicht vergüteten Anteils der erbrachten Arbeitsleistung auf. Für diesen Erfüllungsrückstand ist unter Beachtung der Regelungen des IAS 19 (2011) wie bisher schon eine Rückstellung zu bilden. Im Regelfall handelt es sich hierbei um „andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer“ (other long-term employee benefits). Nach Beendigung der Aktivphase und während der Berichtsperioden der Passiv- oder Freistellungsphase, in denen der Arbeitnehmer gemäß der Teilzeitvereinbarung vergütet wird, ohne noch eine Arbeitsleistung zu erbringen, ist die Rückstellung entsprechend abzubauen. Bilanzierung von Aufstockungsleistungen Nach dem Anwendungshinweis qualifizieren die Aufstockungsleistungen gemäß IAS 19 (2011) zukünftig nicht mehr als „termination benefits“ sondern i. d. R. als „other long-term employee benefits“. Dies gilt nach Auffassung von Towers Watson auch für die Abfindungszahlungen, da die Gewährung solcher ATZ-Abfindungen (wie auch bei Aufstockungsleistungen) von der zukünftigen Arbeitsleistung abhängt. Benefits! 27 Bilanzen & Finanzen Abb. 1: Berechnungsbeispiel Die ATZ-Vereinbarung wurde im Jahr 0, zwei Jahre vor Beginn der Aktivphase, unterzeichnet. Die eigentliche ATZ (Blockmodell) läuft sechs Jahre, davon je drei Jahre Aktiv- und Passiv-Phase mit jeweils 100 Aufstockung p. a. Der Zins wurde mit fünf Prozent p. a. angesetzt, biometrische Wahrscheinlichkeiten wurden nicht berücksichtigt. Fall a): keine Verrechnung im Störfall bei Auszahlung Fall b): Unverfallbarkeit erst zum Ende der Aktivphase – Fall b1): FiFo-Methode – Fall b2): E inzelbetrachtung mit aktivischer Abgrenzung (keine Verrechnung der aktivischen Abgrenzung mit der Verpflichtung, da kein Planvermögen vorliegt) 600 IDW 3/98 Fall a) Betrag Rückstellung 500 Fall b1) Fall b2)* Bruttoverpflichtung 400 Fall b2)* aktiv. Abgrenzung 300 * Im Fall b2 kommt es nicht zu einem Netting, da kein Planvermögen vorliegt. 200 100 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 Jahr Insbesondere aufgrund von erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten können sich der Zeitpunkt, ab dem die künftigen Aufstockungsleistungen erdient werden und insoweit als Schuld (liability) anzusammeln sind, und der Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung (grundsätzlicher Beginn der Passivierungspflicht) unterscheiden. Liegt in einem solchen Fall der späteste Zeitpunkt, zu dem die Anforderung an die Mindestbeschäftigungszeit noch erfüllt werden kann, vor dem Abschluss einer anspruchsbegründenden Kollektivvereinbarung (s. u.), entsteht mit deren Unterzeichnung nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand (past service cost). Die Verpflichtung zur Gewährung der Aufstockungsleistungen (und damit zur Bildung entsprechender Rückstellungen) entsteht regelmäßig mit der Unterzeichnung einer Kollektiv- oder Individualvereinbarung (z. B. Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Einzelvertrag), in der sich das Unternehmen faktisch oder rechtlich unentziehbar dazu verpflichtet, Aufstockungsleistungen zu gewähren. Die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die vereinbarten Aufstockungsleistungen erdient werden und ab dem mit der Ansammlung der Schuld (liability) zu beginnen ist, richtet sich hingegen nach den Vor- 28 towerswatson.de gaben der Planformel. Dieser Zeitpunkt, ab dem die Arbeitnehmer zur Erlangung des Anspruchs auf die Aufstockungsbeträge Arbeitsleistungen erbringen müssen, kann entweder explizit im Plan festgelegt sein oder sich aus den tatsächlichen Umständen der Vereinbarung ergeben. Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die vereinbarten Aufstockungsleistungen erdient und die Schuld angesammelt wird, ist danach zu differenzieren, ob die Aufstockungsleistungen a) bereits mit Erbringung der Arbeitsleistung unverfallbar erdient werden (in diesem Fall hätte der Arbeitgeber im Störfall einer vorzeitigen Beendigung des ATZ-Arbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung des Mitarbeiters, Invalidität oder Tod, keinen Anspruch auf Verrechnung bereits geleisteter Aufstockungsleistungen mit dem Erfüllungsrückstand bzw. auf Erstattung) oder b) erst mit störfallfreiem Ableisten der gesamten Altersteilzeit unverfallbar werden. Im Fall a werden im Rahmen des Blockmodells die während der Aktivphase fälligen Aufstockungen bis zu deren jeweiliger Fälligkeit und die während der Passivphase fälligen Aufstockungen einheitlich auf das Ende der Aktivphase finanziert („degressivratierliche m/n-tel Methode“). Im Rahmen des Gleichverteilungsmodells ist die Schuld dagegen stets bis zur Fälligkeit der jeweiligen Aufstockungsleistung anzusammeln. Im Fall b steht dem Arbeitgeber im Störfall ein Rückerstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch in Bezug auf bereits geleistete Aufstockungszahlungen zu. In diesem Fall hat die Finanzierung aller Aufstockungen im Blockmodell einheitlich auf das Ende der Aktivphase und im Gleichverteilungsmodell auf das Ende des ATZ-Zeitraums zu erfolgen. Der Anwendungshinweis zeigt für diesen Fall „beispielhaft“ zwei mögliche Vorgehensweisen auf: Alfred-E. Gohdes alfred.gohdes@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-4407 Dr. Manfred Stöckler manfred.stoeckler@ towerswatson.com Telefon: +49 89 51657-4601 b1) Die Gesamtheit der Aufstockungsleistungen stellt einen zusammenhängenden Leistungsbaustein dar. Der Abbau der Schuld erfolgt durch die Zahlung der Aufstockungsleistungen. Die Schuld wird bei dieser Vorgehensweise zum Ende einer jeden Berichtsperiode des Ansammlungszeitraums bestimmt, indem jeweils die nächsten zur Auszahlung anstehenden Aufstockungsbeträge als erstes ausfinanziert werden. Diese Vorgehensweise wird deshalb auch als „FiFo-Methode“ (First in – First out) bezeichnet. b2) Die Aufstockungsleistungen stellen „einzelne Leistungsbausteine“ dar. Diese Methode unterscheidet sich von b1 dadurch, dass die Schuld durch die bereits gezahlten Aufstockungsbeträge jeweils nur bis zur Höhe bereits angesammelter Schuldbeträge abgebaut wird. Der diesen ausfinanzierten Schuldbetrag übersteigende Teil der Aufstockungszahlung ist als Vorauszahlung des Arbeitgebers auf noch nicht erdiente Aufstockungsbeträge zu verstehen und daher aktivisch abzugrenzen. Hinweis für die Praxis Falls ein Unternehmen nicht ausschließlich ATZ-Vereinbarungen unterhält, die sich bereits in der Passivphase befinden, ist i. d. R. eine Neubewertung der Verpflichtungen durchzuführen. Wegen der retrospektiven Erstanwendung von IAS 19 (2011) betrifft dieses Neubewertungserfordernis im Regelfall (d. h. für Unternehmen mit dem Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr, welche keinen vorgezogenen Umstieg auf IAS 19 (2011) vollzogen haben) bereits die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2012. Seit ihrer erstmaligen Erwähnung im Rahmen des Entstehungsprozesses des DRSC AH 1 (IFRS) wird die FiFo-Methode in der Literatur als nicht IAS 19-konform eingestuft. Trotz dieser Bedenken ist jedoch davon auszugehen, dass sie sich in der Praxis durchsetzen wird. Benefits! 29 Bilanzen & Finanzen Risikomanagement von Pensionskassen Rolle und Aufgabenstellung der internen Revision Größere Firmenpensionskassen und Wettbewerbspensionskassen sind verpflichtet, eine interne Revision einzurichten – entweder als eigene organisatorische Einheit im Unternehmen oder als externe Innenrevision, die durch einen Dienstleister übernommen wird. Pensionskassen müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die unter Berücksichtigung des Proportionalitätsgrundsatzes ein angemessenes Risikomanagement voraussetzt (§ 64a Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG). Einzelheiten hierzu führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem Rundschreiben „Mindestanforderungen an das Risikomanagementsystem in Versicherungsunternehmen (MaRisk VA)“ aus. Bei größeren Firmenpensionskassen und Wettbewerbspensionskassen hat die Geschäftsleitung eine interne Revision (IR) einzurichten. Diese kann eine eigene organisatorische Einheit im Unternehmen sein oder im Rahmen eines Funktionsausgliederungsvertrages auf einen externen Dienstleister ausgelagert werden. Bei einer Auslagerung hat das Unternehmen einen Revisionsbeauftragten zu benennen. Schlüsselfunktion im Governance-System Der IR kommt im Rahmen des GovernanceSystems eine Schlüsselfunktion zu. Wichtigstes Kriterium ist ihre Objektivität und die Unabhän- gigkeit von den übrigen operativen Einheiten der Pensionskasse sowie auch von der Risikocontrollingfunktion. Die IR muss besondere fachliche Anforderungen erfüllen, die nicht nur revisionsspezifische Kenntnisse sondern auch umfassende Fachkenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und im Pensionskassenwesen voraussetzen. Prinzipiell muss sie sämtliche Prüfungsfelder abdecken, wobei sie bei Bedarf fachlich spezialisierte Experten hinzuziehen kann. Um ihrer Aufgabenstellung gerecht zu werden, muss die IR in der Organisationsstruktur der Pensionskasse entsprechend positioniert werden. Sie ist direkt der Geschäftsleitung unterstellt und ihr gegenüber berichtspflichtig. Als Überwachungsinstanz ist sie über alle Vorgänge, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind, vollständig und rechtzeitig zu informieren. Sie verfügt über ein uneingeschränktes Prüfrecht, das sich auf die gesamte Geschäftsorganisation einschließlich ggf. ausgelagerter Funktionen erstreckt. Bei der Abb. 1: Risikomanagementsystem und beteiligte Unternehmensinstanzen Vorstand Aufsichtsrat Bericht Prüfung Steuerung + Kontrolle Risikocontrolling R isikoidentifikation und Risikobewertung Bilaterale Gespräche Interne Revision Aktuariat Rechnungswesen Bestandsverwaltung 30 towerswatson.de Operative Geschäftsbereiche Kapitalanlage Wertung ihrer Prüfungsergebnisse ist die IR von Einflüssen Dritter weitgehend frei. Zu den Aufgaben der IR gehören insbesondere •• die Unterstützung des Vorstands bei seiner Leitungs- und Kontrollaufgabe, •• der Schutz der Mitglieder und des Vermögens der Pensionskasse vor Nachteilen und Verlusten, •• die Durchführung von planmäßigen und außerplanmäßigen Prüfungen, •• die Projektbegleitung und prüfungsnahe Beratung der übrigen Organisationseinheiten sowie •• die Vermeidung möglicher Schwachstellen und Fehler. In der Praxis empfiehlt sich die Erarbeitung einer Richtlinie, welche die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der IR regelt. Risikoorientierter Prüfplan Auf Basis der gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse hat die IR einen jährlich fortzuschreibenden risikoorientierten Prüfplan zu erstellen, der sich auf die wesentlichen Aktivitäten der Pensionskasse konzentriert. Dabei hat sie die Einschätzung der Risikolage durch die Risikocontrollingfunktion zu berücksichtigen und eine unabhängige Risikobeurteilung vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfung bewertet die IR systematisch und zielgerichtet die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Pensionskasse sowie die Führungs- und Überwachungsprozesse. Sie leistet dadurch einen Beitrag zur Sicherheit, Wertsteigerung und Verbesserung der Geschäftsprozesse und kann dazu beitragen, frühzeitig Risiken zu erkennen und zu vermeiden. Art und Umfang der vorgenommenen Prüfungshandlungen sind angemessen zu dokumentieren. Festgestellte Mängel sind zu klassifizieren und ihre Beseitigung ist in geeigneter Form zu überwachen. Die Berichterstattung an den Vorstand erfolgt anhand eines näher zu definierenden Berichtswesens. Der Revisionsbericht enthält die wesentlichen Mängelfeststellungen und wird an die Aufsichtsbehörde übermittelt (§ 55c VAG). Der Vorstand entscheidet, welche Maßnahmen in Bezug auf die Revisionsergebnisse und die aus dem Prüfprozess gewonnenen Empfehlungen der IR zu treffen sind. Da sich die Aufgabengebiete der IR, des Aufsichtsrats und des Wirtschaftsprüfers in bestimmten Bereichen überschneiden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Kooperation dieser Institutionen. Thomas Weppler thomas.weppler@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-245 Hinweis für die Praxis Die in der IR eingesetzten Mitarbeiter sollten über eine entsprechende persönliche und fachliche Eignung verfügen und von den mit der sonstigen Administration für die Pensionskasse beauftragten Personen funktional, organisatorisch und räumlich getrennt sein. Bei der Beauftragung eines Dienstleisters ist über die Wahrnehmung der internen Revisionsfunktion ein Funktionsausgliederungsvertrag abzuschließen, der bei der BaFin vorzulegen ist und bei dessen Durchführung die hierfür geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Mehr zum Thema Das BaFin-Rundschreiben Rundschreiben „Mindestanforderungen an das Risikomana gementsystem in Versicherungsunternehmen (MaRisk VA)“ ist nachzulesen unter www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen /DE/Rundschreiben/rs_0903_va_marisk.html ?nn=2696688. Benefits! 31 Bilanzen & Finanzen Prüfungsanpassung nur auf Basis des HGB-Abschlusses BAG vom 21.8.2012 – 3 ABR 20/10 Für die Analyse der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens im Rahmen der Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dürfen die nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS) erstellten Jahresabschlüsse nicht herangezogen werden. In dem zugrundeliegenden Fall war das Beschlussverfahren vom Betriebsrat angestrengt worden. Hier stand zwar eine vertragliche Regelung zur Erhöhung von Versorgungsprozentsätzen für Versorgungsanwartschaften der aktiven Arbeitnehmer und nicht die Anpassung von bereits laufenden Betriebsrenten zur Debatte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zog dennoch die für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) entwickelten Grundsätze heran, da die Regelung eng an den Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG angelehnt war. Die im Beschluss vom BAG entwickelten Leitlinien sind daher auf die Anpassung laufender Leistungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vollumfänglich zu übertragen. Objektiver und für alle Arbeitgeber einheitlicher Maßstab In dem Fall (der Sachverhalt datierte aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes – BilMoG) erschien eine Anpassung angesichts der wirtschaftlichen Lage nach den IFRS-Abschlüssen eher möglich als nach den HGB-Abschlüssen. Das BAG hat sich jedoch aus rechtssystematischen Gründen dagegen ausgesprochen und ausschließlich die Jahresabschlüsse nach deutschem Handelsrecht als Quelle zur Information über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zugelassen. Hierzu führt es folgende Erwägungen an: ••Es ist ein objektiver und für alle Arbeitgeber einheitlicher Maßstab anzulegen. Daher müssen Abschlüsse herangezogen werden, über die ein deutscher Arbeitgeber üblicherweise verfügt. IFRS-Konzernabschlüsse sind nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen von Bedeutung. Dagegen müssen Einzelabschlüsse nach HGB grundsätzlich von allen Kaufleuten aufgestellt werden. •• Nur die HGB-Abschlüsse gewährleisten ein der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage entsprechendes Bild der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Dazu gehört neben den Grundsätzen der Wahrheit, Richtigkeit und Willkürfreiheit auch der Grundsatz der Vorsicht. 32 towerswatson.de •• Da das HGB einen wesentlichen Bezugspunkt für das nationale Gesellschaftsrecht darstellt, haben für den HGB-Einzelabschluss der Gläubigerschutz und die Kapitalerhaltung eine besondere Bedeutung. Die IFRS-Abschlüsse haben entsprechend ihrem Grundkonzept dagegen nur eine wesentliche Zielrichtung, nämlich die kapitalmarktbezogene Information für Investoren oder Anteilseigner. Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals und andererseits auf das erzielte „Betriebsergebnis“ (ein entsprechend der BAG-Rechtsprechung modi fizierter Jahresüberschuss /Jahresfehlbetrag) abzustellen. Beide Größen sind nach dem Beschluss stets ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. In diesem Zusammenhang wiederholt das BAG in dieser Entscheidung seine Grundsätze zur angemessenen Eigenkapitalverzinsung: Als Verzinsungsbasis dient das durchschnittliche bilanzielle Eigenkapital während des Geschäftsjahres. Zur Ermittlung des Durchschnittswerts ist das Eigenkapital am Beginn und am Ende des Geschäftsjahres zu addieren und anschließend zu halbieren. Erneut wiederholt das BAG auch, dass die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beim erzielten „Betriebsergebnis“ nicht zu berücksichtigen sind. Vom Unternehmen geschuldete Steuern vom Einkommen und vom Ertrag stellen ebenso wie Betriebssteuern grundsätzlich Aufwendungen dar, welche die für eine Anpassung verwendungsfähigen Mittel schmälern; bei der Ermittlung des „Betriebsergebnisses“ sind sie hingegen nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für (periodenfremde) Steuererstattungen für Vorjahre, die sich zudem nicht als Prognosegrundlage eignen. Keine Korrektur unternehmerischer Entscheidungen Eine Besonderheit des Falles lag darin, dass der Eigentümer der Arbeitgeberin ein Finanzinvestor war, welcher den Kauf des Unternehmens zu einem erheblichen Teil mit Fremdkapital finanziert hatte. In der Folge hatte er in hohem Umfang Zinslasten zu tragen. Das BAG führt hierzu aus, dass es bei der Anpassungsprüfung allein auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage als Ergebnis der tatsächlich getroffenen unternehmerischen Entscheidungen ankomme und nicht um eine Korrektur unternehmerischer Entscheidungen gehe. In dem entschiedenen Fall war umstritten, wie bei einem in der Bilanz des Erwerbers als Vermögensgegenstand erfassten entgeltlich erworbenen Firmenwert (Goodwill) die Nutzungsdauer bzw. die Wertminderung im Zeitablauf zu bestimmen ist. Nach Ansicht des BAG waren jährliche Abschreibungen auf den Goodwill entsprechend der Verteilungsvorschrift des § 255 Abs. 4 HGB a.F. anzuerkennen und dem „Betriebsergebnis“ nicht hinzuzurechnen. Hinweis für die Praxis Die Frage, ob anstelle der HGB-Abschlüsse auch andere Abschlüsse, insbesondere nach IFRS, für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen der Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG herangezogen werden können, wurde vom BAG abschlägig beschieden. Liegt im Unternehmen lediglich ein Zahlenwerk nach IFRS oder nach US-GAAP vor, muss für die Prüfung, ob ein rechnerisches Anpassungspotential im Rahmen des § 16 BetrAVG vorhanden ist, zumindest eine geeignete Überleitungsrechnung auf das HGB erstellt werden. Im Hinblick auf die Gerichtsfestigkeit der Anpassungsentscheidung sollte die Frage, ob die künftigen Erträge und Wertzuwächse des Unternehmens eine Anpassung erlauben, auf Basis des HGB-Abschlusses geprüft werden. Der Beschluss enthält im Übrigen wesentliche Orientierungsgrundsätze, die zur Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anpassungspotentials nach Inkrafttreten des BilMoG herangezogen werden können. Bettina Jumpertz Bettina.Jumpertz@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-182 Thomas Weppler thomas.weppler@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-245 Benefits! 33 Recht & Steuern „Arbeitgeber „ können ihre Einstandspflicht für eine zugesagte bAV nicht durch eine vertragliche Vereinbarung ausschließen.“ Einstandspflicht auch bei Kürzung von Pensionskassenleistungen BAG vom 19.06.2012 – 3 AZR 408/10 Hat der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt wird, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen. Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger Bezieher einer Firmenrente (Direktzusage) sowie einer arbeitgeberfinanzierten Pensionskassenrente. Nach entsprechender Beschlussfassung der Mitgliederversammlung setzte die Pensionskasse die Höhe der Pensionskassenrente nach Maßgabe ihrer Satzung herab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem beklagten Unternehmen die Zahlung des Betrags, um den die Pensionskasse den arbeitgeberfinanzierten Teil der Pensionskassenrente herabgesetzt hatte. Darüber hinaus macht er mit seiner Klage die Anpassung seiner Firmenrente und der Pensionskassenrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Höhe des eingetretenen Kaufkraftverlusts geltend. Einstandspflicht des Arbeitgebers bestätigt Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Kläger nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einen Anspruch gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung des Betrags, um die Pensionskasse die Pensionskassenrente herabgesetzt hat. Die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG, die auf die Rechtsprechung des BAG zurückgeht, bedeutet, dass sich der Arbeitgeber aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Grundverpflich- 34 towerswatson.de tung seiner Verpflichtung aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er sie über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer die zugesagten Leistungen im Versorgungsfall ggf. zu verschaffen hat. Der Arbeitgeber könne diese Einstandspflicht auch nicht durch eine vertragliche Vereinbarung ausschließen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Bei einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der Pensionskasse ergibt sich nach Auffassung des BAG bereits aus deren Auslegung, dass sich diese Verweisung nicht auf die Satzungsbestimmungen erstreckt, die ausschließlich den Durchführungsweg betreffen. Damit erfasse die Verweisung nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich mit dem Arbeitgeber für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) getroffenen Abreden abweichen darf. Das BAG hat die Versorgungszusage auch nicht als (vom BetrAVG nicht erfasste) reine Beitragszusage eingeordnet, sondern als eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage. Deshalb war die Einstandspflicht des Unternehmens auch nicht unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen. Rentenanpassung – reallohnbezogene Obergrenze Das BAG hat auch eine Verpflichtung des Unternehmens zur Anpassung der Firmenrente und der Pensionskassenrente entsprechend der Steigerung des Verbraucherpreisindexes nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bejaht. Zwar gilt die Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch dann als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens (so genannte reallohnbezogene Obergrenze). In dem zugrunde liegenden Fall hat jedoch der Arbeitgeber insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Zwar sieht § 16 BetrAVG für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nach ständiger Rechtsprechung des BAG keine Hinweis für die Praxis Das BAG bestätigt und konkretisiert seine bisherige Rechtsprechung, dass sich der Arbeitgeber seiner arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung nicht dadurch entziehen kann, dass er einen externen Versorgungsträger einschaltet. Seine gesetzliche Einstandspflicht kann er auch nicht durch eine Vereinbarung ausschließen. bestimmte Methode vor, so dass dem Arbeitgeber insoweit Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet sind. Diese unterliegen allerdings einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle. Die Gestaltungsmöglichkeit ändert aber nach Ansicht des BAG nichts daran, dass Vergleichsmaßstab die Nettolohnentwicklung entweder der Vergleichsgruppe im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG oder der Gesamtbelegschaft oder eines typischen Teils der Gesamtbelegschaft (§ 16 Abs. 1 BetrAVG) ist. Zu diesen Aspekten hatte das beklagte Unternehmen nichts vorgetragen. Insbesondere hat es nach Ansicht des BAG seiner Darlegungslast nicht dadurch genügt, dass es vorgebracht hat, die Bruttovergütung der Mitarbeiter sei nicht angehoben worden. Verzugszinsen erst ab Rechtskraft des Urteils Im Hinblick auf die ebenfalls geltend gemachten Verzugszinsen hat das BAG seine neuere Rechtsprechung bestätigt, nach der Leistungen, die – wie die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG – nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils fällig werden. Demgemäß können auch erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen verlangt werden. Henning Rihn Im Hinblick auf die reallohnbezogene Obergrenze bestätigt die vorliegende Entscheidung, dass es sich für den Arbeitgeber um eine fehleranfällige Materie handelt, bei der darauf zu achten ist, dass der Arbeitgeber im Streitfall auch seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen kann. Deshalb empfiehlt sich insoweit eine besonders sorgfältige Prüfung. henning.rihn@ towerswatson.com Telefon: +49 89 51657-4650 Beitragspflicht bei Abfindung einer Direktversicherung BSG vom 25.4.2012 – B 12 KR 26/10 R Wird eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen aus einer Direktversicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt des Versicherungsfalls abgefunden, so stellt diese Zahlung einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Zugunsten des Klägers hatte der Arbeitgeber eine als Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag geführte Lebensversicherung mit Kapitalzahlung abgeschlossen, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei Tod vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden sollte. Nachdem der Kläger nach Vollendung des 59. Lebensjahres und vor Eintritt eines Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, nahm er die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene „Ablö- sungsvergütung“ in Anspruch und verlangte von der Versicherung die Auszahlung der zum Schluss des Ausscheidemonats berechneten Deckungsrückstellung. Daraufhin erhielt er von der Versicherung einen Betrag in Höhe von rund 61.000 Euro, auf welchen die Krankenkasse des Klägers Krankenversicherungsbeiträge erhob. Der Kläger war der Auffassung, dass die ausgezahlte Deckungsrückstellung nicht der Beitragspflicht unterliegt und wendete sich gegen den Beitragsbescheid der Krankenkasse. Benefits! 35 Recht & Steuern Anders als die Vorinstanzen sah das Bundessozialgericht (BSG) den Beitragsbescheid der Krankenkasse als rechtmäßig an. Die Auszahlung der Deckungsrückstellung in einem Einmalbetrag stelle eine vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 3 Regelung 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) dar. Der Charakter einer solchen Kapitalleistung als Versorgungsbezug gehe durch die vorzeitige Auszahlung nicht verloren. Für die Verbeitragung nach § 229 Abs. 1 S. 3 Regelung 2 SGB V sei nämlich nicht erforderlich, dass die Leistung nach Eintritt des vertraglich vereinbaren Versicherungsfalls gezahlt wird. Auch für Personen, die noch nicht Rentner sind, bedeute der Zufluss von Versorgungsbezügen außerdem eine Stärkung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die ihren Ausgangspunkt in einer Erwerbstätigkeit hat. Im Übrigen könne es nach Ansicht des BSG zu einer ungewünschten Umgehung der Beitragspflicht kommen, wenn es für die Beitragspflicht lediglich auf den Zeitpunkt ihrer Auszahlung sowie darauf ankäme, aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung die Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers beendet wird. ist. Nur dann, wenn es sich um eine Abfindung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) handelt (insbesondere um eine Abfindung innerhalb der Bagatellgrenzen), soll die Leistung beitragsfrei sein bzw., sofern der Arbeitnehmer bereits das 59. Lebensjahr vollendet hat, als Versorgungsbezug und damit nur in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verbeitragt werden. Hinweis für die Praxis Nach dem aktuellen Urteil des BSG dürfte die bisherige Auffassung zumindest in Bezug auf die Verbeitragung von Abfindungen gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden als Arbeitsentgelt nicht mehr haltbar sein. Wegen des in § 3 BetrAVG geregelten Abfindungsverbots und des mit einem Verstoß verbundenen Risikos von Doppelzahlungen sollte die Abfindung gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften aber ohnehin vermieden werden, so dass es sich bei einer solchen Abfindung (trotz des Urteils des BSG, in dem der beitragsrechtlich irrelevante § 3 BetrAVG im Übrigen überhaupt nicht zum Thema gemacht wird) um einen eher praxisuntypischen Fall handelt. Für die praxistypischen Fälle (Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis bzw. Abfindung gesetzlich verfallbarer Anwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden) hat das Urteil dagegen keine Klärung bezüglich der Verbeitragung als Arbeitsentgelt oder als Versorgungsbezug gebracht. Bisherige Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger Sebastian Löschhorn, LL.M. Gemäß einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 25.9.2008 vertreten diese bislang die Auffassung, dass die Abfindung einer bAV im laufenden Arbeitsverhältnis oder nach vorzeitigem Ausscheiden als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV in allen Sozialversicherungszweigen zu verbeitragen [email protected] Telefon: +49 611 794-4414 Jeweiligkeitsklauseln in Formular arbeitsverträgen rechtswirksam BAG vom 18.9.2012 – 3 AZR 415/10 Verweisungsklauseln sind in der bAV im Zweifel dynamisch, d. h. auf die jeweils geltende Fassung der in Bezug genommenen Regelung gerichtet. Dies ist auch in Formulararbeitsverträgen rechtswirksam, auch wenn die Verweisungsklausel selbst keine Abänderungsgründe angibt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Arbeitsvertrag der Klägerin „eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den Richtlinien des Angestellten-Versorgungsfonds Niedersachsen (AVN)“ vorsah. Die ursprüngliche Fassung dieser Richtlinien war als so genannte arbeitsvertragliche Einheitsregelung gefasst (d. h. als Bündel inhaltlich 36 towerswatson.de gleicher Verträge). Die Rentenanpassung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen zur Prüfungsanpassung (§ 16 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Durch eine spätere Dienstvereinbarung (vergleichbar einer Betriebsvereinbarung) änderte der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Personalrat (vergleichbar einem Betriebsrat) 2006 die AVN-Versorgung unter anderem dahingehend, dass die Prüfungsanpassung durch die Verpflichtung zur Anpassung um ein Prozent pro Jahr ersetzt werden sollte (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Da § 30c Abs. 1 BetrAVG dies nach Auffassung des BAG bei Zusagen, die vor dem 31.12.1998 erteilt wurden, nicht zulässt, sah die Dienstvereinbarung zudem vor, dass die Änderung der Anpassungsregelung nur wirksam werden sollte, wenn die Tarifvertragsparteien insoweit einen inhaltsgleichen Tarifvertrag abschließen. Ohne Abschluss des Tarifvertrags wäre eine hilfsweise vorgesehene Änderung der Dienstvereinbarung erfolgt, nach der unter anderem die Obergrenze der Limitierung abgesenkt worden wäre. Die Tarifvertragsparteien schlossen einen Tarifvertrag, in dem sie die betriebliche Altersversorgung (bAV) nicht vollständig regelten, sondern nur die Änderung der Anpassung vorgaben. Die Klägerin bezieht seit 1999 laufende Rentenleistungen. Sie verlangte, dass diese auch weiterhin nach der Prüfungsanpassung angehoben werden. Das BAG gab ihr Recht. Verweisungsklauseln im Zweifel dynamisch Statische Verweisungen beziehen sich auf eine bestimmte Fassung einer Regelung, dynamische auf deren jeweilige Fassung (Jeweiligkeitsklauseln). Nach BAG sind Verweisungen auf die für die bAV beim Arbeitgeber geltenden Regelungen im Regelfall dynamisch. Der Arbeitgeber wolle im Zweifel die bAV nach einheitlichen Regeln, d. h. einem System, erbringen. Dieses dürfe nicht erstarren. Soweit ausnahmsweise eine statische Verweisung auf eine bestimmte Fassung einer Regelung gewollt sei, müsse dies deutlich zum Ausdruck kommen. Auch im konkreten Fall, in dem im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich formuliert war, dass die jeweils gültige Fassung der AVR maßgeblich sei, lag nach BAG damit eine dynamische Verweisung vor. Jeweiligkeitsklauseln rechtswirksam Zu Widerrufsklauseln hat das BAG entschieden, dass die Klauseln zumindest die Richtung angeben müssen, aus der der Widerruf kommen Hinweis für die Praxis Arbeitsverträge basieren in der Praxis regelmäßig auf vorgefertigten Mustern. Auch solche vorgefertigten Arbeitsverträge sind seit einigen Jahren am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) zu messen. Dies führte dazu, dass das BAG eine Reihe in Vertragsmustern seit Jahren bzw. Jahrzehnten standardmäßig vorgesehener Regelungen (z. B. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte) zwischenzeitlich für unwirksam erklärt hat. Dies bringt für Arbeitgeber – gerade bei vor Jahrzehnten abgeschlossenen Verträgen wie Arbeitsverträgen oder Versorgungszusagen – erhebliche Unsicherheit und Mehrbelastungen mit sich. Anders als Widerrufsklauseln bleiben die verbreitet formulierten Jeweiligkeitsklauseln jedoch auch zukünftig rechtswirksam. kann. Wäre dieser Maßstab auf Jeweiligkeitsklauseln übertragen worden, wären diese regelmäßig unwirksam, da sie üblicherweise nicht ausformulieren, aus welcher Richtung Änderungen kommen. Nach BAG sind Jeweiligkeitsklauseln jedoch so zu verstehen, dass der Arbeitgeber sich keine Änderung nach freiem Belieben, sondern nur eine solche in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes vorbehalten hat. Da diese Grundsätze integraler Bestandteil der Jeweiligkeitsklauseln seien, müssen in der Klausel selbst keine Abänderungsgründe angegeben sein. Zudem sei auch für den Arbeitnehmer erkennbar, dass er die betreffende Begünstigung nur mit der Einschränkung zugesagt bekommt, dass sie durch spätere Fassungen der in Bezug genommenen Regelung verändert werden kann. Zusageverschlechterung möglich Eine wirksame Jeweiligkeitsklausel führt dazu, dass nach dem Ablöseprinzip eine neuere Fassung der Regelung, auf die sie verweist, die ältere Fassung verdrängt. Vorbehaltlich zu wahrender Besitzstände (insbesondere Drei-Stufen-Theorie) gilt dies auch, wenn die neuere Regelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Soweit die rechtliche Qualität der Regelung, auf die verwiesen wird, sich ändert (hier von einer vertraglichen Einheitsregelung zu einer Dienstvereinbarung) steht das der Wirkung der Jeweiligkeitsklausel – sofern diese nicht etwas anders vorsieht – nicht entgegen. In Bezug genommene Regelung muss ebenfalls rechtswirksam sein Dies war im entschiedenen Fall nicht gegeben. Durch Dienstvereinbarung konnte nicht vom BetrAVG (§ 30c Abs. 1 BetrAVG) abgewichen werden. Ob dies durch Tarifverträge überhaupt möglich ist, hat das BAG offen gelassen. Zwar können Tarifvertragsparteien nach § 17 Abs. 3 BetrAVG von bestimmten Regelungen des BetrAVG auch zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen. Dies setzt jedoch voraus, dass die bAV insgesamt durch Tarifvertrag geregelt ist. Eine rein punktuelle tarifvertragliche Regelung – hier die Änderung der Anpassungsregelung – reicht für sich genommen nicht aus. Dr. Andreas Hufer andreas.hufer@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-4419 Benefits! 37 Recht & Steuern Vorgezogene Altersrenten aus unverfallbaren Anwartschaften bei Limitierungssystemen BAG vom 19.6.2012 – 3 AZR 289/10 Die vom BAG seit 2001 entwickelten Berechnungsgrundsätze für die Höhe vorgezogener Altersrenten aus unverfallbaren Anwartschaften gelten nach diesem Urteil auch für Gesamtversorgungszusagen in Gestalt eines Limitierungssystems. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin eine Gesamtversorgungszusage erteilt. Die Höhe des Ruhegelds bestimmte sich in Abhängigkeit von den geleisteten rentenfähigen Dienstjahren und dem rentenfähigen Arbeitsverdienst. Als Obergrenze der Gesamtversorgung war vereinbart, dass Ruhegeld und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen 75 Prozent des rentenfähigen Arbeitsverdiensts nicht überschreiten dürfen. Anderenfalls werde das Ruhegeld gekürzt. Anderweitige Versorgungsleistungen waren anzurechnen. Nachdem die Arbeitnehmerin mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden war, bezog sie vorgezogene Altersrente. Die ursprünglich gezahlte Betriebsrente hatte der Arbeitgeber unter Hinweis auf eine Falschberechnung herabgesetzt. Gegen diese Herabsetzung wendet sich die Klägerin. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die vorgezogene Altersrente der Klägerin aus unverfallbarer Anwartschaft entsprechend den seit der Rechtspre- chungsänderung 2001 entwickelten Grundsätzen berechnet. Ob diese Grund-sätze auch für Gesamtversorgungssysteme oder ähnlich ausgestaltete Versorgungszusagen gelten, hatte der Senat wiederholt offengelassen. Dem dürfte die Erwägung zugrunde gelegen haben, dass deren Anwendung auf eine Gesamtversorgung – insbesondere bei überproportionalem Anstieg der anzurechnenden Rente in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden – zu niedrigeren Betriebsrenten führen und damit einen gegenteiligen Effekt haben könnte. In der aktuellen Entscheidung hat das BAG nun ausdrücklich festgestellt, dass jedenfalls für Versorgungszusagen, die lediglich eine Gesamtversorgungsobergrenze im Rahmen der Erstberechnung einer Rente vorsehen (sog. Limitierungssysteme), die entwickelten Berechnungsgrundsätze anzuwenden sind. Dementsprechend hat das BAG vorliegend zunächst die fiktive Vollrente der Klägerin auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze (hier Vollendung des 65. Lebensjahres) auf Grundlage der bei Grundsätze des BAG zur Berechnung vorgezogener Altersrenten aus unverfallbarer Anwartschaft Da bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente durch den vorzeitig Ausgeschiedenen das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung in zweifacher Hinsicht gestört wird, kann nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen die versprochene volle Versorgungsleistung in zweifacher Weise gekürzt werden: •• Zunächst ist im Rahmen von § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG die erreichbare, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete fiktive Vollrente zu ermitteln. Nach der Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 S. 1 BetrAVG sind dabei die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und die Bemessungsgrundlagen zu diesem Zeitpunkt zu Grunde zu legen und ggf. auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen. Die fiktive Vollrente ist dann zeitratierlich gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zu kürzen. •• Wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme kann bei entsprechender Festlegung in der Versorgungsordnung ein zusätzlicher versicherungsmathematischer Abschlag vorgenommen werden. Ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag kann vorgenommen werden, wenn die Versorgungsordnung keine versicherungsmathematischen Abschläge vorsieht, aber eine Kürzung wegen des vorgezogenen Bezugs auch nicht ausschließt. Letzterer errechnet sich zeitratierlich aus dem Verhältnis der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente einerseits und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze andererseits. 38 towerswatson.de ihrem Ausscheiden geltenden Versorgungsordnung ermittelt. Im Hinblick auf die Limitierung des Ruhegelds hat das BAG weiter die fiktive, auf Alter 65 hochgerechnete gesetzliche Rente gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG (individuelle Hochrechnung auf Basis der nachgewiesenen Entgeltpunkte) berechnet. Wegen Überschreitens der Höchstgrenze von 75 Prozent des rentenfähigen Arbeitsverdiensts durch beide Leistungen hat das BAG die fiktive Vollrente entsprechend gekürzt und anschließend die auf Alter 65 hochgerechnete VBL-Rente davon abgezogen. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens vor Eintritt eines Versorgungsfalls hat das BAG die sich ergebende Vollrente dann gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörig- keit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zeitratierlich gekürzt. Zum Ausgleich der vorgezogenen Inanspruchnahme (früherer und längerer Bezug der Betriebsrente) hat das BAG diesen Betrag nochmals um den sog. untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag gekürzt. Christine Bleeck christine.bleeck@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-336 Hinweis für die Praxis Die Entscheidung des BAG schafft weitere Rechtssicherheit für die Berechnung vorgezogener Altersrenten aus unverfallbaren Anwartschaften. Behandlung von angeschafften Drohverlusten und Schuldbeitritten Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts Die Frage, ob erworbene Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz auch nach dem Anschaffungskostenprinzip oder nur nach den Vorschriften des § 6a EStG angesetzt werden dürfen, wird von Rechtsprechung und Finanzverwaltung unterschiedlich beantwortet. Eine abschließende gesetzliche Klarstellung steht derzeit noch aus. Fast alltäglich übernehmen Unternehmen andere Betriebe oder Betriebsteile. Im Rahmen der Kaufpreisfindung werden (auf Grundlage einer Duediligence-Prüfung) auch die Verpflichtungen aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen (§ 613a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), u. a. Sozialleistung mit dem Schwerpunkt betriebliche Altersversorgung (bAV), bewertet und als negativer Kaufpreis geltend gemacht. Dabei kann – je nach Stärke und Verhandlungsgeschick des Käufers – die Position für die Versorgungsverpflichtungen variieren. Die Verpflichtung ist langfristig, ihr Umfang wird anhand eines kalkulatorischen Rechnungszinses und auf Basis von Erlebenswahrscheinlichkeiten berechnet – beides Positionen, die sich erst am Laufzei- tende als mehr oder weniger richtig herausstellen. Aber: der Markt hat die Versorgungsverpflichtungen bewertet, ein Kaufpreis wurde festgesetzt, Anschaffungskosten sind entstanden. Steuerlich gilt das Realisationsprinzip, d. h. solange nicht feststeht, dass der negative Kaufpreis künstlich überteuert war, ist er anzusetzen. BMF: spezielle Bewertungsvorschrift ist anzuwenden Probleme treten jedoch auf, wenn der Käufer die erworbene Verpflichtung in seiner Steuerbilanz ausweisen will. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit dem Schreiben vom 24.6.2011 dahingehend geäußert, dass die steuerlichen Bewertungsregeln generell anzuwenden sind. Benefits! 39 Recht & Steuern Das heißt, dass eine Verpflichtung, für die eine spezielle Bewertungsvorschrift besteht, nur nach dieser Vorschrift bewertet werden kann. Speziell für Pensionsverpflichtungen ist § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) sowohl als Ansatz- als auch als Bewertungsvorschrift einschlägig. Pensionsverpflichtungen werden im Rahmen von Kaufpreisverhandlungen allerdings höchst selten nach dieser Vorschrift bewertet oder bewusst in Kenntnis der Auffassung der Verwaltungsmeinung, wobei dann ggf. andere Wirtschaftsgüter eine ggf. unerwartete Wertsteigerung erfahren. Vorrang hat hier die Bewertung nach handelsbilanziellen Grundsätzen, wie sie z. B. in § 253 Handelsgesetzbuch (HGB) oder in IAS 19 geregelt sind. BFH: Anschaffungskostenprinzip überlagert spezielle Bewertungsvorschriften Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen gegen das BMF-Schreiben das Anschaffungskostenprinzip als ein tragendes Grundprinzip bei der Bewertung hervorgehoben. In der Folge werden die speziellen Bewertungsvorschriften in diesen Fällen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) jedenfalls überlagert, wenn es einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang gibt (BFH-Urteile vom 16.12.2009, I R 102/08, und 14.12.2011, I R 72/10). Die Beurteilung dieses Vorgangs durch die Finanzverwaltung führt bei dem Käufer zu einer sofortigen „Abschreibung“ einer Schuldposition, d. h. zu einem Ertrag in Höhe der Differenz zwischen der steuergesetzlichen Bewertungsvorgabe und dem Kaufpreis. Parallel hat sich die Frage der zutreffenden Bewertung im Fall des Schuldbeitritts gestellt. Die Finanzverwaltung hatte hier einen Schlussstrich unter eine jahrzehntelange Diskussion (Erlass vom 15.1.1959) gezogen und mit den BMF-Schreiben vom 16.12.2006 und 3.1.2007 die ertrag- und lohnsteuerliche Behandlung eines Schuldbeitritts dahingehend geregelt, dass sowohl die originäre Schuld als auch der Beitritt selbständig erfasst werden. Auch dem ist die der BFH mit Urteil vom 26.4.2012 (IV R 43/09) entgegengetreten und hat mit der „Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG) argumentiert. In den Fällen, in denen der Beitretende Mittel für die Freistellung des originär Verpflichteten erhält und die Erfüllung der Verpflichtung zusagt, entfällt die wirtschaftliche Belastung des originär Verpflichteten. Damit entfällt bei ihm die Grundlage für einen Verpflichtungsausweis. Das schlägt auch steuerlich durch. 40 towerswatson.de Nun gehen kontroverse Beurteilungen eines Lebenssachverhalts zwischen Verwaltung und Rechtsprechung grundsätzlich zugunsten der Rechtsprechung aus, zumal hier der BFH die einschlägigen BMFSchreiben ausdrücklich zurückgewiesen hat. Die Verwaltung ist wie der Steuerpflichtige Anwender der Steuervorschriften, die Gerichte legen die Gesetze für beide Seiten verbindlich aus. Gesetzliche Regelung angestrebt Die Finanzverwaltung wendet aber nicht nur die Steuergesetzte an, sie wacht auch über den Haushalt, der wiederum auf der Grundlage ihres Verständnisses der Steuergesetze erstellt wird. Das führt zu dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur „Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts“ (GemEntBG). Dieses von Namen her recht harmlos erscheinende Gesetzgebungsverfahren ist zum Träger für eine gesetzgeberische Korrektur der vorstehend genannten Rechtsprechung ausgesucht worden. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.12.2012 eine Ergänzung eingebracht, welche die Rechtsprechung im Ergebnis wieder aufhebt. Mit der Gesetzesänderung würde in § 5 EStG ein neuer Absatz 7 aufgenommen: „Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer oder dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen der Erfüllungsübernahme nach § 329 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Schuldbeitritts mit Schuldfreistellung im Innenverhältnis für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß. Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.“ Dieser Bewertungsgrundsatz würde ergänzt um eine konzernrelevante Regelung in einem neuen § 4f EStG mit folgendem Inhalt: „Verpflichtungsübernahme im Konzern: Gehören in den Fällen des § 5 Absatz 7 der ursprünglich Verpflichtete und der aus diesen Rechtsgeschäften Verpflichtete zu demselben Konzern im Sinne des § 4h Absatz 3 Satz 5 und 6, ist hieraus resultierende Gewinnminderung beim ursprünglich Verpflichteten oder dessen Rechtsnachfolger nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen bleibt die aus der Anwendung des § 5 Absatz 7 resultierende Gewinnerhöhung außer Ansatz.“ Die Regelung soll gelten für Bilanzstichtage, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Das Gesetz regelt damit eine unechte Rückwirkung, d. h. es bezieht sich nicht nur auf neue Vorgänge, sondern auch auf Vorgänge, die ggf. schon lange vor 2013 eintraten, aber noch fortdauern. Nur für die Zwischenzeit würde danach also die Rechtslage, wie sie die Rechtsprechung entschied, anerkannt werden. Soweit bislang nach den BFH-Urteilen vorgegangen wurde, wäre nach diesem Gesetzgebungsvorhaben die Bewertung ab 2013 ändern. Ob man nachträglich für die Vergangenheit nach dem BFH vorgehen und alte Bilanzen ändern kann, wäre im Einzelfall zu prüfen. Die Möglichkeit, vergangene Ansätze unverändert zu belassen, wird in einem ebenfalls neuen § 52 Abs. 14a EStG-Vorschlag vorgesehen. Die Rechtsfolgen der Schuldübernahme bzw. des Schuldbeitritts würden also unterschiedlich danach behandelt, ob der Vorgang in einem Konzern oder unter gesellschaftsrechtlich Fremden stattfindet. Einmal erfolgt eine Korrektur bei abgebenden, einmal beim aufnehmenden Unternehmen. Diese Unterscheidung erscheint ungewöhnlich. Im Ergebnis würde die Rechtsprechung durch ein nachfolgendes Gesetz letztlich im Sinne der Finanzverwaltung „korrigiert“. Für eine Überraschung sorgte allerdings der Finanzausschuss des Bundestags, der in seiner Sitzung vom 16.1.2013 die vorgeschlagene Gesetzesänderung ablehnte. Jedoch ist es wahrscheinlich, dass das Gesetzesvorhaben dennoch umgesetzt wird (wenn nicht in dem GemEntBG, dann ggf. in einem anderen anstehenden bzw. bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren). Irritierend war das fast heimliche, streichartige Vorgehen, das Gesetzesvorhaben umzusetzen. Der übliche Lauf eines Gesetzgebungsverfahrens mit Reaktionsmöglichkeiten der Praxis, ggf. Anhörung von Experten, Stellungnahmen von Verbänden und Betroffenen, war zeitlich stark begrenzt. Ausblick Die Gründe für die Ablehnung durch den Finanzausschuss sind nicht bekannt, so dass sich über die Zukunft der Bewertung von Pensionsverpflichtungen nur spekulieren lässt. Ob der aktuelle Vorschlag unverändert so erhalten geblieben wäre, erschien zwar ungewiss, aber auch die Ablehnung wirft viele Fragen auf. Insoweit bleibt der weitere Gang der Gesetzgebung abzuwarten. Der steuerliche zulässige Ansatz der Pensionsverpflichtungen jenseits des § 6a EStG mit z. B. handelsbilanziellen Werten ist, zumindest seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG), eine ständige Forderung, die auf Grundlage der Rechtsprechung greifbar scheint. Das Anschaffungskostenprinzip vertritt die Finanzverwaltung im Fall der Einzelübernahmen selbst im R 6a Abs. 13 EStR seit Jahrzehnten. Die Ablehnung bei der Übernahme eines Kollektivs erscheint vor dem Hintergrund nicht konsequent. Der Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme ist in der Praxis relativ einfach umsetzbar. Die Entwicklungsgeschichte um den Schuldbeitritt (vom Erlass vom 15.1.1959 bis zum BMF-Schreiben vom 16.12.2005/3.1.2007) zeigt aber auch die möglichen Problemfelder. Heinz-Josef Heger heinz-josef.heger@ towerswatson.com Telefon: +49 611 794-236 Fazit Das laufende bzw. hängende Gesetzgebungsverfahren führt zu einer erheblichen Unsicherheit im Umgang mit Pensionsverpflichtungen. Von daher ist eine schnelle Klärung bzw. Klarstellung der Rechtslage wünschenswert. Mehr zum Thema Die einschlägigen BMF-Schreiben sind nachzulesen unter www.bundesfinanzministerium.de/Web/ DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html. Die BFH-Urteile sind einzusehen unter www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen. Benefits! 41 Muster-Rubrik Administration & Software „Zukünftig „ mögliche Einsatzgebiete für elektronische Medien sind breit gestreut.“ Apps & Co. in der bAV-Verwaltung Marktpraxis und Trends – Umfrage von Towers Watson Welche elektronischen Medien werden schon heute in der bAV-Verwaltung eingesetzt – und wie wird sich dies in Zukunft entwickeln? Einzelheiten dazu fördert eine Umfrage von Towers Watson zutage. Die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wird künftig weiter steigen – darin sind sich die Mehrheit der befragten Unternehmen (90 Prozent) einig. Mit der Bedeutung der bAV steigt auch der Informations- und Kommunikationsbedarf und damit nicht zuletzt auch der Einsatz von elektronischen Medien. Besonders häufig setzen Unternehmen auf einen elektronisch unterstützten Employee Self Service (ESS). So bestätigen über 60 Prozent der Unternehmen, die bereits heute elektronische Medien einsetzen, über einen ESS zu verfügen oder den Einsatz eines solchen Services zu planen. Die Hälfte dieser Gruppe bietet über elektronisch unterstützte Konto- und Leistungsinformationen an, mit denen die Mitarbeiter über den Stand ihrer Versorgungsansprüche informiert werden. Darüber hinaus wurde ein breit gestreutes Portfolio an elektronischen Medien genannt, die entweder bereits eingesetzt werden oder künftig genutzt werden sollen (siehe Abb. 1). Hier sind die elektronische Verfügbarkeit allgemeiner bAV-Informationen (FAQ, Informationen zu Regelungen/Abläufe, Marketing) per Internetoder Intranet-Lösung zu erwähnen, genauso wie bAV-Rechner oder umfassende bAV-Apps. Hingegen gaben über 50 Prozent der Befragten an, weder aktuell noch künftig auf elektronische Medien zu setzen. 42 towerswatson.de Zukünftig mögliche Einsatzgebiete für elektronische Medien sind nach den Meinungen der befragten Unternehmen breit gestreut. Fast alle (95 Prozent) gehen davon aus, dass zumindest allgemeine, nicht individualisierte Informationen zu den Versorgungswerken elektronisch zur Verfügung zu stellen sein werden. Aber auch die zeitgemäße Unterstützung mit Simulationen/Hochrechnungen, mit Informationen zur Entgeltumwandlung, jährlichen Konto- und Leistungsinformationen, FAQ oder auch Formularen werden in Zukunft erwartet (siehe Abb. 2). Thomas Hoffmann [email protected] Telefon: +49 611 794-168 Marco Stolz [email protected] Telefon: +49 611 794-4490 Abb. 1: Employee Self Service am häufigsten genutzt Welche elektronischen Medien setzen Sie bereits ein bzw. planen Sie, zukünftig einzusetzen? Employee Self Service 63 Konto-/Leistungsinformationen 50 Information 13 Infos zu Regelung und Abläufen 6 bAV-App 6 bAV-Rechner 6 FAQ im Intranet 6 Intranet-Informationen 6 Excel-Rechentools 6 Vorsorgerechner 6 Internetseite 6 Allgemeines Marketing 6 0% 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % Abb. 2: Künftige Einsatzgebiete für elektronische Medien Welche Einsatzgebiete für elektronische Medien werden Ihrer Meinung nach künftig im Rahmen der bAV zu erwarten sein? Allgemeine Informationen zur bAV/zum Versorgungswerk 95 74 Simulationen/Hochrechnungen Entgeltumwandlungsinformationen 72 Jährliche Konto-/ Leistungsinformationen 72 FAQ 72 64 Formular zur Entgeltumwandlung Struktur und Höhe der jährlichen Arbeitgeberleistung zur bAV 62 Kommunikation mit HR-/bAVAnsprechpartnern im Unternehmen 38 Vollumfänglicher bAV-EmployeeSelf-Service 31 Laufende Leistungshöhe bei dynamischen Versorgungszusagen 26 Kommunikation mit externen bAVAnsprechpartnern/bAV-Dienstleistern 26 0% 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 % Fazit Ein eindeutiger Trend zur weiteren Automatisierung der Hilfsmittel in der Landschaft der bAV-Administration zeichnet sich deutlich ab. Generell wird eine deutlich höhere Transparenz der individuellen Versorgungssituation erwartet, verbunden mit einem verstärkten Bedarf der Kommunikation mit den Mitarbeitern. Die Möglichkeiten der modernen elektronischen Medien lassen einen zielgerichteten Einsatz des passenden Instrumentariums zu, um diese Herausforderungen zu meistern. Benefits! 43 Muster-Rubrik HR-Strategie, Talent & Rewards „Für „ die Mitarbeitergewinnung, -bindung und -motivation ist nicht nur die Vergütung, sondern das gesamte Geben und N ehmen zwischen Unternehmen und Mitarbeiter relevant.“ Besser? Schlechter? Anders! Vergütungsunterschiede zwischen Konzernen und mittelständischen Unternehmen Große Konzerne vergüten ihre Mitarbeiter höher als Mittelständler, so eine landläufige Meinung. Ein Blick auf die Fakten offenbart jedoch ein differenzierteres Bild. Kleine und mittlere Unternehmen machen das Gros der Unternehmen in Deutschland aus. Kolportiert wird immer wieder, dass sie ihre Mitarbeiter niedriger vergüten würden als große Konzerne. Tatsache ist aber: Beide Unternehmenstypen setzen unterschiedliche Schwerpunkte in der Vergütung, wie eine Analyse aktueller Vergütungsdatensätze auf Basis der Vergütungsstudien von Towers Watson zeigt. Insbesondere die Vergütungshöhen bei den verschiedenen Mitarbeitergruppen unterscheiden sich signifikant. Mittelständler vergüten einige 44 towerswatson.de Funktionen höher, andere niedriger als Konzerne. Die auffälligsten Abweichungen finden sich in folgenden Bereichen: Einstiegsgehälter: Einsteiger in der Produktion oder nach der Ausbildung als Sachbearbeiter/ Facharbeiter und Techniker sowie in der Managementlaufbahn profitieren in den mittelständischen Unternehmen von höheren Gehältern auf einem Junior-Level. Dies trifft nicht nur auf das Grundgehalt, sondern auch auf die variable Vergütung zu. Abb. 1: Grundgehälter für unterschiedliche Funktionen im Mittelstand und Großunternehmen (Durchschnittswerte) (Angaben in Euro) 120.000 100.000 80.000 60.000 40.000 20.000 Kleine und mittelständische Unternehmen Management (Top) Management Management (Einstieg) Experten (Senior) Experten Experten (Einstieg) Vertrieb (Senior) Vertrieb Vertrieb (Einstieg) Kaufmännische/ technische Funktionen (Leitung) Kaufmännische/ technische Funktionen Kaufmännische/ technische Funktionen (Einstieg) Produktionsmitarbeiter Produktionsmitarbeiter (Einstieg) 0 Großunternehmen Quelle: Vergütungsstudien von Towers Watson Nach erfolgreicher Ausbildung kann der Absolvent in der Fachlaufbahn ohne Studium in mittelständischen Unternehmen im Laufe der Karriere schnell rund 45.000 Euro Zielbarvergütung erreichen, Großunternehmen bieten dahingegen auf einem vergleichbaren Level ein Barvergütungspaket von rund 38.000 Euro. Hochschulabsolventen können ungeachtet der Unternehmensgröße im Median eine Gesamtbarvergütung von 54.000 Euro erzielen. Bei der Einstellung neuer Mitarbeiter geben Mittelständler gerne Bewerbern den Vorzug, die von der umfassenden Erfahrung einer Ausbildung oder ersten Berufserfahrung in einem Großunternehmen profitieren konnten. Die Vergütungspakete von Großunternehmen sind dagegen attraktiver für den Einstieg von Vertriebsspezialisten und Expertenfunktionen, typischerweise mit Studium. Fachlaufbahn (typischerweise ohne Studium): In kleinen und mittleren Unternehmen liegen die Grundgehälter in den kaufmännischen und technischen Funktionen (ohne Leitungsfunktion) im Mittelwert etwa neun Prozent höher als in Großunternehmen. Nebenleistungen wie z. B. ein Firmenwagen sind unabhängig von der Unternehmensgröße für diese Stellen generell unüblich. Diese sind im Mittelstand wie auch bei Großunternehmen den Beschäftigten der mittleren bis oberen Vertriebs- und Managementlaufbahn vorbehalten. Zusätzlich ist zu beobachten, dass Mittelständler einen konstanten prozentualen Zielleistungsbonus (z. B. acht Prozent des Grundgehalts) gewähren, während Großunternehmen einen steigenden Zielleistungsbonus mit steigender Erfahrung von z. B. zehn bis 25 Prozent gewähren. Vertriebsfunktionen: Generell lässt sich sagen, dass Vertriebsfunktionen über alle Ebenen hinweg – auch über die Einstiegsphase hinaus – in Großunternehmen höher vergütet werden. Vertriebsprovisionen werden in mittelständischen Unternehmen seltener gezahlt und sind erst ab dem Seniorlevel marktüblich. Dieses Vergütungsinstrument wird in Großunternehmen gleichermaßen auf den verschiedenen Stufen der Vertriebs-Fachlaufbahn und auf den Management-Ebenen stärker eingesetzt. Hier erhalten rund 50 Prozent der Positionsinhaber eine Vertriebsprovision, teilweise zusätzlich zu Leistungsboni und Gewinnbeteiligung. Die Vertriebsprovisionen rangieren im Median bei den Großunternehmen über alle Stufen hinweg bei 38 Prozent des Grundgehalts. Expertenlaufbahn: Während Hochschulabsol venten und Young Professionals im Mittelstand mit 42.000 Euro Grundgehalt einsteigen, können in Großunternehmen schon 50.000 Euro Grundgehalt winken. Spezialisten sind bei Unternehmen aller Größen gefragt. Sie werden daher – sowohl Benefits! 45 HR-Strategie, Talente & Rewards im Hinblick auf das Grundgehalt als auch auf das Gesamtbarpaket – unabhängig von der Unternehmensgröße ähnlich vergütet. Es ist zu beobachten, dass die Zielbarvergütung im Mittelstand und in Großunternehmen für Einsteiger identisch ist, dass jedoch Mittelständler ihren Experten generell eine höhere variable Vergütung ermöglichen. (Top-)Management: Auch im Bereich der Führungsfunktionen finden sich Unterschiede: Während mittelständische Unternehmen in den unteren Managementstufen höher vergüten, zahlen Großunternehmen in den höheren Managementebenen höhere Gehälter in der Grund- und Zielbarvergütung (Summe der garantierten Grundvergütung und der variablen Zielvergütung). Unterschiedliche Vergütungsschwerpunkte Bezüglich des Leistungsbonus lässt sich funktionsübergreifend feststellen, dass bei Mittelständlern eine variable Vergütung auf allen Karrierestufen – vom ungelernten Arbeiter über Einstiegspositionen bis hin zur strategischen Führungskraft – marktüblich ist. In der Regel ist eine größere Anzahl von Mitarbeitern für einen Leistungsbonus berechtigt als in Großunternehmen, dieser fällt jedoch insgesamt leicht geringer aus als in Großunternehmen. Auch Gewinnbeteiligungsmodelle (Company Profit Sharing) sind im Mittelstand weit verbreitet: 40 Prozent der Positionsinhaber erhalten eine Gewinnbeteiligung. In Großunternehmen erhalten hingegen durchschnittlich nur fünf Prozent der Positionsinhaber eine reine Gewinnbeteiligung. Jedoch wird eine Gewinnbeteiligung in Großunternehmen häufig im Rahmen anderer variabler Vergütungsinstrumente, wie z. B. Leistungsboni, berücksichtigt. Das Pauschalurteil, dass Großunternehmen höhere Vergütungen zahlen würden, lässt sich anhand der Datenlage also nicht bestätigen. Vielmehr gilt: Mittelständler und Großunternehmen setzen unterschiedliche Vergütungsschwerpunkte. Ihre Attraktivität am Arbeitsmarkt wird daher je nach Mitarbeitergruppe, Berufserfahrung und angestrebten Karrieremöglichkeiten unterschiedlich beurteilt werden, wobei keiner der beiden Unternehmenstypen ausschließlich die Nase vorn hat. 46 towerswatson.de Hinweis für die Praxis Unternehmen, die nun ihre Vergütungspolitik noch einmal auf den Prüfstand stellen, sollten dabei im Blick behalten, dass für Mitarbeitergewinnung, -bindung und -motivation nicht nur die Grundvergütung und der Leistungsbonus, sondern das gesamte Geben und Nehmen zwischen Unternehmen und Mitarbeiter relevant ist. Hierzu zählen auch nicht-monetäre Aspekte, wie etwa die Karriereentwicklung oder das Arbeitsumfeld. Ein Vergütungspaket ist dann optimal aufgestellt, wenn es für die Mitarbeiter den größtmöglichen Wert bietet und gleichzeitig das Verhalten fördert, das für das Unternehmen den größten Return on Investment (ROI) erzeugt. Paul Fabiszak [email protected] Telefon: +49 69 1505-5171 News „Professionalisieren „ – Optimieren – Strukturieren: So meistern Pensionskassen stürmische Zeiten“ Towers Watson Pensionskassentag 2013 Konferenz am 17. April 2013 in Frankfurt am Main Unter dem Motto „Professionalisieren – Optimieren – Strukturieren: So meistern Pensionskassen stürmische Zeiten“ stellen Experten von Towers Watson konkrete Ansätze und Lösungsmöglichkeiten vor, um die aktuellen Herausforderungen zu meistern. Zudem werden sie anhand von Praxisbeispielen aufzeigen, wie zum Beispiel die Auslagerung von Funktionen und Prozessen auf einen externen Dienstleister erfolgreich durchgeführt werden kann. Pensionskassen stehen vor vielfältigen Herausforderungen. Die vorläufigen Ergebnisse der durchgeführten Quantitative Impact Studies (QIS) werden verdeutlichen, welche finanziellen Auswirkungen eine Verschärfung der EU-Regulierung hätte. Quantitative und qualitative Risiken sind zu strukturieren und die Effizienz der Kapitalanlage im Niedrigzinsumfeld zu optimieren. Steigende Qualitätsanforderungen bei der Anwartschafts- und Rentenadministration sowie bei der Berichterstattung führen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und machen eine Professionalisierung von Administration und IT unumgänglich. Die Veranstaltung richtet sich speziell an Vorstände, Aufsichtsräte und Entscheider von Pensionskassen sowie HR- und Finanzentscheider von Trägerunternehmen, die sich über die aktuellen Herausforderungen informieren und mit Fachkollegen austauschen möchten. Information und Anmeldung Die detaillierte Agenda, die Möglichkeit zur kostenfreien Anmeldung sowie weitere Informationen stehen unter www.towerswatson.com/germany/events/ 17156/ zur Verfügung. Benefits! 47 News HR Executive-Branchenkonferenz Banken und Versicherungen 2013 6. Juni 2013 in Frankfurt am Main eines neuen „Markenimages“ für Bewerber und Mitarbeiter. In diesem Spannungsfeld gilt es, die Personalarbeit im Unternehmen strategisch voran zu bringen. Banken und Versicherungen blicken einem herausfordernden Jahr entgegen. Auf der einen Seite befinden sich die Änderungen des aufsichtsrechtlichen Rahmens weiterhin im Fluss. Das betrifft sowohl die Vergütungssysteme als auch Regelungen des Verbraucherschutzes. Auf der anderen Seite müssen Finanzdienstleister ihr Leistungsangebot an die Mitarbeiter – die so genannte Employee Value Proposition (EVP) – neu definieren, um erfolgreich Mitarbeiter zu werben und zu binden. Die Neugestaltung betrifft dabei viele Bereiche, von der Umstrukturierung der Nebenleistungen im Rahmen eines Total-Rewards-Ansatzes, über gezielte Fort- und Weiterbildungsangebote im Rahmen des Karrieremanagements bis hin zur Etablierung Diese und ähnliche Themen stehen im Fokus der branchenspezifischen Fachkonferenz für Personalexperten und -entscheider aus dem Finanzdienstleistungsbereich, die bereits im sechsten Jahr in Folge stattfindet. So stellen Referenten aus namhaften Instituten Praxisbeispiele zu Vorstandsvergütung, Vergütungsintegration, Personalentwicklungsprozesse oder weltweiten Mitarbeiterbefragungen (Global Engagement Survey) vor. Die Veranstaltung richtet sich an Entscheidungsträger aus den unterschiedlichsten HR-Funktionsbereichen, die sich über die aktuellen Herausforderungen informieren und mit Fachkollegen austauschen möchten. Selbstverständlich stehen auch nationale und internationale Experten von Towers Watson für Gespräche zur Verfügung. Information und Anmeldung Die detaillierte Agenda, die Möglichkeit zur kostenfreien Anmeldung sowie weitere Informationen stehen unter www.towerswatson.com/ germany/events/17155/ zur Verfügung. Towers Watson HR Executive-Konferenz am 4. Juli 2013 in Frankfurt am Main Zur jährlichen HR Executive-Konferenz lädt Towers Watson Personalmanager am 4. Juli 2013 in die Villa Kennedy nach Frankfurt am Main ein. In spannenden Keynotes und Fachvorträgen widmet sich die Veranstaltung den aktuellen Herausforderungen des HR-Managements. In hochkarätig besetzten Expertenworkshops werden Best-Practice-Beispiele aus internationalen Konzernen und großen mittelständischen Unternehmen vorgestellt. Damit bietet die Konferenz eine attraktive Plattform für den Wissens- und Erfahrungsaustausch unter HR-Experten. Towers Watson veranstaltet diese exklusive Jahreskonferenz bereits zum elften Mal. 48 towerswatson.de Information und Anmeldung Die detaillierte Agenda, die Möglichkeit zur Anmeldung sowie weitere Informationen stehen demnächst unter http://events.towerswatson.com zur Verfügung. Die Towers Watson HR Executive-Konferenz 2013 ist eine kostenfreie Veranstaltung. Eine Anmeldung bis 20. Juni 2013 ist erforderlich. Über Towers Watson Towers Watson ist eine der führenden Unternehmens beratungen weltweit und unterstützt seine Kunden, ihren Unternehmenserfolg durch ein effektives HR-, Finanz- und Risikomanagement zu steigern. Weltweit sind wir mit rund 14.000 Mitarbeitern vertreten, in Deutschland mit ca. 800 Mitarbeitern an den Standorten Frankfurt, Köln, München, Reutlingen und Wiesbaden. Wir entwickeln Lösungen für die betriebliche Altersvorsorge und Nebenleistungen, für das Personal- und Vergütungsmanagement sowie das Risiko- und Finanzmanagement, einschließlich der Beratung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bietet Towers Watson die Expertise, um Unternehmen weltweit bei der Gestaltung, dem Finanzmanagement, der Administration und der Kommunikation der verschiedensten Versorgungspläne zu unterstützen. In Deutschland haben die Experten von Towers Watson zahlreiche bAV-Neuordnungen bei großen Unternehmen gestaltet und dabei die Gestaltungsmodelle für Pensionspläne maßgeblich weiterentwickelt. Fast alle derzeit zugelassenen Unternehmenspensionsfonds wurden bzw. werden von Towers Watson beraten. Ebenso ist Towers Watson ein führender Anbieter im stark wachsenden Markt der bAV-Administration (betriebliche Versorgungswerke, Unterstützungskassen, Pensionsfonds, Pensionskassen etc.) und weiterer Long-Term Employee Benefits (z. B. Zeitwertkonten). Ein Mehrwert für zahlreiche Kunden wird durch effiziente Administrationslösungen, zertifizierte Prozesse und transparente, planbare Kosten geschaffen. Towers Watson verwaltet mehrere hunderttausend Versorgungsanwartschaften und rechnet über einhunderttausend Betriebsrenten ab. Experten von Towers Watson sind als anerkannte Spezialisten aktiv beratende Mitglieder in zahlreichen Verbänden, Arbeitsgemeinschaften und Organisationen. Ebenso sind sie gefragte Fachautoren und Referenten für zahlreiche Seminare und Vorträge. Towers Watson führt regelmäßig Studien zu HR-, bAV- und Risikomanagement durch. Unsere Büros in Deutschland Frankfurt Reutlingen Kontakt Redaktion Benefits! Eschersheimer Landstraße 50 60322 Frankfurt Telefon: +49 69 1505-50 Telefax: +49 69 1505-5544 Am Heilbrunnen 47 72766 Reutlingen Telefon: +49 7121 16272-25 Telefax: +49 7121 16272-55 [email protected] Telefon: +49 611 794-218 Telefax: +49 611 794-268 Köln Reutlingen Habsburgerring 2 50674 Köln Telefon: +49 221 80003-0 Telefax: +49 221 80003-456 Oskar-Kalbfell-Platz 14 72764 Reutlingen Telefon: +49 7121 3122-0 Telefax: +49 7121 3122-278 München Wiesbaden Arnulfstraße 19 (Renaissance Haus) 80335 München Telefon: +49 89 51657-4500 Telefax: +49 89 51657-4599 Wettinerstraße 3 65189 Wiesbaden Telefon: +49 611 794-0 Telefax: +49 611 794-298 Towers Watson Eschersheimer Landstraße 50 60322 Frankfurt Telefon: +49 69 1505- 50 Telefax: +49 69 1505 - 5544 E-Mail: [email protected] Die Beiträge dieser Publikation sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer zuständigen Büros zurück. 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